1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Sklaverei
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 17. Juni 1974 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Uberein-
kommens vom 25. September 1926 über die Skla-
verei (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 63) notifiziert, daß
sie das Ubereinkommen mit Wirkung vom 22. De-
zember 1958 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 2. März 1976 notifiziert, daß die Erklä-
rung der Deutschen Demokratischen Republik im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik
nicht über den 21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 155).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit Note
vom 31. Januar 1974 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Internationalen
Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung
der Falschmünzerei (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 913)
notifiziert, daß sie das Abkommen mit Wirkung vom
6. Juni 1958 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 2. März 1976 notifiziert, daß die Er-
klärung der Deutschen Demokratischen Republik
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik
nicht über den 21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1466).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 5. Juli 1976
In Dar es Salaam ist am 13. April 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. April 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Juli 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Main, für die Erweiterung der Pugu-Road in Dar es Sa-
laam ein Darlehen bis zehn Millionen Deutsche Mark
und
aufzunehmen.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
Vereinigten Republik Tansania,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, unterliegen.
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
tragen, Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben bezieht sich auf die in Artikel 2 ge-
Artikel 1
nannten Verträge. Sie bezieht sich nicht auf irgend-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, Wiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania be-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am reits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1277
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine sichtigt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver- Artikel 7
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 5
teilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen
finanziert werden, sind international öffentlich auszu- Artikel 8
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 13. April 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Albers
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
Amir Ja mal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 9. Juli 1976
Das übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(Bundesgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für die
Komoren am 18. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 349).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäisdten Wirtschaftsgemeinsdtaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 9. Juli 1976
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum Dbereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstüt-
zung ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Irland am 4. Juni 1976
Niederlande am 10. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1478).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Uber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 9. Juli 1976
Zum Dbereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 237)
haben folgende Staaten ihre Ratifikations-(Beitritts-)
urkunde in Moskau hinterlegt:
Frankreich am 31. Dezember 1975
Kanada am 20. Februar 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 22. Mai 1975 und
22. April 1976 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 913 und
1976 II S. 585).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäisdten Wirtschaftsgemeinsdtaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 9. Juli 1976
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum Dbereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstüt-
zung ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Irland am 4. Juni 1976
Niederlande am 10. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1478).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Uber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 9. Juli 1976
Zum Dbereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 237)
haben folgende Staaten ihre Ratifikations-(Beitritts-)
urkunde in Moskau hinterlegt:
Frankreich am 31. Dezember 1975
Kanada am 20. Februar 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 22. Mai 1975 und
22. April 1976 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 913 und
1976 II S. 585).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1279
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrecbtlidte Haftung für Olversdlmutzungsscbäden
Vom 9. Juli 1976
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No- auf Jersey, Guernsey, Man, Bermuda, und
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
mit Wirkung vom 1. April 1976
Olverschmutzungsschäden (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 301) ist nach seinem Artikel XV für folgende auf Belize, Britisches Territorium im lndisd1en
Staaten in Kraft getreten: Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln,
Dänemark am 19. Juni 1975 Falklandinseln und Nebengebiete, Gibraltar, Gil-
Dominikanische Republik am 19. Juni 1975 bertinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. He-
Monaco am 19. November 1975 Jena und Nebengebiete, Seychellen, Salomoninseln,
Niederlande am 8. Dezember 1975 Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, die britischer
Panama am 6. April 1976 Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete
Polen am 16. Juni 1976 Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
Spanien am 7. März 1976
Südafrika am 15. Juni 1976 erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat das Ubereinkom- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
men Bekanntmachung vorn 10. Juli 1975 (Bundesgesetz-
mit Wirkung vom 1. März 1976 blatt II S. 1106).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 9. Juli 1976
Das Internationale Ubereinkornmen vorn 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 137) ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Jugoslawien am 3. Mai 1976
Mexiko am 7. Juli 1976
Panama am 6. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vorn 17. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2202).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1279
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrecbtlidte Haftung für Olversdlmutzungsscbäden
Vom 9. Juli 1976
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No- auf Jersey, Guernsey, Man, Bermuda, und
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
mit Wirkung vom 1. April 1976
Olverschmutzungsschäden (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 301) ist nach seinem Artikel XV für folgende auf Belize, Britisches Territorium im lndisd1en
Staaten in Kraft getreten: Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln,
Dänemark am 19. Juni 1975 Falklandinseln und Nebengebiete, Gibraltar, Gil-
Dominikanische Republik am 19. Juni 1975 bertinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. He-
Monaco am 19. November 1975 Jena und Nebengebiete, Seychellen, Salomoninseln,
Niederlande am 8. Dezember 1975 Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, die britischer
Panama am 6. April 1976 Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete
Polen am 16. Juni 1976 Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
Spanien am 7. März 1976
Südafrika am 15. Juni 1976 erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat das Ubereinkom- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
men Bekanntmachung vorn 10. Juli 1975 (Bundesgesetz-
mit Wirkung vom 1. März 1976 blatt II S. 1106).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 9. Juli 1976
Das Internationale Ubereinkornmen vorn 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 137) ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Jugoslawien am 3. Mai 1976
Mexiko am 7. Juli 1976
Panama am 6. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vorn 17. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2202).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 9. Juli 1976
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974
über ein Internationales Energieprogramm (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67
Abs. 2 für
Japan am 19. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 646).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
"Behandlung von Klärschlamm ...
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Behand-
lung von Klärschlamm" (Bundesgesetzbl. 1974 II
S. 639) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 639).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 9. Juli 1976
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974
über ein Internationales Energieprogramm (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67
Abs. 2 für
Japan am 19. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 646).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
"Behandlung von Klärschlamm ...
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Behand-
lung von Klärschlamm" (Bundesgesetzbl. 1974 II
S. 639) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 639).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1281
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
,,Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser"
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Analyse
der organischen Mikroverunreinigungen im Was-
ser" (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 644) ist nach ihrem
Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 644).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereldt der Vereinbarung
über die Durdtführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
„Forschungsarbeiten über das physikalisch-dtemisdte Verhalten
von Sdtwefeldioxyd in der Atmosphäre„
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 über
die Durchführung einer europäischen Aktion auf
dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „For-
schungsarbeiten über das physikalisch-chemisdie
Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre"
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 649) ist nach ihrem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 649).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1281
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
,,Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser"
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Analyse
der organischen Mikroverunreinigungen im Was-
ser" (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 644) ist nach ihrem
Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 644).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereldt der Vereinbarung
über die Durdtführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
„Forschungsarbeiten über das physikalisch-dtemisdte Verhalten
von Sdtwefeldioxyd in der Atmosphäre„
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 über
die Durchführung einer europäischen Aktion auf
dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „For-
schungsarbeiten über das physikalisch-chemisdie
Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre"
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 649) ist nach ihrem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 649).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen ..
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 über
die Durchführung einer europäischen konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Meerw asserentsalzungsanlagen"
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 654) ist nadl ihrem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
Luxemburg am 31. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmadlung vom 22. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 654).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Gasturbinen ..
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durdlführung einer europäischen konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
„Werkstoffe für Gasturbinen" (Bundesgesetzbl. 1974
II S. 659) ist nadl ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 659).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen ..
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 über
die Durchführung einer europäischen konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Meerw asserentsalzungsanlagen"
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 654) ist nadl ihrem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
Luxemburg am 31. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmadlung vom 22. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 654).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Gasturbinen ..
Vom 9. Juli 1976
Die Vereinbarung vom 23. November 1971 zur
Durdlführung einer europäischen konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
„Werkstoffe für Gasturbinen" (Bundesgesetzbl. 1974
II S. 659) ist nadl ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Italien am 4. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 659).
Bonn, den 9. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 13. Juli 1976
Das Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errich-
tung eines Europäischen Laboratoriums für Moleku-
larbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für
Italien am 28. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1502).
Bonn, den 13. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Portugal
über den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 23. Juli 1976
In Lissabon ist am 3. Februar 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Portugal über
den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf
der Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 1
am 1. Juli 1976
:n Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht. Die Notifikation der Portugiesischen Regierung
über die Erfüllung der erforderlichen innerstaat-
lichen Voraussetzungen ist als letzte der in Arti-
kel 22 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen am
1. Juni 1976 der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zugegangen.
Bonn, den 23. Juli 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Arnold
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 13. Juli 1976
Das Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errich-
tung eines Europäischen Laboratoriums für Moleku-
larbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für
Italien am 28. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1502).
Bonn, den 13. Juli 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Portugal
über den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 23. Juli 1976
In Lissabon ist am 3. Februar 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Portugal über
den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf
der Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 1
am 1. Juli 1976
:n Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht. Die Notifikation der Portugiesischen Regierung
über die Erfüllung der erforderlichen innerstaat-
lichen Voraussetzungen ist als letzte der in Arti-
kel 22 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen am
1. Juni 1976 der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zugegangen.
Bonn, den 23. Juli 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Arnold
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Portugal
über den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zeug durchgeführt werden, das auf der gesamten
und Fahrtstrecke den gleichen Personenkreis befördert
und ihn an den Ausgangsort zurückbringt;
die Regierung der Republik Portugal
b) gelegentliche Beförderungen, bei denen die Hinfahrt
in dem Bestreben, den internationalen Personen- und eine besetzte Fahrt und die Rückfahrt eine Leerfahrt
Güterverkehr auf der Straße sowohl zwischen ihren ist.
beiden Ländern als auch im Transit durch ihre Länder
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
auf der Grundlage des nationalen Rechts zu regeln -
können in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-
hendem Absatz 1 festgelegten Ausnahmen auch auf
Artikel 1 andere Personenbeförderungen ausdehnen.
Gegenstand des Abkommens
Artikel 5
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für den
Straßenpersonen- und -güterverkehr, der als gewerb- Linienverkehr
licher Verkehr oder Werkverkehr aus, in oder durch das (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für
Gebiet einer der Vertragsparteien, durchgeführt wird mit den Linienverkehr einschließlich des Transitlinienver-
Fahrzeugen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
kehrs ist an die zuständige Behörde des Landes zu rich-
zugelassen sind.
ten, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unterneh-
Artikel 2 mens befindet und muß die Angaben enthalten, die in
dem in Artikel 18 genannten Protokoll festgelegt sind.
Begriffsbestimmungen
(2) Wenn die zuständige Behörde des Landes, in des-
(1) Der Begriff „Unternehmer" bezeichnet eine natür-
sen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens be-
liche oder juristische Person, die entweder in Portugal
findet, die Absicht hat, dem in Absatz 1 genannten An-
oder in der Bundesrepublik Deutschland nach dem dort
trag stattzugeben, übersendet sie eine Ausfertigung die-
geltenden Recht berechtigt ist, Straßenpersonen- oder
ses Antrags der zuständigen Behörde der anderen Ver-
-güterverkehr im gewerblichen Verkehr oder im Werk-
tragspartei.
verkehr durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei erteilt
(2) Der Begriff „Fahrzeug" bezeichnet jedes Straßen-
die Genehmigung für ihr eigenes Hoheitsgebiet und über-
fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das nach seiner
sendet der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-
Bauart und Ausstattung für die Beförderung von Per-
partei unverzüglich eine Durchschrift der Genehmigung.
sonen bestimmt ist und über eine Mindestanzahl von
neun Sitzplätzen - ausschließlich des Führersitzes - (4) Die Genehmigungen werden nur erteilt, wenn zwi-
verfügt oder für die Beförderung von Gütern sowie zum schen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Ziehen von für derartige Beförderungen geeigneten Fahr- über die Zweckmäßigkeit des Verkehrsdienstes Einver-
zeugen sowie jede Art von Anhängern und Sattelauflie- nehmen besteht und die Zustimmung der Transitländer
gern bestimmt ist. Als ein Fahrzeug gilt auch ein Kraft- vorliegt.
fahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhänger, sofern beide
(5) Die Festsetzung oder Änderung der Beförderungs-
im Gebiet derselben Vertragspartei zugelassen sind.
entgelte, des Fahrplans oder einer anderen Betriebsbe-
dingung bedarf der vorherigen Vereinbarung der zustän-
Personenverkehr digen Behörden der Vertragsparteien.
(6) Der Widerruf der Genehmigungen oder deren einst-
Artikel 3 weilige Aufhebung nach den Rechtsvorschriften jeder
Allgemeine Regelung Vertragspartei ist ohne vorherige Anhörung der zustän-
digen Behörde der anderen Vertragspartei weder zuläs-
(1) Alle Personenbeförderungen zwischen den beiden
sig noch können solche Maßnahmen ohne vorherige An-
Ländern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet bedürfen
hörung der anderen Vertragspartei aufgezwungen wer-
der vorherigen Genehmigung, mit Ausnahme der in Ar-
den.
tikel 4 dieses Abkommens genannten Beförderungen.
\ (7) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigun-
(2) Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 ist jede Er-
gen grundsätzlich nach dem Reziprozitätsprinzip.
laubnis, Bewilligung oder Ermächtigung, die nach dem
Recht jeder Vertragspartei erforderlich ist.
Artikel 6
Artikel 4
Ersatz von beschädigten Fahrzeugen
Genehmigungsfreie Beförderungen
Keiner Genehmigung bedarf der Ersatz eines Personen-
(1) Keiner vorherigen Genehmigung bedürfen:
fahrzeugs einer Vertragspartei, das während des Aufent-
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. gelegent- halts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
liche Beförderungen, die mit demselben Kraftfahr- beschädigt wird.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1285
Güterverkehr Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-
hendem Absatz 2 festgelegten Ausnahmen auch auf
Artikel 7 andere Güterbeförderungen ausdehnen.
Alfgemeine Regelung
Artikel 9
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist unter den
in den Artikeln 7 bis 11 enthaltenen Bestimmungen be- Genehmigungsausgabe
rechtigt, Güter zu befördern oder Leerfahrten zum Zwecke Die Beförderungsgenehmigungen werden von den zu-
der Ladungsaufnahme oder nach erfolgter Abladung ständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
durchzuführen: das Fahrzeug zugelassen ist, im Rahmen des Kontingents
a) Zwischen jedem Ort im Gebiet der einen Vertragspar- ausgegeben, das gemäß den Bedingungen des Protokolls,
tei und jedem Ort im Gebiet der anderen Vertrags- auf das sich Artikel 18 bezieht, vereinbart worden ist.
partei;
b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspar- Artikel 10
tei;
Beförderungen außerhalb des Kontingents
c) von dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ein
drittes Land und umgekehrt, sofern das Gebiet, in dem (1) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig sind
das Fahrzeug zugelassen ist, durchfahren wird. a) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen,
die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung
verfügen;
Artikel 8 b) die Beförderung von Ersatzteilen für Hochseeschiffe.
Genehmigungen
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
(1) Für Beförderungen nach Artikel 7 im Gebiet der können in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses
einen Vertragspartei bedürfen die im Gebiet der anderen Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-
Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge einer Genehmi- hendem Absatz 1 festgelegten Ausnahmen auch auf
gung der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Beförde- andere Güterbeförderungen ausdehnen.
rung durchgeführt wird.
(2) Keiner Genehmigung bedarf Artikel 11
a) die Beförderung mit Fahrzeugen, deren zulässiges Ge- Beförderungspapiere
samtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t oder (1) Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr muß
deren zulässige Nutzlast einschließlich der Anhänger von einem internationalen Frachtbrief (CMR) begleitet
3,5 t nicht überschreitet; sein.
b) die Beförderung von Luftfracht zu oder von Flugplät-
zen bei Umleitung der Flugdienste; (2) Jede Beförderung im Werkverkehr muß von einem
Beförderungspapier begleitet sein, dessen Inhalt im Pro-
c) die Beförderung von Gepäck in Anhängern hinter tokoll nach Artikel 18 vereinbart ist.
Fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Personen
befördert werden, sowie die Beförderung von Gepäck
in Fahrzeugen aller Art nach und von Flugplätzen; Gemeinsame Bestimmungen
d) die Beförderung von Postsendungen;
Artikel 12
e) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge, die Einfahrt
von Pannen- und Abschleppfahrzeugen oder von Er- Anwendung des nationalen Rechts
satzfahrzeugen für beschädigte Fahrzeuge; Unternehmer und Fahrer der Fahrzeuge der einen Ver-
f) die Beförderung von Müll und Fäkalien; tragspartei müssen während ihres Aufenthaltes im Gebiet
g) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe- der anderen Vertragspartei das dort geltende Recht be-
seitigung; achten.
h) die Beförderung von Leichen in besonders hierfür ein- Artikel 13
gerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen
dienenden Fahrzeugen; Fiskalische Regelung
i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst- Unternehmer jeder Vertragspartei unterliegen hinsicht-
werken; lich der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchge-
j) die Beförderung von Gegenständen und Material aus- führten Fahrten den dort geltenden Steuern und Gebüh-
schließlich zur Werbung und Unterrichtung; ren, sofern nicht in einem besonderen Abkommen eine
andere Regelung getroffen ist.
l) die Beförderung von Material, Zubehör und Tieren
von oder zu Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zir-
Artikel 14
kusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärk-
ten sowie von oder zu Rundfunk-, Film- oder Fernseh- Verbot des Binnenverkehrs
aufnahmen;
Keine Regelung dieses Abkommens gibt dem Unterneh-
m) die Beförderung lebender Tiere mit Ausnahme von mer einer Vertragspartei das Recht, Personen oder Güter
Schlachtvieh; innerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei auf-
n) die Beförderung hochwertiger Waren (z.B. Edelme- zunehmen, um sie innerhalb des gleichen Gebietes wieder
talle) in Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder abzusetzen.
anderen Sicherheitskräften begleitet sind;
Artikel 15
o) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Austausch der Genehmigungsformulare
Naturkatastrophen).
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tau-
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien schen die nach diesem Abkommen vorgesehenen Geneh-
können in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses migungsformulare kostenlos aus.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 16 sammen mit dem Abkommen unterzeichnet und ist Be-
Kontrolle der Dokumente standteil des Abkommens.
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmi-
gungen und Kontrolldokumente sind im Fahrzeug mitzu- Artikel 19
führen und den zuständigen Behörden der beiden Ver- Gemischte Kommission
tragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
regeln in gegenseitigem Einvernehmen in einer Gemisch-
Artikel 17 ten Kommission alle sich aus der Durdlführung dieses Ab-
Verstöße kommens ergebenden Fragen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien (2) Diese Kommission ist berechtigt, das Protokoll zu
wachen darüber, daß die Unternehmer die Bestimmungen ändern.
dieses Abkommens einhalten. Artikel 20
(2) Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der anderen Anwendung auf das Land Berlin
Vertragspartei schwere oder wiederholte Verstöße gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
dort geltenden, die Straßenbeförderung und den Straßen- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
verkehr betreffenden Gesetze und Vorschriften begangen gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
haben, können - unbeschadet des im Gebiet der Ver- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
tragspartei geltenden Rechts, in dem der Verstoß began- kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen wurde - auf Ersuchen der zuständigen Behörden
dieser Vertragspartei Gegenstand der folgenden Maßnah- Artikel 21
men sein, die von den zuständigen Behörden des Landes, Geltungsbereich für Portugal
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, getroffen werden:
Für Portugal gilt dieses Abkommen nur für sein euro-
a) Verwarnung, päisches Kontinentalgebiet.
b) vorübergehende oder dauernde Einstellung der Aus-
gabe von Genehmigungen zur Durchführung von Be- Artikel 22
förderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspar-
tei, auf dem der Verstoß begangen wurde, oder Ein- Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
ziehung von bereits ausgegebenen Genehmigungen. (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tage in
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien un- Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert
terrichten sich über alle getroffenen Maßnahmen. haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
sind.
Artikel 18
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres
Durchführungsbestimmungen
nach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet
Zur Durchführung dieses Abkommens schließen die in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien
beiden Vertragsparteien ein Protokoll; dieses wird zu- schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Lissabon am dritten Februar neun-
zehnhundertsechsundsiebzig in zwei Urschriften, jede in
deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz C a s p a r i
Für die Regierung der Republik Portugal
J ose Manuel de M e d e i r o s F e r r e i r a
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976 1287
Protokoll
nach Artikel 18 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Portugal
über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Zur Durchführung des genannten Abkommens ist fol- Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:
gendes vereinbart worden: a) Die Fahrtgenehmigung,
gedruckt auf grünem Papier, gültig für eine oder
I. Personenverkehr (Art. 3, 4 und 5) mehrere Fahrten (hin und zurück). Die Gültigkeit
der Genehmigung darf zwei Monate nicht über-
1. Die in Artikel 3 des Abkommens genannten Personen- steigen;
beförderungen bedürfen der Genehmigung der zustän-
b) Die Zeitgenehmigung,
digen Behörde der anderen Vertragspartei. Die Ertei-
lung dieser Genehmigungen ist gebührenpflichtig nach gedruckt auf weißem Papier, gültig für eine be-
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. liebige Anzahl von Fahrten. Die Gültigkeit der
Genehmigung beträgt ein Jahr.
2. Anträge auf Genehmigung von Linienverkehr ein- Form und Inhalt der Genehmigungen werden im übri-
schließlich Transitlinienverkehr sind bei der zustän- gen von der Gemischten Kommission nach Artikel 19
digen Behörde des Landes einzureichen, in dessen des Abkommens vereinbart.
Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befin-
det. Sie müssen die von den zuständigen Behörden der Die Fahrtgenehmigung ist nur gültig in Verbindung
beiden Vertragsparteien geforderten Angaben enthal- mit einem ausgefüllten Fahrtenbericht, dessen Muster
ten, insbesondere von jeder Vertragspartei für die Unternehmer des
eigenen Landes festgelegt wird. Dies gilt für portu-
Betriebszeitraum und Fahrtenhäufigkeit;
giesische Unternehmer auch bei Verwendung der
beabsichtigter Fahrplan; Zeitgenehmigung. Der Fahrtenbericht ist bei der Ein-
beabsichtigte Beförderungsentgelte; fahrt und Ausfahrt vom Zoll abstempeln zu lassen.
Ubersicht über den Linienverlauf; Die Genehmigungen werden auf den Namen des Unter-
gegebenenfalls besondere Betriebsbedingungen. nehmers ausgestellt und müssen das amtliche Kenn-
zeichen des Kraftfahrzeuges enthalten. Sie sind nicht
3. Portugiesische Verkehrsunternehmer, die Verkehrs- übertragbar und können nur für das eingetragene
dienste nach Artikel 4 durchführen, haben während Kraftfahrzeug und den mitgeführten Anhänger/ Auflie-
der ganzen Dauer der Fahrt das CEMT-Fahrtenblatt ger verwendet werden.
gemäß Anlage 1 zum Dokument CM (71) 8 mitzuführen.
Deutsche Verkehrsunternehmer, die Verkehrsdienste Der Geltungsbereich der Genehmigung kann auf be-
nach Artikel 4 durchführen, haben während der gan- stimmte Beförderungen beschränkt werden. Die Be-
zen Dauer das in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 schränkung ist in der Genehmigungsurkunde einzu-
vorgesehene Fahrtenblatt gemäß Anlage 2 zum Doku- tragen (z.B. Umzugsgut).
ment CM (71) 8 mitzuführen.
2. Zuständige Genehmigungsausgabestelle (Artikel 9)
4. Bei Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach Arti- Für Portugal:
kel 4 darf unterwegs niemand aufgenommen oder ab- Direcc;ao-Geral de Transportes Terrestres
gesetzt werden und darf deren Ausgangs- und End-
punkt nicht auf dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- A venida 28 de Maio, 40
tragspartei liegen. LISBOA - 4
5. Anträge auf Genehmigungen für den Gelegenheitsver- Für die Bundesrepublik Deutschland:
kehr, der nicht den Bedingungen des Artikels 4 des Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirt-
Abkommens entspricht, sind vom Unternehmer den schaft des Saarlandes
zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei über Hardenbergstraße 8
die zuständigen Behörden des Landes einzureichen, in 6600 Saarbrücken 1
dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Diese Anträge
müssen folgende Angaben enthalten: 3. Multilaterale Beförderungen (Artikel 7)
Name und Anschrift des Unternehmers; Die Einschränkung des Dreiländerverkehrs in Artikel 7
Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge; Buchstabe c gilt nicht für Beförderungen, die nach
Artikel 8 Absatz 2 von der Genehmigungspflicht be-
Zahl der zu befördernden Personen; freit sind.
Datum und Ort des Grenzübergangs bei Einfahrt und
Ausfahrt; 4. Kontingent (Artikel 9)
Fahrstrecke bei der Leerfahrt; Das Kontingent wird auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit für jeweils ein Kalenderjahr von den zustän-
Fahrstrecke bei der besetzten Fahrt einschließlich
digen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen
der Angabe des Ortes der Aufnahme und des Abset-
Einvernehmen vereinbart.
zens der Fahrgäste.
Diese Anträge sind mindestens 21 Tage vor dem für 5. Zeitgenehmigung (Artikel 7 und 8)
die Durchführung der Beförderung vorgesehenen Da- für jede ausgegebene Zeitgenehmigung wird das Kon-
tum an die zuständigen Behörden zu richten. tingent mit 20 Fahrten belastet.
6. Rückgabe der Genehmigungen und Fahrtenberichte
II. Güterverkehr (Artikel 9)
Nach Benutzung oder bei Gültigkeitsablauf sowie im
1. Formulare (Artikel 8)
Falle der Nichtbenutzung sind die Genehmigungen zu-
Die Transportgenehmigungen werden zweisprachig ge- sammen mit den Fahrtenberichten an die Ausgabe-
druckt. · stelle zurückzugeben.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Die Fahrtenberichte, die in Verbindung mit Zeitge- Für die Bundesrepublik Deutschland:
nehmigungen verwendet wurden, müssen derselben Bei dem für den Grenzübergang zuständigen Regie-
Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Mo- rungspräsidenten.
nats, in dem die Beförderungen durchgeführt worden
sind, zurückgegeben werden. Beschränkt diese Genehmigung den Verkehr des Fahr-
zeugs auf einen bestimmten Weg, darf die Beförderung
7. Beförderungspapier (Artikel 11) nur auf dem vorgeschriebenen Weg durchgeführt wer-
Das Beförderungspapier für den Werkverkehr gemäß den. Das in der Zulassung eingetragene Gesamtge-
Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens muß folgende An- wicht darf in keinem Fall überschritten werden.
gaben enthalten:
a) Zulassungsinhaber 3. Zuständige Behörden (Artikel 5, 10, 15, 17, 19)
Name (Firma), Anschrift Jede Vertragspartei benennt die zuständigen Stellen,
Gegenstand des Unternehmens die auf ihrem Gebiet die durch das Abkommen be-
b) amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges (ein- stimmten Maßnahmen ergreifen und die alle erforder-
schließlich Anhänger) lichen Informationen, Statistiken usw. austauschen.
c) Beladestelle mit Name (Firma), Anschrift und Ge-
genstand des Unternehmens Dies sind
d) Entladestelle mit Name (Firma). Anschrift und Ge- für Portugal
genstand des Unternehmens Direcc;äo-Geral de Transportes Terrestres
e) Art und Gewicht der befö1derten Güter A venida 28 de Maio, 40
f) Grenzübergang LISBOA - 4
g) Unterschrift des Unternehmers mit Datum.
für die Bundesrepublik Deutschland
An Stelle dieses Beförderungspapiers können andere
Papiere verwendet werden, aus deren Angaben sich Der Bundesminister für Verkehr
ergibt, daß es sich um Werkverkehr handelt. Kennedyallee 72
5300 Bonn-Bad Godesberg
III. Allgemeine Bestimmungen Diese Stellen übermitteln sich gegenseitig innerhalb
1. Anwendung des nationalen Rechts (Artikel 12) einer Frist von drei Monaten nach dem Ablauf eines
Die Vertragsparteien stellen fest, daß diese Bestim- jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im
mung sich insbesondere auf die Rechtsvorschriften Verlauf des Vorjahres ausgegebenen das Kontingent
über die Beförderung auf der Straße, den Straßenver- belastenden und kontingentsfreien Genehmigungen.
kehr, die Maße und Gewichte der Fahrzeuge, die Ar-
Diese Aufstellung muß für jede Beförderungskategorie
beits- und Ruhezeiten der Besatzung und die Fahrtzeit folgende Angaben enthalten:
bezieht.
Nummer der ersten und Nummer der lezten ausge-
2. Maße und Gewichte (Artikel 12)
gebenen Genehmigung in jeder Beförderungsart sowie
Jede Vertragspartei kann Beförderungen mit Fahr- die Anzahl der genehmigten Fahrten, die Anzahl der
zeugen genehmigen, deren Maße und Gewichte die annullierten und die Anzahl der nicht benutzten Ge-
zugelassenen Grenzwerte übersteigen. Die Ausnahme- nehmigungen (diese Genehmigungen sind auf das Kon-
genehmigung muß jeweils vor Fahrtantritt beantragt tingent nicht angerechnet worden).
werden.
Diese Genehmigungen werden wie folgt gewährt: 4. Gemischte Kommission (Artikel 19)
Für Portugal: Auf Bitten der zuständigen Behörden einer der Ver-
Direcc;äo-Geral de Transportes Terrestres tragsparteien tritt die genannte Kommission abwech-
A venida 28 de Maio, 40 selnd auf dem Gebiet eines der beiden Vertragspar-
LISBOA - 4 teien zusammen.
GESCHEHEN zu Lissabon am dritten Februar neun-
zehnhundertsechsundsiebzig in zwei Urschriften, jede in
deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz C a s p a r i
Für die Regierung der Republik Portugal
Jose Manuel de M e de i r o s Fe r r e i r a
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuez enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.