1229
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1975 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
2. 9. 75 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Schleching . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
2. 9. 75 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Obernberg am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
4. 9. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9175 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1975 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
19. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
2.5. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekular•
biologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
2.5. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen
durch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schleching
Vom 2. September 1975
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes § 2
vorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vorn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
land und dem Königreich der Niederlande über die blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über zes vorn 4. Juli 1957 über das Abkommen vorn
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
wechselbahnhöf en an der deutsch-niederländischen Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
ordnet: Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 1I
S. 581) auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in
am Grenzübergang Schleching auf deutschem Gebiet Kraft.
vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
nach Maßgabe der Vereinbarung vorn 25. Juli 1975 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
öffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie h 1e
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h l i c h
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13/2 OST Zl. 3404/75
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
25. Juli 1975 - 510-511.13/2 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein- Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über
barung über die Errichtung vorgeschobener österreichr- die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-
scher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching dienststellen am Grenzübergang Schleching vorschlagen:
vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Schleching werden auf deutschem Am Grenzübergang Schleching werden auf deutschem
Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen
errichtet. errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Ahsatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen Grenze die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen Grenze
bis zum Amtsplatz; bis zum Amtsplatz;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- die sanitären Anlagen im östlich der Bundesstraße die sanitären Anlagen im östlich der Bundesstraße
gelegenen Dienstgebäude; gelegenen Dienstgebäude;
den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst- den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-
lichen Ufer der Tiroler Ache sowie den Verbin- lichen Ufer der Tiroler Ache sowie den Verbin-
dungsweg zum Amtsplatz; dungsweg zum Amtsplatz;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassene Dienstgebäude westlich der Benützung überlassene Dienstgebäude westlich der
Bundesstraße. Bundesstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplo- die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplo-
matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975 1231
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausg€zeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in
Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Ein-
haltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten
Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-
sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Juli 1975 Bonn, am 25. Juli 1975
L. s. L. S.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Verordnung
zur Durdtsetzung der deutsch-österreichisdten Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener deutsdter Grenzdienststellen
am Grenzübergang Obernberg am Inn
Vom 2. September 1975
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vorn 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über S. 581) auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen § 3
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in
ordnet: Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
§ 1 reichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenz-
am Grenzübergang Obernberg am Inn auf öster- dienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vorn vorn 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Verein-
25. Juli 1975 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- barung (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 140) nach ihrem
stehend veröffentlicht. · § 3 Abs. 2 außer Kraft.
§ 2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
außer Kraft tritt.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
zes vorn 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1 i c h
1232 'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13/3 OST Zl. 3539/75
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
25. Juli 1975 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen "Das Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge- bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung
schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber- vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-
gang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vor- übergang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vor-
schlagen: schlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz- österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Weilbacher Landesstraße von der gemein- die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen
samen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amts- Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz
platz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obern- bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg
berg am Inn; am Inn;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; - den das Dienstgebäude umgebenden Ämtsplatz;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-
geschoß und die in der nordöstlichen Hälfte ge- geschoß und die in der nordöstlichen Hälfte ge-
legenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver- legenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Ver-
bindungswege; bindungswege;
h) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-
nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und
zwar zwar
im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der
Abfertigungshalle und den Raum zwischen der Ab- Abfertigungshalle und den Raum zwischen der
fertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß; Abfertigungshalle und der Treppe zum Keller-
geschoß;
im Kellergeschoß an der Südostseite die drei im Kellergeschoß an der Südostseite die drei
Räume neben dem Heizraum. Räume neben dem Heizraum.
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz- vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet übergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet
außer Kraft. außer Kraft.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975 1233
Das .Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3
des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am
1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann. kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in
Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Ein-
haltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten
Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-
sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Juli 1975 Bonn, am 25. Juli 1975
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn 53 Bonn
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/75- Erhöhung des Zollkontingents 1975 für Bananen)
Vom 4. September 1975
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940}, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1975 im Anhang Zoll-
kontingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle
08.01 B (Bananen usw.} in der Spalte 2 (Warenbe-
zeichnung) die Mengenangabe „368 000 t" ersetzt
durch: ,,598 000 t".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975 1235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 19. August 1975
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Anlage B
zur Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See -- (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465, 742) sind
von
China am 2. Juni 1975
mit der nachfolgenden Erklärung angenommen worden:
(Translation) (Ubersetzung)
"The non-powered vessels of the ,,Für Fahrzeuge ohne Maschinen-
People's Republic of China will comply kraft der Volksrepublik China gelten
with the Provisional Regulations of die Vorläufigen Vorschriften der
the People's Republic of China Re- Volksrepublik China von 1958 über
lating to the Safe Navigation at Sea die Sicherheit von Fahrzeugen ohne
of Non-powered Vessels (1958) and Maschinenkraft im Seeverkehr und
not be bound by the Regulations for nicht die Regeln von 1960 zur Verhü-
Preventing Collissions at Sea, 1960." tung von Zusammenstößen auf See."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 4. September 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1466).
Bonn, den 19. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie
Vom 25. August 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
1975 zu der Sitzstaatvereinbarung vom 10. Dezember
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für
Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 933)
wird hiermit bQkanntgemacht, daß die Vereinba-
rung nach ihrem Artikel 32
am 23. August 1975
in Kraft getreten ist.
Die Notifikation über die Erfüllung der inner-
staatlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
ist dem Generaldirektor des Europäischen Labora-
toriums für Molekularbiologie am 23. Juli 1975 zu-
geleitet worden.
Bonn, den 25. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1975 1235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 19. August 1975
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Anlage B
zur Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See -- (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465, 742) sind
von
China am 2. Juni 1975
mit der nachfolgenden Erklärung angenommen worden:
(Translation) (Ubersetzung)
"The non-powered vessels of the ,,Für Fahrzeuge ohne Maschinen-
People's Republic of China will comply kraft der Volksrepublik China gelten
with the Provisional Regulations of die Vorläufigen Vorschriften der
the People's Republic of China Re- Volksrepublik China von 1958 über
lating to the Safe Navigation at Sea die Sicherheit von Fahrzeugen ohne
of Non-powered Vessels (1958) and Maschinenkraft im Seeverkehr und
not be bound by the Regulations for nicht die Regeln von 1960 zur Verhü-
Preventing Collissions at Sea, 1960." tung von Zusammenstößen auf See."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 4. September 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1466).
Bonn, den 19. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie
Vom 25. August 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
1975 zu der Sitzstaatvereinbarung vom 10. Dezember
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für
Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 933)
wird hiermit bQkanntgemacht, daß die Vereinba-
rung nach ihrem Artikel 32
am 23. August 1975
in Kraft getreten ist.
Die Notifikation über die Erfüllung der inner-
staatlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
ist dem Generaldirektor des Europäischen Labora-
toriums für Molekularbiologie am 23. Juli 1975 zu-
geleitet worden.
Bonn, den 25. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975„ Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreim Norwegen
über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung
vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten
in die Bundesrepublik Deutschland
Vom 25. August 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. April
1975 zu dem Vertrag vom 16. Januar 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Norwegen über den Transport von Kohlenwasser-
stoffen durch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld
und benachbarten Gebieten in die Bundesrepublik
Deutschland (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 426) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 25 Abs. 2
am 11. August 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. August
1975 in Oslo ausgetauscht worden.
Bonn, den 25. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: B,mdesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröffentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlidle Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und
Bekanntmadtungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
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