1405
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1975 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
l. 10. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee
und zu dem Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Sdtiffahrt auf dem Untersee und dem
Rhein zwisdten Konstanz und Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
2. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
Beschrünkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
3. 9. 75 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Erteilung ge-
wisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
3. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-
nalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäisd1en Kommission
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
22. 9. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergan9
Freistett Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
Gesetz
zu dem Ubereinkommen vom 1. Juni 1973
über die Schiffahrt auf dem Bodensee und zu dem Vertrag
vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen
Vom 1. Oktober 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Artikel 1
(2) Die Tage, an denen das Ubereinkommen nac..ti
Dem auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 von der
seinem Artikel 26 und das Zusatzprotokoll für die
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Oster-
Bundesrepublik Deutschland sowie der Vertrag nach
reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
seinem Artikel 15 in Kraft treten, sind im Bundes-
unterzeichneten Ubereinkommen über die Schiffahrt
gesetzblatt bekanntzugeben.
auf dem Bodensee nebst Zusatzprotokoll und dem
auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwi- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
schen Konstanz und Schaffhausen wird zugestimmt.
Das Ubereinkommen nebst Zusatzprotokoll und
der Vertrag werden nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 1. Oktober 1975
Artikel 2 Der Bundespräsident
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Scheel
Abs. 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Der Bundeskanzler
des·Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Arti- Schmidt
kel 10 Abs. 2 des Ubereinkommens und Artikel 11
Abs. 2 des Vertrages eingeschränkt.
Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 3 Gscheidle
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- Der Bundesminister des Auswärtigen
stellt. Genscher
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Ubereinkommen
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
Die Bundesrepublik Deutschland, Fahrzeuges unentgeltlidl. Jedodl dürfen für besondere
die Republik Osterreich und Leistungen, die in :;olchen Häfen oder an solchen Lande-
stellen erbracht werden, unter Beadltung des Artikels 2
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden
in ihrem Bestreben, die Regelung der Schiffahrt auf
dem Bodensee den geänderten Verhältnissen und dem Artikel 4
Stand der Technik anzupassen und zu diesem Zweck den
Vertrag vom 22. September 1867 zwischen den Bodensee- Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt
Uferstaaten betreffend eine internationale Schiffahrts- durdl Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf
und Hafenordnung für den Bodensee durch ein neues andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur
übereinkommen und einheitliche Schiffahrtsvorschriften Wahrung anderer öffentlidler Interessen unvermeidbar
zu ersetzen, ist.
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt II
Abschnitt I Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Allgemeine Bestimmungen Artikel 5
Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten erlassen für die Sdliffahrt ein-
heitliche Vorschriften (Schiffahrtsvorschriften) über die
(1) Dieses übereinkommen regelt die Schiffahrt auf Sicherheit und die Leidltigkeit des Verkehrs sowie über
dem Bodensee für den Bereich des Obersees einschließ- die Abwendung von Gefahren und Nachteilen, die durch
lich des Überlinger Sees. die Schiffahrt verursacht werden können.
(2) Andere Hoheitsverhältnisse auf dem Bodensee, ins- (2) Die Schiffahrtsvorsduiften regeln insbesondere
besondere der Verlauf von Staatsgrenzen, werden durch
a) Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, die
dieses übereinkommen nicht berührt.
Kennzeidrnung und die Zulassung der Fahrzeuge,
(3) Die Schiffahrt auf dem Untersee und den beiden b) Anforderungen hinsichtlich der Anzahl, der Befähi-
Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen wird gung und der Eignung der zum Führen und zum Be-
in einem besonderen Vertrag zwischen der Bundesrepu- trieb von Fahrzeugen erforderlichen Personen,
blik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- c) den Verkehr und das Verhalten beim Betrieb von
schaft, die Schiffahrt auf der Strecke des Alten Rheins Fahrzeugen,
von der Mündung bis Rheineck-Gaissau wird in einem
besonderen Vertrag zwischen der Republik Osterreid1 d) die Zeichen und die Signale für die Schiffahrt,
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nadl den e) den Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen
Grundsätzen dieses übereinkommens geregelt, soweit durch die Schiffahrt.
nicht die besonderen örtlichen Verhältnisse Ausnahmen (3) Soweit es für die Sicherheit und die Leichtigkeit
erfordern; dabei werden die Fahrzeuge der drei Ver- des Verkehrs oder für den Sdrntz der Umwelt erforder-
tragsstaaten gegenseitig gleich behandelt. Dies gilt sinn- lich ist, werden in den Schiffahrtsvorsduiften auch Rege-
gemäß auch für die auf Grund des Artikels 5 zu er- lungen für schwimmende Anlagen getroffen.
lassenden Vorschriften (im folgenden Schiffahrtsvor-
schriften genannt). Insbesondere werden Zulassungen (4) Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe e können
für Fahrzeuge, Bewilligungen oder Erlaubnisse zum Führen auch Maßnahmen zur Besduänkung der Schiffahrt vor-
von Fahrzeugen und sonstige Zulassungen, die auf sehen, insbesondere können sie das Befahren des Sees
Grund dieses Übereinkommens und der in Satz 1 ge- mit bestimmten Arten von Fahrzeugen verbieten und die
nannten besonderen Verträge erteilt werden, gegenseitig Schiffahrt auf Teilen des Sees oder zu bestimmten Zeiten
anerkannt. untersagen
Artikel 2 (5) Jeder Vertragsstaat darf von den einheitlichen
Schiffahrtsvorsdlriften abweichende Bestimmungen er-
(1) Unter Beadltung der in diesem übereinkommen lassen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlidler
und in den Schiffahrtsvorsdlriften enthaltenen Bestim- Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebes in
mungen ist die Sdliffahrt für _jedermann frei. Häfen erforderlich ist. Die Grundsätze dieses Überein-
(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nadl diesem kommens und der Schiffahrtsvorschriften sind dabei zu
übereinkommen und den Schiffahrtsvorsdlriften zum Ver- beachten.
kehr berechtigten Fahrzeuge gegenseitig gleich. Artikel 6
(1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den Schiffahrts-
Artikel 3 vorschriften vorgesehen ist, einer Zulassung zum Ver-
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen kehr durch den nadl Absatz 2 jeweils zuständigen Ver-
Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines tragsstaat.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975 1407
(2) Für die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr b) Personalausweise und amtliche Papiere, die auf Grund
ist der Vertragsstaat zuständig, in dem es seinen gewöhn- der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt werden müssen.
lichen Standort hat. Hat das Fahrzeug in keinem der kontrollieren,
Vertragsstaaten einen gewöhnlichen Standort, so ist der c) an Bord befindlidie Personen vernehmen,
Vertragsstaat zuständig, in dem der Eigentümer seinen
d) Niederschriften aufnehmen,
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraus-
setzungen gegeben, so ist jeder Vertragsstaat zuständig. e) Geldbeträge erheben, sofern der Betroffene damit ein-
Der Vertragsstaat, der die Zulassung erteilt hat, ist auch verstanden ist,
für deren Änderung und Entzug zuständig. f) beteiligte Fahrzeuge und Beweisgegenstände sicher-
stellen,
(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines Fahr-
zeuges zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflichtver- g) Personen festnehmen, die einer Zuwiderhandlung
sicherung abhängig machen. gegen die Schiffahrtsvorschriften dringend verdächtigt
sind.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f und g
Artikel 7 sind nur zulässig, wenn sie der Rechtsordnung des Ver-
(1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit dies in tragsstaates entsprechen, dem die Organe angehören,
den Schiff ahrtsvorsduiften vorgesehen ist, eine Bewilli- und wenn sie mit der Rechtsordnung des für den Voll-
gung oder Erlaubnis durch den nach Absatz 2 jeweils zugsbereich zuständigen Vertragsstaates nicht grundsätl-
zuständigen Vertragsstaat erforderlich. lich unvereinbar sind.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaub-
nis zum Führen eines Fahrzeuges ist der Vertragsstaat Artikel 11
zuständig, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen ( l) Artikel 10 gilt nicht
Aufenthalt hat. Hat der Bewerber in keinem Vertrags-
a) für den Dberlinger See und einen dem Ufer , or-
staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jeder Ver-
gelagerten Streifen jedes Vollzugsbereiches, der 111
tragsstaat für die Erteilung der Bewilligung oder der
der Anlage zu diesem übereinkommen umsduieben
Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die Bewilli-
ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem
gung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch für deren
der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zu-
Änderung und Entzug zuständig.
ständig sind (Ausschließlichkeitszone),
b) für Routinekontrollen jeder Art,
Artikel 8 c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertrags-
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmun- staates.
gen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die (2) Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a
gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen. bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeits-
zonen zulässig.
Abschnitt III
Artikel 12
Durdlführung des Obereinkommens
(1) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 ist der für
Artikel 9 den Vollzugsbereich zuständige Vertragsstaat unverzüg-
lidi von Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Bud1-
(1) Zur Durchführung dieses Ubereinkommens und der staben f und g zu unterrichten.
Sdiiflahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Voll-
zugsbereidie eingeteilt, die in der Anlage umschrieben (2) Angehörige des für den Vollzugsbereich zuständi-
sind. gen Vertragsstaates, die in Obereinstimmung mit Arti-
kel 10 Absätzen 2 und 3 festgenommen werden, sind
(2) Soweit dieses Ubereinkommen nichts anderes be- diesem Vertragsstaat unverzüglich zu übergeben. Dies
stimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses gilt audi für Personen, die ihren gewöhnlidien Aufenthalt
Ubereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem in dem für den Vollzugsbereich zuständigen Vertrags-
Vollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert staat haben, sofern sie nicht Angehörige des Vertrags-
ist. staates sind, dessen Organe sie festgenommen haben.
Personen, die nach dieser Bestimmung nicht dem für den
Artikel 10
Vollzugsbereich zuständigen Vertragsstaat zu übergeben
(1) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates sind sind, dürfen in den Vertragsstaat verbracht werden, des-
zu Maßnahmen auf Grund dieses Ubereinkommens und sen Organe sie festgenommen haben.
der Schiffahrtsvorschriften auch in den Vollzugsbereichen
(3) Die in Dbereinstimmung mit Artikel 10 Absätzen 2
der anderen Vertragsstaaten berechtigt,
und 3 sichergestellten Fahrzeuge und Beweisgegenstände
a) wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem dürfen vorläufig in den Vertragsstaat verbracht werden,
Unfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden dessen Organe sie sichergestellt haben. Ist ein anderer
Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Schiff- Vertragsstaat zur Verfolgung der Zuwiderhandlung zu-
fahrtsvorschriften begründen, ständig, die Anlaß für die Sicherstellung war, so sind
b) zur Weiterverfolgung eines Fahrzeuges, sofern die ihm diese Fahrzeuge und Beweisgegenstände unverzüg-
Voraussetzungen des Budistaben a gegeben sind, lich zu übergeben.
c) zur Verkehrsregelung und aus Anlaß besonderer Ver-
anstaltungen im Rahmen eines Ersuchens des nadl Artikel 13
Artikel 9 Absatz 2 zuständigen Vertragsstaates. (1) Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die
(2) Organe, die in den Fällen des Absatzes 1 tätig Schiffahrtsvorschriften ist jeder Vertragsstaat ohne Rück-
werden, sind zur Feststellung des Sachverhaltes und zur sicht darauf zuständig, in welchem Vollzugsbereich die
Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen be- Zuwiderhandlung begangen worden ist.
rechtigt. Insbesondere dürfen sie (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 übt der Vertrags-
a) Fahrzeuge anhalten und betreten, staat aus, in dem die Person, die einer Zuwiderhandlung
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gegen die Schiffahrtsvorschriften verdächtig ist, ihren ge- (2) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der
wöhnlichen Aufenthalt hat. Hat eine Person in keinem Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See, der Erfordernisse
der Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so des Umweltschutzes sowie der Erkenntnisse von Wissen-
übt die Zuständigkeit der Vertragsstaat aus, dessen schaft und Technik
Organe zuerst tätig geworden sind. a) die Angelegenheiten festzulegen, die in den Schiff-
(3) Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen fahrtsvorschriften einheitlich zu regeln sind, und dafür
die Schiffahrtsvorschriften ist das Recht des Vertrags- Vorschläge auszuarbeiten,
staates anzuwenden, in dem die Zuwiderhandlung in b) auf die einheitliche Durchführung der für die Schiff-
Ubereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 verfolgt fahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,
wird. Dies gilt auch für das Verfahren und die Ver- c) alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden Fragen, ins-
jährung. Die Unterbrechung der Verjährung in einem besondere solche technischer und nautisdier Natur, zu
Vertragsstaat gilt jedoch auch in den anderen Vertrags- beraten und darüber Informationen auszutauschen,
staaten als eingetreten. d) Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt an
Artikel 14 die Vertragsstaaten zu richten und Änderungen gel-
tender Vorschriften vorzuschlagen.
Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Ver-
tragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat ausge- (3) Die Kommission hat ferner für die gegenseitige
sprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräfti- Information über Rechtsvorschriften zu sorgen, welche
gen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügun- die Schiffahrt auf dem See unmittelbar betreffen.
1
gen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Schiff ahrts- (4) Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder in
vorschriften auf dessen Ersuchen in einem anderen Ver- die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsit-
tragsstaat vollstreckt. zenden seiner Delegation. Es können Sachverständige
zugezogen werden. Die Delegationsvorsitzenden verkeh-
Artikel 15
ren unmittelbar miteinander.
(1) Die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden
(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig,
der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durch-
wobei jede Delegation eine Stimme hat. Auf Verlangen
führung dieses Ubereinkommens und der Schiffahrts-
eines Delegationsvorsitzenden hat die Kommission inner-
vorschriften Rechts- und Amtshilfe jeder Art und über-
halb von zwei Monaten zu einer Sitzung zusammenzu-
nehmen auf Ersuchen eines Vertragsstaates die Verfol-
treten. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäfts-
gung von Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvor-
ordnung, in der die Einsetzung von Ausschüssen und
schriften, soweit dies nach innerstaatlichem Recht nicht
Sachverständigengruppen vorgesehen werden kann.
unzulässig ist. Sie wenden dabei ihr Recht an, soweit
dieses übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Alle mit einem Verfahren wegen einer Zuwider- Absdtnitt V
handlung gegen die Schiff ahrtsvorschriften zusammen-
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
hängenden Unterlagen und sonstigen Gegenstände sind
dem nach Artikel 13 Absatz 2 zur Verfolgung zuständi- Artikel 20
gen Vertragsstaat zu übergeben.
(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungs-
(3) Die Vertragsstaaten unterrichten einander über den verschiedenheiten über die Auslegung oder die Durd1-
Entzug der Zulassung und den Entzug der Bewilligung führung dieses übereinkommens oder der Schiffahrls-
oder der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges, die vors(hriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen
Androhung des Entzuges sowie über alle Tatsachen, die der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann
dafür erheblich sein können.
auf diplomatischem Wege anzustreben.
Artikel 16 (2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Eini-
In Durchführung dieses Übereinkommens eingenom- gung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat
mene Geldbeträge werden zwischen den Vertragsstaaten verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unter-
nicht erstattet. Das gleiche gilt für die den Vertrags- breitet wird.
staaten entstehenden Kosten.
Artikel 21
Artikel 17
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitglie-
Die zur Durchführung dieses Übereinkommens und der dern. Diese dürfen nicht Angehörige eines der Vertrags-
Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Ver- staaten sein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem
tragsstaaten können, soweit dieses übereinkommen nichts Zusammenhang bereits befaßt gewesen sein.
anderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren.
An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder (2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien
Mitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten. bestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht eine
Partei aus zwei Vertragsstaaten, so bestellen diese ein
Artikel 18 Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden von
den Parteien bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem
Wege mit, welche Behörden zur Durchführung dieses (3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb
übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zustän- von zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf
dig sind. Einleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das
Mitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten
Absdmitt IV des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte be-
Internationale Sdtiffahrtskommission für den Bodensee zeichnet.
(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb
Artikel 19
von zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Ob-
(1) Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission mann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Par-
für den Bodensee (im folgenden Kommission genannt) teien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
gebildet. Menschenrechte bezeichnet.
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(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähn- und der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von
ten Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes drei Monaten nach Inkrafttreten des übereinkommen~
für Menschenrechte verhindert oder ist er Angehöriger eine gegenteilige Erklärung abgibt.
eines Vertragsstaates, so wird die Bezeichnung vom Vize-
präsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert Artikel 25
oder Angehöriger eines Vertragsstaates, so nimmt das
amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Ange- Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifikation. D,r,
höriger eines Vertragsstaates ist, die Bezeichnung vor. Ratifikationsurkunden werden bei der Oste11eid1isdwn
Bundesregierung hinterlegt werden.
Art i k e 1 22
Artikel 26
( l) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des
(1) Dieses übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit
Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin.
geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monc1h
Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Rati-
fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entschei-
fikationsurkunde hinterlegt worden ist.
dung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Ver-
tragsstaaten verbindlich. (2) Jeder Vertragsstaat kann dieses übereinkommen
auf diplomatischem Wege sduiftlich gegenüber den bei-
(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvor-
den anderen Vertragsstaaten kündigen. Die Kündigung
schlägen und Entscheidungen zugrunde
wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres
a) die Bestimmungen dieses Ubereinkommens unter be- im Verhältnis zwischen allen Vertragsstaaten gleichzeitig
sonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2, wirksam.
b) die zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlä-
(3) Im Falle einer Kündigung dieses Ubereinkommens
gigen Ubereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,
nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen
c) das Völkergewohnheitsrecht, zur einvernehmlichen Neuregelung der Schiffahrt auf dem
d) die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Bodensee auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
wird dieses übereinkommen weiter angewendet.
Art i ke 1 23
Artikel 27
(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,
setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrens- (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Obereinkommens tre-
regeln fest. ten alle früheren Ubereinkommen, Protokolle und samti-
gen Vereinbarungen über die Regelung der Schiffahrt auf
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte dem Bodensee außer Kraft, insbesondere der Vertrag vom
Vertragsstaat kann dem Verfahren jederzeit als Neben- 22. September 1867 zwischen den Bodensee-Uferstaatc>n
inte, venient beitreten. betreffend eine internationale Schiffahrts- und Hafenord-
(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten nung für den Bodensee, das Bregenzer Protokoll vom
Mitglieds der Schiedskommission; die Kosten des Ob- 6. Mai 1892, das Bregenzer Revisionsprotokoll vom 30. Juni
mannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Par- 1894, das Konstanzer Protokoll vom 8. April 1899 sowie
lPiPn ;,11 gleichen Teilen getragen. die weiteren Vereinbarungen der Jahre 1909, 1915, 1927
und 1933.
(2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten
Abschnitt VI der Schiffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei
Schlußbestimmungen Jahre nach Inkrafttreten dieses Obereinkommens, die
derzeit geltenden, auf Grund der in Absatz 1 genannten
übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen erlas-
Artikel 24
senen Vorschriften über die Schiffahrt auf dem See sowie
DiPc.;es Ulwreinkommen gilt auch für das Land Berlin, diese übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen
sof Prn nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- selbst weiter an, soweit sie Vorschriften über die Schiff-
land gt•genüber den Regierungen der Republik Osterreich fahrt enthalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
fugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unter-
schrieben.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in drei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Frank
Für die Republik Osterreich:
Dr. K a r l F i s c h e r
Dr. Elm a r Grabherr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Diez
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage
zu Artikel 9 und Artikel 11
Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschließlichkeitszonen
I. Vollzugsbereidle Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter und dann
der vertraglich festgelegten Staatsgrenze.
1. Die Grenze zwisdien den Vollzugsbereidien der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
II. Aussdlließlichkeitszonen
verläuft von der Mitte der Leihlachmündung in ge-
rader Linie zum Rheinspitz, Weißes Haus, bis zum 1. Die Grenze der Ausschließlichkeitszonen verläuft
Schnittpunkt mit der geraden Linie vom Fernsehturm westlich der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt
auf dem Pfänder-Romanshorn, neue katholische Kirche am Alten Rhein-Mitte Argenmündung in 3 km Ent-
(Punkt 1). Von Punkt 1 verläuft sie in Richtung Ro- fernung vom Ufer bei Mittelwasserstand. Im Gebiet
manshorn, neue katholische Kirche, bis zum Schnitt- östlich diese:- Linie beträgt der Abstand der Grenze
punkt mit der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt der Ausschließlichkeitszonen 2 km vom Ufer bei Mit-
am Alten Rhein-Mitte Argenmündung (Punkt 2). telwasserstand.
2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Re- 2. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen
publik Osterreim und der Sdnveizerischen Eidgenos- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
senschaft verläuft von Punkt 2 in gerader Linie zum Osterreich wird durch die gerade Linie bestimmt, die
letzten Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein. von der Mitte der Leibladlmündung zum Punkt 1 ver-
läuft.
3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen der Bun-
3. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen der
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidge-
genossenschaft beginnt bei Punkt 2 und folgt der
nossensdlaft wird durch die gerade Linie letzter
geraden Linie in Richtung Romanshorn, neue katho-
Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein-Punkt 2 bestimmt.
lische Kirche, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der ge-
raden Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten Rhein 4. Die Grenze zwischen den Ausschließlidlkeitszonen
-Hagnau, Kirche (Punkt 3). Von Punkt 3 verläuft sie der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
in gerader Linie bis zum Schnittpunkt der geraden rischen Eidgenossenschaft wird durch den Linienzug
Linien Romanshorn, neue katholische Kirche-Fisch- Punkt 5-Punkt 6-letzter Staatsgrenzpunkt im Konstan-
bach, St. Magnuskirche, und Rheinspitz, Weißes Haus zer Trichter und durch die vertraglich festgelegte
-Hagnau, Kirche (Punkt 4). Von Punkt 4 folgt sie Staatsgrenze bestimmt.
der geraden Linie in Richtung Konstanz, Bismarck-
turm, bis zum Schnittpunkt mit der geraden Linie III. An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten
Sdierzingen, Kirdie-Haltnau, Wohnhaus (Punkt 5). Mitte der Leiblachmündung tritt nadl einer neuen
Von Punkt 5 folgt sie der geraden Linie bis zur Mitte vertraglidlen Feststellung des Grenzverlaufes zwischen
der geraden Linie zwischen den Punkten Bottighofen, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Schlößli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn (Punkt 6). Osterreic:h der letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Ge-
Von Punkt 6 folgt sie der geraden Linie zum letzten biet.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975 1411
Zusatzprotokoll
zu dem Ubereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee
vom 1. Juni 1973
I. b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die auf
Grund der Zusatzverträge geltenden Vorsduillt>n
Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des Uberein-
treten,
kommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Uberein-
kommen) vorgesehenen Verträge über die Schiffahrt auf c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
dem Untersee und den beiden Rheinstrecken zwischen an die Stelle des nach dem Obereinkommen zustän-
Konstanz und Schaffhausen einerseits und der Strecke digen Vertragsstaates der nach diesem Zusatzpro-
des Alten Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau tokoll zuständige Vertragsstaat tritt.
andererseits (Zm,atzverträge) sowie zur Durchführung der 3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Ubereinkommens
auf Grund dieser Verträge geltenden Vorschriften haben vorgesehenen Internationalen Schiffahrtskommission
die Vertragsstaaten folgendes vereinbart: für den Bodensee werden auf Angelegenheiten aus-
1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Schiff- gedehnt, die ausschließlich oder teilweise den Gel-
fahrtsvorschriften, die auf den in Artikel 1 Absatz 3 tungsbereich eines Zusatzvertrages betreffen, wobei
des Ubereinkommens genannten Gewässern begangen der am Zusatzvertrag jeweils nicht beteiligte Vertrags-
werden, ist jeder Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf staat an den Abstimmungen nicht teilnimmt.
zuständig, in welchem Vertragsstaat die Zuwiderhand- 4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über
lungen begangen worden sind. Hinsichtlich der in ei- die Auslegung oder die Durchführung der Zusatzver-
nem der anderen Vertragsstaaten begangenen Zuwider- träge oder der auf Grund dieser Verträge geltenden
handlungen kann die Zuständigkeit nur ausgeübt Vorschriften gelten die Artikel 20 bis 23 des Oberein-
werden, wenn dieser Vertragsstaat ein Ersuchen um kommens, wobei an die Stelle der Vertragsstaaten des
Ubernahme der Verfolgung stellt. Ubereinkommens die Vertragsstaaten des jeweiligen
2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14 bis 18 des Zusatzvertrages treten.
Ubereinkommens werden auf die Schiffahrt auf den
in Artikel 1 Absatz 3 des Ubereinkommens genannten II.
Gewässern angewendet, wobei Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Uberein-
a) an die Stelle des Ubereinkommens die Zusatzver- kommens; es wird angewendet, sobald und solange der
träge treten, jeweilige Zusatzvertrag anwendbar ist.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in
drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Frank
Für die Republik Osterreich:
Dr. K a r 1 F i s c h e r
Dr. E 1m a r G r ab her r
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Diez
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Artikel 5
und Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforder-
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT lichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Wasse1strek-
ken mit veränderlicher Fahrrinne. Jeder Vertragsstaat
in dem Wunsch,
trägt die Hälfte der Kosten für die Kennzeichnung der
im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Ubereinkom- Wasserstrecken, die Grenzgewässer sind.
mens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni
1973 den Vertrag vom 28. September 1867 zwischen dem
Großherzogtum Baden und der Schweiz betreffend die Abschnitt II
Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den
Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Rhein zwischen Konstanz und Sc:haffhausen durch einen
neuen Vertrag und einheitliche Schiffahrtsvorschriften zu Artikel 6
ersetzen,
Die Vertragsstaaten führen die auf Grund des Uber-
sind wie folgt übereingekommen: einkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee er-
lassenen Vorschriften (Schiffahrtsvorsc:hriften) ein. Sie•
Absdmitt I können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse>
erfordern, unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5
Allgemeine Bestimmungen des Ubereinkommens besondere Vorsduiften erlassPn
(besondere Schiffahrtsvorschriften).
Artikel 1
Dieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem Untersee Artikel 7
und den Rheinstrecken zwischen Konstanz (Straßen- und (1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den ndch Arti-
h,enbahnbrücke) und Schaffhausen (Straßenbrücke Schaff- kel 6 geltenden Vorschriften vorgesehen ist, t>iner Zu-
huu~en-Feuerthalen). lassung zum Verkehr durch den nach Absatz 2 jew0ils
zuständigen Vertragsstaat.
Artikel 2 (2) Für die Zulassung eines Fdhrzeuges zum Vc•rkvlir
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Ver- ist der Vertragsstaat zuständig, in dem es seinen Ul'-
trages und der nac:h Artikel 6 geltenden Vorschriften ist wöhnlichen Standort hat. Hat das Fahrzeug in keiiwrn
die Schiffahrt für jedermann frei. der Vertragsstaaten einen gewöhnlichen Standort, so ist
der Vertragsstaat zuständig, in dem der Eigentümer seinen
(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraus-
nach diesem Vertrag und den nach Artikel 6 geltenden setzungen gegeben, so ist jeder Vertragsstaat zuständi~J-
Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.
Der Vertragsstaat, der die Zulassung erteilt hat, ist auch
für deren Änderung und Entzug zuständig.
Artikel 3
(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines Fciln-
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen zeuges zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflicht vPr-
Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahr- sicherung abhängig machen.
zeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Lei-
stungen, die in solchen Häfen oder an solchen Lande- Artikel 8
stellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 (1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit dies in
Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
den nach Artikel 6 geltenden Vorsc:hriften vorgesehPn
ist, eine Bewilligung oder Erlaubnis durch den nach Ab-
Artikel 4 satz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat erforderlid1.
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt (2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaub-
durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf nis zum Führen eines Fahrzeuges ist der Vertragsstaat
andere Weise nic:ht mehr behindert wird, als dies zur zuständig, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen
Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar Aufenthalt hat. Hat der Bewerber in keinem Vertrags-
ist. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Planung staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jeder Ver-
von Ufer- und Wasserbauten am und im Rhein und stel- tragsstaat für die Erteilung der Bewilligung oder der
len vor der Ausführung das Einvernehmen untereinander Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die Bewilli-
her, wenn durch diese Bauten die Schiffahrt behindert gung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch für deren
werden könnte. Änderung und Entzug zuständig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975 1413
Aitikel 9 Artikel 13
Zulassungen für Fahrzeuge sowie Bewilligungen oder Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
Erlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen und sonstige nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zulassungen, die auf Grund des Ubereinkommens über gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenos-
die Schiffahrt auf dem Bodensee und der Schiffahrtsvor- senschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
schriften von einem der Vertragsstaaten des Uberein- des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
kommens erteilt worden sind, gelten auch im Geltungs-
bereich dieses Vertrages, soweit nicht die besonderen
Schiffahrtsvorschriften Ausnahmen vorsehen. Artikel 14
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
Artikel 10 tionsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestim-
mungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für
die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen. Artikel 15
(l) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Abschnitt III sen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nad1
Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikations-
Durchführung des Vertrages urkunden ausgetauscht worden sind.
Artikel 11 (2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege
sduiftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nadl
(l) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag und Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.
die nach Artikel 6 geltenden Vorschriften auf seinem
I loheitsgebiet. (3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen
die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur
(2) Unbeschadet des Absatzes l sind die Organe eines Neuregelung der Schiffahrt auf dem Untersee und den
Vertragsstaates auf den Teilen der Rheinstrecken zwi- Rheinstrecken zwischen Konstanz und Sdrnffhausen auf.
schen Konstanz und Schaffhausen, die Grenzgewässer Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Ver-
sind, auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates trag weiter angewendet.
zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme
unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen berechtigt, wenn
sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, Artikel 16
Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht
(l) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle
einer schweren Zuwiderhandlung gegen Schiffahrtsvor-
früheren Ubereinkommen, Protokolle und sonstigen Ver-
sduiften begründen, oder ein an einer solchen Zuwider-
einbarungen über die Regelung der Schiffahrt auf dem
handlung beteiligtes Fahrzeug verfolgen. Die Festnahme
von Personen ist nicht zulässig. Untersee und auf den ~einstreck.en zwischen Konstanz
und Schaffhausen außer Kraft, insbesondere der Vertrag
(3) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 sind die vom 28. September 1867 zwischen dem Großherzogtum
Organe eines Vertragsstaates auch auf dem Untersee be- Baden und der Schweiz betreffend die Schiffahrts- und
rechtigt, wenn sie im Rahmen eines Ersuchens des ande- Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen
ren Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet, insbeson- Konstanz und Schaffhausen, das Schaffhauser Protokoll
dere zur Verkehrsregelung oder aus Anlaß besonderer vom 13. Mai 1893 sowie die weiteren Vereinbarungen
Veranstaltungen, eingesetzt sind. vom 10. November 1899/6. Januar 1900, 16./18. Juni 1915,
26. /27. April 1927 und 8. Dezember 1933.
Abschnitt IV (2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten
der Schiffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei Jahre
Schlußbestimmungen nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die derzeit gelten-
den, auf Grund der in Absatz 1 genannten Ubereinkom-
Artikel 12
men, Protokolle und Vereinbarungen erlassenen Vor-
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt schriften über die Schiffahrt sowie diese Ubereinkommen,
das Zusatzprotokoll zum. Ubereinkommen über die Schiff- Protokolle und Vereinbarungen selbst weiter an, soweit
fahrt auf dem Bodensee. sie Vorschriften über die Schiffahrt enthalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
fugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Frank
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Diez
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Besdlränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 2. September t 975
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Ok-
tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 653, 672) wird für
Belgien am 31. Januar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 161).
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 3. September 1975
Das Ubereinkommen vom 27. September 1956
über die Erteilung gewisser für das Ausland be-
stimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Bun-
desgesetzbl. 1961 II S. 1055) ist nach seinem Arti-
kel 9 für
Belgien am 8. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 107).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Besdlränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 2. September t 975
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Ok-
tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 653, 672) wird für
Belgien am 31. Januar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 161).
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 3. September 1975
Das Ubereinkommen vom 27. September 1956
über die Erteilung gewisser für das Ausland be-
stimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Bun-
desgesetzbl. 1961 II S. 1055) ist nach seinem Arti-
kel 9 für
Belgien am 8. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 107).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975 1415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Auskünften
in Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. September 1975
Das Ubereinkommen vom 4. September 1958 über
den internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 1055, 1071) ist nach seinem Artikel 6 für
Belgien am 8. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 108).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
Vom 22. September 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
15. Juli 1975 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Freistett/Gambsheim (Bundesgesetz-
blatt II S. 1081) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. September 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 28. August 1975 die Vereinbarung vom
18. Juni 1975 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Freistett/Gambsheim (Bundesge-
setzbl. II S. 1082) in Kraft getreten.
Bonn, den 22. September 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie h l e
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h l i c h
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1975 1415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Auskünften
in Personenstandsangelegenheiten
Vom 3. September 1975
Das Ubereinkommen vom 4. September 1958 über
den internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 1055, 1071) ist nach seinem Artikel 6 für
Belgien am 8. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 108).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
Vom 22. September 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
15. Juli 1975 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Freistett/Gambsheim (Bundesgesetz-
blatt II S. 1081) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. September 1975
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwech-
sels vom 28. August 1975 die Vereinbarung vom
18. Juni 1975 über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Freistett/Gambsheim (Bundesge-
setzbl. II S. 1082) in Kraft getreten.
Bonn, den 22. September 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie h l e
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h l i c h
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Europäischen Kommission
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Vom 4. September 1975
Die Satzung der Europäischen Kommission zur Be-
kämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 11. De-
zember 1953 in der durch den Rat der Organisation
auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis 26. Okto-
ber 1962 genehmigten Fassung (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 625) ist nach ihrem Artikel XIX Abs. 1 für
Dänemark
Irland
Jugoslawien
Niederlande
Norwegen
Vereinigtes Königreich am 12. Juni 1954
und nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für
Belgien am 24. September 1959
Bulgarien am 2. November 1971
Finnland am 5. März 1968
Griechenland am 23. März 1959
Island am 17.Januar 1955
Italien am 29. September 1955
Luxemburg am 1. Juni 1959
Malta am 13. März 1970
Osterreich am 1. Dezember 1955
Portugal am 6. Oktober 1955
Schweden am 13. Dezember 1963
Schweiz am 23. Februar 1961
Türkei am 27. September 1955
Ungarn am 7. April 1970
Zypern am 11. Januar 1971
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 625).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfarn 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audi für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~
auf das Postsdieckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.