1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Amte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum Europäisdlen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlldler Güter auf der Straße
(8. ADR-Ausnahme Vt
Vom 21. Oktober 1976
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- § 2
setzes vom 18. August 1969 zum Europäischen Uber- Für die Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 20, 23, 24,
einkommen vom 30. September 1957 über die inter- 27, 39, 40, 41, 48, 50, 55, 59, 60, 62, 64, 65, 69, 72 und
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der 73 über Abweichungen von den Vorschriften der An-
Straße (ADR) (~undesgesetzbl. 1969 II S. 1489) wird lagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-
verordnet: bart worden. Dies~ Änderungen werden hiermit in
Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
§ 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und § 3
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 75 bis 86 über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abweichungen von den Vorsduiften der Anlagen A leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und B zum Europäischen Ubereinkommen vom blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
30. September 1957 über die internationale Beförde- setzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bun- internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
desgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch der Straße (ADR) auch im Land Berlin.
die 6. ADR-ÄnderungsV vom· 22. September 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 1357), werden hiermit in Kraft § 4
gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu dieser Verordnung veröffentlicht. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1759
Anlage 1
Vereinbarungen Nr. 75 bis 86 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 75 1.6 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
tile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 des
richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens
ADR darf Dimethylanilin der Rn 2401 Ziffer 12 unter den die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst,
nachfolgend unter (2) beschriebenen Bedingungen in geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor,
Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wenn das außenliegende Ventil innerhalb des Fahr-
wurden, befördert werden. zeugrahmens oder im Armaturenschrank unterge-
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü- bracht ist.
stung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
1.7 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich aner-
1. 1 Bei den Tankfahrzeugen müssen sich alle Offnungen kannten Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tank- mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - mindestens
wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu
weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. befördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5 entspricht -
Der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall- sowie einer inneren und äußeren Untersuchung
kappe geschützt sein. unterzogen worden sein.
Die Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Untenent- 2.1 Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 0/o ihres
leerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter- Fassungsraumes gefüllt sein.
einanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von
denen einer als innenliegendes Bodenventil ausgebil- 2.2 Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
det sein muß. der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu
beachten.
Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-
gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder zu vermerken:
geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist. ,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 75) ".
1.2 Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Baustählen hergestellt sind, bei einem desrepublik Deutschland und Schweden, Spanien sowie
Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von der Schweiz.
3mm
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
wanddicke von 4 mm haben. Vereinbarung Nr. 76
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen Abweichend von den Randnummern 2700 und 2701
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus Ziffer 53 des ADR darf das nachfolgend genannte orga-
Aluminium- und Aluminiumlegierungen eine Min- nische Peroxid im internationalen Straßenverkehr unter
destwanddicke von 4 mm haben. folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausrei- Bis-(2-Ä th y lhexy I)-peroxydicarbona t
chend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längsträ- in einer Lösung mit mindestens 35 % Phlegmatisierungs-
ger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten oder Lösungsmitteln.
in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-
standsmoment von mindestens 5 cm 3 haben. 1. Das Peroxid muß in Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer- Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Gefäß darf höch-
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen- stens 25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg des
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm verse- Peroxids enthalten.
hen und diese von einer äußeren Hülle aus Stahl-
blech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärk- 2. Die Gefäße dürfen mit einer Entlüftungseinrichtung
versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inne-
tem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm umgeben
ren und dem atmosphärischen Druck gestattet und
ist.
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung
1.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von von ·Flüssigkeiten in Folge Erwärmung - das Hin-
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der ausspritzeR von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank Verunreinigungen in die Gefäße gelangen können.
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider- 3. Gefäße mit flüssigen Stoffen dürfen höchstens zu
standsmoment von mindestens 20 cm3 geschützt sein. 950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein, bezogen auf
1.5 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man- das Volumen des Peroxides bei der unter 8. genann-
telstutzen oder den Mannlochdeckel überragen. ten Temperatur.
Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch 4. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
einen Uberrollbügel geschützt sein. schriften in Rn 2712 des ADR entsprechend.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
5. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif- 3. Jedes Versandstück ist unter Beachtung der Bestim-
ten in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. mungen in Rn 3901 (2) des ADR mit zwei Zetteln nach
Muster 3 des Anhangs A 9 des ADR zu versehen.
6. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-
lauten wie die eingangs angeführte Benennung. Sie 4. Das Peroxid ist in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge
ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeu-
,,VII, ADR" gen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt
sein. Gedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden
zu ergänzen. Außerdem ist zu vermerken: und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser
„Beförderung Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer
vereinbart gemäß Rn 2010 des ADR (D 76)". brennbaren Gewebe bestehen.
7. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für 5. Die Vorschriften in Rn 71171 (2) des ADR sind anzu-
das genannte organische Peroxid entsprechend, wenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von
soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt 4 000 kg überschreitet.
sind.
6. Die Peroxide sind so zu versenden, daß eine Umge-
8. Das genannte Peroxid ist so zu versenden, daß eine bungstemperatur von + 20 cc nicht überschritten
Umgebungstemperatur von - 15 °C nicht überschrit- wird. Die Vorschriften der Rn 71400 (2), (3) und (4)
ten wird. gelten sinngemäß.
9. In einer Beförderungseinheit dürfen von diesem Per- 7. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als
oxid nicht mehr als 15 000 kg befördert werden. 10 000 kg dieses Peroxids befördert werden (s. Rn
71401 des ADR).
10. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden 8. Die sonstigen Vorschriften der Klasse VII in Rn 71248,
bis längstens zum 31. Dezember 1978. 71403, 71413, 71414 sowie die allgemeinen Vorschriften
in Kapitel I der Anlage B zum ADR sind sinngemäß zu
beachten.
Vereinbarung Nr. 77
9. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- muß lauten:
mern 10121 (1) und 33121 des ADR, darf Natriumchlorat ,,Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein,
(trocken), ein Stoff der Rn 2371, Ziffer 4, im internationa- Klasse VII, ADR".
len Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
Tankfahrzeugen befördert werden:
1. Die Tankfahrzeuge müssen den laut ADR für die (2) Im Beförderungspapier hat der Absender unter den
Beförderung von Lösungen der Stoffe der Rn 2371, vorstehenden Angaben zusätzlich zu vermerken:
Ziffer 4, vorgesehenen Bedingungen entsprechen. ,,Vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 78)".
2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder aus Alu- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
miniumlegierungen AIMg 5 F 4 hergestellt sein. desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der
Schweiz und Schweden.
3. Während des Be- und Entladens mit Wasser darf der
Druck im Inneren des Tanks nicht den höchstzulässi-
gen Betriebsdruck überschreiten (auf einem Schild wie Vereinbarung Nr. 79
in Rn 210143 (1) angegeben). (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2200 und
2201 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form von
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse II unter
zu vermerken: folgenden Bedingungen befördert werden:
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 77)".
(2) Die Nickelkatalysatoren müssen von der Art sein,
In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach wie sie von der Bundesanstalt für Materialprüfung,. Unter
Anhang B.3 ist zu bestätigen, daß die Tankfahrzeuge für den Eichen 87, 1000 Berlin 45, auf Selbsterhitzungs- bzw.
die internationale Straßenbeförderung von Natriumchlo- Selbstentzündungsneigung untersucht worden sind
rat (trocken) zugelassen sind. (gemäß Schreiben vom 25. Februar 1972 - 4416/71/4-
1364).
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum (3) Die Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrom-
31. September 1978. meln mit einem Fassungsraum von höchstens 115 l mit
einem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt
werden. Diese Verpackungskombination muß einer Bau-
Vereinbarung Nr. 78 musterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- oder dem Bundesbahn-Zentralamt, 495 Minden (Westf.),
mern 2700 und 2701 des ADR darf gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-
Dimyristylperoxydicarbonat technisch rein, zogen worden sein:
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen- Bedingungen für die Baumusterprüfung:
verkehr befördert werden: Fallprüfung:
Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nennvo-
1. Das Peroxid muß in Gefäße oder Säcke aus geeigne-
lumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut, das
tem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-
in seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit dem
metallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Ver-
Originalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raumtempe-
sandstück darf höchstens 50 kg Peroxid enthaltert. Die
ratur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fallhöhe
allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn 2702 des
von 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B. Bodenrand
ADR sind zu beachten. und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils 1 / auf
2. Das Peroxid darf weder mit anderen Stoffen und den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht geprüf-
Gegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern zu ten Teil (z. B. auf den Verschluß) fallen. Nach diesen
einem Versandstück vereinigt werden. Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen gelangen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1761
Dichtheitsprüfung: Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-
Je Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch
einer Druckprobe mit 0,4 kg/cm~ Luftüberdruck unter einen Blindflansch dicht verschlossen ist.
Wasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer 2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
von 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das Baustählen hergestellt sind, bei einem
Prüfmuster dicht bleiben.
- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
Kennzeichnung: von 3 mm
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Verpak- - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
kungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurzbezeich- wanddicke von 4 mm
nung der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie haben.
Monat und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kennzeich-
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-
nen.
sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks
(4) Die für Stoffe der Rn 2201 Ziffer 6 a) des ADR zu aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine
beachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren Mindestwanddicke von 4 mm haben.
entsprechend anzuwenden. 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch
(5) In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-
Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden
nung aufzunehmen:
Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen
.,Nickelkatalysatoren, II, ADR". und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.
Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich werden, wenn die Tan~s mit einer Feststoffzwi-
zu vermerken: schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm
versehen und diese von einer äußeren Hülle aus
"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 79)".
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-
(7) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
desrepublik Deutschland und Schweden sowie der umgeben ist.
Schweiz. 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Vereinbarung Nr. 80 Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2406 d) standsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt
des ADR dürfen die Chlorameisensäureester der Rn 2401 sein.
Ziffer 4 b) des ADR in geschweißten oder gefalzten
Rollsickenfässern mit einem Fassungsraum von höch- 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den
stens 225 l unter folgenden Bedingungen befördert wer- Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra-
den: gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
durch einen Uberrollbügel geschützt sein.
1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, daß
einer Baumusterprüfung nach Anhang A.5, Rn 3500 bis 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
3503 der Anlage A zum ADR, durch eine behördlich Ventile haben, muß die erste außenliegende
anerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der Absperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz,
Prüfung erteilte Kennzeichen tragen. der mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie
der Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz
2. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Ver- liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil
schlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu-
dicht verschlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o renschrank untergebracht ist.
ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
zu vermerken: einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm!
"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 80)". Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der
dem Dampfdruck des zu befördernden ·stoffes bei
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 50 °C >'.' 1,5 entspricht - sowie einer inneren und
desrepublik Deutschland und Schweden sowie der äußeren Untersuchung zu unterziehen.
Schweiz.
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 •/, ihres Fassungs-
Vereinbarung Nr. 81 raumes gefüllt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 der 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten chend zu beachten.
Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A. C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
bis D. festgelegten Bedingungen befördert werden: Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-
1. Benzylchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 k), gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-
gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen
2. Benzotric:hlorid der Rn 2401 Ziffer 62. Stoffe sind namentlich aufzuführen.
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: D. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken:
1. Alle Off nungen müssen sich oberhalb des Flüssig- „Beförderung vereinbart
keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen nach Rn 10602 des ADR (D 8W.
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- E. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe republik Deutschland und den Niederlanden bis zum
geschützt sein. 31. Dezember 1978.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vereinbarung Nr. 82 Vereinbarung Nr. 83
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2501,
mer 41121 der Anlage B des ADR darf o-Nitrophenol
Ziffer 12, Bemerkung, ist nicht wasserfreies Aluminium-
der Rn 2401 Ziffer 22 des ADR unter folgenden Bedin-
chlorid den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR
gungen in Tankfahrzeugen befördert werden. nicht unterstellt.
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 83) ".
Baustählen hergestellt sind, bei einem
- Durdlmesser bis 1,5 m - eine Mindestwand- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
dicke von 3 mm desrepublik Deutschland und Luxemburg.
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
wanddicke von 4 mm Vereinbarung Nr. 84
haben. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 und
Tanks aus austenitischem Chromnickelstählen müs- 51121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend auf-
sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks geführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in Ab-
aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine schnitten A bis C festgelegten Bedingungen befördert
Mindestwanddicke von 4 mm haben. werden.
Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb 1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat
des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Behälter- der Rn 2401 Ziffer 21 c) des ADR
wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels 2. 2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401
weder Rohransätze noch Rohrdurchgänge aufwei- Ziffer 21 c) des ADR
sen. Der Verschluß ist durch eine festsitzende
3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn
Metallkappe zu schützen.
2501 Ziffer 35
2. Die Tanks müssen gegen seitlidles Anfahren aus- 4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Rn 2501 Ziffer 35
Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden
Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben. Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet 1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen
werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi- müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssig-
schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen un-
versehen und diese von einer äußeren Hülle aus terhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser- gänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß
verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm muß durch eine gut gesicherte Metallkappe ge-
umgeben ist. schützt sein.
3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der nigungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht
Unterkante der Tanks angeordnet ist und den Tank verflanscht ist.
um mindestens 100 mm überragt mit einem Wider-
standsmoment von mindestens 20 cm:i geschützt 2. Die Tanks müssen, wenn si_e aus niedrig legierten
sein. Baustählen hergestellt sind, bei einem
4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel über- von 3 mm
ragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitel- - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
bereich durch einen Uberrollbügel geschützt sein. wanddicke von 4 mm
5. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver- haben.
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm:? sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks
Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der aus Aluminium- oder Aluminiumlegierungen eine
dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei Mindestwanddicke von 4 mm haben.
50 °C mal 1,5 entspridlt - sowie einer inneren
und äußeren Untersuchung zu unterziehen. 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden
vermögens gefüllt sein. Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR für Stoffe der und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.
Rn 2401 Ziffer 22 sind entsprechend zu beachten. Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi-
Anhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen versehen und diese von einer äußeren Hülle aus
dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-
Stoffe sind namentlich aufzuführen. verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
umgeben ist.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 82)".
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 ge-
31. Dezember 1978. schützt sein.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1763
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man- 2. Die Tanks müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen.
2.1 Bau
Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch
einen Uberrollbügel geschützt sein. Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten
Tanks müssen für einen Druck von 4 bar berechnet
6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden sein.
Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-
sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der 2.2 Ausrüstungen
mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der 1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten
Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz Tanks können für Untenentleerung eingerich-
liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil tet sein. Alle Offnungen, mit Ausnahme evtl.
innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu- Sicherheitsventile müssen dicht verschlossen
renschrank untergebracht ist. werden können.
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver- 1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung muß jeder
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen Tank und jedes Tankabteil, im Falle von
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Tanks mit mehreren Abteilen, mit zwei von-
Uberdruck. - mindestens aber mit dem Druck, einander unabhängigen Verschlüssen ver-
der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes sehen sein, die folgendermaßen beschaffen
bei 50 °C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren sind:
und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
entweder ist der erste Verschluß eine
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 6 /o ihres Fassungs- direkt mit dem Tank verbundene Ab-
raumes gefüllt sein. sperreinrichtung und der zweite ein Ventil
oder
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
- der Verschluß besteht aus zwei hinter-
chend zu beachten.
einanderliegenden Ventilen von denen
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach eines an der Tankwand befestigt ist und
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- das andere Ventil mit dem 1. Ventil mit-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen tels einer Sollbruchstelle so verbunden ist,
dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen daß ein Ausreißen verhindert wird.
Stoffe sind namentlich aufzuführen. Die Rohrleitungen und seitlichen Verschluß-
einrichtungen sowie alle normalerweise ge-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
füllten Teile müssen entweder um mindestens
zu vermerken:
200 mm in bezug auf die Außenabmessunu
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR (D 84) ". über alles des Tanks versenkt oder aber
durch einen Längsträger mit einem Trägheits-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der modul von mindestens 20 cm:l geschützt wer-
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis den, wobei die Bodenfreiheit des gefüllten
zum 31. Dezember 1978. Tanks 300 mm oder mehr betragen muß.
2.2.3 Evtl. am oberen Teil des Tanks angebrachte
Vorrichtungen müssen so geschützt sein, daß
Vereinbarung Nr. 85 sie im Falle des Umstürzens des Tankfahr-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- zeuges nicht mit dem Boden in Berührung
mer 2303 der Anlage A des ADR dürfen auf jederzeitigen kommen können.
Widerruf Äthylalkohol und Isopropylalkohol der 2.2.4 Evtl. am rückwärtigen Teil angebrachte Vor-
Klasse III a, Randnummer 2301, Ziffer 5, auch in Gefäße richtungen müssen am Heck angeordnet wer-
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die gemäß den und in einer solchen Höhe über dem
Randnummer 2304(1) in Schutzbehälter einzusetzen sind. Boden liegen, daß sie in angemessener vVeise
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. durch die Stoßstange geschützt sind. ·
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 2.3 Prüfungen
zu vermerken: Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten
,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 85)", Tanks müssen vor Inbetriebnahme von einer amt-
lich anerkannten Prüfstelle des Landes, in dem
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- das Fahrzeug zugelassen ist, geprüft und alle
desrepublik Deutschland und Luxemburg. 6 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen
werden. Der tatsächliche Prüfdruck beträgt
2 kg/cm=?,
Vereinbarung Nr. 86
3. Füllungsgrade
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
der Anlage B des ADR dürfen die nachstehend aufge- raumes gefüllt sein.
führten Stoffe der Rn 2401 Ziffer 61 a) in Tankfahrzeugen
unter den nachstehend festgelegten Bedingungen beför- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
dert werden: zu vermerken:
1. Dibromäthan, sowie folgende ihm assimilierte Stoffe: ,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 86) ",
2. Tetrachlorkohlenstoff (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum Tage des
3. Chloroform
Inkrafttretens neuer Vorschriften des ADR über den Bau
4. 1,2,3-Trichlorpropan von Straßentankfahrzeugen.
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage 2
Anderungen der Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 20, 23, 24, 27, 39, 40, 41, 48, 50, 55, 59,
60, 62, 64, 65, 69, 72 und 73 (§ 2)
1. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol- Flüssigkeitsspiegels befinden; in den Tankwänden
gende Fassung: dürfen sich weder Rohrdurdlgänge nodl Rohr-
ansätze befinden .
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
a) den Niederlanden, lich zu vermerken:
b) Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. Dezember ,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR
1978." (D 17)'.
In der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung
2. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 fol- der Tankfahrzeuge für die unter 1. und 2. aufgeführ-
gende Fassung: ten Stoffe zu besdleinigen.
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
desrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden
a) Belgien sowie Frankreich, bis zum 31. Dezember 1979."
b) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember
1978, 4. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 fol-
c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember gende Fassung:
1980." .,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
3. Die Vereinbarung Nr. 17 erhält folgende Fassung: a) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember
1978,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Land-
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
nummern 41121 und 51121 des ADR dürfen die nach-
stehend aufgeführten Stoffe in Tank(ahrzeugen unter 1980."
folgenden Bedingungen befördert werden:
„ 1. Stoffe der Klasse IV a 5. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
2,4-Toluylendiisocyanat Rn 2401 Ziffer 21 c),
isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Stoffe der Rn 2401 Ziffer 21 c), desrepublik Deutschland und
Chloraniline der Rn 2401 Ziffer 21 e), a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,
Mononitroaniline und Dinitroaniline der Rn 2401 b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
Ziffer 21 f), 1980."
2,4-Toluylendiamin der Rn 2401 Ziffer 21 h),
Dinitrobenzole der Rn 2401 Ziffer 21 i), 6. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
Mononitrotoluole der Rn 2401 Ziffer 21 l),
Dinitrotoluole der Rn 2401 Ziffer 21 m), "Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
Nitroxylole der Rn 2401 Ziffer 21 n),
a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,
Toluidine der Rn 2401 Ziffer 21 o).
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
2. Stoffe der Klasse V 1980."
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.),
Didlloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-
7. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-
mischungen [Ziffer 21 a) 2.),
gende Fassung:
Propionsäure mit mehr als 80 0/o reiner Säure [Zif-
fer 21 d)]. ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
3. Anforderungen an die Tankfahrzeuge
a) der DDR, Schweden sowie Italien bis zum 31. De-
Die Beförderung unterliegt den Vorschriften der zember 1978,
Anlage B und je nach Maßgabe denen der An-
b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,
lage A des ADR.
c) dem Vereinigten Königreich für vorhandene fest-
Die Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der verbundene Tanks."
Abschnitte 1 und 2 des Anhangs B.1 der Anlage B
des ADR entsprechen.
Sie dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes 8. In der Vereinbarung Nr. 39 erhält der Absatz 3 fol-
gefüllt sein. gende Fassung:
Alle Offnungen der Tankfahrzeuge müssen sich ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
für die unter 1. aufgezählten Stoffe oberhalb des desrepublik Deutschland und Belgien."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1765
9. In der Verefnbarung Nr. 40 erhält der Absatz 4 fol- b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
gende Fassung: 1980,
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- c) Schweden.•
desrepublik Deutschland und
a) Italien bis zum 31. Dezember 1979, 16. In der Vereinbarung Nr. 62
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember a) ist die Angabe „3. Athylenchlorid, Rn 2401, Zif-
1980." fer 61 a)" zu streichen;
b) erhält der Abschnitt E folgende Fassung:
10. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol- „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
gende Fassung: Bundesrepublik Deutschland und
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- a) Luxemburg, Schweden, der Schweiz sowie der
desrepublik Deutschland und DDR bis zum 31. Dezember 1978,
a) Belgien, b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezem-
b) der DDR, den Niederlanden, Schweden sowie ber 1980."
Luxemburg bis zum 31. Dezember 1978,
c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 17. In der Vereinbarung Nr. 64 erhält der Absatz 3 fol-
1980." genden Wortlaut:
· ,,Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
11. In der Vereinbarung Nr. 48 erhält der Absatz 4 fol- sowie Luxemburg."
gende Fassung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
18. In der Vereinbarung Nr. 65
desrepublik Deutschland und
a) der Schweiz, den Niederlanden sowie der DDR bis a) ist im Absatz 1 Nr. 7 vor „50 c C" zu streichen
zum 31. Dezember 1976, ,,bis zu";
b) Luxemburg sowie Belgien." b) ist im Absatz 2 „ 10601" abzuändern in „ 10602";
c) er?ält der Absatz 3 folgende Fassung:
12. In der Vereinbarung Nr. 50 erhält der Absatz 3 fol- „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
gende Fassung: Bundesrepublik Deutschland und
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978 sowie
desrepublik Deutschland und Belgien, den Nieder- b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
landen, Luxemburg, Frankreich, Italien sowie Groß- 1980."
britannien bis zum 31. Mai 1977."
13. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol- 19. In der Vereinbarung Nr. 69 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
gende Fassung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Sc:hweiz, den Nieder- desrepublik Deutschland und
landen sowie Spanien bis zum 31. Dezember 1978." a) Luxemburg sowie der Schweiz bis zum 31. Dezem-
ber 1978,
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
14. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 4 fol-
gende Fassung: 1980."
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und 20. In der Vereinbarung Nr. 72
a) Luxemburg, Schweden sowie Frankreich bis zum a) ist im Absatz 1 (1. Zeile) hinter 2429 die Angabe
31. Dezember 1978, ,,(2)" in „a)" zu ändern;
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember b) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
1980."
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz so-
15. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält der Absatz 3 fol- wie der Republik Osterreich bis zum 31.. Dezember
gende Fassung: 1980."
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und 21. In der Vereinbarung Nr. 73 ist im Absatz 1 (2. Teil)
a) Luxemburg bis zum 31. Dezember 1978, die Angabe „2702u abzuändern in „2701 u.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlieben
Vom 6. Oktober 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der auf seine Ubersee-Gebiete
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar- Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
beitsorganisation am 11. November 1921 in Genf Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
angenommenen Ubereinkommens Nr. 11 über die und Miquelon
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See- erstreckt.
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen Somalia hat die Verpflichtungen aus dem Uber-
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383, 386) auf Grund einer einkommen, welches für das frühere Treuhandge-
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits- biet Somaliland· anwendbar war, auf Grund einer
amtes am 27. November 197.4 registrierten Erklä- vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
rung ohne Änderungen amtes am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für
sein gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
auf seine Ubersee-Departements
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl.
und Reunion sowie II S. 402).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Abeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 6. Oktober 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Soma 1i a hat die Verpflichtungen aus dem Uber-
nationalen Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in einkommen, welches für das frühere Treuhandge-
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 17 über biet Somaliland anwendbar war, auf Grund einer
die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Bundesge- vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
setzbl. 1955 II S. 93) ist nach seinem Artikel 13 Abs. amtes am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für
3 für
sein gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
Bahamas am 25. Mai 1976
Bolivien am 15. November 1973
in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hat die Anwen-
Ferner hat Frankreich die Anwendung des dung des Ubereinkommens ohne Änderungen auf
Ubereinkommens auf Grund einer vom Generaldi- Grund einer vom Generaldirektor des Internatio-
rektor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. nalen Arbeitsamtes am 12. November 1974 regi-
November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände- strierten Erklärung auf Hongkong erstreckt.
rungen auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
und Miquelon die Bekanntmachung vom 19. August 1970 (Bundes-
erstreckt. gesetzbl. II S. 896, 988).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlieben
Vom 6. Oktober 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der auf seine Ubersee-Gebiete
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar- Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
beitsorganisation am 11. November 1921 in Genf Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
angenommenen Ubereinkommens Nr. 11 über die und Miquelon
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See- erstreckt.
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen Somalia hat die Verpflichtungen aus dem Uber-
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 383, 386) auf Grund einer einkommen, welches für das frühere Treuhandge-
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits- biet Somaliland· anwendbar war, auf Grund einer
amtes am 27. November 197.4 registrierten Erklä- vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
rung ohne Änderungen amtes am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für
sein gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
auf seine Ubersee-Departements
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl.
und Reunion sowie II S. 402).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Abeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 6. Oktober 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Soma 1i a hat die Verpflichtungen aus dem Uber-
nationalen Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in einkommen, welches für das frühere Treuhandge-
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 17 über biet Somaliland anwendbar war, auf Grund einer
die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Bundesge- vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
setzbl. 1955 II S. 93) ist nach seinem Artikel 13 Abs. amtes am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für
3 für
sein gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
Bahamas am 25. Mai 1976
Bolivien am 15. November 1973
in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich hat die Anwen-
Ferner hat Frankreich die Anwendung des dung des Ubereinkommens ohne Änderungen auf
Ubereinkommens auf Grund einer vom Generaldi- Grund einer vom Generaldirektor des Internatio-
rektor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. nalen Arbeitsamtes am 12. November 1974 regi-
November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände- strierten Erklärung auf Hongkong erstreckt.
rungen auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
und Miquelon die Bekanntmachung vom 19. August 1970 (Bundes-
erstreckt. gesetzbl. II S. 896, 988).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1767
. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die.Heimsdlaffung der Schiffsleute
Vom 6. Oktober 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits-
organisation am 23. Juni 1926 in Genf angenomme-
nen Ubereinkommens Nr. 23 über die Heimschaffung
der Schiffsleute (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 12) auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationa-
len Arbeitsamtes am 27. November 1974 registrier-
ten Erklärung ohne Änderungen
auf seine Ubersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion sowie
auf seine Ubersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
Somalia hat die Verpflichtungen aus dem Uber-
einkomrnen, welches für das frühere Treuhandgebiet
Somaliland anwendbar war, auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für sein
gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1499).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversidlerung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 6. Oktober 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits-
organisation am 15. Juni 1927 in Genf angenomme-
nen Obereinkommens Nr. 24 über die Krankenver-
sicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Han-
del und der Hausgehilfen (Reichsgesetzbl. 1927 II S.
887) auf Grund einer vom Generaldirektor des In-
ternationalen Arbeitsamtes am 27. November 1974
registrierten Erklärung ohne Änderungen
auf seine Obersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion sowie
auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1968 (Bundesge-
setzbl. II S. 55).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1769
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
Ober die Gewichtsbezeidmung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 6. Oktober 1976
Aus t r a 1i e n hat die Anwendung des von der Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar- und Reunion
beitsorganisation am 21. Juni 1929 in Genf ange-
nommenen Ubereinkommens Nr. 27 über die Ge- erstreckt.
widltsbezeichnung an sdlweren, auf Sdliffen beför-
derten Fradltstücken (Reidlsgesetzbl. 1933 II S. 940) Papua-Ne ug u ine a betradltet sidl auf Grund
auf Grund einer vom Generaldirektor des Interna- einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
tionalen Arbeitsamtes am 15. Juni 1973 registrierten beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
Erklärung ohne Änderungen auf die Norfolkinsel an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch
erstreckt. Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
Ferner hat Frankreich die Anwendung des war, als gebunden.
Ubereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände- Bekanntmadlung vom 1. Oktober 1973 (Bundesge-
rungen auf seine Obersee-Departements setzbl. II S. 1509).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 42
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Berufskrankheiten·
Vom 6. Oktober 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1934 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 42 über die
Entsdlädigung bei Berufskrankheiten (Bundesge-
setzbl. 1955 II S. 577) ist nadl seinem Artikel 8 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 des Uberein-
kommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Ar-
beitsunfällen und Berufskrankheiten (Bundesge-
setzbl. 1971 II S. 1169) für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1973
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 11. Oktober 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 1497).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1769
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
Ober die Gewichtsbezeidmung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 6. Oktober 1976
Aus t r a 1i e n hat die Anwendung des von der Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar- und Reunion
beitsorganisation am 21. Juni 1929 in Genf ange-
nommenen Ubereinkommens Nr. 27 über die Ge- erstreckt.
widltsbezeichnung an sdlweren, auf Sdliffen beför-
derten Fradltstücken (Reidlsgesetzbl. 1933 II S. 940) Papua-Ne ug u ine a betradltet sidl auf Grund
auf Grund einer vom Generaldirektor des Interna- einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
tionalen Arbeitsamtes am 15. Juni 1973 registrierten beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
Erklärung ohne Änderungen auf die Norfolkinsel an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch
erstreckt. Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
Ferner hat Frankreich die Anwendung des war, als gebunden.
Ubereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände- Bekanntmadlung vom 1. Oktober 1973 (Bundesge-
rungen auf seine Obersee-Departements setzbl. II S. 1509).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 42
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Berufskrankheiten·
Vom 6. Oktober 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1934 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 42 über die
Entsdlädigung bei Berufskrankheiten (Bundesge-
setzbl. 1955 II S. 577) ist nadl seinem Artikel 8 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 des Uberein-
kommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Ar-
beitsunfällen und Berufskrankheiten (Bundesge-
setzbl. 1971 II S. 1169) für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1973
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 11. Oktober 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 1497).
Bonn, den 6. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsredtt der landwirtsdtaftlichen Arbeiter
Vom 11. Oktober 1976
Die Bahamas betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an
das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation am 12. November 1921 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 11 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171), des-
sen Anwendung durch das Vereinigte Königreich
auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge-
bunden.
Fidschi betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 19. April 1974 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das Ver-
einigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, als gebunden.
Papua - Neuguinea betrachtet sich auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch
Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, als gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 241).
Bonn, den 11. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1771
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 11. Oktober 1976
Die Bahamas betrachten sich auf Grund einer Papua-Neu gu in e a betrachtet sim auf Grund
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits- einer vom Generaldirektor des Internationalen
amtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an Arbeitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio- an das übereinkommen, dessen Anwendung durch
nalen Arbeitsorganisation am 5. Juni 1925 in Genf Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
angenommene übereinkommen Nr. 19 über die war, als gebunden.
Gleimbehandlung einheimischer und ausländischer Soma 1i a hat die Verpflichtungen aus dem über-
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von einkommen, welches für das frühere Treuhandgebiet
Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509). des- Somaliland anwendbar war, auf Grund einer vom
sen Anwendung durch das Vereinigte Königreich Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge- am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für sein
bunden. gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
Fidschi betrachtet sim auf Grund einer vom Das übereinkommen ist für folgende Gebiete,
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes deren internationale Beziehungen das Vereinigte
am 19. April 1974 registrierten Erklärung an das Königreich wahrnimmt, ohne Änderungen an-
übereinkommen, dessen Anwendung durch das Ver- wendbar:
einigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, als gebunden. Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Santa
Lucia, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Vincent),
Ferner hat Frankreich die Anwendung des Belize, Britisdle Jungferninseln, Britisme Salomo-
Ubereinkommens auf Grund einer vom General- nen, Brunei, Falklandinseln (Malwinen), Gibral-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am tar, Hongkong, Insel Man, Kanalinseln, Montserrat,
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne St. Helena.
Änderungen auf seine Obersee-Gebiete Für die Bermudas ist das übereinkommen mit
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und Änderungen anwendbar.
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
und Miquelon die Bekanntmachung vom 23. März 1976 (Bundes-
erstreckt. gesetzbl. II S. 451).
Bonn, den 11. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Sdliffsleute
Vom 11. Oktober 1916
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 24. Juni 1926 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 22 über
den Heuervertrag der Schiffsleute (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 987) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Tunesien am 14. April 1970
in Kraft getreten.
Die Bahamas betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an
das Obereinkommen, dessen Anwendung durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, als gebunden.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des
Obereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. No-
vember 1974 registrierten Erklärung ohne Änderun-
gen
auf seine Obersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion sowie
auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Af ar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
Papua-Neuguinea betraditet sich auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
an das Obereinkommen, dessen Anwendung durdi
Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, als gebunden.
Somalia hat die Verpflichtungen aus dem Ober-
einkommen, welches für das frühere Treuhandgebiet
Somaliland anwendbar war, auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für sein
gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Ansc:hluß an die
Bekanntmadiung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl.
II S. 403).
1
Bonn, den 11. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1773
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorgnisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 11. Oktober 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 16. Juni 1928 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 26 über die
Einridltung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (Reidlsgesetzbl. 1929 II S. 375) ist nadl
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Osterreich am 15. März 1975
Türkei am 29. Januar 1976
in Kraft getreten.
Die Bahamas betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an
das Ubereinkommen, dessen Anwendung durdl das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, als gebunden.
Fidschi betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 19. April 1974 registrierten Erklärung an das
übereinkommen, dessen Anwendung durch das Ver-
einigte Königreidl auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, als gebunden.
Papua-Ne ugu i ne a betrachtet sich auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
an das übereinkommen, dessen Anwendung durch
Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, als gebunden.
Piese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 9. Januar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 55).
Bonn, den 11. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesisdlen Republik
tlber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
Vom 12. Oktober 1976
In Bonn ist am 3. September 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Repu-
blik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Fremdenverkehrs unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 3. September 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Oktober 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Burchard
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976 1775
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten sowie der Presse zur Information der Off entlichkeit
und über die touristischen Möglichkeiten in beiden Staaten.
die Regierung der Portugiesischen Republik
Artikel 4
- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet -
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Grenzabferti-
IN DEM WUNSCHE, die Zusammenarbeit zwischen gung für Touristen beider Staaten im Rahmen der jeweils
beiden Staaten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zum geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu erleich-
beiderseitigen Vorteil zu erweitern, tern und zu vereinfachen.
IN DER ERKENNTNIS der wachsenden Bedeutung des
Fremdenverkehrs nicht nur für die Wirtschaft beider Artikel 5
Staaten, sondern auch für die Verständigung zwischen Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen
den Völkern, aus dem Land der anderen Vertragspartei umfassend
Schutz und Hilfe nach Maßgabe des jeweils geltenden
IM GEISTE der Empfehlungen der Konferenz der Ver-
innerstaatlichen Rechts zu gewähren.
einten Nationen über Tourismus und-internationale Rei-
sen vom September 1963 in Rom -
Artikel 6
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-
sion für Tourismusfragen aus Vertretern beider Regie-
Artikel 1
rungen. Jede Regierung kann Experten aus_ dem öffent-
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwi- lichen und privaten Sektor zu den Sitzungen der Gemisch-
schen Unternehmen, Organisationen und Institutionen in ten Kommission für Tourismusfragen hinzuziehen. Die
beiden Staaten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs för- Gemischte Kommission für Tourismusfragen beobachtet
dern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf der Grund- die Durchführung dieses Abkommens und schlägt gege-
lage des beiderseitigen Nutzens unterstützen. benenfalls zweckdienliche Maßnahmen vor.
Sie tritt auf Vorschlag einer der Vertragsparteien in
Artikel 2
der Regel einmal im Jahr, abwechselnd in einem der
Die Zusammenarbeit nach Artikel 1 erstreckt sich ins- beiden Staaten zusammen. Die Gemischte Kommission
besondere auf für Tourismusfragen berichtet dem Deutsch-Portugiesi-
a) die Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen ein- schen Gemischten Regierungsausschuß für Wirtschafts-
schließlich Jugendreisen für Touristen zum Besuch fragen über ihre Beratungsergebnisse.
beider Staaten,
Artikel 7
b) die Fremdenverkehrswerbung im Interesse der Erwei-
terung des gegenseitigen Fremdenverkehrs, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regie.J:"ung der Bundesrepublik Deutschland
c) den Austausch von Fremdenverkehrsinformationen
gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
und -publikationen,
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
d) den Austausch von Fachleuten für kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Ausbildung von Fremdenverkehrspersonal,
- die Fremdenverkehrswerbung, Artikel 8
- die Fremdenverkehrsinformation, Dieses Abkommen tritt an dem Tage der Unterzeich-
- die Fremdenverkehrsplanung, nung in Kraft.
die fremdenverkehrsrelevante Gesetzgebung. Artikel 9
Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach
Artikel 3 verlängert es sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine
Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige Be- Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von sechs
suche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstal- Monaten schriftlich kündigt.
GESCHEHEN zu Bonn am 3. September 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung
der Portugiesischen Republik
Dr. Jose Manuel de Medeiros Fe r r e i r a
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Qrucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvernrdnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidl Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsdieckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.