1717
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1975 Nr.67
Tag Inhalt Seite
24. 10. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit in
Umweltfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
27. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung des Euro-
päischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1722
27. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . 1722
28. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen Grenzübergang
Harrislee/Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1723
28. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1723
28. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1724
3. 11. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Unterstützung in
Zollangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1724
3. 11. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aus-
lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
319-46-2
3. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
3. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1726
3. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1726
3. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
4. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
ilber Zusammenarbeit in Umweltfragen
Vom 24. Oktober 1975
In Bonn ist am 9. Mai 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über Zusammenarbeit in Umweltfragen
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel X
am 26. März 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Oktober 1975
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. H a r t k o p f
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusammenarbeit in Umweltfragen
Agreement
between the Government of the United States of America
and the Federal Republic of Germany
on Cooperation in Environmental Affairs
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the United States of America
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika the Government of the Federal Republic of Germany,
von der Auffassung geleitet, believing that:
- daß die nationale Umwelt jedes Staates sowie die - the national environment of each country as weil as
globale Umwelt im Interesse der Gesundheit und des the global environment must be protected for the health
Wohlbefindens gegenwärtiger und zukünftiger Genera- and well-being of present and future generations;
tionen geschützt werden müssen;
- daß die Entwicklung einer leistungsfähigen Industrie - efficient industrialization and healthful urbanization
und eine gesunde Stadtentwicklung die wirksame Be- require effective pollution abatement and control and
kämpfung und Kontrolle der Umweltbelastung und Ziel- environmental conservation policies and practices;
setzungen und Praktiken zum Schutz der Umwelt er-
fordern;
- daß die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regie- - co-operation between the two Governments is of
rungen von beiderseitigem Nutzen für die Bewältigung mutual advantage in coping with similar problems in
ähnlicher Probleme in jedem der beiden Staaten und each country and is important in meeting each govern-
von Bedeutung für die Wahrnehmung der Verantwortung ment's responsibilities for the maintenance of the global
jeder Regierung für die Erhaltung der globalen Umwelt environment;
ist;
in der Erkenntnis der Bedeutung aufeinander abge- recogmzmg the importance of harmonious environ-
stimmter Zielsetzungen und Praktiken in bezug auf die mental policies and practices, particularly among in-
Umwelt, insbesondere unter Industriestaaten und Staaten- dustrialized states and groups of states, as well as the
gruppen sowie den Europäischen Gemeinschaften; European Communities;
in Würdigung des bedeutenden beiderseitigen Nutzens, acknowledging the significant mutual benefit being
der beiden Regierungen aus der bestehenden Zusammen- derived by both Governments from ongoing cooperation
arbeit in verschiedenen Bereichen, unter anderem der in various fields, including outer space research and
Weltraumforschung und -technologie, der Forschung und technology, nuclear reactor safety research and develop-
Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherkeit, der ment, biomedical and health services delivery research,
Forschung in der Biomedizin und auf dem Gebiet der and those covered by the United States-German eo-
gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, und aus operative program in natural resources, environmental
der Zusammenarbeit auf den Gebieten erwächst, die pollution control and urban development (UGNR); and
durch das deutsch-amerikanische Programm für die Zu-
sammenarbeit bei der Nutzung der natürlichen Hilfs-
quellen, der Bekämpfung der Umweltbelastung und bei
der Stadtentwicklung (United States-German Coopera-
tive Program in Natural Resources, Environmental Pollu-
tion Control and Urban Development - UGNR) erfaßt
werden, sowie
in dem Wunsch, die wachsende Bedeutung darzutun, desiring to demonstrate the increase in importance
die beide Regierungen der Zusammenarbeit in Umwelt- attached by both Governments to co-operation in en-
fragen beimessen - vironmental affairs;
kommen wie folgt überein: agree as follows:
Artikel Article I
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die The Government of the United States of America and
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - im the Government of the Federal Republic of Germany
folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - werden -hereinafter referred to as Contracting Parties-through
durch ihre zuständigen Behörden die zweiseitige Zu- their appropriate agencies will maintain and enhance
sammenarbeit auf dem Gebiet der Umweltfragen auf der bilateral co-operation in the field of environmental af-
Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des fairs on the basis of equality, reciprocity and mutual
beiderseitigen Nutzens aufrechterhalten und verstärken. benefit.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1719
Artikel II Article II
Die Zusammenarbeit kann in gegenseitig vereinbarten Co-operation may be undertaken in mutually agreed
Bereichen der Umweltpolitik erfolgen; hierzu gehören areas pertaining to environmental quality management,
such as:
A) beide Seiten angehende Probleme der Umweltbe- A. Pollution problems of mutual concern-their identifi-
lastung, ihrer Festlegung und Untersuchung und die cation and study and assessment of relevant control
Beurteilung der einschlägigen Kontrolltechnologie und technology and related health effects, for example:
damit verbundene Auswirkungen auf die Gesundheit,
zum Beispiel
1. Ausgewählte Probleme der Wassergütewirtschaft 1. Selected problems of water quality management,
einschließlich solcher Aspekte wie der Behandlung including such aspects as waste water treatment
von industriellen und kommunalen Abwässern so- for industrial, municipal, and agricultural pollution,
wie von landwirtschaftlich verschmutztem Wasser, development of water standards, sludge disposal,
der Entwicklung von Wassergütestandards und der mathematical modeling with a view towards futurc
Schlammbeseitigung, Entwicklung mathematischer pollution prevention and reclamation of grounct
Modelle im Hinblick auf die Verhütung künftiger water;
Verschmutzung und die Erfassung von Grund-
wasservorkommen;
2. Luftverschmutzung einschließlich ortsfester und be- 2. Air pollution, including stationary and mobile
weglicher Anlagen, Entwicklung von schadgas- sources, development of low pollution power
armen Antriebssystemen und damit zusammen- systems, and related health effects.
hängenden Auswirkungen auf die Gesundheit;
3. Abfallwirtschaft und Wiedernutzbarmachung von 3. Solid waste management and resource recovery;
Ausgangsstoffen;
4. Pestizide, giftige und andere schädliche Stoffe; 4. Pesticides, toxic and other harmful substances;
5. Meeresverschmutzung; 5. Marine pollution;
6. Lärmbelästigung; 6. Noise pollution;
7. Auswirkungen des Energiegebrauchs auf die Um- 7. Environmental effects of energy use, including ex-
welt einschließlich der Erzeugung, der Umwand- traction, conversion, transmission and consumption;
lung, der Weiterleitung und des Verbrauchs;
B) Beurteilung der Umweltqualität einschließlich Prüf- B. Assessment of environmental quality, including tech-
und Uberwachungsverfahren; niques of monitoring and surveillance;
C) Erörterung von Zielsetzungen, Praktiken und Organi- C. Discussion of environmental policies, practices and
sationsfragen auf dem Gebiet der Umwelt; organization;
D) Austausch von Erfahrungen über Planung und Zu- D. Exchange of experience on the design and co-opera-
sammenarbeit bei der Entwicklung von Umwelt- tion in the development of environmental informa-
informationssystemen; tion systems;
E) Ausbildung im Umweltschutz; E. Training in environmental protection;
F) Umweltverträglichkeitsprüfungen; F. Environmental impact evaluations;
G) Konsultationen über Fragen der internationalen Um- G. Consultations on international environmental policy
weltpolitik issues; and
und
H) sonstige Tätigkeiten zum Schutz und zur Verbesse- H. Other environmental protection and enhancement ac-
rung der Umwelt nach Vereinbarung. tivities, as agreed.
Artikel III Article III
Die Formen der nach gegenseitiger Vereinbarung zu The forms of co-operation to be undertaken as
unternehmenden Zusammenarbeit können folgendes um- mutually agreed may include:
fassen:
A) Zusammenkünfte zur Erörterung von Fragen der Um- A. Meetings to discuss environmental policy issues, to
weltpolitik, zur Festlegung von Vorhaben, die in identify projects which may be usefully undertaken
Zusammenarbeit nutzbringend durchgeführt werden on a eo-operative basis and technical symposia and
können; technische Symposien und Konferenzen; conferences;
B) Durchführung vereinbarter Vorhaben der Zusammen- B. Implementation of agreed eo-operative projects;
arbeit;
C) Austausch von Informationen und Daten über Um- C. Exchange of information and data on environmental
weltforschungs- und -entwicklungsmaßnahmen, Ziel- research and development activities, policies, prac-
setzungen, Praktiken, Rechts- und sonstige Vorschrif- tices, legislation and regulations, and analysis of
ten; Analyse laufender Programme; Umweltverträg- operating programs and evaluation of environmental
lichkeitsprüfungen; impacts;
D) Besuche von Wissenschaftlern, Technikern, Lehrern D. Visits by scientists, technicians, teachers or ad-
oder Angehörigen der Verwaltung zur Erörterung be- ministrators on specific or general subjects; and
stimmter oder allgemeiner Themen
sowie
E) Koordinierung bestimmter Forschungstätigkeiten. E. Co-ordination of specific research activities.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
A r t i k e l IV A r t i c l e IV
Die Vertragsparteien werden sich nach Kräften be- The Contracting Parties will use their best efforts to
mühen, ihre Zielsetzungen und Praktiken in bezug auf harmonize to the maximum extent practicable their en-
die Umwelt soweit wie möglich abzustimmen und eine vironmental policies and practices, and to promote broad
umfassende internationale Abstimmung wirksamer Maß- international harmonization of effective measures to
nahmen zur Verhütung und Kontrolle der Umwelt- prevent and control environmental pollution. In these
belastung zu fördern. Im Rahmen dieser Bemühungen efforts, they will support steps to:
werden sie Maßnahmen unterstützen, die dazu dienen,
A) international vereinbarte wissenschaftliche Kriterien A. Arrive at internationally agreed scientific criteria,
aufzustellen, insbesondere in bezug auf die mensch- particularly those relating to human health;
liche Gesundheit;
B) Einvernehmen über Richtwerte für eine annehmbare B. Achieve agreement on levels of acceptable environ-
Umweltqualität zu erzielen; mental quality;
C) Informationen über die beste verfügbare Technologie C. Develop and disseminate information on best tech-
zur Bekämpfung der Umweltbelastung zu erarbeiten nology available to abate pollution and encourage
und zu verbreiten und die weitreichende Verwendung widespread use of the best technology available for
der besten verfügbaren Technologie zur Kontrolle der controlling pollution.
Umweltbelastung zu fördern.
Die Vertragsparteien werden sich nach Kräften bemühen, The Contracting Parties will use their best efforts to
sicherzustellen, daß die Kosten der Durchführung von ensure that the cost of carrying out pollution prevention
Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Umwelt- and control measures will be included in the cost of
belastung in die Kosten von Waren und Dienstleistungen goods and services which cause pollution in production
eingehen, deren Herstellung oder Verbrauch Umwelt- or consumption, and to prevent environmental protective
belastungen verursachen, und zu verhindern, daß Um- measures being used as nontariff barriers to trade. Where
weltschutzmaßnahmen als nichttarifäre Handelshemm- trade distortions result from differences in the environ-
nisse benutzt werden. Soweit Wettbewerbsverzerrungen mental practices and procedures of the two countries,
sich aus unterschiedlichen Umweltpraktiken und -verfah- the Contracting Parties will consult upon request with a
ren der beiden Staaten ergeben, werden die Vertrags- view to mitigating such distortions ..
parteien einander auf Verlangen konsultieren, um solche
Verzerrungen zu mildern.
Artikel V Article V
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Namen Each Contracting Party will notify the other of the
eines oder mehrerer für die Durchführung ihrer Maß- names of one or more Co-ordinators responsible for the
nahmen auf Grund dieses Abkommens verantwortlicher conduct of its activities under this Agreement. Each
Koordinatoren. Jede Vertragspartei kann auch Verwal- Contracting Party may also identify such administrative
tungsvereinbarungen vorschlagen, die sie für wünschens- arrangements as it deems desirable to permit its most
wert hält, um möglichst wirksam an den verschiedenen effective participation in the various eo-operative ac-
Formen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkom- tivities under this Agreement. By mutual agreement,
mens teilnehmen zu können. Im beiderseitigen Einver- specific eo-operative activities may be confirmed by
nehmen können bestimmte Maßnahmen der Zusammen- separate Agency-to-Agency arrangements. As mutually
arbeit durch gesonderte Vereinbarungen zwischen ein- agreed, joint meetings of the Co-ordinators may be held
zelnen Behörden bestätigt werden. Nach gegenseitiger to review current and future activities under this Agree-
Vereinbarung können gemeinsame Sitzungen der Koordi- ment. Each Contracting Party will ensure for its part
natoren zur Oberprüfung laufender und künftiger Maß- appropriate co-ordination among activities under this
nahmen im Rahmen dieses Abkommens abgehalten wer- Agreement with other eo-operative programs between
den. Jede Vertragspartei trägt ihrerseits Sorge für die the two Governments.
angemessene Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen
dieses Abkommens mit anderen Programmen der Zu-
sammenarbeit zwischen den beiden Regierungen.
Artikel VI Art i c l e VI
Teilnehmer an der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Participants in the eo-operative activities under this
Abkommens können unter anderem Regierungsstellen, Agreement may include Government agencies, academic
akademische Einrichtungen, privatwirtschaftliche Unter- institutions, private economic enterprises, and citizen
nehmen und Bürgerorganisationen sein. organizations.
Art i k e 1 VII Art i c l e VII
Nicht gesetzlich geschützte wissenschaftliche und tech- Scientific and technological information of a non-
nologische Informationen, die aus der Zusammenarbeit proprietary nature derived from the eo-operative ac-
im Rahmen dieses Abkommens gewonnen werden, wer- tivities under this Agreement wi.11 be made available
den der wissenschaftlichen Gemeinschaft der Welt auf to the world scientific community through customary
dem üblichen Wege und im Einklang mit den normalen channels and in accordance with the normal procedures
Verfahren der teilnehmenden Stellen zugänglich gemacht. of the participating agencies. The disposition of patents,
Die Weitergabe von Patenten, Know-how und sonstigem know-how, and other proprietary property derived from
gesetzlich geschützten Eigentum, die aus der Zusammen- the eo-operative activities under this Agreement will be
arbeit im Rahmen dieses Abkommens gewonnen werden, provided for in detailed arrangements covering specific
wird in besonderen Vereinbarungen über bestimmte Pro- programs and projects.
gramme und Vorhaben geregelt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1721
A r t i k e 1 VIII A r t i c 1 e VIII
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als be- Nothing in this Agreement shall be construed to
einträchtige es andere Vereinbarungen oder künftige prejudice other arrangements or future arrangements for
Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen den co-operation between the Contracting Parties or with
Vertragsparteien oder mit Dritten. third parties.
Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens werden vor- Activities under this Agreement shall be subject to the
behaltlich der Verfügbarkeit bewilligter Mittel durch- availability of appropriated funds and to the applicable
geführt und unterliegen den in jedem Staat geltenden laws and regulations in each country. Unless otherwisP
Rechts- und sonstigen Vorschriften. Sofern nicht etwas agreed, each Contracting Party will bear the costs of its
anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die own participation in this Agreement.
Kosten ihrer Teilnahme an diesem Abkommen.
Art i k e 1 IX Art i c 1 e IX
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin unless
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland the Govemment of the Federal Republic of Germany
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von makes a contrary declaration to the Govemment of the
Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten United States of America within three months of the
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. entry into force of the Agreement.
Artikel X Article X
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage The present Agreement shall enter into force one
in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik month from the date on which the Government of the
Deutschland der Regierung der Vereinigten Staaten von Federal Republic of Germany shall have notified the
Amerika notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat- Government of the United States of America that the
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind; necessary constitutional requirements for such entry into
es bleibt fünf Jahre lang in Kraft und wird automatisch force have been fulfilled, shall remain in force for five
für einen weiteren Zeitabschnitt von fünf Jahren er- years, and be automatically renewed for a further five-
neuert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen drei year period unless either Party notifies the other three
Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von fünf months prior to ther expiration of the first five-year
Jahren ihren Wunsch notifiziert, das Abkommen zu be- period of its desire that the Agreement be terminated.
enden. Die Beendigung dieses Abkommens läßt die Gül- The termination of this Agreement shall not affect the
tigkeit von Vereinbarungen, die auf Grund dieses Ab- validity of any arrangements made under this Agreement.
kommens getroffen werden, unberührt.
GESCHEHEN zu Bonn am 9. Mai 1974 in zwei Ur- DONE at Bonn, in duplicate, in the English and Ger-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo- man languages, both being equally authentic, this ninth
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. day of May, 1974
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
For the Government
of the Federal Republic of Germany
Karl M o e r s c h
Günter Ha r t k o p f
Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Government
of the United States of America
Martin J. H i l l e n b r a n d
Russen E. T r a i n
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Vom 27. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni
1975 zu dem übereinkommen vom 11. Oktober 1973
zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mit-
telfristige Wettervorhersage (Bundesgesetzbl. 197 5 II
S. 873) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1975
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde der Bundes-
republik Deutschland ist am 29. September 1975
beim Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Das übereinkommen tritt ferner am selben Tag
für folgende Staaten in Kraft:
Belgien Niederlande
Dänemark Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Spanien
Irland Vereinigtes Königreich
Jugoslawien
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 27. Oktober 1975
Das übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-
kennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 857, 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung
vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 125) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Norwegen am 4. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 357).
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Vom 27. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni
1975 zu dem übereinkommen vom 11. Oktober 1973
zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mit-
telfristige Wettervorhersage (Bundesgesetzbl. 197 5 II
S. 873) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1975
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde der Bundes-
republik Deutschland ist am 29. September 1975
beim Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt worden.
Das übereinkommen tritt ferner am selben Tag
für folgende Staaten in Kraft:
Belgien Niederlande
Dänemark Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Spanien
Irland Vereinigtes Königreich
Jugoslawien
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 27. Oktober 1975
Das übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-
kennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II
S. 857, 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung
vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 125) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Norwegen am 4. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 357).
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1723
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an dem deutsch-dänischen Grenzübergang Harrislee/Padborg
Vom 28. Oktober 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
22. September 1975 über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen Grenz-
übergang Harrislee/Padborg (Bundesgesetzbl. II
S. 1402) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 10. Oktober 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 10. Oktober 1975 die Vereinbarung vom
22. Juli/18. August 1975 über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen
Grenzübergang Harrislee/Padborg (Bundesgesetz-
blatt II S. 1403) in Kraft getreten.
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi eh le
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1i c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 28. Oktober 1975
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Uberein-
kommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr-
zeugen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505) bestehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 21. Juni 1973.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1204).
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1723
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an dem deutsch-dänischen Grenzübergang Harrislee/Padborg
Vom 28. Oktober 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
22. September 1975 über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen Grenz-
übergang Harrislee/Padborg (Bundesgesetzbl. II
S. 1402) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-
ordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 10. Oktober 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 10. Oktober 1975 die Vereinbarung vom
22. Juli/18. August 1975 über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen
Grenzübergang Harrislee/Padborg (Bundesgesetz-
blatt II S. 1403) in Kraft getreten.
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi eh le
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1i c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen
Vom 28. Oktober 1975
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Uberein-
kommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr-
zeugen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505) bestehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 21. Juni 1973.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1204).
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmacbung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 28. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs-
leistung und Bergung in Seenot nebst Zeichnungs-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66) ist nach
seinem Artikel 17 für
Oman am 1. Oktober 1975
Syrien am -1. September 1974
in Kraft getreten.
Singapur hat in einer dem belgischen Außen-
minister am 18. Juni 1974 zugegangenen Note er-
klärt, daß es sich seit dem 9. August 1965, dem Tage
seiner Unabhängigkeit, an das Ubereinkommen,
dessen Anwendung durch das Vereinigte König-
reich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war,
als gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 9. Februar 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 89) und vom 10. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1629).
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Vom 3. November 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai
1975 zu dem Vertrag vom 11. Juli 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Norwegen über die gegenseitige Unterstüt-
zung in Zollangelegenheiten (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 757) wird hiermit bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2
am 15. November 1975
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Oktober
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. November 1975
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u.s w ä r t i g e n
Im Auftrag
Dreher
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmacbung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 28. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 23. September 1910 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs-
leistung und Bergung in Seenot nebst Zeichnungs-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66) ist nach
seinem Artikel 17 für
Oman am 1. Oktober 1975
Syrien am -1. September 1974
in Kraft getreten.
Singapur hat in einer dem belgischen Außen-
minister am 18. Juni 1974 zugegangenen Note er-
klärt, daß es sich seit dem 9. August 1965, dem Tage
seiner Unabhängigkeit, an das Ubereinkommen,
dessen Anwendung durch das Vereinigte König-
reich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war,
als gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 9. Februar 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 89) und vom 10. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1629).
Bonn, den 28. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Vom 3. November 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai
1975 zu dem Vertrag vom 11. Juli 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Norwegen über die gegenseitige Unterstüt-
zung in Zollangelegenheiten (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 757) wird hiermit bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2
am 15. November 1975
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Oktober
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. November 1975
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u.s w ä r t i g e n
Im Auftrag
Dreher
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1725
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Auslieferung
Vom 3. November 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Okto- Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Oktober
ber 1974 zu dem Vertrag vom 26. November 1970 1975 in Bonn ausgetauscht worden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages ist nach
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Auslieferung (Bundesgesetzbl. 1974 II dessen Artikel 40 Abs. 3 die zwischen den Vertrags-
S. 1257) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver- parteien geschlossene Vereinbarung vom 27. De-
trag nach seinem Artikel 40 Abs. 2 zember 1954/14. Mai 1955 über die Ubersendung von
Urteilsausfertigungen in Auslieferungsfällen (Bun-
am 14. November 1975 desanzeiger Nr. 146 vom 2. August 1957) außer
in Kraft treten wird. Kraft getreten.
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Artikel 19
Abs. 1 für
Liechtenstein am 13. September 1975
und nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Portugal am 3. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 698).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1725
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Auslieferung
Vom 3. November 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Okto- Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Oktober
ber 1974 zu dem Vertrag vom 26. November 1970 1975 in Bonn ausgetauscht worden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages ist nach
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Auslieferung (Bundesgesetzbl. 1974 II dessen Artikel 40 Abs. 3 die zwischen den Vertrags-
S. 1257) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Ver- parteien geschlossene Vereinbarung vom 27. De-
trag nach seinem Artikel 40 Abs. 2 zember 1954/14. Mai 1955 über die Ubersendung von
Urteilsausfertigungen in Auslieferungsfällen (Bun-
am 14. November 1975 desanzeiger Nr. 146 vom 2. August 1957) außer
in Kraft treten wird. Kraft getreten.
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bundes-
gesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Artikel 19
Abs. 1 für
Liechtenstein am 13. September 1975
und nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Portugal am 3. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 698).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1065, 1093) ist nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 für
Liechtenstein am 13. September 1975
Syrien am 30. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 919).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 3. November 1975
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Syrien am 16. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1228).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1065, 1093) ist nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 für
Liechtenstein am 13. September 1975
Syrien am 30. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 919).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 3. November 1975
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die
Internationale Hydrographische Organisation (Bun-
desgesetzbl. 1969 II S. 417) ist nach seinem Arti-
kel XX für
Syrien am 16. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1228).
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissensdtaftlichem Gerät
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach sei-
nem Artikel 20 Abs. 2 für
Italien am 6. August 1975
Liechtenstein am 13. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 406). -
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
{Seestraßenordnung)
Vom 4. November 1975
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B der Schlußakte der Interna-
tionalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 465, 742) sind von
Ecuador am 30. Juni 1975
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1235).
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 1727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissensdtaftlichem Gerät
Vom 3. November 1975
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach sei-
nem Artikel 20 Abs. 2 für
Italien am 6. August 1975
Liechtenstein am 13. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 406). -
Bonn, den 3. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
{Seestraßenordnung)
Vom 4. November 1975
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B der Schlußakte der Interna-
tionalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 465, 742) sind von
Ecuador am 30. Juni 1975
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 1235).
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 296. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1975 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentfüht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Recht~vorschriften und
Bekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre~
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereit~ erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblcttt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. EiP2elstücke Je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidt Versandkosten.
Dieser Preis gilt ;rnch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnge~
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredtnung
PI e i s dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidi -,40 DM Versandkosten 1, bei Lieferun9 9e9en Vorausrechnung 1,90 DM Im Bezug~-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o.