1937
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1976 Nr. 64
Tag In ha lt Seite
6, 12. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1976 für Bananen) ...... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
15. 11. 76 Bekanntmadiung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1938
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1939
18, 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941
27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1976 für Bananen)
Vom 6. Dezember 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701),
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1976 im Anhang Zollkon-
tingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B
(Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung)
die Mengenangabe „497 000 t" ersetzt durch
,,607 000 t".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung 'in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1976
Der Bundeskanzl_er
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Kapitalhilfe
Vom 15. November 1976
In Nouakchott ist am 24. September 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 24. September 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für die
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von
und
technischer Ausrüstung zur Deckung des laufenden not-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien wendigen zivilen Bedarfs, ein Darlehen bis zu 8 000 000
DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufzu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
nehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und stungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
der Islamischen Republik Mauretanien,
stungsverträge nach Inkrafttreten des nach Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen &bzuschließenden Darlehensvertrages abgeschlossen wor-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der den sind.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
wicklung in Mauretanien beizutragen,
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
sind wie folgt übereingekommen: ten unterliegen.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-
Artikel 1 nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Maure- lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
tanien oder einem anderen von beiden Regierungen keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 1939
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Verträge in Mauretanien erhoben werden. werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Islamischen Republik Mduretanien sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge- fur das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
benden Transporten von Personen und Gütern im See- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der gegenteilige Erklärung abgibt.
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nouakchott am 24. September 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
v. Magnus
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Kane A b r a h i m a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Kapitalhilfe
Vom 15. November 1976
In Nouakchott ist am 4. Oktober 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 8
am 4. Oktober 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
keiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1
und
abzuschließenden Verträge garantieren.
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
der Islamischen Republik Mauretanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Verträge in Mauretanien erhoben werden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Artikel 4
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
wicklung in Mauretanien beizutragen, benden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
sind wie folgt übereingekommen: freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Mauretanien oder anderen von beiden Regierungen Genehmigungen.
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Vorhaben landwirtschaftliche Entwicklung in der Tagant-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Region und Molkereianlage Nouakchott, wenn nach Prü-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
chendes festgelegt wird.
Darlehen bis zu insgesamt 12 Millionen Deutsche Mark
(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- Artikel 6
men.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Republik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- gegenteilige Erklärung abgibt.
schriften unterliegen.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- in Kraft.
GESCHEHEN zu Nouakchott am 4. Oktober 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
v. Magnus
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ahmed Ould M e n n e v a
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 1941
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Australien
über wissenschaftlidt-technologische Zusammenarbeit
Vom 18. November 1976
In Canberra ist am 24. August 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Australien über
wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 25. Oktober 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. November 1976
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Matthöfer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Australien
über wissenschaftlich-technol ogis ehe Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die
Gebiete, auf die sich die wissenschaftliche und techno-
die Regierung von Australien
logische Zusammenarbeit erstrecken soll, und die Mittel
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - und Wege für die Förderung und Durchführung dieser
Zusammenarbeit.
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren beiden
Ländern bestehenden engen und freundschaftlichen Be- (2) Die Vertragsparteien können Kooperationsstellen
ziehungen zu stärken, benennen, um bestimmte Kooperationsprogramme und
-vorhaben auf den nach Absatz 1 bestimmten Gebieten
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses, alle Be-
durchzuführen.
reiche der wissenschaftlichen und technologischen
Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern für friedliche (3) Die Vertragsparteien oder die zuständigen Koope-
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen zu fördern, rationsstellen können besondere Durchführungsverein-
barungen schließen, in denen die Bedingungen der ein-
'in dem Wunsch, gemeinsam an der Schaffung zusätz- zelnen Kooperationsprogramme oder -vorhaben, die an-
licher Möglichkeiten für den Austausch von Gedanken, zuwendenden Verfahren, die finanziellen Regelungen und
Fertigkeiten und Verfahrensweisen mitzuwirken und bei andere einschlägige Fragen geregelt werden.
Problemen von gemeinsamem Interesse zusammenzuar-
beiten,
Artikel 3
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen
Zusammenarbeit für die Lebensqualität und den wirt- Die Vertragsparteien konsultieren einander von Zeit
schaftlichen Wohlstand der Bevölkerung ihrer beiden zu Zeit, um die Durchführung dieses Abkommens zu
Länder erwachsen können - überprüfen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Jede Vertragspartei oder - auf Grund einer besonde-
Artikel 1 ren Durchführungsvereinbarung - die benannte Koope-
Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die wis- rationsstelle trägt im Einklang mit ihren einschläg-igen
senschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu Finanz- und Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der
friedlichen Zwecken zwischen zivilen Stellen und Organi- Verfügbarkeit von Mitteln die Kosten ihrer Verpflichtun-
sationen im öffentlichen und privaten Bereich jedes Lan- gen auf Grund von Kooperationsprogrammen oder -vor-
des. haben, soweit keine anderen Abmachungen getroffen
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
werden. Soweit die beiden Vertragsparteien oder die be- Artikel 8
nannten Kooperationsstellen nichts anderes bestimmen,
Jede Vertragspartei erleichtert im Einklang mit ihren
werden die aus Besuchen und Austausch entstehenden
Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Einreise von
Kosten von der entsendenden Vertragspartei oder der
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei und deren
benannten Kooperationsstelle getragen.
Familien in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort
zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Ab-
Artikel 5 kommens.
Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien Artikel 9
können sich zivile Stellen und Organisationen dritter Die Bestimmung von Gebieten, auf denen die wissen-
Länder an bestimmten Kooperationsprogrammen oder schaftliche und technologische Zusammenarbeit nach
-vorhaben beteiligen. Artikel 2 stattfinden kann, durch die Vertragsparteien
Artikel 6 läßt andere im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Abkommens bestehende oder später geschlossene Uber-
(1) Der Austausch von Informationen auf den unter einkünfte unberührt.
dieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen
den Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen Artikel 10
benannten Kooperationsstellen stattfinden. Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien über
(2) Soweit die Vertragsparteien oder die von ihnen Grundsatzfragen, die sich aus diesem Abkommen er-
benannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim- geben, erfolgen auf diplomatischem Weg. Die benannten
men, werden wissenschaftliche Informationen, die sich Kooperationsstellen können unmittelbar miteinander ver-
aus Kooperationsvorhaben oder -programmen nach Ar- kehren.
tikel 2 ergeben, der internationalen wissenschaftlichen Artikel 11
Welt auf den üblichen Wegen und im Einklang mit den Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
normalen Verfahren jeder Vertragspartei oder der von fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ihnen für die besondere Tätigkeit benannten Koopera- land gegenüber der Regierung von Australien innerhalb
tionsstelle zugänglich gemacht. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
(3) Unter bestimmten Umständen können von den eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Vertragsparteien oder den Kooperationsstellen andere
Bedingungen und Verfahren für den Austausch von In- Artikel 12
formationen einschließlich der Begrenzung oder des
Ausschlusses der Weitergabe an Dritte vereinbart wer- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
den. Diese Bedingungen und Verfahren werden in be- dem jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei
sonderen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 2 notifiziert, daß ihre verfassungsrechtlichen und sonstigen
Absatz 3 festgelegt. Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens er-
füllt sind.
Artikel 7 (2) Das Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre; danach
bleibt es so lange in Kraft, bis eine Vertragspartei der
Die Ubermittlung von Informationen und die Bereit-
anderen schriftlich ihre Absicht notifiziert hat, das Ab-
stellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen
kommen außer Kraft zu setzen. In diesem Fall tritt das
dieses Abkommens oder der nach Artikel 2 geschlosse-
Abkommen sechs Monate nach Eingang dieser Notifi-
nen besonderen Durchführungsvereinbarungen begrün-
kation außer Kraft.
den keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien
bezüglich der Richtigkeit der übermittelten Informationen (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine
oder der Eignung der bereitgestellten . Gegenstände für Bestimmungen für noch nicht beendete besondere
eine bestimmte Verwendung, soweit nichts anderes ver- Durchführungsvereinbarungen weiter, die während der
einbart wurde. Geltungsdauer des Abkommens geschlossen worden sind.
ZU URKUND dessen haben die hierzu von ihren Re-
gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu CANBERRA am 24. August 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Blomeyer
Für die Regierung von Australien
Webster
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 1943
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 27. November 1976
Das Internationale Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bundesgesetz-
blatt 1955 II S. 633) ist nach seinem Artikel XI für
Kuba am 26. Mai 1976
in Kraft getreten.
Kuba hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Revolutionary Government of ,,Die Revolutionsregierung der Re-
the Republic of Cuba does not con- publik Kuba betrachtet sich durch die
sider itself bound by the provisions Schlußklausel des Artikels VIII Ab-
of the final clause of article VIII, par- satz 2 nicht als gebunden, welche die
agraph 2, which authorizes the Parties Vertragsparteien ermächtigt, den Prä-
to request the President of the Inter- sidenten des Internationalen Gerichts-
national Court of Justice to nominale hofs um Benennung von Schiedsrich-
arbitrators for the settlement of dis- tern für die Beilegung von Streitigkei-
putes". ten zu bitten".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1099).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersi(ht über den Stand der. Bundesgesetzgebung
Die 309. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr.217 vom 16. November 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 16. November 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad!ungen veröffentlid!t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerred!tliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red!tsvorsd!riften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbesteilungen sowie Bestellungen bereits ersd!iencner Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audJ für Bundesgesetzblätter, die vo1 dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vor ausred!nung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidJ -,40 DM Ve,~andkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung t ,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5•1,.