1497
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1975 Nr.65
Tag Inhalt Seite
13. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
13.10.75 Bekanntmachung zum Europäischen übereinkommen über die obligatorische Haftpflicht-
versicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498
14. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498
15. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des \'Veltpostvereins (Tokio 1969) 1499
16. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
17. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
17 10. 75 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung eines
Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens au! See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die
Beschränkunq der Verwendunq bestimmter Deterqentien in Wasd1- und Reinigungs-
mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
22. 10. 75 Bekanntmachung über die Änderung der Anlagen zum Einheits-übereinkommen vom
30. März 1961 über Sudltstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
23. 10. 75 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 13. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 6. Mai 1963 über die dienstes verstanden wird. Sonstige militärisdw
Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Pflichten werden daher von diesem Uberein-
Wehrpflicht von Mehrstaatern (Bundesgesetzbl. 1969 kommen nicht berührt.
II S. 1953) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für 2. Die Republik Osterreich macht Gebrauch von dem
Osterreich am 1. September 1975 im Punkt 3 der Anlage zum Ubereinkommen vor-
gesehenen Vorbehalt.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Osterreich hat bei der Hinterlegung der Ratifi-
die Bekanntmachung vom 28. Mai 1973 (Bunde~-
kationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
gesetzbl. II S. 714).
1. Im Zusammenhang mit der heute erfolgten
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vor-
stehendem Ubereinkommen erklärt die Republik Bonn, den 13. Oktober 1975
Osterreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6
verwendeten Ausdrücke „military obligations / Der Bundesminister des Auswärtigen
obligations militaires" so auslegt, daß darunter Im Auftrag
nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militär- Dreher
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zum Europäisdten Obereinkommen
über die obligatorische Haftpflidttversicherung für Kraftfahrzeuge
· Vom 13. Oktober 1975
Griechenland und Norwegen haben bei Hinter-
legung ihrer Ratifikationsurkunden zum Euro-
päischen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über
die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) nach
dessen Artikel 3 Abs. 1 von folgenden Vorbehalten
Gebrauch gemacht:
Griechenland zu den Nummern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10,
11, 13 und 16,
Norwegen zu den Nummern 1, 6, 9, 10, 13 und 14
der Anlage II des Ubereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. September 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 1993) und vom 25. Juli 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 1139).
Bonn, den 13. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. Oktober 1975
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Australien am 26. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1509).
Bonn, den 14. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zum Europäisdten Obereinkommen
über die obligatorische Haftpflidttversicherung für Kraftfahrzeuge
· Vom 13. Oktober 1975
Griechenland und Norwegen haben bei Hinter-
legung ihrer Ratifikationsurkunden zum Euro-
päischen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über
die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) nach
dessen Artikel 3 Abs. 1 von folgenden Vorbehalten
Gebrauch gemacht:
Griechenland zu den Nummern 1, 3, 5, 7, 8, 9, 10,
11, 13 und 16,
Norwegen zu den Nummern 1, 6, 9, 10, 13 und 14
der Anlage II des Ubereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. September 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 1993) und vom 25. Juli 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 1139).
Bonn, den 13. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. Oktober 1975
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
in der Neufassung vom 17. April 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 459) ist nach ihrem Artikel 2 für
Australien am 26. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1509).
Bonn, den 14. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1499
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
(Tokio 1969)
Vom 15. Oktober 1975
Die Verträge des Weltpostvereins vom 14. November 1969 nebst den
Schlußprotokollen und den Anlagen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) sind
wie folgt in Kraft getreten:
1. das Zusatzprotokoll zur Satzung des ·weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag für
Afghanistan am 1. Juli 1971
Argentinien am 1. Juli 1971
Argentinien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Traduction) (Ubersetzung)
<:Lors de la ratification de la Cons- „Bei der Ratifizierung der am 10. Juli
titution de l'Union postale uni- 1964 in Wien unterzeichneten Satzung
verselle, signee a Vienne le 10 des Weltpostvereins hat die argentini-
juillet 1964, le Gouvernement ar- sche Regierung förmlich erklärt, daß
gentin a declare formellement Artikel 23 der Satzung nicht die Mal-
que l'article 23 de ladite consti- winen, Süd-Georgien, die Südlichen
tution ne vise ni ne comprend les Sandwichinseln und die Argentinische
iles Malouines, les iles de la Antarktis betrifft oder einbezieht, die
Georgie du Sud, les iles Sand- Teil des argentinischen Hoheitsgebiets
wich du Sud et l'Antartique ar- sind und ihrer Hoheitsgewalt und Sou-
gentin, lesquels font partie du veränität unterstehen.
territoire argentin et relevent de
sa jurisdiction et de sa souve-
rainete.
La Republique argentine reserve Die Argentinische Republik behält sich
specialement ses titres et droits insbesondere ihre legitimen Rechte
legitimes sur ces territoires et und Ansprüche auf diese Gebiete vor
signale que le paragraphe 1 de und weist darauf hin, daß Artikel 22
l'article 22 de la Convention pos- Absatz 1 des Weltpostvertrags über
tale universelle relatif a la circu- den Umlauf der im Einlieferungsland
lation des timbres-poste valables gültigen Postwertzeichen als für die
dans le pays d'origine, ne sera Republik nicht verbindlich angesehen
pas considere comme etant obli- wird, wenn diese Postwertzeichen die
gatoire pour la Republique lors- geographische und rechtliche Realität
que ces timbres deformeront la Argentiniens unrichtig darstellen."
realite geographique et juridique
argentine.>
L'instrument precite comprend en Die obengenannte Urkunde enthält
outre la declaration ci-apres: außerdem folgende Erklärung:
«La Republique argentine renonce „Die Argentinische Republik verzichtet
egalement a titre expres au droit ferner ausdrücklich auf ihren An-
que lui accorde l'article VIII du spruch aus Artikel VIII des Schluß-
Protocole final a. 1' Arrangement protokolls zum Postpaketabkommen."
concernant les colis postaux.> 1
Bangladesch am 7. Februar 1973
Bangladesch hat in einer Note an den Depositar vom 11. Oktober 1973 er-
klärt, als ehemaliger Teil eines Mitgliedstaates des Weltpostvereins den
Vorbehalt in Artikel XIII Abs. 1 des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag
weiterhin in Anspruch nehmen zu wollen.
Gambia am 9. Oktober 1974
Gambia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbehalte
in Artikel I Abs. 1 und XVI des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag in
Anspruch nehmen zu wollen.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Ghana am 1. Juli 1971
Guina-Bissau am 30. Mai 1974
Haiti am 27. Mai 1975
Kamerun am 1. Juli 1971
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 6. Juni 1974
Kuba am 1. Juli 1971
Madagaskar am 1. Juli 1971
Malaysia am 1. Juli 1971
Nepal am 1. Juli 1971
Nigeria am 1. Juli 1971
Rumänien am 1. Juli 1971
Sierra Leone am 1. Juli 1971
Vietnam (Südvietnam) am 1. Juli 1971
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
4. das Wertbrief- und Wertkästchenabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Bangladesch am 9. Oktober 1974
Gambia am 9. Oktober 1974
Ghana am 1. Juli 1971
Kamerun am 1. Juli 1971
Madagaskar am 9. Januar 1973
Malaysia am 17. Mai 1974
Nigeria am 3. September 1974 ~
Rumänien am 11. April 1974
Sierra Leone am 18. Januar 1974
Vietnam (Südvietnam) am 21. Januar 1974
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
5. das Postpaketabkommen für
Afghanistan am 8. April 1974
Argentinien am 1. Juli 1971
Bangladesch am 9. Oktober 1974
Bangladesch hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vor-
behalte in Artikel II Ubersicht 1 lfd. Nummer 60, Ubersicht 2 lfd. Num-
mer 31 sowie in Artikel VI Abs. 1 des Schlußprotokolls zum Postpaket-
abkommen in Anspruch nehmen zu wollen.
Gambia am 9. Oktober 1974
Gambia hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vorbehalte
in Artikel II Ubersicht 1 lfd. Nummer 33, Ubersicht 2 lfd. Nummer 18 sowie
in Artikel IV und X des Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen in An-
spruch nehmen zu wollen.
Ghana am 1. Juli 1971
Haiti am 27. Mai 1975
Kamerun am 1. Juli 1971
Kuba am 1. Juli 1971
Madagaskar am 9. Januar 1973
Malaysia am 1. Juli 1971
Nigeria am 3. September 1974
Rumänien am 11. April 1974
Sierra Leone am 18.Januar 1974
Vietnam (Südvietnam) am 21. Januar 1974
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben in einer beim Depo-
sitar am 14. Mai 1974 eingegangenen Mitteilung erklärt, die Vorbehalte in
Artikel II Ubersicht 1 lfd. Nummer 33 und' Ubersicht II lfd. Nummer 18
sowie in Artikel IV und X des Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen
in Anspruch nehmen zu wollen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1501
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Madagaskar am 9. Januar 1973
Rumänien am 11. April 1974
Vietnam (Südvietnam} am 21. Januar 1974
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
7. das Postüberweisungsabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Kamerun am 1. Juli 1971
Libyen am 8. August 1973
Madagaskar am 9. Januar 1973
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
8. das Postnachnahmeabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Kamerun am 1. Juli 1971
Libyen am 8. August 1973
Madagaskar am 9. Januar 1973
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
9. das Postauftragsabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Kamerun am 1. Juli 1971
Libyen am 8. August 1973
Madagaskar am 9.Januar 1973
Zentralafrikanische Republik am 1. Juli 1971
10. das Postsparkassenabkommen für
Kamerun am 1. Juli 1971
Libyen am 8. August 1973
11. das Postzeitungsabkommen für
Argentinien am 1. Juli 1971
Kamerun am 1. Juli 1971
Libyen am 8. August 1973
Artikel V des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins ist für
die Unterzeichnungsstaaten am 1. Januar 1971 in Kraft getreten.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (Bundesgesetzbl.
1965 II S. 1633) ist für
Gambia am 9. Oktober 1974
Guinea-Bissau am 30. Mai 1974
Haiti am 27. Mai 1975
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 6. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht in Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 946).
Bonn, den 15. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 16. Oktober 1975
Bar bad o s hat am 24. Juni 1975 dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Ubereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichts-
wesen (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385), dessen An-
wendung von dem Vereinigten Königreich vor Er-
langung der Unabhängigkeit Barbados auf dessen
Gebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 75).
Bonn, den 16. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den GeltungsbereidJ. des Ubereinkommens
über die Gründung eines Rates zur Errichtung eines Europäischen
für die Zusammenarbeit Laboratoriums für Molekularbiologie
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Oktober 1975 Vom 17. Oktober 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf Das Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Er-
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 richtung eines Europäischen Laboratoriums für
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buch- Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005)
stabe c für ist nach seinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für
Kongo am 2. September 1975 Osterreich am 26. September 1975
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- Bekanntmachung vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetz-
gesetzbl. II S. 1227). blatt II S. 1097).
Bonn, den 17. Oktober 1975 Bonn, den 17. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 16. Oktober 1975
Bar bad o s hat am 24. Juni 1975 dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Ubereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichts-
wesen (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385), dessen An-
wendung von dem Vereinigten Königreich vor Er-
langung der Unabhängigkeit Barbados auf dessen
Gebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 75).
Bonn, den 16. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den GeltungsbereidJ. des Ubereinkommens
über die Gründung eines Rates zur Errichtung eines Europäischen
für die Zusammenarbeit Laboratoriums für Molekularbiologie
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Oktober 1975 Vom 17. Oktober 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf Das Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Er-
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 richtung eines Europäischen Laboratoriums für
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buch- Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005)
stabe c für ist nach seinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für
Kongo am 2. September 1975 Osterreich am 26. September 1975
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- Bekanntmachung vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetz-
gesetzbl. II S. 1227). blatt II S. 1097).
Bonn, den 17. Oktober 1975 Bonn, den 17. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 16. Oktober 1975
Bar bad o s hat am 24. Juni 1975 dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert,
daß es sich an das Ubereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichts-
wesen (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 385), dessen An-
wendung von dem Vereinigten Königreich vor Er-
langung der Unabhängigkeit Barbados auf dessen
Gebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 75).
Bonn, den 16. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den GeltungsbereidJ. des Ubereinkommens
über die Gründung eines Rates zur Errichtung eines Europäischen
für die Zusammenarbeit Laboratoriums für Molekularbiologie
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Oktober 1975 Vom 17. Oktober 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf Das Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Er-
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 richtung eines Europäischen Laboratoriums für
II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buch- Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005)
stabe c für ist nach seinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für
Kongo am 2. September 1975 Osterreich am 26. September 1975
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- Bekanntmachung vom 17. Juli 1974 (Bundesgesetz-
gesetzbl. II S. 1227). blatt II S. 1097).
Bonn, den 17. Oktober 1975 Bonn, den 17. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1503
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Zwisdlenstaatlidle Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 21. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und vom 28. September 1965
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1033; 1969 II S. 108) ist
nach seinem Artik~l 57 Buchstabe c für
Äthiopien am 3. Juli 1975
Kongo am 5. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 956).
Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens von 1960 des Europäisdlen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See über die Besdlränkung der Verwendung
bestimmter Detergentien
in Wasdt- und Reinigungsmitteln
Vom 21. Oktober 1975
Vom 21. Oktober 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni Das Europäische Dbereinkommen vom 16. Septem-
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ber 1968 über die Beschränkung der Verwendung
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) ist nach seinem bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
Artikel XI in Kraft getreten oder tritt in Kraft für mitteln (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 553) ist nach
Ecuador am 30. September 1975 seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kenia am 12. Dezember 1975 Spanien am 11. Oktober 1975
Oman am 20. November 1975 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. April 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1226). gesetzbl. II S. 240).
Bonn, den 21. Oktober 1975 Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1503
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Zwisdlenstaatlidle Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 21. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und vom 28. September 1965
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1033; 1969 II S. 108) ist
nach seinem Artik~l 57 Buchstabe c für
Äthiopien am 3. Juli 1975
Kongo am 5. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 956).
Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens von 1960 des Europäisdlen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See über die Besdlränkung der Verwendung
bestimmter Detergentien
in Wasdt- und Reinigungsmitteln
Vom 21. Oktober 1975
Vom 21. Oktober 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni Das Europäische Dbereinkommen vom 16. Septem-
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ber 1968 über die Beschränkung der Verwendung
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) ist nach seinem bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
Artikel XI in Kraft getreten oder tritt in Kraft für mitteln (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 553) ist nach
Ecuador am 30. September 1975 seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kenia am 12. Dezember 1975 Spanien am 11. Oktober 1975
Oman am 20. November 1975 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. April 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1226). gesetzbl. II S. 240).
Bonn, den 21. Oktober 1975 Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1503
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Zwisdlenstaatlidle Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 21. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1968 II S. 31) und vom 28. September 1965
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1033; 1969 II S. 108) ist
nach seinem Artik~l 57 Buchstabe c für
Äthiopien am 3. Juli 1975
Kongo am 5. September 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 956).
Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Obereinkommens von 1960 des Europäisdlen Obereinkommens
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See über die Besdlränkung der Verwendung
bestimmter Detergentien
in Wasdt- und Reinigungsmitteln
Vom 21. Oktober 1975
Vom 21. Oktober 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni Das Europäische Dbereinkommen vom 16. Septem-
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ber 1968 über die Beschränkung der Verwendung
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) ist nach seinem bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
Artikel XI in Kraft getreten oder tritt in Kraft für mitteln (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 553) ist nach
Ecuador am 30. September 1975 seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kenia am 12. Dezember 1975 Spanien am 11. Oktober 1975
Oman am 20. November 1975 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. August 1975 (Bundes- die Bekanntmachung vom 2. April 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1226). gesetzbl. II S. 240).
Bonn, den 21. Oktober 1975 Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dreher Dreher
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 21. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Libyen am 9. Juni 1975
Panama am 29. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1121).
Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
tlber die Änderung der Anlagen zum Einheits-Obereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe
Vom 22. Oktober 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem
Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1353) wird nachstehende Änderung der Liste der in
Anhang III des Ubereinkommens aufgenommenen Zubereitungen be-
kanntgemacht:
Nadl Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
(Ubersetzung)
u2. Preparations of propiram contain- „2. Zubereitungen von Propiram, die
ing not more than 100 mg of pro- je abgeteilte Form nicht mehr als
piram per dosage unit and com- 100 mg Propiram und mindestens
pounded with at least the same dieselbe Menge Methylcellulose
amount of methylcellulose." enthalten."
Die bisherigen Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 werden zu Nummern 3·, 4,
5, 6 und 7.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1464).
Bonn, den 22. Oktober 1975
Der Bundesminister
fü r J u g e nd , Fa m i li e und G e s und h e i t
Im Auftrag
Dr. Dr. Walter
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 21. Oktober 1975
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Libyen am 9. Juni 1975
Panama am 29. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1121).
Bonn, den 21. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
tlber die Änderung der Anlagen zum Einheits-Obereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe
Vom 22. Oktober 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem
Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1353) wird nachstehende Änderung der Liste der in
Anhang III des Ubereinkommens aufgenommenen Zubereitungen be-
kanntgemacht:
Nadl Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
(Ubersetzung)
u2. Preparations of propiram contain- „2. Zubereitungen von Propiram, die
ing not more than 100 mg of pro- je abgeteilte Form nicht mehr als
piram per dosage unit and com- 100 mg Propiram und mindestens
pounded with at least the same dieselbe Menge Methylcellulose
amount of methylcellulose." enthalten."
Die bisherigen Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 werden zu Nummern 3·, 4,
5, 6 und 7.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1464).
Bonn, den 22. Oktober 1975
Der Bundesminister
fü r J u g e nd , Fa m i li e und G e s und h e i t
Im Auftrag
Dr. Dr. Walter
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1505
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL u
Vom 23. Oktober 1975
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs- tober 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1153) in der
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation Fassung der Änderungsverordnung vom 17. De-
zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom zember 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1585) mit Be-
26. Februar 1975 sind die Tarife und Anwendungs- zug auf den unteren Luftraum
bedingungen für Benutzergebühren (FS-Strecken-
bekanntgemacht.
gebühren) neu gefaßt worden. Der Beschluß mit
Anhang wird hiermit nach Nach diesem Beschluß treten die neu gefaßten
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 Tarife und Anwendungsbedingungen am 1. Novem-
zu dem Internationalen Dbereinkommen vom ber 1975 in Kraft. Sie sind an die Stelle der mit der
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Vierten Verordnung über die Erhebung von Ge-
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (Bun- bühren für die Inanspruchnahme von Diensten und
desgesetzbl. 1962 II S. 2273) mit Bezug auf den Einrichtungen der Flugsicherung vom 20. Dezember
oberen Luftraum 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1866, 1974 II S. 150)
und bekanntgemachten Fassung der Tarife und Anwen-
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge- dungsbedingungen getreten. Diese Verordnung ist
bühren für die Inanspruchnahme von Diensten daher mit Wirkung vom 1. November 1975 gegen-
und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok- standslos geworden.
Bonn, den 23. Oktober 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Beschluß
zur Änderung der Tarife und An.wendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft- durch Beschluß des Geschäftsführenden Ausschusses vom
verkehrs-Sicherungsdienste, die im folgenden als „die 11. April 1973 festgelegt wurden und in der Anlage zum
Agentur" bezeichnet wird, vorgenannten Beschluß aufgeführt sind;
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel
GESTUTZT auf die der Agentur durch die Ständige
unterzeichnete Internationale übereinkommen über Zu-
Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf deren
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
41. Sitzung am 4. April 1974 erteilte Richtlinie Nr. 22;
CONTROL" und insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e,
14 und 20;
FASST FOLGENDEN BESCHLUSS:
GESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Be-
schluß zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedin-
gungen für die den Benutzern auferlegten FS-Strecken- Einziger Artikel
gebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt Die Agentur nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
ist; wie sie im vorgenannten übereinkommen vom 13. De-
zember 1960 festgelegt ist, die im Anhang zum vorliegen-
GESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun-
den Beschluß aufgeführten Tarife und Anwendungsbe-
gen für FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß
dingungen für FS-Streckengebühren an, die vorbehaltlich
des Geschäftsführenden Ausschusses vom 16. Juni 1971
ihrer einstimmigen Genehmigung durch die Ständige
festgesetzt wurden und in der Anlage zum vorgenannten
Kommission am 1. November 1975 in Kraft treten.
Beschluß vom 22. April 1971 aufgeführt sind;
GESTUTZT auf die Änderungen zu den Tarifen und
*) Die Ständige Kommission hat den Be~ct1luß am '1.7. Juni 1')75 (Jl'·
Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren, die nehmigt.
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1507
Anhang
Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Artikel 1 Dabei bedeuten: r die Gebühr, li den Gebührensatz und
N die Zahl der dem betreffenden Flug im besagten
1. Für jeden Flug, der nach den Normen und Empfeh-
Luftraum entsprechenden Dienstleistungseinheiten.
lungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
entsprechenden Verfahren von einem Luftfahrzeug in
den Lufträumen der Mitgliedstaaten der Organisation Artikel 6
,.EUROCONTROL", im folgenden als „die Organisa-
Die im vorstehenden Artikel genannte, mit N bezeich-
tion" bezeichnet, oder in Lufträumen durchgeführt
nete Zahl der Dienstleistungseinheiten wird nach folgen-
wird, für die die Flugsicherungsdienste diesen Staaten
der Formel ermittelt:
durch internationale Vereinbarung übertragen sind,
in welchen Streckennavigationseinrichtungen betrie- N=d>'.p
ben und entsprechende Dienste geleistet werden, wird Dabei bedeuten: d den Faktor „Flugstrecke" für den
eine gemäß Artikel 5 bis 11 der vorliegenden Bestim- Flug in dem in Artikel 5 genannten Luftraum und p den
mungen berechnete FS-Streckengebühr, im folgenden Faktor „Gewicht" des betreffenden Luftfahrzeugs.
als „die Gebühr" bezeichnet, erhoben.
2. Gebührenschuldner ist der Luftfahrzeughalter. Artikel 7
Ist der Name des Luftfahrzeughalters den für die
1. Der Faktor „Flugstrecke" entspricht dem hundertsten
Einziehung der Gebühr zuständigen Stellen nicht be-
kannt, so gilt der Eigentümer so lange als der Luft- Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte
Großkreisenfernung zwischen folgenden Punkten an-
fdhrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, daß
gibt:
eine andere Person der Halter ist.
dem Startflugplatz innerhalb des in Artikel 5 ge-
nannten Luftraums oder der Stelle, an der das
Artikel 2
Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und
Die Gebühr stellt die Vergütung für die den Benutzern dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagton
zur Verfügung gt>stellten Dienste dar. Luftraums oder der Stellt~, an der das Luftfahrzeug
diesen Luftraum verläßt.
Artikel 3 Bei diesen Ein- und Ausflugpunkten handelt es sich
l. Der Gebührenbetrag ist entsprechend den von der um die in den nationalen Luftfahrthandbüchcrn an-
Organisation angegebenen und den in Anlage 2 zu gegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die
<1,,11 vorliegenden Tarifen und Anwen<lungsbedingun- Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei
<Jen festgelegten Bedingungen am Sitz der Organisation clie meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen
in Brüssel zahlbar. oder, falls diese nicht bestimmt werc!Pn kann, dit>
kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.
2. Die Gebühr ist innerhalb 30 Tagen, vom Tag der Ab-
sendung der Rechnung durch die Zentralstelle für FS- Die meistbeflogenen Strecken im Sinne des vorstehen-
Streckeng<>bühren der Organisation an gerechnet, zu den Absatzes werden alljährlich bis spätestens 1. No-
entrichten. vember überprüft, um etwa eingetretenen Anderungen
in den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur
Artikel 4 Rechnung zu tragen.
Bei der Festsetzung des Betrages der Gebühr wird der 2. Bei Flügen, auf die Artikel 12 gemäß dessen Ziffer 4
fr,rnzösische Franc zugrunde gelegt, welcher gemäß der keine Anwendung findet, ist der Ein- bzw. Ausflug-
den Organen des Internationalen Währungsfonds am punkt für den Luftraum über dem Atlantik jeweils der
29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch 200 Milli- Punkt, an dem die Seitengrenzen dieses Luftraums
grnmm Gold zu 900 Tausendsteln Feingehalt gebildet tatsächlich überflogen werden.
wird.
3. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheits-
Als Rechnungswährung wird der Dollar der Vereinigten gebiet eines Mitgliedstaates der Organisation werden
Staaten von Amerika in der vom Internationalen Wäh- jedoch von der zugrunde gelegten Streck€' pauschc1l
rungsfonds im Verhältnis zum vorgenannten französischen zwanzig (20) Kilometer abgezogen.
Franc festgelegten Parität verwendet.
Artikel 8
Artikel 5 1. Der Faktor „Gewicht" entspricht der Quadratwurzel
Die für einen Flug zu entrichtende Gebühr, die auf den der durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in me-
Luftraum eines gegebenen Mitgliedstaates (i) der Orga- trischen Tonnen ausged1ückte, im Lufttüchtigkeits-
nisation oder einen Luftraum entfällt, für den die Flug- zeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen
sicherungsdienste diesem Staat durch internationale gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene zu-
Vereinbarung übertragen sind, wird nach folgender For- lässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:
mel berechnet: Sta rthöchstgew ich t
r = ti :< N
P=
1 50
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Ein- 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3
ziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber sind auf die in Ziffer 1 genannten Flüge nicht anwend-
erklärt, daß die ihm zur Verfügung stehende Luftfahr- bar, solange der erste Zielflugplatz oder der Startflug-
zeugflotte mehrere Luftfahrzeuge umfaßt, bei denen es platz nicht in die Aufstellung der Spalte 2 von Anlage 1
sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs zu den vorliegenden Tarifen und Anwendungsbedin-
handelt, so wird der Faktor „Gewicht" für jedes von gungen aufgenommen worden ist.
dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug die-
ses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Artikel 13
Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Flüge im Sinne des vorstehenden Artikels, für die eine
Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro gleiche Gebühr nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt min- gliedstaates der Organisation oder eines Vertragsstaates
destens alle zwölf Monate. zu entrichten ist, sind von der in Artikel 1 vorgesehenen
Gibt der Luftfahrzeughalter eine solche Erklärung Gebühr befreit.
nicht ab, so wird der Faktor „Gewicht" für jedes von Als Vertragsstaat im Sinne der vorliegenden Tarife und
ihm verwendete Luftfahrzeug desselben Typs unter Anwendungsbedingungen gilt ein Staat, der nicht Mit-
Zugrundelegung des Starthöchstgewichts der schwer- glied der Organisation ist, aber durch besonderen Vertrag
sten Ausführung dieses Typs berechnet. die Organisation beauftragt hat, in seinem Namen Ge-
bühren für die Benutzung der Streckennavigationseinrich-
Artikel 9 tungen und -dienste zu erheben, die er in dem seiner
Für die Berechnung der Gebühr wird der in Artikel 8 Zuständigkeit unterliegenden Luftraum zur Verfügung
genannte Faktor „Gewicht" durch eine Zahl mit zwei stellt.
Dezimalstellen ausgedrückt. Art i k e I 14
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Flüge,
Artikel 10 die zu den in Ziffer 1 bis 9 dieses Artikels genannten
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird der Kategorien gehören:
Gebührensatz für den in Artikel 5 genannten Luftraum 1. Von militärischen Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten
je nach den einzelnen Staaten wie folgt festgesetzt: der Organisation durchgeführte Flüge.
Bundesrepublik Deutschland US$ 16,0579 2. Flüge militärischer Luftfahrzeuge eines Nichtmitglied-
Königreich Belgien US$ 13,9873 staates der Organisation, soweit zum Zeitpunkt der
Durchführung des Fluges zwischen dem betreffenden
Französische Republik USS 8,7093
Mitgliedstaat der Organisation und dem Nichtmit-
Vereinigtes Königreich Großbritannien gliedstaat eine zweiseitige oder mehrseitige Verein-
und Nordirland US$ 15,4136 barung oder eine sonstige Bestimmung besteht, in der
Großherzogtum Luxemburg US$ 13,9873 Gebührenbefreiung für das Uberfliegen des Hoheits-
Königreich der Niederlande US$ 18,9334 gebiets dieses Mitgliedstaates durch diese Luftfahr-
zeuge vorgesehen ist.
Irland US$ 4,9705
3. Such- und Rettungsflüge.
Artikel 11 4. Flüge, die zwischen Startflugplatz und erstem Zielflug-
Für einen Flug in den Lufträumen im Sinne des platz vollständig nach Sichtflugregeln durchgeführt
Artikels 5 - mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation werden.
ist die Gesamtgebühr (R) gleich der Summe der im Luft- 5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischen-
raum jedes einzelnen dieser Staaten angefallenen Ge- landung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt.
bühren (r). 6. Flüge nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, die Staats-
eigentum sind, soweit diese Flüge nicht gewerblichen
Artikel 12
Zwecken dienen.
1. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden 7. Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Flugnavi-
Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 wird die Gebühr für Flüge, gationseinrichtungen.
bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflug-
platz in einer der in Spalte 1 von Anlage 1 zu diesen 8. Flüge zur Erprobung von Luftfahrzeugen und Flüge, die
Tarifen und Anwendungsbedingungen aufgeführten ausschließlich zur Schulung und Ausbildung des flie-
Zonen liegt, und bei denen die in Artikel 1 genannten genden Personals dienen.
Lufträume benutzt werden, nach gewogenen tatsäch- 9. Flüge von Zivilluftfahrzeugen, deren im Lufttüchtig-
lichen Entfernungen festgesetzt; bei der Wägung die- keitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem an-
ser Entfernungen werden die Statistiken zugrunde deren gleichwertigen amtlichen Dokument angegebe-
gelegt, die die Organisation unter Verwendung der nes zulässiges Starthöchstgewicht weniger als zwei
Verkehrsdaten der für den Streckenverkehr über dem metrische Tonnen beträgt.
Nordatlantik zuständigen Kontrollstellen aufstellt.
A r t i k e l 15
2. In der vorgenannten Anlage sind die entsprechenden
Tarife für ein Luftfahrzeug angegeben, dessen Ge- Ebenfalls von der Anwendung der vorstehenden Be-
wichtsfaktor gleich eins ist (50 metrische Tonnen). stimmungen ausgenommen sind Flüge, die ausschließlich
innerhalb des in Artikel 5 genannten Luftraums durch-
3. Soweit für Flüge, die von Militärluftfahrzeugen unter geführt werden, soweit diese Flüge nicht von dem be-
den Bedingungen dieses Artikels durchgeführt werden, treffenden Staat der Gebührenentrichtung unterworfen
hinsichtlich des Uberflugs des Hoheitsgebiets eines werden.
oder mehrerer Mitgliedstaaten der Organisation oder
Art i k e 1 16
Vertragsstaaten im Sinne des nachstehenden Arti-
kels 13 eine Gebührenbefreiung gewährt wird, sind Die vorliegenden Tarife und Anwendungsbedingungen
von den als Grundlage für die Festlegung der Tarife werden den Benutzern von den Mitgliedstaaten in der
der Anlage 1 dienenden gewogenen Entfernungen die jedem von ihnen eigenen Art und Weise und außerdem
dem Uberflug des oder der betreffenden Staaten ent- durch Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (A.I.P.) der
sprechenden gewogenen Entfernungen abzuziehen. Organisation zur Kenntnis gebracht.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1509
Anlage 1
zu den Tarifen und
Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
liste der Transatlantiktariie,
gültig ab 1. November 1975
mit dem Gewidttsfaktor eins
(50 Metrisdte Tonnen)
Startflugplatz Betrag
{oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
der Gebühr
(oder Startflugplatz)
geographische Lage: in USS
1 2 3
ZONE! Amsterdam 193,12
- Zwischen 14° WL und 110'.) WL Belfast 51,17
Berlin-Tegel 268,50
und nördlich von 55° NB
Bruxelles 210,07
Düsseldorf 232,45
East Midlands 118,53
Edinburgh 88,78
Frankfurt/ Main 259,74
Glasgow 83,85
Hamburg 113,70
Lahr 263,29
London 169,09
Luton 169,09
Luxembourg 235,80
Malaga 224, 11
Manchester 118,38
Oostende 191,29
Palma de Mallorca 229,25
Paris 208,83
Prestwick 83,85
Rotterdam 195,96
Shannon 10,94
Zürich 305,06
ZONE II Amsterdam 110,04
- Westlich von 110° WL und nörd- Bruxelles 172,10
lieh von 55° NB Frankfurt 150,94
Hamburg 17,98
Köln-Bonn 179,76
London 174,17
Paris 191,88
ZONE III Albenga 142, 11
Amsterdam 155,79
- Zwischen 30° WL und 110° WL
Athinai 160,91
und zwischen 28° NB und 55° NB
Bale-Mulhouse 146,03
Barcelona 74,94
Belfast 45,41
Beograd 294,98
Bergen/Flesland 34,22
Berlin-Schönefeld 134,32
Berlin-Tegel 224,03
Birmingham 88,57
Bordeaux 90,42
Bruxelles 144,91
Budapest 279,7!',
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Startflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
(oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
1 2 3
nodl: ZONE III Casablanca 24,07
Dublin 28,73
Dubrovnik 294,98
Düsseldorf 183, 14
East Midlands 85,38
Frankfurt!Main 203,30
Geneve 134,66
Glasgow 54,06
Hamburg 201,76
Hannover 221,95
Helsinki 34,22
K0benhavn 124,94
Köln-Bonn 185,87
Lahr 174,56
Las Palmas
de Gran Canaria 31,21
Lisboa 26,31
London 96,98
Luton 96,98
Luxembourg 145, 17
Lyon 147,23
Madrid 56,92
Malaga 55,70
Manchester 69,85
Milano 142,11
Moskva 34,22
München 205,03
Napoli 130,26
Nico 108,87
Oostende 127,46
Oslo 34,22
Palma de Mallorca 90,64
Paris 107,02
Praha 231,28
Prestwick 54,06
Rabat 24,07
Roma 148,09
Sevilla 50,42
Shannon 19,19
Stansied 96,98
Stavanger 93,87
Stockholm 34,22
Stuttgart 159,94
Tel Aviv 163,56
Torino 142,11
Venezia 142, 11
Warsza\va 134,32
Wien 269,83
Zagreb 294,98
Zürich 158,46
ZONE IV Amsterdam 179,79
Bruxelles 176,34
- Westlich von 110° WL und zwi-
Dublin 36,99
sehen 28° NB und 55° NB
Frankfurt/Main 250,30
London 141,69
Malaga 67,63
Manchester 76,92
Paris 137,34
Prestwick 76,45
Shannon 13,62
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975 1511
Startflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
(oder Startflugplatz)
der Gebühr
geographische Lage: in US$
1 2 3
ZONE V Amsterdam 149,54
Bruxelles 113,40
- Westlich von 30° WL und zwischen
Casablanca 15,85
Aquator und 28° NB
Düsseldorf 155,16
Frankfurt/Main 169.43
Köln-Bonn 154,36
Las Palmas
de Gran Canaria 67,04
Lisboa 28,39
London 84,99
Luxembourg 98,17
Madrid 55,94
Manchester 86,16
Milano 100,25
Paris 72,80
Rabat 15,85
Roma 133,94
Shannon 17,20
Zürich 21,99
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage 2
zu den Tarifen und
Anwendungsbedingungen für
FS-Streckengebühren
Zahlungsbedingungen für die Benutzergebühren
Artikel 1 Erleichterung jedoch auf Zahlungen bei dem angege-
benen, in dem betreffenden Staat befindlichen Bank-
1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind gemäß Arti-
institut.
kel 3 Ziffer 1 der „Tarife und Anwendungsbedingungen
für Benutzergebühren" am Sitz der Organisation in Artikel 2
Brüssel zahlbar.
Gemäß Artikel 4 der „Tarife und Anwendungsbedin-
2. Die Organisation betrachtet jedoch Einzahlungen auf gungen für Benutzergebühren" werden den Benutzern
die Konten, die sie in den Mitgliedstaaten der Organi- die an Gebühren geschuldeten Beträge in der Rechnungs-
sation und den Vertrngsstaaten bei den von ihr an- währung, d. h. in Dollars der Vereinigten Staaten von
gegebenen Banken unterhält, als schuldbefreiend. Dies Amerika, in Rechnung gestellt.
ist indessen lediglich als eine dem Schuldner gewährte
Erleichterung zu betrachten, durch welche die sich aus Artikel 3
der Bestimmung Brüssels zum Erfüllungsort ergebende
1. Außer im Falle der Ziffer 2 dieses Artikels sind die
örtliche Zständigkeit der belgischen Gerichte in keiner
Gebührenbeträge in Dollars der Vereinigten Staaten
Weise beeinträchtigt wird. Der Benutzer, der von die-
von Amerika zu entrichten.
ser Erleichterung Gebrauch macht, erkennt, soweit
erforderlich, die Zuständigkeit der belgischen Gerichte 2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
- unbeschadet der sich aus den einschlägigen Ge- der Organisation oder eines Vertragsstaates sind, kön-
setzesvorschriften ergebenden Zuständigkeit anderer nen die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in
Gerichte - ausdrücklich an. der Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zah-
lung bei dem angegebenen, in ihrem Lande befind-
3. Für Benutzer, die Staatsangehörige eines Mitglied- lichen Bankinstitut erfolgt.
staates der Organisation oder eines Vertragsstaates 3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Ge-
(Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Ver- brauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-
einigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort
Luxemburg, Niederlande, Irland, Schweiz, Portugal, der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tages-
Spanien und Osterreich) sind, beschränkt sich diese satz.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bunde,druckerei Bonn
Im Bunde~gesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veroffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Redilsvorsdiriften und
B<,kanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im PostabonnemEnt. Abl.Jestellungen müssen l.Jis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jEden Jahres
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