445
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1976 Nr.19
Tag In h a 1 t Seite
29. 3. 76 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal
der internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland . . . . 445
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . 446
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . 447
12. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkom-
mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
17. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
19. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Togo über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
19. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
22. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
23. 3. 76 Bekanntmachung zum Ubereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal
der internationalen militärisdlen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 29. März 1976
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Be-
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver- dingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter-
einten Nationen vom 21. November 1947 und über nationaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an desrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen,
andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes- Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten
gesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Vorrechte und Befreiungen gewährt.
Gesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II
S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zu- § 2
stimmung des Bundesrates:
§ 1 ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staats-
angehörigkeit, die bei foternationalen militärischen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland Kraft, an dem das Ergänzungsabkommen außer Kraft
die Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes tritt.
oder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 29. März 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 9. März 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) wird nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für die
Niederlande am 21. November 1976
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die
Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt,
das Ubereinkommen für das Königreich in Europa,
Surinam und die Niederländischen Antillen anzu-
nehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 193).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadiung
über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 9. März 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) wird nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für die
Niederlande am 21. November 1976
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die
Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt,
das Ubereinkommen für das Königreich in Europa,
Surinam und die Niederländischen Antillen anzu-
nehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 193).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 9. März 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) wird nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für die
Niederlande am 21. November 1976
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die
Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt,
das Ubereinkommen für das Königreich in Europa,
Surinam und die Niederländischen Antillen anzu-
nehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 193).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadiung
über den Geltungsbereidi des Ubereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 9. März 1976
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) wird nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für die
Niederlande am 21. November 1976
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die
Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt,
das Ubereinkommen für das Königreich in Europa,
Surinam und die Niederländischen Antillen anzu-
nehmen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1976 II S. 193).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1976 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Europäisdlen Sozialdlarta
Vom 9. März 1976
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem
Artikel 35 Abs. 3 für
Island am 14. Februar 1976
in Kraft getreten.
Die Regierung von Island hat bei der Hinter-
legung der Genehmigungsurkunde erklärt, daß sie
in Ubereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 2 der Euro-
päischen Sozialcharta sich an folgende Artikel und
Absätze gebunden betrachtet:
Artikel 1, Artikel 13,
Artikel 3, Artikel 14,
Artikel 4, Artikel 15,
Artikel 5, Artikel 16,
Artikel 6, Artikel 17,
Artikel 11, Artikel 18;
Artikel 12,
ferner:
Artikel 2 Absätze 1, 3, 5.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1689).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 12. März 1976
Das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1197)
ist nach seinem Artikel 46 Buchstabe b für
Rumänien am 4. Januar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 1055).
Bonn, den 12. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1976 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Europäisdlen Sozialdlarta
Vom 9. März 1976
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem
Artikel 35 Abs. 3 für
Island am 14. Februar 1976
in Kraft getreten.
Die Regierung von Island hat bei der Hinter-
legung der Genehmigungsurkunde erklärt, daß sie
in Ubereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 2 der Euro-
päischen Sozialcharta sich an folgende Artikel und
Absätze gebunden betrachtet:
Artikel 1, Artikel 13,
Artikel 3, Artikel 14,
Artikel 4, Artikel 15,
Artikel 5, Artikel 16,
Artikel 6, Artikel 17,
Artikel 11, Artikel 18;
Artikel 12,
ferner:
Artikel 2 Absätze 1, 3, 5.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1689).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 12. März 1976
Das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1197)
ist nach seinem Artikel 46 Buchstabe b für
Rumänien am 4. Januar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 1055).
Bonn, den 12. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidi des Europäisdten Ubereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlldier Güter auf der Straße
Vom 17. März 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße {ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Norwegen am 5.März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Juni 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 920).
Bonn, den 17. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und der Republik Togo
über den Luftverkehr
Vom 19. März 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Abkommen vom 27. Mai 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Togo über den Luftverkehr (Bundesgesetz-
blatt 1974 II S. 1129) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 21. März 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar
1976 in Lome ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidi des Europäisdten Ubereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlldier Güter auf der Straße
Vom 17. März 1976
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße {ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Norwegen am 5.März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Juni 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 920).
Bonn, den 17. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und der Republik Togo
über den Luftverkehr
Vom 19. März 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Abkommen vom 27. Mai 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Togo über den Luftverkehr (Bundesgesetz-
blatt 1974 II S. 1129) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 21. März 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar
1976 in Lome ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1976 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 19. März 1976
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 948) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft getreten für
Griechenland am 23. Januar 1976
Südafrika am 18. März 1976
Südafrika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachfolgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
«La Republique d'Afrique du Sud „Die Republik Südafrika verpflichtet
s'engage a accepter les carnets AT A sich, Carnets A.T.A. nach Artikel 23
conformement aux dispositions de l'ar- des Ubereinkommens unter folgenden
ticle 23 de la Convention, sous les Bedingungen und in folgenden Fällen
conditions et dans les cas ci-apres: anzuerkennen:
a) Les carnets A TA seront acceptes a) Carnets A.T.A. werden von der
par la Republique d'Afrique du Republik Südafrika ab 1. April
Sud a partir du 1er avril 1976. 1976 anerkannt.
b) L'organisme qui se porte garant b) Da das Organ, das für Carnets
des carnets ATA en Republique A.T.A. in der Republik Südafrika
d'Afrique du Sud n'etant dispose bürgt, nur zur Deckung bestimmter
a couvrir que certaines marchandi- Waren bereit ist, werden Carnets
ses, les carnets AT A ne seront ac- A.T.A. nadl Artikel 23 des Uber-
ceptes, conformement a l'article 23 einkommens nur anerkannt im Fall
de la Convention, que pour l'ad- der vorübergehenden Einfuhr
mission temporaire:
1 c,) des marchandises couvertes par 1. der Waren, die unter das ,Zoll-
la <Convention douaniere rela- übereinkommen über die vor-
tive a l'importation temporaire übergehende Einfuhr von Be-
de materiel professionnel> (Bru- rufsausrüstung' (Brüssel, den
xelles, le 8 juin 1961); 8. Juni 1961) fallen;
2c) des marchandises couvertes par 2. der Waren, die unter das ,Zoll-
la <Convention douaniere rela- übereinkommen über Erleichte-
tive aux facilites accordees rungen für die Einfuhr von Wa-
pour l'importation des mar- ren, die auf Ausstellungen, Mes-
chandises destinees a etre pre- sen, Kongressen oder ähnlichen
sentees ou utilisees a une ex- Veranstaltungen ausgestellt oder
position, une foire, un congres verwendet werden sollen', (Brüs-
ou une manifestation similaire> sel, den 8. Juni 1961) fallen;
(Bruxelles, le 8 juin 1961);
3=) des echantillons commerciaux 3. der Warenmuster, die einer im
qui appartiennent a une per- Ausland ansässigen Person ge-
sonne etablie a l'etranger et hören und die zur Ausstellung
qui sont importes pour etre oder Vorführung in der Repu-
presentes ou faire l'objet d'une blik Südafrika eingeführt wer-
demonstration en Republique den, um Bestellungen von Wa-
d'Afrique du Sud, en vue de ren zu erhalten, die ins Ausland
rechercher des commandes de versmickt werden.
marchandises qui seront expe-
diees de l' etranger.
La Republique d' Afrique du Sud a Die Republik Südafrika ist bereits
deja adhere aux conventions doua- den unter Buchstabe b Nummern 1
nieres visees aux alineas b) 1°) und 2 genannten Zollübereinkom-
et 2°). men beigetreten.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
c) L'organisme agree a titre de ga- c) Das in der Republik Südafrika zur
rant et d'emetteur des carnets ATA Bürgschaftsleistung zugelassene
en Republique d'Afrique du Sud und Carnets A.T.A. ausgebende
est I'Association des chambres de Organ ist der Verband der Han-
commerce d'Afrique du Sud, dont delskammern von Südafrika, des-
l'adresse est la suivante: sen Anschrift wie folgt lautet:
The Association of Chambers of The Association of Chambers of
Commerce of South Africa, Commerce of South Africa
P.O.Box 694, P.0.Box 694
Johannesburg - 2000 Johannesburg - 2000 Südafrika
Afrique du Sud.
d) Les carnets AT A seront acceptes d) Carnets A.T.A. werden im gesam-
sur l'ensemble du territoire doua- ten Zollgebiet anerkannt, d. h. in
nier, c'est-a-dire la Republique der Republik Südafrika, in der Re-
d' Afrique du Sud, la Republique de publik Botsuana, im Königreich
Botswana, le Royaume de Lesotho Lesotho und im Königreich Swasi-
et le Royaume de Swaziland.» land."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 28. November 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1541).
Bonn, den 19. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 22. März 1976
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Jamaika am 10. März 1976
Türkei am 20.März 1976
in Kraft getreten.
Pa p u a - N e u g u i n e a hat dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 4. Dezember 1975
notifiziert, daß es sich an das Wiener Ubereinkom-
men, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1976 II S. 35).
Bonn, den 22. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1976 451
Bekanntmachung
zum Obereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländisdter Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 23. März 1976
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Volksrepublik Polen haben
am 7. Oktober 1975 vereinbart, daß die Versiche-
rungsträger der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Polen im Rahmen der Verpflich-
tungen beider Staaten als Mitglieder der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation die gegenseitige Renten-
zahlung nach dem Ubereinkommen Nr. 19 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni 1925
über die Gleichbehandlung einheimischer und aus-
ländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus An-
laß von Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II
S. 509) aufnehmen. Die Renten werden vom 1. Sep-
tember 1972 an gezahlt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 85).
Bonn, den 23. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und .deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerred1tliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollt,uifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seilen 1.10 DM rnLüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 9/o.