1429
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1975 Nr. 62
Ta~J In hall Seite
23. 10. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /75 - Zollkontingente für
griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
2. 10. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
2. 10. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
7. 10. 75 Bekanntmachung über d('n Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 1434
7. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkomrnens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1434
7. 10. 75 Bekanntmachung ül>er den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaul>te Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 1435
7. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungslwreich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435
7. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internatio-
nale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
7. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von \J\/aren und Di~nstleistungen für die Eintragung von Marken 1436
7. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
l>ritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
8. 10. 75 Bekanntmachung über da:; Inkrafttreten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . 1437
14. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der V 0.rordnung zu dem Protokoll über die
Vorrechte und hnmunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung
in der Südlichen Hemisphäre und des Protokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1439
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 11/75 - Zollkontingente für griechische Weine)
Vom 23. Oktober 1975
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert wirtschaft in Frankfurt am Main."
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des 2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I Fassung:
S. 940), wird verordnet:
,.7. Für Waren (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-
§ 1 scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1976 der
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 Zollstelle gestellt werden, wird bis zu
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-
im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- freiheit gewährt, wenn die Waren unter
chenland" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarif- den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-
nummer 22.05 wie folgt geändert: nannten Bedingungen abgefertigt werden,
1. Die Zusätzliche Anmerkung 6 erhält folgende b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-
Fassung: freiheit gewährt, wenn die Waren unter
,,6. Für Trinkweine (Tarifstellen 22.05 A und C) den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,
griechischer Erzeugung, die bis 31. Oktober 4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-
1976 der Zollstelle gestellt werden, wird bis tigt werden.
zu einer Menge von 75 750 hl tarifliche Zoll- Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli
freiheit gewährt, bis 30. Juni 1976 jedoch nur 1976 gegeneinander austauschbar. Wird eine
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Teil-Zollkontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt §2
vollständig ausgenutzt, so werden Waren, die die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Voraussetzungen dieses Teil-Zollkontingents er- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
füllen und für die wirksame Zollanträge in der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Zeit von der Erschöpfung der Teil-Zollkontin- gesetzes auch im Land Berlin.
gentsmenge bis zum 30. Juni 1976 gestellt wor-
den sind, gleichzeitig zum ersten Anrechnungs-
§3
zeitpunkt im Monat Juli 1976 auf die nicht aus-
genutzte Teilmenge des anderen Teil-Zollkontin- Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in
gents angerechnet." Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehl e
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Vom 2. Oktober 1975
In Bujumbura ist am 1. September 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. September 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Oktober 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 6~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1431
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
und
blik Deutschland und der Regierung der Republik Bu-
die Regierung der Republik Burundi rundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Burundi, (1) Die Verwendung der Darlehen nach Artikel 1 Ab-
satz 1 Buchstaben a-d, die treuhänderische Beteiligung
nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e sowie die Bedingun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
schen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Wiederaufbau/Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche
Zusammenarbeit abzuschließenden Verträge, die den in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ziehungen diP Grundlage dieses Abkommens ist, schriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
wicklung in Burundi beizutragen - Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
sind wie folgt übereingekommen: lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
ßenden Verträge garantieren.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- sichtlich der Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für
möglicht es der Regierung der Republik Burundi (oder wirtschaftliche Zusammenarbeit (En t wicklungsgesc 11-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- schaf t) mbH an der Banque Nationale de Developpement
lenden Darlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wie- Economique (BNDE) den freien Transfer des Kapitals, der
deraufbau, Frankfurt/Main, und der Deutsdlen Gesell- Erträge und im Falle der Veräußerung oder der Liquida-
schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Ent- tion des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.
1,vicklungsgesellschaft - DEG), Köln-Lindenthal, für die
Vorhaben Artikel 3
a) Erneuerung und Erweiterung des Elektrizilätsvertei- Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kr<'dil-
lPrnetzes von Bujumbura, anstalt für Wiederaufbau/Deutsche Gesellschaft für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen Steuern und
b) Bau eines Wasserkraftwerks am Ruvyironza und Ver-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschlu['i
stärkung des Elektrizitätsverteilernetzes von Gitega,
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
c) Wasserversorgung und Verbesserung des Wasserver- in Burundi erhoben werden.
sorgungsnetzes von Gitega,
d) Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen am Artikel 4
Tanganyika-See für die Wasserversorgung von Bu- Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei dC'n
jumbura, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
e) DEG-Beteiligung an der Banque Nationale de Deve- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
loppement Economique (BNDE), den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche di<. 0
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
stellt worden ist, Darlehen. treuhänderische Beteiligung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
bis zur Höhe von insgesamt 5,93 Mio DM (in Worten: ßen oder erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteili-
Fünfmillionenneunhundertdreißigtausend Deutsche ·Mark) gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
aufzunehmen. migungen.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
chendes festgelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 6 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 8
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bujurribura, am 1. September 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul J a n e t s c h e k
Für die Regierung der Republik Burundi
Gilles Bi m a zu b u t e
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Vom 2. Oktober 1975
In Bujumbura ist am 1. September 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. September 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Oktober 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1433
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepub1ik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Burundi anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschlu!\
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnlPn Dcirlt'·
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und hensvertrages in Burundi erhoben werden.
der Republik Burundi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Burundi überläßt J)('i den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche clif'
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dPm
wicklung in Burundi beizutragen, deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschliP-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls dif' lü:
sind wie folgt übereingekommen: eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehnwn erfordf'r-
lichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Burundi (oder ande- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dl'rn
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
Darlehensnehmern) bei der Kreditanstalt für Wiederauf- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Alnn'i-
bau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Erneuerung und chendes festgelegt wird.
Erweiterung des Elektrizitätsverteilernetzes von Bujum-
Artikel 6
bura", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist (ein) Darlehen bis zur Höhe von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland !Pgt
insgesamt drei Mio (drei Millionen Deutsche Mark) DM besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darl('-
aufzunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-;('
Artikel 2 der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksicht i9 1
werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
ten unterliegt. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung l\('1
Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-
(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie
krafttreten des Abkommens eine gegenteiligE' Erkläru11~1
nicht Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
abgibt.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Artikel 8
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers auf Grund des abzuschließenden Vertrages ga- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
rantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bujumbura, am 1. September 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul J a n e t s c h e k
Für die Regierung der Republik Burundi
Gilles Bi m a zu b u t e
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 7. Oktober 1975
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Tonga am 14. August 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1103).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 7. Oktober 1975
Das Obereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Kongo am 2. Dezember 1975
Tunesien am 28. November 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1119).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 7. Oktober 1975
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43) und
vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) ist
nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Tonga am 14. August 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1103).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 7. Oktober 1975
Das Obereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Kongo am 2. Dezember 1975
Tunesien am 28. November 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1119).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1435
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 7. Oktober 1975
Das übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Brasilien am 28. November 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 644).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (BundesgesetzbL 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Kongo am 5. Dezember 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1264).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1435
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 7. Oktober 1975
Das übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Brasilien am 28. November 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 644).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (BundesgesetzbL 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Kongo am 5. Dezember 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1264).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) ist nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (BundPs-
gesetzbl. II S. 1118).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) ist
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht itn Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 930).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) ist nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (BundPs-
gesetzbl. II S. 1118).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 7. Oktober 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) ist
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht itn Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Juni 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 930).
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1437
Bekanntmachung
über das Inkraittreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 7. Oktober 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai
1973 zu dem Abkommen vom 5. November 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internatio-
nalen Verkehr (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 340) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 1. September 197 3
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des i\uswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute
Vom 8. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. April 1975 zu dem Proto-
koll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 421) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel IV Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. August 1975
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 13. August 1975 bei
der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 30. März 1975
(einschließlich Papua-Neuguinea)
Dänemark am 30. März 1975
Frankreich am 16. Juli 1975
(für das gesamte Hoheitsgebiet
der Französischen Republik)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1437
Bekanntmachung
über das Inkraittreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 7. Oktober 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai
1973 zu dem Abkommen vom 5. November 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internatio-
nalen Verkehr (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 340) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 1. September 197 3
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Oktober 1975
Der Bundesminister des i\uswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute
Vom 8. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. April 1975 zu dem Proto-
koll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 421) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel IV Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. August 1975
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 13. August 1975 bei
der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 30. März 1975
(einschließlich Papua-Neuguinea)
Dänemark am 30. März 1975
Frankreich am 16. Juli 1975
(für das gesamte Hoheitsgebiet
der Französischen Republik)
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Frankreich hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(tJbersetzung J
«En ce qui concerne l'article II, la „Frankreich betrachtet sich durch
France ne se considere pas liee par Artikel II nicht als gebunden und er-
ses dispositions et declare que les dif- klärt, daß Streitigkeiten über die Aus-
ferends concernant l'interpretation et legung und Anwendung des Proto-
l'application du Protocole qui n'auront kolls, die nicht auf andere Weise bei-
pu etre regles par d'autres moyens, gelegt werden können, nur mit Zu-
ne pourront etre portes devant la stimmung aller Streitparteien dem
Cour Internationale de Justice qu'avec Internationalen Gerichtshof unterbrei-
l' accord de toutes les parties au dif- tet werden können."
ferend. ,,
Kanada am 30. März 1975
Marokko am 30. März 1975
Marokko hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(/Jbersetzung J
<,En cas de litige, tout recours devant „Im Streitfall kann der Internationale
la Cour Internationale de Justice doit Gerichtshof nur mit Zustimmung aller
se faire sur la base d'un consentement beteiligten Parteien angerufen v.er-
de toute les parties interessees., den."
Niederlande am 30. März 1975
(für das Königreich in Europa)
Norwegen am 30. März 1975
Schweden am 30. März 1975
Schweiz am 30. März 1975
Vereinigtes Königreich am 30. März 1975
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Protokolls mit
Wirkung der nachstehend angegebenen Daten auf die folgenden Hoheits-
gebiete erstreckt:
Belize am 5.Mai 1975
Britische Jungferninseln am 30. März 1975
Britische Salomonen am 5.Mai 1975
Brunei am 15. April 1975
Dominica am 15. April 1975
Falklandinseln am 30. März 1975
Kanalinseln am 30. März 1975
Insel Man am 30. März 1975
Montserrat am 30. März 1975
Santa Lucia am 30. März 1975
Seychellen am 30. März 1975
St. Helena am 30. März 1975
St. Vincent am 30. März 1975
Bonn, den 8. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 62-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 1439
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
und des Protokolls
Vom 14. Oktober 1975
Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom
1. April 197 5 zu dem Protokoll über die Vorrechte
und Immunitäten der Europäischen Organisation für
Astronomische Forschung in der Südlichen Hemi-
sphäre (Bundesgesetzbl. II S. 393) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 4 Abs. 1
am 25. Juli 1975
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist das Protokoll vom 13. August
i 974 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Organisation für Astronomische Forschung
in der Südlichen Hemisphäre nach seinem Artikel 29
für
die Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich und
Schweden
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 2. Juli 1975 bei der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt worden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die
Verordnung vom 6. März 1971 über die Gewährung
von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische
Organisation für Astronomische Forsc~ung in der
Südlichen Hemisphäre (Bundesgesetzbl. II S. 116)
außer Kraft getreten.
Bonn, den 14. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 296. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1975 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf'das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Veilagsges.m.b.H. - 01 uck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veroffentlid1t
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vi.ilkerrechtliche Ve1einbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtworschriften und
BPk,,nntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
E e zu g s b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnemenl. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden J<1hrP,
beim Verlay vorlii::gen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellun9en be1ei h ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzb i<Jlt
53 Bonn 1. Postfacb 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Be Lugs!) reis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ve1,andkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgeqeben worden sind. L1e:e:ung qegen Vc•reinsendunq des Betrugt·,
c1uf das Po~tscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandko&ten/, bei Licferunq tJeqen \'r,r"u~reclrnunq l,!J0 D\!. lm Bl'Lll(IS-
preis ist die Meh1wertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrügt 5,5 °/o.