1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 21. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz besdilos- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
sen: tigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren
Artikel 1 Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegen-
wert von bis zu 108 030 000 US-Dollar zum Gewicht
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereink.ommen und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 auf-
vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen zunehmen."
Entwicklungsbank vom 1. August 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 617) erhält folgende Fassung: Artikel 2
„Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Stammkapital der Asiatischen Entwicklungsbank ei-
nen Anteil von 158 870 000 US-Dollar zum Gewicht
und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966, da- Artikel 3
von 108 030 000 US-Dollar zum Gewicht und Feinge-
halt des Goldes vom 31. Januar 1966 als abrufbares Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Stammkapital, zu übernehmen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäisdten Konferenz für Molekularbiologie
Vom 7. Mai 1976
Die Niederlande, Osterreich und das Vereinigte Königreich haben
bei der Unterzeidmung des Ubereinkommens vom 13. Februar 1969
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 1029) die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Niederlande
(Translation) (Ubersetzung)
1. ..... 1. .... .
"2. the Royal Government, while ,.2. Obwohl die Königliche Regie-
remammg convinced of the legal, rung von den rec:htlichen, institutio-
institutional and financial disadvan- nellen und finanziellen Nachteilen
tages of a trilingual system in the eines dreisprachigen Systems auf dem
field of European scientific co-opera- Gebiet der europäischen wissen-
tion, no longer opposes the introduc- schaftlichen Zusammenarbeit über-
tion of such a system within the zeugt bleibt, widersetzt sie sich nicht
framework of the European Molec- mehr der Einführung eines solchen
ular Biology Conference; it does so Systems im Rahmen der Europäischen
in order to facilitate the conclusion Konferenz für Molekularbiologie;
of the Agreement establishing this dies geschieht in der Absicht, den Ab-
Conference, it being clearly under- schluß des Ubereinkommens zur
stood that this action can in no way Gründung dieser Konferenz zu er-
be interpreted as prejudging the atti- leichtern, wobei klargestellt wird, daß
tude of the Royal Government in diese Tatsache nicht so auszulegen
similar cases." ist, als werde die Haltung der König-
lichen Regierung in ähnlich gelager-
ten Fällen präjudiziert."
Osterreich
„Osterreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Artikel II Abs. 2, letzter
Satz, nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des
Vertrages selbst zum Inhalt haben.
Osterreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung oder Änderung des
Vertrages gemäß Artikel XI Abs. 4 Buchstabe c, als Abschluß eines neuen Ver-
trages zu betrac:hten ist und daher dem Revisionsverfahren gemäß Artikel IX,
Abs. 2, unterliegt."
Vereinigtes Königreich
(Ubersetzung)
"On signing this Agreement, I de- „Bei der Unterzeichnung dieses
clare on behalf of my Government Ubereinkommens erkläre ich im Na-
that I do so on the understanding men meiner Regierung, daß dies mit
that, in accordance with the state- der Maßgabe geschieht, daß entspre-
ment made by the Delegate of the chend der vom Delegierten des Ver-
United Kingdom on 25th January, einigten Königreichs am 25. Januar
1968, during the second Session of 1968 auf der zweiten Tagung der Vor-
the Preparatory Conference, the pro- konferenz abgegebenen Erklärung die
visions of the Agreement mean that, Bestimmungen des Ubereinkommens
in the assessment of the scale of con- so zu verstehen sind, daß bei der
tributions to the European Molecular Festsetzung des Beitragsschlüssels zur
Biology Conference, due account is Europäischen Konferenz für Mole-
to be taken of the devaluation of the kularbiologie die Abwertung des
pound sterling in November, 1967, englischen Pfundes vom November
either by the conversion of statistics 1967 gebührend berücksichtigt wird,
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
on net national income at the rate of und zwar entweder durch Umrech-
exchange current at the time of as- nung der Statistik über das Netto-
sessment or by some equivalent volkseinkommen zu dem im Zeitpunkt
method." der Festsetzung geltenden Wechsel-
kurs oder durch ein gleichwertiges
Verfahren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadiungen
vorn 23. September 1970 und 28. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. 1970 II
S. 1029 und 1974 II S. 1329).
Bonn, den 7. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanisdlen Gemeinschaft
über Kapitalhilfe
Vom 10. Mai 1976
In Daressalarn ist am 9. April 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. April 1976
in Kraft getreten; es wird nadistehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1005
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
und unternehmen, tr.ifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
die Ostafrikanische Gemeinschaft Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und teiligung erforderlichen Genehmigungen.
der Ostafrikanischen Gemeinschaft,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, daß die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- trages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die Kre-
wicklung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizu- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
tragen, sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
sind wie folgt übereingekommen:
ihrem Gebiet erhoben werden, freistellen und daß sie
Artikel 1 bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
licht es der East African Railways Corporation, bei der der Verkehrsunternehmen überlassen und keine Maßnah-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für men treffen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
die Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden not- nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
wendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen Abkommens ausschließen oder erschweren, und gegebe-
als Anlage beigefügten Warenliste ein Darlehen bis zur nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Höhe von insgesamt eine Million vierhunderttausend nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilen. Einzel-
Deutsche Mark aufzunehmen. Es muß sich hierbei um heiten regeln die zwischen der Kreditanstalt für
Lieferungen handeln, für die die Lieferverträge nach dem Wiederaufbau und den Partnerstaaten der Ostafrikani-
1. Februar 1975 abgeschlossen worden sind. schen Gemeinschaft gesondert zu schließenden Verträge.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 6
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
schen der East African Railways Corporation und der besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
den Rechtsvorschriften unterliegen. sichtigt werden.
Artikel 3 Artikel 7
Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt die Kredit- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
sonstigen öffenHichen Abgaben frei, die bei Abschluß das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge republik Deutschland gegenüber der Ostafrikanischen Ge-
von der Ostafrikanischen Gemeinschaft erhoben werden. meinschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 8
Die Ostafrikanische Gemeinschaft überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten Dieses Abkommen tritt an Tage seiner Unterzeichnung
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den in Kraft.
GESCHEHEN zu Daressalam am 9. April 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Albers
Für die
Ostafrikanische Gemeinschaft
Mt e i
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage
Liste der Waren, die die East African Railways Corpora-
tion nach Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1976
über Kapitalhilfe bi,s zur Höhe vom DM 1,4 Mio (eine
Million vierhunderttausend Deutsche Mark) als Waren-
hilfe beziehen kann:
1. Eine Hegenscheidt Radsatzdrehbank
Type 263/1 oder 166
2. Ein kompletter MTU-Dieselmotor Type 12V393TZlo,
identisch mit den derzeitigen Motoren der E.A.R.-
Henschel-Lokomotiven Klasse 61 (Hersteller- Nr. 31651-
31660)
3. Ein komplettes Voith-Getriebe, Type L 520 r U 2, iden-
tisch mit den derzeitigen Getrieben der E.A.R.-Hen-
Henschel-Lokomotiven Klasse 61 (Hersteller-Nr. 31651-
31660)
4. Ersatzteile für die von den Rheinischen Stahlwerken
Transporttechnik 1972 gelieferten E.A.R.-Henschel-
Lokomotiven Klasse 61, spezifiziert in den Beschaf-
fungsaufträgen Nr. CME/74009/74 - CME/74023/74
5. Werkzeuge und Ersatzteile für die in den Nairobi
Mechanical Engineerfag Workshops installierten He-
genscheidt Radsatzdrehbänke, spezifiziert in den Be-
schaffungsaufträgen
Nr. 62626/74
Nr. 62668/74, Position 3
Nr. 62743/74, Position 6
Nr. 62779/74
Nr. 62893/74, Position 3
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Vom 14. Mai 1976
In Lilongwe ist am 1. April 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ma-
lawi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. April 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1007
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und
in der Republik Malawi erhoben werden.
die Regierung der Republik Malawi
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Artikel 4
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Malawi, Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Entwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung in der Republik Malawi beizutragen, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
licht es der Regierung der Republik Malawi, bei der Kre-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den
chendes festgelegt wird.
Neubau der Straße Chiweta - Chiguliro - Mzokoto -
Kacheche (südlich Rumphi) ein Darlehen bis zu 25,627
Mio DM (in Worten: Fünfundzwanzig Millionen sechs- Artikel 6
hundertsiebenundzwanzigtausend Deutsche Mark) aufzu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
nehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 2 lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die werden.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
unterliegen. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten publik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 ab- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
zuschließenden Verträge garantieren. gibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Lilongwe am 1. April 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Erhard Holtermann
Für die Regierung
der Republik Malawi
Matenje
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Vom 16. Mai 1976
In Bogota, Kolumbien, ist durch Notenwechsel
vom 29. Oktober/5. Dezember 1975 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kolumbien eine Verein-
barung über Kapitalhilfe getroffen worden. Die Ver-
einbarung ist
am 5. Dezember 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi-444 Bogota, den 29. Oktober 1975
No. 331 K/Br
Herr Minister, Main, aufzunehmen, wenn nach Prüfung des Vorhabens
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Kreditgewährung wird davon abhängig gemacht, daß
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom die Gesamtfinanzierung des Projekts, die für die In-
14. Juni 1972 über Kapitalhilfe und die Note Ihrer Re- betriebnahme der Krankenhäuser und Gesundheits-
gierung vom 4. Dezember 1973 folgende Vereinbarung posten erforderlich sein wird, sichergestellt ist.
vorzuschlagen: 2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4 und 6 sowie
1. Die gemäß dem eingangs erwähnten Abkommen vom Artikel 7 (Berlin-Klausel) des eingangs erwähnten
14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel über insgesamt Abkommens vom 14. Juni 1972 auch für diese Ver-
58,5 Mio DM sind noch nicht in voller Höhe zur Fi- einbarung.
nanzierung ausgewählter Projekte verwendet worden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
licht es der Regierung der Republik Kolumbien, für den in den Nummern 1. und 2. enthaltenen Vorschlägen
die Ausrüstung von Krankenhäusern sowie die Er- einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
neuerung von Gesundheitsstationen der nationalen Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Ausbauphase II (einschließlich des Kaufs von 4 Booten Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
mit Außenbordmotor) aus dem noch nicht in Anspruch unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
genommenen Kapitalhilfebetrag bis zu 14 000 000,- DM Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
(in Worten: Vierzehn Millionen Deutsche Mark) ge-
mäß dem vorerwähnten Abkommen vom 14. Juni 1972 Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Robert von F o e r s t e r
Seiner Exzellenz
Dr. Indalecio Lievano Aguirre
Außenminister der Republik Kolumbien
Bogota, D. E.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1009
(Ubersetzung)
AE-CT-RFA AE-CT-RFA
Bogota, D. E., Diciembre 5 de 1975 Bogota, D. E., 5. Dezember 1975
Seiior Embajador: Sehr geehrter Herr Botschafter,
Tengo el agrado de avisar recibo de Vuestra etenta ich freue mich, den Erhalt Ihres Schreiben Nr. 331 vom
nota numero 331 de fecha 29 de octubre, que a la letra 29. Oktober bestätigen zu können, in dem Sie sagen:
dice:
"Tengo el honor de proponer a Vuestra Excelencia en „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
nombre del Gobierno de la Republica Federal de Ale- Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das
mania, con referencia al Convenio sobre Ayuda de Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
Capital concertado entre nuestros dos Gobiernos el 14 de 14. Juni 1972 über Kapitalhilfe und die Note Ihrer Regie-
Junio de 1972 y a la noda de su Gobierno del 4 de Di- rung vom 4. Dezember 1973 folgende Vereinbarung vor-
ciembre de 1973, el siguiente Acuerdo: zuschlagen:
1. Los fondos dispuestos conforme al arriba mencionade 1. Die gemäß dem eingangs erwähnten Abkommen vom
Convenio del 14 de Junio de 1972, por un total de 14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel über insgesamt
58,5 millones de DM, no han sido aun agotados en la 58,5 Mio DM sind noch nicht in voller Höhe zur Finan-
financiaci6n de proyectos escogidos. El Gobierno de zierung ausgewählter Projekte verwendet worden. Die
la Repuplica Federal de Alemania otorga al Gobierno Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
de la Republica de Colombia la posibilidad de con- es der Regierung der Republik Kolumbien, für die Aus-
tratar con el Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/ rüstung von Krankenhäusern sowie die Erneuerung
Main, conforme al antes mencionade Convenio del von Gesundheitsstationen der nationalen Ausbau-
14 de Junio de 1972. Un credito a cargo del Fondo de phase II (einschließlich des Kaufs von 4 Booten mit
Ayuda Financiera no empleado por un valor de hasta Außenbordmotor) aus dem noch nicht in Anspruch ge-
14 millones DM (14 millones de marcos Alemanes) a nommenen Kapitalhilfebetrag bis zu 14 000 000,- DM
la dotaci6n de hospitales asi como para la renovaci6n (in Worten: Vierzehn Millionen Deutsche Mark) gemäß
de puestos de salud, del plan hospitalario fase dos dem vorerwähnten Abkommen vom 14. Juni 1972 bei
(incluida la adquisici6n de cuatro botes con motor der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
fuera de borda) si al examinarse el proyecto result6 aufzunehmen, wenn nach Prüfung des Vorhabens die
digno de su apoyo. La concesi6n del credito se hace Förderungswürdigkeit festgestellt wurde. Die Kredit-
depender de que este asegurada la financiaci6n total gewährung wird davon abhängig gemacht, daß die Ge-
de proyectos, necesaria para la puesta en funciona- samtfinanzierung von Projekten, die für die Inbetrieb-
miento de hospitales y puestos de salud. nahme der Krankenhäuser und Gesundheitsposten er-
forderlich sein wird, sichergestellt ist.
2. Por lo demas se aplicaran tambien al presente acuerdo 2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4 und 6 sowie
las disposiciones del Articulo 2, 3, 4 y 6 asi como el Artikel 7 (Berlin-Klausel) des eingangs erwähnten Ab-
Articulo 7 (clausula de Berlin) del arriba mencionado kommens vom 14. Juni 1972 auch für diese Verein-
Convenio del 14 de Junio de 1972. barung.
En caso de que el Gobierno de la Republica de Colom- Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
bia se declare conforme con las propuestas contenidas den in den Nummern 1. und 2. enthaltenen Vorschlägen
en los parrafos uno y dos, esta nota y la nota de re- einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
puesta de Vuestra Excelencia en la que consta la con- Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
formidad de su Gobierno constituira.n un acuerdo entre gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
nuestros dos Gobiernos que entrara en vigor en la fecha zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
de su nota de repuesta. Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Aprovecho la ocasi6n para reiterar a Vuestra Excelen- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
cia el testimonio de mi mas alta y distinguida conside- ner ausgezeichneten Hochachtung."
raci6n."
Al manifestar a Vuestra Excelencia de conformidad Ich erkläre Ihrer Exzellenz mein Einverständnis zu den
con las propuestas contenidas en los parragos 1 y 2 de in Artikel 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen und bringe
la citada nota, expreso mi agradecimiento en nombre del im Namen meiner Regierung den Dank für diese Tech-
Gobierno Nacional por esta ayuda tecnica que bene- nische Hilfe, die den Gesundheitsprogrammen in Kolum-
ficiara los programas de salud en Colombia, y hago pro- bien nutzen wird, zum Ausdruck; ich möchte die Gelegen-
picia la ocasi6n para reiterar a Vuestra Excelencia los heit nutzen, Sie meiner vorzüglichen Hochachtung zu ver-
sentimientos de mi mas alta y distinguida consideraci6n, sichern.
Dr. Indalecio Lievano Aguirre Dr. Indalecio Lievano Aguirre
A su Excelencia
Robert von Foerster
Embajador Extraordinario y Plenipotenciario
de la Republica Federal de Alemania
La Ciudad.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des AKP-EWG-Abkommens von Lome
Vom 17. Mai 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. De- 4. das Interne Finanzabkommen nach seinem Ar-
zember 1975 zu dem AKP-EWG-Abkommen von tikel 33
Lome vom 28. Februar 1975 sowie zu den mit diesem für die Bundesrepublik Deutschland und alle Ver-
Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkom- tragsparteien
men (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 2317) wird hiermit
bekanntgemacht, daß am 1. April 1976
1. das AKP-EWG-Abkommen nach seinem Artikel 87 in Kraft getreten sind.
Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführten
Zusatzdokumente, Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland zum Abkommen zu 1. und die Notifika-
2. das Abkommen über die Waren, die unter die tion zum Abkommen zu 2. sind am 30. Dezember
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für 1975 beim Sekretariat der AKP-Staaten, die Notifi-
Kohle und Stahl fallen, nach seinem Artikel 7,
kation zu den Abkommen zu 3. und 4. am selben
3. das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Tage beim Sekretariat des Rates der Europäischen
Artikel 7, Gemeinschaften in Brüssel hinterlegt worden.
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 18. Mai 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Sao Tome und Pr,incipe am 23. März 1976
Surinam am 25. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 432).
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 18. Mai 1976
Das Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Bun-
desgesetzbl. 1966 II S. 617), ber. am 11. Oktober 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 906), ist nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für die
Cookinseln am 20. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1463).
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1011
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 18. Mai 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Sao Tome und Pr,incipe am 23. März 1976
Surinam am 25. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 432).
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 18. Mai 1976
Das Ubereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Bun-
desgesetzbl. 1966 II S. 617), ber. am 11. Oktober 1968
(Bundesgesetzbl. II S. 906), ist nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für die
Cookinseln am 20. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1463).
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich der Protokolle
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels- und
des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von t 971
Vom 19. Mai 1976
Die Protokolle zur weiteren Verlängerung Tunesien am 13. April 1976
A. des Weizenhandels- und Vereinigte Staaten am 5. Januar 1976
B. des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von und nach Artikel IX Abs. 1 des Protokolls zu B. für
1971
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 337) sind nach Artikel 9 Finnland am 23. Januar 1976
Abs. 2 des Protokolls zu A. für Japan am 20. Februar 1976
Ecuador am 23. Dezember 1975 Luxemburg am 5. Januar 1976
El Salvador am 7. Januar 1976 Vereinigte Staaten am 5. Januar 1976
Finnland am 23. Januar 1976 in Kraft getreten.
Japan am 20. Februar 1976 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Kuba am 6. April 1976 die Bekanntmachung vom 9. Februar 1976 (Bundes-
Luxemburg am 5.Januar 1976 gesetzbl. II S. 337).
Bonn, den 19. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Kapitalhilfe
Vom 26. Mai 1976
In Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich der Protokolle
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels- und
des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von t 971
Vom 19. Mai 1976
Die Protokolle zur weiteren Verlängerung Tunesien am 13. April 1976
A. des Weizenhandels- und Vereinigte Staaten am 5. Januar 1976
B. des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von und nach Artikel IX Abs. 1 des Protokolls zu B. für
1971
(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 337) sind nach Artikel 9 Finnland am 23. Januar 1976
Abs. 2 des Protokolls zu A. für Japan am 20. Februar 1976
Ecuador am 23. Dezember 1975 Luxemburg am 5. Januar 1976
El Salvador am 7. Januar 1976 Vereinigte Staaten am 5. Januar 1976
Finnland am 23. Januar 1976 in Kraft getreten.
Japan am 20. Februar 1976 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Kuba am 6. April 1976 die Bekanntmachung vom 9. Februar 1976 (Bundes-
Luxemburg am 5.Januar 1976 gesetzbl. II S. 337).
Bonn, den 19. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Kapitalhilfe
Vom 26. Mai 1976
In Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1013
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
und
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, nehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden
Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Arabischen Republik Ägypten,
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 4
wicklung in Ägypten beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen gemäß Artikel 2 finanziert werden, sind inter-
national öffentHch auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
Artikel 1
fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten Artikel 5
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für gemeinsam aus-
zu wählende Vorhaben, wenn nach Prüfung ihre Förde- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu
sichtigt werden.
insgesamt DM 100 Millionen (einhundert Millionen Deut-
sche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
Artikel 2 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung
der Arabischen RepubUk Ägypten
Ismail Fahmy
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 26. Mai 1976
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) wird nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Griechenland am 15. Juli 1976
Mexiko am 26. Juli 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. April 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 574).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 8. Juni 1976
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Peru am 29. September 1975
in Kraft getreten.
Das Obereinkommen wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 7. Juli 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. September 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1352).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 26. Mai 1976
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) wird nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Griechenland am 15. Juli 1976
Mexiko am 26. Juli 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. April 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 574).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 8. Juni 1976
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Peru am 29. September 1975
in Kraft getreten.
Das Obereinkommen wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 7. Juli 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. September 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1352).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976 1015
Bekanntmadmng
ttber den Geltungsbereich des Abkommens
ttber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
Vom 8. Juni 1976
Ton g a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 17. März 1976 notifiziert, daß es sich
an das am 21. November 1947 von der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen angenommene
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II
S. 639), dessen Anwendung auf folgende Sonderor-
ganisationen
Internationale Arbeitsorganisation - ILO -
(Anhang I des Abkommens)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen - FAO -
(Anhang II des Abkommens)
Internationale Zi vill uftf ah rt-Org anisation
-ICAO-
(Anhang III des Abkommens)
Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
hung, Wissenschaft und Kultur - UNESCO -
(Anhang IV des Abkommens)
Weltgesundheitsorganisation - WHO -
(2. revidierte Fassung des Anhangs VII des Ab-
kommens)
Weltpostverein - UPU -
(Anhang VIII des Abkommens)
Internationale Fernmelde-Union - ITU -
(Anhang IX des Abkommens)
Weltorganisation für Meteorologie - WMO -
(Anhang XI des Abkommens)
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Or-
ganisation - IMCO -
(revidierte Fassung des Anhangs XII des Abkom-
mens)
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 387).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Anwendung des Europäischen Obereinkommens
über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 8. Juni 1976
Die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über
die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens
vom 21. April 1961 über die internationale Handels-
schiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II
S. 448) wird nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Italien am 9. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 139).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Obereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisdtes Redtt
Vom 8. Juni 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 937) ist nach seinem Ar-
tikel 17 Abs. 3 für die
Türkei am 20. März 1976
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen wird nach seinem Artikel 18
Abs. 2 ferner für
Costa Rica am 16. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. März 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 300).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfadl 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Anwendung des Europäischen Obereinkommens
über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 8. Juni 1976
Die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über
die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens
vom 21. April 1961 über die internationale Handels-
schiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II
S. 448) wird nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Italien am 9. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 139).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Europäischen Obereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisdtes Redtt
Vom 8. Juni 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 937) ist nach seinem Ar-
tikel 17 Abs. 3 für die
Türkei am 20. März 1976
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen wird nach seinem Artikel 18
Abs. 2 ferner für
Costa Rica am 16. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. März 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 300).
Bonn, den 8. Juni 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
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