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Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1975 Nr. 8
Tag I n h a 1t Seite
12. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
16. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . 158
19. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
19. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
10. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Gründung Euro-
päischer Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
21. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
21. l. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren und der Stockholmer
Zusatzvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
21. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
23. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats sowie über die
Änderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 12. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Abkom-
mens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die interna-
tionale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-
gen für die Eintragung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) bestehen zwisc'1en
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutsl :1en
Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. April 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 735).
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
_ In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule
Vom 16. Dezember 1974
Die Sat~ung der Europäischen Schule vom
12. April 1957 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1041) ist
nach ihrem Artikel 31 Abs. 3 für
Dänemark am 1. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Juli 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1020).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 19. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Uberein-
kommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 293, 295) bestehen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1435).
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule
Vom 16. Dezember 1974
Die Sat~ung der Europäischen Schule vom
12. April 1957 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1041) ist
nach ihrem Artikel 31 Abs. 3 für
Dänemark am 1. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Juli 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1020).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 19. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Uberein-
kommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (Bundesgesetz-
blatt 1970 II S. 293, 295) bestehen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1435).
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund der Berner
Ubereinkunft vom 9. September 1886 zum Sc"lutz von
Werken der Literatur und Kunst in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) mit Ausnahme der
Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die
Entwicklungsländer bestehen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschep Demokrati-
schen Republik
seit dem 24. November 1972.
Vom selben Zeitpunkt ab sind die Bundesrepublik
Deutschland und die Deutsche Demokratische Re-
publik im Verhältnis zueinander durch die Artikel 1
bis 20 der in Rom am 2. Juni 1928 beschlossenen
Fassung (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 889) gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1260).
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. GehlhofL-i>-
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 10. Januar 1975
Das Protokoll über die Gründung Europäischer
Schulen vom 13. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1301) ist für
Dänemark am 1. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. November 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1223).
Bonn,den 10.Januar1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltun91bereidl der Stodcholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 21. Januar 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Ägypten am 6. März 1975
Belgien am 12. Februar 1975
Luxemburg am 24. März 1975
Niederlande am 6. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (Bundesge-
setzbl. 1975 II S. 38).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 10. Januar 1975
Das Protokoll über die Gründung Europäischer
Schulen vom 13. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1301) ist für
Dänemark am 1. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. November 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1223).
Bonn,den 10.Januar1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltun91bereidl der Stodcholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 21. Januar 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Ägypten am 6. März 1975
Belgien am 12. Februar 1975
Luxemburg am 24. März 1975
Niederlande am 6. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (Bundesge-
setzbl. 1975 II S. 38).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975 161
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung ialsdler oder irreführender Herkunftsangaben aui Waren
und der Stockholmer Zusatzvereinbarung
Vom 21. Januar 1975
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die Unterdrückung falscher oder irreführender Her-
kunftsangaben auf Waren in der am 31. Oktober
1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Bundesge-
setzbl. 1961 II S. 273, 293) sowie die in Stockholm
am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung
zum Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444)
treten nach dem Artikel 5 Abs. 2 der Zusatzverein-
barung für
Ägypten am 6. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 41).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Uganda
über Kapitalhilfe
Vom 21. Januar t 975
In Kampala ist am 20. November 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ugan-
da über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975 161
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung ialsdler oder irreführender Herkunftsangaben aui Waren
und der Stockholmer Zusatzvereinbarung
Vom 21. Januar 1975
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die Unterdrückung falscher oder irreführender Her-
kunftsangaben auf Waren in der am 31. Oktober
1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Bundesge-
setzbl. 1961 II S. 273, 293) sowie die in Stockholm
am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung
zum Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444)
treten nach dem Artikel 5 Abs. 2 der Zusatzverein-
barung für
Ägypten am 6. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 41).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Uganda
über Kapitalhilfe
Vom 21. Januar t 975
In Kampala ist am 20. November 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ugan-
da über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den
die Regierung der Republik Uganda, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
der Republik Uganda,
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- lichen Genehmigungen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel S
wicklung in Uganda beizutragen,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Uganda, bei der Kre- Artikel 6
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Er- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
richtung einer Salzgewinnungsanlage am Lake Katwe ein besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zweiundzwanzig lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark aufzu- se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
nehmen. tigt werden.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Artikel 7
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorsduiften desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
unterliegen. Republik Uganda innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 3 rung abgibt.
Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Artikel 8
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Uganda erhoben werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Kampala am 20. November 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. r
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ellerkmann
Für die Regierung der Republik Uganda
Ki ing i
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975 163
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 23. Januar 1975
Griechen 1an d ist der Satzung des Europarats
vom 5. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 263) erneut
beigetreten. Nach ihrem Artikel 4 ist der Beitritt
Griechenlands zur Satzung am 28. November 1974
wirksam geworden.
Das Ministerkomitee und die Beratende Versamm-
lung des Europarats haben einer weiteren Änderung
des Artikels 26 der Satzung des Europarats in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April _1971
(Bundesgesetzbl. II S. 243) zugestimmt. Die Zahl der
Vertreter Griechenlands in der Beratenden Ver-
sammlung ist wieder auf sieben festgesetzt worden.
Die Änderung ist nach Artikel 41 Abs. d der Satzung
am 9. Dezember 1974 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 841).
Bonn, den 23. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Januar 1975
Vertragliche Beziehungen auf Grund der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883 in der in Stockholm
am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 293, 391) bestehen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 41).
· Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1975 163
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 23. Januar 1975
Griechen 1an d ist der Satzung des Europarats
vom 5. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 263) erneut
beigetreten. Nach ihrem Artikel 4 ist der Beitritt
Griechenlands zur Satzung am 28. November 1974
wirksam geworden.
Das Ministerkomitee und die Beratende Versamm-
lung des Europarats haben einer weiteren Änderung
des Artikels 26 der Satzung des Europarats in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April _1971
(Bundesgesetzbl. II S. 243) zugestimmt. Die Zahl der
Vertreter Griechenlands in der Beratenden Ver-
sammlung ist wieder auf sieben festgesetzt worden.
Die Änderung ist nach Artikel 41 Abs. d der Satzung
am 9. Dezember 1974 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 841).
Bonn, den 23. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Januar 1975
Vertragliche Beziehungen auf Grund der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883 in der in Stockholm
am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bundesge-
setzbl. 1970 II S. 293, 391) bestehen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 41).
· Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Veilag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdru<kerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerremtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmamungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlimt.
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beim Verlag vorliegen. Postansmrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersmienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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p1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.