133
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1976 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
15. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige
Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen die Zollvorschriften .......................................................... . 133
5. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe ....................... . 134
12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe .......................... . 135
16. 12. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ........................................................................... . 137
16. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut .......................... . 137
17. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 138
17. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Anwendung des
Europäischen Ubereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit .... 139
7. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit ............................... . 139
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das
Sachverzeichnis für Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1975, beigefiigt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Vom 15. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. April
1975 zu dem Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über gegensei-
tige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung
und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die
Zollvorschriften (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 409)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 17 Abs. 2
am 1. September 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 1. August 1975
in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 15. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuts<hland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Vom 5. Dezember 1975
In Quito, Ecuador, ist am 17. November 1975 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Ecuador über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
die Regierung der Republik Ecuador
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
der Republik Ecuador, vorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Ecuador erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Ecuador beizutragen, sind wie Artikel 4
folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
licht es der Regierung der Republik Ecuador, bei der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Durchführung der dritten Stufe des Wasserbauprojektes men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Poza Honda in der Provinz Manabi ein Darlehen bis Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
zur Höhe von insgesamt siebzehn Millionen fünfhundert- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
tausend Deutsche Mark aufzunehmen. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 135
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehr~ gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
weichendes festgelegt wird. Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 6 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Artikel 8
Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Er-
zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
berücksichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Quito/Ecuador, am siebzehnten No-
vember Neunzehnhundertfünfundsiebzig, in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Nagel
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
General Carlos A g u i r r e A s a n z a
Außenminister
Bekanntmachung
des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember t 975
In Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-
kommen zwischen de,r Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Peru anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Peru erhoben werden.
der Republik Peru,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
wicklung in der Republik Peru beizutragen, sind wie die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
folgt übereingekommen: men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem
Artikel 5
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Radar- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
anlage für den Flughafen Lima/Callao", wenn nach Prü- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
fung seine Förderungswürdigkeit festgestellt wO'rden ist, weichendes festgelegt wird.
ein Darlehen bis zur Höhe von 6 (in Worten sechs}
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Artikel 6
(2} Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Peru lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2
(1} Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Artikel 7
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
schriften unterliegen. der Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach
(2} Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut- Artikel 8
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ßenden Verträge. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich G e n s c h e r
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung der Republik Peru
Miguel Angel d e l a F l o r V a 11 e
Divisionsgeneral
Minister für Auswärtige Beziehungen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdl.en der Bundesrepublik Deutsdlland und Malta
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 16. Dezember 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Sep-
tember 1975 zu dem Vertrag vom 17. September
1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Malta über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 1237) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Pro-
tokoll
am 14. Dezember 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. November
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 16. Dezember 19'75
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 16. Dezember 1975
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Guatemala am 18. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober .1975 {Bun-
. desgesetzbL II S. 1498).
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdl.en der Bundesrepublik Deutsdlland und Malta
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 16. Dezember 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Sep-
tember 1975 zu dem Vertrag vom 17. September
1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Malta über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 1237) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver-
trag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Pro-
tokoll
am 14. Dezember 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. November
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 16. Dezember 19'75
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 16. Dezember 1975
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Guatemala am 18. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober .1975 {Bun-
. desgesetzbL II S. 1498).
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Europäisdlen Obereinkommens
über die internationale Handelssdliedsgeridltsbarkeit
Vom 17. Dezember 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 21. April 1961 über die inter-
nationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 425)
wird nach seinem Artikel X Abs. 8 für
Belgien am 7. Januar 1976
in Kraft treten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
«Conformement a l'article II, para- ,.Nach Artikel II Absatz 2 des Uber-
graphe (2) de la Convention, le Gou- einkommens erklärt die belgische Re-
vernement beige declare qu'en Belgi- gierung, daß in Belgien in den Fällen
que, seul l'Etat a, dans les cas vises des Artikels I Absatz 1 allein der
a l'article I, paragraphe 1, la faculte Staat Sdliedsvereinbarungen schließen
de conclure des Conventions d'arbi- kann.
trage.
Les presidents des tribunaux de Die nach Artikel IV des Uberein-
commerce assument les fonctions con- kommens den Präsidenten der Han-
fiees par l'article IV de la Convention delskammern übertragenen Aufgaben
aux presidents des Chambres de com- übernehmen die Präsidenten der Han-
merce.» delsgerichte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1133).
Bonn, den 17. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Anwendung des Europäisdlen Obereinkommens
über die internationale Handelssdliedsgerichtsbarkeit
Vom 17. Dezember 1975
Die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über
die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens
vom 21. April 1961 über die internationale Handels-
schiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 448)
wird nach ihrem Artikel 4 für
Belgien am 7. Januar 19.76
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl.
IIS.171).
Bonn, den 17. Dezember 1975
Der Bund e.s m in ist er des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1976
In Bonn ist am 18. Juni 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark über kulturelle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 2. Dezember 1975
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am
selben Tag in Kopenhagen ausgetauscht worden.
Das Abkommen wird nachstehend nebst einem
dazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975
veröffentlidlt.
Bonn,den7.Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Anwendung des Europäisdlen Obereinkommens
über die internationale Handelssdliedsgerichtsbarkeit
Vom 17. Dezember 1975
Die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über
die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens
vom 21. April 1961 über die internationale Handels-
schiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 448)
wird nach ihrem Artikel 4 für
Belgien am 7. Januar 19.76
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl.
IIS.171).
Bonn, den 17. Dezember 1975
Der Bund e.s m in ist er des Aus w ä r t i gen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1976
In Bonn ist am 18. Juni 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark über kulturelle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 2. Dezember 1975
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am
selben Tag in Kopenhagen ausgetauscht worden.
Das Abkommen wird nachstehend nebst einem
dazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975
veröffentlidlt.
Bonn,den7.Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreidi Dänemark
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch von Forschern, Hochschullehrern, Lektoren, Leh-
das Königreich Dänemark
rern aller Schularten, Studierenden und Schülern zu
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem fördern.
Gebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Wissen-
schaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern, Artikel 5
in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-
das Verständnis für Sprache, Kultur und Geistesleben lichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler
des Partnerlandes soivie für seine Lebensform fördern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu
wird, Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden
ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und
sind wie folgt übereingekommen: Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kon-
Artikel gressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur In-
(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die kulturelle formation und zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese
Zusammenarbeit im weitesten Sinne, einschließlich der Maßnahmen werden auch die an künstlerischen Ausbil-
wissenschaftlichen, zu fördern und alle Formen kultu- dungsstätten lehrenden und lernenden Personen einbe-
reller Darbietungen und wissenschaftlicher Veranstal- zogen.
tungen der anderen Vertragspartei anzuregen und zu
Artikel 6
erleichtern.
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß
(2) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, im Rahmen
auf der Grundlage des Europäischen Ubereinkommens
der jeweils geltenden Bestimmungen und unter von bei-
vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der
den Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen
Studienzeit an Universitäten und des Europäischen Uber-
die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissen-
einkommens vom 14. Dezember 1959 über die akade-
schaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu
mische Anerkennung von akademischen Graden und
erleichtern. Soweit möglich und zweckmäßig, soll auch
Hochschulzeugnissen die an Hochschulen absolvierten
die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen erwogen wer-
Studienzeiten und Abschlußprüfungen gegenseitig an-
den.
erkannt werden.
(3) Die Vertragsparteien werden die Einfuhr der für
die Arbeit einer kulturellen Einrichtung oder für die Artikel 7
Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die An-
benötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände ein-
eignung der Sprache und Literatur der anderen Vertrags-
schließlich Bild- und Tonbandmaterials und wissenschaft-
partei in Anbetracht der wichtigen Stellung, die den-
licher Geräte zu Unterrichtszwecken im Rahmen ihrer
selben auf Grund der nachbarschaftlichen Beziehungen
jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder
der Vertragsparteien zukommt, im Universitäts- und
Weise erleichtern.
Schulbereich, vor allem durch Entsendung von Lektoren
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, dem im und anderen Lehrkräften nach Möglichkeit zu fördern
Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses und weiter auszubauen. Die in dieser Bestimmung vor-
Abkommens beschäftigten, von der anderen Vertrags- gesehenen Maßnahmen werden von der anderen Ver-
partei entsandten Personal die Ausübung seiner dienst- tragspartei bestmöglich unterstützt werden.
lichen Tätigkeit in jeder Weise zu erleichtern.
Artikel 8
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich dafür
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer sorgen, daß die Lehrbücher aller Unterrichtsstufen eine
Teil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches sachliche Darstellung der Geschichte, Geographie, Kultur
zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutio- sowie der gesellschaftlichen Verhältnisse der anderen
nen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Grup- Vertragspartei geben.
pen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in un-
mittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie wer- Artikel 9
den Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses Ab-
kommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermu- (1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
tigen und erleichtern. von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Berei-
chen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik,
Artikel 3 Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren- sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungs-
den und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang austausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises
zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewer-
der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen. ben im Partnerland anregen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 141
(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlicher (2) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung von
Gruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus Kontakten zwischen den Sportorganisationen beider Län-
dem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der der fördern.
Erwachsenenbildung im weitesten Sinne unterstützen.
Artikel 16
Artikel 10 Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf
oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele
einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz
von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von
des Austausches und der Zusammenarbeit, auch für Teil-
Konzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit
bereiche, zu ziehen und Vorschläge für die weitere kul-
mit Werken aus dem anderen Lande, sowie den Aus-
turelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.
tausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen in-
formativen Charakters zu fördern.
Artikel 17
Artikel 11
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen Unterstützung, die dem dänischen Volksteil im Landes-
ihrer Möglichkeiten die direkte Zusammenarbeit zwischen teil Schleswig von Dänemark bzw. dem deutschen Volks-
Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen teil in Nordschleswig von der Bundesrepublik Deutsch-
in ihren beiden Ländern zu unterstützen. land gewährt wird, von den Bestimmungen dieses Ab-
kommens nicht berührt werden soll.
Art i k e 1 12
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und Art i k e 1 18
den Austausch auf dem Gebiet des Filmwesens und der
sonstigen Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich- fern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
keiten unterstützen. genüber der Regierung des Königreichs Dänemark inner-
Artikel 13 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab-
kommens keine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien werden den Austausch von Bü-
chern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, päd-
agogischen, technischen, literarischen oder anderen Artikel 19
kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer (l) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ra-
Länder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten er- tifikationsurkunden sollen in Kopenhagen ausgetauscht
leichtern. werden.
Artikel 14
(2) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Heraus- Ratifikationsurkunden in Kraft.
gabe von Ubersetzungen von Werken der schöngeistigen,
wissenschaftlichen und Fachliteratur in die Sprache des
anderen Landes zu unterstützen. Artikel 20
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Art i k e 1 15 geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor
(1) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf
Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der
Institutionen der außerschulischen Jugendbildung beider Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten ge-
Länder fördern. kündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 18. Juni 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg S a c h s
Für das Königreich Dänemark
Ove Guldberg
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Der Staatssekretär Königlich Dänische Bolschaft
im Auswärtigen Amt
Bonn, den 19. Juni 1975 Bonn, den 19. Juni 1975
Herr Botschafter, Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom
19. Juni 1975, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
t. ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der • 1. Ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der .
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Dänemark Einverständnis Regierung des Königreichs Dänemark Einverständnis
über die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen über die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen
nachbarschaftlichen B~ziehungen und der jahrhun- nachbarschaftlichen Beziehungen und der jahrhun-
dertelangen engen kulturellen Verbindungen der dertelangen engen kulturellen Verbindungen der
Pflege der Sprache der anderen Vertragspartei im Pflege der Sprache der anderen Vertragspartei im
Schul- und Hochschulbereich, aber auch in der außer- Schul- und Hochschulbereich, aber auch in der außer-
schulischen Bildung beigemessen werden muß. Die schulischen Bildung beigemessen werden muß. Die
Vertragsparteien haben in Würdigung der Wichtig- Vertragsparteien haben in Würdigung der Wichtig-
keit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974 keit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974
unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusam- unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusam-
menarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden, menarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden,
die Aneignung der Sprache der anderen Partei nach die Aneignung der Sprache der anderen Partei nach
Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen. Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen.
2. Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner 2. Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner
festzustellen, daß die darüber geführten Gespräche festzustellen, daß die darüber geführten Gespräche
zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepu- zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Dänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben: Dänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
a) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert, a) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert,
daß bei etwaigen Änderungen der dänischen daß bei etwaigen Änderungen der dänischen
Volksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bis- Volksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bis-
herige, bedeutende Stellung im dänischen Volks- herige, bedeutende Stellung im dänischen Volks-
schulunterricht behalten möge, daß insbesondere im schulunterricht behalten möge, daß insbesondere im
Falle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen Falle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen
Deutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Er- Deutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Er-
richtung von Oberstufen einer erweiterten Ein- richtung von Oberstufen einer erweiterten Ein-
heitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem heitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem
Umfang als Angebotsfach vorgesehen wird, Umfang als Angebotsfach vorgesehen wird,
daß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige daß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige
Stellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach Stellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach
behält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in behält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in
Zukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird, Zukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird,
daß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungs- daß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungs-
examen" (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisheri- examen" (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisheri-
gen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungs- gen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungs-
weise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den weise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den
Besuch der höheren Vorbereitungskurse Kennt- Besuch der höheren Vorbereitungskurse Kennt-
nisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher nisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher
in der dritten Klasse der Realabteilung gefordert in der dritten Klasse der Realabteilung gefordert
wurden. wurden.
Dazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark Dazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark
erklärt, erklärt,
daß sie in Ubereinstimmung mit Artikel 7 des vor- daß sie in Ubereinstimmung mit Artikel 7 des vor-
erwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem erwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem
Wunsch der deutschen Seite so weitgehend wie Wunsch der deutschen Seite so weitgehend wie
möglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere möglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere
auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutsch- auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutsch-
unterricht an Hochschulen, Fach- und Abend- unterricht an Hochschulen, Fach- und Abend-
schulen beigemessen wird. schulen beigemessen wird.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976 143
b) Die Regierung des Königreichs Dänemark hat b) Die Regierung des Königreichs Dä1wmdrk hat
ihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, ihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik daß sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Deutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür
einsetzen wird, die Durchführung eines qualifizier- einsetzen wird, die Durchführung eines qualifizier-
ten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur ten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur
zu unterstützen. zu unterstützen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hc1t
dazu erklärt, dazu erklärt,
daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für
die Erfüllung dieses dänischen Vvunsches einset- die Erfüllung dieses dänischen \Vunsches einset-
zen wird. zen wird.
3. Wenn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland 3. \Venn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
und des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des und des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des
erwähnten Abkommens zusammentreffen, soll - so- erwähnten Abkommens zusammentreffen, soll - so-
fern eine Seite dies für zweckmäßig hält - auch der fern eine Seite dies für zweckmäßig hält - auch der
Stand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert Stand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert
werden. Dabei werden beide Seiten einander auch ,verden. Dabei werden beide Seiten einander auch
über Pläne unterrichten, die für die künftige Ent- über Pläne unterrichten, die für die künftige Ent-
wicklung in diesem Bereich von Bedeutung sein könn- wid<lung in diesem Bereich von Bedeutung sein könn-
ten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei die- ten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei die-
sen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen den sen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen rlen
beiden Regierungen übermittelt werden. beiden Regierungen übermittelt werden.
4. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt die- 4'. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt die-
ses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil ses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil
des Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle des Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle
Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Ber- Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Ber-
lin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zu- lin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zu-
sammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird. sammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird.
5. Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung 5. Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung
mit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu vrnllen. mit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu wollen."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-
rung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Sachs Oldenburg
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs Dänemark Dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Herrn Troels Oldenburg Herrn Dr. Hans-Georg Sachs
Bonn Bonn
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 299. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Dezember 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justlz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Ve1ordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfad1 6 24, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud! für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 19'/5 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsrneck.konto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (t,10 DM zuzüglid! -,40 DM Versandkosten!, bei Liefe1ung gegen Vorausrernnung 1,90 DM. Im Bc1uqs-
p1cis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,