2311
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1975 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
23. 12. 75 Gesetz zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 sowie zu den mit
diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2317
18. 12. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vorn
21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 2418
Gesetz
zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975
sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang
stehenden Abkommen
Vom 23. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 1
Dem in Lome am 28. Februar 1975 von der Bun- Artikel 3
desrepublik Deutschland unterzeichneten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
- AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in kündung in Kraft.
der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten,
Abkommen über die Waren, die unter die Zu- (2) Der Tag, an dem
ständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für - das AKP-EWG-Abkommen nach seinem Arti-
Kohle und Stahl fallen, kel 87 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufge-
und dem in Brüssel am 11. Juli 1975 von der Bun- führten Zusatzdokumente,
desrepublik Deutschland unterzeichneten - das Abkommen über die Waren, die unter die
Internen Abkommen über die zur Durchführung Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
des AKP-EWG-Abkommens von Lome zu tref- für Kohle und Stahl fallen, nach seinem Arti-
fenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden- kel 7,
den Verfahren, das Interne Durchführungsabkommen nach. sei-
Internen Abkommen über die Finanzierung und nem Artikel 7,
Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft - das Interne Finanzabkommen nach seinem Arti-
kel 33
wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schluß-
akte zum AKP-EWG-Abkommen werden nachste- für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
hend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2318 Bundesgesetzblatt, Juhrgang 1975, Teil II
AKP-EWG-Abkommen
vonLome
Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Republik Liberia,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Republik Malawi,
Der Präsident der Französischen Republik, Der Staats- und Regierungschef der Republik ~Iadagaskar,
Der Präsident Irlands, Der Präsident des Militärausschusses der Nationalen
Befreiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Ihre Majestät die Königin von Mauritius,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Präsident der Republik Niger,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, Der Chef der Militärischen Bundesregierung von :\"igeria,
Der Präsident der Republik Ruanda,
Vertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom un- Der Präsident der Republik Senegal,
terzeichneten Vertrags zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend der Der Präsident der Republik Sierra Leone,
„Vertrag" genannt, deren Staaten im folgenden als Der Präsident der Somalischen Demokratischen Republik,
,,Mitgliedstaaten" bezeichnet werden, Präsident des Obersten Revolutionsrates,
Der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,
und der
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
Rat der Europäischen Gemeinschaften
einerseits Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
und Der Präsident der Republik Tschad,
Der Präsident der Republik Togo,
Das Staatsoberhaupt der Bahamas, Das Staatsoberhaupt von Tonga,
Das Staatsoberhaupt von Barbados, Das Staatsoberhaupt von Trinidad und Tobago,
Der Präsident der Republik Botsuana, Der Präsident der Republik Uganda,
Der Präsident der Republik Burundi, Das Staatsoberhaupt von Westsamoa,
Der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun, Der Präsident der Republik Zaüe,
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, Der Präsident der Republik Sambia,
Der Präsident der Volksrepublik Kongo,
deren Staaten im folgenden als „AKP-Staaten" be-
Der Präsident der Republik Elfenbeinküste, zeichnet werden,
Der Präsident der Republik Dahome, andererseits -
Der Präsident des Vorläufigen Verwaltungs- und Militär-
rates, Präsident der Regierung von Äthiopien, GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen \ Virtschaf_tsgemein sc:haf t,
1
Ihre Majestät die Königin von Fidschi,
Der Präsident der Republik Gabun, IN DEM BESTREBEN, auf der Grundlage völliger
Der Präsident der Republik Gambia, Gleichberechtigung zwischen Partnern eine enge und an-
dauernde Zusammenarbeit im Geiste internationaler Soli-
Der Präsident des Nationalen Erlösungsrates
darität herzustellen;
der Republik Ghana,
Das Staatsoberhaupt von Grenada,
IN DEM FESTEN WILLEN, ihre Bemühungen im Hin-
Der Präsident der Republik Guinea, blick auf die wirtschaftliche Entwicklung und den sozia-
Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau, len Fortschritt der AKP-Staaten gemeinsam zu verstär-
ken;
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea,
Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana, IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen \Villen zum
Der Präsident der Republik Obervolta, Ausdruck zu bringen, die bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zwischen ihren Ländern gemäß den Grund-
Das Staatsoberhaupt von Jamaika, sätzen der Satzung der Vereinten Nationen aufrechtzu-
Der Präsident der Republik Kenia, erhalten und zu verstärken;
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2319
ENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick- IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
lungsstands ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen Prof. Mr. L. J. BRINKHORST,
den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet
des Handels zu fördern und eine sichere Grundlage die- Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
ser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren internatio-
nalen Verpflichtungen zu gewährleisten; IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN
DES VEREINIGTEN KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN
UND NORDIRLAND:
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Entwicklung der Zu-
sammenarbeit und des Güteraustausches zwischen den The Rt. Hon. Judith HART, M. P.,
AKP-Staaten von großer Bedeutung ist; Minister für Obersee-Entwicklung;
IN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:
Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent- Garret FITZGERALD,
wicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter-
Amtierender Präsident
nationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und aus-
des Rates der Europäischen Gemeinschaften;
gewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu schaf-
fen; Frarn;ois-Xavier ORTOLI,
Präsident der Kommission
IN DEM WUNSCH, die Interessen der AKP-Staaten, der Europäischen Gemeinschaften;
deren Wirtschaft in erheblichem Ausmaß von der Aus- Claude CHEYSSON,
fuhr von Grundstoffen abhängt, zu wahren; Mitglied der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften;
IN DEM BESTREBEN, die industrielle Entwicklung der
AKP-Staaten durch Aktionen im Rahmen einer umfassen- DAS STAATSOBERHAUPT DER BAHAMAS:
deren Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern - A. R. BRA YNEN,
Hochkommissar für die Bahamas;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:
SCHLIESSEN: Stanley Leon TAYLOR,
Ständiger Vertreter des Wirtschafts- und
sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten Industrieministeriums;
ernannt:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA:
SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:
The Hon. Dr. GAOSITWE KEAGAKW A TIBE CHIEPE,
Renaat VAN ELSLANDE, Minister für Handel und Industrie;
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:
Gilles BIMAZUBUTE,
Jens CHRISTENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, und Zusammenarbeit;
Botschafter;
DER PRÄSIDENT
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK KAMERUN:
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Maikano ABDOULA YE,
Hans-Jürgen WISCHNEWSKI, Minister für Planung und Raumordnung;
Staatsminister im Auswärtigen Amt;
DER PRÄSIDENT
DER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK: DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK:
Pierre ABELIN, Jean Paul MOKODOPO,
Minister für Zusammenarbeit; Minister für Planung;
DER PRÄSIDENT IRLANDS:
DER PRÄSIDENT DER VOLKSREPUBLIK KONGO:
Garret FITZGERALD, T. D.,
Le Commandant Alf red RAOUL,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Vertreter des Kongo
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Francesco CA TT ANEI,
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ELFENBEINKDSTE:
Henri KONAN BEDIE,
SEINE KONIGLICHE HOHEIT
DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Minister für Wirtschaft und Finanzen;
Jean DONDELINGER,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DAHOME:
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter Le Capitaine Andre A TCHADE,
bei den Europäischen Gemeinschaften; Minister für Industrie, Handel und Fremdenverkehr;
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
DER PRASIDENT DES VORLAUFIGEN DER PRASIDENT DER REPUBLIK LIBERIA:
VERWALTUNGS- UND :tvIILITA.RRATES,
The Hon. D. Franklin NEAL,
PRASIDENT DER REGIERUNG VON )nHIOPIEN:
:.\finister für Planung und Wirtschaft;
Ato Gehre Kidan ALULA,
Handelsreferent bei der DER PRASIDENT DER REPUBLIK MALAWI:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
The Hon. D. T. MA TENJE,
IHRE MAJESTAT DIE KONIGIN VON FIDSCHI: Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr,
Minister für Finanzen;
The Right Hon. Ratu Sir K.K.T. MARA K.B.E.,
Premierminister und Minister DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEF
für auswärtige Angelegenheiten; DER REPUBLIK MADAGASKAR:
DER PRASIDENT DER REPUBLIK GABUN: Jules RAZAFIMBAHINY,
Emile KASSA MAPSI, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Vertreter bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Staatsminister;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GA:;vIBIA: DER PRASIDENT DES MILITÄRAUSSCHUSSES
DER NATIONALEN BEFREIUNG VON MALI,
ALHAJI STAATSCHEF, REGIERUNGSPRÄSIDENT:
The HONOURABLE
IBRAHIMA MUHAMMADOU GARBA JAHUMPA, le Lieutenant-Colonel Charles SAMBA CISSOKHO,
Minister für Finanzen und Handel; Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit;
DER PRÄSIDENT DES NATIONALEN
ERLOSUNGSRA TES DER REPUBLIK GHANA: IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON MAURITIUS:
Lieutenant Colonel FELLI, The Right Honorable
Sir Seewoosagur RAMGOOLAM, P. C., Kt,
Minister Commissioner für Wirtschaftsplanung;
Premierminister;
DAS STAATSOBERHAUPT VON GRENADA:
DER PRÄSIDENT
Derek KNIGHT, DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN:
Senator, Minister ohne Geschäftsbereich;
Sidi Ould CHEIKH ABDALLAH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA: Minister für Planung und industrielle Entwicklung;
Seydou KEITA,
Außerordentlicher Botschafter der Republik Guinea DER PRASIDENT DER REPUBLIK NIGER:
für Westeuropa; Le Capitaine Moumouni DJERMAKOYE ADAMOU,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
DER PRASIDENT DES ST AA TSRA TES
und Zusammenarbeit;
VON GUINEA-BISSAU:
Dr. V ASCO CABRAL, DER CHEF DER MILITÄRISCHEN BUNDESREGIERUNG
Staatskommissar für Wirtschaft und Finanzen; VON NIGERIA:
Gabriel Chukwuemeka AKW AEZE,
DER PRASIDENT
DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA: Bundeskommissar für Handel;
Agelmasie NTUMU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA:
Staatssekretär;
NDUHUNGIREHE,
DER PRÄSIDENT Minister für Finanzen und Wirtschaft;
DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA:
DER PRASIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:
The Hon. S. S. RAMPHAL, S. C., M. P.,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Babacar BA,
:t-.!inister für Finanzen und Wirtschaft;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK OBERVOLTA:
Leonard KALMOGO, DER PRASIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:
Staatssekretär für Planung; The Hon. Francis M. MINAH,
Minister für Handel und Industrie;
DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA:
Perceval J. PATTERSON, DER PRÄSIDENT
Minister für Industrie, Fremdenverkehr und Außenhandel; DER SOMALISCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK,
PRASIDENT DES OBERSTEN REVOLUTIONSRATES:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA: Jaalle Mohamed WARSAMA ALi,
Dr. J. G. KJANO, Berater beim Wirtschaftsausschuß
Minister für Handel und Industrie; des Obersten Revolutionsrates;
SEINE MAJESTAT DER KONIG DER PRÄSIDENT
DES KONIGREICHS LESOTHO: DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SUDAN:
E. R. SEKHONY ANA, Sharif el KHA TIM,
Finanzminister; Vizeminister für Finanzen und Wirtschaft;
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2321
SEINE MAJESTÄT DER KONIG päischen \Virtschaftsgemeinschaft nachstehend di('
DES KONIGREICHS SWASILAND: ,,Gemeinschaft" genannt - zu verbessern, damit ein bes-
The Hon. Simon SISHA YI NXUMALO, seres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertrags-
parteien gewährleistet wird.
Minister für Industrie und Bergbau;
Die Vertragsparteien führen zu diesem Zweck die Be-
DER PRASIDENT stimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels durch.
DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:
Daniel Narcis Mtonga MLOKA,
Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland; Kapitel 1
DER PRASIDENT DER REPUBLIK TSCHAD: Handelsregelung
Ngarhodjina Adoum MOUNDARI,
Staatssekretär für moderne \Virtschaft; Artikel 2
(1) Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von
DER PRASIDENT DER REPUBLIK TOGO: Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die
Benissan TETE-TEVI, Gemeinschaft zugelassen, wobei die Behandlung dieser
\Varen nicht günstiger sein darf als die Behandlung, die
Minister für Handel und Industrie; sich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
DAS STAATSOBERHAUP1 VON TONGA: Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden jedoch
Seine Königliche Hoheit Prinz TUPOUTOA; die Ubergangsbestimmungen über die Restzölle und Ab-
gaben gleicher \Virkung, die sich aus der Anwendung
der Artikel 32, 36 und 59 der Akte über die Betritts-
DAS STAATSOBERHAUPT
bedingungen und die Anpassungen der Verträge ergeben,
VON TRINIDAD UND TOBAGO:
nicht angewendet.
The Hon. Dr. Cuthbert JOSEPH,
(2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,
Minister für auswärtige und westindische
Angelegenheiten; die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufge-
führt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA: nach Artikel 40 des Vertrags unterliegen,
- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der
The Hon. Edward ATHIYO,
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer
Minister für Handel;
Sonderregelung unterliegen,
DAS STAATSOBERHAUPT VON WESTSAMOA: gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend
von der allgemeinen Regelung, die gegenüber Dritt-
The Hon. FALESA P. S. SAILI, ländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:
Minister für Finanzen;
i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr
geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZAIRE: Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vor-
Kanyinda TSHIMPUMPU, gesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;
Staatskommissar für Handel; ii) was die anderen Waren als die unter Ziffer i fallenden
betrifft, so ergreift die Gemeinschaft die erforder-
DER PRASIDENT DER REPUBLIK SAMBIA: lichen Maßnahmen, um in der Regel eine günstigere·
RAJAH KUNDA, Regelung als die allgemeine Regelung für die gleichen
Minister für Handel; \Varen mit Ursprung in dritten Ländern, denen die
Meistbegünstigung eingeräumt ist, zu gewährleisten.
b) Diese Regelung tritt gleichzeitig mit diesem Ab-
kommen in Kraft und gilt während der gesamten Laufzeit
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut unct ge-
des Abkommens.
hörig befJndenen Vollmachten
vVenn die Gemeinschaft jedoch während der Durch-
führung dieses Abkommens
WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Markt-
organisation oder als Folge der Durchführung der
gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung
unterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung
Titel I für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten
nach Konsultation im Ministerrat anzupassen. In die-
Handelspolitische Zusammenarbeit sem Fall findet Absatz 2 Buchstabe a Anwendung;
Artikel 1 eine gemeinsame Marktorganisation oder als Folge
der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ein-
Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammen- geführte Sonderregelung ändert, behält sie sich vor,
arbeit ist es das Ziel dieses Abkommens, den Handel die Regelung fÜr die Ursprungswaren der AKP-
zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu ändern.
jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung getragen und In diesem Fall verpflichtet sich die Gemeinschaft,
insbesondere berücksichtigt wird, daß dem Warenverkehr zugunsten der Ursprungswaren der AKP-Staaten eine
der AKP-Staaten zusätzliche Vergünstigungen gewährt Vergünstigung beizubehalten, die mit der Vergünsti-
werden müssen, um das Wachstumstempo des Handels gung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber
dieser Staaten zu beschleunigen und die Bedingungen den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meist-
für den Zugang ihrer Erzeugnisse zum Markt der Euro- begünstigung eingeräumt ist, gewährt wurde.
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 3 Einfuhr der Ursprungswaren der AKP-Staaten eingegan-
gen ist.
(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von
Ursprungswaren der AKP-Staaten keine anderen mengen- (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Ge-
mäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir- meinschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminie-
kung an als diejenigen, die die Mitgliedstaaten unter- rung zwischen den Mitgliedstaaten und räumen der Ge-
einander anwenden. meinschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger
günstig ist als die Meistbegünstigung.
(2) Absatz 1 präjudiziert jedoch nicht die Einfuhrrege-
lung, die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster b) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a
Gedankenstrich genannten Waren vorbehalten ist. gilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen
Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Beziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem
Aufhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkun- oder mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungs-
gen für diese Waren. ländern.
(3) Dieser Artikel präjudiziert nicht die Behandlung, die Artikel 8
die Gemeinschaft bestimmten Waren in Anwendung der
Jede Vertragspartei teilt dem Ministerrat binnen drei
internationalen Ubereinkommen über diese Waren vor- Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren
behält, die die Gemeinschaft und die betreffenden AKP-
Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch jeweils die späteren
Staaten unterzeichnet haben. Änderungen in ihrem Tarif mit.
Artikel 4 Artikel 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens steht Einfuhr-, (1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" zur
Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen Durchführung dieses Kapitels sowie die entsprechenden
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind
Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit im Protokoll Nr. 1 festgelegt.
und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll
des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschicht-
Nr. 1 erlassen.
lichem oder archäologischem Wert oder des gewerb-
lichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. (3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren" für eine be-
stimmte Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
oder Absatz 2 bestimmt ist, wendet jede Vertragspartei
weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch
weiterhin ihre eigene Regelung an.
eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.
Artikel 10
Artikel 5
(1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Stö-
Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maß-
rungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft
nahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks
oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt
Verbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Pro-
oder deren äußere finanzielle Stabilität beeinträchtigt,
gramme zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorge-
oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträch-
sehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-
tigung eines Wirtschaftsbereichs eines. Gebiets der Ge-
Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft
meinschaft nach sich ziehen könnten, so kann diese die
vor Erlaß dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den
erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen oder den betref-
Ministerrat davon.
fenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnah-
Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden men sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden
AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren An- unverzüglich dem Ministerrat bekanntgegeben.
trag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende
Lösung statt. (2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugs-
weise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störun-
Artikel 6 gen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und
für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens mit
(1) Beeinträchtigen bestehende zur Erleichterung des
sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das
Warenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft,
zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbe-
ihre Auslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchfüh-
dingt erforderliche Maß hinausgehen.
rungsmodalitäten die Interessen eines oder mehrerer
AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen
im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Artikel 11
(2) Die AKP-Staaten können ebenfalls andere Schwie- Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen die-
rigkeiten im Zusammenhang mit dem Warenverkehr, die ses Abkommens auf dem Gebiet der handelspolitischen
sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vor- Zusammenarbeit zu gewährleisten, beschließen die Ver-
gesehenen Maßnahmen ergeben, im Hinblick auf eine tragsparteien, sich gegenseitig zu unterrichten und zu
befriedigende Lösung zur Sprache bringen. konsultieren.
Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten Auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten
den Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über der- finden nach Maßgabe der Verfahrensregeln des Arti-
artige Maßnahmen. kels 74 insbesondere in folgenden Fällen Konsultationen
statt:
Artikel 7 1. Beabsichtigen die Vertragsparteien, Handelsmaßnah-
(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeiti- men zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer
gen Entwicklungserfordernisse nicht gehalten, während Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens be-
der Laufzeit dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr einträchtigen, so haben sie den Ministerrat hiervon
von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen zu unterrichten. Auf Antrag der betreffenden Vertrags-
entsprechend den Verpflichtungen einzugehen, die die parteien finden Konsultationen statt, um die beider-
Gemeinschaft auf Grund dieses Kapitels hinsichtlich der seitigen Interessen zu berücksichtigen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2323
2. Beabsichtigt die Gemeinschaft, ein Präferenzabkommen Titel II
zu schließen, so unterrichtet sie hiervon die AKP-
Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden zur Wah- Erlöse aus der Ausfuhr von Grundstoffen
rung ihrer Interessen Konsultationen statt.
3. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten ge- Kapitel 1
mäß Artikel 10 Schutzmaßnahmen, so können im
Ministerrat auf Antrag der betreffenden Vertrags- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
parteien über diese Maßnahmen Konsultationen insbe-
sondere mit dem Ziel stattfinden, um die Beachtung Artikel 16
von Artikel 10 Absatz 2 sicherzustellen. Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen
4. Gelangen die AKP-Staaten während der Dauer der der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten
Anwendung dieses Abkommens zu der Auffassung, damit die Möglichkeit zu geben, die Stabilität, die Renta-
daß die unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a fallenden bilität und das ständige Wachstum ihrer Wirtschaften
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die keine Sonder- sicherzustellen, führt die Gemeinschaft ein System ein,
regelung gilt, die Gewährung einer solchen Regelung um die Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr be-
rechtfertigen, so können im Minic,terrat Konsultationen stimmter von den AKP-Staaten nach der Gemeinschaft
s~allfinde11. ausgeführter Waren, von denen ihre Wirtschaften ab-
hängig sind und die Preis- und' oder Mengenschwankun-
Kapitel 2 gen unterliegen, zu gev.•ährleisten.
Absatzförderung
Artikel 17
Artikel 12 (1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das Stabilisierungs-
Die Vertragsparteien führen zwecks Erreichung der system Anwendung findet, sind die Erlöse aus den Aus-
Ziele, die sie sich auf dem Gebiet der handelspolitischen fuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft von
und industriellen Zusammenarbeit gesetzt haben, Maß- Waren der nachstehenden Liste, die aufgestellt ist unter
nahmen zur Absatzförderung durch, die den AKP-Staaten Berücksichtigung von Faktoren wie Beschäftigungslage,
helfen sollen, den bestmöglichen Nutzen aus den Be- Verschlechterung der Austauschrelationen zwischen der
stimmungen des Titels I Kapitel 1 und des Titels III zu Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat, Entwick-
ziehen und unter den besten Bedingungen am Markt der lungsstand des betreffenden Staats sowie der besonderen
Gemeinschaft und an den regionalen und internationalen Schwierigkeiten der in Artikel 24 aufgeführten AKP-
Märkfe>n teilzunehmen. Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die keinen
Zugang zum Meer haben oder die Inselstaaten sind:
Artikel 13 a) Erdnußwaren
Die in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen zur Ab- aa) Erdnüsse, auch geschält
satzförderung betreffen insbesondere:
ab) Erdnußöl
a) die Verbesserung der Strukturen und Arbeitsmetho-
ac) Erdnuß-Olkuchen
den der Einrichtungen, Dienststellen oder Unterneh-
men, die zur Entwicklung des Außenhandels der b) Kakaowaren
AKP-Staaten beitragen, bzw. die Schaffung solcher ba) Kakaobohnen
Einrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen; bb) Kakaomasse
b) die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Fach- bc) Kakaobutter
kräften für den Außenhandel und für die Absatz-
förderung; c) Kaffeewaren
c) die Beteiligung der AKP-Staaten an internationalen ca) Rohkaffee oder gebrannter Kaffee
Messen, Ausstellungen und Fachausstellungen und die cb) Kaffeeauszüge oder -essenzen
Organisation von Handelsveranstaltungen;
d) Baumwollwaren
d) die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen
da) Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
Marktteilnehmern der Mitgliedstaaten und der AKP·
Staaten und die Schaffung von geeigneten Verbin- db) Baumwoll-Linters
dungsstrukturen zur Förderung dieser Zusammen- e) Kokosnußwaien
arbeit;
ea) Kokosnüsse
e) die Durchführung und Auswertung von Markt- und
eb) Kopra
Marketingstudien und -erhebungen;
ec) Kokosnußöl
f) die Erarbeitung und Verbreitung von Handelsinforma-
tionen in verschiedener Form in der Gemeinschaft und ed) Kokosnuß-Olkuchen
in den AKP-Staaten mit dem Ziel, den Waren- f) Palm- und Palmkernwaren
austausch zu fördern. fa) Palmöl
fb) Palmkernöl
Artikel 14
fc) Palmkern-Olkuchen
Die Anträge auf Finanzierung von Maßnahmen zur
Absatzförderung sind von einem oder mehreren AKP- fd) Palmkernnüsse
Staaten nach Maßgabe des Titels IV an die Gemeinschaft g) Leder, Häute und Felle
zu richten. ga) Rohe Häute und Felle
Artikel 15 gb) Rind- und Kalbleder
Die Gemeinschaft beteiligt sich nach Maßgabe des gc) Schaf- und Lammleder
Titels IV und des Protokolls Nr. 2 an der Finanzierung gd) Ziegen- und Zickelleder
geeigneter Maßnahmen der Absatzförderung mit dem
Ziel, die Entwicklung der Ausfuhren der AKP-Staaten zu h) Holz
fördern. ha) Rohholz
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
hb) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, (5) Vor Ablauf dieses Abkommens beschließt der
aber nicht weiterbearbeitet Ministerrat über die Verwendung etwaiger Restbeträge
hc) Holz, in der Längsrichtung gesägt des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags sowie über die
Bedingungen der Verwendung der Beträge, die von den
i) Bananen, frisch AKP-Staaten nach Ablauf dieses Abkommens auf Grund
k) Tee von Artikel 21 noch zu zahlen sind.
l) Rohsisal
Artikel 19
m) Eisenerz
(1) Für die Durchführung des Stabilisierungssystems
Eisenerz und Schwefelkiesabbrände wird für jeden AKP-Staat und für jede Ware ein Bezugs-
Für die Durchführung des Systems werden Statistiken niveau errechnet.
herangezogen, die sich aus dem Vergleich der Sta-
Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der
tistiken der Gemeinschaft und der AKP-Staaten unter
Ausfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwen-
Berücksichtigung der fob-Werte ergeben.
dungsjahr.
Die Durchführung des Systems betrifft die oben auf-
(2) Ein AKP-Staat hat das Recht, einen finanziellen
geführten Waren,
Transfer zu beantragen, wenn auf Grund der Ergebnisse
a) die in der Gemeinschaft zum Verbrauch gebracht eines Kalenderjahres seine tatsächlichen Erlöse - im
werden oder Sinne von Artikel 17 - aus der Ausfuhr der einzelnen,
b) die in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Ver- getrennt betrachteten Waren nach der Gemeinschaft min-
arbeitung dem aktiven Veredelungsverkehr unter- destens 7,5 0/o unter dem Bezugsniveau liegen. Dieser
worfen sind. Prozentsatz beträgt 2,5 0/o für die in Artikel 24 aufgeführ-
(2) Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staats ten AKP-Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die
aus der Ausfuhr der in Absatz 1 aufgeführten Waren keinen Zugang zum Meer haben oder die Inselstaaten
Anwendung, wenn im Jahr vor dem Anwendungsjahr die sind.
Erlöse aus der Ausfuhr der Ware oder der Waren nach (3) Der betreffende AKP-Staat richtet den Antrag an
allen Bestimmungen mindestens 7,5 °/o der Gesamterlöse die Kommission, die diesen Antrag im Rahmen der ver-
der Warenausfuhr ausgemacht haben; für Sisal beträgt fügbaren Mittel prüft.
dieser Satz jedoch 5 0/o. Für die in Artikel 24 aufgeführten
Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den
AKP-Staaten, die am wenigsten entwickelt sind, die kei-
tatsächlichen Erlösen bildet die Grundlage des Transfers.
nen Zugang zum Meer haben oder die Inselstaaten sind,
beträgt dieser Satz 2,5 °/o. (4) Wenn jedoch
(3) Wenn jedoch frühestens 12 Monate nach Inkraft- a} die Prüfung des Antrags, die von der Kommission in
treten dieses Abkommens eine Ware oder mehrere Wa- Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vorge-
ren, die nicht in der Liste in Absatz 1 aufgeführt sind, nommen wird, erkennen läßt, daß der Rückgang der
von denen die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP- Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Waren nach
Staa ten aber in erheblichem Maße abhängig ist, starken der Gemeinschaft auf eine besonders die Ausfuhren
Schwankungen unterliegen, dann kann der Ministerrat nach der Gemeinschaft ungünstig beeinflussende
darüber beschließen, ob diese Ware oder diese Waren Handelspolitik des betreffenden AKP-Staats zurück-
unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 in diese Liste auf- zuführen ist, ist der Antrag nicht zulässig;
zunehmen ist bzw. sind. b} bei der Prüfung der Entwicklung der gesamten Aus-
fuhren des antragstellenden AKP-Staats erhebliche
(4) In einigen Sonderfällen findet das System auf alle
.Änderungen festgestellt werden, finden zwischen der
Ausfuhren der betreffenden Waren ohne Rücksicht auf
Kommission und dem antragstellenden Staat Konsul-
die Bestimmung Anwendung.
tationen statt, um zu ermitteln, ob und inwieweit diese
(5) Die betreffenden AKP-Staaten bescheinigen, daß Änderungen sich auf den Betrag des Transfers aus-
die Waren, auf welche das Stabilisierungssystem An- wirken können.
wendung findet, ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet
(5) Außer in dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten
haben.
Fall stellt die Kommission in Verbindung mit dem an-
tragstellenden AKP-Staat den Entwurf eines Beschlusses
Artikel 18 über einen Transfer auf.
(1) Für die in Artikel 16 genannten Zwecke und für die
(6) Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen ge-
Laufzeit dieses Abkommens stellt die Gemeinschaft für troffen, um einen raschen Transfer sicherzustellen, ins-
das Stabilisierungssystem einen Gesamtbetrag von 375 besondere durch im Prinzip halbjährlich geleistete Vor-
Millionen Rechnungseinheiten bereit, um ihren sämtlichen auszahlungen.
Verpflichtungen in bezug auf dieses System nachzukom-
men. Dieser Betrag wird von der Kommission der Europä- Art i k e 1 20
ischen Gemeinschaften - nachstehend die „Kommission" Uber die Verwendung der Mittel beschließt der begün-
genannt - verwaltet. stigte AKP-Staat. Er teilt der Kommission jährlich mit,
(2) Dieser Gesamtbetrag wird in fünf gleiche jährliche wofür er die Transfers verwendet hat.
Tranchen geteilt. Nach Bedarf kann der Ministerrat jedes
Jahr, außer im letzten Jahr, einen Vorgriff von höchstens Art i k e 1 21
20 °/o auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen. (1) Die Transfers sind zinslos.
(3) Jeder am Ende der vier ersten Jahre der Anwen- (2) Die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben,
dung dieses Abkommens vorhandene Restbetrag wird tragen in den fünf Jahren nach jedem Transfer zur Auf-
automatisch auf das folgende Jahr übertragen. füllung der von der Gemeinschaft für das System bereit-
(4) Der Ministerrat kann auf Grund des ihm von der gestellten Mittel bei.
Kommission vorgelegten Berichts den Betrag der auf (3) Jeder AKP-Staat beteiligt sich an dieser Auffüllung,
Grund des Stabilisierungssystems durchzuführenden sobald festgestellt wird, daß die Entwicklung seiner Aus-
Transfers kürzen. fuhrerlöse dies gestattet.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2325
Zu diesem Zweck ermittelt die Kommission für jedes Kapitel 2
Jahr für jede Ware nach Maßgabe von Artikel 17 Ab-
satz 1, ob Sonderbestimmungen betreffend Zucker
der Einheitswert der Ausfuhren höher ist als der
Bezugs-Einheitswert, Art i k e 1 25
die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte (1) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Ab-
Menge mindestens gleich der Bezugsmenge ist. kommens verpflichtet sich die Gemeinschaft auf unbe-
Sind diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt, stimmte Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohr-
dann erstattet der begünstigte AKP-Staat an das System zucker mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und
in den Grenzen der zu seinen Gunsten getätigten Trans- -ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese
fers einen Betrag in Höhe der Bezugsmenge, multipliziert Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen
mit der Differenz zwischen dem Bezugs-Einheitswert und und einzuführen.
dem tatsächlichen Einheitswert. (2) Das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 3
(4) Sind die Mittel nach Ablauf der in Absatz 2 ge- legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
nannten Frist von fünf Jahren nicht vollständig aufgefüllt, fest.
dann kann der Ministerrat insbesondere unter Berück-
sichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwick-
lung der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und der Titel III
Außenverschuldung der betreffenden AKP-Staaten be-
schließen
Industrielle Zusammenarbeit
die vollständige oder teilweise, sofortige oder zeitlich
Art i k e 1 26
gestaffelte Einzahlung der Forderungen oder
den Verzicht auf die Forderung. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen in
Erkenntnis der zwingenden Notwendigkeit einer indu-
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf die in Artikel 48
striellen Entwicklung der AKP-Staaten überein, alle er-
Absatz 2 aufgeführten AKP-Staaten nicht Anwendung.
forderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame
Art i k e 1 22 industrielle Zusammenarbeit herbeizuführen.
Ober jeden Transfer wird zwischen der Kommission Die industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein-
und dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen schaft und den AKP-Staaten ist auf folgende Ziele ge-
geschlossen. richtet:
Art i k e 1 23 a) Förderung des Ausbaus und der Diversifizierung der
(1) Um ein wirksames und rasches FunktioniPren des Industrie in den AKP-Staaten und Beitrag zu einer
Stabilisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen besseren Verteilung der Industrie innerhalb dieser
der Gemeinschaft und den AKP-Staaten eine Zusammen- Staaten und zwischen diesen Staaten;
arbeit auf dem Gebiet der Statistik und des Zollwesens b) Förderung neuer Beziehungen im industriellen Bereich
eingeführt. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit wer- zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und
den durch den Ministerrat festgelegt. den AKP-Staaten, insbesondere Herstellung neuer
industrieller und kommerzieller Verbindungen zwi-
(2) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen schen den Industrien der Mitgliedstaaten und den
im gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maß- Industrien der AKP-Staaten;
nahmen, mit denen der Austausch der erforderlichen
c) Ausbau der Verbindungen zwischen der Industrie und
Informationen und die Vorlage der Anträge auf Transfers,
den übrigen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der
insbesondere durch Ausarbeitung eines Formblatts für
den Transferantrag, erleichtert wird. Landwirtschaft;
d) Erleichterung des Transfers technologischer Kennt-
Art i k e 1 24 nisse nach den AKP-Staaten und Förderung der An-
Bei den in Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 passung der Technologien an deren spezifische Ver-
Absatz 2 erwähnten AKP-Staaten, die am wenigsten ent- hältnisse und Bedürfnisse, insbesondere durch En t-
wickelt sind, die keinen direkten Zugang zum Meer haben wicklung der in den AKP-Staaten bestehenden Kapa-
oder die Inselstaaten sind, handelt es sich um folgende zitäten für Forschung, Anpassung der Technologien
Staaten: und Ausbildung in Industrieberufen auf allen Stufen
in diesen Staaten;
Äquatorialguinea Mauretanien e) Förderung des Absatzes der Industriewaren der AKP-
Äthiopien Mauritius Staaten auf den Auslandsmärkten mit dem Ziel einer
Bahamas Niger Steigerung ihres Anteils am Welthandel mit diesen
- Barbados Obervolta Waren;
Botsuana - Ruanda f) Förderung der Beteiligung von Staatsangehörigen der
- Burundi AKP-Staaten, insbesondere von kleinen und mittleren
Sambia
Industriebetrieben, an der industriellen Entwicklung
Dahome Somalia dieser Staaten;
Fidschi - Sudan g) Förderung der Beteiligung von Marktteilnehmern der
Gambia - Swasiland Gemeinschaft an der industriellen Entwicklung der
Grenada - Tansania AKP-Staaten entsprechend ihren wirtschaftlichen und
Guinea Togo sozialen Zielsetzungen, sofern diese Staaten eine
solche Beteiligung wünschen.
Guinea-Bissau Tonga
Jamaika Trinidad und Tobago
Art i k e I 27
Lesotho Tschad
Madagaskar Zur Erreichung der in Artikel 26 genannten Ziele trägt
Uganda
die Gemeinschaft mit allen in diesem Abkommen vor-
Malawi WeStsamoa gesehenen Mitteln zur Durchführung von Programmen,
Mali - Zentralafrikanische Republik , Vorhaben und Aktionen bei, die ihr im Bereich der
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Industrieinfrastruktur und der In<lustrievorhaben, der Die Entwicklung dieser Unternehmen soll soweit wie
Berufsausbildung, der Technologie und Forschung, der möglich die Komplementarität zwischen kleinen und
Klein- und Mittelbetriebe, der Industrieinformation und mittleren Industrieunternehmen sowie ihre Beziehungen
Industrieförderung und der Handelszusammenarbeit auf zu den großen Industrieunternehmen verbessern.
Initiative oder mit Zustimmung der AKP-Staaten unter-
breitet werden. Art i k e 1 33
Auf dem Gebiet der Industrieinformation und Industrie-
Artikel 28
förderung werden Maßnahmen durchgeführt, um einen
Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Auf- und regelmäßigen Informationsaustausch und die erforder-
Ausbau der für die industrielle Entwicklung erforder- lichen Kontakte im industriellen Bereich zwischen der
lichen Infrastruktur, insbesondE're im Verkehrs- und Fern- Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu gewährleisten und
meldewesen, im Energiebereich, in der industriellen For- zu intensivieren.
schung und Berufsausbildung.
Diese Maßnahmen können insbesondere darauf ab-
zielen,
Art i k e 1 29 a) alle zweckdienlichen Informationen über die Entwick-
Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Auf- und lung von Industrie und Handel in der Gemeinschaft
Ausbau von Industrien für die Verarbeitung von Roh- sowie über die Bedingungen und Möglichkeiten der
stoffen und die Herstellung von Halb- und Fertigwaren industriellen Entwicklung der AKP-Staaten zusammen-
in den AKP-Staaten. zustellen und zu verbreiten;
b) Kontakte und Zusammenkünfte in jeder Form zwi-
Artikel 30 schen Verantwortlichen für die Industriepolitik, In-
vestoren und Marktteilnehmern der Gemeinschaft und
Die Gemeinschaft leistet auf Antrag der AKP-Staaten
der AKP-Staaten zu organisieren und zu erleichtern;
und auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Pro-
gramme einen Beitrag zur Organisation und Finanzierung c) Studien und Gutachten zur Ermittlung konkreter Mög-
der Ausbildung von Personal aus diesen Staaten auf lichkeiten der industriellen Zusammenarbeit mit der
allen Stufen in Unternehmen und Einrichtungen in der Gemeinschaft mit dem Ziel der Förderung der indu-
Gemeinschaft. striellen Entwicklung der AKP-Staaten anzufertigen;
Die Gemeinschaft leistet ferner einen Beitrag zum Auf- d) durch Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit
und Ausbau des Instrumentariums der industriellen Be- zum Tätigwerden und zum Funktionieren von Indu-
rufsausbildung in den AKP-Staaten. strieförderungsstellen der AKP-Staaten beizutragen.
Artikel 34
Art i k e 1 31
Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und
Um den AKP-Staaten bei der Uberwindung der den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-
Schwierigkeiten beim Zugang zur Technologie und bei lungen vollen Nutzen ziehen können, werden Maßnah-
der Anpassung der Technologie zu helfen, ist die Ge- men der Handelsförderung durchgeführt, um den Absa1'l
meinschaft insbesondere bereit, der Industrieerzeugnisse der AKP-Staaten auf den Ge•
a) die AKP-Staaten in technologischen Fragen besser zu meinschaftsmarkt wie auch auf den übrigen Auslands•
unterrichten und bei der Wahl der ihren Bedürfnissen märkten zu steigern. Außerdem werden von der Gemein•
am besten angepaßten Technologien zu unterstützen; schaft und den AKP-Staaten gemeinsam Programme zur
b) Kontakte und Beziehungen der AKP-Staaten zu den Ankurbelung und zur Ausweitung des Handels mil
Unternehmen und Einrichtungen zu erleichtern, die Industrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten aufge-
Eigentümer der geeigneten technologischen Kennt- stellt.
nisse sind; Art i k e 1 35
c) den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerblichen
Eigentum zu günstigen Bedingungen, insbesondere (1) Es wird ein Ausschuß für industrielle Zusammen-
durch Finanzierung und/oder andere geeignete Ver- arbeit eingesetzt. Dieser Ausschuß untersteht dem Bot-
einbarungen mit den Unternehmen und Einrichtungen schafterausschuß.
in der Gemeinschaft, zu erleichtern; (2) Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ist
d) einen Beitrag zum Auf- und Ausbau des Instrumenta- beauftragt,
riums der industriellen Forschung in den AKP-Staaten a) für die Durchführung dieses Titels Sorge zu tragen;
mit dem besonderen Ziel der Anpassung der verfüg-
b) die Probleme der industriellen Zusammenarbeit, die
baren technologischen Kenntnisse an die Verhältnisse
ihm von den AKP-Staaten und/ oder der Gemeinschaft
und Bedürfnisse dieser Staaten zu leisten.
unterbreitet werden, zu prüfen und geeignete Lösun-
gen vorzuschlagen;
Art i k e 1 32 c) die Tätigkeiten des in Artikel 36 vorgesehenen Zen-
Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Errichtung trums für industrielle Entwicklung zu lenken, zu über-
und zur Entwicklung von kleinen und mittleren Industrie- wachen und zu kontrollieren und dem Botschafter-
betrieben in den AKP-Staaten durch Maßnahmen der ausschuß und über diesen dem Ministerrat Bericht zu
finanziellen und technischen Zusammenarbeit, die den erstatten;
spezifischen Bedürfnissen dieser Betriebe angepaßt sind d) regelmäßig die ihm zweckmäßig erscheinenden Be-
und insbesondere umfassen: richte und Empfehlungen dem Botschafterausschuß zu
a) Unternehmensfinanzierung, unterbreiten;
b) Schaffung von geeigneten Infrastrukturen und von e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom
Industrieparks, Botschafterausschuß übertragen werden.
c) berufliche Aus- und Fortbildung, (3) Die Zusammensetzung des Ausschusses für indu-
d) Schaffung von spezialisierten Beratungs- und Kredit- strielle Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner
strukturen. Arbeitsweise werden vom Ministerrat festgelegt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2327
Art i k e 1 36 men vereinbar sind. Diese Vereinbarungen müssen zu
den Industrialisierungsanstrengungen komplementär sein
Es wird ein Zentrum für industrielle Entwicklung ge-
und dürfen die Wirkung dieses Titels nicht beeinträchti-
schaffen. Seine Aufgaben sind,
gen.
a) alle zweckdienlichen Informationen über die Bedin-
gungen und Möglichkeiten der industriellen Zusam-
menarbeit zusammenzustellen und in der Gemein-
schaft und in den AKP-Staaten zu verbreiten; Titel IV
b) auf Antrag der Gemeinschaft und der AKP-Staaten Finanzielle und technische Zusammenarbeit
Untersuchungen über die Möglichkeiten und Mittel
für die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer An- Art i k e 1 40
passung der Technologie an die spezifischen Bedürf- (1) Ziel der wirtschaftlichen, finanziellen und tech-
nisse dieser Staaten durchführen zu lassen und sicher- nischen Zusammenarbeit ist die Beseitigung struktureller
zustellen, daß Folgemaßnahmen ergriffen werden; Ungleichgewichte in den einzelnen Wirtschaftsbereichen
c) Kontakte und Zusammenkünfte in jeder Form zwi- der AKP-Staaten. Sie erstreckt sich auf Vorhaben und
schen Verantwortlichen für die Industriepolitik, In- Aktionsprogramme, die wesentlich zur wirtschaftlichen
vestoren und Marktteilnehmern, einschließlich Finanz- und sozialen Entwicklung dieser Staaten beitragen.
institutionen, der Gemeinschaft und der AKP-Staaten (2) Diese Entwicklung besteht insbesondere in der Er-
zu organisieren und zu erleichtern; höhung des Wohlstands der Bevölkerungen, in der Ver-
d) auf die spezifischen Bedürfnisse der Industrie zuge- besserung der Wirtschaftslage des Staats, der Körper-
schnittene Auskunfts- und Beratungsdienste zu er- schaften und Unternehmen sowie in der Schaffung von
bringen; Strukturen und Faktoren, dank welcher sie mit ihren
e) entsprechend dem von den AKP-Staaten gemeldeten eigenen Mitteln diese Entwicklung fortsetzen und aus-
Bedarf die Möglichkeiten der betrieblichen Berufs- weiten können.
ausbildung und der industriellen angewandten For- (3) Die Zusammenarbeit soll komplementär zu den Be-
schung in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten mühungen der AKP-Staaten und den jeweiligen Gegeben-
zu ermitteln und geeignete Auskünfte und Empfeh- heiten der einzelnen AKP-Staaten angepaßt sein.
lungen zu erteilen.
Die Satzung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Art i k e 1 41
Zentrums werden vom Ministerrat auf Vorschlag des
Botschafterausschusses unmittelbar nach Inkrafttreten (1} Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich
dieses Abkommens festgelegt. die Erreichung der in Artikel 40 erwähnten Ziele und die
bei der Durchführung der finanziellen und technischen
Zusammenarbeit auftretenden allgemeinen Probleme.
Art i k e 1 37 Anhand von sowohl von der Gemeinschaft als auch von
Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und den AKP-Staaten eingeholten Informationen zieht der
Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit, für die Ministerrat die Gesamtbilanz der in diesem Rahmen von
die Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist unter der Gemeinschaft und den AKP-Staaten durchgeführten
Berücksichtigung der Besonderheiten der Maßnahmen auf Maßnahmen. Diese Bilanz erstreckt sich auch auf die
dem industriellen Sektor Titel IV maßgebend. regionale Zusammenarbeit und auf die Maßnahmen zu-
gunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.
Art i k e 1 38 Für die Gemeinschaft legt die Kommission dem
Ministerrat einen Jahresberich über die Verwaltung der
(1) Jeder AKP-Staat bemüht sich, möglichst klar anzu- finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft vor.
geben, welches seine vorrangigen Bereiche im Rahmen Die Teile des Berichts, die die Europäische Investitions-
der industriellen Zusammenarbeit sind und welche Form bank - nachstehend die "Bank" genannt - betreffen,
er für diese Zusammenarbeit wünscht. Jeder dieser werden in Zusammenarbeit mit ihr ausgearbeitet. Der
Staaten trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um Bericht weist namentlich den Stand der Bindung, Durch-
im Rahmen dieses Titels eine wirksame Zusammenarbeit führung und Verwendung der Hilfe nach Finanzierungs-
mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten oder mit art und Empfängerstaat aus.
den Marktteilnehmern oder Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten zu fördern, die die Pläne und Prioritäten Die AKP-Staaten übermitteln ihrerseits dem Minister-
der Entwicklung des betreffenden AKP-Staats beachten. rat sämtliche Bemerkungen, Informationen und Vor-
schläge zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh-
(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind be- rung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen
strebt, Maßnahmen zu treffen, die für die Marktteilneh- Zusammenarbeit in ihrem jeweiligen Land sowie zu den
mer einen Anreiz darstellen, sich an den Anstrengungen allgemeinen Problemen dieser Zusammenarbeit.
der betreff enden AKP-Staaten zur industriellen Entwick-
lung zu beteiligen, und legen den Marktteilnehmern Die Arbeiten betreffend die Jahresbilanz über die
nahe, in Ubereinstimmung mit Bestrebungen und Ent- finanzielle und technische Zusammenarbeit werden von
wicklungszielen dieser AKP-Staaten tätig zu werden. den für die Durchführung der Zusammenarbeit verant-
wortlichen Sachverständigen der Gemeinschaft und der
AKP-Staaten vorbereitet.
Art i k e 1 39 {2) Auf der Grundlage der von der Gemeinschaft und
Dieser Titel steht dem Abschluß spezifischer Verein- den AKP-Staaten vorgelegten Informationen und der Er-
barungen zwischen einem AKP-Staat oder einer Gruppe gebnisse der Prüfung nach Absatz 1 legt der Ministerrat
von AKP-Staaten und einem oder mehreren Mitglied- die Politik und die Leitlinien der finanziellen und tech-
staaten über die Entwicklung des landwirtschaftlichen nischen Zusammenarbeit fest und verfaßt die Entschlie-
Potentials, der Bodenschätze, der Energiequellen und an- ßungen über die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft
derer spezifischer Ressourcen der AKP-Staaten nicht ent- und den AKP-Staaten zu ergreifen sind, damit die Ziele
gegen, sofern diese Vereinbarungen mit diesem Abkom- der Zusammenarbeit verwirklicht werden.
2328 BunclesgesetzblaH. J uhrgil:1g ! 975. Teil II
Art i k e l 42 A r t i k e l 45
Für die Laufzeit dieses Abkommens beläuft sich der (1) Zuschüsse oder Sonderdarlehen können an oder
Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 3 390 :\fü- ~iber den be:reffenc.len AKP-Staat gewährt werden.
lionen Rechnungseinheiten. (2) Werden diese Finanzierungen über den betreffenden
Dieser Betrag umfaßt AKP-Staat gewährt, sind die Bedingungen und das Ver-
fahren der \Veiterleitung der Finanzmittel durch den
1. 3 000 Millionen Rechnungseinheiten aus dem Europä- zwischengeschalteten Empfänger an den Endbegünstigten
ischen Entwicklungsfonds - nachstehend der „Fonds" im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemein-
genannt -, davon schaft und dem betreffenden AKP-Staat in einem Zwi-
a) für die in Artikel 40 genannten Zwecke 2 625 Mil- schenfinanzierungsabkommen festzulegen.
lionen Rechnungseinheiten, nämlich
(3) Beträge, die der Zwischenbegünstigte aus einem
2 100 Millionen Rechnungseinheiten jn Form von Zuschuß oder einem Darlehen einnimmt, dessen Zinssatz
Zuschüssen, oder Rückzahlungsfrist günstiger sind als die des End-
430 Millionen Rechnungseineiten in Form von darlehens, hat dieser nach ~laßgabe des Zwischenfinan-
Sonderdarlehen, zierungsabkomrr.2ns zu verwenden.
95 Millionen Rechnungseinheiten in Form von
haftendem Kapital;
Artikel 46
b) für die unter Titel II genannten Zwecke bis zu
375 Millionen Rechnungseinheiten - ebenfalls aus (1) Die Finanzierung dE-I Vorhaben und Aktions-
dem Fonds ..:_ in Form von Transfers zur Stabilisie- programme umfaßt die für die Durchführung erforder-
• rung der Ausfuhrerlöse; lichen ~littel, insbesondere
2. für die in Artikel 40 genannten Zwecke bis zu 390 Mil- Investitionen in den Bereichen der Ent\•licklung des
lionen Rechnungseinheiten in Form von Darlehen der ländlichen Raums, der Industrialisierung, der Energie- ·
Bank, die sie aus ihren eigenen Mitteln nach Maßgabe wirtschaft, des Bergbaus, des Fremdenverkehrs und
ihrer Satzung in der Regel mit einer Zinsvergütung der ,virtschaftlichen und sozialen Infrastruktur;
von 3 0/o unter den in Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 Maßnahmen zur Strukturverbesserung der Agrarpro-
vorgesehenen Bedingungen gewährt. duktion;
Der Gesamtbetrag der Vergütungen geht zu Lasten Maßnahmen technischer Zusammenarbeit, insbeson-
des Betrags der unter Nummer 1 Buchstabe a genann- dere in den Bereichen Ausbildung und technologische
ten Zuschüsse. Anpassung bzw. Neuerung;
Informations- und Förderungsmaßnahmen im indu-
striellen Bereich;
Artikel 43 Vermarktungs- und Absatzförderungsmaßnahmen;
(1) Die Finanzierungsart oder -arten, die für das jewei- spezifische Maßnahrn~n zugunsten der einheimischen
lige Vorhaben oder Aktionsprogramm in Betracht kom- Klein- und Mittelbetriebe;
men, werden von der Gemeinschaft und dem oder den Kleinstprojekte zur Entwicklung an der Basis, insbe-
betreffenden AKP-Staaten gemeinsam festgelegt; dabei sondere im ldndlichen Raum.
wird die bestmögliche Verwendung der verfügbaren Mit•
(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit er-
tel und der Entwicklungsstand sowie die wirtschaftlichE;
streckt sich nicht auf die laufenden Verwaltungs-, Unter-
und finanzielle Lage des oder der betreff enden AKP-
haltungs- und Betriebskosten.
Staaten berücksichtigt. Außerdem wird den Faktoren
Rechnung getragen, die im Falle rückzahlbarer Hilfen (3) l\fü der Finanzhilfe können so,vohl Ausgaben für
deren Bedienung gewährleisten. Einfuhren als auch örtliche Ausgaben bestritten werden,
die für die Durchführung der Vorhaben und Aktions-
Die endgültige Festlegung der jeweiligen Art oder
programme notv:endig sind.
Arten der Finanzierung der Vorhaben und Aktionspro-
gramme erfolgt erst auf einer geeigneten Stufe ihrer
Prüfung.
Artikel 47
(2) Außerdem werden die Art des Vorhabens oder (1) Bei der Durchführung der finanziellen und tech-
Aktionsprogramms, seine erwartete wirtschaftliche und nischen Zusammenarbeit leistet die Gemeinschaft eine
finanzielle Rentabilität sowie die Auswirkung im sozialen wirksame Hilfe zur Erreichung der Ziele, die sich die
und wirtschaftlichen Bereich berücksichtigt. AKP-Staaten im Bereich der regionalen und interregio-
Insbesondere produktive Investitionsvorhaben in den nalen Zusammenarbeit setzen. Diese Hilfe bezweckt
Bereichen Industrie, Fremdenverkehr und Bergbau wer- a) die Beschleunigung der Zusammenarbeit und die wirt-
den vorrangig mit Darlehen der Bank und mit haftendem schaftliche Entwicklung innerhalb der und zwischen
Kapital finanziert. den Regionen der AKP-Staaten;
b) die raschere Diversifizierung der Wirtschaften der
AKP-Staaten;
Art i k e 1 44
c) die Vermind~rung der wirtschaftlichen Abhängigkeit
(1) Zur Finanzierung eines Vorhabens oder Aktions- der AKP-Staaten von Einfuhren durch größtmögliche
programms können gegebenenfalls mehrere Finanzie- Entwicklung der Produktionen, bei denen diese Staaten
rungsarten kombiniert werden. über echte Möglichkeiten verfügen;
(2) Im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden d) die Schaffung hinreichend großer Märkte innerhalb
AKP-Staaten kann die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft der AKP-Staaten und der benachbarten Staaten durch
in Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der Beseitigung der der Entwicklung und Integration die-
sich insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und ser Märkte entgegenstehenden Hemmnisse mit dem
-institi.Ite, Unternehmen, Mitgliedstaaten, AKP-Staaten, Ziel der Förderung des Handels zwischen den AKP-
Drittländer oder internationale Finanzorgane beteiligen. Staaten;
~r. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2329
e) die größtmögliche Nutzung der Ressou,cen und Dien:;'- ausüben und als Gesellschaften eines AKP-Staats im
leistungen der AKP-Staaten. Sinne von Artikel 63 gegründet wurden;
(2) Etwa 10 °/o der in Artikel 42 für die wirtschaftliche d) die Verbände ,·on Erzeugern, die Staatsangehörige
und soziale Entwicklung der AKP-Staaten vorgesehenen der AKP-Staaten sind, oder ähnliche Einrichtungen so-
gesamten Finanzmittel sind daher für die Finanzierung wie, in Ermangelung derartiger Verbände oder Ein-
ihrer regionalen Vorhaben vorgesehen. richtungen, die Erzeuger selbst;
e) die Stipendiaten und Praktikanten im Rahmen der
Artikel 48 Ausbildungsmaßnahmen
(1) Bei der Durchführung der finanziellen U!ld tech-
Art i k e 1 50
nischen Zusammenarbeit wird den Bedürfnissen der am
wenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerk- (1) Bei der Durchführung der von der Gemeinschaft
samkeit geschenkt, damit die spezifischen Hemmnisse finanzierten Maßnahmen arbeiten die Gemeinschaft und
abgebaut werden, die ihre Entwicklung hemmen und sie die AKP-Staaten eng zusammen. Diese Zusammenarbeit
daran hindern, vollen Nutzen aus den Möglichkeiten der wird durch eine aktive Beteiligung des betreffenden
finanziellen und technischen Zusammenarbeit zu ziehen. AKP-Staats oder der Gruppe der betreffenden AKP-
Staaten auf den einzelnen Stufen der Vorhabensdurch-
(2) Von den in Anwendung dieses Artikels festgeleg~en
führung gewährleistet: Programmierung der Hilfe, Ein-
Sondermaßnahmen können je nach ihre!1 Bedürfn'.ssen
reichung und Prüfung der Vorhaben, Vorbereitung der
folgende AKP-Staaten Gebrauch mache:1:
Finanzierungsbeschlüsse, Durchführung der Vorhaben
- Äthiopien Obervolta und abschließende Beurteilung der Ergebnisse entspre-
- Botsuana Ruanda chend den in den Artikeln 51 bis 57 aufgeführten Einzel-
- BurundL SomaL1 heiten.
- Dahome Sudan (2) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben
Gambia Swasilani handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen,
können die in Artikel 51 bis 58 festgelegten Grundsätze
Guinea - Tansania
bei ihrer Anwendung in Abstimmung mit dem oder den
Guinea-Bi,s.1·..1 - Togo betreffenden AKP-Staaten angepaßt werden, um der Art
Lesoth,') - Tonga. der finanzierten Maßnahmen und den satzungsmäßigen
Malaw: Tschad Verfahren der Bank Rechnung zu tragen.
Mali Uganda
- Mauretanien vVestsamoa Artikel 51
- Niger Zentralafrikanische Republik (1) Die Hilfe der Gemeinschaft, die komplementär zu
den eigenen Anstrengungen der AKP-Staaten ist, fügt
(3) Die Liste der in Absatz 2 aufgeführten Staaten kann
sich in die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungs-
durch Beschluß des Ministerrates geändert werden,
pläne und -programme dieser Staaten ein, so daß die Vor-
- falls ein sich in einer vergleichbaren \Virtschaftslage haben, die mit finanzieller Unterstützung der Gemein-
befindlicher dritter Staat diesem Abkommen beitritt, schaft durchgeführt werden, sich in die von diesen Staa-
falls sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so ten festgesetzten Ziele und Prioritäten eingliedern.
grundlegend und dauerhaft ändert, daß die Anwen-
dung von Sondermaßnahmen notwendig wird oder daß (2) Zu Beginn des Anwendungszeitraums dieses Ab-
eine derartige Behandlung nicht mehr gerech'.fertig~ kommens wird mit jedem begünstigten Staat ein Pro-
gramm für die Gemeinschaftshilfe ausgearbeitet, so daß
ist.
sich dieser Staat ein möglichst klares Bild davon machen
Artikel 49 kann, welche Hilfe er während dieses Zeitraums erwarten
kann, insbesondere Betrag und Modalitäten der Hilfe,
{1) Im Rahmen der finanziellen und technisc:1e:1 Zu-
und insbesondere für welche spezifischen Ziele diese
sammenarbeit können begünstigt werden
Hilfe in Frage kommt. Dieses Programm wird anhand der
a) die AKP-Staaten; Vorschläge des jeweiligen AKP-Staats aufgestellt, in wel-
b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Stelle:1, an chem er seine Ziele und Prioritäten festlegt. Für die be-
denen sich AKP-Staaten beteiligen und die \·on ihnen reits als Hinweis angegebenen Vorhaben oder Aktions-
ermächtigt sind; programme kann ein vorläufiger Zeitplan für die Vor-
c) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ge- arbeit-en aufgestellt werden.
schaffenen gemischten Einrichtungen, die von diesen (3) Für jeden AKP-Staat wird das als Hinweis dienende
Staaten ermächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, Programm der Gemeinschaftshilfe im Einvernehmen zwi-
insbesondere im Bereich der industriellen und han- schen den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und des
delspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen. betreffenden AKP-Staats aufgestellt. Zu Beginn des An-
(2) Im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden wendungszeitraums dieses Abkommens findet über dieses
AKP-Staaten können für von diesen Staaten genehmigte Programm sodann zwischen den Vertretern der Gemein-
Vorhaben oder Aktionsprogramme auch begünstigt wer- schaft und des betreffenden AKP-Staats ein Meinungs-
den austausch statt.
a) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung geschaf- Bei diesem Meinungsaustausch kann der AKP-Staat
fene Entwicklungskörperschaften und -einrichtungen seine Politik und seine Entwicklungsprioritäten erläutern.
der AKP-Staaten, insbesondere die Entwicklungsban-
(4) Die Hilfsprogramme sind hinreichend flexibel, so
ken dieser Staaten;
daß mögliche Änderungen in der Wirtschaftslage der ein-
b) private Einrichtungen, die in den betreffenden Län- zelnen AKP-Staaten und jede Änderung der anfänglichen
dern zur Entwicklung der wirtschaftlichen und so- Prioritäten berücksichtigt werden können. Während des
zialen Lage der Bevölkerung dieser Staaten beitragen: Anwendungszeitraumes dieses Abkommens können die
c) Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden de:- einzelnen Programme daher erforderlichenfalls überprüft
gewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführu:ig ·werde:1.
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(5) Diese Programme erstrecken sich weder auf die Art i k e 1 54
außerordentlichen Hilfen nach Artikel 59 noch auf Maß- (1) Die Finanzierungsvorschläge, die die Schlußfolge-
nahmen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse gemäß
rungen aus der Prüfung zusammenfassen und den be-
Titel II. schlußfassenden Stellen der Gemeinschaft vorgelegt wer-
den, werden in enger Zusammenarbeit von den zuständi-
gen Stellen der Gemeinschaft und des oder der betreffen-
Art i k e 1 52
den AKP-Staaten ausgearbeitet.
(1) Für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktions-
Die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft über-
programme, die Teil des im gegenseitigen Einvernehmen
mitteln die endgültige Fassung jedes Finanzierungsvor-
aufgestellten Programms über Gemeinschaftshilfe sind,
schlags gleichzeitig der Gemeinschaft und den betreffen-
sind die betreffenden AKP-Staaten oder die anderen von
den AKP-Staaten.
ihnen anerkannten Begünstigten zuständig. Auf Ersuchen
dieser Staaten kann die Gemeinschaft bei der Erstellung (2) Sämtliche Vorhaben oder Aktionsprogramme, die
der Unterlagen für Vorhaben oder Aktionsprogramme offiziell gemäß Artikel 52 von einem oder mehreren AKP-
technische Hilfe leisten. Staaten eingereicht wurden, werden der Stelle der Ge-
meinschaft, die über die Finanzierung zu beschließen hat,
(2) Diese Unterlagen werden der Gemeinschaft jeweils
unabhängig davon zur Kenntnis gebracht, ob die Vor-
nach Fertigstellung durch die in Artikel 49 Absatz 1 er-
haben oder Programme von den zuständigen Dienststel-
wähnten Begünstigten oder mit ausdrücklicher Zustim-
len der Gemeinschaft gutgeheißen wurden oder nicht.
mung des oder der betreffenden AKP-Staaten von den in
Artikel 49 Absatz 2 erwähnten Begünstigten zugeleitet. (3) Hat die Stelle der Gemeinschaft, die zu den Vor-
haben Stellung zu nehmen hat, keine befürwortende Stel-
lungnahme zu einem der Vorhaben abgegeben, so kon-
Art i k e 1 53 sultieren die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft
die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten
(1) Die Gemeinschaft prüft die Vorhaben oder Aktions- über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Zweck-
programme in enger Zusammenarbeit mit den AKP-Staa- mäßigkeit einer erneuten Vorlage der gegebenenfalls
ten und den etwaigen anderen Begünstigten. Technische, geänderten Unterlagen bei der betreffenden Stelle der
soziale, wirtschaftliche, handelspolitische, finanzielle, or- Gemeinschaft.
ganisatorische und verwaltungsmäßige Aspekte dieser
Vorhaben oder Programme werden einer systematischen Bevor die Stelle ihre endgültige Stellungnahme abgibt,
Prüfung unterzogen. können die Vertreter des oder der betreffenden AKP-
Staaten beantragen, von den Vertretern der Gemein-
(2) Mit dieser Prüfung soll schaft zur Begründung des Vorhabens gehört zu werden.
a) gewährleistet werden, daß die Vorhaben oder Aktions- Wird das Vorhaben in der endgültigen Stellungnahme
programme sich aus den Plänen oder Programmen für der Stelle nicht befürwortet, so konsultieren die zustän-
wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP- digen Dienststellen der Gemeinschaft erneut die Vertre-
Staaten ergeben; ter des oder der betreffenden AKP-Staaten, bevor sie
b) möglichst im Rahmen einer Wirtschaftsbewertung der entscheiden, ob das Vorhaben den beschlußfassenden
Nutzeffekt jedes Vorhabens oder Aktionsprogramms Stellen der Gemeinschaft in der ursprünglichen Form
beurteilt werden, wobei zum einen die aus seiner vorgelegt oder ob es vielmehr zurückgezogen oder ge-
ändert werden soll.
Durchführung erwarteten Auswirkungen und zum an-
deren die hierfür einzusetzenden Mittel gegeneinan- Art i k e 1 55
der abgewogen werden. Die erwarteten Auswirkun-
gen stellen bei jedem Vorhaben die Verwirklichung Die AKP-Staaten oder die anderen von ihnen ermäch-
spezifischer Entwicklungsziele des betreffenden Staats tigten Begünstigten sind für die Durchführung der von
oder der betreffenden Staaten dar. der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben verantwortlich.
Soweit dies möglich ist, wird auf dieser Grundlage Sie sind daher für die Aushandlung und den Abschluß
bei der Prüfung ermittelt werden können, ob die ge- der Bau- und Lieferaufträge und der Verträge über tech-
wählten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in nische Zusammenarbeit verantwortlich.
den einzelnen AKP-Staaten vorliegenden Sachzwänge
die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Lösung dar- Art i k e 1 56
stellen;
(1) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finan-
c) festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine ziert werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen,
ordnungsgemäße Durchführung und Lebensfähigkeit Aufträgen und Verträgen allen natürlichen und juristi-
der Vorhaben oder Aktionsprogramme vorliegen, d. h. schen Personen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten
zum einen soll geprüft werden, ob die Konzeption zu gleichen Bedingungen off~n.
der Vorhaben den angestrebten Zielen entspricht (2) Absatz 1 steht den Maßnahmen nicht entgegen, mit
und die einzusetzenden Mittel den Gegebenheiten denen die Beteiligung von Bauunternehmen, Industrie-
und Ressourcen des betreffenden AKP-Staats oder unternehmen oder handwerklichen Betrieben des betref-
der betreffenden Region angemessen sind; fenden AKP-Staats oder eines anderen AKP-Staats an der
zum anderen soll Gewißheit darüber erlangt wer- Ausführung von Bauaufträgen oder Lieferaufträgen be-
den, daß das Personal und die übrigen - insbeson- günstigt werden soll.
dere finanziellen - Mittel, die für Betrieb und Un-
(3) Absatz 1 bedeutet nicht, daß die von der Gemein-
terhaltung der geschaffenen Anlagen sowie zur
schaft bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf
Deckung etwaiger Finanzlasten aus dem Vorhaben
von Gütern und die Vergütung von Dienstleistungen in
notwendig sind, tatsächlich zur Verfügung stehen.
den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten verwendet
Hier soll insbesondere die Möglichkeit geprüft
werden müssen.
werden, die Projektleitung einheimischen Ge-
schäftsführern oder Verantwortlichen zu übertra- Die etwaige Beteiligung von dritten Ländern an den
gen. von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen muß jedoch
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2331
Ausnahmecharakter haben und muß fallweise von der Bei Ablauf dieses Abkommens werden die der Sonder-
zuständigen Stelle der Gemeinschaft genehmigt werden, rückstellung zugeführten, jedoch für außerordentliche
wobei insbesondere berücksichtigt wird, daß eine über- Hilfen bisher nicht gebundenen Mittel den Mitteln des
mäßige Verteuerung der Investitionen, die entweder auf Fonds wieder zugeführt und können zur Finanzierung
die Entfernungen und die Transportschwierigkeiten oder anderer Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der
auf die Lieferfristen zurückzuführen ist, vermieden wer- finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen, \·er-
den soll. wendet werden, es sei denn, daß der Ministerrat etwas
anderes beschließt.
Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem
genehmigt werden, wenn sich die Gemeinschaft an der Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkom-
Finanzierung von dritte Länder umfassenden Vorhaben mens erschöpft, so legen die Gemeinschaft und die AKP-
der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit oder Staaten im Rahmen der zuständigen paritätischen Organe
gemeinsam mit anderen Ge.ldgebern an der Finanzierung die geeigneten Mittel fest, um bei Situationen im Sinne
von Investitionen beteiligt. von Absatz 1 Abhilfe zu schaffen.
· (4) Die außerordentlichen Hilfen sind nicht rückzahl-
Artikel 57 bar. Sie werden von Fall zu Fall gewährt.
(1) Die Auswirkungen und Ergebnisse der abgeschlos- (5) Die außerordentlichen Hilfen müssen zur Finanzie-
senen Vorhaben sowie der Zustand der erstellten An- rung von Maßnahmen beitragen, die zur Beseitigung der
lagen werden regelmäßig gemeinsam von den zuständi- in Absatz 1 genannten ernsten Schwierigkeiten am besten
gen Dienststellen der Gemeinschaft und des oder der be- geeignet sind.
treffenden Staaten beurteilt, um sicherzustellen, daß die
festgesetzten Ziele auf bestmögliche Weise erreicht wer- Diese Maßnahmen können in Bauleistungen, Lieferun-
den. gen oder Dienstleistungen sowie in Barleistungen be-
stehen.
vVenn Art, Umfang oder Durchführungsschwierigkeiten
dies rechtfertigen, kann die Beurteilung sich auch auf (6) Die außerordentlichen Hilfen werden nicht zur Be-
in Ausführung befindliche Vorhaben erstrecken. hebung der schädlichen Auswirkungen der Schwankun-
gen der Ausfuhrerlöse eingesetzt, die Gegenstand des
(2) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft und der Titels II sind.
betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Be-
reich die auf Grund der Beurteilung erforderlichen Maß- (7) Die Einzelheiten der Gewährung der außerordent-
nahmen. Der Ministerrat wird von der Kommission und lichen Hilfen, der Bezahlung und der Durchführung der
den einzelnen AKP-Staaten im Hinblick auf die Anwen- Aktionsprogramme werden im Dringlichkeitsverfahren
dung des Artikels 41 hiervon laufend unterrichtet. festgelegt, das unter Berücksichtigung des Artikels 54
festgelegt wird.
Artikel 58
Artikel 60
(1) Die Verantwortung tür die Verwaltung und Unter-
Die in den AKP-Staaten anwendbare Steuer- und Zoll-
haltung der im Rahmen der finanziellen und technischen
regelung für die von der Gemeinschaft finanzierten Auf-
Zusammenarbeit fertiggestellten Vorhaben liegt bei den
träge wird durch Beschluß des Ministerrates auf dessen
AKP-Staaten oder etwaigen sonstigen Begünstigten.
erster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens fest-
(2) Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 kann aus- gelegt.
nahmsweise, insbesondere unter den in Artikel 10 des
Protokolls Nr. 2 festgelegten Bedingungen, vorüber- Art i k e 1 61
gehend eine degressive Folgehilfe gewährt werden, um
Hat ein AKP-Staat dieses Abkommen nach Maßgabe
die volle Nutzung von Anlagen sicherzustellen, die für
des Titels VII nicht ratifiziert oder ist dieses Abkommen
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betref-
gemäß dem genannten Titel gekündigt worden, so ergibt
fenden AKP-Staats von ganz besonderer Bedeutung sind
sich daraus für die Vertragsparteien die Verpflichtung,
und deren Funktionieren für den AKP-Staat oder die son- die Beträge der in diesem Abkommen \·orgesehenen
stigen Begünstigten vorübergehend eine tatsächlich zu
Finanzhilfe anzupassen.
starke Belastung darstellt.
Artikel 59
Titel V
(1) Sind AKP-Staaten in ernste Schwierigkeiten ge-
raten, die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare son- Niederlassung, Dienstleistungen,
stige außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, Zahlungs- und Kapitalverkehr
so können ihnen außerordentliche Hilfen gewährt wer-
den.
Kapitel 1
(2) Für die Finanzierung der außerordentlichen Hilfen
Niederlassung und Dienstleistungen
nach Absatz 1 wird im Rahmen des Fonds eine Sonder-
rückstellung gebildet.
Art i k e 1 62
(3) Die Sonderrückstellung wird zunächst auf einen Be-
Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungs-
trag von 50 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.
Am Ende jedes Jahres der Anwendung dieses Abkom- regelung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mit-
gliedstaaten andererseits gegenüber Staatsangehörigen
mens wird diese Rückstellung wieder auf den Anfangs-
betrag gebracht. und Gesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsange-
hörigen und Gesellschaften der AKP-Staaten keine dis-
Der Betrag der während des gesamten Anwendungs- kriminierende Behandlung an. Ist jedoch bei einer be-
zeitraums dieses Abkommens der Sonderrückstellung zu- stimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat
geführten Mittel des Fonds darf 150 Millionen Rechnungs" nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähren, so
einheilen nicht übersteigen. sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht ver-
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
pflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und den in Artikel 49 erwähnten Begünstigten die Devisen
Gesellschaften des betreffenden Staats eine solche Be- zur Verfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions-
handlung zu gewähren. und Tilgungszahlungen für die zur Verwirklichung
der Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet gewährten
Art i k e 1 63 Darlehen und Hilfen in Form von Quasi-Kapital er-
forderlich sind,
Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die
Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die
einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen für den Transfer der bei ihr in nationaler Währung
juristischen Personen des öffentlichen und privaten anfallenden Nettoeinkünfte und -erlöse aus Beteili-
Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs- gungen der Gemeinschaft am Kapital der Unterneh-
men erforderlich sind.
zweck verfolgen.
Gesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-
Staats sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mit- Artikel 68
gliedstaats oder eines AKP-Staats gegründeten Gesell- Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder
schaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver- der AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung
waltung oder ihre Hauptniederlassung in eienm Mitglied- der Artikel 65 bis 67 ergeben können. Außerdem gibt er
staat oder in einem AKP-Staat haben; sollten sie indes- hierzu alle zweckmäßigen Empfehlungen ab.
sen nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitglied-
staat oder in einem AKP-Staat haben, so muß ihre Tätig-
keit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der
Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats Titel VI
stehen.
Die Organe
Art i k e 1 64
Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder Artikel 69
der AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat,
der Artikel 62 und 63 ergeben können. Außerdem gibt er der vom Botschafterausschuß unterstützt wird, und die
hierzu alle zweckdienlichen Empfehlungen ab. Beratende Versammlung.
Kapitel 2 Art i k e 1 70
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des
Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern
Art i k e 1 65 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-
seits und je einem Mitglied der Regierungen der AKP-
Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der De- Staaten andererseits.
visenregelung für den mit den Investitionen verbunde-
nen Kapitalverkehr und die laufenden Zahlungen Maß- (2) Jedes Mitglied des Ministerrates kann sich bei Ver-
nahmen, die mit den Verpflichtungen unvereinbar wären, hinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche
die sich für sie aus der Anwendung der Bestimmungen Rechte des Mitglieds aus.
dieses Abkommens für die Bereiche des Handels, der (3) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die
Dienstleistungen, des Niederlassungsrechts und der in- Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Ge-
dustriellen Zusammenarbeit ergeben. Diese Verpflich- meinschaften, ein Mitglied der Kommission und zwei
tungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht daran, Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertreten-
aus Gründen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Mitglieder anwesend sind.
oder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die er-
forderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (4) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art i k e 1 66
Artikel 71
Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von
Investitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-
die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten schaften und einem Mitglied der Regierung eines AKP-
andererseits im Rahmen des Möglichen, gegen die andere Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten
Partei diskriminierende Maßnahmen zu treffen oder drit-
benannt wird.
ten Staaten eine günstigere Behandlung zu gewähren,
wobei sie dem evolutiven Charakter des internationalen
Währungssystems, bestehenden spezifischen Währungs- Artikel 72
vereinbarungen und Zahlungsbilanzproblemen Rechnung (1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veran-
tragen. lassung seines Präsidenten zusammen.
Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behand- (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsord-
lung als unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie nung zusammen, sooft dies erforderlich ist.
im Einklang mit den internationalen Devisenvorschriften
getroffen oder beibehalten und alle Anstrengungen unter-
nommen, damit die negativen Auswirkungen für die be- Art i k e 1 73
treffenden Parteien auf ein Mindestmaß verringert wür-
den. (1) Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Ein-
vernehmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-
Art i k e 1 67 Staaten andererseits.
Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 42 ge- (2) Die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten
nannten Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem andererseits bestimmen je in einem internen Protokoll
Kapital verpflichten sich die AKP-Staaten, das Verfahren, nach dem sie ihre Haltung erarbeiten.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2333
Artikel 74 (4) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat
über seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für
(1) Der Ministerrat legt die großen Leitlinien für die
die ihm Befugnisse übertragen worden sind. Er unter-
im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens durch-
breitet dem Ministerrat ferner Vorschläge, Entschließun-
zuführenden Arbeiten fest.
gen, Empfehlungen oder Stellungnahmen, die er für not-
(2) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabstän- wendig oder zweckdienlich erachtet.
den die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorge-
(5) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten
sehenen Regelung und trifft alle für die Verwirklichung
aller Ausschüsse und aller ständigen und/ oder Ad-hoc-
der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Gremien oder -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen
(3) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen vorgesehen sind oder in Anwendung dieses Abkommens
ist der Ministerrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für eingesetzt werden, und unterbreitet dem Ministerrat in
die Vertragsparteien verbindlich sind; diese müssen die regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen.
(4) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen fassen, Art i k e 1 78
Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen ab- Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd
geben, die er im Hinblick auf die Verwirklichung der von einem Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von
gemeinsamen Ziele und auf das einwandfreie Funk- der Gemeinschaft benannt wird, und einem Vertreter
tionieren dieses Abkommens als zweckmäßig erachtet. eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-
(5) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Be- Staaten benannt wird.
richt sowie andere von ihm für nützlich erachtete Infor- Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäf tsord-
mationen. nung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt
(6) Der Ministerrat kann geeignete Vorkehrungen tref- wird.
fen, um die Aufrechterhaltung von wirksamen Kontakten
und Konsultationen sowie einer wirksamen Zusammen- Artikel 79
arbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das-
Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten sicherzustellen. Funktionieren des Ministerrates und des Botschafteraus-
(7) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den schusses oder anderer gemischter Organe erforderlichen
Ministerrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung Arbeiten werden auf paritätischer Grundlage nach Maß-
dieses Abkommens befassen. gabe der Geschäftsordnung des Ministerrates wahrge-
nommen.
(8) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen
finden auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staa- Artikel 80
ten im Ministerrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung
(1) Die Beratende Versammlung setzt sich paritätisch
Konsultationen statt.
aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments für die
(9) Der Ministerrat kann Ausschüsse oder Gruppen Gemeinschaft einerseits und aus den von den AKP-Staa-
sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von ten benannten Vertretern andererseits zusammen.
ihm als notwendig erachteten Arbeiten einsetzen.
(2) Die Beratende Versammlung bestellt ihr Präsidium
(10) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Meinungsaustausch über Fragen stattfinden, die sich un-
(3) Die Beratende Versammlung tritt mindestens ein-
mittelbar auf die durch dieses Abkommen erfaßten Ge-
biete beziehen. mal jährlich zusammen.
(4) Der Ministerrat legt der Beratenden Versammlung
(11) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Ein-
vernehmen einen Meinungsaustausch über andere wirt- jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.
schaftliche oder technische Fragen von beiderseitigem (5) Die Beratende Versammlung kann beratende Ad-
Interesse durchführen. hoc-Ausschüsse zur Durchführung der von ihr festgeleg-
ten besonderen Arbeiten einsetzen.
Art i k e 1 75 (6) Die Beratende Versammlung kann auf den Gebie-
Der Ministerrat kann, wenn dies erforderlich ist, seine ten, die dieses Abkommen betreffen, Entschließungen
Befugnisse dem Botschafter ausschuß übertragen. Der Bot- verabschieden.
schafterausschuß äußert sich in diesem Fall nach Maß-
gabe des Artikels 73. Artikel 81
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwen-
Art i k e 1 76 dung dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat,
mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einer-
Der Botschafterausschuß besteht aus einem Vertreter
seits und einem oder mehreren AKP-Staaten andererseits
jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommis- ergeben, können dem Ministerrat unterbreitet werden.
sion einerseits und einem Vertreter jedes AKP-Staats
andererseits. (2) Die Vertragsparteien können ein Vermittlungsver-
fahren anwenden, wenn die Umstände es gestatten und
Artikel 77 sofern der Ministerrat darüber unterrichtet wird, so daß
jede betroffene Partei ihre Rechte geltend machen kann.
(1) Der Botschafterausschuß unterstützt den Minister-
(3) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf
rat bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er führt
jeden ihm vom Ministerrat übertragenen Auftrag aus. seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei
der anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters
(2) Der Botschafterausschuß übt die Befugnisse aus und mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei
nimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Ministerrat über- Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für
tragen werden. die Durchführung dieses Verfahrens gelten die Gemein-
(3) Der Botschafterausschuß prüft das Funktionieren schaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall als eine Par-
dieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der tei.
vom Ministerrat festgelegten Ziele erzielten Fortschritte. Der Ministerrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
2
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, daß er diese
Verfahren spätestens innerhalb der auf diese Frist fol-
Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die genden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor
zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinter-
Maßnahmen zu treffen. legung der Ratifikationsurkunde vor.
(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 86 genannten
Art i k e 1 82
Verfahren am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es
Abkommen vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe vom ersten Tag des zweiten auf den Abschluß dieser
des beigefügten Protokolls Nr. 4 aufgebracht. Verfahren folgenden Monats an Anwenduhg.
(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkom-
Art i k e 1 83 men nach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen
Die auf Grund dieses Abkommens gewährten Vor- die Gültigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses
rechte und Immunitäten sind im beigefügten Protokoll Abkommens an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem
Nr. 5 festgelegt. Zeitpunkt, von dem an dieses Abkommen auf sie Anwen-
dung findet, getroffen werden. Sie erfüllen vorbehaltlich
einer Frist, die ihnen der Ministerrat gegebenenfalls
gewährt, spätestens sechs Monate nach dem Abschluß
Titel VII der in Artikel 86 genannten Verfahren alle Verpflich-
Allgemeine und Schlußbestimmungen tungen, die sie auf Grund dieses Abkommens oder auf
Grund von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates
zu übernehmen haben.
Art i k e 1 84
(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen
Verträge, Ubereinkommen, Abkommen oder Verein- eingesetzten Organe bestimmt, ob und unter welchen
barungen jeder Form oder Art zwischen einem oder Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die
mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren die in Artikel 86 genannten Verfahren zum Zeitpunkt
AKP-Staaten dürfen der Anwendung dieses Abkommens des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht abgeschlos-
nicht entgegenstehen. sen haben, als Beobachter an den Sitzungen dieser
Organe teilnehmen. Die in der Geschäftsordnung getrof-
Art i k e 1 85 fene Regelung ist nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam,
von dem an dieses Abkommen auf die genannten Staaten
(1) Dieses Abkommen gilt nach Maßgabe des Vertrags
Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirksam,
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des Absat-
zum einen für die europäischen Hoheitsgebiete, in denen
zes 2 dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren kann.
der genannte Vertrag anwendbar ist, und zum anderen
für die Hoheitsgebiete der AKP-Staaten.
Artikel 88
(2) Titel I gilt auch für die Beziehungen zwischen den (1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines
französischen überseeischen Departements und den Staats auf Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung
AKP-Staaten. mit ihr unterrichtet.
Artikel 86 (2) Der Ministerrat wird auch über jeden Antrag eines
(1) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch Staats auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß
einen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaf- von AKP-Staaten unterrichtet.
ten rechtsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag
gefaßt . und den Parteien dieses Abkommens notifiziert Artikel 89
v,rird. (1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrags genanntes
Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner- Land oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen
staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser
Antrag dem Ministerrat vorgelegt.
(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Noti-
Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betref-
fizierung des Abschlusses dieses Abkommens werden,
fende Land diesem Abkommen bei durch Hinterlegung
soweit es die AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des
einer Beitrittsurkunde beim Sekretariat des Rates der
Rates der Europäischen Gemeinschaften und, soweit es
Europäischen Gemeinschaften, das dem Sekretariat der
die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten betrifft, beim
AKP-Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt und
Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt. Die Sekretariate
die Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet.
unterrichten die Unterzeichnerstaaten und die Gemein-
schaft hiervon unverzüglich. (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und
Pflichten wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Bei-
tritt dürfen die Vorteile, die sich für die AKP-Unter-
Art i k e 1 87 zeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmun-
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten gen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
}.fonats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Rati- und über die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse ergeben,
fikationsinstrumente der Mitgliedstaaten und von minde- nicht beeinträchtigt werden.
stens zwei Dritteln der AKP-Staaten die Urkunde zur
N otifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch Art i k e 1 90
die Gemeinschaft hinterlegt worden sind. Stellt ein Staat, dessen Wirtschaftsstruktur und Pro-
(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 86 genannten duktion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind,
Verfahren bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Ab- einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so be-
kommens gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann darf dieser Antrag der Zustimmung des Ministerrates.
dies nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten Der betreffende Staat kann diesem Abkommen durch
zum Abschluß bringen und nur binnen zwölf Monaten Abschluß eines Abkommens mit der Gemeinschaft bei-
nach dem Inkrafttreten fortsetzen, es sei denn, er teilt treten.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2335
Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflich- Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum In-
ten wie die AKP-Staaten. krafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Uber-
gangsmaßnahmen.
In dem betreffenden Abkommen kann der Termin fest-
gesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und Art i k e 1 92
Pflichten auf ihn Anwendung finden.
Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegen-
Durch einen $Olchen Beitritt dürfen jedoch die Vor- über jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegen-
teile nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP- über der Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von
Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens aus den Be- sechs Monaten gekündigt werden.
stimmungen über die finanzielle und technische Zusam-
menarbeit und über die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse Artikel 93
ergeben.
Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind
Art i k e 1 91 Bestandteil desselben.
Dieses Abkommen läuft nach einem vom Zeitpunkt Art i k e 1 94
der Unterzeichnung ab gerechneten Zeitraum von fünf
Jahren, das heißt am 1. März 1980, ab. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher,
englischer, dänischer, französischer, italienischer und
Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Be- gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
stimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Beziehun- Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
gen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten und beim Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; die
einerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten wer- Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeich-
den. nerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar
neunzehnh undertfünf undsie bzig.
2336 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll Nr.1
über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswarenu und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur
Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können;
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-
Artikel 1
tätigkeit anfallen;
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha- j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den
det der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP- Buchstaben a bis i genannten ·waren hergestellt wor-
Staats, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind: den sind.
a) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-
Staaten hergestellt sind,
b) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten Artikel 3
unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese gelten als ausreichend:
Waren im Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Maße
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß
be- oder verarbeitet worden sind.
die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnum-
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP- mer einzureihen sind als sie für die verwendeten
Staaten als ein Gebiet. _ Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der
(3) Sofern Waren, die vollständig in der Gemeinschaft Liste A im Anhang II -aufgeführten Be- oder Verarbei-
oder in den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und tungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese
Gebieten hergestell{ worden sind, in einem oder mehre- Liste Anwendung finden,
ren AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden, gelten sie b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder
als vollständig in diesem oder diesen AKP-Staaten her- Verarbeitungen.
gestellt, wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Ab-
sind. schnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif-
(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und schemas zur Einreihung der ·waren in die Zolltarife.
Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gel-
(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware
ten als in einem oder mehreren AKP-Staaten vorgenom-
men, wenn die hergestellten Waren später in einem oder eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den
Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren
in mehreren AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden
einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne
und wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind.
Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen
(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-
darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere
in zwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell-
als Ursprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte ten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-
Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Weder die in sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, b, c und d genannten dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie-
Behandlungen noch die Kumulierung dieser Be- oder den hoch sind, entspricht.
Verarbeitungen gelten dabei als Be- oder Verarbeitungen.
(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten
(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer
Waren sind vorübergehend von der Anwendung dieses stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets
Protokolls ausgeschlossen. als nicht ausreichend, um die Eigenschaft von Ursprungs-
waren zu verleihen:
Artikel 2 a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh-
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und rend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu-
Absatz 3 gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten stand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Küh-
oder in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Ge- len, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel
bieten n vollständig hergestellt"; oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen
a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
Meeresgrund gewonnen worden sind; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,
b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind; Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausge- Waren zu Sortimenten), ·Waschen, Anstreichen, Zer-
schlüpft sind und dort aufgezogen wurden; schneiden;
d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge- c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder
wonnen worden sind; Zusammenstellen von Packstücken;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,
sind; Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.
f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur
ihren Schiffen gewonnene Waren; verkaufsmäßigen Aufmachung;
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen
aus den unter Buchstabe f genannten Waren herge- gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren
stellt worden sind; selbst oder auf ihren Umschließungen;
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2337
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener die Bescheinigung über die Bedingungen, unter
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi- denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehal-
schung nicht den in diesem Protokoll festgelegten ten haben;
Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen
eines AKP-Staats, der Gemeinschaft oder der Länder
beweiskräftigen Unterlagen.
und Gebiete zu gelten;
f) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln Titel II
zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
Artikel 6
h) Schlachten \·on Tieren.
(1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigen-
schaft im Sione dieses Protokolls besitzen, wird durch
Artikel 4 eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be- Muster im Anhang V wiedergegeben ist.
stimmt, daß die in einem AKP-Staat hergestellten Waren Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-
zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimm- schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit
ten Prozentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-
überschreitet, sind für die Berechnung dieses Prozent- sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000
satzes folgende Werte zugrunde zu legen: Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-
einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen blatt EUR. 2 erbracht, dessen Muster im Anhang VI wie-
wird: der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; dergegeben ist.
für \Varen unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach- (2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer-
weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei, legter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85
in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis; des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmel-
andererseits der Preis ab Werk der hergestellten ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von
\\Taren, abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen
oder zu erstattenden inneren Abgaben. in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr
der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheini-
Artikel 5 gung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.
(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge-
gelten als unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Ge- räten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert
meinschaft oder aus der Gemeinschaft oder den Ländern werden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange-
und Gebieten in die AKP-Staaten befördert die Ur- sehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung
sprungswaren, deren Beförderung die Gebiete anderer in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in
als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht berührt. Rechnung gestellt werden.
Jedoch kann die Beförderung von Ursprungswaren, die
eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch Artikel 7
andere als die vorgenannten Gebiete, gegebenenfalls (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei
auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Ein- der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von
lagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Durch- den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie
fuhr durch diese Gebiete aus geographischen oder be- wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die
förderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
\.Varen dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-
gebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent-
und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung gung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie
ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer
Unterbrechungen und Änderungen des Beförderungs- Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.
wegs, die auf Ereignisse auf See oder auf höhere Gewalt In diesem Falle sind auf der Bescheinigung die Umstände,
zurückzuführen sind, schließen die Anwendung der in unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu
diesem Protokoll vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht vermerken.
aus, sofern die Waren während dieser Änderungen oder
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur
Unterbrechungen nicht in den Handel oder zum Ver-
brauch gebracht worden sind und nur eine auf ihren auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die-
Schutz und die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Be- ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in
handlung erfahren haben. Anhang V gestellt und gemäß diesem Protokoll ausge-
füllt.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor- (4) Die Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 darf nur
a.ussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän- ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen-
digen Zollbehörden der Gemeinschaft vorgelegt werden: dung des Abkommens dienen soll.
a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland aus- (5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
gestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die sind von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens
Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; drei Jahre lang aufzubewahren.
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands aus-
gestellte Bescheinigung mit folgenden ~ngaben: Artikel 8
- genaue Warenbeschreibung, (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt,
Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses
Schiffe, Protokolls angesehen werden können.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Artikel 12
Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-
durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. fahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, eine Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem ver-
daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungs- langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklä-
gemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, rung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß
ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so einge- die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des
tragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Abkommens erfüllen.
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die
Art i k e 1 13
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra-
gen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter - (1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den
der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-
der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen. kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können
zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen
(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der
werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder
Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Aus-
wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten
stellung der Bescheinigung anzugeben.
werden konnte.
(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
Artikel 9 des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn
ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem
worden sind.
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wie-
dergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre- Art i k e 1 14
ren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen ver-
faßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den An-
muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats gaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und
entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden
dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren
vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein
erfolgen.
dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,
Die Bescheinigung hat das Format 210 X 297 mm, wo- daß die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren
bei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr bezieht.
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens Artikel 15
25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guil- Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI
lochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mecha- wiedergegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist
nisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sicht- in einer der Amtssprachen abzufassen, in denen das Ab-
bar wird. kommen verfaßt ist, und muß den internen Rechtsvor-
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren- schriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Falls es hand-
verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke- schriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit Tinte oder
reien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung Das Formblatt EUR. 2 besteht aus zwei Blättern im
auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Be- Format von je 210 X 148 mm. Es ist weißes, holzfreies,
scheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner von mindestens 64 g zu verwenden.
zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufge-
druckt sein kann. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form-
blätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die
sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf
Artikel 10 jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer-
(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung den. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der
EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch
von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter aufgedruckt sein kann.
zu beantragen. Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 aus-
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem An- zustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung der bei-
trag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis da- den Blätter des Formblatts heftet der Ausführer bei
für bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrs- Paketpostsendungen beide Blätter an die Paketkarte an.
bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann. Beim Versand mit der Briefpost heftet der Ausführer
das Blatt 1 fest an die Sendung und legt das Blatt 2
hinein.
Artikel 11 Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor-
innerhalb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie schriften festgelegten Förmlichkeiten.
durch die Zollbehörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt
worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt Art i k e 1 16
werden, bei der die Waren gestellt werden.
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
(2) Werden die Waren über andere Gebiete als die der verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck
AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer
Gebiete befördert, so beträgt die in Absatz 1 bestimmte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfül-
Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung lung eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren ange-
zehn Monate. sehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2339
kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und ange- Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-
meldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die An- gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
wendung des Abkommens entsprechen, wobei an der „NACHTRAGPCH AUSGESTELLT", ,,DELIVRE A
Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. POSTERIORI", ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGE-
GEVEN A POSTERIORI", ,,ISSUED RETROSPECTIVE-
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche,
LY", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE".
die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus
Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Artikel 19
Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, und sofern Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-
auch weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten verkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von
lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen er- den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat
folgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen
Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat
persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren wird mit einem der folgenden Vermerke versehen:
200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten. ,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", .,DUPLICATO'·, ,,DUPLI-
CAAT", .,DUPLICATE".
Artikel 17
(1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Aus- Art i k e 1 20
stellung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als (1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absatz 2, 3 und 4
einen Mitgliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs-
und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemein- bescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-
schaft verkauft, so ist das Protokoll bei der Einfuhr auf Staats, in dem eine solche Bescheinigung für ·waren
sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses beantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Her-
Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines kunft aus anderen AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder
AKP-Staats erfüllen und sofern den zuständigen Zoll- Ländern und Gebieten verwendet wurden, eine Erkli:i.rung,
behörden nachgewiesen wird, daß deren Muster im Anhang VII wiedergegeben ist; diese
a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftsstaats,
den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge- -lands oder -gebiets entweder auf der Handelsrechung
stellt hat, für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rech-
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der nung gegeben.
Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat, (2) Die betreff ende Zollstelle kann zur Prüfung der
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus- Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1
stellung in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte
worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wur- vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Ar-
den, tikel 21 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen.
Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-
ken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver- Artikel 21
wendet worden sind. Die zuständige Zollstelle des Staats, Lands oder Ge-
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini- biets, aus dem diese \Varen ausgeführt worden sind, stellt
gung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. das Auskunftsblatt über die verwendeten \.\Taren auf
In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift Antrag des Ausführers dieser \Varen entweder in den in
der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veran-
zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffen- lassung des Ausführers aus. Es wird in zweifacher Aus-
heit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter fertigung erstellt; eine Ausfertigung wird dem Antrag-
denen sie ausgestellt worden sind. steller ausgehändigt, der es entweder dem Ausführer der
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und zuletzt hergestellt~n \Naren oder der Zollstelle zuzulei-
ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, ten hat, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher für diese Waren beantragt wird. Die zweite Ausferti-
Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei- gung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens
ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten drei Jahre lang aufbewahrt.
Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden
oder Geschäftslokalen. Artikel 22
Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnah-
Artikel 18
men, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-
(1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß bescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während der
Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Ho-
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß heitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen
der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die
Antrag: zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die
sich die Warenverkehrsbescheinigungen bezieht, Art i k e 1 23
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu
Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-
gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und
gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-
Gebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zoll-
geben.
verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit
(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe- der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtig-
scheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem keit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung dl'r
sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Aus- betreffenden Waren, der Erklärungen der Ausfiihrer auf
führers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstim- den Formblättern EUR 2 und der Echtheit und Ordnun~Js-
men. mäßlgkeit der in Artikel 20 genannten Auskunltsb\a!le1
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Art i k e I 24 nahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der sechs Monate nach Eingang des Antrags, ein Beschluß
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware gefaßt wird.
ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt Art i k e 1 28
oder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini- (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im
gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick
mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung
läßt. dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 25 sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe- Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm - insbe-
scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt sondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Minister-
stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, rates gemäß Artikel 27 - übertragen werden könnte!]..
wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-
Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission
der betreffenden Ware haben. der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus
Zollsachverständigen, die die AKP-Staaten vertreten,
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbe-
oder aus für Zollfragen zuständigen Beamten von regiona-
hörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheini-
len Zusammenschlüssen der AKP-Staaten.
gung EUR. 1 oder das Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 oder
eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Blatts
Artikel 29
an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben
dabei die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Die Anhänge sind Bestandteile dieses Protokolls.
Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw.
eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie Artikel 30
diese dem Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils
alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls
der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder erforderlichen Maßnahmen.
im Formblatt schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Art i k e 1 31
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des (1) Für Waren, die den Bestimmungen des Titels I ent-
Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vor- sprechen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
behaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß- des Abkommens entweder auf dem Transport befinden
nahmen die Waren freigeben. oder in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat unter
die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollager- oder Freizonenregelung fallen, wird der Nach-
Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von weis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Proto-
höchstens drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergeb- kolls dadurch erbracht, daß den Zollbehörden des Ein-
nisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete fuhrstaats innerhalb einer Frist von vier Monaten von
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und das Formblatt diesem Zeitpunkt an vorgelegt wird:
EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und
a) eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach-
ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung
träglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
Anwendung finden kann.
EUR. 1,
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des b) ein von den zuständigen Behörden dieses Staats aus-
Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder gestelltes Ursprungszeugnis,
treten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls
c) eine Warenverkehrsbescheinigung nach den vorher
auf, so werden diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehe-
gültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs
nen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorge-
legt. zwischen der Gemeinschaft einerseits und den asso-
ziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder
Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer der Republik Tansania, der Republik Uganda und der
und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets Republik Kenia andererseits,
dessen Gesetzgebung. d) für Waren, die zur Einfuhr in Irland oder das Ver-
Art i k e 1 26 einigte Königreich Großbritannien und Nordirland
bestimmt sind, eine Bescheinigung nach den vorher
Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten gültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs
Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehe- innerhalb des Commonwealth.
nen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Ver-
fahren. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Warenver-
Art i k e I 27 kehrsbescheinigungen können bis zum 31. Dezember 1975
nach Maßgabe dieses Protokolls weiterverwendet werden.
Der Ministerrat überprüft jährlich die Durchführung
dieses Protokolls und seiner wirtschaftlichen Auswirkun- (3) Artikel 1 Absätze 3 und 4 ist bis zum 1. Juli 1977
gen, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. nicht anwendbar auf Waren, die in einem oder mehreren
Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemeinschaft oder AKP-Staaten hergestellt wurden
der AKP-Staaten in kürzeren Abständen erfolgen, ins- aus Waren eines oder mehrerer ursprünglicher Mit-
besondere wenn die Entwicklung bestehender oder die gliedstaaten, die nach einem oder mehreren neuen
Ansiedlung neuer Industrien Abweichungen von diesem Mitgliedstaaten ausgeführt wurden, oder
Protokoll erfordern; der betreffende AKP-Staat unterrich- aus Waren eines oder mehrerer neuer Mitgliedstaaten,
tet die Gemeinschaft hiervon und gibt die Gründe an, die nach einem oder mehreren ursprünglichen Mit-
die diese Abweichung rechtfertigen. gliedstaaten ausgeführt wurden,
Der Ministerrat prüft anhand eines Berichts des in soweit die in den zwei vorstehenden Gedankenstrichen
Artikel 28 genannten Ausschusses einen derartigen An- genannten Waren nur Gegenstand der in Artikel 3 Ab-
trag möglichst rasch und trifft alle erforderlichen Maß- satz 3 aufgeführten Be- oder Verarbeitungen waren.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2341
Anhang I
Erläuterungen Anmerkung 6
Der Ausdruck „ihre SchiffeN ist nur anwendbar auf
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 Schiffe,
Die Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten", ,,Ge- die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im
meinschaft" und „Länder und Gebiete" umfassen auch Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die Hoheitsgewässer. die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich Staats führen;
der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-
nenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als hörigen von an dem Abkommen beteiligten Staaten
Teil des Gebiets des oder der AKP-Staaten, der Gemein- oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem
schaft oder der Länder und Gebiete, zu denen sie ge- dieser Staaten gelegen ist, bei der der oder die Ge-
hören, wenn sie die in Anmerkung 6 enthaltenen Voraus- schäftsführer, der Vorsitzer des Verwaltungsrats oder
setzungen erfüllen. des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder
dieser Räte Staatsangehörige der an diesem Abkom-
men beteiligten Staaten sind und im Falle von Per-
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, sonengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
Absätze 3 und 4
schränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerd~m
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten
eines öder mehrerer AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
der Länder und Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob Ener- Staatsangehörigen solcher Staaten gehört;
giestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die deren Besatzung einschließlich des Stabs zu minde-
zur Herstellung dieser Ware venvendet wurden, ihren stens 50 0/o aus Staatsangehörigen der an dem Abkom-
Urspung in dritten Ländern haben. men beteiligten Staaten besteht.
Anmerkung 3 - zu Artikel 1
Anmerkung 7 - zu Artikel 4
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer
Als „Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller
in einem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel
gezahlt wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Ver-
angewandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1
arbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des
genannten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert
Werts aller verwendeten Waren.
dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich
des Zollwerts der in die Gemeinschaft, in die Länder und Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. De-
Gebiete oder in die AKP-Staaten eingeführten Drittlands- zember 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über
waren. den Zollwert der Waren festgelegt ist.
Anmerkung 4 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 2 und zu Anmerkung 8 - zu Artikel 23
Artikel 4
Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt
die Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-
Wechsel der Tarifnummer für die gegebenenfalls ver- setzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den
wendete Nichtursprungsware. verschiedenen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder Län-
dern und Gebieten beachtet worden sind.
Anmerkung 5 - zu Artikel 1
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen
Anmerkung 9 - zu Artikel 1 Absatz 3
Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt je-
doch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen „Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind
verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von die im vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Euro-
ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, päischen Gemeinschaft und in Artikel 24 der Beitritts-
selbständigen Gebrauchswert haben. akte genannten Länder und Gebiete.
2342 Bundesgesetzb!att, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang II
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die ni<ht die Eigens<haft von die die Eigensd!aft von Ursprungswaren
\Varenbezeichnung L'.rsprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta.ifoumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (aus- Trocknen oder Räuchern von
genommen Geflügellebern}, Fleisch und genießbarem
gesalzen, in Salzlake, getrock- Schlachtabfall der Tarifnrn.
net oder geräuchert 02.01 und 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen Trocknen, Salzen, Einlegen in
oder in Salzlake; Fische, ge- Salzlake von Fischen; Räuchern
räuchert, auch vor oder wäh- von Fischen, auch bei gleich-
rend des Räucherns gegart zeitigem Garkoc:hen
04.02 Milch und Rahm, haltbar ge- Konservieren, Eindicken oder
macht, eingedickt oder ge- Zuckern von Milch oder Rahm
zuckert der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, Einlegen von Gemüse und
zur vorläufigen Haltbar- Küchenkräutern der Tarif-
madrnng in Salzlake oder in nummer 07.01 in Salzlake oder
\Vasser mit einem Zusatz von in Wasser mit einem Zusatz
Schwefel und anderen Stoffen von anderen Stoffen
eingelegt, jedoch nicht zum
unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern
Scheiben geschnitten, als Pulver der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
oder sonst zerkleinert, aber
nicht weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von
Zudrnr
08.11 Früchte, vorläufig haltbar ge- Einlegen von Früchten der
macht (z. B. durch Schwefel- Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-
dioxyd oder in Wasser, dem lake oder in Wasser mit einem
Salz, Schwefeldioxyd oder Zusatz \'On anderen Stoffen
andere vorläufig konservierend
\Virkende Stoffe zugesetzt sind},
zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen \·on Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgries und Feingrieß; Herstellen aus Getreide
Getreidekörner, geschält, ge-
schliffen, perlförmig geschliffen,
geschrotet oder gequetscht (ein-
schließlich Flocken), ausge-
nommen geschälter, geschliffe-
ner oder glasierter Reis und
Bruchreis; Getreidekeime, auch
gemahlen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2343
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T"Houmme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Herstellen aus Hülsenfrüchten
Tarifnr. 07.05
11.04 Mehl von Früdlten des Herstellen aus Früchten des
Kapitels 8 Kapitels 8
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, Herstellen aus Waren der
von Manihot, Maranta, Salep Tarifnr. 07.06
oder anderen Wurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07 .06
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke; Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch ge- Herstellen aus Weizen oder
trocknet Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln aus-
gezogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen Herstellen aus Waren der
oder Ziegen), roh, aus- Tarifnrn. 02.01 und 02.06
geschmolzen, oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen, einschließ-
lich Premier Jus
15.04 Fette und Ole von Fischen oder Herstellen aus Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffi- Meeressäugetieren, die von
niert Schiffen dritter Länder gefischt
werden
15.06 Andere tierische Fette und Ole Herstellen aus Waren des
(z. B. Klauenöl, Knochenfett, Kapitels 2
Abfallfett)
ex 15.07 Fette; pflanzliche Ole, flüssig Gewinnung aus Waren der
oder fest, roh, gereinigt oder Kapitel 7 und 12
raffiniert, ausgenommen Holzöl
(Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,
Elaeococcaöl), Oiticicaöl,
Myrtenwachs und Japanwachs
und ausgenommen Oele zu
anderen technischen oder indu-
striellen Zwecken als zum Her-
stellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Kapitels 2
Schlachtabfall oder aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, Herstellen aus Waren des
anders zubereitet oder haltbar Kapitels 2
gemadlt
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zu- Herstellen a.us Waren des
bereitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunst- Herstellen aus Waren aller Art
honig, auch mit natürlich.em
Honrg vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
2344 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T a,ifnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware übersteigt
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, Herstellen aus anderen Waren
aromatisiert oder gefärbt (ein- des Kapitels 17, deren Wert
schließlich Vanille- und 30 °/o des Wertes der her-
Vanillinzucker), ausgenommen gestellten Ware übersteigt
Fruchtsäfte mit beliebigem
Zusatz von Zucker
18.06 Schokolade und andere kakao- Herstellen aus Waren des
haltige Lebensmittelzubereitun- Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
gen des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
19.01 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
19.02 Zubereitungen zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- Getreidefolgeerzeugnissen,
oder Küdlengebrauch, auf der Fleisch und Milch oder unter
Grundlage von Mehl, Grieß, Verwendung von Waren des
Stärke oder Malz-Extrakt auch Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
mit einem Gehalt an Kakao von des Wertes der hergestellten
weniger als 50 Gewichts- Ware überschreitet
hundertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsaga und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide her- Waren 1) oder unter Ver-
gestellt (Puffreis, Corn Flakes wendung von Waren des
und dergleichen) Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
der hergestellten Ware über-
schreitet
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Herstellen aus Waren des
Arzneiwaren, Siegeloblaten und Kapitels 11
dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und Herstellen aus Waren des
andere gewöhnlidle Backwaren, Kapitels 11
ohne Zusatz von Zucker,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit be- Herstellen aus Waren des
liebigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet frisch oder gefroren oder vor-
oder haltbar gemacht, auch mit läufig haltbar gemacht oder mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Essig haltbar gemacht
Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüse,
ohne Essig zubereitet oder frisch oder gefroren
haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Waren des
von Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art .zea indurata• oder Hartweizen handelt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2345
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
\Varenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,ifnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen Herstellen aus Waren des
und Pflanzenteile, mit Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 ¾
haltbar gemacht (durchtränkt des Wertes der hergestellten
und abgetropft, glasiert oder Ware überschreitet
kandiert)
ex 20.05 Konfitüre, Marmeladen, Frucht- Herstellen aus Waren des
gelees, Fruchtpasten und Frucht- Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
muse, durch Kochen hergestellt, des Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise zu-
bereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zud<er
oder Alkohol:
A. Schalenfrüd1te Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungs-
waren der Tarifnrn. 08.01,
08.05 und 12.01, deren Wert
mindestens 60 \'. H. des Wertes
der hergestellten V•/are ent-
spricht
B. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus Waren des
Traubensaft), nicht gegoren, Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
ohne Zusatz von Alkohol, auch des Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und Herstellen aus Zichorien-
Auszüge hieraus wurzeln, frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Waren der
von Suppen oder Brühen; Nummer 20.02
Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte Lebens-
mittelzubereitungen
22.02 Limonaden (einschließlich der Herstellen aus Fruchtsäften 1)
aus Mineralwasser hergestell- oder unter Verwendung von
ten) und andere nichtalkoholi- Waren des Kapitels 17, deren
sche Getränke, ausgenommen Wert 30 0/o des Wertes der
Frucht- und Gemüsesäfte der hergestellten Ware über-
Nummer 20.07 schreitet
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der
aus frischen Weintrauben mit Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04
Pflanzen oder anderen Stoffen oder 22.05
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit Herstellen aus Waren der
einem Gehalt an Aethylalkohol Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04
von 80° oder mehr, unvergällt; oder 22.05
Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Aethyl-
alkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Herstellen aus Waren der
Aethylalkohol von weniger als Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04
80°, unvergällt; Branntwein, oder 22.05
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Getränken
1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, LimoBen und Limetten und von Pampelmusen handelt.
2346 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nad1slehende
T"ifnumme< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04
oder 22.05
ex 23.03 Rückstände von der Mais- Herstellen aus Mais oder
stärkegewinnung (ausgenom- Maismehl
men eingedicktes Maisquell-
wasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als 40
Gewichtshundertteilen
23.04 Olkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Ole, ausgenommen
Oldraß
23.01 Futter, melassiert oder ge- Herstellen aus Getreide und
zuckert; andere Zubereitungen Getreideerzeugnissen, Fleisch,
der bei der Fütterung ver- Milch, Zucker und Melasse
wendeten Art
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Ziga- Herstellung, bei der mindestens
rillos, Rauchtabak 10 v. H. der Menge der ver-
wendeten Waren der Tarifnr.
24.01 Ursprungswaren sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Herstellen unter Verwendung
Veterinärmedizin von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeug- Herstellen unter Verwendung
nisse des Kapitels 31 in Tablet- von Waren, deren Wert 50 0/o
ten, Pastillen oder ähnlichen des Wertes der hergestellten
Formen oder in Packungen mit Waren nicht überschreitet
einem Gewicht von 10 kg oder
weniger
32.06 Farblacke Jegliche Herstellung aus Waren
der Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)
32.01 Andere Farbmittel; anorgani- Mischen von Oxiden oder
sche Erzeugnisse, die als Lumi- Salzen des Kapitels 28 mit Füll-
nophore verwendet werden stoffen wie z. B. Bariumsulfat,
Kreide, Bariumkarbonat und
Satin weiß 1)
33.05 Destillierte aromatische Wasser Herstellen aus Waren der
und wässerige Lösungen äthe- Tarifnr. 33.01 1)
rischer Ole, auch zu medizini-
schen Zwecken
35.05 Dextrine und Dextrinleime; Herstellen aus Mais oder
lösliche oder geröstete Stärke; Kartoffeln
Klebstoffe aus Stärke
31.01 Lichtempfindliche photo- Herstellen aus Waren der
graphische Platten und Plan- Tarifnr. 37.02 1)
filme (ausgenommen Papier,
Karten oder Gewebe), nicht
belichtet
31.02 Lichtempfindliche Filme in Herstellen aus Waren der
Rollen oder Streifen, auch ge- Tarifnr. 31.01 1)
locht, nicht belichtet
37.04 Lichtempfindliche photo- Herstellen aus Waren der
graphische Platten und Filme, Tarifnr. 37.01 oder 37.02 1)
belichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidJt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter BeadJtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2347
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeituugsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdiaft von Ursprungswaren
\Varenbezeichnung Ursprungswaren ,·erleihen verleihen, wenn nad1stehende
Ta<lfoumme< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
38.11 Desinfektionsmittel, Insecticide, Herstellen unter Verwendung
Fungicide, Herbicide, Mittel von Waren, deren \1/ert 50 °/o
gegen Nagetiere, Schädlings- des \Vertes der hergestellten
bekämpfungsmittel und der- \Vare nicht überschreitet
gleichen, in Zubereitungen oder
in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als
Waren (z.B. Schwefelbänder,
Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zu- Herstellen unter Verwendung
bereitete Appreturen und zu- von \,Varen, deren \Vert 50 °/o
bereitete Beizmittel aller Art, des \Vertes der hergestellten
wie sie in der Textilindustrie, \Vare nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Fluß- Herstellen unter Verwendung
mittel und andere Hilfsmittel von Waren, deren vVert 50 °/o
zum Schweißen oder Löten von des Wertes der hergestellten
Metallen; Pasten und Pulver \,Vare nicht übersdueitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Uberzugsmassen und Füll-
massen für Schweißelektroden
und Sch\'v"eißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidan- Herstellen unter Verwendung
tien, Antigums, Viskositäts- von \Varen, deren \Vert 50 0/o
verbesserer, Antikorrosivaddi- des Wertes der hergestellten
tives und ähnliche zubereitete Ware nicht überschreitet
Additives für Mineralöle, aus-
genommen zubereitete Addi-
tives für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkani- Herstellen unter Verwendung
sationsbeschleuniger von \!\Taren, deren Viert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
vVare nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Waren, deren Wert 50 °/o
granaten und Feuerlösch- des \Vertes der hergestellten
bomben Ware nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- Herstellen unter Verwendung
und Verdünnungsmittel für von Waren, deren Wert 50 °/o
Lacke und ähnliche Erzeugnisse des Wertes der hergestellten
Ware nich.t überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung
Zubereitungen der chemischen von Waren, deren Wert 50 0/o
Industrie oder verwandter des Wertes der hergestellten
Industrien (einschließlich \,Vare nicht überschreitet
Mischungen von Naturproduk-
ten), anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, ander-
weit weder genannt noch in-
begriffen, ausgenommen:
Fuselöle und Dippelöl
Naphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphtensäuren
Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
2348 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 38.19 Petroleumsulfonate, aus-
(Forts.) genommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
metalle oder der Aethano-
lamine; thiophenhaltige
Sulfosäuren von 01 aus
bituminösen Mineralien und
ihre Salze
Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphtalin-Gemische
Ionenaustauscher
Katalysatoren
Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
Feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
Gasreinigungsmasse
graphitierte, metallpulver-
haltige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwisdienerzeugnissen, aus-
genommen solche aus
künstlichem Graphit der
Tarifnr. 38.01
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 6/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
39.07 Waren aus Stoffen der Tarif- Herstellen unter Verwendung
nrn. 39.01 bis 39.06 von Waren, deren Wert 50 6/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
40.05 Platten, Blätter und Streifen, Herstellen unter Verwendung
aus nichtvulkanisiertem Natur- von Waren, deren Wert 50 0/o
kautschuk oder nichtvulkani- des Wertes der hergestellten
siertem synthetischem Kau- Ware nicht überschreitet
tschuk, ausgenommen „smoked
sheets" und „crepe sheets" der
Tarifnrn. 40.01 und 40.02;
Granalien aus vulkanisations-
fertigen Mischungen von Natur-
kautschuk oder synthetischem
Kautschuk; sogenannte Master-
batches aus nichtvulkanisiertem
Naturkautschuk oder nicht-
vulkanisiertem synthetischem
Kautschuk, dem vor oder nach
der Koagulation Ruß (auch mit
Mineralöl) oder Kieselsäure-
anhydrid (auch mit Mineralöl)
zugesetzt ist, in beliebigen
Formen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2349
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Ta,ifoum;.., 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
41.08 Lackleder und metallisiertes Lackieren oder Metallisieren
Leder von Leder der Tarifnrn. 41.02
bis 41.07 (ausgenommen Leder
von indischen Metis und von
indisdien Ziegen, nur pflanzlidi
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedodi augensdieinlidi zum un-
mittelbaren Herstellen von
Lederwaren nidit verwendbar),
wenn der Wert der verwende-
ten Leder 50 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht über-
sdireitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlidien Formen
(ex 43.02) 1)
44.21 Kisten, Kistdien, Verschläge, Herstellen aus noch nidit auf
Trommeln und ähnlidie Ver- die erforderlidien Masse zuge-
packungsmittel, aus Holz, voll- sdini ttenen Brettern
ständig
45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 45.01
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, jedodi nidit anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Herstellen unter Verwendung
Briefumschläge, Einstückbriefe, von Waren, deren Wert 50 °/o
Postkarten (ohne Bilder) und des Wertes der hergestellten
Briefkarten; Schaditeln, Taschen Ware nidit übersdireitet
und ähnliche Behältnisse, aus
Papier oder Pappe, mit einer
Zusammenstellung soldier
Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu Herstellen aus Papierhalbstoff
einem bestimmten Zweck zuge-
sdinitten
48.16 Sdiaditeln, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen unter Verwendung
und andere Verpackungsmittel, von Waren, deren Wert 50 0/o
aus Papier oder Pappe des Wertes der hergestellten
Ware nidit übersdireitet
49.09 Postkarten, Glückwunsdikarten, Herstellen aus Waren der
Weihnaditskarten und derglei- Tarifnr. 49.11
dien, mit Bildern, in beliebigem
Druck hergestellt, auch mit Ver-
zierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier Herstellen aus Waren der
oder Pappe, einsdiließlidi Blöcke Tarifnr. 49.11
von Abreißkalendern
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
3
2350 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
50.04 1) Seidengarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren, die nicht
machungen für den Einzel- zu der Tarifnr. 50.04 gehören
verkauf
50.05 1) Schappeseidengarne, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.06 1) Bouretteseidengame, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.07 1) Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus Waren der
game und Bouretteseidengarne, Tarifnr. 50.01, 50.02 oder 50.03
in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
ex 50.08 1) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03, weder ge-
krempelt noch gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide oder Herstellen aus Waren der
Schappeseide Tarifnr. 50.02 oder 50.03
50.10 2) Gewebe aus Bouretteseide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.02 oder 50.03
51.01 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden, nicht in Auf- Waren oder Spinnmasse
machungen für den Einzel-
verkauf
Monofile, Streifen (künstliches Herstellen aus chemischen
Stroh und dergleichen) und Waren oder Spinnmasse
Katgutnachahmungen, aus
synthetischer oder künstlicher
Spinnmasse
51.03 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden in Aufmachungen Waren oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfäden (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus Mono-
filen oder Streifen) der Tarifnr.
51.01 oder 51.02
52.01 1) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen
Garnen aus Spinnstoffen Waren, Spinnmasse oder Natur-
(Metallgarne), einschließlich f asem, synthetischen oder
mit Metallfäden umsponnene künstlichen Spinnfasern oder
Garne aus Spinnstoffen; metal- ihren Abfällen, weder ge-
lisierte Garne aus Spinnstoffen krempelt noch gekämmt
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Herstellen aus chemischen
Gewebe aus Metallgarnen oder Waren, Spinnmasse oder Natur-
aus metallisierten Garnen der fasern, synthetischen oder
Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, künstlichen Spinnf asern
Innenausstattung oder zu ähn- oder ihren Abfällen
lichen Zwecken
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe,
wenn sein oder ihr Gewicht 10 •t• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her•
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn·
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht
sich auf:
- 20 1/1 für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.0l und ex 58.07;
- 30 1/t für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2351
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigensd1aft von Ursprungswaren
Warenbezeidinung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta<ifoumme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
53.06 1 ) Streichgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.07 1) Kammgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 53.01 oder 53.03
verkauf
53.08 1) Garne aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tier-
nicht in ·Aufmachungen für den haaren, nicht bearbeitet, der
Einzelverkauf Tarifnr. 53.02
53.09 1 ) Garne aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tier-
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- haaren, nicht bearbeitet, der
machungen für den Einzel- Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,
verkauf nicht bearbeitet, der Tarifnr.
05.03
53.10 1) Garne aus Wolle, aus feinen Herstellen aus Waren der
oder groben Tierhaaren oder Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis
aus Roßhaar, in Aufmachungen 53.04
für den Einzelverkauf
53.11 2
) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05
53.12 2) Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 53.02 bis 53.05
53.13 2) Gewebe aus Roßhaar Herstellen aus Roßhaar der
Tarifnr. 05.03
54.03 1} Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
nicht in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01, weder gekrem-
Einzelverkauf pelt noch gekämmt, oder aus
Waren der Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01 oder 54.02
Einzelverkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 54.01 oder 54.02
5505 1) Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzel- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
verkauf
55.06 1) Baumwollgarne in Aufmachun- Herstellen aus Waren der
gen für den Einzelverkauf Tarifnr. 55.01 oder 55.03
55.07 2 ) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2 ) Schlingengewebe (Frottier- Herstellen aus Waren der
gewebe) aus Baumwolle Tarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.09 2 ) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnt asern, weder gekrempelt Waren oder Spinnmasse
noch gekämmt
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, i.n die das Misrn-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Misdlgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Reg~) gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe,
wenn sein oder ihr Gewidlt 10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misrn
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Misdlqewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt fü1 einen oder mehrere gemisdlte Sp111n-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewidlt 10 8/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhobt
sidl auf:
- 20 1/t für Polyuräthanfäden mit Zwisdlenstüdcen aus elastisdlen Polyäthersegmenten, audl umsponnen. der Tarifnrn. ex 51 01 und ex 58.07,
- 30 1/, für Streifen mit einer Brette von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpude1 bededcten oder nidlt bededcten Kunststoffstreifen, die mit durdlsidltigem oder gefärbtem Leim zwisdlen ZWl'I
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2352 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigensdlaft von Ursprungsware,
VVarcn bezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta,ifoumme< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnstoffen (ein- Waren oder Spinnmasse
sdlließlich Garnabfälle und
Reisspinnstoffen) weder ge-
krempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern und Abfälle von Waren oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetisdlen
oder künstlichen Spinnstoffen),
nidlt in Aufmadlungen für den
Einzelverkauf
56.06 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmadlungen für den
Einzelverkauf
56.07 2 } Gewebe aus synthetisdlen oder Herstellen aus Waren der
künstlichen Spinnfasern Tarifnrn. 56.01 bis 56.03
57.05 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
57.06 1) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarif- werg oder anderen rohen
nr. 57.03 textilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.07 1) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanz-
Spinnstoffen lichen Spinnstoffen der Tarif-
nrn. 57.02 bis 57.04
57.08 Papiergarne Herstellen aus Waren des
Kapitels 47, chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern,
synthetischen oder künstlichen
Spinnf asern oder ihren Ab-
fällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
Gewebe aus Hanf Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 57.01
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe,
wenn sein oder ihr Gewicht 10 •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn•
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht
sich auf:
- 20 '/• für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.071
- 30 •t, Iü1 Streifen mit eine, Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bededtten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2353
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadfoumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
57.10 1) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen
57.03 textilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.11 1) Gewebe aus anderen pflanz- Herstellen aus Waren der
lichen Spinnstoffen Tarifnm. 57.02, 57.04 oder aus
Kokosgamen der Tarifnr. 57.07
57.12 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, synthetisd1en oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen
Geknüpfte Teppiche, auch Herstellen aus Waren der
konfektioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01
bis 57.04
58.02 2 ) Andere Teppiche, auch kon- Herstellen aus Waren der
fektioniert; Kelim, Sumak, Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 51.01,
Karamanie und dergleichen, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
auch konfektioniert 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus Kokosgarnen
der Tarifnr. 57 .07
Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, ausge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
nommen Gewebe der Tarifnrn. bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
55.08 und 58.05 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.05 2 ) Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Waren der
aus parallel gelegten und ge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
klebten Garnen oder Spinn- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
stoffen (bolducs), ausgenommen 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
Waren der Tarifnr. 58.06 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.06 1) Etiketten, Abzeichen und ähn- Herstellen aus Waren der
liche Waren, gewebt, nicht be- Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
stidct, als Meterware oder zu- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
geschnitten 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
schen Waren oder Spinnmasse
Chenillegarne; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Game der Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als um- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
sponnene Garne aus Roßhaar); 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
Geflechte und sonstige Posa- · schen Waren oder Spinnmasse
mentierwaren, als Meterware;
Quasten, Troddeln, Oliven,
Nüsse, Pompons und der-
gleichen
1) Für Gewebe aus zwei oder meh1 Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste, betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Misdlgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte
Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz
erhöht sich auf:
- 20 1/e für Polruräthanfäden mit Zwisdlenstücken aus elastisdlen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
!) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 'I• für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2354 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be• oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Ta<iloumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
58.08 1) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
schen Waren oder Spinnmasse
58.09 1) Tülle, geknüpfte Netzstoffe Herstellen aus Waren der
und Bobinetgardinenstoffe, ge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
mustert; Spitzen (maschinen- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
oder handgefertigt), als Meter- 56.01 bis 56.03 oder aus chemi-
ware oder als Motiv schen Waren oder Spinnmasse
58.10 Stickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung
als Motiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
59.01 1) Watte und Waren daraus; Herstellen aus Naturfasern,
Scherstaub, Knoten und chemischen Waren oder Spinn-
Noppen, aus Spinnstoffen masse
59.02 1) Filze und Waren daraus, auch Herstellen aus Naturfasern,
getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
ex 59.02 1) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Naturfasern,
bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse; Herstellen aus Spinn-
fasern oder endlosen Spinn-
kabeln aus Polypropylen mit
einer Feinheit der Einzelfaser
von unter 8 den., deren Wert
40 °/o des Wertes der herge-
stellten Waren nicht über-
schreitet
59.03 1) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, Herstellen aus Naturfasern,
auch geflochten chemischen Waren oder Spinn-
masse oder Kokosgarnen der
Tarifnr. 57 .07
59.05 1) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken, als Meter- chemischen Waren oder Spinn-
ware oder abgepaßt; abgepaßte masse oder Kokosgarnen der
Fischernetze aus Garnen, Bind- Tarifnr. 57.07
fäden oder Seilen
59.06 1) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, chemischen Waren oder Spinn-
ausgenommen Gewebe und masse oder Kokosgarnen der
Waren daraus Tarifnr. 57.07
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen be-
strichen, zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für
die Hutmacherei
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe oidlt überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 0/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdleo Polyätbersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2355
Hergestellte Ware
Be· oder Verarbeitungsvorgänge,
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nldlt die Eigensdlaft von verleihen, wenn nadlstehende
Tadloumme< 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus die-
sen Stoffen versehen
59.09 Wachstuch und andere geölte Herstellen aus Garnen
oder mit einem Uberzug auf
der Grundlage von Oel ver-
sehene Gewebe
59.10 1) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Spinnfasern
Grund aus Spinnstoffen mit
aufgetragener Deckschicht aus
beliebigen Stoffen, auch zu-
geschnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, aus- Herstellen aus Garnen
genommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelier-
hintergründe und dergleichen
59.13 1) Gurnmielastische Gewebe, aus- Herstellen aus einfachen
genommen Gewirke Garnen
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der
Schläuche, aus Spinnstoffen, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
auch mit Armaturen oder Zu- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
behörteilen aus anderen Stoffen 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.16 1) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der
aus Spinnstoffen, auch ver- Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
stärkt bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.17 1) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der
stände des technischen Bedarfs, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
aus Spinnstoffen bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
ex Kapitel Gewirke, ausgenommen Wirk- Herstellen aus Naturfasern,
60 1) waren, die durch Zusammen- gekrempelt oder gekämmt, aus
nähen oder sonstiges Zu- Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
sammenfügen der gewirkten 56.03 aus chemischen Waren
(zugesdmittenen oder abge- oder Spinnmasse
paßten) Teile hergestellt
werden
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, ln die die Misch-
ware eingereiht wird, u11d die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus dc11 einzelnen. bei der Herstellurig
der Mischware verwendeten Spinnstolten eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spmnstoffe. wenn
sein oder ihr Gewicht to 0/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh<iht sicn auf:
- 20 8/1 für Polyuräthanfäden mit Zwisdienstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, auch umsponnen. der Tarifnrn ex 51.01 und ex 58.07:
- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nidJt mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder dllS
einem mit Aluminiumpuder bedeckten ode1 nicht bedeckten Kunststoffst1eifen, die mit durchsichtigem ode1 gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist. ·
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Ta<llnumme< 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges zu-
sammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Herstellen aus Garnen 1)
Socken, Söckchen, Strumpf-
schoner und ähnliche Wirk-
waren, weder gummielastisch
noch kautschutiert, durch Zu-
sammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 1)
zubehör und andere Wirk-
waren, weder gummielastisch
noch kautschutiert, durch Zu-
sammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschließlich
Knieschützer und Gummi-
strümpfe), durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
61.01 Oberkleidung für Männer und Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Knaben
ex 61.01 Feuerschutzbekleidung aus Herstellen aus nicht beschichte-
Gewebe, beschichtet mit einer ten Geweben, deren Wert 40 °/o
Folie aus aluminisiertem des Wertes der hergestellten
Polyester Ware nicht überschreitet 1 ) 2)
Herstellen aus Garnen 1) 2 )
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen,
Mädchen und Kleinkinder,
nicht bestickt
ex 61.02 Feuerschutzbekleidung aus Herstellen aus nicht beschichte-
Gewebe, beschichtet mit einer ten Geweben, deren Wert 40 °/o
Folie aus aluminisiertem des Wertes der hergestellten
Polyester Ware nicht überschreitet 1) 2 )
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus nicht bestickten
Mädchen und Kleinkinder, Geweben, deren Wert 40 °/o des
bestickt Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über-
schreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2357
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgange, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nad!stehende
Ta,lfnumme, \ Voraussetzungen erfüllt sind
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und
Manschetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Frauen, Mädchen und Klein-
kinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, nicht bestickt garnen 1) 1) 1)
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
ex 61.06 Sd1als, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher,- Kragenschoner, Kopf- garnen, aus Naturfasern oder
tücher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen oder
aus chemischen Waren oder
Spinnmasse 1) 2)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, Kragenschoner, Kopf- Geweben, deren Wert 40 0/o des
tücher, Schleier und ähnlidle Wertes der hergestellten Ware
Waren, bestickt nicht überschreitet 1)
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen 1) 2 )
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus Garnen 1) 2 )
einsätze, Jabots, Manschetten
und ähnliche Putzwaren für
Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen, nicht
bestickt
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestickten
einsätze, Jabots, Manschetten Geweben, deren Wert 40 0/o des
und ähnliche Putzwaren für Wertes der hergestellten Ware
Ober- und Unterkleidung für nicht überschreitet 1)
Frauen und Mädchen, bestickt
1 2
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen ) )
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch
1 2
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen ) )
und Söckchen, nicht gewirkt
ex 61.10 Feuerschutzbekleidung aus Herstellen aus nicht beschichte-
Gewebe, beschichtet mit einer ten Geweben, deren Wert 40 0/o
Folie aus aluminisiertem des Wertes der hergestellten
Polyester Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )
Anderes fertiggestelltes Be- Herstellen aus Garnen 1) 2)
61.11
kleidungszubehör, z. B. Schweiß-
blätter, Sdrnlterpolster und
andere Polster für Schneider-
arbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-
ärmel
1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tariinummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewid!t 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über-
schreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehren gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Ge-
wicht 10 1/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersd!reitet.
2358 Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer \A/arenbezeichn'..lng Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt 1tad
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen
der Kapitel 50 bis 56 1) 2 )
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen
Wäsche zur Körperpflege und Einfachgarnen t) 2)
andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, nicht bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körperpflege und Geweben, deren Wert 40 °;,
andere Haushaltswäsche; Vor- des Wertes der hergestellten
hänge, Gardinen und andere Vvare nicht überschreitet
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Ver- Herstellen aus chemischen
packungszwecken Waren, Spinnmasse oder Natur-
fasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 1 )2)
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus rohen Einfach-
und Zeltlagerausrüstungen garnen 1) 2)
62.05 Andere konfektionierte Waren Herstellen unter Verwendung
aus Geweben, einschließlidl von Waren, deren Wert 40 °/o
Schnittmuster zum Herstellen des Wertes der hergestellten
von Bekleidung "\"lare nicht überschreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautsdluk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle} verbunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
Leder oder Kunstleder; Schuhe Stoffen aller Art, ausgenommen
mit Laufsohlen aus Kautschuk Metall, in Form von Zusammen-
oder Kunststoff (ausgenommen setzungen, bestehend aus
Schuhe der Tarifnr. 64.01) Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Sdluhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle} verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen
anderen Stoffen (z. B. Schnüre, aus Stoffen aller Art,
Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) ausgenommen Metall, in Form
von Zusammensetzungen,
bestehend aus Schuhoberteilen,
die mit einer Brandsohle
oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle)
verbunden sind
1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Ge-
wicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2359
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidit die Eigensdiaft von die die Eigensdiaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T"lfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
65.03 Hüte und andere Kopf- Herstellen aus Spinnfasern
bedeckungen, aus Filz, aus
Hutstumpen oder Hutplatten
der Tarifnr. 65.01 hergestellt,
ausgestattet oder nicht
ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopf- Herstellen aus Garnen
bedeckungen (einschließlich oder Spinnf asern
Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben,
Gewirken, Spitzen, Filz oder
anderen Spinnstoffwaren
hergestellt, ausgestattet oder
nicht ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnen- Herstellen unter Verwendung
schirme, einschließlich von Waren, deren Wert 50 0/o
Stockschirme, Schirmzelte des Wertes der hergestellten
und dergleichen Ware nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem,
Flachglas und n Tafelglas" gewalztem oder gezogenem
(auch geschliffen oder poliert), Glas der Tarifnrn. 70.04
anders als quadratisch oder bis 70.06
rechteckig zugeschnitten oder
gebogen oder anders bearbeitet
(z. B. mit abgeschrägten
Rändern, graviert); Isolier-
flachglas aus mehreren
Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem,
Sicherheitsglas und Mehr- gezogenem oder gewalztem
schichten-Sicherheitsglas Glas der Tarifnrn. 70.04
(Verbundglas), auch fassoniert bis 70.06
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem,
einschließlich Rückspiegel gezogenem oder gewalztem
Glas der Tarifnrn. 70.04
bis 70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Herstellen unter Verwendung
Edelsteinen, Schmucksteinen, von Waren, deren Wert 50 0/o
synthetischen oder des Wertes der hergestellten
rekonstituierten Steinen Ware nicht überschreitet 1 )
73.07 Vorblöcke (Blooms}, Knüppel, Herstellen aus Waren der
Brammen und Platinen, aus Tarifnr. 73.06
Stahl; Stahl, nur vorge-
schmiedet oder gehämmert
(Schmiedehalbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, Herstellen aus Waren der
in Rollen Tarifnr. 73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der
stranggepreßt oder geschmiedet Tarifnr. 73.07
(einschließlich Walzdraht);
Stabstahl, kalthergestellt
oder kalt fertiggestellt;
Hohlbohrerstäbe aus Stahl
für den Bergbau
1) Diese Sonderbestimmunqen gellen nicnt, wenn die Waren aus Waren herges~ellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigensdldft von Ursprumiswaren erwu,ben haben.
2360 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Voraussetzur1gcn erfüllt sind
73.11 Profile aus Stahl, warm Herstellen aus Waren der
gewalzt, warm stranggepreßt, Tarifnm. 73.07 bis 73.10,
geschmiedet, kalt hergestellt 73.12 oder 73.13
oder kalt fertiggestellt;
Spundwandstahl, auch gelocht
oder aus zusammengesetzten
Elementen hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder Herstellen aus Waren der
kalt gewalzt Tarifnm. 73.07 bis 73.09
oder 73.13
73.13 Bleche aus Stahl, warm Herstellen aus Waren der
oder kalt gewalzt Tarifnrn. 73.07 bis 73.99
73.14 Draht aus Stahl, auch über- Herstellen aus Waren der
zogen, ausgenommen isolierte Tarifnr. 73.10
Drähte für die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, Herstellen aus Waren der
aus Eisen oder Stahl; Schienen, Tarifnr. 73.06
Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen,
Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen,
Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle und Winkel,
Unterlagsplatten, Klemm-
platten, Spurplatten
und Spurstangen und anderes
speziell für das Verlegen,
zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen
hergestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohr- Herstellen aus Waren der
luppen) aus Stahl, ausge- Tarifnrn. 73.06, 73.07 oder
nommen Waren der der Tarifnr. 73.15 in den in
Tarifnr. 73.19 den Tarifnrn. 73.06 und 73.07
aufgeführten Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Kupfer, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.04 Bleche, Platten, Tafeln Herstellen unter Verwendung
und Bänder, aus Kupfer, von Waren, deren Wert 50 0/o
mit einer Dicke von mehr des Wertes der hergestellten
als 0,15 mm Ware nicht übersc:h.reitet 1)
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch von Waren, deren Wert 50 0/o
geprägt, zugeschnitten, des Wertes der hergestellten
gelocht, überzogen, bedruckt, Ware nicht überschreitet 1)
oder auf Papier, Pappe, Kunst-
stoff oder ähnlichen Unter-
lagen befestigt), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von
0,15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Bea<htung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigensdlaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: B·onn, den 30. Dezember 1975 2361
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nadlstehende
Ta<ifnumme, 1 Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
74.08 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrver- von Waren, deren Wert 50 0/o
bindungsstücke (Nippel, des Wertes der hergestellten
Kniestücke, Kupplungen, Ware nicht überschreitet 1)
Muffen, Flansche und ähn-
liche Waren), aus Kupfer
74.09 Sammelbehälter, Fässer, Herstellen unter Verwendung
Bottiche und ähnliche Behälter, von Waren, deren Wert 50 °/o
für Stoffe aller Art (ausge- des Wertes der hergestellten
nommen verdichtete oder Ware nicht überschreitet 1)
verflüssigte Gase), aus Kupfer,
mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 300 l, ohne
mechanische oder wärme-
technische Einrichtung, auch
mit Innenauskleidung oder
Wärmeschutzverkleidung
74.10 Kabel, Seile, Litzen und Herstellen unter Verwendung
ähnliche Waren, aus Kupfer- von Waren, deren Wert 50 °/e
draht, ausgenommen isolierte des Wertes der hergestellten
Drahtwaren für die Elektro- Ware nicht überschreitet 1)
technik
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung
Gewebe), Gitter und Geflechte, von Waren, deren Wert 50 °/o
aus Kupferdraht des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.12 Streckblech aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
(durch Strecken eines ein- von Waren, deren Wert 50 °/o
geschnittenen Bleches oder des Wertes der hergestellten
Bandes gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet 1)
74.13 Ketten jeder Größe, Herstellen unter Verwendung
Teile davon, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.14 Stifte, Nägel, zugespitzte Herstellen unter Verwendung
Krampen, Haken und Reiß- von Waren, deren Wert 50 °/o
nägel, aus Kupfer oder des Wertes der hergestellten
mit Schaft aus Eisen oder Stahl Ware nicht überschreitet 1)
mit Kupferkopf
74.15 Bolzen und Muttern Herstellen unter Verwendung
(auch mit Gewinde), von Waren, deren Wert 50 °/,
Schrauben, Ringschrauben und des Wertes der hergestellten
Schraubhaken, Niete, Splinte, Ware nicht überschreitet 1)
Keile und ähnliche Waren
der Schrauben- und Nieten-
industrie, aus Kupfer;
Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben
und Federringscheiben)
aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/,
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.17 Nichtelektrische Koch- und Herstellen unter Verwendung
Heizgeräte, wie sie üblicher- von Waren, deren Wert 50 °/,
weise im Haushalt verwendet des Wertes der hergestellten
werden, Teile davon, Ware nicht überschreitet 1)
aus Kupfer
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigensdlaft von Ursprungswaren erworben haben.
2362 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<ifnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
74.18 Haushaltsartikel, Haus- Herstellen unter Verwendung
wirtschaftsartikel, sanitäre von Waren, deren Wert SO 0/o
und hygienische Artikel, des Wertes der hergestellten
Teile davon, aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1)
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.02 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Nickel, massiv von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.03 Bleche, Platten, Tafeln Herstellen unter Verwendung
und Bänder, von beliebiger von Waren, deren Wert SO 0/o
Dicke, aus Nickel; Pulver, des Wertes der hergestellten
Flitter, aus Nickel Ware nicht überschreitet 1)
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert SO 0/o
Rohrverschlußstücke und des Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke Ware nicht überschreitet 1)
(Nippel, Kniestücke, Kupp-
lungen, Muffen, Flansche und
ähnliche Waren), aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, Herstellen unter Verwendung
auch elektrolytisch hergestellt, von Waren, deren Wert SO 0/o
roh oder bearbeitet des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0 /o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
76.02 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminium, massiv von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium, mit von Waren, deren Wert SO 0/o
einer Dicke von mehr als des Wertes der hergestellten
0,2mm Ware nicht überschreitet
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium (auch von Waren, deren Wert 50 0/o
geprägt, zugeschnitten, des Wertes der hergestellten
gelocht, überzogen, bedruckt Ware nicht überschreitet
oder auf Papier, Pappe,
Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0,20 mm oder
weniger
76.05 Pulver und Flitter, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminium von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge} Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, von Waren, deren Wert SO 0/o
aus Aluminium des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2363
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die clie Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
76.07 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrver- von Waren, deren Wert 50 0/o
bindungsstücke (Nippel, des Wertes der hergestellten
Kniestücke, Kupplungen, Ware nicht überschreitet
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile Herstellen unter Verwendung
von Konstruktionen (z. B. von Waren, deren Wert 50 °/o
Schuppen, Brücken und des Wertes der hergestellten
Brückenteile, Türme, Masten, Ware nicht überschreitet
Pfeiler, Säulen, Gerüste,
Bedachungen, Tür- und Fenster-
rahmen, Geländer), aus
Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre usw.,
aus Aluminium
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Herstellen unter Verwendung
Bottiche und ähnliche von Waren, deren Wert 50 0/o
Behälter, für Stoffe aller Art des Wertes der hergestellten
(ausgenommen verdichtete Ware nicht überschreitet
oder verflüssigte Gase),
aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr
als 300 1, ohne mechanische
oder wärmetechnische Ein-
richtung, auch mit lnnenaus-
kleidung oder Wärmeschutz-
verkleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Herstellen unter Verwendung
Dosen und ähnliche Behälter von Waren, deren Wert 50 8/o
zu Transport- oder Ver- des Wertes der hergestellten
packungszwecken, aus Ware nicht überschreitet
Aluminium, einschließlich
Verpackungsröhrchen und
Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für Herstellen unter Verwendung
verdichtete oder von Waren, deren Wert 50 °/o
verflüssigte Gase des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.12 Kabel, Seile, Litzen und Herstellen unter Verwendung
ähnliche Waren, aus von Waren, deren Wert 50 0/o
Aluminiumdraht, ausgenommen des Wertes der hergestellten
isolierte Drahtwaren für die Ware nicht überschreitet
Elektrotechnik
76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminiumdraht von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.14 Streckblech aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
(durch Strecken eines einge- von Waren, deren Wert 50 0/o
schnittenen Bleches oder des Wertes der hergestellten
Bandes gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 0/o
hygienische Artikel, Teile des Wertes der hergestellten
davon, aus Aluminium Ware nicht überschreitet
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<ilnummo, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
17.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung
Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre von Waren, deren Wert 50 0/o
(einschließlich Rohlinge), des Wertes der hergestellten
Hohlstangen, Pulver, Flitter, Ware nicht überschreitet
aus Magnesium; Drehspäne,
nach Größe sortiert,
aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
78.02 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Blei, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Blei, mit einem von Waren, deren Wert 50 0/o
Quadratmetergewicht von des Wertes der hergestellten
mehr als 1,7 kg Ware nicht überschreitet 1)
78.04 Folien und dünne Bänder, Herstellen unter Verwendung
a~s Blei (auch geprägt, von Warnn, deren Wert 50 0/o
zugeschnitten, gelocht, über- des Wertes der hergestellten
zogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet 1)
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt},
mit einem Quadratmeter-
gewicht (ohne Unterlage}
von 1,7 kg oder weniger;
Pulver und Flitter, aus Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge}, Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und des Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke Ware nicht überschreitet 1)
(Nippel, Kniestücke, S-förmig
gebogene Rohre für Geruch-
verschlüsse, Kupplungen,
Muffen, Flansche und
ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1
79.02 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Zink, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zink, in beliebiger von Waren, deren Wert 50 0/o
Dickei-Pulver und Flitter, des Wertes der hergestellten
aus Zink Ware nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge}, Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und des Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke Ware nicht überschreitet
(Nippel, Kniestücke, Kupp-
lungen, Muffen, Flansche und
ähnliche Waren), aus Zink
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2365
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvo1gänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswarl'n
Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,ifoumm" 1 Voraussetzungen erfüllt sind
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dach- Herstellen unter Verwendung
fenster und andere geformte von Waren, deren Wert 50 0/o
Waren zu Bauzwecken, des Wertes der hergestellten
aus Zink Ware nicht überschreitet
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, Herstellen unter Verwendung
aus Zinn, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn, mit einem von Waren, deren Wert 50 0/o
Quadratmetergewicht von des Wertes der hergestellten
mehr als 1 kg Ware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, von Waren, deren Wert 50 0/o
zugeschnitten, gelocht, über- des Wertes der hergestellten
zogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt},
mit einem Quadratmeter-
gewicht (ohne Unterlage}
von 1 kg oder weniger;
Pulver und Flitter, aus Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und des Wertes der hergestellten
Rohrverbindungsstücke Ware nicht überschreitet
(Nippel, Kniestücke, Kupp-
lungen, Muffen, Flansche und
ähnliche Waren), aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge Be- oder Verarbeitung
zur Verwendung in Werkzeug- oder Montage unter
maschinen und mechanischem Verwendung von Waren
oder nidltmec:hanischem und Teilen, deren Wert 40 °io
Handwerkszeug (z. B. zum des Wertes der hergestellten
Treiben, Stanzen, Gewinde- Ware nidlt überschreitet 1)
schneiden, Gewindebohren,
Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben),
einschließlich Zieheisen,
Preßmatrizen zum Warm-
strangpressen von Metallen,
Gesteinsbohrer und Tiefbohr-
werkzeuge
82.06 Messer und Schneidklingen, Be- oder Verarbeitung
für Maschinen oder oder Montage unter
mechanische Geräte Verwendung von Waren
und Teilen, deren Wert 40 °.11
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nid:it, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beaditung der Voraussetzungen von
Liste B die Eigensd!aft von Ursprungswaren erworben haben.
2366 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft ~·on Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<Uoumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
ex Kapitel Kessel, Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
84 und mechanische Geräte, aus- Montage unter Verwendung
genommen Maschinen, von Waren und Teilen,
Apparate, Geräte und Ein- deren Wert 40 0/o des Wertes
richtungen zur Kälteerzeugung, der hergestellten Ware
mit elektrischer oder anderer nicht überschreitet
Ausrüstung (Tarifnr. 84.15)
und Nähmaschinen, einschließ-
lich Möbel zum Einbau von
Nähmaschinen (Tarifnr.
ex 84.41)
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte Be- oder Verarbeitung oder
und Einrichtungen zur Kälte- Montage unter Verwendung
erzeugung, mit elektrischer von Waren und Teilen, die
oder anderer Ausrüstung keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 0/o der verwendeten Waren
und Teile 1) Ursprungs-
waren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Be- oder Verarbeitung oder
Nähen von Spinnstoffwaren, Montage unter Verwendung
Leder oder Schuhen) einschließ- von Waren und Teilen, die
lich Möbel zum Einbau keine Ursprungswaren sind
von Nähmaschinen und deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 0/o der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind und
der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebs-
mechanismus und die
Steuerorgane für den
Zickzackstich Ursprungs-
waren sind
ex Kapitel Elektrische Maschinen, Be- oder Verarbeitung oder
85 Apparate und Geräte sowie Montage unter Verwendung
andere elektrotechnische von Waren und Teilen, deren
Waren, ausgenommen solche Wert 40 0/o des Wertes der
der Tarifnrn. 85.14 und 85.15 hergestellten Ware nicht
überschreitet
85.14 Mikrophone und Haltevor- Be- oder Verarbeitung oder
richtungen dazu; Lautsprecher; Montage und Verwendung
Tonfrequenzverstärker von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind
der deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet,
sofern
dem Wert nach mindesten
50 0/o der verwendeten
Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind und
r) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist,
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2367
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,;f,umme, 1 Warenbezeichnung Voraussetzungen erfüllt sind
der Wert der Transistoren,
die nicht Urspungswaren
sind, 3 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2 )
85.15 Sende- und Empfangsgeräte Be- oder Verarbeitung oder
für den Funksprech~ oder Funk- Montage unter Verwendung
telegraphieverkehr; Sende- von Waren und Teilen, die
und Empfangsgeräte für Rund- keine Ursprungswaren sind
funk oder Fernsehen (ein- und deren Wert 40 0/o des
schließlich der mit Tonauf- Wertes der hergestellten Ware
nahme- und Tonwiedergabe- nicht überschreitet, sofern
geräten kombinierten - dem Wert nach mindestens
Empfänger) sowie Fernseh- 50 0/o der verwendeten
kameras; Geräte für Funk- Waren und Teile 1)
navigation, Funkmessung Ursprungswaren sind und
oder Funkfernsteuerung der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet t)
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung
mechanische Signalvor- von Waren und Teilen,
richtungen für Verkehrswege deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex K&pitel Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
87 Krafträder, Fahrräder und Montage unter Verwendung
andere nicht schienen- von Waren und Teilen, deren
gebundene Landfahrzeuge, Wert 40 °/o des Wertes der
ausgenommen Waren der hergestellten Ware nicht
Tarifnr. 87.09 überschreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder Be- oder Verarbeitung oder
mit Hilfsmotor, auch mit Montage unter Verwendung
Beiwagen; Beiwagen für Kraft- von Waren und Teilen, die
räder oder Fahrräder aller Art nicht Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der
verwendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren sind
ex Kapitel Optische, photographische Be- oder Verarbeitung oder
90 und kinematographische Instru- Montage unter Verwendung
mente, Apparate und Geräte; von Waren und Teilen, deren
Meß-, Prüf- und Präzisions- Wert 40 °/o des Wertes der
instrumente, -apparate und hergestellten Ware nicht
-geräte; medizinische und überschreitet
chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte; aus-
genommen Waren der Tarifnrn.
90.05, 90.07, 90.08, 90.12
und 90.26
l} Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, Im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden Ist;
b} für andere als In Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
!) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 1/,.
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- ode1 Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Ta,ifoumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraus1etzungen erfüllt sind
90.05 Ferngläser und Fernrohre, Be- oder Verarbeitung oa.,.,,.,"
mit oder ohne Prismen Montage unter Verwendungs,<;~;.~h.·
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach
mindestens SO 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.07 Photographische Apparate; Be- oder Verarbeitung oder
Blitzlichtgeräte zu photo- Montage unter Verwendung
graphischen Zwecken von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 0/o des ...
Wertes der hergestelltes
Ware nicht überschreitet,
sofem dem Wert nach
mindestens 50 °/o der '{er-
wendeten Waren 'lf~1d Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder
(Bildaufnahme- und Tonauf- Montage unter Verwendung
nahmeapparate, auch kombi- von Waren und Teilen, die
niert; Vorführapparate mit keine Ursprungswaren sind
oder ohne Tonwiedergabe) und deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach
mindestens SO 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikro- Montage unter Verwendung
kinematographie oder von Waren und Teilen, die
Mikroprojektion keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 8/o des
Wertes der hergestellten-
Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach
mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Be- oder Verarbeitung oder
Elektrizitätszähler, für Ver- Montage unter Verwendung
brauch oder Produktion, von Waren und Teilen, die
einschließlich Prüf- keine Ursprungswaren sind
oder Eichzähler und deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach 50 °/o
der verwendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren sind
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden lst1
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2369
Hergestellte Ware
Be· ode1 Verarbeituugsvorgäuge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungsware,,
die nicht die Eigenschaft von
Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nac:hstehende
T"il""mme, 1 Warenbezeic:hnung Voraussetzungen erfiillt sind
ex Kapitel Uhrmacherwaren, ausge- Be- oder Verarbeitung oder
91 nommen solche der Tarifnrn. Montage unter Verwendung
91.04 und 91.08 von Waren und Teilen, deren
Wert 40 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach
mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
sofern dem Wert nach '
mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Kapitel Musikinstrumente; Tonauf- Be- oder Verarbeitung oder
92 nahme- und Tonwiedergabe- Montage unter Verwendung
geräte; magnetisch arbeitende von Waren und Teilen, deren
Bild- und Tonaufzeichnungs- Wert 40 0/o des Wertes der
und -wiedergabegeräte für hergestellten Waren nicht
das Fernsehen; Teile und überschreitet
Zubehör für diese Instrumente
und Geräte; ausgenommen
Waren der Tarifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabe- Be- oder Verarbeitung oder
geräte, Diktiergeräte und Montage unter Verwendung
andere Tonaufnahme- und von Waren und Teilen, die
Tonwiedergabegeräte, ein- keine Ursprungswaren sind
schließlich Platten-, Band- und und deren Wert 40 0/o des
Drahtspieler, mit oder ohne Wertes der hergestellten
Tonabnehmer; magnetisch Ware nicht überschreitet.
arbeitende Bild- und Tonauf- sofern
zeichnungs- und -wiedergabe- - dem Wert nach mindestens
gerä te für das Fernsehen 50 °/o der verwendeten
Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind und
der Wert der verwendeten
Transistoren, die nicht
Ursprungswaren sind,
3 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht
überschreitet:?)
1\ Bei de1 Bestimmung des Wertes de1 Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be· oder
Verarbeitung oder Montage durc:hgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Buc:hstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes de1 Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/e.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidit die Eigensdiaft von die die Eigensdiaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
1
Kapitel 93 Waffen und Munition Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
96.02 Bürstenwaren und Pinsel Herstellen unter Verwendung
(Bürsten, Schrubber, Pinsel von Waren, deren Wert 50 0/o
und dergleichen), ein- des Wertes der hergestellten
schließlich Bürsten, die Ware nicht überschreitet
Maschinenteile sind; Roller
zum Anstreichen, Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Herstellen unter Verwendung
Modelle zum Spielen von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Herstellen unter Verwendung
Manschettenknöpfe und von Waren, deren Wert 50 0/o
dergleichen (einschließlich des Wertes der hergestellten
Knopf-Rohlinge, Knopfformen Ware nicht überschreitet
und Knopfteile)
98.08 Farbbänder für Schreib- Herstellen unter Verwendung
maschinen und ähnliche Farb- von Waren, deren Wert 50 0/o
bänder, auch auf Spulen; des Wertes der hergestellten
Stempelkissen, auch getränkt, Ware nicht überschreitet
auch mit Schachteln
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2371
Anhang III
Liste B
Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft
Warenbezeichnung von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer 1
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,
in Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie
in Waren der Nummern 97.07 und 98.03
verlieren diese Waren nicht die Eigensdiaft von
Ursprungswaren, sofern der Wert der Waren
und Teile 5 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht übersdueitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung
dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, von Waren, die nicht Ursprungswaren sind und
Gummiharze und Balsame deren Wert 50 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellung aus technischen Fettsäuren
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren
weniger als 50 0/o von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei
wertmäßig höchstens 15 0/0 der hergestellten Ware
aus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren sind
ex 25.09 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-
Dicke von 25 cm oder weniger flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,
roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt mit
einer Dicke von mehr als 25 cm
ex25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein
Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer und andren Werksteinen, roh, roh behauen,
Dicke von 25 cm oder weniger durch Sägen lediglich zerteilt und mit einer Dicke
von mehr als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
Kapitel Erzeugnisse der chemischen Industrie und Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung
28 bis 37 verwandter Industrien, ausgenommen mineralische von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
oder chemische natürliche Kalziumaluminium- und deren Wert 20 °/0 des Wertes der hergestellten
phosphate: durch Glühen behandelte natürliche Ware nicht überschreitet
Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und
gemahlen (ex 31.03), und ätherische Ole,
nicht von Zitrusfrüchten, terpenfrei gemacht
(ex 33.01)
ex 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behan-
ausgenommen durch Glühen behandelte delte natürliche Kalziumaluminiumphosphate
natürliche Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert
und gemahlen
ex 33.01 Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten, Entfernen des Terpens bei ätherischen Olen mit
terpenfrei gemacht Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten
ex Kapitel Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
38 ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05) und dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
gereinigtes Sulfatterpentinöl (ex 38.07) und deren Wert 20 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren
von rohem Sulfatterpentinöl
2372 Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeituugsvorgänge, die die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex Kapitel Kunststoffe Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
39 daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 39.02) und deren Wert 20 °/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 39.02 Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffes, der ein Mischpolymer aus Äthylen
und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch
metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium,
ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und
Spinnstof ferzeugnissen überzogen Kordeln aus Kautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und Lammten
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nadl.gerben von nur gegerbtem Rind- und
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und
ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Leder von anderen Einhuf em
nachgegerbt
ex 41.03 Sc:haf- und Lammleder, ausgenommen Leder Nadigerben von nur gegerbtem Schaf- und
der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegebert Lammleder
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und
der Tarifnm. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Zickelleder
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, Nadigerben von nur gegerbtem Leder
ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, anderer Tiere
nac:hgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleidien, Färben, Zurichten, Zuschneiden und
Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten
Pelzfellen
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourreteseide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,
und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen
ex 50.09 Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung (Bleichen,
ex 50.10 Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen,
ex 51.04 Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren,
ex 53.11 Merzerisieren) von Geweben, deren Wert 47,5 °/o
ex 53.12 des Wertes der hergestellten Ware nicht
ex 53.13 Bedruckte Gewebe überschreitet
ex 54.05
ex 55.07
ex 55.08
ex 55.09
ex 56.07
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 68.03 Waren aus Natur- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest
Asbest oder Magnesiumkarbonat oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesi umkarbona t
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer
oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert
50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren
ausgenommen Waren der Tarifnm. 70.19 (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen
Glaswaren, deren Wert 50 °/o des Wertes der
hergestellten Waren nicht übersdireitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2373
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeidlnung
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
gebrauchsfertig zusammengestellt sind
ex 71.03 Synthetische oder rekonstituierte Steine, Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten
geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt Steinen, roh
noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung
der Versendung vorübergehend aufgereiht,
jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-
gestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auch vergoldet oder platiniert Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,
unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber
auch vergoldet oder platiniert und Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auch platiniert Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,
auch platiniert, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold
auch platiniert und Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auf Silber), als Halbzeug Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen
Metallen oder auf Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern
oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von
unbearbeitet Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,
unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplatierungen Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
(auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), Zerkleinern von Platin- oder Platin-
als Halbzeug beimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder
auf Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06
angeführten Formen angeführten Formen
in den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06
und 73.07 angeführten Formen
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) Konvertern von Kupfermatte
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination
von Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und
anderes), von Bearbeitungsabfällen und von Schrott
aus Kupfer)
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und
Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05) Raffinieren von Nic:kelmatte, Nic:kelspeise und
anderen Zwischenerzeugnissen der Nic:kelherstell ung
durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemi~chem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und
Schrott durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder
auf chemischem Wege
2374 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 76.01 1Rohalumininum Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von nicht legiertem
Aluminium, Bearbeitungsabfällen und Schrott
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern
von Rohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren
von Werkblei
ex 81.01 \Volfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert
50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert
50 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert
50 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Metallen,
deren Wert 50 °/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Be- oder Verarbeitung unter Verwendung
Metallen, ausgenommen Statuetten von Waren, die keine Ursprungswaren sind,
und deren Wert 30 °/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert
40 °/o des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen Verwendung von Waren und Teilen, die keine
-Ursprungswaren sind und deren Wert 40 6/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens 50 8/D der
verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-
waren sind
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Metallwalzwerke und Glaswalzmasdiinen; Walzen Verwendung von Waren und Teilen, die keine
für diese Maschinen Ursprungswaren sind und deren Wert 25 6/e
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Temperaturänderung beruhende Vorgänge für Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/o
die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und des Wertes der hergestellten Ware nicht
Pappindustrie überschreitet
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/e
des Wertes der hergestellten Waren nicht
überschreitet
l) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folqendes zugrunde zu leqen:
a) für die Teile. die Ursµrun4swctre sind de, erste Preis. de, für diese Wctren im Gebiet des Staates, In dem die Be- oder Verarbeitung oder
Montctye durdlgetührt w11d n1chw<.!1sbar gezcthlt worden 1st 1m Falle eines Verkctufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betieffend die Bestimmung
- des Wertes der emqeführten Waren
- des Wertes der Waren des unbestimmbaren Ursprungs
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2375
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, Verwendung von Waren und Teilen, die keine
einschließlich Schneidemaschinen aller Art Ursprungswaren sind und deren Wert 25 °/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoff• Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
waren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel Verwendung von Waren und Teilen, die keine
zum Einbau von Nähmaschinen Ursprungswaren sind und deren Wert 40 °/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern
dem Werte nach mindestens 50 °/oder zur
Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten
Waren und Teile 1) Ursprungswaren sind
und
der Mechanismus für die Oberfadenführung,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungs-
waren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren Wert 40 0/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern der Wert nach mindestens
50 0/o der verwendeten Waren und Teile 2)
Ursprungswaren sind
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Verwendung von Waren und Teilen, die keine
Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen Ursprungswaren sind und deren Wert 40 0/o
(einschließlich der mit Tonaufnahme- und des Wertes der hergestellten Ware nicht
Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) überschreitet, sofern dem Wert nadl mindestens
sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk- 50 0/o der verwendeten Waren und Teile 2)
navigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung Ursprungswaren sind
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Tarifnrn. 87.01 bis 87.03 Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert
15 °/o des Wertes der hergestellten Waren
nicht überschreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der feile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
!) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben, daß der Wert der Transistoren, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A
für diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 6/t überschreitet.
2376 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umge- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
wandelt werden können {ausgenommen Möbel Verwendung von Baumwollgeweben ohne
der Tarifnr. 94.02), aus unedlen Metallen Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von
höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen,
deren Wert 25 °/o des Vlertes der hergestellten
Ware nicht übersteigt 1 )
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter
Verwendung von Baumwollgeweben ohne
Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von
höchstens 300 g in gebraudlsf ertigen Formen, deren
Wert 25 °/o des Wertes der hergestellten \Vare
nicht übersteigt 1 )
ex 95.01 Waren aus Schildpatt Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt
ex 95.02 Waren aus Perlmutter Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter
ex 95.03 Waren aus Elfenbein Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein
ex 95.04 Waren aus Bein Herstellen aus bearbeitetem Bein
ex 95.05 Waren aus Horn, Geweihen, Korallen, Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen,
auch wiedergewonnenen, und anderen tierischen auch wiedergewonnen, und anderen tierischen
Sdmitzstoffen Schnitzstoffen, bearbeitet
ex 95.06 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen Herstellen aus pflanzlid1en Schnitzstoffen
(z. B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) {z.B. Steinnüsse, andere Küsse, harte Samen),
bearbeitet
ex 95.07 Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch Herstellen aus Meerschaum, Bernstein,
wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen
mineralischen Schnitz- und Formstoffen mineralischen Schnitz- und Formstoffen,
bearbeitet
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
1) Diese Regel gilt nidit, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nicht Ursprungswaren sind
und in die Zusammensetzung der Ware eingehen, angewendet wird.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2377
Anhang IV
Liste C
liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer \'larenbezeidlnung
des Zolltarifs
ex 27.07 Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als
65 Raurnhundertteile bis 250° C übergehen {einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung
als Kraft- oder Heizstoffe
27.09 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien
bis
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische-, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien
enthaltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rück-
ständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
2378 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vol\1.indigc Ars,"hrift, Staat)
EUR.1 Nr.J 000000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Beschei_nigung für den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Na'TIC volls!:i 0 d"gc Ansdiri't. Staat)
(Ausfül 1ung frcigcs!ellt)
und
4. Staat, Staatengruppe oder 5. Bestimmungsstaat,
1) Nur auszu• Gebiet, dessen bzw. deren -staatengruppe oder -gebiet
füllen, wenn
der Ausfuhr·
Waren als Ursprungswaren
staat ;;icht ·gelten 1)
identisch mit
dem Staat
ist, dessen
1----------------------------+------------...t..------------~
Waren als
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigesteflt) 7. Bemerkungen
Ursprungs-
A~d~~n~!/1t:n
ist dieses
Feld durch·
zustreichen.
2) Bei unYer• 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke2); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rechnungen
packten (kg) oder (Ausfüllung
Waren ist andere Maße freigestellt)
die Anzahl
der Gegen· (l,m 3,usw.)
stände
oder •lose
geschüttet•
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.
Nur auszu· Ausfuhrpapier:3) Stempel D~r Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten
füllen, Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese.
wenn nach Art/Muster .. .... Nr..... Bescheinigung zu erlangen.
den inter•
nen Rechts·
vom ..
vorschritten Zollbehörde:.
des Ausfuhr
staates Ausstellender/s Staat/Gebiet: .. (Ort und Datum)
oder ·ge•
bietes er·
forderlich.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2379
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergecen,daß diese Beschcinigurg ')
• von der auf ihr angegebenen Zollbehordc au~gestE ilt worden
ist und daß die dar;n enthaltenen Angaben r:chtig sind.
• nicht den Erfordernissen fur ihre Echtheit und fur die R1chtgkeit
der darin enthaltenenAngaben entspricht (siehe be:ge!ugte
Bemerkungen}.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit
und Richtigkeit ersucht.
..,,,. ...................... ,,,,,,,..... , ......... ,,,,
(Ort und Datum) (Ort urd Datu"1)
· Stempel Stempel
...... ,............ ... ...... ,.,,....
, , .. ...... ,, ................, ......, ... . .................................................. ........... ... .
, ,
(Unterschrift) {Unterschrift)
') Zutreffer.cles Feld arkreu,c~.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigur.g darf weder Rasuren noch Übermalungen aufwe:sen. _Etwaige Änderungen sir.d so vorzunehmen, daß die irr1ümlichen fir.\rnq,r,gcn qcsir'.ch~n urd gegebe•
nenlafls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorger.ommer.e Änderung muß von demJenigen,der die Besche'nisur.g au~gc!ul!I hat, 9cb1II gt ur.d vcn du Zcllbchu1de des
ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposlen dürfen keine Zwischenrävme bes!ehen, Jeder W:lrenposten möß mit einer laufenden Nummer ·,ersehe~ te;,. Un-
mittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerlelder sind durch Stre:chungen ur.brauchbar zu machen.
3, Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststcllurg der Näm1 1cl-1e·t mög'ich '.~t.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, volls!ärdige A1scnri't, Staat)
EUR.1 Nr. Joooooo
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä·
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (tfarr.e, vo'lst'indige Arsc~,r:ft, Staat)
(A,.. ,. 1,_.ilu·,g freigc,\c!I:)
und
4. Staat, Staatengruppe oder 5. Bestimmungsstaat,
1) Nur auszu• Gebiet, dessen bzw. deren -staatengruppe oder -gebiet
füllen, wenn Waren als Ursprungswaren
der Ausfuhr·
staat nicht gelten1)
identisch mit
dem Staat. 1----------------------------+--------------l--------------1
ist. dessen 6. Angaben über die Beförderung
Waren als
(Ausfü'!Jng fre;gcs!ellt) 7. Bemerkungen
Ursprungs·
waren gellen
Andernfalls
ist dieses
Feld durch·
zuslre,chen.
7) Bt~i ,Jr.,·er- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 2); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rechnungen
paL kten (kg) oder (Ausfüllung
W.1rt•nist
de Anzahl
andere Maße fie:geSte::,i
der Gcgec· (l,m3,usw.)
stacde
oder, lose
qpschUttet,1
dMc.gPben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2381
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1 ):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten
Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die
obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
................. ,.......................................... ............... , ................................. .
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unveränder1em Zustand wieder
ausgeführten Waren.
2382 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang VI
·uaqe6!9JJ uaJ'l!M O!P uaw4eugews6un1a4J!S ua1a1tpeJa 6JpUaM1ou J!!J l9p lfl!Jlll!lj
-aqio~ 1a,4s1u!3 wap 9!• uueit os 'ul! llfltU uawwo1qv sep 6unJ!)JdlfleN Jap s11ss1uqa6J3 sap 6ue6u!3 wnz S!Cj sa1ee1s14nJU!3 sap ep124aq11oz ll!P 1apuaM
•uasse1 u.iga!llflS ne1qw10:1 wap Jne uaqe6uv Jap \!8>f6!llfl!JUn &!P Jne a!p 'a11unl!snv u,ueq6!!JJ8A 0111 rn0µa pun !aq uoAep
a!dO)I au!a Japo 6unu.pa~ e16a1a6JoA Jlj! 8!P i:: 11e1a wap e1s 16!lJ 1!8>f'P!lll9.W IP'N ·ue81\J8Jllfl8J 6unJnJd 0u1a e1p 'l!W epu!JJD U81fl!llflllS Japo U8(8WJOJ
a!p ll!al pur. 1: nu1a sep sa,ee1sJ4n1snv sap ana1s1sua!a J.ipo apJgt{aa ua16e,uneaq 6un11pdtjJ11N Jap 11w ,ap l[:lll!w,aqn sa1e111sJ4nJU!3 sap 0p124aq11oz •!O
·1e4 011a1pue1sa9 JaJ4! Japo arnM uapuaJJai1aq ,ap fü,n1ds1n uatp!llf)J:Sl'l!l wap
ue 1a1!a"z a,ap'J"J6aq s3 1ee1s14nJU!3 sap apig4aq11oz 8!P uuaM 'uuep 1ewsap;;f Japo as!aMuaqoJdljJ!IS 161opa sne1qw10:;1 sap 6un1n1d1aqo 8lP!i6ll'llflllU 8!0 (.
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-4::>!J uaqe6uy uaua6tu\a6u!a ne1qwJO.::i wasaJp in-e 8!P
(~) !pu,s 6it
D (. SJaJ4n1snv sap 6unJ
•llPP3 uauaqa6a6qe sne1qwJ0.::i sasa,p 8\!8SJap,o,\ Jep ine
gep 1uaqa6Ja 1-e4 6unJnidtpeN 8!0 Jap 6unJnJdJaqo wn \4:>nsJa 8\Wl?aquoz apuau4:>!8ZJ8\Un J8Q
9NO:IO~dH~YN H30 SINS39H3 9NO.:IO~dHOYN wn N3H~OSH3
FORMBLATT EUR. 2 Nr. J 000000 (Blatt 1)
W Name und Anschrift des Ausführers W Erklärung des Ausführers
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten und in
dieser Postsendung enthaltenen Waren,
.! - ERKLÄRE, da6 die Waren in .. ,.......... ........ (A~;l~hisi~;t) .................. ..
"i
•il die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entspre•
chend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen
::::s
a= ....................... ..... ...... .. . .... ................................ (1) erfüllen und daß
~ es sich um Ursprungswaren im Sinne dieser Bestimmungen handelt;
~ Name und Anschrift des Empfängers
-••
"V
:::s
- VERPFLICHTE MICH, den zuständiicn Behörden alle Nachweise zu
1
· ~~J:1Jhr~ ngdi~ndied:~r He;:~{i1i~~~bcdl~~:n~~~ jf~~e di~ü~u:9,s:i~;J
bezeichneten Waren zu dulden .
"i • C:
1 1 - - - - - - - - - -·--·
W Ort und Datum
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - j
•=
C e
%~
e N
:a .!' Chl Unterschrift des Ausführers
-v=
.= •.
.5~
• 0 ~ Bemerkungen (2) [zJ Staat, Staatengruppe oder !J Bestimmungsstaat
Gebiet, dessen bzw. deren
.! ... Waren als Ursprungswaren iq/
1i giii
gelten (3) ~ Rohgewicht
IL C:
:"V 1 [!.Qj Warenbezeichnung [ill Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats,
der die Nachprüfung der Erklärung des Aus-
C: führers obliegt
.!
~
•
::J
•E
"V •
:!
(1) (2) (3) (siehe Rüdtseite von Blatt 1)
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2383
·6unpues eip uJ i Jl'EIJ8 t6aJ pun 6unpuas eip u'e i ne1a ua6unpuesJ8!J8 Jeq Je t6nsa1eq -
'U!8 sne1qwio.:1 sap Jawwnuua,ias 8!P 8!MOS
„i ·~n3" s1aMU!H uep 8 dO~ o 6unJJi>iJ8S\le4umoz Jap in-e Japo ~o l\8)!!l3 uaunJ6 wep Jne iapaM\ua t6'!!J\ J8J4!1¼snv J8Q ·s
·uatpaids\ua J4a>jJ8AuaJeM uatuueu
-a6 i PJ8.:f U! uap J!)! ua6unww!lsaa uap \ll'e\SJ4nJsnv WJ a1p 'uapJaM rnatsa6sne uaJeM J!JJ rnu JJep i ·~n3 t1e1qwJo.:1 U!3 ·v
·ua4oiaJ\Snz4omp p1a.:1 sasa,p \S! s11eJUJap
-uv ·uat1a6 uaieMs6unJdsJn SJ'EI uaJ'EIM uessap '4S! \e&JS wap \!W ·4osituapJ 140,u \'8'8\SJ4nJsnv Jap uuaM 1ua1111Jnzsne JnN (&)
'PJJM 111a1sa6snt1 HllJqWJO.:f sep wap 4oeu 'suawwo>jqV sap U8!8\H?ds6eJpaA 8!P PU!S uaqa6nzuv ü)
•u•s.iepAOA ap nz ue1ougn:1
FORMBLATT EUR. 2 Nr. J 000000 (Blatt 2)
..!J Name und Anschrift des Ausführers W Erklärung des Ausführers
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten und in
dieser Postsendung enthaltenen Waren,
=I - ERKLÄRE, daß die Waren in.......... .. .... (Ä~~fu·h~~i~~t). . ..
-i die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entspre-
chend den Beslirnmungen über den Warenverkehr zwischen
..g
:::::11
III: ............................................................................................. (1) erfüllen und daß
es sich um Ursprungswaren im Sinne dieser Bestimmungen handelt;
-•• :,
1.1 Name und Anschrift des Empfängers - VERPFLICHTE MICH, den zuständiien Behörden alle Nachweise zu
8
e'ubJ:,.?;rJngdi~ndied:~r H::~::1i~~tbcd\~~~n~~~ jfü~e
bezeichneten Waren zu dulden .
l: 01
~:1sre~~ned
•!! C:
.il
i: Ort und Datum
:c! • N
=ä :! ,fil Unterschrift des Ausführers
]i!
411 !9
! S IFil
~ Bemerkungen (2) l1J Staat, Staatengruppe oder [fil Bestimmungsstaat
.!! ,.. Gebiet, dessen bzw. deren
Waren als Ursprungswareni.,oJ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___
.D=
!.!! gelten (3) ~ Rohgewicht
.t,:o
.g 411
> .!QJ Warenbezeichnung l!!J Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats,
.c: der die Nachprüfung der Erklärung des Aus-
führers obliegt
&1:::11
-;
:,
-c
E
.g
~
(1) (2) (3) (siehe Rückseite von Blatt 1)
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Anhang VII
Modell der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in
(Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die
Waren hergestellt wurden.)
und (je nach Fall):
a) (*) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs »vollständig hergestellte Waren« entsprechen
oder
b) (*) aus folgenden Waren hergesteßt worden sind:
Beschreibung Ursprungsstaat Wert(*)
----................ ......... ---.......................................
_____ ...... ...................
,
u ................... ,,, ......... ,,.._.._ _ __ _ _ _ _ ._,,,1unUUllhllltNWUIMlllnU• ,
................................. _____ - - - - H I W . l t t 1 , 1 1 1 1 t 1 „ 1 1 ' 4 1 1 1...
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
_ _ _ _ ,,,..... (Angabe der Bearbeitung)
In
_ _ _ _ _,.............."..-..-............ (Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung
findet und In dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)
........ u ... , ..... ., _ _ _ _ _ . . _ . .....,.,................................'""'"'' den ... _................... ~.............,.,.............................................
tÜn_tenc_h_rirt
.....) - - -.....,.,...,...,11,111MfMtlllft,IIIH.UIIIUU11 ..- - - -
(") Zutreffendes eintragen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2385
Anhang VIII
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
1 Versender 1)
AUSKUNFTSBLATT
für den Erhalt einer
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der
2 Empfänger 1)
EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und den
AKP-STAATEN
3 Verarbeiter 1) 4 Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6 Einfuhrzollbehörde 2) 5 Für amtliche Zwecke
7 Einfuhrpapiere 2)
Muster Nr.
Serie
vom
1 1 1 1
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT
8 Zeichen, Nummern, Anzahl 9 Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10Menge3)
und Art der Packstücke
11 Wert 4)
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12 Nummer der BZT und Warenbezeichnung 13 Ursprungsstaat 14Menge3) 15Wert 2)5)
16 Art der Be- oder Verarbeitung
17 Bemerkungen
18 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE 19 ERKLÄRUNG DES VERSENDERS (LIEFERANTEN)
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner,
Dokument:
Art/Muster Nr. erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte
richtig sind
Zollbehörde
,den
Den 1 1 1 1
1 1 1 1
Stempel der
Zollbehörde
(Unterschrift; '-"1terschrift)
1), 2), 3), 4), 5) Siehe Rückseite
2386 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Um Überprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt
Richtigkeit wird ersucht. a) von der In ihm •angegebenen Zollbehörde ausgestellt
wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind •)
b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen •))
---------,den _______ 19 __ ---------•den _____ 19 __
Stempel der Stempel der
ZoHbehOrde ZollbehOrde
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des ZoHbeamten)
") ijicht zutreffendes bitte streichen.
HINWEISE ZUR VORDERSEITE
1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
2) FreiwHllge Angabe.
3) kg, hl, m3 oder andere Maße.
-f) Umschließungen gelten als zu den In ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift
findet Jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in Ihnen verpackten
Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen
dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
5) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug
genommen wird.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2387
Anhang IX
Gemeinsame Erklärungen
1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c 4. Zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls er-
des Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen klärt sich die Gemeinschaft bereit, die Prüfung der An-
ausgestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestim- träge der AKP-Staaten auf Abweichungen vom Protokoll
mung nach der Gemeinschaft verladen werden, als einzi- zugunsten der betreffenden Industrien in die Wege zu
ges Frachtpapier für die Waren, für die in AKP-Staaten leiten. Die Prüfung findet in dem geeigneten institutio-
ohne Küste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt
werden. nellen Rahmen unmittelbar nach Unterzeichnung des Ab-
kommens statt, damit die Abweichungen gleichzeitig mit
2. Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte dem Abkommen in Kraft treten können.
Waren, die anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmer-
kung 9 erwähnten Ländern und Gebieten zwischengela-
5. Es wird insbesondere von Fall zu Fall die Möglich-
gert werden, können nach Maßgabe von Artikel 7 Ab-
satz 2 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wer- keit berücksichtigt, die Ursprungseigenschaften solchen
den. Waren zu verleihen, in die Waren einbezogen sind mit
Ursprung in Entwicklungsländern, welche an AKP-
3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Proto-
Staaten angrenzen oder mit denen ein oder mehrere
kolls werden die von einer zuständigen Behörde ausge-
stellten und von den Zollbehörden mit einem Sicht- AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, sofern
vermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigungen zwischen den Verwaltungen eine befriedigende Zusam-
EUR. 1 angenommen. menarbeit hergestellt werden kann.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll Nr. 2
über die Anwendung der finanziellen und tedmischen Zusammenarbeit
Kapitel 1 Eigenmittel oder diesen gleichzustellende Mittel der Un-
ternehmen dieser Länder zu stärken, gegebenenfalls
Artikel 1 durch Beteiligung an deren Gesellschaftskapital und ganz
allgemein durch Gewährung von Quasi-Kapital.
Im Rahmen der in Artikel 40 des Abkommens fest-
gelegten Ziele sind sich die Vertragsparteien darin einig, (2) Die Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital
daß die Vorhaben und Aktionsprogramme dazu beitragen von Unternehmen oder Instituten für die Finanzierung
müssen, daß ganz oder teilweise folgendes erreicht wird: der Entwicklung der AKP-Staaten haben minoritären und
zeitweiligen Charakter. Sie können in Verbindung mit
eine Steigerung des Volkseinkommens in den einzel- einem D,arlehen der Bank oder mit einer anderen Hilfe in
nen AKP-Staaten; Form von haftendem Kapital auftreten. Sobald es die
eine Verbesserung der Lebenshaltung sowie eine He- Verhältnisse gestatten, werden sie möglichst an Staats-
bung des sozialen und kulturellen Niveaus der Bevöl- angehörige oder Institute der AKP-Staaten übertragen.
kerung, insbesondere der ärmsten Teile der Bevölke-
(3) Hilfen in Form von Quasi-Kapital können sein
rung;
- nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und ge-
die Herstellung ausgewogener wirtschaftlicher Bezie-
gebenenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem
hungen zwischen den AKP-Staaten und dem Ausland,
sonstige Bankforderungen zu Marktkonditionen be-
die verstärkte Beteiligung dieser Staaten am Welt-
glichen worden sind;
handel im allgemeinen und insbesondere am Handel
mit gewerblichen Erzeugnissen; - bedingte Darlehen, bei denen Zinsendienst und Til-
gung nur fällig werden, wenn zum Zeitpunkt der Ge-
eine Verbesserung und Beherrschung der Entwick-
währung des Darlehens insbesondere unter Berück-
lungsbedingungen, insbesondere der natürlichen Fak-
sichtigung der Standortbedingungen des Vorhabens
toren und der technischen Kenntnisse;
festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.
eine Diversifizierung und Integration der Wirtschafts-
struktur in ihren sektoralen wie geographischen Di- Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so zeigt dies, daß
mensionen; die mit dem Vorhaben verbundenen besonderen Risiken
überwunden sind und das Vorhaben eine gewisse Renta-
eine regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-
bilität erreicht hat.
Staaten und gegebenenfalls zwischen diesen und
anderen Entwicklungsländern. Die Konditionen dieser Hilfen werden entsprechend
den Besonderheiten der zu finanzierenden Vorhaben von
Artikel 2 Fall zu Fall festgelegt; der Zinssatz darf nicht höher sein
als bei den zinsbegünstigten Darlehen der Bank.
Bei Ablauf des Abkommens werden die in Artikel 42
Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Ab- (4) Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital werden in
kommens in Form von haftendem Kapital vorgesehenen, der Regel an Industrie-, Bergbau-, Fremdenverkehrs-
jedoch nicht gebundenen Mittel den im voraufgehenden unternehmen sowie an Institute für Entwicklungsfinan-
zweiten Gedankenstrich in Form von Sonderdarlehen zierung gewährt, soweit die Art ihrer Tätigkeit und Ver-
vorgesehenen Mitteln zugeschlagen; die in Artikel 47 waltung dies gestatten. Sie können auch den AKP-Staa-
Absatz 2 des Abkommens zur Finanzierung regionaler ten gewährt werden, damit sie sich am Kapital von
Vorhaben bestimmten und hierfür nicht gebundenen Industrie-, Bergbau- und Fremdenverkehrsunternehmen
Mittel können zur Finanzierung anderer Vorhaben und beteiligen können, sofern diese Maßnahme sich in die
Aktionsprogramme eingesetzt werden. Finanzierung von neuen produktiven Investitionen ein-
fügt und durch eine andere finanzielle Maßnahme der
Gemeinschaft ergänzt wird.
Kapitel 2
Artikel 5
Finanzierungsmodalitäten
(1) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben durch
die Bank und die Gewährung von Darlehen aus Eigen-
Artikel 3 mitteln erfolgen in Abstimmung mit dem oder den betref-
(1) Die Sonderdarlehen dienen dazu, ganz oder teil- fenden AKP-Staaten nach den in der Satzung der Bank
weise Vorhaben oder Aktionsprogramme zu finanzieren, festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren
die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
oder der AKP-Staaten, in deren Hoheitsgebiet sie durch- finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten
geführt werden sollen, von allgemeinem Interesse sind. und außerdem der Faktoren, die bei rückzahlbaren Hilfen
deren Bedienung gewährleisten.
(2) In der Regel werden diese Darlehen für eine Dauer
von 40 Jahren gewährt und während eines Zeitraums (2) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmittel ge-
von 10 Jahren von der Tilgung befreit; sie werden mit währten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und
1 °/o jährlich verzinst. finanziellen Merkmalen des Vorhabens festgelegt; sie
darf höchstens 25 Jahre betragen.
Artikel 4
(3) Es wird der von der Bank zur Zeit der Unterzeich-
(1) Zur Förderung von Vorhaben im Bereich der Indu- nung des Darlehensvertrags berechnete Zinssatz ange-
strie, des Bergbaus und des Fremdenverkehrs, die für die wandt. Der Zinssatz wird in der Regel durch eine Zins-
Wirtschaft des oder der betreffenden AKP~Staaten von vergütung um 3 0/o gesenkt; ausgenommen sind Darlehen
allgemeinem Interesse sind, kann die Gemeinschaft Hil- für Investitionen im Erdölsektor ohne Rücksicht auf den
fen in Form von haftendem Kapital gewähren, um die Standort; ausgenommen sind auch der Bergbausektor -
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2389
es sei denn, daß es sich im letzteren Fall um Investitio- g) Untersuchungen über Entwicklungs- und Diversifizie-
nen in einem der in Artikel 48 des Abkommens aufge- rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft
führten am wenigsten entwickelten Staaten und um Inve- der AKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen
stitionen in Ländern oder Sektoren handelt, die auf der von AKP-Staaten oder alle diese Staaten betreffen;
ersten Tagung des Ministerrates bestimmt werden. h) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur
Dieser Vergütungssatz wird jedoch automatisch in der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
\'\-'eise angepaßt, daß der vom Darlehensnehmer tatsäch- lung der AKP-Staaten, der Entwicklung des Handels
lich gezahlte Zinssatz nicht weniger als 5 °/o und nicht zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten sowie
mehr als 8 °/o beträgt. der vollen Verwirklichung der Ziele der finanziellen
(4) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen, der zu und technischen Zusammenarbeit.
einem von der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und
nach von ihr festzulegenden Modalitäten nach dem zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags gel-
tenden Wert kapitalisiert wird, wird auf den Betrag der Kapitel 4
Zuschüsse nach Artikel 42 Nummer 1 Buchstabe a erster Regionale Zusammenarbeit
Gedankenstrich des Abkommens angerechnet; er wird
unmittelbar an die Bank überwiesen.
Artikel 7
(1) Im Sinne des Abkommens umfaßt die regionale Zu-
sammenarbeit die Beziehungen zwischen zwei oder meh-
Kapitel 3
reren AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren
Technische Zusammenarbeit AKP-Staaten und einem oder mehreren benachbarten
Drittländern.
Artikel 6 Die interregionale Zusammenarbeit umfaßt die Bezie-
(1) Die technische Zusammenarbeit im Sinne des Arti- hungen zwischen zwei oder mehreren regionalen Organi-
kels 46 des Abkommens kann im Zusammenhang mit sationen, denen AKP-Staaten angehören, oder zwischen
Investitionen oder im allgemeinen Rahmen erfolgen. einem oder mehreren AKP-Staaten und einer regionalen
Organisation.·
(2) Die investitionsgebundene technische Zusammen-
arbeit umfaßt insbesondere: (2) Regionale Vorhaben im Sinne des Abkommens sind
a) Programmierung sowie besondere und regionale Ent- Vorhaben, die durch Verwirklichung gemeinsamer Maß-
wicklungsstudien; nahmen oder koordinierter einzelstaatlicher Maßnahmen
unmittelbar zur Lösung eines Entwicklungsproblems bei-
b) für die Ausarbeitung der Vorhaben notwendige tech- tragen, das zwei oder mehrere Länder miteinander ge-
nische, wirtschaftliche und kaufmännische Studien so- mein haben.
wie dafür erforderliche Untersuchungen und Prospek-
tierungen;
c) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Artikel 8
d) Hilfe bei der Durchführung und Uberwachung der Der Anwendungsbereich der regionalen und interregio-
Arbeiten; nalen Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
e) vorübergehende Hilfe bei der Erstellung, der Inbe- a) Verteilung der Industrien mit dem Ziel, die Industria-
triebnahme und dem Betrieb einer bestimmten Anlage lisierung der AKP-Staaten zu beschleunigen, ein-
oder eines Anlagenkomplexes, soweit erforderlich, schließlich der Schaffung regionaler und interregiona-
einschließlich der Ausbildung des mit Betrieb und ler Unternehmen;
Unterhaltung der Anlagen betrauten Personals;
b) Verkehrs- und Nachrichtenwesen: Straßen, Eisenbah-
f) vorübergehende Ubernahme der Kosten für die Tech-
nen, Luft- und Seeverkehr, Binnenwasserstraßen, Post
niker und die Lieferung der Güter, die für die rei-
und Fernmeldewesen;
bungslose Durchführung eines Investitionsvorhabens
erforderlich sind. c) Energieerzeugung und gemeinsame Nutzung der na-
türlichen Ressourcen;
(3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt
insbesondere: d) auf die Intensivierung der regionalen und interregio-
nalen Zusammenarbeit angewandte Forschung und
a) Gewährung von Stipendien für Studien, Ausbildungs- Technologie;
aufenthalte und Fernunterricht für die möglichst in
den AKP-Staaten selbst durchzuführende Ausbildung e) Viehzucht, Ackerbau, Industrie und Förderung der
und berufliche Fortbildung von Staatsangehörigen Waren dieser Sektoren;
dieser Staaten; f) Schul- und Ausbildungswesen, einschließlich der
b) Durchführung spezifischer Ausbildungsprogramme in Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen der fortge-
den AKP-Staaten, insbesondere für das Personal der schrittenen Technologie im Rahmen von Ausbildungs-
öffentlichen Dienste und Einrichtungen der AKP-Staa- programmen, die den Einheimischen die volle Teil-
ten oder für das Personal der Unternehmen; nahme an der wirtschaftlichen Entwicklung ermög-
lichen sollen;
c) auf Antrag der AKP-Staaten Entsendung von Sach-
verständigen, Beratern, Technikern und Ausbildern g) Zusammenarbeit im Bereich des Reise- und Fremden-
der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten mit be- verkehrs, einschließlich der Schaffung oder Stärkung
stimmtem Auftrag für begrenzte Zeit in diese Staaten; der Zentren für Fremdenverkehrswerbung auf regio-
naler Basis im Hinblick auf die Steigerung des regio-
d) Lieferung von Lehr-, Versuchs- und Vorführmaterial;
nalen und internationalen Fremdenverkehrs;
e) Veranstaltung von kurzfristigen Ausbildungslehrgän-
h) technische Hilfe bei der Einrichtung regionaler Ein-
gen für Staatsangehörige der AKP-Staaten und von
richtungen für Zusammenarbeit oder der Entwicklung
Fortbildungslehrgängen für Beamte dieser Staaten;
neuer Tätigkeiten in den vorhandenen regionalen Ein-
f) sektorale Untersuchungen; richtungen.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
A rtikel 9 Kapitel 6
Der AKP-Staat oder die Gruppe von AKP-Staaten, die Spezifische Maßnahmen zugunsten der
sich mit benachbarten Nicht-AKP-Ländern an einem einheimischen Klein- und Mlttelbetriebe
regionalen oder interregionalen Vorhaben beteiligen,
können bei der Gemeinschaft die Finanzierung des von Artikel 13
ihnen zu übernehmenden Anteils an diesem Vorhaben
beantragen. (1) Im Rahmen der in Artikel 42 des Abkommens vor-
gesehenen Mittel finanziert die Gemeinschaft Vorhaben
zugunsten der Klein- und Mittelbetriebe, Genossenschaf-
Kapitel 5 ten oder öffentlichen Körperschaften der AKP-Staaten; in
der Regel erfolgt die Finanzierung über auf Entwicklung
Sondermaßnahmen zugunsten der am wenigsten spezialisierte Finanzinstitute, die im öffentlichen Inter-
entwickelten Staaten esse oder mit staatlicher Beteiligung tätig sind, wie die
nationalen oder regionalen Entwicklungsbanken, die von
Artikel 10 der Gemeinschaft und dem oder den betreffenden AKP-
Staaten anerkannt sind.
Die Gemeinschaftshilfen, die den in Artikel 48 des Ab-
kommens erwähnten AKP-Staaten gewährt werden, sind (2) Zu diesem Zweck legt der oder die betreffenden
entsprechend der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen AKP-Staaten der Gemeinschaft vor:
Staats mit besonders günstigen Finanzierungsbedingun-
Angaben über die Leistungsfähigkeit des Finanzinsti-
gen verbunden.
tuts, die Entwicklung und die Aussichten seiner Tä-
In der Regel bestehen diese Finanzierungen in Zu- tigkeit auf dem betreffenden Gebiet und über die
schüssen und in den hierfür geeigneten Fällen in Sonder- Sicherheiten, die es geben kann;
darlehen oder in haftendem Kapital. Darlehen aus Eigen- ein Programm zur Förderung der Kleinbetriebe, in
mitteln der Bank können jedoch in den betreffenden dem insbesondere der Umfang und die Art der Vor-
Staaten unter Berücksichtigung der in Artikel 43 des Ab- haben, der Finanzbedarf,· das Vorhandensein etwaiger
kommens festgelegten Kriterien gewährt werden. Investoren sowie gegebenenfalls anzugeben sind,
welche technische Hilfe diesen bei der Vorbereitung
Artikel 11 und Verwaltung ihrer Vorhaben zu leisten ist.
(1) Auf vVunsch der am wenigsten entwickelten AKP- (3) Hat die Gemeinschaft das Aktionsprogramm nach
Staaten widmet die Gemeinschaft der Anwendung fol- Maßgabe von Artikel 54 des Abkommens gebilligt, so
gender Hilfsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit: räumt sie dem anerkannten Finanzinstitut eine Kredit-
a) technische Hilfe, die zur Ermittlung, Vorbereitung linie ein, die in geeigneter Form finanziell aufgefüllt
und Durchführung ihrer Vorhaben im Rahmen der wird.
Programmierung der Gemeinschaftshilfe erforderlich
Die Kreditlinie umfaßt einen Höchstbetrag von 2 :Mil-
ist;
lionen Rechnungseinheiten, der innerhalb eines begrent-
b) Maßnahmen zur Ausbildung des Personals und der ten Zeitraums von höchstens drei Jahren in Anspruch
Führungskräfte, die von den Dienststellen für wirt- genommen werden kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums
schaftliche Entwicklung und der technischen Verwal- kann sie erneuert werden.
tung dieser Staaten gebraucht werden. Diese Ausbil-
dung muß sich an den praktischen Zielen orientieren, (4) Die Bedingungen, unter denen diese Hilfe gewährt
die sich der betreffende Staat gesetzt hat, und so weit wird, sind jeweils Gegenstand eines Abkommens zwi-
wie möglich in diesem Staat erfolgen. schen der Gemeinschaft und dem Finanzinstitut. In
(2) Ferner können folgende besondere Hilfsmaßnah- diesem sind die Rahmenbestimmungen für die Durchfüh-
men in diesen Staaten durchgeführt werden: rung der Hilfe festgelegt, insbesondere für
a) Unterstützung bei der Durchführung von Untersu- den Umfang der Maßnahmen, die nicht über eine Grö-
chungen, deren Ziel die Lösung ihrer spezifischen ßenordnung von 200 000 Rechnungseinheiten je Vor-
Probleme der wirtschaftlichen und sozialen Entwick- haben hinausgehen darf;
lung ist; die Interventionsbereiche;
b) Unterstützung bei der Entwicklung ihrer Klein- und die Kriterien, die die potentiellen Auftragnehmer er-
Mittelbetriebe und bei der Durchführung kleiner Ent- füllen müssen;
wicklungsvorhaben auf dem Lande. die Kriterien und Verfahren bei der Prüfung der
(3) Abweichend von Artikel 46 Abs. 2 des Abkommens Vorhaben;
kann die Gemeinschaft nach Prüfung des Bedarfs und der - die Finanzierungsmodalitäten der Enddarlehen.
Eigenmittel des betreffenden AKP-Staats vorübergehend
und degressiv die Betriebskosten oder die Kosten großer (5) Die Vorhaben werden von dem Finanzinstitut ge-
Reparaturen bei Investitionsobjekten finanzieren, die zu- prüft. Dieses beschließt in eigener finanzieller Verant-
vor von der Gemeinschaft finanziert wurden und beson- wortung die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingun-
dere Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Ent- gen, die im Einklang mit den Bedingungen festgesetzt
wicklung des betreffenden Staats haben. Diese Hilfen werden, die in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnah-
werden unter der Voraussetzung gewährt, daß die Be- men dieser Art üblich sind.
lastungen durch die Betriebskosten oder großen Repara-
turen für den Staat oder die anderen Begünstigten zu (6) Das Finanzinstitut finanziert seine Darlehen durch
schwer sind. Inanspruchnahme der Mittel in Höhe der Kreditlinie. Bei
dieser Gelegenheit prüft die Gemeinschaft nach, daß
Art i k e 1 12 diese Darlehen innerhalb des Rahmens liegen, der in dem
in Absatz 4 erwähnten Abkommen festgelegt ist.
Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird
Vorrang bei der Gewährung der Maßnahmen eingeräumt, Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen be-
die in Artikel 47 des Abkommens zur Förderung der re- rücksichtigt die Gemeinschaft, daß das Finanzinstitut
giondlen Zusammenarbeit vorgesehen sind. seine Verwaltungskosten, seine Wechsel- und Finanz-
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2391
risiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, bei jedem
muß, die den Unternehmen oder anderen Enddarlehens- Vorhaben die Instandhaltung und den Betrieb notfalls
nehmern geleistet wird. mit Unterstützung der staatlichen Behörden sicherzustel-
len.
(7) Das Finanzinstitut haftet unter allen Umständen für
die Rückzahlung des tatsächlich in Anspruch genomme- Artikel 17
nen Teils der Kreditlinie an die Gemeinschaft. (1) Der betreffende AKP-Staat arbeitet ein Jahrespro-
Es legt der Gemeinschaft jährlich einen Bericht über gramm aus, in dem die geplanten Vorhaben in ihren
die Durchführung und Finanzierung des genehmigten Ak- Grundzügen dargelegt werden; er legt es der Kommis-
tionsprogramms vor. sion vor.
Nach Prüfung durch die Dienststellen der Kommission
Kapitel 7 werden diese Aktionsprogramme den zuständigen Orga-
nen der Gemeinschaft gemäß Artikel 54 des Abkommens
Kleinstvorhaben zur Beschlußfassung über die Finanzierung unterbreitet.
Art i k e 1 14 (2) Im Rahmen der festgelegten Jahresprogramme wer-
den die Finanzierungsbeschlüsse für die einzelnen
(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften Kleinstvorhaben von dem betreffenden AKP-Staat mit
im Bereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, Zustimmung der Kommission gefaßt, die außer in Son-
beteiligt sich der Fonds versuchsweise an der Finanzie- derfällen einen Monat nach Notifizierung der Be-
rung von Kleinstvorhaben, die ein AKP-Staat möglicher- schlüsse als erteilt gilt.
weise in sein vom Fonds finanziertes nationales Entwick-
lungsprogramm aufnimmt.
Zu diesem Zweck kann ein Darlehen in Höhe von
Kapitel 8
20 Millionen Rechnungseinheiten den in Artikel 42 Num-
mer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Abkom- Wettbewerb und Voraussetzungen
mens vorgesehenen Zuschüssen entnommen werden, um für die Bevorzugung der einheimischen Unternehmen
den mit dieser Art von Maßnahmen verbundenen Ver-
pflichtungen nachzukommen. Artikel 18
(2) Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des (1) Die Kommission und die zuständigen Behörden der
Abkommens entscheidet der Ministerrat, ob und in wel- AKP-Staaten ergreifen die Durchführungsmaßnahmen,
cher Form dieser Versuch fortgesetzt werden soll. die geeignet sind, gleiche Bedingungen für die Beteili-
gung an den Ausschreibungen und Auftragsvergaben zu
Art i k e 1 15 gewährleisten, die aus den von der Kommission verwal-
teten Mitteln des Fonds finanziert werden.
(1) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung
von seilen der Gemeinschaft in Frage, wenn sie (2) Zu diesem Zweck ist unbeschadet des Artikels 19
einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf ent- insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß
sprechen, a) die Ausschreibungen zuvor unter Einhaltung ange-
unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften messener Fristen im Amtsblatt der Europäischen Ge-
durchgeführt werden. meinschaften und in den Amtsblättern der AKP-Staa-
ten veröffentlicht werden;
Die Beteiligung des Fonds je Kleinstvorhaben darf
b) alle diskriminierenden Praktiken oder technischen
nicht über 75 000 Rechnungseinheiten hinausgehen.
Spezifikationen beseitigt werden, die einer Beteili-
(2) Die Kleinstvorhaben werden grundsätzlich auf dem gung natürlicher und juristischer Personen der Mit-
lande durchgeführt. Die Gemeinschaft kann sich jedoch gliedstaaten und der AKP-Staaten zu gleichen Bedin-
auch an der Finanzierung von Kleinstvorhaben in gungen im Wege stehen könnten;
Städten beteiligen. Zu diesem Vorhaben gehören insbe- c) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mit-
sondere: Staudämme, Brunnen und Wasserleitungen, gliedstaaten und der AKP-Staaten, insbesondere
Speicher und Lagerhäuser zur Lagerung der Lebensmittel durch Vorauswahl der Bewerber und Bildung von Ar-
und der Ernten, landwirtschaftliche Wirtschaftswege und beitsgemeinschaften soweit wie möglich gefördert
Brücken, Impfpferche und -gänge, Grundschulen, Kran- wird, vor allem wenn es sich um die Durchführung
kenbehandlungsstellen, Entbindungsanstalten, Sozialzen- größerer Arbeiten oder Arbeiten besonderer techni-
tren, Warenschuppen, Räume zur Förderung kommerziel- scher Natur handelt.
ler und industrieller Tätigkeiten und anderer Vorhaben
im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kriterien. Art i k e 1 19
Für bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Artikel 16
außerordentlichen Hilfen sowie für andere Maßnahmen
Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Ge- können, sofern die Dringlichkeit festgestellt ist oder die
meinschaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Art, die Geringfügigkeit oder die besonderen Merkmale
Gebietskörperschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus bestimmter Arbeiten oder Lieferungen dies rechtfertigen,
haben wird. die zuständigen Behörden der AKP-Staaten im Einver-
Die Kleinstvorhaben werden grundsätzlich von drei nehmen mit der Kommission ausnahmsweise genehmi-
Seiten gemeinsam finanziert gen:
von der begünstigten Körperschaft in Form einer Bar- - die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschrei-
oder Sachleistung, die ihrer Leistungsfähigkeit ent- bung,
spricht; - den Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache,
vom AKP-Staat in Form einer finanziellen Beteiligung - die Durchführung in staatlicher Regie.
oder einer Beteiligung mit öffentlichen Ausrüstungen, Außerdem kann bei Finanzierungen unter 2 Millionen
- vom Fonds. Rechnungseinheiten die Durchführung in staatlicher
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Regie genehmigt werden, wenn in den begünstigten Das Ergebnis der Ausschreibungen wird so rasch wie
AKP-Staaten bei den staatlichen Dienst~tellen geeignete möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Ausrüstungen oder qualifiziertes Personal in erheblichem veröffentlicht.
Umfang zur Verfügung stehen. Art i k e I 22
Art i k e 1 20 Die allgemeinen Klauseln und Bedingungen für die
Vergabe und die Durchführung der vom Fonds finanzier-
Zur Förderung der Beteiligung der einheimischen Un- ten öffentlichen Aufträge sind Gegenstand einer gemein-
ternehmen an der Durchführung der Aufträge, die von samen Regelung, die auf Vorschlag der Kommission
der Gemeinschaft aus Mitteln des von der Kommission durch Beschluß des Ministerrates auf dessen zweiter
verwalteten Fonds finanziert werden Tagung nach Inkrafttreten des Abkommens festgelegt
a) wird bei Arbeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit wird.
hauptsächlich Unternehmen der AKP-Staaten interes- Art i k e 1 23
sieren, ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren
mit verkürzten Fristen für die Einreichung der Ange- Streitfälle zwischen der Verwaltung eines AKP-Staats
und einem Unternehmer oder Lieferanten im Zusammen-
bote durchgeführt.
hang mit der Ausführung eines vom Fonds finanzierten
Das beschleunigte Verfahren wird bei Ausschreibun- Auftrags werden im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit
gen, deren Auftragswert auf weniger als 2 Millionen nach einer Verfahrensregelung entschieden, die vom
Rechnungseinheiten geschätzt wird, angewandt. Ministerrat spätestens auf dessen zweiter Tagung nach
Das Verfahren kann nur bei Bauaufträgen angewandt Inkrafttreten des Abkommens festgelegt wird.
werden; für die Einreichung der Angebote werden die
Fristen nach Maßgabe der in dem betreffenden AKP-
Staat geltenden Regelung festgesetzt.
Die Durchführung eines beschleunigten Ausschrei- Kapitel 9
bungsverfahrens für Aufträge unter 2 Millionen Rech- Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluß von Verträgen
nungseinheiten schließt nicht die Möglichkeit aus, über technische Zusammenarbeit
daß die Kommission den zuständigen Behörden des
AKP-Staats eine internationale Ausschreibung zur Zu- Artikel 24
stimmung vorschlägt, wenn es sich um spezialisierte
Arbeiten handelt, an denen möglicherweise die inter- Die Verträge über technische Zusammenarbeit werden
nationale Konkurrenz interessiert ist; freihändig vergeben. Bestimmte Verträge können im
Wege der Ausschreibung vergeben werden, wenn dieses
b) wird für die Durchführung von Arbeiten im Werte Verfahren namentlich bei umfangreichen, besonders
von weniger als 2 Millionen Rechnungseinheiten den komplizierten und technisch besonders schwierigen Stu-
Unternehmen der AKP-Staaten bei der Gegenüberstel- dien aus technischen, wirtschaftlichen oder finanziellen
lung der wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Gründen gerechtfertigt ist.
Angebote eine Präferenz von 10 0/o eingeräumt.
Diese Präferenz ist den nach dem Recht des betreffen-
Artikel 25
den AKP-Staats bestimmten einheimischen Unterneh-
men der AKP-Staaten mit der Maßgabe vorbehalten, (1) Für jede Maßnahme der technischen Zusammen-
daß sie ihren Steuersitz und ihre Haupttätigkeit in arbeit, bei der ein Verfahren der freihändigen Vergabe
einem AKP-Staat haben und daß ein erheblicher Teil angewandt werden soll, erstellt die Kommission eine be-
des Kapitals und der Führungskräfte von einem oder grenzte Liste von Bewerbern, die Staatsangehörige der
mehreren AKP-Staaten gestellt werden; Mitgliedstaaten und/oder der AKP-Staaten sind; die Aus-
wahl der Bewerber erfolgt unter Zugrundelegung von
c) wird für Lieferungen den Industrieunternehmen oder
Kriterien, die ihre Qualifikation, Erfahrung und Unab-
handwerklichen Betrieben der AKP-Staaten bei der
hängigkeit gewährleisten, sowie unter Berücksichtigung
Gegenüberstellung der technisch und wirtschaftlich
gleichwertigen Angebote eine Präferenz von 15 0/o ihrer Verfügbarkeit für die in Aussicht genommene Maß-
eingeräumt. nahme.
Diese Präferenz wird nur den einheimischen Unter- Der betreffende AKP-Staat wählt unter diesen Bewer-
nehmen der AKP-Staaten gewährt, die einen ausrei- bern nach eigenem Ermessen denjenigen aus, an den er
chenden Mehrwert schaffen. den Vertrag vergeben will
(2) Findet eine Ausschreibung statt, so wird die be-
Art i k e 1 21 grenzte Liste von Bewerbern in enger Zusammenarbeit
Die Kommission und die zuständigen Behörden der zwischen der Kommission und dem betreffenden AKP-
AKP-Staaten vergewissern sich bei jeder Maßnahme, daß Staat unter Zugrundelegung der in Absatz 1 vorgesehe-
die Artikel 18 bis 20 eingehalten werden und daß das ge- nen Kriterien erstellt. Der Vertrag wird an denjenigen
wählte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, wobei Bewerber vergeben, der nach Auffassung der Kommis-
insbesondere die von den Bietern gebotenen Qualifika- sion und des betreffenden AKP-Staats das wirtschaftlich
tionen und Garantien, die Art der Arbeiten oder Liefe- günstigste Angebot eingereicht hat.
rungen und die Bedingungen für ihre Durchführung, die (3) Die AKP-Studienbüros, die für Maßnahmen im Rah-
Preise der Leistungen, die Kosten der Nutzung und der men der technischen Zusammenarbeit in Frage kommen,
technische Wert berücksichtigt werden. Werden unter werden von der Kommission und dem oder den betreffen-
Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien zwei Ange- den AKP-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ausge-
bote als gleichwertig anerkannt, so wird der Vorzug dem wählt.
Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung des
natürlichen und menschlichen Potentials der AKP- Art i k e 1 26
Staaten ermöglicht.
Im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen gemein-
Die Kommission und die zuständigen Behörden der samen Regelung und der von der Kommission und den
AKP-Staaten tragen dafür Sorge, daß alle Auswahlkrite- AKP-Staaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbei-
rien in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind. teten allgemeinen Vergütungsordnung werden die
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2393
Verträge über technische Zusammenarbeit von den zu- schreibungen durch, nimmt eingehende Angebote ent-
ständigen Behörden der AKP-Staaten unter Hinzuziehung gegen, führt den Vorsitz bei ihrer Prüfung und Wertung,
des· in Artikel 31 erwähnten Beauftragten der Euro- stellt die Ergebnisse der Ausschreibungen fest, unter-
päischen Kommission - nachstehend der „Beauftragte" zeichnet die Aufträge, Verträge, Nachtragsvereinbarun-
genannt - und mit seiner Zustimmung ausgearbeitet, gen und Kostenanschläge und läßt sie der Kommission
ausgehandelt und geschlossen. zustellen. Bevor eine Ausschreibung stattfindet, legt er
die Ausschreibungsunterlagen der Kommission zur Zu-
Artikel 27 stimmung vor.
Die Kommission fördert im Rahmen des Möglichen die (3) Er leitet dem Hauptanweisungsbefugten das Ergeb-
Zusammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden nis der Prüfung und Wertung der Angebote sowie einen
Ingenieuren und Sachverständigen der Mitgliedstaaten Vorschlag für die Zuschlagserteilung zur Zustimmung zu.
und der AKP-Staaten, sowie die Arbeitsgemeinschaften,
(4) Bei Bauaufträgen, bei denen ein beschleunigtes
die Weitervergabe an Nachunternehmer oder die Heran-
Verfahren angewandt wird, gelten die vom nationalen
ziehung von einheimischen Sachverständigen in den
Anweisungsbefugten gemäß den Absätzen 2 und 3 gefaß-
Teams von Studienbüros oder beratenden Ingenieuren
ten Beschlüsse binnen eines Monats von dem Zeitpunkt
der Mitgliedstaaten.
ihrer Notifizierung an gerechnet als von der Kommission
genehmigt.
Art i k e 1 28
Verfügt ein AKP-Staat unter seinen Verwaltungs- und (5) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt
technischen Führungskräften über einheimisches Perso- der nationale Anweisungsbefugte die Feststellung und
nal, das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für Anordnung der Ausgaben vor. Er bleibt bis zu seiner
die Ausführung einer Maßnahme der technischen Zusam- Entlastung durch die Kommission für die ihm anvertrau-
menarbeit in staatlicher Regie darstellt, so kann die Ge- ten Geschäfte finanziell verantwortlich.
meinschaft in Ausnahmefällen durch Ubernahme der (6) Vorbehaltlich der unverzüglichen Unterrichtung
Kosten für bestimmte der Regie fehlende Sachmittel oder des Beauftragten entscheidet der nationale Beauftragte
durch Stellung von ausländischen Sachverständigen zur bei der Durchführung der Vorhaben außerdem über:
Ergänzung des Personalbestands zu den Aufwendungen
der Regie beitragen. a) sogenannte Detailänderungen, sofern sie sich im all-
gemeinen Rahmen des Vorhabens und des Auftrags
Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf die halten, die vereinbarten technischen Lösungen nicht
Dbernahme zusätzlicher Mittel erstrecken, die aus- verändern und ihre finanziellen Auswirkungen im
schließlich für die jeweilige Maßnahme und keinesfalls Rahmen der Rückstellung für Detailänderungen blei-
für ständige Verwaltungsausgaben verwendet werden ben;
dürfen.
b) Detailänderungen bei Kostenanschlägen für laufende
Arbeiten;
c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb
Kapitel 10 der Kostenanschläge;
Ausführende Organe d) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ge-
rechtfertigte Standortänderungen bei aus mehreren
Art i k e 1 29 Einheiten bestehenden Anlagen;
e) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;
(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungs-
befugten des Fonds; dieser sorgt für die Durchführung f) Befreiung der Bürgen;
der Finanzierungsbeschlüsse. g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf
den Ursprung;
Er nimmt alle Änderungen und Mittelbindungen vor,
die erforderlich sind, um die genehmigten Vorhaben oder h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder
Aktionsprogramme unter den wirtschaftlich und tech- den AKP-Staaten stammenden Baustellen-Gerätschaf-
nisch günstigsten Bedingungen durchzuführen. ten, für die es keine vergleichbare Produktion in den
Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten gibt;
(2) Unbeschadet des Artikels 30 verwaltet der Haupt- i) Weitervergabe an Nachunternehmer;
anweisungsbefugte die Mittel, nimmt also die Mittelbin-
j) endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch
dungen sowie die Feststellung und Anordnung der Aus- verpflichtet, an den vorläufigen Abnahmen teilzuneh-
gaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der
men und versieht die entsprechenden Protokolle mit
Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen.
seinem Sichtvermerk; er hat gegebenenfalls auch an
(3) Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß für den endgültigen Abnahmen teilzunehmen, insbeson-
die Teilnahme an Ausschreibungen gleiche Bedingungen dere wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen
für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt sind bei der vorläufigen Abnahme größere Arbeiten noch
und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt einmal ausgeführt werden müssen.
wird.
Artikel 31
Artikel 30
(1) Die Kommission ist für die Zwecke der Durchfüh-
(1) Die Regierung jedes AKP-Staats bestellt einen rung des Abkommens und für die Mittel des Fonds, die
nationalen Anweisungsbefugten; dieser vertritt die natio- sie verwaltet, in jedem AKP-Staat oder bei jedem regio-
nalen Behörden bei allen Geschäften im Zusammenhang nalen Zusammenschluß, der dies ausdrücklich beantragt,
mit den Vorhaben, die aus den Mitteln des Fonds finan- durch einen Beauftragten der Europäischen Kommission
ziert werden. vertreten, zu dessen Bestellung der betreffende AKP-
(2) Neben den Verantwortlichkeiten, die der nationale Staat seine Zustimmung erteilt hat.
Anweisungsbefugte in der Phase der Vorbereitung,. der (2) Sofern ein AKP-Staat dies ausdrücklich beantragt,
Vorlage und der Prüfung der Vorhaben besitzt, führt er leistet der Beauftragte technischen Beistand bei der Vor-
in enger Zusammenarbeit mit dem Beauftragten Aus- bereitung und Prüfung der ans den Mitteln des Fonds fi-
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
nanzierten Vorhaben. In diesem Rahmen kann er sich an (6) Im Rahmen der verfügbaren Mittel nimmt die be-
der Zusammenstellung der Antragsunterlagen, mit tech- auftragte Zahlstelle die angeordneten Zahlungen vor,
nischer Unterstützung durch Dritte an den Verhandlun- nachdem sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit
gen über die Studien-, Sachverständigen- und Arbeits- der vorgelegten Belege sowie die schuldbefreiende Wir-
überwachungsverträge, an der Suche nach Maßnahmen kung der Zahlung nachgeprüft hat.
zur Vereinfachung der Verfahren während der Prüfung
der Vorhaben, an der Erstellung der Lastenhefte und der
Ausschreibungsunterlagen beteiligen. Kapitel 11
(3) Der Beauftragte unterrichtet die Behörden, zu Verschiedene Bestimmungen
denen er abgeordnet ist, regelmäßig und in bestimmten
Fällen auf besondere Weisung der Kommission über die
Artikel 33
Tätigkeiten der Gemeinschaft, die die Zusammenarbeit
zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten unmit- (1) Mittelüberschreitungen, die während der Durchfüh-
telbar berühren können. rung eines Vorhabens aufyetreten sind, das aus den von
der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert
(4) Der Beauftragte arbeitet mit den nationalen Behör-
wird, gehen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmun-
den bei der regelmäßigen Prüfung des Zustands der An-
gen zu Lasten des oder der betreffenden AKP-Staaten.
lagen bei abgeschlossenen Vorhaben zusammen. Ober
diese Prüfungen sind Berichte anzufertigen, die dem (2) Sobald sich bei der Durchführung eines Vorhabens
AKP-Staat zugeleitet werden. die Gefahr einer Mittelüberschreitung abzeichnet, un-
(5) Der Beauftragte nimmt halbjährlich eine Beurtei- terrichtet der nationale Anweisungsbefugte über den Be-
lung der Maßnahmen des Fonds in dem AKP-Staat oder auftragten die Kommission über diese Möglichkeit und
dem regionalen Zusammenschluß vor, bei dem er die teilt ihr die Maßnahmen mit, die er zur Deckung dieser
Kommission vertritt. Die in diesem Zusammenhang er- Mittelüberschreitung entweder durch Verringerung des
stellten Berichte werden dem oder den betreff enden Umfangs des Vorhabens oder durch Rückgriff auf natio-
AKP-Staaten von der Kommission zugeleitet. nale Mittel zu treffen gedenkt.
(6) Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der (3) Erweist es sich als unmöglich, den Umfang des
Kommission über die einwandfreie finanzielle und tech- Vorhabens zu verringern oder die Uberschreitung durch
nische Ausführung der aus Mitteln des Fonds finanzier- nationale Mittel zu decken, so kann die Stelle der Ge-
ten Vorhaben und Aktionsprogramme. meinschaft, das die Finanzierungsbeschlüsse zu fassen
hat, ausnahmsweise beschließen, eine zusätzliche Ver-
Art i k e 1-32 pflichtung einzugehen und die entsprechenden Ausgaben
entweder durch Einsparungen bei anderen Vorhaben
(1) Die Bezahlung der Leistungen im Rahmen der vom oder durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel, die von der
Fonds finanzierten Vorhaben aus den nichtrückzahlbaren Kommission und dem oder den betreffenden AKP-Staaten
Zuschüssen erfolgt gemäß den Weisungen der Kommis- gemeinsam festgelegt werden, finanzieren.
sion durch Ziehung auf die Konten des Fonds.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 beschließt der
(2) Zur Ausführung der Zahlungen in Landeswährung
nationale Anweisungsbefugte im Benehmen mit dem
der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen
Hauptanweisungsbefugten, die Bereitstellung der Rest-
der Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaats
mittel aus den beim Rechnungsabschluß betreffend die
lautende Konten bei einem Kreditinstitut eröffnet; dieses
Vorhaben festgestellten Einsparungen für die Deckung
Kreditinstitut wird im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
der bei einem anderen Vorhaben festgestellten Mittel-
schen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt
überschreitung, sofern diese Uberschreitung über die
und nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle
Höchstgrenze von 15 °/o des gesamten Finanzierungsvolu-
wahr.
mens des betreffenden Vorhabens nicht hinausgeht.
(3) Diese Aufgaben können von den Zentralbanken der
AKP-Staaten oder jedem anderen öffentlichen oder halb-
öffentlichen Kreditinstitut wahrgenommen wer-den. Artikel 34
(4) Den in Absatz 2 genannten werden von der Kom- Die Finanz- und Verwaltungskosten des Fonds sowie
mission entsprechend dem tatsächlichen Bedarf Mittel die Kosten der Kontrolle der Vorhaben und Programme
zugewiesen. Die Uberweisungen erfolgen in der Wäh- gehen zu Lasten des Fonds.
rung eines Mitgliedstaats und werden nach Maßgabe der
Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen in die Landeswäh- Art i k e 1 35
rung des AKP-Staats umgewechselt.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des
(5) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienst- Ministerrates oder des Botschafterausschusses teil, wenn
leistung unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins auf der Tagesordnung Punkte stehen, die in die Zustän-
gezahlt. digkeitsbereiche der Bank fallen.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2395
Protokoll Nr. 3
betreffend AKP-Zucker ·
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte (1) Während eines Zeitraums Yon jew·eils zwölf
Zeit, bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend
mit Ursprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung ,,Lieferzeitraum" genannt - verpflichten sich die zucker-
sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen ausführenden AKP-Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 ge-
zu kaufen und einzuführen. nannten Mengen vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen
infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern. Eine
(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens
entsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die
ist nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls
in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeit-
erfolgt im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen
raum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-
Marktorganisation für Zucker, durch welche jedoch die
zeitraum angesehen wird.
Verpflichtung der Gemeinschaft nach Absatz 1 nicht be-
rührt wird. (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum
30. Juni 1975 zu liefernden Mengen schließen die Liefe-
Artikel 2
rungen ein, die vom Verschiffungshafen oder im Fal1e
(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf von Binnenstaaten über die Grenze unterwegs sind.
eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während
gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen
des Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem
iµ diesem Protokoll in Kraft treten. Danach können
am 1. Juli 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garan-
Änderungen, die gegebenenfalls im gegenseitigen Einver-
tierten Preise angewandt. Entsprechende Vereinbarungen
nehmen festgelegt werden, zu einem zu vereinbarenden
können für die nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen
Zeitraum in Kraft treten.
werden.
(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1
Artikel 5
genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten
Jahres ihrer Anwendung neu überprüft. (1) Weißer oder roher Rohrzucker· \\"ird auf dem Ge-
meinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern
Artikel 3 frei ausgehandelten Preisen abgesetzt.
(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen (2) Die Gemeinschaft. greift nicht ein, wenn ein ~lit-
Weißzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nach- gliedstaat zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner
stehend „vereinbarte Mengen" genannt, die in dem in Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft über-
Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum von jeweils zwölf schreiten.
Monaten zu lierfern sind, sind folgende: (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des
Barbados 49 300 Rahmens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Roh-
Fidschi 163 600 zuckermengen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem
Preis vermarktet werden können, der mindestens dem
Guayana 157 700
garantierten Preis entspricht, zu dem garantierten Preis
Jamaika 118 300 zu kaufen.
Kenia 5 000
(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garan-
Madagaskar 10 000 tierte _Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif
Malawi 20000 europäische Häfen der Gemeinschaft und wird für
Mauritius 487 200 Zucker der Standardqualität festgesetzt. Er wird jährlich
Swasiland 116 400 nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise
unter Berücksichtigung aller ·wichtigen wirtschaftlichen
Tansania 10000 Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1. ~1ai,
Trinidad und Tobago 69000 der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittel-
Uganda 5000 bar vorausgeht, festgelegt.
Volksrepublik Kongo 10 000
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen Artikel 6
ohne Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absa~z 3 genann•en ga-
nicht herabgesetzt werden. rantierten Preis werden von den Interventionsstellen
oder anderen von der Gemeinschaft benannten S 1 ellen
(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch fol-
durchgeführt.
gende in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte
Mengen vereinbart: Artikel 7
Barbados 29 600 (1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat \,·ährend
Fidschi 25 600 eines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer
Guyana 29 600 Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so
räumt die Kommission ihm auf Antrag die noi\,·endige
Jamaika 83 800
zusätzliche Lieferfrist ein.
Madagaskar 2 000
(2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kom-
Mauritius 65 300
mission im Laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die
Swasiland 19 700 vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern kann und
Trinidad und Tobago 54 200 daß er die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anspruch zu nehmen wünscht, so wird die nicht Artikel 9
gelieferte Menge von der Kommission zur Lieferung
Die von em1gen zuckerausführenden AKP-Staaten tra-
während des betreffenden Lieferzeitraums neu zugeteilt.
ditionell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen
Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsulta- Zuckerarten werden in die in Artikel 3 genannten Men-
tion mit den betreffenden Staaten vornehmen. gen einbezogen und ebenso wie diese behandelt.
(3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während
eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Artikel 10
Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so
wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeit- Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Ab-
räume um die nicht gelieferte Menge gekürzt. kommens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem
Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft
(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat
gelieferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer
Artikel 3 genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Diese Neuzuteilung geschieht in Konsultation mit den
betreffenden Staaten.
Artikel 8
(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker
nach Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag
Anhang
der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die
Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen
in einem geeigneten, von den Vertragsparteien festzule-
genden institutionellen Rahmen statt. Zu diesem Zweck Die in Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 erwähnten
können die durch das Abkommen eingesetzten Organe garantierten Preise werden für den Zeitraum vom
während des Zeitraums der Anwendung des Abkommens 1. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1976 für die im Protokoll
in Anspruch genommen werden. Nr. 3 aufgeführten Mengen wie folgt festgesetzt:
(2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so be- a) für Rohzucker auf 25,53 Rechnungseinheiten je 100 kg;
schließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und
die Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, b) für Weißzucker auf 31,72 Rechnungseinheiten je
um die weitere Anwendung dieses Protokolls sicherzu- 100 kg.
stellen.
Diese Preise gelten für unverpackte Ware cif euro-
(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßi- päische Häfen der Gemeinschaft für Zucker der Stan-
gen Uberprüfungen finden in dem vereinbarten institutio- dardqualität, wie diese in der Gemeinschaftsregelung
nellen Rahmen statt. festgelegt ist.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2397
Protokoll Nr. 4
über die Verwaltungskosten der Organe
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die
Ubersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie
SIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM- für die technische Organisation der Tagungen (Räumlich-
MEN, die dem Abkommen beigefügt sind: keiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der
Gemeinschaft oder von den AKP-Staaten übernommen, je
Artikel 1 nachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats statt-
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits
finden.
und die AKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl
die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten als auch die
Post- und Fernmeldegebühren, die ihnen auf Grund ihrer Artikel 3
Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates und der
von ihm abhängigen Organe entstehen. Die gemäß Artikel 81 des Abkommens bestellten
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer
Ubersetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere wer-
den vom Ministerrat festgesetzt.
für die technische Organisation der Tagungen (Räumlich-
keiten, Büromaterial, Amtsdiener usw.), werden von der
Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter
Gemeinschaft oder von den AKP-Staaten übernommen, je
werden von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je
nachdem, ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mit-
zur Hälfte übernommen.
gliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats statt-
finden. Die Ausgaben für die von Schiedsrichtern errichtete
Artikel 2 Kanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die tech-
nische Organisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkei-
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen
ten, Personal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemein-
die auf sie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für
ihre Teilnehmer an den Tagungen der Beratenden Ver- schaft.
sammlung.
Die Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaß-
Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Auf- nahmen werden mit anderen Ausgaben beglichen; hierfür
enthaltskosten für das für diese Tagungen erforderliche gewähren die Parteien Vorschüsse nach Maßgabe des
Personal sowie die Post- und Fernmeldegebühren. Beschlusses der Schiedsrichter.
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll Nr. 5
über die Vorrechte und Immunitäten
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - Mitglieder der beratenden Gremien der Wirtschafts- und
Sozialkreise, die eingesetzt werden können, sowie die
IN DEM BESTREBEN, das reibungslose Funktionieren Beamten und Bediensteten dieser Organe und die Mit-
des Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im glieder der Organe der Europäischen Investitionsbank
Rahmen des Abkommens und die Anwendung der zu und deren Personal, sowie das Personal des Zentrums für
seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen durch den industrielle Entwicklung.
Abschluß eines Protokolls über die Vorrechte und Im-
munitäten zu erleichtern,
Kapitel 2
IN ERWAGU~G nachstehender Gründe: Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben
des Rates der AKP-Minister
Es ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und
lmmunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zu-
Artikel 2
sammenhang mit der Durchführung des Abkommens teil-
nehmen, sowie für die amtliche Nachrichtenübermittlung Die Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der
über diese Arbeiten festzulegen, und zwar unbeschadet AKP-Minister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich.
der Bestimmungen des am 8. April 1965 in Brüssel unter- Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen
zeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiun- oder enteignet werden.
gen der Europäischen Gemeinschaften. Die Vermögensgegenstände und Guthaben des Rates
Es ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermö- der AKP-Minister dürfen ohne Ermächtigung des durch
gensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben des das Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegen-
AKP-Ministerrates und für dessen Personal vorzusehen. stand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden
oder Gerichte sein, soweit dies nicht für Untersuchungen
Mit dem am heutigen Tage von den AKP-Staaten unter-
im Zusammenhang mit Unfällen, die durch ein dem Rat
zeichneten Protokoll über die Maßnahmen zur Durchfüh-
der AKP-Minister gehörendes bzw. für ihn im Verkehr
rung von Artikel 73 des Abkommens ist als Koordinie-
befindliches Kraftfahrzeug verursacht werden, oder im
rungsorgan der AKP-Staaten eingesetzt worden: ein Rat
Falle eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung
der AKP-Minister aus Mitgliedern der AKP-Staaten des
oder im Falle von Unfällen erforderlich ist, die durch ein
durch das Abkommen eingesetzten Ministerrates; zu
solches Fahrzeug verursacht werden.
dessen Unterstützung ist ein Ausschuß der AKP-Bot-
schafter aus den Mitgliedern der AKP-Staaten des durch
das Abkommen eingesetzten Botschafterausschusses Artikel 3
tätig; dieser Rat und dieser Ausschuß ·werden durch ein Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unver-
Sekretariat der AKP-Staaten unterstützt; das genannte letzlich.
interne Protokoll erkennt dem Rat der AKP-Minister
Rechtspersönlichkeit zu - Artikel 4
Der Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte
SIND über folgende Bestimmungen UBEREINGEKOM- und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder
MEN, die dem Abkommen beigefügt sind: direkten Steuer befreit.
Erwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang
Kapitel l bewegliche oder unbewegliche Güter, die zur "Ausübung
Personen, die an den Arbeiten im Rahmen seiner amtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt erfor-
des Abkommens teilnehmen derlich sind, und sind in den Preisen hierfür indirekte
Steuern oder Verkaufsabgaben inbegriffen, so trifft der
Aufenthaltsstaat in allen Fällen, in denen es ihm möglich
Artikel 1 ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstat-
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und tung dieser Steuern und Abgaben.
der AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Euro- Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Ver-
päischen Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sach- gütung von Dienstleistungen darstellen, wird keine Be-
verständigen und die Mitglieder des Personals des Sekre- freiung gewährt.
tariats der AKP-Staaten, die im Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der Artikel 5
Organe des Abkommens oder der Koordinierungsorgane
Der Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie
oder an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchfüh-
Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüg-
rung des Abkommens teilnehmen, genießen während der
lich der zu seinem Dienstgebrauch bestimmten Gegen-
Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise von und zum
stände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegen-
Dienstort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Er-
stände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie
leichterungen.
eingeführt worden sind, weder verkauft noch in anderer
Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Beratenden Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten wer-
Versammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die den, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung
auf Grund des Abkommens bestellt werden können, die dieses Staats genehmigt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2399
Kapitel 3 Immunität von der Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen
Amtliche Nachrichtenübermittlung in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer amtlichen
Befugnisse vorgenommenen Handlungen. Diese Immuni-
tät gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein ständiger Be-
Artikel 6 diensteter des Sekretariats der AKP-Staaten gegen die
Der Gemeinschaft, den Organen des Abkommens und Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstößt
den Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche Nach- oder in denen das ihm gehörende oder von ihm gelenkte
richtenübermittlung und die Ubermittlung aller ihrer Kraftfahrzeug Schäden verursacht.
Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die
gleiche Behandlung wie den internationalen Organisa- Artikel 9
tionen zu. Name, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift des
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche amtierenden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Bot-
Nachrichtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe schafter, des Sekretärs (der Sekretäre) und des stellver-
des Abkommens und der Koordinierungsorgane unter- tretenden Sekretärs (der stellvertretenden Sekretäre) des
liegen nicht der Zensur. Rates der AKP-Minister sowie der ständigen Bedienste-
ten des Sekretariats der AKP-Staaten werden vom Präsi-
denten des Rates der AKP-Minister in regelmäßigen Zeit-
abständen der Regierung des Staats mitgeteilt, in dem
Kapitel 4 der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat.
Personal des Sekretariats der AKP-Staaten
Artikel 7 Kapitel 5
Dem Sekretär (den Sekretären) und dem stellvertreten- Allgemeine Bestimmungen
den Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des
Rates der AKP-Minister und den anderen ständigen Mit- Artikel 10
gliedern seines höheren Personals stehen unter der Ver-
antwortung des amtierenden Präsidenten des Ausschus- Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Im-
ses der AKP-Botschafter in dem Staat, in dem der Rat munitäten und Erleichterungen werden den Betreffenden
der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des ausschließlich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.
diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretun- Die in diesem Protokoll genannten Organe und Ein-
gen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren richtungen haben die Immunität in allen Fällen aufzuhe-
in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern ste- ben, in denen dies nach ihrer Auffassung ihren Interes-
hen unter den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten sen nicht zuwiderläuft.
und den minderjährigen Kindern der Mitglieder des
diplomatischen Personals zuerkannten Vorteile zu. Artikel 11
Auf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Arti-
Artikel 8 kel 81 des Abkommens Anwendung.
Der Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Inve-
hat, gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen stitionsbank können in einem Schiedsverfahren als Par-
Bediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten die teien auftreten.
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll Nr. 6 Protokoll Nr. 7
betreffend Bananen betreffend Rum
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über 1. Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Markt-
folgende Ziele überein und treffen die zu ihrer Verwirk- organisation für Alkohol werden die Waren der Tarif-
lichung erforderlichen Maßnahmen: stelle 22.09 C.I. mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei
zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen, und zwar
1. Kein AKP-Staat wird in bezug auf die Ausfuhr von
unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionel-
Bananen nach der Gemeinschaft hinsichtlich des Zu-
len Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der
gangs zu den Märkten und der Vorteile auf dem
Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaa-
Markt ungünstiger gestellt als bisher oder derzeit.
ten andererseits gestatten.
2. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft unternehmen
2. a) Zur Anwendung von Absatz 1 setzt die Gemein-
gemeinsame Anstrengungen, um geeignete Maßnah-
schaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkom-
men, insbesondere im Hinblick auf Investitionen in
mens jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt
allen Stadien, vom Produktionsstadium bis zum Ver-
werden können; sie legt dabei die größten jährlichen
brauchsstadium, zu erarbeiten und durchzuführen,
Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der
damit die AKP-Staaten und insbesondere Somalia die
letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die
Ausfuhr von Bananen nach ihren herkömmlichen
Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich einer
Märkten in der Gemeinschaft steigern können.
jährlichen Wachstumsrate von 40 0/o auf dem Markt des
3. Vergleichbare Anstrengungen sollen es den AKP-Staa- Vereinigten Königreichs und von 13 °/o auf den anderen
ten ermöglichen, auf neuen Märkten in der Gemein- Märkten der Gemeinschaft.
schaft Fuß zu fassen und ihre Bananenausfuhr auf
b) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Ent-
diese Märkte auszudehnen.
wicklung eines traditionellen Handelsstroms zwischen
Um diese Ziele zu verwirklichen, wird unmittelbar den AKP-Staaten und einem Mitgliedstaat behindert, er-
nach der Unterzeichnung des Abkommens und noch vor greift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur
Einsetzung der Organe des Abkommens eine ständige Behebung dieser Situation.
gemischte Gruppe eingesetzt, die die Aufgabe hat, fort- c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitglied-
laufend die erzielten Fortschritte zu prüfen und zweck- staaten erheblich zunehmen, so verpflichtet sich die Ge-
dienliche Empfehlungen vorzulegen. meinschaft, den in diesem Protokoll festgelegten jähr-
lichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu prüfen.
d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entspre-
chende Konsultationen durchzuführen, bevor sie die in
Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen erläßt.
e) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zu-
sammen mit den betreffenden AKP-Staaten nach Maß•
nahmen zu suchen, die eine Ausweitung der Rumver-
käufe dieser Staaten auf den nicht traditionellen Märkten
ermöglichen könnten.
Anhang
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Ausübung der Fischerei
1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in den AKP-
Staaten, die ein entsprechendes Interesse bekunden, die
Entwicklung der Fischerei und der mit der Fischerei zu-
sammenhängenden Industrien im Rahmen der Maßnah-
men auf dem Gebiet der industriellen, finanziellen und
technischen Zusammenarbeit zu fördern.
2. Die AKP-Staaten erklären sich bereit, mit jedem
Mitgliedstaat bilaterale Abkommen auszuhandeln, die für
die Ausübung der Fischerei in den unter ihre Gerichts-
barkeit fallenden Meeresgewässern befriedigende Bedin-
gungen sichern können. Beim Abschluß solcher Abkom-
men vermeiden die AKP-Staaten bei gleichen Bedingun-
gen jegliche Diskriminierung zwischen und gegenüber
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2401
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,
Seiner Majestät des Königs der Belgier, des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten der Republik Niger,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Chefs der Militärischen Bundesregierung von Nige-
ria,
des Präsidenten der Französischen Republik,
des Präsidenten der Republik Ruanda,
des Präsidenten Irlands,
des Präsidenten der Republik Senegal,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
des Präsidenten der Republik Sierra Leone,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-
burg, des Präsidenten der Somalischen Demokratischen Re-
publik, Präsident des Obersten Revolutionsrates,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,
und des des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
Rates der Europäischen Gemeinschaften des Präsidenten der Republik Tschad,
einerseits des Präsidenten der Republik Togo,
und
die Bevollmächtigten des Staatsoberhauptes von Tonga,
des Staatsoberhauptes von Trinidad und Tobago,
des Staatsoberhauptes der Bahamas,
des Präsidenten der Republik Uganda,
des Staatsoberhauptes von Barbados,
des Staatsoberhauptes von Westsamoa,
des Präsidenten der Republik Botsuana,
des Präsidenten der Republik Zaire,
des Präsidenten der Republik Burundi,
des Präsidenten der Republik Sambia
des Präsidenten der Vereinigten Republik Kamerun,
andererseits,
des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,
des Präsidenten der Volksrepublik Kongo, die am achtundzwanzigsten Februar neunzehnhundert-
des Präsidenten der Republik Elfenbeinküste, fünfundsiebzig zur Unterzeichnung des AKP-EWG-Ab-
kommens von Lome in Lome zusammengetreten sind, ha-
des Präsidenten der Republik Dahome, ben folgende Texte festgelegt:
des Präsidenten des Vorläufigen Verwaltungs- und Mili-
tärrates, Präsident der Regierung von Äthiopien, Das AKP-EWG-Abkommen von Lome
Ihrer Majestät der Königin von Fidschi,
des Präsidenten der Republik Gabun, sowie die folgenden Protokolle und die folgende Erklä-
rung:
des Präsidenten der Republik Gambia,
des Präsidenten des Nationalen Erlösungsrates der Re- Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ur-
publik Ghana, sprungswaren u und über die Methoden
des Staatsoberhauptes von Grenada, der Zusammenarbeit der Verwaltungen
des Präsidenten der Republik Guinea, Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der finanziellen und
technischen Zusammenarbeit
des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,
Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,
Protokoll Nr. 4 über die Verwaltungskosten der Organe
des Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,
Protokoll Nr. 5 über die Vorrechte und lmmunitäten
des Präsidenten der Republik Obervolta,
Protokoll Nr. 6 betreffend Bananen
des Staatsoberhauptes von Jamaika,
Protokoll Nr. 7 betreffend Rum
des Präsidenten der Republik Kenia,
Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho, Gemeinsame Erklärung betreffend die Ausübung der
des Präsidenten der Republik Liberia, Fischerei
des Präsidenten der Republik Malawi,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Be-
des Staats- und Regierungschefs der Republik Madagas-
vollmächtigten der AKP-Staaten haben außerdem den
kar,
Text des Abkommens über die Waren, die unter die Zu-
des Präsidenten des Militärausschusses der Nationalen ständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Befreiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident, und Stahl fallen, angenommen.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Ge- Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis
meinschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte
haben ferner den Text der nachstehend aufgeführten und beigefügten Erklärungen genommen:
dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen festgelegt:
1. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 des Abkom-
1. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des mens (Anhang XIV)
Abkommens im GATT (Anhang I)
2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkom-
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11 Absatz 4 des mens (Anhang XV)
Abkommens (Anhang II)
3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 Absatz 2
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 Absatz 6 des des Abkommens (Anhang XVI)
Abkommens (Anhang III)
4. Erklärung der Gemeinschaft betreffend die in Arti-
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens kel 42 des Abkommens genannte Rechnungseinheit
(Anhang IV) (Anhang XVII)
5. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der 5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Proto-
regionalen Wirtschaftszusammenschlüsse (Anhang V) kolls Nr. 2 (Anhang XVIII)
6. Gemeinsame Erklärung·zu Artikel 89 des Abkommens 6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Absatz 3
(Anhang VI) des Protokolls Nr. 2 (Anhang XIX)
7. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 1 des 7. Erklärung der Gemeinschaft betreffend etwaige zu-
Protokolls Nr. 2 (Anhang VII) sätzliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank
während der Durchführung des Abkommens (An-
8. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 20 Buchstabe c des
hang XX)
Protokolls Nr. 2 (Anhang VIII)
8. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit
9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 22 des Protokolls
Ursprung in Belize, St.-Kitts-Nevis-Anguilla und
Nr. 2 (Anhang IX) Surinam (Anhang XXI)
10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Protokolls
9. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Proto-
Nr. 2 (Anhang X)
kolls Nr. 3 (Anhang XXII)
11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 des Protokolls
Nr. 2 (Anhang XI) 10. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Bestimmung des Be-
12. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwi- griffs "Deutscher Staatsangehöriger" (Anhang XXIII)
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Botsuana, Lesotho und Swasiland (Anhang XII) 11. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Geltung des AKP·
13. Gemeinsame Erklärung betreffend Anträge auf Teil- EWG-Abkommens von Lome für Berlin (An-
nahme an dem Protokoll Nr. 3 (Anhang XIII) hang XXIV)
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schluß-
akte gesetzt.
GESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertfünfundsiebzig.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2403
Anhang I Anhang V
Gemeinsame Erklärung betreff end Gemeinsame Erklärung
die Vorlage des Abkommens im GATT betreff end die Vertretung der
regionalen Wirtschaftszusammenschlüsse
Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der
Vorlage und der Prüfung der handelspolitischen Bestim- Der Ministerrat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
mungen des Abkommens im Rahmen des GATT. damit die Ostafrikanische Gemeinschaft und die Karibi-
sche Gemeinschaft im Ministerrat und im Botschafter-
ausschuß als Beobachter vertreten sein können. Er prüft
die Anträge im Hinblick auf ähnliche ~faßnahmen zugun-
sten anderer regionaler Zusammenschlüsse zwischen
.-\KP-Staaten von Fall zu Fall.
Anhang II
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens Anhang VI
Gemeinsame Erklärung
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 11 Ab-
zu Artikel 89 des Abkommens
satz 4 des Abkommens ist die Gemeinschaft bereit,
zwecks Verwirklichung der in Artikel 1 des Abkommens
festgelegten Ziele die Prüfung der Anträge der AKP- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den
Staaten, wonach für andere landwirtschaftliche Waren im vierten Teil des EWG-Vertrags genannten Ländern
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Ab- und Gebieten, die unabhängig geworden sind, den Bei-
kommens eine Sonderregelung gelten soll, in Angriff zu tritt zu dem Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Be-
nehmen. ziehungen mit der Gemeinschaft in dieser Form fortset-
zen möchten.
Diese Prüfung erstreckt sich entweder auf neue land-
wirtschaftliche Produktionen, für die es echte Möglich-
keiten der Ausfuhr in die EWG gibt, oder auf bereits be-
stehende Produktionen, die nicht unter die Durchfüh- Anhang VII
rungsbestimmungen zu der vorgenannten Regelung fal-
len, sofern diese Waren einen erheblichen Anteil an der Gemeinsame Erklärung
Ausfuhr eines oder mehrerer AKP-Staaten ausmachen. zu Artikel 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2
Industrievorhaben umfassen auch Vorhaben zur Ver-
arbeitung von landwirtschaftlichen Waren und industriel-
len Nutzung von Wäldern unter Ausschluß von Pflanzun-
gen und Aufforstungen.
Anhang III
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 59 Absatz 6 des Abkommens Anhang VIII
Gemeinsame Erklärung
Artikel 59 Absatz 6 des Abkommens kann dagegen die
übrigen schädlichen Auswirkungen von Naturkatastro- zu Artikel 20 Budtstabe c des Protokolls Nr. 2
phen oder vergleichbarer außergewöhnlicher Umstände,
insbesondere ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Für die Beurteilung des ausreichenden Mehrwerts rich-
sich aus der Verringerung der für den einheimischen ten sich die für die Entscheidung über die Ausschrei-
Markt bestimmten Produktion, der Neubildung des Pro- bungen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln
duktionspotentials, auch für Ausfuhrzwecke, ergeben, des Abkommens.
decken.
Anhang IX
Gemeinsame Erklärung
Anhang IV zu Artikel 22 des Protokolls Nr. 2
Gemeinsame Erklärung Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls
Nr. 2 vorgesehenen Beschlusses gelten für die Vergabe
zu Artikel 60 des Abkommens
und die Ausführung der aus dem Fonds finanzierten
öffentlichen Aufträge:
Bis zur Anwendung des in Artikel 60 des Abkommens
- vorgesehenen Beschlusses wird in den AKP-Staaten, die - in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am
Vertragsparteien des am 29. Juli 1969 in Jaunde unter- 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens
zeichneten Abkommens waren, die dort am 31. Januar waren, die am 31. Januar 1975 geltenden Rechtsvor-
1975 geltende Regelung auch weiterhin angewandt, wäh- schriften,
rend die anderen AKP-Staaten der Gemeinschaft die gün- - in den anderen AKP-Staaten die auf die internatio-
stigste Regelung einräumen, die sie internationalen Or- nalen Verträge anwendbaren nationalen Rechtsvor-
ganisationen gewähren. schriften oder die diesbezüglichen Prnktiken.
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang X - Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre
Zollregelungen und insbesondere durch die Anwen-
dung der im Abkommen aufgestellten Ursprungs-
Gemeinsame Erklärung regeln dafür Sorge zu tragen, daß keine Verkehrsver-
zu Artikel 23 des Protokolls Nr. 2 lagerung erfolgt, die sich für die Gemeinschaft da-
durch nachteilig auswirkt, daß diese Länder mit einem
Bis zur Anwendung des in Artikel 23 des Protokolls anderen Land an einer Zollunion beteilgt sind, der sie
Nr. 2 vorgesehenen Beschlusses werden Streitfälle vor- angehören.
übergehend nach der Vergleichs- und Schiedsordnung
der Internationalen Handelskammer endgültig entschie-
den.
Anhang XIII
Anhang XI
Gemeinsame Erklärung
betreffend Anträge auf Teilnahme
Gemeinsame Erklärung an dem Protokoll Nr. 3
zu Artikel 26 des Protokolls Nr. 2
Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Ab-
a) Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls kommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich auf-
Nr. 2 vorgesehenen Beschlusses gelten für die Ausfüh- geführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3
rung der vom Fonds finanzierten Verträge über tech- teilzunehmen, so wird sein entsprechender Antrag ge-
nische Zusammenarbeit: prüft.
- in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am
29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens
waren, die Allgemeinen Bestimmungen, die bei den
vom Fonds finanzierten Verträgen gegenwärtig ange-
wandt werden; Anhang XIV
in den anderen AKP-Staaten, soweit diese die bei den
vom Fonds finanzierten Verträgen angewandten All- Erklärung der Gemeinsdlaft
gemeinen Bestimmungen vorübergehend nicht anwen- zu Artikel 2 des Abkommens
den, die auf die internationalen Verträge anwend-
baren nationalen Rechtsvorschriften oder die dies-
bezüglichen Praktiken. Die Zölle, die nach Artikel 38 der Akte über die Bei-
trittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge
b) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben ver- vorübergehend beibehalten werden, bleiben allgemein
einbart, daß die Kommission so schnell wie möglich nach anwendbar, ohne daß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens
Inkrafttreten des Abkommens eine allgemeine Vergü- eine Ausnahme darstellen kann.
tungsordnung für die Festlegung der in den Verträgen
vorzusehenden Honorare erstellen und den AKP-Staaten
zur Zustimmung vorlegen wird.
Anhang XV
Anhang XII Erklärung der Gemeinsdlaft
zu Artikel 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung
betreff end den Handel zwischen der Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens berührt weder
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen noch die Sonderregelung
und Botsuana, Lesotho und Swasiland für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahr-
zeug-Montageindustrie in Irland, die Gegenstand der Pro-
Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt tokolle Nrn. 6 und 7 zur Akte über die Beitrittsbedingun-
Punkt 3 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die gen und die Anpassungen der Verträge sind.
Anpassungen der Verträge geben die Regierungen von
Botsuana, Lesotho und Swasiland folgende Erklärung ab,
die von der Gemeinschaft entgegengenommen wird:
Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttre-
Anhang XVI
ten des Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in der Gemeinschaft die gleiche Zollrege-
lung wie auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Erklärung der Gemeinschaft
dem anderen Land anzuwenden, das an der Zollunion zu Artikel 1OAbs. 2 des Abkommens
beteiligt ist, der sie angehören.
Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiede- Sollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähn-
nen Verfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur ten Maßnahmen mit einer auf das unbedingt erforder-
Finanzierung der Haushalte der drei Regierungen be- liche Maß begrenzten Tragweite treffen, so würde sie
stehen, soweit eine Beziehung zwischen dieser Finan- sich bemühen, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die
zierung und der Einfuhr von Waren mit Ursprung in durch ihre geographische Auswirkung und/oder die Art
der Gemeinschaft bzw. dem anderen Land der Zoll- der betroffenen Waren die Ausfuhren der AKP-Staaten
union besteht, der sie angehören. am wenigsten beeinträchtigen würden.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2405
Anhang XVII Anhang XXI
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Gemeinschaft
betreffend die in Artikel 42 des Abkommens betreffend Zucker mit Ursprung in Belize,
genannte Rechnungseinheit St.-Kitts-Nevis-Anguilla und Surinam
Der Betrag der Hilfe der Gemeinschaft entspricht dem 1. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforder-
in einer noch zu definierenden europäischen Rechnungs- lichen Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden
einheit ausgedrückten Gegenwert von 3 390 Millionen Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in
Sonderziehungsrechten zum Wert vom 28. Juni 1974. Die 39 400 metrische Tonnen
Belize
vorstehende Bestimmung präjudiziert nicht den vom Rat
der Europäischen Gemeinschaften zu fassenden Beschluß St.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen
über die Frage, ob die Zusammensetzung der im Rahmen Surinam 4 000 metrische Tonnen
des Abkommens anwendbaren europäischen Rechnungs- die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Be-
einheit unter Zugrundelegung der Sonderziehungsrechte handlung sicherzustellen.
oder eines Währungskorbs der Mitgliedstaaten festgelegt
werden soll.
2. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch
Der obengenannte Beschluß des Rates muß so bald wie folgende Mengen festgesetzt:
möglich, spätestens jedoch vor Inkrafttreten des Abkom- 14 800 metrische Tonnen
Belize
mens, ergehen.
St.-Kitts-Nevis-Anguilla 7 900 metrische Tonnen
Sobald der Rat die Definition dieser Rechnungseinheit
festgelegt hat, wird er die AKP-Staaten hiervon unter-
richten.
Anhang XXII
Anhang XVIII
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3
Die in diesem Artikel angegebenen finanziellen Bedin- Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls
gungen sind die günstigsten Bedingungen, zu denen Son- Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des
derdarlehen gewährt werden können. Sie finden für die Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vor-
in Artikel 48 des Abkommens aufgeführten am wenigsten sieht, der Rechtssicherheit dient und für die Gemein-
entwickelten Länder allgemeine Anwendung. schaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Ar-
tikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze dar-
stellt.
Anhang XIX
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2
Anhang XXIII
Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können ent-
weder als Ergänzung zu einem Darlehen der Bank oder Erklärung des Vertreters der Regierung
allein gewährt werden, wenn ein solches Darlehen in der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung der in Artikel 43 des Abkommens aufgeführ- über die Bestimmung des Begriffs
ten Kriterien nicht in Betracht kommt.
,,Deutscher Staatsangehöriger"
Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
Anhang XX
gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland.
Erklärung der Gemeinschaft
betreffend etwaige zusätzliche Darlehen
der Europäischen Investitionsbank
während der Durchführung des Abkommens
Der Höchstbetrag der von der Europäischen Investi- Anhang XXIV
tionsbank aus ihren eigenen Mitteln geleisteten Hilfe
wird in Artikel 42 Nummer 2 des Abkommens festge- Erklärung des Vertreters der Regierung
setzt. der Bundesrepublik Deutschland
Jedoch können gegebenenfalls während der Durchfüh- über die Geltung des AKP-EWG-Abkommens
rung des Abkommens zusätzliche Darlehen der Bank aus von Lome für Berlin
ihren eigenen Mitteln im Rahmen von Artikel 18 der
Satzung der Bank in Aussicht genommen werden, und Das AKP-EWG-Abkommen von Lome gilt auch für das
zwar nach Maßgabe ihrer Mittel, der Höhe der bereits Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
effektiv gewährten Darlehen, der Bedeutung der zu fi- blik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragspar-
nanzierenden Vorhaben und der Garantien, die für diese teien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
zusätzlichen Darlehen gegeben werden können. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
über die Waren, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident des Militärausschusses der Nationalen Be-
freiung von Mali, Staatschef, Regierungspräsident,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Ihre Majestät die Königin von Mauritius
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident der Republik Niger,
Der Präsident Irlands, Der Chef der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,
Der Präsident der Italienischen Republik, Der Präsident der Republik Ruanda,
Seine Königlidle Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Der Präsident der Republik Senegal,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Der Präsident der Republik Sierra Leone,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Der Präsident der Somalischen Demokratischen Republik,
Großbritannien und Nordirland, Präsident des Obersten Revolutionsrates,
Der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
Vertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris un-
terzeichneten Vertrags über die Gründung der Euro- Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
päisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Der Präsident der Republik Tschad,
Staaten im folgenden als „Mitgliedstaaten" bezeich-
Der Präsident der Republik Togo,
net werden,
einerseits Das Staatsoberhaupt von Tonga,
und Das Staatsoberhaupt von Trinidad und Tobago,
Der Präsident der Republik Uganda,
Das Staatsoberhaupt der Bahamas,
Das Staatsoberhaupt von Westsamoa,
Das Staatsoberhaupt von Barbados,
Der Präsident der Republik Za'ire,
Der Präsident der Republik Botsuana,
Der Präsident der Republik Sambia,
Der Präsident der Republik Burundi,
Der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun, deren Staaten im folgenden als „ AKP-Staaten" be-
zeichnet werden,
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, andererseits -
Der Präsident der Volksrepublik Kongo,
GESTUTZT auf den Vertrag über die Gründung der
Der Präsident der Republik Elfenbeinküste, Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Der Präsident der Republik Dahome,
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
Der Präsident des Vorläufigen Verwaltungs- und Militär-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Arti-
rates, Präsident der Regierung von Äthiopien,
kel 232,
Ihre Majestät die Königin von Fidsdli,
Der Präsident der Republik Gabun, IN DER ERWÄGUNG, daß das am gleichen Tag unter-
zeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome nicht für die
Der Präsident der Republik Gambia,
Waren gilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
Der Präsident des Nationalen Erlösungsrates der Republik Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen,
Ghana,
Das Staatsoberhaupt von Grenada, IN DEM BESTREBEN, den Handel mit diesen Waren
zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu
Der Präsident der Republik Guinea, entwickeln -
Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,
HABEN BESCT-ILOSSEN, dieses Abkommen zu schlie-
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea, ßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-
Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana, tigten ernannt:
Der Präsident der Republik Obervolta, SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:
Das Staatsoberhaupt von Jamaika, Renaat V AN ELSLANDE,
Der Präsident der Republik Kenia, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK:
Der Präsident der Republik Liberia,
Jens CHRISTENSEN,
Der Präsident der Republik Malawi, Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten,
Der Staats- und Regierungschef der Republik Madagaskar, Botschafter;
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2407
DER PRASIDENT DER PRASIDENT DER VOLKSREPUBLIK KONGO:
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Le Commandant Alfred RAOUL,
Hans-Jürgen WISCHNEWSKI, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Staatsminister im Auswärtigen Amt; Vertreter des Kongo
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
DER PRASIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ELFENBEJNKDSTE:
Pierre ABELIN,
Henri KONAN BEDIE,
Minister für Zusammenarbeit; Minister für Wirtschaft und Finanzen;
DER PRASIDENT IRLANDS: DER PRASIDENT DER REPUBLIK DAHOME:
Garret FITZGERALD, T. D., Le Capitaine Andre ATCHADE,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Minister für Industrie, Handel und Fremdenverkehr;
DER PRÄSIDENT DES VORLAUFIGEN
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: VERWALTUNGS- UND MILITÄRRATES,
Francesco CA TT ANEI, PRÄSIDENT DER REGIERUNG VON ÄTHIOPIEN:
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten; Ato Gehre Kidan ALULA,
Handelsreferent
SEINE KONIGLICHE HOHEIT bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON FIDSCHI:
Jean DONDELINGER,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, The Right Hon. Ratu Sir K.K.T. MARA K.B.E.,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; Premierminister
und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTAT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:
DER PRASIDENT DER REPUBLIK GABUN:
Laurens Jan BRINKHORST,
Emile KASSA MAPSI,
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
Staatsminister;
IHRE MAJESTAT DIE KONIGIN
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GAMBIA:
DES VEREINIGTEN KONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN
UND NORDIRLAND: ALHAJI
The HONOURABLE
The Rt. Hon. Judith HART, M. P.,
IBRAHIMA MUHAMMADOU GARBA-JAHUMPA,
Minister für Ubersee-Entwicklung;
Minister für Finanzen und Handel;
DAS STAATSOBERHAUPT DER BAHAMAS: DER PRÄSIDENT DES NATIONALEN
A. R. BRA YNEN, ERLOSUNGSRATES DER REPUBLIK GHANA:
Hochkommissar für die Bahamas; Lieutenant Colonel FELLI,
Minister Commissioner für Wirtschaftsplanung;
DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS:
DAS STAATSOBERHAUPT VON GRENADA:
Stanley Leon TAYLOR,
Derek KNIGHT,
Ständiger Sekretär
des Wirtschafts- und Industrieministeriums; Senator, Minister ohne Geschäftsbereich;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA:
The Hon. Dr. GAOSITWE KEAGAKW A TIBE CHIEPE, Seydou KEIT A,
Minister für Handel und Industrie; Außerordentlicher Botschafter der Republik Guinea
für Westeuropa;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI:
DER PRASIDENT DES STAA TSRA TES
Gilles BIMAZUBUTE, VON GUINEA-BISSAU:
Minister für auswärtige Angelegenheiten Dr. V ASCO CABRAL,
und Zusammenarbeit;
Staatskommissar für Wirtschaft und Finanzen;
DER PRASIDENT DER PRASIDENT
DER VEREINIGTEN REPUBLIK KAMERUN: DER REPUBLIK AQUATORIALGUINEA:
Maikano ABDOULA YE, Agelmasie NTUMU,
Minister für Planung und Raumordnung; Staatssekretär;
DER PRASIDENT DER PRASIDENT
DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK: DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA:
Jean Paul MOKODOPO, The Hon. S. S. RAMPHAL, S. C., M. P.,
Minister für Planung; Minister für auswärtige Angelegenheiten;
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK OBERVOLTA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL:
Leonard KALMOGO, Babacar BA,
Staatssekretär für Planung; Minister für Finanzen und Wirtschaft;
DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE:
Perceval J. PATTERSON, The Hon. Francis M. MINAH,
Minister für Industrie, Fremdenverkehr und Außenhandel; Minister für Handel und Industrie;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA: DER PRÄSIDENT
DER SOMALISCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK,
Dr. J. G. KIANO,
PRÄSIDENT DES OBERSTEN REVOLUTIONSRA TES:
Minister für Handel und Industrie;
J aalle Mohamed W ARSAMA ALi,
SEINE MAJESTÄT DER KONIG Berater beim Wirtsdiaftsausschuß
DES KONIGREICHS LESOTHO: des Obersten Revolutionsrates;
E. R. SEKHONY ANA,
DER PRÄSIDENT
Finanzminister; DER DEM OKRATISCHEN REPUBLIK SUDAN:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBERIA: Shafü el KHA TIM,
Vizeminister für Finanzen und Wirtschaft;
The Hon. D. Franklin NEAL,
Minister für Planung und Wirtschaft; SEINE MAJESTÄT DER KONIG
DES KONIGREICHS SWASILAND:
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI:
The Hon. Simon SISHA YI NXUMALO,
The Hon. D. T. MA TENJE, Minister für Industrie und Bergbau;
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr,
Minister für Finanzen; DER PRÄSIDENT
DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA:
DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEF
Daniel Narcis Mtonga MLOKA,
DER REPUBLIK MADAGASKAR:
Botschafter in der Bundesrepublik Deutsdiland;
Jules RAZAFIMBAHINY,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, DER PRASIDENT DER REPUBLIK TSCHAD:
Vertreter bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Ngarhodjina Adoum MOUNDARI,
DER PRÄSIDENT DES MILITÄRAUSSCHUSSES Staatssekretär für moderne Wirtschaft;
DER NATIONALEN BEFREIUNG VON MALI,
STAATSCHEF, REGIERUNGSPRÄSIDENT: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO:
Le Lieutenant-Colonel Charles SAMBA CISSOKHO, Benissan TETE-TEVI,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Minister für Handel und Industrie;
und Zusammenarbeit;
DAS STAATSOBERHAUPT VON TONGA:
IHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON MAURITIUS: Seine Königliche Hoheit Prinz TUPOUTOA;
The Right Honorable
Sir Seewoosagur RAMGOOLAM, P. C., Kt, DAS STAATSOBERHAUPT
Premierminister; VON TRINIDAD UND TOBAGO:
The Hon. Dr. Cuthbert JOSEPH,
DER PRASIDENT Minister für auswärtige
DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN: und westindische Angelegenheiten;
Sidi Ould CHEIKH ABDALLAH,
Minister für Planung DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA:
und industrielle Entwicklung;
The Hon. Edward ATHIYO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER: Minister für Handel;
Le Capitaine Moumouni DJERMAKOYE ADAMOU,
DAS STAATSOBERHAUPT VON WESTSAMOA:
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit; The Hon. FALESA P. S. SAILI,
Minister für Finanzen;
DER CHEF DER MILITÄRISCHEN BUNDESREGIERUNG
VON NIGERIA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZAIRE:
Gabriel Chukwuemeka AKW AEZE, Kanyinda TSHIMPUMPU,
Bundeskommissar für Handel; Staatskommissar für Handel;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA: DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA:
NDUHUNGIREHE, RAJAH KUNDA,
Minister für Finanzen und Wirtsdlaft; Minister für: Handel;
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2409
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig Artikel 5
befundenen Vollmachten WIE FOLGT DBEREINGEKOM- Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die
MEN: Anwendung des AKP-EWG-Abkommens von Lome sind
ebenfalls auf dieses Abkommen anwendbar.
Artikel 1
Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Artikel 6
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie
ihren Ursprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöl- Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sid1 aus dem
len und Abgaben mit gleicher Wirkung wie diese Zölle Vertrag über die Gründung der Europäisdlen Gemein-
zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen; diese \,Varen sdlaft für Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses
dürfen jedoch nicht günstiger als im Warenverkehr zwi- Abkommen nicht berührt.
schen den Mitgliedstaaten behandelt werden.
Bis zum 1. Juli 1977 werden bei der Anwendung von Artikel 7
Absatz 1 die Restzölle und Restabgaben gleicher Wir- Dieses Abkommen wird von den einzelnen Unter-
kung, die sich aus der Anwendung der Artikel 32 und zeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsredlt-
36 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die An- lichen Vorschriften genehmigt.. Die Regierungen der
passungen der Verträge ergeben, nicht berücksichtigt. einzelnen AKP-Staaten teilen dem Sekretariat des Rates
der Europäischen Gemeinschaften und die Regierungen
Artikel 2 der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl dem Sekretariat der AKP-Staaten mit,
Für die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er-
in den Mitgliedstaaten gilt bei der Einfuhr in die AKP- forderlidlen Verfahren abgeschlossen sind.
Staaten Titel I Kapitel I des am gleichen Tag unter-
zeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lome.
Artikel 8
Artikel 3 Dieses Abkommen läuft nadl einem vom Zeitpunkt der
Unterzeichnung ab gerechneten Zeitraum von fünf Jah-
Sind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten ge- ren, das heißt am 1. März 1980 ab.· Es tritt gegenüber
eignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu jedem Unterzeichnerstaat außer Kraft, der gemäß Arti-
beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen kel 92 des AKP-EWG-Abkommens von Lome nidlt mehr
Unterschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Vertragspartei des letzteren Abkommens ist.
Preisen zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten
zweckdienliche Maßnahmen treffen und insbesondere die Artikel 9
in Artikel 1 vorgesehenen Zugeständnisse zurücknehmen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutsdler,
englisdler, dänischer, französischer, italienisdler und
Artikel 4
niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
In allen Fällen, in denen die Durchführung der vor- gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
stehenden Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Sekretariats des Rates der Europäisdlen Gemeinsdlaften
Parteien erfordert, finden zwisdlen den beteiligten Par- und im Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; diese
teien Konsultationen statt. Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeidl-
nerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Lome am achtundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertfünfundsiebzig.
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Internes Abkommen
über die zur Durchführung des AKP-EWG-Abkommens von Lome
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen (2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem
der Mitgliedstaaten der im Abkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Artikel 75 des Abkommens die Befugnis zu übertragen,
in den unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen-
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Euro- den Bereichen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen aus-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Ver- zusprechen oder Stellungnahmen abzugeben, wird die ge-
trag" genannt, und auf das am 28. Februar 1975 unter- meinsame Haltung vom Rat nach Anhörung der Kommis-
zeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend sion einstimmig festgelegt.
,,Abkommen" genannt, (3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der
Vertreter der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE: Absatz 1 entsprechend.
Die Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen
des durch das Abkommen vorgesehenen Ministerrats, Artikel 2
nachstehend „AKP-EWG-Ministerrat" genannt, gemein- (1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlun-
same Haltungen einnehmen; andererseits kann die Durch- gen des AKP-EWG-Ministerrats in den unter die Zustän-
führung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnah- digkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen
men dieses Rates je nach Fall ein Vorgehen der Gemein- diese entsprechende Vorschriften.
schaft, ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten
oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich (2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlun-
machen. gen, die der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Arti-
kels 77 des Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.
Die von den Vertretern der Gemeinschaft einzuneh-
mende gemeinsame Haltung in den unter die Zuständig-
keit der Gemeinschaft fallenden Bereichen wird in Uber- Artikel 3
einstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags fest-
Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
gelegt, die atich auf die Festlegung der Maßnahmen zur
und einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen
Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stel-
oder zu schließenden Verträge, Ubereinkommen, Abkom-
lungnahmen des AKP-EWG-Ministerrats, die sich auf ein
men oder Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle
Vorgehen der Gemeinschaft in den gleichen Bereichen
Teile hiervon, die sich auf die in dem Abkommen behan-
beziehen, anwendbar sind; im übrigen obliegt es dem Rat
delten Angelegenheiten erstrecken, werden von dem oder
der Europäischen Gemeinschaften, im Verordnungswege
den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den ande-
die Modalitäten festzulegen, nach denen die in Artikel 10
ren Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur
Anwendung gelangen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission
Andererseits ist es für die Mitgliedstaaten erforderlidl, berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten
Texte.
die Bedingungen zu präzisieren, unter denen in den unter
ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen die von den Ver-
tertern der Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat ein- Artikel 4
zunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt wer- Hält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zu-
den; es obliegt ihnen ferner, in den gleichen Bereichen ständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung
die Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse, Emp- des Artikels 81 des Abkommens für erforderlich, so kon-
fehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, sultiert er vorher die anderen Mitgliedstaaten.
die ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder
das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Ab-
könnten. Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen satz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so
die Mitgliedstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich entspricht die Haltung der Gemeinschaft der des betref-
zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Abkommen fenden Mitgliedstaats, es sei denn, daß die im Rat ver-
ergeben könnten. einigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
etwas anderes beschließen.
Nach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften -
Artikel 5
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit dem Abkommen, den ihm beigefüg-
Artikel 1 ten Protokollen sowie den zur Durchführung des Abkom-
(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der mens unterzeichneten internen Abkommen ergeben,
Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen werden auf Antrag der betreibenden Partei dem Ge-
haben, wenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der ridltshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß-
Mitgliedstaaten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat gabe des Vertrags und des Protokolls über die Satzung
nach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt. des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag vorgelegt.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2411
Artikel 6 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so tritt
dieses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt wie das Ab-
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
kommen in Kraft. Es bleibt für denselben Zeitraum ,vie
Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission
das Abkommen anwendbar.
dieses Abkommen jederzeit ändern oder ergänzen.
Artikel 7 Artikel 8
Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
staaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vor- deutscher, englischer, französischer, italienischer und
schriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mit- niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gliedstaaten notifizieren dem Sekretariat des Rates der gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Europäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkraft- Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren ab- hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-
geschlossen sind. zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am eWen Juli neunzehnhun-
clertfünfundsiebzig.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Internes Abkommen
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Nach Anhörung der Kommission der Europäischen Ge-
Mitgliedstaaten - meinschaften -
GESTUTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „der Ver- SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
trag" genannt,
Kapitel I
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRUNDE:
Artikel 1
Im AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend „das
AKP-EWG-Abkommen" genannt, ist der Gesamtbetrag• (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Eur-opäischen
der Hilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten auf Entwicklungsfonds (1975), nachstehend „Fonds" genannt.
3 390 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt worden. (2) Der Fonds wird mit einem Betrag von 3 150 Mil-
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der lionen Rechnungseinheiten ausgestattet, der wie folgt
Mitgliedstaaten sind am 16. Januar 1975 übereingekom- von den Mitgliedstaaten aufgebracht wird:
men, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Belgien 196,875 Millionen Rechnungseinheiten
Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Dänemark 75,600 Millionen Rechnungseinheiten
Länder und Gebiete, die zu Frankreich, den Niederlan-
den und dem Vereinigten Königreich besondere Bezie- Deutschland 817,425 Millionen Rechnungseinheiten
hungen unterhalten - nachstehend „Länder und Ge- Frankreich 817,425 Millionen Rechnungseinheiten
biete" genannt -, sowie der französischen übersee- Irland 18,900 Millionen Rechnungseinheiten
ischen Departements auf 150 Millionen Rechnungsein- Italien 378,000 Millionen Rechnungseinheiten
heiten festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Eu-
Luxemburg 6,300 Millionen Rechnungseinheiten
ropäische Investitionsbank - nachstehend „die Bank"
genannt - aus eigenen Mitteln einen Betrag von 10 Mil- Niederlande 250,425 Millionen Rechnungseinheiten
lionen Rechnungseinheiten für die Länder und Gebiete Vereinigtes
und die französischen überseeischen Departements be- Königreich 589,050 Millionen Rechnungseinheiten.
reitstellt.
(3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt
Der Rat hat durch Besrnluß vom 21. April 1975 (1) die verteilt:
im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens geltende Rech-
a) 3 000 Millionen Rechnungseinheiten für die AKP-
nungseinheit definiert.
Staaten,
Im Hinblick auf die Durchführung des AKP-EWG-Ab- davon
kommens und des Beschlusses betreffend die Länder und
2 100 Millionen Rechnungseinheiten in Form von
Gebiete - nachstehend „Beschluß" genannt - ist es
Zuschüssen,
angebracht, einen 4. Europäischen Entwicklungsfonds
zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses 430 Millionen Rechnungseinheiten in Form von
Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu Sonderdarlehen,
festzulegen. 95 Millionen Rechnungseinheiten in Form von
haftendem Kapital,
Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die
finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Pla- 375 Millionen Rernnungseinheiten in Form von
nung, Prüfung und Billigung der Hilfe sowie die Einzel- Transfers nach Titel II des AKP-EWG-
heiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe fest- Abkommens;
zulegen. b) 130 Millionen Rechnungseinheiten für die Länder und
Ein Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mit- Gebiete sowie die französisrnen überseeischen De-
gliedstaaten bei der Kommission und ein gleicher Aus- partements,
schuß bei der Bank sind einzusetzen. davon
Es empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der 65 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Zu-
Bank zur Anwendung des Abkommens und die entspre- schüssen,
chenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu 40 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Sonder-
bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Aus- darlehen,
schuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der 5 Millionen Rechnungseinheiten in Form von haften-
Bank so-weit irgend möglich dieselbe Zusammensetzung dem Kapital,
aufweisen.
20 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Reser-
Der Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über ven.
die Harmonisierung und Koordinierung der Politik der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit an- c) 20 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Trans-
genommen. fers für die Länder und Gebiete gemäß den die Stabili-
sierung der Ausfuhrerlöse betreffenden Bestimmungen
(1) ABI. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35 des Beschlusses.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2413
(4) Wenn ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Artikel 7
Unabhängigkeit dem AKP-EWG-Abkommen beitritt, wer-
(1) Binnen einem Monat nach Inkrafttreten des AKP-
den die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b herabgesetzt EWG-Abkommens und danach jährlich vor dem 1. Sep-
und die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe a durch ein-
tember stellt die Kommission unter Berücksichtigung der
stimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kom-
Vorausschätzungen der Bank über die von ihr verwalte-
mission entsprechend erhöht.
ten Finanzierungen einen Vorschlag der Mittelbindun-
(5) In diesem Falle erhält das betreffende Land weiter- gen für jedes Haushaltsjahr auf und übermittelt ihn dem
hin die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Zuweisung, Rat.
jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II des
(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Gesamt-
AKP-EWG-Abkommens.
betrag der voraussichtlichen Zahlungen für jedes Haus-
haltsjahr fest und teilt ihn dem Rat mit. Auf der Grund-
Artikel 2 lage dieses Betrags stellt sie unter Berücksichtigung der
Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Betrag erforderlichen Kassenmittel, einschließlich der Mittel zur
kommen Darlehen bis zu 400 Millionen Rechnungseinhei- Deckung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung des
ten, welche die Bank unter den von ihr gemäß ihrer Systems in Titel II des Abkommens ergeben, einen Fäl-
Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln ge- ligkeitsplan für den Abruf der Beiträge auf; die Einzel-
währt. heiten für die Zahlung dieser Beiträge durch die Mit-
gliedstaaten werden in der in Artikel 30 vorgesehenen
Diese Darlehen sind für·folgende Zwecke bestimmt: Finanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet diesen Fällig-
a) bis zu 390 Millionen Rechnungseinheiten für Finan- keitsplan dem Rat, der sich mit der in Artikel 18 Ab-
zierungen in den AKP-Staaten, satz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit hierzu
b) bis zu 10 Millionen Rechnungseinheiten für Finanzie- äußert.
rungen in den Ländern und Gebieten sowie in den Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen
französischen überseeischen Departements. Bedarf des Fonds in dem betreffenden Haushaltsjahr zu
decken, so unterbreitet die Kommission dem Rat Vor-
Artikel 3 schläge für weitere Zahlungen; der Rat nimmt hierzu so
rasch wie möglich mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorge-
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkom-
sehenen qualifizierten Mehrheit Stellung.
mens wird die Rechnungseinheit verwendet, die in dem
Beschluß des Rates vom 21. April 1975 über die Definition (3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den in
und die Umrechnung der europäischen Rechnungseinheit, Absatz 2 genannten Abruf der Beiträge verfügbar wer-
in der die in Artikel 42 des AKP-EWG-Abkommens von denden Mittel von der Kommission für die Finanzierung
Lome genannten Beträge der Hilfe ausgedrückt sind, de- der nach den Artikeln 11 bis 21 und 26 bis 30 bewilligten
finiert ist. Vorhaben, Programme oder Transfers in Anspruch ge-
nommen werden, verbleiben sie gemäß der in Artikel 30
Artikel 4 genannten Finanzregelung auf den Sonderkonten, die die
In den ersten beiden Jahren der Anwendung des AKP- einzelnen Mitgliedstaaten bei ihrer Staatskasse oder bei
EWG-Abkommens kann ein Höchstbetrag von 40 Mil- den von ihnen bestimmten Stellen eröffnet haben.
lionen Rechnungseinheiten in Form von haftendem Ka- (4) Vom Tage ihrer Fälligkeit an behalten diese Mittel
pital verwendet werden. während ihres Verbleibs auf den Sonderkonten nach Ab-
Die Kommission und die Bank unterbreiten dem Rat satz 3 ihren in der Rechnungseinheit ausgedrückten
einen gemeinsamen Bericht über die Erfahrung der ersten Wert, der dem am Fälligkeitstag geltenden Umrech-
beiden Jahre. An Hand dieses Berichts kann der Rat den nungswert gegenüber dieser Rechnungseinheit ent-
der Bank zur Verfügung gestellten Betrag innerhalb des spricht. Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Ab-
in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b festgesetzten satzes werden in der in Artikel 30 genannten Finanz-
Höchstbetrags von 100 Millionen Rechnungseinheiten regelung festgelegt.
ändern; freiwerdende Beträge werden der Ausstattung
für die Sonderdarlehen zugewiesen. Artikel 8
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird solange, bis
Artikel 5 er erschöpft ist, nach denselben Bestimmungen verwen-
Für die Finanzierung der in Artikel 5 des Protokolls det, wie sie im AKP-EWG-Abkommen, im Beschluß und
Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens und in den entspre- in diesem Abkommen vorgesehen sind.
chenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Zins- (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach
vergütungen wird ein Höchstbetrag von 100 Millionen Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch
Rechnungseinheiten aus den in Artikel 1 Absatz 3 Buch- nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 7
staben a und b genannten Zuschüssen vorgesehen. Der zu zahlen.
bei Ablauf des Zeitraums, in dem die Darlehen der Bank
gewährt werden, nicht gebundene Teil dieses Betrags Artikel 9
fließt wieder den für Zuschüsse vorgesehenen Mitteln zu.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Verhält-
Der Rat kann auf einen im Einvernehmen mit der Bank nis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital der Bank die-
gefaßten Vorschlag der Kommission eine Aufstockung ser gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für
dieses Höchstbetrags beschließen. alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die
sich für die Darlehensnehmer aus den Verträgen er-
Artikel 6 geben, welche die Bank auf Grund des AKP-EWG-Ab-
kommens und des Beschlusses über Darlehen aus ihren
Alle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten, der Eigenmitteln geschlossen hat.
Länder und Gebiete und der französischen überseeischen
Departements werden nach Maßgabe dieses Abkommens (2) Die Bürgschaft wird für die Deckung jeglichen
zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon Risikos übernommen und beschränkt sich auf 30 0/o des
sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln Gesamtbetrags der von der Bank auf Grund der Dar-
gewährt. lehensverträge bereitgestellten Mittel.
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(3) Die Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der (2) Die Kommission und die Bank unterrichten ein-
Absätze 1 und 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwi- ander über den Verlauf der Prüfungen der Finanzierungs-
schen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank nie- anträge.
dergelegt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Infor-
(4) Bei Abschluß neuer Abkommen durch die Gemein- mationen werden - was die Kommission angeht -
schaft, die Interventionen der Bank aus Eigenmitteln zu- durch ihr Verbindungsbüro erteilt. Dieses Büro erteilt
gunsten von Ländern außerhalb der Gemeinschaft vor- und sammelt außerdem alle Auskünfte allgemeiner Art.
sehen, kann dieser Artikel nach den mit der Bank ver- durch welche die Harmonisierung der Verwaltungsver-
einbarten Modalitäten dahingehend ergänzt werden, daß fahren und die Beurteilung der Anträge erleichtert wer-
die Bürgschaft der Mitgliedstaaten global gemäß dem in den kann.
Absatz 2 festgelegten Prozentsatz für die Darlehen gilt,
die den betreffenden Ländern c.lann gewährt werden. Artikel 14
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die nach Ar-
Artikel 10 tikel 43 des AKP-EWG-Abkommens und den entspre-
chenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finan-
(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonder- zierung durch Zuschüsse oder Sonderdarlehen aus dem
darlehen, die den AKP-Staaten, den Ländern und Gebie- Fonds in Betracht kommen.
ten sowie den französischen überseeischen Departments
nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die (2) Die Bank prüft die Vorhaben, die nach ihrer Sat-,
Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zung und Artikel 43 des AKP-EWG-Abkommens sowie
zugunsten dieser Länder, Gebiete und Departements er- der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für
folgten Beiträgen zum haftenden Kapital werden den Mit- eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln
gliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den mit oder ohne Zinsvergütung oder durch haftendes Kapi-
Fonds, aus dem diese Beträge stammen, zurückgezahlt, tal in Betracht kommen.
sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kom- (3) Vorhaben des Industrie-, des Bergbau- und des
mission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder Fremdenverkehrssektors werden bei der Bank einge-
anderweitig zu verwenden. reicht, die prüft, ob diese Vorhaben für eine der von
Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der ihr verwalteten Hilfsformen in Betracht kommen.
Darlehen und der in Unterabsatz 1 aufgeführten Trans- (4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder
aktionen zustehen, werden vorher in Abzug gebracht. Aktionsprogramms durch die Kommission oder durch die
(2) Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht
Betrag der Zuschüsse des Fonds wird durch weitere für eine der von ihnen verwalteten Hilfsformen in Be-
etwaige Einnahmen des Fonds erhöht. tracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge
nach Zustimmung des Antragstellers.
Kapitel II Artikel 15
Artikel 11 (1) Unbeschadet der besonderen Aufträge, die die Bank
(1) Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 21 wird der Fonds von der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals
unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwal- und der Zinsen der Sonderdarlehen erhält, sorgt die
tung bestimmter Beihilfeformen von der Kommission ge- Kommission auf Rechnung der Gemeinschaft für die fi-
mäß der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung ver- nanzielle Durchführung der Geschäfte, die in Form von
waltet. Zuschüssen, Sonderdarlehen oder Transfers aus Mitteln
des Fonds getätigt werden; sie leistet die Zahlungen
(2) Vorbehaltlich der Artikel 22 bis 24 verwaltet die
nach der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung.
Bank für Rechnung der Gemeinschaft gemäß ihrer Sat-
zung und der in Artikel 30 vorgesehenen Finanzregelung (2) Die Bank sorgt auf Rechnung der Gemeinschaft für
das haftende Kapital und die Zinsvergütungen, die aus die finanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds
dem Fonds finanziert werden. gewährten Hilfen in Form von haftendem Kapital. In die-
sen Fällen handelt die Bank im Namen und auf Gefahr
der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle sich daraus
Artikel 12 ergebenden Rechte als Gläubigerin oder Eigentümerin.
Die Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat (3) Die Bank sorgt für die finanzielle Abwicklung der
festgelegten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergü-
AKP-EWG-Ministerrat gemäß Artikel 41 des AKP-EWG- tungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.
Abkommens festgelegten Gesamtausrichtung der tech-
nischen und finanziellen Zusammenarbeit.
Artikel 16
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die bei den
Artikel 13
AKP-Staaten eingeholten Informationen mit, die sich auf
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander den Inhalt und die Aussichten ihres Entwicklungsplans,
regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungs- auf die vorgesehenen Ziele und die bereits bekannten
anträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zu- Vorhaben zur Erreichung dieser Ziele beziehen. Dies gilt
ständigen Stellen der AKP-Staaten, der assoziierten Län- auch in bezug auf die Länder und Gebiete sowie die fran-
der und Gebiete oder der französischen überseeischen zösischen Departements.
Departements oder auch andere Begünstigte der in Ar-
Die Kommission sammelt diese Informationen in Verbin-
tikel 49 des AKP-EWG-Abkommens und in den entspre-
dung mit der Bank, soweit diese betroffen ist.
chenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen
Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenom- Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission
men haben. die bereits gewährten oder vorgesehenen bilateralen Hil-
Diese Informationen sind binnen einer Frist von höch- fen mit.
stens drei Monaten nach Eingang des Antrags oder Auf- Außerdem übermittelt die Kommission dem in Artikel 18
nahme der ersten Kontakte zu übermitteln. vorgesehenen EEF-Ausschuß die verfügbaren Angaben
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2415
über die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen, Frankreich 25
die zugunsten der betreffenden AKP-Staaten bereits ge- Irland 2
währt oder vorgesehen sind. Italien 12
Zu diesem Zweck und zur Unterrichtung der Mitglied- Luxemburg 1
staaten holt die Kommission alle zweckdienlichen Aus- Niederlande 8
künften über Hilfen ein, die sowohl von den Mitgliedstaa-
Vereinigtes Königreich 18
ten als auch von den internationalen Institutionen oder
aus sonstigen Hilfsquellen für die AKP-Staaten und die (4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit
überseeischen Länder, Gebiete und französischen De- einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.
partements vorgesehen sind oder diesen bereits gewährt
wurden.
Artikel 19
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission regel-
mäßig die verfügbaren Angaben. (1) Der EEF-Ausschuß nimmt zu den Finanzierungsvor-
schlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben
Artikel 17 oder Aktionsprogramme mit Finanzierung durch Zu-
schüsse oder Sonderdarlehen vorgelegt werden, Stellung.
(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 51 des
Abkommens werden unter der allgemeinen Verantwor- (2) Die sich auf Vorhaben beziehenden Finanzierungs-
tung der Kommission und mit Beteiligung der Bank vorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zu-
Dienstreisen für die Programmierung durchgeführt. sammenhang zwischen diesen Vorhaben und den Ent-
(2) Vor den Dienstreisen für die Programmierung wird wicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder;
auf Grund der von der Kommission gemäß Artikel 16 ge- sie enthalten gegebenenfalls Angaben über die Verwen-
lieferten Auskünfte in einem Meinungsaustausch zwi- dung der früheren Hilfen der Gemeinschaft in diesen
schen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommis- Ländern.
sion und der Bank der allgemeine Rahmen für diese Sie enthalten insbesondere die Maßnahmen zur Förde-
Dienstreisen festgelegt, wobei gegebenenfalls Länder- rung der Beteiligung von Unternehmen der AKP-Staaten,
gruppen zusammengefaßt werden. der überseeischen Länder und Gebiete und der franzö-
(3) Im Anschluß an die Dienstreisen für die Program- sischen überseeischen Departements an der Durchfüh-
mierung, die die Kommission und die Bank in die AKP- rung der Vorhaben gemäß Kapitel 8 des Protokolls Nr. 2
Staaten unternehmen, wird den Mitgliedstaaten ein Ent- des AKP-EWG-Abkommens und der entsprechenden Be-
wurf eines als Hinweis dienenden Programms der Ge- stimmungen des Beschlusses.
meinschaftshilfe für jeden AKP-Staat übermittelt.
(3) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderun-
Diese Programmentwürfe werden mit den Vertretern der gen des Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vor-
Mitgliedstaaten zur Erarbeitung einer Stellungnahme er- schlag keine befürwortende Stellungnahme abgegeben
örtert. worden, so konsultiert die Kommission die Vertreter des
(4) Im Anschluß an den Meinungsaustausch mit den oder der betreffenden AKP-Staaten. Ist keine befürwor-
Vertretern der _AKP-Staaten nach Artikel 51 Absatz 3 des tende Stellungnahme abgegeben worden, so werden
AKP-EWG-Abkommens kann eine erneute Aussprache diese gegebenenfalls von den Vertretern der Gemein-
zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kom- schaft gemäß Artikel 54 Abs. 3 des AKP-EWG-Abkom-
mission und der Bank zur Festlegung der sich hieraus mens angehört.
ergebenden Leitlinien stattfinden.
(4) In den in Absa;z 3 vorgesehenen Fällen wird der
(5) Während der Durchführung der als Hinweis dienen- gegebenenfalls revidierte oder ergänzte Finanzierungs-
den Hilfsprogramme nach Artikel 51 Absätze 2 und 3 des vorschlag dem EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten
AKP-EWG-Abkommens findet regelmäßig ein Meinungs- Tagungen erneut vorgelegt.
austausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten,
der Kommission und der Bank statt. Bei dieser Gelegen- Lehnt dieser Ausschuß eine befürwortende Stellung-
heit beurteilen die Mitgliedstaaten unter Berücksichti- nahme erneut ab, so konsultiert die Kommission gemäß
gung der Vorhaben, deren Finanzierung bereits beschlos- Artikel 54 Absatz 3 des AKP-EWG-Abkommens erneut
sen worden ist, sowie der noch zu prüfenden Vorhaben den Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten.
die Änderungen, welche die betreffenden Empfängerstaa-
ten bei den als Hinweis dienenden Programmen der Ge- Artikel 20
meinschaftshilfe vorschlagen.
Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission
zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses
Artikel 18
zur Beschlußfassung vorgelegt.
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachste-
Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des
hend EEF-Ausschuß genannt - aus Vertretern der Regie-
EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Fi-
rungen der Mitgliedstaaten eingesetzt.
nanzierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie ent-
Den Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter weder den Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn
der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von dem Rat so bald wie möglich vorlegen, der unter den
der Kommission wahrgenommen. gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Aus-
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten teil. schuß beschließt.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsord-
nung des EEF-Ausschusses.
Artikel 21
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im EEF-
Ausschuß wie folgt gewogen: (1) Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß re-
gelmäßig über alle Finanzierungsanträge, die ihr von
Belgien 6
einem oder mehreren AKP-Staaten offiziell vorgelegt
Dänemark 3 worden sind, ob diese Anträge nun von ihren Dienststel-
Deutschland 25 len in Betracht gezogen werden oder nicht.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Dem EEF-Ausschuß wird das Ergebnis der Unter- waltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfas-
suchungen vorgelegt, die die Kommission regelmäßig sung vorgelegt.
durchführt, um die zur Zeit laufenden bzw. bereits abge-
schlossenen Arbeiten ·insbesondere nach den angestreb- (5) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Vorschlag
ten Entwicklungszielen zu bewerten. für eine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befür-
wortende Stellungnahme ab, so wird dieser Vorschlag
dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsgemäßen Be-
Art i k e 1 22 schlußfassung unterbreitet.
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende
Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend Aus- Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Vorschlag zu-
schuß „Artikel 22" genannt - eingesetzt. rück oder bittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im
Den Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22" führt der Ver- Ausschuß „Artikel 22" führt, den Rat der Gemeinschaften
treter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der so bald wie möglich hiermit zu befassen.
Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der
Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen. mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten ,,Artikel 22" und der vom Vertreter der Kommission ge-
teil. gebenen Beurteilung dem Rat vorgelegt.
(2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Der Rat nimmt unter den gleichen Abstimmungsbedin-
Ausschusses „Artikel 22" fest. gungen wie der Ausschuß „Artikel 22" Stellung.
Beschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im Aus-
,,Artikel 22" zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vor-
schuß „Artikel 22" nach Artikel 18 Absatz 3 gewogen. schlag zurück.
(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so
qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab. leitet diese die satzungsgemäßen Verfahren ein.
Art i k e 1 23
Art i k e 1 24
(1) Der Ausschuß „Artikel 22" nimmt zu -den ihm von
der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zins- (1) Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22"
vergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzie- vorbehaltlich der Änderungen, die in Anbetracht der Art
rung mit haftendem Kapital Stellung. der finanzierten Maßnahmen und den satzungsgemäßen
Verfahren der Bank erforderlich sind, regelmäßig über
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter alle offiziell bei ihr eingereichten Finanzierungsanträge,
der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge be- und zwar unabhängig davon, ob diese von ihren Dienst-
urteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Uberein- stellen in Betracht gezogen wurden oder nicht.
stimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik
der Gemeinschaft, den im AKP-EWG-Abkommen festge- (2) Dem Ausschuß wird das Ergebnis der Untersuchun-
legten Zielen der finanziellen und technischen Zusam- gen vorgelegt, die die Bank regelmäßig durchführt, um
menarbeit und den vom Ministerrat EWG-AKP festgeleg- die zur Zeit laufenden bzw. bereits abgeschlossenen Ar-
ten allgemeinen Leitlinien. beiten insbesondere im Hinblick auf ihre Beiträge zur
Die Bank unterrichtet den Ausschuß ferner über die von Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele zu
ihr geplante Gewährung von Darlehen ohne Zinsvergü- bewerten.
tung.
(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22" vor- Artikel 25
gelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich,
den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den unter welchen Bedingungen die Hilfe der Gemeinschaft,
Entwicklungsaussichten des oder der beteiligten Länder die sie jeweils zu verwalten haben, von den AKP-Staa-
und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der ten, den Ländern und Gebieten sowie den französischen
Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den überseeischen Departements oder etwaigen sonstigen Be-
Stand ihrer Beteiligungen. günstigten verwendet wird.
(3) Gibt der Ausschuß zu einem Vorschlag, an dem ein
AKP-Staat oder eine Gruppe von AKP-Staaten interes- (2) In, enger Verbindung mit den verantwortlichen Be-
siert ist, keine befürwortende Stellungnahme ab, so kon- hörden des oder der beteiligten Länder vergewissern sie
sultiert die Bank die Vertreter des oder der betreffenden sich ferner - soweit es sie betrifft -, unter welchen Be-
Staaten; es findet dann das Verfahren nach Artikel 54 dingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Anla-
Absatz 3 des AKP-EWG-Abkommens Anwendung. gen von den Begünstigten verwendet werden.
(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Antrag (3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den unter
auf ein Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Absatz 1 und 2 genannten Anlässen, wieweit die in Ar-
Stellungnahme ab, so wird der Antrag zusammen mit der tikel 40 Absatz 2 des AKP-EWG-Abkommens, in Arti-
mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses kel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in den
und der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beur- entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genann-
teilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsge- ten Zielsetzungen verwirklicht wurden.
mäßen Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Die Kommission unterrichtet den Rat mindestens
Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absätzen
Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück 1, 2 und 3 genannten Bedingungen.
oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall
wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen verse- Der Rat trifft mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehe-
henen Stellungnahme des Ausschusses und der vom Ver- nen qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnah-
treter der Kommission gegebenen Beurteilung dem Ver- men.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2417
Kapitel III ausübt, werden in der in Artikel 30 vorgesehenen Fi-
nanzregelung festgelegt. •
Art i k e 1 26
(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung
Das in Titel II des AKP-EWG-Abkommens und in den des Fonds wird der Kommission nach dem Verfahren des
entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannte Artikels 206 des Vertrags erteilt. Erfordert das Verfahren
System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse wird aus- des genannten Artikels jedoch einen Beschluß des Rates,
schließlich auf die aus jedem der folgenden Kalender- so beschließt dieser mit der in Artikel 18 Absatz 4 dieses
jahre stammenden Ausfuhrerlöse angewandt: 1975, 1976, Abkommens vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.
1977, 1978 und 1979.
(4) Die Finanzierungen aus den Fonds, welche die Bank
Artikel 27 verwaltet, unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsver-
Die Beträge der in Titel II Artikel 19 Absätze 3 und 6 fahren nach der Satzung der Bank für alle von ihr getä-
des AKP-EWG-Abkommens und in den entsprechenden tigten Geschäfte. Die Bank übermittelt der Kommission
Bestimmungen des Beschlusses genannten Transfers so- und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwick-
wie die Beträge der in Artikel 21 Absatz 2 dieses Ab- lung der von _ihr verwalteten und aus dem Fonds durch-
kommens und in den entsprechenden Bestimmungen des geführten Finanzierungen.
Beschlusses genannten Beiträge zur Wiederauffüllung
der Mittel werden in Rechnungseinheiten ausgedrückt. Artikel 32
Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder (1) Der Restbetrag des durch das Durchführungsabkom-
mehrerer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommis- men im Anhang zum Vertrag geschaffenen Entwicklungs-
sion nach Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat fonds für die überseeischen Länder und Gebiete wird
oder den zuständigen Stellen der Länder und Gebiete ge- weiterhin gemäß dem genannten Durchführungsabkom-
wählt hat. men sowie der am 31. Dezember 1962 geltenden Rege-
lung verwaltet.
Artikel 28
Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 20. Juli 1963
Um den in Artikel 17 des Abkommens sowie in den in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die
entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgese- Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
henen Vergleich der Statistiken der Gemeinschaft und geschaffen wurde, wird weiterhin nach Maßgabe des ge-
der AKP-Staaten zu ermöglichen, übermitteln die Mit- nannten Internen Abkommens sowie der am 31. Mai 1969
gliedstaaten der Kommission nach den in einer Durchfüh- geltenden Regelung verwaltet.
rungsverordnung festzulegenden Verfahren die verfüg-
baren statistischen Angaben, die für das geordnete Funk- Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 29. Juli 1969
tionieren des Stabilisierungssystems notwendig sind. in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Fi-
nanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
geschaffen wurde, wird weiterhin nach Maßgabe des ge-
Artikel 29
nannten Internen Abkommens sowie der am 31. Januar
Die Kommission leitet den Mitgliedstaaten die Berichte 1975 geltenden Regelung verwaltet.
zu, die sie jährlich von den AKP-Staaten über die Ver-
wendung der Mittel erhält. Sie legt einmal jährlich einen (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des
zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Restbetrags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße
Systems vor, in dem insbesondere der Einfluß des Sy- Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Ab-
stems auf die wirtschaftliche Entwicklung der Empfän- satz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die
gerländer und auf die Entwicklung des Außenhandels Kommission gemäß Artikel 16 zusätzliche Finanzierungs-
darzustellen ist. vorschläge unterbreiten.
Dieser Artikel ist auch auf die Länder und Gebiete an-
Artikel 33
wendbar.
Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitglied-
Kapitel IV staaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
Artikel 30 genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaa-
ten notifizieren dem Sekretariat des Rates der Euro-
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkom- päischen Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten
men werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlos-
Rat bei Inkrafttreten des AKP-EWG-Abkommens mit der
sen sind.
in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehr-
heit an Hand eines Entwurfs der Kommission und nadl Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen
Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmun- wie das AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so lange
gen erläßt. in Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierun-
gen vollständig abgewickelt sind.
Artikel 31
(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommis- Artikel 34
sion die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres so- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
wie die Ubersicht über das Vermögen und die Schulden deutscher, englischer, französischer, italienischer und
des Fonds auf. niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
(2) Unbeschadet Absatz 4 übt der in Artikel 206 des gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Vertrages vorgesehene Kontrollausschuß seine Befug- Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
nisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-
Art und Weise, in der dieser Ausschuß seine Befugnisse zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am elften Juli neunzehnhun-
dertfünfundsiebzig.
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom nale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
13. April 1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125) auch im Land Berlin.
unterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens
vom 14. April 1891 über die internationale Regi- § 3
strierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Bundes-
gesetzbl. 1962 II S. 125) und auf Grund des § 4 des (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Ma- Kraft. Am selben Tag treten nach dem Beschluß des
drider Abkommen über die internationale Registrie- Ausschusses die am 29. September 1975 besc:hlosse-
rung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli nen Änderungen in Kraft.
1922 (Reichsgesetzbl. II S. 669) in Verbindung mit (2) Der Beschluß des Ausschusses der nationalen
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bun- Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen
desrepublik Deutschland wird verordnet: Madrider Verbandes vom 21. Juni 1974 tritt hin-
sichtlich der in Artikel 8 des Abkommens und in Re-
§ 1 gel 27 der Ausführungsordnung vorgesehenen Ge-
bühren sowie hinsichtlich der Regel 30 der Aus-
Die von der Versammlung und dem Ausschuß der führungsordnung mit dem 31. Dezember 1975 außer
Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Ei- Kraft. Mit demselben Tage tritt die Verordnung
gentums des besonderen Madrider Verbandes am über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung
29. September 1975 beschlossene Änderung der in vom 21-. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über
Artikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Aus- die internationale Registrierung von Marken (Bun-
führungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Abkom- desgesetzbl. 1974 II S. 1441) hinsic:htlich der in Ar-
men (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1441) vorgesehenen tikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Aus-
Gebühren sowie der Regel 30 der Ausführungsord- führungsordnung vorgesehenen Gebühren sowie
nung wird in Kraft gesetzt. Die Änderung wird nach- hinsichtlich der Regel 30 der Ausführungsordnung
stehend veröffentlicht. außer Kraft.
§ 2 (3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Kraft, an dem der Beschluß des Ausschusses und der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Versammlung der nationalen Ämter des gewerb-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- lic:hen Eigentums vom 29. September 1975 außer
setzes vom 13. April 1962 über die in Nizza am Kraft tritt.
15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider (4) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 3
Abkommens vom 14. April 1891 über die internatio- ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 2419
Anlage
I.
Die in Regel 27 Absatz 1 der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken vorgesehenen Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
Schweizer
a) Registrierungs- oder Erneuerungsgebühren Franken
i) Grundgebühr für 20 Jahre 530
ii) Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jah-
ren 330
iii) Restgrundgebühr für den zweiten Zeitabschnitt von
10 Jahren 430
iv) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende
Klasse der Waren und Dienstleistungen 53
v) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung des
Schutzes auf ein Land 53
b) Gebühr für die Herstellung des Druckstockes 60
c) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienst-
leistungen
i) Wenn die Waren und Dienstleistungen nicht klassifiziert
oder nach Klassen gruppiert wo'rden sind 40
sowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende Wort 2
ii) Wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend ist,
je Wort 2
(die Gebühr entfällt, wenn die Zahl der Worte, die
Gegenstand der Umklassifizierung sind, 19 oder weniger
als 19 beträgt)
d) Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrierung be-
antragten territorialen Ausdehnung des Schutzes 100
e) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50°/o der
gemäß Buch-
stabe a) zu
zahlenden
Gebühren
f) Gebühr für die Eintragung einer Änderung
i) Vollständige Ubertragung der Registrierung 100
ii) Teilübertragung der Registrierung für einen Teil der
Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der
Länder 100
iii) Einschränkung des Verzeichnisses der ·waren und Dienst-
leistungen nach der Registrierung für alle oder für einen
Teil der Länder, mit Ausnahme des in Regel 28 Buch-
stabe d) vorgesehenen Falles 70
iv) Änderung des Namens und der Anschrift des Marken-
inhabers
für eine einzelne Marke 50
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die
gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird 10
v) Bestellung eines Vertreters, Vertreterwechsel, Änderung
seines Namens und seiner Anschrift, mit Ausnahme der
in Regel 28 Buchstabe h) vorgesehenen Fälle
für eine einzelne Marke 20
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn der
gleiche Wechsel oder die gleiche Änderung gleichzeitig
beantragt wird 10
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
g) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationa- Schweizer
len Registers Franken
i) Anfertigung eines Registerauszuges 55
ii) andere schriftlich erteilte Bestätigungen oder Auskünfte
für eine einzelne Marke 40
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die
gleiche Auskunft gleichzeitig verlangt wird 10
iii) andere mündlich erteilte Auskünfte je Marke 10
iv) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie
der Veröffentlichung der Registrierung
je Marke oder je Seite, unter Vorbehalt des nachstehen-
den Buchstaben h) Ziffer iii) 5
h) Gebühr für Nachforschungen nach älteren Registrierungen
internationaler Marken
i) Identitätsnachforschungen
nach den Wortbestandteilen einer Marke, die sich auf
höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen be-
zieht 30
wenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht 60
nach den Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf
höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen be-
zieht 50
wenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht 100
ii) Ahnlichkei tsnachforschungen
nach den Wort- oder Bildbestandteilen einer Marke, die
sich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklas-
sen bezieht 100
für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse 10
iii) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie
der Veröffentlichung der internationalen Registrierung
einer Marke, die auf ein Nachforschungsgesuch hin mit-
geteilt wird
je Marke oder je Seite
II.
Regel 30 der Ausführungsordnung wird Regel 30 Absatz 1. Die Vor-
schrift erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von
Amts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der
besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen."
III.
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Hinweis
Der Jahrgang 1975 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die
Nummern 1 bis 77 und endet mit der Seite 2420.
Herausg~ber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhctng stehende Bekanntmadrnnqen verölfentlimt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehurenden Recht,vorsd1riften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abtestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jcthres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Be,lellungen bereits en,rhienener Au sCJ<1lwn: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. EinzelstLiLke je angef,rnqene Hi Seiten 1, 10 0:--1 zu1.üqli<t1 Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben ·,,-orden sind. LicfPrunq gecJ<·n \'uH•ill',endunq des BetidCJ('~
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder geqen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,40 DM (7,70 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). h<'i LiefP1u1HJ qeqcn \'ordt1S1cchnu1,g 8.80 D\I. lm Bezuqs-
p:·eis rst die l\fohrwe,tsteuer enthalten; der angewc1ndte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.