425
Bundesgesetzblatt
Teil II· Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1976 Nr.17
Tag Inhalt Seite
24. 3. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/76 - Allgemeine Vor-
schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
8. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
9. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
9. 3. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 432
18. 3. 76 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltminister des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über den internationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . 432
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/76-Allgemeine Vorsdlriften)
Vom 24. März 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 9 des Zollgesetzes in der 3. In den Anhängen Zollaussetzungen, Zollkontin-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 gente/1 und Zollkontingente/2 wird jeweils in
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das der Spalte 3 (Zollsatz allgemein) das Wort „all-
Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes gemein" durch das Wort „autonom" und in der
vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird Spalte 4 (Zollsatz ermäßigt) das Wort „ermäßigt"
verordnet: durch das Wort „vertragsmäßig" ersetzt.
§ -1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird § 2
wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In den Allgemeinen Vorschriften wird die Num- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mer 3 gestrichen; die bisherigen Nummern 4 bis 6 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
werden Nummern 3 bis 5. auch im Land Berlin.
2. In der Spalte 3 (Zollsatz allgemein) wird das
Wort „allgemein" durch das Wort „autonom" und § 3
in der Spalte 4 (Zollsatz ermäßigt) das Wort „er-
mäßigt" durch das Wort „vertragsmäßig" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil lI
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 8. März 1976
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 121) ist nach seinem Artikel 22
Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 13. Mai 1975
Indien am 20. Oktober 1975
Marokko am 19. Januar 1976
Tunesien am 26. Mai 1975
Die Bahamas haben am 15. Mai 1975 erklärt,
daß sie sich an das für sie vor ihrer Unabhängigkeit
in Kraft befindliche Abkommen gebunden betrach•
ten.
Die Nieder 1 an de haben die Anwendung des
Abkommens entsprechend ihrer Erklärung bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit Wirkung
vom 2. September 1974 auf Surinam und die Nieder•
ländischen Antillen ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 4. Mai 1970 (Bundes•
gesetzbl. II S. 276) und 16. September 1974 (Bundes•
gesetzbl. II S. 1269).
Bonn, den 8. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 427
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 9. März 1976
Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 961)
ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Australien am 30. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkund~ folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of Australia fur- „Die Regierung Australiens erklärt
thermore declares that Australia is ferner, daß Australien gegenwärtig
not at present in a' position specifi- nidlt in der Lage ist, alle unter Arti-
cally to treat as offences all the kel 4 Buchstabe a des Ubereinkom-
matters covered by article 4 (a) of the mens fallenden Angelegenheiten spe-
Convention. Acts of the kind there ziell als strafbare Handlungen zu
mentioned are punishable only to the behandeln. Handlungen der dort ge-
extent provided by the existing crimi- nannten Art sind nur nach Maßgabe
nal law dealing with sudl matters as des geltenden Strafrechts strafbar, das
the maintenance of public order, pub- Dinge wie die Aufrechterhaltung der
lic misdlief, assault, riot, criminal öffentlidlen Ordnung, groben Unfug,
libel, conspiracy and attempts. lt is tätlidle Bedrohung, Aufruhr, strafbare
the intention of the Australian Gov- Verunglimpfung, Verabredung zur Be-
ernment, at the first suitable moment, gehung einer strafbaren Handlung und
to seek from Parliament legislation Versuch der Begehung einer straf-
specifically implementing the terms of baren Handlung behandelt. Die austra-
article 4 (a)." lisdle Regierung hat die Absicht, bei
der nädlsten passenden Gelegenheit
im Parlament ein Gesetz speziell zur
Durchführung des Artikels 4 Budl-
stabe a einzubringen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 2273).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Internationalen Pakts
über wirtsdlaftlidle, soziale und kulturelle Redlte
Vom 9. März 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1973 zu dem
Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1569) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß der Internationale Pakt nach seinem Artikel 27 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Januar 1976
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Dezember 1973
bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Der Internationale Pakt ist für die
Deutsche Demokratische Republik am 3. Januar 1976
in Kraft getreten.
Ferner ist der Internationale Pakt für folgende Staaten am 3. Januar
1976 in Kraft getreten:
Barbados
Barbados hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung
abgegeben und folgenden Vorbehalt gemacht:
(Ubersetzung)
"The Government of Barbados states ,,Die Regierung von Barbados er-
that it reserves the right to postpone- klärt, daß sie sich das Recht vorbehält,
(a) The application of sub-paragraph a) die Anwendung des Artikels 7
(a) (i) of article 7 of the Covenant Buchstabe a Ziffer i des Paktes, so-
in so far as it concerns the pro- weit er für Männer und Frauen
vision of equal pay to men and gleiches Entgelt für gleiche Arbeit
women for equal work; vorsieht,
(b) The application of article 10 (2) in b) die Anwendung des Artikels 10
so far as it relates to the special Nummer 2, soweit er sich auf die
protection to be accorded mothers Gewährung eines besonderen Schut-
during a reasonable period during zes für Mütter während einer an-
and after child-birth; and gemessenen Zeit vor und nach der
Niederkunft bezieht,
(c) The application of article 13 (2) (a) c) die Anwendung des Artikels 13
of the Covenaqt, in so far as it Absatz 2 Buchstabe a des Paktes,
relates to primary education; soweit er sich auf den Grundschul-
unterricht bezieht,
since, while the Barbados Government aufzuschieben, denn obwohl die Regie-
fully accepts the principles embodied rung von Barbados die in den genann-
in the same articles and undertakes to ten Artikeln niedergelegten Grund-
take the necessary steps to apply them sätze voll anerkennt und sich ver-
in their entirety, the problems of imple- pflichtet, die erforderlichen Schritte
mentation are such that full applica- zu unternehmen, um sie in vollem Um-
tion of the principles in question can- fang anzuwenden, bestehen bei der
not be guaranteed at this stage." Durchführung derartige Probleme, daß
eine volle Anwendung der betreffen-
den Grundsätze vorerst nicht gewähr-
leistet werden kann."
Bulgarien Costa Rica
Chile Dänemark
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt gemacht:
(Ubersetzung)
"The Government of Denmark can- „Die Regierung von Dänemark kann
not, for the time being, undertake to sich vorerst nicht verpflichten, die Be-
comply entirely with the provisions stimmungen des Artikels 7 Buchstabe a
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 429
of Article 7 (a) (i) on equal pay for Ziffer i über das gleiche Entgelt für
equal work and Article 7 (d) on re- gleiche Arbeit und des Buchstabens d
muneration for public holidays." des genannten Artikels über die Ver-
gütung gesetzlicher Feiertage voll-
ständig einzuhalten."
Ecuador Jamaika
Finnland Jordanien
Irak Jugoslawien
Iran Kenia
Kenia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Ubersetzung)
"While the Kenya Government rec- „Obwohl die Regierung von Kenia
ognizes and endorses the principles die in Artikel 10 Nummer 2 des Pak-
laid down in paragraph 2 of article 10 tes niedergelegten Grundsätze an-
of the Convenant, the present circum- erkennt und unterstützt, ist es bei den
stances obtaining in Kenya do not gegenwärtig in Kenia bestehenden
render necessary or expedient the im- Verhältnissen nicht notwendig oder
position of those principles by legis- angebracht, diese Grundsätze auf dem
lation". Gesetzgebungsweg durchzusetzen."
Kolumbien Libyen
Libanon Madagaskar
Madagaskar hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement malgache declare ,,Die Regierung von Madagaskar er-
qu'il se reserve le droit de differer klärt, daß sie sich das Recht vorbehält,
l'application du paragraphe 2 de l'arti- die Anwendung des Artikels 13 Ab-
cle 13 du Pacte, notamment en ce qui satz 2 des Paktes aufzuschieben, ins-
concerne l'enseignement primaire, car besondere soweit er sich auf den
si le Gouvernement malgache accepte Grundschulunterricht bezieht, denn ob-
pleinement les principes edictes par wohl die madagassische Regierung die
ledit paragraphe 2 de l'article 13, et in dem genannten Absatz niedergeleg-
s'engage a faire le necessaire pour en ten Grundsätze voll anerkennt und
assurer l'application integrale a une sich verpflichtet, die erforderlichen
date aussi rapprochee que possible, les Schritte zu unternehmen, um sie so
difficultes de mise en reuvre, et no- bald wie möglich in vollem Umfang
tamment les incidences financieres, anzuwenden, bestehen bei der Durch-
sont telles que l'application integrale führung, insbesondere hinsichtlich der
desdits principes ne peut etre presen- finanziellen Auswirkungen, derartige
tement garantie.» Probleme, daß eine volle Anwendung
der betreffenden Grundsätze vorerst
nicht gewährleistet werden kann."
Mali Mongolei
Mauritius Norwegen
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt gemacht:
(Ubersetzung)
Subject to reservations to article 8, Unter dem Vorbehalt zu Artikel 8
paragraph 1 (d) "to the effect that the Absatz 1 Buchstabe d, ,,daß die gegen-
current Norwegian practice of refer- wärtige norwegische Ubung, Arbeits-
ring labour conflicts to the State konflikte jeweils durch Gesetz an den
Wages Board (a permanent tripartite Staatlichen Lohnrat (eine ständige
arbitral commission in matters of dreiseitige Schiedskommission für
wages) by Act of Parliament for the Lohnfragen) zu verweisen, nicht als
particular conflict, shall not be con- unvereinbar mit dem Str,eikrecht an-
sidered incompatible with the right gesehen wird, das in Norwegen voll
to strike, this right being fully rec- anerkannt wird".
ognised in Norway".
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Philippinen
Ruanda
Ruanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Ubersetzung)
«La Republique rwandaise ne s'en- „Die Republik Ruanda verpflichtet
gageant toutefois, en ce qui concerne sich jedoch in bezug auf den Unterricht
l'enseignement, qu'aux stipulations de nur zu dem, was in ihrer Verfassung
sa Constitution.» bestimmt ist."
Rumänien
Schweden
Schweden hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt gemacht:
(Translation) (Ubersetzung)
"Sweden enters a reservation in „Schweden macht einen Vorbehalt
connexion with article 7 (d) of the Cov- im Zusammenhang mit Artikel 7 Buch-
enant in the matter of the right to re- stabe d des Paktes in der Frage des
muneration for public holidays." Rechts auf Vergütung gesetzlicher
Feiertage."
Sowjetunion Tunesien
Ukraine Ungarn
Weißrußland Uruguay
Syrien Zypern
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. März 1976
Die Vereinigten . Staaten haben das
Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Bun-
desgesetzbl. 1965 II S. 465) in Ubereinstimmung mit
seinem Artikel XIII Buchstabe a Ziffer ii durch Er-
klärung an den Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mit
Wirkung vom 9. September 1975 auf die Panama-
kanal-Zone, Amerikanisch-Samoa und das Treuhand-
gebiet Pazifikinseln erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1975 (Bun-
desgesetz bl. II S. 1503).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 9. März 1976
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben das
Ubereinkommen zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs vom 9. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1317) in Ubereinstim-
mung mit seinem Artikel XIII Abs. 1 durch Erklä-
rung an den Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mit
Wirkung vom 9. September 1975 auf Puerto Rico,
Guam, Panamakanal-Zone, Amerikanische Jung-
ferninseln, Amerikanisch-Samoa, Treuhandgebiet
Pazif ikinseln erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1228).
Bonn, den 9. März 1976
D e r B u n d c s m i n i s t c r d e s A u s w ~1 r t i g c n
Im Auftrag
Dreher
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 9. März 1976
Die Vereinigten . Staaten haben das
Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Bun-
desgesetzbl. 1965 II S. 465) in Ubereinstimmung mit
seinem Artikel XIII Buchstabe a Ziffer ii durch Er-
klärung an den Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mit
Wirkung vom 9. September 1975 auf die Panama-
kanal-Zone, Amerikanisch-Samoa und das Treuhand-
gebiet Pazifikinseln erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1975 (Bun-
desgesetz bl. II S. 1503).
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 9. März 1976
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben das
Ubereinkommen zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs vom 9. April 1965 (Bundesgesetz-
blatt 1967 II S. 2434, 1971 II S. 1317) in Ubereinstim-
mung mit seinem Artikel XIII Abs. 1 durch Erklä-
rung an den Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mit
Wirkung vom 9. September 1975 auf Puerto Rico,
Guam, Panamakanal-Zone, Amerikanische Jung-
ferninseln, Amerikanisch-Samoa, Treuhandgebiet
Pazif ikinseln erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1228).
Bonn, den 9. März 1976
D e r B u n d c s m i n i s t c r d e s A u s w ~1 r t i g c n
Im Auftrag
Dreher
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 9. März 1976
Die Satzung der Weltge~undheitsorganisation
·vom 22. Juli 1946 · in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 22. Janucir 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Kap Verde am 5. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 304). ·
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
des Verwaltungsabkommens
zwisdlen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsdlland
und dem Umweltminister des Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland
über den internationalen Straßengüterverkehr
· Vom 18. März 1976
In Bonn ist am 16. Februar 1976 ein Verwaltungs-
abkommen zwischen dem Bundesminister für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Um-
weltminister des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland über den internationalen
Straßengüterverkehr getroffen worden.
Das Abkommen ist
am 1. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 9. März 1976
Die Satzung der Weltge~undheitsorganisation
·vom 22. Juli 1946 · in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 22. Janucir 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Kap Verde am 5. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. Februar 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 304). ·
Bonn, den 9. März 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
des Verwaltungsabkommens
zwisdlen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsdlland
und dem Umweltminister des Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland
über den internationalen Straßengüterverkehr
· Vom 18. März 1976
In Bonn ist am 16. Februar 1976 ein Verwaltungs-
abkommen zwischen dem Bundesminister für Ver-
kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Um-
weltminister des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland über den internationalen
Straßengüterverkehr getroffen worden.
Das Abkommen ist
am 1. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. März 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 433
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Umweltminister
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Der Bundesminister für Verkehr c) ,,zuständige Behörde"
der Bundesrepublik Deutschland (i) im Vereinigten Königreich das Umweltministe-
und rium oder eine von diesem beauftragte Behörde;
der Umweltminister des Vereinigten Königreichs (ii) in -der Bundesrepublik Deutschland das Bundes-
Großbritannien und Nordirland verkehrsministerium oder eine von diesem be-
auftragte Behörde.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Die Vereinbarung über den internationalen Straßen- Anwendungsbereidl
güterverkehr vom 2. Juni 1967 erhält folgende Fassung:
(1) Dieses Verwaltungsabkommen regelt im Rahmen
„Verwaltungsabkommen des geltenden Rechts der beiden Länder den grenzüber-
zwisdlen dem Bundesminister für Verkehr schreitenden Straßengüterverkehr zwischen den Gebieten
beider Länder, den Transit durch ihre Gebiete sowie den
der Bundesrepublik Deutsdlland Dreiländerverkehi:.
und dem Umweltminister des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland (2) Die Vorschriften dieses Verwaltungsabkommens
lassen die Rechte und Pflichten der beiden Länder un-
Der Bundesminister für Verkehr berührt, die sich aus anderen bereits getroffenen inter-
der Bundesrepublik Deutschland nationalen Abkommen und Regelungen ergeben.
und Artikel 3
der Umweltminister des Vereinigten Königreichs Genehmigungen
Großbritannien und Nordirland
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 4 dieses Verwdltungs-
in der Absicht, den internationalen Straßengüterverkehr abkommens genannten Fälle bedürfen Unternehmer bei-
zwischen beiden Ländern sowie im Transit durch ihre der Länder für Beförderungen im gewerblichen Verkehr
Länder zu regeln, einer Genehmigung, die von der zuständigen Behörde
des anderen Landes erteilt wird.
sind wie folgt übereingekommen:
Diese Genehmigung berechtigt zum Wed1selverkehr
Artikel 1 einschließlich der Beförderung von Rückfrachten sowie
zu der Einfahrt eines in einem Land zugelassenen un-
Begriffsbestimmungen
beladenen Fahrzeugs in das Gebiet des anderen Landes
Im Sinne dieses Verwaltungsabkommens ist: zur Aufnahme von Ladung in diesem Gebiet.
a) ,.Unternehmer" jede Person (einschließlich einer juri- Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer ferner
stischen Person), die entweder im Vereinigten König- zum Transit durch das Gebiet des anderen Landes sowie
reich oder in der Bundesrepublik Deutschland in Uber- zum Verkehr zwischen dem anderen Land und einem
einstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschrif- dritten Land unter Durchfahren des Zulassungslandes
ten zur Beförderung von Gütern auf der Straße im auf dem verkehrsüblichen \,Veg.
gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr berech- (2) Die Genehmigung ddrf nur von dem UntPrnehrner
tigt ist; genutzt werden, für den sie ausgestellt ist. Sie ist nicht
b) ,.Fahrzeug" jedes mechanisch angetriebene Straßen- übertragbar.
fahrzeug, das (3) Die Genehmigung gilt nur für jeweils ein Kraft-
(i) für die Beförderung von Gütern auf der Straße fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahr-
gebaut oder ausgerüstet ist und zu diesem Zweck zeuge (Sattelzug oder Lastzug).
benutzt wird;
(4) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann ein-
(ii) in einem der beiden Länder zugelassen ist; geschränkt werden. Die Einschrtinkung ist in der Ge-
(iii) vorübergehend in das Gebiet des anderen Landes nehmigung einzutragen.
eingeführt wird;
(5) Die Genehmigungen werden von der zuständigen
und jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Be- Behörde des Landes, dessen Gebiet befahren werden soll,
dingungen zu den Punkten (i) und (iii) dieses Ab- erteilt und von der zuständigen Behörde des Landes, in
satzes erfüllt und von einem Unternehmer eines der dem der Unternehmer zum Straßengüterverkehr bewh-
beiden Länder oder in dessen Auftrag eingesetzt wird; tigt ist, nach Ermessen ausgegeben.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(6) Die Genehmigungen können ausgegeben werden a) die 'Beförderung unterliegt nach Artikel 4 dieses Ver-
als waltungsabkommens nicht der Genehmigungspflicht
a) Fahrtgenehmigungen oder
b) Zeitgenehmigungen. b) die Beförderung entspricht den Bestimmungen des
Artikels 3 Absatz 1 dieses Verwaltungsabkommens.
(7) Die zuständigen Behörden übersenden einander auf
Anforderung Blankogenehmigungen in ausreichender An-
zahl. Artikel 7
Artikel 4 Frachtbrief
Ausnahmen von der Genehmigungspflidlt Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß
von einem internationalen Frachtbrief (CMR) begleitet
(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 3 dieses Ver-
sein.
waltungsabkommens bedürfen:
a) Beförderungen nach Anhang I der Ersten Richtlinie Artik~l 8
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Werkverkehr
vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer
Genehmigungen nach Artikel 3 dieses Verwaltungs-
Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraft-
abkommens sind für Beförderungen im grenzüber-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils
schreitenden Werkverkehr nicht erforderlich. Im Fahr-
geltenden Fassung;
zeug ist ein Beförderungspapier mitzuführen, das fol-
b) die Beförderung von Kunstwerken und Kunstgegen- gende Angaben enthält:
ständen für Ausstellungen oder gewerbliche Zwecke;
a) Name und Anschrift des Unternehmens und genaue
c) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen oder Bezeichnung der Art seiner Tätigkeit;
Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
tung; b) amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen;
d) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder c) Beladestelle oder -stellen sowie Name und Anschrift
von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver- des Absenders;
anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten so- d) Entladestelle oder -stellen sowie Name und Anschrift
wie zu oder von Rundfunk-, Film- und Fernsehauf- des Empfängers;
nahmen; e) Art und Bruttogewicht der Ladung oder eine sonstige
e) die Beförderung von Gütern für Messen und Ausstel- Mengenangabe;
lungen; f) Grenzübergangsstelle oder -stellen;
f) die Beförderung lebender Tiere, ausgenommen
g) Unterschrift des Unternehmers oder seines bevoll-
Schlachtvieh.
mächtigten Vertreters mit Datum der Unterzeichnung.
(2) Für Beförderungen in einem Anhänger oder Sattel-
anhänger ist eine Genehmigung nach Artikel 3 dieses
Abkommens nicht erforderlich. Artikel 9
Mitführen von Dokumenten
Artikel 5
Die in den Artikeln 3, 5, 7 und 8 dieses Verwaltungs-
Kontingente abkommens genannten Dokumente sind im Fahrzeug mit-
(1) Von jedem Land dürfen im Kalenderjahr nicht mehr zuführen und jeder zur Kontrolle berechtigten Person auf
als die vereinbarten Höchstzahlen von Genehmigungen Verlangen vorzuzeigen.
(Kontingente) ausgegeben werden. Die Kontingente wer-
den von den zuständigen Behörden gemeinsam ent- Artikel 10
sprechend dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis und unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften
Berücksichtigung der Verkehrssid1erheit auf den Straßen
festgesetzt. Unternehmer und Fahrzeugführer des einen Landes
müssen im Hoheitsgebiet des anderen Landes die dort
(2) Jede Zeitgenehmigung wird auf das entsprechende geltenden Gesetze und Vorsduiften einhalten.
Kontingent auf der Grundlage einer bestimmten, von den
zuständigen Behörden festzusetzenden Anzahl von Fahrt-
genehmigungen angerechnet. Artikel 11
(3) Ohne Anrechnung auf das betreffende Kontingent Zu Widerhandlungen
können Genehmigungen ausgegeben werden für Be-
(1} Bei sch·weren oder wiederholten Zuwiderhandlun-
förderungen nach Anhang II der Ersten Ridltlinie des
gen gegen die Bestimmungen dieses Verwaltungsabkom-
Rates der Europäischen \Virtsdlaftsgemeinschaft vom
mens, die von einem Unternehmer des einen Landes in
23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
dem Gebiet des anderen Landes begangen werden, kann
für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwi-
die zuständige Behörde des Landes, in dessen Gebiet die
sdlen den Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fas-
Zuwiderhandlung bz°\'v. die Zuwiderhandlungen begangen
sung, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten Beförde-
wurde, die zuständige Behörde des Landes, in dem der
rungen.
Unternehmer zum Güterkraftverkehr zugelassen ist, er-
Artikel 6 suchen,
Nichtzulässige Verkehre a) den betreffenden Cnternehmer auf die Notwendigkeit,
diese Bestimmungen einzuhalten, und auf die Folgen
(1) Nach diesem Abkommen ist es keinem Unternehmer einer Nichtbeachtung hinzuweisen;
des einen Landes gestattet, Güter zwischen zwei in dem oder
anderen Land gelegenen Orten zu befördern.
b) dem Unternehmer die Genehmigung zu entziehen und
(2} Die gewerbliche Beförderung von Gütern zwischen die Ausgabe weiterer Genehmigungen an diesen
einem der beiden Länder und einem Drittland ist unzu- Unternehmer entweder auf unbefristete oder auf be-
lässig, es sei denn fristete Zeit auszusetzen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976 435
(2) Die zuständige Behörde, an die ein solches Ersuchen (2) Auf Wunsch einer zuständigen Behörde kommen
gestellt wird, unterrichtet die zuständige Behörde des Vertreter beider Behörden in einem Gemeinsamen Aus-
anderen Landes von den getroffenen Maßnahmen, sobald schuß zu einem geeigneten Zeitpunkt zusammen, um die
es ihr den Umständen gemäß möglich ist. Durchführung dieses Verwaltungsabkommens zu über-
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbescha- prüfen. Die zuständigen Behörden können im gegenseiti-
gen Einvernehmen dieses Verwaltungsabkommen in An-
det der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerich-
ten oder Verwaltungsbehörden des Landes, in dessen passung an die jeweilige Entwicklung des Straßengüter-
Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen verkehrs ändern.
werden. Artikel 14
Anwendung auf das Land Berlin
Artikel 12 Dieses Verwaltungsabkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Durchführung des Abkommens
Deutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten
Vertreter der zuständigen Behörden stimmen gemein- Königreichs Großbritannien und Nordirland innerhalb
sam die Maßnahmen für die Durchführung dieses Ver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Verwaltungs-
waltungsabkommens ab. Diese Maßnahmen werden in abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
einem Anwendungsprotokoll festgelegt und können im
gegenseitigen Einverständnis geändert werden, um sie Artikel 15
der jeweiligen Entwicklung des Straßengüterverkehrs
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
anzupassen.
Dieses Verw.altungsabkommen tritt am 1. Oktober 1967
in Kraft. Es gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem
Artikel 13 Land zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von
Austausch von Informationen und Uberprüfung mindestens drei Monaten schriftlich gekündigt ·werden."
der Funktionsweise Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. März 1976 in
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln einander Kraft.
alle sachdienlichen Angaben, die über die Entwicklung Unterzeichnet in Bonn am 16. Februar 1976 in zwei Ur-
des durch dieses Verwaltungsabkommen geregelten Ver- schriften in deutscher und englischer Sprache, ,vobei jeder
kehrs zur Verfügung gestellt werden können. Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Niehüsener
Für den Umweltminister
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Dawson
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Soeben neu erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d Ing u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 1.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼.