1417
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am Jt. Oktober 1975 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
28. 8. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-
land und dem Zwisc:henstaatlichen Komitee für europäisc:he A.uswanderung über die
Gestellung beigeordneter Sac:hverständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417
18. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens z,visc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Gambia über Kapitalhilfe ................ .-. . . . . . . 1421
18. 9. 75 Bekanntmac:hung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
18. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
18. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-
Iand und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
22. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und cler Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
6. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 6. November 1964 zwisrnen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen
Republik über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember 1966 . . . . 1428
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zwischenstaatlichen Komitee für europäische Auswanderung
über die Gestellung beigeordneter Sachverständiger
Vom 28. August 1975
In Genf ist am 27. Juni 1975 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Zwischenstaatlichen Komitee für
europäische Auswanderung über die Gestellung bei-
geordneter Sachverständiger unterzeichnet worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 9
am 27. Juni 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. August 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Fichtner
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zwischenstaatlichen Komitee für europäische Auswanderung
über die Gestellung beigeordneter Sachverständiger
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regel nach P 2 der ICEM-Gehaltstabelle. Der bei-
und geordnete Sachverständige wird zunächst für höch-
das Zwischenstaatliche Komitee stens 12 Monate eingesetzt; dieser Zeitabschnitt
für europäische Auswanderung kann jedoch vom ICEM mit Zustimmung der Regie-
rung und des Empfangsstaates verlängert werden.
sind wie folgt übereingekommen: e) Das ICEM legt die Beschäftigungsbedingungen
jedes beigeordneten Sachverständigen in allen Ein-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im zelheiten in einem Einstellungsschreiben fest; ein
folgenden als Regierung bezeichnet) erklärt sich be- Muster dieses Einstellungsschreibens ist dieser
reit, im Zusammenhang mit den Programmen des Zwi- Vereinbarung beigefügt.
schenstaatlichen Komitees für europäische Auswande-
rung (im folgenden als ICEM bezeichnet) beigeordnete 3. Das ICEM verpflichtet sich, der Regierung Anträge
Sachverständige entsprechend den folgenden Grund- auf Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
sätzen zur Verfügung zu stellen: vorzulegen, für die nach Auffassung des ICEM geeig-
a) Beigeordnete Sachverständige können dem ICEM nete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-
auf Grund besonderer Einzelanträge zur Verfügung handen sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine
gestellt werden; sie werden von ICEM zur Unter- Beschreibung der Tätigkeit; er enthält ferner eine Be-
stützung seiner Sachverständigen und Beamten im schreibung des Programms, dem der beigeordnete
Sekretariat und im Außendienst eingesetzt, jedoch Sachverständige zugeteilt wird und, wenn möglich, den
nicht in Planstellen, die im ordentlichen Haushalt von Namen und die Staatsangehörigkeit des gemäß Num-
ICEM ausgewiesen sind. Beigeordnete Sachverstän- mer 1 Buchstabe a zu unterstützenden ICEM-Beamten
dige werden in einen Staat nur nach dessen Ein- und gegebenenfalls einen Hinweis darauf, ob der An-
willigung entsandt; sie verbleiben dort nur mit Ein- trag auch einer anderen Regierung vorgelegt worden
willigung dieses Staates. ist, die dem ICEM beigeordnete Sachverständige zur
Verfügung stellt.
b) Die Entscheidung über den Einsatz eines beigeord-
neten Sachverständigen liegt beim ICEM und bei 4. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von
der Regierung des Empfangsstaates. beigeordneten Sachverständigen innerhalb einer be-
stimmten Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regie-
2. a) Für beigeordnete Sachverständige gelten während rung nach besten Kräften bemühen, für jeden bei ihr
ihres Einsatzes beim ICEM die Personalordnung nach Nummer 3 gestellten Antrag geeignete Bewerber
und Personalvorschriften des ICEM für Beamte zu finden; sie wird dem ICEM das Ergebnis ihrer Be-
nach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens gemäß mühungen innerhalb einer angemessenen Frist mittei-
Nummer 2 Buchstabe e. Das ICEM unterrichtet die len.
Regierung über alle Änderungen der Personalord-
nung oder der sonstigen die beigeordneten Sach- 5. Sobald ein beigeordneter Sachverständiger von ICEM
verständigen betreffenden Vorschriften. und vom Empfangsstaat angenommen und der Zeit-
b) Die Regierung und der beigeordnete Sachverstän- punkt seines Dienstantritts vorläufig festgesetzt wor-
dige sind von Beitragszahlungen an den ICEM Pro- den ist, zahlt die Regierung den voraussichtlich für die
vident Fund unter der Bedingung befreit, daß ein unter Nummer 6 genannten Zwecke benötigten Betrag
angemessener Schutz des beigeordneten Sachver- auf das US-Dollar-Konto von ICEM ein, auf das alle
ständigen im Rahmen des innerstaatlichen Systems sonstigen Dollarbeiträge der Regierung eingezahlt wer-
der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik den. Der Betrag wird in einem gesonderten Briefwech-
Deutschland gewährleistet ist. sel zwischen dem ICEM und der Regierung festgesetzt
und muß frei konvertierbar sein. Das gleiche Verfah-
c) Die beigeordneten Sachverständigen unterstehen ren wird in den Fällen angewandt, in denen die Tätig-
dem ICEM und sind bei der Wahrnehmung ihrer keit eines beigeordneten Sachverständigen nach Num-
Aufgaben ihm gegenüber verantwortlich. Sie dürfen mer 2 Buchstabe d verlängert wird. Nach Beendigung
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Dienstobliegenhei- des Einsatzes eines beigeordneten Sachverständigen
ten von einer Regierung, einschließlich ihrer eige- werden der Regierung etwaige Restbeträge im Zusam-
nen, oder einer anderen nicht zum ICEM gehören- menhang mit diesem Einsatz zur Verfügung gestellt.
den Stelle Weisungen weder erbitten nocn, entge- Falls die Ausgaben für die unter Nummer 6 genannten
gennehmen. Zwecke den voraussichtlich benötigten Betrag aus von
d) Jeder beigeordnete Sachverständige wird im Ein- ICEM nicht zu vertretenden Gründen übersteigen,
vernehmen beider Vertragsparteien entsprechend zahlt die Regierung den Differenzbetrag auf das ge-
seiner Eignung und Erfahrung eingestellt, in der nannte Konto.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975 1419
6. Das ICEM bestreitet aus den von der Regierung über- d) Kosten der vom ICEM für die beigeordneten Sach-
wiesenen Beträgen entsprechend den Regeln der Per- verständigen gegen Krankheit, Invalidität und für
sonalordnung und der Personalvorschriften des ICEM den Todesfall abzuschließenden Versicherung;
für Beamte folgende mit dem Einsatz von beigeordne- e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Re-
ten Sachverständigen im Rahmen dieser Vereinbarung gierung die Kosten an Ort und Stelle einschließlich
zusammenhängende Kosten: der Kosten von Reisen im Einsatzstaat oder -gebiet,
a) Gehälter, Vergütungen und sonstige Ausgaben, je- die vom ICEM entsprechend den Erfordernissen des
doch ausschließlich der Beiträge an den ICEM Pro- Vorhabens genehmigt worden sind, sofern die Re-
gierung eines Empfangsstaates nicht zur Ober-
vident Fund, vorausgesetzt, daß die Regierung die
nahme dieser Kosten bereit ist.
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einen
angemessenen Schutz jedes beigeordneten Sach- 7. Es sind getrennte Bücher über die Verwendung dieser
verständigen im Rahmen des innerstaatlichen Gelder zu führen; nach Abschluß der Rechnungsprü-
Systems der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik fung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes Jahres,
Deutschland zu gewährleisten; legt das ICEM der Regierung einen Bericht über den
b) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort so- Stand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.
wie damit zusammenhängende Kosten und Ver-
gütungen und, nach vorheriger Zustimmung der Re- 8. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern
nicht die Regierung gegenüber dem ICEM innerhalb
gierung, die Kosten der Beförderung bei Wechsel
des Dienstorts; von drei Monaten nach Inkrafttreten diese.r Verein-
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
c) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familienange-
höriger (Ehegatte und Kinder) des beigeordneten 9. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Sachverständigen zum und vom Dienstort sowie Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der
damit zusammenhängende Kosten und Vergütun- Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer
gen; Dreimonatsfrist gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Genf am 27. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Otto Baron v o n S t e m p e l
Für das Zwischenstaatliche Komitee
für europäische Auswanderung
John F. Thomas
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Letter of Appointment
Geneva, ............ .
Dear ....... .
I am pleased to offer you a Special Appointment with b) upon arrival in ............. (Country of Assign-
the Intergovernmental Committee for European Migra- ment) of your dependants:
tion (hereafter called the Committee) in the capacity of for yourself, an additional fifteen days of such
Associate Expert attached to the Expert/lCEM Officer Travel Allowance,
............ at the ICEM Office in ......... , for a for each of your dependants, fifteen days of such
period of one year, from ............. through Travel Allowance.
This contract is issued in accordance with the pro- 6. Although established for a period of one year, this
visions of Regulations 3.1 {b) and 4.3 (b) of the ICEM Staff contract will entitle you, upon appointment and sepa-
Regulations and Staff Rules for Officials, its terms and ration, to the payment by the Committee of travel
conditions being as follows: expenses and allowances for your dependants, as well
as to the payment of removal of your household
1. With the exception of the alternative provisions
goods, in accordance with Regulation 7.2 and related
mentioned in this letter, the Staff Regulations and
Rules. However, for the purpose of this Special Ap-
Staff Rules for Officials, as well as any relevant of-
pointment, and notwithstanding the provisions of Rule
ficial instructions which have been or may in future
7.241, the maximum weight or volume allowable shall
be issued, will be applicable to your service under
be ............. (limited in accordance with UN Staff
this contract.
Rule 207.20 f, g).
2. Your official duty station shall be ............. , your
duties the following: ............ . 7. The provisions of Regulations 6.1 (Provident Fund)
and related Rules shall not apply to the present con-
3. Your position is classified as Grade ............. , step tract. Instead, in accordance with the Agreement con-
............. , carrying a base salary of US $ ....... . cluded with the Government of the Federal Republic
..... per annum. of Germany on ............. you will remain a parti-
cipant in the National Social Security System of the
4. You will be entitled to a special allowance of ........ .
Federal Republic of Germany during your service
.... (Assignment Allowance, calculated in accordance
with the Committee as Associate Expert and the Com-
with Rule 203.11 of the UN Staff Rules) per annum,
mittee will pay to you the employer's share or the
payable monthly in national currency.
statutory prerniurns to be paid by you.
5. Staff Rule 3.23 (Installation Allowance) shall not
If you accept this offer of appointment, please sign the
apply; you will be entitled instead to an Installation
acceptance of offer and declaration on the attached copy
Grant as specified hereafter (in accordance with UN
and return it to rne.
Staff Rule 203.10) payable in national currency:
a) upon arrival in . . . . . . . . . . . . . (Country of Assign-
ment): fifteen days Travel Allowance at the rate Sincerely yours,
applicable to ............. (Duty Station);
Acceptance of Offer and Declaration
1 accept the foregoing offer of appointment under the
conditions laid down and under which I agree to serve.
I hereby subscribe to the following declaration: ·
"I solemnly undertake to exercise in all loyalty, dis-
cretion and conscience the functions entrusted to me as
a member of the staff of the Intergovernmental Commit-
tee for European Migration, to discharge these functions
and regulate my conduct with the interest of the Com-
mittee only in view, and neither to seek nor to receive
instructions with regard to the performance of my duties
from any government or from any authority external to
the Committee."
Signature: ........... .
Date:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975 1421
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Kapitalhilfe
Vom 18. September 1975
In Banjul ist am 19. August 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gam-
bia über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. September 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Abs. (1) bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
und vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia
die Regierung der Republik Gambia, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Republik Gambia,
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland . geltenden Rechtvorschrif-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten unterliegen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Regierung der Republik Gambia wird gegen-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
wicklung in der Republik Gambia beizutragen, in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
sind wie folgt übereingekommen: des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-
zuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Gambia, bei der Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kredit-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Vorhaben „Fähre über den Gambia-Fluß" ein Darlehen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
bis zu 5,4 Mio DM (in Worten fünf Millionen vierhun- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. in Gambia erhoben werden.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die werden.
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Artikel 7
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
lichen Genehmigungen. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 5 Republik Gambia innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem abgibt.
Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und öf- Artikel 8
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Abweichendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Banjul am 19. August 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
-Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Tö r ö k
Für die Regierung der Republik Gambia
J. M. Gar b a - Ja h u rn p a
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 18. September 1975
In Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-
haben „Lagerhalle Lome" unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. September 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 61 - 1::ag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975 1423
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben „Lagerhalle Lome"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Obervolta
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- in Obervolta erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Obervolta, Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist. deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
wicklung in Obervolta beizutragen, lichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
Artikel 1 dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Abweichendes festgelegt wird.
möglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Artikel 6
für das Vorhaben „Lagerhalle Lome" ein Darlehen bis zu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
einer Million siebenhunderttausend Deutsche Mark auf-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
zunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik werden.
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta Artikel 7
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- abgibt.
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unter liegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in
zwei Urschriften, jede. in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr.Ver g au
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
l'Intendant Militaire G a r a n g o Tiemoko Marc
Ministre des Finances
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil ll
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 18. September 1975
In Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-
haben „Wasserversorgung der Stadt Koudougou"
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8
am 21. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. September 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben
,, Wasserversorgung der Stadt Koudougou"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Darlehen bis zu 25,8 Mio DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
und
aufzunehmen.
die Regierung der Republik Obervolta Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Republik Obervolta, dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der terliegt.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
wicklung in Obervolta beizutragen, in Obervolta erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
Artikel 1
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
licht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
das Vorhaben "\\Tasserversorgung der Stadt Koudougou" Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975 1425
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- sichtigt werden.
lichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
chendes festgelegt wird. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Ver g au
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
l'lntendant Militaire G a ran g o Tiemoko Marc
Ministre des Finances
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 18. September 1975
In Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vor-
haben „Beteiligung an der Bergbaugesellschaft Tam-
bao und Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou
-Tambao" unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 21. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
limt.
Bonn, den 18. September 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben
„ Beteiligung an der Bergbaugesellschaft Tambao
und Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou-Tambao"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
die Regierung der Republik Obervolta Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Republik Obervolta, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der in Obervolta erhoben werden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
wicklung in der Republik Obervolta beizutragen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
Artikel 1 deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
möglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei lichen Genehmigungen.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für das Vorhaben „Beteiligung an der Bergbaugesell- Artikel 5
schaft Tambao und Bau der Eisenbahnlinie Ouagadou-
gou-Tambao", wenn nach Prüfung die Förderungswür- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu 24 Mio Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Mark) aufzunehmen. chendes festgelegt wird.
Für das Teilprojekt „Beteiligung an der Bergbaugesell-
schaft Tambao" sind vier Mio Deutsche Mark und für Artikel 6
das Projekt .Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
- Tambao" zwanzig Millionen Deutsche Mark vorgesehen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Ein Betrag in Höhe von einer Million fünfhunderttausend lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Deutsche Mark, der für ein Reismühlenprojekt, auf des- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sen Realisierung die Regierung der Republik Obervolta sichtigt werden.
verzichtet hatte, vorgesehen war, steht darüber hinaus Artikel 7
für das Projekt „Bau der Eisenbahnlinie Ouagadougou
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
-Tambao" zur Verfügung.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
vernehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vorhaben ersetzt werden. Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- Artikel 8
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr.Ver g au
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
l'lntendant Militaire G a ran g o Tiemoko Marc
Ministre des Finances
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1975 1427
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 22. September 1975
In Ouagadougou ist am 21. August 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Obervolta über Kapitalhilfe betreffend das Vorha-
ben „Erweiterung der Textilfabrik Koudougou
(Voltex II)" unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 21. August 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. September 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben
,,Erweiterung der Textilfabrik Koudougou (Voltex II)"
Die Regierung der. Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Obervolta gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für \Vieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und desrepublik Deutschland geltenden RechtsvorschriflC'n
der Republik Obervolta, unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Obervolta erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Obervolta beizutragen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel 1 ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
licht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
das Vorhaben „Erweiterung der Textilfabrik Koudougou" deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
(Voltex II) ein weiteres Darlehen bis zu 3,3 Mio DM (in ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Worten: drei Millionen dreihunderttausend Deutsche eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Mark) aufzunehmen. lichen Genehmigungen.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
chendes festgelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber d~r Regierung der
Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 6 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 8
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 21. August 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Ver g au
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervol ta
l'Intendant Militaire Gar an g o Tiemoko Marc
Ministre des Finances
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 6. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember 1966
Vom 6. Oktober 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April
1975 zu dem Abkommen vom 30. September 1974
zur Änderung des Abkommens vom 6. November
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Portugiesischen Republik über Soziale Sicher-
heit und der Zusatzvereinbarung vom 8. Dezember
1966 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 380) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll nach
seinem Artikel 3 am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden, dem 4. September 1975,
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 6. Oktober 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Bekanntmachungen sowie Zolltarifvewrdnungen veröffentlidlt.
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