1729
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 22. November 1975 Nr.68
Tag Inhalt Seile
20. 11. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
de~ Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1729
31. 10. 75 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über
den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaatc>n einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1734
14. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 1737
17. 10. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
22. 10. 75 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsulurvertrags vom
30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1739
24. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelungen Nr. 26 und 28 zu dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verord-
nung zu den Regelungen Nr. 26 und 28) sowie der Regelungen Nr. 26 und 28 . . . . . . . . . . . 1740
4. 11. 75 Bekanntmachung des Langfristigen Programms für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1740
Gesetz
zu dem Abkommen vom 25. April 1974
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Vom 20. November 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Berechtigungsschein gewährt, hat Anspruch auf Ent-
sen: gelt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die erbrach-
Artikel 1 ten Leistungen gegen den Aussteller des Berech-
tigungsscheins. Der Einreisende hat die freie Wahl
Dem am 25. April 1974 unterzeichneten Ab-
unter den Ärzten und Zahnärzten sowie sonstigen
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Leistungserbringern, die sich bereit erklären, ihre
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen
Leistungen zu den in Absatz 2 bezeichneten Entgel-
Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Ge-
ten zu erbringen.
sundheitswesens einschließlich der Protokollver-
merke wird zugestimmt. Das Abkommen und die (2) Das Entgelt bemißt sich
Protokollvermerke werden nachstehend veröffent-
1. bei ärztlicher und zahnärztlicher Hilfe nach den
licht.
Sätzen, welche die Ortskrankenkassen, in deren
Artikel 2 Bereich der Arzt oder Zahnarzt niedergelassen
(1) Wer Einreisenden kostenfreie ambulante oder ist, für ihre Mitglieder zahlt,
stationäre medizinische Hilfe in dem durch Ar- 2. bei ärztlich angeordneter Unterbringung in
tikel 3 Abs. 1 und 2 oder durch Artikel 3 Abs. 6 Krankenhäusern nach den §§ 3 bis 5 der Bundes-
des Abkommens bestimmten Umfange auf einen von pflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (Bun-
den zuständigen Stellen der Länder ausgestellten desgesetzbl. I S. 333, 419),
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
3. beim grenzüberschreitenden Krankentransport Artikel 3
nach den Sätzen, die vorher von dem Aussteller Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
des Berechtigungsscheines anerkannt worden Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
sind, stellt.
4. bei den übrigen Leistungen nach den Sätzen, Artikel 4
welche die Ortskrankenkassen, in deren Bereich
der Entgeltberechtigte seinen Sitz hat, für ihre (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Mitglieder anerkennt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
(3) Die Kosten der Leistungen nach den Absät- Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
zen 1 und 2 trägt der Bund. blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. November 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1731
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. den Informationsaustausch über Personen, von denen
und bekannt ist, daß sie Infektionsquellen infektiöser
Darmkrankheiten, venerischer Krankheiten oder an-
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
steckender Tuberkulose sind oder sein können und
sind angesichts der Bedeutung, die die Erhaltung, För- sich im jeweils anderen Staat aufhalten oder aufge-
derung und Wiederherstellung der Gesundheit entspre- halten haben.
chend den Zielen und Grundsätzen der W eltgesundheits-
organisation (WHO) für die Menschen in den beiden Beide Staaten gehen bezüglich des Umfanges des Infor-
Staaten haben, mationsaustausches und der anzuwendenden Gesund-
heitsmaßnahmen von den im jeweiligen Staat geltenden
in dem Bewußtsein, daß die Regelung der Beziehungen
Rechtsvorschriften aus.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Ge-
sundheitswesens einen Beitrag zur Entspannung und zur
friedlichen Zusammenarbeit in Europa darstellt, Artikel 3
geleitet von dem Wunsch, mit diesem Abkommen in (1) Einreisende aus dem anderen Staat haben während
Ubereinstimmung mit dem Vertrag über die Grundlagen ihres Aufenthaltes einen Anspruch auf ambulante oder
der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- stationäre medizinische Hilfe entsprechend dem jeweili-
land und der Deutschen Demokratischen Republik vom gen Grad der Gesundheitsschädigung ohne Ansehen der
21. Dezember 1972 die Entwicklung normaler gutnachbar- Person nach Maßgabe dieses Abkommens. Das gilt bei
licher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik allen akuten Erkrankungen und Unfällen sowie akuter
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- Verschlimmerung älterer Krankheiten, insbesondere
blik auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu för- chronischer Krankheiten sowie für die medizinische Hil-
dern, fe, die zur Verhütung einer Verschlimmerung oder zur
übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen: Schmerzlinderung notwendig ist.
Artikel 1 (2) Die ambulante und stationäre medizinische Hilfe
umfaßt
In Ausführung der Ziffer 6 des Abschnitts II des Zu-
satzprotokolls zum Vertrag über die Grundlagen der Be- ärztliche und zahnärztliche Hilfe, ärztlich angeordnete
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Unterbringung im Krankenhaus,
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezem- Versorgung mit Arzneimitteln auf Grund ärztlicher
ber 1972 ist Gegenstand dieses Abkommens die Regelung Verordnung,
der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Versorgung (einschließlich Ersatz bei Verlust oder Be-
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
sd1ädigung) mit orthopädischen Hilfsmitteln, Brillen,
blik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, soweit sie
Hörgeräten, Zahnersatz oder vergleichbaren Hilfs-
nicht durch internationale Vereinbarungen, denen beide
mitteln auf Grund ärztlicher Verordnung und ärztlicher
Abkommenspartner angehören, geregelt ist. Die Abkorn-
Feststellung, daß sie während des Aufenthaltes unab-
menspartner fördern diese Zusammenarbeit mit dem Ziel,
weisbar notwendig sind,
sie entsprechend der international üblichen Praxis zu er-
leichtern und möglichst zweckmäßig zu gestalten. den Krankentransport, wenn dessen Notwendigkeit
ärztlich bescheinigt ist; beim grenzüberschreitenden
Artikel 2 Krankentransport in der Regel bis zur Grenze zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutsd1en
Die Abkommenspartner vereinbaren einen Informa- Demokratischen Republik.
tionsaustausch durch ihre zuständigen Ministerien zu
Fragen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Heil-, Bade- und Erholungskuren sowie Sanatoriumsauf-
Krankheiten. Dieser beinhaltet enthalte sind ausgeschlossen, soweit in diesem Abkom-
men nichts anderes vereinbart ist.
1. entsprechend den Internationalen Gesundheitsvor-
schriften (IGV) der Weltgesundheitsorganisation (3) Bei allen lebensbedrohlichen Zuständen und bei Zu-
(WHO) den parallel zur Meldung an die Weltgesund- ständen, die es dem Erkrankten unmöglich machen,
heitsorganisation erfolgenden Informationsaustausch selbst eine Benachrichtigung vorzunehmen, sowie bei To-
und eine Abstimmung bezüglich der an der Grenze desfällen wirken die Abkommenspartner im Rahmen ih-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der rer Möglichkeiten darauf hin, daß eine ärztliche Mittei-
Deutschen Demokratischen Republik durchzuführen- lung entsprechend der im jeweiligen Staat üblichen Art
den Gesundheitsmaßnahmen im Falle einer Einschlep- und Weise sowie eine Mitteilung an die Ständige Vertre-
pung der den Internationalen Gesundheitsvorschriften tung erfolgen.
unterliegenden Krankheiten;
(4) Ist eine Behandlungsgenehmigung für Minderjähri-
2. den Austausch von Quartalsberichten über die im je-
ge erforderlich, so werden die Abkommenspartner die
weiligen Staat meldepflichtigen Krankheiten; Einholung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
3. den Informationsaustausch über Besonderheiten der möglichst erleichtern. Die Abkommenspartner wirken im
epidemiologischen Lage sowie zusätzlich über Einzel- Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die jeweili-
heiten von örtlichen Ausbrüchen, die vor allem den ge Ständige Vertretung dabei in Anspruch genommen
grenzüberschreitenden Verkehr beeinflussen; wird.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(5) Die Verpflichtung zur Mitgabe beziehungsweise (4) Die Abkommenspartner werden Informationen über
Ubersendung von Arztberichten bei erforderlicher Wei- Nebenwirkungen von Arzneimitteln austauschen. In be-
terbehandlung richtet sich nach der im jeweiligen Staat sonders bedeutsamen Fällen werden sie sich möglichst
üblichen Praxis. Die Abkommenspartner bemühen sich, unverzüglich unterrichten.
daß dies ermöglicht wird.
(6) Sollten aus dringenden medizinischen Gründen Artikel 6
Wiederholungsuntersuchungen in der Einrichtung der Die Abkommenspartner vereinbaren eine Zusammen-
Erstbehandlung notwendig sein, werden die Abkommens-
arbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogen-,
partner diese nach Möglichkeit zulassen. Rauschmittel- und sonstigen Suchtmittelmißbrauchs, ins-
besondere einen Informationsaustausch
Artikel 4
1. über neue Stoffe und Zubereitungen, die mißbräuch-
(1) Die Abkommenspartner vereinbaren im Rahmen der lich als Rauschdrogen beziehungsweise Suchtmittel
gegebenen Möglichkeiten die Durchführung medizini- benutzt werden,
scher Spezialbehandlungen und -kuren auf besonderes
2. über Art und Ausbreitung des Mißbrauchs von Dro-
Ersuchen eines Abkommenspartners, soweit diese anders
gen, Rauschmitteln und anderen Suchtmitteln.
nicht gewährleistet werden können.
(2) Die Kosten für Spezialbehandlungen und -kuren Artikel 7
werden zwischen den Abkommenspartnern auf Grund
der nachgewiesenen Leistungen verrechnet. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundes-
minister der Bundesrepublik Deutschland und der für das
(3) Die Modalitäten für jeden Einzelfall werden jeweils Gesundheitswesen zuständige Minister der Deutschen
zwischen den nach Artikel 7 dieses Abkommens benann- Demokratischen Republik werden Beauftragte benennen,
ten Beauftragten vereinbart. deren Aufgabe es ist, nähere Regelungen über die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnah-
Artikel 5 men zu treffen sowie Schwierigkeiten und Meinungsver-
Die Abkommenspartner vereinbaren einen Austausch schiedenheiten bei der Anwendung und Auslegung die-
von Arzneimitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen und ses Abkommens durch Konsultationen zu klären. Die Zu-
Zubereitungen (Arzneimittel), medizinischem Ver- ständigkeiten der Ständigen Vertretungen bleiben unbe-
brauchsmaterial und medizintechnischen Erzeugnissen so- rührt. Die Beauftragten kommen auf Ersuchen eines der
wie einen Informationsaustausch über diese Erzeugnisse beiden Abkommenspartner zusammen. Sie können sich
nach folgenden Grundsdtzen: durch Mitarbeiter begleiten lassen.
(1) Die gegenseitigen kommerziellen Lieferungen von (2) Fragen, die von den Beauftragten nicht geklärt wer-
Arzneimitteln, medizinischem Verbrauchsmaterial und den können, werden unbeschadet der Regelung des Ab-
medizintechnischen Erzeugnissen erfolgen auf der Grund- satzes 1 Satz 2 den Regierungen unterbreitet, die diese
lage der Rechtsvorschriften, die für das Verbringen die- auf dem Verhandlungswege beilegen. Die Abkommens-
ser Erzeugnisse in den beziehenden Staat und für den partner werden bemüht sein, bei Maßnahmen, die die
Verkehr mit ihnen in diesem Staat gelten, sowie der für durch dieses Abkommen getroffenen Regelungen beein-
den Handel geltenden Vereinbarungen. Die Abkommens- trächtigen könnten, eine einvernehmliche Regelung her-
partner werden sich über die Anforderungen, die bei der beizuführen.
Zulassung von Arzneimitteln und an deren analytische,
pharmakologische, toxikologische und klinische Prüfung Artikel 8
gestellt werden, sowie über die Anforderungen, die für Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
die Hersteller und für im Verkehr befindliche Arzneimit- tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubercinstimmung
tel gelten, unterrichten. mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten werden sich die dehnt. Vereinbarungen zwischen dem Senat und der Re-
Abkommenspartner auf Ersuchen der zuständigen Mini- gierung der Deutschen Demokratischen Republik zu Fra-
sterien bei Katastrophen durch die Bereitstellung von gen des Gesundheitswesens werden dadurch nicht be-
speziellen Arzneimitteln, medizinischem Verbrauchsma- rührt.
terial und medizintechnischen Erzeugnissen unterstützen.
Artikel 9
(3) Die Abkommenspartner erlauben im grenzüber-
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
schreitenden Reiseverkehr das Mitführen von Arzneimit-
schlossen und kann fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten
teln, medizinischem Verbrauchsmaterial und medizin-
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweili-
technischen Erzeugnissen, die auf Grund des eigenen
gen Kalenderjahres gekündigt werden.
Gesundheitszustandes für den persönlichen Bedarf in der
dem Verbrauch angemessenen Menge oder nachweisbar (2) Dieses Abkommen tritt nach Vorliegen der Inner-
zur im besuchten Staat zulässigen Berufsausübung als staatlichen Voraussetzungen zu einem gegenseitig zu
Arzt benötigt werden. vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
GESCHEHEN in Berlin am 25. April 1974 in zwei Ur-
schriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Demokratischen Republik
Hans-Georg Wo lt er s Anneliese T o e d t man n
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1733
Protokoll vermerke
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Protokollvermerk zu Artikel 3 Absatz 1 Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3
Unter Einreisenden aus dem anderen Staat sind Bürger Die Vergütung für die ärztliche und zahnärztliche Lei-
dritter Staaten nur dann zu verstehen, wenn sie für den stung im Rahmen der nach Artikel 3 Absatz 2 gewährtf'n
je,veiligen Vertragsstaat eine entsprechende Aufenthalts- medizinischen Hilfe wird in der Höhe übernommen, wel-
erlaubnis für länger als drei Monate besitzen und sich che die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt
darüber legitimieren können, soweit nicht mit dem je- oder Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder
weiligen dritten Staat abweichende Regelungen getroffen zahlt. Der Anspruchsberechtigte hat die freie Wahl unter
wurden oder werden. den Arzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder
zahnärztlichen Behandlung zu der im Satz 1 genannten
Vergütung bereit erklären. Gewährt werden im Rahmen
Protokollvermerk zu Artikel 3 Absatz 2 der stationären medizinischen Hilfe die allgemeinen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Krankenhausleistungen.
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wer-
den beim grenzüberschreitenden Krankentransport Protokollvermerk zu Artikel 4
sicherstellen, daß zwischen dem Präsidium des Deut-
schen Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland Der aus der Verrechnung der Leistungen entstehende
und dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes der Aktivsaldo wird vierteljährlich über das Konto S der
Deutschen Demokratischen Republik eine direkte fern- Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei
schriftliche oder fernmündliche Verbindung aufgenom- der Deutschen Bundesbank ausgeglichen.
men wird, um den Zeitpunkt und die Grenzübergangs-
stelle für die. Ubernahme abzustimmen, und daß der Protokollvermerk zu Artikel 5
Kranke ohne Verzögerung direkt umgeladen werden
Soweit eine dringende, ärztlich bescheinigte Notwendig-
kann.
keit der Weiterbehandlung oder Wiederbehandlung be-
Für das Abholen des Kranken ist die günstigste Grenz- steht, wird in Einzelfällen die Ubersendung von solchen
übergangsstelle zu wählen. In Ausnahmefällen kann das Arzneimitteln ermöglicht werden, die im empfangenden
Krankentransportfahrzeug die Grenze zwischen der Bun- Staat für den Verkehr zugelassen sind und dort nicht
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- hergestellt werden. Die Ubersendung darf nur in dem
schen Republik passieren. Verbrauch angemessenen Mengen erfolgen unter Beifü-
gung der Verordnung eines Arztes, der zur Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit im entsendenden Staat zugelas-
Protokollvermerk zu Artikel 3 sen ist. Dieser nichtkommerzielle Arzneimittelverkehr
Vorbehaltlich künftiger Regelung über den Modus der wird über hierfür nach innerstaatlichem Recht zuständige
Verrechnung der Kosten für medizinische Hilfe trägt je- Stellen (Apotheken) durchgeführt. Die Sendungen dürfen
der Abkommenspartner die in seinem Staat entstehenden nur Arzneimittel, die in der ärztlichen Verordnung ge-
Kosten. nannt sind, und keine sonstigen GegC'nständc enthalten.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäisdlen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 31. Oktober 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-
19. Dezember 1974 zu dem Protokoll vom 16. Mai republik Deutschland zu der Vereinbarung abge-
1973 zum Abkommen über den Handelsverkehr und gebene Erklärung werden nachstehend veröffent-
die technische Zusammenarbeit zwischen der Euro- licht.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied- §2
staaten einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 20) wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schaft verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) auch
§ 1 im Land Berlin.
Die in Brüssel am 27. Juni 1974 in Form eines §3
Briefwechsels getroffene Vereinbarung zur Verlän-
gerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit 1. Juli 1974 in Kraft.
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem
und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane- in ihr vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für
sischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967 die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
II S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief- im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1735
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Brüssel, den 27. Juni 1974 Brüssel, den 27. Juni 1974
Herr Botschafter' Sehr geehrte Herren!
Mit Schreiben vom 27. Juni 1974 haben Sie im Namen
des Rates der Europäischen \.Virtschaftsgemeinschaft und
der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:
Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai
1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den 1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den
Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi- Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu- und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-
blik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der sisch.en Republik andererseits beehren wir uns, Ihnen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied- im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
staaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Ge- und im Namen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß
meinschaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re-
damit einverstanden sind, das genannte Abkommen mit gierungen der Mitgliedstaaten damit einverstanden
Wirkung vom 1. Juli 1974 an erneut um ein Jahr zu sind, das genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli
verlängern. 1974 an erneut um ein Jahr zu verlängern.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der
Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der Regierung der Libanesischen Republik den Abschluf\
internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro- der internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den Mitglied- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den Mit-
staaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Verlänge- gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden
rungsabkommens erforderlich sind. Verlängerungsabkommens erforderlich sind.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf diese Notifizierung folgt. Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die
Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit,
das vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft, das vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom betrifft, nach ihren eigenen Bestimmungen mit vVir-
1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden, sofern die Re- kung vom 1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden,
gierung der Libanesischen Republik eine gleichartige sofern die Regierung der Libanesischen Republik eine
Erklärung abgibt. gleichartige Erklärung abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der RegiPrung der
Libanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit dPr
Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein
Jahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das vor-
liegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom
1. Juli 1974 an provisorisch anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck un- Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck
serer ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Libanesischen Republik
Lebsanft Labaki
Foley
Seiner Exzellenz Herrn Botschafter Labaki An den Rat der
Leiter der Delegation der Libanesischen Republik Europäischen Gemeinschaften
Für die Regierungen der Mitgliedstaaten:
van der Meulen (Belgien), Lyrtoft-Petersen (Dänemark),
Lebsanft (Deutschland), Burin des Roziers (Frankreich),
Dillon (Irland), Bombassei de Vettor (Italien), Dondelinger
(Luxemburg), Sassen (Niederlande), Palliser (Vereinigtes
Königreich)
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Schreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien
bei der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die
technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der libanesischen
Republik andererseits gerichtet hat
Der Ständige Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland
bei den Europäischen Gemeinschaften
Brüssel, den 27. Juni 1974
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die technische
Zusammenarbeit folgendes mitzuteilen:
Das Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel
vom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlän-
gerungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Eine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen
Vertragsparteien abgegeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ganz ausgezeich-
neten Hochachtung.
Lebsanft
:\lr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz•Abkommen
Vom 14. Oktober 1975
Vertragliche Beziehungen auf Grund dann als rechtmäßig anerkannt werden, WPnn die Re~ie-
rung des Landes, dessen Staatsbürgerschaft die geschütz-
des I. Genfer Abkommens zur Verbesserung des ten Personen besitzen, diesem zugestimmt hat.
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit-
kräfte im Felde, Zu Artikel 12 des III. Genfer Abkommens:
des II. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Die Regierung der Deutschen Demokratischen Rqrnblik
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchi- erklärt, daß durch die Ubergabe von Kriegsgefange1wn
gen der Streitkräfte zur See, an eine andere Macht, die dem Abkommen beigetreten
ist, der Gewahrsamstaat seiner Verantwortlichkeit für die
des III. Genfer Abkommens über die Behandlung Einhaltung der Bestimmungen der Konvention gegen-
der Kriegsgefangenen, über den Kriegsgefangenen nicht enthoben wird.
des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten, Zu Artikel 85 des III. Genfer Abkommens:
s~imtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954 Die Deutsche Demokratische Republik wird die aus
Artikel 85 resultierenden Vergünstigungen solcher Kriegs-
lIS.781) gefangenen nicht anerkennen, die wegen Kriegsver-
bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland brechen oder Verbrechen gegen die MenschlichkPil
und der Deutschen Demokratischen Republik gemäß den Prinzipien des Nürnberger Gerichtshofs rc'chts-
kräftig verurtE'ilt worden sind.
seit dem 21. Juni 1973.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Zu Artikel 45 des IV. Genfer Abkommens:
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä- Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
rungen und Vorbehalte gemacht: erklärt, daß durch die Obergabe von geschützten Personen
an eine andere Macht, die dem Abkommen beigelretl'n
Zu den Artikeln 10 des I. bis III. und Artikel 11 des ist, der Gewahrsamstaat seiner Verantwortlichkeit für
IV. Genfer Abkommens: die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention gegen-
Das Ersuchen des Gewahrsamstaates an einen neutralen über den geschützten Personen nicht enthoben wird.
Staat, an eine internationale oder humanitäre Organisa-
tion um Obernahme der Funktionen, die die Schutzmächte Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nc1ch den Bestimmungen der Konvention auszuüben haben, Bekanntmachung vom 15. Juli 1975 (Bundesgesetz-
wird von dPr Deutschen DPmokratischen Republik nur blatt II S. 1134).
Bonn, den 14. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehl hoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Vom 17. Oktober 1975
In Dakar ist am 27. September 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsdiland und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe unterzeidinet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 6
am 27. September 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. Oktober 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
für Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der Deutschen
die Regierung der Republik Senegal, Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
wird nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Finan-
zierungs- und Gesellschaftsvertrages bewirkt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (2J Die Regierung der Republik Senegal garantiert im
der Republik Senegal, eigenen Namen und für die Banque Centrale des Etats
de l'Afrique de l'Ouest (BCEAO), die als Zentralbank im
Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
zuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Beteiligung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
gemäß Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungs- und
Gesellschaftsvertrag sowie den freien Rücktransfer des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Kapitals, der Erträge und im Falle der Veräußerung oder
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Liquidation, des Veräußerungs- oder Liquidations-
erlöses. Die Regierung der Republik Senegal verpflichtet
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- sich, der Societe Financiere Senegalaise pour le Develop-
wicklung in der Republik Senegal beizutragen, pement Industrie! et Touristique bei der Erfüllung ihrer
Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an die Deut-
sind wie folgt übereingekommen: sche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
mbH gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Finanzierungs-
und Gesellschaftsvertrag keine Hindernisse in den Weg
Artikel 1 zu legen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 3
licht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Die Regierung der Republik Senegal stellt die Deutsche
Zusammenarbeit mbH, Köln, eine Beteiligung bis zu Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
50 Mio FCF A {rund 600 000,- DM - sechshundert- von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
tausend Deutsche Mark), an der Societe Financiere Sene- gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung des in
galaise pour le Developpement Industrie! et Touristique Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finanzierungs- und Gesell-
(SOFISEDIT) zu übernehmen. schaftsvertrags in Senegal erhoben werden.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1739
Artikel 4 Artikel 5
Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
"ich <.IUS der Dbernahme der Beteiligung ergebenden sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl desrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
·welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit klärung abgibt.
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Artikel 6
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung
nehmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dakar am 27. September 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
vrnbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. T ö r ö k
Für die Regierung der Republik Senegal
Babacar Ba
Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956
im Verhältnis zu Fidschi
Vom 22. Oktober 1975
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Fidschi ist
durch Notenwechsel vom 25. Juli/2. September 1975
Einvernehmen darüber festgestellt worden, daß der
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 284), der nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 vor Erlangung der Unabqängig-
keit auch auf dem Gebiet von Fidschi Anwendung
fand,
seit dem 10. Oktober 1970
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Fidschi fortgilt.
Bonn, den 22. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung
der Regelungen Nr. 26 und 28 zu dem Obereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 26 und 28)
sowie der Regelungen Nr. 26 und 28
Vom 24. Oktober 1975
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli
1975 zu den Regelungen Nr. 26 und 28 (Bundesge-
setzbl. II S. 1045) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 25. Oktober 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage sind die Regelungen Nr. 26 und
28 gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Ubereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-
dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857) für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 24. Oktober 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Bekanntmachung
des langfristigen Programms für die Entwicklung der wirtsd1aftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
Vom 4. November 1975
In Warschau ist am 9. Oktober 1975 ein Lang-
fristiges Programm für die Entwicklung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Polen unterzeichnet worden. Das Pro-
gramm ist mit seiner Unterzeichnung
am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten und hat dieselbe Geltungsdauer
wie das Abkommen über die Entwicklung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit vom 1. November 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 618). Das langfristige Programm wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister für \,Virtschuft
Im Auftrag
Steeg
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung
der Regelungen Nr. 26 und 28 zu dem Obereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 26 und 28)
sowie der Regelungen Nr. 26 und 28
Vom 24. Oktober 1975
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli
1975 zu den Regelungen Nr. 26 und 28 (Bundesge-
setzbl. II S. 1045) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 25. Oktober 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage sind die Regelungen Nr. 26 und
28 gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Ubereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-
dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857) für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 24. Oktober 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Bekanntmachung
des langfristigen Programms für die Entwicklung der wirtsd1aftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
Vom 4. November 1975
In Warschau ist am 9. Oktober 1975 ein Lang-
fristiges Programm für die Entwicklung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Polen unterzeichnet worden. Das Pro-
gramm ist mit seiner Unterzeichnung
am 9. Oktober 1975
in Kraft getreten und hat dieselbe Geltungsdauer
wie das Abkommen über die Entwicklung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
menarbeit vom 1. November 1974 (Bundesgesetzbl. II
S. 618). Das langfristige Programm wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister für \,Virtschuft
Im Auftrag
Steeg
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1975 1741
Langfristiges Programm
für die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) E i s e n - , S t a h ! - u n d NE - M e t a 1 1 -
und Industrie
die Regierung der Volksrepublik Polen Kooperation bei der Produktion von Maschinen
und der Errichtung von Anlagen für Eisen- und
in dem Bestreben, die Bestimmungen des Abkommens Stahlhütten, insbesondere für die Verarbeitung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von Hüttenerzeugnissen und Herstellung von
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Ent- Rohren (zum Beispiel Hochofenanlagen, Kon-
wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni- verter, Walz- und Ziehanlagen);
schen Zusammenarbeit vom 1. November 1974 zu ver- Kooperation beim Bau von Gießereien und
wirklichen - Schmieden;
in dem Wunsche, die beiderseitig günstige langfristige Kooperation beim Bau von Maschinen und bei
Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem und der Errichtung von Anlagen für die NE-Metall-
technischem Gebiet in einzelnen Wirtschaftszweigen zu Verhüttung und -Verarbeitung;
fördern -
Kooperation bei der Erschließung, FördPrung
in der Erkenntnis, daß die Möglichkeiten einer solchen und Verarbeitung von Kupfer, Blei und Zink
Entwicklung in den einzelnen Wirtschaftszweigen noch in Verbindung mit langfristigen Lieferung('n;
nicht voll ausgenutzt werden -
c) M a s c h i n e n - u n d Fa h r z e u g b a u
in Anerkennung der notwendigen und angestrebten
Vertiefung ein direkten Kontakte zwischen den interes- Produktion von Werkwugmaschi1wn (<'in-
sierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen schließlich numerisch g('steuerter) und von
beider Länder - Präzisionswerkzeugen;
in der Dberzeugung, daß die Verwirklichung dieses Produktion von Bau- und Straßenhaumaschin<'n;
Langfristigen Programms günstige Voraussetzungen für Produktion von landwirtsrhaftliclwn Maschi-
Pine Intensivierung und Diversifizierung des beiderseiti- nen;
gen Waren- und Dienstleistungsverkehrs bietet sowie zu Herstellung von ausgewählten Baugrup1wn und
einer größeren Ausgeglichenheit des Waren- und Dienst- Untergruppen für Kraftfahrzeuge (auch von
leistungsverkehrs beitragen wird - Elektroausrüstungen);
haben Einigung über ein Langfristiges Programm der Kooperation bei der Herstellung von Wülz-
Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und tech- lagern;
nischen Zusamrnc•narbcit erzielt. Kooperation bei der Herstellung von Schienen-
fahrzeugen auf der Grundlage der Spezialisil'-
Artikel rung, insbesondere bei Eisenbahnwaggons;
Die VertragspartPien sind sich darin einig, daß für die d) E l e k t r o t e c h n i s c h e I n d u s t r i e
[nhvicklung der wirtschaftlichen, industriellen und tech-
nischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Orga- Herstellung von Elektromotoren für Gleich-
nisationen und Institutionen in den folgenden vVirt- und Wechselstrom, auch hoher Leistung;
schaftslwreichPn besonders günstige Perspektiven be- Herstellung von Tonaufnahme- und TonwiPdC'r-
stclH'n: gabegeräten (auch Tonträgern), Rundfunk- und
Fernsehempfängern;
( 1) Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Herstellung von Elektrohaushaltsgeräten;
a) K oh 1 t' - und Energie w i r t s c h a f t Herstellung von Elektroschalt- und StPU('rungs-
Entwicklung der Kohleförderung in Verbindung geräten;
mit langfristigen Lieferungen aus der Volks- Herstellung von Fernsprechanlagen und Fern-
republik Polen in die Bundesrepublik Deutsch- sprechgeräten;
land; Herstellung von elektronischen Fernsprech-
Projektierung, Neubau und Ausbau von Kohle- schaltzentralen;
gruben; .Herstellung von analogen und digitalen UbPr-
Produktion und Lieferung von Bergbauaus- tragungseinrichtungen, insbesondere PCM;
rüstungen, insbesondere von Förderanlagen,
Herstellung von Systemen und Anlagen zur
Bohreinrichtungen sowie Kohleaufbereitungs-
Datenübertragung;
anlagen;
Herstellung von Rundfunk- und Fernseh-Sende-
Projektierung, Neubau und Ausbau von Kraft-
anlagen;
werken; Kooperation und gegenseitige Liefe-
rung von Kraftwerksanlagen und -ausrüstungen Herstellung von Ausrüstungen zur Mechanisie-
(zum Beispiel Dberlandleitungen, Turbinen, rung und Automatisierung des Postwesens;
Kessel, Generatoren); Herstellung von Ventilations-, Klima- und Ent-
Lieferung von Elektroenergie; staubungsanlagen;
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
e) Schiff b a u mit konventionellen Methoden oder mit Hilfe
- Herstellung von Schiffsausrüstungen; der Hochtemperaturreaktorenwärme sowie die
Gewinnung von flüssigen Kraftstoffen und Roh-
f) C h e m i s c h e I n d u s t r i e stoffen {Methanol);
- Entwicklung verschiedener Formen der Indu- - Methoden der verbundenen energochemischen
strie-Kooperation einschließlich der Lieferung Kohleverarbeitung;
kompletter Industrieanlagen (zum Beispiel von - Automatisierung der Kohlegewinnung und der
Chlor-Fabriken); nachgeschalteten Betriebe im Bergbau unter
Zusammenarbeit bei der Herstellung von Kunst- Tage;
stoffen, Farben und Lacken (insbesondere von - Technologie und Herstellung koksähnlicher
Isolierlacken und Autofarben), chemischen Rea- Brennstoffe aus energetischer Kohle;
genzien, chemischen Hilfsstoffen, Farbstoffen,
Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermei-
Pflanzenschutzmitteln, technischen Gummi-
dung von Einwirkungen des Bergbaues auf die
erzeugnissen, Kosmetika und Erzeugnissen der
Umwelt; Vorausberechnung und Bekämpfung
Haushaltschemie;
von Bergbauschäden;
- Entwicklung technologischer Verfahren sowie
- Neue Lösungen der mechanischen Kohlever-
der Produktion von Maschinen und Ausrüstun-
arbeitung;
gen, insbesondere für die Weiterverarbeitung
polnischer Rohstoffe (zum Beispiel Schwefel, - Entwicklung von neuartigen energetischen An-
Karbid); lagen und Ausrüstungen;
g) Bauwesen b) Eise n - , S t a h l - u n d NE - M e t a l l -
Industrie
- Bauarbeiten, insbesondere bei der Errichtung
von Industrieanlagen; - Neue Technologien im Eisen-, Stahl- und Me-
- Spezial-Bauarbeiten des Hoch- und Tiefbaues; tall-Hüttenwesen;
- Renovierung und Konservierung von Baudenk- Vervollkommnung und Entwicklung von Ven-
mälern; tilations-, Klimatisierungs- und Entstaubungs-
anlagen;
h) L a n d w i r t s c h a f t u n d E r n ä h r u n g s - Neuartige Herstellungsmethoden besonders rei-
industrie ner Metalle (Oxide, seltene Erdmetalle);
- Viehzucht;
c) M a s c h i n e n - u n d F a h r z e u g b a u
- Herstellung von Viehfutter;
Neue Konstruktionen, Werkstoffe und Herstel-
- Verwertung von Schlachtabfall;
lungsmethoden von Werkzeugmaschinen und
- Pflanzenzucht; Produktionsanlagen;
i) An de r e I n du s t r i e b e r e i c h e - Neuartige Lösungen in der Fahrzeugindustrie;
Zusammenarbeit bei der Errichtung von Fabri- - Neuartige Konstruktionen und Herstellungs-
ken für die Herstellung von Möbeln, Möbel- methoden von landwirtschaftlichen Maschinen;
beschlägen und Holzkonstruktionen; - Neuartige Konstruktionen und Herstellungs-
Kooperation bei der Herstellung von Aus- methoden von Baumaschinen und Ausrüstun-
rüstungen für Möbelfabriken; gen zur Herstellung von Baustoffen;
- Kooperation bei der Her.stellung von Möbeln; - Neuartige Konstruktionen und Herstellungs-
- Zusammenarbeit im Bereich der Textil- und Be- methoden von Textilmaschinen;
kleidungsindustrie; - Neuartige Maschinen zur Verarbeitung von Le-
- Kooperation bei der Herstellung von Schuhen; bensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen;
k) Z u s a m m e n a r b e i t a u f d r i t t e n Neuartige Anlagen für die Viehzucht und
Märkten Schlachtung;
- Kraftwerke und Kraftwerksausrüstungen;
d) E 1 e kt r o t e c h n i s c h e I n d u s t r i e
Projektierung, Bau, Ausrüstung und Montage
von Maschinen und Anlagen für Eisen-Hütten, Neuartige Lösungen im Bereich der Automati-
NE-Hütten sowie Ziehereien und Walzwerke; sierungs- und Meßgeräte sowie Präzisions-
mechanik;
Baumaschinen;
- Neuartige Haushaltsgeräte;
Chemische Anlagen, insbesondere für die Er-
zeugung von Schwefelsäure, Methanol, Kapro- Neuartige Lösungen im Bereich der Unterhal-
laktam und Soda; tungselektronik;
Hoch- und Tiefbauarbeiten, insbesondere beim Neuartige Systeme und Fernsprech-, Fernseh-,
Bau von Industrieanlagen; Rundfunk-Anlagen wie auch die Mechanisie-
Projektierung, Bau und Ausrüstung von Berg- rung und Automatisierung des Postwesens;
bauanlagen, Bohreinrichtungen; e) Sc h i ff b a u
Gemeinsame Lieferung von Schiffsausrüstun-
gen. - Neuartige Konstruktionen und Herstellungs-
methoden von Schiffen, Schiffsausrüstungen;
(2) Technische Zusammenarbeit f) C h e m i s c h e I n d u s trie
a) K oh 1 e - und E n er g i e w i r t s c h a f t - Neuartige Herstellungsmethoden von Kunst-
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem stoffen, insbesondere von Polyurethanen;
Gebiet der neuen Technologien zur Weiterver- Industrie-Forschungsarbeiten an thioorgani-
arbeitung von Kohle, insbesondere Vergasung schen- und Schwefel-Verbindungen;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bahn, den 22. November 1975 1743
g) La n d w i r t s c h a f t u n d Er n ä h r u n g s - sammenarbeit bilden und die Zusammenarbeit in anderen,
industrie in diesem Programm nicht erwähnten Bereichen der Koo-
iwration nicht auss,hließen.
Neuartige Verarbeitungsmethoden und Aus-
rüstungen zur Verarbeitung von Obst und Ge-
müse; Artikel 2
Neuartige Produktionsverfahren in der Fleisch-
Die Vertragsparteien werden besondere Anstrengungt>n
wirtschaft, im Brauereiwesen und in der Hefe-
unternehmen, um günstige Bedingungen zu schaffen, da-
industrie;
mit die in Artikel 1 dieses Programms enthaltenen lang-
h) Leicht - In d u s tri e fristigen Perspektiven voll ausgeschöpft werden.
- Neuartige H~~rstellungsmethoden von Wirk- Sie erklären ihre Bereitschaft, auf qer Grundlage auch
waren; der Artikel 9 und 10 des Abkommens vom 1. November
Neuartige Herstellungsmethoden und Entwurf 1974 aktiv zur Verwirklichung der im Programm enthalte-
von Mustern im Bereich der Schuh- und Leder- nen Kooperationsvorhaben beizutragen.
industrie; Die vertraglichen Bedingungen für die einzelnen Vor-
haben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
i) Ho I z - und Papier - Industrie
Zusammenarbeit werden von den jeweils interessierten
Neuartige Verfahren in der Papier-Industrie Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider
(Oberflächenveredelung von Druck- und Ver- Seiten im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten
packungspapier, Herstellung von Schicht- und geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.
Faserstoffen);
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß die beider-
Neuartige Herstellungsmethoden von Span- seitigen Bemühungen und Maßnahmen eine ausgegliche-
platten; nere und harmonischere Entwicklung ihrer Wirtschafts-
Neuartige Methoden zur Oberflächenbehand- beziehungen zum Ziel haben sollten. Zu diesem Zweck
lung von Möbeln; soll vor allem die Kooperation auf eine breitere Grund-
lage gestellt werden, auch durch Kooperationsvorhaben
k) AI I gemeine Bereiche der Zu -
auf der Basis der Selbstfinanzierung (Bezahlung durch
sammenarbeit
Lieferungen von Erzeugnissen, die aus der Zusammen-
Erfahrungsaustausch, Vergleichsmessungen und arbeit hervorgehen).
gemeinsame Bearbeitung von Problemen in der
~1etrologie (zum Beispiel Zähl-, Meß- und Pro- Artikel 3
bengerüte, explosionsgeschützte elektrische Be-
triebsmittel sowie Zulassungs- und Eichwesen); Die gemäß Artikel 11 des Abkommens vom 1. November
1974 eingesetzte Gemischte Regierungskommission wird
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit in alle Möglichkeiten ausschöpfen, um günstige Bedingun-
der Materialprüfung (zum Beispiel Holzschutz gen für die Durchführung des Langsfristigen Programms
und Holztechnologie, biologische Werkstoff- im Sinne des Artikels 2 zu schaffen.
fragen, Tragfähigkeit von Baukonstruktionen,
zerstörungsfreie Materialprüfung und Güte- Die Gemischte Regierungskommission wird unter anderem
sicherung); die Durchführung dieses Programms periodisch überprü-
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit auf fen und bei Bedarf Ergänzungsvorschläge dazu ausar-
dem Gebiet der Normung (zum Beispiel Ergo- beiten.
nomie, Normendatenbanken, Maschinen- Artikel 4
elemente wie Ketten, Getriebe, Kupplungen,
Hüttenwesen, Elektronik, Elektrotechnik, Indu- Entsprechend dem Vie1-J\1ächte-Abkommen vom 3. Septem-
strie- und Wohnungsbau) sowie der Abnahme- ber 1971 wird dieses Programm in Ubereinstimmung mit
prüfungen bei Personen- und Lastenaufzügen, den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Kränen und anderen Hebezeugen sowie bei
weiteren Einrichtungen (wie zum Beispiel Kes-
seln und Bergbauanlagen). Artikel 5
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Dieses Langfristige Programm tritt am Tage seiner Unter-
oben erwähnten Bereiche Leitlinien für die Möglichkeiten zeichnung in Kraft. Er hat dieselbe Geltungsdauer wie
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu- das Abkommen vom 1. November 1974.
GESCHEHEN zu Warschau am 9. Oktober 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der
Volksrepublik Polen
Olszowski
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 297. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 216 vom 21. November 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlitht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1trage mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsthriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlilg vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Au~gaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. EiPzelstücke Je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt ilUch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
PI e i s dieser Ausgabe : 1,50 DM (l ,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve,sandkosten), bei Lieferung gegen Vorau,redrnung 1,90 D~1. Im BelUg~-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.