2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 6. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
über den Luftverkehr
Vom 17. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Manila am 6. August 1971 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik der Philippinen über
den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 17 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2215
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik der Philippinen über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
Between the Federal Republic of Germany and
the Republic of the Philippines
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik der Philippinen, the Republic of the Philippines,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, hereinafter described as the Contracting Parties,
als Parteien des Abkommens über die Internationale Being parties to the Convention on International Civil
Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur A viation opened for signature at Chicago on the 7th day
Unterzeichnung aufgelegt wurde, of December, 1944, and
in dem Wunsch, ein Abkommen zur Einrichtung und Desiring to conclude an agreement for the purpose of
zum Betrieb eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren establishing and operating air services between and
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen, beyond their respective territories,
sind wie folgt übereingekommen: Ha ve agreed as follows:
Artikel 1 Article
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit der Zu- For the purpose of the present Agreement, unless the
sammenhang nichts anderes erfordert, context otherwise requires:
(a) ,,Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Bundesrepublik (a) the term "aeronautical authorities" means, in the
Deutschland den Bundesminister für Verkehr oder case of the Federal Republic of Germany, the Federal
jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesem Minister of Transport or any person or body author-
Minister gegenwärtig obliegenden Aufgaben oder ized to perform any function exercised at present by
ähnlicher Aufgaben ermächtigt ist; in bezug auf die the said Minister or similar functions, and in the case
Republik der Philippinen die Zivilluftfahrtbehörde of the Republic of the Philippines, the Civil Aero-
oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der nautics Board or any person or body authorized to
dieser Zivilluftf ahrtbehörde gegenwärtig obliegenden perform any function exercised at present by said
Aufgaben oder ähnlicher Aufgaben ermächtigt ist; Civil Aeronautics Board or similar functions;
(b) ,, bezeichnetes Unternehmen": ein Luftverkehrsunter- (b) the term "designated airline" means an airline whkh
nehmen, das eine Vertragspartei durch schriftliche one Contracting Party shall have designated, by writ-
Notifikation nach Artikel 3 der anderen Vertragspar- ten notification to the other Contracting Party, in ac-
tei für den Betrieb des Fluglinienverkehrs auf den cordance with Article 3 of the present Agreement,
nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 festgelegten for the operation of the air services on the routes
Linien bezeichnet hat; specified in accordance with paragraph (3) of Arti-
cle 2 of the present Agreement;
(c) ,,Hoheitsgebiet": in bezug auf eine Vertragspartei die (c) the term "territory" in relation to a Contractillg
der Staatshoheit, Oberhoheit, dem Schutz, der Treu- Party means the land areas and territorial waters
handschaft oder Verwaltung dieser Vertragspartei adjacent thereto under the sovereignty, suzerainty,
unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Ho- protection, trusteeship or administration of that
heitsgewässer; Contracting Party;
(d) ,,Zivilluftfahrt-Abkommen": das am 7. Dezember 1944 (d) the term "Convention" means the Convelltion Oll
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkom- International Civil A viation opened for sigllature at
men über die Internationale Zivilluftfahrt einschließ- Chicago on the 7th day of December, 1944, and in-
lich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen An- cludes any Annex adopted under Artide 90 of that ·
hänge sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Convention and any amendment of the Annexes or
Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94; Convention under Articles 90 and 94 thereof;
(e) ,,Fluglinienverkehr", ,,internationaler Fluglinienver- (e) the terms "air service", "international air service",
kehr", ,,Luftverkehrsunternehmen" und „Landung zu "airline" and "stop for non-traffic purposes" have the
nichtgewerblichen Zwecken": dasselbe wie in Arti- rneanings respectively assigned to them in Artide 96
kel 96 des Zivilluftfahrt-Abkommens; of the Convention;
(f) ,, vereinbarter Fluglinienverkehr": jeden auf den nach (f) the term "agreed services" means any scheduled a11
Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Linien betriebenen services operated oll the routes specified in acco1 cl-
planmäßigen Fluglinienverkehr. ance with paragraph (3) of Arlicle 2 of the present
Agreement.
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Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei ge".rährt der anderen Vertrags- (1) Eac:h Contracting Party grants to the other Con-
partei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum tracting Party the rights specified in the present Agree-
Zwecke der Einrichtung des vereinbarten Fluglinienver- ment for the purpose of establishing the agreed services.
kehrs.
(2) Vorbehaltlich dieses Abkommens genießt das von (2) Subject to the provisions of the present Agreement,
jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Be- the airline designated by each Contracting Party shall
trieb des vereinbarten Fluglinienverkehrs folgende Rech- enjoy, while operating an agreed service, the following
te: privileges:
(a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne (a) to fly without landing across the territory of the
Landung zu überfliegen; other Contracting Party;
(b) in dem genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht- (b) to make stops in the said territory for non-traffic
gewerblichen Zwecken vorzunehmen und purposes; and
(c) in dem genannten Hoheitsgebiet an den Punkten, die (c) to make stops in the said territory at the points enu-
in dem in Absatz 3 erwähnten Fluglinienplan für jede merated on any route specified in the Route Schedule
Linie festgelegt sind, zu landen, um im internationa- referred to in paragraph (3) of this article for the
len Verkehr Fluggäste, Post und Fracht, die von den purpose of putting down and taking on international
im Fluglinienplan festgelegten anderen Punkten kom- traffic in passengers, mail and cargo coming from or
men oder für diese bestimmt sind, abzusetzen und destined for other points so specified.
aufzunehmen.
(3) Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unterneh- (3) The routes over which the designated airlines of
men der Vertragsparteien Fluglinienverkehr betreiben the Contracting Parties will be authorized to operate
dürfen, werden in einem Fluglinienplan festgelegt, der shall be specified in a Route Schedule to be agreed upon
durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Ver- in an exchange of notes between the Governments of the
tragsparteien vereinbart wird. Contracting Parties.
(4) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als werde dem (4) Nothing in paragraph (2) of this Article shall be
Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht deemed to confer on the airline of one Contracting Party
übertragen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei the privilege of taking up, in the territory of the other
zur entgeltlichen Beförderung Fluggäste, Post oder Contracting Party, passengers, mail or cargo carried for
Fracht aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer remuneration or hire and destined for another point in
Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ist. the territory of that other Contracting Party.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen (1) Each Contracting Party shall have the right to
Vertragspartei ein Luftverkehrsunternehmen zum designate in writing to the other Contracting Party one
Zwecke der Durchführung des vereinbarten Fluglinien- airline for the purpose of operating the agreed services.
verkehrs schriftlich zu bezeichnen.
(2) Nach Empfang der schriftlichen Bezeichnung erteilt (2) On receipt of such designation, the other Contract-
die andere Vertragspartei vorbehaltlich der Absätze 3, 4 ing Party, through its aeronautical authorities shall, sub-
und 5 dem bezeichneten Unternehmen durch ihre Luft- ject to the provisions of paragraphs (3), (4) and (5) of
fahrtbehörde unverzüglich die entsprechende Betriebsge- this Article, grant without delay to the airline designated
nehmigung. the appropriate operating authorization.
(3) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei kann von (3) The aeronautical authorities of one Contracting
einem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Un- Party may require the airline designated by the other
ternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage Contracting Party to satisfy them that it is qualified to
ist, die Voraussetzungen der Gesetze und sonstigen Vor- fulfill the conditions prescribed under the laws and regu-
schriften zu erfüllen, die diese Luftfahrtbehörde im Ein- lations normally and reasonably applied by them in a
klang mit den Zivilluftfahrt-Abkommen auf den Betrieb manner not inconsistent with the Convention to the
des internationalen gewerblichen Fluglinienverkehrs un- operation of international commercial air services.
ter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs üblicherweise
anwendet.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, einem Luftver- (4) Each Contracting Party shall have the right to re-
kehrsunternehmen die Bewilligung der in Absatz 2 ge- fuse, withhold or revoke the grant to an airline of the
nannten Betriebsgenehmigung abzulehnen, zu verweigern operating authorization referred to in paragraph (2) of
oder zu widerrufen oder für die Ausübung der in dieser this Article, or to impose such conditions as it may deem
Genehmigung aufgeführten Rechte einem Luftverkehrs- necessary in the exercise by an airline of the privileges
unternehmen die von ihr erforderlich gehaltenen Aufla- specified in such authorization in any case where it is
gen zu machen, falls ihr nicht nachgewiesen wird, daß not satisfied that substantial ownership and effective
ein wesentlicher Teil des Eigentums an dem Luftver- control of that airline are vested in the Contracting
kehrsunternehmen und die tatsächliche Kontrolle über Party designating the airline or in its nationals.
dasselbe der Vertragspartei, die das Unternehmen be-
zeichnet hat, oder Staatsangehörigen dieser Vertragspar-
tei zustehen.
(5) Bei der Ausübung der in der Betriebsgenehmigung (5) The exercise by the designated airline of the privi-
nach Absatz 2 gewährten Rechte unterste.ht das bezeich- leges granted in the appropriate operating authorization
nete Unternehmen den gesetzlichen Befugnissen der as mentioned in paragraph (2) of this Article, shall be
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien, damit diese die subject to the statutory powers of the aeronautical
Durchführung des Artikels 8 gewährleisten können. authorities of the Contracting Parties in order to ensure
the implementation by the said authorities of the provi-
sions of Article 8 of this Agreement.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2217
(6) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung (6) Each Contracting Party shall have the right to sus-
der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Rechte durch ein pend the exercise by an airline of the privileges speci-
Luftverkehrsunternehmen auszusetzen oder für die Aus- fied in paragraph (2) of Article 2 of this Agreement, or to
übung dieser Rechte einem Luftverkehrsunternehmen die impose such conditions as it may deem necessary in the
von ihr für erforderlich gehaltenen Auflagen zu machen, exercise by an airline of those privileges in any case
falls dieses es unterläßt, die in Artikel 7 auf geführten where the airline fails to comply with the laws and regu-
Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befolgen oder es lations referred to in Article 7 hereof or otherwise fails
sonstwie unterläßt, den Fluglinienverkehr in Uberein- to operate in accordance with the conditions prescribed
stimmung mit den in diesem Abkommen vorgeschriebe- in the present Agreement; provided that, unless imme-
nen Bedingungen zu betreiben; hierbei wird vorausge- diate suspension or imposition of conditions is essential
setzt, daß dieses Recht nur nach Konsultation der ande- to prevent further infringements of laws or regulations,
ren Vertragspartei ausgeübt wird, es sei denn, daß die this right shall be exercised only after consultation with
sofortige Aussetzung der Rechte oder Festsetzung von the other Contracting Party.
Auflagen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die
Gesetze und sonstigen Vorschriften zu verhindern.
Artikel 4 Article 4
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen der (1) Aircraft operated by the designated airline of
einen Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in either Contracting Party and entering, departing again
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfliegen, from, or flying across the territory of the other Contract-
aus ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, ein- ing Party, as well as fuel, lubricants, spare parts, regular
schließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, Schmier- equipment and aircraft stores (including food, beverages
öle, Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände und and tobacco) on board such aircraft, shall be exempt
Bordvorräte (wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak- from customs duties and other charges levied on the
waren), sind von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr, occasion of importation, exportation or transit of goods.
Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben This shall also apply to goods on board the aircraft con-
befreit. Dies gilt auch, soweit die an Bord der Luftfahr- sumed during the flight across the territory of the latter
zeuge befindlichen Waren auf dem Flug über das Ho- Contracting Party.
heitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei verbraucht
werden.
(2) Ausschließlich zum Betrieb des vereinbarten Flug- (2) Fuel, lubricants, spare parts, regular equipment and
linienverkehrs bestimmte Treibstoffe, Schmieröle, Ersatz- aircraft stores intended solely for use in the operation of
teile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, the agreed services and temporarily imported into the
die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei vor- territory of either Contracting Party, there to be imme-
übergehend eingeführt werden, um dort unmittelbar oder diately or after storage installed in or otherwise taken
nach Lagerung in die Luftfahrzeuge eines bezeichneten on board the aircraft of the designated airline of the
Unternehmens der anderen Vertragspartei eingebaut other Contracting Party, or to be otherwise exported
oder sonst an Bord genommen zu werden oder um aus again from the territory of the former Contracting Party,
dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei auf shall, with the exception of charges corresponding to the
andere Weise wieder ausgeführt zu werden, sind - mit service performed, be exempt from the same customs
Ausnahme von Abgaben, die erbrachten Dienstleistungen duties and other charges mentioned in paragraph (1) of
entsprechen - von den in Absatz 1 genannten Zöllen this Article.
und sonstigen Abgaben befreit.
(3) Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrü- (3) Fuel, lubricants, spare parts, regular equipment and
stungsgegenstände und Bordvorräte, die im Hoheitsge- aircraft stores taken on board the aircraft of the designa-
biet der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge ted airline of either Contracting Party and used in the
eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertrags- Operation of the agreed services, shall be exempt from
partei genommen und beim Betrieb des vereinbarten customs duties and other charges mentioned in para-
Fluglinienverkehrs verwendet werden, sind von den in graph (1) of this Article, as well as from any other
Absatz 1 bezeichneten Zöllen und sonstigen Abgaben special consumption charges.
und von etwaigen besonderen Verbrauchsabgaben be-
freit.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Güter kön- (4) The materials referred to in paragraphs (1) to (3) of
nen auf Verlangen unter Zollüberwachung oder -kon- this Article may be required to be kept under customs
trolle gehalten werden. Die nach diesem Artikel gewähr- supervision and control. The exemptions granted under
ten Befreiungen können der Einhaltung besonderer Förm- this Article may be subject to compliance with particular
lichkeiten unterworfen werden, die in dem Hoheitsgebiet formalities normally applicable in the territory of the
der Vertragspartei, welche die Befreiungen gewährt, Contracting Party granting the exemptions.
üblicherweise angewendet werden.
Artikel 5 Article 5
Das bezeichnete Unternehmen einer jeden Vertrags- The designated airline of either Contracting Party is
partei ist berechtigt, auf den Flughäfen und in den Städ- authorized to maintain in the airports and cities in the
ten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sein territory of the other Contracting Party its own technical
eigenes technisches und Geschäftspersonal für die and managerial personnel for the purpose of operating
Zwecke des Betriebs des vereinbarten Fluglinienverkehrs the agreed services. Work permits or prearranged
zu unterhalten. Arbeitserlaubnisse oder Visa beim Nach- employment visas shall be granted subject to the laws
weis eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses werden and regulations of the Contracting Parties.
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ver-
tragsparteien erteilt.
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Artikel 6 Article 6
Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei The charges imposed in the territory of either Contract-
für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrt- ing Party for the use of airports and other aviation
einrichtungen durch die Luftfahrzeuge eines bezeichne- facilities on the aircraft of the designated airline of the
ten Unternehmens der anderen Vertragspartei erhoben other Contracting Party shall not be higher than those
werden, dürfen nicht höher als die Gebühren sein, die für imposed on aircraft of a national airline engaged in
Luftfahrzeuge eines inländischen Unternehmens beim Be• similar international air services.
trieb eines ähnlichen internationalen Fluglinienverkehrs
erhoben werden.
Artikel 7 Article 7
(1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver- (1) The laws and regulations of one Contracting Party
tragspartei über den Ein- und Ausflug der im internatio- relating to the admission to or departure from its territo-
nalen Fluglinienverkehr verwendeten Luftfahrzeuge nach ry of aircraft engaged in international air services, or to
oder aus ihrem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb the operation and navigation of such aircraft while
oder den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres within its territory, shall be applied to the aircraft of the
Hoheitsgebiets werden auf die Luftfahrzeuge eines von airline designated by the other Contracting Party, and
der anderen Partei bezeichneten Unternehmens angewen- shall be complied with by such aircraft upon entering or
det; sie sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, departing from or while within the territory of the first
Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebiets der erstge- Contracting Party.
nannten Vertragspartei zu befolgen.
(2) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver- (2) The laws and regulations of one Contracting Party
tragspartei über den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug as to the entrance into, stay within or departure from its
von Fluggästen, Besatzung oder Fracht eines Luftfahr- territory of passengers, crew, or cargo of aircraft, such
zeugs nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie z. B. Ein- as regulations relating to entry, clearance, immigration,
reise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und passports, customs, and quarantine shall be complied
Quarantänevorschriften, sind beim Einflug, Ausflug oder with upon entrance into or departure from or while
innerhalb des Hoheitsgebiets der erstgenannten Ver- within the territory of the first Contracting Party.
tragspartei zu befolgen.
Artikel 8 Article 8
Um ein Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsan- For the purpose of achieving and maintaining equilib-
gebot des vereinbarten Fluglinienverkehrs und dem rium between the capacity of the agreed services and
öffentlichen Bedarf an Luftverkehrsleistungen, wie sie the requirements of the public for air transport, as
von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien festge- determined by the aeronautical authorities of the Con-
legt sind, zu erreichen und zu erhalten, wird folgendes tracting Parties, it is agreed that:
vereinbart:
(1) Den bezeichneten Unternehmen der beiden Ver- (1) There shall be fair and equal opportunity for the
tragsparteien wird in billiger und gleicher Weise Gele- designated airlines of both Contracting Parties to operate
genheit gegeben, den vereinbarten Fluglinienverkehr the agreed services between the territories of the Con-
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu tracting Parties;
betreiben;
(2) bei dem Betrieb des vereinbarten Fluglinienver- (2) In the operation of the agreed services, the de-
kehrs nimmt das bezeichnete Unternehmen einer jeden signated airline of either Contracting Party shall take
Vertragspartei auf die Interessen des bezeichneten Un- into account the interest of the designated airline of the
ternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht, damit other Contracting Party so as not to affect unduly the air
der ganz oder teilweise auf den gleichen Linien von die- services which the latter airline operates over the same
sem Unternehmen betriebene Fluglinienverkehr nicht un- routes or parts thereof;
gebührlich beeinträchtigt wird;
(3) das von dem bezeichneten Unternehmen einer je- (3) The capacity provided by the designated airline of
den Vertragspartei auf einzelnen Abschnitten der festge- each Contracting Party on different sections of the speci-
legten Linien oder Teilen derselben bereitgestellte Beför- fied routes or parts thereof shall bear a close relation-
derungsangebot richtet sich nach dem Bedürfnis der Of- ship to the needs of the public for air transport and to
fentlichkeit nach Luftverkehrsleistungen und den Ver- the traffic interests of the airlines concerned as provided
kehrsinteressen der betroffenen Unternehmen, wie sie in in the present Agreement;
diesem Abkommen geregelt sind;
(4) der von einem bezeichneten Unternehmen auf den (4) The services provided by a designated airline on
festgelegten Linien betriebene Fluglinienverkehr dient the specified routes shall retain, as their primary objec-
vor allem dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, tive, the provision of capacity adequate to the foresee-
das der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage zwischen able traffic demand between the country of which such
dem Staat, dem das Unternehmen angehört, und dem airline is a national and the country of ultimate destina-
Staat, in dem der Endpunkt der Fluglinie liegt, angemes- tion of the traffic. The right of the designated airline of
sen ist. Das Recht des bezeichneten Unternehmens einer either Contracting Party to embark and to disembark, at
jeden Vertragspartei, auf Punkten im Hoheitsgebiet der points in the territory of the other Contracting Party,
anderen Vertragspartei im internationalen Fluglinienver- international traffic destined for or coming from third
kehr von oder nach dritten Staaten auf den festgelegten countries on the specified routes shall be applied in the
Linien gewerbliche Zwischenlandungen einzulegen, wird interest of an orderly development of international air
im Interesse einer geordneten Entwicklung des interna- transport and be subject to the general principles that
tionalen Luftverkehrs ausgeübt und unterliegt den allge- capacity shall be related to:
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2219
meinen Grundsätzen, nach denen das Beförderungsange-
bot wie folgt anzupassen ist:
(a) an den Verkehrsbedarf zwischen dem Hoheitsgebiet (a) the traffic requirements between the territory of the
der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet Contracting Party which has designated the airline
hat, und dem Bestimmungsort des Verkehrs auf den and the destination of the traffic on the specified
festgelegten Linien; routes;
(b) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs (b) the requirements of an economical operation of
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs und through traffic routes; and
(c) an die Bedürfnisse des Luftverkehrs in dem durchflo- (c) the air transport needs of the area through which the
genen Gebiet unter Berücksichtigung des örtlichen airline passes after taking into account local and
und regionalen Fluglinienverkehrs. regional services.
Artikel 9 Article 9
(1) Die bei dem vereinbarten Fluglinienverkehr anzu- (1) The tariffs to be charged on any agreed service
wendenden Tarife werden unter Berücksichtigung aller shall be fixed with due regard to all factors such as cost
Umstände wie der Betriebskosten, eines angemessenen of operation, a reasonable profit, the characteristics of
Gewinns, der besonderen Gegebenheiten des Fluglinien- the services on the various routes {such as standards of
verkehrs auf den verschiedenen Linien (wie etwa norma- speed and accommodation), and the tariffs charged by
le Geschwindigkeit und Reisekomfort) und unter Berück- any other airlines which operate over the same routes or
sichtigung der von anderen Unternehmen, welche die parts thereof.
gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, angewende-
ten Tarife festgesetzt.
(2) Die Tarife werden nach Möglichkeit zwischen den (2) The tariffs shall, if possible, be agreed for each
bezeichneten Unternehmen für jede Linie vereinbart. mute between the designated airlines. For this purpose
Hierbei richten sich die bezeichneten Unternehmen nach the designated airlines shall be guided by such decisions
den Beschlüssen, die auf Grund des Tariffestsetzungsver- as are applicable under the tariff conference procedures
fahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes of the International Air Transport Association {IATA), or
(IATA) angewendet werden können, oder die bezeichne- shall agree on such tariffs directly between themselves
ten Unternehmen vereinbaren die Tarife unmittelbar mit- after consultation, where deemed suitable, with airlines
einander nach Konsultierung, falls sie dies für ange- of third countries which operate over the same routes or
bracht halten, der Luftverkehrsunternehmen dritter Staa- parts thereof.
ten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betrei-
ben.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden (3) The tariffs so agreed shall be submitted for
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens approval by the aeronautical authorities of the Contract-
dreißig Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkraft- ing Parties at least thirty (30) days before the proposed
treten zur Genehmigung vorgelegt; dieser Zeitraum kann date of their introduction; in special cases, this time limit
in besonderen Fällen verkürzt werden, wenn die Luft- may be reduced, subject to the agreement of said autho-
fahrtbehörden damit einverstanden sind. rities.
(4) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen (4) If no agreement has been reached between the
eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande oder er- designated airlines in accordance with paragraph (2) of
klärt sich die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei mit this Article, or if the aeronautical authority of one Con-
den ihr nach Absatz 3 zur Genehmigung vorgelegten tracting Party does not consent to the tariffs submitted
Tarifen nicht einverstanden, so setzen die Luftfahrtbe- for its approval in accordance with paragraph (3) of this
hörden der beiden Vertragsparteien die Tarife für Linien Article, the aeronautical authorities of the two Contract-
und Linienteile, über die eine Obereinstimmung nicht er- ing Parties shall by common accord fix those tariffs for
reicht worden ist, im gegenseitigen Einvernehmen fest. the routes or parts thereof on which there is lack of
agreement or consent.
(5) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden eine Eini- (5) If the aeronautical authorities cannot agree on the
gung über die Genehmigung eines ihnen nach Absatz 3 approval of any tariff submitted to them under paragraph
vorgelegten Tarifs und über die Festsetzung eines Tarifs (3) of this Article and on the determination of any tariff
nach Absatz 4 nicht erzielt, so wird die Streitigkeit nach under paragraph (4), the dispute shall be settled in ac-
Artikel 13 beigelegt. cordance with the provisions of Article 13 of this Agree-
ment.
(6) Die nach diesem Artikel gebildeten Tarife bleiben (6) The tariffs established in accordance with the pro-
solange in Kraft, bis neue Tarife nach Maßgabe dieses visions of this Article shall remain in force until new
Artikels festgesetzt worden sind. tariffs have been established in accordance with the pro-
visions of this Article.
Art i k e 1 10 Art i c 1 e 10
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Certificates of airworthiness, certificates of competency
Erlaubnisscheine, die von einer Vertragspartei erteilt and licenses issued or rendered valid by one Contracting
oder als gültig anerkannt sind und noch Gültigkeit besit- Party, and still in force, shall be recognized as valid by
zen, werden von der anderen Vertragspartei für den Be- the other Contracting Party for the purpose of operating
trieb des vereinbarten Fluglinienverkehrs als gültig aner- the agreed services. Each Contracting Party reserves the
kannt. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht right, however, to refuse to recognize certificates ol
vor, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und competency and licenses granted to its own nationals or
Erlaubmsscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen rendered valid by another State.
von einem anderen Staat erteilt oder als gültig aner-
kannt worden sind, zu verweigern.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 11 Article 11
Im Geiste enger Zusammenarbeit veranstalten die Luft- In the spirit of close cooperation, the aeronautical
fahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit authorities of the Contracting Parties shall, from time to
einen Meinungsaustausch, um die Durchführung und die time, exchange views in order to ensure the implementa-
zufriedenstellende Beachtung dieses Abkommens und des tion of, and satisfactory compliance with, the provisions
Fluglinienplans zu gewährleisten. of the present Agreement and the Route Schedule.
Art i k e 1 12 Art i c l e 12
(1) Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens (1) Consultation may be requested at any time by
oder von Fragen über seine Auslegung und Durchfüh- either Contracting Party for the purpose of discussing
rung kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsulta- amendments to the present Agreement or questions
tion beantragen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten relating to its interpretation or implementation. The
des Fluglinienplans, wenn nach Ansicht einer Vertrags- same applies to matters pertaining to the Route Schedule
partei ein Meinungsaustausch nach Artikel 11 ohne Er- if either Contracting Party considers that an exchange of
folg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen sech- views within the meaning of Article 11 has not produced
zig Tagen nach Eingang des Antrags bei der anderen any satisfactory results. Such consultation shall begin
Vertragspartei. within sixty (60) days from the date of receipt by the
other Contracting Party of any such request.
(2) Wird eine Einigung über eine Änderung dieses Ab- (2) Should agreement be reached on amendment of
kommens erzielt, so tritt die Änderung in Kraft, wenn sie this Agreement such amendment shall become effective
nach dem in Artikel 17 geregelten Verfahren genehmigt when it has been approved in accordance with the pro-
worden ist. cedure set forth in Article 17 of this Agreement.
(3) Wird eine Einigung über eine Änderung des Flug'.' (3) Should agreement be reached on amendment of the
linienplans als Ergebnis einer Konsultation nach Ab- Route Schedule, as a result of a consultation as provided
satz 1 oder als Ergebnis eines Meinungsaustauschs durch in paragraph (1) of this Article, or as a result of an ex-
die Luftfahrtbehörden nach Artikel 11 erzielt, so tritt die change of views by the aeronautical authorities as pro-
Änderung mit dem Austausch diplomatischer Noten in vided in Article 11 of this Agreement, such amendment
Kraft. shall become effective on the date of the exchange of
diplomatic notes.
Artikel 13 Article 13
(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) lf any dispute arises between the Contracting
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Parties relating to the interpretation or application of the
bemühen sich die Vertragsparteien zunächst, diese auf present Agreement, the Contracting Parties shall in the
dem Verhandlungsweg beizulegen. Diese Verhandlungen first place endeavor to settle it by negotiation between
werden binnen sechzig Tagen auf genommen, nachdem themselves. This negotiation shall begin within sixty (60)
der entsprechende Antrag einer Vertragspartei bei der days after receipt of the request by one Contracting
anderen eingegangen ist. Party from the other.
(2) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, auf dem (2) lf the Contracting Parties fail to reach a settlement
Verhandlungswege eine gütliche Einigung zu erreichen, by negotiation, the dispute shall be submitted for deci-
so wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Ent- sion to an arbitral tribunal. Such tribunal shall be con-
scheidung unterbreitet. Das Schiedsgericht wird von Fall stituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall
zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt appoint one member, and these two members shall agree
ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf den upon a national of a third State as their chairman to be
Angehörigen eines dritten Staates als Obmann, der von appointed by the Governments of the two Contracting
den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- Parties. Such members shall be appointed within sixty
len ist. Die Mitglieder werden binnen sechzig Tagen, der {60) days, and such chairman within ninety (90) days,
Obmann binnen neunzig Tagen bestellt, nachdem eine from the date on which either Contracting Party has
Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, informed the other Contracting Party of its intention to
die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten. submit the disagreement to an arbitral tribunal.
(3) Unterläßt es eine Vertragspartei, innerhalb der fest- (3) If either Contracting Party fails to designate its
gesetzten Frist ihren Schiedsrichter zu benennen, oder arbitrator within the period specified, or if the third arbi-
wird über den dritten Schiedsrichter keine Einigung er- trator is not agreed upon, the President of the Council of
zielt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des the International Civil A viation Organization may be re-
Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bit- quested by either Contracting Party to appoint an arbi-
ten, je nach Lage des Falles einen oder mehrere Schieds- trator or arbitrators, as the case requires. In such case,
richter zu ernennen. In diesem Fall muß der dritte the third arbitrator shall be a national of a third State
Schiedsrichter Angehöriger eines dritten Staates sein and shall act as chairman of the arbitral tribunal. If the
und den Vorsitz im Schiedsgericht führen. Ist der Präsi- President of the Council is a national of either Contract-
dent des Rates ein Staatsangehöriger einer der Vertrags- ing Party or if he is otherwise prevented from discharg-
parteien oder ist er aus einem anderen Grund an der ing this function, the Vice-President deputizing for him
Wahrnehmung seiner Aufgabe verhindert, so soll der ihn should make the necessary appointments.
vertretende Vizepräsident die erforderlichen Ernennun-
gen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht bemüht sich, die Streitigkeit (4) The arbitral tribunal shall endeavor to resolve the
durch einstimmige Entscheidung beizulegen. Ist dies dispute by unanimous vote. However, if this is not pos-
nicht möglich, so wird die Streitigkeit durch Stimmen- sible, the dispute shall be resolved by majority vote.
mehrheit beigelegt. Diese Entscheidungen sind für beide Such decisions shall be binding on both Contracting
Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Parties. Each Contracting Party shall bear the costs of its
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2221
Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem own member as well as of its representation in the arbi-
Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Ob- tral proceedings; the cost of the chairman and any other
manns sowie die sonstigen Kosten werden von den Ver- costs shall be borne in equal parts by the Contracting
tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen Parties. In all other respects the arbitral tribunal shall
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst und be- prescribe its own procedure and shall determine its seat.
stimmt seinen Sitz.
Artikel 14 Art i c 1 e 14
Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit Either Contracting Party may at any time give to the
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündi- other Contracting Party written notice of termination of
gen. Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen the present Agreement. Such notice shall be communi-
Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Im Falle der Kün- cated simultaneously to the International Civil Aviation
digung tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach Ein- Organization. lf such notice is given, the present Agree-
gang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ment shall terminate within twelve (12) months after the
außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf date of receipt of the notice by the other Contracting
dieser Zeit durch Vereinbarung zwischen den Vertrags- Party, unless the notice to terminale is withdrawn by
parteien zurückgenommen wird. Wird der Eingang der agreement between the Contracting Parties before the
Kündigung von der anderen Vertragspartei nicht bestä- expiration of that period. In the absence of acknowledge-
tigt, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag nach dem ment of receipt by the other Contracting Party, notice
Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluft- shall be deemed to have been received fourteen (14)
fahrt-Organisation. days after the receipt of the notice by the International
Civil A viation Organization.
Art i k e 1 15 Art i c l e 15
(1) Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes (1) In the event of a general multilateral air transport
allgemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in convention accepted by the Contracting Parties entering
Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. into force, the provisions of such convention shall pre-
vail.
. (2) Erörterungen über die Feststellung, inwieweit ein (2) Any discussions with a view to determining the
mehrseitiges Ubereinkommen dieses Abkommen aufhebt, extent to which the present Agreement is terminated,
ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 12 statt. superseded, amended or supplemented by the provisions
of the multilateral convention, shall take place in accord-
ance with the provisions of Article 12 of this Agreement.
Artikel 16 A r t i c 1 e 16
Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder The present Agreement, any amendments to it and any
Notenwechsel in bezug auf den Fluglinienplan werden exchange of notes relating to the Route Schedule shall
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Regi- be communicated to the International Civil Aviation
strierung mitgeteilt. Organization for registration.
Artikel 17 Article 17
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Aus- The present Agreement shall enter into force and
tausch der diplomatischen Noten in Kraft, mit denen an- effect thirty (30) days after the exchange of diplomatic
gezeigt wird, daß den verfassungsmäßigen und sonstigen notes indicating that the formalities constitutional or
von jeder Vertragspartei für das Inkrafttreten dieses Ab- otherwise, required by each Contracting Party for the
kommens verlangten Förmlichkeiten entsprochen worden entry into force of the present Agreement, have been
ist. complied with.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipoten-
ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmäch- tiaries, being duly authorized by their respective Govern-
tigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem ments, have signed this Agreement and affixed thereto
Siegel versehen. their seals.
GESCHEHEN zu Manila am 6. August 1971 in vier Ur- DONE at Manila, on 6 August 1971 in four originals,
schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache, two each in the English and German languages, all four
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. texts being equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
von Buddenbrock
Für die Republik der Philippinen:
For the Republic of the Philippines:
Carlos P. Romulo
2222 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 17. November 1975
In Niamey ist durch Notenwechsel vom 14. Juli/
14. August 1975 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Reg,ierung der Re-
publik Niger eine Vereinbarung über Kapitalhilfe
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 14. August 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. November 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Der Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland Niamey, den 14. Juli 1975
Herr Minister, Wiederaufbau abzuschließende Finanzierungsvertrag,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
vom 14. Juni 1961 über wirtschaftliche und technische fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über einen Fi- land gegenüber der Regierung der Republik Niger in-
nanzierungsbeitrag für eine Studie über den Reisanbau nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-
im Nigertal vorzuschlagen: einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Falls sich die Regierung der Republik Niger mit den in
möglicht es der Regierung der Republik Niger, von Nummer 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
für die Anfertigung einer Feasibility-Studie für den Ihrer Regierung ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine
Reisanbau im Nigertal einen weiteren Finanzierungs- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
beitrag bis zu 220 000,- DM (in Worten: zweihundert- den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
zwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
2. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
zwischen dem Empfänger und der Kreditanstalt für Reitberger
Seiner Exzellenz
Herrn Moumouni Djermakoye Adamou
Außen- und Kooperationsminister
Niamey
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2223
Niamey, den 14. August 1975 Niamey, le 14 aout 1975
Republik Niger Republique du Niger
Ministerium für Auswärtige Ministere des Affaires etrangeres
Angelegenheiten und Zusammenarbeit et de la Cöoperation
Staatssekretariat für Auswärtige Secretariat d':f:tat aux Affaires etrangeres
Angelegenheiten und Zusammenarbeit et a la Cooperation
Nr. 003934/MAE/C/SEAC/C No 003934/MAE/C/SEAC/C
Herrn Monsieur
Johannes Reitberger Johannes Reitberger
Botschafter der Bundesrepublik Ambassadeur de la Republique
Deutschland in Federale d'Allemagne
Niamey Niamey
Sehr geehrter Herr Botschafter, Monsieur !'Ambassadeur,
Sie haben mir freundlicherweise per Verbalnote Par votre note verbale n° 77/75 du 14 juillet 1975 vous
Nr. 77/75 vom 14. Juli 1975 den Entwurf eines Noten- avez bien voulu me transmettre pour examen un projet
wechsels betreffend einen weiteren Finanzierungsbeitrag d'echange de notes concernant l'augmentation de 220 000
von 220 000,- DM zum ursprünglichen Betrag von DM du financement initial de 150 000 DM des etudes sur
150 000,- DM für die Finanzierung einer Studie über den les cultures de riz dans la vallee du fleuve (Daiberi et
Reisanbau im Nigertal (Daibery und Yeleouani) zur Prü- Yeleouani).
fung übersandt.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung J'ai l'honneur de vous informer que le Gouvernement
von Niger mit dem vorgeschlagenen Wortlaut einver- du Niger approuve le texte propose et !'Arrangement en-
standen ist und die Vereinbarung somit, wie im letzten tre ainsi en vigueur a la date de la presente lettre con-
Abschnitt ihres Wortlautes vorgesehen, mit den Datum formement au dernier paragraphe de son texte.
des vorliegenden Schreibens in Kraft tritt.
Da das Büro für Agrar- und Hydrotechnik die Erstel- :f:tant donne que le bureau Agrar und Hydrotechnik a
lung der Studie bereits in Angriff genommen hat, wäre deja commence les etudes je vous serais tres reconnais-
ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich dafür einsetzen sant de toutes demarches que vous voulez bien entre-
würden, daß die Unterzeichnung des Finanzierungs- prendre dans le but d'une signature rapide du contrat de
abkommens, ohne die das Abkommen über die Vergabe financement, condition prealable a la signature du contrat
des Studienauftrages nicht unterzeichnet werden kann, d'etudes.
so schnell wie möglich erfolgt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Veuillez agreer, Monsieur !'Ambassadeur, l'expression
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. de ma haute consideration.
Im Auftrag
Der Staatssekretär für Auswärtige Le Secretaire d'f:tat aux Affaires
Angelegenheiten und Zusammenarbeit etrangeres et a la Cooperation
Mounkeila Arouna Mounkeila Arouna
(Es folgt der Wortlaut der Note vom 14. Juli 1975}
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
ftber Kapitalhilfe
Vom 18. November 1975
In Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-
men zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsdlland und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Oktober 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) In Abänderung des Artikels 1 des Abkommens zwi-
und schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe
die Regierung der Republik Mali
vom 27. Juli 1974 werden die in Buchstaben b und c
dieses Abkommens aufgeführten Darlehen in Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
rungsbeiträge umgewandelt. Gleichzeitig ermöglicht es
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
der Republik Mali,
rung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
\Viederaufbau, Frankfurt am Main,
in dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der a) für das Vorhaben ,.\Vasserversorgung Kati" einen wei-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, teren Finanzierungsbeitrag bis zu vier Millionen ein-
hunderttausend Deutsche Mark zu erhalten, so daß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der gesamte Finanzierungsbeitrag für dieses Projekt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, jetzt neun Millionen sechshunderttausend Deutsche
Mark beträgt;
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- b) für das Vorhaben „Wasserversorgung Segou" einen
wicklung in Mali beizutragen, weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu vier Millionen
Deutsche Mark zu erhalten, so daß der gesamte Finan-
sind wie folgt übereingekommen: zierungsbeitrag für dieses Projekt jetzt zehn Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark beträgt.
Artikel 1 (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
möglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der blik Deutschland und der Regierung der Republik Mali
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für durch andere Vorhaben ersetzt werden, wenn nach Prü-
das Vorhaben „Beschaffung von Güterwaggons für die fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
malische Eisenbahngesellschaft - Chemin de Fer du Ob für eventuelle Austauschprojekte Darlehen oder
Mali - (CFM)" ein Darlehen bis zu drei Millionen vier- Finanzierungsbeiträge gewährt werden, bleibt einer er-
hunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen. neuten Prüfung vorbehalten.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2225
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung des Darlehens und der Finanzierungs- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
beiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt Darlehen und den Finanzierungsbeiträgen finanziert wer-
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für den, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
Wiederaufbau und dem Darlehensnehmer sowie dem nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge abzuschließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 3 besonderen \Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen beiträge ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der In-
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch- dustrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali den.
erhoben werden.
Artikel 7
Artikel 4
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
gieren und Lieferanten die freie \Vahl der Verkehrsunter- blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- Artikel 8
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen· Ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder \Vortlaut gleid1ermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jäger
Für die Regierung der Republik Mali
Sissoko
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 18. November 1975
In Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. Oktober 1975
in Kraft getreten; es v;ird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö l l
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-
schließenden Verträge garantieren.
und
die Regierung der Republik Mali
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Republik Mali, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen in Mali erhoben werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Republik. Mali überläßt bei den sich
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
wicklung in Mali beizutragen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 1 die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Banque de Developpement du Mali, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Artikel 5
die Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
mittlerer privater malischer Unternehmen in Industrie, besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Handwerk, Landwirtschaft und Fischerei sowie unmittel- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
bar damit in Verbindung stehende Investitionen im
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Transportwesen ein weiteres Darlehen bis zu 3 Mio DM
sichtigt werden.
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark} aufzunehmen.
Artikel 6
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs, gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
schriften unterliegen. gibt.
Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Mali wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jäger
Für die Regierung der Republik Mali
Sissoko
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2227
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 18. November 1975
In Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Oktober 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
und blik Deutschland und der Regierung der Republik Mali
die Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
der Republik Mali, gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
in dem Wunsdle, diese freundsdlaftlidien Beziehungen
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, liegen.
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
in Mali erhoben werden.
wicklung in Mali beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
möglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
das Vorhaben „Staudamm Selingue", wenn nach Prüfung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
die Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
lehen bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Mil- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. forderlichen Genehmigungen.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
weichendes festgelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 6 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt gibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Maßnahmen die Erzeugnisse Artikel 8
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnnug
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jäger
Für die Regierung der Republik Mali
Sissoko
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
ilber Kapitalhilfe
Vom 18. November 1975
In Bamako ist am 24. Oktober 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Oktober 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2229
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und in Mali erhoben werden.
die Regierung der Republik Mali, Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
der Republik Mali, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Mali beizutragen,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Artikel 6
Vorhaben „Herstellung der Betriebsbereitschaft des
Hotels de l'Amitie in Bamako un,d der dazugehörenden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Außenanlagen" ein weiteres Darlehen bis zu 5,2 Mio besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
DM in Worten: (fünf Millionen zweihunderttausend Deut- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
sche Mark) aufzunehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
ten unterliegen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 3 gibt.
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit- Artikel 8
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 24. Oktober 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jäger
Für die Regierung der Republik Mali
Sissoko
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Haiti
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 18. November 1975
Nadl Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Ja-
nuar 1975 zu dem Vertrag vom 14. August 1973
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der
Republik Haiti über die Förderung und den gegen-
seitigen Sdlutz von Kapitalanlagen (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 101) wird hiermit bekanntgemadlt,
daß der Vertrag nadl seinem Artikel 14 Abs. 2 so-
wie das Protokoll und der Briefwedlsel
am 1. Dezember 1975
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 31. Oktober
1975 in Bonn ausgetausdlt worden.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 25. November 1975
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Mosambik am 11. September 1975
und nadl ihren Artikeln 6 und 79 für
Vietnam am 22. Oktober 1975
(Demokratische Republik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 25. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Haiti
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 18. November 1975
Nadl Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Ja-
nuar 1975 zu dem Vertrag vom 14. August 1973
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der
Republik Haiti über die Förderung und den gegen-
seitigen Sdlutz von Kapitalanlagen (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 101) wird hiermit bekanntgemadlt,
daß der Vertrag nadl seinem Artikel 14 Abs. 2 so-
wie das Protokoll und der Briefwedlsel
am 1. Dezember 1975
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 31. Oktober
1975 in Bonn ausgetausdlt worden.
Bonn, den 18. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 25. November 1975
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Mosambik am 11. September 1975
und nadl ihren Artikeln 6 und 79 für
Vietnam am 22. Oktober 1975
(Demokratische Republik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 25. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 74 - Tag der Ausgabe, Bonn, den 20. Dezember 1975 2231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 26. November 1975
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Vietnam (Demokratische Republik) am 7. August 1975
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu Artikel 29 des
Ubereinkommens folgenden Vorbehalt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung)
The Democratic Republic of Viet-Nam Die Demokratische Republik Viet-
is of the opinion that any question or nam ist der Auffassung, daß Fragen
dispute concerning the interpretation oder Streitigkeiten bezüglich der Aus-
or application of the present Conven- legung oder Anwendung dieses Uber-
tion may be referred to an indepen- einkommens erst dann einem unab-
dent arbitrator appointed by the Presi- hängigen, vom Präsidenten des Inter-
dent of the International Court of nationalen Gerichtshofs ernannten
Justice only after the parties con- Schiedsrichter unterbreitet werden
cerned have given their agreement können, wenn die betreffenden Ver-
for each individual case. tragsparteien im Einzelfall ihre Zu-
stimmung erteilt haben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. August 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1183).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 26. November 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von Wa-
ren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Marokko am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 26. November 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Marokko am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsberekh des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 26. November 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von Wa-
ren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Marokko am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 26. November 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Marokko am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. November 1975
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach ihrem
Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a für
Obervolta am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1494).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. November 1975
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) in der in
Paris am 24. Juli 1971 revidierten Fassung (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Arti-
kel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu die-
sem Abkommen sind jeweils nach ihrer Ziffer 2
Buchstabe b für
Bangladesch am 5. August 1975
in Kraft getreten.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturhe-
berrechtsabkommen vom 6. September 1952 ist nach
setnem Artikel IX Abs. 2 für
Mexiko am 31. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1120}..
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. November 1975
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach ihrem
Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a für
Obervolta am 24. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1494).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 26. November 1975
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) in der in
Paris am 24. Juli 1971 revidierten Fassung (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Arti-
kel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu die-
sem Abkommen sind jeweils nach ihrer Ziffer 2
Buchstabe b für
Bangladesch am 5. August 1975
in Kraft getreten.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturhe-
berrechtsabkommen vom 6. September 1952 ist nach
setnem Artikel IX Abs. 2 für
Mexiko am 31. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1120}..
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 26. November 1975
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fas-
sung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b für
Irak am 24. Januar 1976
in Kraft.
Irak hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1435).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 26. November 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Irak am 21. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 26. November 1975
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fas-
sung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b für
Irak am 24. Januar 1976
in Kraft.
Irak hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1435).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 26. November 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Irak am 21. Januar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1434).
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2235
Bekanntmachung
der Langfristigen Perspektiven für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Volksrepublik Bulgarien
Vom 3. Dezember 1975
In Bonn sind am 25. November 1975 die Lang-
fristigen Perspektiven für die Entwicklung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Bulgarien unterzeichnet wor-
den. Die Perspektiven sind mit ihrer Unterzeichnung
am 25. November 1975
in Kraft getreten und haben dieselbe Geltungsdauer
wie das Abkommen über die Entwicklung der wirt-
sc:haftlichen, industriellen und tec:hnischen Zusam-
menarbeit vom 14. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. II
S. 1153). Die Langfristigen Perspektiven werden
nachstehend veröffentlicht.
_ Bonn, den 3. Dezember 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Langfristige Perspektiven
für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien
1. Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Re- 3. Eine Zusammenstellung der auf den verschiedenen
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Gebieten bestehenden Möglichkeiten für eine wirt-
Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Ent- schaftliche und industrielle Zusammenarbeit in bei-
wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und tech- den Ländern sowie auf dritten Märkten enthält die
nischen Zusammenarbeit vom 14. Mai 1975 und ins- Anlage. Sie ist Bestandteil der Langfristigen Perspek-
besondere aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 und Arti- tiven.
kel 9 Absatz 3 dieses Abkommens haben beide Seiten
Langfristige Perspektiven für die Entwicklung der 4. Möglichkeiten für die technische Zusammenarbeit
beiderseitigen wirtschaftlichen, industriellen und bestehen nach Meinung beider Seiten
technischen Zusammenarbeit ausgearbeitet. beim Austausch von Lizenzen und Patenten,
Sie waren hierbei von dem Bestreben geleitet, bei der Entwicklung von Technologien,
dem in der Entwicklung der gegenseitigen Wirt- beim Austausch von Informationen und Dokumen-
schaftsbeziehungen erzielten Fortschritt Rechnung tationen einschließlich der Veranstaltung von
zu tragen, Symposien,
das Wachstum der industriellen Produktion und sowie auch bei der Schaffung zertifizierter Refe-
der Exportmöglichkeiten in beiden Ländern sowie renzmaterialien, bei der Abstimmung auf dem
ihr gemeinsames Interesse an einer Erweiterung Gebiet der Normung und Zulassung, bei der Har-
und strukturellen Verbesserung des gegenseitigen monisierung technischer Regeln, bei Vergleichs-
Warenaustausches zu berücksichtigen, messungen auf einigen Gebieten der Normale der
Meßtechnik
im Hinblick auf die beiderseitigen Bedürfnisse
und Ressourcen an Rohstoffen, Energien, Maschi- in folgenden Bereichen:
nen und Ausrüstungen, technischen Verfahren und
Maschinenbau, elektrotechnische Industrie einschließ-
Verbrauchsgütern diejenigen Bereiche abzustim-
lich Elektronik, Metallurgie, chemische und pharma-
men, in denen langfristig eine Ausweitung der
zeutische Industrie, Leichtindustrie, Nahrungsmittel-
Zusammenarbeit nützlich erscheint.
industrie, Bauwesen und Baustoffindustrie, Landwirt-
2. Beide Seiten sind der Meinung, daß nachstehende schaft, Verkehrswesen und Fremdenverkehr u. a.
Formen der Zusammenarbeit besonders geeignet sind,
die Erfüllung des Abkommens vom 14. Mai 1975 und 5. In Ubereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 und
der Langfristigen Perspektiven zum beiderseitigen Artikel 4 des Abkommens über die Entwicklung der
Nutzen zu gewährleisten und daher im Rahmen der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu-
gegebenen Möglichkeiten unterstützt und erleichtert sammenarbeit vom 14. Mai 1975 werden beide Seiten,
werden sollten: um die Verwirklichung von Vorhaben der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Um- und Ausbau bestehender Industrieanlagen zu gewährleisten, einander die nach den im jeweili-
und -betriebe sowie die Errichtung neuer Produk-
gen Land geltenden Gesetzen und Vorschriften gün-
tionska pazi täten, stigste Behandlung gewähren.
die gemeinsame Produktion und der gemeinsame
Vertrieb von Waren sowie die Spezialisierung 6. Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der
und Kooperation in Produktion und Vertrieb, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu-
der Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how, sammenarbeit werden von den jeweils beteiligten
technischer Dokumentation und Informationen, die Unternehmen, Organisationen und Institutionen im
Anwendung und Verbesserung vorhandener sowie Einklang mit den in jedem der beiden Länder gelten-
die Entwicklung neuer Technologien, Austausch den Gesetzen und Verordnungen vereinbart. Beide
von Ergebnissen gemeinsamer Forschungen sowie Seiten sind der Meinung, daß dabei der Form der
die Ausbildung und der Austausch von Fachleuten Bezahlung der gelieferten Ausrüstung ganz oder teil-
und Praktikanten, weise durch Erzeugnisse aus den Projekten der Zu-
der Erfahrungsaustausch sowie Vereinbarungen sammenarbeit besondere Bedeutung zukommt.
auf dem Gebiet der Normung, Metrologie und
7. Beide Seiten haben übereinstimmend zum Ausdruck
der Materialprüfung,
gebracht, daß eine engere Zusammenarbeit zum wei-
die Zusammenarbeit in dritten Ländern, insbeson- teren Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, einschließ-
dere die gemeinsame Marktforschung, Projektie- lich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, zwi-
rung und Durchführung von Vorhaben in den schen den beiden Ländern beitragen kann.
Bereichen der Industrie, des Bauwesens, der Land-
wirtschaft und der Prospektion von Bodenschät- 8. Beide Seiten kommen überein, die Kontakte und die
zen, Zusammenarbeit von Firmen, Organisationen und
- Zusammenarbeit beim Absatz der in industrieller Institutionen, die auf dem Gebiete des Tourismus
Kooperation zwischen Firmen und Unternehmen tätig sind, zu fördern, um den Informations- und
beider Länder hergestellten Erzeugnisse in Dritt- Erfahrungsaustausch über Fragen des Hotel- und
ländern, auch durch gemischte Gesellschaften. Gaststättengewerbes, der Reisevermittlung, des Cam-
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2237
pingwesens und der Dienste für Autotouristen zu 10. Die gemäß Artikel 9 des Abkommens vom 14. Mai
erweitern sowie den Bau von Einrichtungen des 1975 gebildete Gemischte Kommission wird die Aus-
Fremdenverkehrs anzuregen, um den Austausch von führung der in den Langfristigen Perspektiven auf-
Urlaubsreisenden zu erweitern. geführten Vorhaben laufend verfolgen.
Dabei soll der Aus- und Umbau bestehender Ein- Sie wird bemüht sein, daß für die Verwirklichung
richtungen des Fremdenverkehrs in Bulgarien zum dieser Perspektiven möglichst günstige Bedingungen
ganzjährigen Betrieb besonders beachtet werden. geschaffen werden; sie wird neue Initiativen und
Vorschläge für den weiteren Ausbau der Zusammen-
9. Beide Seiten bekräftigen ihre Bereitschaft, die in Be- arbeit entwickeln und besc:hließen.
tracht kommenden Organisationen, Institutionen und
Unternehmen ihrer Länder auf die sich aufgrund 11. Diese Langfristigen Perspektiven treten am Tage
dieser Langfristigen Perspektiven ergebenden Mög- ihrer Unterzeic:hnung in Kraft. Sie haben dieselbe
lichkeiten der Zusammenarbeit hinzuweisen und alle Geltungsdauer und denselben Geltungsbereic:h wie
Anstrengungen zur Förderung und Entwicklung der das Abkommen vom 14. Mai 1975.
Zusammenarbeit auf diesen Gebieten in Ubereinstim- Sie können von der Gemischten Kommission im
mung mit den Bestimmungen des Abkommens vom gegenseitigen Einvernehmen ergänzt und geändert
14. Mai 1975 zu unternehmen. werden.
GESCHEHEN zu Bonn am 25. November 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprac:he,
wobei jeder Wortlaut gleic:hermaßen verbindlich ist.
Der Vorsitzende
der Gemisc:hten Kommission für wirtschaftliche,
industrielle und tec:hnische Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Bulgarien
Bundesminister für Wirtschaft
Hans Fr i d e r i c h s
Der Vorsitzende
der Gemischten Kommission für wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Volksrepublik Bulgarien
und der Bundesrepublik Deutschland
Minister für Außenhandel
Iwan Nedev
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage
I. Möglichkeiten für die wirtsdlaflliche und industrielle 6. in de r E l e k t r o t e c h n i k , E l e k t r o n i k u n d i m
Zusammenarbeit bestehen insbesondere Apparate bau bei der Herstellung von
- Akkumulatoren,
1. in der Grundstoffindustrie
- bei der Gewinnung und Verarbeitung von 01- - fernmeldetechnischen Einrichtungen und Elemen-
ten,
schiefer und Manganerz,
- elektrischen Haushaltsgeräten und Erzeugnissen
2. b e i de r He r s t e 11 u n g v o n Au s r ü s tun gen f ü r der Beleuchtungstechnik,
die Energiewirtschaft, - Hoch- und Niederspannungsgeräten und elektri-
3. in der Hüttenindustrie bei der Herstellung schen Werkzeugen,
- von Edelstahl, Stahlguß und Stahlarmaturen, - zahnärztlichen Einrichtungen,
- bei der Einführung des kontinuierlichen Stahlgieß- - büro- und organisationstechnischen Einrichtungen,
verfahrens und der Abgasreinigung, - automatischen Systemen zur Regelung des Stra-
ßenverkehrs,
4. beim Aus- und Umbau bestehender An-
- Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik, ein-
lagen und Betriebe sowie bei der Schaf-
schließlich der Stereo- und Videotechnik,
fung neuer Kap a z i t ä t e n in den Bereichen:
- elektronischen Steuer- und Regelsystemen,
- Maschinenbau und Metallurgie: Gießereien, Akku-
mulatorenherstellung, Werkzeugherstellung; Ein- - Halbleiterelementen,
zelfertigungen im Schwermaschinenbau u. a., - Ausrüstungen und Methoden der Galvanotechnik,
- Elektrotechnische Industrie: Herstellung von Kühl- - technischen und analytischen Waagen,
schränken und Beleuchtungskörpern sowie elektri-
schen Werkzeugen u. a., 7. in der chemischen Industrie bei der Herstel-
lung von
Chemische Industrie: Herstellung von petro-
chemischen Produkten, synthetischen Fasern, - Erzeugnissen der Petrochemie, insbesondere Kunst-
Kunststoffen, chemischen Hilfsmitteln, Erzeugnis- stoffen und deren Verarbeitung; synthetischen Fa-
sen der Haushaltschemie u. a., sern, einschließlich von Vorerzeugnissen dafür,
Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen: 01- Schutzenzymen, Pflanzenschutzmitteln und synthe-
schiefer, Marmor, Kaolin u. a., tischen Farbstoffen,
Leichtindustrie: Herstellung von Schuhen, Beklei- - Hilfsmitteln für die Textil-, Leder- und Rauch-
dung, Textilerzeugnissen; Holzbe- und -verarbei- warenindustrie sowie chemischen Hilfsmitteln für
tung u. a., andere Industrien,
Landwirtsd1aft und Nahrungsmittelindustrie: Her- - Erzeugnissen der Haushaltschemie,
stellung von Wein, Fleisch, Milch- und Getreide- 8. i n d e r Z e 11 s t o f f - u n d P a p i e r i n d u s I r i e lw i
erzeugnissen, Obst- und Gemüsekonserven, Ziga- der Herstellung von
retten u. a.,
Tapeten,
5. im Maschinen - und Fahrzeugbau bei der Her- Grau pappe,
stellung von Papier-Einwegartikeln und \Vatte.
- Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, einschließ-
lich solcher mit numerischer Steuerung, 9. bei der Gewinnung und Ver a r bei tun g von
Baustoffen, insbesondere Zement, Gips, Marmor,
- Präzisions- und Mikrowerkzeugen,
Gießereibetonit, Bleicherde u. a.,
innerbetrieblichen Transportmitteln, Förder- und
He bezeugen, 10. bei der Herstellung von Verbrauchs-
Getrieben und Getriebemotoren, gütern,
- Teilen und Baugruppen für Kraftfahrzeuge, 11. in der Landwirtschaft und Nahrungsmit-
Maschinen zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von te 1in du s tri e bei der Herstellung von
Zement, Marmor, Ziegelsteinen und anderen Bau- - Fertiggerichten,
stoffen, - Weinen,
hydraulischen Einrichtungen, - Essig (Stabilisieren und Abfüllen),
- Maschinen für die Be- und Verarbeitung von Holz - Malz,
und Kunststoffen,
- Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittel-
- Getreideerzeugnissen (Vorbearbeitung),
industrie einschließlich Abfüll- und Verpackungs-
anlagen, - Bakterienkulturen für Milchprodukte,
Einrichtungen für di-e Reinigungs-, Klima- und Ab- - Zigaretten,
wasserklärtechnik, - u. a.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2239
II. Für die Zusammenarbeit in dritten Ländern kommen - die Erzaufbereitung, die Errichtung von Betrieb('n
insbesondere in Betracht und Anlagen für die Gewinnung und Herstellung
der Bau kompletter Anlagen für die Gewinnung, von Baustoffen,
Verarbeitung und Lagerung von Erzeugnissen der - verschiedene Gebiete des Maschinen-, Apparate-
Ernährungs- und Landwirtschaft einschließlich des und Schiffbaus: Klima- und Reinigungstedrnik,
Baus von Bewässerungssystemen und Treib- Ausrüstung für Flußhäfen, See-/Flußschiffe,
häusern, - Projektierung und Durchführung von Vorhaben
- der Bau kompletter Anlagen im Bereich der che- auf den Gebieten des Bau- und Verkehrswesens,
mischen Industrie: Zur Herstellung von Schwefel- der Hydrotechnik, der Infrastruktur, der Prospek-
und Phosphorsäure, kalzinierter Soda, Dünge- tion von Bodenschätzen und der Grundstoffindu-
mittel u. a., strie.
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Bildung einer Gemischten Kommission
zur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Vom 3. Dezember 1975
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
China ist am 31. Oktober 1975 eine Vereinbarung
über die Bildung einer Gemischten Kommission
zur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist am gleichen Tage in Kraft
getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
2240 Bundesg-esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(Obersetzung der chinesischen Anl\\'ortnote)
Der Botschafter Der stellvertretende Minister
der Bundesrepublik Deutschland für Außenhandel
Wi 410.20 der Volksrepublik China
Peking, den 31. Oktober 197S Peking, den 31. Oktober 197S
Exzellenz,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom
31. Oktober 1975 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
Exzellenz.
im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ,,Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern land und unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern
unserer Regierungen geführten Verhandlungen in Peking unserer Regierungen geführten Verhandlungen in Peking
über die Bildung einer Gemischten Kommission zur För- über die Bildung einer Gemischten Kommission zur För-
derung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen derung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzu- beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: schlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Volksrepublik China (unten Ver- die Regierung der Volksrepublik China (unten Ver-
tragsparteien genannt) bilden, um die Wirtschafts- tragsparteien genannt) bilden, um die Wirtschafts-
beziehungen zu entwickeln und zum Zwecke der Han- beziehungen zu entwickeln und zum Zwecke der Han-
delsförderung, eine Gemischte Kommission. delsförderung, eine Gemischte Kommission.
2. Die Gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern 2. Die Gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern
der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusam- der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusam-
men. men.
3. Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, einen 3. Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, einen
Meinungsaustausch über die Entwicklung der Wirt- Meinungsaustausdi über die Entwicklung der Wirt-
schaftsbeziehungen und die Handelsförderung zwischen sc:haftsbeziehungen und die Handelsförderung zwischen
beiden Ländern durchzuführen; sie kann ihren Regie- beiden Ländern durchzuführen; sie kann ihren Regie-
rungen unter Berücksichtigung der internationalen Ver- rungen unter Berücksichtigung der internationalen Ver-
pflichtungen jeder Vertragspartei Empfehlungen unter- pflichtungen jeder Vertragspartei Empfehlungen unter--
breiten. breiten.
4. Die Gemischte Kommission tritt im Einvernehmen der 4. Die Gemischte Kommission tritt im Einvernehmen der
Vertragsparteien möglichst einmal im Jahr, und zwar Vertragsparteien möglichst einmal im Jahr, und zwar
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und
in der Volksrepublik China zusammen. in der Volksrepublik China zusammen.
5. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen- 5. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-
den Lage auch für Berlin (West). den Lage auch für Berlin (West).
6. Bestehende internationale Verpflichtungen der 6. Bestehende internationale Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China werden durc:h diese Vereinbarung nic:ht berührt. China werden durc:h diese Vereinbarung nic:ht berührt.
7. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf 7. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf
diplomatischem Wege durch schriftliche Benachrich- diplomatischem Wege durch schriftliche Benachrich-
tigung gekündigt werden; sechs Monate nach Erhalt tigung gekündigt werden; sechs Monate nach Erhalt
dieser Mitteilung durch die Gegenseite tritt diese Ver- dieser Mitteilung durch die Gegenseite tritt diese Ver-
einbarung außer Kraft. einbarung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik China mit Falls sich die Regierung der Volksrepublik China mit
den in Nummer 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einver- den in Nummer 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einver-
standen erklärt, werden dieser Brief und der das Einver- standen erklärt, werden dieser Brief und der das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant- ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-
wortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen wortbrief Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
des Antwortbriefes in Kraft tritt. des Antwortbriefes in Kraft tritt."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2241
Namens der Regierung der Volksrepublik China be-
ehre ich mich zu bestätigen, daß unsere beiden Seiten
die oben aufgeführte Abmachung getroffen haben, und
mich damit einverstanden zu erklären, daß die Note
Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Volksrepublik China
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bil-
den, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Stellvertretender Minister, den Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeidmetsten Hochachtung.
Dr. Rolf F. P a u l s Chou Hua-min
Seiner Exzellenz
dem Stellvertretenden Minister für Außenhandel Seiner Exzellenz
der Volksrepublik China dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Chou Hua-min Herrn Dr. Rolf Pauls
Peking Peking
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 4. Dezember 1975
Zu dem Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 Ägypten am 30. März 1975
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme Sierra Leone am 13. Dezember 1974
von Luftfahrzeugen {Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505) in Kraft getreten.
haben
Ägypten hat den Vorbehalt gemäß Artikel 12
Ägypten am 28. Februar 1975 in Washington die Abs. 1 des Ubereinkommens gemacht.
Beitrittsurkunde
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und Bekanntmachung vom 28. Oktober 1975 {Bundesge-
Sierra Leone am 13. November 1974 in London die setzbl. II S. 1723), die dahin berichtigt wird, daß ver-
Ratifika tionsurkunde tragliche Beziehungen auf Grund des Ubereinkom-
hinterlegt. mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik seit dem
Damit ist das Ubereinkommen nach seinem Ar- 10. November 1974 (nicht seit dem 21. Juni 1973) be-
tikel 13 Abs. 4 für stehen.
Bonn, den 4. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Vom 5. Dezember 1975
In Quito, Ecuador, ist am 17. November 1975 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Ecuador über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 4. Dezember 1975
Zu dem Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 Ägypten am 30. März 1975
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme Sierra Leone am 13. Dezember 1974
von Luftfahrzeugen {Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505) in Kraft getreten.
haben
Ägypten hat den Vorbehalt gemäß Artikel 12
Ägypten am 28. Februar 1975 in Washington die Abs. 1 des Ubereinkommens gemacht.
Beitrittsurkunde
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und Bekanntmachung vom 28. Oktober 1975 {Bundesge-
Sierra Leone am 13. November 1974 in London die setzbl. II S. 1723), die dahin berichtigt wird, daß ver-
Ratifika tionsurkunde tragliche Beziehungen auf Grund des Ubereinkom-
hinterlegt. mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik seit dem
Damit ist das Ubereinkommen nach seinem Ar- 10. November 1974 (nicht seit dem 21. Juni 1973) be-
tikel 13 Abs. 4 für stehen.
Bonn, den 4. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Vom 5. Dezember 1975
In Quito, Ecuador, ist am 17. November 1975 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Ecuador über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 2243
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Die R('gi('rtmg dPr Bundesrepublik Deutschland oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verfrc:ige
in der Republik Ecuador erhoben werden.
und
die Regierung der Republik Ecuador Artikel 4
Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Republik Ecuador,
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1 dieses
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
widdung in der Republik Ecuador beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
~ind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Republik Ecuador, bei der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lPgt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Vorhaben Wärmekraftwerk Guayaquil ein Darlehen bis
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
zu 20 Mio DM (in Worten: Zwanzig Millionen Deutsd1e nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Mark) aufzunehmen.
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in republik Deutschland gegenüber der Regierung der
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach
schriften unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 3 abgibt.
Artikel 8
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
GESCHEHEN zu QuitoiEcuador, am siebzehnten No-
vember Neunzehnhundertfünfundsiebzig, in zwei Urschrif-
ten, jede in spanischer und deutscher Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Nagel
Botschafter
Für die Regierung der :rtepublik Ecuador
General Carlos Aguirre Asanza
Außenminister
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 297. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentl1cht.
Irr. Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jdhres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 6 24, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 0}.1 zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs·
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrdgt 5,5 °/a.