1929
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1976 Nr. 6:3
Tag Inhalt Seite
18. 11. 76 Verordnung zu dem Abkommen vom 22. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Ver-
zicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe . . . 1932
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . 1934
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1935
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
zum Ubereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1935
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
Verordnung
zu dem Abkommen vom 22. Juli 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
Vom 18. November 1976
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom mit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachste-
17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von hend veröffentlicht.
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung Artikel 2
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Ver-
eingangs genannten Gesetzes vom 17. Mai 1974
ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
(Bundesgesetzbl. I S. 1177) auch im Land Berlin.
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1177) wird
verordnet: Artikel 3
Artikel 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft,
an dem das Abkommen in Kraft tritt.
Das in Den Haag am 22. Juli 1976 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer
publik Deutschland und der Regierung des König- Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
reichs der Niederlande über den Verzicht auf die (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkraft-
Erstattung von Leistungen an Arbeitslose wird hier- tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 18. November 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
Overeenkomst
tussen de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
en de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
betreffende het afzien van vergoeding van uitkeringen aan werklozen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland De Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
und en
die Regierung des Königreichs der Niederlande de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
IN DEM WUNSCH, die Anwendung des geltenden WENSENDE de toepassing van het geldende recht in-
Rechts über die Leistungen an Arbeitslose zu erleichtern zake uitkeringen aan werklozen te vergemakkelijken en
und das Verwaltungsverfahren möglichst zu vereinfa- de administratieve procedure zoveel mogelijk te vereen-
chen, voudigen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel durch einen OVERWEGENDE dat dit doel kan worden bereikt door
wechselseitigen Verzicht auf die Erstattung von Leistun- een wederzijds afzien van vergoeding van uitkeringen
gen an Arbeitslose, die nach Artikel 70 Absatz 1 in aan werklozen, welke ingevolge artikel 70, eerste lid,
Verbindung mit Artikel 69 der Verordnung (EWG) juncto artikel 69 van Verordening (E.E.G.) nr. 1408/71
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung van de Raad van 14 juni 1971 betreffende de toepassing
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer van de sociale zekerheidsregelingen op loontrekke:Qden
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- en hun gezinnen die zieh binnen de Gemeenschap ver-
und abwandern, gewährt worden sind, erreicht werden plaatsen, zijn verleend,
kann,
SIND AUF GRUND des Artikels 70 Absatz 3 dieser ZIJN OP GROND van artikel 70, derde lid van deze
Verordnung wie folgt übereingekommen: verordening het volgende overeengekomen:
Artikel 1 Artikel 1
Auf· die Erstattung von Leistungen, die ein Träger der Van de vergoeding van uitkeringen welke een orgaan
Arbeitslosenversicherung eines der beiden Mitgliedstaa- van de werkloosheidsverzekering van een van de beide
ten Arbeitslosen zu Lasten eines Trägers des anderen Lid-Staten overeenkomstig artikel 70, eerste lid, juncto
Mitgliedstaates nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung artikel 69 van Verordening (E.E.G.) nr. 1408/71 voor re-
mit Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kening van een orgaan van de andere Lid-Staat aan
gewährt, wird verzichtet. werklozen verleent, wordt afgezien.
Artikel 2 Artikel 2
Dieses· Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Deze Overeenkomst geldt ook voor het „Landu Berlijn,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland voor zover de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
gegenüber der Regierung des Königreichs der Nieder- niet binnen drie maanden na de inwerkingtreding van
lande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des deze Overeenkomst tegenover de Regering van het Ko-
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. ninkrijk der Nederlanden een verklaring aflegt, waaruit
het tegendeel blijkt.
Artikel 3 Artikel 3
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Deze Overeenkomst treedt met terug'werkende kracht
Monats, nachdem die Regierung der Bundesrepublik te rekenen van 1 oktober 1972 af in werking op de eerste
Deutschland und die Regierung des Königreichs der Nie- dag van de tweede maand, nadat de Regering van de
derlande einander notifiziert haben, daß die erforderli- Bondsrepubliek Duitsland en de Regering van het
chen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- Koninkrijk der Nederlanden elkaar ervan kennis hebben
treten erfüllt sind, mit •Wirkung vom 1. Oktober 1972 in gegeven dat aan de noodzakelijke nationale vereisten
Kraft. met betrekking tot het in werking treden is voldaan.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1976 1931
Artikel 4 Artikel 4
Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von De Overeenkomst wordt voor onbepaalde tijd geslo-
jeder Vertragspartei drei Monate vor Ablauf des laufen- ten. Door iedere Overeenkomstsluitende Partij kan de
den Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden; es tritt Overeenkomst schriftelijk drie maanden voor het einde
dann mit Ablauf dieses Jahres außer Kraft. van het lopende kalenderjaar worden opgezegd; de
Overeenkomst houdt dan op van kracht te zijn aan het
einde van dit jaar.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befug- TEN BLIJKE WAA. '<VAN de ondergetekenden, hiertoe
ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschri---l1en. behoorlijk gemach, Jd, deze Overeenkomst hebben
ondertekend.
GESCHEHEN zu Den Haag am 22. Juli 1976 in zwei GEDAAN te ·s Gravenhage, de 22e juli 1976 in twee
Urschriften, jede in deutscher und niederländischer exemplaren, elk in de Duitse en de Nederlandse taal,
Sprache, wobei jeder \'Vortlaut gleichermaßen verbind- zijnde beide teksten gelijkelijk authentiek.
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Voor de Regering
van de Bondsrepubliek Duitsland
Enzweiler
Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande
Voor de Regering
van het Koninkrijk der Nederlanden
van der Stoel
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 15. November 1976
In Amman ist am 19. September 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemi-
tischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 19. September 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1976 1933
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemi tischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs
und Jordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Haschemitischen Königi;eich Jordanien,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erwähnten Verträge in Jordanien erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei- Artikel 4
zutragen, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs J or-
sind unter Bezugnahme auf den am 5. Juni 1976 in danien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Amman geäußerten Wunsch der jordanischen Regierung rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
wie folgt übereingekommen: im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1 trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Jordanien oder einem anderen von beiden Regierungen ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für gungen.
die Finanzierung von Consultingleistungen für den Hafen Artikel 5
Aqaba (in Ergänzung des Darlehens vom 16. November
1972 zur Finanzierung von Ausrüstungsgütern für den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Hafen Aqaba), ein Darlehen bis zu 1,5 Mio DM (in Wor- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
aufzunehmen. republik Deutschland gegenüber der Regierung des
Artikel 2 Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Artikel 6
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Amman, am 19. September 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
· Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter D a s s e 1
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Hanna Odeh
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 16. November 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna- Ferner hat Frankreich die Anwendung des
tionalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in Ubereinkommens auf Grund einer vom Generaldi-
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 81 über rektor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. No-
die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bun- vember 1974 registrierten Erklärung ohne Änderun-
desgesetzbl. 1955 II S. 584) ist nach seinem Arti- gen auf seine Obersee-Gebiete
kel 33 Abs. 3 für Französisch-Polynesien
Australien am 24. Juni 1976 Französisches Afar- und Issa-Territorium
- ohne Teil II - Neukaledonien und
Ecuador am 26. August 1976 St. Pierre und Miquelon
in Kraft getreten und wird für die erstreckt.
Bahamas am 25. Mai 1977 S u r i n a m betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
in Kraft treten. am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
A n g o 1 a betrachtet sich auf Grund einer vom
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
war, gebunden.
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch Portu- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
gal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, die Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bun-
gebunden. desgesetzbl. II S. 1377).
Bonn, den 16. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1976 1935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
Vom 16. November 1976
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 19i3 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Mali am 6. Juli 1976
Vereinigte Arabische Emirate am 12. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 623).
Bonn, den 16. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Obereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 16. November 1976
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstüt-
zung ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Italien am 14. Juli 1976
Vereinigtes Königreich am 21. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1278).
Bonn, den 16. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1976 1935
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
Vom 16. November 1976
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 19i3 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Mali am 6. Juli 1976
Vereinigte Arabische Emirate am 12. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 623).
Bonn, den 16. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Obereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 16. November 1976
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstüt-
zung ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Italien am 14. Juli 1976
Vereinigtes Königreich am 21. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1278).
Bonn, den 16. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 19. November 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 29. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1717).
Bonn, den 19. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 19. November 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 29. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. September 1976 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1697).
Bonn, den 19. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teii I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfad1 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vo~ausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 19. November 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 29. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1717).
Bonn, den 19. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 19. November 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 29. September 1976
in Kraft getreten.
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die Bekanntmachung vom 17. September 1976 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1697).
Bonn, den 19. November 1976
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