569
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am t:3.Mai 1976 Nr.26
Tag In h a I t Seite
7. 5. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des
am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
27. 4. 76 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-
blik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
20. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz
von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
20. 4. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
28. 4. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg über den in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungs-
mäßigen und ärztlichen Kontrolle und des genannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
29. 4. 76 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . 576
Gesetz
zu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1
des am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung
von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-niederländischen Grenze
Vom 7. Mai 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
sen: Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
Artikel 1 kanntzugeben.
Dem in Bonn am 23. Mai 1975 unterzeichneten
Abkommen zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
des am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekom- sind gewahrt.
menen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
Bonn, den 7. Mai 1976
und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-
ländischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) Der Bundespräsident
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste- Scheel
hend veröffentlicht.
Der Bundeskanzler
Artikel 2
Schmidt
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister der Finanzen
stellt. Hans Apel
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des am 30. Mai 1958
in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung
von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-niederländischen Grenze
Overeenkomst
tot wijziging van Artikel 12, eerste lid, van de op 30 mei 1958
te 's-Gravenhage tot stand gekomen Overeenkomst tussen het
Koninkrijk der Nederlanden ende Bondsrepubliek Duitsland
nopens de samenvoeging van de grenscontrole ende instelling
van gemeenschappeli jke spoorwegstations of van grensaflosstations
aan de Nederlands-Duitse grens
Die Bundesrepublik Deutschland Het Koninkrijk der Nederlanden
und en
das Königreich der Niederlande de Bondsrepubliek Duitsland
sind ·wie folgt übereingekommen: zijn het volgende overeengekomen:
Artikel Artikel 1
In Artikel 12 Absatz 1 des am 30. Mai 1958 in Den Haag In Artikel 12, eerste lid, van de op 30 mei 1958 te
zustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundes- 's-Gravenhage tussen de Bondsrepubliek Duitsland en het
republik Deutschland und dem Königreich der Nieder- Koninkrijk der Nederlanden tot stand gekomen Over-
lande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung eenkomst nopens de samenvoeging van de grenscon-
und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be- trole en de instelling van gemeenschappelijke spoor-
triebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen wegstations of van grensaflosstations aan de Neder-
Grenze werden die Worte .mit Ausnahme von Schuß- lands-Duitse grens worden geschrapt de woorden <<met
waffen" gestrichen. uitzondering van vuurwapens)>.
Artikel 2 Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so- Deze Overeenkomst geldt tevens voor het Land Ber-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lijn, voorzover de Regering van de Bondsrepubliek Duits-
gegenüber der Regierung des Königreichs der Nieder- land niet binnen drie maanden na de inwerkingtreding
lande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des van de Overeenkomst tegenover de Regering van het
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Koninkrijk der Nederlanden het tegendeel heeft ver-
klaard.
Artikel 3 Artikel 3
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem Deze Overeenkomst treedt in werking op de datum
sich beide Staaten mitgeteilt haben, daß die erforder- waarop beide Regeringen elkaar hebben medgedeeld, dat
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- aan de vereiste interne voorwaarden voor de inwerking-
treten erfüllt sind. treding is voldaan.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be- TEN BLIJKE W AARVAN de ondergetekenden, daartoe
vollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unter- behoorlijk gemachtigd, deze Overeenkomst hebben onder-
schrieben. tekend.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Mai 1975 in zwei Ur- GEDAAN in tweevoud te Bonn, op 23 mei 1975, in de
schriften in deutscher und niederländischer Sprache, wo- Nederlandse en de Duitse taal, zijnde beide teksten
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. gelijkelijk authentiek.
Für die Bundesrepublik Deutschland Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Gehlhoff van Lynden
Für das Königreich der Niederlande Voor de Bondsrepubliek Duitsland
van Lynden Gehlhoff
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1976 571
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die tedmisdle Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 27. April t 976
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai II S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief-
1972 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Ver- wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-
längerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über republik Deutschland zu dem Abkommen abgege-
den Handelsverkehr und die technische Zusammen- bene Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.
arbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und § 2
der Libanesischen Republik andererseits (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 317), geändert durch Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 20), wird im Einvernehmen mit dem blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: zes vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 20) auch im Land Berlin.
§ t
§ 3
Das in Brüssel am 13. Oktober 197 5 in Form eines
Briefwechsels geschlossene Abkommen zur Verlän- (1) Diese Verordnung tritt mit \Virkung vom
gerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den 1. Juli 1975 in Kraft.
Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für
und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane- die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
sischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967 im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Brüssel, den 13. Oktober 1975 Brüssel, den 13. Oktober 1975
Herr Botschafter! Sehr geehrte Herren!
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1975 haben Sie im
Namen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes
mitgeteilt:
Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965 "Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965
in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Handels- in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Handels-
verkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der verkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäisc:hen Wirtschaftsgemeinsc:haft und den Mitglied- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied-
staaten einerseits und der Libanesischen Republik staaten einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-
staaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäisc:hen Gemein- staaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Gemein-
schaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten damit schaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten damit
einverstanden sind, das genannte Abkommen mit Wir- einverstanden sind, das genannte Abkommen mit Wir-
kung vom 1. Juli 1975 an erneut um ein Jahr zu ver- kung vom 1. Juli 1975 an erneut um ein Jahr zu ver-
längern. längern.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der
Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der
internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro- internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit- päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-
gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver- gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver-
längerungsabko~mens erforderlich sind. längerungsabkommens erforderlich sind.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf diese Notifizierung folgt. Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die
Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das
vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft, vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom
1. Juli 1975 an provisorisch anzuwenden, sofern die 1. Juli 1975 an provisorisch anzuwenden, sofern die
Regierung der Libanesischen Republik eine gleichartige Regierung der Libanesischen Republik eine gleichartige
Erklärung abgibt. Erklärung abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Libanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit der
Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein Jahr
einverstanden ist und sich bereit erklärt, das vorliegende
Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft, nach
ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli
1975 an provisorisch anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unserer Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierungen der Mitgliedstaaten: Im Namen der Regierung
J. van der Meulen (Belgien), Niels Ersb0ll (Dänemark), der Libanesischen Republik
U. Lebsanft (Bundesrepublik Deutsdtland), Jean-Marie R. Labaki
Soutou (Frankreich), Brendon Dillon (Irland), Bombassei
de Vettor (Italien), Dondelinger (Luxemburg), Sassen
(Niederlande}, Donald Maitland (Vereinigtes Königreich)
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Bombassei de V et t o r
Maurice Foley
Seiner Exzellenz Herrn Botschafter R. Lab a k i
Leiter der Delegation der Libanesischen Republik
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1976 573
Schreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien
bei der Unterzeidmung des Abkommens in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die
technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtsdlafts-
gemeinsdtaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesisdten
Republik andererseits gerichtet hat
Der Ständige Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland
bei den Europäisdlen Gemeinsdlaften
Brüssel, den 13. Oktober 1975
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsdlland unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die tedlnisdle
Zusammenarbeit folgendes mitzuteilen:
Das Abkommen über den Handelsverkehr und die tedlnische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel
vom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland gegenüber den
übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlän-
gerungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Eine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen
Vertragsparteien abgegeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck. meiner ganz ausgezeich-
neten Hochachtung.
Lebsanft
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Europäisdten Abkommens
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 20. April 1976
Das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960
zum Schutz von Fernsehsendungen (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1234), das Protokoll vom 22. Januar
1965 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II
S. 1785) und das Zusatzprotokoll vom 14. Januar
1974 zu dem Protokoll vom 22. Januar 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 1313) sind nach Artikel 8
Abs. 2 des Abkommens, Artikel 4 des Protokolls und
Artikel 3 des Zusatzprotokolls für die
Türkei am 20. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. November 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1377) und vom 7. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 62).
Bonn, den 20. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntma<hung
über den Geltungsbereidl der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdmtz des gewerbli<hen Eigentums
Vom 20. April 1976
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) mit Aus-
nahme der Artikel 1 bis 12 wird nach ihrem Arti-
kel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für die
Türkei am 16.Mai 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 407).
Bonn, den 20. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Europäisdten Abkommens
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 20. April 1976
Das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960
zum Schutz von Fernsehsendungen (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1234), das Protokoll vom 22. Januar
1965 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1967 II
S. 1785) und das Zusatzprotokoll vom 14. Januar
1974 zu dem Protokoll vom 22. Januar 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 1313) sind nach Artikel 8
Abs. 2 des Abkommens, Artikel 4 des Protokolls und
Artikel 3 des Zusatzprotokolls für die
Türkei am 20. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. November 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1377) und vom 7. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 62).
Bonn, den 20. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntma<hung
über den Geltungsbereidl der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdmtz des gewerbli<hen Eigentums
Vom 20. April 1976
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) mit Aus-
nahme der Artikel 1 bis 12 wird nach ihrem Arti-
kel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für die
Türkei am 16.Mai 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 407).
Bonn, den 20. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1976 575
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten der Verordnung
zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über den in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzidlt
auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlidlen Kontrolle
und des genannten Abkommens
Vom 28. April 1976
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
17. März 1976 zu dem Abkommen vom 14. Oktober
1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzog-
tums Luxemburg über den in Artikel 105 Absatz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 vorgesehenen Verzicht auf Erstattung
der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen
Kontrolle (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 414) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 2. April 1976
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das der Verordnung zugrunde
liegende Abkommen nach seinem Artikel 4
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Die Notifikation der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland über die Erfüllung der erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
krafttreten des Abkommens als letzte der in Arti-
kel 4 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen
ist der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
am 2. April 1976 zugegangen.
Bonn, den 28. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britisdten Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 29. April 1976
1. Durch Notenwechsel vom 10. März 1964/25. Ja-
nuar /31. Mai 1965 ist zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von M a 1a y s i a die Weiteranwendung des
deutsch-britischen Abkommens vom 20. März 1928
über den Rechtsverkehr (Reichsgesetzbl. II S. 623)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malaysia vereinbart worden.
2. Durch einen weiteren Notenwechsel vom 15./22.
Oktober 1965 ist zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Singapur die Weiteranwendung
des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Sin-
gapur vereinbart worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1518).
Bonn, den 29. April 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlrilten und
Bekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidJ je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglidl Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsdleckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidl -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.