589
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1976 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
10. 5. 76 Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1975 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über den Verzicht
auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
13. 5. 76 Verordnung über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen in den Bahnhöfen Saarbrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
26. 4. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
27. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegrafenkabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
27. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
3. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 598
3. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung des
Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
3. 5. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung der Deutschen
Schulen in Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
Verordnung
zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1975
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Verzicht auf die E~stattung von Leistungen an Arbeitslose
Vom 10. Mai 1976
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom Artikel 2
17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf zes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Ver-
Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verord- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
Nr. 1408/71 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1177) wird die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
verordnet:
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
Das in Bonn am 4. Dezember 1975 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
republik Deutschland und der Regierung des König- an dem das Abkommen in Kraft tritt.
reichs Belgien über den Verzicht auf die Erstattung (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
von Leistungen an Arbeitslose wird hiermit in Kraft Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent- (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttre-
licht. tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 10. Mai 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Verzicht auf die Erstattung
von Leistungen an Arbeitslose
Accord
entre le Gouvernement de la Republiqe federale d' Allemagne
et le Gouvernement du Royaume de Belgique
sur la renonciation au remboursement du montant
de prestations servies a des chömeurs
Akkoord
tussen de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
ende Regering van het Koninkrijk Belgie
betreffende het afzien van de vergoeding
van werkloosheidsuitkeringen
Die Regierung Le Gouvernement De Regering
der Bundesrepublik Deutschland de la Republique federale d'Allemagne van de Bondsrepubliek Duitsland
und et en
die Regierung le Gouvernement de Regering
des Königreichs Belgien - du Royaume de Belgique van het Koninkrijk Belgie
in dem Wunsch, die Anwendung des animes du desir de faciliter l'ap- bezield door de wens de toepassing
geltenden Rechts über die Leistungen plication du droit en vigueur concer- van de geldende rechtsregels inzake
an Arbeitslose zu erleichtern und das nant les prestations servies aux chö- werkloosheidsuitkeringen te verge-
Verwaltungsverfahren möglichst zu meurs et de simplifier le plus possible makkelijken en de administratieve
vereinfachen, la procedure administrative, procedure in de mate van het
mogelijke te vereenvoudigen,
in der Erwägung, daß dieses Ziel considerant que ce but peut etre overwegende dat dit oogmerk kan
durch einen wechselseitigen Verzicht atteint par la renonciation reciproque worden bereikt wanneer beide Partijen
auf die Erstattung der Leistungen an au remboursement du montant des afzien van de vergoeding van werk-
Arbeitslose, die nach Artikel 70 Ab- prestations servies a des chömeurs loosheidsuitkeringen die krachtens ar-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 69 conformement a l'article 70, para- tikel 70, lid 1, in de gevallen bepaald
Absatz 1 der Verordnung (EWG) graphe 1 dans les cas vises a l' ar- in artikel 69, lid 1, van de Verorde-
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni ticle 69, paragraphe 1, du Reglement ning (EEG) nr. 1408/71 van de Raad
1971 zur Anwendung der Systeme (CEE) n° 1408/71 du Conseil, du van 14 juni 1971 betreffende de
der Sozialen Sicherheit auf Arbeit- 14 juin 1971, relatif a l'application des toepassing van de sociale zekerheids-
nehmer und deren Familien, die inner- regimes de securite sociale aux tra- regelingen op loontrekkenden en hun
halb der Gemeinschaft zu- und ab- vailleurs salaries et a leur famille qui gezinnen, die zieh binnen de Gemeen-
wandern, gewährt worden sind, er- se deplacent a l'interieur de la Com- schap verplaatsen, zijn verleend,
reicht werden kann - munaute,
sind auf Grund des Artikels 70 Ab- sont convenus de ce qui suit en zijn op grond van artikel 70, Iid 3,
satz 3 dieser Verordnung wie folgt vertu de l'article 70, paragraphe 3 de van deze Verordening omtrent het
übereingekommen: ce Reglement: volgende overeengekomen:
Artikel Art i c 1 e 1 er Artikel 1
Auf die Erstattung der Leistungen, ll est renonce au remboursement Van de vergoeding van uitkeringen
die ein Träger der Arbeitslosenver- du montant des prestations servies a die een orgaan van de werkloosheids-
sicherung eines der beiden Mitglied- des chömeurs par une institution d'as- verzekering van een der beide lidsta-
staaten Arbeitslosen zu Lasten eines surance contre le chömage de l'un ten ten bezware van een orgaan van
Trägers des anderen Mitgliedstaates des deux Etats membres a charge de andere lidstaat krachtens artikel 70,
nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbin- d'une institution de l'autre Etat mem- lid 1, in de gevallen bepaald in arti-
dung mit Artikel 69 Absatz 1 der bre conformement a l'article 70 para- kel 69, lid 1 van de Verordening
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ge- graphe 1 dans les cas vises a l'arti- (EEG) nr. 1408/71 verleent, wordt af-
währt, wird verzichtet. cle 69, paragraphe 1, du Reglement gezien.
(CEE) no 1408/71.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 591
Artikel 2 Article 2 Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Le present Accord s'appliquera ega- Dit Akkoord is eveneens van toe-
Land Berlin, sofern nicht die Regie- lement au Land de Berlin, sauf de- passing op het Land Berlijn, behou-
rung der Bundesrepublik Deutschland claration contraire faite par le Gou- dens andersluidende verklaring van de
gegenüber der Regierung des König- vernement de Ia Republique federale Regering van de Bondsrepubliek Duits-
reichs Belgien innerhalb von drei Mo- d' Allemagne au Gouvernement du land aan de Regering van het Konink-
naten nach Inkrafttreten des Abkom- Royaume de Belgique dans les trois rijk Belgie binnen een termijn van
mens eine gegenteilige Erklärung ab- mois qui suivront l'entree en vigueur drie maanden te rekenen vanaf de in-
gibt. du present Accord. werkingtreding van dit Akkoord.
Artikel 3 Article 3 Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung Le present Accord entrera en vi- Dit Akkoord treedt in werking, met
vom 1. Oktober 1972 an dem Tag in gueur avec effet au 1er octobre 1972, terugwerkende kracht tot 1 oktober
Kraft, an dem die Regierung der Bun- le jour ou le Gouvernement de la 1972, de dag waarop de Regering van
desrepublik Deutschland der Regie- Republique federale d'Allemagne no- de Bondsrepubliek Duitsland aan de
rung des Königreichs Belgien notifi- tifiera au Gouvernement du Royaume Regering van het Koninkrijk Belgie
ziert, daß die erforderlichen inner- de Belgique que les conditions in- mededeelt dat aan de vereiste natio-
staatlichen Voraussetzungen für das dispensables du droit interne prevues nale voorwaarden voor de inwerking-
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt pour l'entree en vigueur de l'Accord treding van het akkoord is voldaan.
sind. sont remplies.
Artikel 4 Article 4 Artikel 4
Das Abkommen gilt für unbestimmte Le present Accord est conclu pour Dit Akkoord geldt voor onbepaalde
Zeit. Es kann von jeder der beiden une duree indeterminee. II pourra etre duur. Elk van beide Regeringen kan
Regierungen schriftlich drei Monate denonce par ecrit par chacun des deux het drie maanden v66r het verstrijken
vor Ablauf eines Kalenderjahres ge- Gouvernements trois mois avant l'ex- van een kalenderjaar schriftelijk op-
kündigt werden. pirati_on d'une annee civile. zeggen.
GESCHEHEN zu Bonn am 4. De- FAIT a Bonn, le 4 decembre 1975, GEDAAN te Bonn, op 4. dezember
zember 1975 in zwei Urschriften, jede en deux exemplaires originaux, cha- 1975, in tweevoud, elk in de Duitse,
in deutscher, französischer und nieder- cun d'eux etant etabli en langues de Franse en de Nederlandse taal,
ländischer Sprache, wobei jeder Wort- allemande, franc;aise et neerlandaise, zijnde de drie teksten gelijkelijk
laut gleichermaßen verbindlich ist. les trois textes faisant egalement foi. authentiek.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement
de la Republique federale d'Allemagne
Voor de Regering
van de Bondsrepubliek Duitsland
Dreher
Für die Regierung
des Königreichs Belgien
Pour le Gouvernement
du Royaume de Belgique
Voor de Regering
van het Koninkrijk Belgie
C. S c h u ur m ans
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
in den Bahnhöfen Saarbrücken
Vom 13. Mai 1976
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. Juni tigungsstellen in den Bahnhöfen Saarbrücken auf-
1960 über das Abkommen vom 18. April 1958 zwi- gehoben. Die Zusatzvereinbarung vom 29. März 1976
schen der Bundesrepublik Deutschland und der wird nadlstehend veröffentlicht.
Französischen Republik über nebeneinanderliegende
nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein- §2
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
deutsch-französischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
II S. 1533) wird verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes vom 1. Juni 1960 über das Abkommen vorn
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
§1 land und der Französischen Republik über neben-
An der deutsch-französischen Grenze werden nach einanderliegende nationale Grenzabfertigungsstel-
Maßgabe der Achten Zusatzvereinbarung zur len und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-
höfe an der deutsch-französischen Grenze (Bundes-
deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März
gesetzbl. 1960 II S. 1533) auch im Land Berlin.
1962 zur Durchführung des Abkommens vom
18. April 1958 über nebeneinanderliegende natio-
§3
nale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-fran- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
zösischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 109) an dem die Zusatzvereinbarung in Kraft tritt.
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-
die nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfer- blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 13. Mai 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1i c h
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 593
Achte Zusatzvereinbarung
zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März 1962
zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958
über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen
und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe
an der deutsch-französischen Grenze
Huitieme arrangement complementaire
a l'arrangement germano-frarn;ais du 6 mars 1962
pour l'application de la convention du 18 avril 1958
sur les bureaux a contröles nationaux juxtaposes et
les gares communes ou d' echange a la frontiere germano-frarn;aise
Der Bundesminister der Finanzen Le Ministre federal des Finances
und et
der Bundesminister des Innern le Ministre federal de l'Interieur
der Bundesrepublik Deutschland de la Republique federale d'Allemagne
einerseits, d'une part,
Der Staatsminister und Minister des Innern Le Ministre d'Etat, Ministre de l'Interieur
sowie et
der Minister für Wirtschaft und Finanzen le Ministre de l'Economie et des Finances
der Französischen Republik de la Republique franc;aise
andererseits, d'autre part,
haben auf Grund von Artikel 1 Abs. 4 des Abkommens Vu l'article 1 paragraphe 4 de la Convention du 18 avril
vom 18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 1958 entre la Republique federale d'Allemagne et la Re-
land und der Französischen Republik über nebenein- publique franc;aise sur l'instailation de bureaux de con-
anderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und tröles nationaux juxtaposes et de gares communes ou
Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der d'echange a la frontiere germano-franc;aise, conviennent
deutsch-französischen Grenze folgende Änderung der zur d'apporter les dispositions complementaires suivantes a
Durchführung dieses Abkommens getroffenen Verein- l'accord du 6 mars 1962 pour l'application de cette con-
barung vom 6. März 1962 vereinbart: vention.
Artikel 1 Art i c 1 e 1er
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen: A l'article 1 paragraphe 1 n° 1 supprimer:
,.c) Grenzabfertigungsstellen (Zollstellen und Polizei- (c) des bureaux (douane et police) aux gares de Sarre-
dienststelle) in den Bahnhöfen Saarbrücken;" bruck.
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c. L'alinea actuel d) devient l'alinea c).
Artikel 2 Article 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Cet arrangement complementaire prend effet a la date
Kraft, der in den nach Artikel 1 Abs. 5 des Abkommens fixee dans l'echange de notes prevu a l'article 1 para-
auszutauschenden Noten festgesetzt wird. graphe 5 de la convention.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
GESCHEHEN am 29. März 1976 in vier Urschriften, je FAIT le 29 mars 1976 en quatre originaux dont deux
zwei in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder en langue allemande et deux en langue fran~aise, les
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. deux textes faisant egalement foi.
Der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Im Auftrag
Le Ministre federal des Finances
de la Republique federale d' Allemagne
Par delegation
Hans Hut t er
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Im Auftrag
Le Ministre federal de l'lnterieur
de la Republique federale d' Allemagne
Par delegation
Dr. Reuter
Der Staatsminister und Minister des Innern
der Französischen Republik
Le Ministre d'Etat, Ministre de l'Interieur
de la Republique fran~aise
Poniatowski
Der Minister für Wirtschaft und Finanzen
der Französischen Republik
Le Ministre de l'Economie et des Finances
de la Republique fran~aise
Fourcade
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 595
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Vom 26. April 1976
In Bujumbura ist am 28. Februar 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht. ,
Bonn, den 26. April 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Wasserversorgung und Verbesserung des Wasserver-
und sorgungsnetzes von Gitega - Aufstockung
die Regierung der Republik Burundi, b) Bau eines Wasserkraftwerkes am Ruvyironza und
Verstärkung des Elektrizitätsverteilernetzes von
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Gitega - Aufstockung
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutsmland und c) Bau einer neuen Seewasserleitung für Bujumbura im
der Republik Burundi, Tanganyikasee,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit fest-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, 6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
aufzunehmen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
wicklung in Burundi beizutragen,
Burundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel!
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
möglicht es der Regierung der Republik Burundi oder zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben ten unterliegen.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie Artikel 5
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
chendes festgelegt wird.
ßenden Verträge garantieren.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
in Burundi erhoben werden. sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- für das Land Berlin sofern nicht die Regierung der Bun-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem abgibt.
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Artikel 8
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
lichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bujumbura am 28. Februar 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas T r ö m e 1
Für die Regierung
der Republik Burundi
Bwakira
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 597
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeisdJ.en Telegrafenkabel
Vom 27. April 1976
Der Internationale Vertrag zum Schutze der
unterseeischen Telegrafenkabel vom 14. März 1884
nebst Erklärung vom 1. Dezember 1886/23. März
1887 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 151, 167) und Schluß-
protokoll vom 7. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. 1926 II
S. 134) ist nach seinem Artikel 14 für
Algerien am 6. Februar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1151).
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 27. April 1976
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über
die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1065) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Korea (Republik) am 21. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 313).
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 597
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Vertrages
zum Schutze der unterseeisdJ.en Telegrafenkabel
Vom 27. April 1976
Der Internationale Vertrag zum Schutze der
unterseeischen Telegrafenkabel vom 14. März 1884
nebst Erklärung vom 1. Dezember 1886/23. März
1887 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 151, 167) und Schluß-
protokoll vom 7. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. 1926 II
S. 134) ist nach seinem Artikel 14 für
Algerien am 6. Februar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1151).
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 27. April 1976
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über
die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1065) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Korea (Republik) am 21. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 313).
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 3. Mai 1976
Die in Bretton-Woods zwischen dem 1. und
22. Juli 1944 geschlossenen Abkommen
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Arti-
kel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens
zu a) und nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
des Abkommens zu b) für
Grenada am 27. August 1975
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. November 1973 und
18. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1684,
1974 II S. 1324).
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Erridltung des Europäischen Zentrums
für mittelfristige Wettervorhersage
Vom 3. Mai 1976
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur
Errichtung des Europäisdlen Zentrums für mittel-
fristige Wettervorhersage (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 873) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Osterreich am 1. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1722).
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 3. Mai 1976
Die in Bretton-Woods zwischen dem 1. und
22. Juli 1944 geschlossenen Abkommen
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Arti-
kel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens
zu a) und nach Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
des Abkommens zu b) für
Grenada am 27. August 1975
Papua-Neuguinea am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. November 1973 und
18. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1684,
1974 II S. 1324).
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Erridltung des Europäischen Zentrums
für mittelfristige Wettervorhersage
Vom 3. Mai 1976
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur
Errichtung des Europäisdlen Zentrums für mittel-
fristige Wettervorhersage (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 873) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Osterreich am 1. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1722).
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 599
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien
Vom 3. Mai 1976
In Rom ist durch Notenwechsel vom 2. April 1974
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen
Republik eine Vereinbarung über die Anerkennung
der Deutschen Schulen in Italien getroffen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem vorletzten Absatz
am 19. Juli 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Die Notifikation der italienischen Regierung über
die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten als letzte der im vorletzten
Absatz der Vereinbarung vorgesehenen Notifika-
tionen ist am 20. Mai 1975 der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zugegangen.
Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ku 620 - 621.00
Rom, den 2. April 1974
Herr Minister, 4. italienische Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die
als Ergebnis ihrer zweiten Tagung in Rom am 26. und von den deutschen Schulen in Italien bereits früher an-
27. Juli 1972 hat die von der Ständigen Gemischten gestellt worden sind, innerhalb von fünf Jahren nach
Kommission zur Durchführung des Kulturabkommens Inkrafttreten dieser Vereinbarung die betreffende Prü-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ita- fung ablegen werden;
lienischen Republik eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prü- 5. eine entsprechende Vereinbarung auch für das Land
fung der Frage der Anerkennung der deutschen Schulen Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
in Italien das dieser Note beigefügte Memorandum er- Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
stellt. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regie- treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rung der Bundesrepublik Deutschland den darin enthal-
Falls diese Note und das beigefügte Memorandum das
tenen Schlußfolgerungen mit der Maßgabe zustimmt, daß
Einverständnis Ihrer Regierung finden sollten, schlage ich
1. der Inhalt des Memorandums einvernehmlich ge- vor, daß sie mit dem Memorandum und der das Einver-
ändert werden kann, wenn dies durch das Inkrafttreten ständnis ausdrückenden Antwortnote Eurer Exezellenz
von Schulreformen in einem der beiden Partnerstaaten eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
erforderlich werden sollte; bilden, die 60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem
2. das in Nummer 11 des Memorandums vorgesehene beide Regierungen sich gegenseitig notifizieren, daß die
lnspektionsrecht sich weder auf den in deutscher Sprache innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten er-
erteilten Unterricht, noch auf Organisation und Verwal- füllt sind.
tung der Schulen erstreckt; Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
3. für die Durchführung der Reifeprüfungen unter vorzüglichsten Hochachtung.
Beteiligung eines italienischen Vertreters ausschließlich
die deutsdie Reifeprüfungsordnung verbindlich bleibt; Hermann Meyer-Lindenberg
S.E.
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Professor Dr. Aldo Moro - Rom
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 601
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland auch von deutschen Lehrkräften in italienischer Sprache
unterrichtet werden können, falls italienische Lehrkräfte
nicht verfügbar sind.
Memorandum 8. Die Lehrpläne für Fächer, in denen in italienischer
Sprache unterrichtet wird, werden zwischen den deut-
Ausgearbeitet auf der zweiten Tagung am 26./27. Juli
schen und italienischen Behörden vereinbart.
1972 von der Arbeitsgruppe zur Prüfung der Frage der
Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien Um zu einer besseren Integration dieser Lehrpläne
im gesamten Unterrichtsprogramm der Schulen zu ge-
1. Die deu~sche Seite nimmt zur Kenntnis, daß die langen, teilen die deutschen Stellen den italienischen
italienische Seite die an den deutschen Schulen in Stellen die Lehrpläne für die Fächer mit, in denen in
Italien erhaltene Schulbildung und die dort erworbenen deutscher Sprache unterrichtet wird.
Abschlußzeugnisse anerkennt; bei diesen Schulen han-
Die vereinbarten Lehrpläne für Fächer, in denen in
delt es sich um die „Deutsche Schule" in Rom, die
italienischer Sprache unterrichtet wird, werden ver-
,,Deutsche Schule" in Mailand und die „Deutsche Schule-
suchsweise für drei Jahre eingeführt; nach deren Ablauf
Istituto Giulia" in Mailand; ebenfalls anerkannt wird die
treten die beiden Seiten erneut zusammen, um die Er-
,,Deutsche Schule" in Genua, sobald die deutschen Behör-
gebnisse des Versuchs zu prüfen und gegebenenfalls die
den dieser dieselbe Rechtsstellung geben wie den drei
erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorzu-
anderen oben genannten Schulen.
schlagen.
Die deutsche Seite versichert, daß etwaigen italieni-
schen staatlichen wie staatlich anerkannten Unterrichts- 9. Nicht-italienische Schüler, die auf Grund einer im
einrichtungen der Sekundarstufe in der Bundesrepublik Ausland erhaltenen Schulbildung in die 10. oder eine
Deutschland dieselbe Behandlung gewährt wird. höhere Klasse aufgenommen werden, können auf Antrag
vom Unterricht in italienischer Sprache im Sinne der
2. Der Ausbildungsgang an den hier in Frage stehen- vorstehenden Nummern 5 und 7 befreit werden.
den deutschen Schulen umfaßt die von der deutschen Aus den Abschlußzeugnissen der Schulen muß hervor-
Schulordnung vorgeschriebene volle Schulzeit von neun gehen, ob die Schüler am oben bezeichneten Unterricht
Jahren.
teilgenommen haben.
3. Die Anerkennung der Ausbildung im Sinne der
Nummern 1 und 2 unterliegt den in diesem Memorandum 10. Schüler, die von den hier infrage stehenden Schulen
aufgestellten Bedingungen und wird in jedem der beiden kommen, können ihre Ausbildung an italienischen Schu-
Länder mit Hilfe innerstaatlicher Rechtsvorschriften len der Sekundarstufe ersten Grades (,,istruzione secon-
durchgeführt. daria di primo grado") oder an naturwissenschaftlichen
Gymnasien oder an Schulen zur Lehrerausbildung (.,istru-
4. Die an den oben genannten Schulen vorhandenen zione scientifica e magistrale") in der Klasse fortsetzen,
Klassen sind integrierte Klassen, d. h. sie setzen sich die der deutschen Klasse entspricht, in die sie versetzt
aus Schülern deutscher, italienischer und sonstiger worden sind; hierbei wird von einer Beurteilung der
Staatsangehörigkeit zusammen. Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge im Sinne der
Ein zahlenmäßiges Verhältnis für die Zusammenset- Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925 abgesehen.
zung der Klassen nach deutschen und italienischen Italienische Schüler werden zur zweiten Klasse des
Schülern festzulegen, erscheint nicht angebracht. Ausbildungsgangs im Sinne der Nummer 2 zugelassen,
wenn sie das italienische Volksschulabschlußzeugnis
5. Der Unterricht in italienischer Sprache und Literatur {,,licenza elementare italiana") erlangt haben.
sowie in Kunstgeschichte wird von einer italienischen
Lehrkraft in italienischer Sprache erteilt und auf eine Italienische Schüler, die von italienischen Schulen der
Gesamtzahl von 36 Wochenstunden für die neun Klassen Sekundarstufe ersten Grades, von altsprachlichen oder
festgesetzt. naturwissenschaftlichen Gymnasien und von Lehrerbil-
dungsschulen kommen und die deutschen Schulen nach
Ferner wird in den genannten deutschen Schulen Nummer 1 besuchen möchten, werden in die Klasse auf-
Philosophieunterricht mit insgesamt 6 Wochenstunden genommen, die der italienischen Klasse entspricht, zu
eingeführt, von denen 4 von einer italienischen Lehrkraft der sie die Versetzung erhalten haben.
in Italienisch erteilt werden.
Wenn ein italienischer Schüler die Ausbildung an
6. Es besteht Einvernehmen, daß auch einige andere einer deutschen Schule in Italien am Ende der achten
Fächer in italienischer Sprache unterrichtet werden sol- Klasse abbricht, ohne die Ausbildung andernorts fort-
len und der Unterricht in den verschiedenen Fächern zusetzen, so kann er nicht als im Besitz des Abschluß-
nach dem Grundsatz der Begegnungsschule italienischen zeugnisses der italienischen Pflichtschule (.,licenza me-
und deutschen Lehrkräften übertragen werden soll. dia italiana ") angesehen werden.
Dieser Grundsatz sollte nicht nur in der Zusammen-
setzung der Klassen, sondern auch in der interdiszipli- 11. Zweimal jährlich findet eine Inspektion der deut-
nären Zusammenarbeit der Lehrkräfte beider Staatsange- schen Schulen in Italien von italienischer Seite statt, um
hörigkeiten sowie in der Integration der Unterrichts- festzustellen, ob die in diesem Memorandum niedergeleg-
methoden und Lehrpläne verwirklicht werden. ten Anerkennungsbestimmungen eingehalten werden.
Beide Seiten treffen einvernehmlich die erforderlichen
7. Von diesen Voraussetzungen ausgehend sind sich
Maßnahmen zur Teilnahme eines italienischen Vertreters
beide Seiten darüber einig, daß insgesamt weitere 16
an den Reifeprüfungen, die an den genannten Schulen
Wochenstunden für Unterricht in italienischer Sprache
abgehalten werden. Der italienische Vertreter nimmt
vorgesehen werden, die sich auf folgende Fächer ver-
Einsicht in die Arbeiten des Faches „Italienische Sprache
teilen: Geschichte, Geographie, Biologie und/oder
und Literatur", nachdem die Arbeiten durchgesehen wor-
Physik.
den sind; er nimmt an den Vorarbeiten des Prüfungs-
Diese Fächer werden von italienischen Lehrkräften ausschusses vor der mündlichen Prüfung teil, beurteilt
gelehrt, außer Geographie, Biologie und Physik, die die Italienischarbeiten und wirkt mit bei der Zuweisung
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
von Prüfungsfächern an die italienischen Schüler bei 14. Die erste Reifeprüfung an den unter Nummer 1
den Fächern, die in italienischer Sprache unterrichtet genannten deutschen Schulen nach den in diesem Me-
wurden. morandum niedergelegten Bedingungen kann zum Ende
Während der mündlichen Prüfung kann er zusammen des Schuljahres stattfinden, das dem Wirksamwerden
mit dem Fachlehrer Fragen an die Prüflinge stellen; des Memorandums unmittelbar folgt.
darüber hinaus nimmt er teil an der Entscheidung über Zu diesen Reifeprüfungen können nur Prüflinge zu-
die Benotung der mündlichen Prüfung in den in italie- gelassen werden, denen in italienischer Sprache Unter-
nischer Sprache unterrichteten Fächern und über das richt in italienischer Sprache und Literatur, in Philosophie
Gesamtergebnis der Reifeprüfung. und in einem der unter Nummer 7 genannten Fächer,
zumindest in der 11., 12. und 13. Klasse, erteilt wurde
12. Die italienischen Lehrkräfte nach den Nummern und sofern ein Inspektionsergebnis in Ubereinstimmung
5 und 7 müssen in der Regel Lehrer in Planstellen (pro- mit Nummer 11 vorliegt.
fessori di ruolo) sein. Die deutschen Schulen können
den zuständigen italienischen Behörden die vorbezeich- Zu den Reifeprüfungen, die auf die im vorstehenden
neten Lehrkräfte namhaft machen und sie ersuchen, die Absatz erwähnte Reifeprüfung folgen, können nur Prüf-
Lehrkräfte für eine bestimmte Zahl von Jahren abzuord- linge zugelassen werden, denen in italienischer Sprache
Unterricht in den oben bezeichneten Fächern jeweils in
nen.
den Klassen: 10, 11, 12 und 13; 9, 10, 11, 12 und 13
Die Gehälter der planmäßigen Lehrkräfte werden der usw. erteilt wurde, sofern jeweils ein Inspektionsergebnis
italienischen Staatskasse von den deutschen Schulen zu- in Ubereinstimmung mit Nummer 11 vorliegt.
rückerstattet.
Auf Verlangen der deutschen Schulen wird die Ab- 15. Der unter Nummer 10 geregelte Ubergang von
ordnung der planmäßigen Lehrkräfte widerrufen werden. Klassen der deutschen Schulen in Klassen italienischer
Sind italienische Lehrer in Planstellen nicht verfügbar, Schulen ist erst nach Ablauf von drei vollen Schuljahren
so können die deutschen Schulen italienischen Staats- nach Wirksamwerden dieses Memorandums zulässig.
angehörigen, die das wissenschaftliche Staatsexamen Bei Klassenwechsel vor diesem Zeitpunkt wird Arti-
und das Lehrbefähigungsexamen abgelegt haben, einen kel 14 der Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925
Unterrichtsauftrag erteilen. angewendet.
Die Vergütung für diese Lehrkräfte geht zu Lasten
der genannten Schulen. 16. Italienische Schüler, die an den unter Nummer 1
aufgeführten deutschen Schulen das Reifezeugnis erlangt
13. Die Abschlußzeugnisse, die unter den in diesem haben, bevor dieses Memorandum wirksam wurde, oder
Memorandum festgelegten Bedingungen an den unter es in den ersten beiden Reifeprüfungen erlangen, die auf
Nummer 1 aufgeführten deutschen Schulen erworben das Wirksamwerden des Memorandums folgen, und die
werden, sind in jeder Beziehung dem italienischen Reife- wünschen, daß ihr Reifezeugnis in jeder Hinsicht dem
zeugnis des naturwissenschaftlichen Gymnasiums (,,di- italienischen Reifezeugnis gleichgestellt wird, müssen
ploma italiano di maturita scientifica") gleichwertig (oder die nach der italienischen Schulordnung für die alt-
auch dem des altsprachlichen Gymnasiums, falls Alt- sprachliche oder naturwissenschaftliche Reifeprüfung
griechisch Prüfungsfach ist). vorgesehene schriftliche und mündliche Prüfung in ita-
lienischer Sprache und Literatur ablegen.
Ausgenommen sind die von solchen Schülern erwor-
benen Reifezeugnisse, die auf Grund der ihnen nach Diese Prüfung kann von der ersten Reifeprüfung ab,
Nummer 9 eingeräumten Möglichkeit nicht am Unterricht die auf das Wirksamwerden dieses Memorandums folgt,
in den Fächern teilgenommen haben, die in italienischer vor einem italienischen Staatlichen Prüfungsausschuß
Sprache unterrichtet werden. Diese Reifezeugnisse ste- für die altsprachliche oder naturwissenschaftliche Reife-
hen den deutschen Reifezeugnissen gleich. prüfung abgelegt werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976 603
(Ubersetzung)
Der Minister des Auswärtigen Il Ministro per gli Affari Esteri
Rom, den 2. April 1974 Roma, 2 aprile 1974
Herr Botschafter, Signor ambasciatore,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Ho l'onore di confermare ricevuta della Sua lettera
Schreibens zu bestätigen, das in italienischer Ubersetzung in data odiema, il cui testo nella traduzione italiana
wie folgt lautet: e il seguente.
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italie- Ho l'onore di comunicarLe ehe il Governo italiano e
nische Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens ein- d'accordo sul contenuto della Sua lettera e ehe considera
verstanden ist und Ihr Schreiben mit meiner heutigen la Sua lettera con la mia risposta in data odierna come
Antwort als eine zwischen unseren beiden Regierungen un accordo intervenuto fra i nostri due Paesi.
zustandegekommene Vereinbarung betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck Voglia gradire, signor Ambasciatore, l'espressione della
meiner vorzüglichsten Hochachtung. mia piu alta considerazione.
Aldo Moro Aldo Moro
S. E.
Herrn Professor S. E. Prof. Dott.
Dr. Hermann Meyer-Lindenberg Hermann Meyer-Lindenberg
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Ambasciatore della Repubblica federale di Germania
Via Po, 25c - Via Po, 25c - Roma
Rom
(Es folgt der Text des der einleitenden Note beigefügten Memorandums)
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorsdiriften und
Bekanntmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : L1ufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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