185
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1976 Nr. 6
Tag In h a 1t Seite
12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ......................... . 185
12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ......................... . 187
16. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung von Kanada ................. . 188
16. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 191
19. 12. 75 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Protokolls über die Internationale Kom-
mission für das Zivilstandswesen und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll ........ . 192
29. 12. 75 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens über den zwischenstaat-
lidlen Austausdl von amtlidlen Veröffentlidlungen und Regierungsdokumenten ........ . 193
29. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen .................................................. . 193
29. 12. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nadlbarschaftlichen Fragen ... 194
7. 1. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... . 199
7. l. 76 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland über die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung 199
12. 1. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ................. . 200
Dieser Ausgabe ist iür die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1975, beigefügt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember 1975
In Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers aufgrund der nach Absatz t abzuschlie-
und
ßenden Verträge.
die Regierung der Republik Peru,
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt
Republik Peru, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- erhoben werden.
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sic.h
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
wicklung in Peru beizutragen,
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
sind wie folgt übereingekommen: berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 1 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- forderlichen Genehmigungen.
möglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Artikel 5
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Lima Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(Pueblos J6venes Villa Maria del Triunfo, Villa El Salva- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
dor und Pamplona Alta) ", wenn nach Prüfung seine För- chendes festgelegt wird.
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen
bis zur Höhe von 30 (in Worten dreißig) Millionen Deut- Artikel 6
sche Mark aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der
blik Deutschland und der Regierung der Republik Peru Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. den.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
\..Yiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
unterliegen.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nic.ht
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut- in Kraft.
GESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung der Republik Peru
Miguel Angel de I a F I o r V a 11 e
Divisionsgeneral
Minister für Auswärtige Beziehungen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 187
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember 1975
In Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Peru über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1975
in Kraft getrelen; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 11. August 1972 für dieses Vorhaben noch verfügbaren
und Betrag von 15 Millionen Deutsche Mark hinaus ein wei-
teres Darlehen bis zur Höhe von 80 Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Peru, Marl<. aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch
der Republik Peru, andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Artikel 2
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- schriften unterliegen.
wicklung in der Republik Peru beizutragen,
(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nid1t
sind wie folgt übereingekommen: selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
Artikel 1
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- ßenden Verträge.
möglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem
Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Errich- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
tung einer Zinkhütte in Cajamarquilla ", wenn nach Prü- stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
fung seine Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
über den aus dem Abkommen über Kapitalhilfe vom Peru erhoben werden.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- sichtigt werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Artikel 7
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
nehmen erforderlichen Genehmigungen. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 5 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich Artikel 8
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
chendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Ge n s c h e r
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung der Republik Peru
Miguel Angel d e I a F 1 o r V a l l e
Divisionsgeneral
Minister für Auswärtige Beziehungen
Bekanntmadmng
des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung von Kanada
Vom 16. Dezember 1975
In Bonn ist am 3. März 1975 das Abkommen über
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Kanada unterzeichnet worden. Nachdem die
nach seinem Artikel 20 vorgesehenen Mitteilungen
über das Vorliegen der erforderlichen innerstaat-
lichen Voraussetzungen am 24. Oktober und am
6. November 1975 ergangen sind, ist das Abkommen
am 6. November 1975
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 189
Abkommen
über kulturelle Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland berufsbildenden Bereich, im Rahmen der geltenden Be-
stimmungen zu erleichtern.
und
die Regierung von Kanada -
Artikel 5
in dem durch Briefwechsel zwischen den Außen- Die Vertragsparteien werden erwägen, inwieweit und
ministern der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas unter welchen Bedingungen Abschlußzeugnisse oder
vom 28. September 1973 zum Ausdruck gebrachten ge- -grade anerkannt werden können, die an den im Hoheits-
meinsamen Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Hochschulen
Gebiet zu verbessern und zu erweitern, und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erlangt wurden.
überzeugt, daß diese Zusammenarbeit die Bande der Artikel 6
Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada festigen wird - Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, an den
Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen de~
haben beschlossen, dieses Kulturabkommen zu schlie- eigenen Landes die Planung und Durchführung von Kur-
ßen, und sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekom- sen und Programmen für Sprache, Literatur, Kunst, Ge-
men: schichte und sonstige Bereiche der Kultur des anderen
Landes zu fördern. Sie werden sich nach besten Kräften
Artikel 1 bemühen, die vorgesehenen Maßnahmen - insbesondere'
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen- durch Vermittlung von Lektoren und anderen Fremd-
sprachenlehrkräften - zu unterstützen.
seitige Kenntnis der Kultur und Zivilisation ihrer Länder
zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses
Zieles zu helfen. Artikel 7
Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien werden dem Informations- und
Erfahrungsaustausch dienende gegenseitige Besuche von
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, soweit wie Vertretern der verschiedensten Bereiche des kulturellen
möglich und in Ubereinstimmung mit ihrer jeweiligen Lebens, vor allem der Literatur, der Musik, der dar-
verfassungsrechtlichen Praxis und den einschlägigen Be- stellenden und bildenden Künste, sowie die TeilnahmP
stimmungen den Austausch von Forschern, Hochschul- an Tagungen, Festivals und internationalen WettbewC'r-
lehrern, Hochschulassistenten und anderen Wissenschaft- ben im anderen Land anregen.
lern, Lektoren, Studierenden, Lehrkräften und Schülern
(2) Insbesondere werden sie Maßnahmen fördern, die
aller Schularten einschließlich des Berufsschulwesens zu
dem Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch
fördern. Das gleiche gilt für maßgebliche Persönlichkei-
wichtiger Berufsgruppen und gesellschaftlicher Gruppen,
ten von Vereinigungen oder Organisationen, deren Ziel
darunter auch auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,
die Förderung von Institutionen ist, an denen der ge-
dienen und den Austausch von maßgeblichen Vertretern
nannte Personenkreis tätig ist oder ausgebildet wird.
solcher Gruppen anregen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög- (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gd!:>f-
lichkeiten Stipendien für Studierende und Wissenschaft- spiele von Künstlern und Ensembles der anderen Ver-
ler der anderen Vertragspartei zur Ausbildung, Fortbil- tragspartei zu erleichtern und die Durchführung von
dung oder für Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Gastspielreisen durch Ensembles und Einzelpersonen auf
Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissen- allen Gebieten der darstellenden Künste im Rahmen ihrer
schaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durch- Möglichkeiten zu unterstützen. Die Aufführungen sollen
führung von Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kon- nach Möglichkeit Werke des anderen Landes einbe-
gressen, Konferenzen und Seminaren sowie zum Informa- ziehen.
tions- und Erfahrungsaustausch fördern. Nach Möglich- (2) Die Vertragsparteien werden ferner bestrebt sein,
keit sollen in diese Maßnahmen auch die an künstle- den Austausch von Ausstellungen kultureller Art zu C'r-
rischen Ausbildungsstätten und Berufsbildungseinrichtun- leichtern.
gen lehrenden und lernenden Personen einbezogen wer-
den. Artikel 9
Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Kon-
takte und Austausch auf den Gebieten der Presse, des
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren- Rundfunks, des Fernsehens und des Filmwesens, ein-
den und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei schließlich der Koproduktion von Programmen und Fil-
den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen men und der Teilnahme an Filmfestivals zu fördern und
aller Art, einschließlich solcher im künstlerischen und zu erleichtern.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Die Vertragsparteien werden den Austausch in Art i k e 1 16
Tätigkeitsbereichen, die sich auf die Entwicklung der
(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer
audiovisuellen Techniken, des programmierten Unter-
Rechtsbestimmungen die Einreise und den Aufenthalt
richts und der entsprechenden Geräte beziehen, fördern
von Angehörigen des anderen Staates, die im Rahmen
und erleichtern. dieses Abkommens tätig werden, sowie ihrer Familien
Artikel 10 erleichtern.
Die Vertragsparteien werden den Austausch und die (2) Sie erleichtern ferner unter den gleichen Bedingun-
Verbreitung von Büchern und anderen Veröffentlichun- gen die Einfuhr der persönlichen Habe dieses Personen-
gen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, lite- kreises.
rarischen oder sonstigen kulturellen Charakters zwischen Artikel 17
den Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen
ihrer Möglichkeiten erleichtern. (1) Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach
Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei ab-
wechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten,
Artikel 11 um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolg-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Uber- ten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die
setzung und Verbreitung von Werken wissenschaftlichen, weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
literarischen und künstlerischen Inhalts zu fördern. erarbeiten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Vertrags-
parteien auf Ersuchen einer Vertragspartei auf dem üb-
Artikel 12
lichen Wege die Anwendung einzelner oder mehrerer
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Kontakte im Rahmen dieses Abkommens geplanter Programme
und Austausch auf den Gebieten des Verlagswesens, der überprüfen.
Bibliotheken, der Archive und Museen zu fördern. Hier- Artikel 18
zu gehört auch der Austausch von Fachleuten auf diesen
Gebieten und von Schriftstellern. Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technolo-
gischem Gebiet ist durch das Abkommen vom 16. April
1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 13 Deutschland und der Regierung von Kanada über wissen-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam- schaftliche und technologische Zusammenarbeit geregelt.
menarbeit zwischen den Sportorganisationen, den Jugend-
organisationen und anderen außerschulischen Bildungs- Artikel 19
einrichtungen sowie den Austausch von Sportlern, Ju-
gendlichen und Fachleuten für Jugendfragen beider Län- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
der zu fördern. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei
Artikel 14 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der geltenden
Bestimmungen bestrebt sein, die Gründung und Tätigkeit
kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei in Artikel 20
ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Beide Seiten unter- Die Vertragsparteien teilen einander durch diplo-
richten einander laufend über ihre Absichten und die matische Note mit, daß die für das Inkrafttreten dieses
Entwicklungen in diesen Bereichen. Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-
zungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum
Artikel 15 der letzten Note in Kraft.
Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die
Lösung administrativer und finanzieller Probleme erleich- Art i k e 1 21
tern, die sich aus der kulturellen Betätigung der ande- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
ren Vertragspartei, insbesondere der durch ihre Regie- geschlossen; es verlängert sich stillschweigend, sofern
rung finanzierten kulturellen Institutionen, auf ihrem Ge- es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von
biet ergeben. mindestens sechs Monaten gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 3. März 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gehlhoff
Für die Regierung von Kanada
Gordon G. C r e a n
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 191
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 16. Dezember 1975
In Nairobi ist am 14. November 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 14. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Vorhaben wird im Rahmen einer Gemein-
schaftsfinanzierung mit der International Bank for
und
Reconstruction and Development (Weltbank) durchge-
die Regierung der Republik Kenia, führt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
der Republik Kenia, gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge die den in der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Bundesrepublik Deutsc:hland geltenden Rec:htsvorsc:hrif-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
ten unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
wicklung in Kenia beizutragen - sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
sind wie folgt übereingekommen:
in Kenia erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Mit- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
finanzierung des Wasserversorgungs-Vorhabens Mom- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
basa und Küstenregion (nachfolgend „Vorhaben" ge- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
nannt) ein Darlehen bis zu 37 Mio DM (in Worten: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
siebenunddreißig Millionen Deutsc:he Mark) aufzuneh- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
men. deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen sichtigt werden.
erforder liehen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
chendes festgelegt wird.
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 14. November 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für .die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll
Vom 19. Dezember 1975
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die
Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 915) ist nach dem Ein-
zigen Artikel Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorn
25. September 1952 zu diesem Protokoll für
Spanien am 13. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 915), die insoweit berichtigt wird, als
das Protokoll vom 25. September 1950 auf Grund
des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 in
Kraft getreten ist für
Portugal am 13. Oktober 1973
Türkei am 23. Dezember 1953
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -----
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlidten Veröffentlidmngen und Regierungsdokumenten
Vom 29. Dezember t 975
Das übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) wird nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für
Belgien am 22. Oktober 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 912).
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 29. Dezember t 97 5
Das übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) wird nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für
Belgien am 22. Oktober 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 25. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 909).
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -----
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlidten Veröffentlidmngen und Regierungsdokumenten
Vom 29. Dezember t 975
Das übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) wird nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für
Belgien am 22. Oktober 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 912).
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 29. Dezember t 97 5
Das übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) wird nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für
Belgien am 22. Oktober 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 25. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 909).
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Bildung einer Kommission
zur Prüfung und Lösung von nachbarsdtaftlichen Fragen
Vom 29. Dezember 1975
In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Oktober
1975 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Vereinba-
rung über die Bildung einer Regierungskommission
zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen
Fragen geschlossen worden. Die Vereinbarung ist,
nachdem der französischen Regierung die Annahme-
erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft am 22. Oktober 1975 übermittelt worden sind,
für alle Vertragsparteien
am 22. Oktober 197 5
in Kraft getreten. Nachstehend wird der Noten-
wechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik veröffentlicht.
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 195
Ministere Der Botschafter
des der Bundesrepublik Deutschland
Affaires fürangeres
L' Ambassadeur de France
Secretaire General
No 125
Paris, le 22 oct. 1975 Paris, den 22. Oktober 1975
Monsieur l'Ambassadeur, Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 22. Ol-..-
tober 1975 zu bestätigen, der in vereinbarter deutschor
Fassung wie folgt lautet:
J'ai l'honneur de vous faire savoir que lors des entre- „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Gesprächen
tiens des representants des Gouvernements de la Repu- zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik
blique federale d'Allemagne, de la Republique fran<;aise Deutschland, der Französischen Republik und der Schwei-
et de la Confederation suisse dont les derniers ont eu zerischen Eidgenossenschaft, die zuletzt am 5. März 1975
lieu le 5 mars 1975 a. Bonn, i1 a ete convenu ce qui suit: in Bonn geführt wurden, über folgendes Einvernehmen
erzielt wurde:
1. Une Commission intergouvernementale est constituee 1. Es wird eine Regierungskommission gebildet, um die
pour faciliter l'etude et la solution des problemes de Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen in
voisinage dans les regions frontalieres suivantes: folgenden Grenzgebieten zu erleichtern:
- les cantons de Bale-Ville et de Bale-Campagne die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
du Land Bade-Wurtemberg: le territoire des re- vom Land Baden-Württemberg: das Gebiet der
gions Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein et Regionen Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein
le Landkreis Lörrach und der Landkreis Lörrach
la region Alsace (Departements du Bas-Rhin et du die Region Elsass (Departements Bas-Rhin und
Haut-Rhin) Haut-Rhin)
du Land Rhenanie-Palatinat: le territoire de l'ac- vom Land Rheinland-Pfalz: das Gebiet der derzeiti-
tuelle region du Palatinat-Sud. gen Region Südpfalz.
2. La Commission traite notamment des questions con- 2. Die Kommission behandelt insbesondere Fragen be-
cernant: treffend
a) l'amenagement du territoire a) Raumordnung
b) l'environnement b) Umwelt
c) la politique economique regionale c) regionale Wirtschaftspolitik
d) l'energie d) Energie
e) les transports et les communications e) Verkehrs- und Nachrichtenwesen
f) l'emploi et les affaires sociales, notamment les !) Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenz-
travailleurs frontaliers gänger
g) les implantations industrielles et agricoles g) Errichtung industrieller und landwirtschaftlidwr
Betriebe
h) l'urbanisme et l'habitat, la construction de loge- h) Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau,
ments, la politique fonciere Bodenpolitik
i) l'enseignement, la formation professionnelle et la i) Unterrichtswesen, Berufsausbildung und Forschung
recherche
j) la sante et la protection sanitaire j) Gesundheitswesen
k) la culture, les loisirs, le sport et le tourisme k) Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr
I) l'entraide en cas d'urgence. l) Katastrophenhilfe
Le present Accord n'affecte en rien l'activite d'orga- Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit der auf-
nismes existants ou ä creer en vertu d'accords inter- grund internationaler Obereinkünfte gebildeten oder
nationaux. noch zu bildenden Gremien nicht berührt.
3. La Commission formule des recommandations ä l'inten- 3. Die Kommission arbeitet Empfehlungen an die Ver-
tion des Parties contractantes et, eventuellement, pre- tragsparteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe
pare des projets d'accord. von Obereinkünften vor.
4. La Commission est composee de trois delegations dont 4. Die Kommission besteht aus drei Delegationen, deren
les membres sont nornmes par les Gouvernements Mitglieder von den jeweiligen Regierungen ernannt
respectifs. werden.
Chaque delegation comporte au maximum huit mem- Jeder Delegation gehören höchstens acht Mitglieder an.
bres.
Chaque delegation peut faire appel a des experts. Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
S. La Commission se reunit en principe une fois par an, 5. Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich
successivement dans chacun des trois Etats. abwechselnd in einem der drei Staaten zusammen.
Elle peut constituer des groupes de travail. Sie kann Arbeitsgruppen bilden.
Elle etablit son reglement interieur. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. a) La Commission est tenue informee des activites 6. a) Die Kommission wird über die Arbeiten der beiden
des deux Comites de caractere regional constitues Ausschüsse regionalen Charakters in den in der
dans Ies regions frontalieres decrites dans la carte anliegenden Karte bezeichneten und unter Ziffer 1
ci-annexee et definies au point 1 ci-dessus: genannten Grenzgebieten:
l'une pour la partie Sud de ces regions einer für den südlichen Bereich dieser Gebiete,
- l'autre pour la partie Nord de ces regions - der andere für den nördlichen Bereid1 dieser
Gebiete,
laufend unterrichtet.
La Commission fait une recommandation pour lc1 Die Kommission gibt eine Empfehlung zur Festle-
fixation du champ geographique d'activite des deu-x. gung des geografischen Bereichs der Tätigkeit der
Comites. beiden Ausschüsse ab.
b) La Commission est tenue informee des decisions b) Die Kommission wird laufend über die Entschei-
prises par les autorites regionales concernees dans dungen unterrichtet, die von den jeweiligen regio-
la limite de leurs competences, sur propositions de nalen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf
ces comites. Vorschlag dieser Ausschüsse getroffen werden.
c) La Commission peut charger ces comites de lui pre- c) Die Kommission kann diese Ausschüsse beauftra-
senter des propositions et de lµi soumettre des pro- gen, ihr Vorschläge zu unterbreiten und Entwürfe
jets d'accord. von Ubereinkünften vorzulegen.
d) Les autorites regionales peuvent demander a leurs d) Die regionalen Stellen können ihre Regierungen
gouvernements de saisir la Commission de ques- bitten, die Kommission mit Fragen von allgemei-
tions d'interet commun depassant la competence de nem Interesse zu befassen, die über die Zuständig-
ces comites. keit dieser Ausschüsse hinausgehen.
e) Les autorites regionales concernees par le present e) Regionale Stellen im Sinne dieser Ziffer sind:
point sont:
le Conseil d'Etat du canton de Bale-Ville et Je der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und
Conseil d'Etat du canton de Ba.Je-Campagne der Regierungsrat des Kantons Basel-Landsd1afl
le Gouvernement du Land Bade-Wurtemberg die Landesregierung Baden-Württemberg
le Prefet de la Region Alsace ou le Prefet du der Präfekt der Region Elsass und/ oder
departement du Haut-Rhin der Präfekt des Departements Haut-Rhin
le Gouvernement du Land Rhenanie-Palatinat. die Landesregierung Rheinland-Pfalz.
Si les dispositions de la presente lettre recueillent Falls sic.h die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
l'agrement du Gouvernement de la Republique federale land und der Schweizerische Bundesrat mit diesem Brief
d'Allemagne et du Conseil federal suisse, la presente einverstanden erklären, bilden dieser Brief und die Ant-
lettre et les reponses de I' Ambassade de la Republique worten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
federale d'Allemagne et de !'Ambassade de Suisse vau- und der Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung
dront Accord entre le Gouvernement de la Republique zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
federale d'Allemagne, Ie Conseil federal suisse et le dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Gouvernement de la Republique franc;:aise, Accord qui Französischen Republik, die mit dem Datum der letzten
entrera en vigueur a la date de la derniere acceptation. Annahmeerklärung in Kraft tritt. Die Regierung der Fran-
Le Gouvernement de la Republique franc;:aise informera zösischen Republik unterrichtet die Regierung der Bun-
le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne desrepublik und den Schweizerischen Bundesrat von den
et le Conseil federal suisse des acceptations qu'il aura eingegangenen Annahmeerklärungen.
rec;:ues.
Cet Accord pourra etre denonce a tout moment par Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertrags-
l'une ou l'autre des Parties contractantes. Cette denon- partei gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Mo-
ciation prendra effet trois mois apres sa notification aux nate nach ihrer Notifikation an die anderen Vertrags-
autres Parties contractantes. parteien wirksam."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Re-
gierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Damit bilden Ihr
Brief vom 22. Oktober 1975 und die Antworten der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland, dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung der Französischen
Republik, die mit dem Datum der letzten Annahmeerklä-
rung in Kraft tritt. Gleichzeitig erkläre ich hiermit, daß
diese Vereinbarung auch für das Land Berlin gilt, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 197
Ferner darf ich Sie davon unterrichten, daß ich der
Schweizerischen Botschaft ein Doppel dieses Briefes zu-
geleitet habe mit der Bitte, mir ein Doppel des Antwort-
briefes der Schweizerischen Botschaft zu übermitteln.
Yeuillez agreer, Monsieur l'Ambassadeur, les assuran- Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versichp-
ces de ma haute consideration. rung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
G. de Courcel Sigismund Frhr. v. Brc1un
S. Exc. le Baron Sigismund von Braun, Seiner Exzellenz
Ambassadeur de la Republique federale dem Generalsekretär des Ministeriums
d'Allemagne für Auswärtige Angelegenheiten
Paris der Französischen Republik
Herrn Geoffroy de Courcel
Ambassadeur de France
Paris
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
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Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 199
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 7. Januar 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 9. Februar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmac:hung vom 13. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 391).
Bonn, den 7. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
uqd der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gewährung von Sadtleistungen der Krankenversicherung
Vom 7. Januar 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Au-
gust 1975 zu dem Abkommen vom 19. November 1974
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über
die Gewährung von Sachleistungen der Kranken-
versicherung (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1220) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nac:h
seinem Artikel 10 Abs. 2
am 1. Februar 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Dezember
1975 in London ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976 199
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 7. Januar 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 9. Februar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmac:hung vom 13. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 391).
Bonn, den 7. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
uqd der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gewährung von Sadtleistungen der Krankenversicherung
Vom 7. Januar 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Au-
gust 1975 zu dem Abkommen vom 19. November 1974
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über
die Gewährung von Sachleistungen der Kranken-
versicherung (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1220) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nac:h
seinem Artikel 10 Abs. 2
am 1. Februar 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Dezember
1975 in London ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Republik Brasilien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 12. Januar 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1975 zu dem Abkommen vom 27. Juni 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. II
S. 2245) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen und das dazugehörige Protokoll vom
27. Juni 1975 nach Artikel 30 Abs. 2 des Abkommens
am 30. Dezember 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. Dezember
1975 in Brasilia ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
br,im Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 6 24, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Ausgabe : 1,50 DM (l ,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾.