'
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
{Nr.16/76- Zollkontingente für griedlisdte Weine)
Vom 18. Oktober 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai freiheit gewährt, wenn die Waren unter
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des nannten Bedingungen abgefertigt werden,
Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-
S. 701), wird verordnet: freiheit gewährt, wenn die Waren unter
den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2, 4
§ 1 und 5 genannten Bedingungen abgefertigt
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. werden.
1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli 1977
werden im Anhang "Besondere Zollsätze gegenüber gegeneinander austauschbar. Wird eine Teil-Zoll-
Griechenland" die Zusätzlichen Anmerkungen zu kontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt vollstän-
Tarifnummer 22.05 wie folgt geändert: dig ausgenutzt, so werden Waren, die die Voraus-
setzungen dieses Teil-Zollkontingents erfüllen
1. Die Zusätzliche Anmerkung 6 erhält folgende und für die wirksame Zollanträge in der Zeit von
Fassung: der Erschöpfung der Teil-Zollkontingentsmenge
,,6. Für Trinkweine (Tarifstellen 22.05 A und C) bis zum 30. Juni 1977 gestellt worden sind, gleich-
griechischer Erzeugung, die bis 31. Oktober zeitig zum ersten Anrechnungszeitpunkt im Monat
1977 der Zollstelle gestellt werden, wird bis Juli 1977 auf die nicht ausgenutzte Teilmenge des
zu einer Menge von 75 750 hl tarifliche Zoll- anderen Teil-Zollkontingents angerechnet."
freiheit gewährt, bis 31. Mai 1977 jedoch nur
gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines § 2
des Bundesamtes für Ernährung und Forst- Diese Verordnung gilt nach·§ 14 des Dritten Uber-
wirtschaft in Frankfurt am Main." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende auch im Land Berlin.
Fassung:
§ 3
,,7. Für Waren (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-
scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1977 der Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in
Zollstelle gestellt werden, wird bis zu Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1707
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels
Vom 9. September 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 31. Januar 1974 der finnischen Regierung
als Verwahrer des Internationalen Abkommens vom
19. August 1925 zur Bekämpfung des Alkohol-
sc:hmuggels (Reic:hsgesetzbl. 1926 II S. 220) notifi-
ziert, daß sie das Abkommen mit Wirkung vom
19. Januar 1958 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutsc:hland mit Note vom 24. Mai 1976 der finni-
schen Regierung notifiziert, daß die Erklärung der
Deutschen Demokratischen Republik im Verhältnis
zwisc:hen der Bundesrepublik Deutsc:hland und der
Deutschen Demokratischen Republik nicht über den
21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc:hluß an die
Bekanntmachungen vom 22. Oktober 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 693) und vom 7. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. II S. 724).
Bonn, den 9. September 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
-Der Bundesminister
für inn erd eu tsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Vom 20. September 1976
In Freetown ist am 17. Juli 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Juli 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
die Regierung der Republik Sierra Leone
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
im Geiste der bestehenden freundschaftlidlen Bezie- für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
der Republik Sierra Leone, schriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone und die
in dem Wunsche, diese freundsdlaftlidlen Beziehungen Bank von Sierra Leone werden gegenüber der Kredit-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers aufgrund der nadl Absatz 1 abzuschließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Verträge garantieren.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlidlen Abgaben frei, die bei Absdlluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Artikel 1 in der Republik Sierra Leone erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ermög-
Artikel 4
lidlt es der Road Transport Corporation, Freetown, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei
die Besdlaffung von 10 Uberlandbussen ein Darlehen bis den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1709
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Artikel 6
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Bundesrepublik Deutsd1land gegenüber der Regierung der
lichen Genehmigungen.
Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 7
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Freetown am 17. Juli 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Ach e n b ach
Für die Regierung
der Republik Sierra Leone
S. 1. Kor om a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe
Vom 21. September 1976
In Kinshasa ist am 5. Juli 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Exekutivrat der Republik
Zaire über Kapitalhilfe 1974-75 unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juli 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. September 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe 1974-75
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kredit-
der Exekutivrat der Republik Zaire anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern · und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Art. 2 erwähnten Verträge in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zaire erhoben werden.
der Republik Zaire,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- · von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
wicklung in der Republik Zaire beizutragen,
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen: schließen oder erschweren und erteilen gemäß den gel-
tenden Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung die für
Artikel 1 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
liche Genehmigung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder Artikel 5
anderen von beiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Darlehen finanziert werden, sind international öffent-
bau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die während der lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
zweiten Sitzung der deutsch-zairischen Gemischten Kom- Abweidlendes festgelegt wird.
mission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wor-
den sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit Artikel 6
festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 70 000 000 DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
nehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch andere sichtigt werden.
Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 4 hinsicht-
lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
blik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der Repu-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
blik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
des Abirnmmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
Artikel 8
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht
selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank der Re- Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung
publik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für rückwirkend in Kraft, sobald der Exekutivrat der Repu-
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er- blik Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-
Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
garantieren. auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Kinshasa, am 5. Juli 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Jürgen Wischnewski
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mandungu Bula M y a t i
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 23. September 1976
Dänemark hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Europäischen
Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die inter-
nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Bundes-
gesetzbl. 1964 II S. 425) am 12. November 1975
notifiziert, daß _das Ubereinkommen mit Wirkung
vom 1. Januar 1976 auf die Färöer und Grönland
angewendet wird.
Die Aufgaben, die durch Artikel X Abs. 6 des
Ubereinkommens den Präsidenten der zuständigen
Handelskammern übertragen werden, werden in
Dänemark vom dänischen Nationalkomitee der
Internationalen Handelskammer erfüllt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 160) und vom 17. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 138).
Bonn, den 23. September 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit in bezog auf restriktive Gesdläftspraktiken
Vom 27. September 1976
In Bonn ist am 23. Juni 1976 das Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Zusammenarbeit in bezug auf
restriktive Geschäftspraktiken unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 11. September 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. September 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 23. September 1976
Dänemark hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Europäischen
Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die inter-
nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Bundes-
gesetzbl. 1964 II S. 425) am 12. November 1975
notifiziert, daß _das Ubereinkommen mit Wirkung
vom 1. Januar 1976 auf die Färöer und Grönland
angewendet wird.
Die Aufgaben, die durch Artikel X Abs. 6 des
Ubereinkommens den Präsidenten der zuständigen
Handelskammern übertragen werden, werden in
Dänemark vom dänischen Nationalkomitee der
Internationalen Handelskammer erfüllt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 160) und vom 17. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 138).
Bonn, den 23. September 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit in bezog auf restriktive Gesdläftspraktiken
Vom 27. September 1976
In Bonn ist am 23. Juni 1976 das Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Zusammenarbeit in bezug auf
restriktive Geschäftspraktiken unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 11. September 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. September 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit in bezug auf restriktive Geschäftspraktiken
_ Agreement
between the Government of the United States of America
and the Government of the Federal Republic of Germany
Relating to Mutual Co-operation Regarding Restrictive Business Practices
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the United States of America
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika the Government of the Federal Republic of Germany,
in der Erwägung, daß restriktive Geschäftspraktiken, considering that restrictive business practices affecting
die ihren Binnen- oder Außenhandel berühren, den wirt- their domestic or international trade are prejudicial to
schaftlichen und handelspolitischen Interessen ihrer Län- the economic and commercial interests of their countries,
der abträglich sind,
in der Uberzeugung, daß Maßnahmen gegen diese Prak- Convinced that action against these practices can be
tiken dadurch wirksamer gemacht werden können, daß made more effective by the regularization of co-operation
die Zusammenarbeit zwischen ihren Kartellbehörden ge- between their antitrust authorities, and
regelt wird, und
unter Berücksichtigung ihres Freundschafts-, Handels- Having regard, in this respect, to their Treaty of
und Schiffahrtsvertrags und der am 5. Oktober 1967 und Friendship, Commerce, and Navigation and to the Recom-
am 3. Juli 1973 angenommenen Empfehlungen des Rates mendations of the Council of the Organization for Eco-
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit nomic Co-operation and Development Concerning Co-
und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen Mit- operation Between Member Countries on Restrictive
gliedstaaten bei restriktiven Geschäftspraktiken, die den Business Practices Affecting International Trade adopted
Welthandel berühren - on October 5, 1967, and on July 3, 1973,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden For the purpose of this Agreement, the following terms
Ausdrücke die angegebene Bedeutung: shall have the meanings indicated:
a) Der Ausdruck „Kartellgesetzeu bezeichnet in der (a) "Antitrust lawsu shall mean, in the United States of
Bundesrepublik Deutschland das Gesetz gegen Wett- America, the Sherman Act (15 U.S.C. Sees. 1-11). the
bewerbsbeschränkungen (BGBl. I 1974, S. 869) und in Clayton Act (15 U.S.C. Sec. 12 et seq.), and the
den Vereinigten Staaten von Amerika das Sherman- Federal Trade Commission Act (15 U.S.C. Sec. 41 et
Gesetz (Sherman Act) (15 U.S.C., Sees. 1-11), das seq.), and in the Federal Republic of Germany, the
Clayton-Gesetz (Clayton Act) (15 U.S.C., Sec. 12 ff.) Act Against Restraints on Competition ("Gesetz
und das Gesetz über die Bundeshandelskommission gegen Wettbewerbsbeschränkungen") (BGBl. I 1974,
(Federal Trade Commission Act) (15 U.S.C., Sec. 41 ff.) S. 869) as those Acts have been and may from time
in ihrer jeweils gültigen Fassung. to time be amended.
b) Der Ausdruck „Kartellbehörden" bezeichnet in der (b) u Antitrust authoritiesu shall mean, in the United
Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für States of America, the Antitrust Division of the
Wirtschaft und das Bundeskartellamt und in den Ver- United States Department of Justice and the Federal
einigten Staaten von Amerika die Antitrust-Abtei- Trade Commission, and, in the Federal Republic of
lung i_m Justizministerium (Antitrust Division in the Germany, the Federal Minister of Economics ("Bun-
United States Department of Justice) und die Bundes- desminister für Wirtschaftu) and the Federal Cartel
handelskommission (Federal Trade Commission) sowie Office ("Bundeskartellamt") and successors in each
die Nachfolgebehörden in jedem der beiden Länder. country.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1713
c) Der Ausdruck "Informationen" umfaßt Berichte, Do- (c) "Information" shall include reports, documents,
kumente, Memoranden, Sachverständigengutachten, memoranda, expert opinions, legal briefs and plead-
juristische Schriftsätze, Entscheidungen von Verwal- ings, decisions of administrative or judicial bodies,
tungs- und Gerichtsbehörden sowie andere schrift- and other wriften or computerized records.
liche oder in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte
Unterlagen.
d) Der Ausdruck „restriktive Geschäftspraktiken" um- (d) "Restrictive business practices" shall include all
faßt alle Praktiken, die gegen die Kartellgesetze der practices which may violate, or are regulated under,
Vertragsparteien verstoßen können oder danach ge- the antitrust laws of either party.
regelt sind.
e) Der Ausdruck „Kartelluntersuchung oder -verfahren" (e) "Antitrust investigation or proceeding" shall mean
bezeichnet jede Untersuc)rnng und jedes Verfahren, any investigation or proceeding related to restrictive
die sich auf restriktive Geschäftspraktiken beziehen business practices and conducted by an antitrust
und von einer Kartellbehörde aufgrund ihrer Kartell- authority under its antitrust laws.
gesetze durchgeführt werden.
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstan- (1) Each party agress that its antitrust authorities will
den, daß ihre Kartellbehörden mit den Kartellbehörden co-operate and render assistance to the antitrust autho-
der anderen Vertragspartei in dem in diesem Abkommen rities of the other party, to the extent set forth in this
vorgesehenen Umfang zusammenarbeiten und ihnen Bei- Agreement, in connection with:
stand leisten im Zusammenhang mit
a) Kartelluntersuchungen und -verfahren, (a) antitrust investigations or proceedings,
b) Studien über die Wettbewerbspolitik und mögliche (b) studies related to competition policy and possible
Änderungen der Kartellgesetze und changes in antitrust laws, and
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit inter- (c) aclivities related to the restrictive business practice
nationaler Organisationen, denen beide Vertrags- work of international organizations of which both
parteien angehören, auf dem Gebiet der restriktiven parties are members.
Geschäftspraktiken.
(2) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstan- (2) Each party agrees that it will provide the other
den, der anderen Vertragspartei alle wichtigen Informa- party with any significant information which comes to
tionen zur Verfügung zu stellen, die ihren Kartellbehör- the attention of its antitrust authorities and which
den bekannt werden und die restriktive Geschäfts- involves restrictive business practices which, regardless
praktiken berühren, die unabhängig von ihrem Ursprung of origin, have a substantial effect on the domestic or
eine wesentliche Auswirkung auf den Binnen- oder international trade of such other party.
Außenhandel der anderen Vertragspartei haben.
(3) .Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstan- (3) Each party agrees that, upon request of the other
den, daß ihre Kartellbehörden auf Ersuchen der anderen party, its antitrust authorities will obtain for and furnish
Vertragspartei für diese die Informationen, welche die such other party with such information as such other
andere Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Ange- party may request in connection with a matter referred
legenheit nach Absatz 1 erbittet, beschaffen und liefern to in Article 2, paragraph 1, and will otherwise provide
und auch sonst im Zusammenhang damit Rat und Bei- advice and assistance in connection therewith. Such
stt1nd gewähren. Dieser Rat und Beistand umfassen, ohne advice and assistance shall include, but not necessarily
unbedingt darauf beschränkt zu sein, den Austausch von be limited to, the exchange of information and a sum-
Informationen und eine Zusammenfassung der bisherigen mary of experience relating to parlicular practices where
Erfahrungen in bezug auf bestimmte Praktiken, soweit either of the antitrust authorities of the requested party
eine Kartellbehörde der ersuchten Vertragspartei mit has dealt with or has information relating to a practice
einer Praktik der in dem Ersuchen genannten Art zu tun involved in the request. Such assistance shall also in-
gehabt hat oder darüber Informationen besitzt. Zu einem clude the attendance of public officials of the requested
solchen Beistand gehört auch die Bereitschaft von Be- party to give information, views or testimony in regard
amten der ersuchten Vertragspartei, in bezug auf jede to any antitrust investigation or proceeding, legislation
Kartelluntersuchung oder jedes Kartellverfahren, auf Kar- or policy, and the transmittal or the making available of
tellgesetzgebung oder Kartellpolitik Informationen oder documents and legal briefs and pleadings of the antitrust
Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen oder Zeugen- authorities of the requested party (or duly authenticated
aussagen zu machen, sowie die Ubermittlung oder Bereit- or certified copies thereof).
stellung von Dokumenten und juristischen Schriftsätzen
der Kartellbehörden der ersuchten Vertragspartei (oder
ordnungsgemäß beglaubigter Abschriften davon).
(4) Eine Kartellbehörde einer Vertragspartei kann, (4) An antitrust authority of a party, in seeking to
wenn sie auf freiwilliger Grundlage Informationen oder obtain information or interviews on a voluntary basis
Unterredungen von einer Person oder einem Unterneh- from a person or enterprise within the jurisdiction of
men im Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zu the other party, may request such other party to transmit
erhalten wünscht, diese andere Vertragspartei ersuchen, a communication seeking such information or interviews
der Person oder dem Unternehmen eine Mitteilung mit to such person or enterprise. In that event, the other
der Bitte um diese Informationen oder Unterredungen party will transmit such communication and, if so re-
zu übermitteln. In diesem Fall übermittelt die andere quested, will (if such in the case) notify such person or
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vertragspartei diese Mitteilung und teilt (gegebenenfalls) enterprise that the requested party has no objection to
der Person oder dem Unternehmen auf Verlangen mit, voluntary compliance with the request.
daß die ersuchte Vertragspartei keine Einwände gegen
die freiwillige Erfüllung der Bitte erhebt.
(5) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstan- (5) Each party agrees that, upon the request of an
den, daß sich ihre Kartellbehörden auf Verlangen einer antitrust authority of the other party, its antitrust autho-
Kartellbehörde der anderen Vertragspartei mit der er- rities will consult with the requesting party concerning
suchenden Vertragspartei über die mögliche Abstimmung possible co-ordination of concurrent antitrust investiga-
gleichzeitiger Kartelluntersuchungen oder -verfahren in tions or proceedings in the two countries which are
den beiden Staaten, die zusammenhängen oder einander related or affect each other.
berühren, konsultieren werden.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei kann den Beistand nach Arti- (1) Either party may decline, in whole or in part, to
kel 2 ganz oder teilweise ablehnen oder ein Ersuchen render assistance under Article 2 of this Agreement, or
um solchen Beistand unter von ihr selbst gestellten Be- may comply with any request for such assistance subject
dingungen erfüllen, wenn sie feststellt, to such terms and conditions as the complying party may
establish, if such party determines that:
a) daß die Erfüllung durch den gesetzlichen Schutz der (a) compliance would be prohibited by legal protections
Vertraulichkeit oder durch andere innerstaatliche of confidentiality or by other domestic law of the
Rechtsvorschriften verboten wäre; complying party; or
b) daß die Erfüllung mit ihrer Sicherheit, ihrer öffent- (b) compliance would be inconsistent with its security,
lichen Ordnung oder anderen wichtigen nationalen public policy or other important national interests;
Interessen nicht in Einklang stünde;
c) daß die ersuchende Vertragspartei nicht in der Lage (c) the requesting party is unable or unwilling to comply
oder nicht bereit ist, die von der ersuchten Vertrags- with terms or conditions established by the comply-
partei gestellten Bedingungen einschließlich solcher ing party, including conditions designed to protect
zur Wahrung der Vertraulichkeit der erbetenen Infor- the confidentiality of information requested; or
mation zu erfüllen, oder
d) daß die ersuchende Vertragspartei aus einem der (d) the requesting party would not be obligated to
unter Buchstabe a, b oder c dargelegten Gründe nicht comply with such request, by reason of any grounds
verpflichtet wäre, ein solches Ersuchen zu erfüllen, set forth in items (a), (b) or (c) above, if such request
wenn es von der ersuchten Vertragspartei gestellt had been made by the requested party.
worden wäre.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Zwangs- (2) Neither party shall be obligated to employ com-
mittel einzusetzen, um der anderen Vertragspartei im pulsory powers in order to obtain information for, or
Rahmen dieses Abkommens Informationen zu beschaffen otherwise provide advice and assistance to, the other
oder in anderer Weise Rat und Beistand zu gewähren. party pursuant to this Agreement.
(3) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, im Zu- (3) Neither party shall be obligated to undertake ef-
sammenhang mit diesem Abkommen Anstrengungen zu forts in connection with this Agreement which are likely
unternehmen, die wahrscheinlich einen so hohen Perso- to require such substantial utilization of personnel or
nal- oder Mitteleinsatz erfordern, daß dies eine unbillige resources as to burden unreasonably its own enforcement
Erschwerung ihrer eigenen Vollstreckungsaufgaben dar- duties.
stellen würde.
Artikel 4 Article 4
(1) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstan- (1) Each party agrees that it will act, to the extent
den, daß sie, soweit dies mit ihren innerstaatlichen compatible with its domestic law, security, public policy
Rechtsvorschriften, ihrer Sicherheit, ihrer öffentlichen or other important national interests, so as not to inhibit
Ordnung oder anderen wichtigen nationalen Interessen or interfere with any antitrust investigation or proceed-
vereinbar ist, so handeln wird, daß sie Kartellunter- ing of the other party.
suchungen oder -verfahren der anderen Vertragspartei
nicht behindert oder stört.
(2) Sobald die Anwendung der Kartellgesetze einer (2) Where the application of the antitrust laws of one
Vertragspartei einschließlich Kartelluntersuchungen oder party, including antitrust investigations or proceedings,
-verfahren geeignet ist, wichtige Interessen der anderen will be likely to affect important interests of the other
Vertragspartei zu beeinträchtigen, wird diese Vertrags- party, such party will notify such other party and will
partei die andere Vertragspartei unterrichten und, soweit consult and co-ordinate with such other party to the
dies nach den Umständen angebracht ist, konsultieren extent appropriate under the circumstances.
und sich mit ihr abstimmen.
Artikel 5 Article 5
Die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen ist The confidentiality of information transmitted shall be
nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei, welche die maintained in accordance with law of the party receiving
Informationen erhält, unter Einhaltung der von der Ver- such information, subject to such terms and conditions
tragspartei, welche die Informationen liefert, gestellten as may be established by the complying party furnishing
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1715
Bedingungen zu wahren. Jede Vertragspartei erklärt sich such information. Each party agrees that it will use in-
damit einverstanden, daß sie die nach diesem Abkommen formation received under this Agreement only for pur-
erhaltenen Informationen nur für Zwecke ihrer Kartell- poses of its antitrust authorities as set forth in Article 2,
behörden nach Artikel 2 Absatz 1 verwenden wird. paragraph 1.
Artikel 6 Article 6
(1) Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertrags- (1) The terms of this Agreement shall be implemented,
parteien werden ihre jeweiligen Kartellbehörden dieses and obligations under this Agreement shall be dis-
Abkommen durchführen und die sich daraus ergebenden charged, in accordance with the laws of the respective
Verpflichtungen erfüllen und in diesem Zusammenhang parties, by their respective antitrust authorities whid1
geeignete Verfahren entwickeln. shall develop appropriate procedures in connection
therewith.
(2) Ersuchen um Beistand nach diesem Abkommen (2) Requests for assistance pursuant to this Agreement
müssen schriftlich gestellt oder bestätigt werden, aus- shall be made or confirmed in writing, shall be reason-
reichend spezifisch sein und - soweit zweckdienlich - ably specific and shall include the following information
folgende Angaben enthalten: as appropriate:
a) die Kartellbehörde oder -behörden, an die das Er- (a) the antitrust authority or authorities to whom the
suchen gerichtet ist; reques t is directed;
b) die Kartellbehörde oder -behörden, die das Ersuchen (b) the antitrust authority or authorities making the re-
stellt oder stellen; quest;
c) die Art der Kartelluntersuchung oder des Kartellver- (c) the nature of the antitrust investigation or proceed-
fahrens, der Studie oder anderen Maßnahme, um die ing, study or other activity involved;
es geht;
d) Zweck und Grund des Ersuchens sowie (d) the object of and reason for the request; and
e) Namen und Anschriften von betroffenen Personen (e) the names and addresses of relevant persons or enter-
oder Unternehmen, sofern sie bekannt sind. prises, if known.
Solche Ersuchen können vorsehen, daß bestimmte Ver- Such requests may specify that particular procedures be
fahren zu beachten sind oder daß ein Vertreter der er- followed or that a representative of the requesting party
suchenden Vertragspartei bei verlangten Verfahren oder be present at requested proceedings or in connection
im Zusammenhang mit anderen verlangten Maßnahmen with other requested actions.
anwesend ist.
(3) Die ersuchende Vertragspartei ist soweit wie mög- (3) The requesting party shall be advised, to the exlent
lich über Zeit, Ort und Art der Maßnahme zu unterrich- feasible, of the time, place and type of action to be
ten, welche die ersuchte Vertragspartei auf ein Bei- taken by the requested party in response to any request
standsersuchen im Rahmen dieses Abkommens hin er- for assistance under this Agreement.
greifen wird.
(4) Kann ein solches Ersuchen nicht voll erfüllt werden, (4) If any such request cannot be fully complied with,
so hat die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Ver- the requested party shall promptly notify the requesting
tragspartei umgehend zu notifizieren, daß das Ersuchen party of its refusal or inability to so comply, stating the
abgelehnt wird oder nicht erfüllt werden kann; hierbei grounds for such refusal, any terms or conditions which
sind die Gründe für die Ablehnung, die von ihr in die- it may establish in connection therewith and any other
sem Zusammenhang etwa gestellten Bedingungen und information which it considers relevant to the subject
alle sonstigen für den Gegenstand des Ersuchens für of the request.
zweckdienlich erachteten Angaben mitzuteilen.
Artikel 7 Article 7
Alle der ersuchten Vertragspartei bei der Erfüllung All direct expenses incurred by the requested party in
eines Beistandsersuchens im Rahmen dieses Abkommens· complying with a request for assistance under this
erwachsenden direkten Kosten werden von der ersuchen- Agreement shall, upon request, be paid or reimbursed
den Vertragspartei auf Anforderung gezahlt oder er- by the requesting party. Such direct expenses may
stattet. Diese direkten Kosten können Sachverständigen- include fees of experts, costs of interpreters, travel and
honorare, Dolmetscherhonorare, Reise- und Tagegelder maintenance expenses of experts, interpreters and
für Sachverständige, Dolmetscher und Bedienstete von employees of antitrust authorities, transcript and repro-
Kartellbehörden, Schreib- und Reproduktionskosten und duction costs, and other incidental expenses, but shall
andere Nebenkosten umfassen, nicht jedoch irgendeinen not include any part of the salaries of employees of
Teil der Bezüge der Bediensteten der Kartellbehörden. antitrust authorities.
Artikel 8 Article 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin pro-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vided that the Government of the Federal Republic of
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Germany does not make a contrary declaration to the
Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten Government of the United States of America within three
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. months of the date of entry into force of this Agreement.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 9 Article 9
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag (1) This Agreement shall enter into force one month
in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander durch from the date on which the parties shall have informed
einen Austausch diplomatischer Noten mitgeteilt haben, each other in an exchange of diplomatic notes that all
daß alle innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für the domestic legal requirements for such entry into force
das Inkrafttreten erfüllt sind. have been fulf illed.
(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis eine (2) This Agreement shall remain in force until
Vertragspartei es gegenüber der anderen Vertragspartei terminated upon six months' notice given in writing by
schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten kündigt. one of the parties to the other.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1976 in zwei Ur- DONE at Bonn, in duplicate, in the English and Ger-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo- man languages, both texts being equally authentic, this
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. twenty- third day of June, 1976.
Für die Regierung For the Government
der Bundesrepublik Deutschland of the United States of America
Peter H e r m e s Frank Cash
Martin G r ü n e r Thomas E. K a u p e r
Für die Regierung By Direction of the Federal Trade Commission
der Vereinigten Staaten von Amerika Owen J o h n s o n
Frank Cash
Thomas E. K a u p e r For the Government
of the Federal Republic of Germany
Im Auftrag der Bundeshandelskommission Peter H e r m e s
Owen J o h n s o n Martin G r ü n e r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1717
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur.Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
Vom 29. September t 976
Lesotho hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 28. November 1975 notifiziert,
daß es sich an das Abkommen vom 4. Mai 1910 zur
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent-
lichungen (Reichsgesetzbl. 1911 S. 209) in der Fas-
sung des Anderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 als
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspar-
tei des Abkommens in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 4. Mai 1910; sie ist dem Änderungsproto-
koll bisher nicht beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1257).
Bonn, den 29. September 1976
Der Bu_ndesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom t. Oktober 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diploma-
tische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957,
1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Zaire am 14. August 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 642).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1717
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur.Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
Vom 29. September t 976
Lesotho hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 28. November 1975 notifiziert,
daß es sich an das Abkommen vom 4. Mai 1910 zur
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent-
lichungen (Reichsgesetzbl. 1911 S. 209) in der Fas-
sung des Anderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 als
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspar-
tei des Abkommens in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 4. Mai 1910; sie ist dem Änderungsproto-
koll bisher nicht beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1257).
Bonn, den 29. September 1976
Der Bu_ndesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom t. Oktober 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener
Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diploma-
tische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957,
1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Zaire am 14. August 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 642).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 1. Oktober 1976
Das übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1144) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Dänemark am 19. September 1976
Finnland am 23. August 1976
Schweden am 7. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1461).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 1. Oktober 1976
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich an das
übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1249), dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, als gebunden betrachten:
Bahamas am 10. Juni 1976
Lesotho am 4. November 1974
Sambia am 22. Januar 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1304). Die Erklärung der Bahamas löst
die darin erwähnte Erklärung vom 10. Juli 1973 ab,
die seinerzeit eine vorläufige Bindung der Bahamas
an das übereinkommen zum Inhalt hatte.
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 1. Oktober 1976
Das übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1144) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Dänemark am 19. September 1976
Finnland am 23. August 1976
Schweden am 7. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1461).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 1. Oktober 1976
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich an das
übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1249), dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, als gebunden betrachten:
Bahamas am 10. Juni 1976
Lesotho am 4. November 1974
Sambia am 22. Januar 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1304). Die Erklärung der Bahamas löst
die darin erwähnte Erklärung vom 10. Juli 1973 ab,
die seinerzeit eine vorläufige Bindung der Bahamas
an das übereinkommen zum Inhalt hatte.
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 1. Oktober 1976
Bar bad o s hat am 16. Juli 1976 der franzö-
sischen Regierung als Verwahrer des Protokolls
vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung
von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen so-
wie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 173) notifiziert, daß es
sich an das Protokoll als gebunden betrachtet, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Bei Abgabe der Gebundenheitserklärung hat die
Regierung von Barbados zusätzlich erklärt, daß sie
die von dem Vereinigten Königreich bei der Ratifi-
zierung des Protokolls am 9. April 1930 gemachten
Vorbehalte zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung erge,ht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. September 1930
(Reichsgesetzbl. II S. 1216) und vom 25. Jurii 1976
(Bundesgesetzbl. II S. 1222).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen
außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 1. Oktober 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1939), ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für die
Schweiz am 19. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 698).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 1. Oktober 1976
Bar bad o s hat am 16. Juli 1976 der franzö-
sischen Regierung als Verwahrer des Protokolls
vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung
von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen so-
wie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 173) notifiziert, daß es
sich an das Protokoll als gebunden betrachtet, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Bei Abgabe der Gebundenheitserklärung hat die
Regierung von Barbados zusätzlich erklärt, daß sie
die von dem Vereinigten Königreich bei der Ratifi-
zierung des Protokolls am 9. April 1930 gemachten
Vorbehalte zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung erge,ht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. September 1930
(Reichsgesetzbl. II S. 1216) und vom 25. Jurii 1976
(Bundesgesetzbl. II S. 1222).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen
außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 1. Oktober 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1939), ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für die
Schweiz am 19. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 698).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 1. Oktober 1976
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Bin-
nenschiffen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1417) wird nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Rumänien am 24.Mai 1977
in Kraft treten.
Rumänien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vor-
behalt gemacht:
(Translation) (Ubersetzung)
The Socialist Republic of Romania Die Sozialistische Republik Rumä-
declares, pursuant to article 15, para- nien erklärt nach Artikel 15 Absatz 1,
graph 1, that it does not consider it- daß sie sich durch Artikel 14 des Uber-
self bound by the provisions of ar- einkommens nicht als gebunden be-
ticle 14 of the Convention. The po- trachtet. Die Sozialistische Republik
sition of the Socialist Republic of Rumänien vertritt den Standpunkt,
Romania is that disputes relating to daß Streitigkeiten über die Ausle-
the interpretation or application of gung oder Anwendung des Uberein-
the Convention may be referred to kommens dem Internationalen Ge-
the International Court of Justice only richtshof in jedem Einzelfall nur mit
with the consent of all the parties to Zustimmung aller Streitparteien vor-
the dispute, in each individual case. gelegt werden können.
Nach Artikel 10 Abs. 5 des Ubereinkommens hat Rumänien dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß Rumäniens Kenn-
buchstaben nach Artikel 2 Abs. 3 des Ubereinkommens „R.N.R." lauten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1123).
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1721
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 4. Oktober 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation
vom 22. Juli 1946 in der Fassung der Bekannt-
machungen vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Papua-Neuguinea am 29. April 1976
Angola am 15. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1011).
Bonn, den 4. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 4. Oktober 1976
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberrechtsabkommen (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für
Kolumbien am 18. Juni 1976
in Kraft getreten.
Algerien hat am 11. Juni 1976 nach Artikel Vhis
Abs. 1 des genannten Abkommens erklärt, daß es
die in den Artikeln yter und yquater vorgesehenen
Ausnahmen in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 3. Oktober 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1309) und vom 12. April 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 562).
Bonn, den 4. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1721
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 4. Oktober 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation
vom 22. Juli 1946 in der Fassung der Bekannt-
machungen vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Papua-Neuguinea am 29. April 1976
Angola am 15. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1011).
Bonn, den 4. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 4. Oktober 1976
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberrechtsabkommen (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für
Kolumbien am 18. Juni 1976
in Kraft getreten.
Algerien hat am 11. Juni 1976 nach Artikel Vhis
Abs. 1 des genannten Abkommens erklärt, daß es
die in den Artikeln yter und yquater vorgesehenen
Ausnahmen in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 3. Oktober 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1309) und vom 12. April 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 562).
Bonn, den 4. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 5. Oktober 1976
Das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Kon-
nossemente (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) ist nach
seinem Artikel 14 für
Libanon am 19. Januar 1976
Syrien am 1. Februar 1975
in Kraft getreten.
Singapur hat der belgischen Regierung als Ver-
wahrer des Abkommens am 18. Juni 1974 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom Tage der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, dem 9. August 1965, an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1221).
Bonn, den 5. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts
Vom 5. Oktober 1976
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 19. Mai 1976 notifiziert, daß
sie sich an das Abkommen vom 7. Juni 1930 über das
Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 444) gebunden be-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Un-
abhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
war. Bei Abgabe dieser Gebundenheitserklärung hat
die Regierung der Bahamas erklärt, daß die bisher
bei der Anwendung des Abkommens auf ihr
Hoheitsgebiet geltenden Einschränkungen nach Ab-
schnitt D des Protokolls (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 377, 482) zu dem Abkommen aufrechterhalten wer-
den.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1242).
Bonn, den 5. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 5. Oktober 1976
Das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Kon-
nossemente (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) ist nach
seinem Artikel 14 für
Libanon am 19. Januar 1976
Syrien am 1. Februar 1975
in Kraft getreten.
Singapur hat der belgischen Regierung als Ver-
wahrer des Abkommens am 18. Juni 1974 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom Tage der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, dem 9. August 1965, an das
Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwen-
dung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1221).
Bonn, den 5. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts
Vom 5. Oktober 1976
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 19. Mai 1976 notifiziert, daß
sie sich an das Abkommen vom 7. Juni 1930 über das
Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 377, 444) gebunden be-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Un-
abhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
war. Bei Abgabe dieser Gebundenheitserklärung hat
die Regierung der Bahamas erklärt, daß die bisher
bei der Anwendung des Abkommens auf ihr
Hoheitsgebiet geltenden Einschränkungen nach Ab-
schnitt D des Protokolls (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 377, 482) zu dem Abkommen aufrechterhalten wer-
den.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1242).
Bonn, den 5. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1723
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens
zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Vom 7. Oktober 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. August
1976 zu dem Zusatzabkommen vom 9. September
1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1371) wird hiermit be-
kanntgemac:ht, daß das Zusatzabkommen nach sei-
nem Artikel 3 Abs. 1
am 1. November 1976
in Kraft treten wird.
pie Ratifikationsurkunden sind am 30. September
1976 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag
über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg
und Neuburgweier/Lauterburg
Vom 7. Oktober 1976
In Bonn ist am 16. Juli 1975 eine Zusatzvereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsc:hland und der Regierung der Französischen
Republik zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über den Ausbau des Rheins zwi-
schen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauter-
burg getroffen worden. Die Zusatzvereinbarung ist
nach ihrem Artikel 15
am 1. September 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröff~nt-
licht.
Bonn, den 7. Oktober 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1723
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens
zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Vom 7. Oktober 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. August
1976 zu dem Zusatzabkommen vom 9. September
1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1371) wird hiermit be-
kanntgemac:ht, daß das Zusatzabkommen nach sei-
nem Artikel 3 Abs. 1
am 1. November 1976
in Kraft treten wird.
pie Ratifikationsurkunden sind am 30. September
1976 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Oktober 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag
über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg
und Neuburgweier/Lauterburg
Vom 7. Oktober 1976
In Bonn ist am 16. Juli 1975 eine Zusatzvereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsc:hland und der Regierung der Französischen
Republik zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über den Ausbau des Rheins zwi-
schen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauter-
burg getroffen worden. Die Zusatzvereinbarung ist
nach ihrem Artikel 15
am 1. September 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröff~nt-
licht.
Bonn, den 7. Oktober 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Zusatzvereinbarung
zum Vertrag vom 4. Juli 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg
und Neuburgweier /Lauterburg
DIE REGIERUNG schriebenen Maßnahmen für die Errichtung der Staustufe
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch.
und (2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die
DIE REGIERUNG technische Planung für die Staustufe Neuburgweier und
DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK - entscheidet, ob die Murg entsprechend der Anlage ein-
.. gestaut oder umgeleitet werden soll. Sie teilt der Fran-
ausgehend von der Feststellung, daß die Untersuchun- zösischen Republik rechtzeitig alle notwendigen tech-
gen über die Sohlenpanzerung des Rheins nach Artikel 1 nischen Daten mit, die diese zur Durchführung der Maß-
Absatz 3 des Vertrags vom 4. Juli 1969 gezeigt haben, nahmen nach Absatz 1 benötigt. Die Vertragsparteien
daß die angestrebten Ziele, die in Artikel 1 Absatz 1 teilen sich rechtzeitig die allgemeinen Pläne für die Maß-
Unterabsatz 4 des genannten Vertrags bestimmt sind, nahmen mit, die jede von ihnen nach Absatz 1 durchführt.
nicht mit einer solchen Panzerung erreicht werden kön-
(3) Jede Vertragspartei
nen,
errichtet in ihrem Hoheitsgebiet die durch die neuen
von dem Wunsch geleitet, andere geeignete Maßnah-
hydraulichen Verhältnisse bedingten Schutz- und An-
men zu treffen und eine Kostenaufteilung für diese Maß-
passungsbauwerke für die vom Ausbau der Staustufe
nahmen vorzusehen,
Neuburgweier betroffenen Verkehrswege, Hafen-
in der Erkenntnis, daß der Bau einer dritten Staustufe becken, Lade- und Lösci1stellen sowie für andere
im Rhein unterhalb von Straßburg im Interesse beider bestehende Anlagen,
Staaten liegt - erstellt in ihrem Hoheitsgebiet die durch den Ausbau
haben folgendes vereinbart: der Staustufe Neuburgweier bedingten schadenver-
hütenden Einrichtungen sowie die Bauwerke für
Artikel Wasserentnahmen und -einleitungen.
Bestimmung der Bauwerke
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-
Artikel 4
sische Republik bauen gemeinsam unterhalb der Stau- Finanzierung der Bauarbeiten
stufe Iffezheim nach Maßgabe der folgenden Artikel die
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-
Staustufe Neuburgweier mit einem Querdamm im
sische Republik tragen die Kosten der jeweils von ihnen
Strombett, einem beweglichen Wehr auf dem linken Ufer,
nach Artikel 3 durchzuführenden Maßnahmen.
einer Schleusengruppe auf dem rechten Ufer, Seitendäm-
men, Seitengräben sowie den erforderlichen Neben- (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der Vorarbei-
anlagen. ten und Studien, die für die von ihr durchzuführenden
Maßnahmen erforderlich sind. Die Vertragsparteien tau-
(2) Die technischen Merkmale der Staustufe Neuburg-
schen die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 2 kostenlos
weier sind in der Anlage bestimmt.
aus.
Artikel 2 (3) Jede Vertragspartei trägt auch die Kosten für die
Schutz- und Anpassungsbauwerke sowie für die schaden-
Bedingungen für den Ausbau verhütenden Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 3; sie
Der in Artikel 1 bestimmte Ausbau ist so durchzufüh- übernimmt die an deren Stelle tretenden Entschädigun-
1en, · daß im Bereich der Staustufe Neuburgweier nach- gen sowie die Kosten der in ihrem Hoheitsgebiet liegen-
teilige Veränderungen weder des derzeitigen Grund- den Bauwerke für Wasserentnahmen und -einleitungen.
wasserspiegels noch der Abflußverhältnisse der Alt- Unbeschadet des Artikels 8 gilt dies auch für eine
rheine und der Nebenflüsse eintreten. Die Arbeiten dür- etwaige Entschädigung von Erzeugern elektrischer Ener-
fen keine Behinderung der Schiffahrt verursachen. Die gie aus Wasserkraftnutzung mit Ausnahme der Kraft-
Belange der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und der werksgesellschaft Iffezheim.
Fischerei sind zu wahren. Ferner wird, soweit irgend (4) Die Französische Republik beteiligt sich an den
möglich, den Erfordernissen des Schutzes der Landschaft von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden
Rechnung getragen. Kosten durch Zahlung einer Pauschalsumme an die
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 70 000 000 DM.
Dieser Betrag ist unabänderlich. Die Pauschalsumme wird
Bauherrschaft in zwei Raten gezahlt, nämlich mit 40 000 000 DM zu
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö- Anfang des Jahres 1976 und mit 30 000 000 DM zu An-
sische Republik führen jeweils die in der Anlage be- fang des Jahres 1977.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1725
Artikel 5 (2) Im Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an
der Staustufe Neuburgweier hat der Betreiber dieses
Bauprogramm
Werkes die Erzeuger elektrischer Energie aus Wasser-
(1) Der Bau der Staustufe Neuburgweier soll im An- kraftnutzung am Rhein und seinen Nebenflüssen in
schluß an die Inbetriebnahme der Schiffahrtsanlagen der natura oder durch Geld zu entschädigen, soweit sie durch
Staustufe lffezheim erfolgen. Die Arbeiten hierzu werden den Bau und den Betrieb der Staustufe Neuburgweier
im Jahr 1976 aufgenommen. eine Minderung der Energieerzeugung ihrer Kraftwerke
erleiden oder die Möglichkeit der Nutzung dieser Was-
(2) Die Staustufe Neuburgweier soll möglichst im Jahr
1981, spätestens am Ende des Jahres 1982 in Betrieb ge- serkraft verlieren. Die Konzessionsurkunden legen die
Modalitäten der Entschädigung fest und sehen vor, daß
nommen werden.
der Betreiber etwaige Lasten übernimmt, die sich aus
(3) Die Vertragsparteien stellen einen Zeitplan für ihre Artikel 4 Absatz 9 des Vertrags vom 4. Juli 1969 ergeben.
beiderseitigen Arbeiten auf und sorgen dafür, daß der
Arbeitsablauf die Einhaltung des in den Absätzen 1 und Artikel 9
2 festgelegten Programms erlaubt.
Wasserentnahmen
Im Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an der
Artikel 6 Staustufe Neuburgweier stimmen sich die Vertragspar-
Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung teien untereinander ab, bevor sie Entnahmen von Wasser
aus dem Rhein im Abschnitt zwischen Rheinkilometer
(1) Jede Vertragspartei übernimmt den Betrieb, die
334,000 und 352,060, insbesondere für Zwecke der Was-
Unterhaltung und die Erneuerung der von ihr errichteten
serwirtschaft, Landeskultur, Fischerei und Industrie, ge-
Bauwerke. Jedoch werden die Betriebsregelungen für die
statten.
Bauwerke der Umleitungen von Sauer und Lauter auf-
Artikel 10
einander abgestimmt.
Verwaltungsfragen
(2) Der Betrieb des beweglichen Wehres richtet sich
nach einer Regelung, die die Vertragsparteien unter Be- (1) Der Bau und der Betrieb der Bauwerke unterliegen
rücksichtigung der Erfordernisse der Schiffahrt, der Hoch- dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie
wasser- und der Eisabführung gemeinsam treffen. Diese errichtet werden.
Betriebsregelung wird, wenn die Kraftwerksgesellschaft (2) Die Vertragsparteien legen der Zentralkommission
Iffezheim einen entsprechenden Antrag stellt, eine Ab- für die Rheinschiffahrt gemeinsam den Entwurf für die
senkung von im Normalfall höchstens 0,50 m unter hydro- oberhalb des äußersten Punktes der deutsch-französischen
statischem Stau vorsehen. Im Fall der Errichtung eines Grenze bei Neuburgweier/Lauterburg (Rheinkilometer
Wasserkraftwerks an der Staustufe Neuburgweier be- 352,060) durchzuführenden Arbeiten zum Bau der Stau-
rücksichtigt diese Regelung die Bedürfnisse der Energie- stufe Neugburgweier vor. Die Bundesrepublik Deutsch-
gewinnung dieses Werkes, gibt jedoch den vorgenannten land teilt der Zentralkommission für_ die Rheinschiffahrt
Erfordernissen den Vorrang. außerdem den Entwurf für die Uberführung der Straße
(3) Im Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an über die Bauwerke der Staustufe Neuburgweier mit.
der Staustufe Neuburgweier arbeitet der Betreiber dieses Artikel 11
Werkes im Hinblick auf die Regelung des Abflußvor-
gangs und die Bestimmungen des Absatzes 2 sowie auf Ständige Kommission
einen etwa gestatteten Sehwellbetrieb eine Anweisung Die Ständige Kommission nach Artikel 14 des Vertrags
für den Betrieb aus. Diese Anweisung ist der Ständigen vom 4. Juli 1969 nimmt im Rahmen dieser Vereinbarung
Kommission nach Artikel 11 zur Genehmigung vorzu- folgende Aufgaben wahr:
legen.
Sie hat
Artikel 7 a) die Anwendung dieser Vereinbarung zu verfolgen,
Erzeugung elektrischer Energie insbesondere
über einen reibungslosen Arbeitsablauf nach Ar-
Im Abschnitt zwischen Rheinkilometer 334,000 und tikel 5 dieser Vereinbarung zu wachen,
352,060 kann die Bundesrepublik, Deutschland auch den
Teil der natürlichen Wasserkraft des Rheins zu ihren gegebenenfalls die behördlichen Verfahren nach
Artikel 7 zu verfolgen und für die Abstimmung der
Gunsten nutzen, der der Französischen Republik nach
Bescheide zu sorgen,
Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969 zusteht.
Sofern die Bundesrepublik Deutschland diese Möglichkeit - die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebs-
nutzt, werden die deutschen und französischen wasser- regelungen aufeinander abzustimmen,
rechtlichen Entscheidungen und ihre etwaigen Änderun- - die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Betriebsrege-
gen nach den Empfehlungen der nach Artikel 11 vorge- lung für das bewegliche Wehr aufzustellen,
sehenen Ständigen Kommission aufeinander abgestimmt. - gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 3 genannte
Diese Entscheidungen ergehen gebührenfrei. Betriebsanweisung für das Kraftwerk zu genehmi-
gen,
Artikel 8 sich zu vergewissern, daß der Betrieb des beweg-
lichen Wehres und gegebenenfalls der Betrieb des
Auswirkungen auf die Erzeuger elektrischer Energie Kraftwerks den von ihr genehmigten Regelungen
aus Wasserkraftnutzung
und Anweisungen entsprechen,
(1) Sollten sich, insbesondere in Anbetracht der Rege- b) alle zweckdienlichen Empfehlungen zu erteilen.
lung des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2, durch den Betrieb
der Staustufe Neuburgweier Vorteile für die Kraftwerks- Artikel 12
gesellschaft Iffezheim ergeben, so werden sich die Ver-
Beilegung von Streitigkeiten
tragsparteien mit dieser Gesellschaft über die Höhe
eines zu leistenden Ausgleichs unter Berücksichtigung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
des Artikels 4 Absatz 9 des Vertrags vom 4. Juli 1969 dieser Vereinbarung werden nach den Artikeln 16 und
verständigen. 17 des Vertrags vom 4. Juli 1969 beigelegt.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 13 gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-
Anwendung des Vertrags vom 4. Julr 1969
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Bestimmungen des Vertrags vom 4. Juli 1969 sind
anzuwenden, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung
Artikel 15
gegenstandslos geworden sind.
Inkrafttreten
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten
Anwendungsbereidl dieser Vereinbarung
Monats nach Austausch der Urkunden in Kraft, mit denen
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- der Abschluß der erforderlichen verfassungsrechtlichen
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland Verfahren in jedem Staat festgestellt wird.
Geschehen zu Bonn, am 16. Juli 1975 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Gehl hoff
Für die Regierung
der Französischen Republik
Olivier Worms er
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 1727
Anlage die Umleitung der Sauer zusammen mit dem
zur Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 4. Juli 1969 Seitengraben mit einem Regelungsbauwerk un-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland mittelbar unterhalb der derzeitigen Mündung in
und der Französischen Republik den Rhein, wobei im Normalfall der Zufluß in
über den Ausbau des Rheins zwischen die umgeleitete Lauter 30 m!l/s und bei Entlee-
Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg rung des Retentionsraums der Sauer 50 m=1 /s
nicht überschreiten darf;
I. Im Fall des Einstaues der Murg umfaßt die Staustufe - den Ersatz der Fähre Plittersdorf/Seltz durch
Neuburgweier im wesentlichen folgende Bauwerke, die eine Motorfähre mit 24 t zulässiger Nutzlast.
1. von der Bundesrepublik Deutschland zu errichten II. Im Fall der Umleitung der Murg umfaßt die Staustufe
sind: Neuburgweier im wesentlichen folgende Bauwerke,
die
- ein bewegliches Wehr etwa bei Rheinkilometer
1. von der Bundesrepublik Deutschland zu errichten
355 außerhalb des Rheinbettes auf dem linken
sind:
Ufer mit hydrostatischem Stau von NN + 111,60
m, An- und Abströmungsbucht und einem Ab- ein beweglidies Wehr etwa bei Rheinkilometer
führungsvermögen von 8 500 m!l/s; 355 außerhalb des Rheinbettes auf dem linken
Ufer mit hydrostatischem Stau von NN + 111,60
einen Querdamm durch das Rheinbett zwischen m, An- und Abströmungsbucht und einem Ab-
dem beweglichen Wehr und den Schleusen; führungsvermögen von 7 900 m:1/s;
Seitendämme längs des Rheins auf deutschem einen Querdamm durch das Rheinbett zwischen
Hoheitsgebiet und längs der Murg, soweit not- dem beweglichen Wehr und den Schleusen;
wendig mit Seitengräben versehen, wobei die
Krone der Dämme gelegt wird Seitendämme längs des Rheins auf deutschem
Hoheitsgebiet, soweit notwendig mit Seiten-
a) unterhalb der Murgmündung (Rheinkilometer gräben versehen, wobei die Krone der Dämme
344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von
0,20 m über einem Hochwasser von 7 900 m=1/s
8 500 m:1/s am Wehr und 1,20 m über einem am Wehr und 1,20 m über einem Hochwasser
Hochwasser von 5 300 m:1/s am Wehr oder von 5 000 m:i/s am Wehr oder über dem hödisten
über dem höchsten Schiffahrtswasserstand, Schiffahrtswasserstand gelegt wird;
b) oberhalb der Murgmündung (Rheinkilometer die Umleitung der Murg in das Unterwasser der
344,500) 0,20 rn über einem Hochwasser von
Staustufe, wobei die Einleitung so gestaltet wird,
7 900 m:i / s am Pegel Plittersdorf und 1,20 m
daß Behinderungen der Sdiiffahrt vermieden
über einem Hochwasser von 5 000 m:i/s am werden;
Pegel Plittersdorf oder über dem höchsten
die Umleitung der Lauter in das Unterwasser
Schiffahrtswasserstand;
der Staustufe, weldie auch die Abflüsse der
die Umleitung der Lauter in das Unterwasser Sauer und des Seitengrabens auf dem linken
der Staustufe, welche auch die Abflüsse der Ufer aufnehmen kann;
Sauer und des Seitengrabens auf dem linken
- einen Sdiiffahrtskanal auf dem rechten Ufer mit
Ufer aufnehmen kann;
zwei Schleusen von je 270 m nutzbarer Kam-
einen Schiffahrtskanal auf dem rechten Ufer mit merlänge und 24 m Breite und einer Wassertiefe
zwei Schleusen von je 270 m nutzbarer Kam- von mindestens 3,50 m bei GlW 72 an der Rück-
merlänge und 24 m Breite und einer Wassertiefe führung in den Strom und - sollte der freie
von mindestens 3,50 m bei GlW 72 an der Rück- Abfluß des Stromes nicht mehr erhalten werden
führung in den Strom bei freiem Abfluß und - können - mindestens 4,00 m unter dem hydro-
sollte der freie Abfluß des Stromes nicht mehr statischen Wasserspiegel;
erhalten werden können - mindestens 4,00 m
die Baggerung am oberen Ende der Stauhaltung
unter dem hydrostatischen Wasserspiegel;
in einer Tiefe von 4,00 m unter dem hydro-
die Baggerung am oberen Ende der Stauhaltung statischen Stau;
in einer Tiefe von 4,00 m unter dem hydro-
2. von der Französisdien Republik zu errichten sind:
statischen Stau;
2. von der Französischen Republik zu errichten sind: einen Seitendamm längs des Rheins auf fran-
zösischem Hoheitsgebiet, soweit notwendig mit
einen Seitendamm längs des Rheins auf fran-
einem Seitengraben versehen, wobei- die Krone
zösischem Hoheitsgebiet, soweit notwendig mit
des Dammes 0,20 m über einem Hod1wasser
einem Seitengraben versehen, wobei die Krone
von 7 900 m 3 /s am Wehr und 1,20 m über einem
des Dammes gelegt wird
Hochwasser von 5 000 m 3 /s am Wehr oder über
a) unterhalb der Murgmündung (Rheinkilometer dem hödisten Sdiiffahrtswasserstand gelegt
344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von wird;
8 500 m 3 /s am Wehr und 1,20 m über einem die Umleitung der Sauer zusammen mit dem
Hochwasser von 5 300 m 3 /s am Wehr oder Seitengraben mit einem Regelungsbauwerk un-
über dem höchsten Schiffahrtswasserstand, mittelbar unterhalb der derzeitigen Mündung
b) oberhalb der Murgmündung (Rheinkilometer in den Rhein, wobei im Normalfall der Zufluß
344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von in die umgeleitete Lauter 30 m 3 /s und bei Ent-
7 900 m 3 / s am Pegel Plittersdorf und 1,20 m leerung des Retentionsraums der Sauer 50 m~ / s
über einem Hochwasser von 5 000 m 3 /s am nidit übersdireiten darf;
Pegel Plittersdorf oder über dem höchsten - den Ersatz der Fähre Plittersdorf/Seltz durdi
Sdiiffahrtsw asserstand; eine Motorfähre mit 24 t zulässiger Nutzlast.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbesteilungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vo, ausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.