1061
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1976 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
1. 7. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9 76 --- Besonden' Zollsdtze
gegenüber Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
1. 7. 7G Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /76 - Gemeinschdftszoll-
kontingent für hochgekohltes Ferrochrom) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l0bJ
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne
1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
8. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Red1tsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
11. 6. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
14. 6. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
16. 6. 76 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das
Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
16. 6. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
16. 6. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
22. 6. 76 Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über Leistungen bei Teil-
arbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland
wohnen und in der Schweiz arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/76 - Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland)
Vom 1. Juli 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 9 des c) Die Tarifstelle 01.02 A II b) 2 bb) wird geän-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung dert in 01.02 A II b) 2 und erhält die aus An-
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt lage 2 ersichtliche Fassung.
geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung
d) Bei Tarifstelle 22.05 C I a) wird in Spalte 3
des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetz-
(Zollsatz) die Angabe „43,92 DM" geändert in
blatt I S. 701), wird verordnet:
,,42,94 DM".
§ 1 e) Bei Tarifstelle 22.05 C I b) wird in Spalte 3
(Zollsatz) die Angabe „32,94 DM" geändert in
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 ,,32,21 DM".
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Juli 1976 wie folgt geändert: f) Bei den Tarifstellen 22.05 C II a) 1 und C II a) 2
wird in Spalte 3 (Zollsatz) die Angabe „51,24
1. Die Bestimmung zu Tarifstelle 01.02 A II b) 1 wird DM" jeweils geändert in „50,10 DM".
gestrichen.
g) Bei Tarifstelle 22.05 C II b) 2 wird in Spalte 3
2. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- (Zollsatz) die Angabe „40,26 DM" geändert in
chenland" wird Nummer 4 wie folgt geändert: ,,39,37 DM".
a) Die Tarifstelle 01.02 A II b) 1 wird gestrichen. h) Bei den Tarifstellen 22.05 C III a) 2 bb), C III
b) Die Tarifstelle 01.02 A II b) 2 aa) wird geän- a) 2 cc) und C III a) 2 dd) wird in Spalte 3
dert in 01.02 A II b) 1 und erhält die aus An- (Zollsatz) die Angabe „62,22 DM" jeweils ge-
lage 1 ersichtliche Fassung. ändert in „60,84 DM".
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
ij) Bei den Tarifstellen 22.05 C IV a) 2 bb), C IV § 2
a) 2 cc) und C IV a) 2 dd) wird in Spalte 3
(Zollsatz) die Angabe „69,54 DM" jeweils ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ändert in „68,- DM". Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
k) Bei Tarifstelle 22.05 C V a) wird in Spalte 3
gesetzes auch im Land Berlin.
(Zollsatz) die Angabe „5,86 DM" in „5,73 DM"
und die Angabe „36,60 DM" in „35,79 DM"
geändert.
§ 3
1) Bei Tarifstelle 22.05 C V b) wird in Spalte 3
(Zollsatz) die Angabe „5,86 DM" geändert in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,,5,73 DM". kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
01.02 A II b) 1 aa) Bullen und Ochsen .............................. . 11,8 °/o + Ab
bb) weibliche Nutzrinder der Höhenrassen Grauvieh,
Braunvieh, Gelbvieh, Fleckvieh und Pinzgauer ..... . 9 °./o + Ab
cc) andere ......................................... . 16 °10 + Ab
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 2 Buchstabe c)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
01.02 A II b) 2 aa) Bullen und Ochsen .............................. . 11,8 °/o + Ab
bb) weibliche Nutzrinder der Höhenrassen Grauvieh,
Braunvieh, Gelbvieh, Fleckvieh und Pinzgauer ..... . 9 °/o + Ab
cc) andere ......................................... . 16 0/o+Ab
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1063
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 11/76 - Gemeinschaftszollkontingent für hochgekohltes Ferrochrom)
Vom 1. Juli 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der § 2
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
verordnet: gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 § 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
der Anhang Zollkontingente/1 nach Maßgabe der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver•
Anlage ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
autonom vertragsmäßig
--------1-----------------------1--------
ex 73.02 EI zum Verarbeiten in Stahlwerken oder Stahl-
gießereien, unter zollamtlicher Uberwadmng
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Verträge des Weltpostvereins
(Lausanne 1974)
Vom 26. Mai 1976
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheck.abkommen,
7. das Postscheck.abkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 12. Februar 1976 Nr. 1-8, 11
Korea (Republik) am 1. Januar 1976 Nr. 1-3, 5-6
Luxemburg am 11. März 1976 Nr. 1-9, 11
Malaysia am 30. Januar 1976 Nr. 1-5
Niederlande am 1. Januar 1976 Nr. 1-8, 10
Niederländische Antillen am 1. Januar 1976 Nr. 1-9
Südafrika am 2. Februar 1976 Nr. 1-3
Surinam am 20. April 1976 Nr. 1-6, 8-9
Thailand am 5.März 1976 Nr. 1-6, 8-9, 11
Tunesien am 1. Januar 1976 Nr. 1-11
Vereinigtes Königreich
mit Kanalinseln
und Insel Man am 23. Februar 1976 Nr. 1-5, 7
Uberseegebiete, deren
internationale Beziehungen
von der Regierung des
Vereinigten Königreichs
wahrgenommen werden
Antigua, Dominica,
St. Christoph-Nevis-
Anguilla, Santa Lucia,
St. Vincent, Brunei,
Belize, Bermuda,
Britisches Antarktis-
Territorium, Falk-
landinseln und
Nebengebiete,
Gibraltar, Hongkong,
Montserrat,
St. Helena und
Nebengebiete,
Seychellen am 23. Februar 1976 Nr. 1-5
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1065
Britisches Territorium
im Indischen Ozean,
Britische Jungfern-
inseln, Kaimaninseln,
Gilbert-Inseln, Neue
Hebriden, Pitcairn,
Salomonen, Turks-
und Caicosinseln,
Tuvalu am 23. Februar 1976 Nr. 1-3, 5
Südrhodesien am 23. Februar 1976 Nr. 1-3
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1633) sowie das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969
(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) sind für
Surinam am 20. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 406).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 8. Juni t 976
I.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Bundesgesetzhl. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Guinea-Bissau am 11. Mai 1976
in Kraft getreten.
Guinea-Bissau hat am 11. Februar 1976 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens
notifiziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens ent-
haltenen Worte
(Ubersetzung /
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in bezug auf Guinea-Bissau in dem Sinne verstanden werden, daß es
sich um
(Ubersetzung)
"events occurring in Europe o r e l s e- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
w her e before 1 January 1951" ,v
in Europa oder anders o einge-
treten sind "
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Guinea-Bissau am 11. Februar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 23. September 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1282) und vom 18. August
197 5 (Bundesgesetzbl. II S. 1227).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1067
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Juni 1976
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die internationale Registrierung von Marken in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) wird nach sei-
nem Artikel l4 Abs. 4 Buchstabe b für die
Sowjetunion am 1. Juli 1976
in Kraft treten.
Die Sowjetunion hat die in Artikel 3his und Ar-
tikel 14 Abs. 2 Buchstaben d und f des Abkommens
vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. 11 S. 2232).
Bonn, den 11. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Internationalen Pakts
über bürgerlidle und politisdle Redlte
Vom 14. Juni 1976
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1973 zu dem
Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1533) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß der Internationale Pakt nach seinem Artikel 49 Abs. 1 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 23. März 1976
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
17. Dezember 1973 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen folgende Vorbehalte gemacht:
1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Paktes
werden in dem Artikel 16 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 entsprechenden
Rahmen angewandt.
2. Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe d des Paktes wird derart angewandt, daß
die persönliche Anwesenheit eines nicht auf freiem Fuß befindlichen
Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird.
3. Artikel 14 Abs. 5 des Paktes wird derart angewandt, daß
a) ein weiteres Rechtsmittel nicht in allen Fällen allein deshalb
eröffnet werden muß, weil der Beschuldigte in der Rechtsmittel-
instanz erstmals verurteilt worden ist, und
b) bei Straftaten von geringer Schwere die Uberprüfung eines nicht
auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch ein Gericht höherer In-
stanz nicht in allen Fällen ermöglicht werden muß.
4. Artikel 15 Abs. 1 des Paktes wird derart angewandt, daß im Falle
einer Milderung der zur Zeit in Kraft befindlichen Strafvorschriften
in bestimmten Ausnahmefällen das bisher geltende Recht auf Taten,
die vor der Gesetzesänderung begangen wurden, anwendbar bleiben
kann.
Der Internationale Pakt ist für die
Deutsche Demokratische Republik am 23. März 1976
in Kraft getreten.
II.
Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Artikels 41 des Inter-
nationalen Pakts liegen noch nicht vor. Der Tag, an dem die Bestimmun-
gen dieses Artikels in Kraft treten werden, wird zu gegebener Zeit ge-
sondert bekanntgegeben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1916 1069
III.
Der Internationale Pakt ist ferner für folgende Staaten am 23. März
1976 in Kraft getreten:
Barbados
Barbados hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-
halt gemacht:
(Ubersetzung}
"The Government of Barbados states ,,Die Regierung von Barbados er-
that it reserves the right not to apply klärt, daß sie sich das Recht vorbehält,
in full, the guarantee of free legal die Garantie der unentgeltlichen Ver-
assistance in accordance with para- teidigung nach Artikel 14 Absatz 3
graph 3 (d) of Article 14 of the Cove- Buchstabe d des Paktes nicht in vollem
nant, since, while accepting the prin- Umfang anzuwenden, da Barbados
ciples contained in the same para- zwar die in dem genannten Absatz
graph, the problems of implementation enthaltenen Grundsätze anerkennt,
are such that full application cannot aber derartige Durchführungsprobleme
be guaranteed at present." hat, daß eine volle Anwendung gegen-
wärtig nicht gewährleistet werden
kann."
Bulgarien Costa Rica
Chile Dänemark
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Vorbehalte gemacht:
(Ubersetzung)
"1 .. The Government of Denmark „ 1. Die Regierung von Dänemark
makes a reservation in respect of macht einen Vorbehalt zu Artikel 10
Article 10, paragraph 3, second sen- Absatz 3 Satz 2. Nach dänischer Pra-
tence. In Danish practice, considerable xis werden erhebliche Anstrengungen
efforts are made to ensure appropriate unternommen, um eine angemessene
age distribution of convicts serving altersmäßige Verteilung der Ver-
sentences of imprisonment, but it is urteilten zu gewährleisten, die eine
considered valuable to maintain pos- Freiheitsstrafe verbüßen; es wird je-
sibilities of flexible arrangements. doch Wert darauf gelegt, Möglichkei-
ten für flexible Regelungen beizube-
halten.
2. (a). Article 14, p,uagraph 1, shall 2. a) Artikel 14 Absatz 1 ist für
not be binding on Denmark in respect Dänemark hinsichtlich der Offentlich-
of public hearings. keit des Verfahrens nicht verbindlich.
In Danish law, the right to exclude Nach dänischem Recht kann das Recht
the press and the public from trials auf Ausschluß der Presse und der
may go beyond what is permissible Offentlichkeit während der Verhand-
under this Covenant, and the Govern- lung über das nach diesem Pakt Zu-
ment of Denmark finds that this right lässige hinausgehen, und nach Auf-
should not be restricted. fassung der Regierung von Dänemark
sollte dieses Recht nicht eingeschränkt
werden.
(b). Article 14, paragraphs 5 and 7, b) Artikel 14 Absätze 5 und 7
shall not be binding on Denmark. sind für Dänemark nicht verbindlich.
The Danish Administration of Justice Das dänische Gesetz über die Rechts-
Act contains detailed provisions reg- pflege enthält genaue Bestimmungen
ulating the matters dealt with in these über die in diesen beiden Absätzen
two paragraphs. In some cases, Danish behandelten Angelegenheiten. In eini-
legislation is less restrictive than the gen Fällen sind die dänischen Rechts-
Covenant (e.g. a verdict returned by vorschriften weniger restriktiv als der
a jury on the question of guilt cannot Pakt (z. B. kann der Schuldspruch der
be reviewed by a higher tribunal, cf. Geschworenen nicht von einem höhe-
paragraph 5); in other cases, Danish ren Gericht nachgeprüft werden, s. Ab-
legislation is more restrictive than the satz 5); in anderen Fällen sind die
Covenant (e.g. with respect to re- dänischen Rechtsvorschriften restrikti-
sumption of a criminal case in which ver als der Pakt (z.B. in bezug auf die
the accused party was acquitted, cf. Wiederaufnahme eines Strafverfah-
paragraph 7). rens, in dem der Angeklagte freige-
sprochen wurde, s. Absatz 7).
3. Reservation is further made to 3. Es wird außerdem ein Vorbehalt
Article 20, paragraph 1. This reserva- zu Artikel 20 Absatz 1 gemacht. Die-
tion is in accordance with the vote ser Vorbehalt entspricht der Stimm-
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
cdst by Denmark in the XVI Generc1l abgabe Dänemarks auf der XVI. Ge-
Assembly of the United Nations in neralversammlung der Vereinten Na-
1961 when the Danish Delegation, tionen 1961, als die dänische Delega-
referring to the preceding article con- tion untf'r Hinweis auf den vorher-
cerning freedom of expression, voted gehenden Artikel über die freie Mei-
against the prohibition against propc1- nungsäußerung gegen das Verbot der
ganda for war." KriPgspropaganda stimmte."
Ecuador
Finnland
Finnland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vor-
behalte gemacht:
(Obersetzung)
"1. With respect to article 9, para- „ 1. Zu Artikel 9 Absatz 3 des Paktes
graph 3, of the Covenant Finland erklärt Finnland, daß nach geltendem
declares that according to the present finnischen Recht die Verwaltungs-
Finnish legislation the administrative behörden Entscheidungen über die
authorities may take decisions con- Festnahme oder Haft treffen können
cerning arrest or imprisonment, in und daß in diesem Fall die Sac.he erst
which event the case is taken up for nach einiger Zeit zur gerichtlichen
decision in court only after a certain Entscheidung gelangt.
time lapse;
2. With respect to article 10, para- 2. Zu Artikel 10 Absatz 2 Buchsta-
graph 2 b) und 3, of the Covenant, be b und Absatz 3 des Paktes erklärt
Finland declares that although juve- Finnland, daß es, obwohl jugendliche
nile offenders are, as a rule, segre- Straffällige in der Regel von Erwad1-
gated from adults, it does not deem senen getrennt werden, nach seiner
appropriate to adopt an absolute pro- Auffassung nicht angebracht ist, ein
hibition not allowing for more flexible uneingeschränktes Verbot zu erlassen,
arrangements; das keine flexibleren Regelungen zu-
läßt.
3. With respect to article 13 of the 3. Zu Artikel 13 des Paktes erklärt
Covenant, Finland declares that the Finnlctnd, daß dieser Artikel den gel-
article does not correspond to the tenden finnischen Rechtsvorschriften
present Finnish legislation regarding über das Redit eines Ausländers, in
an alien's right to be heard or lodge bezug auf eine Entsc.heidung über
a complaint in respect of a decision seine Ausweisung gehört zu werden
concerning his expulsion; oder Beschwerde zu erheben, nidll
entsp1icht.
4. With respect to article 14, para- 4. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Pak-
graph 1, of the Covenant, Finland tes erklärt Finnland, daß nach finni-
declares that under Finnish law a schem Rec.ht ein Urteil für geheim
sentence can be declared secret if its erklärt werden kann, wenn seine
publication could be an affront to öffentliche Verkündung gegen die
morals or endanger national security; Sittlichkeit verstoßen oder die natio-
nale Sicherheit gefährden könnte.
5. With respect to article 14, para- 5. Zu Artikel 14 Absatz 3 Bud1sla-
graph 3 d), of the Covenant, Finland be d des Paktes erklärt Finnland, daß
declares that the contents of this der Inhalt dieses Absatzes dem gel-
paragraph do not correspond to the tenden Recht in Finnland insoweit
present legislation in Finland inas- nicht entsprimt, als es sich um das
much as it is a question of the de- uneingeschränkte Recht des Beklagten
fendant's absolute right to have legal auf Verteidigung bereits während der
assistance already at the stage of pre- Voruntersuchung handelt.
liminary investigations;
6. With respect to article 14, para- 6. Zu Artikel 14 Absatz 7 des Pak-
graph 7, of the Covenant, Finland tes erklärt Finnland, daß es weiterhin
declares that it is going to pursue its der bisherigen Praxis folgen wird,
present practice, according to which nach der ein Urteil zuungunsten des
a sentence can be changed to the Verurteilten geändert werden kann,
detriment of the convicted person, if wenn festgestellt wird, daß ein Mit-
it is established that a member or an glied oder Bediensteter des Gerichts,
official of the court, the prosecutor or der Staatsanwalt oder der Verteidiger
the legal counsel have through crimi- durch strafbare oder betrügerische
nal or fraudulous activities obtained Machenschaften den Freispruch des
the acquittal of the defendant or a Beklagten oder eine erheblich mildere
substantially more lenient penalty, or Strafe herbeigeführt hat, oder wenn
if false evidence has been presented falsche Beweise mit derselben Wir-
with the same effect, and according kung vorgelegt wurden, und nach der
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1071
to whid1 an aggravated criminal case eine schwere Strafsache wiederaufge-
may be taken up for reconsideration nommen werden kann, wenn inner-
if within a year until then unknown halb eines Jahres bis dahin unbekann-
evidence is presented, which would te Beweise vorgelegt werden, die zur
have led to conviction or a substan- Verurteilung oder einer erheblich
tially more severe penalty; härteren Strafe geführt hätten.
7. With respect to article 20, para- 7. Zu Artikel 20 Absatz 1 des Pak-
graph 1, of the Covenant, Finland tes erklärt Finnland, daß es diesen
declares that it will not apply the Absatz nicht anwenden wird; dies
provisions of this paragraph, this entspricht dem Standpunkt, den Finn-
being compatible with the standpoint land bereits auf der 16. Generalver-
Finland already ·expressed at the 16th sammlung der Vereinten Nationen
lJnited Nations General Assembly by vertrat, indem es gegen das Verbot
voting against the prohibition of der Kriegspropaganda stimmte mit
propaganda for war, on the grounds der Begründung, daß es die in Arti-
that this might endanger the freedom kel 19 des Paktes erwähnte freie
of expression referred in article 19 of Meinungsäußerung gefährden könn-
the Covenant." te."
Irak Libanon
Iran Libyen
Jamaika Madagaskar
Jordanien Mali
Jugoslawien Mauritius
Kenia Mongolei
Kolumbien Norwegen
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Vorbehaltt>
zu Artikel 6 Absatz 4, zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3
(Ubersetzung)
"with regard to the obligation to ., hinsichtlich der Verpflichtung, ju-
keep accused juvenile persons and gendlidle Besdluldigte und jugend-
juvenile offenders segregated from liche Straffällige von Erwadlsenen zu
adults", trennen",
zu Artikel 14 Absätze 5 und 7 und zu Artikel 20 Absatz 1 gemacht.
Ruanda
Rumänien
Schweden
Schweden hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vo1 -
behalt gemacht:
(Ubersetzung)
(< • • • La Suede se reserve le droit ., ... Sdlweden behält sidl das Recht
de ne pas appliquer les dispositions vor, die Bestimmungen des Artikels 10
du paragraphe 3 de l'article 10 en ce Absatz 3 hinsidltlidl der Verpflidl-
qui concerne l'obligation de separer tung, jugendlidle Straffällige von Er-
les jeunes delinquants des adultes, du wadlsenen zu trennen, des Artikels 14
paragraphe 7 de l'article 14 et du Absatz 7 und des Artikels 20 Absatz 1
paragraphe 1 de l~article 20 du Pacte.» des Paktes nidlt anzuwenden."
Sowjetunion Tunesien
Ukraine Ungarn
Weißrußland Uruguay
Syrien Zypern
Tschechoslowakei
Bonn,den 14.Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung der Verträge,
deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war
Vom 16. Juni 1976
Papua-Neuguinea hat am 12. April 1976 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,
daß es sich nicht an das Ubereinkommen vom
29. April 1958 über die Hohe See und das Fakul-
tative Unterzeichnungsprotokoll über die obliga-
torische Beilegung von Streitigkeiten (Bundesge-
setzbl. 1972 II S. 1089) als gebunden betrachtet, deren
Anwendung von Australien vor Erlangung der Un-
abhängigkeit am 16. September 1975 auf dessen
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 15. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 843) und vom 18. Februar 1976 (Bun-
desgesetzbl. II S. 391).
Bonn, den 16. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 16. Juni 1976
In Niamey ist am 12. Mai 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 12. Mai 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den 16.Juni 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung der Verträge,
deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war
Vom 16. Juni 1976
Papua-Neuguinea hat am 12. April 1976 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,
daß es sich nicht an das Ubereinkommen vom
29. April 1958 über die Hohe See und das Fakul-
tative Unterzeichnungsprotokoll über die obliga-
torische Beilegung von Streitigkeiten (Bundesge-
setzbl. 1972 II S. 1089) als gebunden betrachtet, deren
Anwendung von Australien vor Erlangung der Un-
abhängigkeit am 16. September 1975 auf dessen
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 15. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 843) und vom 18. Februar 1976 (Bun-
desgesetzbl. II S. 391).
Bonn, den 16. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 16. Juni 1976
In Niamey ist am 12. Mai 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 12. Mai 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den 16.Juni 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1073
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
die Regierung der Republik Niger sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
der Republik Niger, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- lichen Genehmigungen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
wicklung in der Republik Niger beizutragen,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen:
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Artikel 1 chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre-
Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt Niamey" ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
weiteres Darlehen bis zu DM 11,5 Mio (in Worten: elf besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
men. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Artikel 7
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
unterliegen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 3 Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan- gibt.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des Artikel 8
Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey, am 12. Mai 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deut,schland
Johannes Reitberge r
Für die Regierung
der Republik Niger
Mounkaila
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 16. Juni 1976
In Niamey ist am 12. Mai 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 12. Mai 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16.Juni 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Niger gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
der Republik Niger,
unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- werden.
wicklung in Niger beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel 1
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Vorhaben „ Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung der deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Stadt Zinder" ein weiteres Darlehen bis zu 5,4 Mio DM ßen oder erschweren, und erteilt gegebenen! alls die für
(in Worten: Fünf Millionen vierhunderttausend Deutsche eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Mark) aufzunehmen. lichen Genehmigungen.
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1075
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
chendes festgelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 6 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- Artikel 8
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 12. Mai 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Reitberge r
Für die Regierung
der Republik Niger
Mounkaila
Bekanntmachung
der deutsch-schweizerischen Vereinbarung
über Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenzgänger,
die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
und in der Schweiz arbeiten
Vom 22. Juni 1976
Durch Briefwechsel vom 2./27. Februar 1976 zwi-
schen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements ist eine Vereinbarung über Leistun-
gen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenz-
gänger, die in der Bundesrepublik Deutschland woh-
nen und in der Schweiz arbeiten, getroffen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1
am 27. Februar 1976
rückwirkend zum 1. Dezember 1975 in Kraft getre-
ten; ihr materieller Teil wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Juni 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Baden
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 1 3. Bei Anwendung des Artikels 26 Abs. 1 des Bundes-
(1) Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind, gesetzes kommt es nicht darauf an, daß der Grenzgän-
können bei Arbeitsausfall in der Schweiz Leistungen ger während der Dauer des Arbeitsausfalls vermitt-
wie schweizerische Arbeitnehmer nach schweizerischem lungsfähig, wohl aber daß er arbeitsfähig ist.
Recht beziehen. 4. Bei Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 24 ff. der Verord-
(2) Als Grenzgänger gilt hierbei in Ubereinstimmung
nung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversiche-
mit dem Ubereinkommen vom 4. Februar 1928 zwischen
rung (Verordnung) kommt es nicht darauf an, daß der
dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenos-
Grenzgänger nicht bei der Arbeitslosenversicherungs-
senschaft über die Arbeitslosenversicherung der Grenz-
kasse versichert ist und keine Prämien zahlt. Bei An-
gänger ein Arbeitnehmer, der in der Schweiz beschäftigt
wendung des Artikels 25 Abs. 1 der Verordnung gilt
ist und in der Bundesrepublik Deutschland wohnt.
jedoch der tatsächlich erzielte Verdienst als versichert
nach Maßgabe des Artikels 4 bi, der Verordnung.
Artikel 2
Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Artikel 4
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 3 (BMA) erstattet den Arbeitslosenversicherungskassen
ihre Aufwendungen. Auf die zu erwartenden Erstattun-
(1) Die Leistungen werden durch die öffentlichen Ar- gen werden Abschläge geleistet. Die Verwaltungskosten
beitslosenversicherungskassen der Kantone Aargau, der Arbeitslosenversicherungskassen werden durch einen
Basel-Land, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Thur- Zuschlag in Höhe von 2 °/o der Aufwendungen abgegol-
gau und Zürich gewährt. Für Grenzgänger, deren Ar- ten. Mit Zustimmung des BMA kann die Bundesanstalt
beitsort außerhalb dieser Kantone liegt, ist die öffent- mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
liche Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Basel- (BIGA) eine Erhöhung des Verwaltungskostenzuschlags
Land zuständig. bis zu 3 °/o der Aufwendungen vereinbaren.
(2) Ein Grenzgänger kann Leistungen nur erhalten, (2) Die Bundesanstalt und das BIGA führen das Ver-
wenn er in der Schweiz eine die Beitragspflicht begrün- fahren zur Erstattung der Aufwendungen und zur Lei-
dende Beschäftigung im Sinne der Vierten Verordnung stung der Abschläge durch.
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung vom 18. April 1958 (Bun- Artikel 5
desgesetzbl. I S. 304) ausübt und seit dem 1. Dezember
1975 seine Beitragspflicht gegenüber der Bundesanstalt (1) Fragen, die sich aus der Durchführung der Verein-
für Arbeit (Bundesanstalt) erfüllt hat. Eine die Beitrags- barung ergeben, werden zwischen dem BIGA und dem
pflicht begründende Beschäftigung gilt während des BMA geklärt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsde-
Arbeitsausfalls als fortbestehend. Die Beschäftigung eines partement und der BMA werden über eine Änderung der
Arbeitnehmers, der nur nach § 169 Nr. 2 des Arbeits- Vereinbarung verhandeln, sofern eine Seite darum nach-
förderungsgesetzes - Vollendung des 63. Lebensjahres sucht.
- beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitragspflicht begrün- (2) Das BIGA und die Bundesanstalt regeln die Einzel-
dende Beschäftigung. Das Arbeitsamt Lörrach bescheinigt heiten der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Bei-
der Arbeitslosenversicherungskasse, ob diese Vorausset- tragspflicht und die Beitragszahlung und der erforde.r-
zungen vorliegen. Die Bescheinigung gilt für die in ihr lichen Vordrucke sowie über das Erstattungsverfahren
genannte Arbeitslosenversicherungskasse und für die einschließlich der zu leistenden Abschläge.
Dauer des Arbeitsverhältnisses - jedoch nicht länger (3) Das BIGA und die schweizerischen Arbeitslosen-
als ein Jahr - , wenn das Arbeitsamt sie nicht vorher versicherungskassen und die Dienststellen der Bundes-
gegenüber der Arbeitslosenversicherungskasse widerruft. anstalt können in Einzelfällen unmittelbar miteinander
(3) Die Arbeitslosenversicherungskassen gewähren die verkehren.
Leistungen unter den Voraussetzungen und nach Maß- Artikel 6
gabe des schweizerischen Rechts, jedoch mit folgenden Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
Abweichungen: fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1. Leistungen werden nur gewährt, wenn das Arbeits- gegenüber dem schweizerischen Bundesrat innerhalb von
verhältnis während des Arbeitsausfalls fortbesteht und drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
persönliche Gründe für den Arbeitsausfall nicht vor- gegenteilige Erklärung abgibt.
liegen. Der Arbeitgeber bescheinigt, ob diese Voraus-
setzungen gegeben sind. Artikel 7
2. Artikel 24 Abs. 2 Buchstaben a und b des Bundes- (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihres Abschlus-
gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Bundes- ses rückwirkend zum 1. Dezember 1975 in Kraft.
gesetz) - Wartefrist, Mitgliedschaft und Prämienzah- (2) Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1976.
lung sowie Mindestzahl von Arbeitstagen - und die Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr,
hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften finden sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum
keine Anwendung. Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen \'erölfentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrethnung t.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten· der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.