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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1976 Nr.31
Tag Inhalt Seite
4. 6. 76 Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen
Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des \Viener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
17. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
Iand und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
18. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Agypten über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 644
21. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiff ahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
Verordnung
über den Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutsdten Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. Juni 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird desminister für das Post- und Fernmeldewesen
verordnet: der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-
sterium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
§1
schen Demokratischen Republik über den Fern-
Im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deut- meldeverkehr vom 30. März 1976 einschließlich
schen Post der Deutschen Demokratischen Republik des zugehörigen Protokollvermerks.
gelten
Die Abkommen einschließlich der Protokollver-
das Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der merke werden nachstehend veröffentlicht.
Deutschen Demokratischen Republik auf dem Ge-
biet des Post- und Fernmeldewesens vom §2
30. März 1976, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini- waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
sterium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik über den Post-
§3
verkehr vom 30. März 1976 einschließlich des zu-
gehörigen Protokollvermerks, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Rechtsgrundlagen
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (1) Für den gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehr,
den Post- und Fernmeldetransit sowie die Koordinierung
sind der Frequenznutzung gelten die Bestimmungen dieses
Abkommens, das auf der Grundlage der Satzung des
in dem Bestreben, mit diesem Abkommen entsprechend Weltpostvereins und des Internationalen Fernmeldever-
dem Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen trages geschlossen worden ist, sowie der hierzu zwischen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- den Post- und Fernmeldeverwaltungen der Bundesrepu-
schen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
die Entwicklung normaler gutnachbarlicher Beziehungen Republik {im folgenden: Post- und Fernmeldeverwaltun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- gen) getroffenen Vereinbarungen.
schen Demokratischen Republik zu fördern, (2) Soweit in diesem Abkommen und den hierzu ge-
troffenen Vereinbarungen der Post- und Fernmeldever-
geleitet von dem Wunsch, darüber hinaus einen Bei- waltungen keine Regelungen enthalten sind, gelten die
trag zur weltweiten internationalen Zusammenarbeit zu Bestimmungen
leisten,
- der Satzung des Weltpostvereins
auf der Grundlage der Rechte und Pflichten der Bun- - des Weltpostvertrages
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra- - des Wertbriefabkommens
tischen Republik als Mitglieder des Weltpostvereins und - des Postpaketabkommens
der Internationalen Fernmelde-Union bei der Gestaltung
- des Internationalen Fernmeldevertrages und
ihrer Beziehungen
- der zugehörigen Vollzugsordnungen, Schluß- und Zu-
übereingekommen, satzprotokolle
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
dieses Abkommen zu schließen:
Abschnitt II
Abschnitt I Gegenseitiger Postverkehr
Vertragsgegenstand, Rechtsgrundlagen
Artikel 3
Artikel 1 Sendungsarten, Leistungen
Vertragsgegenstand (1) Der gegenseitige Postverkehr umfaßt
1. Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen,
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind
Blindensendungen, Päckchen),
1. der gegenseitige Post- und Fernmeldeverkehr zwischen
2. Wertbriefe,
der Bundesrepubliik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik, 3. gewöhnliche Pakete und Wertpakete.
2. der Post- und Fernmeldetransit gemäß den Artikeln 8 (2) Regelungen über Versendungsbestimrnungen wer-
und 9 dieses Abkommens, den zwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen
vereinbart.
3. die Koordinierung der Frequenznutzung, soweit diese
Koordinierung keiner multilateralen Abkommen be- (3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen ein-
darf. ander die jeweils von ihnen für den gegenseitigen Post-
verkehr festgelegten Gebühren mit. Alle Postsendungen
(2) Beide Seiten verpflichten sich, den Post- und Fern- müssen vom Absender vollständig freigemacht werden.
meldeverkehr entsprechend der üblichen internationalen Gebühren und Nebengebühren, mit denen die Sendungen
Praxis zu gewährleisten. Er wird einfach und zweck- bei der Aushändigung belastet sind, können vorn Ab-
mäßig gestaltet. sender nicht übernommen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 635
(4) Bevor im gegenseitigen Postverkehr die Beförde- Absdmitt IV
rung von Postsendungen auf dem Luftwege aufgenommen
wird, werden die Einzelheiten zwischen den Post- und Post- und Fernmeldetransit
Fernmeldeverwaltungen vereinbart.
Artikel 8
Artikel 4 Post- und Fernmeldeverkehr mit dritten Staaten
Behandlung der Postsendungen Beide Seiten gewährleisten den Post- und Fernmelde-
verkehr mit dritten Staaten durch ihr Staatsgebiet und
(1) Bearbeitung, Leitweise und Austausch der Post- erbringen im Rahmen ihrer technischen und wirtschaft-
sendungen sowie die Postverkehrsbeziehungen werden lichen Möglichkeiten die erforderlichen Transitleistungen.
unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens sowie
der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Artikel 9
Post- und Fernmeldeverwaltungen zweckmäßig und ein- Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der
fach gestaltet. Einzelheiten werden zwischen den Post- Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
und Fernmeldeverwaltungen vereinbart.
(1) Der Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der
(2) Zollzettel und Zollinhaltserklärungen werden nicht Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) durch
verwendet. das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik
wird in Ubereinstimmung mit den bestehenden, diesen
Artikel 5
Verkehr betreffenden Vereinbarungen so einfach und
Aushändigung, Nachfragen zweckmäßig wie möglich gestaltet.
(1) Postsendungen werden nach den jeweiligen inner- (2) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Land-
staatlichen Bestimmungen ausgehändigt. ~eg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
(West) im Transit durch die Deutsche Demokratische
(2) Nachforschungsanträge werden zwischen Einlie- Republik erfolgt auf den vereinbarten Transitwegen. Ein-
ferungs- und Bestimmungspostämtern direkt ausgetauscht. zelheiten über die Durchführung' dieses Verkehrs wer-
den, soweit sie nicht im Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik über den Tran-
Abschnitt III sitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen
Gegenseitiger Fernmeldeverkehr der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom
17. Dezember 1971 geregelt sind, zwischen den Post-
und Fernmeldeverwaltungen vereinbart.
Artikel 6 (3) Sofern die Post- und Fernmeldeverwaltung der
Fernmeldedienste Bundesrepublik Deutschland für den Fernmeldeverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
(1) Der gegenseitige Fernmeldeverkehr umfaßt (West) Transitwege zu nutzen beabsichtigt, werden
1. den Fernsprechdienst, durch die Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen
Demokratischen Republik hierfür entsprechend ihren
2. den Telegrammdienst, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Kabel-
3. den Telexdienst, und Richtfunk-Ubertragungswege bereitgestellt.
4. den Seefunkdienst (Seefunkgespräche und Seefunk-
telegramme),
Abschnitt V
5. die Ubertragungen für den Hör- und Fernsehrundfunk-
Programmaustausch, Koordinierung der Frequenznutzung
6. die Ubertragungen über vermietete Leitungen. Artikel 10
(2) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen vereinbaren Koordinierung der Frequenznutzung
die Einzelheiten des gegenseitigen Fernmeldeverkehrs.
(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden im
(3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen ein- Interesse einer rationellen Ausnutzung des Funkfrequenz-
ander die jeweils von ihnen für den gegenseitigen Fern- spektrums die Nutzung von Funkfrequenzen koordinie-
meldeverkehr festgelegten Gebühren mit. ren, soweit gegenseitig schädliche Störungen zu erwarten
sind und die Koordinierung von beiden Seiten für zweck-
(4) Die Aufnahme weiterer Fernmeldedienste kann mäßig erachtet wird.
zwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen verein-
bart werden. (2) Die Verfahren der Koordinierung der Frequenz-
nutzung für die in Betracht kommenden Frequenzbereiche
Artikel '1 werden zwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen
vereinbart.
Fernmeldeanlagen
(1) Fernmeldeanlagen zwischen der Bundesrepublik Abschnitt VI
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
blik werden soweit als möglich nach den Empfehlungen Abrechnung der Leistungen
des Internationalen Beratenden Ausschusses für den Tele-
grafen- und Fernsprechdienst (CCITT) und des Internatio- Artikel 11
nalen Beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) Abrechnung des gegenseitigen Post-
errichtet, betrieben und unterhalten. und Fernmeldeverkehrs
(2) Das Errichten und Betreiben neuer Fernmelde- Die im gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehr er-
anlagen wird zwischen den Post- und Fernmeldeverwal- brachten Leistungen werden pauschal abgegolten. Für
tungen langfristig vereinbart. die pauschale Abgeltung werden durch dieses Abkom•
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
men die Bestimmungen der Vereinbarung über die Be- 2. auf Anforderung der jeweils anderen Post- und Fern-
rechnung und Verrechnung der im Post- und Fernmelde- meldeverwaltung über in Verlust geratene, beschä-
verkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Repu- digte oder beraubte Postsendungen Auskunft erteilen.
blik und der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig
Einzelheiten werden zwischen den Post- und Fernmelde-
erbrachten Leistungen vom 29. April 1970 übernommen.
verwaltungen vereinbart.
Artikel 12 Artikel 16
Abrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr Gebührenerstattung im Fernmeldeverkehr
mit dritten Staaten
(1) Für die Erstattung der Gebühren im Fernmelde-
(1) Leistungen, die eine Post- und Fernmeldeverwal-
verkehr gilt Artikel 15 Absatz 1 entsprechend.
tung für die andere im Post- und Fernmeldeverkehr mit
dritten Staaten erbringt oder vermittelt, werden gemäß (2) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden ein-
den Bestimmungen der in Artikel 2 dieses Abkommens ander unverzüglich die für die Beurteilung von An-
genannten internationalen Verträge unmittelbar abge- sprüchen auf Gebührenerstattung erforderlichen Aus-
rechnet. künfte erteilen.
(2) Einzelheiten werden zwischen den Post- und Fern-
meldeverwaltungen vereinbart. Soweit es sich als zweck-
mäßig erweist, kann für bestimmte Verkehrsbeziehungen Abschnitt VIII
eine Pauschalabgeltung erfolgen.
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Artikel 17
Abrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) Austausch von Verzeichnissen und Unterlagen
(1) Die im Postverkehr zwischen der Bundesrepublik Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden die für
Deutschland und Berlin (West) von der Post- und Fern- die Gestaltung des Post- und Fernmeldeverkehrs er-
meldeverwaltung der Deutschen Demokratischen Repu- forderlichen Verzeichnisse und Unterlagen austauschen.
blik vermittelten Leistungen werden pauschal abgegolten.
(2) Die von der Post- und Fernmeldeverwaltung der Artikel 18
Deutschen Demokratischen Republik für den Fernmelde- Ubernahme bestehender Vereinbarungen
verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Berlin (West) erbrachten Leistungen werden auf der Durch dieses Abkommen werden
Grundlage der entsprechenden CCITT-Empfehlungen ab- - das Protokoll über Verhandlungen zwischen einer
gerechnet. Delegation des Bundesministeriums für das Post- und
(3) Einzelheiten werden zwischen den Post- und Fern- Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und
meldeverwaltungen vereinbart. einer Delegation des Ministeriums für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 30. September 1971 und
- die Vereinbarung über die Errichtung und Inbetrieb-
Abschnitt VII nahme einer farbtüchtigen Richtfunkstrecke zwischen
Haftung, Gebührenerstattung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 30. September 1971
Artikel 14 übernommen.
Haftungsgründe Artikel 19
Die Post- und Fernmeldeverwaltungen haften bei Durchführung des Abkommens
1. Verlust von Einschreibsendungen, Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-
2. Verlust, Beschädigung oder Beraubung von Wert- mens sowie der auf Grund dieses Abkommens getroffe-
briefen, gewöhnlichen Paketen und Wertpaketen. nen Vereinbarungen werden zwischen den Post- und
Fernmeldeverwaltungen geregelt.
Artikel 15
Artikel 20
Ersatzleistung und Gebührenerstattung im Postverkehr
Notifizierung
(1) Der Ersatzanspruch steht nur dem Absender der
Postsendung zu. Die Abtretung von Ersatzansprüchen Dieses Abkommen sowie die auf Grund dieses Ab-
an den Empfänger ist ausgeschlossen. Die Ersatzleistung kommens am heutigen Tage geschlossenen Verwaltungs-
wird von der Einlieferungsverwaltung nach den für sie abkommen werden von jeder Seite in je einer Ausferti-
geltenden haftungs- und verfahrensrechtlichen Bestim- gung dem Internationalen Büro des Weltpostvereins und
mungen vorgenommen. dem Generalsekretariat der Internationalen Fernmelde-
Union übermittelt.
(2) Für die Erstattung von Gebühren gilt Absatz 1
Artikel 21
entsprechend.
Ausdehnung auf Berlin (West)
(3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden sich
unverzüglich (1) Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
1. gegenseitig den Verbleib von Postsendungen mitteilen, 3. September 1971 werden dieses Abkommen sowie die
die nicht ausgehändigt worden sind, ohne daß ein am heutigen Tage zwischen dem Bundesminister für das
Haftungsgrund vorliegt, Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 637
land und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Artikel 22
der Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Geltungszeitraum
Verwaltungsabkommen über den Postverkehr, den Fern-
meldeverkehr und die Abrechnung der Leistungen im (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
Post- und Fernmeldetransit in Ubereinstimmung mit den schlossen.
festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. (2) Das Abkommen kann im beiderseitigen Einver-
ständnis geändert oder ergänzt werden.
(2) Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in
Berlin (West) und den zuständigen Organen der Deut- (3) Das Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft,
schen Demokratischen Republik, die Fragen des Post- der zwischen beiden Seiten durch Notenaustausch ver-
und Fernmeldewesens betreffen, bleiben unberührt. einbart wird.
Geschehen in Bonn am 30. März 1976 in zwei Urschrif-
ten in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Deutschen Demokratischen Republik
E 1i a s Cal o v
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der
Deutschen Demokratischen Republik
über den Postverkehr
In Ausführung des Abkommens zwischen der Regie- Artikel 3
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Postleitzahlen, Kennung
der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 1976 (1) Im gegenseitigen Postverkehr werden Postleitzah-
len angewendet. Die Postleitzahl soll vom Absender in
wird folgendes vereinbart: der Anschrift einer Postsendung vor dem Bestimmungs-
ort angegeben werden. Die Postleitzahlen sind Grundlage
für die gegenseitige Bearbeitung und Leitweise der Post-
sendungen.
Abschnitt I
(2) Als Kennung vor Postleitzahlen wird das jeweilige
Gegenseitiger Postverkehr für den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr gel-
tende Unterscheidungskennzeichen D beziehungsweise
Artikel 1 DDR angewendet.
Versendungsbestimmungen (3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden dar-
auf hinwirken, daß die Absender die entsprechenden
(1) Im gegenseitigen Postverkehr sind zugelassen: Postleitzahlen und Kennungen verwenden.
1. Einschreiben
für Briefsendungen, Artikel 4
2. Eilzustellung/Eilsendung Bearbeitung, Leitweise und Austausch der Postsendungen
für Briefsendungen, Wertbriefe, gewöhnliche Pakete (1) Die Postsendungen werden von der Absendever-
und Wertpakete, waltung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfor-
3. Rückschein dernisse der Bestimmungsverwaltung so bearbeitet und
geleitet, daß kürzeste Verkehrszeiten erreicht werden.
für eingeschriebene Briefsendungen, Wertbriefe, ge-
wöhnliche Pakete und Wertpakete, (2) Die Postsendungen werden auf dem Schienenwege
4. Eigenhändig mit Bahnposten und Bedarfswagen sowie in geeigneten
Fällen auf dem Straßenwege mit Kraftfahrzeugen ausge-
für eingeschriebene Briefsendungen und Wertbriefe. tauscht. Inhalt und Umfang der Kartenschlüsse werden
(2) Sperrige Pakete und Pakete mit zerbrechlichem In- vereinbart.
halt sind zugelassen. (3) Eingeschriebene Briefsendungen und gewöhnliche
Pakete werden ohne Begleitpapiere ausgetauscht.
(3) Die Wertangabe bei Wertbriefen und Wertpaketen
ist auf 10 000 Deutsche Mark beziehungsweise Mark der
Deutschen Demokratischen Republik begrenzt. Die Wert- Artikel 5
angabe ist in Deutscher Mark beziehungsweise Mark der Regelung der Betriebsabwicklung
Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen.
(1) Die Verfahren der Bearbeitung, der Leitweise und
(4) Im gegenseitigen Postverkehr beträgt das Höchst- des Austausches von Postsendungen sowie andere im ge-
gewicht für Päckchen 2 kg. Päckchen können verschlos- genseitigen Postverkehr sich ergebende Angelegenheiten
sen sein. Sie dürfen keine schriftlichen Mitteilungen ent- von grundsätzlicher Bedeutung werden zwischen dem
halten. Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Artikel 2
Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokrati-
Formblätter, Vermerke, Schriftwechsel schen Republik geregelt.
(1) Im gegenseitigen Postverkehr werden vereinbarte (2) Zur Gewährleistung einer reibungslosen und wirt-
Formblätter verwendet, die den Erfordernissen dieses schaftlichen Betriebsabwicklung, zur laufenden Anpas-
Verkehrs sowie den betrieblichen Bedürfnissen der Post- sung an die Entwicklung in den Verkehrsverhältnissen,
und Fernmeldeverwaltungen entsprechen und einfach zur zweckmäßigen Gestaltung der Postverbindungen, der
und zweckmäßig gestaltet sind. Umläufe und des Bahnpostwageneinsatzes sowie zur
kurzfristigen Beseitigung auftretender Störungen werden
(2) Angaben zur Kennzeichnung der Postsendungen im Bedarfsfall im Rahmen der getroffenen Vereinbarun-
und in Formblättern, postdienstliche Vermerke und der gen
Schriftwechsel erfolgen in deutscher Sprache.
1. Angelegenheiten des unmittelbaren Betriebsablaufes
(3) Paketkarten werden nicht ausgetauscht. zwischen den beteiligten Ämtern,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 639
2. Angelegenheiten des allgemeinen Betriebsablaufes dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
zwischen der Bahnpostoberbetriebsleitung West der publik Deutschland und der Regierung der Deutschen De-
Deutschen Bundespost und dem Zentralen Postver- mokratischen Republik über den Transitverkehr von zivi-
kehrsamt der Deutschen Post der Deutschen Demokra- len Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik
tischen Republik Deutschland und Berlin (West) vom 17. Dezember 1971
geregelt. für den Schienen- und Straßenweg vorgesehen sind. Wei-
Artikel 6 tere Transitstrecken können vereinbart werden.
Mitteilungen, Auskünfte (2) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Schie-
(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen einan- nenweg kann mit Bahnpost- und Güterwagen in Post-,
der mit, wenn wegen Verstoßes gegen Versendungsver- Reise-, Expreßgut- oder Güterzügen erfolgen. Die Deut-
bote nach der von der jeweiligen Post- und Fernmelde- sche Post der Deutschen Demokratischen Republik über-
verwaltung gegenüber dem Internationalen Büro des nimmt die Vermittlung dafür, daß die Deutsche Reichs-
Weltpostvereins bekanntgegebenen Liste der verbotenen bahn im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen
Gegenstände Sendungen weder an den Empfänger ausge- Möglichkeiten die erforderlichen Transportleistungen er-
händigt noch an den Absender zurückgesandt worden bringt. Die dazu erforderlichen Abstimmungen werden
sind. In der Mitteilung werden angegeben: zwischen der Bahnpostoberbetriebsleitung West der
Deutschen Bundespost und dem Zentralen Postverkehrs-
1. Absender und Empfänger,
amt der Deutschen Post der Deutschen Demokratis_chen
2. Einlieferungs- und Bestimmungspostamt, Republik durchgeführt.
3. die Einlieferungsnummer bei nachzuweisenden Sen-
(3) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Stra-
dungen und gewöhnlichen Paketen, ßenweg wird von der Deutschen Bundespost mit ver-
4. das Versendungsverbot, das nach der Gliederung der plombten Straßentransportmitteln vorgenommen. Als Be-
in Satz 1 genannten Liste so genau wie möglich be- gleitdokument ist ein Transportpapier der Deutschen
zeichnet wird. Bundespost mitzuführen. Die Deutsche Bundespost wird
(2) Werden Teile des Inhalts von Postsendungen we- die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Re-
gen Verstoßes gegen Versendungsverbote nicht an den publik über die Durchführung dieses Postverkehrs unter-
Empfänger ausgehändigt, wird der Empfänger gemäß den richten. Die Bahnpostoberbetriebsleitung West der Deut-
Bestimmungen des Weltpostvereins entsprechend der schen Bundespost wird zu diesem Zweck dem Zentralen
innerstaatlichen Gesetzgebung des Bestimmungslandes Postverkehrsamt der Deutschen Post der Deutschen De-
unterrichtet. mokr,atischen Republik die Fahrpläne im Regelverkehr
15 Tage, im Bedarfsverkehr fernschriftlich 24 Stunden
(3) Werden Postsendungen wegen Verstoßes gegen vor Aufnahme bekanntgeben.
Versendungsverbote an den Absender zurückgesandt, so
wird auf der Postsendung der Grund gemäß Absatz 1
Nr. 4 vermerkt.
Abschnitt III
Abschnitt II Schi uß bestimm ungen
Postverkehr Artikel 8
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Inkrafttreten
und Berlin (West)
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Ab-
Artikel 7 kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-
Durchführung des Postverkehrs zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Berlin {West) tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel-
dewesens vorn 30. März 1976 in Kraft.
(1) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Land-
weg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber- (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen
lin (West) ist auf allen Transitstrecken zulässig, die nach Einverständnis geändert oder ergänzt werden.
Ausgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für den Bundesminister für das Post- und Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Demokratischen Republik
E 1 i as Cal ov
Protokollvermerk
zu Artikel 1 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der
Deutsdlen Demokratischen Republik über den Postverkehr vom 30. März 1976
Beide Seiten gehen davon aus, daß das derzeit für Pakete geltende Höchstgewicht von 20 kg im gegenseitigen
Postverkehr beibehalten wird, solange nicht eine Seite auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen verpflichtet ist,
für ihren gesamten Paketverkehr ein geringeres Höchstgewicht festzusetzen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der
Deutschen Demokratischen Republik
über den Fernmeldeverkehr
In Ausführung des Abkommens zwischen der Regie- 3. Nachsendung (FS, FSDEx, REEXPEDIEDEx),
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung 4. Schmuckblatt (LX, LXDEUIL),
der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 1976 5. Postlagernde Zustellung (GP),
6. Fernmündliche Zustellung (TFx),
wird über den gegenseitigen Fernmeldeverkehr folgen-
des vereinbart: 7. Fernschriftliche Zustellung (TLXx).
(3) Privattelegramme sind in offener Sprache abzufas-
Artikel 1
sen. Geheime Sprache bei Privattelegrammen ist nur zu-
Fernsprechdienst lässig, wenn gebräuchliche Codes benutzt werden und
die zu übermittelnde Nachricht keine geheime Bedeutung
(1) Im Fernsprechdienst sind folgende Gesprächsarten
hat. Der verwendete Code ist im Kopf des Telegramms
zugelassen: anzugeben. Die Bestimmungsverwaltung kann ihr unbe-
1. Notgespräche, kannte Codes ablehnen oder deren Vorlage verlangen.
2. Staatsgespräche, (4) Jede Seite stellt über die aus dem Transferred-Ac-
3. Dienstgespräche, count-Verfahren der anderen Seite zu berechnenden Ge-
4. Privatgespräche. bühren entsprechend den CCITT-Empfehlungen Nachwei-
sungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwi-
(2) Staats-, Dienst- und Privatgespräche können als schen dem Posttechnischen Zentralamt der Deutschen
gewöhnliche oder als dringende Gespräche geführt wer- Bundespost und dem Zentralen Postverkehrsamt der
den. Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
(3) Folgende Gespräche mit Zusatzleistungen sind zu- ausgetauscht. Die Begleichung der Rechnungen im Trans-
lässig: ferred-Account-Verfahren ist Bestandteil der vereinbar-
ten pauschalen Abrechnung des gegenseitigen Post- und
1. Persönliche Gespräche Fernmeldeverkehrs.
- ohne Herbeiruf und Artikel 3
- mit Herbeiruf durch Boten,
Telexdienst
2. Ersuchen um, Auskunft.
(1) Im Telexdienst sind folgende Arten von Telexver-
Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf sind nur in Ver-
bindungen zugelassen:
kehrsbeziehungen zugelassen, in denen kein Selbstwähl-
ferndienst besteht. 1. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen Le-
bens (SVH),
Artikel 2
2. Staats-Telex-Verbindungen,
Telegrammdienst
3. Dienst-Telex-Verbindungen,
(1) Im Telegrammdienst sind folgende Telegrammarten 4. Gewöhnliche private Telexverbindungen,
zugelassen:
5. Ersuchen um Auskunft.
1. Telegramme zum Schutz menschlichen Lebens (SVH),
2. Staatstelegramme (ETATPRIORITENATIONS, ETAT- (2) Für das Transferred-Account-Verfahren im Telex-
PRIORITE, ETAT), dienst gilt Artikel 2 Absatz 4 entsprechend.
3. Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom
12. August 1949 geschützte Personen betreffen (RCT), Artikel 4
4. Gewöhnliche Privattelegramme, Seefunkdienst
5. Telegramm-Dienstverkehr (A, AURGENT, ADG, ST,
RST), (1) Jede Seite stellt über die durch ihre Küstenfunk-
stellen mit Seefunkstellen des anderen Staates vermittel-
6. Wettertelegramme (OBS). ten Seefunkgespräche und Seefunktelegramme Nachwei-
(2) Bei Telegrammen sind folgende Sonderdienste zu- sungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwi-
lässig: schen dem Posttechnischen Zentralamt der Deutschen
Bundespost und dem Zentralen Postverkehrsamt der
1. Dringende Ubermittlung und Zustellung (URGENT), Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
2. Vergleichung (TC), ausgetauscht.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 641
(2) Die Begleichung der Rechnungen im Seefunkdienst (3) Die Gebühren für die Benutzung von Dbertragungs-
ist Bestandteil der vereinbarten pauschalen Abrechnung wegen für den Hör- und Fernsehrundfunk-Programmaus-
des gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehrs. tausch werden von der empfangenden Post- und Fern-
meldeverwaltung bei der Rundfunkorganisation, die das
Artikel 5 Programm übernimmt, für den gesamten Dbertragungs-
Betriebsverfahren weg eingezogen. Die Post- und Fernmeldeverwaltungen
teilen einander die für die Berechnung der Gebühren
(1) Im Fernsprechdienst werden die handvermittelte, notwendigen Entfernungsangaben mit.
die halbautomatische und die automatische Betriebsweise
angewendet. Die automatische Betriebsweise wird
schrittweise erweitert. Artikel 9
(2) Der Telegrammdienst und der Telexdienst werden Ubertragungen über vermietete Leitungen
automatisch betrieben. (1) Für den nichtöffentlichen gegenseitigen Fernmelde-
(3) Im Fernsprech- und Telexdienst ist bei automati- verkehr können Dbertragungswege an Dritte vermietet
scher Betriebsweise ein Vorrang nicht möglich. werden.
(2) Die Schaltung der Dbertragungswege wird jeweils
Artikel 6
zwischen dem Fernmeldetechnischen Zentralamt der
Landeskennzahlen Deutschen Bundespost und dem Zentralamt für Fernlei-
Im gegenseitigen Fernsprech-, Telegramm- und Telex- tungsanlagen der Deutschen Post der Deutschen Demo-
dienst wenden die Post- und Fernmeldeverwaltungen für kratischen Republik verabredet.
ihren abgehenden Verkehr die Landeskennzahlen ent- (3) Wird ein Dbertragungsweg vermietet, erhebt jede
sprechend den CCITT-Empfehlungen an. Post- und Fernmeldeverwaltung die ihr für ihren Lei-
tungsabschnitt zustehenden Gebühren beim Mieter auf
Artikel 7 ihrer Seite.
Leitwege
Artikel 10
Die Leitwege für die Fernmeldedienste werden zwi-
schen den Post- und Fernmeldeverwaltungen unter Be- Regelung technischer und betrieblicher Maßnahmen
rücksichtigung des Verkehrsaufkommens sowie ihrer Die Post- und Fernmeldeverwaltungen können nachge-
technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten festge- ordnete Stellen mit der Vorbereitung und Durchführung
legt. technischer und betrieblicher Maßnahmen einschließlich
Artikel 8 erforderlicher gegenseitiger Abstimmungen beauftragen.
Ubertragungen für den Hör- und
Fernsehrundfunk-Programmaustausch Artikel 11
(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen stellen auf Inkrafttreten
Antrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten Dbertragungs-
wege für den Hör- und Fernsehrundfunk-Programmaus- (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Ab-
tausch zur Verfügung. kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-
(2) Die Schaltungen werden jeweils zwischen der Zen- tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel-
tralstelle für Ton- und Fernsehübertragungen der Deut- dewesens vom 30. März 1976 in Kraft.
schen Bundespost und der Rundfunkzentralstelle der
Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen
verabredet. Einverständnis geändert oder ergänzt werden.
Ausgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für den Bundesminister für das Post- Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Demokratischen Republik
Elias Calov
Protokollvermerk
zu Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
der Deutschen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976
Die Post- und Fernmeldeverwaltung der Bundesrepublik Deutschland läßt in abgehender Verkehrsrichtung Blitz-
gespräche zu. Diese Gespräche werden von der Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik wie dringende Gespräche behandelt.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 17. Mai 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetz-
blatt 1964 II S. 957, 1018) ist nach Artikel VIII Abs. 2
des Fakultativ-Protokolls für
Pakistan am 28. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Februar 1965 (Bundes-
gesetzbl. II S. 147) und vom 16. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 460).
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 17. Mai 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1585, 1688) ist nach Artikel VIII
Abs. 2 des Fakultativ-Protokolls für
Pakistan am 28. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 30. November 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 1285) und vom 22. März 1976
(Bundesgesetzbl. II S. 450).
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 17. Mai 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetz-
blatt 1964 II S. 957, 1018) ist nach Artikel VIII Abs. 2
des Fakultativ-Protokolls für
Pakistan am 28. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Februar 1965 (Bundes-
gesetzbl. II S. 147) und vom 16. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 460).
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 17. Mai 1976
Das Fakultativ-Protokoll vom 24. April 1963 über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1585, 1688) ist nach Artikel VIII
Abs. 2 des Fakultativ-Protokolls für
Pakistan am 28. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 30. November 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 1285) und vom 22. März 1976
(Bundesgesetzbl. II S. 450).
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 643
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Vom 17. Mai 1976
In Colombo ist am 27. Februar 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sri
Lanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Februar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri. Lanka
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von
und
Devisenkosten für Zusatzinvestitionen im Rahmen der
die Regierung der Republik Sri Lanka, Erweiterung der Kartonagenfabrik Valaichchenai, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- den ist, ein Darlehen bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten:
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Siebenmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) auf-
Republik Sri Lanka,
zunehmen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, blik Deutschland und der Regierung der Republik Sri
Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
wicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Artikel 1 schriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie
möglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder nicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Artikel 5
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
nehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehen finanziert werden, sind inter!lational öffentlich
Verträge garantieren. auszuschreiben, soweit nicht im Emzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
des Abschlusses oder während der Durchführung der in
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Artikel 2 genannten Verträge in der Republik Sri Lanka
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
erhoben werden.
sichtigt werden.
Artikel 4 Artikel 7
Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, blik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich abgibt.
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und Artikel 8
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Colombo am 27. Februar 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fe i 1 n e r
Udo K o 11 atz
Für die Regierung der Republik Sri Lanka
H. de S. G u n a s e k e r a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Kapitalhilfe
Vom 18. Mai 1976
In Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 9. Januar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 645
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abgeschlossenen Verträge, die den in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
unterliegen.
Arabischen Republik Ägypten,
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Agypten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hat gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
satz 1 geschlossenen Verträge garantiert.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Arabischen Republik Agypten stellt
wicklung in Agypten beizutragen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
sind wie folgt übereingekommen: Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Arabischen Republik Agypten erhoben
Artikel 1 werden.
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
es der Central Bank of Egypt ermöglicht, bei der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Fi- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
nanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
und damit zusammenhängenden Leistungen zur Deckung nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen sichtigt werden.
bis zu 130 Millionen DM (einhundertdreißig Millionen Artikel 5
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Lieferungen handeln, für die die Verschiffungen nach nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dem 1. Januar 1975 durchgeführt worden sind. gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-
ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
(2) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän-
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Artikel 6
Republik Agypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar
1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum 9. Januar
eingehalten werden. 1976 in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung
der Arabischen Republik Ägypten
Ismail Fahmi
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 21. Mai 1916
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 283) wird nach sei-
nem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Luxemburg am 9. April 1977
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
Luxemburg eine Erklärung nach Artikel 4 Abs. 4
Ziffer ii des Abkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2200).
Bonn, den 21. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 26. Mai 1916
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (Bundesge-
setzbl. 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67
Abs. 3 für die
Niederlande am 9. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 333).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 21. Mai 1916
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 283) wird nach sei-
nem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Luxemburg am 9. April 1977
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
Luxemburg eine Erklärung nach Artikel 4 Abs. 4
Ziffer ii des Abkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2200).
Bonn, den 21. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 26. Mai 1916
Das Ubereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (Bundesge-
setzbl. 1975 II S. 701) ist nach seinem Artikel 67
Abs. 3 für die
Niederlande am 9. April 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 333).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 647
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 26. Mai 1976
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Orga-
nisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 und 28. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 31 und
S. 1033; 1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel
57 Buchstabe c für
Gabun am 1. April 1976
Portugal am 17. März 1976
in Kraft getreten.
S u r i n am hat in einer an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichteten Note vom
29. November 1975 erklärt, daß es sich mit Wirkung
vom 25. November 1975 an das vor Erlangung sei-
ner Unabhängigkeit in seinem Hoheitsgebiet in Kraft
befindliche übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 408).
Bonn, den 26. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e c: in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/,.