306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
{Nr.13/75-Besondere Zollsätze gegenüber Marokko)
Vom 24. Februar 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Dem Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der am 31. Dezember 1975 geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1975
folgender neuer Anhang angefügt:
Besondere Zollsätze gegenüber Marokko
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2
16.04 D Waren dieser Tarifstellen 12,50/o
E mit Ursprung in Marokko, 12 0/o
855 t vom 1. Dezember
1975 bis 31. Dezember
1975
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 307
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über die zivilrechtlidle Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 4. Februar 1976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli
1975 zu dem Ubereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Ge-
biet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen,
zu dem Ubereinkommen vom 25. Mai 1962 über die
Haftung der Inhaber von Reaktorsdliffen nebst Zu-
satzprotokoll und zu dem Ubereinkommen vom
17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (Ge-
setz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-
Ubereinkommen) - Bundesgesetzbl. 1975 II S. 957 -
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf
See nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. Dezember 1975
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde der
Bundesrepublik Deutschland ist am 1. Oktober 1975
beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Be-
ratenden Seeschiffahrtsorganisation in London hin-
terlegt worden.
Das Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten
für
Dänemark am 15. Juli 1975
mit der Erklärung, daß sich die
Anwendung des Ubereinkom-
mens nach seinem Artikel 8
nicht auf die Färöer erstreckt
Frankreich am 15.Juli 1975
Norwegen am 15. Juli 1975
Schweden am 15. Juli 1975
Spanien am 15. Juli 1975
Bonn, den 4. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
nebst Zusatzvereinbarungen
Vom 4. Februar 1976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vo~ 8. Juli 1975 zu dem Uberein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen, zu dem Uberein-
kommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktor-
schiffen nebst Zusatzprotokoll und zu dem Ubereinkommen vom 17. De-
zember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaf-
tungs-Ubereinkommen) - Bundesgesetzbl. 1975 II S. 957 - wird hiermit
bekanntgemacht, daß
1. das Ubereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom
28. Januar 1964 nach seinem Artikel 19,
2. das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Uber-
einkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar
1964 nach seinem Artikel 20
für die Bundesrepublik Deutsdlland
zu 1. am 30. September 1975,
zu 2. am 1. Januar 1976
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde zu 1. ist am 30. Septem-
ber 1975 beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirt-
sdlaftliche Zusammenarbeit in Paris, zu 2. am 1. Oktober 1975 bei der
belgischen Regierung hinterlegt worden.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sind folgende Erklä-
rungen abgegeben worden:
A. zum Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 1.
„Von den Vorbehalten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, denen
bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Obereinkommen über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie lt. Anhang I zu-
gestimmt worden war, ist wie folgt Gebrauch gemacht worden:
1. von dem Vorbehalt in Anhang I Nr. 3 zu Artikel 8 a des Obereinkommens
in der durch das Zusatzprotokoll geänderten Fassung durch die Bestimmung
in § 32 Abs. 1 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 814), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), daß die
Ansprüche des Ersatzberechtigten hinsichtlich nuklearer Ereignisse in dreißig
Jahren verjähren, wenn er keine Kenntnis von dem Schaden und von der
Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Die erforderlichen Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers
einer Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen, die nach Ablauf der zehn-
jährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden, sind
dadurch sichergestellt, daß
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes die Genehmigung zum Betrieb
einer Kernanlage nur erteilt wird, wenn die erforderliche Vorsorge für
die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
(Deckungsvorsorge) und
b) nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 des Atomgesetzes der Inhaber
der Kernanlage von Bund und Ländern von Schadensersatzverpflichtun-
gen freizustellen ist, die nicht von der Deckungsvorsorge gedeckt sind
oder aus ihr nicht erfüllt werden können;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 309
2. von dem Vorbehalt in Anhang I Nr. 4 zu Artikel 9 des Obereinkommens in
der Fassung des Zusatzprotokolls durch die Bestimmung in § 25 Abs. 4 des
Atomgesetzes, daß die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Oberein-
kommens über den Haftungsausschluß bei Schäden, die auf nuklearen Er-
eignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Kon-
flikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder eine
schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, nicht
anzuwenden sind."
B. zum Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 2.
„Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe b) des Zusatzübereinkommens
vom 31. Januar 1963 und unter Bestätigung der von dem Bevollmächtigten der
Bundesrepublik Deutschland bei der Unterzeichnung des erwähnten Oberein-
kommens vom 31. Januar 1963 abgegebenen Erklärung, daß Staatsangehörige
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, erklärt die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, daß auch natürliche Personen, die nicht Deut-
sche sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland sowie von Berlin (West) haben, bei der Anwendung des Artikels 2
Absatz a) ii) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 den in der an-
geführten Erklärung vom 31. Januar 1963 bezeichneten Personen gleichgestellt
werden."
Die Ubereinkommen sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
A. das Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 1.
Belgien am 1. April 1968
Dänemark am 4. September 1974
mit der Erklärung, daß sich die Anwen-
dung des Ubereinkommens nebst Zusatz-
protokoll nach seinem Artikel 23 Buch-
stabe b auf Grönland, nicht aber auf die
Färöer, erstreckt
Finnland am 8. Juni 1972
mit dem Vorbehalt nach Anhang I Nr. 2
des Ubereinkommens
Frankreich am 1. April 1968
mit der Erklärung, daß sich die Anwen-
dung des Ubereinkommens nebst Zusatz-
protokoll nach seinem Artikel 23 Buch-
stabe b auf die französischen über-
seeischen Departements und Gebiete er-
streckt
Griechenland am 12. Mai 1970
Italien am 17. September 1975
Norwegen am 2. Juli 1973
mit dem Vorbehalt nach Anhang I Nr. 2
des Ubereinkommens
Schweden am 1. April 1968
Spanien am 1. April 1968
Türkei am 5. April 1968
Vereinigtes Königreich am 1. April 1968
mit der Erklärung, daß sich die Anwen-
dung des Ubereinkommens nebst Zusatz-
protokoll nach seinem Artikel 23 Buch-
stabe b auf folgende Gebiete erstreckt:
Bahamas
Britische Salomonen
Falklandinseln
Gibraltar
Gilbert- und Ellice-Inseln
Hongkong
Jungferninseln
Kaimaninseln
Montserrat
St. Helena
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
B. das Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll zu 2.
Dänemark am 4. Dezember 1974
mit der Erklärung, daß sich die Anwen-
dung des Zusatzübereinkommens nebst
Zusatzprotokoll auf Grönland, nicht aber
auf die Färöer, erstreckt
Frankreich am 4. Dezember 1974
Norwegen am 4. Dezember 1974
mit der Erklärung, daß bei der Anwen-
dung des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer ii
des Zusatzübereinkommens natürliche
Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in Norwegen haben, den nor-
wegischen Staatsangehörigen gleichge-
stellt sind
Schweden am 4. Dezember 1974
Spanien am 4. Dezember 1974
Vereinigtes Königreich am 4. Dezember 1974
Bonn, den 4. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Ubereinkommens
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens
Vom 5. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zu b) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963
den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Uberein- zum Pariser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960
kommen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 957) über die Haftung genüber Dritten auf dem Ge-
wird nachstehend der Wortlaut biet der Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1975 II
a) des Ubereinkommens vom 29. Juli 1960 über die S. 992),
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der unter Berücksichtigung der Änderungen durch
Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 959), das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (Bun-
unter Berücksichtigung der Änderungen durch desgesetzbl. 1975 II S. 1021),
das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 1007), und bekanntgemacht.
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 311
Ubereinkommen
über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, solcher Materialien während der Beförderung, sowi0
der Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoff(•
Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Re- oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden
publik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen und die vom Direktionsausschuß der Europäischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des König- Kernenergie-Agentur (im folgenden „Direktions-
reichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der ausschuß" genannt) jeweils bestimmt werden;
Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs (iii) ,,Kernbrennstoffe" spaltbare Materialien in Form
von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs von Uran als Metall, Legierung oder chemischer
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plu-
der Türkischen Republik - tonium als Metall, Legierung oder diemischer Ver-
IN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Kernenergie- bindung sowie sonstiges vom DirektionsausschuPi
Agentur, die im Rahmen der Organisation für Euro- jeweils bestimmtes spaltbares Material;
päische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden (iv) ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioakti\ P
.,Organisation" genannt) errichtet worden ist, damit be- Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiY
traut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung gemacht werden, daß sie einer der mit dem Vorganq
von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf der Herstellung oder Verwendung von Kernbrenn-
dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick stoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden,
auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radio-
Risiken, zu fördern; isotope außerhalb einer Kernanlage, die für indu-
strielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizi-
IN DEM WUNSCHE, den Personen, die durch ein nische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet
nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene werden oder verwendet werden sollen;
und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und
(v) ,,Kernmaterialien" Kernbrennstoffe (ausgenommen
gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
natürliches und abgereichertes Uran) sowie radio-
sicherzustellen, daß dadurch die Entwicklung der Erzeu-
aktive Erzeugnisse und Abfälle;
gung und Verwendung der Kernenergie für friedliche
Zwecke nicht behindert wird; (vi) ,,Inhaber einer Kernanlage" derjenige, der von der
zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen be-
IN DER DBERZEUGUNG, daß es notwendig ist, die in zeichnet oder angesehen wird.
den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die
(b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kern-
Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleich-
brennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendun~1
zeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen,
dieses Ubereinkommens ausschließen, wenn er die'-i
auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen er-
wegen des geringen Ausmaßes der damit verbunde1wn
achteten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen und die
Gefahren für gerechtfertigt erachtet.
Bestimmungen dieses Dbereinkommens aucb auf Schäden
anzuwenden, die durch Ereignisse infolge ionisierender
Strahlung verursacht worden sind und von diesem Uber- Artikel 2
einkommen nicht erfaßt werden; Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN: ist dieses Ubereinkommen weder auf nukleare Ereig-
nisse, die im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten ein-
treten, noch auf dort erlittenen Schaden anzuwenden,
Artikel 1 sofern nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in
(a) Im Sinne dieses Ubereinkommens bedeuten: deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden In-
(i) .,nukleares Ereignis" jedes einen Schaden verursa- habers gelegen ist, etwas anderes bestimmt.
chende Ereignis oder jede Reihe solcher aufeinan-
derfolgender Ereignisse desselben Ursprungs, sofern Artikel 3
das Ereignis oder die Reihe von Ereignissen oder
(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem
der Schaden von radioaktiven Eigenschaften oder
Ubereinkommen für:
einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften
mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen (i) Schaden an Leben oder Gesundheit von Menschen und
Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioakti- (ii) Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, aus-
ven Erzeugnissen oder Abfällen herrührt oder sich genommen
daraus ergibt; 1. die Kernanlage selbst und jegliche Vermögens-
(ii) ,,Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die werte auf deren Gelände, die im Zusammenhang
Teil eines Beförderungsmittels sind, Fabriken für die mit der Anlage verwendet werden oder verwendet
Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien, werden sollen,
Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn- 2. in den Fällen des Artikels 4 die Beförderungs-
stoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter mittel, auf denen sich die betreffenden Kernmate-
Kernbrennstoffe, Einrichtungen für die Lagerung ralien zur Zeit des nuklearen Ereignissen befun-
von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung den haben,
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder dieser (iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines
Verlust (im folgenden „SchadenM genannt) durch ein Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist,
nukleares Ereignis verursacht worden ist, das entweder übernommen hat;
auf Kernbrennstoffe oder auf radioaktive Erzeugnisse (iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustim-
oder Abfälle, die sich in der Kernanlage befinden, oder mung des Inhabers einer Kernanlage von einer
auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die aus der Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates
Kernanlage stammen, soweit Artikel 4 nichts anderes be- versandt worden sind, nachdem sie auf das Beför-
stimmt. derungsmittel verladen worden sind, mit dem sie
(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert wer-
durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis ver- den sollen.
ursacht, so gilt der Teil des Schadens oder des Verlustes, (c) Der gemäß diesem übereinkommen haftende Inha-
der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Be-
ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis scheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von
verursachten Schaden oder Verlust nicht hinreichend demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit ge-
sicher trennen läßt, als durch das nukleare Ereignis ver- mäß Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist.
ursacht. Ist der Schaden oder der Verlust gemeinsam Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses In-
durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses habers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der
Ubereinkommen fallende ionisierende Strahlung verur- Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von dem-
sacht worden, so wird durch dieses Ubereinkommen die jenigen , von dem oder für den die Bescheinigung ausge-
Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden stellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Beschei-
Strahlung weder eingesduänkt noch anderweitig berührt. nigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beför-
(c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung derungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit
bestimmen, daß sich die Haftung des Inhabers einer in bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der zuständigen
ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage auch auf den Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber einer
Schaden erstreckt, der von einer ionisierenden Strahlung Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Dbereinkommens
aus einer nicht in Absatz (a) erwähnten Strahlenquelle in ist.
der betreffenden Kernanlage herrührt oder sich daraus (d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vor-
ergibt. sehen, daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein
Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet
Artikel 4 dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund
einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß die-
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien ein-
sem Ubereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung er-
schließlich der damit im Zusammenhang stehenden
geht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des be-
Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:
treff enden Inhabers der Kernanlage unter der Voraus-
(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem setzung, daß die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt
Ubereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich
daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von
Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zu- Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Ubereinkom-
rückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert wor- mens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffen-
den sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: den Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die
Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzu-
führenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrück- Artikel 5
lichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages (a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im
übernommen hat; Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radio-
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, aktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr
bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur
Kernmaterialien übernommen hat; Zeit der Schadenverursachung in einer Kernanlage, so
(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der haftet der Inhaber einer Kernanlage, in der sie sich
Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet wer- früher befunden haben, nicht für diesen Schaden.
den sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reak- (b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Er-
tors ordnungsgemäß Befugte übernommen hat; eignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und
(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert wer-
worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, den, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, so-
mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertrags- fern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Drit-
staates angekommen sind, ausgeladen worden sind. ter haftet.
(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem (c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zu-
Ubereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen sammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive
wird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage
der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmate- befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadens-
rialien zu. der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur verursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für
falls das Ereignis eintritt: den Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in
(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmateria- der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der Schaden
lien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folge-
den ausdrücklichen Bestimmungen eines schrift- zeit übernommen hat.
lichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kern- (d) Haften gemäß diesem Ubereinkommen mehrere In-
anlage übernommen hat; haber von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten
nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat; Schaden in Anspruch genommen werden. Ergibt sich je-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 313
doch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein wurde, oder einen dort erlittenen Schaden ersetzt, so er-
nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmateria- werben sie bis zur Höhe ihrer Leistung die Rechte, dil'
lien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben der Entschädigte gegen den Inhaber einer Kernanlage bei
Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte.
Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben (f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffs-
Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt sich der recht nur,
Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem
höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von (i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte
ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht be-
verpflichtet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistun- gangenen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar
gen zu erbringen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 gegen die natürliche Person, die die Handlung oder
festgesetzten Betrag hinausgehen. Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;
(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag
vorgesehen ist.
Artikel 6
(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rück-
(a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares griffsrecht gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat,
Ereignis verursachten Schadens kann nur gegen den In- steht diesem kein Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen
haber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der den Inhaber zu.
gemäß diesem Ubereinkommen haftet; besteht gemäß
innerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch (h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen
gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall-
sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorge-
hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend ge- einrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein
macht werden. nukleares Ereignis verursachten Schaden vorsehen, be-
stimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die
(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kernanlage
wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vor-
Ereignis verursachten Schaden; durch diese Bestimmung schriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese
wird jedoch die Anwendung internationaler Ubereinkom- Einrichtungen geschaffen hat.
men auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die
am Tage dieses Ubereinkommens in Kraft sind oder für
die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt Artikel 7
aufliegen.
(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein
(c) (i) Nicht berührt durch dieses Ubereinkommen nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist,
wird die Haftung darf den gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungs-
1. einer natürlichen Person, die durch eine höchstbetrag nicht übersteigen.
in Schädigungsabsicht begangene Handlung (b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer
oder Unterlassung einen durch ein nukleares Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis ver-
Ereignis entstandenen Schaden verursacht ursachten Schaden beträgt 15 000 000 Rechnungseinheiten
hat, für den der Inhaber einer Kernanlage des Europäischen Währungsabkommens, wie sie am Tage
gemäß Artikel 3 (a) (ii) (1) und (2) oder Ar- dieses Ubereinkommens festgesetzt sind (im folgenden
tikel 9 nicht nach diesem Ubereinkommen „Rechnungseinheiten" genannt). Jede Vertragspartei
haftet; kann jedoch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten,
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung der ge-
eines Beförderungsmittels ist, ordnungsge- gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder sonsti-
mäß Befugten für einen durch ein nukleares. gen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen, durch
Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren Be-
ein Inhaber einer Kernanlage für diesen trag, jedoch auf keinen Fall weniger als 5 000 000 Rech-
Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) nungseinheiten festsetzen. Die genannten Beträge kön-
(iii) haftet. nen in runden Zahlen in die nationalen Währungen um-
(ii) Außerhalb dieses Ubereinkommens haftet der
gerechnet werden.
Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein (c) Jede Vertragspartei kann durch ihre Gesetzgebung
nukleares Ereignis verursachten Schaden nur, vorsehen, daß die Ausnahme gemäß Artikel 3 (a) (ii) (2)
wenn das in Artikel 7 (c) vorgesehene Recht nicht anzuwenden ist; jedoch darf die Einbeziehung des
nicht in Anspruch genommen worden ist, und Schadens an den Beförderungsmitteln auf keinen Fall die
auch dann nur, soweit das innerstaatliche Recht Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schä-
oder das Recht der Vertragspartei, in deren den auf einen unter 5 000 000 Rechnungseinheiten liegen-
Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden den Betrag vermindern.
Inhabers gelegen ist, besondere Vorschriften
(d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen
über Schäden an Beförderungsmitteln enthält.
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haf-
(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursach- tungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung
ten Schaden gemäß einem internationalen Ubereinkom- einer Vertragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haf-
men im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung tung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis ein-
eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe tritt.
seiner Leistung in die durch dieses Ubereinkommen fest- (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kern-
gesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein. materialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig
(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptnieder- machen, daß der Höchstbetrag der Haftung des betreffen-
lassung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befin- den ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinauf-
det, oder ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen gesetzt wird, wenn sie findet, daß dieser Betrag die Risi-
Schaden, der durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtver- ken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser
tragsstaates eingetretenes nukleares Ereignis verursacht Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haf- (ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden
tung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch
Kernanlagen nicht übersteigen den Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten,
und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Ge-
(f) Absatz (e) gilt nicht richtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.
(i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf
(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteili-
Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringen-
ges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein
den Notfällen in die Häfen der betreffenden
nukleares Ereignis verursachten Schaden erlitten und
Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht zur
binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Scha-
friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet
densersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche
besteht;
wegen einer etwaigen Vergrößerung des Schadens nach
(ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zustän-
Grund von Staatsverträgen oder des Völker- dige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.
rechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder
darauf zu landen. Artikel 9
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen
(g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden,
Schadensersatzprozeß gemäß diesem Ubereinkommen zu- wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines
gesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bür-
Sinne dieses Ubereinkommens und sind vom Inhaber einer gerkrieges, eines Aufstands oder, soweit nicht die
Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
er gemäß diesem Artikel haftet. seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt,
auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher
Artikel 8 Art zurückzuführen ist.
{a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem
Artikel 10
Ubereinkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen
zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. (a) Zur Deckung der in diesem Ubereinkommen vorge-
Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist sehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehal-
von mehr als zehn Jahren festsetzen, wenn die Vertrags- ten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle
partei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haften- Sicherheit in der gemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe
den Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedin-
der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen gungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
getroffen hat, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist (b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finan-
während der Zeit der Verlängerung erhoben werden; je- zielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorge-
doch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall den
sehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Be-
Ubereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der hörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzu-
zehnjährigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage
zeigen. Soweit sich diese Versicherung oder sonstige fi-
wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen Klage nanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmate-
erhoben hat. rialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für
(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.
Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven
(c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder son-
Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur
stiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dür-
Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord
fen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen wer-
geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war, und
den, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden
die nicht wiedererlangt worden sind, so ist die gemäß
ist.
Absatz (a) festgesetzte Frist vom nuklearen Ereignis an
zu rechnen; jedoch darf sie auf keinen Fall mehr als Artikel 11
zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes,
des Uberbordwerfens oder der Besitzaufgabe an betra- Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie
gen. dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der
Grenzen dieses Ubereinkommens nach dem innerstaat-
(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Er- lichen Rechte.
löschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine
Frist von mindestens zwei Jahren von der Zeit an fest- Artikel 12
setzen, von der an der Geschädigte von dem Schaden
und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben Der gemäß diesem Ubereinkommen. zu leistende Scha-
müssen; jedoch darf die gemäß den Absätzen (a) und (b) densersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungs-
festgesetzte Frist nicht überschritten werden. prämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung,
Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit
{d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der herrührenden Beträge und die in Artikel 7 {g) angeführ-
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in ten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungs-
Absatz (a) vorgesehenen Frist gebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
(i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten
Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erho-
Artikel 13
ben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen
kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind
dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben wor- für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur
den ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestim- die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in
men, binnen deren die Klage bei dem für zuständig deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten
erklärten Gericht zu erheben ist; ist.
Nr. 12 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 315
(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheits- Artikel 11
gebiete der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Ver-
nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt tragsparteien über die Auslegung oder Anwendun9
werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjeni- dieses Ubereinkommens ergeben, sind vorn Direktion~-
gen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die ausschuß zu prüfen. Falls eine gütliche Einigung nicht
Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist. zustandekommt, sind sie auf Antrag einer der beteiligten
(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zu- Vertragsparteien dem Gerichtshof vorzulegen, der durch
ständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertrags- das Ubereinkomrnen vorn 20. Dezember 1957 zur Ein-
partei, so sind zuständig: richtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet (!Pr
(i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Kernenergie errichtet worden ist.
Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im
Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten Art i k e 1 18
ist, deren Gerichte; (a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungf'n
(iil in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen dieses Ubereinkornmens können jederzeit vor der Ratifi-
Vertragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Ver- zierung des Ubereinkomrnens, vor dem Beitritt zu ihm
tragspartei von dem in Artikel 17 genannten Ge- oder vor der Notifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich
richtshof im Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht
zu dem Falle die engste Beziehung hat. werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unter-
zeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht
nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisver- (b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist
fahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von die- nicht erforderlich, wenn er dieses Ubereinkommen nicht
sem Gericht angewandten Rechte vollstreckbar gewor- selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbe-
den, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertrags- halt durch den Generalsekretär der Organisation gernä(\
partei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Ver- Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert hat.
tragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt wor- (c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt
den sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalse>krc-
Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.
tär der Organisation zurückgezogen werden.
(e) Wird eine Klage gemäß diesem Ubereinkornmen
gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese Artikel 19
vor dem gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht
(a) Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifizierung.
auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausge-
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretcir
nommen bei der Zwangsvollstreckung.
der Organisation hinterlegt.
Artikel 14 (b) Dieses Ubereinkomrnen tritt mit Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeich-
(a) Dieses übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die nerstaaten in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Un-
Staatsangehörigkeit, den \Vohnsitz oder den Aufenthalt terzeichnerstaat tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifi-
anzuwenden. kationsurkunde in Kraft.
(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht" und
,.innerstaatliche Gesetzgebung" bedeuten das innerstaat- Artikel 20
liche Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des
Anderungen dieses Ubereinkommens werden im ge-
Gerichts, das gemäß diesem Ubereinkommen für die Ent-
genseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien ange-
scheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus
nommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln
einem nuklearen Ereignis ergeben. Sie sind auf alle
der Vertragsparteien ratifiziert oder bestätigt sind. Für
materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzmvenden,
jede später ratifizierende oder bestätigende Vertrags-
die durch das vorliegende Ubereinkommen nicht beson-
partei treten sie mit der Ratifizierung oder Bestätigung in
ders geregelt sind.
Kraft.
(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche
Artikel 21
Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehö-
rigkeit, den \Vohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden. (a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten
Staates der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat
Artikel 15 dieses Ubereinkornmens ist, kann ihm durch eine an den
Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifika-
(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwen- tion beitreten.
dig erachteten Maßnahmen treffen, um den in diesem
Ubereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu (b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Cn-
erhöhen. terzeichnerstaat dieses Ubereinkommens ist, kann ihm
durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu
(b) Soweit die Zahlung von Schadenersatz aus öffent- richtende Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher
lichen Mitteln vorgesehen ist und den Betrag von Vertragsparteien beitreten. Der Beitritt wird mit der Er-
5 000 000 der in Artikel 7 bezeichneten Rechnungsein- teilung der Zustimmung wirksam.
heiten übersteigt, können diese Maßnahmen, unabhängig
von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden,
Art i k e 1 22
die von den Vorschriften dieses Ubereinkommens ab-
weichen. (a) Dieses Ubereinkommen wird für die Dauer von
zehn Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, ge-
Artikel 16
schlossen. Jede Vertragspartei kann es, soweit es sie be-
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Ar- trifft, auf das Ende dieses Zeitraums unter Einhaltung
tikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den General-
Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegensei- sekretär der Organisation zu richtendes Schreiben kün-
tigen Einvernehmen getroffen. digen.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(b) Dieses Ubereinkommen bleibt nach Ablauf von tragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt wer-
zehn Jahren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für den. Dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale
diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertrags-
Absatz (a) gekündigt haben. Danach bleibt es für jeweils partei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation
weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Ein-
Kraft, die es nicht auf das Ende eines solchen Zeitraums haltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den
von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schrei-
Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisa- ben zurückgezogen werden.
tion zu richtendes Schreiben gekündigt haben.
(c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses
(c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Ubereinkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für
Jahre nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens oder deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist,
binnen sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies gelten im Sinne dieses Ubereinkommens als Hoheits-
beantragt hat, eine Konferenz zur Beratung über eine gebiet eines Nichtvertragsstaates.
Revision dieses Ubereinkommens einzuberufen.
Art i k e 1 24
Art i k e 1 23 Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Un-
(a) Dieses Ubereinkommen gilt im Mutterland der Ver- terzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder
tragsparteien. Ratifikations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung,
jeder Notifikation gemäß Artikel 23 und jeder Entschei-
(b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei dung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii),
kann anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeit-
oder des Beitritts zu diesem Ubereinkommen oder zu punkt, in dem dieses Ubereinkommen in Kraft tritt, den
jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Orga- Wortlaut aller Änderungen und den Zeitpunkt, in dem
nisation notifizieren, daß dieses Ubereinkommen auch in sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 ge-
den nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Ver- machten Vorbehalt.
Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 317
Anhang I
Bei der Unterzeichnung dieses Ubereinkommens oder Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereig-
des Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zuge- nisse, die in der Bundesrepublik Deutschland bezie-
stimmt worden: ' hungsweise in der Republik Osterreich eintreten, eine
mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Maß-
nahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers
1. A r t i k e l 6 (a) u n d (c) (i):
einer Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen ge-
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik troffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen
Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben
und der Regierung des Königreichs Griechenland werden.
Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte
vorzusehen, daß die Haftung eines anderen als des In- 4. Artikel 9:
habers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik
Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn Deutschland und der Regierung der Republik Oster-
die Haftpflicht des anderen einschließlich der Vertei- reich
digung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt
ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versi- Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich
cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik
durch staatliche Mittel. Deutschland beziehungsweise in der Republik Oster-
reich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für
einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Scha-
2. Art i k e 1 6 (b) und (d): den haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines be-
Vorbehalt der Regierung der Republik Osterreich, waffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bür-
der Regierung des Königreichs Griechenland, der gerkrieges, eines Aufstands oder eine schwere Natur-
Regierung des Königreichs Norwegen und der katastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen
Regierung des Königreichs Schweden ist.
Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetz- 5. Art i k e 1 19:
gebung, die den in Artikel 6 (b) angeführten inter-
nationalen Ubereinkommen entsprechende Bestimmun- Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik
gen enthält, als internationale Ubereinkommen im Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich
Sinne des Artikels 6 (b) und (d) anzusehen. und der Regierung des Königreichs Griechenland
Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses \Jber-
einkommens als Ubernahme der völkerrechtlichen
3. Art i k e 1 8 (a): Verpflichtung anzusehen, in der innerstaatlichen Ge-
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik setzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Deutschland und der Regierung der Republik Oster- Gebiet der Kernenergie in Ubereinstimmung mit den
reich Bestimmungen dieses Ubercinkommens zu regeln.
Anhang II
Dieses übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß
dadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen
würden, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Scha-
dens zustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch
ein im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ein-
tretendes nukleares Ereignis verursacht worden ist.
318 Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1976, Tei1 II
Zusatzübereinkommen
zum Pariser Ubereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, nen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhn-
der Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des lichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder
Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Re- bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung
publik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums des Absatzes a) ii) seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs
c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck
der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Groß-
,,Staatsangehöriger einer Vertragspartei" ein jede Ver-
britannien und Nordirland, des Königreichs Schweden
tragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigun-
ALS VERTRAGSPARTEIEN des im Rahmen der Euro- gen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Hoheits-
päischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammen- gebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
arbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung, geschlossenen Ubereinkom- Artikel 3
mens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (im folgenden a) Unter den in diesem Ubereinkommen festgelegten
„Pariser Ubereinkommen" genannt) in seiner durch das Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, da-
für Sorge zu tragen, daß Entschädigung für die in Arti-
am 28. Januar 1964 in Paris geschlossene Zusatzprotokoll
kel 2 genannten Schäden bis zu einem Betrag von 120
geänderten Fassung,
Millionen Rechnungseinheiten je Schadensereignis gelei-
IN DEM WUNSCH, die in dem genannten Ubereinkom- stet wird.
men vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Be-
trag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der b) Diese Entschädigung wird geleistet:
Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen, i) bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen
Rechnungseinheiten, der zu diesem Zweck von der
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN: Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt
wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haf-
Artikel 1 tenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus
einer Versimerung oder sonstigen finanziellen Simer-
Die durch dieses Ubereinkommen eingeführte Rege- heit stammen;
lung dient der Ergänzung des Pariser Ubereinkommens
und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachste- ii) zwischen diesem Betrag und 70 Millionen Rechnungs-
henden Vorschriften. einheiten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen
Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-
gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gele-
Artikel 2 gen ist;
a) Unter dieses Ubereinkommen fallen Schäden, die iii) zwischen 70 und 120 Millionen Rechnungseinheiten
durch nukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn, durch öffentliche Mittel, die von den Vertragspar-
daß diese ganz im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertrags- teien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbrin-
staates dieses Uberinkommens eingetreten sind, sofern gungsschlüssel bereitzustellen sind.
i) für diese Schäden auf Grund des Pariser Obereinkom- c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei
mens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Ver- i) entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Ubereinkom-
tragspartei dieses Ubereinkommens (im folgenden mens den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers
„ Vertragspartei" genannt) gelegenen, für friedliche einer Kernanlage auf 120 Millionen Rechnungseinhei-
Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, die in der ge- ten festsetzen und bestimmen, daß diese Haftung aus
mäß Artikel 13 aufgestellten und jeweils auf dem den gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt
neuesten Stand gehaltenen Liste aufgeführt ist, und wird;
ii) diese Schäden entstanden sind ii) oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer
1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der
2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord mindestens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen
eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei regi- Betrag ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag
strierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder hinaus bis zu einem Betrag von 120 Millionen Rech-
nungseinheiten die in Absatz b) ii) und iii) genannten
3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen
hoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von Gesimtspunkt als dem der Deckung der Haftung des
Schäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug jedoch
Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der
nur, wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertrags- Voraussetzung, daß die materiellen und Verfahrens-
partei registriert ist, vorsmriften dieses Ubereinkommens unberührt blei-
vorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei ge- ben.
mäß dem Pariser Ubereinkommen zuständig sind.
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer
b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen
bei der Unterzeichnung dieses Ubereinkommens, bei und Kosten aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und
seinem Beitritt zu diesem oder bei Hinterlegung seiner Absatz f) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchge-
Ratifikationsurkunde erklären, daß er natürliche Perso- setzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 319
e) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Artikel 6
Durchführung dieses Ubereinkommens von der in Arti-
Bei der Berechnung der gemäß diesem Ubereinkommen
kel 15 b) des Pariser Ubereinkommens vorgesehenen Be- bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von
fugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses gel-
i) bei dem Schadenersatz, der aus den in Absatz b) i) tend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt.
genannten Mitteln geleistet wird, Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusam-
ii) über die in diesem Ubereinkommen festgesetzten Be- menhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeug-
dingungen hinaus auch bei dem Schadenersatz, der nissen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des
aus öffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen
geleistet wird, worden waren oder deren Besitz aufgegeben worden ist
keinen Gebrauch zu machen. und die nicht wiedererlangt worden sind, so darf eine
solche Frist zwanzig Jahre vom Zeitpunkt des Diebstahls,
f) Die in Artikel 7 g) des Pariser Ubereinkommens ge- des Verlustes, des Uberbordwerfens oder der Besitz-
nannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Ab- aufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie verlängert sich
satz b) genannten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu in den in Artikel 8 d) des Pariser Ubereinkommens vor-
Lasten gesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingun-
i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädi- gen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des
gung aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln Pariser Ubereinkommens zusätzlich geltend gemachten
entfallen; Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kern-
anlage dieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Artikel 7
Entschädigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des
Mitteln entfallen; Pariser Ubereinkommens vorgesehenen Befugnis Ge-
iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädi- brauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine dreijäh-
gung aus den in Absatz b) iii) bezeidlneten Mitteln rige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
entfallen. dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haften-
g) Rechnungseinheit im Sinne dieses Ubereinkommens den Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben
ist die Rechnungseinheit des Europäischen Währungs- müssen.
abkommens, wie sie am Tage des Pariser Ubereinkom- Artikel 8
mens festgesetzt ist.
Alle Personen, , auf welche die Bestimmungen dieses
Artikel 4 Ubereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch
a) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen auf vollständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach
durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch
werden die Haftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des kann jede Vertragspartei für den Fall, daß der Schadens-
Pariser Ubereinkommcns, soweit öffentliche Mittel ge- betrag
mäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, i) 120 Millionen Rechnungseinheiten oder
nur bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen ii) den höheren Betrag, der sidl daraus ergibt, daß meh-
Rechnungseinheiten zusammengerechnet. rere Haftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des
b) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) Pariser Ubereinkommens zusammengerechnet werden,
und iii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in die- übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merk-
sem Falle den Untersdlied zwisdlen 120 Millionen Rech- male für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Un-
nungseinheiten und der Summe der Beträge nicht über- terschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vor-
steigen, die für diese Inhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) behaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich
i) oder im Falle eines Inhabers, dessen Kernanlage im der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Auf-
Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses Uber- enthalts des Geschädigten gemacht werden.
einkomrnens gelegen ist, gemäß Artikel 7 des Pariser
Ubereinkommens festgesetzt sind. Sind mehrere Ver- Artikel 9
tragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel
gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und
diese Mittel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an iii) und Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjeni-
dem nuklearen Ereignis beteiligten Kernanlagen die je- gen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zuständig
weils in ihrem Hoheitsgebiet gelegen sind und deren In- sind.
haber haften, bereitgestellt. b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-
nahmen, damit die Geschädigten ihre Entschädigungs-
Artikel 5 ansprüche geltend machen können, ohne verschiedene
a) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage ge- Verfahren je nadl Herkunft der für die Entsmädigung
mäß Artikel 6 f) des Pariser Ubereinkommens ein Rück- bestimmten Mittel einleiten zu müssen.
griffsrecht zu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Ho-
c) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Arti-
heitsgebiet die Kernanlage dieses Inhabers gelegen ist,
kel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel
durch ihre Gesetzgebung die erforderlichen Rechtsvor-
bereitzustellen, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i)
schriften, damit dieses Rückgriffsrecht ihr und den ande-
genannten Mittel verfügbar sind.
ren Vertragsparteien, soweit öffentliche Mittel gemäß
Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereitge-
stellt werden, zugute kommt. Artikel 10
b) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen, a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,
um die gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Ab- hat die anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und
satz f) bereitgestellten öffentlichen Mittel von dem haf- den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrich-
tenden Inhaber einer Kernanlage wiederzuerlangen, falls ten, sobald sich herausstellt, daß die dadurch verursach-
der Schaden auf einem Verschulden beruht, das ihm zu- ten Schäden den Betrag von 70 Millionen Rechnungs-
gerechnet werden kann. einheiten übersteigen oder zu übersteigen drohen. Die
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforder- ren Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2 Absatz a)
lichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbeziehun- i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein
gen in dieser Hinsicht. Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeit-
punkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal
b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig
kritisch geworden ist.
sind, ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Be-
reitstellung der öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Ab- b) "Thermische Leistung" im Sinne dieses Obereinkom-
satz b) iii) und Absatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu mens bedeutet:
verteilen. i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmi-
c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rech- gung die vorgesehene thermische Leistung,
nung der anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 ii) nach der Erteilung der Genehmigung die von den zu-
Absatz b) iii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitge- ständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte ther-
stellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffs- mische Leistung.
rechte aus.
d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädi- Art i k e I 13
gung aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeich- a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der
neten öffentlichen Mittel in Obereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem
innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke be-
werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; stimmten Kernanlagen aufgeführt werden, die unter die
von den zuständigen Gerichten erlassene Urteile über Begriffsbestimmung des Artikels 1 des Pariser Oberein-
eine sokhe Entschädigung sind im Hoheitsgebiet der an- kommens fallen.
deren Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des
Artikels 13 d) des Pariser Ubereinkommens vollstreck- b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner-
bar. oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hin-
terlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein
Artikel 11 vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.
a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als c) Dieses Verzeichnis enthält:
derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kern- i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die An-
anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die gabe des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens
in Artikel 3 Absatz b) ii) und Absatz f) genannten öffent- der Gefahr eines nuklearen Ereignisses;
lichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei be- ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmali-
reitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die
die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Angabe ihrer thermischen Leistung.
erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die
beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einver- d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Re-
nehmen die Einzelheiten der Erstattung fest. gierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der
Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren
b) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.
sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Re-
und Umfang des Schadenersatzes, über die Einzelheiten gierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen
c.ler Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) genann- ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kern-
ten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die anlage, so muß die Mitteilung spätestens drei Monate
Merkmale für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintretens der
sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen wer-
Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft fer- den.
ner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Teil- f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von
nahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlun- einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis
gen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen. oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste
den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses
Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen
Artikel 12
hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regie-
a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertrags- rung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt er-
parteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffent- heben, zu welchem sie eine Mitteilung entsprechend Ab-
lichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt: satz h) erhalten hat.
i) zu 50 ° o auf der Grundlage des Verhältnisses zwi- g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß
schen dem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertrags- diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb
partei zu jeweiligen Preisen einerseits und der der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist,
Summe der Bruttosozialprodukte aller Vertragspar- so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die
teien zu jeweiligen Preisen andererseits, wie sie sich belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nach-
aus der von der Organisation für \Virtschaftliche Zu- dem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die
sammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amt- ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen.
lichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis voran-
gehende Jahr ergeben; h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder
Vertragspartei die Mitteilungen und Einwendungen noti-
ii) zu 50 °/o auf der Grundlage des Verhältnisses zwi-
fizieren, die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.
schen der thermischen Leistung der in dem Hoheits-
gebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen
Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamt- gemäß den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Arti-
leistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragspar- kel 2 Absatz a) i) vorgesehene Liste dar mit der Maß-
teien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Be- gabe, daß die nach Absatz f) und g) vorgebrachten Ein-
rechnung wird auf der Grundlage der thermischen wendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung
Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklea- auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 321
j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertrags- beteiligten Vertragsparteien dem Europäischen Gerichts-
parteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand hof für Kernenergie vorzulegen, der durch das Uberein-
gehaltene Aufstellung der unter dieses Ubereinkommen kommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer
fallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 0r-
dieses Artikels über sie gemachten Angaben. richtet worden ist.
Artikel 14 Artikel 18
a) Soweit in diesem Ubereinkommen nichts anderes a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen
bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dieses Ubereinkommens können jederzeit vor der Ratifi-
dem Pariser Ubereinkommen zustehenden Befugnisse zierung dieses Ubereinkommens gemacht werden, wenn
ausüben, und alle demgemäß erlassenen Vorschriften die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt
können hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Arti-
Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den kel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und bei-
anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden. tretenden Staaten ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist je-
7 c) und 9 des Pariser Ubereinkommens erlassenen Vor- doch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen
zwölf Monaten, nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vor-
schriften können jedoch einer anderen Vertragspartei
behalt durch die belgische Regierung notifiziert worden
hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b)
ist, dieses Ubereinkommen ratifiziert hat.
ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur entgegen-
gehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat. c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann
jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung
c) Dieses Ubereinkommen schließt nicht aus, daß eine
zurückgezogen werden.
Vertragspartei außerhalb des Pariser Ubereinkommens
und dieses Ubereinkommens Vorschriften erläßt, sofern
dadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätz- Artikel 19
lichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Uber-
öffentlicher Mittel entstehen. einkommens werden oder bleiben, wenn er auch Ver-
tragspartei des Pariser Ubereinkommens ist.
Artikel 15
a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertrags- Artikel 20
staat dieses Ubereinkommens ein Abkommen über den
Ersatz aus öffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die a) Der Anhang zu diesem Ubereinkommen bildet einen
durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind. integrierenden Bestandteil desselben.
b) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach b) Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regie-
einem solchen Abkommen nicht günstiger sind als die-
jenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertrags- rung hinterlegt.
partei zur Durchführung des Pariser Ubereinkommens c) Dieses Ubereinkommen tritt drei Monate nach Hin-
und dieses Ubereinkommens erlassenen Vorschriften er- terlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
geben, kann der Betrag der Schäden, für die auf Grund
d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Uberein-
eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und die
kommen nach Hinterlegung der sechsten Urkunde rati-
durch ein unter dieses Ubereinkommen fallendes nuklea-
fiziert, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hin-
res Ereignis verursacht worden sind, bei der Anwendung terlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamt-
betrags der durch dieses nukleare Ereignis verursachten
Artikel 21
Schäden berücksichtigt werden.
Änderungen dieses Ubereinkommens werden im gegpn-
c) In keinem Fall können die Vorschriften der Ab-
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenom-
sätze a) und b) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und
men. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie
iii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Vertrags-
ratifiziert oder bestätigt haben.
parteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht
zugestimmt haben.
Artikel 22
d) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines sol-
chen Ubereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den a) Nach dem Inkrafttreten dieses Obereinkommens
anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Ab- kann jede Vertragspartei des Pariser Ubereinkommens,
kommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren. die das Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat,
ihren Beitritt zu diesem durch Notifizierung an die bel-
Artikel 16 gische Regierung beantragen.
a) Die Vertragsparteien konsultieren einander über b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der
alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Vertragsparteien erforderlich.
Durchführung dieses Ubereinkommens und des Pariser c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstel-
Ubereinkommens, insbesondere dessen Artikel 20 und lende Vertragspartei des Pariser Ubereinkommens ihre
22 c) ergeben. Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung.
b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt
einer Revision dieses Ubereinkommens fünf Jahre nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
seinem Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertrags-
partei zu jedem anderen Zeitpunkt. Art i k e 1 23
Artikel 17 a) Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum Ablauf des
Pariser Ubereinkommens in Kraft.
Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Ver-
tragsparteien über die Auslegung oder Anwendung die- b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft,
ses Ubereinkommens ergeben, sind auf Antrag einer der dieses Ubereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a)
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
des Pariser Ubereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Ubereinkom-
unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch Noti- men auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden,
fizierung an die belgische Regierung kündigen. Binnen für welche sie die Geltung des Pariser Obereinkommens
sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Kündigung gemäß dessen Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen
kann jede andere Vertragspartei, soweit es sie betrifft, Antrag bei der belgischen Regierung.
durch Notifizierung an die belgische Regierung dieses
c) Die Anwendung dieses Obereinkommens auf die ge-
übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an
nannten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustim-
dem es für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die die
mung der Vertragsparteien.
erste Notifizierung vorgenommen hat.
d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die
c) Der Ablauf dieses Ubereinkommens oder die Kündi- betreff ende Vertragspartei der belgischen Regierung eine
gung durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Erklärung, die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam
Verpflichtungen, die jede Vertragspartei auf Grund wird.
dieses Ubereinkommens in bezug auf den Ersatz von
Schäden aus einem vor dem Zeitpunkt des Ablaufs oder e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei,
der Kündigung eingetretenen nuklearen Ereignis über- die sie abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführ-
nimmt. ten Hoheitsgebiete mit einer Frist von einem Jahr durch
Schreiben an die belgische Regierung zurückgezogen
d) Die Vertragsparteien konsultieren einander recht- werden.
zeitig über die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Uber.-
f) Tritt das Pariser Ubereinkommen für eines dieser
einkommens oder nach Kündigung durch eine oder
Hoheitsgebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Oberein-
mehrere Vertragsparteien zu treffen sind, damit Schäden,
kommen für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
die ein danach eingetretenes nukleares Ereignis ver-
ursacht hat, für die der Inhaber einer Kernanlage haftet,
die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet der Art i k e 1 25
Vertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeich-
diesem Ubereinkommen vorgesehenen Regelung ver- ner- und beitretenden Staaten den Erhalt der Ratifika-
gleichbaren Umfang ersetzt werden. tions- oder Beitrittsurkunde sowie jeder Kündigung oder
sonstigen Notifizierung, die sie erhalten hat. Sie notifi-
Art i k e 1 24 ziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Obereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Än-
a) Dieses Ubereinkommen gilt für das Mutterland der derungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie
Vertragsparteien. die gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalte.
Anhang
zum Zusatzübereinkommen
zum Pariser Ubereinkommen vom 19. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
DIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN erklä-
ren, daß der Ersatz von Schäden, die durch ein nukleares
Ereignis verursacht worden sind, das allein deshalb nicht
unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betref-
fende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in
die Liste gemäß Artikel 2 des Zusatzübereinkommens
aufgenommen ist (einschließlich des Falles, daß diese
nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder
mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter
das Pariser Ubereinkommen fall end angesehen wird):
ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staats-
angehörigen der Vertragsparteien des Obereinkom-
mens gewährt wird;
nicht auf einen Betrag unter 120 Millionen Rech-
nungseinheiten begrenzt wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit
dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatz-
vorschritten für durch solche Ereignisse Geschädigte
denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzuglei-
chen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit
Kernanlagen gelten, die unter dieses Obereinkommen
fallen.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 323
Bekanntmadmng
der Entschließung (75) 7 des Ministerkomitees des Europarates
über den Schadensersatz
im Falle von Körperverletzung oder Tötung
Vom 5. Februar 1976
Das Ministerkomitee des Europarates hat am
14. März 1975 die Entschließung (75) 7 über den Scha-
densersatz im Falle von Körperverletzung oder Tö-
tung angenommen, die nachstehend in deutscher
Ubersetzung veröffentlicht wird.
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Sc h m i d t - R ä n t s c h
(Ubersctzung}
Entschließung (75) 7
über den Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung
(vom Ministerkomitee am 14. März 1975 auf der 243. Tagung der Ministerdelegierten angenommen)
Das Ministerkomitee,
Im Hinblick auf die Entschließung (63J 29 über dds
juristische Programm des Europarats;
Nach Prüfung des dem C.C.J. von seinem Unteraus-
schuß für rechtliche Grundbegriffe vorgelegten Berichts
über Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder
Tötung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung;
In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die auf
diesem Gebiet zwischen den Mitgliedstaaten bestehen-
den Unterschiede der Gesetze und der Rechtsprechung
zu verringern;
In der Erwägung, daß die in dem Bericht des Unter-
ausschusses enthaltenen Grundsätze und ihre Begrün-
dung dazu beitragen können, eine Harmonisierung dieser
Gesetze und dieser Rechtsprechung zu fördern;
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:
1. bei Ausarbeitung einer neuen gesetzlichen Regelung
dieses Gebiets die im Anhang zu dieser Entschlie-
ßung enthaltenen Grundsätze über den Schadens-
ersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung
in Erwägung zu ziehen;
2. die Entschließung, ihren Anhang sowie die Begrün-
dung den zuständigen Behörden und anderen inter-
essierten Stellen in ihrem Land zur Verfügung zu
stellen.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anhang
Grundsätze über den Schadensersatz
im Falle von Körperverletzung oder Tötung
I. Allgemeine Bestimmungen 9. Wird Ersatz des entgangenen Gewinns durch eine
Kapitalabfindung geleistet, so ist eine spätere Er-
1. Unbeschadet der Regeln über die Haftung hat die
höhung nur zulässig, wenn ein neuer Schaden ein-
Person, die einen Schaden erlitten hat, einen An-
tritt,· der von einer Verschlechterung des Gesund-
spruch auf Ersatz des Schadens in dem Sinne, daß
heitszustandes des Geschädigten herrührt und der
sie in eine Lage versetzt werden muß, die derjenigen
bei der anfänglichen Bewertung des Schadens nicht
möglichst nahekommt, die bestanden hätte, wenn
berücksichtigt werden konnte. Eine Herabsetzung
das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht einge-
der bereits zuerkannten Kapitalabfindung ist nicht
treten wäre.
zulässig.
2. Der Schadensersatz ist nach dem Ausmaß des Scha-
dens am Tage des Urteils vorbehaltlich der Grund- 10. Der Umstand, daß der Geschädigte größere Anstren-
sätze Nr. 8, 9 und 17 zu bemessen. gungen machen muß, um bei seiner Arbeit das gleiche
Ergebnis zu erzielen, begründet einen Anspruch auf
3. Soweit möglich muß das Urteil im einzelnen angeben, Schadensersatz.
welcher Ersatz für die verschiedenen Arten des vom
Geschädigten erlittenen Schadens zuerkannt wird. 11. Der Geschädigte muß für ästhetischen Schaden und
für körperliche und seelische Schmerzen entschädigt
werden. Die letztere Schadensart umfaßt in bezug
II. Schadensersatz im Falle der Körperverletzung
auf den Geschädigten verschiedene Störungen und
4. Die Kosten, die dem Geschädigten infolge des zum Beschwerden wie Unwohlsein, Schlaflosigkeit, Min-
Ersatz verpflichtenden Ereignisses entstanden sind, derwertigkeitsgefühle sowie Beeinträchtigung der
müssen ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Lebensfreude, die sich namentlich daraus ergibt, daß
Kosten, die durch eine Vermehrung der Bedürfnisse der Geschädigte nicht imstande ist, sich bestimmten
des Geschädigten entstehen. angenehmen Tätigkeiten zu widmen.
5. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz, 12. Für körperliche und seelische Schmerzen ist Scha-
wenn er in seinem Haushalt nicht mehr die Arbeit densersatz gemäß ihrer Intensität und Dauer zu
verrichten kann, die er vor dem schädigenden Er- leisten. Der Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf
eignis ausgeführt hat, auch wenn diese Arbeit an die Vermögenslage des Geschädigten zu bemessen.
seiner Stelle nicht von einer anderen Person aus-
13. Der Vater, die Mutter und der Ehegatte des Ge-
geführt wird. Dieser Schadensersatz steht dem Ge-
schädigten, die auf Grund einer Beeinträchtigung der
schädigten persönlich zu.
körperlichen oder geistigen Gesundheit des Geschä-
6. Ersatz des entgangenen Gewinns ist sowohl für die digten seelische Schmerzen erleiden, können Scha-
Zeit vor dem Urteil als auch für die Zukunft zu ge- densersatz nur erhalten, wenn die Schmerzen außer-
währen. Zu diesem Zweck muß allen bekannten oder gewöhnlicher Art sind; andere Personen können
voraussehbaren Umständen Rechnung getragen wer- einen derartigen Schadensersatz nicht verlangen.
den. Dazu gehören der Grad der Behinderung, die
Art der von dem Geschädigten ausgeübten Tätigkeit,
seine Einkünfte nach dem Unfall, verglichen mit III. Schadensersatz im Falle der Tötung
denen, die er gehabt hätte, wenn das schädigende 14. Die durch den Tod des Geschädigten entstehenden
Ereignis nicht eingetreten wäre, sowie die wahr- Kosten, insbesondere die Kosten der Beerdigung,
scheinliche Dauer seiner beruflichen Tätigkeit und sind zu ersetzen.
seine Lebenserwartung.
15. Die Tötung des Geschädigten begründet einen An-
7. Ersatz des entgangenen Gewinns kann nach den
spruch auf Ersatz von Vermögensschaden für
vom innerstaatlichen Recht bestimmten Merkmalen
in Form einer Geldrente oder einer Kapitalabfindung a) Personen, denen gegenüber der Geschädigte eine
geleistet werden. Im Falle der Zuerkennung einer gesetzliche Unterhaltspflicht hatte oder gehabt
Geldrente ist es wünschenswert, daß hierbei Maß- haben würde;
nahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß die b) Personen, denen er ganz oder teilweise Unterhalt
Höhe der Zahlungen ungeachtet von Geldentwertun- gewährte oder gewährt haben würde, ohne ge-
gen jeweils dem Ausmaß des Schadens entspricht. setzlich dazu verpflichtet zu sein. Einer Person,
die mit dem Geschädigten in einem eheähnlichen
8. Wird Ersatz des entgangenen Gewinns in Form einer
Verhältnis lebte, steht dieser Anspruch zu, wenn
Geldrente geleistet, so kann ihre Höhe später herauf-
ihre Beziehungen dauerhaft waren; der Anspruch
oder herabgesetzt werden, falls sich die Arbeitskraft
kann jedoch verweigert werden, wenn die Be-
des Geschädigten infolge einer Verschlechterung
ziehungen ehebrecherischer Natur waren.
oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes ver-
mindert oder erhöht oder falls eine Veränderung des 16. Ersatz des Vermögensschadens, den die im Grund-
Geldwertes oder ein ·wandel in der Einkommensent- satz Nr. 15 genannten Personen infolge der Tötung
wicklung eintritt. Diese Veränderungen werden je- des Geschädigten erlitten haben, kann nach den vom
doch nicht in Betracht gezogen, wenn der Richter innerstaatlichen Recht bestimmten Merkmalen ent-
sie bereits bei der anfänglichen Bewertung des Scha- weder in Form einer Geldrente oder einer Kapital-
dens berücksichtigt hatte. abfindung geleistet werden. Im Falle der Zuerken-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 325
nung einer Rente ist es wünschenswert, daß hierbei Kapitalabfindung geleistet, so ist eine spätere Ände-
Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, daß rung der Höhe dieser Abfindung nicht zulässig.
die Höhe der Zahlungen ungeachtet von Geldent-
19. Die Rechtssysteme, die gegenwärtig einen Anspruch
wertungen jeweils dem Ausmaß des Schadens ent-
auf Ersatz für seelische Schmerzen, die ein Dritter
spricht.
infolge der Tötung des Geschädigten erleidet, nicht
17. Wird Ersatz des Vermögensschadens, den die im anerkennen, sollten einen solchen Ersatz anderen
Grundsatz Nr. 15 genannten Personen infolge der Personen als dem Vater, der Mutter, dem Ehegatten,
Tötung des Geschädigten erlitten haben, in Form dem Verlobten und den Kindern des Geschädigten
einer Geldrente geleistet, so kann der Betrag dieser nicht zubilligen; auch in diesen Fällen sollte der
Rente geändert werden, falls sich die Umstände Schadensersatz davon abhängig gemacht werden, daß
ändern, die der Festsetzung des ursprünglichen Be- diese Personen zur Zeit der Tötung des Geschädigten
trages zugrunde lagen. Die Voraussetzungen einer enge Gefühlsbeziehungen zu ihm gehabt haben.
solchen Änderung werden durch das innerstaatliche
In den Rechtssystemen, die gegenwärtig bestimmten
Recht bestimmt.
Personen einen solchen Schadensersatzanspruch zu-
18. Wird Ersatz des Vermögensschadens, den die im billigen, soll dieser Anspruch weder hinsichtlich des
Grundsatz Nr. 15 genannten Personen infolge der Kreises der Berechtigten noch hinsichtlich des Au~-
Tötung des Geschädigten erlitten haben, durch eine maßes der Entschädigung erweitert werden.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Erklärendes Memorandum
Allgemeine Bemerkungen 5. Sehr viele Fälle von Körperverletzungen ergeben
1. Das Ziel des Europarats, nämlich größere Einheit
sich aus Verkehrsunfällen. Im Europarat sind zu-
unter seinen Mitgliedern zu erreichen, läßt sich unter nächst das Europäische Obereinkommen über die
anderem durch die Vereinheitlichung oder Harmoni- obligatorische Versicherung von Kraftfahrzeugen vom
sierung von Rechtsnormen verwirklichen. Dies kann 20. April 1959 und dann das Europäische Uberein-
man dadurch tun, daß man Verträge abfaßt und in kommen über die Haftung für die durch Kraftfahr-
Kraft setzt, die die Anwendung von gleichen oder zeuge verursachten Schäden vom 14. Mai 1973 ab-
zumindest sehr ähnlichen Bestimmungen auf be- geschlossen worden. Durch das zweite Ubereinkom-
stimmte Fälle vorschreiben. Solche Bestimmungen men wird zwar geregelt, in welchen Fällen der Halter
gibt es bereits in einer ganzen Reihe von Europarats- von Kraftfahrzeugen haftet, nicht jedoch, in welchem
Ubereinkommen und -Empfehlungen. Umfang die Ersatzpflicht besteht.
6. Angesichts der großen Unterschiede in den Antwor-
Es wurde von der Zweiten Konferenz Europäischer
ten, die gegenwärtig im nationalen Recht auf Fragen
Justizminister [Rom 1962, Entschließung 9 (c)], vom
des Schadensersatzes wegen Körperverletzung oder
Europäischen Ausschuß für Rechtliche Zusammen-
Tötung gegeben werden, ist zu befürchten, daß eine
arbeit und schließlich vom Ministerkomitee des
Harmonisierung der Gesetzgebung in dieser Hinsicht
Europarats erkannt, daß es auch wichtig ist, die allen
durch eine formelle Vereinbarung, wie z. B. ein
Rechtsordnungen zugrunde liegenden Begriffe zu ver-
Ubereinkommen, auch heute noch Schwierigkeiten
einheitlichen oder miteinander in Einklang zu brin-
bei der Annahme haben würde, was die Aussichten
gen. Demgemäß sprach sich die Entschließung (72)
auf eine Harmonisierung gefährden könnte, obwohl
1 für die Vereinheitlichung der Begriffe „Wohnsitz"
diese nützlich, wenn nicht gar wesentlich wäre.
und „Aufenthalt" aus.
Es scheint deshalb angemessener zu sein, schritt-
2. Unter den grundlegenden Rechtsbegriffen, die zur weise vorzugehen und es im Augenblick bei Emp-
Vereinheitlichung ausgewählt wurden, befindet sich fehlungen zu belassen. Es wird sich dann heraus-
zusammen mit gewissen anderen verwandten Begrif- stellen, wieweit die Staaten sich von solchen Empfeh-
fen insbesondere der der zivilrechtlichen Haftung. lungen in ihrem eigenen Recht leiten lassen können,
Vom praktischen Standpunkt aus wäre es besonders und das Ergebnis des Versuchs wird bekannt ge-
wünschenswert gewesen, wenn man in diesem Zu- macht werden. Vielleicht kann später größere Einheit
sammenhang die Begriffe „Vermögensschaden" und durch eine formellere Vereinbarung erreicht werden.
„Nichtvermögensschaden", für welche zivilrechtliche
Haftung entstehen kann, hätte vereinheitlichen oder 7. Aus diesen Gründen empfiehlt die Entschließung den
harmonisieren können. Regierungen des Europarats, bei Anwendung ihres
verschiedenen Rechts die im Anhang enthaltenen
Obwohl auf dem Gebiet der Haftung wegen unerlaub- Grundsätze zu berücksichtigen.
ter Handlung zwischen den verschiedenen Rechts-
ordnungen wenig Unterschiede bestehen, was Ersatz 8. Das Recht wird nicht nur durch die Gesetzgebung
für Sachschaden anlangt, unterscheiden sich die Arten weiterentwickelt, sondern auch durch die Recht-
von Schadensersatz, die im Falle der Körperverlet- sprechung und den Einfluß der öffentlichen Meinung.
zung oder Tötung geleistet werden und die Arten Es sei bemerkt, daß in vielen Ländern Einzelheiten
der Voraussetzungen dafür von einem Lande zum des Schadensersatzes besonders wegen Körperver-
anderen beträchtlich. Außerdem werden gewisse Ar- letzung mehr auf gerichtlichen Entscheidungen und
ten von Schäden einmal als Vermögensschäden und der juristischen Wissenschaft beruhen als auf ge-
ein andermal als Nichtvermögensschäden behandelt. setzlichen Regelungen. Die Entschließung verlangt
keine formelle Verpflichtung der Staaten, gesetz-
Ein Versuch der Harmonisierung, der sich darauf geberische Maßnahmen einzuleiten, die die Gerichte
beschränkte, Schaden als Vermögensschaden oder binden und die Rechtsprechung umstoßen würden.
Nichtvermögensschaden zu klassifizieren, wäre Sie will noch nicht einmal den Gesetzgeber zum
äußerst schwierig gewesen und hätte keine praktische Einschreiten zwingen.
Wirkung gehabt, weil die Mitgliedsstaaten weiterhin
In der Entschließung sind die Grundsätze angeführt,
wie zuvor einen Ersatzanspruch für denselben Scha-
die zu einer Harmonisierung des gegenwärtigen
den gewährt oder abgelehnt hätten, gleichviel, ob er
Schadensersatzrechtes der Mitgliedstaaten für den
nun als Vermögensschaden anstatt Nichtvermögens-
Fall der Körperverletzung oder der Tötung führen
schäden bezeichnet worden wäre oder umgekehrt.
können. Um diese Harmonisierung zu bewirken, kann
3. Demzufolge bestand die beste Möglichkeit, größere angenommen werden, daß die Entschließung dazu bei-
Einheit auf dem Gebiet der Haftung aus unerlaubter tragen wird, den Fluß der Ideen und den gesetz-
Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung zu geberischen Wandel der Staaten in dieser Hinsicht
erzielen, darin, Grundsätze zur Entschädigung für zu lenken. Sie will insbesondere Staaten davon ab-
die verschiedenen Arten von Schaden vorzuschlagen, halten, bei gesetzgeberischen und gerichtlichen Re-
ohne ihren Charakter in Betracht zu ziehen, d. h. formen ohne besonderen Grund von den Grund-
ohne zu entscheiden, ob es sich um Vermögens- sätzen, die sie festlegt, abzuweichen.
schaden oder Nichtvermögensschaden handelt. Was das geltende Recht anlangt, so könnte die Ent-
4. Da gegenwärtig durch die mit dem modernen Leben schließung, obwohl sie nicht bindend ist, als Richt-
verbundenen Tätigkeiten eine immer größere Zahl schnur dienen, um den Schaden innerhalb des Rah-
von Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen mens des geltenden Rechts zu bestimmen und zu
befindet sich das Recht der zivilrechtlichen Haftun~ bewerten. Somit werden diese Tendenzen das Recht
einschließlich das der Haftung wegen unerlaubter der Mitgliedstaaten immer näher zusammenbringen,
Handlungen in ständiger Entwicklung. Gemeinsame um es für eine größere Vereinheitlichung vorzuberei-
europäische Grundsätze könnten daher einen die ten.
Vereinheitlichung fördernden Einfluß auf die Ent- Auf alle betroffenen Stellen, wie auch auf alle, deren
wicklung des nationalen Rechts haben. Meinung bei der Rechtsfortbildung zählt, sollte die
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 327
Entschließung unmittelbar Einfluß und Autorität aus- 14. Der Grund für die Erwähnung der Grundsätze Nr. 8,
üben. Die empfohlenen Grundsätze und das vorlie- 9 und 17 besteht darin, daß diese Grundsätze in bezug
gende Erklärende Memorandum müssen daher die auf besondere Umstände weitergehen und vorselwn,
weitestmögliche Verbreitung finden, wenn diese daß eine neue Entscheidung Tatsachen berücksid1-
Grundsätze ein wirksames Instrument werden sollen. tigen kann, die sich nach dem Datum der erslPn
9. Die dieser Empfehlung anhängenden Grundsätze be- Entscheidung ergeben haben und die daher zu jener
Zeit vom Gericht nicht berücksichtigt werden konn-
ziehen sich nur auf Schadensersatz bei Haftung aus
unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder ten. Es muß bemerkt werden, daß Grundsatz Nr. 8
Tötung. Demzufolge berühren sie nicht die Regeln nicht erschöpfend ist und daß innerstaatliches Recht
über die Haftung selbst einschließlich der Regeln, andere Tatsachen anführen kann, die eine Erhöhung
nach denen Schadensersatz wegen mitwirkenden Ver- oder Minderung der Geldrente rechtfertigen. Die in
schuldens des Geschädigten und anderen ähnlichen Grundsatz Nr. 2 genannte Ausnahme von Grundsatz
Gründen beschränkt werden kann. Nr. 8 berücksidltigt audl diese Möglidlkeit.
Für die Bedingungen, unter denen Schadensersatz Grundsatz Nr. 3
für gewissen mittelbaren Schaden, der nicht aus-
drücklich in den Grundsätzen erwähnt wurde, zu 15. Um eine Harmonisierung zu erreichen, die der Zweck
zahlen ist, konnte eine allen europäischen Rechts- der Empfehlung ist, sollte es vor allem möglich sein
ordnungen annehmbare Lösung nicht gefunden wer- festzustellen, welcher Betrag für jeden Schadens-
den. Das am meisten genannte Beispiel ist das des posten, für den Schadensersatz beansprucht wird,
mittelbaren Schadens, der einem Arbeitgeber durch zugesprochen worden ist. Es ist daher schon zu die-
den Tod oder die Krankheit eines bei ihm Beschäf- sem Zweck äußerst wünschenswert, daß das Urteil
tigten entsteht, dessen Dienste sich nicht rechtzeitig die Berechnung des Gerichts zu den verschiedenen
oder gleichwertig ersetzen lassen. Positionen wiedergibt. Der Grundsatz bedeutet gleidl-
falls, daß in dem Urteil für jede Person angegeben
werden sollte, was sie an Schadensersatz erhalten
Kommentar hat. Insbesondere sollte dies der Fall sein bei Ersatz
für Schäden, die Eltern und ihre kleinen Kinder er-
Grundsatz Nr. t
litten haben. Entsprechend scheint die Anwendung
10. Dieser Grundsatz ist eine allgemeine Erklärung, die der Grundsätze Nr. 8, 9 und 17 eine Aufgliederung
auch als Richtlinie für die Auslegung der folgenden (des Schadensersatzes) vorauszusetzen, so daß der
Regeln dienen sollte. Betrag, der einer bestimmten Position zuerkannt
Der Grundsatz geht von dem Gedanken voller Ent- worden ist, im Falle der Grundsätze Nr. 8 und 17
schädigung aus, indem er vorsieht, daß der Geschä- herauf- oder herabgesetzt werden kann.
digte, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen 16. Außerdem macht ein Gericht mit der Aufgliederung
ist, die bestanden hätte, wenn das schädigende Er- der Beträge, die unter jedem Schadensposten zu-
eignis nicht eingetreten wäre. Der Grundsatz schließt erkannt worden sind, seine Entscheidung deutlicher.
nicht die in gewissen Rechtsordnungen gegebene Mög- Daher wird es leidlter, durch Prüfung früherer Ur-
lichkeit aus, in außergewöhnlichen Situationen die teile vorauszusagen, wie hoch nach Ansicht des
besonderen Umstände eines Einzelfalles zu berück- Gerichts in einem gegebenen Fall die angemessene
sichtigen, besonders dadurch, daß Schadensersatz Summe sein wird. Die gütliche Einigung über An-
gemäß dem Grade des Verschuldens oder der Höhe sprüche wird erleichtert werden, besonders für Ver-
des Risikos gewährt wird. sicherungen. Unnötige Kosten und Verzögerungen
11. Der Begriff „zum Ersatz verpflichtendes Ereignis" werden damit vermieden.
umfaßt jedes Ereignis, das die erlittene Körperver-
letzung verursacht hat. Die Grundsätze finden natür- Grundsatz Nr. 4
lich auch dann Anwendung, wenn die Verpflichtung, 17. Die meisten Kosten, die einem Geschädigten ent-
Schadensersatz zu leisten, sich aus einer Gefähr- stehen, beziehen sich auf die Wiederherstellung sei-
dungshaftung ergibt und kein Verschulden des Haf- ner Gesundheit und können verschiedene Formen
tenden vorliegt. annehmen, wie Kosten für Arzte, Medikamente, Rei-
sen, Krankenhausaufenthalt, Prothesen, gegebenen-
Grundsatz Nr. 2 falls Aufwendungen für die Hilfe eines Dritten, Aus-
12. Die gerichtliche Entscheidung kann lange nach der gaben zur Genesung und, in einigen Fällen, zur Re-
Verursachung des Schadens ergehen. Es wäre un- habilitation. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht
billig und widerspräche dem Geist des Grundsatzes erschöpfend, und es wird Aufgabe der Gerichte sein
Nr. 1, wenn das Urteil Ereignisse nicht mit berück- festzustellen, welche weiteren Ausgaben bei der
sichtigte, die nadl Verursadlung des Schadens ge- Entscheidung über den zu leistenden Sdladensersatz
sdlahen und dem Geridlt bei der Beredlnung des zu berücksichtigen sind. Dies gilt zum Beispiel für
Schadens bekannt waren. Ausgaben der Familie des Geschädigten für Besuche
bei ihm, wenn zweifelhaft ist, ob sie zu den Kosten
13. Dieser Grundsatz widerspricht nicht einigen Rechts-
gehören, die im Zusammenhang mit seiner Genesung
ordnungen, nach denen das entscheidende Datum
stehen.
nicht das des Urteils ist, sondern das der Beendigung
des Verfahrens im ersten Rechtszug. Später ist es 18. Der zweite Satz des Grundsatzes ist eine Anwendung
nach dem Verfahrensrecht der betreffenden Staaten des Gedankens der vollständigen Entschädigung wie
nicht mehr möglich - zumindest nicht von Rechts er in Grundsatz Nr. 1 aufgestellt wurde. Unter die
wegen - ,,neue Tatsachen" zu berücksichtigen, d. h. Kosten, die durch die Vermehrung der Bedürfnisse
Tatsachen, die nicht vor dem Ende dieses Verfahrens des Geschädigten entstehen, fallen insbesondere die
vorgetragen wurden, gleichviel, ob diese Tatsachen Kosten für die notwendige Hilfe eines Dritten,
vor oder nach dem Datum entstanden sind. In ge- Kosten, die durch Einschränkungen seiner Bewe-
wissen Fällen können jedoch frühere Tatsachen als gungsfähigkeit entstehen und durch besondere Vor-
Grund für einen Antrag auf eine erneute Verhand- kehrungen, die notwendig sind, um angesichts des
lung dienen. unsicheren Gesundheitszustandes mit dem täglichen
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Leben fertig zu werden oder weil der Geschädigte Gründe, eine Entschädigung in jedem Fall zu gewäh-
bei dem in Grundsatz Nr. 5 erwähnten Ausfall im ren, gleichviel, ob die Geschädigte ersetzt worden ist
Haushalt ersetzt werden muß. oder nicht.
19. Bei den in Grundsatz Nr. 4 erwähnten Kosten handelt Gleichgültig, ob der Geschädigte ersetzt worden ist
es sich nicht nur um bereits entstandene, sondern oder nicht, erleidet er einen Schaden, der auf der
auch um zukünftige, die mit einiger Wahrscheinlich- Grundlage der Ausgaben zu bemessen ist, die er
keit entstehen. hätte, wenn er den Haushalt genauso wie vor dem
Schaden aufrechterhalten wollte.
20. Ein anderes Problem, das sich ergibt, ist, ob die be-
anspruchten Kosten sich auf den sozialen Status des 23. Europäische Rechtsordnungen stimmen auch darin
Geschädigten beziehen sollten. Diese Frage könnte in .nicht überein, wer in diesem Punkt der Anspruchs-
Staaten entstehen, in denen es eine soziale Kranken- berechtigte ist. In einigen Staaten ist es immer die
Frau selbst. Dieses System beruht vielleicht auf der
versicherung gibt, und in geringerem Maße auch in
Staaten, in denen der Geschädigte die Kosten für Fiktion, daß sie die unmittelbar Verletzte ist, da es
die Behandlung zuerst einmal selbst zahlen muß in diesen Rechtsordnungen gewöhnlich keine Vorschrif-
und später eine Erstattung erhält, oder in Staaten, in ten für die mittelbar Geschädigten gibt. Auch läßt
denen die soziale Krankenkasse und auch der Ge- sich der Standpunkt vertreten, daß eine Frau auf ein
schädigte die Kosten vom Schädiger beanspruchen Entgelt Anspruch hat, ob sie nun außerhalb des Haus-
halts arbeitet oder nicht.
können. Obwohl eine gewisse Tendenz zu bestehen
scheint, die Höhe dieser Kosten nach dem sozialen Nach anderen Rechtsordnungen ist der Antrag von
Status des Geschädigten zu berechnen, scheint dies der Person zu stellen, die den Schaden tatsächlich
jedoch keinen Anlaß zu größeren Schwierigkeiten selbst erlitten hat, gleichviel, ob sie die Haushalts-
gegeben zu haben, und die Gerichte sind in der hilfe bezahlt, selbst die Geschädigte ersetzt, indem
Regel bei der Gewährung beanspruchter Kosten eini- sie gewisse Arbeiten verrichtet oder eben nicht mehr
germaßen großzügig, vorausgesetzt, daß diese in ver- dieselben Annehmlichkeiten genießt wie früher. Das
nünftigen Grenzen bleiben. ist gewöhnlich der Ehemann, aber es können auch
die Kinder sein oder andere Mitglieder des Haushalts
Es ist demgemäß nicht für notwendig erachtet wor-
und sogar die ganze Familie als solche.
den, in der Empfehlung auf diesen etwas heiklen
Punkt einzugehen. 24. Um der Einfachheit willen und besonders, um die Zahl
von möglichen Klägern aus demselben Ereignis zu
21. Die Ansprüche, die von verschiedenen Sozialversiche-
begrenzen, ist die erste Lösung vorgezogen worden.
rungsträgern gegen den Schädiger geltend gemacht
werden, werden manchmal als Rechte eines Dritten Grundsatz Nr. 6
angesehen und manchmal als Rechte des Geschädig-
25. Alle europäischen Rechtsordnungen sehen eine Ent-
ten selbst, die durch Eintritt (Subrogation) von der
schädigung für entgangenen Gewinn nicht nur zu-
Sozialversicherung ausgeübt werden können. Einige
gunsten von Angestellten und Lohnempfängern vor,
Staaten haben ein System beschränkter finanzieller
sondern auch zugunsten von Selbständigen, deren
Haftung, und wenn dort die Summe der Ansprüche
berufliches Einkommen unter Würdigung aller Um-
die Haftungsgrenze überschreitet, hat die Versiche-
stände und unter Berücksichtigung der beigebrachten
rung eine bevorrechtigte Forderung auf den zur
Beweise geschätzt werden muß.
Verfügung stehenden Betrag, so daß der Geschädigte
manchmal nichts erhält. Der Umfang und die Art der 26. Für die Zeit bis zum Urteil ist der Schaden immer auf
Entschädigung und die Rangfolge der Ansprüche, falls Grund des tatsächlich entgangenen Gewinns und für
der Betrag begrenzt ist, ist von Staat zu Staat ver- die Zeit nach dem Urteil auf der Grundlage des zu
schieden und richtet sich in einigen Staaten nach erwartenden Gewinns zu berechnen.
dem geltenden Sozialversicherungssystem. In einigen Rechtsordnungen gibt es außer der Mög-
Als das europäische Ubereinkommen über die Kraft- lichkeit, den Schaden nach der oben erwähnten Me-
fahrzeughaftpflichtversicherung vom 20. April 1959 thode zu berechnen, noch eine andere Methode, die
aufgesetzt wurde, faßte man ursprünglich ins Auge, der Behinderung am Tage der „Stabilisation" Rech-
daß die vertragschließenden Staaten ein für den Ge- nung trägt.
schädigten günstiges einheitliches System anerken- „Stabilisation" bezieht sich auf den Tag, von dem an
nen sollten; dieser Gedanke mußte jedoch aufgegeben der Zustand des Geschädigten sich wahrscheinlich
werden (siehe Artikel 5 des Ubereinkommens). und nicht mehr bessert. Bis zu diesem Tag wird der ent-
zwar aus finanziellen Gründen, weil die hierfür von gangene Gewinn auf der Grundlage des tatsächlich
den Fonds der Sozialversicherung abgezweigten Be- entstandenen Verdienstausfalls berechnet. Für den
träge von allen Versicherten oder vom Staat hätten Zeitraum nach der „Stabilisation" wird der Schaden
getragen werden müssen. Da es eine Vielzahl ver- nach einem System berechnet, das dem Grad der
schiedener Sozialversicherungssysteme gibt, wurde Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten Rechnung trägt
kein Versuch gemacht, sie zu berücksichtigen, und unter Zuhilfenahme einer Methode, die in einigen
es wurde jedem Staat überlassen, seine eigenen Rechtsordnungen üblich und als „du point" bekannt
Regelungen zu treffen. ist. Nach dieser Methode wird der Grad der Behinde-
rung des Geschädigten mit einer variablen Größe
Grundsatz Nr. 5 multipliziert, die der Richter den besonderen Um-
22. Grundsatz Nr. 5 gibt einer geschädigten Person das ständen des Falles anpaßt.
Recht, die Erstattung der Kosten zu verlangen, die 27. Der empfohlene Grundsatz ist mit beiden Methoden
aufgewendet wurden, um an ihrer Stelle (es handelt vereinbar. Er bezieht sich auf den Zeitraum vor dem
sich hier fast immer um Frauen) die Arbeit in ihrem Urteil und auf den Zeitraum danach. Was den letz-
Haushalt zu verrichten, die sie selbst nicht mehr tun teren anlangt, so muß allen bekannten oder voraus-
kann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Ent- sehbaren Umständen Rechnung getragen werden. Da-
schädigung nur dann gewährt werden sollte, wenn zu gehören der Grad der Behinderung des Geschädig-
bewiesen ist, daß diese Beträge hierfür tatsächlich ten, die Einkünfte, die er gehabt hätte, wenn das
aufgewendet worden sind. Die Gesetzgebung hierzu schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, sowie
in Europa ist verschieden. Immerhin gibt es triftige seine Einkünfte nach dem Unfall.
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 329
Die Aufzählung der Merkmale, die bei der Berech- 33. Die Bestimmung in dem Grundsatz über die Verände-
nung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen rung des Geldwerts und den Wandel in der Ein-
sind, ist nicht erschöpfend. Es ließen sich andere kommensentwicklung sind eingeführt worden, um
Beispiele denken, wie z. B. die Minderung der Arbeits- sicherzustellen, daß zum Schutze des Geschädigten
fähigkeit des Geschädigten. eine Anpassung der Geldrente vorgenommen wird,
falls der im zweiten Satz des Grundsatzes Nr. 7 aufge-
Grundsatz Nr. 7 führte Grundsatz als ungenügend erachtet wurde, um
28. Entschädigung für entgangenen Gewinn in Form einer den wahren Wert der Zahlungen aufrechtzuerhalten.
Geldrente hat den Vorteil, eine Anpassung bei nach-
Grundsatz Nr. 9
träglicher Änderung der Lage zu erleichtern, z. B. bei
Wertminderung des Geldes (s. Grundsatz Nr. 8). An- 34. Im Gegensatz zu der Lage, die besteht, wenn Scha-
dererseits versetzt die Zahlung einer Kapitalabfin- densersatz in Form einer Geldrente gezahlt wird,
dung den Geschädigten in vielen Fällen in die Lage, sind Entscheidungen, mit denen auf eine Kapitalab-
einen neuen Anfang in seinem Arbeitsleben zu ma- findung erkannt wird, grundsätzlich nicht der Nach-
chen. Es war unmöglich, in diesem Grundsatz die eine prüfung unterworfen. In diesem Falle erhält der Ge-
Form der anderen vorzuziehen oder zu bestimmen, schädigte ja ein für allemal einen Geldbetrag, der am
daß eine der Parteien (besonders der Kläger) das Tage des Urteils dem Schaden entspricht, den er er-
Recht haben sollte, zwischen ihnen zu wählen. litten hat.
29. Demzufolge ist in dem Grundsatz weder vorgesehen, Der Anspruch auf Entschädigung ist endgültig er-
die Systeme zu ändern, nach denen gegenwärtig Ent- loschen, und es ist Sache des Geschädigten, den Geld-
schädigung gewöhnlich in Form einer Geldrente ge- betrag nach seinem Belieben zu verwenden.
zahlt wird und nur in besonderen Fällen in Form 35. Trotzdem ist es für nützlich erachtet worden, eine
einer Kapitalabfindung, noch solche Systeme, die das Ausnahme für den Fall vorzusehen, daß durch eine
Gegenteil vorziehen. Jedenfalls wird es nach diesem Verschlechterung der Lage des Geschädigten, die
Grundsatz unmöglich sein, eine Form völlig auszu- nicht vorauszusehen war, als die ursprüngliche Be-
schließen. Außerdem verhindert der Grundsatz auch messung vorgenommen wurde, ein neuer Schaden
nicht eine Entschädigung durch eine Kombination entsteht. Ein Beispiel wäre der Fall einer Person,
beider Formen. deren Arbeitsfähigkeit durch einen Knochenbruch
30. Wirtschaftliche Änderungen und insbesondere das vermindert worden ist, und zwar als Ergebnis des-
Vorkommen von Geldentwertungen machen eine selben Unfalls. In einem solchen Fall sollte durch
Geldrente zuweilen weniger anziehend, obwohl sie einen zusätzlichen Betrag der neue Schaden ersetzt
unter anderen Gesichtspunkten für die Parteien ge- werden, als ob er sich aus einem neuen Unfall er-
rechter sein mag. Der Grundsatz soll diesen Nachteil geben hätte.
mindern. Er soll sicherstellen, daß der Wert einer 36. Andererseits wäre es im Falle einer umgekehrten für
Geldrente gleichbleibt, aber es ist nicht beabsichtigt, den Geschädigten günstigen Entwicklung nicht tun-
den Geschädigten besser zu stellen als er stünde, lich - vor allem aus sozialen Gründen - zu verlan-
wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre. Z. B. soll ein gen, daß er einen Teil des erhaltenen Geldes zurück-
Geschädigter nicht besser gestellt werden, als wenn zahlt.
er sein Gehalt mit laufenden Anpassungen erhalten
hätte, die jedoch mit den Lebenshaltungskosten nicht 37. Im Gegensatz zu Grundsatz Nr. 8 gestattet Grund-
hätten Schritt halten können. satz Nr. 9 der innerstaatlichen Gesetzgebung nicht,
andere Erhöhungen vorzusehen als diejenigen, die er
Es ist jedoch klar, daß die Empfehlung sich insoweit
selbst ausdrücklich erwähnt; auch gestattet er keine
zunächst an Staaten richtet, die weitgehend von der Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Kapital-
Möglichkeit Gebrauch machen, Schadensersatz in
abfindung nicht nachträglich herabgesetzt werden
Form einer Geldrente zu gewähren. Da diese Form
darf, ohne Rücksicht darauf, wie sich die Umstände
nur in wirklichen Ausnahmefällen gebraucht wird,
geändert haben mögen.
kann nicht erwartet werden, daß auch nur die be-
scheidenen Wirkungen, die in Absatz 8, oben, vorge- Grundsatz Nr. 10
sehen sind, innerhalb einer kurzen Zeit eintreten wer-
den. 38. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Geschä-
Grundsatz Nr. 8 digten als Folge seiner Verletzungen zeigt sich ge-
wöhnlich durch eine Verminderung seiner Arbeits-
31. Wie bereits im Zusammenhang mit Grundsatz Nr. 7 leistung und demzufolge durch eine Verminderung
bemerkt, macht das System der Geldrente eine An- seines Arbeitslohns. Dieser Status wird dann wieder-
passung ziemlich leicht, wenn sich die Umstände än- hergestellt durch eine Entschädigung für entgange-
dern. Aus einer Anzahl von wichtigen Gründen, die nen Gewinn.
mit der Grundlage der ursprünglichen Entscheidung,
eine Geldrente in einer bestimmten Höhe zu gewäh- 39. Es kommt manchmal vor, daß es dem Geschädigten
ren, zusammenhängen, sollte eine Uberprüfung und durch zusätzliche Anstrengungen und unter zusätz-
Änderung - sei es nach oben oder nach unten - lichen Beschwerden gelingt, den Standard seiner frü-
grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten des Europa- heren Arbeitsleistungen und demzufolge seines Ein-
rats zugelassen werden. Der zweite Teil des Absat- kommens aufrechtzuerhalten. In diesem Falle scheint
zes 30 is-t auch auf Grundsatz Nr. 8 anwendbar. es gerecht zu sein, ihm eine Entschädigung zuzu-
sprechen.
32. Da es unmöglich war, eine vollständige Liste der
Aus demselben Grunde scheint es gerecht zu sein,
Gründe für eine Uberprüfung der Höhe der Geldrente
eine Hausfrau zu entschädigen, die durch größere
aufzustellen, sollte dieser Grundsatz so ausgelegt
Anstrengungen ihren Haushalt wie vor der Verlet-
werden, daß die besonders genannten Gründe ohne
zung versieht oder den Studenten, dem es trotz seiner
Einschränkung anerkannt werden sollten und darüber
Behinderung gelingt, seine Studien fortzusetzen.
hinaus die Mitgliedstaaten frei sind, nach ihrem in-
nerstaatlichen Recht einen Antrag auf Erhöhung oder 40. Dieser Schaden wird in den meisten Rechtsordnungen
Herabsetzung einer Geldrente auch aus anderen Grün- der Mitgliedstaaten ersetzt - in einigen als entgan-
den anzuerkennen. gener Gewinn, in anderen als Verminderung der Ar-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
beitskraft und in wieder anderen als körperliches 48. Dieser Grundsatz umreißt zwar eine Methode für die
oder geistiges Leiden. Jedenfalls berührt der Grund- Berechnung der Entschädigung, löst aber nicht die
satz weder die Qualifizierung des Schadens noch die Frage, ob ein unbeschränkter Obergang von Todes
Höhe der Entschädigung. wegen erfolgen oder ob im Gegenteil dieser Ubergang
nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden sollte.
Grundsatz Nr. 11 In einigen Rechtsordnungen wird tatsächlich gefor-
41. Ästhetischer Schaden, z. B. durch eine Narbe im dert, daß die Klage zu Lebzeiten des Geschädigten
Gesicht, wird manchmal als materieller Schaden und angestrengt worden sein muß.
manchmal als immaterieller Schaden betrachtet, ent-
Grundsatz Nr. 13
weder allein oder im Zusammenhang mit Schmer-
zensgeld; manchmal auch als ganz gesonderte Kate- 49. Die Empfehlung befaßt sich nicht mit Vermögens-
gorie. Die meisten europäischen Rechtsordnungen schaden, den Dritte infolge der Körperverletzung des
sehen gegenwärtig in solchen Fällen eine Entschädi- Geschädigten erleiden. Auf jeden Fall ist diese Frage
gung vor. Der Grundsatz bestätigt diese Auffassung, eng mit dem mittelbaren Schaden verwandt (s. Ab-
äußert sich jedoch nicht zur Klassifikation, was so- satz 9, oben).
wieso eher eine theoretische Streitfrage ist.
50. In einigen Rechtsordnungen wird jetzt Schadensersatz
42. Ähnlich ist die Lage bei seelischen Schmerzen, die in für Nichtvermögensschaden gewährt, den ein Dritter
em1gen Rechtsordnungen im Zusammenhang mit infolge der körperlichen Behinderung des Geschädig-
Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Unter der Ru- ten erleidet. Die Gerichtsentscheidungen in diesen
brik seelische Schmerzen kann für einen nervösen Ländern machen klar, daß das Leiden des Geschädig-
Schock infolge eines Unfalls Entsd1ädigung gewährt ten sehr schwer und sein Gesundheitszustand nach
werden. dem Unfall dauernd beeinträchtigt sein muß. Unter
diesen Umständen kann Personen, die enge Gefühls-
43. Die Bedeutung der Worte „seelische Schmerzen" in
beziehungen zu dem Geschädigten haben (Ehegatten,
diesem Zusammenhang ist natürlich anders als in den
Eltern), Schadensersatz zugesprochen werden, in eini-
Grundsätzen Nr. 13 und 19, die sich mit dem Leiden
gen Fällen ganz beachtliche Beträge.
nach dem Tod oder der Verletzung eines dem Kläger
Nahestehenden befassen. 51. Ohne zu versuchen, die Entschädigung als Ersatz für
unmittelbaren oder für mittelbaren Schaden zu cha-
44. In Fällen der Gefährdungshaftung sehen em1ge
rakterisieren, waren die Verfasser der Empfehlung
Rechtsordnungen Ausnahmen von dem Grundsatz der
hier der Meinung, daß diese Divergenz, wenn man
Entschädigung für körperliche Schmerzen vor und
sie weiter verfolgte, wahrscheinlich den ganzen mit
demzufolge auch für ästhetischen Schaden und see-
der Empfehlung unternommenen Versuch, eine Har-
lische Schmerzen, wenn diese körperlichen Smmer-
monisierung zu erreichen, gefährden würde.
zen gleichgestellt werden. Es erscheint wünschens-
wert, diese Ausnahmen abzuschaffen. 52. Es bestand der Wunsch, die Zuerkennung von Scha-
densersatz unter dieser Rubrik mit Ausnahme gewis-
Grundsatz Nr. 12 ser Fälle zu verhindern. Es wurde jedoch nicht ge-
45. Es ist offenbar unmöglich, eine internationale Schmer- wünscht, unter allen Umständen Änderungen in
zensgeldtabelle aufzustellen, wenn es so viele Arten Rechtsordnungen zu verhindern, die bis jetzt Dritten
körperlicher und seelischer Beeinträchtigung gibt, keinen Schadensersatz zugesprochen haben.
daß es nicht einmal möglich ist, die Entschädigung 53. Diese beiden Erfordernisse sind im Grundsatz Nr. 13
dafür in ein und demselben Staat zu standardisieren. untergebracht, der für die Staaten, in denen diese
Trotzdem wird in einigen Staaten von einer inoffi- Form von Schadensersatz nicht zuerkannt wird, nicht
ziellen Tabelle Gebrauch gemacht, in der bestimmte bindend ist und der den Staaten, die beabsichtigen
Fälle aufgeführt sind oder die z. B. die Anzahl von könnten, eine Änderung im Sinne einer Erweiterung
Tagen enthalten, während derer bei bestimmten Ver- vorzunehmen, Grenzen setzt. Diese Grenzen entspre-
letzungen gewöhnlich Schmerzen erlitten werden, so- chen im allgemeinen den oben in Absatz 50 angege-
wie einen täglichen Satz, den die Gerichte für benen.
schwere, mittlere oder leichte Schmerzen zusprechen. Grundsatz Nr. 14
Hier spielen die wirtschaftlichen und sozialen Bedin-
54. \Vas den Vermögensschaden anlangt, der durch den
gungen in jedem Staat eine bedeutende Rolle.
Tod des Geschädigten entstanden ist, kann allgemein
Trotzdem drücken die Verfasser der Empfehlungen auf das verwiesen werden, was oben hinsichtlich der
die Hoffnung aus, daß die Veröffentlichung gericht- Regel über den Schadensersatz wegen Körperverlet-
licher Entscheidungen auf diesem Gebiet unter den zung gesagt wurde. Es bedarf kaum der Erwähnung,
Mitgliedstaaten des Europarats zu einer Vereinheit- daß die Erben des Geschädigten unter Umständen
lichung der Praxis hinsichtlich der zugesprochenen zunächst die Kosten vorstrecken müssen und gegen
Beträge führt. denjenigen einen Anspruch auf Erstattung haben, der
46. Schmerzensgeld ist dazu bestimmt, den Geschädigten für den Tod verantwortlich ist.
für seine seelischen Schmerzen zu entschädigen. In 55. In allen Rechtsordnungen ist vorgesehen, daß der für
einigen Rechtsordnungen ist manchmal entschieden den Tod Verantwortliche alle tatsächlich im Zusam-
worden, daß die wirtschaftliche Lage des Geschädig- menhang mit dem Tod gemachten Auslagen, nämlich
ten die Bemessung des Schadensersatzes beeinflussen für den Totenschein, den Transport der sterblichen
sollte. Die Gerechtigkeit scheint jedoch zu fordern, Oberreste des Geschädigten, die Beerdigungskosten
daß die Bemessung von Schadensersatz für solche und, gegebenenfalls, die Kosten der Grabstätte erset-
Schmerzen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche zen muß. Es bestehen leichte Unterschiede hinsicht-
Lage des Geschädigten gleich sein sollte. lich der Nebenkosten, wie z. B. die Unterhaltung des
47. Die Empfehlung führt nicht auf, welche anderen Fak- Grabes oder die Reisekosten für Personen, die der
toren gegebenenfalls bei der Bemessung des Scha- Beerdigung beiwohnen, aber solche Unterschiede
densersatzes berücksichtigt werden sollten oder könn- haben keine praktische Bedeutung.
ten, wie z. B. die wirtschaftliche Lage des Verpflich- Es sollte klargemacht werden, daß mit der Zahlung
teten oder der Grad seiner Fahrlässigkeit. der Kosten die angemessenen Kosten unter Berück-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 331
sichtigung der besonderen Umstände und der sozialen auch immer, es unterlassen hatten, zu Lebzeiten des
und familiären Verhältnisse des Opfers gemeint sind. Geschädigten Klage zu erheben. Dasselbe gilt für die
56. Zumindest ein europäischer Staat verfährt jedoch Personen, die schließlich einen Anspruch auf Unter-
nach dem Grundsatz, daß der Geschädigte eines Tages halt gegen den Geschädigten gehabt hätten, wenn
ohnehin gestorben wäre, und daher werden die Be- dieser nicht gestorben wäre. Buchstabe b bezieht sich
erdigungskosten als solche nicht erstattet, sondern auf Personen, die nach dem in Absatz 58 aufgeführten
nur die Zinsen auf die Kosten während des Zeitraums System einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
der vor dem Unfall bestehenden Lebenserwartung. Der im Grundsatz 1 aufgeführte Gedanke gilt sowohl
Im Falle eines ziemlich jungen Menschen können für Personen, die unter Buchstabe b als auch für sol-
diese Zinsen natürlich höher sein als die Beerdigungs- che, die unter Buchsabe a fallen. Die letzteren könn-
kosten, und in diesem Fall werden nur die tatsäch- ten sogar einen größeren Betrag erhalten, als den, den
lichen Kosten der Beerdigung erstattet. Bei einer sie tatsächlich vor dem Tode des Geschädigten er-
älteren Person können die erstatteten Zinsen geringer hielten, und zwar dann, wenn sie ihren Anspruch auf
sein als die Beerdigungskosten. Diese Regelung gilt Unterhalt vor dem Zeitpunkt noch nicht geltend ge-
nicht, wenn die Personen, die diese Kosten hätten tra- macht hatten oder wenn der Unterhaltsverpflichtete
gen müssen, älter sind als der Geschädigte, da dann an- zu Lebzeiten seiner Unterhaltsverpflichtung ganz oder
genommen wird, daß sie nach dem gewöhnlichen Lauf zum Teil nicht nachgekommen war.
der Dinge diese Kosten während ihrer Lebenszeit 60. Grundsatz Nr. 15 schließt auch die Personen ein, die
nicht hätten aufzuwenden brauchen. als Mann und Frau eheähnlich zusammengelebt
Obwohl dieses System ganz logisch ist, scheint es haben, und zwar unter Buchstabe a, wenn solche Per-
nicht ratsam zu sein, es auf andere europäische Län- sonen Unterhaltsansprüche haben, und unter Buch-
der auszudehnen. stabe b, wenn der Geschädigte ihnen gegenüber Un-
terhaltsleistungen übernommen hat.
Grundsatz Nr. 15
Im zweiten Falle haben Staaten, wenn keine beson-
57. In bezug auf das Recht von Personen auf Ersatz des dere Vorschrift eingreift, im Falle des eheähnlichen
Vermögensschadens, den sie infolge des Todes des Zusammenlebens, unter Berufung auf die öffentliche
Geschädigten erlitten haben, kann man zwei Ansich- Ordnung Schadensersatz verweigert; andere Staaten
ten unterscheiden. In einigen Rechtsordnungen haben hingegen haben die Gewährung von Schadensersatz
diejenigen Personen einen Anspruch auf Schadens- auch auf Fälle nur vorübergehenden Zusammen-
ersatz, die einen Anspruch auf Unterhalt gegen den lebens sowie auf sonstige Fälle ausgedehnt, in denen
Geschädigten hatten oder gehabt haben würden. Ge- Zuwendungen an eine Person des anderen Geschlechts
wöhnlich wird der Ersatzbetrag bemessen nach der gemacht wurden.
Höhe des Unterhalts, d. h. im Verhältnis zu den Be- Der Grundsatz behandelt nur diesen letzten Fall als
dürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den Mit- gegen die öffentliche Ordnung verstoßend. Die Ent-
teln seines Schuldners. Demgemäß ist eine Person, scheidung, ob ein solcher Konflikt im Falle einer ehe-
falls der Verstorbene freiwillig zu ihren Bedürfnissen brecherischen Beziehung vorliegt, ist völlig der Ge-
ständig beigetragen hat, obwohl keine Unterhaltsver- setzgebung und den Rechtsordnungen überlassen.
pflichtung bestand, nicht zum Schadensersatz berech-
tigt. Grundsatz Nr. 16
Hingegen werden regelmäßig freiwillig von Unter- 61. Es wird auf Absätze 28, 29 und 30, oben, bezüglich
haltspflichtigen gezahlte Mehrbeträge bei Bemessung Grundsatz Nr. 7 verwiesen.
des Schadensersatzbetrages berücksichtigt.
Grundsatz Nr. 17
58. Im Gegensatz dazu sind in den meisten Rechtsord-
nungen alle Personen für den Verlust des Teils des 62. Im Unterschied zu Grundsatz Nr. 8, der den Anfang
Einkommens des Verstorbenen zu entschädigen, der einer Harmonisierung macht (s. Absatz 31), erwähnt
ihnen zu seinen Lebzeiten zugeflossen ist. Der Kreis Grundsatz Nr. 17 nur die Frage der Abänderung (Her-
solcher Anspruchsberechtigter ist nicht beschränkt auf- oder Herabsetzung) einer Geldrente, die einer
auf Personen, denen gegenüber der Geschädigte Un- Person zugesprochen worden ist, welche durch die
terhaltsverpflichtungen hatte, sondern er bestimmt Tötung des Geschädigten einen Vermögensschaden
sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie erlitten hat, er läßt jedoch das nationale Recht völlig
vor dem Tode des Geschädigten bestanden sowie frei, die Bedingungen für eine solche Abänderung zu
nach der Lage, die vermutlich in Zukunft bestanden bestimmen.
hätte. Die Rechte der „Angehörigen" des Verstorbe-
nen werden unabhängig von Kriterien bemessen, die Grundsatz Nr. 18
bei Berechnung eines Unterhaltsanspruchs maßgebend 63. Dieser Grundsatz ist das Gegenstück zu Grundsatz
gewesen wären. Eine Person ist dann ein Angehöriger Nr. 9 (s. Absatz 36). Der einzige Fall, in dem eine zu-
des Verstorbenen, wenn ein Band mit einer bestimm- gesprochene Kapitalabfindung nachträglich erhöht
ten Festigkeit, ähnlich demjenigen, das im häuslichen werden kann, wie dies in Grundsatz Nr. 9 vorge-
Rahmen einer Familie besteht, vorliegt (z. B. der Fall, sehen ist, findet im Falle einer Entschädigung für
daß ein Kind im Haushalt des Verstorbenen auf- eine Tötung keine Entsprechung.
gezogen wird).
Gleichermaßen haben die Eltern ein Recht auf Scha- Grundsatz Nr. 19
densersatz, wenn vorauszusehen ist, daß die Kinder 64. Abgesehen von den Anspruchsberechtigten, zu deren
später zu dem Lebensunterhalt ihrer Eltern beigetra- Unterhalt der Geschädigte beitrug oder beitragen
gen haben würden. mußte, befaßt sich die Empfehlung nicht mit Ver-
mögensschaden, den Dritte infolge des Todes des Ge-
59. Grundsatz Nr. 15 berücksichtigt zwei Gesichtspunkte.
Außerdem ist er für den Geschädigten günstig: Buch- schädigten erlitten haben. Außerdem ist diese An-
gelegenheit eng mit der des mittelbaren Schadens
stabe a bezieht sich auf Personen, die Unterhalts-
ansprüche gegen den Geschädigten hatten, wie in verwandt (s. Absatz 9 oben).
dem in Absatz 57 ausgeführten System. Es ist un- 65. Was Schadensersatz für Nichtvermögensschaden an-
beachtlich, wenn diese Personen, aus welchem Grund langt, den ein Dritter infolge des Todes des Geschä-
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
digten erleidet, ist augenblicklich die Lage in Europa mindest zu verhindern, daß die gegenwärtig beste-
derjenigen sehr ähnlich, die oben in Absatz 50 in henden Unterschiede noch größer werden.
Verbindung mit Grundsatz 13 dargestellt ist. Einige 67. Der erste Teil des Grundsatzes gibt Staaten, die kein
der Staaten, die diese Art Schadensersatz vorsehen, System des Schadensersatzes für Nichtvermögens-
fordern, daß der Tod zu einer tatsächlichen Beein- schaden haben, den Dritte auf Grund des Todes des
trächtigung eines rechtlich geschützten Interesses Geschädigten erleiden, die Möglichkeit, es entweder
führt, wodurch Schadensersatz an eine Frau, die mit bei ihrer Rechtslage zu belassen oder ihr Recht näher
dem Geschädigten eheähnlich zusammengelebt hat, an die Rechte jener Staaten heranzuführen, die Scha-
ausgeschlossen wird. Es gibt jedoch gewöhnlich keine densersatz für einen solchen Schaden kennen. Der
Beschränkung der Personen, die unter diesem Ge- Grundsatz empfiehlt jedoch, daß solche Änderungen
sichtspunkt einen Anspruch haben, obwohl es sich sich innerhalb der Grenzen bewegen, die zur Zeit
im Allgemeinen nur um den Ehepartner und enge von den Staaten gezogen werden, die zu der anderen
Verwandte handeln wird. Theoretisch könnte Scha- Gruppe gehören und die den Kreis der Anspruchs-
densersatz auch von Freunden oder anderen Personen berechtigten wesentlich einschränkt. Insoweit will
beansprucht werden, die, obwohl sie nicht mit dem der Grundsatz diese Grenzen festsetzen.
Geschädigten verwandt sind, mit ihm durch Gefühls-
68. Die Verfasser des Grundsatzes wollten auch vermei-
beziehungen verbunden sind, vorausgesetzt, daß diese
den, daß sich die bestehenden Gegensätze noch ver-
Beziehungen schlüssig bewiesen werden können. größern, indem sie vorschlugen, daß die Staaten, die
66. Angesichts der verschiedenen Situationen, mit denen gemäß ihrer Gesetzgebung oder Rechtsprechung
sich die Grundsätze 13 und 19 befassen, war es nicht Schadensersatz für einen solchen Schaden zubilligen,
möglich, wie im Falle des Schadensersatzes für Scha- die gegenwärtigen Grenzen nicht überschreiten soll-
den, der einem Dritten durch den Tod des Geschädig- ten. Es liegt auf der Hand, daß eine Beschränkung
ten entstanden ist, Beschränkungen festzulegen; dieser Grenzen nicht nur dem Zweck der Empfehlung
Grundsatz Nr. 19 handelt von einer ganz anderen dient, sondern auch ein Schritt vorwärts auf dem
Situation. Dieses System zielt jedoch darauf ab, zu- Wege der Harmonisierung auf diesem Gebiet ist.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 333
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 5. Februar 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April
1975 zu dem Ubereinkommen vom 18. November
1974 über ein Internationales Energieprogramm (Bun- ,
desgesetzbl. 1975 II S. 701) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 67 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Januar 1976
in Kraft getreten ist; die Notifikation über den Ab-
schluß der verfassungsrechtlichen Verfahren war der
belgischen Regierung am 20. Oktober 1975 über-
geben worden.
Das Ubereinkommen ist am selben Tage in Kraft
getreten für
Dänemark Schweiz
Irland Spanien
Kanada Vereinigtes Königreich
Luxemburg Vereinigte Staaten
Schweden
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 5. Februar 1976
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Sierra Leone am 6. November 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (Bundesge-
setzbl. II S.1502).
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 333
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 5. Februar 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April
1975 zu dem Ubereinkommen vom 18. November
1974 über ein Internationales Energieprogramm (Bun- ,
desgesetzbl. 1975 II S. 701) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 67 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Januar 1976
in Kraft getreten ist; die Notifikation über den Ab-
schluß der verfassungsrechtlichen Verfahren war der
belgischen Regierung am 20. Oktober 1975 über-
geben worden.
Das Ubereinkommen ist am selben Tage in Kraft
getreten für
Dänemark Schweiz
Irland Spanien
Kanada Vereinigtes Königreich
Luxemburg Vereinigte Staaten
Schweden
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 5. Februar 1976
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Sierra Leone am 6. November 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (Bundesge-
setzbl. II S.1502).
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung
Vom 5. Februar 1976
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch
Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2005) ist nach seinem
Absatz 4 für
Senegal am 31. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 139).
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
tlber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung
der Kernenergie
Vom 9. Februar 1976
In Bonn ist am 27. Juni 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
Abs.1
am 18. November 1975
in Kraft getreten; der in Artikel 11 Abs. 1 vorge-
sehene Notenwechsel ist am selben Tage in Brasilia
vollzogen worden. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durdl Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung
Vom 5. Februar 1976
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch
Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2005) ist nach seinem
Absatz 4 für
Senegal am 31. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 139).
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
tlber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung
der Kernenergie
Vom 9. Februar 1976
In Bonn ist am 27. Juni 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
Abs.1
am 18. November 1975
in Kraft getreten; der in Artikel 11 Abs. 1 vorge-
sehene Notenwechsel ist am selben Tage in Brasilia
vollzogen worden. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 335
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung
der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzie-
rung einschließlich der Gewährung von Krediten für die
und
vorerwähnte Zusammenarbeit hat, werden die Vertrags-
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien parteien Anstrengungen unternehmen, damit Finanzie-
rungen und Kredite im Rahmen der in beiden Staaten
AUF DER GRUNDLAGE der zwischen ihren Staaten bestehenden Regelungen zu möglidlst günstigen Bedin-
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und ent- gungen gewährt werden.
schlossen, diese weiter zu vertiefen,
Artikel 2
EINGEDENK UND IN FORTSETZUNG des zwischen
den Vertragsparteien am 9. Juni 1969 geschlossenen Ab- Die Vertragsparteien erklären, daß sie sich zum Grund-
kommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen satz der Nichtverbreitung von Kernwaffen bekennen.
Forschung und technologischen Entwicklung,
Artikel 3
IN ANBETRACHT des Abkommens über Zusammen-
(1) Jede Vertragspartei wird auf Ersudlen eines Ex-
arbeit zwischen der Europäischen Atom-Gemeinschaft und
porteurs im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvor-
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien bei der
schriften Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung von
friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 9. Juni
Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material, von
1961,
Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Her-
IN ANBETRACHT der Fortschritte in der wissenschaft- stellung, die Verwendung oder Verarbeitung von beson-
lichen Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten, insbeson- derem spaltbarem Material vorgesehen oder hergeridltet
dere auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern- sind, sowie für die Ubermittlung einschlägiger technolo-
gischer Informationen in das Gebiet der anderen Ver-
energie,
tragspartei erteilen.
UBERZEUGT, daß die erfolgreiche, wissenschaftliche (2) Diese Lieferung oder Ubermittlung setzt voraus,
Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten auf dem Gebiet daß in bezug auf die empfangende Vertragspartei ein
der friedlichen Nutzung der Kernenergie gute Voraus- Abkommen über Sicherungsmaßnahmen mit der Inter-
setzungen für eine industrielle Zusammenarbeit auf die- nationalen Atomenergie-Organisation geschlossen worden
sem Gebiet schafft, ist, das sicherstellt, daß diese Kernmaterialien, -aus-
rüstungen und -einrichtungen und das in ihnen her-
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß eine solche Zusammen- gestellte, verarbeitete oder verwendete Ausgangs- und
arbeit von wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Nut- besondere spaltbare Material sowie die einschlägigen
zen für beide Vertragsparteien sein wird, technologischen Informationen nicht für Kernwaffen oder
sonstige Kernsprengkörper verwendet werden.
IM HINBLICK auf die Leitlinien für industrielle Zu-
sammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Republik Brasilien auf dem Gebiet Artikel 4
der friedlichen Nutzung der Kernenergie vom 3. Oktober (1) Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen
1974, sowie einschlägige technologische Informationen, die aus
dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der ande-
SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN: ren ausgeführt oder übermittelt wurden, dürfen aus dem
Gebiet der Vertragsparteien nach Drittstaaten, die nicht
Artikel 1 am 1. Januar Kernwaffenstaaten waren, nur dann aus-
(1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses geführt, wiederausgeführt oder übermittelt werden, wenn
Abkommens die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen in bezug auf den Empfängerstaat ein in Artikel 3 vor-
der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und gesehenes Abkommen über Sicherungsmaßnahmen ge-
Unternehmen in beiden Staaten, die folgendes umfaßt: schlossen worden ist.
Prospektion, Gewinnung und Aufbereitung von Uran- (2) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -ein-
erzen sowie die Herstellung von Uranverbindungen, . richtungen sowie einschlägige tedlnologische Informatio-
nen, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das
Herstellung von Kernreaktoren und anderen Kernenergie- Gebiet der anderen ausgeführt oder übermittelt wurden,
anlagen sowie ihren Teilen, dürfen nur mit Zustimmung der liefernden Vertragspartei
Urananreicherung und Anreicherungsleistungen, nach Drittsta~ten ausgeführt, wiederausgeführt oder über-
mittelt werden.
HersteJJung von Brennelementen und
(3) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -ein-
Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennstoffe.
richtungen sind
(2) Die vorerwähnte Zusammenarbeit umfaßt den Aus- a) zu mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran,
tausch der notwendigen technologisdlen Informationen. Uran 233 und Plutonium mit Ausnahme geringer Men-
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
gen dieser Materialien; wie sie beispielsweise für Artikel 8
Laboratoriumszwecke benötigt werden,
(1) Die Vertragsparteien bemühen sid1, Meinungsver-
b) Anlagen zur Herstellung von Brennelementen, wenn schiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens
sie zur Herstellung von Brennelementen verwendet auf diplomatischem Wege beizulegen.
werden, die unter Buchstabe a genanntes Material
(2) Können Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise
enthalten,
nicht beigelegt werden, findet ein Schiedsverfahren statt,
c) Anlagen zur Wiederaufbereitung bestrahlter Brenn- wie es in Artikel 10 des zwischen den Vertragsparteien
elemente, geschlossenen Vertrags über das Einlaufen von Reaktor-
schiffen in brasilianische Gewässer und. ihren Aufenthalt
d) Urananreicherungsanlagen.
in brasilianischen Häfen vom 7. Juni 1972 vorgesehen ist.
Artikel 5
Artikel 9
(1) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die er-
Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
forderlich sind, um den physischen Schutz der Kern-
aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirt-
materialien, -ausrüstungen und -einrichtungen in ihrem
schaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen
Gebiet sowie im Falle der Beförderung zwischen den
Atomgemeinschaft werden durch dieses Abkommen nicht
Gebieten der Vertragsparteien und in Drittländer zu
berührt.
gewährleisten.
Artikel 10
(2) Diese Maßnahmen werden so gestaltet, daß sie so-
weit wie möglich Beschädigung, Unfall, Diebstahl, Sabo- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
tage, Raubüberfall, Fehlleitung, Beeinträchtigung, Aus- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tausch und andere Risiken vermeiden. gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Bra-
silien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-
(3) Die Vertragsparteien verständigen sich zu diesem
ses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zweck über geeignete Maßnahmen.
Artikel 11
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen wird sobald wie möglich durd1
Die durch das Abkommen vom 9. Juni 1969 über Zu-
Notenwechsel in Kraft gesetzt.
sammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
technologischen Entwicklung eingesetzte Gemischte Kom- (2) Die Geltungsdauer dieses Abkommens beträgt fünf-
mission trägt den im Rahmen des vorliegenden Abkom- zehn Jahre von dem im Notenwechsel gemäß Absatz 1
mens vorgesehenen Tätigkeiten gebührend Rechnung und bestimmten Tag an und wird, sofern das Abkommen
macht gegebenenfalls Vorschläge für seine weitere Durch- nicht mindestens 12 Monate vor seinem Außerkrafttreten
führung. von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, still-
Artikel 7 schweigend um jeweils fünf Jahre verlängert.
Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Ver- (3) Die auf Grund dieses Abkommens erforderlichen
tragsparteien Konsultationen über die Durchführung die- Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des physischen
ses Abkommens und gegebenenfalls Verhandlungen zu Schutzes bleiben vom Außerkrafttreten des Abkommens
seiner Uberprüfung aufnehmen. unberührt.
GESCHEHEN zu Bonn am 27. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, eine in deutscher und eine in portugiesischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlid1
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien
Antonio F. Azevedo da Sil veira
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 337
Bekanntmadmng
der Protokolle zur weiteren Verlängerung
des Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Obereinkommens von 1971
Vom 9.--Februar 1976
Die von der Bundesrepublik Deutschland am 25. März 1975 in
Washington unterzeichneten Protokolle zur weiteren Verlängerung
A. des Weizenhandels- und
B. des Nahrungsmittelhilf e-Ubereinkommens von 1971
sind nadl Artikel 9 Abs. 2 des Protokolls zu A. und Artikel IX Abs. 1
des Protokolls zu B. für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. September 1975
in Kraft getreten; die Beitrittsurkunden sind am 15. September 1975 bei
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Die Protokolle sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
A. Das Protokoll zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Uber-
einkommens von 1971
Ägypten am 19. Juni 1975
Australien am 19. Juni 1975
Barbados am 28. November 1975
Bolivien am 19. Juni 1975
Brasilien am 8. August 1975
Dänemark am 19. Juni 1975
Dominikanische Republik am 10. Oktober 1975
Griechenland am 19. Juni 1975
Indien am 19. Juni 1975
Irak am 4. Dezember 1975
Israel am 21. August 1975
Kanada am 19. Juni 1975
Korea am 19. Juni 1975
Libanon am 19. Juni 1975
Libyen am 28. Juli 1975
Malta am 19. Juni 1975
Mauritius am 19. Juni 1975
Nigeria am 19. Juni 1975
Norwegen am 19. Juni 1975
Pakistan am 19. Juni 1975
Panama am 19. Juni 1975
Peru am 9. Juli 1975
Portugal am 3. Dezember 1975
Saudi-Arabien am 19. Juni 1975
Sdlweden am 19. Juni 1975
Schweiz am 23. September 1975
Sowjetunion am 19.Juni 1975
Spanien am 15. Juli 1975
Südafrika am 19. Juni 1975
Trinidad und Tobago am 19. Juni 1975
Vatikanstadt am 19. Juni 1975
Vereinigtes Königreidl am 19. Juni 1975
mit Belize, Bermuda, Britische Jung-
ferninseln, Dominica, Gibraltar, Gil-
bert-Ellice-Inseln, Guernsey, Hong-
kong, Insel Man, Montserrat, Sey-
chellen, St. Christoph-Nevis-Anguilla,
St. Helena und Nebengebiete, S't. Vin-
cent
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Das Protokoll ist nadl seinem Artikel 8 am 19. Juni 1975 vorläufig in
Kraft getreten für
Argentinien Japan
Belgien Kenia
Europäisdle Wirtschafts- Kuba
gemeinsdlaft Luxemburg
Finnland Marokko
Frankreich Niederlande
Guatemala (mit Surinam)
Iran Syrien
Irland Tunesien
Italien Vereinigte Staaten
und für Ecuador am 30. Juli 1975
Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 9 und des Artikels 21 des Uber-
einkommens sind nach Artikel 9 Abs. 1 Budlstabe b des Protokolls
nicht vor dem 1. Juli 1975 in Kraft getreten.
B. Das Protokoll zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-
Ubereinkommens von 1971
Australien am 19. Juni 1975
Dänemark am 19. Juni 1975
Kanada am 19. Juni 1975
Schweden am 19. Juni 1975
Schweiz am 23. September 1975
Vereinigtes Königreich am 19. Juni 1975
Das Protokoll ist nadl seinem Artikel VIII am 19. Juni 1975 vorläufig
in Kraft getreten für
Argentinien Italien
Belgien Japan
Europäische Wirtschafts- Luxemburg
gemeinschaft Niederlande
Finnland (nur für das Königreich
Frankreich in Europa)
Irland Vereinigte Staaten
Die Bestimmungen des Artikels II des Ubereinkommens und des Arti-
kels III des Protokolls sind nadi Artikel IX des Protokolls am 1. Juli
1975 in Kraft getreten.
Die Protokolle werden nadlstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 339
Protokolle
zur weiteren Verlängerung des W eizenhandels-Ubereinkommens
und des N ahrungsmi ttelhilfe-Ubereinkommens,
welche die Internationale Weizen-Ubereinkunft von 1971 bilden
Protocols
for the further extension of the Wheat Trade Convention
and Food Aid Convention
constituting the International Wheat Agreement, 1971
Preamble Präambel
(Ubersetzung)
The Conference to establish the texts of the Protocols Die Konferenz zur Herstellung der Wortlaute der Pro-
for the further extension of the Conventions constituting tokolle zur weiteren Verlängerung der die Internationale
the International Wheat Agreement, 1971 Weizen-Ubereinkunft von 1971 bildenden Ubereinkom-
men -
CONSIDERING that the International Wheat Agree- IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Weizen-
ment of 1949 was revised, renewed or extended in 1953, Ubereinkommen von 1949 in den Jahren 1953, 1956, 1959,
1956, 1959, 1962, 1965, 1966, 1967, 1968, 1971 and 1974, 1962, 1965, 1966, 1967, 1968, 1971 und 1974 revidiert, er-
neuert oder verlängert wurde,
CONSIDERING that the International Wheat Agree- IN DER ERWÄGUNG, daß die Internationale Weizen-
ment, 1971, consisting of two separate legal instruments, Ubereinkunft von 1971, bestehend aus zwei getrennten
the Wheat Trade Convention, 1971 and the Food Aid rechtsförmlichen Urkunden, nämlich dem Weizenhandels-
Convention, 1971, both of which were extended by Proto- Ubereinkommen von 1971 und dem Nahrungsmittelhilfe-
col in 1974, will expire on 30 June 1975, Ubereinkommen von 1971, die beide 1974 durch Protokoll
verlängert wurden, am 30. Juni 1975 außer Kraft treten
wird-
HAS EST ABLISHED the texts of Protocols for the HAT die Wortlaute der Protokolle zur weiteren Ver-
further extension of the Wheat Trade Convention, 1971 längerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
and for the further extension of the Food Aid Conven- und zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-
tion, 1971. Ubereinkommens von 1971 FESTGELEGT.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Protokoll
zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
Protocol
for the further extension of the Wheat Trade Convention, 1971
The Governments party to this Protocol, Die Vertragsregierungen dieses Protokolls -
CONSIDERING that the Wheat Trade Convention, 1971 IN DER ERWÄGUNG, daß das Weizenhandels-überein-
(hereinafter referred to as "the Convention") of the Inter- kommen von 1971 (im folgenden als „übereinkommen"
national Wheat Agreement, 1971, which was extended bezeichnet) der Internationalen Weizen-Ubereinkunft
by Protocol in 1974, expires on 30 June 1975, von 1971, das 1974 durch Protokoll verlängert wurde, am
30. Juni 1975 außer Kraft tritt -
HA VE AGREED as follows: SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
Article Artikel 1
Extension, expiry and termination of the Convention Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
des Ubereinkommens
Subject to the provisions of Article 2 of this Protocol, Vorbehaltlich des Artikels 2 dieses Protokolls bleibt
the Convention shall continue in force between the par- das übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des
ties to this Protocol until 30 June 1976, provided that, if Protokolls bis zum 30. Juni 1976 in Kraft; tritt jedoch vor
a new international agreement covering wheat enters dem 30. Juni 1976 ein neues internationales überein-
into force before 30 June 1976, this Protocol shall remain kommen über den Weizen in Kraft, so bleibt dieses Pro-
in force only until the date of entry into force of the tokoll nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
new agreement. neuen Obereinkommens in Kraft.
Article 2 Artikel 2
Inoperative provisions of the Convention Außer Kraft tretende Bestimmungen
des Ubereinkommens
The following provisions of the Convention shall be Folgende Bestimmungen des Ubereinkommens gelten
deemed to be inoperative with effect from 1 July 1975: mit Wirkung vom 1. Juli 1975 als außer Kraft getreten:
(a) paragraph (4) of Article 19; a) Artikel 19 Absatz 4;
(b) Articles 22 to 26 inclusive; b) Artikel 22 bis 26;
(c) paragraph (1) of Article 27; c) Artikel 27 Absatz 1;
(d) Articles 29 to 31 inclusive. d) Artikel 29 bis 31.
Article 3 Artikel 3
Definition Begriffsbestimmung
Any reference in this Protocol to a "Government" or Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Regie-
"Governments" shall be construed as including a refer- rung" oder „Regierungen" gilt auch als Bezugnahme auf
ence to the European Economic Community (hereinafter die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden
referred to as "the Community"). Accordingly, any refer- als „Gemeinschaft" bezeichnet). Entsprechend gilt jede
ence in this Protocol to "signature" or to the "deposit of Bezugnahme in diesem Protokoll auf die „Unterzeich-
instruments of ratification, acceptance, approval or con- nung", die „Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
clusion" or "an instrument of accession" or a "declara- Genehmigungs- oder Abschlußurkunden", eine „Beitritts-
tion of provisional application" by a Government shall, urkunde" oder eine „Erklärung über die vorläufige An-
in the case of the Community, be construed as including wendung" durch eine Regierung im Fall der Gemein-
signature or declaration of provisional application on schaft auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder
behalf of the Community by its competent authority and die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen
the deposit of the instrument required by the institutional der Gemeinschaft durch deren zuständige Behörde sowie
procedures of the Community to be deposited for the die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren
conclusion of an international agreement. der Gemeinschaft zum Abschluß einer internationalen
Ubereinkunft zu hinterlegenden Urkunde.
Article 4 Artikel 4
Finance Finanzfragen
The initial contribution of any exporting or importing Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder eines Einfuhr-
member acceding to this Protocol under paragraph (1) (b) mitglieds, das diesem Protokoll nach seinem Artikel 7
of Article 7 thereof, shall be assessed by the Council on Absatz 1 Buchstabe b beitritt, setzt der Rat auf der
the basis of the votes to be distributed to it and the Grundlage der diesem Mitglied zuzuteilenden Stimmen-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 341
period remaining in the current crop year, but the as- zahl und des für das laufende Erntejahr verbleibenden
sessments made upon other exporting and importing Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende
members for the current crop year shall not be altered. Erntejahr für die anderen Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder
festgesetzten Beiträge zu ändern.
Article 5 Artikel 5
Signature Unterzeichnung
This Protocol shall be open for signature in Washing- Dieses Protokoll liegt für die Regierungen der Staaten,
ton from 25 March 1975 until and including 14 April die am 25. März 1975 Vertragsparteien des Ubereinkom-
1975 by Governments of countries party to the Conven- mens in der durch Protokoll verlängerten Fassung sind
tion as extended by Protocol, or which are provisionally oder als vorläufige Vertragsparteien des Ubereinkom-
regarded as party to the Convention as extended by mens in der durch Protokoll verlängerten Fassung gelten
Protocol, on 25 March 1975, or which are members of oder die Mitglieder der Vereinten Nationen, ihrer Son-
the United Nations, of its specialized agencies or of the derorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-
International Atomic Energy Agency, and are listed in Organisation sind und die in Anlage A oder Anlage B
Annex A or Annex B to the Convention. des Ubereinkommens aufgeführt sind, vom 25. März 1975
bis zum 14. April 1975 in Washington zur Unterzeichnung
auf.
Article 6 Artikel 6
Ratification, acceptance, approval or conclusion Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, ac- Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Ge-
ceptance, approval or conclusion by each signatory Gov- nehmigung oder des Abschlusses durch jede Unterzeich-
ernment in accordance with its respective constitutional nerregierung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
or institutional procedures. Instruments of ratification, oder institutionellen Verfahren. Die Ratifikations-, An-
acceptance, approval or conclusion shall be deposited nahme-, Genehmigungs- oder Abschlußurkunden sind bei
with the Government of the United States of America der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis
not later than 18 June 1975, except that the Council may zum 18. Juni 1975 zu hinterlegen; jedoch kann der Rat
grant one or more extensions of time to any signatory einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, An-
Government that has not deposited its instrument of nahme-, Genehmigungs- oder Abschlußurkunde nicht bis
ratification, acceptance, approval or conclusion by that zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere
date. Fristverlängerungen gewähren.
Article 7 Artikel 7
Accession Beitritt
( 1) This Protocol shall be open for accession: (1) Dieses Protokoll liegt wie folgt zum Beitritt auf:
(a) until 18 June 1975 by the Government of any mem- a) bis zum 18. Juni 1975 für die Regierung jedes Mit-
ber listed in Annex A or B to the Convention as of glieds, das zu diesem Zeitpunkt in Anlage A oder B
that date, except that the Cot1T1cil may grant one des Ubereinkommens aufgeführt ist; jedoch kann der
or more extensions of time to any Government that Rat einer Regierung, die ihre Urkunde nicht bis zu
has not deposited its instrument by that date, and diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristvelängerungen gewähen; sowie
(b) after 18 June 1975 by the Government of any mem- b) nach dem 18. Juni 1975 für die Regierung jedes Mit-
ber of the United Nations, of its specialized agencies glieds der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorgani~<l-
or of the International Atomic Energy Agency upon tionen oder der Internationalen Atomenergie-Organi-
such conditions as the Council considers appropriate sation zu Bedingungen, die der Rat mit mindestens
by not less than two-thirds of the votes cast by ex- zwei Dritteln der von den Ausfuhrmitgliedern abgege-
porting members and two-thirds of the votes cast by benen Stimmen und zwei Dritteln der von den Ein-
importing members. fuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen für angemes-
sen erklärt.
(2) Accession shall be effected by the deposit of an (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Bei-
instrument of accession with the Government of the trittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten
United States of America. von Amerika.
(3) Where, for the purposes of the operation of the (3) Wird zwecks Durchführung des Ubereinkommens
Convention and this Protocol, reference is made to mem- und dieses Protokolls auf Mitglieder Bezug genommen,
bers listed in Annex A or B to the Convention, any mem- die in Anlage A oder B des Ubereinkommens auf geführt
ber the Government of which has acceded to the Con- sind, so gilt jedes Mitglied, dessen Regierung dem Uber-
vention on conditions prescribed by the Council, or to einkommen unter den vom Rat vorgeschriebenen Bedin-
this Protocol in accordance with paragraph (1) (b) of gungen oder diesem Protkoll nach Absatz 1 Buchstabe b
this Article, shall be deemed to be listed in ·the ap- beigetreten ist, als in der entsprechenden Anlage aufge-
propriate Annex. führt.
Article 8 Artikel 8
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any signatory Government may deposit with the Gov- Jede Unterzeichnerregierung kann bei der Regierung
ernment of the United States of America a declaration der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung
of provisional application of this Protocol. Any other über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls hinter-
Government eligible to sign this Protocol or whose ap- legen. Jede andere Regierung, welche die Voraussetzun-
plication for accession is approved by the Council may gen für die Unterzeichnung dieses Protokolls erfüllt oder
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
also deposit with the Government of the United States deren Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann
of America a declaration of provisional application. Any ebenfalls bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Government depositing such a declaration shall provi- Amerika eine Erklärung über die vorläufige Anwendung
sionally apply this Protocol and be provisionally regarded hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung
as a party thereto. hinterlegt, wendet dieses Protokoll vorläufig an und gilt
als vorläufige Vertragspartei desselben.
Article 9 Artikel 9
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force among those (1) Dieses Protokoll tritt zwischen den Regierungen,
Governments which have deposited instruments of ratifi- die bis zum 18. Juni 1975 Ratifikations-, Annahme-, Ge-
cation, acceptance, approval, conclusion or accession, or nehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder Er-
declarations of provisional application, in accordance klärungen über die vorläufige Anwendung nach den Ar-
with Articles 6, 7 and 8 of this Protocol by 18 June 1975, tikeln 6, 7 und 8 hinterlegt haben, wie folgt in Kraft:
as follows:
(a) on 19 June 1975, with respect to all provisions of a) am 19. Juni 1975 hinsichtlich aller Bestimmungen des
the Convention other than Articles 3 to 9 inclusive Ubereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3 bis 9
and Article 21, and und des Artikels 21 und
(b) on 1 July 1975, with respect to Articles 3 to 9 in- b) am 1. Juli 1975 hinsichtlich der Artikel 3 bis 9 und
clusive, and Article 21 of the Convention, des Artikels 21 des Ubereinkommens,
if such instruments of ratification, acceptance, approval, sofern diese Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-,
conclusion or accession, or declarations of provisional Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder die Erklärungen
application have been deposited not later than 18 June über die vorläufige Anwendung bis zum 18. Juni 1975 für
1975 on behalf of Governments representing exporting Regierungen hinterlegt worden sind, die Ausfuhrmitglie-
members which held at least 60 per cent of the votes der vertreten, denen mindestens 60 v. H. der in Anlage A
set out in Annex A and representing importing members angegebenen Stimmen zustanden, und die Einfuhrmitglie-
which held at least 50 per cent of the votes set out in der vertreten, denen mindestens 50 v. H. der in Anlage B
Annex B, or would have held such votes respectively angegebenen Stimmen zustanden oder denen diese Stim-
if they had been parties to the Convention on that date. men jeweils zugestanden hätten, wenn sie zu jenem Zeit-
punkt Vertragsparteien des Obereinkommens gewesen
wären.
(2) This Protocol shall enter into force for any Govern- (2) Dieses Protokoll tritt für eine Regierung, die nach
ment that deposits an instrument of ratification, ac- dem 19. Juni 1975 gemäß den einschlägigen Bestimmun-
ceptance, approval, conclusion or accession after 19 June gen des Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Geneh-
1975 in accordance with the relevant provisions of this migungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, am
Protocol, on the date of such deposit, except that no part Tag dieser Hinterlegung in Kraft; jedoch tritt für diese
of it shall enter into force for such a Government until Regierung kein Teil des Protokolls in Kraft, ehe er nach
that part enters into force for other Governments under Absatz 1 oder 3 auch für andere Regierungen in Kraft
paragraph (1) or (3) of this Article. tritt.
(3) If this Protocol does not enter into force in ac- (3) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft,
cordance with paragraph (1) of this Article, the Govern- so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,
ments which have deposited instruments of ratification, Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitritturkunden oder
acceptance, approval, conclusion or accession, or declara- Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt
tions of provisional application, may decide by mutual haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, daß
consent that it shall enter into force among those Gov- es zwischen den Regierungen in Kraft treten soll, die
ernments that have deposited instruments of ratification, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
acceptance, approval, conclusion or accession, or declara- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vor-
tions of provisional application. läufige Anwendung hinterlegt haben.
Article 10 Artikel 10
Notification by depositary Government Notifikation durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
the depositary Government shall notify all signatory als Verwahrregierung notifiziert allen Unterzeichner-
and acceding Governments of each signature, ratifica- regierungen und beitretenden Regierungen jede Unter-
tion, acceptance, approval, conclusion, provisional ap- zeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, jeden
plication of, and accession to, this Protocol, as well as Abschluß und jede vorläufige Anwendung dieses Proto-
of each notification and notice received under Article 27 kolls und jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach
of the Convention and each declaration and notification Artikel 27 des Ubereinkommens eingegangenen Notifika-
received under Article 28 of the Convention. tionen und Anzeigen und alle nach Artikel 28 des Uber-
einkommens eingegangenen Erklärungen und Notifikatio-
nen.
Article 11 Artikel 11
Certüied copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolls
As soon as possible after the definitive entry into force Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls
of this Protocol, the depositary Government shall send übermittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär
a certified copy of this Protocol in the English, French, der Vereinten Nationen so bald wie möglich eine beglau-
Russian and Spanish languages to the Secretary-General bigte Abschrift des Protokolls in englischer, französi-
of the United Nations for registration in accordance scher, russischer und spanischer Sprache zur Registrie-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 343
with Article 102 of the Charter of the United Nations. rung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
Any amendments to this Protocol shall likewise be com- nen. Änderungen dieses Protokolls werden ebenfalls
municated. übermittelt.
Article 12 Artikel 12
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the Protocols Die Präambel der Protokolle zur weiteren Verlänge-
for the further extension of the International Wheat rung der Internationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971
Agreement, 1971. ist Bestandteil dieses Protokolls.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having been ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
duly authorized to this effect by their respective Gov- gen oder Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeich-
ernments or authorities, have signed this Protocol on neten dieses Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unter-
the dates appearing opposite their signatures. schrift vermerkten Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Der englische, französische, russische und spanische
Russian and Spanish languages shall be equally authentic. Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.
The originals shall be deposited with the Government Die Urschriften werden bei der Regierung der Vereinig-
of the United States of America, which shall transmit ten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt
certified copies thereof to each signatory and acceding jeder Vertragspartei, die dieses Protokoll unterzeichnet
party and to the Executive Secretary of the Council. oder ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär des Rates
beglaubigte Abschriften.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Protokoll
zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971
Protocol
for the further Extension of the Food Aid Convention, 1971
The parties to this Protocol, Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
CONSIDERING that . the Food Aid Convention, 1971 IN DER ERWÄGUNG, daß das Nahrungsmittelhilfe-
(hereinafter referred to as "the Convention") of the Obereinkommen von 1971 (im folgenden als „Oberein-
International Wheat Agreement, 1971, which was ex- kommen" bezeichnet) der Internationalen Weizen-Ober-
tended by Protocol in 1974, expires on 30 June 1975, einkunft von 1971, das 1974 durch Protokoll verlängert
wurde, am 30. Juni 1975 außer Kraft tritt -
HAVE AGREED as follows: SIND wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
Artlcle I Artikel I
Extension, exptry and termination of the Conventlon Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
des Uberetnkommens
Subject to the provisions of Article II of this Protocol, Vorbehaltlich des Artikels II dieses Protokolls bleibt
the Convention shall continue in force between the par- das Obereinkommen zwischen den Vertragsparteien des
ties to this Protocol until 30 June 1976, provided that, if Protokolls bis zum 30. Juni 1976 in Kraft; tritt jedoch vor
a new agreement covering food aid enters into force dem 30. Juni 1976 ein neues Ubereinkommen über die
before 30 June 1976 this Protocol shall remain in force Nahrungsmittelhilfe in Kraft, so bleibt dieses Protokoll
only until the date of ent-ry into force of the new agree- nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
ment. Ubereinkommens in Kraft.
Artlcle II Artikeln
Inoperative provistons of the Conventton Außer Kraft tretende Bestimmungen
des Ubereinkommens
The provisions of paragraphs (1), (2) and (3) of Ar- Artikel II Absätze 1, 2 und 3, Artikel III Absatz 1 und
ticle II, of paragraph (1) of Article III, and of Articles VI die Artikel VI bis XIV des Ubereinkommens gelten mit
to XIV, inclusive, of the Convention shall be deemed Wirkung vom 1. Juli 1975 als außer Kraft getreten.
to be inoperative with effect from 1 July 1975.
Artlcle III Artikel III
International food aid Internationale Nahrungsmittelhtlfe
(1) The parties to this Protocol agree to contribute as (1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls erklären
food aid to · the developing countries, wheat, coarse sich bereit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungs-
grains or products derived therefrom, suitable for human länder Weizen, anderes Getreide oder daraus gewonnene
consumption and of an acceptable type and quality, or Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr geeignet
the cash equivalent thereof, in the minimum annual und von annehmbarer Type und Qualität sind, oder
amounts specified in paragraph (2) below. deren Gegenwert in Geld in den in Absatz 2 bezeichne-
ten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stellen.
(2) The minimum annual contribution of each party to (2) Der jährliche Mindestbeitrag jeder Vertragspartei
this Protocol is fixed as follows: dieses Protokolls wird wie folgt festgesetzt:
Metric tons Metrische Tonnen
Argentina 23,000 Argentinien 23000
Australia 225,000 Australien 225 000
Canada 495,000 Finnland 14 000
Finland 14,000 Japan 225 000
Japan 225,000 Kanada 495 000
Sweden 35,000 Schweden 35 000
Switzerland 32,000 Schweiz 32000
United States of America 1,890,000 Vereinigte Staaten von Amerika 1890000
(3) For the purpose of the operation of this Protocol, (3) Für die Anwendung dieses Protokolls gilt jede Ver-
any party which has signed this Protocol pursuant to tragspartei, die das Protokoll nach seinem Artikel V Ab-
paragraph (2) of Article V thereof, or which has acceded satz 2 unterzeichnet hat oder ihm nach den einschlägigen
to this Protocol pursuant to the appropriate provisions Bestimmungen seines Artikels VII beigetreten ist, zusam-
of Article VII thereof, shall be deemed to be listed in men mit ihrem nach den einschlägigen Bestimmungen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 345
paragraph (2) of Article III of this Protocol together with des Artikels V oder VII festgesetzten Mindestbeitrag als
the minimum contribution of such party as determined in Artikel IJI Absatz 2 aufgeführt.
in accordance with the relevant provisions of Article V
or Article VJI of this Protocol.
Article IV Artikel IV
Food Aid Committee Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß
There shall be established a Food Aid Committee Es wird ein Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß eingesetzt,
whose membership shall consist of the parties listed in dem die in Artikel III Absatz 2 aufgeführten Vertrags-
paragraph (2) of Article III of this Protocol and of those parteien und diejenigen anderen Parteien angehören, die
others that become parties to this Protocol. The Com- Vertragsparteien dieses Protokolls werden. Der Aus-
mittee shall appoint a Chairman and a Vice-Chairman. schuß bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellver-
tretenden Vorsitzenden.
Article V Artikel V
Signature Unterzeichnung
(1) This Protocol shall be open for signature in (1) Dieses Protokoll liegt vom 25. März 1975 bis zum
Washington from 25 March 1975 until and including 14. April 1975 in Washington für die Regierungen Argen-
14 April 1975 by the Governments of Argentina, Austra- tiniens, Australiens, Finnlands, Japans, Kanadas, Schwe-
lia, Canada, Finland, Japan, Sweden, Switzerland and dens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Ame-
the United States of America, provided that they sign rika zur Unterzeichnung auf; Voraussetzung hierfür ist,
both this Protocol and the Protocol for the further ex- daß sie auch das Protokoll zur weiteren Verlängerung des
tension of the Wheat Trade Convention, 1971. Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 unterzeich-
nen.
(2) This Protocol shall also be open for signature, on (2) Dieses Protokoll liegt zu denselben Bedingungen
the same conditions, to parties to the Food Aid Con- auch für die Vertragsparteien des Nahrungsmittelhilfe-
vention, 1967 or to the Food Aid Convention, 1971 as Ubereinkommsn von 1967 oder des Nahrungsmittelhilfe-
extended by Protocol, and to those provisionally regarded Ubereinkommens von 1971 in der durch Protokoll ver-
as parties to the Food Aid Convention, 1971 as extended längerten Fassung und die als vorläufige Vertrags-
by Protocol, which are not enumerated in paragraph (1) parteien des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von
of this Article, provided that their contribution is at least 1971 in der durch Protokoll verlängerten Fassung gelten-
equal to that which they agreed to make in the Food den Parteien, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, zur
Aid Convention, 1967 or, subsequently, in the Food Aid Unterzeichnung auf; Voraussetzung hierfür ist, daß ihr
Convention, 1971 as extended by Protocol. Beitrag mindestens demjenigen entspricht, den sie nach
dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen von 1967 oder
später nach dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen
von 1971 in der durch Protokoll verlängerten Fassung
übernommen hatten.
Article VI Artikel VI
Ratification, acceptance, approval or conclusion Ratifikation, Annahme ,Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, ac- Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Ge-
ceptance, approval or conclusion by each signatory in nehmigung oder des Abschlusses durch jeden Unter-
accordance with its constitutional or institutional pro- zeichner nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen oder
cedures, provided that it also ratifies, accepts, approves institutionellen Verfahren; Voraussetzung hierfür ist, daß
or concludes the Protocol for the further extension of er auch das Protokoll zur weiteren Verlängerung des
the Wheat Trade Convention, 1971. Instruments of ratifi- Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 ratifiziert, an-
cation, acceptance, approval or conclusion shall be nimmt, genehmigt oder schließt. Die Ratifikations-, An-
deposited with the Government of the United States of nahme-, Genehmigungs- oder Abschlußurkunden sind bei
America not later than 18 June 1975, except that the der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis
Food Aid Committee may grant one or more extensions zum 18. Juni 1975 zu hinterlegen; jedoch kann der Nah-
of time to any signatory that has not deposited its rungsmittelhilfe-Ausschuß einem Unterzeichner, der
instrument of ratification, acceptance, approval or con- seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Ab-
clusion by that date. schlußurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt
hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
Article VII Artikel VII
Accession Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession by any (1) Dieses Protokoll liegt für jede in Artikel V be-
party referred to in Article V of this Protocol, provided zeichnete Vertragspartei zum Beitritt auf, sofern sie auch
it also accedes to the Protocol for the further extension dem Protokoll zur weiteren- Verlängerung des Weizen-
of the Wheat Trade Convention, 1971 and provided handels-Ubereinkommens von 1971 beitritt und sofern
further that in the case of parties referred to in para- der Beitrag der in Artikel V Absatz 2 bezeichneten Ver-
graph (2) of Article V their contribution is at least equal tragsparteien mindestens demjenigen Beitrag entspricht,
to that which they agreed to make in the Food Aid den sie nach dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen
Convention, 1967 or, subsequently, in the Food Aid Con- von 1967 oder später nach dem Nahrungsmittelhilfe-
vention, 1971 as extended by Protocol. Instruments of Ubereinkommen von 1971 in der durch Protokoll verlän-
accession under this paragraph shall be deposited not gerten Fassung übernommen hatten. Die Beitrittsurkun-
later than 18 June 1975, except that the Food Aid Com- den nach diesem Absatz sind bis zum 18. Juni 1975 zu
mittee may grant one or more extensions of time to hinterlegen; jedoch kann der Nahrungsmittelhilfe-Aus-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
any party that has not deposited its instrument of ac- schuß einer Vertragspartei, die ihre Beitritturkunde nicht
cession by that date. bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder
mehrere Fristverlängerungen gewähren.
(2) The Food Aid Committee may approve accession (2) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß kann den
to this Protocol, as a donor, by the Government of any Beitritt der Regierung eines Mitglieds der Vereinten
member of the United Nations, of its specialized agencies Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder der Inter-
or of the International Atomic Energy Agency, on such nationalen Atomenergie-Organisation zu diesem Proto-
conditions as the Food Aid Committee considers ap- koll als Geber zu Bedingungen genehmigen, die er für
propriate, provided that the Government also accedes at angemessen hält; Voraussetzung hierfür ist, daß die Re-
the same time to the Protocol for the further extension gierung gleichzeitig auch dem Protokoll zur weiteren
of the Wheat Trade Convention, 1971, if not already a Verlängerung des Weizenhandels-Obereinkommens von
party to it. 1971 beitritt, wenn sie nicht bereits Vertragspartei jenes
Protokolls ist.
(3) Accession shall be effected by the deposit of an (3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Bei-
instrument of accession with the Government of the trittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten
United States of America. von Amerika.
Article VIII Artikel VIII
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any party referred to in Article V of this Protocol Jede in Artikel V bezeichnete Vertragspartei dieses
may deposit with the Government of the United States Protokolls kann bei der Regierung der Vereinigten Staa-
of America a declaration of provisional application of ten von Amerika eine Erklärung über die vorläufige An-
this Protocol, provided it also deposits a declaration of wendung des Protokolls hinterlegen, sofern sie auch eine
provisional application of the Protocol for the further Erklärung über die vorläufige Anwendung des Protokolls
extension of the Wheat Trade Convention, 1971. Any zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Uberein-
other party whose application for accession is approved kommens von 1971 hinterlegt. Jede andere Vertrags-
may also deposit with the Government of the United partei, deren Beitrittsersuchen genehmigt ist, kann eben-
States of America a declaration of provisional applica- falls bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
tion, provided that the party also deposits a declaration Amerika eine Erklärung über die vorläufige Anwendung
of provisional application of the Protocol for the further hinterlegen, sofern sie auch eine Erklärung über die vor-
extension of the Wheat Trade Convention, 1971, unless läufige Anwendung des Protokolls zur weiteren Verlän-
it is already a party to that Protocol or has already gerung des Weizenhandels-Obereinkommens von 1971
deposited a declaration of provisional application of that hinterlegt, es sei denn, sie ist bereits Vertragspartei
Protocol. Any such party depositing such a declaration jenes Protokolls oder hat bereits eine Erklärung über
shall provisionally apply this Protocol and be provision- seine vorläufige Anwendung hinterlegt. Jede Vertrags-
ally regarded as a party thereto. partei, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet
dieses Protokoll vorläufig an und gilt als vorläufige Ver-
tragspartei desselben.
Article IX Artikel IX
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force for those par- (1) Dieses Protokoll tritt für diejenigen Vertragspar-
ties that have deposited instruments of ratification, ac- teien, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
ceptance, approval, conclusion or accession schluß- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, wie
folgt in Kraft:
(a) on 19 June 1975 with respect to all provisions other a) am 19. Juni 1975 hinsichtlich aller Bestimmungen mit
than Article II of the Convention and Article III of Ausnahme des Artikels II des Ubereinkommens und
the Protocol, and des Artikels III des Protokolls und
(b) on 1 July 1975 with respect to Article II of the Con- b) am 1. Juli 1975 hinsichtlich des Artikels II des Uber-
vention and Article III of the Protocol einkommens und des Artikels III des Protokolls,
provided that all Governments listed in paragraph (1) sofern alle in Artikel V Absatz 1 aufgeführten Regierun-
of Article V of this Protocol have deposited such instru- gen bis zum 18. Juni 1975 eine der genannten Urkunden
ments or a declaration of provisional application by oder eine Erklärung über die vorläufige Anwendung hin-
18 June 1975 and that the Protocol for the further ex- terlegt haben und sofern das Protokoll zur weiteren Ver-
tension of the Wheat Trade Convention, 1971 is in force. längerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
For any other party that deposits an instrument of rati- in Kraft ist. Für jede andere Vertragspartei, die eine
fication, acceptance, approval, conclusion or accession Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß-
after the entry into force of the Protocol, this Protocol oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Proto-
shall enter into force on the date of such deposit. kolls hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in
Kraft.
(2) lf this Protocol does not enter into force in ac- (2) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft,
cordance with the provisions of paragraph (1) of this so können die Vertragsparteien, die bis zum 19. Juni
Article, the parties which by 19 June 1975 have deposited 1975 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
instruments of ratification, acceptance, approval, con- schluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die
clusion or accession, or declarations of provisional ap- vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseiti-
plication may decide by mutual consent that it shall gem Einvernehmen beschließen, daß es zwischen den
enter into force among those parties that have deposited Vertragsparteien in Kraft treten soll, die Ratifikations-,
instruments of ratification, acceptance, approval, con- Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitritts-
clusion or accession, or declarations of provisional ap- urkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwen-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 347
plication, provided that the Protocol for the further ex- dung hinterlegt haben, sofern das Protokoll zur wcileren
tension of the Wheat Trade Convention, 1971 is in force, Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von
or they may take whatever other action they consider 1971 in Kraft ist, oder sie können andere Schritte unter-
the situation requires. nehmen, die sie auf Grund der Lage für erforcl0rlich
halten.
Arttcle X Artikel X
Notification by depositary Government Notifikation durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
the depositary Government shall notify all signatory and als Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien,
acceding parties of each signature, ratification, accept- die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten,
ance, approval, conclusion, provisional application of, jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmi-
and accession to this Protocol. gung, jeden Abschluß und jede vorläufige Anwendung
des Protokolls sowie jeden Beitritt zu demselben.
Article XI Artikel XI
Certified copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des ProtokoÜs
As soon as possible after the definitive entry into Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls
force of this Protocol, the depositary Government shall übermittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär
send a certified copy of this Protocol in the English, der Vereinten Nationen so bald wie möglich eine beglau-
French, Russian and Spanish languages to the Secretary- bigte Abschrift des Protokolls in englischer, französi-
General of the United Nations for registration in ac- scher, russischer und spanischer Sprache zur Registrie-
cordance with Article 102 of the Charter of the United rung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
Nations. Any amendments to this Protocol shall likewise nen. Änderungen dieses Protokolls werden ebenfalls
be communicated. übermittelt.
Article XII Artikel XII
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the Protocols Die Präambel der Protokolle zur weiteren Verlänge-
for the further extension of the International Wheat rung der Internationalen Weizen-Dbereinkunft von 1971
Agreement, 1971. ist Bestandteil dieses Protokolls.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having been ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
duly authorized to this effect by their respective Gov- gen oder Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeich-
ernments or authorities, have signed this Protocol on neten dieses Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unter-
the dates appearing opposite their signatures. schrift vermerkten Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Rus- Der englische, französische, russische und spanische
sian and Spanish languages shall all be equally authentic. Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.
The originals shall be deposited with the Government Die Urschriften werden bei der Regierung der Vereinig-
of the United States of America, which shall transmit ten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt
ccrtified copies thereof to each signatory and acceding jeder Vertragspartei, die dieses übereinkommen unter-
party. zeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Durdtführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
· Vom 11. Februar 1976
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
-führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1183,
1200) ist nach seinem Artikel 13 für
Australien am 24. November 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundesge-
se.tzbl. 1975 II S. 114).
Bonn, den 11. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdten der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen
Vom 12. Februar 1976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Okto-
ber 1975 zu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973
über die Schiffahrt auf dem Bodensee und zu dem
Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf
dem Untersee und dem Rhein zwisdlen Konstanz
und Sdlaffhausen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1405)
wird hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sdlweizerischen Eidgenossenschaft über die Schiff-
fahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwisdlen
Konstanz und Schaffhausen nach seinem Artikel-15
Abs. 1
am 1. Januar 1976
in Kraft getreten ist. Die Ra-tifikationsurkunden sind
am 20. November 1975 in Bern ausgetausdlt worden.
Bonn.den 12.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Durdtführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
· Vom 11. Februar 1976
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
-führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1183,
1200) ist nach seinem Artikel 13 für
Australien am 24. November 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundesge-
se.tzbl. 1975 II S. 114).
Bonn, den 11. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdten der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen
Vom 12. Februar 1976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Okto-
ber 1975 zu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973
über die Schiffahrt auf dem Bodensee und zu dem
Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf
dem Untersee und dem Rhein zwisdlen Konstanz
und Sdlaffhausen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1405)
wird hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sdlweizerischen Eidgenossenschaft über die Schiff-
fahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwisdlen
Konstanz und Schaffhausen nach seinem Artikel-15
Abs. 1
am 1. Januar 1976
in Kraft getreten ist. Die Ra-tifikationsurkunden sind
am 20. November 1975 in Bern ausgetausdlt worden.
Bonn.den 12.Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 349
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 12. Februar 1976
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Kap Verde am 20. November 1975
Papua-Neuguinea am 14. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2231).
Bonn,den12.Februar1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 12. Februar 1976
In Bonn ist am 20. Januar 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Januar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12.Februar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 349
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 12. Februar 1976
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Kap Verde am 20. November 1975
Papua-Neuguinea am 14. Januar 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2231).
Bonn,den12.Februar1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 12. Februar 1976
In Bonn ist am 20. Januar 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Januar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12.Februar 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
die Regierung der Republik Mali
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Republik Mali, öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sid1
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
wicklung in Mali beizutragen, nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
sind wie folgt übereingekommen: tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 5
licht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
a) ein Darlehen bis zu acht Millionen Deutsche Mark für
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
den Bezug von Waren und Leistungen, die in der
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
diesem Abkommen beigefügten Liste enthalten sind
und für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach werden.
dem Inktrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen Artikel 6
worden sind,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
b) ein Darlehen bis zu zwei Millionen zweihunderttau- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
send Deutsche Mark für die Finanzierung ergänzender das Land Berlin, sofern nicht die Regierunng der Bundes-
Einrichtungen der „Base Industrielle" in Sokoniko nach republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Repu-
vorheriger Vorlage einer spezifizierten Warenliste blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
aufzunehmen. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 20. Januar 1976 in zwei
Ursduiften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gehlhoff
Für die Regierung der Republik Mali
Kei ta
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976 351
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel t
Buchstabe a) des Regierungsabkommens vom 20. Januar
1976 bis zu acht Millionen Deutsche Mark aus dem Dar-
lehen finanziert werden können:
a) Nutzfahrzeuge für den Bereich der landwirtschaftlichen
Vermarktung;
b) Geländegängige Nutzfahrzeuge für den Zolldienst;
c) Ausrüstungsgegenstände für Erschließungsmaßnahmen
im Bereich der Land- und Wasserwirtschaft;
d) landwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere
einfaches landwirtschaftliches Gerät, Düngemittel und
Pflanzenschutzmittel;
e) Transport, Versicherung und Montage im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr, auch wenn
die Kosten hierfür in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärisdlen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 300. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertiäge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und
BPkanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für AbonnemP.ntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienen.er Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bcnn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Vers;indkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betr<1ges
dUf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 D~. Im Bezug,-
preis ist die 1'1ehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.