1465
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1976 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
17.8. 76 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet .......................................... . 1465
3.8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................ . 1467
3.8. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur
Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr ........................... . 1468
4.8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens nebst Zusatz-
protokoll zum Pariser Ubereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie ............................................................ . 1468
6.8. 76 Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ......................................... . 1469
9.8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .................................................................. . 1470
19.8. 76 Bekanntmadlung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtsdlaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen ...................................................... . 1470
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsdt-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet
Vom 17. August 1976
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1976
am Grenzübergang Leutaschschanz auf österreichi- in Kraft.
schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
30. Juni 1976 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
stehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 17. August 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Günter Hartkopf
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt tJsterreichische Botschaft
510-511.13/3 OST
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
30. Juni 1976 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der tJsterreichischen "Das Auswärtige Amt beehrt sich, der tJsterreichisdlen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun- Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-
schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber- schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen: gang Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Leutaschschanz werden auf öster- Am Grenzübergang Leutaschschanz werden auf öster-
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-
stellen errichtet. stellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich, im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz; Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk; den Abfertigungskiosk;
- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die
Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die
sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und
zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von
Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungs- Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungs-
raum angrenzenden Räume. raum angrenzenden Räume.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durdl den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichisdlen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomati- 1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomati-
schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo- schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-
naten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt naten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 1467
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern.~
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung einver-
standen ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und
dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
bildet, die mit 1. September 1976 in Kraft tritt und die auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausge-
zeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 30. Juni 1976 Bonn, den 30. Juni 1976
L.S. L.S.
An die An das
Osterreic.hische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 3. August 1976
Die Vereinigten Staaten haben das Inter-
nationale Ubereinkommen vom 12. Mai 1954 zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379) mit seinen Ände-
rungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1964 II
S. 749) in Ubereinstimmung mit seinem Artikel XVIII
Abs. 1 Buchstabe b durch Erklärung an den General-
sekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden See-
schiffahrts-Organisation
mit Wirkung vom 18. März 1976
auf die Midway-Inseln, Insel Wake und Insel
Johnston erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 443).
Bonn, den 3. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der deutscb-scbweizerisdlen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr
Vom 3. August 1976
Nach§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 1976
zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1975 zur Änderung des Abkommens vom 21.
Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen im kleinen
Grenzverkehr (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1077) wird
hiermit bekanntgemacht, daß _die Verordnung nach
ihrem§ 3 Abs. 1
am 22. August 1976
in Kraft treten wird.
Am selben Tag wird die Vereinbarung vom 22.
Dezember 1975 in Kraft treten. Die nadl der Ver-
einbarung erforderliche Notifikation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Erfüllung
der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten ist dem Sdlweizerisdlen Bun-
desrat am 22. Juli 1976 zugegangen.
Bonn, den 3. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
nebst Zusatzprotokoll zum Pariser Ubereinkommen
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 4. August 1976
Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Pa-
riser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern-
energie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 957, 992, 1021)
sind nach Artikel 20 Buchstabe d des Zusatzüberein-
kommens für
Italien am 3. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung - vom 4. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 308).
Bonn, den 4. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten der deutscb-scbweizerisdlen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr
Vom 3. August 1976
Nach§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 1976
zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. De-
zember 1975 zur Änderung des Abkommens vom 21.
Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen im kleinen
Grenzverkehr (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1077) wird
hiermit bekanntgemacht, daß _die Verordnung nach
ihrem§ 3 Abs. 1
am 22. August 1976
in Kraft treten wird.
Am selben Tag wird die Vereinbarung vom 22.
Dezember 1975 in Kraft treten. Die nadl der Ver-
einbarung erforderliche Notifikation der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Erfüllung
der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten ist dem Sdlweizerisdlen Bun-
desrat am 22. Juli 1976 zugegangen.
Bonn, den 3. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
nebst Zusatzprotokoll zum Pariser Ubereinkommen
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 4. August 1976
Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Pa-
riser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern-
energie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 957, 992, 1021)
sind nach Artikel 20 Buchstabe d des Zusatzüberein-
kommens für
Italien am 3. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung - vom 4. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 308).
Bonn, den 4. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 1469
Bekanntmachung
über Änderungen der Statuten der „Eurofimau
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 6. August t 976
Die Außerordentliche Generalversammlung der 2 610 Aktien Nationalverwaltung
,, Eurofima" Europäische Gesellschaft für die Finan- der Spanisc:hen Eisenbahnen
zierung von Eisenbahnmaterial hat am 19. Februar 2 500 Aktien Schweizerisc:he Bundesbahnen
1976 in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe c 1 500 Aktien Gemeinsc:haft
des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über die der Jugoslawischen Eisenbahnen
Gründung der „Eurofima" (Bundesgesetzbl. 1956 II 1 000 Aktien Schwedische Staatsbahnen
S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, 1 000 Aktien Nationalgesellschaft
Artikel 5 ihrer Statuten wie folgt neu zu fassen und der Luxemburgisc:hen Eisenbahn
Artikel 30 Abs. 2 zu ändern: 1 000 Aktien Osterreic:hische Bundesbahnen
500 Aktien Portugiesische Eisenbahngesellschaft
100 Aktien Griec:hische Staatsbahnen
„Artikel 5
20 Aktien Staatseisenbahnen
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 500 Mil- der Türkischen Republik
lionen Schweizerfranken. Es ist eingeteilt in 50 000 Aktien 10 Aktien Dänisc:he Staatsbahnen
mit einem Nennwert von 10000 Schweizerfranken.
10 Aktien Norwegisc:he Staatsbahnen"
Die Aktien sind nach Vornahme der dritten Kapital- Artikel 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
erhöhung (1976) wie folgt verteilt:
„Aus dem Rest wird hierauf den Aktien eine Dividende
12 500 Aktien Deutsche Bundesbahn von höchstens 4 Prozent ausbezahlt."
12 500 Aktien Nationalgesellschaft
der Französischen Eisenbahnen Die Änderungen sind am 3. Juni 1976 in Kraft
6 750 Aktien Italienische Staatsbahnen getreten.
5 000 Aktien Nationalgesellschaft Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
der Belgischen Eisenbahnen Bekanntmachung vom 30. September 1970 (Bundes-
3 000 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG. gesetzbl. II S. 1046).
Bonn, den 6. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
tiber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 9. August t 976
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3
für
Belgien am 8. August 1976
Osterreich am 10. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. II
s. 1280).
Bonn, den 9. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
Vom 19. August t 976
Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirt-
schaftsorganisation der Vereinten Nationen hat
nach Artikel XX der Satzung der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-
nen vom 16. Oktober 1945 in der Fassung von 1971
(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1033), zuletzt geändert am
26. November 1973 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 353),
in ihrer 18. Sitzung vom 8. bis 27. November 1975 am
26. November 1975 die Änderung der Artikel V
Abs. 6 und VI Abs. 3 der Satzung beschlossen.
Die geänderten Artikel werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 19. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
tiber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 9. August t 976
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3
für
Belgien am 8. August 1976
Osterreich am 10. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. II
s. 1280).
Bonn, den 9. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
Vom 19. August t 976
Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirt-
schaftsorganisation der Vereinten Nationen hat
nach Artikel XX der Satzung der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-
nen vom 16. Oktober 1945 in der Fassung von 1971
(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1033), zuletzt geändert am
26. November 1973 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 353),
in ihrer 18. Sitzung vom 8. bis 27. November 1975 am
26. November 1975 die Änderung der Artikel V
Abs. 6 und VI Abs. 3 der Satzung beschlossen.
Die geänderten Artikel werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 19. August 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 1471
(Ubersetzung)
Artlcle V Article V Artikel V
Council of the Organization Conseil de l'Organlsation Der Rat der Organisation
6. In the performance of its func- 6. Dans l' execution de ses fonctions, (6) Bei der Wahrnehmung seiner
tions, the Council shall be assisted by le Conseil est assiste d'un Comite du Aufgaben wird der Rat von einem
a Programme Committee, a Finance programme, d'un Comite financier, Programmausschuß, einem Finanzaus-
Committee, a Committee on Constitu- d'un Comite des questions constitu- schuß, einem Ausschuß für Rechts-
tional and Legal Matters, a Committee tionnelles et juridiques, d'un Comite und Satzungsangelegenheiten, einem
on Commodity Problems, a Commit- des produits, d'un Comite des peches, Warenausschuß, einem Fischereiaus-
tee on Fisheries, a Committee on For- d'un Comite des forets, d'un Comite schuß, einem Forstausschuß, einem
estry, a Committee on Agriculture and de l'agriculture et d'un Comite de la Landwirtschaftsausschuß und einem
a Committee on World Food Security. ;ecurite alimentaire mondiale. (Le reste Ausschuß für die Welternährungs-
(The rest of this paragraph remains du paragraphe n'est pas modifie). sicherung unterstützt. (Der übrige Ab-
unchanged). satz bleibt unverändert.)
Article VI Article VI Artikel VI
Commissions, Committees, Commissions, comites, conferences, Kommissionen, Ausschüsse,
Conferences, working parties groupes de travail et Konferenzen, Arbeits- und
and consultations consultatlons Konsultationsgruppen
3. The Conference, the Council, or 3. La Conference, le Conseil ou, (3) Je nach Lage des Falles bestimmt
the Director-General on the authority dans le cadre d'une autorisation de la die Konferenz, der Rat oder der von
of the Conference or Council, shall Conference ou du Conseil, le Directeur der Konferenz oder dem Rat hierzu
determine the terms of reference and general, determinent dans chaque cas ermächtigte Generaldirektor den Auf-
reporting procedures, as appropriate, le mandant des commissions, comites gabenbereich der von der Konferenz,
of commissions, committees and work- et groupe.s de travail crees par la Con- dem Rat bzw. dem Generaldirektor
ing parties established by the Confer- ference, le Conseil ou le Directeur eingesetzten Kommissionen, Aus-
ence, the Council, or the Director- general suivant le cas, ainsi que les schüsse und Arbeitsgruppen und die
General as the case may be. Such modalites selon lesquelles ils font rap- Art ihrer Berichterstattung. Die Kom-
commissions and committees may port. Les commissions et comites peu- missionen und Ausschüsse können sich
adopt their own rules of procedure vent adopter leur propre reglement ihre Geschäftsordnung geben und Än-
and amendments thereto, which shall interieur et des amendements a ce derungen derselben annehmen; die
come into force upon approval by the dernier, qui entrent en vigueur lors- Geschäftsordnung und die Änderungen
Director-General. (The rest of this qu'ils ont ete approuves par le Direc- treten ~ach Genehmigung durch den
paragraph remains unchanged). teur general. (Le reste du paragraphe Generaldirektor in Kraft. (Der übrige
n'est pas modifie). Absatz bleibt unverändert.)
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesge:setrblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnung,rn veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjahrlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1. 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser P1eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 CM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis i~t die Mehrwertsteuer enthalten, de1 angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.