1269
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 197:5 Nr. 57
Tag In h a I t Seilt'
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
5. 9. 75 Bekanntmachung des Ubereinkommens zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über ein Sondervorhaben betreffend den Abschuß von Höhen-
forschungsraketen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro·
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen \Veltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
5. 9. 75 Bekanntmachung des Ubereinkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäisch€n Vleltraum-
forschungs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwick-
lung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem
Raumtransportersystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms . . . . . . . . . . . . . 1307
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms . . . . . . . . . 1315
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raum-
fahrzeugträ.ger-Programms ARIANE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
5. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Europäischen vVeltraumforschungs-Organisation über die Errichtung und
den Betrieb einer Bodenstation für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Mid1el-
stadt./Odenwald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms
Vom 5. September 1975
Die von der Regierung der Bundesrepublik Die Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt in
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 29. September Kraft getreten für
1972 unterzeichnete Vereinbarung vom 12. Juli 1972 Dänemark
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro- Frankreich
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Vereinigtes Königreich
Europäischen Weltraumforschungs-Organi~ation über
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms
ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 für die Die Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für
Schweden am 23. August 1973
Bundesrepublik Deutschland am 29. September 1972
Schweiz am 29. April 1975
in Kraft getreten. Die V0reinbtHung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms
Arrangement
between certain member States
of the European Space Research Organisation and
the European Space Research Organisation
concerning the execution of a meteorological satellite programme
(Ubersetzung)
Preamble Präambel
The Governments of the Federal Republic of Germany, Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des
the Kingdom of Belgium, the Kingdom of Denmark, the Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der
French Republic, the Italian Republic, the United King- Französischen Republik, der Italienischen Republik, des
dom of Great Britain and Northern Ireland, the Kingdom Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
of Sweden and the Swiss Confederation (hereinafter des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eid-
referred to as "the Participants"), being Governments of genossenschaft (im folgenden als „Teilnehmer" bezeich-
the States parties to the Convention for the establish- net}, zugleich Regierungen von Vertragsstaaten des am
ment of a European Space Research Organisation opened 14. Juni 1962 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten
for signature in Paris on 14 June 1962 Obereinkommens zur Gründung einer Europäischen Welt-
(hereinafter referred to as "the Convention") raumforschungs-Organisation
(im folgenden als „Obereinkommen" bezeichnet)
and und
The European Space Research Organisation die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
(hereinafter referred to as "the Organisation"}, (im folgenden als „Organisation" bezeichnet) -
Having regard to the objectives elaborated by the im Hinblick auf die von der Weltorganisation für
World Meteorological Organisation and the International Meteorologie sowie vom Internationalen Rat Wissen-
Council of Scientific Unions, in connection with the de- schaftlicher Vereinigungen gesetzten Ziele, betreffend
velopment of meteorology under the World Weather die Entwicklung der Meteorologie im Rahmen des Pro-
Watch programme and the Global Atmospheric Research gramms der Welt-Wetter-Wacht und des Globalen
Programme (GARP), with the aim of improving - by Atmosphärischen Forschungsprogramms (GARP), die
international coordination and the use of avanced tech- eine Verbesserung der Leistungen der meteorologischen
niques - the services provided by the meteorological Organisationen durch internationale Koordination und
agencies; and having regard also to the interest which die Anwendung fortschrittlicher Techniken bezwecken,
these agencies have expressed in European participation sowie des von den europäischen meteorologischen Or-
in the attainment of these objectives, ganisationen bekundeten Interesses an einer euro-
päischen Beteiligung an der Verwirklichung dieser Ziele,
Desiring, to this end, to carry out a European pro- in dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches
gramme comprising the design, development, construc- Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau,
tion, placing in orbit, management and control of a pre- die Beförderung in eine Umlaufbahn, die Verwaltung
operational meteorological satellite, and the development und die Kontrolle eines präoperationellen Wettersatelli-
and installation of associated ground facilities, and ten und die Entwicklung und Einrichtung der zugehörigen
furthermore to develop in Europe the technology in this Bodenanlagen durchzuführen sowie in Europa die Tech-
field, nologie auf diesem Gebiet zu entwickeln,
Recognising the desirability of making optimum use of in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit, alle verfügbaren
all available resources, and especially of the experience Hilfsmittel, vor allem die bereits in Europa auf dem Ge-
already acquired in Europe in the field of meteorological biet der Wettersatelliten erworbenen Erfahrungen so gut
satellites, and taking into account in particular the offer wie möglich zu nutzen, und insbesondere unter Berück-
made to the Organisation by the French Government at sichtigung des der Organisation auf der 39. Tagung ihres
the 39th Session of the Council of the Organisation, Rates von der französischen Regierung unterbreiteten
Angebots,
Having regard to the Declaration dated 9 May 1972 im Hinblick auf die von den Vertretern der vorgenann-
made by the representatives on the Council of the ten Regierungen im Rat der Organisation abgegebene
Organisation of the Governments referred to above, Erklärung vom 9. Mai 1972,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1271
Having regard to the Resolution adopted by the Coun- im Hinblick auf die vom Rat der Organisation aul SPi-
cil of the Organisation at its 47th Session, concerning the ner 7. Tagung angenommene Entschließung ülwr die
acceptance of the request to execute this programme Annahme des Ersuchens, dieses Programm im Rahmen
within the framework of the Organisation, der Organisation durchzuführen -
HA VE AGREED AS FOLLOWS: SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Article 1 Art i k e 1 1
The Participants shall undertake a programme having Die Teilnehmer nehmen ein Programm in Angriff, des-
as its objective the design, development, construction, sen Ziel der Entwurf, die Entwicklung, der Bau, die Be-
placing in orbit, management and control of a pre-opera- förderung in eine Umlaufbahn, die Verwaltung und die
tional meteorological satellite (Meteosat) and develop- Kontrolle eines präoperalionellen Wettersatelliten
ment and installation of associated ground facilities, as (Meteosat) sowie die Entwicklung und Einrichtung der
defined in Annex A to this Arrangement. zugehörigen Bodenanlagen ist, wie sie in Anlage A dieser
Vereinbarung aufgeführt sind.
Article 2 Artikel 2
1. The Organisation shall, under Article VIII of the (1) Die Organisation führt das in Artikel 1 dieser Ver-
Convention, execute the programme referred to in Arti- einbarung bezeichnete Programm gemäß Artikel VIII des
cle 1 of this Arrangement, in conformity with the time- Ubereinkommens nach dem Zeitplan und den sonstigen
table and other provisions set out in Annex A to this Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
Arrangement.
2. For the execution of this programme the Organisa- (2) Zur Durchführung dieses Programms benutzt die
tion will make use of the results of the studies already Organisation die Ergebnisse der bereits im Rahmen des
carried out under the French national programme, and of nationalen französischen Programms durchgeführten
certain facilities and personnel of France·s Centre Na- Untersuchungen sowie bestimmte Anlagen und das Per-
tional d'Etudes Spatiales (hereinafter referred to as sonal des französischen Centre National d'Etudes Spatia-
"CNES"). The conditions and arrangements under which les (im folgenden als „CNES" bezeichnet). Die Bedingun-
CNES will provide its assistance and under which the gen und die näheren Umstände, unter denen das CNES
Organisation will employ it will be laid down in an seine Unterstützung gewährt und unter denen die Organi-
Agreement to be concluded between the Organisation sation sie in Anspruch nimmt, werden in einem zwischen
and CNES. der Organisation und dem CNES zu schließenden Abkom-
men festgelegt.
Article 3 Artikel 3
1. A Programme Board composed of representatives of (1) Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehender
the Participants shall be responsible for the programme Programmrat ist für das Programm verantwortlich; er
and take all decisions relaling to it, in conformity with faßt alle das Programm betreffenden Beschlüsse nach
the provisions of this Arrangement. Maßgabe dieser Vereinbarung.
2. For matters affecting more than one programme of (2) In Angelegenheiten, die mehr als ein Programm
the Organisation, the Programme Board shall be advisory der Organisation betreffen, wird der Programmrat als
to the Council, to which it will on such matters make all beratendes Organ des Rates tätig, an den er diesbezüg-
necessary recommendations. lich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3. The Programme Board will also be responsible for (3) Der Programmrat hat auch die Aufgabe, enge Ver-
maintaining close links with the national and interna- bindungen zu den nationalen und internationalen meteo-
tional meteorological agencies, and for defining the rules rologischen Stellen zu unterhalten und Vorschriften für
for using the system. die Benutzung des Systems aufzustellen.
4. The Programme Board may establish such advisory (4) Der Programmrat kann beratende Organe einsetzen,
bodies as it may deem necessary for the proper execu- soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des
tion of the programme. Programms erforderlich erscheint.
Article 4 Artikel 4
Except where otherwise provided in this Arrangement, Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, faßt
the decisions of the Programme Board referred to in Ar- der in Artikel 3 genannte Programmrat seine Beschlüsse
ticle 3 shall be taken in accordance with the Rules of nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Or-
Procedure for the Organisation's Council, which shall ganisation, die sinngemäß Anwendung findet.
apply mutatis mutandis.
Article 5 Artikel 5
Except where otherwise provided in this Arrangement, Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht,
the Organisation shall execute the programme in con- führt die Organisation das Programm nach den für sie
formity with the rules and procedures in force in the Or- geltenden Vorschriften und Verfahren durch. Sie konsul-
ganisation. lt will consult CNES as necessary with tiert erforderlichenfalls das CNES hinsichtlich derjenigen
regard to the areas of cooperation covered by the Agree- Bereiche der Zusammenarbeit, die unter das in Artikel 2
ment referred to in Article 2, paragraph 2 of the present Absatz 2 genannte Abkommen fallen.
Arrangement.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Article 6 Artikel 6
1. The expenditure resulting from the execution of the (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung des
programme by the Organisation under this Arrangement Programms durch die Organisation nach dieser Verein-
shall be met by the Participants, in accordance with the barung ergeben, werden von den Teilnehmern in Uber-
detailed provisions set out in Annex B to this Arrange- einstimmung mit den in Anlage B dieser Vereinbarung
ment, and within the limits of an overall financial en- enthaltenen Einzelbestimmungen und innerhalb eines
velope of one hundred and fifteen million accounting Gesamtfinanzrahmens von einhundertfünfzehn Millionen
units (at mid-1971 prices). Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1971) getragen.
2. The relevant annual budgets shall be subject to the (2) Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden
approval of the Programme Board by a two-thirds vom Programmrat unter Einhaltung des in Absatz 1 ge-
majority within the financial envelope mentioned in nannten Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit verab-
paragraph 1 of this Article or revised in accordance with schiedet oder nach Artikel 7 revidiert.
the provisions contained in Article 7.
Article 7 Artikel 7 ,
1. The Participants a.gree, in order that the envelope (1) Die Teilnehmer kommen überein, für die bei Ände-
referred to in the foregoing article may be revised in the rungen des Preisniveaus erfolgende Berichtigung des in
event of changes in price leve~s, to apply the procedure Artikel 6 genannten Finanzrahmens das zu diesem Zeit-
in force in the Organisation at that time. punkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwen-
den.
2. Where the envelope needs to be revised for reasons (2) Muß der Finanzrahmen aus anderen Gründen als
other than changes in price levels, the Participants shall - Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt
apply the following provisions: folgendes:
(a) lf the cumulative overruns of estimated costs to com- a) Beträgt die kumulative Kostenüberschreitung bis zum
pletion do not exceed 20 0/o of the amount of the en- Programmabschluß nicht mehr als 20 v. H. des in
velope referred to in Article 6, paragraph 1, the Pro- Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzrahmens, so be-
gramme Board shall decide on the additional expen- schließt der Programmrat die Mehrausgaben mit Zwei-
diture by a two-thirds majority of the Participants; drittelmehrheit der Teilnehmer;
(b) lf the cumulative overruns of estimated costs to com- b) beträgt die kumulative Kostenüberschreitung bis zum
pletion exceed 20 °/o of the amounts of this envelope, Programmabschluß mehr als 20 v. H. des Finanzrah-
the Participants who so wish, may withdraw from the mens, so können die Teilnehmer, die dies wünschen,
programme subject to the provisions of Article 17. vorbehaltlich des Artikels 17 von dem Programm
The other Participants wishing to continue the pro- zurücktreten. Die anderen Teilnehmer, die das Pro-
gramme shall consult among themselves and deter- gramm fortführen wollen, konsultieren einander und
mine the arrangements for such continuation. They legen die Bedingungen für seine Weiterführung fest.
shall report accordingly to the Council which will Sie berichten darüber dem Rat der Organisation; die-
takP any necessary decision. ser beschließt alle erforderlichen Maßnahmen.
Article 8 Artikel 8
lntellectual property rights arising from the execution Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durch-
of the programme, as well as access to technical infor- führung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu
mation so arising, shall be reserved to the Participants, den dabei gewonnenen technischen Informationen blei-
but the Organisation shall have the right to make use of ben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat
them free of charge for its activities as a whole. jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte
Tätigkeit zu nutzen.
Article 9 Artikel 9
1. The Participants authorise the Organisation to con- ( 1) Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die
clude the necessary contracts for the execution of the für die Durchführung des Programms erforderlichen Ver-
programme in conformity with the Organisation·s rules träge nach den Vorschriften und Verfahren der Organi-
and procedures. However, in placing contracts and sub- sation zu schließen. Bei der Vergabe von Verträgen und
contracts for the execution of this programme, prefer- Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist
ence shall be given, wherever possible, to execution of jedoch nach Möglichkeit der Durchführung der Arbeiten
the work in the territories of the Participants, taking into im Hoheitsgebiet der Teilnehmer der Vorzug zu geben,
consideration the Council's decisions in the matter ot wobei die Beschlüsse des Rates der Organisation in bezug
industrial policy and distribution of work. auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksich-
tigen sind.
2. The amounts paid by the Organisation to CNES, in (2) Die Beträge, welche die Organisation dem CNES für
respect of expenditure relating to staff made available to die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Personals
the Organisation, and to invoiced tests carried out, shall und für die gegen Rechnung durchgeführten Versuche
be taken into account when calculating France's share in zahlt, werden bei der Berechnung des französischen An-
respect of the geographical distrihution of the Organisa- teils hinsichtlich der geographischen Verteilung der Ver-
tion's contracts. träge der Organisation berücksichtigt.
Art i c l e 10 Artikel 10
The Organisation, acting on behalf of the Participants, Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer han-
shall be the owner of the satellite developed under the delt, ist Eigentümer des im Rahmen des Programms ent-
programme, as well as of the facilities and equipments wickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung
acquired for its execution, up to and including the pre- erworbenen Anlagen und Einrichtungen bis zum Ende
operational phase. der präoperationellen Phase.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1273
Article 11 Artikel 11
1. The Participants shall indemnify the Organisation in (1) Die Teilnehmer stellen die Organisation in bezug
respect of any liability it may incur should its interna- auf jede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben
tional responsibility be involved as a result of the execu- kann, daß sie infolge der Durchführung des Programms
tion of the programme. als internationale Organisation haftbar gemacht wird.
2. Any compensation for damage received by the Or- (2) Alle von der Organisation im Rahmen des Pro-
ganisation with respect to the programme shall be credit- gramms erhaltenen Entschädigungsbeträge werden in den
ed to the annual budgets of the programme referred to in in Artikel 6 Absatz 2 genannten Jahreshaushaltsplänen
Article 6, paragraph 2. des Programms als Einnahmen verbucht.
Art i c 1 e 12 Artikel 12
1. Any dispute which arises between two or more of (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teil-
the Participants, or between any of them and the Organi- nehmern oder zwischen einzelnen Teilnehmern und der
sation, concerning the interpretation or application of Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser
this Arrangement, and which cannot be settled amicably, Vereinbarung, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt
shall be submitted at the request of any party to the dis- werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien
pute to a single arbitrator to be appointed by the Presi- einem Einzelschiedsrichter vorgelegt, der vom Präsiden-
dent of the International Court of Justice. The arbitrator ten des Internationalen Gerichtshof ernannt wird. Der
may not be a national of a State which is party to the Schiedsrichter darf nicht Angehöriger eines an der Strei-
dispute. tigkeit beteiligten Staates sein.
2. Those parties to the Arrangement which are not (2) Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertrags-
parties to the dispute shall have the right to join in the parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren
proceedings and the arbitrator's decision shall be binding beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für
on all the Participants and the Organisation, whether or alle Teilnehmer und für die Organisation bindend, gleich-
not they have joined in the proceedings. viel ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Art i c l e 13 Artikel 13
1. This Arrangement shall be open for signature by the (1) Diese Vereinbarung liegt für die Teilnehmer bis
Participants until 30 September 1972. zum 30. September 1972 zur Unterzeichnung auf.
2. The States shall become parties to this Arrange- (2) Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Ver-
ment: einbarung,
upon signature not subject to ratification or approval, indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
Genehmigung unterzeichnen,
upon depositing an instrument of ratification or ap- indem sie bei der Regierung der Französischen Repu-
proval with the Government of the French Republic if blik eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde
the Arrangement was signed subject to ratification or hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbehaltlich der
approval. Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet
wurde.
3. This Arrangement shall come into force when it has (3) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von
been signed by the Organisation and when the aggregate der Organisation unterzeichnet worden ist und wenn
contributions payable on the basis of the scale set out in Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel
Annex B - by the States that have become parties to der Beitragssumme aufbringen müssen, nach Absatz 2
this Arrangement in accordance with paragraph 2 of this Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
Article amount to two-thirds of the total contributions
payable.
4. For the purpose of paragraph 3 of this Article, the (4) Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-
deposit of a declaration of intent to apply the Arrange- regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-
ment provisionally and to seek ratification or approval barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige
as soon as possible shall be considered as the deposit, Ratifikation oder Genehmigung anzustreben, gilt als
with the depository Government, of an instrument of Hinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungs-
ratification or approval. · urkunde im Sinne des Absatzes 3.
5. The Government of any Member State of the Or- (5) Die Regierung eines Mitgliedstaats der Organisa-
ganisation which has not signed the Arrangement by tion, welche diese Vereinbarung nicht bis zum 30. Sep-
30 September 1972 may become party to it after it has tember 1972 unterzeichnet hat, kann nach ihrem Inkraft-
come into force, provided the other Governments party treten Vertragspartei werden, sofern die anderen Ver-
to the Arrangeinent agree. The Government in question tragsregierungen damit einverstanden sind. Die betref-
must deposit an instrument of accession with the Gov- fende Regierung muß eine Beitrittsurkunde bei der Re-
ernment of the French Republic. gierung der Französischen Republik hinterlegen.
6. Unless the Programme Board unanimously decides (6) Sofern der Programmrat nicht einstimmig etwas
otherwise, a Government that becomes a party to this anderes beschließt, zahlt eine Regierung, die nach In-
Arrangement after its entry into force shall pay a contri- krafttreten dieser Vereinbarung Vertragspartei wird, den
bution equal to that which it would have paid if it had gleichen Beitrag, den sie gezahlt hätte, wenn sie bei
been a party to the Arrangement at the moment of its Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen
entry into force and this contribution shall be credited wäre, ihr Beitrag wird den anderen Vertragsparteien im
pro rata to the contributions of the Participants. Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gut-
geschrieben.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Article 14 Artikel 14
The Government of a non-Member State of the Organi- Die Regierung eines Nichtmitgliedstaats der Organisa-
sation may present a request to the Council of the Or- tion kann beim Rat der Organisation den Beitritt zum
ganisation to accede to the programme; a Council Programm beantragen; über einen solchen Antrag be-
decision to grant such a request shall require unanimity schließt der Rat einstimmig und im Einvernehmen mit
and must be taken in agreement with the Programme dem Programmrat; dieser legt die Beitrittsbedingungen
Board, which shall unanimously determine the terms of einstimmig fest.
the accession.
Article 15 Art i k e 1 15
The Organisation shall notify the Governments, after Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach
consultation with the Programme Board, when the pro- Konsultierung des Programmrats den im Einklang mit
gramme has been duly completed in accordance witli the dieser Vereinbarung erfolgten ordnungsgemäßen Ab-
provisions of this Arrangement and this Arrangement schluß des Programms; die Vereinbarung tritt nach Ein-
shall expire upon receipt of such notification. gang dieser Notifikation außer Kraft.
Art i c 1 e 16 Art i k e 1 16
The Participants may decide to cease the execution of Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit, die
the programme by a two-thirds majority representing mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ver-
also at least two-thirds of the contributions to the pro- tritt, beschließen, die Durchführung des Programms ein-
gramme. zustellen.
Article 17 Artikel 17
1. A Participant wishing to withdraw under the terms {1) Wünscht ein Teilnehmer nach Artikel 7 Absatz 2
of Article 7, paragraph 2 (b) of this Arrangement shall Buchstabe b von dem Programm zurückzutreten, so noti-
notify its withdrawal to the Organisation. This with- fiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt
drawal shall take effect at the date of the notification, wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tag der
subject to the following provisions: Notifikation wirksam:
(a) The withdrawing Participant shall be bound to pay a) Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine
in the manner agreed its contributions adopted under Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan wie ver-
the current Annual Budget; einbart zu entrichten;
(b) The withdrawing Participant shall be bound to hon- b) der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, die
our payment appropriations corresponding to approv- Zahlungsermächtigungen zu honorieren, die den be-
ed contract authority used at the time of notification willigten und im Zeitpunkt der Notifikation seines
of withdrawal; Rücktritts in Anspruch genommenen Verpflichtungs-
ermächtigungen entsprechen;
{c) The withdrawing Participant shall remain a member c) der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-
of the Programme Board until his obligations under glied des Programmrats, bis er seine Verpflichtungen
(a) and (b) above have been fulfilled and shall have a nach den Buchstaben a und b erfüllt hat; er hat nur
right to vote only on matters which are directly re- bei den Fragen ein Stimmrecht, die in unmittelbarem
lated to these obligations. Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.
2. The withdrawing Participant shall retain the rights (2) Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,
acquired up to the date on which its withdrawal takes die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück-
effect. As regards actions and developments decided tritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem
upon after the taking effect of the withdrawal, no further Rücktritt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen
right or obligation shall arise from the part of the pro- ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu
gramme to which it no longer contributes, unless and to dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren
the extent agreed otherwise between the remaining Par- Rechte und Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm
ticipants and the withdrawing Participant. The provisions und den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart
of Article XVII of the Convention of the Organisation wird. Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisa-
shall aply mutatis mutandis. tion findet sinngemäß Anwendung.
3. Should a non-Member State which had acceded to (3) Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,
the programme in accordance with the provisions of Ar- der dem Programm nach Artikel 14 beigetreten ist, von
ticle 14 of this Arrangement wish to withdraw from the diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende Artikel
programme the provisions of this Article shall apply sinngemäß Anwendung.
mutatis mutandis.
Article 18 Art i k e 1 18
Annexes A ancl B to this Arrangement form an integral Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-
part of it. barung.
Art i c 1 e 19 Artikel 19
1. This Arrangement may be reviewed at the request (1) Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teil-
of a Participant or of the Organisation. Any amendments nehmers oder der Organisation revidiert werden. Eine
shall come into force when all parties have notified their Änderung tritt in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der
approval to the depository Government. Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2. The Annexes to this Arrangement may be revised (2) Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-
by the Programme Board in accordance with the provi- grammrat nach den in den Anlagen enthaltenen Revi-
sions of the revision clauses of those Annexes. sionsbestimmungen revidiert werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1275
Art i c l e 20 Artikel 20
Upon entry into force of the Arrangement, the Govern- Die Regierung der Französischen Republik registriert
ment of the French Republic shall register it with the diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, lhH h
Sectetariat of the United Nations, in accordance with Ar- Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren
ticle 102 of the United Nations Charter. Sekretariat.
Art i c 1 e 21 Art i k e 1 21
The Government of the French Republic shall be the Die Regierung der Französischen Republik ist Ver-
depository of this Arrangement and shall notify the Par- wahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilneh-
ticipants and the Organisation of the date of entry into mern und der Organisation den Zeitpunkt des lnkraft-
force of this Arrangement and any amendments thereto, tretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderun-
and of all instruments of ratifications, approval, acces- gen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmi-
sion and declaration of intent to apply the Arrangement gungs- und Beitrittsurkunden und der Erklärungen, die
provisionally. Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned Representa- ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
tives, having been duly authorised thereto, have signed zu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-
this Arrangement. schrieben.
DONE in Neuilly-sur-Seine this twelfth day of July GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am 12. Juli 1972
nineteen hundred and seventy-two, in the English and in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
French languages, both texts being equally authoritative, Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift,
in a single copy, which shall be deposited in the archives die im Archiv der Regierung der Französischen Republik
of the Government of the French Republic, which shall hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und
transmit certified copies to each of the Participants and der Organisation beglaubigte Abschriften.
to the Organisation.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage A *)
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms
Annex A *)
to the Arrangement between certain member States
of the European Space Research Organisation and
the European Space Research Organisation concerning the execution
of a meteorological satellite programme
1. Objectifes to the European Meteorological 1. Ziele des europäischen Wettersatelliten-
Satellite Programme programms
The programme shall provide for the design, develop- Das Programm sieht den Entwurf, die Entwicklung,
ment, construction, placing in orbit, management and den Bau, die Beförderung in eine Umlaufbahn, die
control of a geostationary meteorological satellite Verwaltung und die Kontrolle eines geostationären
(Meteosat), as well as for the development and Wettersatelliten (Meteosat) sowie die Entwicklung
installation of associated ground facilities. This sys- und Einrichtung der zugehörigen Bodenanlagen vor.
tem is to represent a European contribution to the Dieses System soll einen europäischen Beitrag zum
GARP (Global Atmospheric Research Programme) Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm
and to the World Weather Watch of the World Me- (GARP) und zu der Welt-Wetter-Wacht der Welt-
teorological Organisation, and is to meet European organisation für Meteorologie darstellen; es soll den
meteorologists' requirements in respect of space facil- Eigenbedarf der europäischen Meteorologen auf dem
ities. Gebiet der Weltraumanlagen befriedigen.
2. Description of the Programme 2. Beschreibung des Programms
The programme covered by the Arrangement consists Das in dieser Vereinbarung vorgesehene Programm
of two parts, relating to the space segment and earth zerfällt in zwei Teile, die sich auf das Weltraum-
segment, respectively. segment und auf das Erdesegment beziehen.
2.1 Space segment 2.1 Weltraumsegment
This part of the programme comprises the following Dieser Teil des Programms umfaßt folgende Grund-
basic elements: elemente:
(a) Development of a geostationary satellite designed a) die Entwicklung eines geostationären Satelliten,
to: der folgende Aufgaben hat:
provide images in the infra-red and visible - Lieferung von Bildern im infraroten und sicht-
bands of the spectrum, baren Bereich des elektromagnetischen Spek-
trums;
distribute these images to the users, - Verbreitung dieser Bilder an die Benutzer;
collect the data emitted by automatic stations Sammlung der von automatischen Stationen
and, where applicable, interrogate these sta- ausgesandten Daten und gegebenenfalls Ab-
tions; fragung dieser Stationen;
(b) Production of two flight units of the satellite, and b) Herstellung von zwei Flugeinheiten des Satelliten
of a set of spare uni ts; und eines Satzes Ersatzeinheiten;
(c) Launch of one flight unit, whose position on the c) Start einer Flugeinheit, deren Position auf der
geostationary orbit will be laid down by the Pro- geostationären Umlaufbahn vom Programmrat be-
gramme Board. schlossen wird.
*) In der Fassung des Beschlusses des METEOSAT-Programmrats vom 8. November 1973.
Nr. 57 -- '.fag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1277
2.2 Earth segment 2.2 Erdesegment
This part of the programme comprises *) : Dieser Teil des Programms besteht aus*)
(a) Production of associated ground facilities which a) der Herstellung der zugehörigen Boclenanlaql'n,
include: die folgendes umfassen:
(i) A Data Acquisition, Telecommand ancl i) eine Datenerfassungs-, Telekommando- und
Tracking Station (DA TTS), Bahnverfolgungsstation (DATTS),
(ii) An Operations Control Centre (OCC), ii) ein Betriebskontrollzentrum (OCC),
(iii) A Data Referencing and Conditioning iii) ein Datenvorverarbeitungszentrum (DRCC),
Centre (DRCC),
(iv) A Meteorological Information Extraction iv) ein meteorologisches AuswertPzPntru111
Centre (MIEC), (MIEC),
(v) A Meteorological Terminal (MT), v) eine Anschlußstelle an das meteorologisclw
Fernmeldenetz (MT),
(vi) Development of a prototype and prepara- vi) Entwicklung eines Prototyps und Vorberei-
tion of manufacturing specifications for a tung von Herstellungsvorschriften für eint'
Primary Data User's Station (PDUS) and for Haupt-Nutzerstation (PDUS) und für einP
a Secondary Data User's Station (SDUS), · Neben-Nutzerstation {SDUS),
(vii) Development of prototype equipment for the vii) Entwicklung von Prototyp-Ausrüstungen zur
interconnections between the Data-Collec- Verbindung der Datensammelplattformen
tion Platforms (DCP) and the space system, (DCP) mit dem Weltraumsystem und Vorbe-
and preparation of manufacturing specifica- reitung von Herstellungsvorschriften für dieso
tions for this equipment. Ausrüstungen,
The aggregate of facilities (i) to (iv) being refer- wobei alle Anlagen unter den Ziffern i bis iv als
red to as the Ground Facility Meteosat (GMF); Bodenanlage Meteosat (GFM) bezeichnet werden;
(b) Preparation of the software for the operation of b) der Vorbereitung der Software für den Betrieb
the ground facilities; der Bodenanlagen;
(c) Integration of the various facilities of the Earth c) der Integration der verschiedenen Anlagen dos
Seetor (DA TTS, OCC, DRCC, MIEC, Meteorolo- Erdesegments (DATTS, OCC, DRCC, MIEC, An-
gical Terminal [MT], PDUS and SDUS) and run- schlußstelle (MT), PDUS und SOUS) und Erpr()-
ning in of the corresponding system. bung des entsprechenden Systems.
The part relating to the earth sector does not in- Der Teil, der sich auf das Erdescgmcnt bezieht.
clude: umfaßt nicht
the links between the Meteorological die Verbindungen zwischen der Anschlußstello
Terminal (MT), and the national meteorolo- (MT) und den nationalen Wetterzentren (MC),
gical Centres (MC),
the running costs of the earth sector (staff, die Betriebskosten des Erdesegments (Perso-
rentals, consumables) in the operational phase nal, Mieten, Verbrauchsgüter) während der
following the launch and the verification of Betriebsphase nach dem Start und der Uber-
overall system working. prüfung der Arbeit des Gesamtsystems.
(d) Preparation of software for the Meteorological d) der Vorbereitung von Software für das meteorolo-
Information Extraction Centre (MIEC), consisting gische Auswertezentrum (MIEC) durch Entwick-
of the development and pre-operational testing of lung und voroperationelles Testen der zur Durch-
the software required to perform the MIEC tasks; führung der MIEC-Aufgaben erforderlichen Soft-
in developing this software, consideration will be ware; bei der Entwicklung dieser Software wird
given to the possible use of programmes or sub- der möglichen Verwendung von Programmen oder
programmes already developed for similar work. Unterprogrammen, die für ähnliche Aufgaben be-
This task ends six months after the launch of the reits entwickelt wurden, Rechnung getragen. Diese
satellite. Aufgabe endet sechs Monate nach dem Start des
Satelliten.
3. Timetable 3. Zeitplan
The tentative timetable for the programme is as Der vorläuf_ige Zeitplan für das Programm lautet wie
follows: folgt:
start of the competitive project definition phase Beginn der Projektdefinitionsphase im Konkurrenz-
{PDP): December 1972; verfahren (PDP): Dezember 1972;
launch of satellite: end 1976. Start des Satelliten: Ende 1976.
4. Revision clause 4. Revisionsklausel
The provisions of this Annex may be revisecl by a Diese Anlage kann durch einstimmigen Beschluß des
unanimous decision of the Programme Board. Programmrats revidiert werden.
*) The terminology used is explaincd in the alli!chcd table. *) Die verwende((' Terminologie wird in der anliegc'nden Tabelle C'l-
klärt.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Terminology for ground facilities
Abbre-
Term Main functions
viation
1. Ground Facility Meteosat GFM Combines (2) to (5)
2. Data Acquisition, Telecommand Tracking DATTS Data acquisition (meteorological and housekeeping
Station data)
Telecommand
Tracking
3. Operations Control Centre occ Control of spacecraft and operations
4. Data Referencing and Conditioning Centre DRCC Phase adjustment of radiometer data
Gridding and annotation
Orbit and attitude computations
Editing
lmagery:
Rectifica tion
Projection conversion
Information transformation
5. Meteorological Information Extraction Centre MIEC Extraction of meteorological information:
- Sea surface temperatures
- Wind fields
- Cloud analysis (coverage and top height)
- Radiation balance
- Editing
Handling of Data Collection Platforms (DCP)
data
6. Meteorological Terminal MT Equipment required by the GFM to provide the
interface with the link with the Global Telecom-
munications System (GTS) of the World Weather
Watch (WWW)
7. Meteorological Centre MC Meteorological analysis by users
8. Primary Data User's Station PDUS Reception and display of full resolution image data
in digital form
Reception of APT type transmissions (in analog
form)
9. Secondary Data User's Station SOUS Reception and display of APT type transmissions
(in analog form)
10. Data Collection Platform DCP In-situ collection of meteorological and related
data
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1279
Terminologie für Bodenanlagen
Begriff 1 Abkürzung Hauptaufgaben
1. Bodenanlage Meteosat GFM umfaßt 2 bis 5
2. Datenerfassungs-, Telekommando- und Bahn- DATTS Datenerfassung (meteorologische und Betriebs-
verfolgungsstation daten)
Telekommando
Bahnverfolgung
3. Betriebskontrollzentrum occ Kontrolle des Raumfahrzeugs und des Betriebs
4. Datenvorverarbeitungszentrum DRCC Justierung der Bildzeilen bei den Radiometerdaten
Geographische Zuordnung
Bahn- und Lageberechnungen
Druckaufbereitung
Bilddaten:
- Berichtigung
- Projektionsumwandlung
- Umsetzung der Information
5. Meteorologisches Auswertezentrum MIEC Auswertung meteorologischer Informationen:
- Meeresoberflächenternperaturen
- Windfelder
- Wolkenanalyse (Bedeckung und Gipfelhöhe)
- Strahlungsgleichgewicht
- Druckaufbereitung
- Handhabung der Daten der Datensammelplatt-
formen (DCP)
6. Anschlußstelle an das meteorologische Fern- MT Ausrüstung, die von der GFM als Nahtstelle zu der
meldenetz Verbindung zum Globalen Fernmeldesystem (GTS)
der Welt-Wetter-Wacht (WWW) benötigt wird
7. Wetterzentrum MC Wetteranalyse durch die Benutzer
8. Haupt-Nutzerstation PDUS Empfang und Anzeige von voll aufgelösten Bild-
daten in Digitalform
Empfang von Ubertragungen im APT-Typ (in Ana-
logform)
9. Neben-Nutzerstation SDUS Empfang und Anzeige von Ubertragungen im APT-
Typ (in Analogform)
10. Datensammelplattform DCP, Sammlung meteorologischer und verwandter Daten
an Ort und Stelle
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975. Teil II
Anlage B
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms
Annex B
to the Arrangement between certain member States
of the European Space Research Organisation and
the European Space Research Organisation conceming the execution
of a meteorological satellite programme
l. Cost of Programme l. Programmkosten
The overall financial envelope of 115 million account- Der in Artikel 6 Absdtz 1 der Vereinbarung fest-
ing units laid down in Article 6, paragraph 1 of this gelegte Gesamtfinanzrahmen von 115 Millionen
Arrangement is based on the following estimates: Rechnungseinheiten gründet sich auf folgende Schät-
zungen:
(a) the direct expenditure for the Programme during a) Der direkte Aufwand für das Progrctmm im Zeit-
the period 1972-1979 is estimated, and allocated abschnitt 1972-1979 wird wie folgt geschätzt und
indicatively, as follows: vorläufig aufgeteilt:
In Millionen
In millions Rechnungs-
of accounting einheiten-
units at Preisbasis
mid-1971 prices Mitte 1971
(i) Definition phase (PDP) 3 i) Definitionsphase (POP) 3
(ii) Development of the satellite, and ii) Entwicklung des Satelliten und
production of two flight units and Herstellung von zwei Flugeinhei-
of a set of spares 53 ten und einem Satz Ersatzteile 53
(iii) Launch of one satellite (Thor iii) Start eines Satelliten (Thor Deltc1-
Delta launcher) 8 Träger) 8
(iv) Ground facilities, including: iv) Bodenanlagen einschließlich
development and installation Entwicklung und Einrichtung
of a Ground Facility Meteosat einer Bodenanlage Meteosat
(GFM) comprising a Data Ac- (GFM), bestehend aus einer
quisition Telecommand Track- Datensammel-, Telekomman-
ing Station, an Operations do- und Bahnverfolgungssta-
Control Centre, a Data Refe- tion, einem Betriebskontroll-
rencing and Conditioning Cen- zentrum, einem Datenvorver-
tre and a Meteorological In- arbeitungszentrum und einem
formation Extraction Centre, meteorologischen Auswerte-
as well as a Meteorological zentrum sowie einer Anschluß-
Terminal, stelle an das meteorologische
Fernmeldenetz,
development of a prototype Entwicklung eines Prototyps
and preparation of manufac- und Vorbereitung von Herstel-
turing specifications for a Pri- lungsvorschriften für eine
mary Data User's Station, and Haupt-Nutzerstation und eine
a Secondary Data User's Sta- Neben-Nutzerstation,
tion,
development of prototype Entwicklung einer Prototyp-
equipment for the interconnec- ausrüstung für die Verbindung
tions between the Data Col- zwischen den Datensammel-
lection Platforms (DCP) and plattformen (DCP) und dem
the space system and prepa- Weltraumsystem und Vorbe-
ration of manufacturing speci- reitung von Herstellungsvor-
fications for this equipment, schriften für diese Ausrüstung,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1281
In Millionen
In millions Rechnungs-
of accounting einheiten-
units at Preisbasis
rnid-1971 prices Mitte 1971
preparation of the software Vorbereitung der Software für
for the operation of the den Betrieb der Bodenanlagen
ground facilities (the software (ausgenommen die Software
of the Meteorological Infor- des meteorologischen Aus-
mation Extraction Centre ex- wertezentrums) 14
cluded) 14
(v) Technical contingency allowance 6 v) Zugabe für technische Pannen 6
(vi) Direct internal costs (statt, run- vi) direkte interne Kosten der Orga-
ning costs, facilities) of the Or- nisation (Personal, Betriebskosten,
ganisation 6 Anlagen) 6
Total 90 * Insgesamt 90*)
(b) indirect expenditure, i. e. the programme's share b) indirekte Aufwendungen, d. h. der Anteil des
of the Organisation's common and support costs; Programms an den allgemeinen Kosten und den
the amount of this will depend on the size of the Unterstützungskosten der Organisation; ihre Höhe
overall programme of the Organisation and is cur- hängt vom Umfang des Gesamtprogramms der Or-
rently estimated at 22.8 MAU. ganisation ab und wird gegenwärtig auf 22,8 Mil-
lionen Rechnungseinheiten geschätzt.
2. Scale of Contributions 2. Beitragsschlüssel
Each Participant shall contribute to the expenditure Jeder Teilnehmer trägt zu den Aufwendungen, die
resulting from the execution of the Programme by the sich aus der Durchführung des Programms durch die
Organisation under the foregoing Arrangement, in ac- Organisation auf Grund der vorstehenden Verein-
cordance with the following scale: barung ergeben, nach Maßgabe des nachstehenden
Schlüssels bei:
Scale of Beitrags-
contributions schlüssel
States Staaten
0 0 0 0
Federal Republic of Germany 25.66 Bundesrepublik Deutschland 25,66
Belgium 4.06 Belgien 4,06
Denmark 2.41 Dänemark 2,41
France 23.70 Frankreich 23,~0
ltaly 15.07 Italien 15,07
United Kingdom 20.60 Vereinigtes Königreich 20,60
Sweden 5.02 Schweden 5,02
Switzerland 3.48 Schweiz 3,48
Total 100.00 insgesamt 100,00
3. Reports by the Organisation on the Financial and 3. Berichte der Organisation über die finanzielle und
Contracts Situation vertragliche Situation
The Director General of the Organisation shall issue Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach
the necessary instructions for the presentation of Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Fi-
reports on the progress and geographical distribution nanzordnung der Organisation über die Rechnungs-
of the work, on the call-ups of contributions, the ex- führung (Kapitel III Abschnitt VI der Finanzordnung)
penditure to date and the latest estimates of cost-to- und der vom Rat der Organisation erlassenen Vor-
completion of the Programme, in accordance with the schriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden
relevant provisions of the Organisation's Financial Berichte (Dokument ESRO/C/306, add. 2, rev. 1) die
Rules dealing with accounts (Chapter III, section VI of erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Be-
the Financial Rules) and with the provisions adopted richten über den Stand und die geographische Ver-
by the Council of the Organisation concerning the teilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die ange-
periodical reports to be presented (document ESRO fallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der
C/306, add. 2, rev. 1). Gesamtkosten des Programms.
*) These cosh do not include the running costs for the ground seg- *) Diese Kosten umfassen nid1t die Betriebskosten für das BodPn-
ment (~tatf, rc>nlals, consumables) during lhe postl,rnnch operational segment (Perwnal, Mieten, Ve1braud1sgüter) während der Betriebs-
phase. phase nach dem Start.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
4. Financial Rules to be Observed 4. Zu beachtende Finanzvorschriften
The direct expenditure resulting from the execution of Die bei der Durchführung des Programms durch die
the Programme by the Organisation under the fore- Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehen-
going Arrangement shall be charged to a Programme den direkten Kosten werden in einem Programm-
Output Account which shall be established and ad- leistungskonto verbucht, das von der Organisation
ministered by the Organisation in accordance with the nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanz-
relevant provisions of its Financial Rules. The Pro- ordnung errichtet und verwaltet wird. Der Anteil des
gramme· s share of the Organisation's common and Programms an den gemeinsamen Kosten und den
support costs shall be established and allocated to the Unterstützungskosten der Organisation wird nach
Programme Output Account in accordance with the den von der Organisation festgelegten einschlägigen
relevant principles and procedures adopted by the Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.
Organisation.
5. Revision Clause 5. Revisionsklausel
The provisions of paragraphs 1 and 2 of this Annex Die Nummern 1 und 2 dieser Anlage können durch
may be revised by a unanimous decision of the Pro- einstimmigen Beschluß des Programmrats revidiert
gramme Board. The provisions of paragraphs 3 and 4 werden. Die Nummern 3 und 4 können durch einen
of this Annex may be revised by a two-thirds majori- mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Pro-
ty decision of the Programme Board. grammrats revidiert werden.
Bekanntmadmng
des Obereinkommens zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über ein Sondervorhaben
betreffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen
Vom 5. September 1975
Das von der Regierung der Bundesrepublik Das Ubereinkommen ist zum selben Zeitpunkt in
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 25. Januar 1972 Kraft getreten für
unterzeichnete Ubereinkommen vom 20. Dezember Frankreich
1971 zwischen Schweden, bestimmten anderen Mit- Niederlande
-gliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs- Schweden
Organisation und der Europäischen Weltraumfor- Vereinigtes Königreich
schungs-Organisation über ein Sondervorhaben be- die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
treffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen Das Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten
ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für die für
Schweiz am 8. Februar 1973
Bundesrepublik Deutschland am 26. Januar 1973
Das Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-
in Kraft getreten. licht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1283
Dbereinkommen
zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über ein Sondervorhaben
betreffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen
Agreement
between Sweden, other member States
of the European Space Research Organisation
and the European Space Research Organisation
on a special project
concerning the launching of sounding rockets
(Uberselzung}
The Governments of the Federal Republic of Germany, Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des
the Kingdom of Belgium, the French Republic, the King- Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des
dorn of the Netherlands, the United Kingdom of Great Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs
Britain and Northern Ireland, the Swiss Confederation Großbritannien und Nordirland, der Schweizerischen
(hereinafter referred to as "the Participants"), Eidgenossenschaft
(im folgenden als „Teilnehmer" bezeichnet),
the Government of the Kingdom of Sweden die Regierung des Königreichs Schweden
(hereinafter referred to as "Sweden") (im folgenden als „Schweden" bezeichnet)
and und
the European Space Research Organisation die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
(hereinafter referred to as "the Organisation"), (im folgenden als „Organisation" bezeichnet) -
Considering the decision taken by the Organisation's im Hinblick auf den vom Rat der Organisation auf
Council at its session of 20 Decernber 1971 (ESRO/C/ seiner Tagung am 20. Dezember 1971 gefaßten Beschluß
XLIII/ Res. 3[Final]) that activities at the Kiruna laundüng (ESRO/C/XLIII/Res. 3 [Final]), die Tätigkeit auf der Ab-
range (ESRANGE) will no langer be conducted as a schußanlage Kiruna (ESRANGE) nicht mehr als Programm
programme of the Organisation, and that ownership of der Organisation durchzuführen und das Eigentum an der
the range will be transferred to Sweden; Anlage auf Schweden zu übertragen;
Considering the Protocol between the Kingdom of im Hinblick auf das Protokoll zwischen dem Königreich
Sweden and the European Space Research Organisation Schweden und der Europäischen Weltraumforschungs-
concerning the cessation of the Organisation's activities Organisation über die Einstellung der Tätigkeit der Orga-
at the Kiruna launching range; nisation auf der Abschußanlage Kiruna;
Considering Sweden's proposal to member States of im Hinblick auf den Vorschlag Schwedens an die Mit-
the Organisation to rnake available ESRANGE as well as gliedstaaten der Organisation, ESRANGE und die Ein-
the facilities of the And0ya rocket range, the latter richtungen der Abschußanlage Andöya - die letztere
under the terms of an arrangement entered into by auf Grund einer zu diesem Zweck geschlossenen Verein-
Sweden and The Royal Norwegian Council for Scientific barung zwischen Schweden und dem Königlich Norwegi-
and Industrial Research (hereinafter referred to as the schen Rat für Wissenschaftliche und Industrielle For-
"NTNF") for this purpose; schung (im folgenden als „NTNF" bezeichnet) - zur
Verfügung zu stellen;
Considering that the Participants have expressed an im Hinblick auf das von den Teilnehmern bekundete
interest in continuing to use these launching ranges Interesse an der weiteren Benutzung dieser Abschuß-
within the framework of their sounding-rocket anlagen im Rahmen ihrer Höhenforschungsraketen-Pro-
programmes devoted to scientific experiments for peace- gramme, die wissenschaftlichen Versuchen zu friedlichen
ful purposes; Zwecken dienen sollen;
Considering the need to coordinate and harmonise, at im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Benutzung die-
European level, the use of these launching ranges; ser Abschußanlagen auf europäischer Ebene zu koordi-
nieren und zu harmonisieren;
Considering the need to define on the one hand the im Hinblick auf die Notwendigkeit, einerseits die
rights and obligations that exist among the Participants, Rechte und Pflichten zwischen den Teilnehmern und
and on the other hand those existing between the andererseits die Rechte und Pflichten zwischen den Teil-
Participants and the Organisation; nehmern, Schweden und der Organisation festzulegen;
Having regard to the declaration made on 20 December gestützt auf die Erklärung des Vertreters Schwedens im
1971 by Sweden·s representative on the Council of the Rat der Organisation vom 20. Dezember 1971;
Organisation;
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Having regard to the declaration made on 20 December gestützt auf die Erklärung der Vertreter der Teilnehmer
1971 by the representatives of the above-named Partici- im Rat der Organisation vom 20. Dezember 1971;
pants on the Council of the Organisation;
Having regard to the Resolution of 20 December 1971 gestützt auf die vom Rat der Organisation nach Arti-
concerning the acceptance of the request for execution kel VIII des ESRO-Ubereinkommens verabschiedete Ent-
of this programme within the framework of the Organisa- schließung vom 20. Dezember 1971 über die Annahme des
tion, adopted by the Council of the Organisation under Ersuchens um Durchführung dieses Programms im Rah-
Article VIII of the Convention; men der Organisation -
HA VE AGREED AS FOLLOWS: SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Article 1 Artikel 1
1. Sweden undertakes to keep a Sounding Rocket range (1) Schweden verpflichtet sich, in Kiruna für die Dauer
at Kiruna operational for a period of five years reckoned von fünf Jahren vom 1. Juli 1972 an eine Abschußanlage
from 1 July 1972. This range will still be called für Höhenforschungsraketen betriebsbereit zu halten.
ESRANGE. The facilities at ESRANGE and the services Diese Abschußanlage behält die Bezeichnung ESRANGE.
that will be made available there are described in An- Die Einrichtungen von ESRANGE und die dort zur Ver-
nex I to this Agreement. fügung stehenden Dienste sind in Anlage I beschrieben.
2. To this end Sweden will invest up to 400 000 AU (2) Zu diesem Zweck wird Schweden bis zu 400 000 RE
in the range. in die Anlage investieren.
3. In addition, and on the basis of an agreement be- (3) Außerdem wird auf Grund eines Abkommens zwi-
t ween Sweden and NTNF, the And0ya (Norway) rocket schen Schweden und dem NTNF auch die Abschußanlage
range also will be kept operational for the same period. Andöya (Norwegen) für die gleiche Dauer betriebsbereit
The facilities of the And0ya rocket range and the serv- gehalten werden. Die Einrichtungen der Abschußanlage
ices that will be made available there are described in Andöya und die dort zur Verfügung steh.enden Dienste
Annex II to this Agreement. sind in Anlage II beschrieben.
Art i-c l e 2 Artikel 2
1. ESRANGE and the And0ya rocket launc:hing range (1) ESRANGE und die Abschußanlage Andöya stehen
will be available for launchings of sounding rockets of den Teilnehmern und Schweden für Abschüsse von
the Participants and of Sweden. Höhenforschungsraketen zur Verfügung.
2. Sweden and NTNF are entitled to make ESRANGE (2) Schweden und der NTNF sind berechtigt, ESRANGE
and the And0ya rocket range available for laundlings und die Abschußanlage Andöya anderen Staaten und
demanded by other states and organisations. Organisationen für Abschüsse, um die sie ersuchen, zur
Verfügung zu stellen.
3. ESRANGE and the And0ya laundling range may (3) ESRANGE und die Abschußanlage Andöya dürfen
under this Agreement only be used for the purpose of auf Grund dieses Obereinkommens nur zur Förderung
promoting collaboration among European States in space der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten
research and space technology, exclusively for peaceful auf dem Gebiet der Weltraumforschung und -technologie
purposes. benutzt werden, und zwar ausschließlich zu friedlichen
Zwecken.
Article 3 Artikel 3
Each Participant and Sweden shall be entitled to a Jeder Teilnehmer und Schweden haben Anspruch auf
specified number of operational weeks in proportion to eine bestimmte Anzahl von Betriebswochen im Verhält-
their contributions to this special project, as set out in nis ihrer in Anlage III festgesetzten Beiträge zu diesem
Annex III. These weeks may be distri.buted between Sondervorhaben. Diese Betriebswochen können zwischen
the two ranges according to the needs of the Participants den beiden Abschußanlagen nach den Bedürfnissen der
and Sweden. The total number of operational weeks to Teilnehmer und Schwedens aufgeteilt werden. Die Ge-
be distributed among the Participants and Sweden is samtzahl der unter den Teilnehmern und Schweden auf-
40 per year. zuteilenden Betriebswochen beträgt 40 im Jahr.
Article 4 Artikel 4
ESRANGE and the And0ya launc:hing range will be ESRANGE und die Abschußanlage Andöya werden aus-
managed exclusively by the competent Swedish and schließlich von den zuständigen schwedischen bzw. nor-
Norwegian authorities respectively. Safety regulations wegischen Behörden verwaltet. Diese erlassen Sicher-
will be decided by these authorities after due consulta- heitsvorschriften nach gebührender Konsultation mit den
tions with the Participants. Teilnehmern.
Article 5 Artikel 5
1. During the period laid down in Article 1 of this (1) Während der in Artikel 1 festgesetzten Zeit leisten
Agreement the Participants shall contribute towards die Teilnehmer Beiträge zu den grundlegenden Unter-
basic maintenance costs of ESRANGE and the And0ya haltungskosten von ESRANGE und der Abschußanlage
rocket range. The total of these contributions shall Andöya. Ihre gesamten Beiträge belaufen sich auf einen
amount to a fixed annual sum of 830 000 AU (at 1971 festen Jahresbetrag von 830 000 RE (Preisbasis 1971). Der
prices). The scale of contributions to these basic costs Verteilungsschlüssel für die Beiträge zu diesen grund-
plus the costs referred to in Article 6.4 shall be as set out legenden Kosten und zu den in Artikel 6 Absatz 4 ge-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1285
in Annex lll. Furthermore, Sweden will contribute to the nannten Kosten ist in Anlage III enthalten. Ferner trägt
basic maintenance costs according to the provisions of Schweden nach Anlage III zu den grundlegenden Unter-
Annex III. haltungskosten bei.
2. In addition to their contributions to the basic (2) Außer den in Absatz 1 genannten Beiträgen zu den
maintenance costs, referred to in paragraph '1 of this grundlegenden Unterhaltungskosten haben die Teilneh-
Article, the Participants will be charged 5 000 AU per mer 5 000 RE für jede tatsächlich genutzte Betriebswoche
operational week actually used within their quota of the im Rahmen ihres in Artikel 3 vorgesehenen Anteils an
40 weeks mentioned in Article 3. The services covered den 40 Wochen zu zahlen. Die von dieser Betriebsgebühr
by this operational fee are set out in Annexes I and II. gedeckten Dienste sind in den Anlagen I und II aufge-
führt.
Article 6 Artikel 6
1. There shall be set up a Programme Advisory Com- (1) Es wird ein Beratender Programmausschuß einge-
mittee, consisting of one representative of each Partici- setzt, der aus einem Vertreter jedes Teilnehmers, einem
pant, one rep,resentative of Sweden and one of NTNF. Vertreter Schwedens und einem Vertreter des NTNF
A representative of the Director General may attend the besteht. Ein Vertreter des Generaldirektors der Organisa-
meetings of the Programme Advisory Committee. tion kann den Sitzungen des Beratenden Programm-
ausschusses beiwohnen.
2. The Advisory Committee's task will be to examine (2) Der Ausschuß hat die Aufgabe, folgende Fragen
and to give advice to the Swedish and Norwegian zu prüfen und die schwedischen und norwegischen Be-
authorities, with regard to: hörden darüber zu beraten:
(a) the annual plan of launching campaigns and as- a) jährlicher Abschußkampagnenplan und damit zusam-
sociated questions of priorities; menhängende Fragen der Vorrangigkeit;
(b) the guidelines for the procedure to be followed in b) Verfahrensrichtlinien für die Behandlung der Ersuchen
respect of requests for the use of the rocket ranges um Benutzung der Abschußanlagen und für die An-
and the application of the charging formula; wendung der Kostenverteilungsformel;
(c) the charge for operational weeks that any Participant c) Gebühr für Betriebswochen, die ein Teilnehmer etwa
may request outside its annual quota; zusätzlich zu seiner jährlichen Quote verlangt;
(d) plans for technical improvements at the two ranges; d) Pläne für technische Verbesserungen auf den beiden
Abschußanlagen;
(e) application of changes in price levels; e) Anwendung von Änderungen des Preisniveaus;
(f) any questions concerning the harmonisation of the f) alle ihm etwa unterbreiteten Fragen über die Harmo-
sounding rocket programmes that may be submitted nisierung der Höhenforschungsraketen-Programme;
to it;
(g) the tasks for the Programme Advisory Committee·s g) dem Sekretariat des Ausschusses obliegende Auf-
Secretariat. gaben.
Furthermore, lhe Programme Advisory Committee shall Außerdem erhält der Beratende Programmausschuß jähr-
each year be supplied with a summary of the running lich eine kurze Aufstellung der Betriebskosten der beiden
costs for both ranges. Abschußanlagen.
3. The Committee shall have a Secretariat located at (3) Der Ausschuß hat ein Sekretariat, das sich am
the Organisation's Headquarters. lt will consist of up to Sitz der Organisation befindet. Dieses Sekretariat be-
two staff members of the Organisation. steht aus einem oder höchstens zwei Mitgliedern des
Personals der Organisation.
4. The costs for the running of the Programme Ad- (4) Die Kosten für die Tätigkeit des Beratenden Pro-
visory Committee and its Secretariat will be reimbursed grammausschusses und seines Sekretariats werden der
to the Organisation by the Participants together with Organisation von den Teilnehmern gleichzeitig mit der
their contributions to the basic maintenance costs as set Zahlung ihrer Beiträge zu den grundlegenden Unterhal-
out in Annex III. tungskosten nach Anlage III erstattet.
Article 7 Artikel 7
Within the framework of its mission of coordinating Im Rahmen ihres Auftrags, die nationalen Programme
national programmes, the Organisation shall assist the zu koordinieren, unterstützt die Organisation die Teil-
Participants and Sweden in the execution of the special nehmer und Schweden bei der Durchführung des Sonder-
project, and shall in particular provide, if requested: vorhabens und gewährt ihnen auf Verlangen insbeson-
dere
(a) general scientific advice on the objectives of the a) allgemeine wissenschaftliche Beratung über die Ziele
special project, on the basis of its previous ex- des Sondervorhabens auf Grund ihrer bisherigen Er-
perience; fahrungen;
(b) administrative services and supplies, as well as legal b) Verwaltungsleistungen und -mittel sowie Rechts- und
and other advice. sonstige Beratung.
Article 8 Artikel 8
1. A Participant concerned shall indemnify Sweden (1) Jeder Teilnehmer stellt Schweden in bezug auf
in respect of any liability the latter may incur should its jede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben kann,
international responsibility be involved as a result of the daß es infolge der Durchführung einer Abschußkampagne
execution of its sounding rocket campaign under the auf Grund dieses Ubereinkommens international haftbar
terms of this Agreement. gemacht wird.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
2. To cover the civil liability of the Participants in (2) Die Teilnehmer schließen einen Versicherungsver-
respect of any injury or damage resulting from the trag zur Deckung ihrer zivilrechtlichen Haftung für Kör-
launching of sounding rockets or from such transport per- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem
or storage, which are carried out for the launchings, Abschuß von Höhenforschungsraketen oder mit den für
the Participants shall have an insurance policy. den Abschuß vorgenommenen Beförderungen oder Ein-
lagerungen eintreten.
The insurance shall be taken out with an insurance Dieser Versicherungsvertrag wird mit einer nach schwe-
company which has been licensed under Swedish law. dischem Recht zugelassenen Versicherungsgesellschaft
The terms of the insurance contract shall be determined geschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden nach
after consultation with the competent Swedish authorities. Konsultation mit den zuständigen schwedischen Behör-
The insurance contract shall provide for the right of any den festgelegt. Der Versicherungsvertrag hat vorzusehen,
person suffering injury or damage, for which the Partici- daß jede Person, die einen Körper- oder Sachschaden
pant is liable, to bring an action for compensation erleidet, für den der Teilnehmer haftet, das Recht hat,
directly against the insurer. eine Schadenersatzklage unmittelbar gegen den Ver-
sicherer zu erheben.
Sweden will, if so requested, take out an appropriate Schweden wird, wenn es darum ersucht wird, eine ge-
insurance policy on behalf of the Participants, it being eignete Versicherung im Namen der Teilnehmer abschlie-
understood that the Participants will reimburse Sweden ßen, wobei davon ausgegangen wird, daß diese ihm die
for the premiums. The Organisation shall assist Sweden Prämien erstatten. Die Organisation unterstützt Schwe-
with regard to taking out such policies and give legal den beim Abschluß solcher Versicherungen und gewährt
advice in order to ascertain that the provisions of this Rechtsberatung, um in Fällen, in denen Schweden nicht
paragraph are fulfilled in cases when Sweden is not um den Abschluß der Versicherung ersucht wird, die
requested to take out the appropriate insurance policy. Einhaltung dieses Absatzes zu gewährleisten.
Article 9 Artikel 9
Scientific results achieved from launching operations Die durch Abschußmaßnahmen auf Grund dieses Uber-
executed under this Agreement shall be published or einkommens erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse wer-
otherwise be made available. den veröffentlicht oder auf andere Weise zugänglich ge-
macht.
Article 10 Art i k e 1 10
This Agreement shall remain in force for a period of Dieses Ubereinkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es
five years. lt may be extended by agreement between kann durch Ubereinkunft zwischen den Vertragsparteien
the parties. verlängert werden.
Article 11 Artikel 11
1. Any dispute which arises between two or more of (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teil-
the Participants, or between any of them, Sweden, and/ or nehmern oder zwischen einzelnen Teilnehmern, Schwe-
the Organisation, concerning the interpretation or ap- den und/ oder der Organisation über die Auslegung oder
plication of this Agreement, and which cannot be settled Anwendung des Ubereinkommens, die nicht gütlich bei-
amicably, shall be submitted, at the request of any party gelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streit-
to the dispute, to a single arbitrator appointed by the parteien einem Einzelschiedsrichter vorgelegt, der vom
President of the International Court of Justice. The Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt
arbitrator may not be a national of a State which is a wird. Der Schiedsrichter darf nicht Angehöriger eines an
party to the dispute. der Streitigkeit beteiligten Staates sein.
2. Those parties to the Agreement which are not (2) Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertrags-
parties to the dispute shall have the right to join in parteien des Ubereinkommens können dem Verfahren
the proceedings and the arbitrator's decision shall be beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für
binding on all the Participants, Sweden and the Organisa- alle Teilnehmer, für Schweden und für die Organisation
tion, whether or not they have joined in the proceedings. bindend, gleichviel ob sie dem Verfahren beigetreten
sind oder nicht.
Art i c 1 e 12 Artikel 12
1. This Agreement shall be open for signature by the (1) Dieses Ubereinkommen liegt für die Teilnehmer,
Participants, Sweden and the Organisation until 31st Jan- Schweden und die Organisation bis zum 31. Januar 1972
uary 1972. zur Unterzeichnung auf.
2. They shall become parties to this Agreement: (2) Sie werden Vertra-gsparteien dieses Ubereinkom-
mens,
upon signature not subject to ratification or approval; indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder
Genehmigung unterzeichnen;
upon depositing an instrument of ratification or ap- indem sie bei der Regierung Frankreichs eine Ratifi-
proval with the Government of France, if the Agree- kations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, falls
ment was signed subject to ratification or approval. das Ubereinkommen vorbehaltlich der Ratifizierung
oder der Genehmigung unterzeichnet wurde.
3. This Agreement shall come into force when it has (3) Dieses Ubereinkommen tritt in Kraft, wenn es von
been signed by the Organisation and Sweden and when der Organisation und Schweden unterzeichnet worden ist
the aggregate contributions payable-on the basis of the und wenn Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage III
scale set out in Annex III-by the States that have 90 v. H. der von den Teilnehmern zu zahlenden Beitrags-
become parties to the Agreement in accordance with the summe aufbringen müssen, nach Absatz 2 Vertrags-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1287
terms of paragraph 2 of this Article amount to 90 °/o of parteien des Ubereinkommens geworden sind, wobei da-
the total contributions payable on the part of the Partici- von ausgegangen wird, daß die Teilnehmer und Schwe-
pants, it being understood that the Participants and den einander konsultieren werden, um einen etwaigf'n
Sweden would consult amongst themselves with a view Endfehlbetrag auszugleichen.
to making good any ultimate shortfall.
4. For the purposes of paragraph 3 of this Article, the (4) Die Hinterlegung einer Erklärung, in der die Ab-
deposit of a declaration of intention to apply the Agree- sicht bekundet wird, das Ubereinkommen vorläufig an-
ment provisionally and to seek ratification or approval zuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder
as soon as possible shall be considered as the deposit Genehmigung anzustreben, gilt als Hinterlegung einer
of an instrument of ratification or approval. Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde im Sinrn' des
Absatzes 3.
5. The Government of any Member State of the Organi- (5) Die Regierung eines Mitgliedstaats der Organisa-
sation which has not signed the Agreement by 31st Jan- tion, die das Ubereinkommen nicht bis zum 31. Janudr
uary 1972 may become party to it as soon as it comes 1972 unterzeichnet hat, kann durch das Inkrafttreten dP'-'
into force provided that: Dbereinkommens Vertragspartei werdrn,
(a) the other Governments party to the Agreement agree; a) sofern die anderen Vertragsregierungen des Uberein-
kommens damit einverstanden sind;
(b) the Government in question deposits an instrument b) sofern die betreffende Regierung bei der Regierung
of accession with the Government of France. Frankreichs eine Beitrittsurkunde hinterlegt.
Art i c 1 e 13 Art i k e 1 13
Annexes I, II and III to this Agreement form an Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieses Uber-
integral part thereof. einkommens.
Art i c 1 e 14 A r t i k e l 14
1. This Agreement may be amended at the request of (1) Dieses Ubereinkommen kann auf Antrag eines oder
one or more of the Participants or of Sweden. Similarly, mehrerer Teilnehmer oder Schwedens geändert werden.
the Organisation has the right to initiale amendments Ebenso hat die Organisation das Recht, Änderungen der-
of provisions creating rights and obligations in its jenigen Bestimmungen vorzuschlagen, die für sie Rechte
respect. Any amendments shall come into force when oder Pflichten begründen. Die Änderungen treten in
all parties concerned have notified their approval to the Kraft, sobald alle betroffenen Vertragsparteien der Ver-
depositary Government. wahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
2. The Annexes to the Agreement may be revised by (2) Die Anlagen dieses Ubereinkommens können durch
a unanimous decision of the Participants and Sweden, einstimmigen Beschluß der Teilnehmer und Schwedens
after consultation with the Organisation. nach Konsultation mit der Organisation geändert werden.
Article 15 Artikel 15
Upon entry into force of the Agreement, the Govern- Die Regierung Frankreichs registriert das Ubereinkom-
ment of France shall register it with the Secretariat of men, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102
the United Nations, in accordance with Article 102 of der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
the United Nations Charter.
Article 16 Art i k e 1 16
The Government of France shall be the depositary of Die Regierung Frankreichs ist Verwahrer dieses Uber-
this Agreement and shall notify the Governments of the einkommens; sie notifiziert den Regierungen der Mit-
Member States of the Organisation of all signatures, gliedstaaten der Organisation jede Unterzeichnung, jede
ratifications and accessions, and of the date of entry into Ratifizierung und jeden Beitritt sowie den Zeitpunkt des
force of the Agreement and any amendments thereto. Inkrafttretens des Ubereinkommens und seiner Änderun-
gen.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned Representa- ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
tives, having been duly authorised thereto, have signed zu gehörig befugten Vertreter dieses Ubereinkommen
this Arrangement. unterschrieben.
DONE in Neuilly-sur-Seine, this twentieth day of De- GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am 20. Dezember
cember nineteen hundred and seventy-one, in the English 1971 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
and French languages, both texts being equally authorita- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ur-
tive, in a single copy, which shall be deposited in the schrift, die im Archiv der Regierung der Französischen
archives of the Government of the French Republic, Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Regie-
which shall transmit certified copies to each of the Gov- rungen und der Organisation beglaubigte Abschriften.
ernments and to the Organisation.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage I
zu dem Ubereinkommen zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über ein Sondervorhaben
betreffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen
Annex I
to the Agreement between Sweden, other member States
of the European Space Research Organisation
and the European Space Research Organisation
on a special project
concerning the launching of sounding rockets
Description of Services Beschreibung der in ESRANGE
Offered at Esrange zur Verfügung stehenden Dienste
t. Services covered by the operational fee 1. Von der Betriebsgebühr gedeckte Dienste:
(a) Planning, coordination and operations; a) Planung, Koordinierung und Betrieb;
(b) Timing, internal communications (including the b) Zeitmessung, interne Verbindungen (einschließlich
user's own installations) and range cabling; der Eigeneinrichtungen des Benutzers) und Ver-
kabelungen auf dem Abschußgelände;
(c) Range safety, including press and radio announce- c) Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Ankündigun-
ments; gen in Presse und Rundfunk;
(d) Wind measurements and calculations of launcher d) Windmessung und Berechnung der Abschußeinstel-
settings; lung;
(e) The support of two complete TM stations (fully e) Unterhaltung zweier vollständiger Telemetrie-
manned); stationen (voll bemannt);
(f) The support of the following scientific equipment: f) Unterhaltung folgender wissenschaftlicher Aus-
rüstungen:
magnetometers - Magnetometer;
riometers Riometer;
all-sky camera and recordings Himmelskamera und Aufzeichnungen;
photometers Photometer;
ionosonde; Ionosonde;
(g) The support of the following tracking facilities: g) Unterhaltung folgender Bahnverfolgungsanlagc>n:
total power interferometer - Interferometer (total power interferometer);
slant range equipment - Schrägentfernungsmesser;
microphone-system for impact determinalion - Mikrofonsystem zur Bestimmung des Einschlags;
real time trajectory eslimation ( ± 1 km) - Echtzeit-Flugbahnbestimmung ( ± 1 km);
computerised trajectory estimations (± 100 m - Flugbahnbestimmung mit Computer ( ± 100 m
or better); oder besser);
(h) Recording, digitalisation and editing of TM data h) Aufzeichnung, Digitalisierung und Druckaufberei-
(one tape and max 500 m recording paper per tung von Telemetriedaten (auf Band und höchstens
flight); 500 m Schreiberpapier je Flug);
(i) The use of the following launch facilities: i) Benutzung folgender Abschußeinrichtungen:
one remote controlled Skylark launcher - eine ferngesteuerte Skylark-Abschußrampe;
two remote controlled Centaure launchers - zwei ferngesteuerte Centaure-Abschußrampen;
two remote controlled Nike launchers - zwei ferngesteuerte Nike-Abschußrampen;
one launch team (about three persons); - eine Startmannschaft (ungefähr drei Personen);
(j) The use of areas required for rocket and payload j) Benutzung des für die Raketen- und Nutzlastvorbe-
preparation work; reitung erforderlichen Geländes;
(k) Removal of snow from roads and launch pads; k) Schneeräumung auf Straßen und Startplätzen;
(1) Insurance to cover the user's equipment limiting 1) Versicherung der Ausrüstung des Benutzers bis zu
sum yet to be decided; einem noch zu bestimmenden Höchstbetrag;
(m) Canteen service and the use of some kitchen m) Benutzung der Kantine und einiger Kochgele~Jen-
facilities; heiten;
Nr. 57 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1289
2. Services available on a cost reimbursement basis 2. Gegen Kostenerstattung zur Verfügung stehende
Dienste:
Services not specified in the list above can be sppliecl In der obigen Liste nicht aufgeführte Dienste können
on a cost reimbursemenl basis. Some examples al"l' gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wer-
listed below: den, z.B.:
(a) Transportation of the user's equipment to ES- a) Beförderung der Ausrüstung des Benutzers zur
RANGE; ESRANGE;
{b) Operation of facilities outside the base area; b) Benutzung von Einrichtungen außerhalb des Ge-
ländes der Abschußanlage;
(c) Operation of the ESRANGE radar (if possible); c) Benutzung· der ESRANGE-Radaranlage (wenn mög-
lich);
(cl) Recovery operations; d) Bergungsoperationen;
(e) Supply of consumable goods; e) Lieferung von Verbrauchsgütern;
(f) Long distance telephone calls ancl telex; f) Ferngespräch- und Fernschreibverbindungen;
(g) Accommodation at the range (in limited numbers); g) Unterkunft auf der Abschußanlage (in beschränk !t>r
Zahl);
(h) Insurance of user's explosives (compulsory cost); h) Versicherung der Sprengstoffe des Benutzers (ob-
ligatorische Kosten);
(i) Construction work for user's installations inside or i) Bauarbeiten für Einrichtungen des Benutzers inner-
outside the base area; oder außerhalb des Geländes der Abschußanlage;
(j) Rent of cars. j) Miete von Kraftwagen.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage II
zu dem Ubereinkommen zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen \Veltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über ein Sondervorhaben
betreffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen
Annex II
to the Agreement between Sweden, other member States
of the European Space Research Organisation
and the European Space Research Organisation
on a special project
concerning the launching of sounding rockets
Description of services Besdtreibung der in Abschußanlage Andöya
offered zur Verfügung stehenden Dienste
at the And0ya rocket range
1. Services covered by the operational fee: 1. Von der Betriebsgebühr gedeckte Dienste:
(a) Planning, coordination and operations; a) Planung, Koordinierung und Betrieb;
(b) Timing, internal communications range cabling; b) Zeitmessung, interne Verbindungen und Verkabe-
lungen auf dem Abschußgelände;
(c) Range safety, including press and radio announce- c) Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Ankündigun-
ments; gen in Presse und Rundfunk;
(d) Wind measurements and calculations of launcher d) Windmessung und Berechnung der Abschußeinstel-
settings; lung;
(e) Minor modifications to present installations at the e) geringfügige Änderungen an vorhandenen Einrich-
range; tungen der Abschußanlage;
(f) The support of two TM-stations; f) Unterhaltung von zwei Telemetriestationen;
(g) The support of the following tracking facilities: g) Unterhaltung folgender Bahnverfolgungsanlagen:
- slant range equipment - Schrägentfernungsmesser,
- computerised trajectory estimations; - Flugbahnbestimmung mit Computer;
(h) The support of the following scientific equipment: h) Unterhaltung folgender wissenschaftlicher Aus-
rüstungen:
- magnetometer - Magnetometer,
- riometer - Riometer,
- four channel photometer - Photometer mit vier Kanälen,
- ionosonde and auroral all-sky camera record- - Aufzeichnungen der Ionosonde und der Aurora-
ings (from Troms0); Himmelskamera (von Tromsö);
(i) Recording and editing of TM-data including: i) Aufzeichnung und Druckvorbereitung von Tele-
metriedaten einschließlich
- the original flight tape and one additional copy - Originalflugband und eine zusätzliche Kopie,
- max 10 rolls of Kodak paper with playback - höchstens 10 Rollen Kodakpapier mit Playback-
recordings for each flight; Aufzeichnungen für jeden Flug;
(j) Copy of preliminary launching reports to the j) Ubergabe eines Exemplars der vorläufigen Ab-
user's organisation and to each experimenter; schußberichte an die Benutzerorganisation und an
jeden Experimentator;
(k) The use of the following launch facilities: k) Benutzung folgender Abschußeinrichtungen:
- two zero-length Nike launchers - zwei Nike-Abschußrampen ohne Führungs-
schienen;
- one rail launcher for Sidewinder and Sparrow / eine Abschußrampe mit Führungsschienen für
Arcas Sidewinder und Sparrow / Arcas;
- one launch pad for installation of Centaure/ ein Startplatz für die Installation einer Centaure/
Dragon launcher Dragon-Abschußrampe;
- one launch pad for installation of M.A.N. uni- ein Startplatz für die Installation einer M.A.N.-
versal launcher Universal-Abschußrampe;
- one launch team (about three persons); - eine Startmannschaft (ungefähr drei Personen);
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1291
(l) The use of areas required for rocket and payload 1) Benutzung des für die Raketen- und Nutzlastvorbe-
preparation work; reitung erforderlichen Geländes;
(m) Removal of snow from roads and launch pads; m) Schneeräumung auf Straßen und Startplätzen;
(n) Insurances to cover the user's equipment and n) Versicherung der Ausrüstung und Einrichtungen
facilities while at the range against fire (limited des Benutzers auf der Anlage gegen Feuer (bis zu
to 580 000 AU) and theft (limited to 290 000 AU); einem Höchstbetrag von 580 000 RE) und Diebstahl
(bis zu einem Höchstbetrag von 290 000 RE);
(o) The use of kitchen facilities and common living o) Benutzung der Kochgelegenheiten und der Aufent-
rooms; haltsräume;
(p) Regular bus transportation between Andenes and p) regelmäßiger Busverkehr zwischen Andenes und
the range. der Abschußanlage.
2. Services available on a cost reimbursement basis 2. Gegen Kostenerstattung zur Verfügung stehende
Dienste:
Services not specified in the list above can be sup- In der obigen Liste nicht aufgeführte Dienste können
plied on a cost reimbursement basis. Some examples gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wer-
are listed below: den, z.B.:
(a) Custom clearance; a) Zollabfertigung;
(b) Transportation of equipment from Fauske/Risöy- b) Beförderung der Ausrüstung vom Flughafen
hamn/ And0ya Airport to the range; Fauske/Risöyhamn/ Andöya zur Abschußanlage;
(c) The support of all installations outside the base c) Unterhaltung aller Einrichtungen außerhalb des
area; Geländes der Abschußanlage;
(d) Power to external stations; d) Energieversorgung von Außenstationen;
(e) Special technical assistance; e) besondere technische Unterstützung;
(f) Supply of consumable items; f) Lieferung von Verbrauchsgütern;
(g) Long distance telephone calls and telex; g) Ferngespräch- und Fernschreibverbindungen;
(h) Accommodation at the range (in limited numbers); h) Unterkunft auf der Abschußanlage (in beschränkter
Zahl);
(i) Rent of cars. i) Miete von Kraftwagen.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage III
zu dem Ubereinkommen zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über ein Sondervorhaben
betreffend den Abschuß von Höhenforschungsraketen
Annex III
to the Agreement between Sweden, other member States
of the European Space Research Organisation
and the European Space Research Organisation
on a special project
concerning the laundiing of sounding roc:kets
I. Operational provisions I. Betriebsbestimmungen
1. The range services as described in Annexes I and II 1. Die in den Anlagen I und II beschriebenen Dienste
will be supplied to the users on a 24-hour operational stehen den Benutzern 24 Stunden täglich zur Ver-
basis. Nevertheless, as no alternate personnel will be fügung. Jedoch muß gegebenenfalls, da kein Personal
at a user·s disposal, some limitations may need to be für Schichtarbeit vorhanden ist, bei ausgedehnten
taken into account when extensive operations . are Operationen mit Einschränkungen gerechnet werden.
requested.
2. The number of operational weeks per year to which 2. Die Betriebswochen, die den Teilnehmern und Schwe-
the Participants and Sweden are entitled, in propor- den im Verhältnis ihrer Beiträge zu den in Abschnitt II
tion to their contributions to the basic maintenance aufgeführten grundlegenden Unterhaltungskosten jähr-
cost referred to under II below, are distributed among lich zustehen, verteilen sich unter ihnen wie folgt:
them as follows:
(a) Federal Republic of Germany ........ . 12 weeks a) Bundesrepublik Deutschland ........ . 12 Wochen
(b) United Kingdom .................... . 12 weeks b) Vereinigtes Königreich ............. . 12 Wochen
(c) France ............................. . 3 weeks c) Frankreich ........................ . 3 Wochen
(d) Sweden ............................ . 9 weeks d) Schweden ......................... . 9 Wochen
(e) Netherlands ........................ . 2 weeks e) Niederlande ....................... . 2 Wochen
(f) Belgium ............................ . week f) Belgien ........................... . Woche
(g) Switzerland ........................ . 1 week g) Schweiz ........................... . Woche
3. The Participants and Sweden are free to use up to 3. Die Teilnehmer und Schweden können bis 50 v. H.
50 per cent, or at least two weeks, of their annual oder mindestens zwei Wochen ihrer Jahresquote an
quota of operational weeks on a second priority basis Betriebswochen während des vorangehenden oder fol-
during the preceding or the following year. lf a Partici- genden Jahres mit zweitem Vorrang benutzen. Ver-
pant or Sweden requests additional weeks to the num- langt ein Teilnehmer oder Schweden über die ihm
ber to which it is entitled under the provisions nach Nummer 2 oder nach der vorstehenden Uber-
of 2 above or in accordance with the above transfer tragungsregel zustehende Anzahl hinaus weitere
rule, a particular charge will be negotiated on a not- Wochen, so wird auf der Grundlage der Kostendek-
for-profit basis. Such additional weeks will be on a kung eine Sondergebühr ausgehandelt. Solche weite-
second priority basis as well. ren Wochen werden auch mit zweitem Vorrang ge-
währt.
4. The operational costs mentioned in Article 5.2 of the 4. Die in Artikel 5 Absatz 2 des Ubereinkommens ge-
Agreement shall be paid for each operational week nannten Betriebskosten werden für jede auf ESRANGE
actually used at ESRANGE or at the And0ya rocket oder der Abschußanlage Andöya tatsächlich genutzte
range. For the purpose of definition of a campaign the Betriebswoche gezahlt. Für die Abgrenzung einer
following shall apply: Kampagne gilt folgendes:
The first operational day is defined as the day when Der erste Betriebstag ist der Tag, an dem der Benutzer
the user starts to draw on any of the main range eine der Haupteinrichtungen der Abschußanlage wie
facilities such as rocket and payload preparation areas Raketen- oder Nutzlastvorbereitungsgelände und Tele-
and TM-stations, or when the user requests assistance metriestationen in Anspruch zu nehmen beginnt oder
from range personnel. The last operational day is an dem er die Hilfe von Anlagepersonal erbittet. Der
defined as the day when the user has packed and letzte Betriebstag ist der Tag, an dem der Benutzer
removed his equipment to such an extent that he no seine Ausrüstung so weit verpackt und entfernt hat,
langer draws on the main range facilities or needs daß er keine Haupteinrichtung der Abschußanlage
any assistance from range personnel. mehr beansprucht oder keine Hilfe von Anlageperso-
nal mehr benötigt.
The Head of the range in question and the user's Der Leiter der betreffenden Abschußanlage und der
campaign director will in common establish the dates Kampagnenleiter des Benutzers legen gemeinsam die
which shall be regarded as the first and last operational Daten fest, die als erster und letzter Betriebstag gelten
day. sollen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1293
5. NTNF is free to use the And0ya rocket range on a 5. Der NTNF kann die Abschußanlage Andöya mit dem-
priority basis equal to the Participants and Sweden. selben Vorrang benutzen wie die Teilnehmer und
Schweden.
6. In cases where users, other than those belonging to 6. Werden andere Benutzer als die Teilnehmer oder
the Participants or Sweden, are admitted, they may Schweden zugelassen, so können sie die Anlagen nur
utilise the ranges only on a second priority basis. In mit zweitem Vorrang benutzen. In diesem Fall werden
this case, competitive market prices will apply. Konkurrenzmarktpreise angewendet.
7. The planning of campaigns shall be done jointly for 7. Die Kampagnen werden für beide Abschußanlagen
the two ranges with a view to facilitating an optimum gemeinsam geplant, um eine möglichst gute Nutzung
utilisation of the total resources of the ranges. To aller ihrer Mittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck
this effect, personnel and mobile equipment can be können Personal und bewegliche Ausrüstungen von
moved between the ranges. einer Anlage zur anderen verlegt werden.
II. Financial provisions II. Finanzielle Bestimmungen
1. The yearly contributions to the basic maintenance 1. Die von den Teilnehmern mit Ausnahme des NTNF
costs of the two ranges required from Participants, und Schwedens zu zahlenden jährlichen Beiträge zu
excluding NTNF and Sweden, amount to 830 000 AU den grundlegenden Unterhaltungskosten der beiden
(250 000 AU for And0ya and 580 000 AU for Abschußanlagen betragen 830 000 RE (250 000 RE für
ESRANGE). The costs for running the Secretariat and Andöya und 580 000 RE für ESRANGE). Die Kosten
the Programme Advisory Committee, as referred to in für die Tätigkeit des Sekretariats und des Beratenden
Article 6 of the Agreement and which are to be Programmausschusses nach Artikel 6 des Ubereinkom-
reimbursed to the Organisation, are: mens, die der Organisation zu erstatten sind, setzen
sich wie folgt zusammen:
(a) for salaries, up to . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 AU a) für Löhne und Gehälter bis zu . . . . . . . 20 000 RE
(b) for running expenses (such as com- b) für laufende Kosten (wie Fernmelde-
munications, pro rata share of rent, und Fernschreibverbindungen, antei-
furniture, stationery, travel), a lump lige Miete, Mobiliar, Büromaterial,
sum of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 AU Reisekosten) ein Pauschalbetrag von 10 000 RE
Total .... 30 000 AU Insgesamt .... 30 000 RE
The contribution quotas to the above costs are fixed Die Beitragsquoten zu diesen Kosten werden wie folgt
as follows: festgesetzt:
(a) Federal Republic of Germany . . . . . . . . 325 000 AU a) Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . 325 000 RE
(b) United Kingdom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 000 AU b) Vereinigtes Königreich . . . . . . . . . . . . . . 325 000 RE
(c) France ............................ . 100 000 AU c) Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 RE
(d) Netherlands ....................... . 40 000 AU d) Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 000 RE
(e) Belgium .......................... . 35 000 AU e) Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 000 RE
(f) Switzerland ....................... . 35 000 AU f) Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 000 RE
Total ... . 860000 AU Insgesamt . . . . 860 000 RE
The Swedish contribution to the basic maintenance Der schwedische Beitrag zu den grundlegenden Unter-
costs is 240 000 AU. Of this amount 120 000 AU haltungskosten beträgt 240 000 RE. Davon entfallen
represents annual investments. lt is noted that NTNF 120 000 RE auf jährliche Investitionen. Es wird fest-
supports the basic maintenance costs with a total gehalten, daß sich der NTNF an den grundlegenden
amount of 210 000 AU composed of contributions from Unterhaltungskosten mit einem Gesamtbetrag von
own resources and from outside users. 20 000 RE beteiligt, die sich aus Beiträgen aus eigenen
Mitteln und aus Beiträgen außenstehender BenutzPr
zusammensetzen.
Travel costs and daily allowances for the representa- Reisekosten und Tagegelder der Vertreter im Beraten-
tives on the Programme Advisory Committee are to den Programmausschuß werden von ihren nationalPn
be borne by their harne authorities. Behörden getragen.
2. The contributions to the costs referred to in 1 above 2. Die Beiträge zu den unter Nummer 1 bezeichneten
shall be paiq. quarterly in advance, according to a Kosten sind vierteljährlich im voraus nach einem von
procedure to be established by Sweden and the Orga- Schweden und der Organisation in Ubereinstimmung
nisation, in conformity with the provisions of Articles mit den Artikeln 5 und 6 des Ubereinkommens fest-
5 and 6 of the Agreement. zusetzenden Verfahren zu entrichten.
3. The above amounts (basic maintenance costs, opera- 3. Die oben aufgeführten Beträge (grundlegende Unter-
tional costs, costs for Secretariat and Programme Ad- haltungskosten, Betriebskosten, Kosten für das Sekre-
visory Committee) are all based on 1971 price level, tariat und den Beratenden Programmausschuß) sind
as of 1 July 1971, and shall be adjusted annually in alle nach dem Preisniveau vom 1. Juli 1971 berechnet
accordance with appropriate Swedish, ESRO and Nor- und werden jährlich auf Grund der entsprechenden
wegian indexes for calculating price level increases Indizes berichtigt, die Schweden, der ESRO und Nor-
of labour and material. wegen zur Berechnung der Kostensteigerungen für
Arbeit und Material dienen.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
Vom 5. September 1975
Die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 10. August
1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 15. Februar
1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der
Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über
die Durchführung eines SPACELAB-Programms ist
nach ihrem Artikel 14 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 10. August 1973
in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt in
Kraft getreten für
Frankreich
Vereinigtes Königreich
die Europäische Weltraumforschung-Organisation
Die Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für
Schweiz am 29. April 1975
Spanien am 18. September 1973
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1295
Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
Präambel SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Regierungen Artikel 1
(im folgenden „die Teilnehmer" genannt), die gleich- 1. Die Teilnehmer nehmen nach Maßgabe dieser Ver-
zeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni einbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zu-
1972 zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommens sammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm
zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs- in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die
Organisation (im folgenden „das Ubereinkommen" ge- Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch
nannt) sind, integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der
und Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo-
Nachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
soll.
(im folgenden „die Organisation" genannt),
2. Die Ziele und Bestandteile des Spacelab-Programms
ANGESICHTS des Angebots der Behörden der Ver- sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
einigten Staaten an Europa, sich am Apollo-Nachfolge-
programm zu beteiligen, indem es ein oder mehrere Artikel 2
Forschungs- und Anwendungsmodule entwickelt und das
Raumtransporter/ Orbitalsystem benutzt, Das in Artikel 1 genannte Programm wird in zwei
Phasen unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase, die
EINGEDENK der Entschließung Nr. 3 der Europäischen schon begonnen worden ist, und eine Entwurfs-, Entwick-
Weltraumkonferenz vom 24. Juli 1970 über die Beteili- lungs- und Bauphase.
gung am Apollo-Nachfolgeprogramm sowie der von der 1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen B1 - B3)
Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 des Spacelab ist, nach den Erfordernissen der Benutzer
auf ihrer Tagung in Brüssel erzielten Vereinbarung über die Konfiguration des Spacelab festzulegen und die ent-
die Durchführung des Spacelab-Programms, von der die sprechenden Untersysteme zu definieren. Anhand der
Behörden der Vereinigten Staaten in Kenntnis gesetzt bei Abschluß der Unterphase B2 ermittelten Ergebnisse
worden sind und der zufolge dieses Programm zunächst werden ein technischer Vorschlag und ein Entwicklungs-
von der Organisation durchgeführt und später von der plan sowie eine detaillierte Kostenanalyse und eine
zukünftigen Europäischen Weltraumbehörde fortgesetzt Kostenschätzung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und
werden soll, Bauphase ausgearbeitet.
IM HINBLICK AUF den Nutzen, den ein aktiver Beitrag 2. Die Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnte detail-
Europas zur Verwirklichung des zur Zeit bedeutendsten lierte Kostenanalyse müssen den Teilnehmern am
Weltraumprogramms für die internationale Zusammen- 1. August 1973 zur Verfügung stehen und werden auch
arbeit darstellt, und den Nutzen, der Europa aus der sich den anderen Mitgliedstaaten der Organisation zugesandt.
durch die Teilnahme an diesem Programm ergebenden 3. Die Entscheidung über den Ubergang zur Entwurfs-,
Weiterentwicklung seiner Weltraumtechnologie erwach- Entwicklungs- und Bauphase wird gemäß Artikel 5 getrof-
sen wird, fen.
UNTER HINWEIS AUF die bereits vom Rat der Orga- Artikel 3
nisation auf der 50. Tagung gegebene Ermächtigung 1. Die Organisation führt das Spacelab-Programm ge-
(ESRO/C/MIN/50), auf Grund deren der Generaldirektor mäß Artikel VIII des Ubereinkommens nach dem Zeit-
die Projektdefinitionsphase des Spacelab-Programms ein- plan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Verein-
geleitet hat, barung durch.
2. Sofern diese Vereinbarung nichts anders bestimmt,
ANGESICHTS des Entwurfs eines Verständigungsme-
führt die Organisation das Programm nach den in der
morandums (ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage III) zwischen
Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrens-
der Organisation und der "National Aeronautics and
regeln durch.
Space Administration" (NASA) der Regierung der Ver-
einigten Staaten (im folgenden „das Verständigungs- 3. Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit
memorandum" genannt), der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen
Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des
EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der Raumtransporter/Orbitalsystems und vor allem mit der
53. Tagung angenommenen Entschließung über die Zu- Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisa-
stimmung zur Durchführung des Spacelab-Programms im tion auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums
Rahmen der Organisation (ESRO/C/LIII/Res. 1 [Final]), eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Ko-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
ordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissen- Absatz 1 genannten Uberprüfung werden die Teilnehmer
schaftlichen und technischen Benutzer werden zu den entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds aui
Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen. die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.
3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses
Artikel 4 Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer ein-
stimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-
grammdirektorium ist für das Programm verantwortlich 4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden
und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen
nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisa-
tion betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat Artikel 6
der Organisation, an den es diesbezüglich alle erfor- 1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichti-
lichen Empfehlungen richtet. gung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtpla-
3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Auf- fonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus
gabe, das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende
(a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforder- Verfahren anzuwenden.
lichen Weisungen für die Durchführung des Pro- 2. Muß der Gesamtplafond aus anderen Gründen als
gramms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt
Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen folgendes:
des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten (a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht
Staaten, mehr als 20 °/o des Gesamtplafonds des Programms,
(b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Ver- so darf kein Teilnehmer vom Programm zurück-
bindungen zu den künftigen europäischen Benutzern treten; in diesem Falle beschließt das Programm-
des Spacelab-Systems hergestellt werden, direktorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehr-
(c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer heit.
für die Anwendung des Verständigungsmemorandums (b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr
und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente als 20 °/o des Gesamtplafonds, so können die Teil-
Sorge zu tragen, nehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Arti-
(d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Ab- kels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teil-
schluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrens- nehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen,
regeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser konsultieren einander und legen die Bedingungen
Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen. für die Weiterführung des Programms fest. Sie be-
richten darüber dem Rat der Organisation, der alle
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe erforderlichen Maßnahmen beschließt.
einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch-
führung des Programms erforderlich erscheint.
Artikel 7
5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,
faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der
Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisa- Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang
tion, die entsprechend Anwendung findet. zu den dabei gewonnenen technischen Informationen
und deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vor-
behalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmun-
Artikel 5 gen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die
1. Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeit- Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für
punkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
aufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Ver-
einbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Mil- Artikel 8
lionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) ge-
schätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2 1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die
der Definitionsphase überprüft werden. für die Durchführung des Programms erforderlichen Ver-
träge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der
Die Teilnehmer kommen überein, daß sie, falls bei Organisation abzuschließen. Soweit wie möglirn ist jedorn
dieser Uberprüfung die finanziellen Gesamtannahmen bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für
bestätigt werden, das Programm fortsetzen und die Unter- die Durchführung des Programms an erster Stelle der
phase B3 der Definitionsphase sowie die Entwurfs-, Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teil-
Entwicklungs- und Bauphase in Angriff nehmen werden. nehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im
Sollte sich herausstellen, daß die Schätzkosten erheblich Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisa-
überschritten werden, können die Teilnehmer, die dies tion Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates
wünschen, vom Programm zurücktreten; diejenigen Teil- in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu
nehmer, die dagegen das Programm fortzusetzen wün- berücksichtigen sind.
schen, konsultieren einander und legen die Bedingungen
für die Weiterführung des Programms fest. 2. Infolgedessen muß die geogrnphische Verteilung
der Verträge für das Spacelab-Programm unter den Teil-
2. Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzu- nehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entspre-
schließenden Studien der Definitionsphase einen Finanz- chen. ,Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rah-
plafond von 10 Mio RE fest. Die Teilnehmer kommen men direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen
überein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unter-
dem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen verträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten
Schlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm
Durchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unter- wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die
phasen Bl und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in Organisation den Umfang dieser Verträge und Unter-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1297
verträge zu verfolgen und sicherzustellen, daß diese bei 2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien
der Aufstellung von Statistiken über die geographische dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten;
Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilneh-
berücksichtigt werden. mer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie
dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
Artikel 9
1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer han- Art i k e 1 14
delt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms ent- 1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. März 1973 bis
wickelten Teile des Spacelabs sowie der zu seiner Durch-
10. August 1973 zur Unterzeichnung durch die MitgliPCl-
führung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
staaten der Organisation auf. Wenn diese Vereinbarung
2. Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung zu diesem Datum, gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist,
dieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A be- wird die Unterzeichnungsperiode bis zum 23. Septemb(•r
schriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfü- 1973 verlängert.
gung gestellt werden, werden in dem Verständigungs-
memorandum zwischen der Organisation und NASA so- 2. Die Staaten werden Vertragsparteien diesPr VPrPin-
wie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwi- barung,
schenstaatlichen Obereinkommen zwischen den Teilneh- indem sie sie entweder ohne Vorbehalt dt>r Rctlili-
mern und der Regierung der Vereinigten Staaten gere- zierung oder Genehmigung unterzeichnen oder
gelt. indem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungs-
Ober die Obertragung des Eigentums an erworbenen An- urkunde bei der Regierung der Französischen Republik
lagen und' Einrichtungen beschließt das Programmdirek- hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifi-
torium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation. zierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeich1wt
wurde.
Artikel 10 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der
Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staa-
Die Teilnehmer beabsichtigen, in Konsultation mit dem ten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei DrittP1
Rat der Organisation in einem Obereinkommen mit der der für die Unterphase B2 zu zahlenden Beitragssumme
Regierung der Vereinigten Staaten die Grundsätze für aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragsparteien dieser
die Benutzung des Spacelab und der übrigen Teile des Vereinbarung geworden sind.
Raumtransporter/ Orbitalsystems, insbesondere des
Raumtransporters, den Zugang zur Technologie der Ver- 4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-
einigten Staaten sowie alle übrigen in diesem Uberein- regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-
kommen zu berücksichtigenden Fragen zu regeln. barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst bal-
dige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt
im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifika-
Artikel 11
tions- bzw. Genehmigungsurkunde.
1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeg-
licher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie 5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation,
infolge der Durchführung des Programms als internatio- die die Vereinbarung nicht bis zum 10. August 1973
nale Organisation haftbar gemacht wird. unterzeichnen, können der Vereinbarung auch nach die-
sem Zeitpunkt beitreten, sofern die übrigen Vertrags-
2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro- regierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind.
gramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine
den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushalts- Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen
plänen des Programms als Einnahmen verbucht. Republik hinterlegen; sie können auch nach Maßgabe
von Absatz 4 verfahren, um Vertragspartei dieser Verein-
Artikel 12 barung zu werden.
Die Teilnehmer haben die Bestimmungen des vorgese- 6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig
henen Verständigungsrnernorandums mit der NASA so- etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser
wie ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Vereinbarung gemäß Absatz 5 beitreten, den gleichen
zur Kenntnis genommen und erklären sich damit einver- Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung
standen, daß der Rat der Organisation den General- Vertragspartei gewesen wären; ihre Beiträge, die auch
direktor ermächtigt, das Verständigungsmemorandum in einen Beitrag zu den Ausgaben für die Definitionsphase
der vom Programmdirektorium und vom Rat gebilligten enthalten müssen, werden den übrigen Teilnehmern im
Fassung zu unterzeichnen. Tritt dieses Verständigungs- Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gut-
memorandum nicht in Kraft oder werden wesentliche geschrieben.
Änderungen daran vorgenommen, werden die Teilnehmer
Artikel 15
wegen der dann zu treffenden Maßnahmen einander
konsultieren. Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa-
tion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum
Artikel 13 Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen
Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teil- mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitritts-
nehmern und der Organisation über die Auslegung oder modalitäten einstimmig festlegt.
Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich bei-
gelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streit-
Artikel 16
parteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen,
der vorn Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Kon-
ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger sullierung des Programmdirektoriums den Abschluß des
eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in Programms gemäß dieser Vereinbarung, die nach Ein-
diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben. gang dieser Notifizierung außer Kraft tritt.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 17 3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,
1. Wünscht ein Teilnehmer, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der dem Programm gemäß Artikel 15 beigetreten ist, von
vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Or- diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinnge-
ganisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbe- mäß Anwendung.
haltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizie- Artikel 18
rung wirksam: Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-
(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine barung.
Beiträge zum laufenden oder zu den vorhergegange- Artikel 19
nen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu ent-
1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
richten.
Verständigungsmemorandums kann diese Vereinbarung
(b) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation ge-
Ausgabemittelanteil an den im Haushaltsplan des ändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle
laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifi-
bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflich- ziert haben.
tungsermächtigungen für die Entwurfs-, Entwick-
lungs- und Bauphase zu zahlen. 2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
Verständigungsmemorandums können die Anlagen die-
(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-
ser Vereinbarung vom Programmdirektorium nach den
glied des Programmdirektoriums, bis er seine in den
in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen
Absätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen er-
geändert werden.
füllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht,
Art i k e 1 20
die in direktem Zusammenhang mit diesen Ver-
pflichtungen stehen. Die Regierung der Französischen Republik registriert
2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach
die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück- Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren
tritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt Sekretariat.
beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft, Artikel 21
so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu Die Regierung der Französischen Republik verwahrt
dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und
Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwi- der Organisation den Zeitpunkt ihres lnkrafttretens und
schen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifika-
Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisation tions-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunden und der Ab-
findet sinngemäß Anwendung. sichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
zu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-
schrieben.
GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am fünfzehnten
Februar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher,
englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung der Französischen Republik
hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern
und der Organisation beglaubigte Abschriften.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1299
Anlage A
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
1. Ziele des Spacelab-Programms Unterphase B3
Das Spacelab-Programm umfaßt die Definition, den Ausgehend von dem am Ende der Unterphase B2
Entwurf, die Entwicklung und den Bau bemannbarer gewählten System werden folgende Arbeiten durch-
druckregulierter Labormodule und nicht druckregu- geführt:
lierter Instrumentenplattformen (Paletten) für die - Vorprojektstudie über die entsprechenden Unter-
Durchführung von Forschungs- und Anwendungsauf- systeme,
gaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters. - Analyse der Operationen,
Der Labormodul und die Palette werden entweder - Ausarbeitung eines festen Vorschlags für die Ent-
getrennt oder zusammen im Nutzlastschacht des wurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.
Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn und zurück
befördert; sie sind während des gesamten Einsatzes Diese Unterphase endet mit der Wahl des Hauptauf-
mit dem Orbiter des Raumtransporters verbunden tragnehmers für die nachfolgende Phase.
und werden von diesem aus versorgt. Der Labormo-
dul ist gekennzeichnet durch eine druckregulierte 2.2 Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase
Umgebung, in der sich das Tragen eines Raumanzugs
erübrigt, große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf - Ausarbeitung der Detailspezifikationen und der
die Unterbringung von Labor- und Beobachtungs- Fertigungspläne für die einzelnen Teile des
gerät bei minimalen Kosten für die Benutzer, raschen Spacelab.
Zugang für die Benutzer und minimale Behinderung Entwicklung der Teile des Spacelab.
der Bodenwartung des Orbiters. Die Palette, die - Erprobung, Montage und Checkout des komplet-
Teleskope, Antennen und andere Instrumente und ten Spacelab.
Geräte trägt, die dem Weltraum direkt ausgesetzt
werden müssen, ist normalerweise mit dem Labor- Zur Auslieferung an die NASA sind vorgesehen: eine
modul verbunden, wobei ihre Experimente vom Flugeinheit des Spacelab, ein Funktionsmodell des
Labormodul aus ferngesteuert werden; sie kann aber Spacelab, zwei Satz Bodenbediengerät für das Space-
auch direkt mit dem Orbiter verbunden und von lab sowie gegebenenfalls die erforderlichen Ersatz-
der Kabine des Orbiters aus bedient werden. teile und die entsprechende Dokumentation.
Eine nähere Beschreibung des Konzepts wird in dem
zusammen mit der NASA ausgearbeiteten Vorpro- 3. Zeitplan
jektplan enthalten sein. Zur Zeit ist folgender Zeitplan vorgesehen:
- Definitionsphase (Phase B)
2. Beschreibung des Programms Unterphase Bl:
2.1 Definitionsphase (Phase B) Mitte November 1972 -
Ende Januar 1973
Unterphase Bl
Unterphase B2:
Fortsetzung der Untersudrnng des ausgewählten Anfang Februar 1973 -
Konzepts, Ende Juli 1973
Ermittlung der kostenmäßig kritischen Untersy-
Unterphase B3:
steme,
Anfang August 1973 -
- etwaige Anpassung der Industriestrukturen.
Ende 1973
Unterphase B2 - Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.
Ausarbeitung eines technischen Vorschlags, der zur Der erste Flug des Spacelab ist für 1979 geplant.
Wahl eines Systems und zur Erstellung eines ent-
sprechenden Entwicklungsplans mit einer detaillier-
4. Revisionsklausel
ten Kostenanalyse führt, sowie einer von der Organi-
sation zu erstellenden Kostenschätzung für die Ent- Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des
wurfs-, Entwicklungs- und Bauphase. Programmdirektoriums revidiert werden.
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage B
zu der Vereinbarung zwis<hen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumfors<hungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumfors<hungs-Organisation
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
1. Kosten des Programms Beitrags-
Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen
Staaten
.,.
anteil
Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Schweiz 1,00
Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen: Italien und andere Staaten 21,15
- Definitionsphase: Der Finanzplanfond für diese Insgesamt 100,00
Phase ist auf 10 Mio RE festgesetzt und gliedert
sich wie folgt: (b) Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der
Unterphase B2: 7 Mio RE Unterphase B3 und der Entwurfs-, Entwicklungs-
Unterphase B3: 3 Mio RE und Bauphase wird von den Vertragsstaaten die-
ser Vereinbarung bei Abschluß der Unterphase B2
Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase: der Fi- festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).
nanzplafond wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Vereinbarung festgesetzt werden. Die Kosten des
3. Berichte der Organisation ilber die finanzielle und
Hauptentwicklungsvertrages werden auf 175 Mio
vertragliche Situation
RE geschätzt.
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach
Interne Ausgaben (schätzungsweise 30 Mio RE)
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanz-
und einem Anteil an den gemeinsamen Kosten
ordnung der Organisation und der vom Rat der Or-
und den Unterstützungskosten (schätzungsweise
ganisation erlassenen Vorschriften über die ihm regel-
33 Mio RE),
mäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306
einer auf 15 Mio RE festgesetzten Mehrkosten- Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die
reserve einschließlich Weltraumtechnologie und Vorlage von Berichten über den Stand und die geo-
einem geschätzten Ansatz in Höhe von 45 Mio RE graphische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe,
für Änderungen, die sich aus dem Raumtranspor- die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzun-
terprogramm ergeben und durch den Hauptent- gen der Gesamtkosten des Programms.
wicklungsvertrag nicht gedeckt sind.
4. Finanzvorschriften
2. Beitragsschlüssel
Die bei der Durchführung des Programms durch die
(a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehen-
Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgen- den direkten Kosten werden in einem Programmhaus-
den für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur halt verbucht, der von der Organisation nach den ein-
Finanzierung der Aufwendungen für die Durch- schlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufge-
führung der Unterphase B2 der Definitionsphase stellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms
gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisa- an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungs-
tion. kosten der Organisation wird nach den von der Or-
ganisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen
Beitrags-
und Verfahren ermittelt und verbucht.
Staaten
.,.
anteil
Bundesrepublik Deutschland 52,55 5. Revisionsklausel
Belgien 4,20 Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf
Spanien 2,80 einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums
revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser An-
Frankreich 10,00
lage können auf Grund eines mit Zweidrittelmehr-
Niederlande 2,00 heit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums
Vereinigtes Königreich 6,30 revidiert werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1301
Bekanntmachung
des Ubereinkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Vom 5. September 1975
Das von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 14. August 1973
unterzeichnete Ubereinkommen zwischen der Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der
Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Welt-
raumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raum-
transportersystem ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. August 1973
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen ist zum selben Zeitpunkt in
Kraft getreten für
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Das Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten
für
Schweiz am 29. April 1975
Spanien am 18. September 1973
Das Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Ubereinkommen
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Präambel ANGESICHTS des Beschlusses der Europäischen Welt-
raumkonferenz sich am Apollo-Nachfolgeprogramm zu
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beteiligen, wie er in der am 20. Dezember 1972 in Brüssel
angenommenen Entschließung zum Ausdruck kommt;
und
die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Europäischen Part-
Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, ner die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
der Französischen Republik, der Italienischen Republik, (im folgenden als „ESRO" bezeichnet) beauftragt haben,
des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten König- als ein besonderes Vorhaben die Entwicklung eines Welt-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Schweize- raumlaboratoriums (Space Laboratory) (im folgenden als
rischen Eidgenossenschaft, Vertragsparteien der am nSL" bezeichnet) in Angriff zu nehmen;
1. März 1973 zur Unterzeichnung aufgelegten Verein-
barung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro- IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Regierung der
päischen Welfraumforschungs-Organisation und der Eu- Vereinigten Staaten von Amerika die National Aeronau-
ropäischen Weltraumforschungs-Organisation über die tics and Space Administration (im folgenden als „NASA"
Durchführung des Spacelab-Programms (die genannten bezeichnet) mit der Entwicklung eines Raumtransporters
europäischen Regierungen sowie alle weiteren, diesem beauftragt hat;
übereinkommen beitretenden Regierungen werden im
folgenden als „Europäische Partner" bezeichnet) - IN DER ERWÄGUNG, daß die SL-Planung für eine
volle Nutzung der Möglichkeiten des Raumtransporters
IN DEM BEWUSSTSEIN der Herausforderung der mit wesentlich ist;
der Erforschung des Weltraums verbundenen Aufgabe
und Nutzungsmöglichkeiten und in der Uberzeugung, daß NACH KENNTNISNAHME der Abmachung zwischen
die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung NASA und ESRO, die zur Durchführung eines Programms
und Nutzung neuer Einrichtungen zur Erforschung des der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Beschaffung
Weltraums die freundschaftlichen Beziehungen zwischen und Nutzung eines SL in Verbindung mit dem Raumtrans-
den beteiligten Staaten weiter festigen und allgemein portersystem ausgearbeitet wurde -
zum Weltfrieden beitragen wird;
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
IM BEFRIEDIGENDEN BEWUSSTSEIN des beträcht-
lichen Umfangs der zwischen den beteiligten Staaten in
der Weltraumforschung bereits verwirklichten und ge- Artikel 1
genwärtig unternommenen Zusammenarbeit; Zweck und Ziele
IN DEM WUNSCHE, die in der Weltraumforschung Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zwischen den beteiligten Staaten bereits verwirklichte und die Europäischen Partner nehmen ein Programm der
Zusammenarbeit weiterzuführen und auszudehnen; Zusammenarbeit in Angriff, das ein integriertes Raum-
transport- und Orbitalsystem betrifft und in dessen Rah-
IN DER UBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Zu- men vorgesehen sind:
sammenarbeit zu ihrer aller wie zum Nutzen der ganzen 1. Entwurf, Entwicklung, Herstellung und Lieferung der
Menschheit zu wissenschaftlichen, technologischen und ersten Flugeinheit des SL als ein in den Raumtranspor-
wirtschaftlichen Vorteilen führen wird; ter zu integrierender Teil;
EINGEDENK des Angebots der Regierung der Ver- 2. Nutzung des Raumtransporter- und des SL-Systems zu
einigten Staaten von Amerika an Europa, am Apollo- friedlichen Zwecken;
Nachfolgeprogramm der Vereinigten Staaten mitzuwir- 3. Herstellung und Beschaffung zusätzlicher SL;
ken;
4. zweckdienlicher Austausch und Wechselwirkung bei
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Ver- der Entwicklung und Nutzung des Raumtransporter-
urid des SL-Systems;
einigten Staaten von Amerika Grundsätze aufgestellt hat,
um anderen Staaten Starthilfe für Weltraummissionen 5. Erwägung der rechtzeitigen Weiterführung und Aus-
zu wissenschaftlich und der friedlichen Anwendung dehnung dieser Zusammenarbeit nach Maßgabe der
dienenden Zwecken zur Verfügung zu stellen; gemeinsamen Interessen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1303
Artikel 2 daß es den Europäischen Partnern nicht gelingt, das
erste SL fertigzustellen, oder weitere SL herzustellen,
Allgemeine Beschreibung
die dazu bestimmt sind, von der Regierung der Ver-
des Raumtransporter- und des
einigten Staaten von Amerika nach Maßgabe verein-
SL-Programms
barter Spezifikationen und Fristen zu angemessenen
A. Das Programm für einen Raumtransporter betrifft Preisen erworben zu werden.
im wesentlichen die Definition, den Entwurf und die Ent-
wicklung eines Raumtransporters, der folgenden Zwecken Artikel 5
dient: Beförderung von Nutzlasten in eine Erdumlauf-
bahn; Beibehaltung einer Erdumlaufbahn bei Einsätzen Verpflichtungen der Regierung der
von einer Dauer von sieben oder mehr Tagen; Sicher- Vereinigten Staaten von Amerika
heitsüberwachung und Kontrolle der Bestandteile der Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Nutzlast während der gesamten Dauer eines Einsatzes; erfüllt ihren Teil des Programms der Zusammenarbeit,
Schaffung von Sitz- und vollständigen Wohnmöglichkei- indem sie unter anderen den folgenden VerpflichtungPn
ten für die Mannschaft einschließlich einer ungehinderten nachkommt:
Bewegungsmöglichkeit zwischen dem Raumtransporter
und dem SL. 1. einschlägige Informationen zu liefern und Beratung zu
gewähren;
B. Das SL-Programm betrifft die Definition, den Ent-
2. vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der einschlägigen
wurf, die Entwicklung und die Beschaffung bemannbarer Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten diejenige
Labormodule sowie nicht druckregulierter Instrumenten- Unterstützung zu gewähren und für die Ausfuhr der-
plattformen (Paletten), die mit dem Raumtransporter ver- jenigen Technologie, einschließlich Know-how und
bunden und in ihn integriert werden und die sich zur Hardware, Sorge zu tragen, die vereinbarungsgemäß
Durchführung von Forschungs- und Anwendungsauf- für die Entwicklung und Herstellung des SL erforder-
gaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters lich ist;
eignen.
'.3. nur von den Europäischen Partnern alle zusätzlichen,
Artikel 3 in Entwurf und Leistungsvermögen dem ersten SL im
wesentlichen entsprechenden SL, Einzelteile und Er-
Zusammenarbeitende Stellen satzteile zu beschaffen, welche die Regierung der Ver-
und Durchführung des Programms einigten Staaten von Amerika benötigt - wobei auch
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die sich aus ihren internationalen Programmen erge-
benennt die NASA als die Stelle für die Zusammenarbeit, benden Erfordernisse zu berücksichtigen sind - und
der die Durchführung ihres Teils des Programms der die nach Maßgabe vereinbarter Fristen und zu ange-
Zusammenarbeit obliegt. Die Europäischen Partner be- messenen Preisen verfügbar sind;
nennen die ESRO oder ihre Nachfolgeorganisation als 4. sich der selbständigen und unabhängigen Entwicklung
die Stelle für die Zusammenarbeit, der die Durchführung eines in Entwurf und Leistungsvermögens im wesent-
ihres Teils des Programms der Zusammenarbeit obliegt. lichen dem ersten SL entsprechenden SL zu enthalten,
es sei denn, daß die Europäischen Partner es unter-
B. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Pro- lassen, derartige SL, Einzelteile und Ersatzteile nach
gramms der Zusammenarbeit sind in der Abmachung mit Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu
Datum vom 14. August 1973 zwischen der NASA und der angemessenen Preisen herzustellen;
ESRO enthalten, die hiermit bestätigt wird. Nach Grün-
dung einer Nachfolgeorganisation der ESRO gilt die Ab- 5. das erste in Europa entwickelte SL als integrierbarer
machung als zwischen der NASA und der Nachfolgeor- Bestandteil des Raumtransportersystems zur fried-
ganisation geschlossen. lichen Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
zusetzen;
6. die Europäischen Partner laufend über ihre Pläne zur
Artikel 4 künftigen Verwendung des Raumtransportersystems
Verpflichtungen der und insbesondere über künftige Vorstellungen, die zu
Europäischen Partner Änderungen des gegenwärtigen SL-Konzepts führen
könnten, im Hinblick auf die Weiterführung und Aus-
Die Europäischen Partner erfüllen ihren Teil des Pro- dehnung der Zusammenarbeit über den Rahmen dieses
gramms der Zusammenarbeit, indem sie unter anderen Ubereinkommens hinaus zu unterrichten.
den folgenden Verpflichtungen nachkommen:
1. nach Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Zeit- Artikel 6
pläne ein SL und die dazugehörige Ausrüstung zu ent-
Zugang zu Technologie
werfen, zu entwickeln, herzustellen und zu liefern;
und Informationen
2. in Europa die Mittel und die Infrastruktur zu schaffen,
A. Die Europäischen Partner haben Zugang zu der der
die erforderlich sind, um der Regierung der Vereinig-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur
ten Staaten von Amerika die Möglidlkeit zu sichern,
Verfügung stehenden Technologie einschließlich Know-
zu angemessenen Preisen die von ihr benötigten zu-
how, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben
sätzlichen derartigen SL, Einzelteile und Ersatzteile zu
im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benöti-
beschaffen; -
gen; zu denselben Zwecken· hat die Regierung der Ver-
3. die Verfügbarkeit unterstützender technischer Kapazi- einigten Staaten von Amerika Zugang zu der Technolo-
tät für das SL sicherzustellen, damit die Einsatzerfor- gie, einschließlich Know-how, die den Europäischen Part-
dernisse der Regierung der Vereinigten Staaten von nern zur Verfügung steht.
Amerika erfüllt werden können; und
B. Die Technologie, einschließlich Know-how, die die
4. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die
Herstellung von SL, Einzelteilen und Ersatzteilen in Europäischen Partner zur erfolgreichen Erfüllung von
den Vereinigten Staaten für den Fall zu ermöglichen, Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammen-
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
arbeit voneinander benötigen, wird gemeinsam fest- J. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen dem
gelegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame- Vorbehalt der einschlägigen Rechtsvorschriften.
rika und die Europäischen Partner behalten sich jedoch
jeder das Recht vor, ihre in dieser Weise festgelegte
Artikel 7
Technologie in Ausnahmefällen statt in Know-how in
Form von Hardware zur Verfügung zu stellen. Benutzung des Raumtransporters
und des SL
C. Die in dieser Weise festgelegte, im Rahmen des Pro-
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gramms der Zusammenarbeit weitergegebene Technolo-
stellt den Raumtransporter, soweit dies mit internatio-
gie, einschließlich Know-how, die in der Regel den Vor-
nalen Ubereinkommen und Vereinbarungen vereinbar ist,
schriften über Lizenzen und des Schutzrechtes unterliegt,
für SL-Einsätze (Versuche und Nutzanwendungen) der
darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der
Europäischen Partner und deren Staatsangehörigen ent-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den
weder auf kooperativer Grundlage oder gegen Kosten-
Kreis der Europäischen Partner, ihrer Staatsangehörigen
erstattung zur Verfügung.
und der in ihrem Namen im Rahmen des SL-Programms
handelnden ESRO hinaus verfügbar gemacht werden. B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Beabsichtigen die Europäischen Partner, ihre Staatsange- gewährt den Europäischen Partnern Zugang zu den im
hörigen oder die ESRO diese Technologie, einschließlich Rahmen des Programms der Zusammenarbeit entwickel-
Know-how, zu anderen Zwecken als für Entwicklungs- ten SL, für deren Weltraummissionen für Versuche oder
und Herstellungsaufgaben im Rahmen des Programms Nutzanwendungen, die sie auf der Grundlage der Kosten-
der Zusammenarbeit und nicht im Zusammenhang mit erstattung vorschlagen; dabei räumt sie ihnen Vorrang
ihrer Verwendung des Raumtransporters und des SL vor dritten Staaten ein, in Erwägung, daß dies in An-
zu nutzen, so können solche Nutzungen von Fall zu Fall erkennung der Beteiligung der Europäischen Partner an
nach Maßgabe üblicher kommerzieller Gepflogenheiten dem Programm der Zusammenarbeit im Falle von Nutz-
und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinig- lastbeschränkungen oder miteinander unvereinbaren
ten Staaten vorgesehen werden. Zeitplänen der Billigkeit entspricht. Auf der Grundlage
der Kooperation vorgeschlagene Versuche oder Nutz-
D. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
anwendungen werden nach dem Wert jedes einzelnen
berücksichtigt von Fall zu Fall Ersuchen um Zugang zu
Vorschlages im Einklang mit der ständigen amerika-
'amerikanisdler Tedlnologie, einsdlließlidl know-how, die
nischen Politik ausgewählt; derartigen Vorschlägen der
über das für die Durchführung des SL-Programms er-
Europäischen Partner wird der Vorzug vor Vorschlägen
forderliche Maß hinausgehen.
dritter Staaten gegeben, sofern der Wert der Vorschläge
E. Jede Technologie, einschließlich Know-how, welche der Europäischen Partner dem der Vorschläge dritter
die Europäischen Partner im Rahmen des Programms Staaten zumindest gleichkommt. Den Europäischen Part-
der Zusammenarbeit an die Regierung der Vereinigten nern wird Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung hin-
Staaten von Amerika oder ihre Staatsangehörigen wei- sichtlich der Beurteilung des Wertes ihrer Kooperations-
tergeben, unterliegt den entsprechenden Bedingungen vorschläge darzutun.
hinsichtlich der Verfügbarkeit und Nutzung. C. Die kommerzielle Benutzung der Raumtransporter
F. Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie, ein- und der SL erfolgt auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-
schließlich Know-how, erfolgt so, daß bestehende Ur- nierung. Die Aufstellung von Normen und Bedingungen
heberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinig- durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
ten Staaten oder in Europa nicht verletzt werden. rika oder die Europäischen Partner bezüglich der kom-
merziellen Verwendung von SL-Einheiten ist Gegenstand
G. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eines vorherigen Meinungsaustausches über diese Nor-
stellt den Europäischen Partnern allgemeine Informa- men und Bedingungen mit dem Ziel der größtmöglichen
tionen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des Harmonisierung der jeweiligen Zielsetzungen. Sollte sich
Raumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere dieses Verfahren unter außergewöhnlichen Umständen
die zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Infor- als nicht möglich erweisen, so findet dieser Meinungs-
mationen, zur Verfügung. austausch so bald wie möglich danach statt.
H. In Fällen, in denen die erbetenen Informationen D. Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des
ohne weiteres von Behörden der Regierung der Vereinig- Raumtransportersystems durch die Regierung der Ver-
ten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellt werden einigten Staaten von Amerika zu gewährleisten, steht
können, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen dieser die volle Kontrolle über die erste SL-Einheit nach
wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von deren Lieferung an die Regierung der Vereinigten Staaten
Amerika nachdrücklich dafür einsetzen, daß die Informa- von Amerika einschließlich des Rechtes zu, über deren
tionen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu ent-
werden. scheiden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika kann an der ersten SL-Einheit jede von ihr
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und die Europäischen Partner sind zwar überzeugt, daß gewünschte Änderung vornehmen. Sind jedoch größere
Änderungen beabsichtigt, so ~erden die Europäischen
das SL im Rahmen der bestehenden europäischen Kapa-
Partner im voraus benachrichtigt, um ihnen Gelegenheit
zitäten entwickelt werden kann, erkennen aber an, daß
zur Stellungnahme und zur Lieferung von Änderungsbau-
bestimmte Einzelteile und Dienstleistungen wahr-
scheinlich in den Vereinigten Staaten auf kommerzieller sätzen zu geben.
Grundlage erworben werden. In Anbetracht dessen läßt E. Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit obliegt
sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
bei der Beschaffung kommerziell verfügbarer Einzelteile die Systemtestziele festzulegen. Die experimentellen
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ent- Ziele des ersten Flugs werden gemeinsam auf koopera-
wicklung des Raumtransporters von dem Grundsatz lei- tiver Grundlage geplant. Danach wird die kooperative
ten, in Europa gebotene Vorteile hinsichtlich Kosten, Benutzung der ersten SL-Einheit durch die Europäischen
Qualität und Verfügbarkeit in vollem Umfang zu be- Partner und die ESRO während der gesamten Dauer der
rücksichtigen. Verwendbarkeit der SL-Einheit gefördert, wobei die Be-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1305
nutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch transporterprogramms zu ergreifen sind; sie stellt im
nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der Regie- Einklang mit der Politik der Vereinigten Staaten und den
rung der Vereinigten Staaten von Amerika die uneinge- Zielen der Artikel 7 und 8 den Europäischen Partnern
schränkte, kostenfreie Benutzung der ersten SL-Ein- oder der ESRO vorhandene andere Trägerraketen für Ein-
heit zu. sätze der Europäischen Partner, die für SL-Flüge vorbe-
F. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika reitet werden, zur Verfügung.
eröffnet die Möglichkeit, Staatsangehörige der Europä-
ischen Partner im Zusammenhang mit deren Weltraum- Art i k e 1 10
einsätzen, bei denen ein SL verwendet wird, als Flug-
Reisen von Personen
mannschaften einzusetzen. Die Teilnahme eines Europäers
und Beförderung von Material
als Mitglied der Flugmannschaft des ersten SL-Fluges
wird erwogen. A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
G. Die Ergebnisse der NASA- und ESRO-Versuche bei und die Europäischen Partner erleichtern die Reisemög-
kooperativen SL-Einsätzen werden den Vertragsparteien lichkeiten für Personen und die Beförderung von Material
dieses Obereinkommens frei zugänglich gemacht; dies im Zusammenhang mit dem Programm der Zusammen-
gilt unter dem Vorbehalt aller Schutzrechte und der arbeit nach diesem Obereinkommen in ihre Hoheits-
Prioritäten, die einzelnen Forschern üblicherweise zur gebiete und aus ihren Hoheitsgebieten.
vorherigen Auswertung und Veröffentlichung der ge- B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
wonnenen Daten eingeräumt werden. und die Europäischen Partner sind bestrebt, für das in
H. Die Benutzung von Raumtransportern und SL durch staatlichem Eigentum stehende Material Freiheit von Zöl-
europäische Staatsangehörige kann über die ESRO oder len und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr zu gewähren.
von dem zuständigen Europäischen Partner in die Wege
C. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
geleitet werden.
und die Europäischen Partner sind bestrebt, für das nicht
• Artikel 8 in staatlichem Eigentum stehende Material folgende Er-
leichterungen zu gewähren:
Kosten
1. Freiheit von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Einfuhr;
und die Europäischen Partner tragen gesondert die jewei-
ligen Kosten ihrer Beteiligung an dem Programm der 2. Freiheit von staatlichen und sonstigen Steuern beim
Zusammenarbeit nach diesem Obereinkommen. Erwerb.
B. Weder die Regierung der Vereinigten Staaten von Artikel 11
Amerika noch die Europäischen Partner werden ver-
Haftung
suchen, staatliche Forschungs- und Entwicklungskosten
wieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
entstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Pro- haftet in vollem Umfange für Schäden, die ihren Staats-
gramm der Zusammenarbeit von der anderen Seite er- angehörigen und ihrem Verwaltungsvermögen bei der
worben wurden. Durchführung dieses Obereinkommens entstehen. Die
C. Hinsichtlich der finanziellen Bedingungen für er- Europäischen Partner haften in vollem Umfange für Schä-
stattungspflichtige Startleistungen an amerikanischen den, die ihren Staatsangehörigen, ihrem Verwaltungsver-
Startanlagen gilt, daß die Abgaben der Europäischen mögen und - durch die ESRO - den Bediensteten de-r
Partner, ihrer Staatsangehörigen und der ESRO auf der ESRO und dem ESRO-Vermögen bei der Durchführung
gleichen Grundlage wie bei vergleichbaren nichtstaat- dieses Obereinkommens entstehen.
lichen amerikanischen Benutzern im Inland erhoben wer- B. In dem Fall, daß aus Start, Flug oder Landung eines
den. des SL tragenden Raumtransporters für Staatsangehörige
D. Die Verpflichtungen der Regierung der Vereinigten von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Oberein-
Staaten von Amerika und der Europäischen Partner gel- kommens sind, ein Schaden entsteht, für den die Regie-
ten vorbehaltlich ihrer Finanzierungsverfahren. rung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Euro-
päischen Partner nach den Grundsätzen des Völkerrechts
oder nach dem Obereinkommen über die völkerrecht-
Artikel 9
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Konsultation und Planung gesamtschuldnerisch haften, vereinbaren die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und die Europä-
A. Die Vertragsparteien vereinbaren, einander im Hin-
ischen Partner, einander wegen einer der Billigkeit ent-
blick auf die Förderung einer weiterführenden und wach-
sprechenden Aufteilung des geforderten Schadenersatzes
senden Zusammenarbeit bei der Nutzung des Weltraums
sogleich zu konsultieren. Kommt binnen 180 Tagen keine
zu konsultieren.
Einigung zustande, so tragen die Regierung der Ver-
B. Um den Europäischen Partnern bessere Möglich- einigten Staaten von Amerika und die Europäischen Part-
keiten zur Bestimmung und Darlegung ihrer Interessen ner sogleich dafür Sorge, eine rasche schiedsrichterliche
bei der Planung und Verwendung des Raumtransporter- Entscheidung über die Aufteilung derartiger Forderungen
systems, insbesondere des SL, zu bieten, wird die Regie- nach den 1958 von der Völkerrechtskommission ausgear-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika Vertreter der beiteten Musterregeln über ein Schiedsverfahren herbei-
Europäischen Partner durch Konsultierung und Einladung zuführen.
als Beobachter an der Planung der Definition von Ein-
C. In dem Falle, daß ein Schaden für Staatsangehörige
sätzen zur Verwendung des Systems sowie an der Pla-
von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Oberein-
nung und Leitung der Gesamtentwicklung des Systems
kommens sind, aus dessen Durchführung entsteht, der
beteiligen.
nicht unter den Buchstaben B fällt, haften die Regierung
C. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder die Euro-
konsultiert die Europäischen Partner wegen geeigneter päischen Partner, je nachdem wo die Haftung nach dem
Maßnahmen, die im Falle einer Einstellung des Raum- anwendbaren Recht begründet ist.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
D. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens A C. Für diejenigen Europäischen Partner, die das Ober-
haftet hinsichtlich des ersten, von den Europäischen Part- einkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder
nern zu liefernden .SL die Regierung der Vereinigten Genehmigung nach dem Buchstaben A oder B unterzeich-
Staaten von Amerika für Schäden an dem ersten SL nen, erlangt es mit der Unterzeichnung vorläufige Gültig-
nach dessen Abnahme durch diese; ausgenommen sind keit. Für diese Europäischen Partner tritt das Uberein-
jedoch Schäden, die im Zusammenhang mit dem Start, kommen am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
dem Flug oder der Landung eines Raumtransporters ent- oder Genehmigungsurkunde bei der Verwahrregierung in
stehen. Kraft.
Artikel 12 D. Nach dem 24. September 1973 kann die Beteiligung
an dem Programm der Zusammenarbeit nur noch nach
Streitigkeiten
Artikel 15 herbeigeführt werden.
Die Beilegung von Streitigkeiten über die Durchfüh-
E. Die Regierung der Französischen Republik wird als
rung des Programms der Zusammenarbeit obliegt den in
Verwahrregierung bestimmt.
Artikel 3 bezeichneten Stellen. Nur solche Streitigkeiten,
die nach Auffassung der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika oder der Europäischen Partner die Artikel 15
Durchführung des Programms der Zusammenarbeit ernst-
Beitritt anderer Regierungen
haft und wesentlich gefährden, können einem Vertreter
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und A. Mit Zustimmung der Vertragsparteien und vorbe-
einem Vertreter der Europäischen Partner zur Beilegung haltlich der von diesen vereinbarten Bedingungen können
unterbreitet werden. Sind die genannten Vertreter außer- andere Regierungen diesem Ubereinkommen als Europä-
stande, die Streitigkeiten beizulegen, so können sie auf ische Partner beitreten. Der Zustimmung der Regierung
Grund einer Vereinbarung einer schiedsrichterlichen Ent- der Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es jedoch
scheidung unterbreitet werden. nicht zum Beitritt einer derzeitigen Mitgliedsregierung
der ESRO.
Artikel 13 B. Die Beitrittsurkunde einer Regierung •kann hinter-
legt werden, nachdem die gemäß Buchstabe A zuständi-
Änderungen
gen Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustim-
Dieses Obereinkommen kann auf Veranlassung der Re- mung notifiziert haben; der Beitritt wird am Tage der
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
Europäischen Partner im Einvernehmen der Vertrags-
parteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, Artikel 16
sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika und die Europäischen Partner der Verwahrregierung Geltungsdauer
ihre Zustimmung notifiziert haben. Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum 1. Januar 1985,
mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach
Artikel 14 dem ersten Flug des SL in Kraft. Das Obereinkommen
wird um drei Jahre verlängert, sofern nicht die Regie-
Inkrafttreten und Verwahrstelle rung der Vereinigten Staaten von Amerika oder · die
A. Dieses Obereinkommen wird am 14. August 1973 Europäischen Partner es vor dem 1. Januar 1985 oder vor
von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen. Danach kann
und den Europäischen Partnern unterzeichnet. Es tritt das Ubereinkommen um die von den Vertragsparteien
an diesem Tage für die Regierung der Vereinigten vereinbarten Fristen verlängert werden.
Staaten von Amerika und diejenigen Europäischen Part-
ner in Kraft, die es nicht unter dem Vorbehalt der Ratifi- Artikel 17
kation oder Genehmigung unterzeichnen.
Registrierung
B. Das Obereinkommen liegt für Europäische Partner,
A. Die Verwahrregierung informiert die Unterzeichner-
die es nicht am 14. August 1973 unterzeichnen, vom
15. August bis 24. September 1973 zur Unterzeichnung staaten und beitretenden Staaten über Unterzeichnungen,
Ratifikationen oder Genehmigungen, und über Beitritte.
auf. Das Ubereinkommen tritt für einen Europäischen
Partner, der es innerhalb des genannten Zeitraums ohne B. Die Verwahrregierung läßt dieses Obereinkommen
den Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unter- nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
zeichnet, am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
gen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Oberein-
kommens unterschrieben.
GESCHEHEN in Neuilly-sur-Seine, am vierzehnten
August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in englischer,
französischer und deutscher Sprache, wobei jede Fassung
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
Archiv der Regierung der Französischen Republik hinter-
legt wird; diese übermittelt den Regierungen der Unter-
zeichnerstaaten und beitretenden Staaten gehörig beglau-
bigte Abschriften.
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1307
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforsdtungs-Organisation
und der Europäisdten Weltraumforsdtungs-Organisation
über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms
Vom 5. September 1975
Die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 21. September
1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 12. April
1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der
Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über
die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Pro-
gramms ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 21. September 1973
in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt in
Kraft getreten für
Dänemark
Frankreich
Vereinigtes Königreich
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
Die Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für
Schweiz am 29. April 1975
Die Vereinbarung wird nacb~tehend veröffentlicbt.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms
Präambel EINGEDENK der von den Vertretern der obengenann-
ten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des
Erklärung vom 12. April 1973,
Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der
Französischen Republik, der Italienischen Republik, des
Königreichs der Niederlande, des Vereinigten König- EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der
reichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs 56. Tagung angenommenen Entschließung über die An-
Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms
(im folgenden „die Teilnehmer" genannt), die gleichzeitig im Rahmen der Organisation,
Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 1962
zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommens zur
Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Orga- EINGEDENK des am 18. Mai 1972 unterzeichneten Ver-
nisation (im folgenden „das Ubereinkommen" genannt) ständigungsmemorandums zwischen der Organisation und
dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen über
sind,
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fortschrittlichen
und
Weltraumtechnologie,
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
(im folgenden „die Organisation'' genannt),
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
IN HINBLICK auf die nach Konsultierung der Euro-
päischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fern- Artikel 1
meldewesen (CEPT) und der Europäischen Rundfunk-
Die Teilnehmer nehmen ein in Phasen unterteiltes
union (EBU) gemäß den Entschließungen der Konferenz
der Minister für das Post- und Fernmeldewesen (Brüssel, Programm in Angriff mit dem Ziel, den den Zielen der
April 1970 und \,Vien, April 1972) ausgearbeiteten Ziele, Benutzer entsprechenden experimentellen und einsatz-
nahen Weltraumteil eines Weltraum-Fernmeldesystems
wonach den Verwaltungen für das Post- und Fernmelde-
wesen (im folgenden „die Benutzer" genannt) ab 1980 zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen und zu errichten
und bei Abschluß des Programms den Benutzern zuver-
zuverlässige Weltraum-Fernmeldeverbindungen für die
lässige Einsatzsatelliten zur Verfügung zu stellen. Die
Abwicklung eines Teils des öffentlichen innereuro-
Komponenten dieses Weltraumteils sind in Anlage A
päischen Fernmeldeverkehrs und des Austausches von
dieser Vereinbarung beschrieben.
Fernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sol-
len,
IN DER ERWAGUNG, daß die Erreichung dieser Ziele Artikel 2
beträchtliche technologische Anstrengungen erfordert, 1. Das in Artikel 1 genannte Programm, dem eine be-
die den Fortschritt der europäischen Industrie sicher- reits abgeschlossene vorbereitende Programmdefinitions-
stellen und deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teil- phase (Phase 1) vorausgegangen ist, wird in die beiden
nahme an der Entwicklung anderer Weltraum-Fernmelde- folgenden, in Anlage A dieser Vereinbarung näher be-
systeme verbessern werden, schriebenen Phasen unterteilt:
IN DEM WUNSCH, zu diesem Zweck ein europäisches (a) Eine technologische und experimentelle Phase, wäh-
Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau rend der die für das Programm erforderlichen Fern-
und die Errichtung des experimentellen und einsatznahen meldetechniken und Raumfahrzeugtechnologien am
Weltraumteils eines Weltraum-Fernmeldesystems und die Boden entwickelt und in experimentellen und ein-
Bereitstellung zuverlässiger Einsatzsatelliten für die Be- satznahen Satelliten erprobt werden (Phase 2). Diese
nutzer durchzuführen und außerdem in Europa die Fach- Phase kann zu jedem geeigneten Zeitpunkt ihrer
technologie weiterzuentwickeln, Durchführung im Hinblick auf die Aufnahme einer
Unterphase (2 a), die zusätzliche Arbeiten zu den fort-
geschrittenen Techniken sowie spezialisierte Studien
ANGESICHTS der Tatsache, daß die Vorbereitungs-
beinhalten würde, überprüft werden.
phase dieses Programms abgeschlossen ist, und einge-
denk d~s auf der 44. Tagung des Rates der Organisation (b) Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflugeinheiten
am 20. Dezember 1971 gefaßten Beschlusses, die sich dienende Phase, in der nötigenfalls auch ein Proto-
daran anschließende experimentelle Phase in Angriff typmodell gestartet und in der Umlaufbahn beurteilt
zu nehmen (ESROIC/XLIII/Res. 3 [Final), Abschnitt I. 3), werden soll und bei deren Abschluß den potentiellen
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1309
Benutzern die Einsatzflugeinheiten - eme in der 2. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung
Umlaufbahn und die andere auf dem Boden - zu der Phase 2 des Programms auf der Grundlage eines
zwischen den Teilnehmern und den Benutzern zu festen Finanzplafonds von 115,1 Millionen Rechnungs-
vereinbarenden Bedingungen zur Verfügung gestellt einheiten (Preisbasis Mitte 1972) beizutragen, zu dem ein
werden sollen {Phase 3). zur Zeit auf 28 Millionen Rechnungseinheiten veran-
2. Die Entscheidungen über die Inangriffnahme der schlagter Anteil an den gemeinsamen und UntPrsfi.it-
Unterphase 2 a und der Phase 3 werden gemäß Artikel 5 zungskosten der Organisation hinzukommt.
getroffen. 3. Die Teilnehmer setzen während der Phase 2 so bald
wie möglich nach Erfüllung der in Artikel 5 genannten
Artikel 3 Voraussetzungen und mit der dort vorgeschriebenen
Mehrheit einen festen Finanzplafond für die Durchfüh-
1. Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte Pro-
rung der Phase 3 fest.
gramm gemäß Artikel VIII des Ubereinkommens nach
dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser 4. Die Jahreshaushaltspläne für das Programm werden
Vereinbarung durch. vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen
2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, festen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verab-
führt die Organisation das Programm nach den in der schiedet.
Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrens-
regeln durch. Artikel 7
1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichti-
Artikel 4
gung des festen Finanzplafonds einer Phase bei Ände-
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro- rungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der
grammdirektorium ist für das Programm verantwortlich Organisation geltende Verfahren anzuwenden.
und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse
nach Maßgabe dieser Vereinbarung. 2. Muß ein fester Finanzplafond aus anderen Gründen
als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so
2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes gilt folgendes:
Programm der Organisation betreffen, berät das Pro-
grammdirektorium den Rat der Organisation, an den es (a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht
diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet. mehr als 20 0/o des festen Finanzplafonds der in Durch-
führung befindlichen Phase, so darf kein Teilnehmer
3. Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kon- vom Programm zurücktreten; in diesem Falle be-
takte zu den nationalen und internationalen Fernmelde- schließt das Programmdirektorium die Mehrausgaben
behörden, damit es auf jede etwaige Neuorientierung mit Zweidrittelmehrheit.
der Einsatzziele des geplanten Fernmelde-Weltraumteils
reagieren kann; es stellt die Vorschriften für die Ver- {b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr
wendung des vVeltraumteils der Phase 2 für experimen- als 20 °/o des betreffenden festen Finanzplafonds, so
telle und einsatznahe Zwecke auf. können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbe-
haltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzu-
einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch- setzen wünschen, konsultieren einander und legen
führung des Programms erforderlich erscheint. die Bedingungen für die Weiterführung des Pro-
5. Das Programmdirektorium trifft seine Entscheidun- gramms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Or-
gen gemäß dieser Vereinbarung. Sofern nicht ausdrück- ganisation, der alle erforderlichen Maßnahmen be-
lich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Uber- schließt.
einkommen und in der Verfahrensordnung des Rates der
Organisation niedergelegten Abstimmungsregeln ent- Artikel 8
sprechend Anwendung.
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durch-
führung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu
Artikel 5 den dabei gewonnenen technischen Informationen blei-
ben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat
Die Entscheidungen über die Inangriffnahme und den jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte
genauen Inhalt der Unterphase 2 a und der Phase 3 des Tätigkeit zu nutzen.
Programms werden vom Programmdirektorium mit Zwei-
drittelmehrheit getroffen; in dieser Mehrheit müssen die
Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge min- Artikel 9
destens zwei Drittel der Beiträge zum Programm dar- Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für
stellen. Kann keine Entscheidung über die Phase 3 er- die Durchführung des Programms erforderlichen Ver-
zielt werden, so halten diejenigen Staaten, die das Pro- träge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der
gramm fortsetzen wollen, untereinander Konsultationen Organisation zu schließen. Bei der Vergabe von Verträ-
ab und legen die Bedingungen für die Weiterführung des gen und Unterverträgen für die Durchführung des Pro-
Programms fest. Sie erstatten dem Rat der Organisation gramms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung
Bericht, der alle notwendigen Maßnahmen trifft. der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang
zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf
Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen
Artikel 6 sind.
1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durch-
führung des Programms durch die Organisation gemäß Artikel 10
dieser Vereinbarung nach den in Anlage B dieser Ver-
einbarung aufgeführten Modalitäten bis zur Höhe des für Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer han-
jede Phase nach Maßgabe dieses Artikels festgesetzten delt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms ent-
festen Finanzplafonds. wickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
bis zum Abschluß der Phase 3 erworbenen Anlagen und 6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig
Einrichtungen. Uber die Veräußerung erworbener An- etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser
lagen und Einrichtungen beschließt das Programmdirek- Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den
torium in Konsultation mit dem Rat der Organisation. gleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Ver-
einbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag
wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Bei-
Artikel 11 träge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeg-
licher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie in- Art i k e 1 14
folge der Durchführung des Programms als internationale
Organisation haftbar gemacht wird. Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa-
tion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum
2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro- Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über
gramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen
den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Jahreshaushalts- mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitritts-
plänen des Programms als Einnahmen verbucht. modalitäten einstimmig festlegt.
Artikel 12 Art i k e 1 15
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teil- Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach
nehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilneh- Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluß
mern und der Organisation über die Auslegung oder des Programms gemäß dieser Vereinbarung, die nach
Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich bei- Eingang dieser Notifizierung außer Kraft tritt.
gelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitpar-
teien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt Art i k e 1 16
wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die
an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem Einstellung des Programms beschließen; in dieser Mehr-
solchen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben. heit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein,
2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum
dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; Programm ausmachen.
die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilneh-
mer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie Artikel 17
dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 5 und Ar-
tikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vom Programm zurückzu-
Art i k e 1 13 treten, so notifiziert er der Organisation seinen Rück-
tritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestim-
1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. Juni bis 21. Septem- mungen am Tage der Notifizierung wirksam:
ber 1973 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf. (a) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine
2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Ver- Beiträge zum laufenden oder zu vorhergegangenen
einbarung, Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.
indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizie- (b) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen
rung oder Genehmigung unterzeichnen oder Anteil an den Ausgabenmitteln entsprechend den im
Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener
indem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungsur- Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genom-
kunde bei der Regierung der Französischen Republik menen Verpflichtungsermächtigungen für alle in
hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifi- Durchführung befindlichen Phasen des Programms zu
zierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet zahlen.
wurde.
(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mit-
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der glied des Programmdirektoriums, bis er seine in den
Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staa- Absätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen er-
ten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel füllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht,
der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäß Absatz 2 Ver- die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflich-
tragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind. tungen stehen.
4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr- 2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,
regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Ver- die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück-
einbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst tritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt
baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft,
im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifika- so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu
tions- bzw. Genehmigungsurkunde. dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und
Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwi-
5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, schen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird.
die die Vereinbarung nicht bis zum 21. Sept~mber 1973 Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisation fin-
unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem det sinngemäß Anwendung.
Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsre-
gierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In 3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,
diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine der dem Programm gemäß Artikel 14 beigetreten ist, von
Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel. sinnge-
Republik hinterleg-en. mäß Anwendung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1311
Artikel 18 Art i k e 1 20
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein- Die Regierung der Französischen Republik registriert
barung. diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren
Art i k e 1 19 Sekretariat.
Art i k e 1 21
1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-
mers oder der Organisation überprüft werden. Änderun- Die Regierung der Französischen Republik verwahrt
gen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahr- diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und
regierung ihre Zustimmung notifiziert haben. der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinter-
2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro- legung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Beitrittsurkun-
grammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthalte- den und der Absichtserklärungen über die vorläufige An-
nen Änderungsbestimmungen geändert werden. wendung.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
zu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-
schrieben.
GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am zwölften April
neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar-
chiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt
wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Or-
ganisation beglaubigte Abschriften.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage A
zu der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms
1. Ziele des europäischen Fernmeldesatelliten- gang im Zeitmultiplexverfahren), Frequenz-Wie-
Programms derverwendung durch wechselnde ·Polarisation,
Vielfachzugang im Raummultiplexverfahren, An-
Ziel des Programms ist die Vorbereitung des Auf- passung der abgestrahlten Satellitenleistung und
baus eines operationellen Weltraum-Fernmelde- Umschalten an Bord;
systems in Europa. Mit diesem System sollen Sa- (b) Untersuchung von Ubertragungsproblemen wie
tellitenverbindungen für die Abwicklung eines gro- z. B. Erscheinungen, die die Leistung des Satel-
ßen Teils des in den achtziger Jahren zu erwarten- liten-Verstärkers beeinträchtigen, Nahtstellen-
den innereuropäischen Fernmeldeverkehrs entspre- probleme mit den Bodenstationen;
chend dem voraussichtlichen Bedarf der Benutzer
(c) Ausbreitungsexperimente mit radiometrischen
geschaffen werden. Der Satellit soll so ausgelegt
Messungen zur Beschaffung statistischer Werte
werden, daß seine Ziele zu den niedrigst möglichen
über die atmosphärische Dämpfung, Ausbrei-
Kosten erreicht werden; weitere Ziele dürfen nur
tungsmessungen an Erdverbindungen zur Unter-
berücksichtigt werden, sofern damit keine zusätz-
suchung von Depolarisationseffekten und Mes-
lichen Kosten verbunden sind.
sungen unter Einsatz der Satellitenbaken zur
unmittelbaren Analyse der erwarteten Erschei-
nungen;
2. Beschreibung des Programms
(d) Untersuchungen über den Systemteil am Boden
Das Programm wird in die beiden folgenden Phasen in enger Zusammenarbeit mit den Benutzern, um
unterteilt: sicherzustellen, daß das gewählte Gesamtsystem
(a) Eine technologische und experimentelle Phase, Satellit/Bodeneinrichtungen optimal ist.
während der die für das Programm erforderli-
chen Fernmeldetechniken und Raumfahrzeug- 2.1.2 Ergänzende Technologie
technologien am Boden entwickelt und in ex-
perimentellen und einsatznahen Satelliten er- Dieser Teilbereich der Phase 2 umfaßt die Ent-
probt werden (Phase 2). wicklung und Qualifizierung von kritischem Gerät
auf folgenden Gebieten:
(b) Eine der Entwicklung von zwei Einsatzflug-
einheiten dienende Phase, in der nötigenfalls - Fernmeldetechnologie;
auch ein Prototypmodell gestartet und in der - Strukturen und Mechanismen;
Umlaufbahn beurteilt werden soll und bei deren -· Temperaturregelung;
Abschluß den potentiellen Benutzern die Ein- Lage- und Bahnregelung;
satzflugeinheiten - eine in der Umlaufbahn und
die andere am Boden - zu zwischen den Teil- - Energieumwandlung.
nehmern und den Benutzern zu vereinbarenden Es handelt sich hierbei um Gerät, das für die Ent-
Bedingungen zur Verfügung gestellt werden sol- wicklung der experimentellen und einsatznahen
len (Phase 3). Satelliten (CTS und OTS) der Phase 2 erforderlich
Dem Programm ging eine vorbereitende Programm- ist, sowie um Gerät, das für die spätere Durch-
definitionsphase (Phase 1) voraus, die 1971 abge- führung der Phase 3 notwendig ist und eine lange
schlossen wurde. Entwicklungszeit erfordert.
2.1 Phase 2 des Programms 2.1.3 Experimentelle und einsatznahe Satelliten
Hauptziel der Entwicklungs- und Technologiephase Die Phase 2 soll mit der Erprobung der im Rahmen
(Phase 2), die von 1972 bis 1978 dauern soll, ist der der Teilphase „Ergänzende Technologie" entwickel-
für Ende 1976 geplante Start eines experimentellen . ten Komponenten in der Umlaufbahn abgeschlossen
und einsatznahen Raumfahrzeugs und dessen an- werden. Mit diesen Bahnversuchen soll folgendes
gewährleistet werden:
schließende Beurteilung in der Umlaufbahn. Die in
dieser Phase auszuführenden Arbeiten gliedern sich die Flugqualifikation des 11/ 14-GHz-Fernmelde-
in folgende Teilbereiche: gerätes;
(a) Fernmeldesystem, die Flugqualifikation des Konzepts eines drei-
(b) Ergänzende Technologie, achsenstabilisierten Fahrzeugs mit ausrichtbaren
Solarzellenflächen sowie der im Rahmen des
(c) Experimentelle Satelliten, Technologieprogramms entwickelten und als kri-
(d) Studien über Einsatzkonfigurationen. tisch angesehenen Geräte;
die Beurteilung der für das Einsatzsystem vor-
2.1.1 Fernmeldesystem gesehenen Fernmeldetechniken in Zusammen-
arbeit mit den Benutzern.
Die für die Phase 2 vorgesehenen Arbeiten am Fern-
meldesystem umfassen: Für diese experimentelle und einsatznahe Phase
(a) Gesamtsystemstudien, die sich vor allem auf werden zwei Satelliten eingesetzt:
folgendes erstrecken: Analyse von Fernmelde- Gemäß dem mit dem kanadischen Ministerium
techniken wie z. B. PCM/PSK/TDMA (Puls- für Fernmeldewesen geschlossenen Verständi-
kodemodulation · PhasPnumtastung / Vielfachzu- gungsmemorandum wird von der ESRO entwik-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1313
keltes Gerät in den kanadischen Fernmelde- Die Entscheidung über den Beginn der Phase 3 ist
technologie-Satelliten eingebaut, der 1975 ge- für 1975 vorgesehen; es wird damit gerechnet, daß
startet werden soll. Bei dem mitzuführenden Ge- zusammen mit den Ergebnissen der Erprobung in
rät handelt es sich um Gerät aus dem Bereich der Umlaufbahn zum Zeitpunkt der kritischen Kon-
der Fernmeldetechnologie (Wanderfeldröhren- struktionsüberprüfungen des Einsatzsatelliten Bahn-
verstärker und parametrische Verstärker) und daten von 18 Monaten vorliegen werden. Die
aus dem Bereich der Energieumwandlung (flexi- Phase 3 soll Ende 1980 abgeschlossen werdPn.
ble Solarzellenanordnung).
Der zweite und wichtigere Teil des experimen-
tellen und einsatznahen Programms wird der
3. Zeitplan
Ende 1976 erfolgende Start eines experimentel-
len und einsatznahen, OTS (Orbital Test Satel-
lite) genannten Satelliten sein. Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus:
Dieser Satellit soll mit einem Träger der Klasse - Phase 1 -
Delta 2914 gestartet werden. De'r OTS wird drei- 1971 abgeschlossen;
achsen-stabilisiert sein, eine Lebensdauer von
drei Jahren haben, in Modulbauweise ausgeführt - Phase 2 -
und mit auf die Sonne ausgerichteten Solarzel-
technologische Entwicklung und anschließende Be-
lenflächen ausgerüstet sein; zu seiner Fernmel-
urteilung in der Umlaufbahn: 1972-1978. Die Ent-
deausrüstung werden Verstärker mit einer Lei-
wicklung des experimentellen und einsatznahen
stung von 20 Watt und einer Bandbreite von 40
Raumfahrzeugs ist wie folgt geplant:
und 120 MHz sowie Antennen mit Ausleucht-
charakteristiken für kleine Zonen (spotbeam) Phase A:
und Gesamteuropa (Eurobeam) gehören. September 1972-Dezember 1972;
2.1.4 Studien über Einsatzkonfigurationen Phase B:
April 1973-Dezember 1973;
Im Laufe der Phase 2 des Programms werden in
Verbindung mit den künftigen Benutzern weiterhin Phase C:
Studien über mögliche Einsatzkonfigurationen an- Januar 1974---Anfang 1975;
gestellt, damit 1975--1976 eine optimale Wahl ge-
troffen werden kann. Phase D:
Anfang 1975-Dezember 1976.
2.1 ..5 Unterphase (2 a) Der Start dieses Gerätes ist für Ende Dezember 1976
Sollte infolge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen.
der Vereinbarung genannten Uberprüfung der
Phase 2 eine Unterphase (2 a) in das Programm - Phase 3 -
aufgenommen werden, so wäre es Ziel dieser Unter- Entwicklung des Einsatzsatelliten: 1975--1980, an
phase, fortgeschrittene Techniken und spezialisierte die sich ab 1980 der außerhalb der Phase 3 erfol-
Studien in bezug auf die möglichen Konfigurntio- gende Betrieb in der Umlaufbahn in Einsatzkonfigu-
nen des Einsatzsatelliten zu fördern. ration anschließt.
2.2 Phase 3 des Programms
Sobald wie möglich vor Abschluß der Phase 2 des 4. Änderungsklausel
Programms wird die nachfolgende Phase des Pro-
gramms, die die Entwicklung und den Bau von Die Bestimmungen dieser Anlage können t1uf ein-
zwei Flugeinheiten des Einsatzgeräts vorsieht, in stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums gP-
Angriff genommen. ändert werden.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage B
zu der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms
1. Kosten des Programms (In Millionen
Rechnungs-
Die vorbereitende Programmdefinitionsphase einheiten,
Preisbasis
(Phase 1) wurde mit den von der Europäischen Mitte 1972)
Weltraumkonferenz bewilligten Mitteln finanziert. Min. Max.
bei einer Konfiguration von
1.1. Phase 2 des Programms
800 kg (jeweils ohne Start eines
Der feste Finanzplafond für die Phase 2 des Pro- Prototyps [FO]) 203
gramms beträgt 115,1 Millionen RE (Preisbasis Mitte
eventueller Start eines Proto-
1972). Dieser Betrag entspricht den gesamten direk-
typs des Einsatzsatelliten 18
ten Ausgaben während des Zeitraums 1972-1978,
die wie folgt veranschlagt werden: b) Anteil an den gemeinsamen und
Unterstützungskosten der Organisa-
(In Millionen
Rechnungs- tion:
einheiten,
Preisbasis bei einer Einsatzkonfiguration
Mitte 1972) von 400 kg 34
a) Interne Kosten der Organisation 12,9 bei einer Einsatzkonfiguration
von 800 kg (ohne Start eines
b) Fernmeldesystem 7,1
Prototyps) 55
c) Ergänzende Technologie 27,4
c) Anteil an der Gesamtmehrkosten-
d) Direkte Ausgaben für die experi-
reserve der Anwendungsprogramme
mentellen und einsatznahen Satelli-
der Organisation
ten (einschließlich des Betriebs des
OTS) 64,4 - bei einer Einsatzkonfiguration
von 400 kg 5
e) Studien über die Einsatzkonfigura-
tionen 3,3 - bei einer Einsatzkonfiguration
von 800 kg 7
Insgesamt 115,1
Insgesamt 160 283
Die indirekten Ausgaben, d. h. der auf das Pro-
gramm entfallende Anteil an den gemeinsamen und
Unterstützungskosten der Organisation, werden vom 2. Beitragsschlüssel
Umfang des Gesamtprogramms der Organisation und
von der künftigen Verteilungsmethode abhängen. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durch-
Sie werden zur Zeit auf 28 Millionen RE zu den führung des Programms durch die Organisation
Preisen von Mitte 1972 geschätzt, wobei davon aus- gemäß dieser Vereinbarung:
gegangen wird, daß die indirekten Kosten anteilig (a) nach dem folgenden Schlüssel während des Zeit-
auf alle Programme umgelegt werden. raums von 1972-1974:
1.2 Unterphase (2 a) Beitrags-
Staaten anteil
O/o
Die direkten Ausgaben einschließlich Mehrkosten-
reserve für die Unterphase 2 a, falls deren Durch- Bundesrepublik
führung beschlossen werden sollte, werden zur Zeit Deutschland 25,01
auf 11,0 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972) ge-
schätzt. Belgien 3,96
Dänemark 2,35
1.3 Phase 3 des Programms Frankreich 23,11
Der für die Phase 3 des Programms als Richtwert Italien 14,69
vorgesehene Finanzplafond setzt sich wie folgt zu- Niederlande 2,50
sammen:
Vereinigtes Königreich 20,09
(In Millionen Schweden 4,90
Rechnungs-
einheiten, Schweiz 3,39
Preisbasis
Mitte 1972)
Min. Max. Insgesamt 100,00
a) Direkte Ausgaben für die Entwick-
lung und den Bau von zwei Flugein- (b) danach gemäß einem Schlüssel, der nach den
heiten des Einsatzsatelliten: üblichen Verfahrensregeln des Rates festgesetzt
bei einer Konfiguration von werden wird (Artikel XII, 1 (b) des Uberein-
400 kg 121 kommens).
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1315
3. Berichte der Organisation über die finanzielle den direkten Kosten werden in einem Programm-
und vertragliche Situation haushalt verbucht, der von der Organisation nach
den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzord-
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach nung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Fi- Programms an den gemeinsamen Kosten und den
nanzordnung der Organisation und der vom Rat der Unterstützungskosten der Organisation wird nach
Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm den von der Organisation festgelegten einschlägi-
regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument gen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und im
ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Programmhaushalt verbucht.
Weisungen für die Vorlage von Berichten über den
Stand und die geographische Verteilung der Arbei-
ten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und 5. Revisionsklausel
die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des
Programms. Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf
einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums
revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser
4. Finanzvorschriften Anlage können auf Grund eines mit Zweidrittel-
Die bei der Durchführung des Programms durch die mehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirek-
Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehen- toriums revidiert werden.
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms
Vom 5. September 1975
Die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 14. November
1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 21. Septem-
ber 1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der
Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Seenavigationssatel-
liten-Programms ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 3
für die
Bundesrepublik Deutschland am 27. November 1973
in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt für
das Vereinigte Königreich und die Europäische
Weltraumforschungs-Organisation in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für
Schweden am 4. Juni 1974
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms
Präambel SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des
Artikel 1
Königreichs Belgien, von Spanien, der Französischen Re-
publik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Die Teilnehmer nehmen ein Programm in Angriff, das
Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgen- im folgenden als „MAROTS"-Programm bezeichnet wird
den als „Teilnehmer" bezeichnet), zugleich Vertragsstaa- und dessen Ziel der Entwurf, die Entwicklung, der Bau,
ten des am 14. Juni 1962 in Paris zur Unterzeichnung auf- der Start und der Betrieb eines einsatznahen Seenaviga-
tions-Versuchssatelliten in einer Erdumlaufbahn ist. Die
gelegten Ubereinkommens zur Gründung einer Euro-
Bestandteile dieses Programms, das den Richtlinien der
päischen Weltraumforschungs-Organisation
IMCO gebührend Rechnung trägt, sind in Anlage A die-
(im folgenden als „Ubereinkommen" bezeichnet) ser Vereinbarung beschrieben. ·
und
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation Artikel 2
(im folgenden als „Organisation" bezeichnet), 1. Das „MAROTS"-Programm sieht einen Weltraumteil
für die Ermittlung von Versuchsdaten und die Gewin-
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Beratende Or- nung einsatznaher Erfahrung vor. Als Grundkonfigura-
ganisation von Regierungsbeauftragten für Fragen der tion des Satelliten wird die Konfiguration des Orbitalen
Seefahrt (IMCO) anerkannt hat, daß sich mit Hilfe der Versuchssatelliten (OTS) dienen, der gesondert im Rah-
Weltraumtechniken das Seefernmeldewesen und damit men des Fernmeldesatelliten-Programms entwickelt wird.
die Sicherheit und Navigation der Schiffe und sonstigen 2. Die Teilnehmer kommen überein, sich außerhalb die-
auf See operierenden Einheiten sowie die Leistungsfähig- ser Vereinbarung einzeln oder gemeinsam um die Errich-
keit und Wirtschaftlichkeit der Seeschiffahrt, über die tung der für die experimentelle und einsatznahe Verwen-
80 0/o des Welthandels abgewickelt werden, beträchtlich dung des gemäß dieser Vereinbarung errichteten Welt-
verbessern lassen, raumteils notwendigen Anlagen des Bodenteils zu Lande
und auf Schiffen zu bemühen.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erreichung dieser Ziele
große technologische Anstrengungen erfordert, die den
Fortschritt der europäischen Industrie sicherstellen und Artikel 3
deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teilnahme an der 1. Die Organisation führt das in Artikel 1 genannte
Entwicklung anderer Weltraumsysteme und vor allem an ,,MAROTS"-Programm gemäß Artikel VIII des Uberein-
maritimen Anwendungsprojekten verbessern werden, kommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in
Anlage A dieser Vereinbarung durch.
ANGESICHTS der Ergebnisse der am 31. Juli 1973 in 2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt,
Brüssel abgehaltenen Europäischen Weltraumkonferenz, führt die Organisation das Programm nach den in der Or-
ganisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln
ANGESICHTS der noch über die Merkmale eines voll durch.
einsatzfähigen Systems bestehenden Unsicherheit und
der dringenden Notwendigkeit, sobald wie möglich ein- 3. Das „MAROTS"-Programm wird in enger Zusammen-
satznahe experimentelle Erfahrungen zu sammeln, arbeit mit den das System benutzenden Stellen der Teil-
nehmer durchgeführt.
ANGESICHTS der Tatsache, daß die Plattform, die die Artikel 4
Organisation z. Zt. für ihr Fernmeldesatelliten-Programm
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro-
entwickelt, gemäß dem in der Präambel der Vereinba-
grammdirektorium ist für das „MAROTS"-Programm ver-
rung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
antwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Euro-
Beschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
päischen Weltraumforschungs-Organisation über die
Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms zum 2. In Fragen, die dieses und irgendein anderes Pro-
Ausdruck gebrachten WunscJi für einen einsalznahen gramm der Organisation betreffen, berät das Programm-
Versuchssatelliten verfügbar sein wird, direktorium den Rat der Organisation, an den es diesbe-
züglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
EINGEDENK der von den Vertretern der obengenann- 3. Das Programmdirektorium sorgt auch für enge Kon-
ten Regierungen im Rat auf der 59. Ratstagung abgegebe- takte zu den für den maritimen Bereich und vor allem für
nen Erklärung (ESRO/C/LIX/Dec. 2), das Seefernmeldewesen zuständigen innerstaatlichen und
internationalen Stellen. Es stellt unter Berücksichtigung
EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der der einschlägigen innerstaatlichen und internationalen
59. Tagung angenommenen Entschließung über die An- Bestimmungen die Richtlinien für die Benutzung des im
nahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms Rahmen des „MAROTS"-Programms errichteten Welt-
im Rahmen der Organisation (ESRO/C/LIX/Res. 2), raumteils auf.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1317
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe rensregeln der Organisation zu schließen. Bei der Ver-
einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durch- gabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durch-
führung des Programms notwendig erscheint. führung des Programms ist jedoch soweit wie möglich
der Ausführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teil-
5. Dils Programmdirektorium trifft seine Entscheidun-
nehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Ra-
gen gemäß dieser Vereinbarung. Sofern nicht ausdrück-
tes der Organisation in bezug auf Industriepolitik und
lich etwas anderes bestimmt wird, finden die im Uberein-
Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
kommen und in der Verfahrensordnung des Rates der
Organisation niedergelegten Abstimmungsregeln entspre- 2. Die Verteilung der Verträge soll sich so weit wie
chende Anwendung. möglich mit den Beitragsanteilen der Teilnehmer decken,
was jedoch nicht zu einer unnötigen Erhöhung der Ko-
Artikel 5 sten des Programms führen darf; es gilt als vereinbart,
1. Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die verein- daß jede unvermeidbare Abweichung bei der Auftrags-
barungsgemäße Durchführung des „MAROTS"-Pro- vergabe für andere Programme der Organisation ausge-
gramms durch die Organisation nach den in Anlage B glichen wird.
dieser Vereinbarung aufgeführten Modalitäten innerhalb Artikel 9
des in Absatz 2 angegebenen festen Finanzrahmens.
Die Organisation, die im Auftrag der Teilnehmer han-
2. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung delt, ist Eigentümer des im Rahmen des „MAROTS"-Pro-
des „MAROTS"-Programms auf der Grundlage eines gramms entwickelten Weltraumteils sowie der im Rah-
festen Finanzrahmens von 75 Millionen Rechnungseinhei- men des Programms erworbenen Anlagen und Einrich-
ten (Preisbasis Mitte 1973) beizutragen; in diesem Betrag tungen. Uber die Veräußerung erworbener Anlagen und
ist ein zur Zeit auf 12,1 Millionen Rechnungseinheiten Einrichtungen beschließt das Programmdirektorium in
veranschlagter Anteil an den gemeinsamen und Unter- Konsultation mit dem Rat der Organisation.
stützungskosten der Organisation enthalten.
3. Die Jahreshaushaltspläne für das „MAROTS"-Pro- Artikel 10
gramm werden vom Programmdirektorium innerhalb des 1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeder
festen Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teil- Verpflichtung frei, die sich ergeben kann, wenn sie in-
nehmer verabschiedet. folge der Durchführung des „MAROTS"-Programms als
4. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbri- internationale Organisation haftbar gemacht wird.
tannien und Nordirland verbürgt sich für die Zahlung der 2. Alle von der Organisation im Rahmen des Pro-
in der Tabelle in Anlage B Absatz 2 unter der Rubrik gramms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in
,,Sonstige Staaten" prozentual ausgedrückten Beträge, den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Jahreshaushaltsplä-
solange diese nicht auf anderem Wege aufgebracht wer- nen des Programms als Einnahmen verbucht.
den.
Artikel 6 Artikel 11
1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilneh-
des festen Finanzrahmens im Falle von Preisniveauände- mern oder einem oder mehreren Teilnehmern und der
rungen das in der Organisation geltende Verfahren anzu- Organisation über die Auslegung oder Anwendung die-
wenden. ser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden
2. Muß der Finanzrahmen aus anderen Gründen als kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem
Preisniveauänderungen berichtigt werden, so gilt fol- einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten
gendes: des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der
Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der
(a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht
Streitigkeit beteiligten Staates sein noch seinen ständi-
mehr als 20 °/o des Finanzrahmens, so darf kein Teil-
gen Wohnsitz in einem solchen Staat haben.
nehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Fall
beschließt das Programmdirektorium die Mehrausga- 2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragspar-
ben mit Zweidrittelmehrheit. teien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitre-
(b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als ten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle
20 0/o des Finanzrahmens, so können die Teilnehmer, Teilnehmer und die Organisation bindend, ganz gleich ob
die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 16 vom sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
,,MAROTS"-Programm zurücktreten. Diejenigen Teil-
nehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, Art i k e 1 12
konsultieren einander und legen die Bedingungen für
1. Diese Vereinbarung liegt für die Teilnehmer vom
die Weiterführung fest. Sie berichten darüber dem
15. Oktober 1973 bis zum 30. November 1973 zur Unter-
Rat der Organisation, der alle erforderlichen Maß-
nahmen trifft. zeichnung auf.
2. Die Staaten werden Vertragsp·arteien dieser Verein-
Artikel 7 barung:
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der - indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder
Durchführung des „MAROTS"-Programms ergeben, sowie Genehmigung unterzeichnen oder
der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Infor-
indem sie bei der Regierung der Französischen Repu-
mationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Or-
blik eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde
ganisation hat jedoch das Recht, sie· unentgeltlich für
ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen. hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbehaltlich der
Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der
Artikel 8
Organisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten,
1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Ge-
für die Durchführung des „MAROTS"-Programms erfor- samtbeiträge aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragspar-
derlichen Verträge gemäß den Vorschriften und Verfah- teien dieser Vereinbarung geworden sind.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr- (b) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet,
regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein- seinen Anteil an den Ausgabemitteln entsprechend
barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige den im Haushaltsplan des laufenden Rechnungsjahres
Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre bewillig-
Hinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungs- ten und in Anspruch genommenen Verpflichtungs-
urkunde im Sinne von Absatz 3. ermächtigungen zu zahlen.
(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit-
5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation,
glied des Programmdirektoriums, bis er seine Ver-
die diese Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973 pflichtungen nach den Buchstaben (a) und (b) erfüllt
unterzeichnen, können auch nach ihrem Inkrafttreten
hat. Er hat nur bei den Fragen Stimmrecht, die in un-
Vertragsparteien werden, sofern die übrigen Vertragsre- mittelbarem Zusammenhang mit diesen Verpflich-
gierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In tungen stehen.
diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine
Beitrittsurkunde bei der in Artikel 19 genannten Ver- 2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte,
wahrregierung hinterlegen. die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines
Rücktritts erworben hat. Was die nach seinem Rücktritt
6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft,
etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu
Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den dem er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren
gleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Ver- Rechte und Pflichten, falls und insoweit zwischen ihm
einbarung Vertragsparteien gewesen wären; dieser Bei- und den übrigen Teilnehmern nichts anderes vereinbart
trag wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer wird. Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisa-
Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben. tion findet sinngemäß Anwendung.
3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der
Artikel 13 dem "MAROTS"-Programm gemäß Artikel 13 beigetreten
ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisa- sinngemäß Anwendung.
tion können beim Rat der Organisation den Beitritt zum
„MAROTS"-Programm beantragen; der Rat entscheidet
Artikel 17
über solche Anträge einstimmig und im Einvernehmen
mit dem Programmdirektorium, das die Beitrittsbedingun- Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieser Verein-
gen einstimmig festlegt. barung.
Art i k e 1 18
Artikel 14
1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-
Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach mers oder der Organisation überprüft werden. Änderun-
Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluß gen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Ver-
des "MAROTS"-Programms gemäß dieser Vereinbarung; wahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
diese tritt bei Eingang der Notifikation außer Kraft. 2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-
grammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthal-
tenen Änderungsbestimmungen revidiert werden.
Art i k e 1 15
Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit, die
Art i k e 1 19
mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm auf-
bringen muß, die Einstellung des „MAROTS"-Programms Die Regierung der Französischen Republik ist Verwah-
beschließen. rer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern
und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens
Art i k e 1 16 der Vereinbarung und der daran vorgenommenen Ände-
rungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Geneh-
1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 2
migungs- und Beitrittsurkunden und der Absichtserklä-
Buchstabe b von diesem Programm zurückzutreten, so
rungen über die vorläufige Anwendung der Vereinba-
notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der
rung.
Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am
Tage der Notifizierung wirksam: Artikel 20
(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine Die Verwahrregierung läßt diese Vereinbarung so-
Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu gleich nach ihrem Inkrafttreten nach Artikel 102 der
v01 hergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie verein- Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat re-
bart zu entrichten. gistrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine am einundzwanzig-
sten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deut-
scher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ur-
schrift, die im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt
wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Orga-
nisation beglaubigte Abschriften.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1319
Anlage A
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms
1. Ziele des Programms für den orbitalen Seenavi- Die Fernmeldeverbindungseinheit soll für die Nach-
gations-Versuchssatelliten richtenübertragung zwischen Satellit und Schiffen im
Das „MAROTS"-Programm sieht einen Weltraum- L-Band ausgelegt sein (1535-1542,5 MHz für die
teil für die Erfassung von Versuchsdaten und die Ge- Ubertragung vom Satelliten zu den Schiffen und
winnung einsatznaher Erfahrung auf dem Gebiet der 1636,5-1644 MHz für die Ubertragung von den Schif-
Weltraumanwendungen für maritime Zwecke vor. fen zum Satelliten). Für die Verbindung zwischen dem
Satelliten und den Küstenstationen werden die den
2. Beschreibung des Programms Satellitendiensten zugeteilten Frequenzen benutzt
Ziel des „MAROTS"-Programms ist, 1977 über dem (entweder 11 und 14 GHz oder 4 und 6 GHz).
Atlantischen Ozean einen Satelliten in eine geosta- Der Transponder soll für die folgenden vier Ubertra-
tionäre Umlaufbahn zu bringen und in der Umlauf- gungsarten ausgelegt sein:
bahn zu beurteilen, der eine ausreichende Kapazität (a) Sprech- und Datenverkehr zwischen Küstensta-
und Güte für einen zufriedenstellenden einsatznahen tionen und Schiffen (Hinweg);
Fernmeldeverkehr zwischen Schiffen und Küstensta-
(b) Sprech- und Datenverkehr zwischen Schiffen und
tionen besitzt und den nachstehend aufgeführten For-
Küstenstationen (Rückweg);
derungen gerecht wird:
(c) Leitung für Zugriffsinformationen zwischen
(a) Allgemeine Fernmeldeverbindungen Küstenstationen und Schiffen (Hinweg);
Der Satellit soll folgendes ermöglichen: (d) Sprech- und Datenverkehr zwischen den Küsten-
die Beurteilung verschiedener Konfigurationen stationen zur Koordinierung des Fernmeldenetzes.
von Bordstationen; Einige von den unter (a) und (b) aufgeführten Uber-
die Beurteilung der Verbindungen zwischen tragungskanälen sollen eine ausreichende Linearität
Schiffen und Küstenstationen für den Fern- für die Ubermittlung von Fernschreibsignalen im Fre-
sprech- und Fernschreibverkehr und die Daten- quenzmultiplex, Entfernungsmeß- und Notsignalen ha-
und Faksimileübertragung im L-Band zwischen ben.
Satellit und Schiff sowie verschiedener Modu- Der Satellit soll den gesamten von der geostationären
lations- und Signalverarbeitungsverfahren über Position aus sichtbaren Erdsektor versorgen können.
einen Bereich von Signal/Rauschverhältnissen;
den Nachweis der Verträglichkeit mit den öf- 4. Zum Weltraumteil gehörende Bodeneinrichtungen
fentlichen Fernsprech- und Fernschreibsyste-
Zum Weltraumteil des MAROTS-Systems gehören
men;
folgende Bodeneinrichtungen:
den Nachweis des Mehrfachzugangs für Schiffe
und Küstenstationen zu den Fernmeldeverbin- (a) Satellitenkontrollanlage (SCF - Satellite Control
dungen über Satelliten. Facillty)
Eine Satellitenkontrollanlage (SCF) bestehend aus
(b) Seenot, Suche und Rettung und Sicherheit
einem Satellitenkontrollzentrum (SCC - Satellite
Der Satellit soll folgendes ermöglichen: Control Centre), das mit einer Satelliten-Boden-
die Beurteilung von Verfahren zum vorrangi- kontrollstation (SCET - Satellite Control Earth
gen Sofortzugang für Seenotdienste; Terminal) verbunden ist, der die Telemetrie, die
die Beurteilung von Seenot-Spezialrettungs- Bahnvermessung, die gesamte Kommandogabe so-
ausrüstungen einschließlich Seenotbaken mit wie die Eichung der Verbindungen obliegen.
Positionsanzeige; (b) Elektronische Versuchseinrichtungen (ETS
den Nachweis der Ausstrahlung von Sammel- Electronic Test Set)
informationen und Ubertragung von Kurswet- Einige Sätze Elektronische Versuchseinrichtungen
terdaten über Satelliten an bewegliche Statio- (ETS) zur Erleichterung der Leistungsbeurteilung
nen. und -eichung, die sämtliche Signale im L-Band zu
den Satelliten senden und von diesen empfangen
(c) Funkortung
können.
Der Satellit soll die Beurteilung von Entfernungs-
meßverfahren zur Ermittlung der Standlinien er- 5. Zeitplan
möglichen.
Der Sollzeitplan für die Entwicklung des MAROTS-
3. Kurzbeschreibung des Satelliten Satelliten sieht wie folgt aus:
Dem Satelliten wird der orbitale Versuchssatellit - Phase A:
(OTS) zugrunde gelegt, der augenblicklich im Rahmen Oktober 1973-Dezember 1973
des Fernmeldesatelliten-Programms der ESRO entwik- - Phase B:
kelt wird; die Modulbauweise dieses Satelliten wird Januar 1974-Mitte 1974
genutzt, um eine See-Fernmeldeverbindungseinheit - Phase C/D:
auf seiner Grundplattform unterzubringen. Mitte 1974-Mitte 1977
Der Satellit MAROTS wird somit dreiachsenstabili-
Der Start des Satelliten ist für Mitte 1977 vorgesehen.
siert und in Modulbauweise ausgelegt sein, auf die
Sonne ausgerichtete Solarzellenflächen besitzen und
für den Start mit einer Trägerrakete der Delta-Klasse
6. Revisionsklausel
geeignet sein. Er soll eine Funktionsdauer von minde- Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des
stens drei Jahren haben. Programmdirektoriums revidiert werden.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage B
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs.;.Qrganisation
über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms
1. Kosten des Programms 3. Berichte der Organisation über die finanzielle und ver-
tragliche Situation
Der feste Finanzrahmen des „MAROTS"-Programms
beträgt 75 MIO RE (Preisbasis Mitte 1973). In diesem · Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach den
Betrag ist folgendes enthalten: einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der
Organisation und den vom Rat der Organisation erlas-
die gesamten direkten Ausgaben während des Zeit-
senen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzule-
raums 1973-1979, die folgendes decken:
genden Berichte (Dokument ESRO/C/306, Add. 2,
die internen Kosten der Organisation, Rev. 1), die erforderlichen Weisungen für die Vorlage
die Entwicklung und den Bau des Satelliten, von Berichten über die geographische Verteilung und
die Investitionen für SCF/ETS und deren Be- den Stand der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die ange-
trieb, fallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Ge-
den Träger und samtkosten des „MAROTS"-Programms.
die Studien;
4. Finanzvorschriften
- und der auf das Programm entfallende Anteil an
den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Die bei der vereinbarungsgemäßen Durchführung des
Organisation. Dieser Anteil richtet sich nach dem ,.MAROTS"-Programms durch die Organisation entste-
Umfang des Gesamtprogramms der Organisation henden direkten Kosten werden im Programmhaushall
und nach dem künftigen Umlageverfahren. verbucht, der von der Organisation nach den einschlä-
gigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt
2. Beitragsschltlssel und verwaltet wird. Der auf das Programm entfallende
Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die vereinba• Anteil der gemeinsamen und Unterstützungskosten
rungsgemäße Durchführung des „MAROTS"-Pro- der Organisation wird nach den von der Organisation
gramms durch die Organisation nach folgendem hierfür aufgestellten Grundsätzen und Verfahren er-
Schlüssel: mittelt und im Programmhaushalt verbucht.
Beitrags-
Staaten sdllüssel 5. Revisionsklausel
0/o
Bundesrepublik Deutschland 20,00 Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf ein-
Belgien 1,00 stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-
Spanien 1,00 diert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage
Frankreich 12,50 können auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit ge-
Italien 2,30 faßten Beschlusses des Programmdirektoriums revi-
Vereinigtes Königreich 58,50 diert werden.
Sonstige Staaten *) 4,70
INSGESAMT 100,00
*) Solange Artikel 5 Ab5atz 4 de1 Vereinbarung gilt, entfällt di<>~es
Italien leistet die erste Beitragszahlung im Januar 1975. Stimmgewidit auf das Vereinigte Königreidi.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1321
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE
Vom 5. September 1975
Die von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland in Neuilly-sur-Seine am 14. November
1973 unterzeichnete Vereinbarung vom 21. Sep-
tember 1973 zwischen bestimmten europäischen Re-
gierungen und der Europäischen Weltraumfor-
schungs-Organisation über die Durchführung des
Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE ist nach
ihrem Artikel XVI Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 1973
in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist zum selben Zeitpunkt für
Frankreich und die Europäische Weltraumfor-
schungs-Organisation in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist ferner in Kraft getreten für
Spanien am 28. Mai 1974
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zwischen bestimmten europäischen Regierungen
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE
Präambel SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Die Regierungen der Mitgliedstaaten Artikel I
der Europäischen Weltraumkonferenz,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Maßgabe dieser
(im folgenden als „Teilnehmer" bezeichnet). Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff
zu nehmen, die die Entwicklung einschließlich der Quali-
und fizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum
die durch das am 14. Juni 1962 Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Größenord-
zur Unterzeichnung aufgelegte Ubereinkommen nung von 1 500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe
gegründete Europäische Weltraumforschung-Organisation eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der
(im folgenden als „Organisation" bzw. Größenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbah-
als „Ubereinkommen" bezeichnet), nen befördern. Das Programm umfaßt eine zweite Phc.:.se,
die die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über
EINGEDENK der von der Europäischen Weltraumkon- die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
ferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Ent-
schließung, in der sich die ESC grundsätzlich damit ein- Artikel II
verstanden erklärt, daß das von der französischen Re-
1. Die in Artikel I erwähnte Entwicklungsphase des
gierung nach der Einstellung des Projekts EUROPA III
Programms wird im Rahmen der in der ESC-Entschlie-
vorgeschlagene Trägerraketen-Entwicklungsprojekt in
ßung vom 20. Dezember 1972 genannten Behörde durch-
einem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durch-
geführt. Bis zur Gründung der besagten Behörde wird
geführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von
diese Phase nach Maßgabe der Anlagen zu dieser Ver-
der Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung
einbarung im Rahmen der Organisation abgewickelt.
vom 31. Juli 1973 gefaßten Beschlüsse,
2. Sofern diese Vereinbarung oder das in Absatz 3 ge-
IN DER ERWÄGUNG, daß die in der besagten Ent- nannte Abkommen nichts anderes bestimmen, wird diese
schließung genannte Europäische Weltraumbehörde (im Programmphase nach den in der Organisation geltenden
folgenden die „Behörde" genannt) den gemeinschaftlichen Vorschriften und Verfahren durchgeführt.
europäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Or-
3. Die Teilnehmer betrauen über die Organisation das
ganisation anvertraute Programm bilden soll,
Centre National d'Etudes Spatiales (CNES), eine von der
französischen Regierung benannte französische öffent-
IN DER ERWÄGUNG, daß es im Interesse Europas
lich-rechtliche Einrichtung mit der Durchführung der
liegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaft-
ersten Phase des in Artikel I genannten Programms und
lich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satel-
betrauen die Organisation damit, die Durchführung in
liten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besit-
ihrem Auftrag zu überwachen. Die Organisation und das
zen,
CNES regeln in einem zwischen ihnen zu schließenden
IN DER ERWÄGUNG, daß es den europäischen Staaten Abkommen im einzelnen ihre Zusammenarbeit zur Er-
zum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Träger- reichung der Ziele dieser Vereinbarung.
raketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in
diesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu ver- Artikel III
werten,
1. Die Ziele des in Artikel I genannten Programms,
ANGESICHTS des von der französischen Regierung die Beschreibung des Trägers und die Beschreibung der
den Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom Entwicklungsphase des Programms sind in Anlage A
15. April 1973, dieser Vereinbarung wiedergegeben. Die Entscheidung
über den Ubergang zur Produktionsphase des Programms
EINGEDENK der von den Vertretern der vorerwähnten wird nach Artikel V getroffen.
Regierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973 2. Ziel des Definitionsabschnitts der Entwicklungs-
abgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/Dec. 1), phase des Programms ist, die genauen Spezifikationen auf
der Grundlage der technischen Angaben in Anlage A
EINGEDENK der vom Rat der Organisation auf der dieser Vereinbarung aufzustellen, einen detaillierten Ent-
59. Tagung angenommenen Entschließung über die An- wicklungsplan anzufertigen, die Arbeiten an die Industrie
nahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms zu verteilen und nach Maßgabe des Artikels X dieser
im Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Euro- Vereinbarung den Finanzbetrag jedes Teilnehmers zu
päischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/Res. 1), dem Programm genau zu bestimmen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1323
3. Anhand der in Absatz 2 erwähnten detaillierten Artikel VI
Unterlagen kann die Entwicklungsphase durchgeführt
1. Die Kosten, die bei der Durchführung der Ent,~ ick-
werden Letztere gilt als abgeschlossen, sobald dem Trä-
lungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung f'nl-
ger nach der Flugerprobung die Qualifikation zuerkannt
stehen, werden von den Teilnehmern nach Maßgal>P dc>r
wird.
Anlage B dieser Vereinbarung getragen.
Art i k e 1 IV
2. Die Teilnehmer kommen überein, auf der Grundlage·
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Pro- eines festen Finanzrahmens von 380 391 165 Rechnungs-
grammdirektorium ist für das Programm verantwortlich einheiten Beiträge zu leisten zu:
und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse (a) den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe (a) dieser Verein-
nach Maßgabe dieser Vereinbarung. barung festgelegten direkten Ausgaben für die Ent-
2. In Fragen, die sowohl dieses als auch ein anderes wicklungsphase des Programms auf der Grundlage
Programm der Organisation betreffen, wird das Pro- eines Betrages von 2 060 Millionen Französische
grammdirektorium als beratendes Organ des Rates der Francs, der nach dem am 1. Januar 1973 geltenden
Organisation tätig, an den es diesbezüglich alle erforder- Umrechnungskurs (eine Rechnungseinheit entspricht
lichen Empfehlungen richtet. 5,55419 Französische Francs) 370 891 165 Rechnungs-
einheiten entspricht;
3. Das Programmdirektorium trifft alle das Programm
(b) den in Anlage B Ziffer 1 Buchstabe (b) dieser Verein-
betreffenden Entscheidungen gemäß dieser Verein-
barung genannten internen Ausgaben der Organisa-
barung; insbesondere
tion, die sich auf 2 500 000 Rechnungseinheiten be-
(a) überwacht es die Durchführung des Programms und laufen; und
vor allem der im Entwicklungsplan festgelegten Ent-
(c) den Ausgaben für die Wartung besonders geschaf-
wicklungsphase anhand von Berichten, die vom CNES
fener oder der Organisation nach Artikel XII Absatz 2
erstellt und ihm durch den Generaldirektor der Or-
für die Durchführung des Programms zur Verfügung
ganisation vorgelegt werden;
gestellter Einrichtungen auf der Grundlage eines Be-
(b) überwacht es die Gesamtleistungen des Trägers und trages von 7 000 000 Rechnungseinheiten.
die vom CNES getroffenen besonderen Vorkehrungen
zur Qualitätssicherung des Programms anhand von Die Kosten des Projektteams und des technischen Unter-
Berichten, die vom CNES erstellt und ihm durch den stützungspersonals des CNES werden von der franzö-
sischen Regierung übernommen.
Generaldirektor der Organisation vorgelegt werden;
(c) wird es ständig über die Verteilung der Arbeiten 3. Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Ab-
unter den Teilnehmern unterrichtet und ist während satz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Arti-
der Durchführung der Entwicklungsphase des Pro- kels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung fest-
gramms gegebenenfalls Berufungsinstanz bei Ein- gelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung
wänden eines Teilnehmers gegen die vom CNES ge- des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buch-
troffene Wahl der Auftragnehmer; stabe (a) des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben
beliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilneh-
(d) genehmigt es den vom CNES vorgelegten Bericht
mer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2
über die Flugqualifizierung des Trägers;
Buchstabe (b) auf 454 569 398 Rechnungseinheiten.
(e) legt es die Bedingungen für die Teilnahme von Nicht-
mitgliedstaaten der Organisation an dieser Phase des 4. Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase
Prog.ramms nach Artikel XVII Absatz 2 fest; des Programms werden vorn Programmdirektorium inner-
halb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens
(f) sorgt es dafür, daß die Organisation eine wirksame
mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet,
Koordinierung mit den möglichen Benutzern des Trä-
wobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in An-
gers herbeiführt und die Spezifikationen für die Naht-
lage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten
stellen zwischen Träger und Nutzlast festlegt.
muß. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe die für die Durchführung des Programms erforderlichen
einsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Auf- Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung fest-
gaben erforderlich erscheint. gelegten Verfahren und dem dort e_nthaltenen Fälligkeits-
5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, plan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird
faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit ein- jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zu-
facher Mehrheit der Teilnehmer. sammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.
Artikel V Artikel VII
1. Das Programmdirektorium erstellt die erforderlichen 1. Die Teilnehmer kommen überein, zur Berichtigung
Unterlagen für die Entscheidung der Teilnehmer über den der in Artikel VI Absatz 2 genannten Beträge im Falle
Ubergang zur Produktionsphase des Programms. Die- von Änderungen des Preisniveaus - sofern Anlage B
jenigen Teilnehmer, die erklärt haben, daß sie an einer Ziffer 2.4 nichts anderes vorsieht:
Teilnahme an der Produktionsphase interessiert sind, (a) auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in
schließen eine neue Vereinbarung, in der der Inhalt die- Artikel VI Absatz 2 Buchstabe (a) genannten direkten
ser Phase, die finanziellen Vorkehrungen für ihre Durch- Ausgaben Revisionsformeln anzuwenden, denen die
führung und die Arbeitsverteilung festgelegt werden; von der Organisation gebilligten einschlägigen inner-
letztere soll so weit wie möglich der für die Entwick- staatlichen Indices zugrunde gelegt werden; und
lungsphase festgelegten Arbeitsverteilung entsprechen. (b) auf den Beitrag eines jeden Teilnehmers zu den in
Artikel VI Absatz 2 Buchstabe (b) und (c) genannten
2. Die Teilnehmer werden bestrebt sein, die im Verlauf
Ausgaben die in der Organisation geltenden üblichen
der Entwicklungsphase geschaffenen Industrieeinrichtun-
Vorschriften anzuwenden.
gen für die Dauer der Produktionsphase verfügbar zu
halten, und werden - gleichviel ob sie Vertragspartei 2. Muß nach Ansicht des Programmdirektoriums der
der neuen Vereinbarung sind oder nicht - die Benutzung in Artikel VI Absatz 2 Buchstabe (a) genannte Betrag
dieser Einrichtungen nicht behindern. der direkten Ausgaben aus anderen Gründen als Ände-
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
rungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt fol- 3. Das CNES vergibt an die Teilnehmer Verträge mit
gendes: einem den Beiträgen der Teilnehmer zu den Kosten der
(a) betragen die Mehrausgaben nicht mehr als 20 °/o die- oben beschriebenen Arbeiten entsprechenden Wert. Kann
ses gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Be- dieses Ziel in bezug auf einen oder mehrere Teilnehmer
trages, so sind die Teilnehmer verpflichtet, im Ver- nicht erreicht werden, so wird der Beitrag des bzw. der
hältnis ihrer in Anlage B dieser Vereinbarung fest- betreffenden Teilnehmer vor dem Abschluß des Defini-
gelegten Beiträge zur Finanzierung der Mehraus- tionsabschnitts entsprechend gekürzt. SoUte dadurch eine
gaben beizutragen. Finanzierungslücke für die Entwicklungsphase entstehen,
(b) Uber 20 °/o des genannten Betrages hinausgehende so ist die französische Regierung für diese Finanzierung
Mehrausgaben werden von der französischen Regie- verantwortlich.
rung getragen, sofern sie nicht 35 °/o überschreiten. Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe (a)
(c) Kein Teilnehmer darf von dem Programm zurücktre- erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Ver-
ten, solange die Buchstaben (a) und (b) anwendbar gabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen
sind. angemessenen Rückfluß zu erhalten und eine möglichst
gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die
(d) Uberschreiten die Mehrausgaben de facto oder nach
besondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der An-
den vom Programmdirektorium gebilligten Voraus-
wendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung
schätzungen 35 0/o des in Artikel VI Absatz 2 Buch-
der Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung
stabe (a) genannten, gegebenenfalls nach Absatz 1
einer reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase
des vorliegenden Artikels berichtigten Betrages der
berücksichtigt.
direkten Ausgaben, so erlöschen die obengenannten
Verpflichtungen der französischen Regierung, und die 4. Verträge über Arbeiten von geringerem technolo-
Teilnehmer konsultieren einander über die bezüglich gischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur-Arbeiten oder
des Programms zu treffenden weiteren Maßnahmen. Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wettbe-
(e) Die französische Regierung wird die Aufrechterhal- werbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das
tung der in Buchstabe (b) genannten Verpflichtung CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den
überprüfen, falls die Organisation auf Grund des Aus- Teilnehmern benannt werden.
falls eines oder mehrerer Teilnehmer nicht mehr in 5. Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines
der Lage sein sollte, ihr die für die Durchführung des Nithtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden,
Programms erforderlichen Mittel zur Verfügung zu werden bei der Berechnung der geographischen Vertei-
stellen. lung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berück-
A r t i k e l VIII sichtigt.
6. Den vertraglichen Bestimmungen werden die gel-
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der
tenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrunde-
Durchführung der Entwicklungsphase des Programms er-
gelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Be-
geben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen tech-
stimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VlII
nischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbe-
und XII dieser Vereinbarung gewährleisten.
halten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unent-
geltlich für alle ihre Programme zu nutzen. 7. Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über
Vorrechte und Befreiungen der Organisation alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach
Artikel IX
dieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern
1. Die Teilnehmer stellen über die Organisation dem und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Ab-
CNES die für die Durchführung der Entwicklungsphase gaben rückerstattet werden.
des Programms erforderlichen Verpflichtungsermächti-
gungen und Ausgabemittel nach dem vom Programm- Art i k e 1 XI
direktorium verabschiedeten Haushaltsplan und den Be-
Die französische Regierung bürgt für die Zahlung dn
stimmungen der Anlage B Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung
Beträge:
zur Verfügung.
(a) die als „Sonstige Einnahmen" von Mitgliedstaaten der
2. Die Beiträge der Teilnehmer werden von der Organi- Organisation, die diese Vereinbarung nicht unter-
sation auf der Grundlage ihrer geltenden Vorschriften zeichnet haben, mit denen sie !edoch mit dieser Ver-
nach Anlage B dieser Vereinbarung abgerufen. einbarung in Einklang stehende bilaterale Abkommen
über die Durchführung bestimmter Arbeiten der Ent-
Artikel X wicklungsphase des Programms geschlossen hat, zu
dem Programm beigetragen werden;
1. Das CNES schließt die für die Durchführung der
(b) die in der Tabelle in Anlage B Ziffer 2 unter „Andere
Entwicklungsphase des Programms erforderlichen Ver-
Staaten" aufgeführt sind, solange sie nicht anderwei-
träge. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträ-
tig aufgebracht werden.
gen für die Durchführung dieser Phase wird an erster
Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet Durch die in Buchstabe (a) genannten bilateralen Ab-
der Teilnehmer und an zweiter Stelle deren Durchführung kommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegen-
im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der über den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.
Organisation bzw. später der Behörde Vorzug gegeben. Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser
Vereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den
2. Das CNES legt dem Programmdirektorium vor Ab- Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms
schluß des Definitionsabschnitts die den in Anlage B gleichgestellt.
Ziffer 2.1 genannten Beiträgen entsprechende Arbeitsver-
Art i k e 1 XII
teilung vor. Die Arbeitsverteilung bezieht sich auf die
Arbeiten, die nach der vom Programmdirektorium gebil- 1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer
ligten Definition eindeutig von technologischem Interesse handelt, ist Eigentümer der Teile des Trägers ARIANE,
sind; diese Arbeiten entsprechen 80 8/o des in Artikel VI der für seine Entwicklung erworbenen Einrichtungen und
Absatz 2 Buchstabe (a) genannten Betrages der direkten Ausrüstungsgegenstände sowie der im Rahmen des Pro-
Ausgaben. gramms geschaffenen Startanlagen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1325
2. Die Teilnehmer, die Eigentümer von für das Pro- einzigen Schiedsrichter vorgelegt, der vom Präsidenten
gramm ARIANE verwendbaren Einrichtungen sind, ver- des lnterntionalen Gerichtshofs ernannt wird. Der
pflichten sich, diese für das genannte P·rogramm zu finan- Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der
ziellen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die auf die Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in einem sol-
Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt chen Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
sind. 2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertrags-
3. Die in Absatz 1 genannten Teile, Einrichtungen und parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren
Ausrüstungsgegenstände werden den im Rahmen ihres beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für
eigenen Programms oder eines Programms der Organisa- alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichviPI
tion tätigen Teilnehmern zur Verfügung gestellt, soweit ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
dies mit ihrer Verwendung für die Zwecke des Pro-
gramms ARIANE vereinbar ist. Das für eine solche Be-
nutzung geforderte Entgelt schließt keine Abschreibung Artikel XVI
für diese Vermögenswerte ein. Das Programmdirektorium 1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten
legt die diesbezüglichen Bedingungen fest. der Europäischen Weltraumkonferenz vom 15. Oktober
4. Die Organisation kann diese Vermögenswerte nicht bis zum 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf.
unter Absatz 3 fallenden Dritten zu vom Programmdirek- 2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Ver-
torium festzulegenden finanziellen Bedingungen zur Ver- einbarung:
fügung stellen, soweit dies mit ihrer Verwendung für die indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder
Zwecke des Programms ARIANE und der Teilnehmer ver- Genehmigung unterzeichnen,
einbar ist.
oder indem sie bei der Regierung der Französischen
5. Uber die Ubertragung des Eigentums an erworbenen Republik eine Ratifikations- oder Genehmigungs-
Teilen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen be- urkunde hinterlegen, falls die Vereinbarung vorbe-
schließt das Programmdirektorium in Konsultation mit haltlich der Ratifizierung oder Genehmigung unter-
dem Rat der Organisation. zeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der
A r t i k e 1 XIII Organisation unterzeichnet worden ist und wenn Staaten,
1. Sobald der Träger ARIANE einsatzbereit erklärt ist, deren Anteile 75 °/o der Summe der in Anlage B Ziffer 2.3
wird er der Organisation und den Teilnehmern auf Grund genannten Stimmgewichte ausmachen, nach Absatz 2
eines Beschlusses der Teilnehmer, der entweder durch Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
das Programmdirektorium oder gegebenenfalls durch ein 4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahr-
im Rahmen der in Artikel II genannten Behörde geschaf- regierung, in der die Absicht bekundet wird, die Verein-
fenes Organ gefaßt wird, nach Maßgabe der in Artikel V barung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige
Absatz 1 genannten neuen Vereinbarung für ihre eigenen Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt als
Zwecke zur Verfügung gestellt. Die der französischen Hinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungs-
Regierung gehörenden Einrichtungen, die für die Durch- urkunde im Sinne des Absatzes 3.
führung der Starts erforderlich sind, werden der Organi-
sation und den Teilnehmern ebenfalls nach Maßgabe des 5. Die Regierung eines Mitgliedstaats der Organisation,
Artikels XII Absatz 2 zur Verfügung gestellt. die die Vereinbarung nicht bis zum 30. November 1973
unterzeichnet hat, kann auch nach diesem Zeitpunkt Ver-
2. Die Bedingungen, zu denen Flugeinheiten des Trä- tragspartei werden, sofern die anderen Vertragsregie-
gers ARIANE Drittstaaten oder internationalen Organisa- rungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In
tionen für friedliche Zwecke überlassen werden können, diesem Fall muß die betreffende Regierung eine Beitritts-
sowie die Bedingungen, zu denen Starts für diese Staaten urkunde bei der Regierung der Französischen Republik
und Organisationen durchgeführt werden können, werden hinterlegen; sie kann auch durch Anwendung des Ab-
vorbehaltlich der in Artikel V Absatz 1 genannten neuen satzes 4 Vertragspartei dieser Vereinbarung werden.
Vereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer Das Programmdirektorium legt einstimmig die Bedin-
beschlossen. gungen für die Beteiligung des beitretenden Staates fest
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung
von im Rahmen der Entwicklungsphase des Programms A r t i k e l XVII
hergestellten Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzel-
teilen. 1. Die Regierung eines Nichtmitgliedstaats der Organi-
sation kann beim Rat der Organ-isation den Beitritt zum
Art i k e 1 XIV Programm beantragen.
1. Die Teilnehmer stellen die Organisation in bezug auf 2. Das Programmdirektorium beschließt einstimmig
jede Verpflichtung frei, die sich dadurch ergeben kann, über die Zulässigkeit des Antrags, der dann gegebenen-
daß sie infolge der Durchführung der Entwicklungs- falls dem Rat vorgelegt wird; dieser beschließt ein-
phase des Programms als internationale Organisation stimmig über den Antrag. Das Programmdirektorium legt
haftbar gemacht wird. einstimmig die Bedingungen für die Beteiligung des bei-
2. Alle von der Organisation im Rahmen der Entwick- tretenden Staates fest.
lungsphase des Programms erhaltenen Entschädigungs-
beträge werden in den in Artikel VI Absatz 4 genannten A r t i k e l XVIII
Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen ver-
bucht. Die Teilnehmer können einstimmig die Einstellung
des Programms beschließen. In diesem Fall wird einem
Artikel XV Teilnehmer, der sich verpflichtet, dieses oder ein ver-
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Teilneh- wandtes Programm auf eigene Rechnung weitPrzuführen,
mern oder zwischen einem oder mehr Teilnehmern und ein Vorrecht für den Erwerb der für die Durchführung
der Organisation üLer die Auslegung oder Amvendung der Entwicklungsphase dieses Programms erworbenen
dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände ge-
kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem währt.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel XIX den anderen Teilnehmern nichts anderes vereinbart
Die Organisation teilt der Verwahrregierung das Er- wird. Artikel XVII des Ubereinkommens der Organisa-
löschen dieser Vereinbarung mit. Die Verwahrregierung tion findet sinngemäß Anwendung.
übersendet den Teilnehmern eine entsprechende Notifi- 3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation,
kation. der dem Programm nach Artikel XVII beigetreten ist,
von diesem zurückzutreten, so findet der vorliegende
Artikel XX Artikel sinngemäß Anwendung,
1. Wünscht ein Teilnehmer nach Artikel VII Absatz 2
Buchstabe (c) von dem Programm zurückzutreten, so Artikel XXI
notifiziert er dies der Organisation. Der Rücktritt wird
vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tag der Noti- Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Verein-
fizierung wirksam: barung.
(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist verpflichtet, seine A r t i k e l XXII
Beiträge zum laufenden Jahreshaushaltsplan oder zu
1. Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines Teilneh-
früheren Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu
mers oder der Organisation revidiert werden. Änderun-
entrichten.
gen treten in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der
(b) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt verpflichtet, Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu zahlen, die
den bewilligten und im Rahmen des Haushaltsplans 2. Die Anlagen dieser Vereinbarung können vom Pro-
für das laufende Rechnungsjahr oder für frühere grammdirektorium nach den in diesen Anlagen enthalte-
Rechnungsjahre in Anspruch genommenen Verpflich- nen Revisionsklauseln revidiert werden.
tungsermächtigungen für die Entwicklungsphase ent-
sprechen. A r t i k e l XXIII
(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt so lange Mit- Die Regierung der Französischen Republik registriert
glied des Programmdirektoriums, bis er seine Ver- diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist,
pflichtungen nach den Buchstaben (a) und (b) erfüllt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die bei deren Sekretariat.
in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Ver-
pflichtungen stehen. A r t i k e 1 XXIV
2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, Die Regierung der Französischen Republik ist Ver-
die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rück- wahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilneh-
tritts erworben werden. Hinsichtlich der nach seinem mern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkraft-
Rücktritt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen tretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderun-
ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem gen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Geneh-
er keine Beiträge mehr leistet, keine weiteren Rechte migungs- und Beitrittsurkunden und der Erklärungen,
oder Pflichten, sofern und insoweit zwischen ihm und die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
zu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unter-
schrieben,
GESCHEHEN zu Neuilly-sur-Seine, am einundzwan-
zigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in
deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen
Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teil-
nehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1327
Anlage A
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen
und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation
über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE
1. Ziele des Programms Die erste Stufe, ,,L 140"
mit einem Durchmesser von 3,8 m führt in zwei glei-
chen, getrennten, mit Heißgasen aus den Triebwerken
Das Programm ARIANE hat zwei Hauptziele:
druckbeaufschlagten Tanks 140 t Treibstoffe (N 204
1.1 Das erste Ziel besteht darin, Europa bis zum Beginn und UDMH) mit sich. Die Tanks sind aus Stahl,
der achtziger Jahre mit einer eigenen Kapazität für während die Verbindungsstruktur aus einer Leicht-
den Start der im Rahmen der Programme der Organi- metallegierung hergestellt wird. Die Stufe wird von
sation oder der europäischen Staaten entwickelten vier „VIKING-2"-Motoren mit Turbopumpe und einer
geostationären Satelliten auszustatten. oberflächengekühlten, einwandigen Düse angetrieben.
Der Gesamtstartschub beträgt 240 t und die Brenn-
Der Träger ARIANE soll Nutzlasten in der Größen-
dauer 150 Sekunden.
ordnung von 1 500 kg in einen Transferorbit und mit
Hilfe eines geeigneten Apogäumstriebwerks Satelli-
ten in der Größenordnung von 750 kg in geostationäre Die zweite Stufe, ,,L 33", mit einem Durchmesser von
Umlaufbahnen befördern können. 2,6 m führt in zwei Leichtmetalltanks mit gemein-
samen Zwischenboden 33 t der gleichen Treibstoffe
Er ist für einen potentiellen Markt gedacht, der
mit sich. Die Druckbeaufschlagung erfolgt durch
hauptsächlich von den fünfunddreißig bis fünfzig
unter Hochdruck stehendes Helium. Die Stufe ist mit
400 und 700 bis 800 kg schweren geostationären
einem „VIKING-4 "-Triebwerk ausgestattet, das durch
Satelliten gebildet wird, den die europäischen Stu-
Anpassung der Düse für den Betrieb im Vakuum aus
dien für das nächste Jahrzehnt erwarten: europäische
dem Triebwerk „VIKING-2" entwickelt wurde.
Satelliten, europäische Satelliten für ein weltweites
System, Satelliten für den Bedarf Dritter.
Der Träger ARIANE soll, wenn das in Ziffer 1.2 ge- Die dritte Stufe, ,,H 8", mit dem gleichen Durchmesser
nannte Ziel erreicht wird, die im Rahmen der Orga- wie die „L 33" führt in zwei Tanks mit gemeinsamen
nisation oder von ihren Mitgliedstaaten entwickelten Zwischenboden und Wärmeschutz durch Außeniso-
und nach dem 1. November 1980 zu startenden Satel- lierung 8 t Flüssigwasserstoff und -sauerstoff mit
liten auf ihre Bahnen befördern. sich. Diese Tanks sind aus einer besonders ausge-
suchten Leichtmetallegierung für niedrige Tempera-
turen. Der gleiche Werkstoff wurde für die Stufe
1.2 Das zweite Ziel besteht darin, den Träger so zu defi- „L 33" gewählt, deren Tanks einen sehr ähnlichen
nieren und seine serienmäßige Herstellung so zu or- Aufbau haben.
ganisieren, daß ein wettbewerbsfähiger Herstellungs-
preis erreicht wird. Diese Tanks sind druckbeaufschlagt. Die Stufe wird
von einem „H M 7"-Motor mit 6 t Schub angetrieben.
Der Herstellungspreis des Trägers (ohne Steuern und
zu den Preisbedingungen vom 1. Januar 1973) wird
auf 51 Millionen französische Francs geschätzt, wo- Die Stufentrennung wird durch pyrotechnische
bei von zwei Starts pro Jahr und einer rationellen Schneidschnüre bewirkt, und die Stufen werden durd1
Gruppierung der Aufträge ausgegangen wird. Bremsraketen (Unterstufe) und Beschleunigungsraketen
Zu diesem Preis kommen die Kosten für den Trans- (Oberstufe) voneinander entfernt.
port nach Guayana, die Treibstoffe und das Startteam
hinzu, die zu den gleirnen Bedingungen wie oben auf Im Ausrüstungsfadl über der dritten Stufe werden mit
insgesamt 12 Millionen französisrne Francs veran- Hilfe eines Rechners die Autopilot-, Lenk- und
schlagt werden. Programmschaltfunktionen zentral gesteuert.
Der auf die Startkosten des Trägers entfallende An- Dieses Fach enthält außerdem Einrichtungen für die
teil an den Wartungskosten des Raumfahrtzentrums Telemetrie, Telekommandogabe, Bahnvermessung und
von Guayana, um den sich die obengenannten Kosten Selbstzerstörung sowie die Trägheitsplattform.
mög.licherweise erhöhen, wird Gegenstand einer ge-
sonderten Vereinbarung sein.
Die Verkleidung ist hammerkopfförmig, um die in
2. Beschreibung des Trägers Frage kommenden Satelliten unterbringen zu können.
Sie hat einen nutzbaren Durchmesser von 3 m bei
einer Höhe von 4 m.
Die Trägerrakete ARIANE ist ein Dreistufenträger.
Sie ist 47,60 m hoch und hat ein Startgewicht von Der Einschuß in die Umlaufbahn erfolgt ohne Frei-
202 t. flugphase direkt in 200 km Höhe.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
3. Entwicklungsphase 3.2 Entwicklung
Die Entwicklung wird sieben Jahre dauern und in
Die Entwicklungsphase umfaßt einen Definitions- drei Zeiträumen erfolgen:
abschnitt und die eigentliche Entwicklung.
ein Zeitraum von etwa drei Jahren für die Ent-
wicklung und die Qualifizierung der Stufenkom-
3.1 Definitionsabschnitt ponenten (Triebwerke, Struktur und Ausrüstung),
den Bau von Anlagen (Stufenprüfstände, Träger-
Dieser Abschnitt hat am 1. Juli 1973 begonnen und
integrationshallen und Startanlage) sowie die
soll am 31. Dezember 1973 abgeschlossen sein. Die
Durchführung der dynamischen Erprobung des
ersten drei Monate dieses Zeitabschnitts werden auf
Trägers;
detaillierte Studien über das System und die Unter-
systeme sowie auf die Ausarbeitung detaillierter Pro- ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren für die
gramm-Managementverfahren verwendet. Entwicklung und Qualifizierung der Stufen und
die Abnahme der Trägerintegrationseinrichtungen
Zu der zu erstellenden Gesamtdokumentation gehört und der Startanlage;
im wesentlichen folgendes:
eine zweieinhalbjährige Flugerprobungsphase für
- ein Dokument, in dem die industrielle Organisation die Vorbereitung und Durchführung von vier Er-
festgelegt wird; probungsstarts des Trägers, von denen zwei Ent-
ein Dokument, in dem die Projektkontrollverfah- wicklungsstarts und zwei Qualifikationsstarts sein
ren für Verträge und Unterverträge (Richtlinien werden.
für die Aufstellung der technischen Bestimmungen
Die obengenannten Zeiträume setzen voraus, daß die-
und des technischen Organigramms und Verfah•
se Vereinbarung spätestens am 30. November 1973 in
rensregeln für die Kostenkontrolle und Termin-
Kraft tritt und die Finanzierung nach Maßgabe von
überwachung) niedergelegt werden;
Anlage B erfolgt.
ein Dokument, in dem das Trägerkonfigurations-
management-Verfahren (Richtlinien für die Auf-
stellung und laufende Oberarbeitung der tech- 3.3 Nutzlast
nischen Detailspezifikationen des Trägers und sei- Die Teilnehmer genießen ein Vorrecht hinsichtlich
ner Bestandteile) niedergelegt wird; der Finanzierung der Entwicklung der für die Flug-
ein Dokument, in dem das Verfahren für die Er- erprobung des Trägers bestimmten Nutzlast.
stellung und Uberprüfung der technischen Doku-
mentation niedergelegt und die Entwicklungsetap-
4. Serienmäßige Herstellung
pen sowie die Trägerkonstruktionsüberprüfungen
festgelegt werden; Die Phase der serienmäßigen Herstellung des Trägers
ein Dokument, in dem das Produktsicherungsver- muß zweieinhalb Jahre vor Beginn der Phase seiner
fahren (Qualitäts- und Zuverlässigkeitskontrolle praktischen Verwendung, d. h. gegen Mitte des
des Trägers) niedergelegt wird; Jahres 1978 beginnen. Die Auftragsgruppierung und
die technischen Spezifikationen selbst. der Startrhythmus werden sich auf den Preis und
die Güte des Trägers entscheidend auswirken. Die
Diese Arbeit wird am 1. Oktober 1973 vom CNES Phase der serienmäßigen Herstellung wird durch die
überprüft und genehmigt. Das zweite Quartal des in Artikel V Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnte
Definitionsabschnittes wird hauptsächlich auf die Aus- neue Vereinbarung im einzelnen geregelt werden.
handlung der Entwicklungsverträge und die endgül-
tige Auswahl der Auftragnehmer verwendet.
5. Revisionsklausel
Gleichzeitig mit dieser Tätigkeit werden eine Reihe
von Vorentwicklungs- und Investitionsaufgaben an Die Bestimmungen dieser Anlage können auf ein-
kritischen Elementen der Entwicklungsphase ausge- stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-
führt. diert werden.
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1329
Anlage B
zu der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen
und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation
über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE
1. Kosten des Programms 2. Beiträge
Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nach 2.1 Schlüssel der Beiträge in Landeswährung in bezug auf
Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen Gesamtkosten des den in Artikel VI Absatz 2 der Vereinbarung genann-
Programms ARIANE setzen sich aus den nachfolgend ten festen Finanzrahmen
aufgeführten Einzelposten zusammen; die angegebe-
nen Zahlen beruhen auf den Preisen am 1. Januar Siehe nachfolgende Tabelle.
1973 und schließen keine Steuern ein:
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag in seiner Lan-
(in Rechnungs- deswährung zu den direkten Ausgaben für die Ent-
einheiten) wicklungsphase des Programms in Höhe der in
Spalte (2) der obigen Tabelle genannten Beträge. Die
(a) den direkten Ausgaben für Mehrausgaben, zu denen die Teilnehmer bei An-
die Entwicklungsphase des wendung des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe (a)
Programms, die wie folgt einen Beitrag in Landeswährung leisten müssen, sind
veranschlagt werden (in in Spalte (6) der obigen Tabelle angegeben.
Millionen Französische
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag zu den inter-
Francs):
nen Ausgaben der Organisation und den Ausgaben
Stufen und Integration für die Einrichtungen in Höhe der in der obigen
des Gesamtträgers 1586 Tabelle in Rechnungseinheiten angegebenen Beträge
Boden- und Flugver- zu den Kursen und nach den Verfahren, die in der
suche 334 Organisation gelten.
- - Herrichlung der Start-
anlage 140
2.2 Fälligkeitsplan der direkten Ausgaben für die Ent-
2060 MF
wicklungsphase des Programms
in Rechnungseinh"!iten um-
gerechnet entspricht dieser Ausgehend von einem Beginn der Entwicklungsphase
Betrag zu dem am 1. Januar des Programms am 1. Juli 1973 sieht der Fälligkeits-
1973 geltenden Kurs (eine plan für Verpflichtungen und Zahlung('n wiP folgt
Rechnungseinheit ent- aus:
spricht 5,55419 FF): 370 891 165
(b) den internen Ausgaben der Verpflict1 tungen Z<1hlt11l(Jl'll
Organisation, die geschätzt
werden auf: 2 500 000 1973 100 30
(c) den Ausgaben für besonders
1974 300 180
geschaffene oder der Orga-
nisation für die Durchfüh-
1975 360 280
rung des Programms zur
Verfügung gestellte Ein-
1976 360 330
richtungen, die geschätzt
werden auf: 7 000 000
1977 350 330
Zwischensumme: 380 391 165
1978 330 330
(cl) Mehrkostenreserve für den
Posten (a) nach Artikel VII
1979 200 320
Absatz 2 Buchstabe (a) der
Vereinbarung: 74 178 233
1980 60 260
Gesamtsumme, die die in Arti-
Sa. 2060 2060
kel VI und VII der Vereinba-
rung genannte Gesamtver-
pflichtung der Teilnehmer dar- Die genannten Zahlen sind in Millionen Französische
stellt: 454 569 398 Francs (Preisbasis 1. Januar 1973) angegeben.
-=
w
w
Beiträge Beiträge Beiträge
zu den direkten Ausgaben zu den internen Ausgaben zu den Ausgaben Mögliche Mehrausgaben Maximale Verpflichtung~)
Zwischensumme nach Artikel VII
der Entwicklungsphase der Organisation für die Einrichtungen insbesondere nach
der Beiträge Absatz 2 (a)
Teilnehmende Artikel VII Absatz 2 (a)
Staaten (Ziffer 1 (a)) (Ziffer 1 (b)] [Ziffer 1 (c)]
Landes- Landes- Landes- Landes- Landes- Landes-
RE RE RE RE RE RE währung
währung währung währung währung währung
1 1 1 1 1 1
(1) (2) (3) (4) (5) = (2) + (3) + (4) (6) (7) ~ (5) + (6)
Bundesrepublik 1
0,
Deutschland 74 626 222 261095509 503 000 1759851 1408400 4 927 583 76 537 622 267 782 943 14 924 660 52 217 057 91462282 320 000 000 c::
;:::,
0.
Belgien 18 544 558 902 327 195 125 000 6 082 156 350 000 17 030 038 19 019 558 925 439 389 3 708 912 180 465 458 22 728 470 1 105 904 847 ro
(1)
c.Q
Dänemark 1854456 14 053 587 12 500 94 729 35 000 265 240 1 901 956 14 413 556 370 891 2 810 716 2 272 847 17 224 272 ro
(1)
Spanien 636 397 160 ro
7 417 823 519 247 610 50 000 3 500 000 140 000 9 800 000 7 607 823 532 547 610 1483565 . 103 849 550 9 091 388
N
a-
Frankreich 231806978 1 287 499 999 1562500 8 678 422 4 375 000 24 299 581 237 744 478 1320478 002 46 361 396 257 500 002 284 105 874 1 577 978 004 :J)
Italien 6 463 972 4 080 804 277 43 500 27 462 216 121 800 76 894 205 6 629 272 4 185 160 698 1290701 814 839 302 7 919 973 5 000 000 000 ~
c.....
Niederlande 32 026 869 0J
7 417 823 26 131 284 50 000 176 139 140 000 493 188 7 607 823 26 800 611 1483565 5 226 258 9 091 388
...,::,-'
c.Q
Schweden 3 708 912 19 380 623 25 000 130 636 70 000 365 779 3 803 912 19 877 038 741 782 3 876 122 4 545 694 23 753 160 0J
;:::,
Schweiz 4 450 694 18 177 524 4 564 694 3 635 506 5 454 833 22 278 629
Andere Staaten 5 416 579 -
30 000
36 750
122 526
-
84 000
102 900
343 073
- 5 556 229
18 643 123
---
890 139
1 090 420 - 6 646 649 - -
c.Q
CO
-..1
Sonstige 5-1'
Einnahmen 1)
9 183 148 61 750 - 172 900 9 417 798 11250000 o-i
-- - ---- 1832202 - -
~
Insgesamt 1 370 891 1651 2 500 ooo l 7 0000001 1 380 391 1651 74 178 2331 1 454 569 3981 =
1) Von der Organisiltion nach Artikel XI a der Vereinbarung erhnltene sonstige EinnahmPn.
2) Ungeachtet des Artikels VII Absatz I der Vereinbarung.
~) Vorlwhnltlim des Artikels VII Ahsntz 2 Budlstnhe (b) der Vereinbarung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1331
2.3 Stimmgewichte angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teil-
nehmers in bezug auf die direkten Ausgaben für die
Für die Anwendung der Artikel VI Absatz 4 und
Entwicklungsphase wird von gegebenenfalls im Ver-
XVI Absatz 3 der Vereinbarung und der Ziffer 5
lauf des Programms eintretenden Paritätsänderungen
dieser Anlage werden die folgenden Stimmgewichte
nicht berührt. Jeder Teilnehmer kann aufgefordf'rt
berücksichtigt:
werden, seine Beiträge der Organisation im voraus
zur Verfügung zu stellen. Die so zur Verfügung ge-
Teilnehmende Staaten
Stimm- stellten Beträge werden auf ein Konto eingezahlt,
qewichte dessen Zinsertrag dem Programm gutgeschrieben
wird.
Bundesrepublik Deutschland 20.12
Belgien 5.00 Die in Rechnungseinheiten angegebene Höhe der
Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf
Dänemark 0.50 die in Ziffer 1 Buchstabe (b) und (c) dieser Anlage
Spanien 2.00 genannten Ausgaben unterliegt den im Falle von
Frankreich 62.50 Änderungen in der Parität der Währungen der Teil-
nehmer geltenden Vorschriften der Organisation.
Italien 1.74
Niederlande 2.00 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,
Schweden 1.10 acht Jahre lang am 10. Januar eines jeden Jahres,
erstmals am 10. Januar 1974, einen festen Beitrag in
Schweiz 1.20 Höhe von 40 Millionen DM zu zahlen. Dieser Beitrag
Andere Staaten 1.37 1) kann nach Ziffer 2.4 ein einziges Mal berichtigt wer-
Sonstige Einnahmen den.
nach Artikel XI der Vereinbarung
In dem Fall, daß der in Ziffer 1 Buchstabe (d) dieser
Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das
Programm benötigt wird, wird der Bundesrepublik
2.4 Berichtigung der Beiträge Deutschland ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil
Um Änderungen des Preisniveaus Rechnung zu tra- an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt
gen, werden die Beiträge zu den direkten Ausgaben oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag ent-
jährlich durch Anwendung des Prozentsatzes der in sprechend gekürzt.
dem betreffenden Land während der vorausgegan-
genen zwölf Monate eingetretenen Preisänderungen Die Italienische Republik verpflichtet sich, am 10. Ja-
auf den noch abzurufenden Betrag berichtigt. Die nuar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar
erste Berichtigung des Betrages der direkten Aus- 1975, einen Pauschalbetrag für die Dauer des Pro-
gaben erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni gramms in Höhe von 5 Milliarden Lire zu zahlen, der
1973 bestehenden Preisniveaus. Die Beiträge zu den vorbehaltlich der Ziffer 2.4 nicht berichtigt werden
internen Ausgaben der Organisation und zu den kann. Diese Summe wird wie folgt gezahlt:
Wartungskosten der Einrichtungen werden nach den 1975 833 000 000
in der Organisation geltenden Vorschriften berichtigt.
1976 833 000 000
Abweichend von dieser Bestimmung wird:
1977 834 000 000
(a) der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur (Preisbasis 1. Januar 1973)
Entwicklungsphase des Programms einer einzigen
Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Ja- 1978 625 000 000
nuar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozent- 1979 625 000 000
satz der in der Bundesrepublik Deutschland in
vier vorausgegangenen Jahren eingetretenen 1980 625 000 000
Preisänderungen nach den Vorschriften der Orga- 1981 625 000 000
nisation angewandt wird;
(diese Beträge werden am 1. Januar 1978 berichtigt).
(b) der Beitrag der Italienischen Republik zur Ent-
wicklungsphase des Programms einer einzigen In dem Fall, daß der in Ziffer 1 Buchstabe (d) dieser
Berichtigung unterzogen, indem auf den ab 1. Ja- Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das
nuar 1978 noch ausstehenden Betrag der Prozent- Programm benötigt wird, wird der Italienischen Re-
satz der in Italien ab 1. Januar 1973 eingetretenen publik ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem
Preisänderungen nach den Vorschriften der Or- nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder ge-
ganisation angewandt wird. gebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend
gekürzt.
2.5 Zahlungsweise der Beiträge Die Beiträge werden von der Organisation nach ihren
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen lei- üblichen Vorschriften eingezogen. Die Organisation
stet jeder Teilnehmer jährlich Beiträge zu den auf legt mit dem CNES das Verfahren für die Uberwei-
Grund der Durchführung der Entwicklungsphase des sung der für die Durchführung des Programms erfor-
Programms nach dieser Vereinbarung entstehenden derlichen Mittel fest.
Kosten entsprechend seinen in den obigen Tabellen
genannten Verpflidltuogen. Die in Landeswährung Werden dem CNES diese Mittel auf Grund des Aus-
falls eines Teilnehmers nicht nach dieser Ziffer zur
Verfügung gestellt, so trägt dieser Teilnehmer die
1) Solange Artikel XI Buchstabe (b) der Vereinbarung anwendbar
ist, entfällt dieses Stimmgewicht auf Frankreich. dadurch entstehenden finanziellen Belastungen nach
2) Auf Frankreich entfallendes Stimmgewicht. Maßgabe der Vorschriften der Organisation.
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
3. Berichte der Organisation über die finanzielle stellt wird. Der Entwurf des Haushaltsplans umfaßt
und vertraglidle Situation die Gesamtbeträge der Verpflichtungscrmämtigungen
und Ausgabemittel, die vom Programmdirektorium
Der Generaldirektor der Organisation sorgt in Ve,rbin- vor dem Beginn des Rechnungsjahres bewilligt wer-
dung mit dem CNES für die Vorlage von Berichten den müssen. Die detaillierten Haushaltsangaben wer-
über den Stand und die geographische Verteilung der den in einem gesonderten Finanzplan aufgeführt.
Arbeiten, die Beitragsabrufe, die Vierteljahres- und
Jahresabrechnungen sowie die neuesten Sd1ätzungen
5. Revisionsklausel
der Gesamtkosten des Programms.
Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können aut ein-
4. Zu beachtende Finanzvorschriften stimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revi-
diert werden. Die Ziffern 3 und 4 dieser Anlage
Der Generaldirektor der Organisation legt dem Pro- können vom Programmdirektorium mit Zweidrittel-
grammdirektorium einen Jahreshaushaltsplan vor, mehrheit, die mindestens zwei Drittel der in Ziffer 2.3
der insbesondere an Hand der vom CNES bereitge- genannten Stimmgewichte vertreten muß, revidiert
stellten Unterlagen über die direkten Ausgaben er- werd0n.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
Vom 5. September 1975
In Paris ist am 7. Juni 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Errichtung und den Betrieb
einer Bodenstation für die Kontrolle geostationärer
Satelliten bei Michelstadt/Odenwald unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 7. Juni 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. September 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1333
Abkommen
über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Organisation vergibt soweit wie mögiich selbst die
und hierfür erforderlichen Aufträge, deren Kosten von der
Bundesrepublik Deutschland erstattet werden.
die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
(im folgenden als „Organisation" bezeichnet),
Artikel 5
IM HINBLICK auf Artikel XIV Absatz 3, Artikel V Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-
Buchstabe c). Artikel VI Satz 1 und Artikel VI Buch- pflichtet sich, für die einzelnen Satellitenprojekte der
stabe d) des am 14. Juni 1962 in Paris zur Unterzeich- Organisation die erforderlichen Frequenzen nach Maß-
nung aufgelegten Ubereinkommens zur Gründung einer gabe der folgenden Bestimmungen bereitzustellen:
Europäischen Weltraumforschungs-Organisation (im fol-
genden als „Ubereinkommen • bezeichnet), (a) Die Organisation übermittelt der deutschen Delega-
tion in dem zuständigen Gremium der Organisation
IM HINBLICK auf den Beschluß des Rates der Organi- ihre Frequenzanforderungen für das jeweilige Satelli-
tenprojekt zusammen mit den für etwaige Störunter-
sation vom 23. November 1972, eine Bodenstation für die
suchungen notwendigen Einzelheiten. Nach Möglich-
Kontrolle geostationärer Satelliten nahe ESOC im Oden-
keit gibt die Organisation zugleich eine oder mehrere
wald zu errichten,
Alternativfrequenz(en) bekannt.
EINGEDENK des Protokolls vom 31. Oktober 1963 über (b) Die von der Organisation beantragten Frequenzen
die Vorrechte und Befreiungen der Organisation und auf werden durch die deutsche Fernmeldeverwaltung
etwaige Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepu- unter Berücksichtigung ihrer nationalen und inter-
blik Deutschland und der Organisation nach Artikel 30 nationalen Bindungen zugeteilt. Die Zuteilung der
jenes Protokolls, Frequenzen und die Erteilung der erforderlichen Ge-
nehmigungen erfolgt unter den jeweils zu vereinba-
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: renden Bedingungen.
(c) Für die Projekte GEOS und METEOSA T gelten die
Artikel 1 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be- land und der Organisation vereinbarten und in An-
stellt entsprechend einem zu schließenden Erbbaurechts- lage III aufgeführten Bedingungen.
vertrag zugunsten der Organisation ein Erbbaurecht:
(a) an im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach eingetra- Artikel 6
genen Grundstücken sowie
(b) an einem im Grundbuch von Michelstadt/Langen- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Brombach eingetragenen Grundstück nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die
zum Zweck der Errichtung einer Bodenstation für den notwendigen Maßnahmen ergreifen, um alle Störungen
Betrieb und die Kontrolle geostationärer Satelliten. zu vermeiden, die durch Funktätigkeit unter ihrer Kon-
trolle bewirkt werden.
2. Lage und Ausmaß dieser Grundstücke sind in An-
lage I angegeben. Zu diesem Zweck wird die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland:
Artikel 2
(a) im Rahmen des interministeriellen Verfahrens zur
Die in Artikel 1 bezeichneten Grundstücke und die Koordinierung der Standorte von Funkstellen in
darauf zu errichtenden Bauwerke werden für die Zwecke einem Vorbehaltsbereich von 10 km Halbmesser alle
der Organisation benutzt. Sie dürfen auch im öffent- geplanten Funkstellen mit einer äquivalenten gerich-
lichen Interesse eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaa- teten Strahlungsleistung von 100 W oder mehr im
ten benutzt werden. Hinblick auf gegenseitige Störmöglichkeiten mit der
Bodenstation prüfen und nötigenfalls einen unmittel-
Artikel 3
baren Kontakt des Eigentümers oder Bedarfsträgers
Die Organisation entrichtet für das nach Artikel 1 be- der neuen Funkstelle mit der Organisation herbeifüh-
stellte Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren eine ren;
Vergütung in Höhe von insgesamt DM 100,-, deren
(b) sich nach Maftgabe der einschlägigen innerstaat-
Rückerstattung in jedem Fall ausgeschlossen ist.
lichen Rechtsvorschriften dafür einsetzen, daß im ße-
reich der in Anlage IV festgelegten Zonen und ent-
Artikel 4 sprechend den darin gegebenen Definitionen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt (i) keine Bau- oder Errichtungsgenehmi~;un~J('n fiir
die Kosten der Baureifmachung der Grundstücke sowie Bauanlagen irgendwelcher Art in Zone A erteilt
der in Anlage II im einzelnen aufgeführten Leistungen. werden;
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(ii) Bau- oder Errichtungsgenehmigungen in Zone B Artikel 7
nur für Bauanlagen bis zu 10 m Höhe erteilt
werden; es dürfen jedoch keine Genehmigungen Die Vorschriften der Artikel 1 (Absatz 3), 2, 3, 5, 6, 7, 8,
für elektrische Anlagen und Einrichtungen er- 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Abkommens zwi-
teilt werden; schen der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation über das
(iii) Bau- oder Errichtungsgenehmigungen in Zone C
Europäische Operationszentrum für Weltraumforschung,
den für Zone B geltenden Bedingungen unter-
das am 8. September 1967 in Kraft getreten ist, gelten
liegen und Genehmigungen für den Betrieb elek-
entsprechend.
trischer Anlagen und Einrichtungen in Zone C
nur unter dem Vorbehalt der Abstellung aller
Artikel 8
störenden Beeinträchtigungen erteilt werden.
Die zuständigen innerstaatlichen Behörden und die Die diesem Abkommen beigefügten Anlagen sind Be-
Organisation konsultieren einander hinsichtlich et- standteil dieses Abkommens.
waiger Abweichungen von den in Ziffer i) bis iii) ge-
nannten Bedingungen;
Artikel 9
(c) sich im Rahmen der rechtlichen und verkehrstech-
nischen Möglichkeiten darum bemühen, Störungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
durch den Flugverkehr im Bereich der Bodenstation durch beide Vertragsparteien in Kraft.
auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2. Zur Wahrung der Interessen der Organisation bei Artikel 10
kommunalen Planaufstellungen und -änderungen wird die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Land Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Hessen bitten, die Organisation als Träger öffentlicher nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Belange zu betrachten und sie allgemein durch die zu- gegenüber der Organisation innerhalb von drei Monaten
ständigen Kommunal- und Landesbehörden zu unterstüt- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
zen. klärung abgibt.
GESCHEHEN zu Paris am siebten Juni des Jahres Ein-
tausendneunhundertvierundsiebzig in zwei Urschriften,
jede in englischer, französischer und deutscher Sprache,
wobei alle drei Wortlaute gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Frhr. v. Braun
Volker K n o e r i c h
Für die Europäische Weltraumforschungs-Organisation
A. Hocker
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1335
Anlage I
zum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
(Artikel 1 des Abkommens)
Lage und Ausmaß der in Artikel 1 im Norden verläuft die Grundstücksgrenze zwischen
erwähnten Grundstücke: den Meßpunkten 700/1 und 301/3;
ferner ist Bestandteil des Hauptgrundstückes ein
1. Bezeichnung der Grundstücke Streifen von 8 Meter Breite, der als Zugangsweg be-
nutzt werden soll. Dieser Zugangsstreifen verläuft
1.1 Hauptgrundstuck (Michelstadt/Rehbach} westlich der Meßpunkte 301/a und 310/1, von Meß-
punkt 310/3 nach 310/2.
Das im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach einge-
Ferner wird Flurstück 72 als Bestandteil des Haupt-
tragene Grundstück, Band 7, Blatt 217, Gemarkung
grundstückes benötigt, um den Zugang zu dem in 2.2
Rehbach, Flur 5, Flurstück 6, ("Der Ketternhain"),
beschriebenen Nebengrundstück herzustellen.
und das im Grundbuch von Michelstadt/Rehbach
eingetragene Grundstück, Band 6, Blatt 294, Gemar-
2.2 Das Nebengrundstück wird begrenzt:
kung Rehbach, Flur 5, Flurstück 72, (,,Der Kettern-
hain "). im Westen durch eine Linie von Meßpunkt 41/10
nach 41/1;
Der in 2.1 bezeichnete Teil des Flurstückes 6, der
eine Fläche von rund 107 906 Quadratmetern umfaßt, im Osten durch eine Linie von Meßpunkt 41 / 11 bis
sowie das ganze Flurstück 72, dessen Fläche 3 578 41/5 und weiter nach Meßpunkt 41/4;
Quadratmeter beträgt, werden für Zwecke der Orga-
im Norden durch eine Linie von Meßpunkt 41 / 1 bis
nisation benötigt. 41/3 und weiter nach Meßpunkt 41/4;
im Süden durch eine Linie von Meßpunkt 41 /10 bis
1.2 Nebengrundstück (Michelstadt/Langen-Brombach}
41/11.
Das im Grundbuch von Michelstadt/Langen-Broni-
hach/Zell eingetragene Grundstück, Band 15, Blatt 3. Der Zugang zum Nebengrundstück erfolgt über die
554, Gemarkung Zell, Flur 4, Flurstück 45, (,,Der Ket- neu zu errichtende Zufahrtsstraße (siehe Ziffer 4).
ternhain").
Der in 2.2 bezeichnete Teil des Flurstückes 45, das 4. Eine Zufahrtsstraße zu den Grundstücken ist zu er-
eine Fläche von rund 4 433 Quadratmdern umfaßt, richten. Sie soll die Grundstückseinfahrten mit der
wird für Zwecke der Organisation benötigt. Landstraße, die von Rehbach nach Langen-Brombach
führt, verbinden. Sie soll entlang der Meßpunkte 318,
313, 312, 311 und 310 verlaufen. Ferner soll sie ent-
2. Grundstücksgrenzen lang der Meßpunkte 309, 208, 207 und 206 bis Flur-
stück 72 verlängert werden, so daß einerseits das
2.1 Das Hauptgrundstück wird begrenzt: Nebengrundstück erreicht und andererseits eine
kleine Straße des "Grünen Plans", die über Zell zur
im Süden durch ein Waldstück, ,,Die Erlenhecken", Bundesstraße 45 führt, benutzt werden kann. Die Zu-
Flurstück 2/2, Flur 5 und durch Flur 4. Die Grenze fahrtsstraße soll mindestens 3,5 Meter breit und für
verläuft entlang einer Linie durch die Meßpunkte Lastkraftwagen mit einer Achslast von 10 Tonnen,
(West-Ost) 697, 696 bis Meßpunkt 696/ 1; einer Länge von 16 Metern und einem Wendekreis
im Westen durch eine Linie von Meßpunkt 697 bis von 15 Metern befahrbar sein.
Meßpunkt 700/1;
im Osten durch eine Linie von Meßpunkt 696/ 1 bis 5. Eine Karte der oben beschriebenen Grundstücke und
301/ A und weiter nach 310/1; Wege ist dieser Anlage als Anhang beigefügt.
Anhang zu Anlage I
des Abkommens über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
(Beschreibung der in Anlage I erwähnten Grundstücke und Wege)
(Von der Veröffentlichung der Karte wurde abgesehen.
Sie kann beim Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie eingesehen werden.)
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlagen
zum Abkommen über die Erridltung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
(Artikel 4 des Abkommens)
Beschreibung der ln Artikel 4 des Abkommens erwähn- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
ten Leistungen richtet für den ausschließlichen Gebrauch der Sta-
tion eine Datenübertragungsleitung für Voll-
(a) Etwa erforderliche Abfindungen und Entschädigungen duplexbetrieb zwischen der Station und ESOC
zur Erlangung der freien Verfügung über die Grund- {Darmstadt) im Rahmen von besonderen Abma-
stücke; chungen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen
(b) Herrichtung der Grundstücke, z. B. Abräumen, Ab- Vorschriften geschlossen werden; diese Leitung
holzen, Roden; soll unter Berücksichtigung der betrieblichen
Erfordernisse der Station im Laufe des Jahres
(c) Vermessung der Grundstücke;
1975 einsatzbereit sein; sie hat der Bundespost-
(d) Erstellung der Anschlüsse an die öffentlichen Versor- Spezifikation V 300 zu genügen;
gungsanlagen bis zur Grundstücksgrenze für: (e) Bau der in Anlage I und der dieser beigefügten Karte
- Elektrizität, einschließlich der Errichtung notwen- angegebenen Zufahrtsstraßen sowie Veranlassung
diger Transformatoren; von Maßnahmen zu deren Unterhaltung;
Wasser (während des Baus und endgültig im An- (f) Schaffung der erforderlichen rechtlichen und prakti-
schluß daran); schen Voraussetzungen für die Verlegung von An-
Kanalisation (einschließlich etwa erforderlicher tennenkabeln unter der Straße (Flur 5, Flurstück 10),
Drainage); die das unter der Bezeichnung „Gemarkung Rehbach,
Feueralarmsystem {Anschluß an die nächstgele- Flur 5, Flurstück 72" eingetragene Grundstück und
gene Feuerwache); das Nebengrundstück verbindet;
Fernsprech- und Fernschreibverbindungen (hierzu (g) Zahlung von Baugenehmigungs- und Erschließungs-
werden nach Maßgabe der innerstaatlichen Vor- kosten auf Grund baugesetzlicher oder ortsstatuari-
schriften besondere Abmachungen zwischen den scher Regelung, insbesondere Abgaben nach §§ 123
zuständigen Dienststellen der Deutschen Bundes- bis 135 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 und
post und der Organisation geschlossen); den örtlichen Verordnungen und Satzungen.
Anlage III
zum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Midlelstadt/ Odenwald
Frequenzpläne
(Artikel 5 des Abkommens)
Anmerkung zum Frequenzplan für den Satelliten Strahlungsleistung in horizontaler Richtung
METEOSAT*) - 15dBW / 4KHz nicht überschreiten.
Zu beachtende Bedingungen bei den genannten Ubertra- (b) Liegt die Horizonthöhe über 2°, so erhöhen sich die
gungen über die METEOSA T-Aufwärtsverbindung im obengenannten Werte für die maximal zulässige
Frequenzband 2097-2106 MHz: äquivalente Strahlungsleistung um 7 dB.
(a) Liegt die Horizonthöhe zwischen 1° und 2°: (c) In allen Richtungen, in denen die Horizonthöhe unter
{i) so darf in einer Bandbreite von ± 40 KHz um die 1° liegt, muß zusätzlich zu den in den Absätzen a) i)
3 Frequenzen 2098,0 MHz, 2101,5 MHz und 2105,0 und a) ii) angegebenen Werte ein Schutz entspre-
MHz die äquivalente Strahlungsleistung in hori- chend einer Geländeabschirmung von 1° (16 dB) vor-
zontaler Richtung + l0dBW / 4KHz nicht über- gesehen werden. Der Standorthorizont umfaßt alle
schreiten; Bodenerhebungen zwischen der METEOSAT-Antenne
{ii) so darf in einer Bandbreite zwischen ± 40 KHz und dem Objekt, das gestört werden könnte.
und ± 330 KHz um die 3 Frequenzen 2098,0 MHz, *) Fmquenzang'lben in der Fassung des Briefwed1sels vom 23. Ok-
2101,5 MHz und 2105,0 MHz die äquivalente tobe1 1974
Anlage IV
zum Abkommen über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation
für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald
(Beschreibung der in Artikel 6 des Abkommens erwähnten Zonen)
(Von der Veröffentlichung der Karte und der Beschrei-
bung wurde abgesehen. Sie kann beim Bundesminister
für Forschung und Technologie eingesehen werden.)
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1337
Frequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald
R F - Trägerfrequenz
Mis- Bandbreite/
Satellit sions- Geplante Verwendung Bemerkungen
VHF UHF Bitrate
dauer SHF
(MHz) (MHz)
1 1
GEOS (Nominal) 137,200 764 bit/s Reservetelemetrie in Die beiden Frequenzen
1976-78 (auf 2,976 KHz- der Einschußphase, sind auf Grund der
Unterträger) Bahnverfolgung ,mit GRARR *)-Erforder-
GRARR *) in der nisse einander fest zu-
Einschußphase geordnet. GRARR er-
fordert ± 20 KHz, wird
149,48 ± 10 KHz Fernsteuerung und
jedoch im Normal-
Entfernungsmessung
betrieb nur etwa 0,06 °/o
mit GRARR *) in der
der Zeit eingesetzt.
Einschußphase
Dieser Einsatz muß mit
der DBP **) koordiniert
werden
GEOS 2299,50 95,28 Kbit/s 1 Telemetrie Geschützt bis Ende
(auf 190,56 KHz- 1978. Die DBP wird allf'
Unterträger) möglichen Maßnahmen
und ergreifen, um den
11,91 Kbit/s Schutz der Verbindung
(direkt auf auch nach Ende 1978
Träger) zu gewährleisten, so-
weit dies für den stö-
rungsfreien Betrieb
1 von GEOS erforderlich
ist
\
*) GRARR: NASA GODDARD RANGE AND RANGE RATE TRACKING (von der NASA verwendetes Gocldclld-Ver-
folgungssystem zur Messung der Entfernung und der Radialgeschwindigkeit)
**) DBP: DEUTSCHE BUNDESPOST
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Frequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald
RF- Trägerfrequenz
Mis- Bandbreite/
Satellit sions- Geplante Verwendung Bemerkungen
VHF UHF Bitrate
dauer SHF
(MHz) (MHz)
1 1
METEOSAT Ende 1976 137,080 512 bit/s auf Einschuß- und Reserve- Die beiden VHF-
-1982 2,4 KHz- telemetrie, Bahnverfol- Frequenzen sind auf
Unterträger gung mit GRARR in Grund der GRARR-
der Einschußphase Erfordernisse einander
fest zugeordnet; GRARR
149,34 ± 15 KHz Einschuß- und Reserve-
erfordert eine Band-
(± 30 KHz) fernsteuerung, Bahn-
breite von ± 30 KHz
verfolgung mit GRARR
in der Aufwärtsverbin-
in der Einschußphase
dung. Die VHF-Frequen-
zen werden nur wäh-
rend eines begrenzten
Zeitraums unmittelbar
vor und nach dem Start
benutzt. Bei Benutzung
im Notfall wird die
Befehlsdichte bei
einigen Sekunden pro
Tag liegen. Der Einsatz
des GARR-Systems von
der Station im Oden-
wald aus muß mit der
Deutschen Bundespost
koordiniert werden
METEOSAT 1686,833 660 KHz Abwärtsverbindung, Bei Burstübertragungen
Rohdaten im Notfall kann sich die
Abwärtsverbindung, Bandbreite auf 5,4 MHz
1675,281 200 KHz
erweitern
Ubertragung der Daten
der DCP (Data Collec-
tion Platforms - Meß-
stationen}
26KHz Abwärtsverbindung:
1691 oder
660KHz
} 2 Bild/Wefax-Ubertra-
gungskanäle
1694,5 30KHz Telemetrie für Bord-
funktionsdaten
1675,929
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 1339
Frequenzplan für die Bodenstation der ESRO im Odenwald*)
R F - Trägerfrequenz
Mis-
Bandbreite/
Satellit sions- Geplante Verwendung Bemerkungen
VHF UHF Bitrate
1
dauer SHF
(MHz) (MHz)
1 1 1
METEOSAT 2101,5 26 KHz Wetter-Faksimile
2105,0 660 KHz
} (WEFAX)
Bildübertragung 166 Kbit/s moduliert
nach dem Phasen-
umtastverfahren
2098,0 30KHz Fernsteuerung (siehe auch Anmerkung
2097,975 7KHz Abfragung DCP zum Frequenzplan für
2098,025 7KHz Abfragung DCP den Satelliten
METEOSAT)
METEOSAT 402,1 200 KHz Aufwärtsverbindung Ubertragungen von den
DCP zum Satelliten.
Ein DCP-Modell könnte
in Rehbach/Michelstadt
(oder im ESOC) zu
Versuchszwecken
betrieben werden.
468,875 7 KHz Abwärtsverbindung Abfragung der DCP
468,925 7KHz Abwärtsverbindung } durch den Satelliten
Die Frequenzen
402,1 MHz, 468,875 MHz
und 468,925 MHz haben
den Status eines
Sekundärdienstes und
werden nach ITU/RR/
Art. 5/Ziffer 139 betrie-
ben. Koordinierung
nach Artikel 5 des
Abkommens noch
erforderlich
•) Frequenzangaben in der Fassung des Zusatzabkommens vorn 23. Oktober 1974.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 295. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. August 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m b.H. - D1 uck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen, Anordnungen und damit im Zusilmmenhang stehende Bekanntmachunqen veröffentlicht.
Im Bundesgesctzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Ve1e1nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1bvo1schriften und
Bek,inntmachunqen sowie Zollta1 ilverordnunqen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n !J c n: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis sµätestens 30 4. bzw. 31. 10. Jeden J,,hres
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Dieser Preis gilt auch füi Bundesgesetzblätter. die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lll'lerung gegen Vc>reinsendung des Betrilges
,wf dc1s Postsc.ileckkonto BundesqesetLblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.
Pr c i s dieser Ausgabe: 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lidt•nmg gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.