537
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1976 Nr. 24
Tag I n h a 1t Seite
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/75 - Erhöhung des
Zollkontingents 1975 für Elektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/76 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
21. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/76 - Besondere Zollsätze
gegenüber Israel - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
22. 4. 76 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen 542
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 12/75 - Erhöhung des Zollkontingents 1975 für Elektrobleche)
Vom 21. April 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes im Anhang Zollkontingente/2 in der Bestimmung zu
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Tarifstelle aus 73.15 B VII a) 1 (Elektrobleche usw.)
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert die Mengenangabe „ 1 300 t" geändert in „ 1 500 t".
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I §2
S. 701), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme -ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§ 1
auch im Land Berlin.
§3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der am 31. Dezember 1975 geltenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver·
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/76- Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1976t
Vom 21. April 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 701), verordnet die Bundesregierung, nadldem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom
1. Januar 1976 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 539
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
autonom vertrags-
mäßig
4
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm
gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm
und einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,62 bis 0, 74
Gewichtshundertteilen, 1 400 t vom 1. Januar 1976
bis 30. Juni 1976, zur Verarbeitung in der Auto-
reifenindustrie im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .... frei
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durch-
aus B V b) 1 messer von 4,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshun-
dertteilen, an Schwefel und Phosphor insgesamt
von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger, an
Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen,
an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Man-
gan und Chrom, von 0, 10 Gewichtshundertteilen
oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von 0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an
Schwefel und Phosphor von je weniger als 0,035
Gewichtshundertteilen, an Silizium von 0,15 bis
0,30 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60
bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von
0,15 bis 1,10 Gewichtshundertteilen, an Vanadin
von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen und an
Molybdän von 0,30 Gewichtshundertteilen oder
weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an
Schwefel und Phosphor von je weniger als 0,035
Gewichtshundertteilen, an Silizium von 1,35 bis
1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60
bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom
von 0,55 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
8 500 t vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1976, zum
Herstellen von Federn und sog. Klaviersaitendraht
im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust
von 1,23 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke
von 0,30 mm oder von 1,26 Watt oder weniger je
kg bei einer Dicke von 0,35 mm, gemessen bei 1, 7
tesla und 50 Perioden (kristallorientierte Elektro-
bleche mit hoher Permeabilität), 950 t vom 1. Januar
1976 bis 30. Juni 1976, zur Verarbeitung im Zollge-
biet bestimmt (EGKS) .......................... . frei
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/76 - Besondere Zollsätze gegenüber Israel - EGKS)
Vom 21. April 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 701), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Dem Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044} in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ein neuer Anhang
,,Besondere Zollsätze gegenüber Israel - EGKS"
mit der aus der Anlage ersichtlidien Fassung an-
gefügt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 541
Anlage
(zu§ l)
Besondere Zollsätze gegenüber Israel - ECKS
Für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren
der nachstehend aufgeführten Tarifstellen mit Ur- Tarifstelle (EGKS) Zollsatz
sprung in Israel gelten folgende Besondere Zoll-
sätze:
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz 73.13 AI 1,20/o
All 1,4 0/o
BI a) 1,4 0/o
2
BI b} 1,2 0/o
B Ilb} 1,20/o
27.01 A 2,- DM B II c) 1,6 °/o
für 1 000 kg B III 1,4 0/o
Eigengewicht B IV b} 1 1,4 0/o
B IV b) 2 1,4 0/o
B 2,- DM
B IV c} 1,60/o
für 1 000 kg 1,4 0/o
B IV d}
Eigengewicht 1,4 0/o
B Va) 2
73.01 A 0,8 0/o 73.15 AI b) 1 0,6 0/o
B 0,8 0/o AI b) 2 0,8 0/o
C 0,8 0/o AIII 1 0/o
DII 0,8 0/o AIV 1,2 0/o
A Vb) 1 1,4 0/o
73.02 AI 0,8 0/o A Vb) 2 1,2 0/o
A V d) 1 aa) 1 0/o
frei A VI a) 1,4 0/o
73.05 B
A VI c) 1 aa) 1,4 0/o
A VII a) 1,4 °/o
73.06 0,6 0/o
A VII b) 2 1,6 0/o
A VII c) 1,4 °/o
73.07 AI 0,8 0/o A VII d) 1 1,40/o
BI 0,8 0/o BI b) 1 bb) 0,6 0/o
BI b) 2 0,8 0/o
73.08 A 1 0/o B III 1,2 0/o
B 1,2 0/o BIV 1,2 0/o
B Vb) 1 1,4 °/o
73.09 1,2 0/o B Vb) 2 1,2 0/o
B V d) 1 aa) 1 0/o
B VI a) 1,4 0/o
73.10 AI 1,4 0/o
B VI c) 1 aa) 1,4 0/o
All 1,2 °/o
B VII a) 1 1,2 0/o
AIII 1 0/o
1 0/o B VII a) 2 1,4 0/o
D I a)
B VII b) 1 1,4 0/o
B VII b) 2 bb) 1,4 6/o
73.11 AI 1,2 0/o 1,4 0/o
B VII b) 3
A IV a) 1 1 0/o 1,4 0/o
B VII b) 4 aa)
B 1,2 0/o
73.16 A II a) 1,2 °/o
73.12 A 1,6 0/o A Ilb) 0,6 °/o
BI 1,60/o B 1 O/o
C III a) 1,40/o C 1 0/o
CVa) 1 1,4 0/o DI 1 0/o
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutsdlen und der niederländisdlen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Herzogenrath-Kirdlrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen
Vom 22. April 1976
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-
ordnet:
§ 1
Am Grenzübergang , Herzogenrath-Kirchrather
Straße/Kerkrade-Baalsbruggen an der Straße von
Herzogenrath/Ortsteil Merkstein nach Kerkrade
werden die deutsche und die niederländische
Grenzabfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung
vom 12. Februar/23. März 1976 zusammengelegt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Bonn, den 22. April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h 1i c h
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976 543
Bundesministerium der Finanzen
1Il B 8 - Z 1108 (Nie) - 3/76 53 Bonn 1, den 12. Februar 1976
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
B e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze;
h i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather
Straße/Kerkrade-Baalsbruggen
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern - folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
1. von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
Am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/ von 290 m, gemessen in Richtung Kerkrade, vom
Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse
Kerkrade-Baalsbruggen an der Straße von Herzogenrath/
Ortsteil Merkstein nach Kerkrade werden die deutsche der Straße.
und die niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-
dischem Gebiet zusammengelegt. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um- des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-
faßt legt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der IV.
Rampen, sowie Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. einen Abschnitt der Straße - nebst Mittelstreifen - Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
von Herzogenrath/Ortsteil Merkstein nach Kerkrade Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomati-
schem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ministerie van Financien
Directoraat-Generaal der Belastingen s'Gravenhage, den 23. März 1976
Directie Douane
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Rheindorfer Strasse 108
D-53 Bonn 1
Ons kenmerk: 27-605187
Onderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung
<1n der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 12. Februar 1976 -
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 3/76 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern - folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
1. von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
Am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße,e von 290 m, gemessen in Richtung Kerkrade, vom
Kerkrade-Baalsbruggen an der Straße von Herzogenrath1 Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse
der Straße.
Ortsteil Merkstein nach Kerkrade werden die deutsche
und die niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-
dischem Gebiet zusammengelegt. III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um- des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-
faßt legt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der IV.
Rampen, sowie Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. einen Abschnitt der Straße - nebst Mittelstreifen - Wege gekündigt werden. Sie· tritt 6 Monate nach ihrer
von Herzogenrath /Ortsteil Merkstein nach Kerkrade Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomati-
schem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederlän-
dischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-
verstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
M. J. van R o o i j e n
Für diesen
Der stellvertretende Generaldirektor der Steuern
J. de K o n in g
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.