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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1976 Nr.11
Tag Inhalt Seite
17. 2. 76 Siebente Verordnung über Ausnahmen Yon den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
23. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke
über die Lauter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
3. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Vv'eltgesundheitsorganisation 304
5. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durch-
führung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954 auf dem Gebiet der Steuern und
Zölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
Siebente Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum Europäischen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(7. ADR-AusnahmeV)
Vom 17. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- § 2
setzes zum Europäischen Vbereinkommen vom Für die Vereinbarungen Nr.1, 6, 14, 19, 25, 27, 28,
30. September 1957 über die internationale Beför- 29, 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60,
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 61, 62 und 63 über Abweichungen von den Vor-
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird schriften der Anlagen A und B zum ADR sind Ände-
verordnet: rungen vereinbart worden. Diese Änderungen wer-
den hiermit in Kraft gesetzt; sie werden als Anlage 2
§ 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 über § 3
Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Vber-
und B zum Europäischen Ubereinkommen vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
30. September 1957 über die internationale Beförde- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der setzes zu dem Europäischen Vbereinkommen vom
Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bun- 30. September 1957 über die internationale Beförde-
desgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
die 6. ADR-ÄnderungsV vom 22. September 1975 im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. II S. 1357), werden hiermit in Kraft § 4
gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu dieser Verordnung veröffentlicht. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage 1
Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 64 Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-
nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder
mer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von
geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist.
Wasserstoffperoxid mit höchstens 60 °/o Wasserstoff-
peroxid der Rn 2501 Ziffer 41 a) und b) auch in Gefäße
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
Baustählen hergestellt sind, bei einem
höchstens 60 1, ohne Schutzbehälter, unter folgenden
Bedingungen verpackt werden: - Durmmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
von 3 mm
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-
musterprüfung nach den in der Bundesrepublik Deutsch- - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
land gültigen Vorschriften bei der Bundesanstalt für wanddicke von 4 mm
Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 54, haben.
oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)
nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften Baumuster Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen
hergestellten Gefäße müssen durch das Kennzeichen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und
,.D", die Kurzbezeichnung der deutschen Prüfanstalt, Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierungen
eine Registriernummer, sowie Monat und Jahr der eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.
Herstellung gekennzeichnet sein.
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch
sind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden
beachten. Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen
3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die und ein Widerstandsmoment von 5 cm3 haben.
Ladefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit 01 Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
oder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennbare werden, wenn die Tanks mit einer Feststoff-
Gegenstände - wie Reste von Verpackungsmaterial zwischenschicht mit einer Dicke von mindestens
- sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften in 50 mm versehen und diese von einer äußeren
Rn 51414 des ADR sind entsprechend anzuwenden. Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min-
zu vermerken: destens 2 mm umgeben ist.
,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 64)". 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- Unterkante des Tanks angeordnet ist und den
reich. Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem
Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 ge-
Vereinbarung Nr. 65 schützt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den
mer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel über-
aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem ragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in Ab- durch einen Uberrollbügel geschützt sein.
schnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert wer-
den: 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-
der Rn 2401 Ziffer 21 c) sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der
mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der
2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401 Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz
Ziffer 21 c) liegt vor, wenn das außenliegende Ventil inner-
3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen-
2501 Ziffer 35 schrank untergebracht ist.
4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der 7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-
Rn 2501 Ziffer 35 sandland amtlich anerkannten Sachverständigen ei-
des ADR. ner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2
Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: bis zu 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren
1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof- und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
fen müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüs-
sigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr- raumes gefüllt sein.
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind_ entspre-
geschützt sein. chend zu beachten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 295
C. In der Bescheinigung der besonderen_ Zulassung nach (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusälzlit h
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- zu vermerken:
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 6Gi ·.
dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen
Stoffe sind namentlich aufzuführen. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen d1_•:
Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zember 1978.
zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR (D 65)".
Vereinbarung Nr. 67
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnur1:-
Bundesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-
mer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einl':
zember 1978.
78 0/oigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgendei,
Bedingungen befördert werden:
Vereinbarung Nr. 66 Der Tank und seine Verschlüsse müssen den in Ab-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- schnitt I des Anhanges B.1 der Anlage B zum ADR fest-
mern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR gelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), ('.2l
dürfen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und und (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks dP'-'
Hobbocks) mit Trageinrichtung - Blechgefäße, die mit Typs C beziehen. Der bei der Prüfung anzuwendend,,
Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag- Flüssigkeitsdruck muß 10 kg/ cm 2 betragen.
einrichtung - und einem Fassungsvermögen bis zu 60 1 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusälzlic11
auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von Stof- zu vermerken:
fen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1-5 mit
einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm:! ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D G7) ".
absolut verwendet werden, wenn sie den Vorschriften (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
der Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den nachstehen- desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
den Prüfvorschriften entsprechen: reich.
Prüfvorschriften
Vereinbarung Nr. 68
1. Dichtheitsprüfung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße mer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime-
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2 thylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter
Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden. folgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe-
Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße förderung zugelassen:
der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen. 1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht verschlos-
2. F a l l p r ü f u n g senen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die in dicht
verschlossene Holzfässer oder hölzerne Kisten einzu-
Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1 setzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
sind die Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu als 50 kg.
füllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Beton-
platte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. 2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen
Jedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfungen Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor-
standhalten: schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die
Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 2 C
a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse zu versehen.
des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht
unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel 3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet.
einen außenmittig angeordneten Verschluß, so muß
4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender Küh-
der Aufprall um 1 /4 des Deckelrandumfanges vom
lung befördert werden, wobei eine Umgebungstempe-
Verschluß entfernt liegen.
ratur von + 10" C nicht überschritten werden darf.
h) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf- Die Vorschriften in Rn 71400 Absätze 2 bis 4 ADR
prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen- gelten entsprechend. Die für die Beförderung von
überliegen muß. organischen Peroxiden in Fahrzeugen mit Wärme-
c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht schutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung zu
des Gefäßes. beachtenden Vorschriften der Rn 71248 des ADR gel-
ten entsprechend.
Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.
5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg
Sie gelten.noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwischen
des genannten Stoffes muß der Führer von einem
zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten be-
Beifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs-
trägt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht, so
einheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten
müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart noch-
Stoffes befördert werden.
mals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 und 2
überstehen. 6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der
Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine behörd- Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften
lich anerkannte Prüfstelle durchzuführen. in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.
Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung der 7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier
Gefäße kann von den Versendern vorgenommen werden. muß lauten:
,.2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR"
Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-
ten der Randnummern 3503 zu kennzeichnen. Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Außenwand eine Dicke von mindestens
zu vermerken: 0,5 mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff
St 37 oder eine solche von mindestens 2 mm,
.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 68)".
wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- stoff mit einem Glasgehalt von mindestens
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De- 30 °;o besteht. Die Feststoffzwischenschicht
zember 1978. muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens
ein Arbeitsaufnahmevermögen haben, wie
eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke
Vereinbarung Nr. 69 und 400 kg/m:i Nennraumgewicht.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- Die spezifische Formänderungsarbeit des
mer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten Werkstoffes der Feststoffzwischenschicht ist
Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A an einem Prüfkörper nach deutscher Indu-
bis B festgelegten Bedingungen befördert werden: strienorm 53421 im Vergleich zu ermitteln.
Acrylamide-Monomere der Rn 2401 Ziffer 11 des ADR. 1.6 Es muß der Nachv,reis erbracht ,verden, daß die
Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrich-
A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus- tungen mit ausreichender Sicherheit beim
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre- höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean-
chen: spruchungen aufnehmen können:
1. Bau 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen lf aches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
·werkstoffen hergestellt sein, die bei einer Tem- lf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
peratur zwischen - 20° C und + 50° C trenn-
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
bruchsicher und unempfindlich gegen Span-
nungsrißkorrosion sein müssen. Für geschweißte
Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet wer- 2. A u s r ü s t u n g
den, dessen Schweißbarkeit einwandfrei fest- 2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß
steht und für den ein ausreichender Wert der sie während der Beförderung und Handhabung
Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstempe- gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert
ratur von - 20° C in den Schweißnähten und sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewähr-
der Schweißeinflußzone gewährleistet werden leisten wie die Tanks selbst.
kann.
2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen
1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber-
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die
druck von mindestens 10 kg/ cm 2 ausgelegt
Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-
sein.
spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohr-
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem ansätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht
Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen verschlossen und der Verschluß muß durch
eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
sie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder
2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit
eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem
einer Offnung versehen sein, die groß genug
anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks
ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.
mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m
beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie 2.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe
eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines der Unterkante des Tanks angeordnet ist und
anderen Metalls. den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit
1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi- einem Widerstandsmoment von mindestens
gung aufweisen, kann die Mindestwanddicke 20 cm:i geschützt sein.
im Verhältnis zu diesem Schutz verringert wer-
den. Für Tanks mit einem Durchmesser von 3. P r ü f u n g e n
nicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken je- Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
doch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
von St 37 betragen oder eine gleichwertige nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstma-
Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls lige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere
haben. Für Tanks mit einem Durchmesser von und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprü-
mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung fung und eine Abnahmeprüfung umfassen.
von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen
gleichwertigen Wert bei Verwendung eines Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge-
anderen Metalls. trennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer
Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wieder-
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4
kehrenden Prüfungen müssen eine innere und
liegt vor, wenn
äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasser-
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. druckprüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbe-
Die Summe der Wanddicken der metallenen triebnahme und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen.
Außenwand und der des Tanks muß minde- Vor Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre
stens der für den Tank in Ziffer 1.3 fest- ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämt-
gelegten Mindestwanddicke entsprechen, lich.er Ausrüstungsteile vorzunehmen. Uber die Prü-
2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer fungen sind Bescheinigungen durch einen im Ver-
Feststoffzwischenschicht von mindestens sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
50 mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die auszustellen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 297
4. K e n n z e i c h n u n g 1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft sein,
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie- daß sie den Vorschriften des Anhangs B.1 b für Stoffe
rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der Mindest-
prüfdruck des Tankcontainers beträgt 25 kg/ cm 2.
muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Hersteller oder Herstellerzeichen 2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum
des Tankcontainers beträgt 1,06 kg.
Herstellungsnummer
3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung
Baujahr R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge-
Prüfdruck folgt von der Nummer 115, benutzt werden.
Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks 4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als
Rauminhalt jedes Tankabteils ,,Chlorpentafluoräthan" oder in der in Ziffer 8 b) zuge-
Berechnungstemperatur lassenen Art bezeichnet sein.
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
letztmaligen wiederkehrenden Prüfung zu vermerken:
Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des
vorgenommen hat, ADR (D 71)".
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
anzugeben. reich bis zum 31. Dezember 1978.
5. Betrieb
5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fas- Vereinbarung Nr. 72
sungsraumes gefüllt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften, der Rn 2429 (2)
5.2 Stabilität; des ADR darf das pulverförmige Schädlingsbekämpfungs-
Die Breite, welche sich durch die volle Ab- mittel „Thiodan 35u der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR unter
standsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi- folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säcken aus
schen den äußeren rechten und linken Punkten geeignetem Kunststoff verpackt werden:
der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse), 1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer
muß mindestens 90 °/o der Höhe des Schwer- Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
punktes des beladenen Straßentankfahrzeuges lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.
betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein
geeignetes Rechenverfahren zu erbringen. 2. Bedingungen für die Baumusterprüfung:
2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-
6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre- füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer
chend zu beachten. Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite,
B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Schmalseite und den Sackboden fallen zu lassen.
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Beton-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun- platte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut muß
gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und seinen
Stoffe sind namentlich aufzuführen. anderen physikalischen Eigenschaften (z. B. Korn-
größe, Form der Oberfläche und dgl.) dem Original-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich gut entsprechen.
zu vermerken: 2.2 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,
,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 69)". der folgende Angaben enthalten muß:
- Hersteller des Sackes
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der - Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwen-
Schweiz bis zum 31. Dezember 1978. deten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen,
Wanddicke, Gewichte usw.)
Fertigungsverfahren
Vereinbarung Nr. 70
- zugelassene Füllgüter
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- - Prüfergebnis
mer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der
- Kennzeichnung
Rn 2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in
nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Metall- - die bei der Serienfertigung einzuhaltende t-.1in-
fässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Bestim- destwanddicke.
mungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden. 2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,
zu vermerken:
sowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 70) ". eine Registriernummer sowie Monat und Jahr der
(3) Diese Regelung gilt im Verkeh·r zwischen der Bun- Herstellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeich-
desrepublik Deutschland und Frankreich. nen (z.B. D/BAM/76654/6/72).
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Vereinbarung Nr. 71 zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nad1 Rn 2010 des ADR (D 72)".
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mer 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan (CC1F 2 -CF3) (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be- desrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. De-
dingungen in Tankcontainern befördert werden: zember 1980.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vereinbarung Nr. 73 IV. 1. Die Stoffe der Ziffern Il.2.2, II.3 und 11.4 müssen
in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter
mern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend ge- einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höchstens
nannten organischen Peroxide im internationalen Straßen- 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der
verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden: Ziffer 11.2.2 beträgt die Höchstmenge 25 kg.
2. Die Stoffe der Ziffern 11.1 und II.2.1 müssen in
I. Als Stoffe der Gruppe A Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,
1. 1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo- die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutz-
hexan behälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf höch-
1.1 Mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmit- stens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 kg
teln dieser Stoffe enthalten.
1.2 mit mindestens 56 °/o festen trockenen inerten 3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und 11.6 müssen in
Stoffen Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,
die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter
2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch einzusetzen sind.
rein
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-
3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihy- stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.
droxydioxolan 1,2 mit mindestens 50 °/o Phleg-
4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen
ma tisierungsmi tteln mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,
4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit die den Ausgleich zwischen dem inneren und
mindestens 20 °/o festen trockenen inerten Stoffen dem atmosphärischen Druck gestattet und unter
5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxano- allen Umständen - namentlich bei einer Aus-
dehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung
nan
- das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin-
5.1 mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmit- dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße
teln gelangen können.
5.2 mit mindestens 50 °/o festen trockenen inerten
5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür-
Stoffen
fen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes
6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid, tedlnisch gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe
rein. bei den unter X. genannten Temperaturen.
II. A 1s Stoffe der Gruppe E V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
schriften in Rn 2712 des _ADR entsprechend.
1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal
82 °/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und Was- VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-
ser. schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.
Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der
2. Cyclohexylperoxydepercarbonat
Gruppe E (Ziffer 11.1 und 11.2.1) mit einem Zettel
2.1 technisch rein nach Muster 1 zu versehen.
2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser
VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-
3. Bis-( 4-tert. butylcyc lohex y l )-perox ydicarbonat, lauten wie eirre der unter I. und II. angegebenen
tedlnisch rein Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und
4. Dicetylperoxydicarbonat, tedlnisch rein. durch die Angabe:
5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung mit ,.VII, ADR"
mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln zu ergänzen.
5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für
50 ° o Phlegmatisierungsmitteln die vorgenannten organischen Peroxide entspre-
6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein. chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten
festgelegt sind.
III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-
IX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den
gung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des ADR
unter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn
wie folgt zu verpacken:
deren Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-
1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge- wichte überschreiten:
eignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-
Stoffe der Ziffern 11.1. und 11.2.1 100 kg
eignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-
setzen sind. Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, Il.4 und 11.5 = 1 000 kg
2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel Stoffe der Ziffer II.6 = 4 000 kg
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in X. Die unter II. genannten Stoife sind so zu versen-
geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu- den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen
setzen sind. nicht überschritten werden:
3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und Stoffe der Ziffer II.1 Höchsttemperatur - 10 sc
1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.
Stoffe der Ziffer 11.2.1
4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht und 2.2 Höchsttemperatur + 5 °C
mehr als 50 kg wiegen.
Stoffe der Ziffer Il.3 Höchsttemperatur + 30 sc
5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
Stoffe der Ziffer Il.4 Höchsttemperatur + 25 °c
Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten
flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o ihres Fas- Stoffe der Ziffer II.5 Höchsttemperatur - 10 °C
sungsraumes gefüllt sein. Stoffe der Ziffer 11.6 Höchsttemperatur ± 0 °C
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 299
XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der 2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gelten
Ziffer II. nicht mehr befördert werden als entsprechend.
Stoffe unter II.1 und II.2.1 1 200 kg 3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3
Stoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5 5 000 kg und zusätzlich mit einem 1 Zettel nach Muster 1 des
Stoffe unter II.6 10 000 kg Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbringen
der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück gilt
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.
zu vermerken:
4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR lauten:
(D 73)".
„2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der rein, VII, ADR."
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich. Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Vereinbarung Nr. 74 vermerken:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 74) ".
mern 2700 und 2701 des ADR darf
5. Es sind ferner die für organische Peroxide der
2,5-Dimethyl-2,5-di (t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein, Gruppe A geltenden Vorschriften der Anlage B des
ADR entsprechend zu beachten.
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-
verkehr befördert werden:
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu ver- desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De-
packen. zember 1978.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage 2
Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 (§ 2)
1. In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol- 9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung: gende Fassung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und desrepublik Deutschland und
a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank- a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie
reich, b) der Schweiz bis zum 31. März 1976."
b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange 10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol-
nichts anderes vereinbart wird." gende Fassung:
2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgende "Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Fassung: desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli
1980."
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol-
a) Italien, gende Fassung:
b) den Niederlanden,
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
c) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis
vorhandene Tankfahrzeuge sowie zum 31. Juli 1980."
d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange 12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol-
nichts anderes vereinbart wird." gende Fassung:
3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol- ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
gende Fassung: desrepublik Deutschland und Frankreich für vorhan-
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- dene fest verbundene Tanks.~
desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Bel-
gien." 13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol-
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
gende Fassung:
desrepublik Deutschland und
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- a) Belgien sowie
desrepublik Deutschland und
b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis
a) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980, zum 31. Dezember 1978."
b) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie
c) der Schweiz bis zum 31. März 1976." 14. In der Vereinbarung Nr. 49 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol-
,,Diese Regelung gi~t im Verkehr zwischen der Bun-
gende Fassung:
desrepublik Deutschland und Belgien, der DDR, Spa-
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- nien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Republik
desrepublik Deutschland und Luxemburg." Osterreich."
6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-
15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
gende Fassung:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der DDR, Schweden so-
desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Spa-
wie Italien bis zum 31. Dezember 1978."
nien bis 31. März 1977."
7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung: 16. In der Vereinbarung Nr: 52
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:
desrepublik Deutschland und Belgien." „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie
8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol- Luxemburg.";
gende Fassung:
b) ist folgender Absatz 5 nachzutragen:
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
.. (5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi-
desrepublik Deutschland und
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
a) Belgien sowie Republik Osterreich mit der Besonderheit, daß die
b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxi- Bestimmungen nach Kap. 2 der Anlage B des ADR
male Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höch- (Rn ... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anv.,endung
stens + 15 °C betragen darf." finden.";
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 301
c) ist folgender Absatz 6 nachzutragen: 20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol-
,,(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi- gende Fassung:
schen der Bundesrepublik Deutschland und der ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Schweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmun- desrepublik Deutschland und Luxemburg, Frankreich
gen: sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978."
Während einer Ubergangszeit bis spätestens
21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.
31. Dezember 1978
sowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassung:
a) können anstelle der in Rn 10500 (1) bis (5) vor-
gesehenen orangefarbenen Tafeln auch solche a) ,,I.l. 1,1-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethyl-
verwendet werden, die nicht rückstrahlend cyclohexan) mit
sind; 1.1 mindestens 45 °10 Phlegmatisierungsmit-
teln,
b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im
unteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich- °
1.2 mit mindestens 50 o festen trockenen
inerten Stoffen";
nung des Stoffes versehen sind, darauf verzich-
tet werden, im oberen Teil die Nummer zur b) ,.I.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2 mit
Kennzeichnung der Gefahr anzubringen." mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln."
17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol- 22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol-
gende Fassung: gende Fassung:
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Luxemburg, Schweden
desrepublik Deutschland und
sowie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
a) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so- 1980."
wie
23. In der Vereinbarung Nr. 62
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
1976." a) ist im Abschnitt D nach „ADR" nachzutragen:
,,(D 62)";
18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung: b) erhält der Absatz E folgende Fassung:
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,
desrepublik Deutschland und der Schweiz sowie den Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember
Niederlanden bis 31. Dezember 1978." 1978."
19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol- 24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol-
gende Fassung: gende Fassung:
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- „Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
desrepublik Deutschland und Luxemburg, der Schweiz, Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden
der DDR, der Republik Osterreich, Spanien sowie sowie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember
den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978." 1978."
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französisdlen Republik
über den Bau einer Straßenbrücke über die lauter
Vom 23. Januar 1976
In Paris wurde am 7. Mai 1975 in zwei Urschriften
in deutscher und französischer Sprache das Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik betreffend den Bau einer Straßenbrücke
über die Lauter unterzeichnet.
Die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene
Mitteilung ist der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 12. Dezember 1975 zugegangen; das
Abkommen ist somit am
12. Januar 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Januar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
betreffend den Ba.u einer Straßenbrücke über die Lauter
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden von
den beiden Regierungen je zur Hälfte getragen. Der Bau-
die Regierung der Französisc:hen Republik -
herr teilt der zuständigen deutschen Verwaltung inner-
in dem Wunsch, die Straßenverbindungen zwischen bei- halb von zwei Monaten nach Fertigstellung den von ihm
den Staaten zu verbessern, - für die Bauarbeiten verauslagten Betrag mit. Er stellt ihr
sind wie folgt übereingekommen: den auf sie entfallenden Kostenanteil in Rechnung. Es ist
der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der
deutschen Verwaltung die Zahlungsaufstellung und die
Artikel 1 Höhe des von ihr zu zahlenden Betrags mitgeteilt wer-
Zwischen Lauterburg und Scheibenhardt wird eine den.
Straßenbrücke über die Lauter gebaut, und zwar an einem Artikel 4
Punkt, der in der Nähe des Kilometerpunktes 9,900 K (1) Die französische Verwaltung übernimmt die Pla-
dieses Flusses nach der französischen Kilometrierung ge- nung, Ausschreibung, Vertragsvergabe, Bauüberwachung
legen ist. und Abrechnung und wendet hierbei französisches Ver-
tragsrecht an.
Artikel 2
(2) Die französische Verwaltung handelt gegenüber den
(1) Der Bau der Brücke wird entsprechend den nach- Unternehmern und sonstigen Vertragspartnern in eige-
folgenden Artikeln als gemeinsame Maßnahme der bei- nem Namen.
den Regierungen durchgeführt. Dazu gehören die Er- Artikel 5
stellung des Brückenbauwerks samt Widerlagern und
(1) Es wird eine deutsch-französische technische Kom-
Flügelmauern und alle dazu erforderlichen Nebenleistun-
mission gebildet.
gen, einschließlich der durch den Brückenbau bedingten
Arbeiten am Flußbett. (2) Den Vorsitz in der Kommission führen die Dele-
gationsleiter abwechselnd für jeweils sechs Monate.
(2) Die Erstellung der Rampen und die Anbindung der
Brücke an die Straßen obliegen jeder Regierung auf ihrem (3) Die Beschlüsse der Kommission werden im gegen-
Gebiet. seitigen Einvernehmen gefaßt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 303
Artikel 6 Artikel 10
Die Kommission hat folgende Aufgaben: Jede der beiden Verwaltungen erwirbt auf eigene
Kosten in ihrem Gebiet das für die Errichtung der Brücke
a) Festlegung des Standorts, der Maße und der Gestal-
benötigte Gelände. Sie hat außerdem dafür zu sorgen,
tung der Brücke,
daß ihr das für die Bauarbeiten erforderliche Gelände in
b) Feststellung des Umfanges der gemeinsamen Arbeiten, ihrem Gebiet zur Verfügung steht, und die entsprechen-
c) Prüfung des Entwurfs, den finanziellen Lasten zu tragen.
d) Prüfung des Vergabevorschlags und insbesondere Auf-
stellung der Liste der zur Teilnahme an der Ausschrei-
Artikel 11
bung zugelassenen Firmen,
e) Zustimmung zu Abschlagszahlungen, (1) Die Notwendigkeit und der Umfang von Unterhal-
tungsarbeiten an den in Artikel 2 bezeichneten Bauwer-
f) Abnahme des Bauwerks,
ken werden von der deutschen und der französischen
g) Feststellung des Kostenteilungsbetrags. Straßenbauverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen
bestimmt. Die Unterhaltungsarbeiten werden von der
Artikel 7 französischen Verwaltung durchgeführt. Die Kosten tra-
gen beide Regierungen je zur Hälfte nach Maßgabe des
Jede Delegation der Kommission kann sich von den
Artikels 3.
zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die
Unterlagen vorlegen lassen, die sie für notwendig er- (2) Der Winterdienst und die laufende Reinigung der
achtet, um die Beschlüsse der Kommission vorzubereiten. Brücke obliegen jeder Verwaltung auf ihrem Gebiet.
Artikel 8 Artikel 12
Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kommission wird das Jeder Staat wird Eigentümer derjenigen Teile der
Bauwerk etwa folgende Gestaltung aufweisen: Brücke, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.
lichte Weite 10m
lichter Querschnitt 30 m 2
Artikel 13
Höhe des Widerlagerfundaments über dem
französischen Normalnull 114,18 m Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch1and
Mindesthöhe des Unterzuges über dem
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
französischen Normalnull 117,18 m
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 9
Die französische Verwaltung vereinbart mit dem Bau-
Artikel 14
unternehmer eine Gewährleistung, deren Dauer sich nach
französischem Recht bestimmt. Sie übernimmt für die Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in
Dauer von fünf Jahren gegenüber der deutschen Verwal- Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien ein-
tung die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung ander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Vor-
der Arbeiten. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeit- aussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens er-
punkt der endgültigen Abnahme. füllt sind.
GESCHEHEN zu Paris am 7. Mai 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v. Braun
Für die Regierung der Französischen Republik
Geoffroy de Courcel
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 3. Februar 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation
vom 22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für die
Komoren am 9. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2230).
Bonn, den 3. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954
auf dem Gebiet der Steuern und Zölle
Vom 5. Februar 1976
Das Protokoll vom 2. Februar 1973 zwischen der in Kraft getreten. Der Regierung der Bundesrepublik
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland ist am selben Tage die Notifikation der
Regierung der Französischen Republik über die französischen Regierung über die Erfüllung der ver-
Durchführung des Kulturabkommens vom 23. Okto-
ber 1954 auf dem Gebiet der Steuern und Zölle fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1871) ist nach seinem krafttreten des Protokolls als letzte der in Artikel 7
Artikel 7 Abs. 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen
am 6. Januar 1976 zugegangen.
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsyes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und d<1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen verolfc>ntlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1t,,vorsc.hriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre~
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzblc1tt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- D~I. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve1sandkosten), bei Liefe1ung gegen Vorausrechnung t.90 D~L Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bet1dgt 5,5 9 /o.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 3. Februar 1976
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation
vom 22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für die
Komoren am 9. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2230).
Bonn, den 3. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954
auf dem Gebiet der Steuern und Zölle
Vom 5. Februar 1976
Das Protokoll vom 2. Februar 1973 zwischen der in Kraft getreten. Der Regierung der Bundesrepublik
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland ist am selben Tage die Notifikation der
Regierung der Französischen Republik über die französischen Regierung über die Erfüllung der ver-
Durchführung des Kulturabkommens vom 23. Okto-
ber 1954 auf dem Gebiet der Steuern und Zölle fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1871) ist nach seinem krafttreten des Protokolls als letzte der in Artikel 7
Artikel 7 Abs. 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen
am 6. Januar 1976 zugegangen.
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und d<1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen verolfc>ntlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1t,,vorsc.hriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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