617
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni t976 Nr.30
Tag Inhalt Seite
26. 4. 7li Bekunntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe . . . . . . 617
27. 4. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
28. 4. 7li Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
28. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 622
3. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatel!itenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
4. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
4. 5. 76 Bekunt1lmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
6. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
12. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
13. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über
den Schutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
13. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA) 628
24. 5. 76 Bekanntmachung des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik zur Regelung der
Berufsausübung von Ärzten des anderen Landes im Gebiet des eigenen Landes . . . . . . . . . 629
31. 5. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-
übergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Kapitalhilfe
Vom 26. April 1976
In Vientiane ist am 9. März 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. April 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
und Zeitpunkt des Abschlusses oder während der Durchfüh-
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos rung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Demo-
kratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 4
Demokratischen Volksrepublik Laos,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
benden Transporten von Personen und Gütern im See-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
wicklung in der Demokratischen Volksrepublik Laos bei- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
zutragen - gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
möglicht es der Electricite du Laos, bei der Kreditanstalt auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben chendes festgelegt wird.
"Nam Ngum Phase II" ein Darlehen bis zu 13 Mio DM
(in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-
nehmen. Artikel 6
Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für werden.
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Laos wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver- Demokratischen Volksrepublik Laos innerhalb von drei
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen in Kraft.
GESCHEHEN zu Vientiane am 9. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Edgar von Schmidt-Pauli
Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Laos
Phoune Sipraseuth
Stellvertretender Ministerpräsident
und Minister des Auswärtigen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 619
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Kapitalhilfe
Vom 27. April 1976
In Monrovia ist durch Notenwechsel vom
15. April 1975/26. Januar 1976 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Liberia eine Vereinbarung
über Kapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinba-
rung ist
am 26. Januar 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444/2 No. 350
Monrovia, den 15. April 1975
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen unter -Bezugnahme auf das Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu- wähnten Abkommens vom 18. Januar 1974 einschließlich
blik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-
vom 18. Januar 1974 über Kapitalhilfe für die Vorhaben barung.
"Ausbau des Stromverteilungsnetzes Monrovia (Phase II)"
und „Wasserversorgung der Orte Voinjama, Sanokole Falls sich die Regierung der Republik Liberia mit die-
und Gbarnga" namens der Regierung der Bundesrepublik sem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note
Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen: und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus-
druck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
Für das Vorhaben „Ausbau des Stromverteilungsnetzes einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
Monrov,ia (Phase II)" wird der bereitgestellte Betrag um die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
drei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark auf
dreizehn Millionen achthunderttausend Deutsche Mark Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
erhöht. ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Rouette
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Republik Liberia
Herrn C. Cecil Dennis Jr.
M o n r o v i a , R. L.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(Ubersetzung}
Ministry of Foreign Affairs Außenministerium
Monrovia, Liberia Monrovia, Liberia
587 /2-5 587 /2-5
January 26, 1976 26. Januar 1976
Mr. Ambassador: Herr Botschafter,
I have the honour to refer to your letter No. Wi ich beehre mich, auf Ihr Schreiben Wi 444/2 Nr. 350
444/2 No. 350 of 15 April 1975, relating to the Agreement vom 15. April 1975 betreffend das Abkommen vom
of 18 January 1974 between the Government of Liberia 18. Januar 1974 zwischen der Regierung von Liberia und
and the Government of the Federal Republic of Ger- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
many concerning Financial Assistance for the following Kapitalhilfe für die Vorhaben
projects:
(a) Extension of the Current distribution network in a) Ausbau des Stromverteilungsnetzes Monrovia
Monrovia
(b) Water supplies for Voinjama, Sanokole and Gbarnga b) Wasserversorgung der Orte Voinjama·, Sanokole und
Gbarnga
and proposing on behalf of your Government that the Bezug zu nehmen, in dem namens Ihrer Regierung vor-
amount made available for the project "Extension of the geschlagen wird, den für das Vorhaben „Ausbau des
Current distribution Network-Monrovia (phase II)" be Stromverteilungsnetzes Monrovia (Phase II)" bereitge-
increased by three million eight hundred thousand Ger- stellten Betrag um drei Millionen achthunderttausend
man Marks, thereby making the total amount available Deutsche Mark zu erhöhen, so daß der nach dem Ab-
for the project under the Agreement to Thirteen Million kommen für das Projekt verfügbare Gesamtbetrag drei-
eight hundred thousand German Marks. All other aspects zehn Millionen achthunderttausend Deutsche Mark be-
of the said agreement including the Berlin Clause (Ar- trägt. Alle anderen Aspekte des genannten Abkommens
ticle 7) shall remain unchanged. einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) bleiben un-
verändert.
In this regard, I am pleased to inform that after careful Diesbezüglich freue ich mich, Ihnen mitteilen zu kön-
consideration of the proposal by the appropriate Agen- nen, daß der Vorschlag nach sorgfältiger Prüfung durch
cies of Government, it has been found to be acceptable die zuständigen Regierungsstellen als für die Regierung
to the Government of the Republic and that this note der Republik annehmbar befunden wurde und daß diese
should constitute an acceptance of the proposed amend- Note die Annahme des Anderungsvorschlags zu dem ge-
ment to the said agreement between our two Govern- nannten Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-
ments. gen darstellen soll.
Accept, Excellency, the assurance of my highest con- Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
sideration. ausgezeichnetsten Hochachtung.
R. Franc i s Ok a i , Jr. R. F r a n c i s O k a i , J r.
Acting Minister of Foreign Affairs Amtierender Minister für Auswärtige Angelegenheiten
His Excellency the Ambassador of the Federal S. E.
Republic of Germany dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Monrovia/Liberia Monrovia/Liberia
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen
Vom 28. April 1976
Das Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für
Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) ist
nach seinem Artikel VII Abs. 1 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 10. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 193).
Bonn, den 28. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 28. April 1976
Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwunde-
ten und Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwunde-
ten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegs-
zeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781), sind für
Katar am 15. April 1976
in Kraft getreten.
Die Bahamas haben dem Schweizerischen Bundesrat am 11. Juli 1975
erklärt, daß sie sich an die vier Genfer Abkommen, deren Anwendung
vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war, als gebunden betrachten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat mit Note vom
19. November 1975 gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat eine Er-
klärung abgegeben, deren Wortlaut nachstehend auszugsweise wieder-
gegeben wird:
(Ubersetzung)
" ... in relation to the reservation to "' .. bezüglich des Vorbehalts der Re-
Article 45 of the Convention relative publik Guinea-Bissau zu Artikel 45
to the Protection of Civilian Persons des Abkommens zum Schutze von Zi-
in Time of War made by the Republic vilpersonen in Kriegszeiten erklärt die
of Guinea-Bissau, the Government of Regierung des Vereinigten König-
the United Kingdom of Great Britain reichs Großbritannien und Nordirland
and Northern Ireland, recalling their unter Hinweis auf ihre bei der Ratifi-
declaration on ratification in relation kation abgegebene Erklärung bezüg-
to similar reservations by other States, lich ähnlicher Vorbehalte anderer
wish to state that, whilst they do Staaten, daß sie zwar das Inkrafttre-
not oppose the entry into force of the ten des (der) genannten (beiden) Ab-
(two) Convention(s) in question be- kommens (Abkommen) im Verhältnis
tween the United Kingdom and . . . zwischen dem Vereinigten Königreich
the Republic of Guinea-Bissau, they und . . . der Republik Guinea-Bissau
are unable to accept the above-men- nicht ablehnt, jedoch den (die) er-
tioned reservation(s) thereto made by wähnten Vorbehalt(e) dieses (dieser)
this (those) State(s) because, in the Staats (Staaten) nicht annehmen kann,
view of the Government of the United da nach Auffassung der Regierung des
Kingdom, this (these) reservation(s) is Vereinigten Königreichs der (die) Vor-
(are) not of the kind which intending behalt(e) nicht zu denjenigen gehört
parties to the Convention(s) are en- (gehören), die künftige Vertragspar-
titled to make. teien des (der) Abkommens (Abkom-
men) zu machen berechtigt sind.
The Government of the United King- Die Regierung des Vereinigten König-
dom wish also to place on record that reichs gibt ferner zu Protokoll, daß sie
they take the same view of the simi- hinsichtlich ähnlicher Vorbehalte der
lar reservations made by the German Deutschen Demokratischen Republik
Democratic Republic, notified by the - notifiziert durch den schweizeri-
Swiss Minister in London on 8 January schen Gesandten in London am 8. Ja-
1957, and by the Democratic Republic nuar 1957 - und der Demokratischen
of Vietnam, notified by the Swiss Am- Republik Vietnam - notifiziert durch
bassador in London on 24 August den schweizerischen Botschafter in
1957. London am 24. August 1957 - der
gleichen Auffassung ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 623
In relation to the reservations made Bezüglich der Vorbehalte der ... Re-
by . . . . . the Republic of Guinea- publik Guinea-Bissau zu Artikel 4 des
Bissau to Article 4 of the Convention Abkommens über die Behandlung von
relative to the Treatment of Prisoners Kriegsgefangenen sowie . . . zu Arti-
of War and . . . to Article 13 of the kel 13 des Abkommens zur Verbes-
Convention for the Amelioration of serung des Loses der Verwundeten
the Condition of the Wounded and und Kranken der Streitkräfte im Felde
Siek in Armed Forces in the Field and und Artikel 13 des Abkommens zur
Article 13 of the Convention for the Verbesserung des Loses der Verwun-
Amelioration of the Condition of the deten, Kranken und Schiffbrüchigen
Wounded, Siek and Shipwrecked der Streitkräfte zur See erklärt die
Members of Armed Forces at Sea, the Regierung des Vereinigten König-
Government of the United K,ingdom reichs, daß sie auch diese Vorbehalte
wish to state that they are likewise nicht annehmen kann.•
unable to accept those reservations."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 14. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1737).
Bonn, den 28. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsberei<h des Obereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation nINTELSAr•
Vom 3. Mai 1976
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Bangladesch am 1. März 1976
Katar am 2. Februar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1504).
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 4. Mai 1976
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Inter-
nationale Finanz-Corporation (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97),
ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d
für
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1323).
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 4. Mai 1976
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die In-
ternationale Entwicklungsorganisation (Bundesge-
setzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1323).
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 4. Mai 1976
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Inter-
nationale Finanz-Corporation (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97),
ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d
für
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1323).
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 4. Mai 1976
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die In-
ternationale Entwicklungsorganisation (Bundesge-
setzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1323).
Bonn, den 4. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 625
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 6. Mai 1976
In Ouagadougou ist am 13. April 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. April 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Von dem Darlehensbetrag sind für die Beschaffung eines
und Kurzwellensenders für das Landfunkprojekt bis zu zwei
Millionen Deutsche Mark und für den Erwerb von ver-
die Regierung der Republik Obervolta,
schiedenen Ausrüstungsgegenständen für weitere \Virt-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schaftssektoren bis zu vier Millionen vierhunderttausend
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Mark vorgesehen.
der Republik Obervolta,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für \Vieder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 3
wicklung in Obervolta beizutragen,
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
sind wie folgt übereingekommen: ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Artikel 1 oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Obervolta erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
lich·t es der Regierung der Republik Obervolta, bei der
Artikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Einfuhr von \Varen zur Deckung des Die Regierung der Republik Obervolla übcrlctßt bei dPn
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Abkommen beigefügten Liste ein lieferungebundenes ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Darlehen bis zu 6,4 Mio DM (in Worten: sechs Millionen den Passagieren und Lieferanten die freie \Vahl der Ver-
vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche cliP
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem Artikel 6
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
lichen Genehmigungen.
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 5
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 7
hen5gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 13. April 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vergau
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
der Republik Obervolta
Kabore
Ministre des Affaires Etrangeres
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta vom 13. April 1976 über Kapitalhilfe
Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungs- Sport bis zu vierhundertfünfundzwanzigtausend Deut-
abkommens vom 13. April 1976 bis zu sechs Millionen sche Mark,
vierhunderttausend Deutsche Mark aus dem Darlehen fi- f} Beschaffung von Produktionsmitteln für die Union
nanziert werden können: Voltaique des Cooperatives Agricoles et Maraicheres
a) Beschaffung eines Kurzwellensenders für das Land- - UVOCAM - bis zu siebenhundertfünfzigtausend
funkprojekt bis zu zwei Millionen Deutsche Mark, Deutsche Mark,
g) Beschaffung von Ausrüstungsmaterial für die Direc-
b) Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen - Funk- tion de l'Hydraulique et de l'Amenagement de l'Es-
geräte und Fahrzeuge - für die Direction des Eaux et pace Rural - HAER - bis zu vierhundertfünfzigtau-
Forets bis zu zweihundertfünfzigtausend Deutsche send Deutsche Mark,
Mark, h) Beschaffung von Eisenhalbfertigmaterial für die ober-
c} Einrichtung eines Office National d'Exploitation des voltaisc:he Eigenproduktion von Pflügen bis zu einer
Ressources Animales - ONERA - durch die Direc- Million Deutsche Mark,
tion de l'Elevage bis zu zweihundertfünfzigtausend f) Beschaffung von Kraftfahrzeugen für den innerstädti-
Deutsche Mark, schen Transport von Kühlfleisch bis zu zweihundert-
tausend Deutsche Mark.
d) Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für den
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
geologischen und den geophysikalischen Dienst durch
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
die Direction de la Geologie et des Mines bis zu
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark,
vorliegt.
e) Beschaffung von Ausrüstungsmaterial für das Erzie- Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
hungsministerium bis zu vierhundertfünfundzwanzig- darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
tausend Deutsche Mark und Beschaffung von Ausrü- und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
stungsmaterial für das Ministerium für Jugend und der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 12~ Mai 1976
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Internatio-
nalen Konferenz von 1960 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 465, 742) sind von
Oman am 20. August 1975
angenommen worden.
S ur in am hat in einer Note an den General-
sekretär der Vereinten Nationen vom 29. November
1975 erklärt, daß es sich seit dem 25. November
1975 an die vor Erlangung seiner Unabhängigkeit in
seinem Hoheitsgebiet in Kraft befindliche See-
straßenordnung gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 1. Februar 1966 und
4. November 1975 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 90;
1975 II S. 1727).
Bonn, den 12. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 13. Mal 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1968 über den Schutz von Tieren beim inter-
nationalen Transport (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 721)
wird nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für die
Türkei am 20. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1266).
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 12~ Mai 1976
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Internatio-
nalen Konferenz von 1960 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 465, 742) sind von
Oman am 20. August 1975
angenommen worden.
S ur in am hat in einer Note an den General-
sekretär der Vereinten Nationen vom 29. November
1975 erklärt, daß es sich seit dem 25. November
1975 an die vor Erlangung seiner Unabhängigkeit in
seinem Hoheitsgebiet in Kraft befindliche See-
straßenordnung gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 1. Februar 1966 und
4. November 1975 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 90;
1975 II S. 1727).
Bonn, den 12. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 13. Mal 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1968 über den Schutz von Tieren beim inter-
nationalen Transport (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 721)
wird nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für die
Türkei am 20. Juni 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1266).
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 13. Mai 1976
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Äthiopien am 5. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1975 (Bur:-
desgesetzbl. 1976 II S. 137).
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Kernenergie-Agentur (NEA)
Vom 17. Mai 1976
Durch Beschluß des Rates der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) vom 16. Oktober 1913 ist
Australien mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
in die Kernenergie-Agentur (NEA) aufgenommen
worden.
Der Beschluß über die Errichtung der Kernenergie-
Agentur ist im Bundesanzeiger Nr. 70/1959, die Än-
derungen sind in Nr. 36/1966 und 157/1975 bekannt-
gemacht worden.
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 13. Mai 1976
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Äthiopien am 5. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1975 (Bur:-
desgesetzbl. 1976 II S. 137).
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Kernenergie-Agentur (NEA)
Vom 17. Mai 1976
Durch Beschluß des Rates der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) vom 16. Oktober 1913 ist
Australien mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
in die Kernenergie-Agentur (NEA) aufgenommen
worden.
Der Beschluß über die Errichtung der Kernenergie-
Agentur ist im Bundesanzeiger Nr. 70/1959, die Än-
derungen sind in Nr. 36/1966 und 157/1975 bekannt-
gemacht worden.
Bonn, den 17. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 629
Bekanntmachung
des Notenwechsels zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
zur Regelung der Berufsausübung von Ärzten
des anderen Landes im Gebiet des eigenen Landes
Vom 24. Mai 1976
In Rom ist am 4. Juli/25. Juli 1975 ein Noten-
wechsel zum Abkommen vom 20. April 1954 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik
zur Regelung der Berufsausübung von Ärzten des
anderen Landes im Gebiet des eigenen Landes (Bun-
desanzeiger Nr. 108 Yom 8. Juni 1955) vollzogen
worden. Die in dem Notenwechsel zum Regierungs-
abkommen enthaltene Vereinbarung ist
am 25. Juli 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bo!ln, den 24. Mai 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Walters
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Botschaft Der Minister
der Bundesrepublik Deutschland der Auswärtigen Angelegenheiten
Rom
Rom, den 4. Juli 1975 Rom, den 25. Juli 1975
Herr Minister, Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 4. Juli
1975 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf Artikel 2 des
zwischen unseren beiden Staaten am 20. April 1954 ge-
schlossenen Abkommens zur Regelung der Berufsaus-
übung von Ärzten des anderen Landes im Gebiet des (Es folgt der Text der deutschen Note)
eigenen Landes namens der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland vorzuschlagen, die dort vorgesehene
Anzahl von 25 Ärzten eines jeden der beiden Länder auf
50 zu erhöhen.
Sobald Eure Exzellenz mir das Einverständnis der Re-
gierung der Italienischen Republik mit diesem Vorschlag
bestätigt haben, werden diese Note und Ihre Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die auch für das Land Berlin gilt, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
genüber der Regierung der Italienischen Republik inner- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein- Regierung dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag zu-
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. stimmt und Ihre Note und meine Antwortnote vom heu-
Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum Ihrer Ant- tigen Tage als eine zwischen unseren beiden Regierun-
wortnote in Kraft. gen geschlossene Vereinbarung betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-
ausgezeichnetsten Hochachtung. ner ausgereichnetsten Hochachtung.
Meyer-Lindenberg M. Rumor
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Herrn Botschafter
Italienischen Republik
Herrn Mariano Rumor Hermann Meyer-Lindenberg
Außenministerium Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Rom Rom
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976 631
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländisdten Grenzabfertigung
am Grenzübergang Herzogenrath-Kirdtrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen
Vom 31. Mai 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
22. April 1976 über die Zusammenlegung der deut-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather
Straße/Kerkrade-Baalsbruggen (Bundesgesetzbl. II
S. 542) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 10. Mai 1976
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 5. Mai 1976 die Vereinbarung vom
12. Februar/23. März 1976 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Herzogenrath-
Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen (Bun-
desgesetzbl. II S. 543) in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Mai 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgcs.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen verölfentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechbvor~chriftcn und
Bekanntmachungen sowfe Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnemenbbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdJicnener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Po~tfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden ~ind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Posbcheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve1sandkostcn), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.