353
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1976 Nr. 13
Tag Inhalt Seitf'
24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Französischen Republik über das Kulturwehr Kehl/Straßburg 353
24. 2. 76 Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über den festen
Straßenübergang über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
24. 2. 76 Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über Bau, Unter-
haltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges über die Bauwerke der Staustufe
Iffezheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen
Wehrs Gambsheirn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
24. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen
Wehrs Iffezheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über das Kulturwehr Kehl/Straßburg
Vom 24. Februar 1976
Durch Notenwechsel vom 13. Mai 1975 und 27. Mai
1975 haben die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierung der Französischen
Republik eine Einverständniserklärung zum Kultur-
wehr Kehl/Straßburg nach Artikel 8 des Vertrages
vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über
den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und
Straßburg (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1863) gebilligt.
Die durch den Notenwechsel getroffene Vereinba-
rung über das Kulturwehr Kehl/Straßburg ist
am 27. Mai 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nau
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Botschaft
der
Bundesrepublik Deutschland
Wi 453.14
- 2 Kopien -
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
mitzuteilen, daß ihre Regierung dem Entwurf eines Proto-
kolls über das Kulturwehr Kehl/Straßburg vorn 5. Juni
1973 zustimmt.
Falls die Regierung der Französischen Republik dem
Entwurf ebenfalls zustimmt, werden diese Verbalnote
und die zustimmende Antwort des Ministeriums der Aus-
wärtigen Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen
den beiden Regierungen über das Kulturwehr Kehl/Straß-
burg bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der
französischen Regierung in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-
einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Ange-
legenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.
Paris, den 13. Mai 1975
L.S.
Ministerium
der Auswärtigen Angelegenheiten
Paris
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 355
Ministere Ministerium
des Republique franc;:aise der Französische Republik
Atfaires Etrangeres Auswärtigen Angelegenheiten
N° 66 DEiAG No. 66 DE/AG
Le Ministere des Affaires Etrangeres presente ses com- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-
pliments a l'Ambassade de la Republique federale d'Alle- ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
magne et a l'honneur d'accuser reception de Sa note den Empfang ihrer Verbalnote No. Wi 453.14 vorn 13. Mai
n° Wi 453.14 du 13 mai 1975 proposant un accord entre 1975 zu bestätigen, mit welcher eine Vereinbarung Z\vi-
le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
et le Gouvernement de la Republique franc;aise portan t und der Regierung der Französischen Republik über den
sur le Protocole relatif au barrage agricole de Stras- Entwurf eines Protokolls über das Kulturwehr Kehl 'Str<1ß-
bourg /Kehl en date du 5 juin 1973. burg vom 5. Juni 1973 vorgeschlagen wird.
Cette note est redigee comme suit: Diese Verbalnote lautet wie folgt:
«L'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsdlland beeh1 t
presen te ses compliments au Ministere des Affaires sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Etrangeres et a I'honneur de Lui faire savoir que son mitzuteilen, daß ihre Regierung dem Entwurf eines Proto-
Gouvernement approuve le projet de protocole relatit kolls über das Kulturwehr Kehl/Straßburg vorn 5, Juni
au barrage agricole de Strasbourg/Kehl en date du 5 juin 1973 zustimmt.
1973.
Si le Gouvernement de la Republique fran<;:aise donne Falls die Regierung der Französischen Republik dem
egalement son approbation a ce projet, la presente notc Entwurf ebenfalls zustimmt, werden diese Verbalnote
verbale et la reponse concordante du Ministere des Af- und die zustimmende Antwort des Ministeriums der Aus-
faires Etrangeres constitueront un accord entre les deux wärtigen Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen
Gouvernements sur Ie barrage agricole de Strasbourg · den beiden Regierungen über das Kulturwehr Kehl/Straß-
Kehl, accord qui entre en vigueur a la date de la note burg bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der
de reponse du Gouvernement fran<;:ais. französischen Regierung in Kraft tritt.
Cet Accord est aussi valable pour Je Land Berlin, ~1 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
moins que le Gouvernement de la Republique federale fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
d'Allernagne ne fasse une declaration contraire au Gou- gegenüber der Regierung der Französischen Republik
vernement de la Republique fran<;aise dans les trois mois innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ve1 -
apres I' en tree en vigueur de l' Accord),. einbatung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Le Ministere a l'honneur de faire connaitre a !'Ambas- Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft der Bundes-
sade de la Republique federale d'Allemagne que le Gou- republik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung
vernement de la Republique franc;aise approuve cette der Französischen Republik mit dem Vorschlag der Re-
proposition du Gouvernement de la Republique federale gierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
d'Allemagne et accepte que la note Wi 453.14 du 13 mai erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft
1975 de !'Ambassade et la presente note en reponse, No. Wi 453.14 vom 13. Mai 1975 und diese Antwortnote
ainsi que le Protocole ci-annexe relatif au barrage agri- zusammen mit dem Protokoll über das Kulturwehr Kehl
cole de Strasbourg/Kehl en date du 5 juin 1973 consti- Straßburg vom 5. Juni 1973 eine Vereinbarung zwischen
tuent un Accord entre le Gouvernement de la Republique der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
federale d'Allemagne et le Gouvernement de la Repu- Regierung der Französischen Republik, die mit dem
blique franc;aise, qui entrera en vigueur a la date de Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
cette note en reponse.
Le Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-
sion pour renouveler a !'Ambassade de la Republique nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik
federale d' Allemagne les assurances de sa haute conside- Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung
ration. zu versichern.
Paris, le 27 rnai. 1975 Paris, den 27. Mai 1975
Ambassade Botschaft
de la Republique federale d'Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
a Paris Paris
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ausschuß A
eingesetzt durch Artikel 5
des deutsch-französischen Vertrages
vom 27. Oktober 1956
über den Ausbau des Oberrheins
Vorsdllag des Ausschusses A die sich aus den auf dem französisdlen Ufer durchzufüh-
für eine Einverständniserklärung tlber das Kulturwehr renden Verwaltungsverfahren ergeben könnten.
Kehl/Straßburg
Werden auf französischer Seite Entschädigungen oder
Auf Grund des Artikels 8 des Vertrages zwischen der schadenverhütende Maßnahmen wegen solcher Schäden
Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutsdl- verlangt, die auf die Stauerridltung zurückgehen und die
land über den Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und ganz oder teilweise auch durch den Bau der festen
Straßburg mit Datum vom 27. Oktober 1956 hat die deut- Schwellen eingetreten wären, wird der Ausschuß B den
sche Delegation auf der 32. Sitzung am 19. und 20. Okto- Betrag und die Anteile der Entschädigungsleistungen, die
ber 1971 in Aix-en-Provence eine Studie übergeben, nach von der Französischen Republik oder vom Ausbauunter-
der die beiden unterhalb des Wehres der Staustufe Straß- nehmer zu tragen sind, festlegen.
burg vorgesehenen festen Schwellen durch ein beweg-
liches Wehr (Kulturwehr Kehl/Straßburg) ersetzt werden Artikel 3
sollen.
Die Französisdle Republik wird von ihren Verpflichtun-
Nach Durchsicht dieser Studie, die unter Berücksichti- gen aus dem Vertrag von 1956 bezüglich des Rheinab-
gung bestimmter der von der französischen Delegation schnittes unterhalb des Hauptwehres der Staustufe Straß-
auf der 34. Sitzung am 3. und 4. Mai 1972 in München burg durch folgende Zahlungen, die zugunsten der Bun-
vorgebrachten Bemerkungen modifiziert worden ist, stel- desrepublik Deutschland als Ausbauunternehmer des Kul-
len die beiden Delegationen im Ausschuß A fest, daß: turwehres zu leisten sind, befreit:
der Entwurf für die festen Schwellen vom 3. Septem- ein Betrag in Höhe der Kostenschätzung im Entwurf
ber 1970, den die französische Delegation dem Aus- für die festen Schwellen vom 3. September 1970;
schuß A vorlegte, den Bestimmungen des Artikels 8, die Beträge, die sich aus den Zwischenzinsen sowie
Absatz 1, des Vertrages von 1956 entspricht, den kapitalisierten Kosten für die Unterhaltung, den
die baulichen Einrichtungen nach dem Entwurf für das Betrieb und die Erneuerung der festen Sdlwellen er-
Kulturwehr, der von der deutsdlen Delegation über- geben.
geben worden ist, einschließlidl der Erhöhung der
Diese versdliedenen Beträge hat der Ausschuß A auf
vorhandenen Dämme oberhalb des Wehres den Ziel-
seiner 37. Sitzung am 5. Juni 1973 in Straßburg zu einer
setzungen der festen Schwellen gemäß Artikel 8 des
Pauschalsumme in Höhe von 12 Millionen FF zusammen-
Vertrages von 1956 unter Berücksidltigung der nadl-
gefaßt. Außerdem wird die Französisdle Republik
folgenden Bestimmungen ebenfalls entspredlen,
772 Tonnen Spundbohlen, die für den Bau der festen
der Bau und der normale Betrieb des Kulturwehres Schwellen bereitgestellt waren, übergeben.
und der gesamten Nebenanlagen einschließlich der
Erhöhung der vorhandenen Dämme oberhalb des
Artikel 4
Wehres auf der Grundlage des Vertrages von 1956
vereinbart werden sollen. Der Ausbauunternehmer wird die Entwürfe für das Kul-
turwehr sowie die Anweisungen für den normalen Be-
Die beiden Delegationen sind daher übereingekommen,
trieb dem Ausschuß A vorlegen. Die Bestimmungen des
ihren Regierungen folgende Modalitäten vorzuschlagen:
Vertrages von 1956 werden, soweit sie nicht im Wider-
spruch zu dieser Einverständniserklärung stehen, bei Be-
Artikel 1 darf mutatis mutandis auf das Kulturwehr angewendet
Der Artikel 8, Absatz 1, des Vertrages von 1956 läßt zu, werden.
daß der gegenwärtige Wasserspiegel des Rheins auf den Artikel 5
Absdlnitten unterhalb der Hauptwehre geändert werden
kann, wenn die Änderungen für beide Ufer vorteilhaft Das Kulturwehr wird bei außergewöhnlichen Hochwas-
und wenn beide Vertragsstaaten einverstanden sind. Für sern nach Artikel 9, Absatz 2, des Vertrages zwischen
das französisdle Ufer ist diese Bedingung erfüllt, wenn der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
der Entwurf hinsichtlich der technisdlen Gestaltung den Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/
Forderungen entspridlt, die nadlfolgend sowie in der Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg vom 4. Juli 1969
beiliegenden Anlage*) aufgeführt sind. zu den in diesem Absatz festgesetzten Bedingungen durch
den Ausbauunternehmer betrieben werden.
Artikel 2
Artikel 6
Unter dem Vorbehalt, daß diese Bedingung sowie alle
in der vorliegenden Erklärung vorgesehenen Bestimmun- Auf französischem Hoheitsgebiet werden die Verwal-
gen beamtet werden, ist die französisdle Regierung damit tungsverfahren einerseits nach Artikel 8 des Vertrages
einverstanden, daß die Bundesrepublik Deutsdlland auf von 1956, soweit der Bau und der normale Betrieb des
Grund von Artikel 8 des Vertrages von 1956 den Bau Kulturwehres und der Nebenanlagen betroffen sind,
des Kulturwehres und der Nebenanlagen als Ausbau- durdlgeführt, andererseits nach Artikel 9, Absatz 2, des
unternehmer durdlführt sowie auf ihre Kosten und unter Vertrages von 1969, soweit der bei außergewöhnlidlen
ihrer Verantwortung den normalen Betrieb, die Erneue- Hochwassern durchzuführende Betrieb betroffen ist. Diese
rung und die Unterhaltung übernimmt. Insbesondere trägt Verfahren werden von der Circonscription Electrique Est
der Ausbauunternehmer die Ausführungskosten der zu- in Dijon und dem Service de la Navigation in Straßburg
zätzlichen Maßnahmen und die Entschädigungsleistungen, gleichzeitig und gemeinsam durchgeführt. Auf deutschem
Hoheitsgebiet wird das Verfahren vom Regierungspräsi-
*) Von der Veröffentlidrnng der Anlage wurde abgesehen. dium Freiburg durchgeführt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 357
Bei den Verwaltungsverfahren für die auf französischem Im übrigen wird die Französische Republik der Bundes-
Hoheitsgebiet gelegenen Anlagen wird die französische republik Deutschland rechtzeitig das Gelände zur Ver-
Regierung, soweit erforderlich, für die Bundesrepublik fügung stellen, das diese zeitweilig oder ständig auf fran-
Deutschland handeln und deren Interessen auf ihrem Ge- zösischem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Arbei-
biet wahren. ten sowie für den Betrieb und die Unterhaltung benötigt.
Die Bundesrepublik Deutschland wird den Eigentümern
Die Bescheide in den Verwaltungsverfahren auf fran-
von Grundstücken, die mit Dienstbarkeiten belastet oder
zösischem und auf deutschem Hoheitsgebiet sollen auf-
durdl die Bauarbeiten auf andere Weise endgültig in
einander abgestimmt werden.
Ansprudl genommen werden, angemessene Entsdlädi-
Artikel 7 gungen leisten.
Der Rheinabschnitt zwischen dem Hauptwehr der Stau- Die Bodenentnahmestellen dürfen nur auf solchen Ge-
stufe Straßburg bei Rhein-km 284,000 und der Rückleitung bieten liegen, die bei Normalstau des Kulturwehres über-
bei Rhein-km 291,400 ist Teil einer Naturlandschaft, für flutet werden. Für die Kiesgewinnung innerhalb des
welche insbesondere im Hinblick auf das Ballungsgebiet öffentliqien französischen Flußgebietes werden keine Ge-
Straßburg/Kehl auf beiden Ufern besondere Akzente zu bühren erhoben.
setzen sind und deren Erhaltung mit dem Bau der ur-
sprünglich vorgesehenen beiden festen Schwellen ent-
sprechend dem Entwurf vom 3. September 1970 nicht ge- Artikel 9
fährdet war.
Unbesdiadet der französischen Verwaltungshoheit wird
Die Erhöhung des normalen Wasserspiegels auf eine der Ausbauunternehmer das gesamte Kulturwehr auf
Kote von etwa NN + 140,00 m würde ohne angemessene seine Kosten unterhalten und erneuern sowie das Rhein-
Anpassungsmaßnahmen den Charakter dieses Rhein- bett und die Ufer auf eine Länge von 200 m oberhalb
abschnittes zwischen Rhein-km 287,300 und 290,300 we- und 200 m unterhalb der Wehrachse auf seine Kosten
sentlich verändern. unterhalten.
Die von der Bundesrepublik Deutschland angestrebte Die Unterhaltung des erhöhten Hochwasserdammes vom
Lösung wird jedoch die Entwicklung dieses Erholungs- Widerlager auf dem linken Ufer des Kulturwehres bis zu
gebietes nicht beeinträchtigen, zumal sie die Möglichkeit seinem Anschluß an den Seitendamm des Kraftwerks-
gibt, auch Wassersport zu treiben. Die Wasserfläche kann kanals der Staustufe Straßburg einschließlidl des Mün-
diesem Wassersport gemäß den Dispositionen freigegeben dungsbauwerkes des „Bauerngrundwassers" wird über-
werden, die gemeinsam von den zuständigen Behörden nommen
beider Staaten unter Berücksichtigung der Wünsche der
Städte Kehl und Straßburg getroffen werden. a) von der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Lasten
auf eine Länge von 200 m oberhalb des Kulturwehres;
In der beigefügten Anlage*) sind die Ausbau- und An-
passungsmaßnahmen dargestellt, die als unerläßlich be- b) von der Französischen Republik zu ihren Lasten auf
trachtet werden, um den vorgenannten Bedingungen zu seine restliche Länge. Die Bundesrepublik Deutschland
genügen. Diese Anlage muß den Ausführungsplänen als wird einen Beitrag in Höhe des kapitalisierten Betra-
Grundlage dienen. ges der Unterhaltungs-, Betriebs- und Erneuerungs-
kosten für das Mündungsbauwerk des „Bauerngrund-
Im übrigen muß das „Bauerngrundwasser" gespeist und wassers" leisten.
in den Unterkanal der Staustufe Straßburg eingeleitet
werden. Die hierzu erforderlichen Bauwerke sind für Diesen Beitrag wird der Aussdluß A unter Zugrunde-
einen Abfluß von 2 m3 /s zu bemessen. Das Mündungs- legung der tatsächlidlen Baukosten festsetzen.
bauwerk erhält eine Verschlußvorrichtung und wird so Die Französische Republik kann im Falle drohender
gestaltet, daß ein Fischaufstieg möglich ist. Gefahr jede dringliche Maßnahme ergreifen, die zur Wah-
rung der öffentlichen Sidlerheit erforderlich ist.
Artikel 8
Die Französische Republik erkennt der Bundesrepublik
Deutschland das Recht zu, alle auf dem linken Ufer ge- Artikel 10
legenen Grundstücke, die für die Untersuchungen, für
den Bau, für die Unterhaltung und den Betrieb der An- Für die Modalitäten von Entschädigungszahlungen an
lagen benötigt werden, zu betreten und zu benutzen. Dritte ist der Ausschuß B zuständig.
Straßburg, den 5. Juni 1973
Der Präsident
der französisdlen Delegation
Drouhin
Der Präsident
der deutschen Delegation
Graewe
*) Von !IPr Vewlfenll1chun9 de1 Anl<1ge wurde dhge,ehen.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch~französischen Verwaltungsvereinbarung
über den festen Straßenübergang
über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim
Vom 24. Februar 1976
Die von der deutsch-französischen Ständigen Kom-
mission für den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/
Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg am 15. Mai
1974 beschlossene Verwaltungsvereinbarung zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung -, der Französischen
Republik-Administration des Voies Navigables-,
dem Land Baden-Württemberg - Straßenbauver-
waltung -, dem Departement du Bas-Rhin und der
Centrale Electrique Rhenane de Gambsheim (CER GA)
über die Abwicklung der Vereinbarung über tech-
nische und finanzielle Modalitäten für den festen
Straßenübergang über die Bauwerke der Staustufe
Gambsheim nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrages
vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 726),
welche durch Notenwechsel zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Französischen Repu-
blik vom 4. Mai und 15. Juni 1971 zustande gekom-
men ist, ist nach ihrem Artikel 10
am 5. Mai 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nau
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 359
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg,
der Französischen Republik - Administration des Voies Navigables -,
vertreten durch den Service de la Navigation de Strasbourg,
dem Land Baden-Württemberg- Straßenbauverwaltung-,
vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg,
dem Departement du Bas-Rhin,
vertreten durch den Präfekten,
und der Centrale Electrique Rhenane de Gambsheim (CERGA),
vertreten durch den Vorsitzenden des Direktoriums,
über die Abwicklung der Vereinbarung über technische und finanzielle Modalitäten
für den festen Straßenübergang über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim
nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrages vom 4. Juli 1969,
welche durch Notenwechsel zwischen den Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
vom 4. Mai und 15. Juni 1971 zustande gekommen ist
Vorbemerkung: (3) Die genannten Pläne*) bilden einen Bestandteil die-
ser Vereinbarung.
In der genannten Vereinbarung von 1971 sind die Grund-
sätze des Baues und der Unterhaltung des Straßenüber- Artikel 3
ganges über die Bauwerke der Staustufe Gambsheim
festgelegt. Die Einzelheiten bedürfen noch einer näheren Bau des Straßenüberganges
Regelung. Dazu schließen die Vertragsparteien folgende Nach der Vereinbarung von 1971 hat die Französische
Vereinbarung: Republik als Bauherr der Staustufe u. a. auf den Dämmen
Artikel 1 eine Straßendecke aufzubringen. Das Land Baden-Würt-
temberg und das Departement du Bas-Rhin stellen auf
Räumlicher Geltungsbereich dem jeweiligen Hoheitsgebiet den Straßenoberbau auf
Diese Vereinbarung gilt für den Straßenübergang über den Dämmen auf eigene Kosten her. Zum Ausgleich für
die Bauwerke der Staustufe Gambsheim zwischen der die entfallende und von der Pauschalvergütung erfaßtp
Kreuzung mit der Straße CD 94 auf französischer Seite Herstellung einer Straßendecke auf den Dämmen leistet
und dem östlichen Fuß des Hochwasserdammes in die Französische Republik zusätzlich zu den in der Ver-
km O + 307 auf deutscher Seite. Dieser Bereich ist aus einbarung von 1971 vorgesehenen Dammschüttungen für
dem Lageplan (Anlage 1) *) ersichtlich. die Zufahrtsrampen auf deutscher Seite eine Mehrschüt-
tung von 12 357 cbm und auf französischer Seite eine
Artikel 2 Mehrschüttung von 9 700 cbm. Für die Schüttungen über
Wasser werden bei kiesigem Material eine Lagerungs-
Plan unterlagen
dichte von 2,2 to/cbm und bei feinkörnigem bis bindigem
(1) Für die Herstellung des Straßenüberganges sind Material eine Proctordichte von 95 o/o der einfachen Proc -
folgende Pläne maßgebend: tordichte festgelegt.
Anlage 1: Lageplan M 1 : 10 000 - Plan Nr. Ga -- C 7 -
Artikel 4
39-
Anlage 2: Längsschnitt - Plan Nr. Ga - C 7 - 40 - Abnahme und Gewährleistung
Anlage 3: Brücke über die III-Umleitung - Plan Nr. Ga Die Französische Republik als Bauherr der Staustufe
- C 7-319- und die CERGA als Bauherr des Kraftwerks werden das
Anlage 4: Schleusen - Plan Nr. Ga - E 7 - 29 - Land Baden-Württemberg und das Departement du Bas-
Rhin zur Abnahme der Bauwerke, die Gegenstand dieser
Anlage 5: Schleusen - Plan Nr. Ga - E 6 - 233 -
Vereinbarung sind, hinzuziehen. Für die Beseitigung ge-
Anlage 6: Kraftwerk - Plan Nr. Ga - U O - 53 - meinsam festgestellter Mängel werden die Bauherren
Anlage 7: Kraftwerk - Plan Nr. Ga - U O - 138 - sorgen. Sind sich die Beteiligten wegen eines Mangels
Anlage 8: Absperrdamm - Plan Nr. Ga - B 7 - 47 - nicht einig, wird die Frage der Ständigen Kommission,
Anlage 9: Wehr - Plan Nr. Ga - B 3 - 56- die durch den Vertrag vom 4. Juli 1969 über den Ausbau
des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier
Anlage 10: Wehr - Plan Nr. Ga - B 6 -- 74 - Lauterburg eingesetzt worden ist, zur Entscheidung vor-
Anlage 11: Wehr - Plan Nr. Ga - B 6 - 73 - gelegt. Ausführungsbedingte Mängel, die während der
Anlage 12: Rampen, Regelquerschnitt - Plan Nr. Ga - Gewährleistungsfrist der Unternehmer auftreten, machen
C 7-41- die Bauherren auch im Interesse der Unterhaltungspflich-
tigen gegenüber den Unternehmern geltend; bei Mei-
(2) Für die Zollabfertigungsanlagen gelten darüber hin-
nungsverschiedenheiten gilt Satz 3 entsprechend.
aus:
Anlage 13: Lageplan der Zollanlagen M 1 : 500 vom
28.3.1973 Artikel 5
Anlage 14: Lageplan mit Zollanlagen M 1 : 1 500 vom Neue Anlagen
28.3.1973 (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Bereich des
Anlage 15: Längsschnitt M 1 : 1 000/100 vom 28.3.1973 Straßenübergangs diejenigen Anlagen zu errichten, die
*) Von der Veröffentlichung der Anlagen wurde abgesehen. sie für ihre Zwecke für erforderlich hält.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Jede Vertragspartei wird darauf achten, daß sich (2) Sie stehen - auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet -
ihre neuen Anlagen in das ästhetische Gesamtbild der der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-
Staustufe Gambsheim einfügen. publik und der CERGA für alle Schäden ein, die infolge
der Benutzung des Straßenübergangs durch den allge-
Artikel 6 meinen öffentlichen Verkehr an den Bauwerken verur-
Unterhaltung und Erneuerung sacht werden.
(1) Das Land Baden-Württemberg und das Departement Artikel 8
du Bas-Rhin unterhalten und erneuern auf dem jeweiligen
Zusammenwirken der Vertragsparteien
Hoheitsgebiet
1. auf den Rampen und Dämmen die Fahrbahndecke und Die Vertragsparteien nehmen jeweils in ihrem Bereich
den übrigen Straßenoberbau, die Bankette, die Ver- Rücksicht auf die Belange der anderen Vertragsparteien
kehrszeichen und alle anderen dem Straßenverkehr hinsichtlich Bau, Unterhaltung, Erneuerung, Betrieb und
dienenden Anlagen, Verkehr und stimmen sich miteinander ab, wenn Maß-
nahmen einer Vertragspartei die Belange einer anderen
2. auf den Kunstbauwerken
beeinträchtigen können. Im übrigen bleiben die auf dem
2.1 die gesamte Fahrbahn über der obersten Beton- jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften
schicht der Bauwerke, unberührt.
2.2 die Gehwege einschließlich der Bordsteine und
Entwässerungseinläufe, soweit die Anlagen über Artikel 9
der obersten Betonschicht liegen,
und Streitigkeiten
2.3 das Geländer. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(2) Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische oder Streitigkeiten gelten Artikel 16 und 17 des Vertra-
Republik und die CERGA unterhalten und erneuern im ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
übrigen die Rampen, die Dämme einschließlich der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins
Böschungen sowie die Kunstbauwerke jeweils in ihrem zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
Zuständigkeitsbereich. Jedoch unterhält und erneuert das vom 4. Juli 1969 entsprechend.
Departement du Bas-Rhin die Brücke über die Ill und das
Land Baden-Württemberg das Unterführungsbauwerk im Artikel 10
Zuge des bestehenden Hochwasserdamms auf deutscher
Inkrafttreten
Seite.
(3) Hinsichtlich ihrer jeweiligen Unterhaltungs- und Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch
Erneuerungspflicht werden die Vertragsparteien Mehr- alle Vertragsparteien in Kraft.
kosten gegenseitig nicht erstatten.
Artikel 11
Artikel 7 Fertigungen
Verkehrssicherung und Schadensregulierung Diese Vereinbarung wird zehnfach gefertigt, je fünf-
(1) Soweit das Land Baden-Württemberg und das De- fach in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
partement du Bas-Rhin den Straßenübergang zu unter- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Jede Vertrags-
halten und zu Qrneuern haben, obliegt ihnen auch die partei erhält eine Fertigung in deutscher und franzö-
Verkehrssicherungspflicht. sischer Sprache.
Straßburg, den
Für die Französische Republik
- Administration des Voies Navigables -
Der Chefingenieur des Service de la
Navigation de Strasbourg
M. Marchal
5. Mai 1975
Für das Departement du Bas-Rhin
Der Präfekt
Jean Sicurani
5. Mai 1975
Freiburg im Breisgau, den
Für die Bundesrepublik Deutschland
- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -
Der Präsident der Wasser- und Schiffahrtsdirek tion
Freiburg im Breisgau
Dr.-Ing. Graewe
5. Mai 1975
Für das Land Baden-Württemberg
- Straßenbauverwaltung -
Der Regierungspräsident des
Regierungspräsidiums Freiburg
Dr. Hermann Person
5. Mai 1975
Für die Centrale Electrique Rhenane de Gambsheim
Der Vorsitzende des Direktoriums
J. Dauzier
5. Mai 1975
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 361
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung
über Bau, Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges
über die Bauwerke der Staustufe lffezheim
Vom 24. Februar 1976
Die von der deutsch-französischen Ständigen Kom-
mission für den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/
Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg am 25. Ok-
tober 1974 beschlossene Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Was-
ser- und Schiffahrtsverwaltung -, der Französi-
schen Republik - Wasserstraßenverwaltung -, der
Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenver-
waltung -, dem Departement du Bas-Rhin und der
Rheinkraftwerk Iffezheim GmbH (RKI) über Bau,
Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßen-
überganges über die Bauwerke der Staustufe Iffez-
heim ist nach ihrem Artikel 12
am 4. Juni 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nau
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -
(Bauherr der Staustufe Iffezheim),
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg i. Br.,
der Französischen Republik - Wasserstraßenverwaltung-
vertreten durch den Service de la Navigation de Strasbourg,
der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe,
dem Departement du Bas-Rhin,
vertreten durch den Präfekten,
und der Rheinkraftwerk Iffezheim GmbH (RKI)
über Bau, Unterhaltung und Erneuerung eines festen Straßenüberganges
über die Bauwerke der Staustufe Iffezheim
Vorbemerkung: Artikel 3
Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 des deutsch-franzö- Technische Daten
sischen Vertrages vom 4. Juli 1969 wird über die Bau- für den Bau des Straßenüberganges
werke der Staustufe Iff ezheim eine öffentliche Straße
(1) Die Regelquerschnitte umfassen:
geführt.
über den Kunstbauten:
Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien fol-
eine 7,32 m breite Fahrbahn
gendes: und zwei Gehwege von je 1,40 m Breite
Artikel 1
- über den Rampen:
Räumlicher Geltungsbereich
Gesamtbreite der Dammkrone 14,00 m mit
(1) Diese Vereinbarung gilt für den Straßenübergang einer Fahrbahn von 7,32 m und
über die Bauwerke der Staustufe Iffezheim zwischen zwei Seitenstreifen von je 3,34 m Breite.
dem westlichen Fuß des künftigen Moderdammes (Sta- Böschungsneigungen ~ 1 : 1,5.
tion O - 612,30 m) auf französischer Seite und dem öst-
lichen Fuß des Hochwasserdammes (Station O + 960,21 m) (2) Die Gradiente der Straßenachse verläuft über den
auf deutscher Seite. Dieser Bereich ist aus dem Lageplan Hauptbauwerken zwischen der Wehranlage auf dem
(Anlage 1) *) ersichtlich. linken Ufer und der Baggerseebrücke auf dem rechten
Ufer horizontal auf der Höhe NN + 125, 70 m. Die an-
(2) Westlich und östlich der obengenannten Begren- schließenden Neigungen betragen auf dem linken Ufer
zung wird der Straßenübergang vorübergehend durch höchstens 3,5 0/o und auf dem rechten Ufer höchstens
Rampen entsprechend den Bedingungen für den Bau und 1,6 0/o. Die Ausrundungshalbmesser betragen 6 000 m für
Betrieb der Staustufe an das vorhandene Gelände ange- die Kuppen und 3 000 m für die Wannen.
paßt.
(3) Die Zollabfertigungsanlage, die westlich des künf- (3) Die Straße erhält ein einseitiges Quergefälle von
tigen Moderdammes angeordnet wird, ist nicht Gegen- 2,5 0/o.
stand dieser Vereinbarung. (4) Die Linienführung der Straße ist über den Haupt-
bauwerken geradlinig und geht auf dem deutschen Ufer
Artikel 2 mit einem Ubergangsbogen A = 500 in einen Kreisbogen
mit R = 1 000 m über.
Plan unterlagen
(5) Vom linken Ufer zum rechten Ufer führt der Uber-
(1) Für die Herstellung des Straßenüberganges sind
gang nacheinander über folgende Bauwerke:
folgende Pläne maßgebend:
- die Moderbrücke
Anlage 1: Lageplan M. 1 : 5 000 Plan Nr. If F 3/6 - das bewegliche Wehr
Anlage 2: Längsschnitt LM. 1 : 2 000 - den Rheinabsperrdamm
HM. 1 : 200 Plan Nr. If A 0/9a - die Kraftwerksbrücke
Anlage 3: Kunstbauten, - die Unterführung der Zufahrt zur unterstromigen Vor-
Regel- hafen trennmole
querschnitt M. 1: 50 Plan Nr. If F 3/38 - die Schleusenunterhäupter
Anlage 4: Rampen und - die Baggerseebrücke
Dämme, Regel- - den Baggerseedamm
querschnitt M. 1: 50 Plan Nr. If F 3/39.
- die Sandbachbrücke.
(2) Diese Pläne*) sind Bestandteil dieser Vereinbarung. (6) Alle Bauwerke im Zuge des Straßenüberganges
werden für die Lastenklasse 60 nach DIN 1072 bzw. für
*) Von der Veröffentlidlung der Anlagen wurde abgesehen. Lastenklasse 80 Stanag 2021, zwei Spuren, bemessen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 363
(7) Die Straßendecke wird wie folgt ausgeführt: zösische Wirtschafts- und Finanzministerium - Direction
auf den Kunstbauten wird von dem Bauherrn der du Tresor - zum 1. April eines jeden Jahres an die
Staustufe und der RKI der endgültige Belag mit 1 cm Bundesrepublik Deutschland als Bauherrn der Staustufe
Isolierschicht + 5 cm Binderschicht + 5 cm Ver- zu leisten.
schleißschicht sofort nach Fertigstellung der Bau- (3) Ein Anteil der Abschlagszahlungen ist für die RKI
werke aufgebracht, als Ausgleich für die ihr entstehenden Mehrkosten be-
auf den Dämmen und Rampen wird von dem Bauherrn stimmt. Die Bundesrepublik Deutschland wird sich über
der Staustufe und der RKI auf die gesamte Fahrbahn- die Höhe des Anteils mit der RKI auseinandersetzen.
breite von 7,32 m eine 10 cm dicke Tragschicht + eine Dieser Anteil ist entsprechend dem Baufortschritt zur
3 cm dicke Verschleißschicht aufgebracht, deren Ober- Zahlung fällig.
fläche 17 cm unter der endgültigen Fahrbahnhöhe (4) Der endgültigen Abrechnung sind die tatsächlich
liegt. Der endgültige Belag wird von den in Artikel 8 angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der im Arti-
Absatz 1 genannten Verwaltungen selbst ausgeführt. kel 4 Absatz 4 genannten Pauschalsätze zugrunde zu
(8) Der Straßenübergang wird nach den geltenden deut- legen.
schen Straßenbauvorschriften errichtet. Der Bauherr der Staustufe teilt das Abrechnungsergeb-
nis den Vertragsparteien mit. Mehrforderungen oder
Artikel 4 Uberzahlungen sind binnen 6 Monaten auszugleichen.
Kostenverteilung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-
Artikel 6
sische Republik als Ausbauunternehmer der Staustufe Abnahme und Gewährleistung
lffezheim sowie die RKI übernehmen von den Baukosten Die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiff-
für den Straßenübergang nur den Teil der Kosten, der fahrtsverwaltung - als Bauherr der Staustufe und die
der Herstellung einer 4,50 m breiten Betriebsstraße mit RKI als Bauherr des Kraftwerkes werden die in Artikel 8
Krümmungsradien von 150 m entspricht. Absatz 1 genannten Verwaltungen zur Abnahme der
(2) Von den französischen Verwaltungen, die den Bau Bauwerke, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, hin-
des Straßenüberganges für den öffentlichen Verkehr zuziehen. Für die Beseitigung gemeinsam festgestellter
finanzieren, wird nur die Hälfte der Mehrkosten über- Mängel werden die Bauherren sorgen. Sind sich die Be-
nommen, die sich aus der Differenz zwischen den Her- teiligten wegen eines Mangels nicht einig, wird die Frage
stellungskosten der Betriebsstraße und der öffentlichen der Ständigen Kommission, die durch den Vertrag vom
Straße in der Trasse der Betriebsstraße ergeben. 4. Juli 1969 über den Ausbau des Rheins zwischen KehL
Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg eingesetzt wor-
(3) Von der deutschen Straßenbauverwaltung werden den ist, zur Entscheidung vorgelegt. Ausführungsbedingte
folgende Mehrkosten übernommen: Mängel, die während der Gewährleistungsfrist der Unter-
- die Hälfte der Mehrkosten, die sich aus der Differenz nehmer auftreten, machen die Bauherren auch im Inter-
zwischen den Herstellungskosten der Betriebsstraße esse der Unterhaltungspflichtigen gegenüber den Unter-
und der öffentlichen Straße in der Trasse der Betriebs- nehmen geltend; bei Meinungsverschiedenheiten gilt
straße ergeben, Satz 3 entsprechend.
alle Mehrkosten, die durch die Verlegung der Trasse Artikel 7
auf dem deutschen Ufer entstehen.
Neue Anlagen
(4) Die sich ergebenden Mehrkosten einschließlich der
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Bereid1 des
deutschen Mehrwertsteuer und die Kostenverteilung sind
aus der Zusammenstellung (Anlage 5) *) ersichtlich. Hierin Straßenüberganges diejenigen Anlagen zu errichten, die>
sind die Mengenangaben für die Dammschüttung und sie für ihre Zwecke für erforderlich hält.
den Massenbeton (Schleusen und Wehr) pauschal fest- (2) Jede Vertragspartei wird darauf achten, daß sich
gelegt. Bei den Brücken wird nach Brückenfläche (zwi- ihre neuen Anlagen in das ästhetische Gesamtbild der
schen den Außenkanten) abgerechnet. Staustufe lffezheim einfügen.
(5) Zur Mehrkostenberechnung zählen nicht Aufwen-
dungen für: Artikel 8
- Beleuchtung Unterhaltung und Erneuerung
- Beschilderung (1) Das Departement du Bas-Rhin und die deutsche
- Leitplanken oder andere Sicherheitseinrichtungen auf Straßenbauverwaltung unterhalten und erneuern in dem
den Dämmen jeweiligen Verwaltungsbereich
- Straßeneinfassungen oder Befestigungen der Seiten- 1. auf den Rampen und Dämmen die Fahrbahndecke und
streifen auf den Dämmen. den übrigen Straßenoberbau, die Bankette, die Ver-
Für derartige Anlagen sind jeweils die in Artikel 8 Ab- kehrszeichen und alle anderen dem Straßenverkehr
satz 1 genannten Verwaltungen zuständig, die auch die dienenden Anlagen,
entsprechenden Kosten tragen. 2. auf den Kunstbauwerken
2.1 die gesamte Fahrbahn über der obersten Beton-
Artikel 5
schicht der Bauwerke,
Zahlungsmodalitäten
2.2 die Gehwege einschließlich der Bordsteine und
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die in Entwässerungseinläufe und
der Zusammenstellung (Anlage 5) *) enthaltenen Kosten 2.3 die Geländer.
Anschlagswerte sind. Sie dienen zur Aufstellung des
Zahlungsplanes (Anlage 6) *). (2) Die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und
Schiff ahrtsverwaltung -, die Französische Republik -
(2) Die nach dem als Anlage 6 beigefügten Zahlungs-
Wasserstraßenverwaltung - und die RKI unterhalten
plan fälligen jährlichen Abschlagszahlungen sind von der
und erneuern im übrigen die Rampen und die Dämme
deutschen Straßenbauverwaltung bzw. durch das fran-
einschließlich der Böschungen sowie die Kunstbauwerke
*) Von der Veröffentlichung der Anlagen wurde abgesehen. jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich. Jedoch unterhält
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
und erneuert die deutsche Straßenbauverwaltung die Verkehr und stimmen sich miteinander ab, wenn Maß-
Brücken über den Baggersee und den Sandbach einschließ- nahmen einer Vertragspartei die Belange einer anderen
lich des dazwischen liegenden Dammes, das Departement beeinträchtigen können.
du Bas-Rhin erhält die Brücke über die Moder in ver-
Im übrigen bleiben die auf dem jeweiligen Hoheits-
kehrssicherem Zustand.
gebiet geltenden Rechtsvorschriften unberührt.
(3) Hinsichtlich ihrer jeweiligen Unterhaltungs- und
Erneuerungspflicht werden die Vertragsparteien Mehr-
kosten gegenseitig nicht erstatten. Artikel 11
Streitigkeiten
Artikel 9
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Verkehrssicherung und Schadensregulierung oder Streitigkeiten gelten Artikel 16 und 17 des Ver-
(l) Soweit die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ver- trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
,-valtungen den Straßenübergang zu unterhalten und zu der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins
erneuern haben, obliegt ihnen auch die Verkehrssiche- zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg
rungspflicht. vom 4. Juli 1969 entsprechend.
(2) Sie stehen nach Maßgabe der auf dem jeweiligen
Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften gegenüber Artikel 12
der Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schiff- Inkrafttreten
fahrtsverwaltung -, der Französischen Republik - Was-
serstraßenverwaltung - und der RKI für alle Schäden Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch alle
ein, die infolge der Benutzung des Straßenüberganges Vertragsparteien in Kraft.
durch den allgemeinen öffentlichen Verkehr an den Bau-
werken verursacht werden. Artikel 13
Fertigungen
Artikel 10
Diese Vereinbarung wird zehnfach gefertigt, je fünf-
Zusammenwirkung der Vertragsparteien
fach in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Die Vertragsparteien nehmen jeweils in ihrem Bereich Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Jede Vertrags-
Rücksicht auf die Belange der anderen Vertragsparteien partei erhält eine Fertigung in deutscher und franzö-
hinsichtlich Bau, Unterhaltung, Erneuerung, Betrieb und sischer Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung -
Dr.-Ing. Graewe
Freiburg i. Br., den 30. 1. 1975
Für den Service de la Navigation de Strasbourg
Marchal
Strasbourg, den 4. 6. 1975
Für die Bundesrepublik Deutschland
- Bundesstraßenverwaltung -
Finsinger
Karlsruhe, den 13. 2. 1975
Für das Departement du Bas-Rhin
Sicurani
Strasbourg, den 4. 6. 1975
Für die Rheinkraftwerk Iffezheim GmbH
Friedmann Erle
Karlsruhe, den 25. 3. 1975
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 365
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim
Vom 24. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrages
vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über
den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg
und Neuburgweier/Lauterburg (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 726) haben die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierung der Französischen
Republik durch Notenwechsel vom 11. September
1974 und 25. November 1974 eine Vereinbarung über
den Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim ge-
schlossen. Die Vereinbarung ist nach ihrem Arti-
kel 8
am 25. November 1974
in Kraft getreten; sie wird zusammen mit dem No-
tenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nau
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verbalnote
Republique Fran<;:aise Botschaft
der
Ministere Bundesrepublik Deutschland
des Paris 8
Affaires Etrangeres 13 '15 Av. Franklin D. Roosevelt
N" 100 DE/AG Wi 453.14
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, den Empfang der Verbalnote des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten - No. 100 DE/ AG vom
11. September 1974 - zu bestätigen, mit welcher der
Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung
der Französischen Republik und der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland über den Betrieb des beweg-
lichen Wehrs Gambsheim vorgeschlagen wird.
Die Verbalnote vom 11. September 1974 lautet in ver-
einbarter deutscher Fassung wie folgt:
Le Ministere des Affaires Etrangeres presente ses ,,Das Ministerium für Auswärtige Angelgenheiten be-
compliments a !'Ambassade de la Republique federale ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
d'Allemagne et, se referant a l'article 6, paragraphe 3, de unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages
Ia Convention du 4 juillet 1969 entre la Republique fede- vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
rale d'Allemagne et la Republique frani;aise au sujet de land und der Französischen Republik über den Ausbau
l'amenagement du Rhin entre Strasbourg/Kehl et Lauter- des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/
bourg/Neuburgweier, a l'honneur de Lui proposer l'Ac- Lauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-
cord suivant entre le Gouvernement de la Republique schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
federale d'Allemagne et le Gouvernement de la Republi- und der Regierung der Französischen Republik über den
que frarn;:aise, relatif au reglement d'exploitation du bar- Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim vorzuschla-
rage mobile de Gambsheim: gen:
1. Le Gouvernement de la Republique federale d'Alle- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
magne et le Gouvernement de la Republique frani;aise die Regierung der Französischen Republik genehmigen
approuvent le reglement d'exploitation ci-joint du bar- die beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche
rage mobile de la chute de Gambsheim, etabli par la Wehr der Staustufe Gambsheim, die von der Ständigen
Commission Permanente apres consultation de la So- Kommission nach Anhören der konzessionierten Ge-
ciete concessionnaire concernee. sellschaft getroffen wurde.
2. La Commission permanente pourra apporter au dit 2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser
reglement des modifications qui, a l'usage, s·avere- Betriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-
raient necessaires. wendung als notwendig erweisen.
3. Cet Accord s'applique aussi au Land de Berlin a moins 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
que le Gouvernement de la Republique federale d'Al- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lemagne ne fasse au Gouvernement de la Republique land gegenüber der Regierung der Französischen Re-
frarn;aise une declaration contraire dans les trois mois publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
apres l'entree en vigueur de cet Accord. der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Si le Gouvernement de la Republique federale d'Alle- Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
magne approuve ces propositions du Gouvernement de la land mit dem Vorschlag der Regierung der Französischen
Republique frani;aise, la presente note verbale et la note Republik einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote
en reponse exprimant l'approbation de !'Ambassade, ainsi und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote
que le reglement d'exploitation annexe, constitueront un der Botschaft zusammen mit der beigefügten Betriebs-
Accord entre le Gouvernement de la Republique federale regelung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
d'Allemagne et le Gouvernement de la Republique fran- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-
c;aise, qui entrera en vigueur a la date figurant sur la zösischen Republik bilden, die mit dem Datum der Ant-
note en reponse. wortnote in Kraft tritt.
Le Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa- Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten be-
sion pour renouveler a !'Ambassade de la Republique nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik
federale d'Allemagne les assurances de sa haute consi- Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung
deration. zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Französischen Republik mit-
zuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Vorschlag der Regierung der Fran-
zösischen Republik einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 367
Angelegenheiten No. 100 DE/ AG vom 11. September 1974
und diese Antwortnote zusammen mit der Betriebsrege-
lung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Französischen Republik und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, die mit dem Datum dieser Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.
Paris, le 11 septernbre 1974 Paris, den 25. November 1974
Ambassade An das
de la Republique federale Ministerium für
d'Allemagne Auswärtige Angelegenheiten
a Paris Paris
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Betriebsregelung
für das bewegliche Wehr der Staustufe Gambshe~m
Vorwort Artikel 3
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 4. Juli Regelung der Stauhöhe durch das Wehr
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über den Ausbau des Rheins 3.1 Normalregelung
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg 3.1.1 Die Wehrschütze werden so betätigt, daß der Nor-
treffen die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö- malstau am Wehr von NN + 135,00 m eingehalten
sische Republik nach Anhören der CERGA, Konzessions- wird, wobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelas-
gesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft der Stau- sen werden.
stufe Gambsheim, gemeinsam folgende Betriebsregelung
3.1.2 Die Wehrschütze werden ferner so betätigt, daß an
für das bewegliche Wehr Gambsheim.
der Nordeinfahrt zum Hafen Straßburg (Rhein-km
295,650) der Wasserstand von NN + 136,00 m bei
Artikel 1 einer Wasserführung unter 2 660 m:1/ s (HSQ) nicht
Gegenstand der Regelung überschritten wird. Diese Bedingung erfordert eine
kontinuierliche Absenkung des Oberwasserspiegels
Diese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen am Wehr von NN + 135,00 m bei einer Wasser-
das bewegliche Wehr der Staustufe Gambsheim zu be- führung von 2 000 m:1 /s (gemessen bei Rhein-km
treiben ist, um insbesondere folgenden Bestimmungen 295,650) bis auf NN + 132,80 m bei einer Wasser-
des Vertrags vom 4. Juli 1969 nachzukommen: führung von 2 660 m:J/s (gemessen bei Rhein-km
,,Diese Regelung hat die Bedürfnisse der Energiegewin- 295,650) gemäß beigefügter Regelungskurve*).
nung zu berücksichtigen, jedoch den Erfordernissen der 3.1.3 Weiterhin werden die Wehrschütze so betätigt, daß
Hochwasser- und Eisabführung sowie denen der Schiff- bei einer Wasserführung zwischen 2 660 m 3 /s (ge-
fahrt Vorrang zu geben." (Vgl. Artikel 6 Absatz 3.) messen bei Rhein-km 295,650) und 4 200 m 3 /s (ge-
., ... Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, messen bei Rhein-km 309,100) der Oberwasserspie-
zum Zwecke der Spülung des Ober- und des Unterwassers gel am Wehr auf NN + 132,80 m gehalten wird.
die beweglichen Wehre im Benehmen mit der jeweiligen 3.1.4 Schließlich werden die Wehrschütze bis zur völligen
Gesellschaft für kurze Zeit betätigen zu lassen." (Vgl. Offnung aller im Betrieb befindlichen Schütze so
Artikel 6 Absatz 4.) betätigt, daß bei einer Wasserführung über
., ... Die Vertragsparteien treffen sofort alle geeigneten 4 200 m 3 /s (gemessen bei Rhein-km 309,100) der
Vorkehrungen, damit die zwischen Basel und Iffezheim Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter
liegenden Bauwerke so betrieben werden, daß die Hoch- Regelungskurve*) ansteigt.
wasserspitzen unterhalb der Staustufe lffezheim so weit
3.2 Regelung bei Unterhaltungsarbeiten und außerge-
wie möglich abgeflacht werden." (Vgl. Artikel 9 Ab-
wöhnlichen Fällen
satz 2.)
3.2.1 Abweichend von den Bestimmungen des Abschnit-
.Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Gesell-
tes 3.1 kann die Stauhöhe am Wehr zur Vornahme
schaften gemeinsam Anweisungen für den Betrieb ihrer
von Unterhaltungsarbeiten an den Bauwerken der
Kraftwerke im Hinblick auf die Regelung des Abflußvor-
Staustufe oder bei außergewöhnlichen Fällen ver-
ganges, insbesondere auf die Bestimmungen in Artikel 6
ändert werden.
Absatz 3 des Vertrages, und unter Berücksichtigung
ihres Rechts, Sehwellbetrieb durchzuführen, ausarbei- 3.2.2 In solchen Fällen wird die Entscheidung gemeinsam
ten ... " (Vgl. Anlage III Absatz 4.) von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg,
dem Service de la Navigation Straßburg und der
Artikel 2 Circonscription Electrique „Est" in Dijon nach An-
hören der CERGA oder auf Veranlassung der
Hauptmerkmale des beweglichen Wehres CERGA mit Zustimmung obengenannter Dienststel-
Das bei Rheinkilometer 309,100 gelegene bewegliche len getroffen. Bei drohender Gefahr für Menschen
Wehr Gambsheim umfaßt 6 Offnungen von 20 m Breite; oder Bauwerke wird jedoch die CERGA sofort die
der Normalstau liegt 11,85 m über der Schwelle, d. h. bei notwendigen Maßnahmen treffen und obengenannte
NN + 135,00 m. Jede Offnung ist mit einem durch Wind- Dienststellen umgehend davon unterrichten.
werke bewegten Segmentschütz ausgestattet, das mit
3.3 Regelung bei Eisabführung
einer hydraulisch betriebenen Aufsatzklappe versehen
ist. Jede Klappe kann bei Normalstau bis zu 150 m:Jis ab- Bei Eisbildung werden alle Vorkehrungen getroffen,
führen. um die Wehrverschlüsse in einwandfreiem Betriebs-
zustand zu erhalten. Die Maßnahmen zur Eisabfüh-
Das maximale Hochwasser, das durch die Bauwerke
rung, wie z. B. Stausenkung oder Offnung der
abgeführt werden muß, beträgt 7 200 m 3 /s. Da das Kraft-
Wehrschütze, werden gemeinsam von der Wasser-
werk - unter der Annahme, daß ein Turbinensatz außer
und Schiffahrtsdirektion Freiburg, dem Service de
Betrieb ist und die drei anderen Sätze als Entlaster lau-
la Navigation Straßburg, der Circonscription Elec-
fen - noch 500 m:1/s abführen kann, ist das Wehr so
trique „Est" in Dijon nach Anhören der CERGA
bemessen, daß bei vollständiger Offnung der Schütze -
getroffen.
unter der Annahme, daß eine Wehröffnung außer Betrieb
ist - 6 700 m 3 / s abgeführt werden können, ohne daß die
Oberwasserhöhe von NN + 135,00 m überschritten wird. *) Von der Verüllentlichung ,·on Anlagen wurde abgesehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 369
3.4 Regelung bei Spülungen Bei Lastabwurf gehen die Turbinen in den Entlaster-
Spülungen des Ober- und des Unterwassers (vgl. betrieb über, wobei sie 60 °/o ihres Nenndurchsatzes ab-
Artikel 6 Absatz 4 des Vertrages vom 4. Juli 1969) geben; die Restwassermenge fließt über die den Turbinen
werden durch Absenken der Stauklappen des Weh- automatisch zugeordneten Wehrklappen ab. Die Auto-
res unter Erhaltung der Normalstauhöhe durchge- matik wird so eingestellt, daß sich keine Beeinträchti-
gungen der Schiffahrt ergeben.
führt.
Die zustä.ndigen Behörden beurteilen im Benehmen
mit der CERGA die Zweckmäßigkeit der Spülungen Artikel 6
und legen deren Zeitpunkt und Umfang fest unter
Beachtung der Bedürfnisse der Energiegewinnung. Wasserentnahme für den Lockstrom an der Fischschleuse
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg, der
Artikel 4 Service de la Navigation Straßburg und die Circonscrip-
tion Electrique „Est" in Dijon werden nach Anhören der
Betrieb des Wehres bei außergewöhnlichem Hochwasser
CERGA und der zuständigen deutschen und französischen
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages vom Fischereisachverständigen von Zeit zu Zeit den Umfang
4. Juli 1969 wirken die Wasser- und Schiffahrtsdirektion und die Zeitspanne des Lockstromes in den Grenzen des
Freiburg einerseits und der Service de la Navigation Höchstabflusses von 2,5 m 3 /s festlegen.
Straßburg und die Circonscription Electrique „Est" in
Dijon andererseits nach Anhören der CERGA bei der
Aufstellung und Anwendung der zur Abflachung der Artikel 7
Hochwasserspitzen unterhalb Iffezheim erforderlichen
Retriebsanweisung unmittelbar zusammen. Betriebsanweisung
Die CERGA wird gemäß dieser Betriebsregelung eine
Artikel 5 Betriebsanweisung für das Wehr aufstellen und der in
Artikel 14 des Vertrages vom 4. Juli 1969 genannten Stän-
Einwirkung des Kraftwerks- und Schleusenbetriebs digen Kommission zur Genehmigung vorlegen.
auf die Stauregelung
Abgesehen von den durch Sehwellbetrieb bedingten
Änderungen der Stauhöhe, ist bei Wasserführungen unter Artikel 8
der Schluckfähigkeit des Kraftwerks, bei Berücksichti-
gung des Wasserverbrauchs durch die Schleusen, der Inkrafttreten
Normalstau am Wehr von NN + 135,00 m einzuhalten, Diese Betriebsregelung tritt mit dem Abschluß des
wobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelassen werden. Notenwechsels in Kraft, welcher die Zustimmung der
Dementsprechend wird der Betrieb des Kraftwerks in Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
einer Betriebsanweisung gemäß Anlage III Absatz 4 des Französischen Republik zu dieser Regelung zum Aus-
Vertrags vom 4. Juli 1969 geregelt. druck bringt.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Betrieb des beweglichen Wehrs Iffezheim
Vom 24. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrages
vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über
den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg
und Neuburgweier/Lauterburg (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 726) haben die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierung der Französischen
Republik durch Notenwechsel vom 24. Juli 1975 und
4. August 1975 eine Vereinbarung über den Betrieb
des beweglichen Wehrs lffezheim geschlossen. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 8
am 4. August 1975
in Kraft getreten; sie wird zusammen mit dem No-
tenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nau
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 371
Botschaft
der
Bundesrepublik Deutschland
Paris 8
Wi 453.14
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags
vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik über den Ausbau
des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/
Lauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über die
Betriebsregelung für das bewegliche Wehr lffezheim
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Französischen Republik genehmigen
die beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche
Wehr der Staustufe Iffezheim, die von der Ständigen
Kommission nach Anhören der betreffenden Kraft-
werksgesellschaft getroffen wurde.
2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser
Betriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-
wendung als notwendig erweisen.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Französischen Re-
publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik
mit diesen Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-
note und die Antwortnote des Ministeriums der Auswär-
tigen Angelegenheiten der Französischen Republik zu-
sammen mit der beigefügten Betriebsregelung eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Ange-
legenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Paris, den 24. Juli 1975
L. s.
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Paris
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Republique Franc;aise Französische Republik
Ministere
des Ministerium der
Aff aires :Etrangeres Auswärtigen Angelegenheiten
No 99 DE/ AG No. 99 DE/AG
Le Ministere des Affaires f:trangeres presente ses Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
compliments a l' Ambassade de la Republique federale beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
d'Allemagne et a l'honneur d'accuser reception de Sa land den Empfang ihrer Verbalnote No. Wi 453.14 vom
note n" Wi.453.14 du 24 juillet 1975, dans laquelle !'Am- 24. Juli 1975 zu bestätigen, mit welcher die Botschaft
bassade propose la conclusion d'un accord entre le Gou- den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-
vernement de la Republique federale d' Allemagne et le rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Gouvernement de la Republique franc;aise relatif au regle- der Französischen Republik über die Betriebsregelung
ment d'exploitation du barrage mobile d'lffezheim. für das bewegliche Wehr Iffezheim vorschlägt.
Cette note est redigee comme suit: Diese Verbalnote lautet wie folgt:
((L'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne „Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
presente ses compliments au Ministere des Affaires sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Etrangeres et, se referant a l'article 6, paragraphe 3, de unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags
la Convention du 4 juillet 1969 entre la Republique fede- vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
rale d'Allemagne et la Republique franc;aise au sujet de land und der Französischen Republik über den Ausbau
l'amenagement du Rhin entre Kehl/Strasbourg et Neu- des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier
burgweier/Lauterbourg, a l'honneur de Lui proposer l' Ac- Lauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-
cord suivant entre le Gouvernement de la Republique schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
federale d'Allemagne et le Gouvernement de la Republi- und der Regierung der Französischen Republik über die
que franc;aise, relatif au reglement d'exploitation du bar- Betriebsregelung für das bewegliche Wehr Iffezheim
rage mobile de Iffezheim: vorzuschlagen:
1. Le Gouvernement de la Republique federale et le Gou- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
vernement de la Republique franc;aise approuvent le die Regierung der Französischen Republik genehmigen
reglement d'exploitation ci-joint du barrage mobile de die beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche
la chute de lffezheim, etabli par la Commission Per- Wehr der Staustufe lffezheim, die von der Ständiqen
manente apres consultation de la Societe concession- Kommission nach Anhören der betreffenden Kraft-
naire concernee. werksgesellschaft getroffen wurde.
2. La Commission Permanente pourra apporter au dit 2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser
reglement des modifications qui, a l'usage, s·avere- Betriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-
raient necessaires. wendung als notwendig erweisen.
3. Cet Accord s'applique aussi au Land de Berlin a moins 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
que le Gouvernement de la Republique federale d'Al- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lemagne ne fasse au Gouvernement de la Republique land gegenüber der Regierung der Französischen Re-
franc;aise une declaration contraire dans les trois mois publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
apres l'entree en vigueur de cet Accord. der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Si le Gouvernement de la Republique franc;aise approu- Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit
ve ces propositions du Gouvernement de la Republique diesen Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik
federale d' Allemagne, la presente note verbale et la note Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-
en reponse du Ministere des Affaires :Etrangeres de Ia note und die Antwortnote des Ministeriums der Aus-
Republique franc;aise, ainsi que le reglement d'exploita- wärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik
tion annexe, constitueront un Accord entre le Gouver- zusammen mit der beigefügten Betriebsregelung eine
nement de la Republique fedüale d'Allemagne et le Gou- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
vernement de la Republique franc;aise, qui entrera en blik Deutschland und der Regierung der Französischen
vigueur a la date figurant sur la note en reponse. Republik bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in
Kraft tritt.
L'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
saisit cette occasion pour renouveler au Ministere des diesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Angele-
Affaires :Etrangeres les assurances de sa haute conside- genheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
ration». versichern."
Le Ministere des Affaires Etrangeres a l'honneur de Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
faire connaitre a !'Ambassade de la Republique fede- beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
rale d'Allemagne que le Gouvernement de la Republique land mitzuteilen, daß sich die Regierung der Franzö-
franc;aise approuve cette proposition du Gouvernement sischen Republik mit dem Vorschlag der Regierung der
de la Republique federale d' Allemagne et accepte que la Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Dem-
note n° Wi.453.14 du 24 juillet 1975 de !'Ambassade de la gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Bundes-
Republique federale d'Allemagne et la presente note de republik Deutschland No. Wi 453.14 vom 24. Juli 1975
reponse, ainsi que le reglement d'exploitation ci-annexe und diese Antwortnote zusammen mit der Betriebsreqe-
constituent un Accord entre le Gouvernement de la Re- lung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 373
publique federale d' Allemagne et le Gouvernement de la Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-
Republique franc;:aise qui entrera en vigueur a la date de zösischen Republik, die mit dem Datum dieser Antwort-
cette note de reponse. note in Kraft tritt.
Le Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-
sion pour renouveler a I' Ambassade de la Republique nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik
federale d' Allemagne les assurances de sa haute consi- Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung
deration. zu versichern.
Paris, le 4 aout 1975 Paris, den 4. August 1975
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Betriebsregelung
für das beweglidle Wehr der Staustufe Iffezheim
Vorwort Artikel 3
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 4. Juli Regelung der Stauhöhe durch das Wehr
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
3.1 Normalregelung
Französischen Republik über den Ausbau des Rheins
zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier /Lauterburg 3.1.1 Die Wehrschütze werden so betätigt, daß der Nor-
treffen die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö- malstau am Wehr von NN + 123,60 m eingehalten
sische Republik nach Anhören der RKI, Konzessions- wird, wobei Schwankungen von ± 0, 10 m zugelas-
gesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft der Stau- sen werden.
stufe Iffezheci.m, gemeinsam folgende Betriebsregelung für 3. 1.2 Die Wehrschütze werden ferner so betätigt, daß bei
das bewegliche Wehr Iffezheim. einer Wasserführung zwismen 2 930 m 3 /s (HSQ)
und 4 800 m\'s (gemessen bei Rhein-km 334,000)
Artikel 1 der Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter
Regelungskurve*) kontinuierlich von NN 1. 123,60 m
Gegenstand der Regelung
auf NN + 123,00 m abgesenkt wird.
Diese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen 3.1.3 Schließlich werden die Wehrschütze bis zur völligen
das bewegliche Wehr der Staustufe Iffezheim zu be- Offnung aller im Betrieb befindlichen Schütze so
treiben ist, um insbesondere folgenden Bestimmungen des betätigt, daß bei einer Wasserführung über
Vertrages vom 4. Juli 1969 nachzukommen. 4 800 111:1. s (gemessen bei Rhein-km 334,000) der
.,Diese Regelung hat die Bedürfnisse der Energiege- Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter Re-
winnung zu berücksichtigen, jedoch den Erfordernissen gelungskurve*) auf der Höhe NN -~ 123,00 m kon-
der Hochwasser- und Eisabführung sowie denen der stant gehalten wird.
Schiffahrt Vorrang zu gegeben" (vgl. Artikel 6 Absatz 3). 3.2 Regelung bei Unterhallungsarheilen und außerge-
..... Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, wöhnlichen Fällen
zum Zwecke der Spülung des Ober- und des Unterwassers 3.2.1 Abweichend von den Bestimmungen des Abschnit-
die beweglichen Wehre im Benehmen mit der jeweiligen tes 3.1 kann die Stauhöhe am Wehr zur Vornahme
Gesellschaft für kurze Zeit betätigen zu lassen" (vgl. von Unterhaltungsarbeiten an den Bauwerken der
Artikel 6 Absatz 4). Staustufe oder bei außergewöhnlichen Fällen ver-
ändert ·werden .
... . . Die Vertragsparteien treffen sofort alle geeigneten
Vorkehrungen, damit die zwischen Basel und Iffezheim 3.2.2 In solchen Fällen wird die Entscheidung gemein-
liegenden Bauwerke so betrieben werden, daß die Hoch- sam von der \1/asser- und Schiffahrtsdirektion Frei-
wasserspitzen unterhalb der Staustufe Iffezheim so weit burg, dem Service de la Navigation Straßburg und
wie möglich abgeflacht werden" (vgl. Artikel 9 Absatz 2). der Circonscription Electrique „Est" in Dijon nach
Anhören der RKI oder auf Veranlassung der RKI
.,Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Gesell- mit Zustimmung obengenannter Dienststellen ge-
schaften gemeinsam Anweisungen für den Betrieb ihrer troffen. Bei drohender Gefahr für Menschen oder
Kraftwerke im Hinblick auf die Regelung des Abfluß- Bauwerke wird jedoch die RKI sofort die notwendi-
vorganges, insbesondere auf die Bestimmungen in Arti- gen Maßnahmen treffen und obengenannte Dienst-
kel 6 Absatz 3 des Vertrages, und unter Berücksichtigung stellen umgehend davon unterrichten.
ihres Rechts, Sehwellbetrieb durchzuführen, ausarbei-
ten ... " (vgl. Anlage III Absatz 3). 3.3 Regelung bei Eisabführung
Bei Eisbildung werden alle Vorkehrungen getroffen,
Artikel 2 um die Wehrverschlüsse in einwandfreiem Betriebs-
Hauptmerkmale des beweglichen Wehres zustand zu erhalten. Die Maßnahmen zur Eisabfüh-
rung, wie z. B. Stausenkung oder Offnung der Wehr-
Das bei Rheinkilometer 334,000 gelegene bewegliche schütze, werden gemeinsam von der Wasser- und
Wehr Iffezheim umfaßt 6 Offnungen von 20 m Breite; Schiffahrtsdirektion Freiburg, dem Service de la
der Normalstau liegt 13, 10 m über der Schwelle, d. h. bei Navigation Straßburg und der Circonscription Elec-
NN + 123,50 m. Jede Offnung ist mit einem durch Wind- trique „Est" in Dijon nach Anhören der RKI getrof-
werke bewegten Segmentschütz ausgestattet, das mit fen.
einer hydraulisch betriebenen Aufsatzklappe versehen
ist. Jede Klappe kann bei Normalstau bis zu 150 m:l/s 3.4 Regelung bei Spülungen
abführen. Spülungen des Ober- und Unterwassers (vgl. Arti-
Das maximale Hochwasser, das durch die Bauwerke kel 6 Absatz 4 des Vertrages vom 4. Juli 1969) wer-
abgeführt werden muß, beträgt 7 500 m3/s. Da das Kraft- den durch Absenken der Stauklappen des Wehres
werk - unter der Annahme, daß ein Turbinensatz außer unter Aufrechterhaltung der Normalstauhöhe durch-
Betrieb ist und die drei anderen Sätze als Entlaster lau- geführt.
fen - noch 500 m3/s abführen kann, ist das Wehr so Die zuständigen Behörden beurteilen im Benehmen
bemessen, daß bei vollständiger Offnung der Schütze - mit der RKI die Zweckmäßigkeit der Spülungen und
unter der Annahme, daß eine Wehröffnung außer Betrieb legen deren Zeitpunkt und Umfang unter Beachtung
ist - 7 000 m 3 /s abgeführt werden können, ohne daß der Bedürfnisse der Energiegewinnung fest.
die Oberwasserhöhe von NN + 123,00 m überschritten
wird. *) Von der Veruffcntlidrnng von Anlagen wurde abge.~ehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 375
Artikel 4 matik wird so eingestellt, daß sich keine Beeinträchtigun-
Betrieb des Wehres bei außergewöhnlichem Hochwasser gen der Schiffahrt ergeben.
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages vom Artikel 6
4. Juli 1969 wirken die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Freiburg einerseits und der Service de la Navigation Wasserentnahme für den Lockstrom an der Fischschleuse
Straßburg und die Circonscription Electrique „Est" in Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg, der
Dijon andererseits nach Anhören der RKI bei der Auf- Service de la Navigation Straßburg und die Circonscrip-
stellung und Anwendung der zur Abflachung der Hoch- tion Electrique „Est" in Dijon werden nach Anhören der
wasserspitzen unterhalb Iffezheim erforderlichen Be- RKI und der zuständigen deutschen und französischen
triebsanweisungen unmittelbar zusammen. Fischereisachverständigen von Zeit zu Zeit den Umfang
und die Zeitspanne des Lockstromes in den Grenzen des
Artikel 5 Höchstabflusses von 0,5 m~/s festlegen.
Einwirkung des Kraftwerks- und Schleusenbetriebes
Artikel 7
auf die Stauregelung
Betriebsanweisung
Abgesehen von den durch Sehwellbetrieb bedingten
Anderungen der Stauhöhe, ist bei Wasserführungen unter Die RKI wird gemäß dieser Betriebsregelung eine Be-
der Schluckfähigkeit des Kraftwerkes, bei Berücksichti- triebsanweisung für das Wehr aufstellen und der in Arti-
gung des Wasserverbrauches durch die Schleusen, der kel 14 des Vertrages vom 4. Juli 1969 genannten Ständi-
Normalstau am Wehr von NN + 123,60 m einzuhalten, gen Kommission zur Genehmigung vorlegen.
wobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelassen werden.
Artikel 8
Dementsprechend wird der Betrieb des Kraftwerkes in
einer Betriebsanweisung gemäß Anlage III Absatz 4 des Inkrafttreten
Vertrages vom 4. Juli 1969 geregelt.
Diese Betriebsregelung tritt mit dem Abschluß des
Bei Lastabwurf gehen die Turbinen in den Entlaster- Notenwechsels in Kraft, welcher die Zustimmung der
betrieb über, wobei sie 60 °/o ihres Nenndurchsatzes ab- Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
geben; die Restwassermenge fließt automatisch über die Französischen Republik zu dieser Regelung zum Ausdruck
den Turbinen zugeordneten \Vehrklappen ab. Die Auto- bringt.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
.Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
fltadiiflnfln! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesrlruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad!ungen veröffentlic.nt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkened!tlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red!tsvorsd!riften und
Bekanntmad1ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid!t.
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pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.