605
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1976 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
2. 6. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/76 - Zollpräferenzen 1976
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
2. 6. 76 Verordnung über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-niederländischen Grenze am
Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
9. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik der Philippinen über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
13. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
15. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
27. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorüber-
gehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
29. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/76- Zollpräferenzen 1976 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 2. Juni 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai ländern - EGKS" mit der aus der Anlage ersicht-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert lichen Fassung angefügt.
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I §2
S. 701), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundesta- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ges: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-
setzes auch im Land Berlin.
§1
§3
Dem Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl.
1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wird mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ein neuer kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
a) Z o 11 k o n t i n g e n t e 2. Nummer 5 Buchstabe c der Allgemeinen Vor-
schriften zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die
1. Vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 gilt Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an-
für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren zuwenden.
der nachstehend aufgeführten Tarifstellen im
Rahmen der folgenden Zollkontingente tarifliche b) Z o 11 aussetz u n gen
Zollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An-
hang der Entscheidung der Kommission vom 1. Vom 1. Januar 1976 bis zu dem nach Nummer 2
17. Dezember 1975 betreffend Ausnahmen von bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De-
der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde zember 1976, werden die Zollsätze für die dem
über eine Erhöhung des Außenschutzes gegen- EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif-
über Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Ge- stellen
meinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
73.07 AI
schaften Nr. L 6 vom 13. Januar 1976 S. 16) auf-
geführten Ländern und Gebieten entsprechend BI
dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 der
73.09
Kommission vom 3. Dezember 1975 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 323 vom 73.11 AI
15. Dezember 1975 S. 1) vorgesehenen Verfahren
A IV a) 1
spätestens am Tage vor der Wiedereinführung
des regelmäßigen Zollsatzes gegenüber Drittlän- B
dern nachgewiesen ist:
73.12 A
BI
Tarifstelle
Zollkontingent C III a)
(EGKS)
C Va) 1
73.08 A 12 170 396,70 DM, 73.15Aib)2
B je Land und Gebiet AIII
jedoch höchstens AIV
4 868 158,68 DM
A Vb) 1
A Vb) 2
73.10 AI 7 542 564,60 DM,
je Land und Gebiet A V d) 1 aa)
A II
jedoch höchstens A VI a)
AIII
3 771 282,30 DM A VI c) 1 aa)
D I a)
A VII a)
73.13 AI 23 592 561,30 DM, A VII b) 2
A II je Land und Gebiet A VII c)
jedoch höchstens A VII d) 1
BI a)
7 077 768,39 DM
BI b) BI b) 2
B II b) B III
B II c) BIV
B III B Vb) 1
B IV b) 1 BVb) 2
B IV b) 2 B V d) 1 aa)
B IV c) B VI a)
B IVd) B VI c) 1 aa)
B Va) 2 B VII a) 1
B VII a) 2
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 607
.B VII b) 1 (EWG) Nr. 3214/75 der Kommission vorgesehe-
B VII b) 2 bb) nen Verfahren spätestens am Tage vor der \,Vie-
B VII b) 3 dereinführung des regelmäßigen Zollsatzes ge-
genüber Drittländern nachgewiesen ist.
B VII b) 4 aa)
73.16 A II a) 2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember
A II b) 1976 gegenüber allen oder einzelnen begünstig-
ten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die
B Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
C für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen
DI der in Buchstabe a unter Nummer 1 genannten
Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember
vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den 1975 Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird
im Anhang der in Buchstabe a unter Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntgemacht mit der Wir-
genannten Entscheidung der Kommission vom kung, daß die erhöhten Zollsätze frühestens am
17. Dezember 1975 aufgeführten Ländern und Ge- Tage nach der Bekanntmachung angewendet
bieten entsprechend dem in der Verordnung werden dürfen.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
über das Inkrafttreten der endgültigen deutsdt-niederländischen Grenze
am Mühlenbadt (Junge Wurm) und am Rammelbach
Vom 2. Juni 1976
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom treten nach Maßgabe des deutsch-niederländischen
10. Juni 1963 zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwi- Notenwechsels vom 29. September/24. November
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem 1975 in Kraft. Der Notenwechsel wird nachstehend
Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenz- veröffentlicht.
fragen und anderen zwischen beiden Ländern beste-
henden Problemen (Ausgleichsvertrag) (Bundes- § 2
gesetzbl. 1963 II S. 458) verordnet die Bundesregie-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
rung:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Ge-
setzes vom 10. Juni 1963 zu dem Vertrag vom
Die in dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
der Bundesrepublik Deutschland und dem König- land und dem Königreich der Niederlande zur Rege-
reich der Niederlande über den Verlauf der gemein- lung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden
samen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenz- Ländern bestehenden Problemen auch im Land Ber-
nahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Bin- lin.
nenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458, 463) vereinbarten § 3
Grenzänderungen
a) am regulierten Mühlenbach (Junge Wurm) nach (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Artikel 2 und Anlage B § 3 des Grenzvertrages an dem der Notenwechsel in Kraft tritt.
b) am regulierten Rammelbach nach Artikel 2 und (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-
Anlage B § 5 des Grenzvertrages blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 2. Juni 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 609
Der Staatssekretär
des Auswärtigen Amts
Bonn, den 29. September 1975
514-553.70/10 NLD
Herr Botschafter,
ich beehre mich, auf den Vertrag vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande über den Verlauf der gemeinsamen
Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grund-
besitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und
andere Grenzfragen (Grenzvertrag) sowie auf die Arbei-
ten der nach Artikel 3 des Grenzvertrages gebildeten
deutsch-niederländischen Grenzkommission und ihres
technischen Arbeitsausschusses Bezug zu nehmen und im
Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung über das Inkrafttreten der end-
gültigen Grenze am Mühlenbach (Junge Wurm) und am
Rammelbach vorzuschlagen:
1. Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten
in Kraft:
a) die Grenzänderungen nach Artikel 2 und Anlage B
§ 3 des Grenzvertrages am regulierten Lauf des
Mühlenbachs zwischen einem Punkt, der ungefähr
250 Meter nordöstlich von Grenzpunkt 361 der be-
stehenden Grenze gelegen ist, und Grenzpunkt 362;
b) die Grenzänderungen nach Artikel 2 und Anlage B
§ 5 des Grenzvertrages am regulierten Rammelbach.
2. Artikel 7 und 8 des Grenzvertrages finden sinngemäß
Anwendung auf die Grenzänderungen entsprechend
Ziffer 1 Buchstabe, a) und b) dieser Note.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs der
Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Falls sich Ihre Regierung mit diesem Vorschlag ein-
verstanden erklärt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß
diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die in Kraft tritt einen Monat nach
dem Datum der Notifikation durch die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland an die Regierung des König-
reichs der Niederlande, daß die in der Bundesrepublik
Deutschland erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
gen erfüllt sind. ·
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ganz ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Gehlhoff
Seiner Exzellenz
dem Königlich Niederländischen Botschafter
Baron Diederic van Lynden
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(Ubersetzung)
Ambassade Botschaft des Königreichs
van het Koninkrijk der Nederlanden der Niederlande
No. 12.569 Nr. 12.569
Bonn, 24 november 1975 Bonn, den 24. November 1975
Mijnheer de Staatssecretaris, Herr Staatssekretär,
Ik heb de eer U de ontvangst te bevestigen van Uw ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Note
nota van 29 september jl., kenmerk 514-553.70/10 NLD, 514-553.70/10 NLD vom 29. September d. J. zu bestäti-
waarvan de inhoud in de Nederlandse taal als volgt luidt: gen, deren Inhalt in niederländischer Sprache wie folgt
lautet:
"lk heb de eer te verwijzen naar het Verdrag van „Ich beehre mich, auf den Vertrag vom 8. April 1960
8 april 1960 tussen het Koninkrijk der Nederlanden ende zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
Bondsrepubliek Duitsland nopens het verloop van de reich der Niederlande über den Verlauf der gemeinsamen
gemeenschappelijke landgrens, de grenswateren, het Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grund-
grondbezit in de nabijheid van de grens, het grensover- besitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und
schrijdende verkeer over land en via de binnenwateren andere Grenzfragen sowie auf die Arbeiten der nach
en andere met de grens verband houdende vraagstukken, Artikel 3 des Grenzvertrages gebildeten deutsch-nieder-
alsmede naar de werkzaamheden van de krachtens Arti- ländischen Grenzkommission und ihres technischen Ar-
kel 3 van het Grensverdrag ingestelde Duits-Nederlandse beitsausschusses Bezug zu nehmen und im Namen der
Grenscommissie en van haar technische werkgroep en Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Ver-
uit naam van de Regering der Bondsrepubliek Duitsland einbarung über das Inkrafttreten der endgültigen Grenze
de volgende Overeenkomst met betrekking tot het in am Mühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach vor-
werking treden van de definiteve grens bij de Molenbeek zuschlagen:
{Jonge Worm) ende Rammelbeek voor te stellen:
1. Op de datum van de inwerkingtreding van deze Over- 1. Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten
eenkomst treden in werking: in Kraft:
a) de grenswijzigingen volgens Artikel 2 en Bijlage B, a) die Grenzänderungen nach Artikel 2 und Anlage B
§ 3, van het Grensverdrag in de genormaliseerde § 3 des Grenzvertrages am regulierten Lauf des
Molenbeek tussen een punt dat ongeveer 250 meter Mühlenbachs zwischen einem Punkt, der ungefähr
ten noordoosten van grenssteen 361 ligt op de 250 Meter nordöstlich von Grenzpunkt 361 auf derbe-
bestaande grens, en grenssteen 362; stehenden Grenze gelegen ist, und Grenzpunkt 362;
b) de grenswijzigingen volgens Artikel 2 en Bijlage B, b) die Grenzänderungen nach Artikel 2 und Anlage B
§ 5, van het Grensverdrag in de genormaliseerde § 5 des Grenzvertrages am regulierten Rammelbach.
Rammelbeek.
2. De artikelen 7 en 8 van het Grensverdrag vinden 2. Artikel 7 und 8 des Grenzvertrages finden sinngemäß
overeenkomstige toepassing op de grenswijzigingen Anwendung auf die Grenzänderungen entsprechend
conform paragraaf 1, letter a) en b), van deze nota. Ziffer 1 Buchstaben a) und b) dieser Note.
3. Deze Overeenkomst is ook van toepassing op het Land 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
Berlijn, tenzij de Regering van de Bondsrepubliek fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Duitsland binnen drie maanden na het in werking land gegenüber der Regierung des Königreichs der
treden van deze Overeenkomst een tegenovergestelde Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
verklaring afgeeft tegenover de Regering van het. treten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
Koninkrijk der Nederlanden. abgibt.
Indien Uw Regering zieh met dit voorstel kan ver- Falls sich Ihre Regierung mit diesem Vorschlag ein-
enigen, heb ik de eer verder voor te stellen dat deze verstanden erklärt, beehre ich mkh, vorzuschlagen, daß
nota en de daarmede overeenstemmende antwoordnota diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer
van Uw Excellentie een Overeenkomst tussen onze beide Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regeringen vormen, die in werking treedt een maand Regierungen bilden, die in Kraft tritt einen Monat nach
na de datum waarop de Regering van de Bondsrepubliek dem Datum der Notifikation durch die Regierung der Bun-
Duitsland aan de Regering van het Koninkrijk der Neder- desrepublik Deutschland an die Regierung des König-
landen zal hebben medegedeeld dat in de Bondsrepubliek reichs der Niederlande, daß die in der Bundesrepublik
Duitsland aan de vereiste interne voorwaarden is vol- Deutschland erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
daan. u gen erfüllt sind."
Ik heb de eer te Uwer kennis te brengen, dat de Re- Ich beehre mich, Ihnen anzuzeigen, daß die Regierung
gering van het Koninkrijk der Nederlanden zieh met de des Königreichs der Niederlande mit den in Ihrer vor-
voorstellen vervat in Uw hogergenoemde Nota kan ver- stehend bezeichneten Note enthaltenen Vorschlägen ein-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 611
enigen en dat Uw nota en mijn nota een Overeenkomst verstanden ist und daß Ihre Note und meine Note eine
zullen vormen tussen onze beide Regeringen, die in wer- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
king zal treden een maand na de datum waarop de Re- den, die einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem
gering van de Bondsrepubliek Duitsland aan de Regering die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-
van het Koninkrijk der Nederlanden zal hebben medege- gierung des Königreichs der Niederlande mitgeteilt hat,
deeld dat in de Bondsrepubliek Duitsland aan de vereiste daß in der Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen
interne voorwaarden is voldaan. innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gelief, Mijnheer de Staatssecretaris, de verzekering Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
van mijn zeer bijzondere hoogachting wel te willen aan- meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
vaarden.
De Ambassadeur, Der Botschafter
D. W. Baron van Lynden gez. D. W. Baron van Lynden
Zijner Excellentie Seiner Exzellenz
Dr. Walter Gehlhoff dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken Herrn Dr. Walter Gehlhoff
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen
über den Luftverkehr
Vom 9. März 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1975 zu dem Abkommen vom 6. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen über den Luftverkehr
(Bundesgesetzbl. II S. 2214) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 17
am 12. März 1976
in Kraft treten wird.
Die Notifikation der philippinischen Regierung
über die Erfüllung der verfassungsmäßigen und son-
stigen für das Inkrafttreten des Abkommens ver-
langten Förmlichkeiten als letzte der in Artikel 17
des Abkommens vorgesehenen Notifikationen ist
am 11. Februar 1976 der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland zugegangen.
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 13. April 1976
In Bonn ist am 17. März 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 17. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. April 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
die Regierung der Republik Kenia,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstaa für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
der Republik Kenia, unter liegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Kenia erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Kenia beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel 1
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
den Neubau und den Ausbau von Touristenstraßen ein deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 13 500 000,- DM ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(in Worten: Dreizehnmillionenfünfhunderttausend Deut- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
sche Mark) aufzunehmen. lichen Genehmigungen.
Nr. 29-Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 5. Juni 1976 613
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
chendes festgelegt wird. Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 6 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt rung abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- Artikel 8
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 17. März 1976 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Republik Kenia
Kibaki
Bekanntmadmng
des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Vom 15. April 1976
In Seoul ist am 5. März 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 5. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. April 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung· der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Korea, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Korea erhoben werden.
der Republik Korea,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sidl
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
wicklung in Korea beizutragen, mit Sitz in dem deutsdlen Geltungsbereich dieses Ab-
sind wie folgt übereingekommen: kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ge-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen erforderlidlen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 5
möglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
lehen bis zur Höhe von insgesamt fünfunddreißig Millio- Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)
nen Deutsdle Mark aufzunehmen, wovon für die Vorha- finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
ben schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
des festgelegt wird.
a) Korea Development Bank (KDB) zwanzig Millionen DM
Artikel 6
b) Abwässerungsprojekt Busan zehn Millionen DM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
c) Vermarktungszentren fünf Millionen DM
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
würdigkeit festgestellt worden ist. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Korea Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Seoul am 5. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, koreanischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
koreanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Karl L e u t e r i t z
Für die Regierung
der Republik Korea
TongJin Park
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976 615
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
über die vorübergehende zollfreie Einfuhr
von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung
für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
Vom 27. April 1976
Das Ubereinkommen vom 28. April 1960 über die
vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizini-
schem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial
zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Be-
handlungszwecke in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens (Bundes-
gesetzbl. 1966 II S. 598) ist nach seinem Artikel 7
für
Spanien am 19. Oktober 1974
und nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Zypern am 23. Februar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. April 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 326).
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über Erleldlterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 29. April 1976
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder
ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(Bundesgesetzbl. 1967 II S. 745), ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Korea (Republik) am 21. Januar 1976
in Kraft getreten.
Sudan hat dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens laut dessen Mitteilung vom 1. Juli 1975
folgende Erklärung übermittelt:
(Ubersetzung)
<<1...a Republique democratique du „Die Demokratische Republik Sudan
Soudan ne se considere pas liee par betrachtet sich durch Artikel 6 Ab-
les dispositions de l'article 6, para- satz 1 Buchstabe a des Obereinkom-
graphe 1, alinea {a) de ladite Con- mens nicht als gebunden.
vention.
La reserve est formulee pour les bios- Der Vorbehalt gilt für alkoholische
sons alcooliques et le tabac». Getränke und Tabak."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 4. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1543).
Bonn, den 29. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis di.eser Ausgabe: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve1sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.