1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 22. Juli 1975
zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates
und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Vom 29. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemein-
sen: schaften (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften 1973 Nr. L 2 S. 1) -
Artikel 1 sowie den dem Vertrag als Anhang beigefügten Er-
Dem in Brüssel am 22. Juli 1975 von der Bundes- klärungen wird zugestimmt. Der Vertrag, die Erklä-
republik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur rungen sowie das Schreiben des Ratspräsidenten
Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Ver- vom 12. Februar 1975 an den Präsidenten des Euro-
träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf- päischen Parlaments und die Erklärungen, die in
ten (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445, 1957 II S. 753, das Protokoll des Rates vom 22. Juli 1975 aufge-
766, 1014) und des Vertrages zur Einsetzung eines nommen worden sind, werden nachstehend ver-
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen öffentlicht.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1453) Artikel 2
- jeweils in der Fassung des Vertrages und des Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Beschlusses vom 22. Januar 1972 über den Bei- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
tritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des stellt.
Königreichs Norwegen und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Artikel 3
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur
Europäischen Atomgemeinschaft und zur Euro- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1125), revidiert durch (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
den Beschluß des Rates der Europäischen Ge- Artikel 30 Abs. 1 sowie die dem Vertrag als An-
meinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung hang beigefügten Erklärungen in Kraft treten, ist im
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1327
Vertrag
zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates
und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Jean-Marie Sou t o u,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Botschafter Frankreichs,
Der Präsident der Französischen Republik, Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Der Präsident Irlands,
Der Präsident der Italienischen Republik, Der Präsident Irlands:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Garret F i t z g e r a l d ,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, Der Präsident der Italienischen Republik:
Mariano R u m o r ,
GESTUTZT auf Artikel 96 des Vertrages über die Grün- Minister für auswärtige Angelegenheiten,
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Amtierender Präsident
GESTUTZT auf Artikel 236 des Vertrages zur Gründung des Rates der Europäischen Gemeinschaften;
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
GESTUTZT auf Artikel 204 des Vertrages zur Gründung Jean D o n d e l i n g e r ,
der Europäischen Atomgemeinschaft, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
IN DER ERWÄGUNG, daß ab 1. Januar 1975 der Haus- Ständiger Vertreter
halt der Gemeinschaften in vollem Umfang aus eigenen bei den Europäischen Gemeinschaften;
Mitteln der Gemeinschaften finanziert wird,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
IN DER ERWÄGUNG, daß die vollständige Ersetzung L. J. B r in k h o r s t,
der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mit- Staatssekretär im Ministerium
tel der Gemeinschaften eine Verstärkung der Haushalts- für auswärtige Angelegenheiten;
befugnisse der Versammlung erforderlich macht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es aus dem gleichen Grund Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
wichtig ist, die Kontrolle der Ausführung des Haushalts- Großbritannien und Nordirland:
plans zu verstärken, Sir Michael P a 11 i s e r , K.C.M.G.,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
HABEN BESCHLOSSEN, bestimmte Finanzvorschriften Ständiger Vertreter
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein- bei den Europäischen Gemeinschaften;
schaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemein-
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
Europäischen Gemeinschaften zu ändern; sie haben zu befundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOM-
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
MEN:
Seine Majestät der König der Belgier:
R. van Elslande, Kapitel I
Minister für auswärtige Angelegenheiten Vorschriften zur Änderung des Vertrages
und die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen; über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Niels E r s b 0 11 ,
Artikel 1
Außerordentlicher und bevollmächtigter Bqtschafter,
Ständiger Vertreter Artikel 7 des Vertrages über die Gründung der Euro-
bei den Europäischen Gemeinschaften; päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch
folgenden Absatz ergänzt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
„Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof
Hans-Dietrich G e n s c h e r , wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem
Bundesminister des Auswärtigen; Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt."
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 2 diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehr-
Artikel 78 des Vertrages über die Gründung der Euro- heit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß,
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält fol- so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
gende Fassung: - führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
„Artikel 78 Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags
§ 1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit
am 31. Dezember. qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag
annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist
Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen
der Änderungsvorschlag abgelehnt;
die Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Aus-
gaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben der - hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden
Versammlung, des Rates und des Gerichtshofes. Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,
so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder
§ 2. Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem den im Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans
1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungs- stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen
ausgaben auf. Die Hohe Behörde faßt diese Voranschläge Betrag festsetzen.
in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan
Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans wird nach
zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die ab-
Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvor-
weichende Voranschläge enthalten kann.
schläge geändert.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des
und den Ansatz der Ausgaben.
Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans keine der von
§ 3. Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ge-
des Verwaltungshaushaltsplans spätestens am 1. Septem- ändert und sind die Änderungsvorschläge der Versamm-
ber des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushalts- lung angenommen worden, so gilt der Verwaltungshaus-
jahr vorausgeht. haltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der
Der Rat setzt sich mit der Hohen Behörde und ge- Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen ge-
gebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Be- ändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenom-
nehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will. men worden sind.
Der Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushalts- Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere
plans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-
Versammlung zu. gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der
Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird
§ 4. Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist der
der geänderte Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans
Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vor-
erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der
zulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr voraus-
Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
geht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Ver- § 6. Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-
waltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,
ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehr- kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs
heit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen die- des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der
ses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der ab-
die sich zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund gegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen
des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben. der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern
oder ablehnen und stellt demzufolge den Verwaltungs-
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen
haushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser
nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushalts-
Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Verwaltungs-
plans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Verwaltungs-
haushaltsplan als endgültig festgestellt.
haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb
dieser Frist den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans § 7. Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels
weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Ver-
so gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig fest- waltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist.
gestellt. § 8. Die Versammlung kann jedoch mit der Mehr-
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände- heit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln
rungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den
so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ablehnen und
den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvor- die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
schlägen dem Rat zugeleitet.
§ 9. Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus
§ 5. Nachdem der Rat über den Entwurf des Verwal- dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-
tungshaushaltsplans mit der Hohen Behörde und gegebe- nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchst-
nenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten satz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des
hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen: laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der Die Hohe Behörde stellt nach Anhörung des Ausschus-
von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich
ändern; aus
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge: - der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt- - der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts-
betrags der Ausgaben eines Organs, und zwar pläne der Mitgliedstaaten
insbesondere deswegen, weil die daraus erwach-
sende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch und
eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während
ausgeglichen wird, die eine entsprechende Sen- des letzten Haushaltsjahres
kung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat ergibt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1329
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Aus-
der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem gaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Ab-
Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der satz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des
Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten. Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Ver-
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus sammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht inner-
dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse- halb der genannten Frist anders als der Rat entschieden,
nen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen."
dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungs-
haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchst- Artikel 5
satzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Ab-
änderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch In Artikel 78 c des Vertrages über die Gründung der
bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen. Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird
Ist die Versammlung, der Rat oder die Hohe Behörde ,,78f" durch „78h -ersetzt.
11
der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften
eine Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Ab- Artikel 6
satzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann Artikel 78 d des Vertrages über die Gründung der
in Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm- Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält
lung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei- folgende Fassung:
det mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit
der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei "Artikel 78 d
Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ver-
§ 10. Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel waltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen der Ge-
übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif- meinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der Steuer,
ten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löh-
erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, nen und anderen Bezügen ihrer Beamten und Bedienste-
die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus- ten erhoben wird. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
gleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen. alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemein-
schaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt
§ 11. Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaus- 11
haltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung dies nicht ausschließt.
und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Ein-
nahmen gemäß Artikel 49 zu erheben. 11
Artikel 7
Artikel 78 e des Vertrages über die Gründung der
Artikel 3 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält
In Artikel 78 a des Vertrages über die Gründung der folgende Fassung:
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird
,,78 f" durch „78 h ersetzt.
11 „Artikel 78 e
§ 1. Es wird ein Rechnungshof errichtet.
Artikel 4
§ 2. Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
Artikel 78 b des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält § 3. Zu Mitgliedern des Redmungshofes sind Persönlid1-
folgende Fassung: keiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungs-
prüfungsorganen angehören oder angehört haben oder
„Artikel 78 b die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen
§ 1. Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwal- jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
tungshaushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können
nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsord- § 4. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom
nung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliede- Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf
rung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels sechs Jahre ernannt.
der im abgelaufenen Verwaltungshaushaltsplan bereit- Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los
gestellten Mittel vorgenommen werden; die Hohe Be- bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernen-
hörde darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel nung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befind-
Die Mitglieder des Rechnungshofes können wieder-
lichen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans vorge-
ernannt werden.
sehen sind.
Die Hohe Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, die Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-
Umlagen in Höhe der Mittel des abgelaufenen Haus- nungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
haltsjahres zu erheben; sie darf dabei jedoch nicht den § 5. Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre
Betrag überschreiten, der sich bei der Annahme des Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ergeben hätte.
der Gemeinschaft aus.
§ 2. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisun-
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 gen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinaus- anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Hand-
gehen. Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Erhebung lung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
der Umlagen kann entsprechend angepaßt werden.
ist.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwin-
gend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver- § 6. Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen wäh-
trages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat rend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder un-
ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung entgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme
kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflich-
ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen tung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflich- derliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
ten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der An- einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder
nahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
§ 7. Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzun-
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über
gen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amts-
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-
enthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.
nungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verblei- seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
bende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
§ 4. Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines
Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-
jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be-
glieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres
richt wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und
Sitzes im Amt. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusam-
§ 8. Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann
men mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen
seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche des Rechnungshofes veröffentlicht.
oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-
für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf kungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag
Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich
Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellung-
aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr
nahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie-
nachkommt.
der an.
§ 9. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be- Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der
schäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die
Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit § 5. Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen
derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der
Vergütungen fest. Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1
genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des
§ 10. Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Finanzgebarens der Hohen Behörde hinsichtlich dieser
Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahres ab, auf
auch für die Mitglieder des Rechnungshofes." das sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Hohen
Behörde und dem Rat zu. Die Hohe Behörde übermittelt
ihn der Versammlung."
Artikel 8
Artikel 78 f des Vertrages über die Gründung der Euro- Artikel 9
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält fol-
gende Fassung: Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende
nArtikel 78 f Vorschrift ergänzt:
§ 1. Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle
n Artikel 78 g
Verwaltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen der
Gemeinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
Steuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehäl- heit beschließt, erteilt die Versammlung der Hohen Be-
tern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und hörde Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaus-
Bediensteten erhoben wird. Er prüft ebenfalls die Rech- haltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die
nung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der in Artikel 78 d erwähnte Rechnung und Ubersicht sowie
Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Grün- den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Ant-
dungsakt dies nicht ausschließt. worten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen
des Rechnungshofes beigefügt sind."
§ 2. Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnah-
men und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt- Artikel 10
schaftlichkeit der Haushaltsführung. Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge-
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest- meinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende Vor-
stellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die schrift ergänzt:
Gemeinschaft.
„Artikel 78 h
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-
bindungen und der Zahlungen. Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Hohen Be-
hörde und nach Anhörung der Versammlung und Stel-
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung lungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-
stellung und Ausführung des Verwaltungshaushalts-
§ 3. Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunter-
plans sowie die Rechnungslegung und Rechnungs-
lagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den
prüfung im einzelnen geregelt werden;
Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt b) die Vorschriften über die Verantwortung der anwei-
in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs- sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer so-
prüfungsorganen, oder, wenn diese nicht über die erfor- wie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1331
Kapitel II betrags der Ausgaben eines Örgans, und zwar ins-
Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung besondere deswegen, weil die daraus erwachsende
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine
oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausge-
Artikel 11 glichen wird, die eine entsprechende Senkung der
Artikel 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ausgaben bewirken, so kann der Rat ctiesen Än-
Wirtschaftsgemeinschaft wird durch folgenden Absatz er- derungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab-
gänzt: lehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist
der Änderungsvorschlag angenommen;
,, (3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungs- - führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
hof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags
Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt." der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit
qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag
Artikel 12
annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist
Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Euro- der Änderungsvorschlag abgelehnt;
päischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas- - hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden
sung: Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,
„Artikel 203 so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am i. Januar und endet den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Be-
am 31. Dezember. trag beibehalten oder einen anderen Betrag fest-
setzen.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli
einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe
Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge ge-
für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellung- ändert.
nahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des
kann. Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versamm-
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen lung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind
und den Ansatz der Ausgaben. die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festge-
Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres stellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine
vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungs-
vorschläge angenommen worden sind.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenen-
falls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere
wenn er von dem Vorentwurf abweichen will. der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Ver-
qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versamm- sammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der
lung zu. geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Ver-
sammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versamm- Ergebnis seiner Beratungen dar.
lung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen,
das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. (6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haus- handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,
haltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglie- kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs
der abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der ab- des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
gegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Ent- Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stim-
wurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich men die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung
zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver- vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und
trages erlassenen Rechtsakten ergeben. stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Ver-
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen sammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt,
so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zu-
stimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig fest-
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt
gestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des
der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushalts-
Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu
plan endgültig festgestellt ist.
vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig
festgestellt.
(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände- der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der
rungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Ent-
so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den ent- wurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines
sprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen neuen Entwurfs verlangen.
dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushalts- (9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus
plans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-
anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz
unter folgenden Bedingungen: festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des lau-
fenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
a} Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von
der Versammlung vorgenommenen Abänderungen än- Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses
dern; für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich
b} hinsichtlich der Änderungsvorschläge: aus
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt- Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts- Art i k e 1 14
pläne der Mitgliedstaaten Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
und schaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er-
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während gänzt:
des letzten Haushaltsjahres „Artikel 205 a
ergibt. Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung
jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie
Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haus- übermittelt ihnen ferner eine Ubersicht über das Ver-
haltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unter- mögen und die Schulden der Gemeinschaft."
absätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus Artikel 15
dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-
Artikel 206 des Vertrages zur Gründung der Euro-
nen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus
päischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-
dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans
sung:
hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann
„Artikel 206
die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts
den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte (1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.
des Höchstsatzes erhöhen. (2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission
(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persön-
der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften
lichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rech-
eine Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Ab-
nungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben
satzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann
oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie
in Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm-
müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
lung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei-
det mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit (4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom
der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf
Fünfteln der abgegebenen Stimmen. sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel
bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Er-
übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif-
nennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
ten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages
erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, Die Mitglieder des Rechnungshof es können wieder-
die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus- ernannt werden.
gleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen. H Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-
nungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 13 (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre
Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Artikel 204 des Vertrages zur Gründung der Euro-
Wohl der Gemeinschaft aus.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-
sung: Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anwei-
"Artikel 204 sungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle
weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unver-
noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß einbar ist.
Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Ka-
pitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche (6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während
Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufe- ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unent-
nen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen geltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme
werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflich-
über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in tung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflich-
vorgesehen sind. ten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme
gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Be-
Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
achtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Aus-
gaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwin- und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds
gend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amts-
erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn enthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.
unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung Für das ausscheidende Mitglied wird für die verblei-
kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen bende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-
Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Aus- glieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres
gaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Ab- Sitzes im Amt.
satz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des
(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann
Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Ver-
seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche
sammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht inner-
oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen
halb der genannten Fristen anders als der Rat entschie-
für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf
den, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich
zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maß- aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr
nahmen betreffend die Mittel vorgesehen. H nachkommt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1333
(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be- „Artikel 206 b
schäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die
heit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission
Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu die-
derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten
sem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 205 a
Vergütungen fest.
erwähnte Rechnung und Ubersicht sowie den Jahres-
(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden bericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der
Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rech-
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten nungshofes beigefügt sind."
auch für die Mitglieder des Rechnungshofes."
Artikel 18
Artikel 16
Artikel 209 des Vertrages zur Gründung der Euro-
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- päischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-
schaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er- sung:
gänzt: „Artikel 209
„Artikel 206 a
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft des Rechnungshofes folgendes fest:
ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Aus- a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-
gaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, stellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im ein-
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtsmäßigkeit und zelnen geregelt werden;
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die
überzeugt sich von der \,Virtschaftlichkeit der Haushalts- Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die
führung. eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind,
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest- der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie
stellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenen-
Gemeinschaft. falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel- c) die Vorschriften über die Verantwortung der anwei-
bindungen und der Zahlungen. sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung
des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.
Kapitel III
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
Vorschriften zur Änderung des Vertrages
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Orga- zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
nen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in
Art i k e 1 19
Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-
organen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaat- Atomgemeinschaft wird durch folgenden Absatz ergänzt:
lichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen ,, (3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rech-
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil- nungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm
zunehmen beabsichtigen. in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt."
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über Art i k e 1 20
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Euro-
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech- päischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:
nungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung
seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. „Artikel 177
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet
jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be- am 31. Dezember.
richt wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt Der Ausdruck ,Haushaltsplan' im Sinne dieses Artikels
und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu- umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den For-
sammen mit den Antworten der Organe auf die Bemer- schungs- und Investitionshaushaltsplan.
kungen des Rechnungshofes veröffentlicht.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer- 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben
kungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem
eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt
Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellung- eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge
nahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder enthalten kann.
an. Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen
Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der und den Ansatz der Ausgaben.
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans." (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des
Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres
Artikel 17 vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenen-
schaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er- falls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen,
gänzt: wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere
qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versamm- der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-
lung zu. gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der
Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versamm- der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der
lung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung
das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. das Ergebnis seiner Beratungen dar.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des (6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-
Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,
Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs
der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die Mitglieder und mit drei Fünftein der abgegebenen Stim-
sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des men die vom Rat an den Abänderungen der Versamm-
Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben. lung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die
nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zu- Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß
stimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf (7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels
des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haus-
dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als end- haltsplan endgültig festgestellt ist.
gültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände- (8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der
rungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, Stimmen ihrer Mitglieder und zwei Dritteln der abge-
so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den ent- gebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf
sprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen
Entwurfs verlangen.
dem Rat zugeleitet.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushalts- dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-
plans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz
anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des lau-
unter folgenden Bedingungen: fenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses
von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
ändern;
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge: Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene - der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts-
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt- pläne der Mitgliedstaaten
betrags der Ausgaben eines Organs, und zwar ins- und
besondere deswegen, weil die daraus erwachsende
Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während
oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausge- des letzten Haushaltsjahres
glichen wird, die eine entsprechende Senkung der ergibt.
Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Än- Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen
derungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab- · der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem
lehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der
Änderungsvorschlag angenommen; Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus
Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags
dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-
der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit
nen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus
qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag
dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans
annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist
hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann
der Änderungsvorschlag abgelehnt;
die Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte
Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, des Höchstsatzes erhöhen.
so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder
den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Be- Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der
trag beibehalten oder einen anderen Betrag fest- Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine
setzen. Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes
aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm-
der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge ge- lung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei-
ändert. det mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Fünftein der abgegebenen Stimmen.
Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Ver-
sammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und (10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel
sind die Änderungsvorschläge der Versammlung ange- übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif-
nommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig ten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages
festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften,
er keine der Abänderungen geändert hat und daß die die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus-
Änderungsvorschläge angenommen worden sind. gleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1335
Art i k e 1 21 Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los
bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Er-
Artikel 178 des Vertrages zur Gründung der Euro- nennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
päischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder des Rechnungshofes können wieder-
ernannt werden.
„Artikel 178
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan nungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätig-
Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche keit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der
Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufe- Gemeinschaft aus.
nen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anwei-
werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens
sungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle
über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in
weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans
Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unver-
vorgesehen sind.
einbar ist.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Be-
achtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 (6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während
Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinaus- ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unent-
gehen. geltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer
Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amts-
zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver- tätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten
trages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme
Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Ver- gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser
sammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
der Stimmen ihrer MitgJieder und mit drei Fünfteln der
abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß (7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen
über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des
über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Die- Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsent-
ser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entschei- hebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.
dung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versamm-
lung nicht innerhalb der genannten Frist anders als Für das ausscheidende Mitglied wird für die verblei-
der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates bende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
als endgültig erlassen. Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die glieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres
zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maß- Sitzes im Amt.
nahmen betreffend die Mittel vorgesehen."
(8) Ein Mitglied des Rechnungshof es kann nur dann
seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehalts-
Art i k e 1 22 ansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Ver-
günstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom- Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt,
gemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt: daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Ver-
„Artikel 179 a pflichtungen nicht mehr nachkommt.
Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung
jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres (9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be-
für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie schäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die
übermittelt ihnen ferner eine Obersicht über das Ver- Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die
mögen und die Schulden der Gemeinschaft." Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit
derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten
Vergütungen fest.
Art i k e 1 23 (10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden
Artikel 180 des Vertrages zur Gründung der Euro- Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Be-
päischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung: freiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch
für die Mitglieder des Rechnungshofes."
„Artikel 180
(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.
Art i k e 1 24
(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshof es sind Persön- gemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:
lichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungs-
prüfungsorganen angehören oder angehört haben oder "Artikel 180 a
die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Aus-
Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf gaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs,
sechs Jahre ernannt. soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und stellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie
überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im ein-
führung. zelnen geregelt werden;
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest- b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die
stellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Ge- Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die
meinschaft. eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind,
der Kommission zur Verfügung gestellt werden, so-
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-
wie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebe-
bindungen und der Zahlungen.
nenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustel-
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung len;
des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.
c) die Vorschrifte~ über die Verantwortung der anwei-
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer so-
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Orga- wie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."
nen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-
geführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in
Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-
organen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kapitel IV
Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaat-
lichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Einsetzung
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil- eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen
zunehmen beabsichtigen. Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über Artikel 27
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen Artikel 22 des Vertrages zur Gründung eines gemein-
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech- samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
nungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines „Artikel 22
jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be- (1) Die Befugnisse und Zuständigkeiten des durch Ar-
richt wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und tikel 78 e des Vertrages über die Gründung der Europäi-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusam- schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 206 des
men mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
des Rechnungshofes veröffentlicht. gemeinschaft und Artikel 180 des Vertrages zur Grün-
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer- dung der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten
kungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag Rechnungshofes werden nach Maßgabe der jeweiligen
eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Bestimmungen dieser Verträge von einem gemeinsamen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften wahr-
Er nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stel- genommen; seine Errichtung ist in den genannten Arti-
lungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit- keln geregelt.
glieder an.
Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der (2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Befugnisse
Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans." und Zuständigkeiten nimmt der Rechnungshof der Euro-
päischen Gemeinschaften die vor dem Inkrafttreten die-
ses Vertrages dem Kontrollausschuß der Europäischen
Gemeinschaften und dem Rechnungsprüfer der Europäi-
Artikel 25 schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilten Be-
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom- fugnisse und Zuständigkeiten nach Maßgabe der ver-
gemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt: schiedenen Texte wahr, die auf den Kontrollausschuß und
den Rechnungsprüfer Bezug nehmen. In allen diesen
„Artikel 180 b Texten werden die Worte ,Kontrollausschuß' und ,Rech-
nungsprüfer' durch das Wort ,Rechnungshof' ersetzV
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-
heit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu die-
sem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 179 a
erwähnte Rechnung und Ubersicht sowie den Jahres- Kapitel V
bericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kon- Schlußbestimmungen
trollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungs-
hof es beigefügt sind."
Artikel 28
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden unmit-
Art i k e 1 26 telbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages ernannt.
Artikel 183 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
(2) Das Amt der Mitglieder des Kontrollausschusses
schen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:
und des Rechnungsprüfers endet, sobald diese den Be-
richt über das Rechnungsjahr hinterlegen, das dem Rech-
.Artikel 183
nungsjahr vorangeht, in dem die Mitglieder des Rech-
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission nungshofes ernannt werden; ihre Uberprüfungsbefugnisse
und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme beschränken sich auf die Kontrolle der Geschäftsvor-
des Rechnungshofes folgendes fest: gänge des genannten Haushaltsjahres.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1337
Art i k e 1 29 Jung und der Kommission die erforderlichen Maßnahmen,
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die um die Anwendung dieses Vertrages auf den restlichen
Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrecht- Teil des Haushaltsverfahrens zu erleichtern.
lichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden
bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Artikel 31
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
Artikel 30 scher, englischer, französischer, irischer, italienischer und
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinter- niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
legung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Re-
Monats in Kraft. gierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese über-
Tritt dieser Vertrag während des Haushaltsverfahrens mittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
in Kraft, so trifft der Rat nach Anhörung der Versamm- eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag
gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli
neunzehnhundertfünfundsiebzig.
Pour Sa Majeste Je Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen
R. van EI s I an de
For Hendes Majestcet Danmarks Dronning
Niels Er s b 0 11
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Pour le President de la Republique franc;aise
Jean-Marie Sou t o u
Thar ceann Uachtaran na hEireann
Garret F i t z g er a I d
Per il Presidente della Repubblica italiana
Mariano Rum o r
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
Jean Dondelinger
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
L.J. Brinkhorst
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland
Sir Michael Pa l l i s er, K.C.M.G.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anhang
Erklärungen
1. Zu Artikel 206 a Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWG- tel der Gemeinschaften festgestellten Ansprüche an-
Vertrages: belangt, so ist Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorgenann-
"Es wird vereinbart, daß der Redmungshof für die ten Artikel so auszulegen, daß die Prüfung sich nicht
Prüfung der Maßnahmen des Europäischen Entwick- auf die eigentlichen materiellen Geschäfte bezieht, die
lungsfonds zuständig ist." sich aus den Belegen über die Feststellung ersehen
lassen; folglich wird die Prüfung an Ort und Stelle
2. Zu Artikel 78 f Absatz 2 Unterabsatz 2 des EGKS-Ver- nicht beim Zahlungspflichtigen vorgenommen."
trages, Artikel 206 a Absatz 2 Unterabsatz 2 des EWG-
Vertrages und Artikel 180 a Absatz 2 Unterabsatz 2 3. Zu Artikel 78 f Absatz 3 Unterabsatz 1 des EGKS-Ver-
des EAG-Vertrages: trages, Artikel 206 a Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWG-
„Was die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Vertrages und Artikel 180 a Absatz 3 Unterabsatz 1
des EAG-Vertrages:
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des
Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Be- "Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rechnungshof
schlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der über die betreffenden Organe und Dienststellen sowie
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mit- deren Zuständigkeiten."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1339
Schreiben des Ratspräsidenten vom 12.2.1975 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments
Herr Präsident! beziehen, deren Höhe in den meisten Fällen durch
Fakten bedingt ist, auf die die Organe der Gemein-
Mit getrennter Post habe ich Ihnen den Entwurf eines
schaft keinerlei Einfluß haben. Daraus kann sich also
Vertrages zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften
ein Uberschuß oder ein Mangel an Mitteln ergeben.
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemein- Sollte die letztere Lage eintreten, so könnte ihr ent-
weder durch Mittelübertragungen oder durch einen
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Nachtragshaushaltsplan begegnet werden.
Europäischen Gemeinschaften übermittelt.
Der Rat verpflichtet sich jedoch, über jeden vom Euro-
Ich möchte Ihnen die Erwägungen mitteilen, von denen
der Rat bei seinen Beratungen über diesen Vertragsent- päischen Parlament vorgelegten Änderungsvorschlag
wurf ausgegangen ist. zu beraten und dem Europäischen Parlament gemäß
dem Vertrag mitzuteilen, was auf diese Vorschläge hin
Diese Beratungen fanden insbesondere im Lichte der erfolgt ist.
Standpunkte, welche die von Ihnen geleitete Delegation
anläßlich des Treffens mit dem Rat am 14. Oktober 1974 2. Globale Ablehnung
in Luxemburg vertreten hat, sowie im lichte Ihres Schrei-
Die Artikel 2, 12 und 20 dieses Vertragsentwurfs ent-
bens vom 22. Oktober 1974 statt.
halten eine Bestimmung, wonach das Europäische Par-
Bei dieser Gelegenheit hat es der Rat wie Sie selbst und lament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
Ihre Delegation begrüßt, daß dieses Treffen von einem und zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Ent-
Geist getragen wurde, der einen wirksamen Dialog er- wurf eines Haushaltsplans aus wichtigen Gründen ab-
möglichte. In diesem Geiste will der Rat seine Beziehun- lehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs bean-
gen zum Europäischen Parlament weiterentwickeln. tragen kann.
Wie mein Vorgänger Ihnen bereits anläßlich des Treffens Der Rat begrüßt es, daß Sie meinem Vorgänger mit
in Luxemburg mitteilen konnte, hat sich der Rat, als er Schreiben vom 29. November 1974 den Beschluß des
die Frage der Stärkung der Haushaltsbefugnisse des Präsidiums des Europäischen Parlaments mitgeteilt
Europäischen Parlaments prüfte, von einem entwicklungs- haben, den Rechtsausschuß zu bitten, das Einverständ-
fähigen Konzept der Aufteilung der Befugnisse auf die nis Ihrer Delegation mit dem im Rat gestellten Antrag
Organe der Gemeinschaften leiten lassen. Es kann kein betreffend die Begründung einer etwaigen globalen
Zweifel an diesem Willen bestehen, stufenweise voran- Ablehnung des Entwurfs eines Haushaltsplans zu be-
zuschreiten, da gerade in diesem Bereich zum zweiten rücksichtigen, wenn der Rechtsausschuß aufgefordert
Mal ein Verfahren zur Revision der Verträge von Paris wird, den das Haushaltsverfahren betreffenden Teil
und Rom eingeleitet wird. Diese Revision stellt also nach der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu
dem mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 22. April ändern.
1970 unternommenen Schritt einen weiteren sehr wich-
tigen Schritt in Richtung auf die Ausübung immer um- 3. Genehmigung der Haushaltsordnungen
fassenderer Befugnisse durch das Europäische Parlament
Der Rat hat in einem in seinem Protokoll enthaltenen
dar.
Beschluß zu den durch die Artikel 10, 18 und 26 des
Was den Vertragsentwurf anbelangt, so ist der Rat der Vertragsentwurfs eingefügten Bestimmungen verein-
Auffassung, daß es nach unserem Treffen am 14. Oktober bart, daß das in der gemeinsamen Erklärung des Euro-
1974 in folgenden Punkten keine Meinungsverschieden- päischen Parlaments, des Rates und der Kommission
heiten mehr gibt: vorgesehene Konzertierungsverfahren bei der Geneh-
Änderung des Höchstsatzes der eigenen Mittel und migung der Haushaltsordnungen angewandt wird. Die-
Schaffung neuer Mittel: Artikel 201 des EWG-Ver- ses Verfahren wird es dem Europäischen Parlament
trages braucht nicht umgehend überprüft zu werden; erlauben, sich in vollem Umfang an ihrer Ausarbeitung
allerdings bleibt diese Frage offen und rr.-uß zu ge- zu beteiligen.
gebener Zeit wieder angeschnitten werden;
Festsetzung des jährlichen Satzes der Mehrwertsteuer: 4. Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes
Das Europäische Parlament wird zu dieser Festset- Wie von Ihrer Delegation beantragt, bestätigt der Rat,
zung hinzugezogen; daß er bei der Ernennung der Mitglieder des Rech-
- Unterscheidung zwischen zwingenden und nicht zwin- nungshofs der einschlägigen Stellungnahme des Euro-
genden Ausgaben: Diese Unterscheidung wird im ge- päischen Parlaments weitestgehend Rechnung tragen
genseitigen Einvernehmen zwischen Rat und Euro- wird.
päischem Parlament im Rahmen des Haushaltsverfah- Schließlich beehre ich mich, Sie darauf hinzuweisen, daß
rens in pragmatischer Weise festgelegt.
der Rat bei der Abfassung der Texte, zu denen er am
Ferner hat mich der Rat gebeten, Ihnen folgende Er- 4. Juni 1974 eine gemeinsame Leitlinie festgelegt hat,
wägungen mitzuteilen: gewisse redaktionelle Änderungen für angebracht gehal-
ten hat, die bestimmte Zweideutigkeiten in der Auslegung
1. Umgekehrte Mehrheit weitestmöglich ausschalten sollen. Diese Änderungen,
Der Rat ist nach einer weiteren Prüfung dieser Frage bei denen es sich um die Einführung einer genauen Be-
zu der Auffassung gelangt, daß er bei seinem Stand- schreibung handelt, wie die dem Rat oder dem Europäi-
punkt bleiben muß; denn sollte die vom Europäischen schen Parlament in den verschiedenen Fällen zugewie-
Parlament vertretene These akzeptiert werden, so senen Befugnisse auszuüben sind, betreffen folgende Be-
würde diesem hinsichtlich der Erhöhung der Ausgaben stimmungen:
ein Initiativrecht zugestanden, das in einigen Mitglied- a} In Artikel 78 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedanken-
staaten nach wie vor unter die Zuständigkeit der Exe- strich (neu) des EGKS-Vertrages und in den entspre-
kutive fällt. Im übrigen muß eindeutig klargestellt chenden Artikeln der beiden anderen Verträge wird
werden, daß sich diese Bestimmungen lediglich auf der Satz: ,, ... , so muß der Rat zur Annahme dieses
die zwingenden Ausgaben, das heißt auf die Ausgaben Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit ent-
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
scheiden" durch folgenden Satz ersetzt: ,, ... , so kann teln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den
der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungs- Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Än-
vorschlag annehmen". derungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge
b) In Artikel 78 Absatz 6 (neu) des EGKS-Vertrages und den Verwaltungshaushaltsplan fest." 1)
in den entsprechenden Bestimmungen der beiden an- c) In Artikel 78 b) (neu) des EGKS-Vertrages und in den
deren Verträge wird der Text: entsprechenden Artikeln der beiden anderen Verträge
,,Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be- wird der Satz:
handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, „Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine
entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage die- Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig
ses Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der festgestellt."
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei
Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat durch folgenden Satz ersetzt:
an den Abänderungen der Versammlung vorgenom- „Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten
menen 'Änderungen und stellt demzufolge den Ver- Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Be-
waltungshaushaltsplan fest." 1 ) schluß des Rates als endgültig erlassen."
durch folgenden Text ersetzt:
,,Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be- (Schlußformel)
handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,
kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Ent-
wurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehr-
1) Im Wortlaut des ECKS-Vertrages und des EAG-Vertrages heißt es
heit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünf- .Haushaltsplan• statt • Verwaltungshaushaltsplan•.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1341
Erklärungen, die in das Ratsprotokoll
vom 22. Juli 1975 aufgenommen worden sind
1. Zu Artikel 78 h Buchstabe a des EGKS-Vertrages, Ar- wird, durch die die entsprechenden Bestimmungen
tikel 209 Buchstabe a des EWG-Vertrages und Arti- der Haushaltsordnung sowie des Statuts der Beam-
kel 183 Buchstabe a des EAG-Vertrages: ten und der Beschäftigungsbedingungen für die son-
„Der Rat kommt überein, daß für die Genehmigung der stigen Bediensteten dahingehend geändert werden
Haushaltsordnungen das in der gemeinsamen Erklä- sollen, daß der Rechnungshof bezüglich der An-
rung der Versammlung, des Rates und der Kommis- wendung dieser Texte ausdrücklich einem Organ
sion vom 4. 3. 1975 vorgesehene Konzertierungsverfah- gleichgestellt wird."
ren angewendet wird." b) ,,Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Mitglied-
staaten bereit sind, dem Rechnungshof auf Antrag
2. Zu Artikel 78 e Absatz 6 des EGKS-Vertrages, Arti- von dessen Präsidenten ausführendes Personal vor-
kel 206 Absatz 6 des EWG-Vertrages und Artikel 180 läufig zur Verfügung zu stellen."
Absatz 6 des EAG-Vertrages:
,.Das in diesen Artikeln aufgestellte Verbot der Kumu- 4. Zu Artikel 78 f des ECKS-Vertrages, Artikel 206 a des
lierung von Tätigkeiten betrifft nicht die Mitglieder EWG-Vertrages und Artikel 180 a des EAG-Vertrages:
des Kontrollausschusses, die etwa zu Mitgliedern des Erklärung der italienischen Delegation:
Rechnungshofes ernannt werden und die daher in „Die italienische Delegation unterstreicht, daß sie an
Durchführung der Bestimmungen der Verträge vor- einer wirksamen Kontrolle von seilen des Rechnungs-
übergehend zwei Mandate wahrnehmen müßten." hofes sehr interessiert ist, hält es aber für angebracht
zu erklären, daß dabei schnell und flexibel vorgegan-
3. Zu Artikel 78 e Absatz 9 des EGKS-Vertrages, Arti- gen werden sollte, daß diese Kontrolle die Verwal-
kel 206 Absatz 9 des EWG-Vertrages und Artikel 180 tungstätigkeit nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträch-
Absatz 9 des EAG-Vertrages: tigen oder erschweren darf und nicht so angelegt sein
a) ,,Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Kommis- darf, daß finanzielle Belastungen entstehen, die nicht
sion so bald wie möglich zwei Vorschläge vorlegen den angestrebten Zielen entsprechen."
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 28. April 1975
zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und Griechenland
infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft
Vom 29. Juli 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Dem in Brüssel am 28. April 1975 von der Bundes- stellt.
republik Deutschland unterzeichneten Zusatzproto- Artikel 3
koll zum Abkommen vom 9. Juli 1961 zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
schaftsgemeinschaft und Griechenland {Bundesge-
setzbl. 1962 II S. 1141) infolge des Beitritts neuer (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft wird zugestimmt. seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutsch-
Das vorstehend bezeichnete Zusatzprotokoll wird land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
nachstehend veröffentlicht. zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1343
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland
infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft
Seine Majestät der König der Belgier, UND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, ERNANNT:
Der Präsident der Französischen Republik, SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:
Der Präsident der Italienischen Republik, J. van der M e u 1 e n ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Gemeinschaften;
für die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrags zur lHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK;
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sind, nachstehend „ursprüngliche Mitgliedstaaten" ge- Erik B. L y r t o f t - P e t e r s e n ,
nannt, Gesandter,
Ständige Vertretung Dänemarks bei den
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Europäischen Gemeinschaften;
Der Präsident Irlands,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs LAND:
Großbritannien und Nordirland,
Ulrich L e b s a n f t ,
für die Staaten, die dem Vertrag zur Gründung der
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten
Ständiger Vertreter
sind, nachstehend „neue Mitgliedstaaten u genannt,
bei den Europäischen Gemeinschaften;
und
DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:
die alle Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt
neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsge- Etienne Burin des Roziers,
meinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, Botschafter Frankreichs,
nachstehend „Beitrittsvertrag" genannt, sind, Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinsdlaften;
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften
DER PRÄSIDENT IRLANDS:
einerseits und Brendan D i 11 o n ,
der Präsident der Republik Griechenland Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
andererseits, Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften;
GESTUTZT auf Artikel 64 Absatz 3 des Abkommens
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland, nach- Giorgio B o m b a s s e i P r a s c a n i d e V e t t o r ,
stehend „Assoziierungsabkommen" genannt, Botschafter Italiens,
Ständiger Vertreter
HABEN BESCHLOSSEN, gemäß Artikel 108 der Akte bei den Europäischen Gemeinsdlaften;
über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG
Verträge, nachstehend „Beitrittsakte" genannt, die An- VON LUXEMBURG:
passungen des Assoziierungsabkommens, die auf Grund
des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Jean Dondelinger,
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
erforderlich sind, im gegenseitigen Einvernehmen fest- Ständiger Vertreter
zulegen, bei den Europäischen Gemeinschaften;
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE: tannien und Nordirland sowie für die europäischen Ho-
heitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen von einem
E. M. J. A. S a s s e n ,
Mitgliedstaat wahrgenommen werden, und andererseits
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, für das Hoheitsgebiet der Republik Griechenland."
Ständiger Vertreter
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Artikel 4
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN Artikel 9 des Assoziierungsabkommens erhält folgende
KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN Fassung:
UND NORDIRLAND: „Artikel 9
Sir Michael Pa 11 i s e r , K. C. M. G., Der Assoziationsrat bestimmt die Methoden der Zu-
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, sammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der
Ständiger Vertreter Artikel 7 und 8 unter Berücksichtigung der Methoden,
bei den Europäischen Gemeinschaften; welche die Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten festgelegt hat."
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:
Brendan D i 11 o n , Artikel 5
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten
Ständiger Vertreter Irlands, und Griechenland wird Artikel 7 des Assoziierungsab-
Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter; kommens nur auf Waren angewendet, die vom Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Protokolls ab aus einem neuen
Edmund P. W e 11 e n s t ein ,
Mitgliedstaat od~r aus Griechenland ausgeführt werden.
Generaldirektor für Außenbeziehungen
bei der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften; Artikel 6
(1) Für die Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 und
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GRIECHENLAND: Absatz 5 Buchstabe c, des Artikels 23 Absatz 1 Buch-
stabe b und des Artikels 26 des Assoziierungsabkom-
Stephane S t a t h a t o s ,
mens wird die zu berücksichtigende Höhe der Einfuhren
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, aus der Gemeinschaft unter Einbeziehung der von Grie-
Ständiger Delegierter Griechenlands chenland während des Bezugszeitraums getätigten Ein-
bei den Europäischen Gemeinschaften; fuhren aus den neuen Mitgliedstaaten in diese Einfuhren
berechnet.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht
befundenen Vollmachten WIE FOLGT UBEREINGEKOM- dazu führen, daß von den Listen konsolidierter Waren,
MEN: die von Griechenland gemäß Artikel 23 Absatz 3 des
Assoziierungsabkommens notifiziert worden sind, Waren
Artikel 1 gestrichen werden.
Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte
(2) Die Höhe der Einfuhren der Gemeinschaft aus Dritt-
Königreich Großbritannien und Nordirland werden Ver- ländern, für welche die Gemeinschaft gemäß dem Proto-
tragsparteien des Assoziierungsabkommens sowi_!:! der koll Nr. 10 Absatz 3 Buchstabe b im Anhang zum Asso-
Erklärungen im Anhang zu der am 9. Juli 1961 in Athen ziierungsabkommen Zollkontingente eröffnen kann, wird
unterzeichneten Schlußakte. unter Einbeziehung der von den neuen Mitgliedstaaten
aus Drittländern getätigten Einfuhren berechnet.
Titel I Artikel 7
Anpassungsmaßnahmen Stichtag für die Anwendung der Regelung gemäß Ar-
tikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b des Assoziierungs-
abkommens hinsichtlich der in der Liste in Anhang III
Artikel 2 des Assoziierungsabkommens nicht aufgeführten land-
Der im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführte eng- wirtschaftlichen Erzeugnisse durch die neuen Mitglied-
lische und dänische Wortlaut des Assoziierungsabkom- staaten ist der 1. Januar 1972.
mens, einschließlich der Protokolle, die Bestandteil des Der Assoziationsrat kann alle Maßnahmen treffen, um
Assoziierungsabkommens sind, sowie der in Artikel 1 die unterschiedliche Höhe der Zölle, die sich aus der in
erwähnten Erklärungen, ist gleichermaßen verbindlich Unterabsatz 1 genannten Regelung ergibt, anzugleichen.
wie die Urschriften.
Artikel 8
Artikel 3
(1) Für die Waren der Tarifnummer 22.05 des Gemein-
Artikel 73 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens er-
samen Zolltarifs eröffnen die neuen Mitgliedstaaten für
hält folgende Fassung:
die Einfuhr aus Griechenland Jahreszollkontingente in
,,(1) Das Abkommen gilt einerseits unter den im Ver- Höhe der unten aufgeführten Mengen und zu den in den
trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- genannten Mitgliedstaaten am 1. Januar 1975 auf die
schaft vorgesehenen Bedingungen für die europäischen Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, des Königreichs Zusammensetzung angewandten Zollsätzen:
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Fran-
Vereinigtes Königreich: 6 000 hl
zösischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Dänemark: 500 hl
Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbri- Irland: 500 hl
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1345
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Regelung gilt für die Art i k e 1 12
Jahre 1975 und 1976. Unter die im Assoziierungsabkommen vorgesehene
Sie kann vor Ende 1975 überprüft werden, falls dies Regelung fallen auch die Waren, die in den ursprüng-
auf Grund der Entwicklung im Weinsektor zweckmäßig lichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Grie-
sein sollte; bei dieser Uberprüfung werden die Fort- chenland unter Verwendung von Waren mit Herkunft aus
schritte bei der Harmonisierung der Agrarpolitik in die- einem neuen Mitgliedstaat hergestellt wurden, die sich
sem Sektor berücksichtigt. weder in den ursprünglichen Mitgliedstaaten noch in
Griechenland im freien Verkehr befanden.
Die Zulassung dieser Waren zu der oben genannten
Titel II Regelung kann jedoch davon abhängig gemacht werden,
daß im Ausfuhrstaat ein Anteilzoll erhoben wird, solange
Ubergangsmaßnahmen im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten
und Griechenland andere Zölle und Abgaben gleicher
Wirkung angewandt werden als im Warenverkehr zwi-
Artikel 9
schen den ursprünglichen Mitgliedstaaten und Griechen-
(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen bis zum 31. De- land.
zember 1977 gegenüber Griechenland die im Assoziie- Artikel 8 des Assoziierungsabkommens findet Anwen-
rungsabkommen vorgesehenen Senkungen der Zölle und dung.
Abgaben gleicher Wirkung nach dem gleichen Zeitplan Artikel 13
vor, den sie beim Abbau der Zölle und Abgaben gleicher
Bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten
Wirkung gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
dieses Protokolls können die Gemeinschaft und Griechen-
lichen Zusammensetzung anwenden.
land im Warenverkehr zwischen den neuen Mitglied-
Die neuen Mitgliedstaaten gehen bei diesen Senkungen staaten und Griechenland von der in Artikel 10 Absatz 4
gegenüber Griechenland von den Zöllen aus, die sie tat- des Assoziierungsabkommens gegebenen Möglichkeit
sächlich am 1. Januar 1972 angewandt haben. Gebrauch machen, soweit sich aus der Anwendung der
in der Beitrittsakte vorgesehenen Ubergangsbestimmun-
(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 39 Ab- gen für Zölle durch die neuen Mitgliedstaaten Unter-
satz 5 der Beitrittsakte durch die Gemeinschaft auf die schiede zwischen Zollsätzen ergeben.
spezifischen Zölle oder den spezifischen Teil der ge-
mischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten Artikel 14
Königreichs wird Absatz 1 unter Abrundung auf die
vierte Dezimalstelle angewandt. (1) Falls in einem neuen Mitgliedstaat Schwierigkeiten
auftreten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und
voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirt-
Artikel 10 schaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich
verschlechtern können, kann die Gemeinschaft bis zum
(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanz- 31. Dezember 1977 Schutzmaßnahmen ergreifen, um die
anteil gilt Artikel 9 für den Schutzanteil. Lage wieder auszugleichen.
(2) Irland und das Vereinigte Königreich ersetzen die (2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann Grie-
Finanzzölle oder den Finanzanteil dieser Zölle durch eine chenland Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder
inländische Abgabe gemäß Artikel 38 der Beitrittsakte, mehreren der neuen Mitgliedstaaten treffen.
indem sie Griechenland die gleiche Behandlung wie den
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maß-
übrigen Mitgliedstaaten gewähren.
nahmen können von den Vorschriften des Assoziierungs-
abkommens abweichen, soweit und solange dies unbe-
Artikel 11 dingt erforderlich ist, um die in den genannten Absätzen
aufgeführten Ziele zu erreichen.
(1) In dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraum (4) Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen,
verringert Griechenland gegenüber den neuen Mitglied- die das Funktionieren der Assoziation am wenigsten
staaten den bestehenden Unterschied zwischen den Zöl- stören.
len und Abgaben gleicher Wirkung, die es gegenüber
Drittländern anwendet, und den Zöllen und Abgaben (5) Die getroffenen Maßnahmen sowie die Einzelheiten
gleicher Wirkung, die es gemäß dem Assoziierungsab- ihrer Anwendung werden dem Assoziationsrat unverzüg-
kommen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng- lich mitgeteilt. Uber diese Maßnahmen können im Asso-
lichen Zusammensetzung anwendet; Griechenland geht ziationsrat Konsultationen stattfinden.
dabei nach dem gleichen Zeitplan vor, nach dem die
neuen Mitgliedstaaten die Zölle und Abgaben gleicher Artikel 15
Wirkung gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng- Die Gemeinschaft teilt GriechMland vor Ablauf des
lichen Zusammensetzung abbauen. ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die
Bestimmungen in bezug auf die besonderen Regelungen
(2) Im Falle einer Änderung des Zeitplans, der für den
mit, die im Protokoll Nr. 5 im Anhang zum Assoziierungs-
Abbau der von den neuen Mitgliedstaaten gegenüber der
abkommen definiert sind und von Artikel 113 der Bei-
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
trittsakte erfaßt werden.
angewandten Zölle und Abgaben glekh.er Wirkung vor-
gesehen ist, trifft der Assoziationsrat die zur Berück-
Artikel 16
sichtigung dieser Änderung notwendigen Maßnahmen.
Die Einfuhrregelungen Irlands für die Waren im An-
(3) Der Assoziationsrat kann jedoch geeignete Maß- hang werden gegenüber Griechenland spätestens zu den
nahmen ergreifen, damit die von Griechenland gegenüber in den Protokollen Nr. 6 und 7 der Beitrittsakte vorge-
den neuen Mitgliedstaaten vorzunehmenden Zollsenkun- sehenen Terminen nach vom Assoziationsrat festzulegen-
gen zu den im Assoziierungsabkommen vorgeschriebenen den Modalitäten und unter Berücksichtigung der vorer-
Zeitpunkten erfolgen. wähnten Protokolle aufgehoben.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Titel III Beschluß wird den Vertragsparteien des Assoziierungs-
abkommens notifiziert.
Schlußbestimmungen
Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifi-
Artikel 17 zierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Assoziierungsab- (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten
kommens. Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1
genannten Urkunden folgt.
Artikel 18
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die
Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Artikel 19
Vorschriften und wird für die Gemeinschaft durch einen Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italie-
gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen nischer, niederländischer und griechischer Sprache, wo-
Wirtschaftsgemeinschaft verbindlich geschlossen; dieser bei jeder Wortlaut verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April
neunzehnhunderfünfundsiebzig
Pour Sa Majeste le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen
J. van der M e u 1 e n
For Hendes Majestcet Dronningen af Danmark
Erik B. L y r t o f t - P e t e r s e n
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
U. Leb sanft
Pour le President de la Republique Fran~aise
E. B u r i n d e s R o z i e r s
For the President of Ireland
Brendan D i 11 o n
Per il Presidente della Repubblica Italiana
Bombassei de Vettor
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
J. Dondelinger
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
Sassen
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Great Britain and Northern Ireland
Michael P a 11 i s e r
For Radet for De europceiske Fcellesskaber
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
For the Council of the European Communities
Pour le Conseil des Communautes europeennes
Per il Consiglio delle Comunita Europee
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen
Brendan D i 11 o n
E. P. W e 11 e n s t ein
~LIX ,6v Ilpo~8pov ,r,<; 'E1.):tJVLX7i<; ß·tJtJ.Ox.prnle<<;
St. S t a t h a t o s
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1347
Anhang
Liste der in Artikel 16 genannten Waren
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 60.03, Strumpfhosen und Strümpfe außer Halbstrümpfen, ganz oder haupt-
ex 60.04 sächlich aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern hergestellt, im Werte von höchstens f 2,50 je Dutzend Paar
ex 73.35 Federn und Federblätter aus Walzeisen oder Walzstahl, die für Kraft-
fahrzeuge bestimmt sind
ex 85.08 D Zündkerzen und Teile davon aus Metall
ex 96.01, Besen und Bürsten
ex 96.02
Personenkraftfahrzeuge und Nutzkraftfahrzeuge gemäß Protokoll Nr. 7
der Beitrittsakte
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
{Nr. 8/76 - Erhöhung des Zollkontingents für Elektrobleche - 1. Halbjahr 1976)
Vom 28. Juli 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes kontingente/2 bei Tarifstelle aus 73.15 B VII a) 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai (Elektrobleche usw.) die Mengenangabe „950 t" ge-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert ändert in „ 1 500 t".
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 701), verordnet die Bundesregierung, nachdem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mit Wirkung vom 1. Januar 1976 im Anhang Zoll- kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Matthöfer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1349
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereidts der Gesetze
auf dem Gebiete der Ehesdtließung
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Note vom 31. Januar 1974 gegenüber der nieder- erklärt, daß die Notifikation der Deutschen Demo-
ländischen Regierung erklärt, daß sie das Abkom- kratischen Republik vom 31. Januar 1974 über die
men vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungs- Wiederanwendung des Abkommens vom 12. Juni
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe- 1902 zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge-
schließung (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221) mit Wirkung setze auf dem Gebiet der Eheschließung für sich
vom 19. Januar 1958 wiederanwende. allein weder für die Vergangenheit noch für die
Zukunft die Anwendbarkeit des Abkommens im
Zu dieser Wiederanwendungserklärung hat die Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der nie- land und der Deutschen Demokratischen Republik
derländischen Regierung als Verwahrer des Haager bewirken kann".
Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung mit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Note vom 3. Februar 1976 die folgende Erklärung Bekanntmachung vom 21. Dezember 1973 (Bundes-
abgegeben: gesetzbl. 1974 II S. 42).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französisdten Republik
über den grenzübersdtreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr
Vom 25. Juni 1976
In Paris ist am 10. Mai 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über
den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und
-güterverkehr unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 10. Juni 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1349
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereidts der Gesetze
auf dem Gebiete der Ehesdtließung
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Note vom 31. Januar 1974 gegenüber der nieder- erklärt, daß die Notifikation der Deutschen Demo-
ländischen Regierung erklärt, daß sie das Abkom- kratischen Republik vom 31. Januar 1974 über die
men vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungs- Wiederanwendung des Abkommens vom 12. Juni
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe- 1902 zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge-
schließung (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221) mit Wirkung setze auf dem Gebiet der Eheschließung für sich
vom 19. Januar 1958 wiederanwende. allein weder für die Vergangenheit noch für die
Zukunft die Anwendbarkeit des Abkommens im
Zu dieser Wiederanwendungserklärung hat die Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der nie- land und der Deutschen Demokratischen Republik
derländischen Regierung als Verwahrer des Haager bewirken kann".
Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung mit Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Note vom 3. Februar 1976 die folgende Erklärung Bekanntmachung vom 21. Dezember 1973 (Bundes-
abgegeben: gesetzbl. 1974 II S. 42).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französisdten Republik
über den grenzübersdtreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr
Vom 25. Juni 1976
In Paris ist am 10. Mai 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über
den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und
-güterverkehr unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 10. Juni 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde des anderen Staates. Die Genehmi-
gung wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und
dieses Staates erteilt.
die Regierung der Französischen Republik -
Artikel 3
geleitet von dem Bestreben, den internationalen Stra- Pendelverkehr
ßenpersonen und -güterverkehr zwi'schen beiden Staa,ten
weiterzuentwickeln - (1) Für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen, der
den Vorschriften des Artikel,s 2 und des Artikels 4 Ab-
haben folgendes vereinbart: satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, gel-
ten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,
Artikel 1 Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72.
(2) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden
(1) Dieses Abkommen regelt im Rahmen der Rechts- Pendelverkehrs, der nicht in den Anwendungsbereich der
vorschriften be~der Vertragsparteien den grenzüber- Vorschriften des Absatzes 1 fällt, bedürfen Unternehmer
sc:hr-eitenden Straßenpersonen- und -güterv·erkehr der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde
zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragspar- des anderen Staa,tes. Die Genehmi'gung wird nach den
teien sowie den Transit durch ihr Hoheitsg·ebiet. innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates erteilt.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Beförderung
mit Fahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zuge- Artikel 4
lassen sind, durch Unternehmen, die nach ihrem nationa-
Gelegenheitsverkehr
len Recht zur Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Art der Beförderung berechti,gt sind. (1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen
des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren
(3 der Begriff „Fahrzeug" im Sinne des Absa,tzes 2 be-
1
)
Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in
zeichnet Frankreich haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrs-
- jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Aus- dienste im oder durch das Hoheitsgiebiet des anderen
stattung zur Beförderung von mehr als neun Personen Staates keiner Genehmigung dieses Staates, sofern die
einschließlich des Fahrers geeignet ist, Voraussetzung,en der Artikel 4 und 5 der Verordnung
Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit der Verordnung
- jedes Kraftfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das (EWG) Nr. 1016/68 erfüllt sind.
für die Beförderung von Gütern gebaut oder ausge-
rüstet wurde, einschließlich der zugehörigen Anhän- (2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den
ger oder Sattelanhänger. Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im
Einzelfall der vorherigen Genehmigung der zuständigen
(4) Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvor- Behörde des anderen Staates.
schrilften der Vertra,gsparteien, die sich aus anderen be- (3) Für die Verkehrsdienste nach Absatz 2, die einer
reits ver,einbarten Abkommen und Reg·elungen ergeben. vorherigen Genehmigung bedürfen, kommen die zustän-
digen Behörden der Vertragsparteien überein, entspre-
chend den jeweiligen Bedürfnissen Blankogenehmigun-
I. Personenverkehr gen auszutauschen, die für alle TransHbeförderungen
gelten sollen.
Artikel 2
Linienverkehr II. Güterverkehr
(1) Für den Linienverkehr und die Sonderformen des Artikel 5
Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, die d,en VorschTif-
ten des Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Ver- Unternehmer des gewerblichen Straßengüterverkehrs,
deren Fahrzeug,e im Hoheitsgebiet einer der beiden Ver-
ordnung Nr. 117 /66/EWG über die fünführung gemeinsa-
tra,gsparteien zug·el-assen sind, bedürfen zum grenzüber-
mer Regeln für den grenzüberschreitenden Personen-
schreitend-en g,ewerb1ichen Straßengüterverkehr
verkehr mit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die
Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 517/72, a) zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in
Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, und
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wech-
(2) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden s•elverkehr),
Linienverkehrs oder einer Sondierform des grenzüber-
schreitenden Linienv·erk,ehrs, der nicM in den Anwen- b) d•urch das Hoheitsgebiet der andeTen Vertragspartei
hindurch (Transit)
dungsbereich der Vorschriften des Absatzes 1 fällt, be-
dürfen Unternehmer der vorherigen Genehmigung der einer Genehmigung der anderen Vertragspartei.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1351
Artikel 6 Artikel 10
Einer Genehmigung bedürfen nicht (1) Die Genehmigung kann ausgestellt werden
a) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine einzelne Fahrt
1. im gewerblichen Straßengüterverkehr
oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten, wobei
a) Beförderungen nach Anhang I der Ersten Richtlinie die Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gelten. Die
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein- Geltungsdauer der Fahrtgenehmigung darf drei
schaft über die Aufstellung gemeinsamer Regeln Monate ni'Cht überschreiten;
für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr b) als Zeitgenehmigung, gülUg für eine unbestimmte An-
zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der zahl von Fahrten und für die Dauer von nicht mehr
durch die Richtlinien des Rates vom 19. Dezem- als einem Kalenderjahr und nicht weniger als drei
ber 1972, 4. März 1974 und alle künftigen Richtlinien Monaten.
des Rates geänderten Fassung,
(2) Die Genehmigung gilt nur in Verbindung mit einem
b) die Einfahrt von Reparatur- und Abschleppfahr- Fahrtenbericht. Der Fahrtenbericht wird bei jeder Hin-
zeugen, und Rückfahrt an der Grenze abgestempelt.
c) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr (3) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt.
Schiene-Straße nach Maßgabe der Richtlinie des Sie darf von ihm nicht auf einen anderen Unternehmer
Rates der Europäischen Gemeinschaften über die übertragen werden.
Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Be-
förderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene- Artikel 11
Straße zwischen Mitgliedstaaten vom 17. Februar (1) Die Genehmigungen werden
1975. a) an französi·sche Unternehmer vom Bundesministerium
2. Beförderungen im Werkverkehr. für Verk,ehr erteilt und vom französischen Verkehrs-
ministeri,um oder den von ihm ermächtigten Behörden
ausgegeben,
Artikel 7 b) an deutsche Unternehmer vom französischen Ver-
(1) Die Genehmigungen werden im Rahmen von kehrsministeriium erteilt und vom Bundesministerium
für Verkehr oder den von ihm ermächtigten Behörden
Höchstzahlen (Kontingenten) ausgegeben, die auf der
Grundlage von Fahrtgenehmigungen jährlich festgesetzt ausgegeben.
werden. (2) Form und Inhalt der Genehmigungsvordrucke und
(2) Die Fahrtgenehmi,gungen können nach einem Um- der Fahrtenberichte entsprechen der Richtlinie des Rates
rechnungsschlüssel in Zeitgenehmigungen umgewandelt der Europäischen Wirtschaftsgemeinscha,ft zur Verein-
werden. heitlidmng gewisser Regeln betreffend die Genehmigun-
gen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-
(3) Kontingente und Umrechnungsschlüssel werden staaten vom 13. Mai 1965 (65/269/EWG). Die erteilenden
von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 16 ver- Stellen übersenden sich gegenseitig Blankogenehmi-
einbart. gungsvordrucke in ausreichender Zahl.
Artikel 8 Die Vordrucke der Fahrtenberichte werden von den Stel-
(1) Die Genehmigung berechtigt zum Wechselverkehr len der Vertragspartei hergestellt, die sie ausgibt.
und zum Transit. (3) Genehmiigungen und Fahrtenberichte sind nach Ab-
lauf ihrer Gültigkeitsdauer an die für die Ausgabe zu-
(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beföl"derungen
aus dem HoheHsgebiet der anderen Vertragspartei in ständige Behörde zurückzugeben.
einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat in das
Hoheitsgebiet der anderen Vertrngspart-ei durchzuführen. Artikel 12
Ausgenommen von diesem Verbot sind Beförderungen, Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr
bei denen das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in wel- muß von einem intemaHonalen Fr·achtbrief begleitet sein,
chem <las Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrs- der folgende Mindestangaben enthalten muß:
üblichen Weg durchfahren wird.
a) Ort und Tag der Ausstellung,
Die Genehmigung berechtigt ferner nicht, Güter mit
b) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der einen Vertrags-
partei zugelassen sind, zwischen zwei im Hoheitsgebiet c) Name, Anschrift und Unterschrift des Frachtführers,
der anderen Vertragspartei liegenden Orten zu beför- d) Be- und Entladeort,
dern. e) Güterart und Gütermenge,
(3) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann einge- f) Grenzübergangsstelle.
schränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmi-
gungsurkunde zu vermerken. Artikel 13
Für jede Beförderung im Werkverkehr ist ein Beförde-
Artikel 9 rungspapier mitzuführen, das folgende Angaben enthal-
ten muß:
Außerhalb der vereinbarten Höchstzahlen dürfen Ge-
nehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen a) OI"t und Tag der Ausstellung,
nach Anhang lI der Ersten Richtlinie des Rates der Euro- b) Name, Anschrift und Gegenstand des Unternehmens,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Aufstellung c) bei Ablieferung an Dritte: Name, Anschrift und Ge-
gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im genstand dieses Unternehmens,
Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli
1962 in der durch die Richtlinien des Rates vom 19. De- d) Be- und Entladeort,
zember 1972, 4. März 1974 und alle künftigen Richtlinien e) Güterart und Gütermenge,
des Rates geänderten Fassung. f) Firmenstempel.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
III. Gemeinsame Bestimmungen (3) Die zuständigen Behörden der beiden Vertrags-
pa1rteien unterrichten einander über di•e getroffenen Maß-
Artikel 14 nahmen.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens Artikel 16
erforderlichen Unterlagen (Genehmigung, Fahrtenbericht,
Frachtbrief, Heförderungspapier) sind bei allen Fahrten Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt eine aus Ver-
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mitzuführen tretern beider Verkehrsministerien zusammengesetzte
und den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vor- Gemischte Kommission zusammen, um das Abkommen
zuzeigen. an d•ie Entwicklung des Straßenverkehrs anzupassen und
alle auf-tretenden Fragen, insbesonder•e bezügliich des Ge-
(2) Bei Leereinfahrten in das Hoheitsgebiet der ande-
nehmigungsverfahrens, ,in gegenseitigem Einvernehmen
ren Vertragspartei ist berei ts die für die sich anschlie-
1
zu regeln. Das Besprechungsergebnis ist jeweil,s in einer
ßende Beförderung erforderliche Genehmigung mitzufüh-
Niederschrift festzuhalten. Die Gemischte Kommission ist
ren.
befug.t, erforderlichenfalls diese Niederschriften nach-
Artikel 15 träglich zu ändern.
(1) Transportunternehmer und Fahrzeugführer unter-
Artikel 17
liegen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den
dort geltenden Rechtsvorschriften. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen nicht die Regierung der Bundesrepubliik Deutschland
die Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zustän- gegenüber der Regierung der Französischen Republik
digen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheits- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
geb1et das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Vertragspartei, in deren Hoheitsgeb,iet die Zuwiderhand-
lung begangen worden ist, eine der nachfolgenden Maß-
nahmen: Artikel 18
a) Hinweis, daß im Falle weiterer Zuwiderhandlungen (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach seiner
die unter den Buchstaben b und c genannten Maßnah- Unterzeichnung in Kraft.
men ergriff.en werden;
(2) Das Abkommen wird für ein Jahr geschlossen. Es
b) Benachrichtigung des Betroffenen von dem befristeten
verlängert sich stillschweigend, wenn nicht eine Ver-
oder dauemd·en Ausschluß der ihm gehörenden oder
tragspartei es mit einer Frist von drei Monaten kündigt.
von ihm eingesetziten Fahrzeuge von Beförderungen
im Hoheitsgebiiet der Vertragspartei, in dem die Zu- (3·) Gleichzeitig tritt die Vereinbarnng zwischen dem
widerhandlung begangen worden ist; Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublrik Deutsch-
c) Entzug der nach diesem Abkommen erteilten Geneh- land und dem Minister für öffentlkhe ArheHen und Ver-
migungen od·er befristeter oder dauernder Ausschluß kehr der Französischen Republik vom 13. Juni 1961 in
von der Erteilung weiterer Genehmigungen. der Fa,ssung vom 8. September 1966 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 10. Mai 1976 in zwei Ur-
schriftien, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder WoPtlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der BundesrepubHk Deutschland
S. v. Braun
Für die Reg1ierung
der Französischen Republik
G. de Courcel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 15. Jull 1976
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Senegal am 10. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 333).
Bonn, den 15. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.10
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Alter für die Zulassung von Kindern
zur Arbeit in der Landwirtschaft
Vom 15. Juli 1976
Die Bahamas haben dem Generaldirektor des Französisch Polynesien, Französisches Afar- und
Internationalen Arbeitsamtes am 25. Mai 1976 noti- Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre und
fiziert, daß sie sich an das von der Allgemeinen Miquelon erklärt.
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Papua-Neuguinea hat dem Generaldirektor
am 16. November 1921 in Genf angenommene Uber- des Internationalen Arbeitsamtes am 1. Mai 1976
einkommen Nr. 10 über das Alter für die Zulassung notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Bun- sen Anwendung durch Australien auf sein Hoheits-
desgesetzbl. 1956 II S. 927), dessen Anwendung gebiet erstreckt worden war, als gebunden betradJ.-
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits- tet.
gebiet erstreckt worden war, als gebunden betrach- Diese BekanntmadJ.ung ergeht im Anschluß an die
ten. Bekanntmachungen vom 17. Januar 1968 (Bundesge-
Ferner hat Frankreich die Anwendung des setzbl. II S. 53), vom 17. Dezember 1959 (Bundes-
Ubereinkommens ohne Änderungen mit Wirkung geseztbl. 1960 II S. 7) und vom 18. Februar 1971
vom 27. November 1974 für seine Obersee-Gebiete (Bundesgesetzbl. II S. 150).
Bonn, den 15. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 15. Jull 1976
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Senegal am 10. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 333).
Bonn, den 15. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.10
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Alter für die Zulassung von Kindern
zur Arbeit in der Landwirtschaft
Vom 15. Juli 1976
Die Bahamas haben dem Generaldirektor des Französisch Polynesien, Französisches Afar- und
Internationalen Arbeitsamtes am 25. Mai 1976 noti- Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre und
fiziert, daß sie sich an das von der Allgemeinen Miquelon erklärt.
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation Papua-Neuguinea hat dem Generaldirektor
am 16. November 1921 in Genf angenommene Uber- des Internationalen Arbeitsamtes am 1. Mai 1976
einkommen Nr. 10 über das Alter für die Zulassung notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Bun- sen Anwendung durch Australien auf sein Hoheits-
desgesetzbl. 1956 II S. 927), dessen Anwendung gebiet erstreckt worden war, als gebunden betradJ.-
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits- tet.
gebiet erstreckt worden war, als gebunden betrach- Diese BekanntmadJ.ung ergeht im Anschluß an die
ten. Bekanntmachungen vom 17. Januar 1968 (Bundesge-
Ferner hat Frankreich die Anwendung des setzbl. II S. 53), vom 17. Dezember 1959 (Bundes-
Ubereinkommens ohne Änderungen mit Wirkung geseztbl. 1960 II S. 7) und vom 18. Februar 1971
vom 27. November 1974 für seine Obersee-Gebiete (Bundesgesetzbl. II S. 150).
Bonn, den 15. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
infolge von Schiffbrudl
Vom 19. Juli 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Ferner hat Frank r e'i c h die Anwendung des
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1920 in Ubereinkommens ohne Änderungen mit Wirkung
Genua angenommene Ubereinkommen Nr. 8 über vom 27. November 1974 für seine Obersee-Departe-
die Gewährung einer Entschädigung für Arbeits- ments Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti-
losigkeit infolge von Schiffbruch (Reichsgesetzbl. nique und Reunion erklärt.
1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für P apu a-N euguine a hat dem Generaldirektor
Tunesien am 14. April 1970 des Internationalen Arbeitsamtes am 1. Mai 1976
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
in Kraft getreten. sen Anwendung durch Australien auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, als gebunden betrachtet.
Fidschi hat dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes am 19. April 1974 notifi- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
ziert, daß es sich an das Ubereinkommen, dessen Bekanntmachungen vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
Anwendung durch das Vereinigte Königreich auf blatt II S. 1050), vom 19. März 1957 (Bundesgesetz-
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebun- blatt II S. 203) und vom 18. Februar 1971 (Bundes-
den betrachtet. gesetzbl. II S. 149).
Bonn, d.en 19. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Stellenvermittlung für Seeleute
Vom 21. Juli 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der für seine Dbersee-Gebiete
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits- Französisch Polynesien, Französisches Afar- und
organisation am 10. Juli 1920 in Genua ängenom-
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
menen Ubereinkommens Nr. 9 über die Stellenver-
und Miquelon
mittlung für Seeleute (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 166)
ohne Änderungen mit Wirkung vom 27. Novem- erklärt.
ber 1974
für seine Dbersee-Departements Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique Bekanntmachung vom 18. Februar 1971 (Bundesge-
und Reunion sowie setzbl. II S. 150).
Bonn, den 21. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
infolge von Schiffbrudl
Vom 19. Juli 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Ferner hat Frank r e'i c h die Anwendung des
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1920 in Ubereinkommens ohne Änderungen mit Wirkung
Genua angenommene Ubereinkommen Nr. 8 über vom 27. November 1974 für seine Obersee-Departe-
die Gewährung einer Entschädigung für Arbeits- ments Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti-
losigkeit infolge von Schiffbruch (Reichsgesetzbl. nique und Reunion erklärt.
1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für P apu a-N euguine a hat dem Generaldirektor
Tunesien am 14. April 1970 des Internationalen Arbeitsamtes am 1. Mai 1976
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
in Kraft getreten. sen Anwendung durch Australien auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, als gebunden betrachtet.
Fidschi hat dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes am 19. April 1974 notifi- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
ziert, daß es sich an das Ubereinkommen, dessen Bekanntmachungen vom 17. Mai 1963 (Bundesgesetz-
Anwendung durch das Vereinigte Königreich auf blatt II S. 1050), vom 19. März 1957 (Bundesgesetz-
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebun- blatt II S. 203) und vom 18. Februar 1971 (Bundes-
den betrachtet. gesetzbl. II S. 149).
Bonn, d.en 19. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Stellenvermittlung für Seeleute
Vom 21. Juli 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der für seine Dbersee-Gebiete
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits- Französisch Polynesien, Französisches Afar- und
organisation am 10. Juli 1920 in Genua ängenom-
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
menen Ubereinkommens Nr. 9 über die Stellenver-
und Miquelon
mittlung für Seeleute (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 166)
ohne Änderungen mit Wirkung vom 27. Novem- erklärt.
ber 1974
für seine Dbersee-Departements Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique Bekanntmachung vom 18. Februar 1971 (Bundesge-
und Reunion sowie setzbl. II S. 150).
Bonn, den 21. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1355
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die endgültige Grenze am Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach
Vom 22. Juli 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juni
1976 über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-
niederländischen Grenze am Mühlenbach (Junge
Wurm) und am Rammelbach (Bundesgesetzbl. II
S. 608) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 10. Juli 1976
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die durch Notenwechsel vom
29. September/24. November 1975 geschlossene Ver-
einbarung in Kraft getreten.
Die im vorletzten Absatz der Vereinbarung vor-
gesehene Notifikation der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Erfüllung der in der
Bundesrepublik Deutschland erforderlichen inner-
staatlichen Voraussetzungen ist der Regierung des
Königreichs der Niederlande am 10. Juni 1976 zu-
gegangen.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia
über die Einrichtung und den Betrieb eines Fluglinienverkehrs
Vom 22. Juli 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April
1974 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Liberia über die Einrichtung und den Be-
trieb eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Ho-
heitsgebieten und darüber hinaus (Bundesgesetz-
blatt 1974 II S. 317) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 7. August 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
sind am 8. Juli 1976 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 1355
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die endgültige Grenze am Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach
Vom 22. Juli 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juni
1976 über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-
niederländischen Grenze am Mühlenbach (Junge
Wurm) und am Rammelbach (Bundesgesetzbl. II
S. 608) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 10. Juli 1976
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die durch Notenwechsel vom
29. September/24. November 1975 geschlossene Ver-
einbarung in Kraft getreten.
Die im vorletzten Absatz der Vereinbarung vor-
gesehene Notifikation der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Erfüllung der in der
Bundesrepublik Deutschland erforderlichen inner-
staatlichen Voraussetzungen ist der Regierung des
Königreichs der Niederlande am 10. Juni 1976 zu-
gegangen.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia
über die Einrichtung und den Betrieb eines Fluglinienverkehrs
Vom 22. Juli 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April
1974 zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Liberia über die Einrichtung und den Be-
trieb eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Ho-
heitsgebieten und darüber hinaus (Bundesgesetz-
blatt 1974 II S. 317) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 7. August 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
sind am 8. Juli 1976 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
Vom 22. Juli 1976
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
10. Mai 1976 zu dem Abkommen vom 4. Dezember
1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Belgien über den Verzicht auf die Erstattung von
Leistungen an Arbeitslose (Bundesgesetzbl. 1976 II
S. 589) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 4. Juni 1976
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Abkommen nach seinem
Artikel 3
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 3 des Abkommens vorgesehene
Notifikation der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist der Regierung des Königreichs Bel-
gien am 4. Juni 1976 zugegangen.
Bonn, den 22. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
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