165
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1975 Nr. 9
Tag Inhalt SeitP
12. 2. 75 Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und d.er Türkei infolge des Beitritts neuer Mitglied-
staaten zu der Gemeinschaft, Ergänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungs-
protokoll über die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973 .............................. . 165
Gesetz
zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft,
Ergänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungsprotokoll
über die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973
Vom 12. Februar 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Dem in Ankara am 30. Juni 1973 von der Bundes- stellt.
republik Deutschland unterzeichneten
Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkom-
men vom 12. September 1963 zwischen der Euro-
Artikel 3
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 509) infolge des Bei- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
tritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft kündung in Kraft.
Ergänzenden Internen Finanzabkommen zu dem (2) Der Tag, an dem
am 30. Juni 1973 unterzeichneten Ergänzungs-
das Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsab-
protokoll
kommen nach seinem Artikel 17
Ergänzungsprotokoll über die Erzeugnisse, die
unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge- das Ergänzende Interne Finanzabkommen nach
meinschaft für Kohle und Stahl fallen, seinem Artikel 5
wird zugestimmt. Die vorstehend bezeichneten Ab- das Ergänzungsprotokoll über die EGKS-Erzeug-
kommen und die Schlußakte zum Ergänzungsproto- nisse nach seinem Artikel 5
koll zum Assoziierungsabkommen werden nacb- für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
stehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,den 12.Februar 1975
Der Bundespräsident ,
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Ergänzungsprotokoll
zum Assoziierungsabkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft
Seine Majestät der König der Belgier, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-
LAND:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Herrn U. L e b s a n f t ,
Der Präsident der Französischen Republik, Botschafter, Ständiger Vertreter;
Der Präsident der Italienischen Republik, Herrn Otto S c h 1 e c h t ,
Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Herrn d e L i p k o w s k i ,
für die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrages Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Angelegenheiten;
schaft sind und im folgenden als „ursprüngliche Mit-
gliedstaaten" bezeichnet werden, DER PRÄSIDENT VON IRLAND:
Herrn J. K e a t in g ,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Minister für Handel und Industrie;
Der Präsident Irlands,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Herrn Mario P e d i n i ,
Großbritannien und Nordirland,
Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
für die Staaten, die beitretende Parteien des Vertrages Angelegenheiten;
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG
schaft sind und im folgenden als „neue Mitgliedstaaten"
VON LUXEMBURG:
bezeichnet werden,
Herrn Jean D o n d e I i n g e r ,
und
Botschafter, Ständiger Vertreter;
sämtlich Vertragsparteien des am 22. Januar 1972 in
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
Brüssel unterzeichneten Vertrages über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Kö- Herrn L. B r i n k h o r s t ,
nigreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom- Angelegenheiten;
gemeinschaft, im folgenden als „Beitrittsvertrag" be-
zeichnet, IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN
KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften UND NORDIRLAND:
Herrn D a v i e s ,
einerseits und
Kanzler des Herzogtums Lancaster;
der Präsident der Republik Türkei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:
andererseits
Herrn Renaat v a n E l s l an d e ,
HABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einverneh- Präsident des Rates;
men die Anpassungen des Abkommens zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts- Sir Christopher S o a m e s ,
gemeinschaft und der Türkei, im folgenden als „Asso- Vizepräsident der Kommission;
ziierungsabkommen" bezeichnet, einschließlich des Zu-
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TORKEi:
satzprotokolls und des Finanzprotokolls, festzulegen, die
infolge des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands Herrn Umit Haluk B a y ü I k e n ,
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
notwendig sind, DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
befundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
UND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte
ERNANNT: Artikel 1
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER: Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland werden Par-
Herrn Renaat v a n EI s l a n d e ,
teien des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-
Minister für auswärtige Angelegenheiten; päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie
der Erklärungen, die der in Ankara am 12. September
IHRE MAJESTAT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:
1963 unterzeichneten Schlußakte beigefügt sind, und der
Herrn Niels Ersb0ll, in Brüssel am 23. November 1970 unterzeichneten Schluß-
Botsd1after; Ständiger Vertreter; akte.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 167
Titel I Artikel 4
Anpassungsmaßnahmen (1) Für die Anwendung des Artikels 12, des Artikels 22
Absätze 2 und 5 und des Artikels 25 des Zusatzprotokolls
Artikel 2 wird die zu berücksichtigende Höhe der Einfuhren aus
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-
Der im Anhang zu diesem Protokoll wiedergegebene setzung unter Einbeziehung der von der Türkei aus den
englische und dänische Wortlaut des Assoziierungsab- neuen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums 9e-
kommens und der Protokolle, die Bestandteil dieses Ab- tätigten Einfuhren berechnet.
kommens sind, sowie der in Artikel 1 genannten Erklä-
rungen, ist gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften. Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 des Zu-
satzprotokolls gilt diese Regel jedoch nur für die von
der Türkei ab 1. Januar 1976 vorzunehmenden Erhöhun-
Artikel 3 gen des konsolidierten Liberalisierungssatzes.
Artikel 12 Absatz 4 des Zusatzprotokolls wird durch
(2) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls kann die Türhi
folgende Bestimmungen ersetzt:
die gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Zusatzprotokolls noti-
,, (4) Der Assoziationsrat kann ferner während eines fizierte Liberalisierungsliste ändern, sofern:
Ubergangszeitraumes beschließen, daß die der Türkei diese Änderungen nicht mehr als 10 v. H. des Einfuhr-
in Absatz 3 zuerkannte Berechtigung die Möglichkeit wertes der auf der Liberalisierungsliste stehenden
einschließt, anstelle einer Wiedereinführung, Erhöhung Waren aus der Gemeinschaft für das Jahr 1967 betref-
oder Einführung von Zöllen mengenmäßige Beschränkun- fen,
gen einzuführen, sofern das festgesetzte Kontingent nicht
der Einfuhrwert der auf der Liberalisierungsliste ste-
weniger als 60 v. H. der Einfuhren der betreffenden
Waren aus der Gemeinschaft im Laufe des Vorjahres henden Waren aus der Gemeinschaft, ebenfalls nach
beträgt. Der Wert der im Jahr 1967 getätigten Einfuhren den Zahlen des Jahres 1967 berechnet, insgesamt nicht
herabgesetzt wird,
von Waren aus der Gemeinschaft, die durch diese men-
genmäßigen Beschränkungen berührt werden, ist auf den für die von der Liberalisierungsliste zurückgezoge1wn
Gesamtwert der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Waren Kontingente eröffnet werden, die mindestens
Einfuhren anzurechnen. 60 v. H. der aus der Gemeinschaft im Laufe des Vor-
jahres durchgeführten Einfuhren dieser Waren aus-
Der Assoziationsrat setzt die Einzelheiten dieser Maß- machen, unbeschadet der Möglichkeit der Türkei, auf
nahmen und die Bedingungen für ihre Beseitigung fest. diese Waren Artikel 22 Absatz 5 des Zusatzprotokolls
anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 gelten für den Zeitraum,
in dem die Türkei den gemäß Artikel 22 Absätze 2 und Der Wert der durch diese Änderungen betroffenen
3 auf 40 v. H. festgesetzten konsolidierten Liberalisie- Einfuhren aus der Gemeinschaft ist auf den Gesamtv.,ert
rungssatz anwendet, folgende Regeln: der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zusatzproto-
kolls genannten Einfuhren anzurechnen.
Hat der Assoziationsrat innerhalb von 6 Monaten nach
Vorlage des Antrages keinen Beschluß nach Absatz 4 Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die auf Grund
gefaßt, so kann die Türkei nach Unterrichtung des Asso- dieser Bestimmungen getroffenen l\foßnahmen.
ziationsrates jedoch frühestens ein Jahr nach Vorlage
ihres Antrages mengenmäßige Beschränkungen, die die Artikel 5
in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen, wieder ein-
führen. Artikel 29 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens erh~ilt
folgende Fassung:
Diese mengenmäßigen Beschränkungen dürfen insge-
samt nicht mehr als 5 v. H. des Wertes der Einfuhren „Das Abkommen gilt unter den im Vertrag zur Gründung
aus det Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen
setzung im Jahr 1967 betreffen. Der Wert der durch diese Bedingungen für die europäischen Gebiete des König-
mengenmäßigen Beschränkungen betroffenen Einfuhren reichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundes-
des Jahres 1967, der auf der Grundlage der Einfuhren republik Deutschland, der Französischen Republik, Ir-
aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen- lands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums
setzung berechnet wird, ist auf den in Absatz 3 Unter- Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des
absatz 1 genannten Wert anzurechnen. Handelt es sich Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
bei diesen mengenmäßigen Beschränkungen jedoch um und die anderen europäischen Gebiete, deren auswärti~Je
Waren, die bei einer Erhöhung des konsolidierten Libe- Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, einerseits und
ralisierungssatzes gemäß Artikel 22 Absatz 4 neu in die für das Gebiet der Republik Türkei andererseits."
Liste aufgenommen wurden, so wird der Wert der Ein-
fuhren auf der Grundlage der 1967 aus den ursprünglichen Artikel 6
Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten getätigten
Einfuhren errechnet. Die in Artikel 35 Absatz 3 des Zusatzprotokolls vor-
gesehenen aufeinanderfolgenden Prüfungen werden um
Die Türkei nimmt gleichzeitig in die gemäß Artikel 22 ein Jahr vorverlegt.
Absatz 4 konsolidierte Liberalisierungsliste neue Waren
auf, so daß der Gesamteinfuhrwert der in der Liste auf- Artikel 7
geführten Waren aus der Gemeinschaft nicht vermindert
wird. Die jährlichen Mengen der zugunsten der Türkei in
dem einzigen Artikel Absatz 1 des Anhanges Nr. 1 und
Uber die schrittweise Beseitigung der von der Türkei in Artikel 1 Absatz 2 des Anhanges Nr. 2 des Zusatz-
in Anwendung dieses Absatzes eingeführten mengen- protokolls vorgesehenen Zollkontingente werden wie
mäßigen Beschränkungen können Konsultationen im Asso- folgt erhöht:
ziationsrat stattfinden.
Raffinierte Erdölerzeugnisse
(6) Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von den Ab- (Nrn. 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 B, 27.14 C
sätzen 1, 3, 4 und 5 vorsehen." des Gemeinsamen Zolltarifs): 340 000 Tonnen
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen die vier weiteren Angleichungen erfolgen am 1. Ja-
für den Einzelverkauf nuar 1974, 1. Januar 1975, l. Januar 1976 und 1. Juli
(Nr. 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs): 390 Tonnen 1977.
Andere Gewebe aus Baumwolle (2) Tritt dieses Protokoll nach dem l. Januar 1974 in
lNr. 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs): 1 390 Tonnen. Kraft, so wendet die Türkei gegenüber den neuen Mit-
gliedstaaten die Angleichungsstufe an, die sich aus dem
Artikel 8 in Absatz 1 angegebenen Zeitplan zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens ergibt.
Der in Artikel 3 Absatz 2 des Finanzprotokolls vom
{3) Im Falle einer Änderung des Zeitplans und der
23. November 1970 vorgesehene Betrag von 195 Millionen
Folge des Abbaus der von den neuen Mitgliedstaaten
Rechnungseinheiten wird durch den Betrag von 242 Mil- gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zu-
lionen Rechnungseinheiten ersetzt.
sammensetzung angewandten Zölle und Abgaben gleicher
Wirkung trifft der Assoziationsrat die erforderlichen
Maßnahmen zur Berücksichtigung dieser Änderung.
Titel II (4) Der Assoziationsrat kann die geeigneten Maßnah-
men treffen, damit die von der Türkei gegenüber den
Ubergangsmaßnahmen neuen Mitgliedstaaten durchzuführenden Zollsenkungen
mit den gemäß dem Zusatzprotokoll vorgeschriebenen
Artikel 9 Fristen übereinstimmen.
( 1) Die auf Grund des Assoziierungsabkommens vor- Artikel 12
geschriebenen Herabsetzungen der Zölle und Abgaben
Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehene Präferenz-
gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Proto-
behandlung gilt auch für Waren, die in der Türkei unter
kolls in den neuen Mitgliedstaaten anteilig nach den vor-
Verwendung von Waren aus einem ursprünglichen Mit-
geschriebenen Zeitplänen durchgeführt. Bezüglich der
gliedstaat oder einem neuen Mitgliedstaat hergestellt
Anhänge Nr. 2 und Nr. 6 des Zusatzprotokolls dürfen
sind, welche sich in der Türkei nicht im freien Verkehr
jedoch die sich aus der Anwendung dieser Herabsetzun-
befanden.
gen ergebenden Sätze in keinem Falle niedriger sein
als die von den neuen Mitgliedstaaten gegenüber der Die Präferenzbehandlung dieser Waren in einem neuen
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung Mitgliedstaat oder in einem ursprünglichen Mitgliedstaat
angewandten Sätze. kann jedoch so lange von der Erhebung eines Anteilzolls
in der Türkei abhängig gemacht werden, wie im Handel
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Irland gegenüber zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei andere
der Türkei bis zum 31. Dezember 1975 für die in Anhang I Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als im Handel
aufgeführten Waren die gleichen Zölle wie gegenüber zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten und den
den Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.
Königreichs, anwenden.
Artikel 3 des Zusatzprotokolls gilt sinngemäß.
(3) Die Zollsätze, von denen die neuen Mitgliedstaaten
bei den Senkungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Türkei Ar t i k e l 13
ausgehen, sind diejenigen, die sie jeweils gegenüber (1) Die von Irland angewendeten Einfuhrregelungen
dritten Ländern anwenden. für die in Anhang Nr. III aufgeführten Waren werden
(4) Könnte die Anwendung der vorstehenden Absätze gegenüber der Türkei jeweils am 1. Juli 1975 oder
zu Zollbewegungen führen, die vorübergehend von der 1. Januar 1985 nach vom Assoziationsrat festzulegenden
Angleichung an den endgültigen Zollsatz abweichen, so Einzelheiten beseitigt.
können die neuen Mitgliedstaaten abweichend von diesen (2) Bis zum 31. Dezember 1974 können die Einfuhren
Absätzen ihre Zollsätze so lange aufrechterhalten, bis der in Anhang Nr. IV aufgeführten Waren aus der Türkei
diese bei einer späteren Angleichung an den endgültigen in das Vereinigte Königreich auf folgende jährliche Kon-
Zollsatz erreicht sind, oder gegebenenfalls den sich aus tingente beschränkt werden:
einer spdteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwen- - Kontingent 1973: 306 Tonnen
den, sobald bei dieser späteren Angleichung ihre Zoll-
Kontingent 1974· 368 Tonnen.
sätze erreicht oder überschritten sind.
Artikel 14
Artikel 10 Bis zum 1. Juli 1977 werden die in Artikel l Absatz 2
des Anhangs Nr. 2 des Zusatzprotokolls genannten Zoll-
Die neuen Mitgliedstaaten gleichen ihre Finanzzölle
kontingente wie folgt aufgeteilt:
oder den Finanzanteil dieser Zölle für die in Anhang II
genannten Waren an die auf Grund des Assoziierungs- Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
abkommens vorgeschriebenen Zollsätze an, indem sie verkauf {Nr. 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs): ·
gegenüber der Türkei die gleiche Behandlung wie gegen- - Für die Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
über den anderen Mitgliedstaaten anwenden. lichen Zusammensetzung: 300 Tonnen
Artikel 9 gilt für den Schutzanteil dieser Zölle. für Dänemark: 40 Tonnen
für Irland: 10 Tonnen
Artikel 11 - für das Vereinigte Königreich: 40 Tonnen
(1) Die Türkei verringert gegenüber den neuen Mit- Andere Gewebe aus Baumwolle (Nr. 55.09 des Gemein-
gliedstaaten den Abstand zwischen den Zöllen und Ab- samen Zolltarifs):
gaben gleicher Wirkung, die sie gemäß dem Asso- für die Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
ziierungsabkommen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer lichen Zusammensetzung: 1 000 Tonnen
ursprünglichen Zusammensetzung anwendet, nach dem
folgenden Zeitplan in Stufen von jeweils 20 v. H.: für Dänemark: 20 Tonnen
die erste Angleichung erfolgt bei Inkrafttreten dieses für Irland: 10 Tonnen
Protokolls; für das Vereinigte Königreich: 360 Tonnen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 169
Art i k e 1 15 Artikel 17
(1) Bis zu dem in Artikel 14 genannten Zeitpunkt wird (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die
der in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs Nr. 6 des Zusatz- Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
protokolls genannte Mindestpreis in den neuen Mitglied- Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich
staaten nach der Inzidenz der Zölle berechnet, die diese geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem
jeweils gegenüber dritten Ländern anwenden. Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß
wird den anderen Parteien notifiziert.
(2) Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die in An-
hang Nr. 6 des Zusatzprotokolls genannten Abschöpfun- Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notili-
gen, beweglichen und festen Teilbeträge in den neuen zierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.
Mitgliedstaaten nach den Sätzen berechnet, die diese
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats 111
jeweils gegenüber dritten Ländern anwenden.
Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten
Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung dt>s
Titel III Abschlusses folgt.
Schlußbestimmungen
Artikel 16 Artikel 18
Dieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgPfc1ßt, jedP
Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Asso- in dänischer, deutscher, englischer, französischer, lla-
ziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- lienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wo-
schaft und der Türkei. bei jeder Wortlaut verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ergän-
:rnngsprotokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neun-
zehnhundertdreiundsiebzig
Pour Sa M<1jeste le Roi des Belges Pour Son Alt esse Royale Je Grand-Duc de Luxeml)l)LJl q
Voor Zijne Majesteit de Koning van Belgie
Donclelinger
Renaat van Els lande
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederldnden
For Hencles Majesta:>t DronningPn af Danmark L.Brinkhorst
Niels Er s b 0 11
For Her Majesty the Queen of the Unitecl Kingdum ul
Great Britain and Northern Irelancl
Für den Prüsiclenten der Bundesrepublik Deutschland
Davies
U. Lebsanft
0. Sc h I echt
For Radet for De europaciske r,elleskciber:
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaffl•n,
Pour le President de Ja Republique Franc;aise For the Council of the European Communities,
de Lipkowski Pour le Conseil des Communautes europt'~ennes,
Per il Consiglio delle Comunita. Europee,
Voor de Raad der Europese Genwenschc1p1wn,
For the President of Ireland
Renaat van EI s I an de
J. K e a t in ~l
Christopher So c1 m es
Per il Presidente clella Repubb!icc1 Itctli,rn<l Türkiye Cumhurbaskani ctdma
Mario P e d i n i U. Halük Ba y ü I k e n
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang I
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
Kapitel 50 50.04 Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.05 Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.06 Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.07 Seidengarne, Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf
50.08 Messinahaar; Katgutnachahmungen aus Seide
50.09 Gewebe aus Seide oder Schappeseide
50.10 Gewebe aus Bourretteseide
Kapitel 51 51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf:
ex A: synthetische Spinnfäden, ausgenommen einfache Fäden aus
Polytetrafluoräthylen
B: künstliche Spinnfäden:
II. andere
51.02 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgut-
nachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
51.03 Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich
Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02)
Kapitel 52 Metallgarne
Kapitel 53 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
53.09 Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf
53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roß-
haar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
53.12 Gewebe aus groben Tierhaaren
53.13 Gewebe aus Roßhaar
Kapitel 54 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
54.04 Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie
Kapitel 55 55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.07 Drehergewebe aus Baumwolle
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
Kapitel 56 56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch ge-
kämmt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 171
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
Kapitel 56 56.02 Spinnkabel
(f;ortsetzg.)
56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließ-
lich Garnabfälle und Reisspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthe-
tischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder an-
ders für die Spinnerei vorbereitet
56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-
fällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Ab-
fällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Auf-
machungen für den Einzelverkauf
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
Kapitel 57 57.05 Hanfgarne
57.07 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen:
B. andere
57.08 Papiergarne
57.09 Gewebe aus Hanf
ex57.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen, ausgenommen Gewebe
aus Kokosfasern
57.12 Gewebe aus Papiergarnen
Kapitel 58 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert:
ex A: aus Wolle oder feinen Tierhaaren, handgefertigt
B: aus Seide, Schappeseide, synthetischen Spinnstoffen, Metall-
garnen oder metallisierten Garnen der Tarifnr. 52.01 oder aus
Metallfäden
ex C. aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen aus Jute oder Kokos-
fasern
ex 58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen Teppiche aus
Jute oder Kokosfasern; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen,
auch konfektioniert
58.03 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,
Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit
Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen
Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05
58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarif-
nummer 58.06
58.06 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als
Meterware oder zugeschnitten
58.07 Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarif-
nummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte
und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;
Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen W a re n be zeichn ung
Zolltarifs
Kapitel 58 58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv
Kapitel 59 59.01 Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinn-
stoffen:
A. Watte und Waren daraus
B. Scherstaub, Knoten und Noppen:
I. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
59.02 Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen
ex 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen Kokosgarne
zum Herstellen von Teppichen, Matten und ähnlichen Waren
59.05 Netze aus Waren der 1 arifnr. 59.04, ir. Stücken, als Meterware oder
abgepaßt; abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen
59.06 Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenom-
men Gewebe und Waren daraus
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum
Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen
Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt,
bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen ver-
sehen
59.09 Wachstuch und andere geölte oder mit einem Oberzug auf der Grund-
lage von 01 versehene Gewebe
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus
Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,
auch zugeschnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen
59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke
59.14 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für
Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe, auch ge-
tränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe
59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit
Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen
59.16 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt
ex 59.17 Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus
Spinnstoffen, ausgenommen synthetische Spinnstoffe (Polyetrafluor-
äthylen), gebleicht, getränkt, auch geölt
Kapitel 60 60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert
60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Säckchen, Strumpfschoner und
ähnliche Wirkwaren, weder gumm1elastisch noch kautschutiert
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-
tiert
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder
gummielastisch noch kautschutiert
60.06 Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meter-
ware, sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummi-
strümpfe)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 173
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
Kapitel 61 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.03 Unterkleidung (Leibwä.sche) für Männer und Knaben, auch Kragen,
Vorhemden und Manschetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher
61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren
61.07 Krawatten
61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähn-
liche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpf-
halter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinn-
stoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt
61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter,
Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel,
Muffe, Schutzärmel
Kapitel 62 62.01 Decken
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, WJ.sche zur Körperpflege und andere Haus-
haltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innen-
ausstattung
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:
B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen:
ex I. gebraucht, ausgenommen Gewebe aus Kokosfasern
ex II. andere, aus Geweben aus Kokosfasern
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen
ex 62.05 Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnitt-
muster zum Herstellen von Bekleidung, ausgenommen Waren aus Jute
oder Kokosfasern
Kapitel 63 ex 63.01 Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und
Waren zur Innenausstattung (ausgenommen Waren der Tarif-
nummern 58.01, 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopf-
bedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle diese augenscheinlich ge-
braucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähn-
lichen Verpackungen, ausgenommen aus Jute oder Kokosfasern
Kapitel 64 64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Lauf-
sohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der
Tarifnr. 64.01).
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe,
Gewebe, Filz, Geflecht)
64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen
aller Art, ausgenommen Metall
64.06 Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile da-
von
174 BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang II
liste der in Artikel 10 genannten Waren
l. Waren, auf die in Irland ein Finanzzoll erhoben wird
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
20.07 Unvergorene Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüse-
säfte, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:
(A) unverdünnt trinkbare Säfte
22.01 Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser, Eis und Schnee:
(A) natürliches und künstliches Mineralwasser, kohlensäurehaltiges
Wasser
22.02 Limonaden und Brausen (einschließlich der aus Mineralwasser herge-
stellten) und andere alkoholfreie Getränke, außer Frucht- und Ge-
müsesäften der Tarifnr. 20.07
22.03 Bier
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most
aus frischen Weintrauben (einschließlich Mistella)
22.06 Wermutwein und andere mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-
tisierte Weine aus frischen Weintrauben
22.07 Apfelwein, Birnwein, Met und andere vergorene Getränke:
(C) Apfel- und Birnwein
22.08 Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von mindestens 140°
Alkohol mit Normalstärke; vergällter Aethylalkohol mit beliebigem
Alkoholgehalt
22.09 Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von weniger als 140°
Alkohol mit Normalstärke; Trinkbranntwein, Likör und andere al-
koholhaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
23.05 Weintrub; roher Weinstein:
(B) anderer als getrockneter oder gepreßter und gefilterter Weintrub
und roher Weinstein
24.01 Unverarbeiteter Tabak; Tabakabfälle
(A) Unverarbeiteter Tabak
24.02 Tabakwaren; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
(A) Tabakwaren
27.07 Ole und andere Erzeugnisse aus der Destillation von Steinkohlenteer;
ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27:
(A) Leichtöle
(C) andere:
( 1) Kohlen w asserstofföle
27.09 Rohes Erdöl und Asphaltbasisöl:
(A) Leichtöle
(B) andere:
(1) Kohlenwasserstofföle
27.10 Erdöle und Asphaltbasisöle, bearbeitet; Zubereitungen, die von 70
Gew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöl enthalten, in denen diese Ole den
Charakter der Ware bestimmen, anderweit weder genannt noch ein-
begriffen:
(A) Leichtöle
(D) (2) andere:
(a) Kohlenwasserstofföle
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 175
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
29.01 Kohlenwasserstoffe:
(A) Leichtöle
(C) andere:
(1) Kohlenwasserstofföle
33.06 Parfüm waren, Körperpflegemittel und Kosmetika:
(A) Parfümwaren:
(1) alkoholhaltige Parfüme
36.06 Zündhölzer
36.08 Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:
(A) Leichtöle
38.07 Balsamterpentinöl, Wurzelterpentinöl, Sulf atterpentinöl und andere
terpentinhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pine-
01:
(A) Kohlenwasserstofföle
38.08 Kolophonium, Harzsäuren, deren Derivate (außer Harzester der Tarif-
nummer 39.05); leichte und schwere Harzöle:
(A) Kohlenwasserstofföle
38.09 Holzteere, Holzteeröle (außer zusammengesetzten Lösungs- und Ver-
dünnungsmitteln der Tarifnr. 38.18); Kreosot; Holzgeist, Azetonöl:
(B) Kohlenwasserstofföle
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und
ähnliche Erzeugnisse:
(A) Leichtöle
(B) andere Kohlenwasserstofföle
38,19 Anderweit weder genannte noch einbegriffene chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter In-
dustrien (einschließlich Mischungen natürlicher Stoffe); anderweit
weder genannte noch einbegriffene Rückstände der chemischen In-
dustri0 oder verwandter Industrien:
(A) Leichtöle
(B) andere Kohlenwasserstofföle
40.09 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk
(A) Schläuche für zollpflichtige Kraftfahrzeuge des Kapitels 87
40.10 Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk:
(A) Treibriemen für Muschinen der Tarihun. 84,06 (A) und 84.08 (A)
40.11 Reifen, Luftreifen, Laufflächen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus
Weichkautschuk, für Räder aller Art:
(A) für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02, 87.03, 87.07, 87.08, 87.09
und 87.14 (A) oder für Maschinen mit Eigenantrieb der Tarif-
nummern 84.22 (D) und 84.23:
(1) Reifen und Luftschläuche
(2) Luftschläuche
(4) andere
70.09 Glasspiegel, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:
(B) andere:
(1) für Kraftfahrzeuge
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen sowie nicht op-
tisch bearbeitete optische Elemente aus gewöhnlichem Glas:
(A) Glaswaren für Beleuchtung:
(2) andere als Beleuchtungskörper und Befestigungen für Leucht-
stofflampen
(b) für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen
(B) Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente aus
Glas:
(1) für Kraftfahrzeuge
73.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahl-
draht, außer isolierten Drahtwaren für die Elektrotechnik:
(A) Teile für Kraftfahrzeuge
73.29 Ketten beliebiger Größe und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:
(A) Transmissionsketten und andere Teile und anderes Zubehör für
Kraftfahrzeuge
73.35 Stahlfedern und -federblätter:
(D) andere:
(1) Teile für Kraftfahrzeuge
83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß),
Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, die mit Schlüsseln oder
elektrisch geschlossen oder geöffnet werden, einschließlich Geheim-
schlösser, sowie deren Teile, aus unedlem Metall; Schlüssel (ein-
schließlich Rohlinge) für diese Waren, aus unedlem Metall:
(A) Schlösser und Schlüssel dafür:
(2) Kraftwagenschlösser und Schlüssel dafür
83.02 Beschläge und ähnliche Waren aus unedlem Metall für Möbel, Türen,
Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer,
Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken,
Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren (einschließlich
automatische Türschließer), aus unedlem Metall:
(A) Beschläge und dergleichen, für Kraftfahrzeuge
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
(A) für Kraftfahrzeuge
84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
(A) für Kraftfahrzeuge
84.10 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und
Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für
Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
{A) Pumpen für Kraftfahrzeuge:
(2) andere als Flüssigkeitspumpen
(C) Pumpenteile:
(lA) Pumpenteile der Tarifstelle (A) (2) dieser Nummer
84.11 Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompres-
soren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:
(A) für Kraftfahrzeuge
84.18 Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
oder Gasen:
(A) für Kraftfahrzeuge
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 177
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.21 Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Ver-
spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuer-
löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahl-
gebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen:
(A) Scheibenwaschanlagen für Kraftfahrzeuge
84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder
Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge,
Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), außer Maschinen, Appa-
raten und Geräten der Tarifnr. 84.23:
(A) für Kraftfahrzeuge:
(1) tragbare Wagenheber für Kraftfahrzeuge
(3) Krane und Winden für Abschleppwagen
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 ander-
weit weder genannt noch einbegriffen:
(C) andere:
(2) Teile für Kraftfahrzeuge
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile
und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitun-
gen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:
(B) Teile für Kraftfahrzeuge
84.63 Wellen und Kurbeln, Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahn-
räder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe,
Wechselgetriebe und andere regelbare Getrieoe); Schwungräder; Rie-
men- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge);
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:
(B) Teile für Kraftfahrzeuge
(2) andere als Zapfwellen für Lastkraftwagen
85.01 Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans-
formatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Strom-
richter (z. B. Gleichrichter):
(A) Motoren:
(1) für Kraftfahrzeuge
(D) statische Umformer (z. B. Gleichrichter):
(1) für Kraftfahrzeuge
85.02 Elektromagnete; vormagnetisierte oder nicht vormagnetisierte Dauer-
magnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische
oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische
Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:
(A) für Kraftfahrzeuge
85.04 Elektrische Akkumulatoren:
(B) andere:
(1) für Kraftfahrzeuge
85.08 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Kol-
benverbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder,
Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Kolbenverbrennungs-
motoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich- und Wechselstrom-
maschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:
(C) andere als Zündkerzen und Teile davon:
(1) für Kraftfahrzeuge
85.09 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Ent-
froster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben,
für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder:
(A) für Kraftfahrzeuge
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-
phierverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fern-
sehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerä-
ten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für
Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
(B) Sendegeräte, Empfangsgeräte, Sende- und Emfangsgeräte für
Kraftfahrzeuge
(D) Teile:
(2) ausschließlich für Waren der Tarifstelle (B)
85.18 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und Stellkonden-
satoren:
(A) für Zündanlagen von Kraftfdhrzeugen
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Schützen oder Verbinden
von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,
Uberspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtun-
gen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwider-
stände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwider-
stände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und
-schränke:
(A) für Kraftfahrzeuge
85.26 Isolierteile gctnz aus Isoliermaterial oder nur mit in die Masse ein-
gepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit einge-
preßten Hülsen m:t Innengewinde), für elektrische Maschinen, Appa-
rate, Geräte oder Installationen, außer Isolatoren der Tarifnr. 85.25:
(C) für Kraftfahrzeuge
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
(D) andere als landwirtschaftliche Traktoren, Raupenschlepper, Ein-
rad- oder Einachsschlepper
87.02 Krattwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich
Sport- und Rennwagen unrl Oberleitungsomnibusse):
(A) Kraftwagen
(B) Autobusse
87.03 Spezialkraftwagen, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkehr-
wagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kran-
wagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage aus-
gestattete Kraftwagen und dergleichen:
(B) andere als Spritzenwagen, Leiterwagen und Straßenkehrwagen
87.04 Fahrgestelle mit Motor für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02
oder 87.03:
(B) andere als Fahrgestelle für zollfrei eingeführte· Fahrzeuge der
Tarifnrn. 87.01, 87.02 und 87.03
87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03,
einschließlich Führerhäuser:
(B) andere als Karosserien für zollfrei eingeführte Fahrzeuge der
Tarifnrn. 87.01, 87.02 und 87.03
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder
87.03:
(E) andere Teile
87.08 Panzer und andere Panzerkraftfahrzeuge, auch mit Bewaffnung; Teile
dafür
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Bei-
wagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art
Nr. 9 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 15. Februar 1975 179
Nummer des
irischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.09, 87.10 oder 87.11:
(A) für Waren der Tarifnr. 87.09 _
90.23 Dichternesser fAräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente,
Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer,
auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:
(A) als Teile für Kraftfahrzeuge verwendbare Thremometer
90.24 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder
Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen
Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Tempe-
raturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gas-
standanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automa-
tische Zugregler für Feuerungen, außer Waren der Tarifnr. 90. 14:
(A) als Teile für Kraftfahrzeuge verwendbare Instrumente, Apparate
und Geräte (z. B. Benzinuhren, Oldruckmesser}
90.27 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindig-
keitsmesser (auch magnetische), außer Geschwindigkeitsmesser der
Tarifnr. 90.14; Streboskope;
(A) Kilometerzähler, Tourenzähler und Geschwindigkeitsmesser, die
als Teile für Kraftfahrzeuge verwendet werden können; Taxa-
meter
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte wie
Meß-, Prüf-, Kontroll-, Regel- oder Analyseinstrumente, -apparate und
-geräte:
(A) als Teile für Kraftfahrzeug~ verwendbare Instrumente, Apparate
und Geräte
90.29 Teile und Zubehör, wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder
hauptsächlich für Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifnrn. 90.23,
90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere
dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können:
(B) Teile für Waren der Tarifnrn. 90.23 (A), 90.24 (A), 9027 (Al und
90.28 (A)
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnah-
me- und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und
Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; magnetische Fersehbild-
und -tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:
(A) (1) Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte für zollpflichtige
Kraftfahrzeuge des Kapitels 87
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können
(außer Möbeln der Tarifnummer 94.02); sowie deren Teile:
(A) Sitzmöbel:
(1) für Kraftfahrzeuge
(B) Teile:
(1) Teile von Kraftfahrzeugsitzen der Tarifstelle (A 1) dieser
Nummer.
2. Waren, auf die im Vereinigten Königreidl ein Finanzzoll erhoben wird
Nummer des
Zolltarifs des
Vereinigten Warenbezeichnung
Königreichs
22.03 Bier:
(A) aller Art (außer sog. mum, spruce, Schwrnzbier, Berliner Weißbier
sowie anderen Zubereitungen ähnlichen Charakters, mit einem
ursprünglichen spi>zif1schen Gewicht von 1,200 oder darüber)
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most
aus frischen Weintrauben (einschließlich Mistella)
22.06 Wermutwein und andere mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromati-
sierte Weine aus frischen Weintrauben
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Nummer des
Zolltarifs des Warenbezeichnung
Vereinigten
Königreichs
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke:
(A) Bier:
(1) aller Art (außer sog. mum, spruce, Schwarzbier, Berliner \\l e1ß-
bier sowie anderen Zubereitungen ähnlichen Charakters, mit
einem ursprünglichen spezifischen Gewicht von 1,200 oder
darüber)
(B) Wein
22.08 Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von mindestens 140')
Alkohol mit Normalstärke; vergällter Aethylalkohol mit beliebigem
Alkoholgehalt
22.09 Unvergällter Aethylalkohol mit einem Gehalt von weniger als 140')
Alkohol mit Normalstärke; Trinkbranntwein, Likör und andere alko-
holhaltige Getränke; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen
zum Herstellen von Getränken:
(A) Liköre, Kordiale, Gemische und andere Zubereitungen, in
Flaschen, in solcher Weise deklariert, daß die Stärke nicht fest-
gestellt zu werden braucht
(B} anderer Alkohol (einschließlich alkoholhaltige Getränke mit den
Charakteristiken von Spirituosen und Likören)
23.05 Weintrub; roher Weinstein
(A} Weintrub
24.01 Unverarbeiteter Tabak, Tabakabfälle
24.02 Tabakwaren; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
(A) Tabakwaren
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere,
einschließlich der destillierten und präparierten Teere:
(A) Kohlenwasserstofföle
27.07 Ole und andere Erzeugnisse aus der Destillation von Steinkohlenteer
und ähnliche Ole, sowie durch andere Verfahren gewonnene Erzeug-
nisse (Benzole, Kreosot, Kresylsäure, Solventnaphtha usw.}:
(A) Kohlenwasserstofföle
27.09 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh:
(B) andere als feste oder halbfeste Erdöle
27.10 Bearbeitete Erdöle und Asphaltbasisöle; Zubereitungen, die mindestens
70 Gew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöl enthalten, in denen diese Ole
den Charakter der Waren bestimmen, andenveit weder genannt noch
inbegriffen:
(A) Kohlenwasserstofföle
(B) andere:
(1) die Leichtöle enthalten
27.12 Vaselin:
(A) Kohlenwasserstofföle
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Erdöl- oder Asphaltbasisölrückstände:
(B) Kohlenwasserstofföle
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen,
Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnitt-
bitumen);
(A) Kohlenwasserstofföle
29.01 Kohlenwasserstoffe:
(A) Kohlenwasserstofföle
32.09 Lacke, Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art
der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben;
mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder
anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln ange-
riebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen
für den Einzelverkauf:
(A) Kohlenwasserstofföle
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 181
Nummer des
Zolltarifs des
Warenbezeichnung
Vereinigten
Königreichs
33.06 Parfümwaren, Körperpflegemittel und Kosmetika:
(A) alkoholhaltige Parfüme
34.03 Schmiermittel und Präparate zum Schmälzen oder Batschen von Spinn-
stoffen oder zum Fetten von Leder und anderem Material, außer Prä-
paraten, die mindestens 70 Gew.-0/o Erdöl oder Asphaltbasisöle enthal-
ten:
(B) andere als solche mit einem Gehalt an Siloxanen von 50 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr:
(1) Leichtöl enthaltend
36.05 Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen,
Raketen zum Wetterschießen und dergleichen):
(A) bengalische Zündhölzer
36.06 Zündhölzer
36.08 Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:
(A) Kohlenwasserstofföle
(C) Schweröl enthaltende Feueranzünder
38.07 Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere
terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pineöl:
(A) Kohlenwasserstofföle
38.08 Kolophonium, Harzsäuren, deren Derivate (außer Harzresten der
Nr. 39.05); leichte und schwere Harzöle:
(A) Kohlenwasserstofföle
38.14 Antiklopfmittel, Antioxydantien, Antigums, Viskositätsverbesserer,
Antikorrosivadditives und ähnliche Additives für Mineralöle:
(A) Kohlenwasserstofföle
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und
ähnliche Erzeugnisse:
(A) Kohlenwasserstofföle
(B) andere:
(1) enthalten Erzeugnisse einen oder mehrere bei ihrer Herstel-
lung oder Zubereitung verwendete Bestandteile, die ihren ur-
sprünglichen Charakter nicht verloren haben und bei geson-
derter Einfuhr nach Kapitel 28 oder 29 nach dem vollen Zoll
einem Wertzoll von 17,5 0/o oder mehr unterliegen würden;
(a) die Leichtöle enthalten
(2) andere:
(a) die Leichtöle enthalten
38.19 Anderweit weder genannte noch einbegriffene chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Indu-
strien (einschließlich Mischungen natürlicher Stoffe); anderweit weder
genannte noch einbegriffene Rückstände der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien:
{A) Kohlenwasserstofföle
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Poly-
äthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystryrol, Polyvinyl-
chlorid, Polyvinylazetat, Polyvinylchlorazetat und andere Polyvinyl-
derivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Indenharze):
{A) Kohlenwasserstofföle
98.10 Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanische, elektrische, kataly-
tische); sowie deren Teile, außer Steinen und Dochten:
(A) tragbare mechanische, katalytische, elektriche oder andere Feuer -
zeuge und Anzünder und deren Teile:
(1) Vollständige oder unvollständige Gasanzünder (einschließlich
Stile elektrischer Gasanzünder und Feder- oder andere Me-
chanismen für Gasanzünder mit Feuerstein)
(2) andere vollständige oder unvollständige Feuerzeuge und An-
zünder (einschließlich deren Gehäuse)
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang III
Liste der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Waren
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
1. Termin: 1. Juli 1975
ex 60.03, Strümpfe
ex 60.04
ex 73.35 - Federn, für Fahrzeuge
ex 85.08 D - Zündkerzen und Teile davon, aus Metall
ex 96.01, - Besen und Bürstenwaren
ex 96.02
2. Termin: 1. Januar 1985
- Personenkraftwagen
- Nutzkraftfahrzeuge
Anhang IV
Liste der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Waren
Nummer des
Zolltarifs des Waren bezei chn ung
Vereinigten
Königreichs
ex 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle, mit einem Anteil
an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, mit einem Anteil
an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke, mit einem Anteil
an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben, mit einem Anteil an Baum-
wolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, mit einem Anteil
an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.03 Unterkleidung für Männer und Knaben, mit einem Anteil an Baum-
wolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.04 Unterkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, mit einem An-
teil an Baumwolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher, mit einem Anteil an Baum-
wolle von mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren, mit einem Anteil an Baumwolle von
mehr als 50 Gewichtshundertteilen
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-
haltswäsche; Vorhänge, Gardinen und dergleichen, Waren zur Innen-
ausstattung, mit einem Antf'iJ an Baumwolle von mehr als 50 Gewichts-
hundertteilen
ex 62.05 Andere Waren aus Gewebe (einschließlich Schnittmuster zum Herstel-
len von Kleidungsstücken), mit einem Anteil an Baumwolle von mehr
als 50 Gewichtshundertteilen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 183
Schlußakte
Die Bevollmächtigten schaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mit-
gliedstaaten zu der Gemeinschaft
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
und
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
des Ergänzungsprotokolls betreffend die Erzeugnisse,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-
des Präsidenten der Französischen Republik, meinschaft für Kohle und Stahl fallen, zusammenge-
treten sind,
des Präsidenten Irlands,
haben folgende gemeinsame Erklärungen der Vertrags-
des Präsidenten der Italienischen Republik, parteien zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungs-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von meinschaft und der Türkeit angenommen:
Luxemburg,
1. Gemeinsame Erklärung zur Industrialisierung der Tür-
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
kei
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten König-
2. Gemeinsame Erklärung zum neuen Absatz 5 des Arti-
reichs Großbritannien und Nordirland
kels 12 des Zusatzprotokolls, geändert durch Artikel 3
und
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6
des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
4. Gemeinsame Erklärung betreffend die Anwendung des
einerseits und Artikels 9 Absatz 1
des Präsidenten der Republik Türkei, 5. Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 13 Absatz 2
vorgesehenen Dbergangsmaßnahmen.
andererseits,
Diese Erklärungen sind dieser Schlußakte beigefügt.
die in Ankara am dreißigsten Juni neunzehnhundert-
dreiundsiebzig zur Unterzeichnung Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die
der Schlußakte beigefügten Erklärungen, soweit notwen-
des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkom- dig, den für ihre Gültigkeit erforderlichen internen Ver-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- fahren unterworfen werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schluß-
akte gesetzt.
GESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neun-
zehnhundertdreiundsiebzig.
Pour Sa Majeste le Roi des Belges Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
Voor Zijne Majesteit de Koning van Belgie
Dondelinger
Renaat van E 1 s 1 an de
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
Voor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark L.Brinkhorst
Niels Er s b 0 11
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland Great Britain and Northern Ireland
U. Leb sanft Davies
0. Schlecht
For Rädet for De europceiske Fcellesskaber:
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Pour le President de la Republique Franc;aise For the Council of the European Communities,
de Lipkowski Pour le Conseil des Communautes europeennes,
Per il Consiglio delle Comunita Europee,
Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,
For the President of Ireland
Renaat v a n E l s l a n d e
J. K e a t in g
Christopher S o a m e s
Per il Presidente della Repubblica Italiana Türkiye Cumhurbauskam adma
Mario P e d i n i D. Haluk Ba y ü I k e n
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsame Erklärung zum neuen
Industrialisierung der Türkei Absatz 5 des Artikels 12 des Zusatzprotokolls,
geändert durch Artikel 3
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Waren,
IN DEM BESTREBEN, die besonderen Probleme zu die sich zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags der
lösen, die sich für die Türkei aus der Erweiterung der Türkei auf Einführung mengenmäßiger Bes-chränkungen
Gemeinschaften ergeben, gemäß dem neuen Absatz 5 des Artikels 12 des Zusatz-
protokolls im Zollager oder auf dem Wege zur Ausfuhr
MIT DEM HINWEIS, daß es das Ziel des Assoziierungs- befinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein
abkommens ist, die anhaltende und ausgewogene Stär- fester Kaufvertrag vorliegt, nicht Gegenstand dieser men-
kung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen genmäßigen Beschränkungen sein können.
den Vertragsparteien unter uneingeschränkter Berück-
sichtigung der Notwendigkeit einer beschleunigten Ent- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6
wicklung der türkischen Wirtschaft und der Anhebung
des Beschäftigungsniveaus und der Lebensbedingungen Die Vertragsparteien kommen überein, daß bei der in
des türkischen Volkes zu fördern, Artikel 6 vorgesehenen ersten Prüfung zum einen die
eigentlichen Ziele und Verdienste des Assoziierungs-
AUF GRUND DER FESTSTELLUNG, daß die türkische abkommens und zum anderen die typischen Merkmale
Regierung entschlossen ist, zur Anhebung des Lebens- des Handels zwischen der Türkei und den neuen Mit-
standards des türkischen Volkes und zur Lösung der gliedstaaten berücksichtigt werden.
durch das Bevölkerungswachstum hervorgerufenen Be-
schiiftigungsprobleme eine langfristige lndustrialisie- Gemeinsame Erklärung betreffend
rungspolitik im Rahmen ihrer Entwicklungspläne zu be- die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1
treiben, durch die die wirtschaftliche und soziale Struk-
tur des Landes auf ein Niveau angehoben werden soll, Die Vertragsparteien kommen überein, daß vorbehalt-
das der Türkei die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft lich der Anwendung von Artikel 39 Absatz 5 der dem
hochentwickelter Länder ermöglicht, Beitrittsvertrag beigefügten Akte für die spezifischen
Zölle oder den spezifischen Bestandteil der gemischten
IN ANERKENNUNG, daß die Verwirklichung der Ziele Zölle in den Zolltarifen Irlands und des Vereinigten
einer solchen Politik mit den Zielsetzungen des Asso- Königreichs bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1
ziierungsabkommens und mit den darin festgelegten ge- auf die vierte Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird.
meinsamen Interessen übereinstimmt,
Gemeinsame Erklärung
ERKLÄREN, daß sie entschlossen sind, im Rahmen des
zu den in Artikel 13 Absatz 2
Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls sowie
gegebenenfalls der in Artikel 22 Absatz 3 dieses Ab-
vorgesehenen Obergangsmaßnahmen
kommens vorgesehenen Mittel Maßnahmen auszuarbeiten Ende 1974 wird der Assoziationsrat die Auswirkungen
und zu treffen, die besonders geeignet erscheinen, die In- der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Ubergangsmctß-
dustrialisierung der Türkei im Rahmen ihres Entwick- nahmen auf die, Entwicklung der türkischen Ausfuhr
lun~1splans zu fördern. prüfen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 185
Ergänzendes internes Finanzabkommen
zu dem am 30. Juni 1973 unterzeichneten Ergänzungsprotokoll
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIE- - Niederlande 14,3 Millionen Rechnungseinheiten
RUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPA- - Vereinigtes
ISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - Königreich 41 Millionen Rechnungseinheiten
GESTUTZT auf das am 23. November 1970 unterzeich- Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach
nete Finanzprotokoll, nachstehend „Finanzprotokoll" ge- Maßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung
nannt, erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfü-
gung zu stellen."
GESTUTZT auf das am 23. November 1970 von den
Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Artikel 4
Zusammensetzung unterzeichnete Interne Abkommen
Artikel 10 Absatz 6 des Internen Abkommens erhält
über das Finanzprotokoll, nachstehend „Internes Abkom-
folgende Fassung:
men" genannt,
.,Der Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehr-
GESTUTZT auf das am heutigen Tage zwischen den
heit von 101 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung:
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
c;chaft und dem Rat der Europäischen Wirtschaftsgemein- - Belgien 8
schaft einerseits und der Republik Türkei andererseits
- Dänemark 5
unterzeichnete Ergänzungsprotokoll, nachstehend 1,Er-
gänzungsprotokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 8 - Bundesrepublik Deutschland 33
dieses Protokolls - - Frankreich 33
- Irland
SIND wie folgt OBEREINGEKOMMEN: 17
- Italien
Art i k e 1 l Luxemburg 1
Niederlande 8
Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland treten als Mit- Vereinigtes Königreich 33"
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
dem am 23. November 1970 unterzeichneten Internen Artikel 5
Ahkommen über da.s Finanzprotokoll bei.
Artikel 11 des Internen Abkommens gilt für die in
Artikel 1 dieses Abkommens genannten Mitgliedstaaten
Artikel 2
in bezug auf die von der Bank nach Inkrafttreten dieses
Der diesem Abkommen beigefügte · dänische und eng- Abkommens unterzeichneten Darlehnsverträge.
lische Wortlaut des Internen Abkommens ist gleicher-
maßen verbindlich wie die Urschriften.
Artikel 6
Dieses Abkommen wird von jedem Unterzeichnerstaat
Artikel 3 nach dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt.
Artikel 4 des Internen Abkommens erhält folgende Die Regierung jedes Unterzeichnerstaats teilt dem Se-
Fassung: kretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit,
daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor-
„Der in Artikel 3 Absatz 2 des Finanzprotokolls in der
derlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen
geänderten Fassung von Artikel 8 des Ergänzungsproto-
tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mit-
kolls genannte Betrag von 242 Millionen Rechnungs-
einheiten verteilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt: teilung erfolgt.
- Belgien 14,3 Millionen Rechnungseinheiten
Dänemark 5 Millionen Rechnungseinheiten Artikel 7
Bundesrepublik Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
Deutschland 65,2 Millionen Rechnungseinheiten deutscher, englischer, französischer, italienischer und
Frankreich 65,2 Millionen Rechnungseinheiten niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Irland 1 Millionen Rechnungseinheiten Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Italien 15,7 Millionen Rechnungseinheiten hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-
Luxemburg 0,3 Millionen Rechnungseinheiten zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neunzehn-
hundertdreiundsiebzig
Pour Sa Majeste le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Kaning van Belgie
Renaat v a n E 1 s 1 a n d e
Voor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark
Niels Er s b 0 11
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
0. Schlecht
Pour le President de la Republique Fran<;:aise
de Lipkowski
For the President of Ireland
J. K e a t in g
Per il Presidente della Repubblica Italiana
Mario P e d i n i
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
Dondelinger
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
L.Brinkhorst
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Great Britain and Northern Ireland
Davies
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975 187
Ergänzungsprotokoll
über die Erzeugnisse,
die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallen
Seine Majestät der König der Belgier, DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn d e L i p k o w s k i ,
Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
Der Präsident der Französischen Republik, Angelegenheiten;
Der Präsident der Italienischen Republik,
DER PRÄSIDENT IRLANDS:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herrn J. K e a t in g ,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Minister für Handel und Industrie;
für die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrages DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft Herrn Maria P e d i n i ,
für Kohle und Stahl sind und im folgenden als "ur- Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
sprüngliche Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG
Der Präsident Irlands, VON LUXEMBURG:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Herrn Jean Don de l in g er,
Großbritannien und Nordirland, Botschafter, Ständiger Vertreter;
für die Staaten, die beitretende Parteien der Euro-. IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind und im Herrn L. B r i n k h o r s t ,
folgenden als „neue Mitgliedstaaten" bezeichnet wer- Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
den, Angelegenheiten;
sämtlich Vertragsparteien des am 22. Januar 1972 in IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN
Brüssel unterzeichneten Vertrages über den Beitritt des KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN UND
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten NORDIRLAND:
Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Euro-
Herrn D a v i e s ,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
Kanzler des Herzogtums Lancaster;
Atomgemeinschaft, im folgenden als „Beitrittsvertrag"
bezeichnet, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TURKEI:
einerseits und Herrn Umit Haluk Ba y ü l k e n,
Der Präsident der Republik Türkei Minister für auswärtige Angelegenheiten;
andererseits
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
HABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einverneh- befundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOMMEN:
men die Anpassungen des am 23. November 1970 in
Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen cien ur- Artikel 1
sprünglichen Mitgliedstaaten und der Türkei über die Das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte
Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europä- Königreich Großbritannien und Nordirland werden Ver-
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, fest- tragsparteien des am 23. November 1970 in Brüssel unter-
zulegen, die infolge des Beitritts der neuen Mitglied- zeichneten Abkommens zwischen den ursprünglichen
staaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Mitgliedstaaten und der Türkei über die Erzeugnisse, die
Stahl notwendig sind, unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
UND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte für Kohle und Stahl fallen, im folgenden als „Abkommen"
ERNANNT: bezeichnet.
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER: Artikel 2
Herrn Renaat van Els lande Der dänische und der englische Wortlaut des Abkom-
Minister für auswärtige Angelegenheiten; mens, die im Anhang zu diesem Protokoll wiedergegeben
IHR MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK: sind, sind gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften.
Herrn Niels Er s b 0 1 l ,
Botschafter, Ständiger Vertreter; Artikel 3
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH- Folgender Artikel wird in das Abkommen eingefügt:
LAND: „Artikel 5
Herrn U. Leb sanft, Das Abkommen findet unter den im Vertrag über die
Botschafter, Ständiger Vertreter; Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Herrn Otto S c h I e c h t , und Stahl vorgesehenen Bedingungen auf die euro-
Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft; päischen Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, des
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch- Art i k e 1 5
land, der Französischen Republik, Irlands, der Ita- (1) Dieses Protokc,11 bedarf de1 Rt1lil11,iP1 ung dutch die
lienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, Unterzeichnerstaaten gemäß ihren vcrlassur1<Js1 echtlichl'n
des Kömgreichs der Niederlande und des Vereinigten Vorschriften.
Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie auf Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausge-
die europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Be- tauscht.
ziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, einerseits und
auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats
Anwendung." in Kraft, der auf den in Absatz 1 genannten Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt.
Die Artikel 5 bis 8 des Abkommens werden Artikel 6
bis 9. Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften ah~Jefaßt, jede
in dänischer, deutscher, englischer, französischer, Ltalle-
Artikel 4 nischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. jeder Wortlaut gleichermaßen verb111dl1ch ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ergän-
zungsprotokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Ankara am dreißigsten Juni neun-
zehnhundertdreiundsiebzig
Pour Sa Majeste le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning van Belgie
Renaat v a n E 1 s 1 a n d e
Voor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark
Niels E r s b 0 11
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
U. Leb sanft
0. Schlecht
Pour Je President de la Republique Fran<;"aise
de Lipkowski
For the President of Ireland
J.Keating
Per il Presidente della Repubblica Italiana
Mario P e d in i
Pour Son Altesse Royale Je Grand-Duc de Luxemhourg
Dondelinger
Voor Hare Majesteit de Koningin de1 \!ederlai:dPn
L.Brinkhorst
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of
Great Britain and Northern Ireland
Davies
Türkiye Cumhurbauskam adma
U. Hahik Ba y ü I k e n
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Drude: Bunde~drudcerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekdnnlmddrnngen verötlenllichl
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätei.tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre~
beim Verlag vorliegen._ Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten l, 10 DM wzüglidl Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrag(",
auf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bp1 LiPlerunq gegen Vorausrechnung 3,-- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.