1197
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausg·e~;eben zu Bonn am 29. Au~;ust 19,:i Nr.53
Tag Inhalt Seite
23. 7. 75 BekannlmdchmHJ über den Geltungsbereich des Übereinkommens über clie politisclw11
Rechte der Frctu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 J:17
1. 8. 75 Bekc1nntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulscli-
lancl und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
4. 8. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lctnd und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1200
6. 8. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1202
8. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkomrnens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
14. 8. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapital- und
Technische Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
26. 8. 75 Berichtigung zur 6. ADR-AusnahmeV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 23. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß
politischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II das übereinkommen auch zwischen dem Staat, der den
S. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Vorbehalt gemacht hat, und allen anderen Vertragsstaa-
ten wirksam sein sollte, mit Ausnahme des Teils des
Abs. 2 für die
Ubereinkommens, auf den sich der Vorbehalt bezieht.
Deutsche Demokratische
Zu Artikel IX
Republik am 25. Juni 1973
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich
in Kraft getreten. durch Artikel IX des Ubereinkommens, der vorsieht, daß
Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Aus-
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei legung oder Anwendung des Ubereinkommens auf Antrag
Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt: einer Streitpartei dem Internationalen Gerid1tshof zur
Entscheidung vorzulegen sind, nicht als gebunden und
Zu Artikel VII erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit dem
sich durch Artikel VII des Ubereinkommens nicht als Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
gebunden betrachtet, nach dem das übereinkommen zwi-
schen einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt macht, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
und einem Vertragsstaat, der gegen einen solchen Vor- die Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundes-
behalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft treten soll. Die gesetzbl. II S. 442).
Bonn, den 23. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Laos
tiber Kapitalhilfe
Vom 1. August 1975
In Vientiane ist am 14. Juli 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Laos über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 14. Juli 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. August 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreiches Laos
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) bis zu 9,4 Mio DM für die Einfuhr von Waren, und
und zwar vorzugsweise von Investitionsgütern, die der ra-
schen Steigerung vor allem der landwirtschaftlichen
die Regierung des Königreiches Laos
Produktion dienen, gemäß der diesem Abkommen als
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Anlage beigefügten Warenliste. Es muß sich hierbei
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und um Lieferungen handeln, für die die Lieferverträge
dem Königreich Laos, nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abge-
schlossen worden sind;
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der b) bis zu 5,6 Mio DM für die Aufstockung des Darlehens
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, für das deutsche Teilvorhaben aus dem zweiten Bau-
abschnitt des Kraftwerks Nam Ngum.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung im Königreich Laos beizutragen, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie• gewährt werden, bestimmen die
sind wie folgt übereingekommen:
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
Art i k e 1 1 der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Laos oder ande- (2) Die Regierung des Königreichs Laos, soweit sie
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
bau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe von insge- scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
samt DM 15 (fünfzehn) Millionen aufzunehmen, die für lehensnehmer auf Grund der nach Ab5atz 1 abzuschlie-
folgende Zwecke verwendet w ~rden: ßenden Verträge garantieren.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975 1199
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Königreichs Laos stellt die Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland l(,gt
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlr'-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß hensgewährung ergebenden Lieferungen die ErzeugnissP
oder Durchführung der in Artikel 2 envähnten Verträge der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
in Laos erhoben werden. werden.
Artikel 6
Artikel 4 .
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung des Königreichs Laos überläßt bei den sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Königreichs Laos innerhalb von drei Monaten nach In-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem abgibt.
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Artikel 7
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
einP Beteiligung diC'ser Verkehrsunternehmen erforcler- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Untc,rzeichnung
lich('ll c;,_,nehmigungcn. in Kraft.
GESCHEHEN zu Vientiane am 14. Juli 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Edgar von S c h m i d t - P a u l i
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
des Königreichs Laos
Phoun S i p r a s e u t h
Amtierender Stellvertretender Ministerpräsident
und Minister des Auswärtigen
Anlage
Liste der vVaren, die das Königreich Laos gemäß Arti- e) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
kel 1 a), Satz 1, des Regierungsabkommens vom 14. Juli
f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
1975 bis zur Höhe von 9,4 Mio DM (in Worten: neun Mil-
schaftliche Entwicklung des Königreichs Laos von Be-
lionen vierhundert Tausend Deutsche Mark) als Waren-
deutung sind.
hilfe beziehen kann:
a) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
b) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp- vorliegt.
fungsmittel, Arzneimittel,
Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und al1er
c) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von
d) IndustriPlle Ausrüsturigen, der Finunzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil H
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Vom 4. August 1975
In Bonn ist am 26. Juni 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Repu-
blik Sudan über Kapitalhilfe unterzeidlnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. Juni 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) bis zu 38 Mio DM (achtunddreißig Millionen Deutsche
Mark) für den Bezug von Waren und Leistungen zur
und
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- b) bis zu 37 Mio DM (siebenunddreißig Millionen Deut-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sche Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam
Demokratischen Republik Sudan, auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen worden ist.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zll vertiefen, (2) Die Lieferungen, die aus dem in Absatz 1 Buch-
stabe a) genannten Darlehen finanziert werden sollen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
müssen auf Lieferverträgen beruhen, die nach dem 1. April
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
1975 abgeschlossen sind.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- (3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) ausgewählten Vor-
wicklung im Sudan beizutragen, haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung de1
Demokratischen Republik Sudan durch andere Vor!1c1lw11
ersetzt werden.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
Sudan oder anderen von beiden Regierungen gemeinsum gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstal•_
tür \Aliederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
Höhe von insgesamt 75 Mio DM (fünfundsiebzig Millio- der Bundesrepublik Deutschland gellenden Reditsvor-
nen Deutsche Mark) aufzunehmen und zwar: schriilen unterliegen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975 1201
(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan, Artikels
so>vveit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Lieferungen und Leistungen für die in Artikel l Ab-
Bank of Sudan werden gegenüber der Kreditanstalt für satz (1) b) genannten Vorhaben, die aus den DarlehPn
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutsdler Mark in Er- finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
füllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- sdlreiben, soweit nicht im Einzelfall et was Abweid1enclPs
grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Vertr<lge festgelegt wird.
garantieren.
Artikel6
Artikel3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
stellt der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Steuern und sonstigen öffentlic:hen Abgaben frei, die bei nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Absc:hluß oder Durc:htührung der in Artikel 2 erwähnteu sichtigt werden.
Verträge im Sudan erhoben werden.
Artikel 7
Artikel4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlic:h des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
i.,berlaßt bei den sidl aus der DarlehPnsgewährung er-
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
gebenden Transporten von Personen und Gütern im
der Demokratischen Republik Sudan innerhalb von drei
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
teilige Erklärung abgibt.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1 dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikels
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Dieses Abkommen t1itt am Tage seiner Unterzeichnung
untenwhmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 26. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutsdlland
Lahn
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Sudan
Ghandour
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Kapitalhilfe.
Liste der ·vv-aren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Davon sind vorgesehen:
Absatz a des Regierungsabkommens vom 26. Juni 1975 7 Mio DM für Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile
bis zu 38 Mio DM (achtunddreißig Millionen Deutsdle der River Transport Corporation entsprechend einer
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können: Warenliste, die zur Zeit im Rahmen einer Feasibility-
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, Studie über die Flußschiffahrt auf dem Weißen Nil aus
Mitteln der deutschen Technischen Hilfe erstellt wird,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche sowie 9 Mio DM für Straßenbaugeräte und Ersatzteile,
Maschinen und Geräte, die im Rahmen des beabsichtigten TH-Straßenbau-
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, projektes im Südsudan benötigt und angefordert
werden.*)
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp- Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
fungsmittel, Arzneimittel, können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick- land vorliegt.
lung im Sudan von Bedeutung sind, Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
f) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
anfallenden Kosten für Transport, Versicherung und und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
Montage. der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
•J Dieser Absatz wird durdl einen bereits eingeleiteten, jedodl nodi
nidlt abgeschlossenen Notenwedlsel eingefügt werden.
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1975
In Bonn ist am 12. Juni 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Juni 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. August 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. .53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975 1203
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kre-
die Regierung des Königreichs Marokko, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, 'die bei Abschluß
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
dem Königreich Marokko, in Marokko erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- porten von Personen und Gütern im See- und Luft-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
wicklung in Marokko beizutragen, Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
sind wie folgt übereingekommen: mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
deraufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben des marokka- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
nischen Entwicklungsplanes, wenn nach Prüfung die För- chendes festgelegt wird.
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis
zu 150 Mio DM (in Worten: hundertfünfzig Millionen Artikel 6
Deutsche Mark) aufzunehmen, einschließlich der für 1974 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
bereits zugesagten 75 Mio DM (in Worten: fünfundsieb- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
zig Millionen Deutsche Mark). hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel2 werden.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
schriften unterliegen. des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der klärung abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Artikel 8
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ßenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 12. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Gehlhoff
Für die Regierung
des Königreichs Marokko
Abd EI Khalek Kabbaj
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 8. August 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. November 1972 zu dem Uber-
einkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerreditlichen In-
besitznahme von Luftfahrzeugen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1505) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
die Bundesrepublik Deutsdiland am 10. November 197,1
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden sind am 11. Oktober 1974 in
London und Washington hinterlegt worden.
Ferner ist das Ubereinkommen für folgende Staaten in Kraft getreten, die
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden wie nachstehend aufgeführt hinter-
legt haben:
London Moskau Washington Tag des Inkrafttretens
Argentinien 21. September 1972 20. September 1972 11. September 1972 11. Oktober 1972
Australien 9. November 1972 9. November 1972 9. November 1972 9. Dezember 1972
Barbados 2. April 1973 2. Mai 1973
Belgien 24. August 1973 24. August 1973 24. August 1973 23. September 1973
Brasilien *) 14.Januar1972 14. Januar 1972 14. Januar 1972 13. Februar 1972
Bulgarien*) 26.Mai 1971 23. Februar 1972 19. Mai 1971 14. Oktober 1971
Chile*) 2. Februar 1972 3. März 1972
China (Taiwan) 27. Juli 1972 26. August 1972
Costa Rica 9. Juli 1971 14. Oktober 1971
Dahome 13. März 1972 12. April 1972
Dänemark 17. Oktober 1972 17. Oktober 1972 17. Oktober 1972 16. November 1972
Ecuador 14. Juni 1971 14. Oktober 1971
Elfenbeinküste 9.Januar 1973 8.Februar 1973
El Salvador 17. Januar 1973 16. Februar 1973
Fidschi 14. August 1972 29. August 1972 27. Juli 1972 26. August 1972
Finnland 15. Dezember 1971 15. Dezember 1971 15. Dezember 1971 14. Januar 1972
Frankreich 18. September 1972 18. September 1972 18. September 1972 18. Oktober 1972
Gabun 14. Juli 1971 14. Oktober 1971
Ghana 12. Dezember 1973 11. Januar 1974
Griechenland 20. September 1973 20. Oktober 1973
Guyana 21. Dezember 1972 20.Januar 1973
Irak 4. Januar 1972 3. Dezember 1971 2. Januar 1972
Iran 25. Januar 1972 2. Februar 1972 25.Januar 1972 24. Februar 1972
Island 29. Juni 1973 29.Juni 1973 29.Juni 1973 29. Juli 1973
Israel 16. August 1971 16. August 1971 16. August 1971 14. Oktober 1971
Italien 19. Februar 1974 19. Februar 1974 19. Februar 1974 21. März 1974
Japan 19. April 1971 19. April 1971 19. April 1971 14. Oktober 1971
Jordanien 1. Dezember 1971 16. November 1971 18. November 1971 16. Dezember 1971
Jugoslawien 2. Oktober 1972 2. Oktober 1972 2. Oktober 1972 1. November 1972
Kanada 19.Juni 1972 23.Juni 1972 20. Juni 1972 19. Juli 1972
Kolumbien 3. Juli 1973 2. August 1973
Korea 18. Januar 1973 17. Februar 1973
Libanon 10. August 1973 5.Juni 1974 9. September 1973
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975 1205
London Moskau Washington Tag des Inkrc1fttretens
Malawi *) 21. Dezember 1972 20.Januar 1973
Mali 17. August 1971 29. September 1971 14. Oktober 1971
Mexiko 19. Juli 1972 19. Juli 1972 19. Juli 1972 18. August 1972
Mongolei 8. Oktober 1971 7. November 1971
Neuseeland 12. Februar 1974 12. Februar 1974 12. Februar 1974 14. März 1974
Nicaragua 6. November 1973 6. Dezember 1973
Niederlande 27. August 1973 27. August 1973 27. August 1973 26. September 1973
Niger 15. Oktober 1971 14. November 1971
Nigeria 9. Juli 1973 20. Juli 1973 3. Juli 1973 2. August 1973
Norwegen 23. August 1971 23. August 1971 23. August 1971 14. Oktober 1971
Osterreich 11. Februar 1974 11. Februar 1974 11. Februar 1974 13. März 1974
Pakistan 29. November 1973 29. Dezember 1973
Panama 10. März 1972 9. April 1972
Paraguay 4. Februar 1972 5. März 1972
Philippinen 26. März 1973 25. April 1973
Polen*) 21. März 1972 21. März 1972 21. März 1972 20. April 1972
Portugal 27. November 1972 27. Dezember 1972
Rumänien*) 10. Juli 1972 10. Juli 1972 10. Juli 1972 9. August 1972
Saudi-
Arabien*) 14.Juni 1974 14. Juli 1974
Schweden 7. Juli 1971 7. Juli 1971 7. Juli 1971 14. Oktober 1971
Schweiz 14. September 1971 14. September 1971 14. September 1971 14. Oktober 1971
Sowjetunion*) 24. September 1971 24. September 1971 24. September 1971 24. Oktober 1971
Ukraine*) 21. Februar 1972 22. März 1972
Weiß rußland 30. Dezember 1971 29.Januar 1972
Spanier. 30. Oktober 1972 29. November 1972
Südafrika *) 30. Mai 1972 29.Juni 1972
Trinidad
und Tobago 31. Januar 1972 1. März 1972
Tschad 12. Juli 1972 17. August 1972 12. Juli 1972 11. August 1972
Tschecho-
slowakei *) 6. April 1972 6. April 1972 6. April 1972 6. Mai 1972
Türkei 17. April 1973 17. Mai 1973
Uganda 27. März 1972 26. April 1972
Ungarn*) 13. August 1971 13. August 1971 13. August 1971 14. Oktober 1971
Vereinigtes
Königreich 22. Dezember 1971 22. Dezember 1971 22. Dezember 1971 21. Januar 1972
Vereinigte
Staaten 21. September 1971 23. September 1971 14. September 1971 14. Oktober 1971
Vietnam 3.Januar1974 2. Februar 1974
Zypern 6. Juni 1972 8.Juni 1972 5. Juli 1972 6. Juli 1972
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich ab 21. Januar 1972 auf seine abhängigen Gebiete
erstreckt.
Die Niederlande haben die Niederländischen Antillen ab 11. Juli 1974 in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die,e St,lrlten hilben den Vorbehalt gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Ubereinkommens gemacht.
Bonn, den 8. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Kapital- und Technisdte Hilfe
Vom 14. August 1975
In Rangun ist am 28. Januar 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Birmanische Union über Kapital- und
Technische Hilfe für den Aufbau einer Sodafabrik
und einer Formaldehyd-Anlage unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Januar 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. August 1975
Der Bundes mini s t er
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Kapital- und Technische Hilfe
für den Aufbau einer Sodafabrik und einer Formaldehyd-Anlage
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach
und Prüfung die Förderungswürdigkeit folgender Vorhaben
festgestellt worden ist, Darlehen bis zum Gesamtbetrag
die Regierung der Sozialistischen Republik
von vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark aufzuneh-
Birmanische Union
men:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- a) für den Aufbau einer Sodafabrik ein Darlehen bis zur
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Höhe von fünfzehn Millionen Deutsche Mark,
Sozialistischen Republik Birmanische Union,
b) für den Aufbau einer Formaldehyd-Anlage ein Dar-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen lehen bis zur Höhe von neun Millionen Deutsche Mark.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
möglicht es darüber hinaus der Union of Burma Bank, bei
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Erarbeitung
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von Studien für das in Absatz 1 a) bezeichnete Vorhaben
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- „Sodafabrik" einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe
wicklung in der Sozialistischen Republik Birmanische von zweihundertachtzigtausend Deutsche Mark und für
Union beizutragen, das in Absatz 1 b) bezeichnete Vorhaben „Formaldehyd-
Anlage" einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von
sind wie folgt übereingekommen: zweihunderttausend Deutsche Mark zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Artikel 1 Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
möglicht es der Union of Burma Bank, bei der Kredit- Republik Birmanische Union durch andere ersetzt werden.
Nr. 53 - Tu~J der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975 1207
Artikel 2 gewährung ergebenden Transportt•n von Cull'lll <1us dPm
(1) Die \/envendung der in Artikel 1 Abst1tz 1 bezeich- deutschen Geltungsbereich dieses Abkomnwns t1ngemcs-
rwten Dctrk•hen und der in Artikel 1 Abs<ltz 2 genannten sen und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der
Finanzierungsbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen Sozialistischen Republik Birmcrnische Union vPrpflichtet
diese gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar- sich, gegebenenfalls die für die Teilnahme deutsclwr
lehensnehmer und der Kreditanstalt für vViederaufbau Schiffahrtsuntcrnehmen erforderliclwn Gerwhmigungen zu
c1hzuschließenden Verträge. erteilen.
Der Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Artikel 5
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, dit' c1us den
nische Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
c!Prc1ufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund chendes festgelegt wird.
der nach Abscltz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschl,rnd legt lw-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, werden.
die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-
,vähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birma- Artikel 7
nische Union erhoben werden. Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftver-
kehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 4 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Repu-
( 1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
blik Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach
nische Union gestattet bei dem sich aus der Darlehens-
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gewährung ergebenden Transporten von Personen und
abgibt.
Gütern die freie Wahl der Transportform zwischen Luft-
und Seetransport. Artikel 8
(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeictrnung
unternehmen werden an den sich aus der Darlehens- in Kraft.
GESCHEHEN zu Rangun, am 28. Januar 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Birmanische Union
Chit Moung
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Berichtigung
zur 6. ADR-AusnahmeV
Vom 26. August 1975
In der Anlage 1 zur Sechsten Verordnung vom
21. Juli 1975 über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum Europäischen übereinkom-
men über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1097)
muß in der Vereinbarung Nr. 63 der letzte Unter-
absatz des Absatzes 1 lauten:
,,Die zur Gewährleistung des eigensicheren Strom-
kreises notwendigen Begrenzungseinrichtungen sol-
len in unmittelbarer Nähe des Trennschalters ange-
bracht sein."
Bonn, den 26. August 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Gömmel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlarrsges.m.b.H. - Druck: B.rndes<l1 uckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, VerordnungE:n, Anordnungen und damit im Zusummenhang stehende Bckanntm • drnngen veroffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunge!l, Ve1 träge mit der DDR und die dazu gehörenden RPd1tsvorsdHiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellur,gPn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. j('den Jc1hr1;,
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