1341
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1975 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
, 19. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
20. 8. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge über
die Gestellung nachgeordneter Beamter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342
26. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten, des Zusatzprotokolls sowie der Protokolle Nr. 3, 4 und 5 zur
Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
26. 8. 75 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1348
26. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349
28. 8. 75 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisdtion
für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349
3 .. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351
3. 9. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . 1351
4. 9. 75 Bekanntmachung üuer den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
stößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen 1352
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1352
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
11. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
BundesrepubHk Deutschland und dem Verkehrsministerium des Staates Israel über eine
Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 19. August 1975
Das Internationale Freibord-Ubereinkornrnen vorn Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist nach die Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundesge-
seinem Artikel 28 Abs. 3 für die setzbl. II S. 924).
Deutsche Demokratische
Republik am 15. August 1975 Bonn, den 19. August 1975
in Kraft getreten. Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Das Vereinigte Königreich hat in einer Erklärung Hermes
an den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Be-
ratenden Seeschiffahrts-Organisation das Uberein- Der Bundesminister
kommen in Ubereinstirnrnung mit seinem Artikel 32 für innerdeutsche Beziehungen
mit Wirkung vom 1. April 1975 auf Bermuda aus- In Vertretung
gedehnt. Morgenstern
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
über die Gestellung nachgeordneter Beamter
Vom 20. August 1975
In Genf ist am 31. Juli 1975 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Amt des Hohen Kommissars der Ver-
einten Nationen für Flüdltlinge über die Gestellung
nachgeordneter Beamter geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nadl ihrer Nummer 10
am 31. Juli 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge
über die Gestellung nachgeordneter Beamter
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. a) Für nachgeordnete Beamte gelten während ihres
Einsatzes beim UNHCR die Personalordnung und
und
die Personalvorschriften der Vereinten Nationen
das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen nach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens. Das
für Flüchtlinge UNHCR unterrichtet die Regierung über alle Än-
derungen der Personalordnung oder der sonstigen
sind wie folgt übereingekommen: die nachgeordneten Beamten betreffenden Vor-
schriften.
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im
folgenden als Regierung -bezeichnet) verpflichtet sich, b) Die Regierung und der nachgeordnete Beamte
im Zusammenhang mit den Projekten des Amts des sind von Beitragszahlungen an den Gemeinsamen
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flücht- Altersversorgungsfonds der Vereinten Nationen
linge (im folgenden als UNHCR bezeichnet) in Asien, (UNJSPF) unter der Bedingung befreit, daß die Re-
Afrika und Südamerika nachgeordnete Beamte ent- gierung bestätigt, durch die erforderlichen Maß-
sprechend den folgenden Grundsätzen zur Verfügung nahmen einen angemessenen Schutz des nach-
zu stellen: geordneten Beamten im Rahmen des innerstaat-
lichen Systems der sozialen Sicherheit der Bundes-
_a) Nachgeordnete Beamte können dem UNHCR auf republik Deutschland zu gewährleisten. Wenn ein
Grund besonderer Einzelanträge zur Verfügung nachgeordneter Beamter Mitglied des UNJSPF ge-
gestellt werden; sie werden zur Unterstützung worden ist und nach Beendigung seiner Dienstzeit
seiner Sachverständigen und Beamten im Sekreta- beim UNHCR aus dem Fonds ausscheidet, wird der
riat des UNHCR und im Außendienst eingesetzt, von dem Fonds zurückzuerstattende Arbeitgeber-
jedoch nicht auf Planstellen, die im ordentlichen beitrag an die Regierung überwiesen.
Haushalt von UNHCR ausgewiesen sind. c) Die nachgeordneten Beamten unterstehen dem
b} Die Entscheidung über den Einsatz eines nach- Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für
geordneten Beamten liegt beim UNHCR. Flüchtlinge und sind bei der Wahrnehmung ihrer
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1343
Aufgaben ihm gegenüber verantwortlich. Sie dür- waige Restbeträge im Zusammenhang mit diesem
fen bei der Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Einsatz zur Verfügung gestellt. FaJis die Ausgaben
von einer Regierung, einschließlich ihrer eigenen, für die unter Nummer 6 genannten Zwecke den vor-
oder einer anderen nicht zum UNHCR gehörenden aussichtlich benötigten Betrag aus von UNHCR nicht
Stelle Weisungen weder erbitten noch entgegen- zu vertretenden Gründen übersteigen, zahlt die Re-
nehmen. gierung den Differenzbetrag auf das genannte Konto.
d) Jeder nachgeordnete Beamte wird im Einverneh-
men beider Vertragsparteien entsprechend seinen 6. Das UNHCR bestreitet aus den von der Regierung
Qualifikationen und Erfahrungen eingestellt, in überwiesenen Beträgen entsprechend den Regeln der
der Regel nach P 2. Der nachgeordnete Beamte Personalordnung und der Personalvorschriften des
wird zunächst für höchstens 12 Monate eingesetzt; UNHCR folgende mit dem Einsatz von nachgeordne-
dieser Zeitabschnitt kann jedoch vom UNHCR mit ten Beamten im Rahmen dieser Vereinbarung zusam-
Zustimmung der Regierung verlängert werden. menhängende Kosten:
e) Das UNHCR legt die Beschäftigungsbedingungen a) Gehälter, Vergütungen und sonstige Ausgaben,
jedes nachgeordneten Beamten in allen Einzelhei- jedoch ausschließlich der Beiträge an den UNJSPF,
ten in einem Einstellungsschreiben fest; ein Mu- vorausgesetzt, daß die Regierung die erforder-
ster dieses Einstellungsschreibens ist dieser Ver- lichen Maßnahmen ergriffen hat, um einen ange-
einbarung beigefügt. messenen Schutz jedes nachgeordneten Beamten
im Rahmen des innerstaatlichen Systems der so-
3. Das UNHCR verpflichtet sich, der Regierung Anträge zialen Sicherheit zu gewährleisten;
auf Gestellung von nachgeordneten Beamten vorzu-
b) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort
legen, für die nach Auffassung des UNHCR geeignete
sowie damit zusammenhängende Kosten und Ver-
Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-
gütungen;
handen sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine
Beschreibung der Tätigkeit; er enthält ferner eine Be- c) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familien-
schreibung des Projekts, dem der nachgeordnete Be- angehöriger des nachgeordneten Beamten zum und
amte zugeteilt wird, und, wenn möglich, den Namen vom Dienstort sowie damit zusammenhängende
und die Staatsangehörigkeit des gemäß Nummer 1 Kosten und Vergütungen;
Buchstabe a zu unterstützenden Sachverständigen d) Kosten der vom UNHCR für die nachgeordneten
oder UNHCR-Beamten und gegebenenfalls einen Hin- Beamten gegen Krankheit, Invalidität und für den
weis darauf, ob der Antrag auch einer anderen Re- Todesfall abzuschließenden Versicherung;
gierung vorgelegt worden ist, die dem UNHCR nach- e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Re-
geordnete Beamte zur Verfügung stellt. gierung die Unkosten an Ort und Stelle einschließ-
4. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von lich der Kosten von Reisen im Einsatzstaat oder
nachgeordneten Beamten innerhalb einer bestimmten -gebiet, die vom UNHCR entsprechend den Erfor-
Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung nach dernissen des Vorhabens genehmigt worden sind,
besten Kräften bemühen, für jeden bei ihr nach Num- sofern die Regierung eines Empfangsstaats nicht
mer 3 gestellten Antrag geeignete Bewerber zu fin- zur Ubernahme dieser Kosten bereit ist.
den; sie wird dem UNH CR das Ergebnis ihrer Be-
7. Allen Zahlungen aus dem Konto werden gegebenen-
mühungen innerhalb einer angemessenen Frist mit- falls die von den Vereinten Nationen in dem betref-
teilen.
fenden Zeitpunkt angewendeten technischen Umrech-
5. Sobald ein nachgeordneter Beamter vom UNHCR an- nungssätze zugrunde gelegt.
genommen und der Zeitpunkt seines Dienstantritts
8. Es sind getrennte Bücher über die Verwendung dieser
vorläufig festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung
Gelder zu führen; nach Abschluß der Rechnungsprü-
den voraussichtlich für die unter Nummer 6 genann-
fung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes Jahres, legt
ten Zwecke benötigten Betrag auf ein vom UNHCR
das UNHCR der Regierung einen Bericht über den
bestimmtes Konto ein, das als besonderer Treuhand-
Stand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.
fonds verwaltet wird. Sofern nicht im Einzelfall etwas
anderes vereinbart wird, ist der Betrag in der Wäh- 9. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West). sofern
rung der Bundesrepublik Deutschland einzuzahlen nicht die Regierung gegenüber dem UNHCR inner-
und muß frei konvertierbar sein; er wird in einem halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
gesonderten Briefwechsel zwischen dem UNHCR und einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Regierung festgesetzt. Das gleiche Verfahren wird
in den Fällen angewandt, in denen die Tätigkeit eines 10. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
nachgeordneten Beamten nach Nummer 2 Buchstabe d Kraft; sie bleibt solange in Kraft, bis sie von einer
verlängert wird. Nach Beendigung des Einsatzes eines der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer
nachgeordneten Beamten werden der Regierung et- Dreimonatsfrist gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Genf am 31. Juli 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Otto-Axel H e r b s t
Für das Amt des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Prinz Sadruddin A g a K h a n
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
NATIONS UNIES UNlTED NATIONS
HAUT COMMISSARIAT HIGH COMMISSIONER
POUR LES R~FUGIES FOR REFUGEES
Telegrammes: HICOMREF Palais des Nations
Telex: 22.212 ou 22.344 CH-1211 GENfVE 10
Telephone: 34 60 11 310211
LETTER OF APPOINTMENT
To:
You are hereby offered a FIXED-TERM APPOINTMENT in the Office of the High Commissioner
for Refugees of the United Nations, in accordance with the terms and conditions specified below as
amended by or as otherwise provided in the relevant Staff Regulations and Staff Rules, together with
sudl amendments as may from time to time be made to such Staff Regulations and such Staff Rules.
This appointment is offered on the basis, inter alia, of your certification of the accuracy of the in-
formation provided by you on the personal history form. A copy of the Staff Regulations and Staff
Ruies is transmitted herewith:
1. Initial Assignment
Title:
Category: Level:
Official Duty Station:
Assessable Salary rising, subject to satisfactory service to
, in accordance with the statutory schedule of increments.
Approximate Net Salary
Effective Date of Appointment:
2. Allowances
The salary shown above does not include any allowances to which you may be entitled.
3. Tenure of Appointment
This appointment is for a fixed term of from the effeclive
date of appointment shown above. lt therefore expires on the
day of
A Fixed-Term Appointment may be terminated prior to its expiration date in accordance with
the relevant provisions of the Staff Regulations and Staff Rules, in which case the High Com-
missioner for Refugees will give 30 days' written notice.
Should your appointment be thus terminated, the High Comrnissioner for Refugees will pay !:>Uch
indemnity as may be provided for under the Staff Regulations and the Staff Rules. (The normal
expiration of the appointment at its term does not require the payment of any indemnity.) There
is no entitlernent to either a period of notice or an indemnity payment in the event of summary
dismissal for serious misconduct. The Fixed-Term Appointment does carry any expectancy of
renewal or of conversion to any other type of appointment in the Office of the High Commissioner
or Refugees.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1345
4. Information Note
Your particular attention is drawn to the Staff Rules relating to the Staff Assessment Plan and to
the Regulations and Rules relating to the United Nations Joint Staff Pension Fund.
5. Special Conditions
Date
United Nations Office at Geneva
for the High Commissioner for Refugees
To: United Nations Office at Geneva, for the High Commissioner for Refugees.
I herby accept the appointment described in this letter, subject to the conditions therein specified
and to those laid down in the Staff Regulations and the Staff Rules. I have been made acquainted
with these Regulations and Rules, a copy of which has been transmitted to me with this letter of
appointment.
Date
St<1ff Member
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Zusatzprotokolls
sowie der Protokolle Nr. 3, 4 und 5 zur Konvention
Vom 26. August 1975
Die in Rom am 4. November 1950 unterzeichnete Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 685, 953), das in Paris am 20. März 1952 unterzeichnete Zusatzprotokoll
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1879) sowie das Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai
1963 zur Konvention, durdl das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention
geändert werden (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111, 1116), das Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention, durch das gewisse Rechte
und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konven-
tion oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 422), und das Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 zur Konvention,
durdl das die Artikel 22 und 40 der Konvention geändert werden (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 1111, 1120), sind nach Artikel 66 Abs. 3 der Kon-
vention und Artikel 6 des Zusatzprotokolls und Artikel 7 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 4 für
Frankreich am 3. Mai 1974
in Kraft getreten.
Frankreich hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur
Konvention und zum Zusatzprotokoll folgende Vorbehalte gemadlt und
Erklärungen abgegeben:
(Ubersetzung)
Convention de sauvegarde des droits Konvention zum Schutze der
de l'homme et des libertes fondamen- Menschenrechte und Grundfreiheiten
tales
(Extrait de l'instrument de ratification (Auszug aus der am 3. Mai 1974
depose le 3 mai 1974) hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Articles 5 et 6: Artikel 5 und 6:
Le Gouvernement de la Republique, Die Regierung der Republik macht
conformement a l'article 64 de la Con- nach Artikel 64 der Konvention einen
vention, emet une reserve concernant Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6
les articles 5 et 6 de cette Convention dieser Konvention, demzufolge diese
en ce sens que ces articles ne sau- Artikel der Anwendung der die Diszi-
raient faire obstacle a l'application plinarstrafordnung der Streitkräfte be-
des dispositions de l'article 27 de la treffenden Bestimmungen des Arti-
loi N° 72-662 du 13 juillet 1972 portant kels 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom
statut general des militaires, relatives 13. Juli 1972 über die allgemeine
au regime disciplinaire dans les ar- Rechtsstellung der Militärpersonen so-
mees, ainsi qu'a celles de l'article 375 wie der Bestimmungen des Artikels
du Code de justice militaire. 375 des Militärstrafgesetzbuches nicht
entgegenstehen.
Article 10: Artikel 10:
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Republik erklärt,
declare qu'il interprete les dispositions daß nach ihrer Auslegung Artikel 10
de l'article 10 comme etant compati- mit der Regelung vereinbar ist, die
bles avec le regime institue en France durch das Gesetz Nr. 72-553 vom
par la loi N° 72-553 du 10 juillet 1972 10. Juli 1972 über das Statut der fran-
portant statut de le Radio-diffusion- zösischen Rundfunk- und Fernseh-
Television fran~aise. anstalt in Frankreich eingeführt wur-
de.
Article 15 (paragraphe 1): A r t i k e l 15 Ab s. 1 :
Le Gouvernement de la Republique, Die Regierung der Republik macht
conformement a l' article 64 de la Con- nach Artikel 64 der Konvention einen
vention, emet une reserve concernant Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 1, dem-
le paragraphe 1 de l'article 15 en ce zufolge einmal die Voraussetzungen,
sens, d'une part, que les circonstances die in Artikel 16 der Verfassung für
enumerees par l'article 16 de la Cons- seine Anwendung, in Artikel 1 des
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1347
titution pour sa mise en reuvre, par Gesetzes vom 3. April 1878 und in dem
l'article ter de la loi du 3 avril 1878 Gesetz vom 9. August 1849 über die
et par la loi du 9 aout 1849 pour la Verkündung des Belagerungszustan-
declaration de l'etat de siege, par l'ar- des sowie in Artikel 1 des Gesetzes
ticle 1er de la loi N° 55-385 du 3 avril Nr. 55-385 vom 3. April 1955 über die
1955 pour la declaration de l'etat d'ur- Verkündung des Notstandes aufge-
gence, et qui permettent la mise en führt sind und die Anwendung dieser
application des dispositions de ces Bestimmungen ermöglichen, so zu ver-
textes, doivent etre comprises comme stehen sind, daß sie dem Zweck des
correspondant a l'objet de l'article 15 Artikels 15 der Konvention entspre-
de la Convention et, d'autre part, que chen, und zum anderen, daß bei der
pour l'interpretation et l'application Auslegung und Anwendung des Arti-
de l'article 16 de la Constitution de la kels 16 der Verfassung der Republik
Republique les termes «dans la stricte die Worte „in dem Umfang, den die
mesure ou la situation l'exige» ne Lage unbedingt erfordert" die Befug-
sauraient limiter le pouvoir du Presi- nis des Präsidenten der Republik, ,,die
dent de la Republique de pendre «les nach den Umständen erforderlichen
mesures exigees par les circonstan- Maßnahmen" zu ergreifen, nicht ein-
ces». schränken.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Republik erklärt
declare en outre que la presente Con- ferner, daß diese Konvention unter
vention s'appliquera a l'ensemble du Berücksichtigung der in Artikel 63 er-
territoire de la Republique, compte wähnten örtlichen Notwendigkeiten
tenu, en ce qui concerne les territoi- hinsichtlich der überseeischen Ho-
res d'outre-mer, des necessites locales heitsgebiete auf das gesamte Hoheits-
auxquelles I' article 63 fait reference. gebiet der Republik Anwendung findet.
Le Gouvernement de la Republique Schließlich weist die Regierung der
souligne enfin qu'il n'est pas partie au Republik darauf hin, daß sie nicht Ver-
Protocole N° 2 en date du 6 mai 1963 tragspartei des Protokolls Nr. 2 vom
attribuant a la Cour europeenne des 6. Mai 1963 ist, durch das dem Euro-
droits de l'homme la competence de päischen Gerichtshof für Menschen-
donner des avis consultatifs et qu'en rechte die Zuständigkeit zur Erstat-
consequence, pour autant que les ar- tung von Gutachten übertragen wird,
ticles 1 a 4 de ce Protocole seraient und daß sie daher die Artikel 1 bis 4
consideres comme integres a la Con- dieses Protokolls, soweit sie als Be-
vention, il n'en accepte pas les dispo- standteil der Konvention gelten, nicht
sitions. annimmt.
Protocole additionnel a la Convention Zusatzprotokoll zur Konvention
de sauvegarde des droits de l'homme zum Schutze der Menschenrechte
et des libertes fondamentales und Grundfreiheiten
(Extrait de l'instrument de ratification (Auszug aus der am 3. Mai 1974
depose le 3 mai 1974) hinterlegten Ratifikationsurkunde)
En deposant cet instrument de rati- Bei der Hinterlegung dieser Ratifi-
fication le Gouvernement de la Repu- kationsurkunde erklärt die Regierung
blique declare que le present Proto- der Republik, daß dieses Protokoll un-
cole s'appliquera a l'ensemble du ter- ter Berücksichtigung der in Artikel 63
ritoire de la Republique, compte tenu, der Konvention zum Schutze der Men-
en ce qui concerne les territoires d'ou- schenrechte und Grundfreiheiten er-
tre-mer, des necessites locales aux- wähnten örtlichen Notwendigkeiten
quelles l'article 63 de la Convention hinsichtlich der überseeischen Ho-
de sauvegarde des droits de l'homme heitsgebiete auf das gesamte Hoheits-
et des libertes fondamentales fait re- gebiet der Republik Anwendung fin-
ference. det.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1144) und hinsichtlich des Proto-
kolls Nr. 4 an die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1068).
Bonn, den 26. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 26. August 1975
Die F r a n z ö s i s c h e R e g i e r u n g hat - un-
ter der Bedingung der Gegenseitigkeit - die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 3. Mai 1974
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Unterwerfungserklärung erstreckt sich auch
auf Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 422)
zu der genannten Konvention. Die französische Re-
gierung hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde erklärt, daß die Regierung der Republik
das Protokoll unter Berücksichtigung der in Arti-
kel 63 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten erwähnten örtlichen
Notwendigkeiten hinsichtlich der überseeischen Ho-
heitsgebiete auf das gesamte Hoheitsgebiet der Re-
publik anwende.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1122).
Bonn, den 26. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1349
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. August 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April
1975 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland unci der
Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 645) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 sowie das
dazugehörende Protokoll
am 14. September 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. August
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
zu dem Ubereinkommen
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 28. August 1975
Anlage I des in Paris am 18. April 1951 unterzeichneten Uberein-
kommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa
und den Mittelmeerraum (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 581), zuletzt ge-
ändert durch Ratsbeschluß vom 18. September 1968 (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 1013), ist durch Ratsbeschluß vom 19. September 1973 erneut ge-
ändert worden.
Die Anlage I des Ubereinkommens lautet nunmehr wie folgt:
(Uberselzuny)
Annexe I Schedule I Anlage I
Bareme des contributions annuelles Scale of Annual Contributions Schlüssel für die Jahresbeiträge
exprime en francs franc;:ais et derive expressed in French francs and deriv- in Französischen Franken auf der
du bareme approuve par le Conseil le ed from the scale as approved for Grundlage des vom Rat am 18. Sep-
18 septembre 1968, base sur la quote- pounds sterling by the Council on tember 1968 genehmigten Schlüssels
part payee par les Etats membres de 18 September, 1968 and based on the für Pfund Sterling und des von den
la FAO (Organisation des Nation shares paid by F AO (Food and Agri- Mitgliedstaaten der FAQ (Ernährungs-
Unies pour l'alimentation et l'agri- culture Organization of the United und Landwirtschaftsorganisation der
culture) au budget FAQ 1966-1967. Nations) Member Governments for Vereinten Nationen) für den FAQ-
the FAO budget of 1966-1967. Haushalt 1966-1967 gezahlten Bei-
trags.
(voir article XVIII) (see Article XVIII) (siehe Artikel XVIII)
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1349
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. August 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April
1975 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland unci der
Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 645) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 sowie das
dazugehörende Protokoll
am 14. September 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. August
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 26. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
zu dem Ubereinkommen
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 28. August 1975
Anlage I des in Paris am 18. April 1951 unterzeichneten Uberein-
kommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa
und den Mittelmeerraum (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 581), zuletzt ge-
ändert durch Ratsbeschluß vom 18. September 1968 (Bundesgesetzbl. 1970
II S. 1013), ist durch Ratsbeschluß vom 19. September 1973 erneut ge-
ändert worden.
Die Anlage I des Ubereinkommens lautet nunmehr wie folgt:
(Uberselzuny)
Annexe I Schedule I Anlage I
Bareme des contributions annuelles Scale of Annual Contributions Schlüssel für die Jahresbeiträge
exprime en francs franc;:ais et derive expressed in French francs and deriv- in Französischen Franken auf der
du bareme approuve par le Conseil le ed from the scale as approved for Grundlage des vom Rat am 18. Sep-
18 septembre 1968, base sur la quote- pounds sterling by the Council on tember 1968 genehmigten Schlüssels
part payee par les Etats membres de 18 September, 1968 and based on the für Pfund Sterling und des von den
la FAO (Organisation des Nation shares paid by F AO (Food and Agri- Mitgliedstaaten der FAQ (Ernährungs-
Unies pour l'alimentation et l'agri- culture Organization of the United und Landwirtschaftsorganisation der
culture) au budget FAQ 1966-1967. Nations) Member Governments for Vereinten Nationen) für den FAQ-
the FAO budget of 1966-1967. Haushalt 1966-1967 gezahlten Bei-
trags.
(voir article XVIII) (see Article XVIII) (siehe Artikel XVIII)
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Contri- Jahres-
butions Annual
Contri- bei-
Quote-part annuel- Percentage Member träge
Cate- Cate- paid butions Kate- FAO-Beitrag Mitglied-
FAO !es en Etats membres gory in Governments in
qorie en 1/, francs to FAO gorie in v. H. staaten
French Franzö-
franc;ais sischen
francs
(base) Franken
moins less weniger
de 0,01 4590 than 0,01 4590 als 0,01 4 590
2 0,01- 0,15 9 180 Algerie 2 0,01- 0,15 9 180 Algeria 2 0,01- 0,15 9 180 Algerien
Chypre Cyprus Guernsey
Guernesey Guernsey Jersey
Jersey Jersey Luxemburg
Luxembourg Luxembourg Marokko
Maroc Morocco Tunesien
Tunisie Tunisia Zypern
3 0,16- 0,45 13 770 Bulgarie 3 0,16- 0,45 13 770 Bulgaria 3 0,16- 0,45 13 770 Bulgarien
Grece Greece Griechenland
Hongrie Hungary Irland
Ir lande Ireland Israel
Israel Israel Portugal
Portugal Portugal Ungarn
4 0,46- 0,75 18 360 Autriche 4 0,46- 0,75 18 360 Austria 4 0,46- 0,75 18 360 Finnland
·Finlande Finland Jugoslawien
Norvege Norway Norwegen
Roumanie Roumania Osterreich
Turquie Turkey Rumänien
Yougoslavie Yugoslavia Türkei
5 0,76- 1,35 22 950 Danemark 5 0,76- 1,35 22 950 Czecho- 5 0,76- 1,35 22 950 Dänemark
Espagne slovakia Schweiz
Suisse Denmark Spanien
Tcheco- Spain Tschecho-
slovaquie Switzerland slowakei
6 1,36- 2,00 27 540 Belgique 6 1,36- 2,00 27 540 Belgium 6 1,36- 2,00 27 540 Belgien
Pays-Bas Netherlands Niederlande
Pologne Poland Polen
Suede Sweden Schweden
7 2,01- 2,5 32 130 7 2,01- 2,5 32 130 7 2,01- 2,5 32 130
8 2,51- 5,00 36 720 Italie 8 2,51- 5,00 36 720 Italy 8 2,51- 5,00 36 720 Italien
9 5,01- 7,50 41 310 9 5,01- 7,50 41 310 9 5,01- 7,50 41 310
10 7,51-10,00 45 900 France 10 7,51-10,00 45 900 Federal Re- 10 7,51-10,00 45 900 Bundes-
Republique public of republik
federale Germany Deutschland
d'Allemagne France Frankreich
Royaume- Soviet Union Sowjetunion
Uni United Vereinigtes
Union Kingdom Königreich
sovietique
Die neue Fassung der Anlage I ist nach Artikel XIX Buchstabe c des
Ubereinkommens für alle Mitgliedstaaten
am 19. September 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 25. April 1975 (Bundesgesetzbl.II S. 909).
Bonn, den 28. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Vom 3. September 1975
Das in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) ist nach seinem Ar-
tikel 12 Abs. 3 für
Agypten am 5. September 1971
Elfenbeinküste am 21. November 1965
Ruanda am 1. März 1965
Tunesien am 3. August 1966
Zentralafrikanische
Republik am 8. September 1969
in Kraft getreten.
Für Finnland ist das Abkommen am 28. Januar
1954 (nicht am 28. Januar 1956) in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 5. Juli 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 854} wird insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1965 (Bundesge-
setz bl. II S. 150).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über die gemeinsame Staatsgrenze
Vom 3. September 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai
1975 zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über die gemeinsame Statsgrenze (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 765) wird hiermit bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 36
Abs. 2
am 1. Oktober 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Juli 1975
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Vom 3. September 1975
Das in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) ist nach seinem Ar-
tikel 12 Abs. 3 für
Agypten am 5. September 1971
Elfenbeinküste am 21. November 1965
Ruanda am 1. März 1965
Tunesien am 3. August 1966
Zentralafrikanische
Republik am 8. September 1969
in Kraft getreten.
Für Finnland ist das Abkommen am 28. Januar
1954 (nicht am 28. Januar 1956) in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung vom 5. Juli 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 854} wird insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1965 (Bundesge-
setz bl. II S. 150).
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich
über die gemeinsame Staatsgrenze
Vom 3. September 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai
1975 zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über die gemeinsame Statsgrenze (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 765) wird hiermit bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 36
Abs. 2
am 1. Oktober 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. Juli 1975
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidmng von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 4. September 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die
strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
stößen und anderen mit der Führung eines Seeschif-
fes zusammenhängenden Ereignissen {Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 8
Buchstabe b für
Libanon am 23. Januar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 343).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 4. September 1975
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1929, 1970 II S. 46) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Tansania am 17.September 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S.1197).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlidmng von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 4. September 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die
strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
stößen und anderen mit der Führung eines Seeschif-
fes zusammenhängenden Ereignissen {Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 653, 668) wird nach seinem Artikel 8
Buchstabe b für
Libanon am 23. Januar 1976
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 343).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 4. September 1975
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1929, 1970 II S. 46) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Tansania am 17.September 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S.1197).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 4. September 1975
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) ist nach sei-
nem Artikel 25 Abs. 2 für
Italien am 8. April 1975
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:
1. nach Artikel 6 Abs. 2;
2. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (ii) dahin-
gehend, daß Artikel 12 nur auf die Benutzung
zur Funksendung oder zu jeder anderen öffent-
lichen Wiedergabe zu gewerblichen Zwecken mit
Ausnahme der Benutzung zur Filmvorführung
angewendet wird;
3. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (iii);
4. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (iv);
5. nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b;
6. nach Artikel 17.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. JuH 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1109).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren
Vom 4. September 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 293, 444) tritt nach ihrem Ar-
tikel 5 Abs. 2 für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1117).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsministerium des Staates Israel
über eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet
Vom 11. September 1975
In Bonn ist am 26. August 1975 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Verkehrsministe-
rium des Staates Israel über eine Zusammenarbeit
auf dem Verkehrsgebiet unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 26. August 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. September 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren
Vom 4. September 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bundes-
gesetzbl. 1970 II S. 293, 444) tritt nach ihrem Ar-
tikel 5 Abs. 2 für
Monaco am 4. Oktober 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1117).
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsministerium des Staates Israel
über eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet
Vom 11. September 1975
In Bonn ist am 26. August 1975 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Verkehrsministe-
rium des Staates Israel über eine Zusammenarbeit
auf dem Verkehrsgebiet unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 1
am 26. August 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. September 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1975 1355
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verkehrsministerium des Staates Israel
über eine Zusammenarbeit auf dem Verkehrsgebiet
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik (5) Die Vertragsparteien erkennen alle Bedingungen
Deutschland und das Verkehrsministerium des Staates an, die sich auf technische Unterlagen, Patente oder
Israel - nachstehend als Vertragsparteien bezeichnet - sonstige technische Daten und Erfahrungen beziehen und
sind wie folgt übereingekommen: die ihre Verwendung durch den Empfänger oder ihre
Weitergabe an Dritte beschränken.
Artikel 1 Artikel 3
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des (1) Gebiete von gemeinsamem Interesse sind zunächst
Verkehrs und der Verkehrsforschung zusammen, und folgende:
zwar mit dem Ziele, Lösungen für Verkehrsprobleme a) Straßenbau
von beiderseitigem Interesse zu finden und Verbesserun-
b) Straßenverkehr, insbesondere Straßenverkehrssicher-
gen in den Verkehrssystemen und -techniken unter Ver-
heit
meidung kostspieliger und unnützer Doppelarbeiten
durch gemeinsame Bemühungen zu erzielen. c) Grundsatz und Management von öffentlichem städti-
schen und zwischenstädtischen Personenverkehr
d) Eisenbahnbau
Artikel 2 e) Verkehrsinfrastrukturplanung und Verkehrsforschung
(1) Die Vertragsparteien führen gemäß Artikel 3 Ab- f) Verkehrsbeschränkungen und Verkehrslenkungen in
satz 1 und 2 auf den Gebieten des Verkehrs einen In- Stadtzentren.
formationsaustausch und gemeinsame Projekte durch. (2) Ergänzungen und Änderungen gemäß Absatz 1 kön-
nen von Zeit zu Zeit in gegenseitigem Einvernehmen
(2) Jedes gemeinsame Projekt wird Gegenstand einer
vorgenommen werden.
Projektvereinbarung sein, in der die Informationen und
Erfahrungen, die ausgetauscht werden sollen, beschrie-
Artikel 4
ben und Einzelheiten einer hierbei entstehenden Kosten-
oder Aufgabenteilung aufgeführt werden. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht der Bundesminister für Verkehr der Bundes-
(3) Projektvereinbarungen nach Absatz 2 werden nur republik Deutschland gegenüber dem Verkehrsministe-
dann in Angriff genommen, wenn finanzielle Mittel ver- rium des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nad1
fügbar sind. Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
(4) Jede Vertragspartei bestellt einen Beamten als
Programmkoordinator. Die Programmkoordinatoren sind Artikel 5
von jeder Vertragspartei ermächtigt: (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unter-
a) für die andere Partei als Kontaktstelle zu dienen und zeichnung in Kraft; sie kann von jeder Vertragspartei
die einzelnen Maßnahmen für den Programmablauf gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist
zu treffen, von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
b) für regelmäßige Uberprüfung des Standes und der (2) Auch nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre
Fortschritte des Gesamtprogramms und seiner ein- Bestimmungen für die Einzelvereinbarungen, die im Rah-
zelnen Projekte zu sorgen. men dieser Vereinbarung geschlossen worden sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 26. August 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in hebräischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleiche.rmaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
K. Gscheidle
Der Verkehrsminister
des Staates Israel
Yaacobi
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 295. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. August 1975, ist im Bundesanzeiger Nr.169 vom 12. September 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Vellagsges.m b.H. - D1uck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vülkerreditlidie Verembarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorsdiriften und
Bekr1nntmadiungen sowie Zolltdrifverordnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verla9 vorliegen Postansdirilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd,ienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfarn 6 24, Tel (0 22 211 23 80 67 bis 69.
Bel u g s preis: Für Teil 1 und Teil II halbJährlidi je 40,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ve1sandkosten
Dieser Preis gilt audi fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lwlerung gegen Vt>reinsendung des Betrages
<1uf das Postseheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau~rechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.