465
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1976 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
8. 4. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7, 76 - Speiseessig) . . . . . . . . 465
11. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
internationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
25. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
26. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Ände-
rung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 3. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/76- Speiseessig)
Vom 8. April 1976
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung
des Deutschen Teil-Zolltarifs (Speiseessig) vom
27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 693) wird ver-
ordnet:
§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wie folgt geändert:
1. Die Anmerkungen zu Tarifnr. 22.10 werden ge-
strichen.
2. Im Anhang „Zollsätze gegenüber Beitrittsländern"
wird in der Bestimmung zu Tarifnr. 22.10 An-
merkung 1 die Angabe „Anmerkung 1" in der
Spalte 1 (Tarifstelle) gestrichen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur
Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Speiseessig)
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 8. April 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Kapitalhilfe
Vom 11. März 1976
In Monrovia ist am 26. Dezember 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 26. Dezember 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. März 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Liberia
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Republik Liberia !enden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-
und deraufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehenden beiden
Vorhaben - wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland digkeit festgestellt worden ist - zwei Darlehen aufzu-
nehmen, und zwar
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (a) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Orte
hungen zwischen der Republik Liberia und der Bundes- Buchanan, Robertsport und Zwedru" ein Darlehen bis
republik Deutschland, zur Höhe von insgesamt dreizehn Millionen Deutsche
Mark,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der (b) für das Vorhaben „Reorganisation und Ausbau des
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Hafens Greenville" ein Darlehen bis zur Höhe von
insgesamt zwölf Millionen Deutsche Mark.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Einvernehmen zwischen der Regierung der Republik
Liberia und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- land durch andere Vorhaben ersetzt werden.
wicklung in der Republik Liberia beizutragen,
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
Artikel 1
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
möglicht es der Regierung der Republik Liberia und/ oder der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- schriften unterliegen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 467
(2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, und die National Bank of Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Liberia garantieren gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund chendes festgelegt wird.
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.
Artikel 3 Artikel 6
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
in der Republik Liberia erhoben werden. sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- publik Liberia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem gibt.
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 8
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
derlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Monrovia am 26. Dezember 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Republik Liberia
Williams
Minister der Finanzen
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Botschafter
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 25. März 1976
Das Ubereinkommen und Statut vom 9. Dezember
1923 über die internationale Rechtsordnung der See-
häfen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22) werden nach
Artikel 6 des Ubereinkommens für
Monaco am 20. Mai 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 271).
Bonn, den 25. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 25. März 1976
Zu dem Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der
widerrechtlidlen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Bundesgesetzbl. 1972
II S. 1505) haben
Irland am 24. November 1975 in London
Marokko am 24. Oktober 1975 in Washington
die Beitrittsurkunde hinterlegt.
Die Beitrittsurkunde von Marokko enthält folgenden Vorbehalt:
(Translation) (Ubersetzung)
"In case of a dispute, all recourse „Im Fall einer Streitigkeit bedarf
must be made to the International jede Anrufung des Internationalen Ge-
Court of Justice on the. basis of the richtshofs der einhelligen Zustimmung
unanimous consent of the parties con- der beteiligten Parteien."
cerned."
Damit ist das Ubereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Irland am 24. Dezember 1975
Marokko am 23. November 1975
in Kraft getreten.
Papua-Neuguinea hat dem Verwahrer in London am 4. Dezember
1975 und dem Verwahrer in Washington am 15. Dezember 1975 notifi-
ziert, daß es sich an das Ubereinkommen, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war,
als gebunden betrachtet. Papua-Neuguinea hat den Vorbehalt nach Arti-
kel 12 Abs. 2 des Ubereinkommens gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmachung
vom 4. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 2242).
Bonn, den 25. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 469
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
Vom 26. März 1976
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Reicbs-
gesetzbl. 1933 II S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 in Kraft ge-
treten für
Iran am 6. Oktober 1975
Sudan am 12. Mai 1975
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach seinem Arti-
kel XXIII für
Iran am 6. Oktober 1975
Malaysia am 19. Dezember 1974
Sudan am 12. Mai 1975
in Kraft getreten.
Malaysia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachfolgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
" ... in accordance with Article XXVI ,, ... nach Artikel XXVI des Protokolls
of the Protocol the Convention for the ist das am 12. Oktober 1929 in \,Var-
Unification of Certain Rules Relating schau unterzeichnete Abkommen zur
to International Carriage by Air, Vereinheitlichung von Regeln über die
signed at Warsaw on 12 October, Beförderung im internationalen Luft-
1929 as amended by this Protocol shall verkehr in der Fassung dieses Proto-
not apply to the carriage of persons, kolls nicht anzuwenden auf die Beför-
cargo and baggage for the military derung von Personen, Gütern und
authorities of Malaysia on aircrafts, Gepäck für die Militärbehörden von
registered in Malaysia, the whole Malaysia durch Luftfahrzeuge, die in
capacity of whic:h have been reserved Malaysia eingetragen sind und deren
by or on behalf of suc:h authorities." gesamter Laderaum von diesen Be-
hörden oder für ihre Rechnung vorbe-
halten worden ist."
Die Bahamas haben am 15. Mai 1975, Lesotho am 29. April 1975
erklärt, daß sie sich an das vor Erlangung ihrer Unabhängigkeit in ihrem
Hoheitsgebiet in Kraft befindliche Abkommen vom 12. Oktober 1929
und Protokoll vom 28. September 1955 gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. Februar 1935, 13. Dezember 1954, 24. Juni 1968 und 14. Januar
1975 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 59, Bundesgesetzbl. 1955 II S. 4, 1968 II
S. 779 und 1975 II S. 116).
Bonn, den 26. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Vom 30. März 1976
In La Paz, Bolivien, ist am 9. März 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Bolivien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ausbau der Wasserversorgung der Stadt La Paz, II. Stufe,
ein Aufstockungsdarlehen bis zur Höhe von insgesamt
und
13 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
die Regierung der Republik Bolivien,
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
Republik Bolivien, dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten unterliegen. ·
(2) Die Zentralbank der Republik Bolivien wird gegen-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
schließenden Verträge garantieren.
wicklung in der Republik Bolivien beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-
Artikel 1 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
licht es der Regierung der Republik Bolivien bei der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Vertrüge
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den in der Republik Bolivien erhoben werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976 471
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die werden.
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen Artikel 7
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 5 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 8
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ah- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
weichendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu La Paz, am 9. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. R ac k y
Für die Regierung
der Republik Bolivien
Guzman Soriano
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 302. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck.: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred1nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkostenl, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.