377
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1976 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 377
30. l. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 380
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . 382
6. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über internationale Beför-
derungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
9. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
10. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäisrn.en Ubereinkommens zum Schutz
arrn.äologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
16. 2. 76 Bekanntmarn.ung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapital-
hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
17. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereirn. des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Uber-
einkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
18. 2. 76 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das
Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1976
In Bonn ist am 5. Dezember 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan überKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 5. Dezember 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Januar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö l l
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland sehen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwic.k-
lungsvorhaben verwendet.
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun- (1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren
Islamisdlen Republik Pakistan, ' einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
(2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen Be-
in dem Wunsdle, diese freundsdlaftlidlen Beziehungen dingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall gewährt
durdl fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufredlterhaltung dieser Be- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in Ergänzung der Hilfen, weldle von der Regierung der Artikel 3
Bundesrepublik Deutsdlland der Regierung der Islami- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-
schen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden, fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
wicklung in der Islamischen Republik Pakistans beizu- der Darlehensnehmer aufgrund der nach Artikel 2 Ab-
tragen, satz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Paki-
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-
stan oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
wähnten Verträge von der Islamischen Republik Pakistan
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt
erhoben werden.
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur
Höhe von 90 Mio. DM (neunzig Millionen Deutsche Mark) Artikel 5
aufzunehmen. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet. den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(3) Bis zu 40 Mio. DM (vierzig Millionen Deutsche
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft k~ine Maßnahme,
Mark) werden für von beiden Regierungen gemeinsam
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(4) Bis zu 50 Mio. DM (fünfzig Millionen Deutsche Mark) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
werden für die Finanzierung der Devisenkosten aus dem kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bezug von Gütern und Leistungen zur Deckung des lau-
fenden notwendigen zivilen Bedarfs Pakistans verwendet
Artikel 6
(Warenhilfe).
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,
Liste handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
nach dem Inkrafttreten des hierüber nach Artikel 2 abzu- im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
schließenden Darlehensvertrages erteilt worden sind.
Artikel 7
(5) Bei der Verwendung dieses Betrages werden die
Anforderungen in Pakistan errichteter Unternehmen mit Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
tigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
davon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdc-
Pakistan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deut- sichtigt werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 379
Artikel 8 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin- Erklärung abgibt.
sichtlirn des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aurn
Artikel 9
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei Mona- in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 5. Dezember 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutsrner und englische Sprad1e, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlirn ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutsrnland
Lahn
Klamser
Für die Regierung
der Islamisrnen Republik Pakistan
S. K. Malik
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutsrnland und der Regierung der Islamisrnen
Republik Pakistan vom 5. Dezember 1975 über Kapitalhilfe
1. Liste der \Varen und Leistungen, die gemäß Artikel 1 g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
Absatz 4 des Regierungsabkommens vom 5. Dezember fuhr anfallende Kosten für Transport-, Versiche-
1975 bis zu 50 Mio. DM (fünfzig Millionen Deutsche rungs- und Montageleistungen, auch wenn diese in
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können: Inlandswährung anfallen,
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri- h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.
kate,
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
b) industrielle Ausrüstungen,
lirnst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, fuhrgüter, die in dieser Liste nirnt enthalten sind, kön-
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
Düngemittel, stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel, Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-
e) landwirtschaftlirne Maschinen und Geräte,
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
f) sonstige gewerblirne Erzeugnisse, die für die Ent- ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
wicklung Pakistans von Bedeutung sind, schlossen.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1976
In Bonn ist am 5. Dezember 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Kapitalhilfe zur Zusatzfinanzierung
des Tarbeladammes unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Dezember 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 30. Januar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
zur Zusatzfinanzierung des Tarbeladammes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
und widdung in der Islamischen Republik Pakistan beizu-
tragen,
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundsdlaftlidlen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der
Islamischen Republik Pakistan, Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlidlen Beziehungen möglicht es der Regierung der Islamischen Republik
durdl frudltbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Pakistan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, furt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von 15 Mio. DM
(fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Das Darlehen kann vom Darlehensnehmer in Raten
von jeweils 5 Mio. DM (fünf Millionen Deutsche Mark)
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung zum 1. Januar 1976, 1. Juli 1976 und 1. Januar 1977
der Bundesrepublik Deutsdlland der Regierung der Isla- zuzüglich etwaiger zuvor nicht ausgezahlter Restbeträge
mischen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden, in Anspruch genommen werden.
im Einklang mit den unter Leitung der Weltbank von (3) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Kosten,
den Mitgliedern des Tarbelafonds getroffenen Maßnah- die bei Reparatur- und Ergänzungsarbeiten am Tarbela-
men zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des damm angefallen sind, nach Maßgabe der von der Welt-
Tarbeladammes (Tarbela-Zusa tzfinanzierung), bank hierzu festgestellten Erfordernisse verwendet.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 381
(4) Für den Fall, daß das Darlehen durch Leistungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Dritter oder aus anderen Gründen nicht in vollem Um- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,
fang gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wird, er- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
klärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1
mit einer Verwendung des Darlehensrestbetrages zur dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Finanzierung von Bewässerungs- und landwirtschaftlichen erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung diC'ser
Folgemaßnahmen im Rahmen des Indus-Becken-Pro- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gramms unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzun-
gen einverstanden, wenn nach Prüfung die Förderungs-
Artikel 5
würdigkeit der ersatzweise zu finanzierenden Maßnah-
men festgestellt worden ist. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz (4) finanziert werden,
Artikel 2 sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
(1) Das Darlehen wird mit jährlich zwei vom Hundert
im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
verzinst. Es hat eine Laufzeit von dreißig Jahren ein-
schließlich zehn tilgungsfreier Jahre. Artikel 6
(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen das Darlehen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Deutsdlland geltendPn Redltsvorschriften unterliegen. sichtigt werden.
Artikel 3 Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-
erwähnten Verträge von der Islamischen Republik Paki- mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten
stan erhoben werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 8
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
den Transporten von Personen und Gütern im See- und in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 5. Dezember 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Klamser
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan
S. K. Malik
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1976
In Bonn ist am 12. Dezember 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Kapitalhilfe unterzeidmet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 12. Dezember 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
J_icht.
Bonn, den 30. Januar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:
und a) Bis zu 55 Mio DM (Fünfundfünfzig Millionen Deutsche
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch Mark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Volksrepublik Bangladesch gemäß der diesem Abkom-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und
men als Anlage 1 beigefügten Liste verwendet.
der Volksrepublik Bangladesdt,
Bei der Verwendung der Darlehensmittel werden die
Anforderungen in der Volksrepublik Bangladesdt er-
In dem Wunsche, diese freundschaftlidten Beziehungen
ridtteter Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-
durdt fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
gung mit Wohlwollen berücksichtigt.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
b) Bis zu 15 Mio DM (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
Im Bewußtsein, daß die Aufredtterhaltung dieser Be- werden für die Finanzierung der Devisenkosten aus
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Bezug von Waren und Leistungen in einem oder
mehreren Sektoren verwendet, wenn nadt Prüfung
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
In der Absidtt, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - c) Bis zu 3 Mio DM (Drei Millionen Deutsche Mark) wer-
den für die Finanzierung von Maßnahmen des mit
sind wie folgt übereingekommen: deutscher Unterstützung durchgeführten Nahrungsmit-
telhilfe-Uberbrückungsprogramms der FAO/OSRO ge-
mäß der beigefügten Bedarfsliste (Anlage 2) verwen-
Artikel 1
det.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- d) Bis zu 17 Mio DM (Siebzehn Millionen Deutsche Mark)
möglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, werden für von den beiden Regierungen gemeinsam
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, auszuwählende Vorhaben verwendet (Projekthilfe),
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 Mio DM (Neun- wenn nadt Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
zig I\tillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. gestellt worden ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 383
(3) Bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten
Verwendungszwecken muß es sich um Lieferungen und Verträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben wer-
Leistungen handeln, für die die Liefer- und Leistungs- den.
verträge nach dem Inkrafttreten der Darlehensverträge
Artikel 6
gemäß diesem Abkommen abgeschlossen worden sind.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt
bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und des
Artikel 2
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passd-
licht es außerdem der Regierung der Volksrepublik Ban- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehr-;-
gladesch, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleid1-
furt/Main, einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
bis zu 15 Mio DM (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark) Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
zur Mitfinanzierung (Parallelfinanzierung) des Bevölke- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
rungsprogramms der Regierung der Volksrepublik Ban- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
gladesch zu erhalten, das mit Unterstützung der Internaio- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
nalen Entwicklungsorganisation (IDA) und bilateraler
Geber durchgeführt wird.
Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 3
Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d sowie
(1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit aus dem Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 2 finanziet t
jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine Lauf- werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
zeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
Jahre. wird.
(2) Die Verwendung der Darlehen gemäß Artikel 1 Artikel 8
Absatz 2 und des Finanzierungsbeitrags gemäß Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sowie die übrigen Bedingungen, zu denen sie gewährt
besonderen Wert darauf, daß bei den sid1 aus der Gt>-
werden, bestimmen die zwischen der Regierung der
währung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags
Volksrepublik Bangladesch und der Kreditanstalt für ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge; die den in der des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt ·werden.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
Artikel 9
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hin-
Die Bangladesch Bank wird gegenüber der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers republik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-
auf Grund der nach Artikel 3 Absatz 2 abzuschließenden republik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nad1
Verträge garantieren. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklürung
Artikel 5 abgibt.
Artikel 10
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 12. Dezember 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutsdler und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist'.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Chou~hury
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch vom 12. Dezember 1975 über Kapitalhilfe.
1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Ar-
tikel 1 Absatz 2 Buchstaben a des Regierungsabkom-
mens vom 12. Dezember 1975 bis zu 55 Mio DM (Fünf-
undfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Volksrepublik Bangladesch von Bedeu-
tung sind,
g) im Zusdmmenhang mit der finanzierten Wdrenein-
fuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung
und Montage, auch wenn diese in Inlandswährung
anfallen.
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
liegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gü-
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
schlossen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 385
Anlage 2
Bedarfsliste
Ernährungssidlerungsprogramm BMZ/FAO
in Bangladesch
]. Saatgutprojekt: 2 Projektfahrzeuge
Trocknungsgerät (Toyota/ Landrover) 39 000 DM
(4 „Dry and Storage Plants'') 83 200 m.1 diverse Ersatzteile für obige
Ausrüstung 104 000 DM
Gerät für einen „Cool and dry
storage Plants" 74 100 DM Gesamtbedarf Saatgutprojekt: 1000000 DM
Gerät für Elektrifizierung von
Saattrocknungsanlagen und son- 2. Nahrungsmittelhilfe/Logistik-Projekt
stigen Saatgutverbesserungs- Diverse Ersatzteile für 4 Getreidesilos
anlagen 104 520 DM - Chittagong
Sägeräte 20 280 DM Marayanganj
- Ersatzteile und Ausrüstung - Ashuganj
für Traktoren 87 972 DM
- Santabar
Dresc.hmaschinen gemäß Kostenanschlag und Detail-
( 1/2 ton. nr. cap - 5 HP-) 35 724 DM liste der Fa. Bühler-Miag, GmbH,
Saatguttrocknungsanlagen Braunschweig, vom 12. November 1975 - 2000 000 DM
(Jl/2 ton. cap - 5 HP „Sack Gesamtbedarf Nahrungsmittelhilfe/
Driers") 169 000 DM Logistik-Projekt 2 000 000 DM
Feuchtigkeitsmesser 22 100 DM
Gesamtbedarf Saatgutprojekt 1 000000 DM
4 Traktoren 45 HP „Ferguson" 52 000 DM Gesamtbedarf Nahrungsmittelhilfe/
6 Traktoren 65 HP „Ferguson" 93 600 D}.I Logistik-Projekt 2 000 000 DM
10 Anhänger (4 t) 39 000 DM Warenbedarf Ernährungssicherungs-
programm insgesamt --- 3 000000 DM
10 Rotoren (3 ft „Howard") 39 000 DM
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leimt verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 6. Februar t 976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem Uber-
einkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 565), wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uberein-
kommen nadl seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutsdlland am 21. November 1976
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
8. Oktober 1974 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in
New York hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen wird ferner für folgende Staaten am 21. Novem-
ber 1976 in Kraft treten:
Frankreich Sowjetunion
Jugoslawien Spanien
Die Smvjetunion hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde fol-
genden Vorbehalt gemadlt:
(Translation) (Ubersetzung)
"The Union of Soviet Socialist Re- ,,Die Union der Sozialistischen So-
publics does not consider itself bound wjetrepubliken betrachtet sid1 durch
by the provisions of article 15, pard- die Bestimmungen des Artikels 15 Ab-
graphs 2 and 3, of the Agreement sätze 2 und 3 des Ubereinkommens,
relating to the mandatory submission wonach jede Streitigkeit über die Aus-
to arbitration, at the request of one legung oder Anwendung des Uberein-
of the Parties, of any dispute concern- kommens auf Antrag einer der Par-
ing the interpretation or application of teien einem Schiedsverfahren zu unter-
the Agreement." werfen ist, als nicht gebunden.··
Bonn, den 6. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 387
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
Vom 9. Februar t 976
Sambia hat dem Generalsekretär der Verein- Weltgesundheitsorganisation - WHO -
ten Nationen am 16. Juni 1975 notifiziert, daß es sich (2. revidierte Fassung des Anhangs VII des Ab-
an das am 21. November 1947 von der Generalver- kommens)
sammlung der Vereinten Nationen angenommene Weltpostverein - UPU -
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der (Anhang VIII des Abkommens)
Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II
S. 639), dessen Anwendung auf folgende Sonder- Internationale Fernmelde-Union - ITU -
organisationen (Anhang IX des Abkommens)
Weltorganisation für Meteorologie - WMO -
Internationale Arbeitsorganisation - ILO -
(Anhang XI des Abkommens)
(Anhang I des Abkommens)
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Orga-
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der nisation - IMCO -
Vereinten Nationen - FAO - (revidierte Fassung des Anhangs XII des Abkom-
(Anhang II des Abkommens) mens)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation - vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein Hoheits-
ICAO- gebiet erstreckt worden war, mit Erlangung der Un-
(Anhang III des Abkommens) abhängigkeit als gebunden betrachtet.
Organisation der Vereinten Nationen für Erzie- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
hung, Wissenschaft und Kultur - UNESCO - Bekanntmachung vom 6. November 1975 (Bundes-
(Anhang IV des Abkommens) gesetzbl. II S. 1783).
Bonn, den 9. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zum Schutz archäologisdten Kulturguts
Vom t O. Februar t 976
Das Europäische Ubereinkommen vom 6. Mai 1969
zum Schutz archäologischen Kulturguts (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 1285) wird nach seinem Artikel 1 l
Abs. 2 für
Liechtenstein am 15. April 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1145).
Bonn,den 10.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin)
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1976
In Cotonou ist durch Notenwechsel vom 6. Au-
gust/23. Dezember 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Dahome eine Vereinbarung über Kapital-
hilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 23. Dezember 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zum Schutz archäologisdten Kulturguts
Vom t O. Februar t 976
Das Europäische Ubereinkommen vom 6. Mai 1969
zum Schutz archäologischen Kulturguts (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 1285) wird nach seinem Artikel 1 l
Abs. 2 für
Liechtenstein am 15. April 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1145).
Bonn,den 10.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin)
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1976
In Cotonou ist durch Notenwechsel vom 6. Au-
gust/23. Dezember 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Dahome eine Vereinbarung über Kapital-
hilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 23. Dezember 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 389
(Obersetzung)
Der Geschäftsträger a. i. Ministerium
der der Auswärtigen Angelegenheiten
Bundesrepublik Deutschland und der Zusammenarbeit
Direktion der Abteilung 2
(Westeuropa und Nordamerika)
Republik Dahome
Brüderlichkeit-Gerechtigkeit-Arbeit
Nr. 4655/M.A.E.C./D2/C
Cotonou, den 6. August 1975 Cotonou, den 23. Dez. 1975
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
und der Zusammenarbeit
Betrifft: Wasserversorgung von Abomey und Bohicon
- Zusätzlicher Kredit von 2,5 Millionen DM -
Herr Botschafter,
ich bestätige den Empfang Ihrer wie folgt lautenden
Note vom 6. August 1975, in der Sie mir im Namen Ihrer
Regierung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
Herr Minister, blik Benin vorschlugen:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
das Abkomemn zwischen der Regierung der Bundesrepu- das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome blik Deutschland und der Regierung der Republik Benin
vom 31. Juli 1974 über Kapitalhilfe für das Vorhaben vom 31. Juli 1974 über Kapitalhilfe für das Vorhaben
„ Wasserversorgung von Abomey und Bohicon" folgende ,Wasserversorgung von Abomey und Bohicon' folgeude
Vereinbarung über eine Kapitalaufstockung vorzuschla- Vereinbarung über eine Kapitalaufstockung vorzuschla-
gen: gen:
1. Für das Vorhaben „Wasserversorgung von Abomey 1. Für das Vorhaben ,Wasserversorgung von Abomey
und Bohicon" wird der bereitgestellte Betrag um zwei- und Bohicon' wird der bereitgestellte Betrag um zwei-
einhalb Millionen Deutsche Mark auf achteinhalb Mil- einhalb Millionen Deutsche Mark auf achteinhalb Mil-
lionen Deutsche Mark erhöht. lionen Deutsche Mark erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
wähnten Abkommens vom 31. Juli 1974 einschließlich wähnten Abkommens vom 31. Juli 1974 einsdlließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein- der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-
barung. barung."
Falls sich die Regierung der Republik Dahome mit den Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich meine
in Nummer 1 und 2 gemachten Vorsdllägen einverstan- Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen
den erklärt, werden diese Note und die das Einverständ- einverstanden erklärt. Ihre Note und diese Antwortnote
nis Eurer Exzellenz zum Ausdruck bringende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Re-
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei- gierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochac:htung.
Schwantes Bataillonskommandeur Miene] A l l a d a y e
Seiner Exzellenz An
dem Außenminister der Seine Exzellenz
Republik Dahome den Botschafter der
Herrn Michel Alladaye Bundesrepublik Deutschland
Cotonou Cotonou
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaifee-Ubereinkommens von 1968
und des Protokolls
über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Obereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 17. Februar 1976
1. Das Internationale Kaffee-übereinkommen vom
18. März 1968 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 665) in
der Fassung der Verlängerung vom 14. April 1973
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach seinem
Artikel 62 Abs. 1 für
Irland am 8. Juli 1975
Jugoslawien am 31. März 1975
Papua-Neuguinea am 15. Oktober 1975
in Kraft getreten.
2. Das vom Internationalen Kaffeerat am 26. Sep-
tember 1974 mit Entschließung Nr. 273 geneh-
migte Protokoll über die Weitergeltung des In-
ternationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 1789) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 1 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Burundi am 28. November 1975
Dominikanische
Republik am 20. November 1975
Haiti am 29. Dezember 1975
Irland am 3. November 1975
Japan am 10. Oktober 1975
Kolumbien am 1. Dezember 1975
Liberia am 12. Dezember 1975
Panama am 19. November 1975
Papua-Neuguinea am 15. Oktober 1975
Peru am 11. November 1975
Vereinigte Staaten am 7. Januar 1976
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1789).
Bonn,den 17.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 391
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung der Verträge,
deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war
Vom 18. Februar 1976
Papua - Neuguinea hat in einer dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen am 25. September 1975 zugegangenen Note vom 16. Sep-
tember 1975 die nachstehende Erklärung über die Weiteranwendung
der Verträge, deren Geltung von Australien vor Erlangung der Unab-
hängigkeit von Papua-Neuguinea am 16. September 1975 auf dessen
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, abgegeben:
(Ubersetzung)
"1. The Government of Papua New .,(1) Die Regierung von Papua-Neu-
Guinea will make an examination of guinea wird alle vor der Unabhän-
all treaties applying to its territory gigkeit in seinem Hoheitsgebiet gel-
before independence, both bilateral tenden zwei- und mehrseitigen Ver-
and multilateral, with a view to ma- träge prüfen und in jedem von ihnen
king a statement of intention in re- eine Absichtserklärung abgeben. Die
spect of each of them. The statement Erklärung wird die Auffassung der
will dedare the Government's view Regierung darlegen, ob der Vertrag
as to whether the treaty continues or in Kraft bleibt oder in Kraft bleiben
should be continued in force (on the sollte (und zwar auf der Grundlage
basis of either succession or mutual der Nachfolge oder des gegenseitigen
consent, and with or without modifi- Einvernehmens, sowie mit oder ohne
cation). or should be treated as having Anderungen). oder ob er als erloschen
lapsed, or should be terminated. The behandelt oder außer Kraft gesetzt
statement will be forwarded to the werden sollte. Die Erklärung wird
other party or parties or to the der anderen Vertragspartei oder den
depository, as may be appropriate. anderen Vertragsparteien beziehungs-
weise dem Verwahrer zugeleitet wer-
den.
2. During the period of examination, (2) Während des Prüfungszeit-
the Government will, on a basis of raums wird die Regierung auf der
reciprocity, accept all treaty rights Grundlage der Gegenseitigkeit alle
and obligations accruing and arising vertraglichen Rechte und Pflichten
under treaties previously applicable. übernehmen, die sich aus bisher gel-
The period of examination will extend tenden Verträgen ergeben. Die Prü-
for five years from the date of Inde- fung wird sich über einen Zeitraum
pendence, that is, until 15th Septem- von fünf Jahren erstrecken, gerechnet
ber, 1980, except in the case of any vom Zeitpunkt der Erlangung der
treaty in respect of which an earlier Unabhängigkeit, d. h. bis zum 15.
statement of intention is made." September 1980, außer bei Verträgen,
:zu denen früher eine Absichtserklä-
:-ung abgegeben wird."
Bonn, den 18.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Einbanddecken 1975
Tell 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil l lagen der Nr. 7 /1976
und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung
des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten
für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusdmmenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, VerträgP mit der DDR _und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be-zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. b-zw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis, Fü1 Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versc1ndko!-.ten1, lJei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bet1ägt 5,5 1/1.