1077
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1976 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
2. 7. 76 Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Anderung
des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im
kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
20. 5. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe . . . . . . 1080
23. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
23. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
23. 6. 76 Bekanntmadmng zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . 1083
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereim des Ubereinkommens Nr. 12 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entsmädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen 1084
25. 6. 76 Bekanntmamung über den Geltungsbereich der Ubereinkunft zum Smutze der für die
Landwirtsmaft nützlimen Vögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereim des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
25. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
25. 6. 76 Bekanntmamung über den Geltungsbereim der Erklärung über die Anerkennung des
Flaggenremts der Staaten ohne Meeresküste......................................... 1088
Verordnung
zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
Vom 2. Juli 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das von Personen im kleinen Grenzverkehr (Bundes-
Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. 1970 II S. 745) wird hiermit in Kraft gesetzt.
S. 290), zuletzt geändert durch das Auswanderer- Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
schutzgesetz vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 774), und § 3 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom § 2
28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Arbeits- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
förderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlas- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
S. 1542), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- über das Paßwesen und § 53 des Ausländergesetzes
ordnet: auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Die in der Form eines Notenwechsels getroffene
Vereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Änderung (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-
Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 2. Juli 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Der Staatssekretär Schweizerische Botschaft
des Auswärtigen Amts
Bonn, den 22. Dezember 1975 Köln, den 22. Dezember 1975
510 - 511.13/2 scz
Herr Botschafter, Herr Staatssekretär,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom
22. Dezember 1975, das folgenden Inhalt hat, zu bestäti-
gen:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
die Verbalnoten des Auswärtigen Amts vom 25. Juli die Verbalnoten des Auswärtigen Amts vom 25. Juli
1974, 15. April 1975 - 510 - 511.13 SCZ - und vom 1974, 15. April 1975 - 510 - 511.13 SCZ - und vom
16. Juli 1975 - 510 - 511.13/2 SCZ - sowie die Ant- 16. Juli 1975 - 510 - 511.13/2 SCZ - sowie die Ant-
wortnoten der Schweizerischen Botschaft vom 26. Fe- wortnoten der Schweizerischen Botschaft vom 26. Fe-
bruar 1975 - Nr. 25/75 - 473.0 -, 3. Juni 1975 - bruar 1975 - Nr. 25/75 - 473.0 -, 3. Juni 1975 -
Nr. 74/75 - 473.0 (1) -, 24. Juli 1975 - Nr. 113/75 - Nr. 74/75 - 473.0 (1) -, 24. Juli 1975 - Nr. 113/75 -
473.0 (1) - und vom 14. August 1975 - Nr. 130/75 - 473.0 (1) - und vom 14. August 1975 - Nr. 130/75 -
473.0 (1) - folgende Änderungen des Abkommens vom 473.0 (1) - folgende Änderungen des Abkommens vom
21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über
den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver- den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-
kehr vorzuschlagen: kehr vorzuschlagen:
1. Artikel 1, Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. Artikel 1, Absatz 2 erhält folgende Fassung:
11 (2) Grenzzonen sind: 11 (2) Grenzzonen sind:
in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein: in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:
a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn,
vom Kanton Bern die Bezirke ,Laufen, Delsberg, vom Kanton Bern die Bezirke Laufen, Delsberg,
Münster und Wangen, der Kanton Aargau ohne Münster und Wangen, der Kanton Aargau ohne
den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne die Be- den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne die Be-
zirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff. zirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-
hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh., Ap- hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh., Ap-
penzell A. Rh., penzell A. Rh.,
b) das Fürstentum Liechtenstein; b) das Fürstentum Liechtenstein;
in der Bundesrepublik Deutschland: in der Bundesrepublik Deutschland:
der Stadtkreis Freiburg i. Br., die kreisfreie Stadt der Stadtkreis Freiburg i. Br., die kreisfreie Stadt
Kempten (Allgäu) sowie die Landkreise Breisgau- Kempten (Allgäu) sowie die Landkreise Breisgau-
Hochschwarzwald, Lörrach, Waldshut, Schwarz- Hochschwarzwald, Lörrach, Waldshut, Schwarz-
wald-Baar-Kreis, Konstanz, Bodensee-Kreis, Tutt- wald-Baar-Kreis, Konstanz, Bodensee-Kreis, Tutt-
lingen, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Lindau lingen, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Lindau
(Bodensee) und Oberallgäu." (Bodensee) und Oberallgäu."
2. Der folgende Artikel 3 a wird in das Abkommen ein- 2. Der folgende Artikel 3 a wird in das Abkommen ein-
gefügt: gefügt:
„Artikel 3 a „Artikel 3 a
Tr ansi ta usfl ugsschein Transitausflugsschein
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im ande- (1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im ande-
ren Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unter- ren Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unter-
stehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenz- stehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenz-
übertrittspapier, aber einen amtlichen, mit einer Foto- übertrittspapier, aber einen amtlichen, mit einer Foto-
grafie versehenen Ausweis besitzen, kann für Reisen grafie versehenen Ausweis besitzen, kann für Reisen
durch die andere Grenzzone auf kurzen Verbindungs- durch die andere Grenzzone auf kurzen Verbindungs-
strecken ein Ausflugsschein in der Form des Transit- strecken ein Ausflugsschein in der Form des Transit-
ausflugsscheins ausgestellt werden. ausflugsscheins ausgestellt werden.
(2) Der Transitausflugsschein muß den Namen und (2) Der Transitausflugsschein muß den Namen und
Vornamen des Inhabers enthalten. Vornamen des Inhabers enthalten.
(3) Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder (3) Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder
von Reisegruppen können, sofern sie Angehörige der von Reiseguppen können, sofern sie Angehörige der
Vertragsstaaten sind, in einem nach Absatz 1 ausge- Vertragsstaaten sind, in einem nach Absatz 1 ausge-
stellten Transitausflugsschein zahlenmäßig vermerkt stellten Transitausflugsschein zahlenmäßig vermerkt
werden. werden.
(4) Der Transitausflugsschein berechtigt den Inhaber (4) Der Transitausflugsschein berechtigt den Inhaber
und die zahlenmäßig vermerkten Mitfahrer in einem und die zahlenmäßig vermerkten Mitfahrer in einem
Kraftfahrzeug oder Mitglieder einer Reisegruppe, die Kraftfahrzeug oder Mitglieder einer Reisegruppe, die
andere Grenzzone auf einer kurzen Verbindungs- andere Grenzzone auf einer kurzen Verbindungs-
strecke ohne Aufenthalt zu durchreisen.• strecke ohne Aufenthalt zu durchreisen. -
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1079
3. Ziffer III des Schlußprotokolls zum deutsch-schweize- 3. Ziffer III des Schlußprotokolls zum deutsch-sc:hweize-
rischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den rischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den
Grenz- und Durchgangsverkehr wird nicht mehr an- Grenz- und Durchgangsverkehr wird nicht mehr an-
gewandt. Es besteht aber Ubereinstimmung, daß der gewandt. Es besteht aber Ubereinstimmung, daß der
nach dem neuen Artikel 3 a eingeführte Transitaus- nach dem neuen Artikel 3 a eingeführte Transitaus-
flugsschein nur auf den darin aufgeführten Durch- flugsschein nur auf den darin aufgeführten Durch-
gangsstrecken gelten soll. gangsstrec:ken gelten soll.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat inner- land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den oben Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den oben
angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
die Note und die das Einverständnis ausdrückende Note die Note und die das Einverständnis ausdrüc:kende Note
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei- Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die einen Monat nach dem Tag den Regierungen bilden, die einen Monat nach dem Tag
in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind. für das Inkrafttreten erfüllt sind."
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates beehre
ich mich, Ihnen die Zustimmung zu geben, daß Ihr Schrei-
ben vom 22. Dezember 1975 und mein Schreiben gleichen
Datums die Vereinbarung über die Änderung des Ab-
kommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen
Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei-
nen Grenzverkehr bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner vor-
meiner ganz ausgezeichneten Hochachtung. züglichen Hochachtung.
Der Schweizerische Botschafter:
Dr. G e h l h o f f Gelzer
Seiner Exzellenz Dr. Walter Gehlhoff
dem Botschafter der Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Schweizerischen Eidgenossenschaft der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Michael Gelzer Bonn
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Demokratisdten Volksrepublik Laos
über Kapitalhilfe
Vom 20. Mai 1976
In Bangkok und Vientiane ist durch Notenwechsel
vom 26. März/12. April 1976 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
eine Vereinbarung über Kapitalhilfe getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 12. April 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Bangkok, 26. März 1976 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 21. Oktober 1971, ergänzt
Wi 444 Lao 2 - 38/76 durch Vereinbarung vom 31. März 1972, einschließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 8) auch für diese Verein-
barung.
Herr Minister, Falls sich die Regierung der Demokratischen Volks-
republik Laos mit den in den Nummern 1 und 2 enthal-
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der tenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Schreiben Nr. 007 / AE.COOP.2 vom 11. Dezember 1975 so- Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
wie in Ausführung des Abkommens zwischen unseren Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
beiden Regierungen vom 21. Oktober 1971 über Kapital- den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
hilfe, ergänzt durch Vereinbarung vom 31. März 1972,
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
licht es der Electricite du Laos, bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den weite-
Edgar v o n S c h m i d t - P a u l i
ren Ausbau der Stromversorgungsanlagen in Vientiane
ein Aufstockungsdarlehen bis zur Höhe von -insgesamt Botschafter der
einer Million Deutsche Mark aufzunehmen. Bundesrepublik Deutschland
S. E. Monsieur Phoune SIPRASEUTH
Stellvertretender Ministerpräsident
und Außenminister
Vientiane
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1081
(Obersetzung)
Republique Democratique Populaire Lao Demokratische Volksrepublik Laos
Paix, Independance, Democratie, Unite, Prosperite Frieden, Unabhängigkeit, Demokratie, Einheit, Wohlstand
Ministere Ministerium
des für
Affaires Etrangeres Auswärtige Angelegenheiten
Nr. 236/AE.O Nr. 236/ AE.O
Vientiane, le 12 Avril 1976 Vientiane, den 12. April 1976
Excellence, Exzellenz,
J'ai l'honneur d'accuser reception de la lettre de votre Ich beehre mich, den Empfang des Briefes Eurer Ex-
Excellence WI 444 Lao 2 - 38/76 date de Bangkok du zellenz WI 444 Lao 2 - 38/76 mit Datum Bangkok, den
26 Mars 1976 ainsi conc;:ue: 26. März 1976, zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
1) Le Gouvernement de la Republique Federale d'Alle- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
magne rendra possible a l'Electricite du Laos de con- licht es der Electricite du Laos, bei der Kreditanstalt
tracter aupres de la Kreditanstalt für Wiederaufbau für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den weite-
(Institut de credit pour la reconstruction), Frankfurt/ ren Ausbau der Stromversorgungsanlagen in Vientiane
Main, pour la poursuite de l'amenagement des instal- ein Aufstockungsdarlehen bis zur Höhe von insgesamt
lations d'approvisionnement en electriicite a Vientiane, einer Million Deutsche Mark aufzunehmen.
un emprunt supplementaire jusqu'a concurrence d'un
montant total d'un million de Deutsche Mark.
2) Pour le reste, les dispositions de l'Accord sus-men- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
tionne du 21 Octobre 1971, complete par !'Arrange- erwähnten Abkommens vom 21. Oktober 1971, ergänzt
ment du 31 Mars 1972, y compris la clause relative durch Vereinbarung vom 31. März 1972, einschließlich
a Berlin (article 8), seront egalement applicables au der Berlin-Klausel (Artikel 8) auch für diese Verein-
present Arrangement. barung.
J'ai l'honneur de confirmer au nom du Gouvernement Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Demo-
de la Republique Democratique Populaire Lao l'arrange- kratischen Volksrepublik Laos die oben erwähnte Ver-
ment ci-dessus mentionne et de consentir que la lettre einbarung zu bestätigen und mich damit einverstanden
de Votre Excellence et la mienne soient considerees zu erklären, daß der Brief Eurer Exzellenz und der
comme constituant un accord entre les deux Gouverne- meinige ein Abkommen zwischen unseren beiden Regie-
ments qui entrera en· vigueur a la date de la presente. rungen bilden sollen, das mit dem Datum dieses Briefes
in Kraft tritt.
Je sais1s cette occasion pour renouveler a Votre Ex- Ich benutze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz erneut
cellence l'expression de ma tres haute consideration. meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Phoune Sipraseuth Phoune Sipraseuth
Vice Premier Ministre, Stellvertretender Ministerpräsident,
Ministre des Affaires Etrangeres Außenminister
de la Republique Democratique Populaire Lao der Demokratischen Volksrepublik Laos
S.E Edgar von Schmidt-Pauli S.E. Edgar von Schmidt-Pauli
Ambassade Botschafter
de la Republique Federale d' Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 23. Juni 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Zypern am 14.Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1976 (Bundesgesetzbl.
II S. 642).
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsberei<h des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 23. Juni 1976
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Nigeria am 31.Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1726).
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 23. Juni 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Zypern am 14.Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1976 (Bundesgesetzbl.
II S. 642).
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsberei<h des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 23. Juni 1976
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Nigeria am 31.Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1726).
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1083
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention
Vom 23. Juni 1976
1. Generalsekretär des Europarats zusätzlich erklärt,
daß sich ihre - vorstehend in den Abschnitten I
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission und II aufgeführten - Unterwerfungserklärungen
für Menschenrechte nach Artikel 25 der Kortvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 er-
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- strecken.
rechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 685, 953) ist durch Erklärung der Regierung von IV.
Luxemburg mit Note vom 24. April 1976 Die Regierung des Vereinigten Königreichs
mit Wirkung vom 28. April 1976 für weitere fünf hat mit Note vom 29. Dezember 1975 bei dem
Jahre Generalsekretär des Europarats eine Erklärung nach
yegenüber dem Generalsekretär des Europarats an- Artikel 63 der Konvention hinterlegt, mit welcher
erkannt worden. sie
a) sich auf frühere eigene Erklärungen über die
II. Erstreckung der Anwendung der Konvention und
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs der von ihr abgegebenen Unterwerfungserklä-
nach Artikel 46 der vorstehend genannten Konven- rungen nach den Artikeln 25 und 46 auf die
tion ist - jeweils unter der Bedingung der Gegen- Gilbert- und Ellice-Inseln bezieht,
seitigkeit - durch Erklärung der Regierungen von b) mitteilt, daß die Ellice-Inseln am 1. Oktober 1975
Luxemburg mit Note vom 24. April 1976 von den Gilbert- und Ellice-Inseln abgetrennt
wurden und in ein neues Gebiet mit dem Namen
mit Wirkung vom 28. April 1976 für weitere fünf Tuvalu umgewandelt wurden und der verblei-
Jahre bende Teil des früheren Gebiets nunmehr den
und Schweden mit Note vom 20. April 1976 Namen Gilbert-Inseln erhalten hat,
mit Wirkung vom 13. Mai 1976 für weitere fünf c) abschließend erklärt, daß die von ihr früher ab-
Jahre gegebenen Erklärungen über die Erstreckung mit
Wirkung vom 1. Oktober 1975 in bezug auf beide
gegenüber dem Generalsekretär des Europarats an- Gebiete, die Gilbert-Inseln und Tuvalu, als er-
erkannt worden. neuert zu betrachten seien.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Die Regierungen von Luxembur·g und Schwe- Bekanntmachungen vom 5. Juli 1971 (Bundesgesetz-
den haben nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 blatt II S. 983), vom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl.
vom 16. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1968 II II S. 695) und vom 14. November 1975 (Bundes-
S. 422) zu der genannten Konvention gegenüber dem gesetzbl. II S. 2201).
Bonn, den 23. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 25. Juni 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- für seine Uberseegebiete
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 12. No- Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
vember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 12 Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Ar- und Miquelon
beitsunfällen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 174) ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 3 für die erklärt.
Bahamas am 25.Mai 1976 Papua-Neuguinea hat am 1. Mai 1976 dem
in Kraft getreten. Generaldirektor des Internatoinalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
Fidschi hat am 19. April 1974 dem General- sen Anwendung durch Australien auf sein Hoheits-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifi- gebiet erstreckt worden war, als gebunden betrach-
ziert, daß es sich an das Ubereinkommen, dessen tet.
Anwendung durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge- Ferner hat das Vereinigte Königreich die
bunden betrachtet. Anwendung des Ubereinkommens ohne Änderungen
mit Wirkung vom 23. November 1973 für Hong-
Ferner hat Frankreich die Anwendung des kong erklärt.
Ubereinkommens ohne Änderung mit Wirkung vom
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
27. November 1974 die Bekanntmachungen vom 19. August 1970 (Bun-
für seine Uberseedepartements desgesetzbl. II S. 893), vom 17. Mai 1963 (Bundes-
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique gesetzbl. II S. 1053) und vom 29. Februar 1968 (Bun-
und Reunion sowie desgesetzbl. II S. 137).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1085
Bekanntmadmng
über den GeltungsbereidJ. der Ubereinkunft
zum SdJ.utze der für die LandwtrtsdJ.aft nützlidJ.en Vögel
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 31. Januar 1974 der französischen Regie-
rung als Verwahrer der Ubereinkunft vom 19. März
1902 zum Schutze der für die Landwirtschaft nütz-
lichen Vögel (Reichsgesetzbl. 1906 S. 89) notifiziert,
daß sie die Ubereinkunft mit Wirkung vom 10. Fe-
bruar 1958 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der französischen Regierung am 22. De-
zember 1975 notifiziert, daß die Erklärung der
Deutschen Demokratischen Republik im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik nicht über den
21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 29. Mai 1924 (Reichsgesetz-
blatt II S. 127) und vom 16. Juni 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 150).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
Ober den Zusammenstoß von Sdliffen
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat am
15. Februar 1974 der belgischen Regierung als Ver-
wahrer des Ubereinkommens vom 23. September
1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen (Reichsgesetzbl.
1913 S. 49) notifiziert, daß sie das Ubereinkommen
mit Wirkung vom 27. Dezember 1954 wieder-
anwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der belgischen Regierung am 30. Ja-
nuar 1976 notifiziert, daß die Erklärung der Deut-
schen Demokratischen Republik im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik nicht über den
21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1139).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976 1087
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat am
15. Februar 1974 der belgischen Regierung als Ver-
wahrer des Ubereinkommens vom 23. September
1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über
die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (Reichs-
gesetzbl. 1913 S. 66) notifiziert, daß sie das Uber-
einkommen mit Wirkung vom 27. Dezember 1954
wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der belgischen Regierung am 23. De-
zember 1975 notifiziert, daß die Erklärung der Deut-
schen Demokratischen Republik im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik nicht über den
21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1724).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenredlts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 25. Juni 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 31. Januar 1974 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer der Erklärung
vom 20. April 1921 über die Anerkennung des
Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste (Reichs-
gesetzbl. 1932 II S. 93) notifiziert, daß sie die Er-
klärung mit Wirkung vom 4. Juni 1958 wiederan-
wende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. Februar 1976 notifiziert, daß die
Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik
nicht über den 21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 19).
Bonn, den 25. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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