1185
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1975 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
18. 8. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertrag5,gesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
793-10-1
18. 8. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
793-10-2
18. 8. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
793-10-3
6. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei~Vertragsgesetz 1971
Vom 18. August 1975
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1057), geändert durch Artikel 235 a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom ,, 1. Gebiet NO 1 : Alle Meeresgewässer inner-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver- halb derjenigen Teile des Nordostatlantiks
ordnet: und des Nördlichen Eismeeres und deren
Nebengewässer, die westlich des Meridi-
Artikel 1 ans 51 ° östlicher Länge und innerhalb
Die Erste Durchführungsverordnung zum See- einer Linie liegen, die von der Südspitze
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 Grönlands auf dem Meridian 44 ° west-
(Bundesgesetzbl. II S. 1065), zuletzt geändert durch licher Länge zum Breitenparallel 59° nörd-
die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten licher Breite, auf diesem östlich zum Meri-
Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver- dian 42° westlicher Länge, auf diesem süd-
tragsgesetz 1971 vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz- lich zuni Breitenparallel 48° nördlicher
blatt II S. 545), wird wie folgt geändert: Breite, auf diesem östlidi zum Meridian
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
18° westlicher Länge, auf diesem nördlich innerhalb dieser Zeit nicht anlandet
zum Breitenparallel 60° nördlidler Breite, oder umlädt
auf diesem östlich zum Meridian 5° west-
licher Länge, auf diesem nördlich zum eine Menge von 5 000 kg oder einen
Breitenparallel 60° 30' nördlicher Breite, Anteil von 20 v. H. oder
auf diesem östlich zum Meridian 4 ° west- 2. an Bord eines Schiffes, das weniger als
lidler Länge, auf diesem nördlidl zum 10 Tage nach seinem letzten Anlanden oder
Breitenparallel 64 ° nördlicher Breite, auf Umladen erneut anlandet oder umlädt
diesem östlich zur norwegischen Küste,
dann die Küste nordwärts und ostwärts eine Menge von 2 500 kg oder einen Anteil
bis zum Meridian 51 ° östlicher Länge ver- von 15 v.H."
läuft." b) In Absatz 3 entfällt Nummer 1. Die bisherigen
b) Nummer 2 entfällt. Nummern 2 und 3 werden Nummer 1 und
Nummer 2.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden Num-
mern 2 bis 8.
4. In§ 6 wird folgender Absa.tz 4 angefügt:
,, (4) Untermaßig sind auch Makrelen (Scomber
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: scombrus), deren Größe, gemessen von der Maul-
,, (2) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der An- spitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse,
lage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Ge- geringer ist als 30 cm, wenn sie für die Verar-
bieten die in Spalte 2 bezeichneten Fischarten mit beitung zu Fischmehl oder Fischöl (Industriefisch-
solchen in Spalte 3 bezeichneten Schlepp- oder fang) in dem Teil des Gebietes NO 2 gefangen
Zugnetzen zu fangen, die werden, der im Norden durch den Breitenparallel
62° nördlicher Breite, im Westen durch den Meri-
a) im Steert dian 4 ° westlicher Länge und die schottische und
englische Ostküste, im Süden durch den Breiten-
b) in jedem sonstigen Teil des Netzes parallel 51 ° nördlicher Breite und im Osten durch
Maschen haben, der~n Offnung geringer ist als die Grenze des Gebietes NO 2 begrenzt wird
die in Spalte 4 jeweils bezeichnete zulässige Ma- (Statistische Gebiete III a und IV des Internatio-
schenöffnung." nalen Rates für Meeresforschung}. Jedoch sind die
Vorschriften des Absatzes 1 nicht anzuwenden,
wenn das Gewicht einer Anlandung von Makre-
3. § 3 wird wie folgt geändert: len zum Industriefischfang zu nicht mehr als
20 v. H. aus untermaßigen Makrelen besteht."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 stehen 5. § 8 wird wie folgt geändert:
dem Fang der in Spalte 2 der Anlage 3 zu
dieser Verordnung bezeichneten Fischarten a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
in den in Spalte 1 bezeichneten Gebieten sung:
NW 4 und NW 5 nicht entgegen, wenn die ,,(1) Es ist verboten, in der Zeit vom 15. Au-
Fischerei mit Netzen, deren Maschen nicht gust bis zum 30. September jedes Jahres He-
die nach Spalte 4 zulässige Maschenöffnung ring (Clupea harengus) in dem Gebiet zu fan-
haben, in erster Linie auf andere Fisch.arten gen, das durch gerade Linien zwischen folgen-
gerichtet ist, und wenn jede einzelne der den Punkten und der Westküste Schottlands
nachstehend in Absatz 3 aufgeführten Fisch.- begrenzt wird:
arten oder Gruppen von Fischarten, die an
Bord eines Schiffes vorhanden sind, jeweils Butt of Lewis, Cape Wrath; 58:. 55' N, 5° W;
folgende Menge oder folgenden Anteil des 58° 55' N, 7° 10' W; 58° 20' N, 8° 20' W; 57J
Gesamtgewichts der Fänge an Bord nicht 40' N, 8° 20' W; Hebriden.
übersteigt:
(2) Es ist verboten, Hering zu fangen, des-
1. an Bord eines Schiff es, das in den Gebieten sen Größe von der Maulspitze bis zum Ende
NW 1-5 und dem an die Gebiete NW 3, der Schwanzflosse gemessen geringer ist als
NW 4 und NW 5 westlich und südlich an- 20 cm, in dem Gebiet, das durch gerade Li-
schließenden Gebiet nördlich der Breiten- nien zwischen folgenden Punkten begrenzt
parallele 35° nördlicher Breite wird:
a) seit 10 oder mehr Tagen gefischt hat, a) 4° W; 60:i 30' N; 5: W; 6O~ N; 12: W; 54°
nachdem es einen Hafen verlassen oder 30' N, Küste von Irland;
umgeladen hat
b) 55° N an der Ostküste Nordirlands und
einen Anteil von 10 v. H., der Westküste Schottlands.
b) seit 48 Stunden gefischt hat, an jedem Jedoch dürfen 10 v. H. des Gewichts der aus
der folgenden 10 Tage, wenn das Schiff dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet angelande-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1187
ten Heringe oder andere Fischarten, für die 46° 12' N, 54° 24' W; 46° 12' N, 52= 52' W; 46 8
Mindestgrößen festgesetzt sind, aus unter- 42' N, 52° 22' W; 47° 28' N, 52° W; 48° 20' N,
maßigem Hering bestehen." 52° W; 49° 15' N, 52° 54' W.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (4) Der Fang mit Schleppnetzen von See-
zunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes
c) Die Absätze 4 und 5 entfallen. platessa) ist mit Schiffen über 50 Brutto-Regi-
stertonnen oder 300 Pferdestärken innerhalb
6. § 9 wird wie folgt geändert: von 12 Seemeilen, gemessen von der Basis-
linie, vor den Küsten des Festlandes von Bel-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: gien, der Niederlande und der Bundesrepu-
,,Schonzeiten und Schongebiete". blik Deutschland sowie der Westküste Däne-
marks südlich 56° 30' N verboten.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (5) Der Fang mit Schleppnetzen ist in den
,,(1) In folgenden Zeiten und Gebieten dür- Gebieten vor der nordnorwegischen Küste, die
fen nur pelagische Fanggeräte (Ringwaden landwärts durch die norwegische Fischerei-
oder solche Schwimmschleppnetze, die mit grenze und seewärts durch gerade Linien zwi-
Seherbrettern versehen sind, die das Fischen schen den folgenden Punkten begrenzt wer-
auf dem Grund unmöglich machen) verwendet den, zu folgenden Zeiten verboten:
werden; irgendwelche Vorrichtungen, die die a) 68° 50' N, 13° 50' E; 69° 09' N, 13° 37' E;
Fischerei auf Grundfischarten ermöglichen, 69° 33' N, 15° 32' E; 70° N, 16° 28' E, 70° N,
dürfen nicht verwendet werden: 17° 28' E vom 20. Oktober bis 20. März je-
des Jahres
1. mit Schiffen über 39,6 m Länge
b) 71 ° 17' N, 23° 47' E; 71 C 50' N, 23° 47' E;
in dem an die Küste der Vereinigten Staa- 71 C 50' N, 25° 40,5' E; 71 ° 23' N, 25° 40,5' E
ten angrenzenden Teil des Gebietes NW 5 vom 1. November bis 31. März jedes Jahres
und der westlich und südlich hieran an-
schließenden Gewässer nördlich 39° N und c) 70° 55' N, 30° 10,5' E; 71 ° 12' N, 30° 43' E;
nördlich von geraden Linien, die die Punkte 70° 45' N, 31 ° 50' E; 70° 34' N, 31 ° 29' E
39° N, 73° 30' W; 40° 20' N, 72° 23' W; vom 1. Oktober bis 1. März jedes Jahres."
40° 20' N, 68° 15' W verbinden, sowie süd-
lich und westlich einer geraden Linie
7. § 10 wird wie folgt geändert:
zwischen den Punkten 40° 20' N, 68° 15' W
und 43° 17' N, 70° W ganzjährig; a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
2. in dem Teil des Gebietes NW 4, das durch „a) entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Hering fängt
gerade Linien zwischen folgenden Punkten oder so gefangenen Hering anlandet, feil-
begrenzt wird: bietet, zum Verkauf anbietet oder ver-
kauft oder
43° N, 67° W; 42° 42' N, 66° 32' W; 42° 20' N,
66° 32' W; 42° 20' N, 66° W; 42° 04' N, b) entgegen § 8 Abs. 3 eine Ringwade zum
65° 44' W; 42° 49' N, 64° W; 43° 30' N, Heringsfang benutzt oder"
64° W; 43° N, 65° 40' W b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
während der Monate Februar bis Mai jedes „ 7. in einem Schongebiet
Jahres;
a) entgegen § 9 Abs. 1 während einer
3. in den Teilen des Gebietes NW 5, die durch Schonzeit andere als pelagische Fang-
gerade Linien zwischen folgenden Punkten geräte oder Vorrichtungen verwendet,
begrenzt werden: die die Fischerei auf Grundfischarten
ermöglichen,
a) 42° 10' N, 69° 55' W; 41 ° 10' N, 69° 10' W;
41 ° 35' N, 68° 30' W; 41 ° so· N, 68° 45' W; b) entgegen § 9 Abs. 2 während einer
41° 50' N, 69° W; Schonzeit Roten Gabeldorsch oder
Amerikanischen Seehecht fängt,
b) 42° 20' N, 67° W; 41 ° 15' N, 67° W; 41 ° c) entgegen § 9 Abs. 3 Lodde .fängt oder
15' N, 65° 40' W; 42° N, 65° 40' W; 42°
20' N, 66° W d) entgegen § 9 Abs. 4 Seezunge oder
Scholle fängt oder
während der Monate März bis Mai jedes
Jahres." e) entgegen § 9 Abs. 5 während einer
Schonzeit mit Schleppnetzen fängt."
c) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
,, (3) Der Fang von Lodde (Mailotus villosus) 8. In Anlage 2 entfallen in Spalte 1 die Bezeichnung
ist in dem Teil des Gebietes NW 3 verboten, ,,NO 1 - Färöer" sowie in den Spalten 2 und ]
der zwischen der Küste Neufundlands und ge- die dieser Bezeichnung zugeordneten Netzarten
raden Linien zwischen folgenden Punkten liegt: und zulässigen Maschenöffnungen.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
9: Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
Zulässige Maschen-
Gebiet Fischart Netzart
öffnung in mm
a) im Steert b) in jedem
sonstigen
Teil des
Netzes
1 2 3 4
NWl Kabeljau (Gadus morhua) Zugnetz 110 110
NW2 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus}
Rotbarsch (Sebastes spp.}
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus}
Doggerscharbe (Hippoglossoides platessoides}
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippo- Der Teil eines
glossoides) Schleppnetzes,
der aus Baumwolle,
Hanf, Polyamid-
NW3 Kabeljau (Gadus morhua} fasern oder 120 120
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) Polyesterfasern
Rotbarsch (Sebastes spp.} hergestellt ist
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus}
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) Der Teil eines
Amerikanische Kliesche (Limanda f erruginea) Schleppnetzes,
Doggerscharbe (Hippoglossoides platessoides) der aus Manila
oder aus einem 130 130
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippo- anderen, nicht im
glossoides} vorhergehenden
Köhler (Pollachius virens} Abschnitt aufge-
Weißer Gabeldorsch (Urophycis tenuis) führten Material
hergestellt ist
NW4 Kabeljau (Gadus morhua) Zugnetz 110 100
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
Plattfische: Der Teil eines
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) Schleppnetzes,
der aus Baumwolle, 120 105
Amerikanische Kliesche (Limanda ferruginea)
Hanf, Polyamid-
Winterflunder (Pseudopleuronectes) fasern oder
americanus} Pol yesterf asern
Doggerscharbe (Hippoglossoides hergestellt ist
platessoides}
NW5 Kabeljau (Gadus morhua} Der Teil eines
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) Schleppnetzes,
Amerikanische Kliesche (Limanda ferruginea} der aus Manila
oder aus einem 130 114
anderen, nicht im
vorhergehenden
Abschnitt aufge-
führten Material
hergestellt ist
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1189
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (ßundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Zweite Verordnung
zur Änderung der zweiten DurdJ.führungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 18. August 1975
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei- tungen sowie die einschlägigen Papiere nach
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun- Maßgabe der Absätze 4 bis 8 kontrolliert und
desgesetzbl. II S. 1057), geändert durch Artikel 235 fotografiert werden."
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver- d) Absatz 4 Satz 2 entfällt.
ordnet: e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Der Kontrollbeamte ist berechtigt
Artikel 1 a) im Nordwestatlantik alle Fanggeräte und
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Seeff- -vorrichtungen, die sich auf oder in der
scherei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 Nähe des Arbeitsdecks befinden und ge-
(Bundesgesetzbl. II S. 34), geändert durch die Ver- brauchsfertig sind,
ordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungs- b) in den Gebieten NO 1 bis NO 3 alle Fang-
verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 geräte und -vorrichtungen, jedoch mit
vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 547), wird Ausnahme der Netze, die trocken und un-
wie folgt geändert: ter Deck verstaut sind,
zu kontrollieren."
1. § 1 erhält folgende Fassung:
f) In Absatz 6 werden die Worte „NW 1 bis
.§ 1 NW 5" durch die Worte „des Nordwestatlan-
Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge tiks" ersetzt.
zu führen, und die in einem der in § 1 der Ersten g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-
tragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (Bundesge- ,,(7) Verlangt der Kontrollbeamte, daß der
setzbl. II S. 1065), zuletzt geändert durch die Schiffsführer ein solches Teil eines Fanggerä-
Dritte Änderungsverordnung vom 18. ·August tes entfernt, das nach Ansicht des Kontroll-
1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1185), bezeichneten beamten unter Zuwiderhandlung gegen die in
Gebiet sowie in dem an die Gebiete NW 3, NW 4 Absatz 3 Satz 1 genannten Vorschriften be-
und NW 5 westlich und südlich anschließenden nutzt worden ist, so hat der Schiffsführer zu
Gebiet nördlich des Breitenparallels 35° nörd- dulden, daß an einem jeden Teil eines Fang-
licher Breite außerhalb der Hoheitsgewässer und gerätes, das nach Ansicht des Kontrollbeamten
Fischereizonen zum Fang oder zur Bearbeitung in dieser Weise benutzt worden ist, eine Kon-
von Seefischen eingesetzt sind, unterliegen der trollmarke so angebracht wird, daß sicherge-
Kontrolle nach Maßgabe der§§ 2 und 3." stellt ist, daß das mit der Marke versehene
Teil des Gerätes erhalten bleibt, bis es von
einem Kontrollbeamten der Bundesrepublik
2. § 2 wird wie folgt geändert: Deutschland besichtigt worden ist. Der Kon-
a) In Absatz 1 werden die Worte „NW 1 bis trollbeamte ist berechtigt, das Fanggerät so
NW 5" jeweils durch die Worte „des Nord- zu fotografieren, daß die Kontrollmarke und
westatlantiks" ersetzt. die Maße des Gerätes sichtbar sind."
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: h) Als neuer Absatz 8 wird folgende Vorschrift
eingefügt:
"Er hat jedoch schon vorher eine Lotsenleiter
zur Verfügung zu stellen und im übrigen die ,, (8) Bei einer offensichtlichen Zuwiderhand-
üblichen Praktiken einer guten Seemann- lung gegen die in Absatz 3 Satz 1 genannten
schaft zu beachten, um dem Kontrollbeamten, Vorschriften ist der Kontrollbeamte berech-
der von weiteren Kontrollbeamten und nicht tigt, das Schiffstagebuch, das Fischereitage-
mehr als zwei Zeugen begleitet sein kann, das buch oder andere einschlägige Dokumente zu
Anlegen und Anbordgehen sobald wie tunlich überprüfen und in das Fischereitagebuch oder
zu ermöglichen." ein anderes für die Kontrolle erhebliches Do-
kument seine Feststellungen über Zeitpunkt,
c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: Ort und Art der offenbaren Zuwiderhandlung
,,Er hat insbesondere zu dulden, daß der Fang, einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die
die Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrich- Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1191
Eintragung in einem solchen Dokument eine 4. § 5 wird wie folgt geändert:
wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
den Schiffsführer aufzufordern, auf jeder Seite
der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um ,,2. entgegen § 2 Abs. 3 bis 9 einem Kontroll-
eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der beamten nicht ermöglicht,
Kontrollbeamte soll vollständige Gelegenheit a) einen Fang, ein Netz, ein sonstiges
erhalten, den Beweis für eine offensichtliche Fanggerät, eine sonstige Fangvorrich-
Zuwiderhandlung durch Fotografien des tung oder die Fischerei- oder Schiffsta-
Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges, der Ta- gebücher zu kontrollieren oder zu
gebücher oder anderer Dokumente zu erbrin- fotografieren oder an einem Gerät eine
gen." Kontrollmarke anzubringen oder ein so
gekennzeichnetes Gerät zu fotografie-
i) Als neuer Absatz 9 wird folgende Vorschrift ren,
eingefügt:
b) von einer Eintragung eine wahrheits-
,, (9) Bei einer offensichtlichen Zuwiderhand- getreue Abschrift anzufertigen,
lung gegen die in Absatz 3 Satz 1 genannten c) mit einem in der Nähe befindlichen
Vorschriften hat der Schiffsführer dafür zu Kontrollbeamten oder einer anderen
sorgen, daß Nachrichten auf seinem Funkge- zuständigen Behörde Verbindung auf-
rät und durch dessen Bedienungspersonal ge- zunehmen oder mit deren Zustimmung
sendet und empfangen werden können, um an Bord zu bleiben oder".
dem Kontrollbeamten zu ermöglichen, mit
einem in der Nähe befindlichen Kontrollbe- b) In Absatz 1 wird als Nummer 2 a folgende
amten oder einer anderen zuständigen Be- Vorschrift eingefügt:
hörde der Bundesrepublik Deutschland Ver- „2 a. entgegen § 2 Abs. 7 nicht duldet, daß
bindung aufzunehmen. Wenn der Kontrollbe- eine Kontrollmarke vorschriftsmäßig an-
amte nicht in der Lage ist, innerhalb einer an- gebracht wird oder".
gemessenen Zeitspanne eine solche Verbin-
dung aufzunehmen, hat er die Kontrolle zu c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 2
beenden und das Schiff zu verlassen. Kommt Abs. 8" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 10" ersetzt.
jedoch eine solche Verbindung zustande, ist
der Kontrollbeamte berechtigt, mit Zustim- d) In Absatz 2 werden in den Nummern 1 und 3
mung eines Kontrollbeamten oder einer ande- die Worte ,,§ 2 Abs. 2 bis 8" durch die Worte
,, § 2 Abs. 2 bis 7 sowie Abs. 1O" ersetzt.
ren zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland so lange an Bord zu bleiben, bis
ein zuständiger Bediensteter der Bundesre- 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
publik Deutschland das Schiff betritt. Wäh- a) Unter Buchstabe a wird unter der Bezeich-
rend der Kontrollbeamte an Bord bleibt, kann nung „Dänemark" die Bezeichnung „Deutsche
das :kontrollierte Fahrzeug den Fischfang wei- Demokratische Republik" eingefügt.
ter betreiben."
b) Unter Buchstabe b wird über der Bezeichnung
j) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden Ab- ,,Dänemark" die Bezeichnung „Bulgarien",
sätze lObis 12. unter der Bezeichnung „Dänemark" die Be-
zeichnung „Deutsche Demokratische Repu-
k) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
blik". sowie ·unter der Bezeichnung „Island"
,, (12) Der Schiffsführer unterschreibt den von die Bezeichnung „Italien" eingefügt.
dem Kontrollbeamten gefertigten und von die-
sem unterschriebenen Bericht. Er ist berech-
tigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen Artikel 2
oder hinzufügen zu lassen, die er unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
schreibt. Der Schiffsführer erhält eine Ausfer- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tigung des Berichts." gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
3. In § 3 Abs. 1 und § 4 werden die Worte „deut- _ Berlin.
sehe Kontrollbeamte" durch die Worte "Kontroll-
beamte der Bundesrepublik Deutschland" sowie
Artikel 3 .
die Bezeichnung ,, §§ 1 und 2 Abs. 2 bis 9" durch
die Bezeichnung ,, §§ 1 und 2 Abs. 2 bis 6, Abs. 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Satz 1 und 3 sowie Abs. 8 und 10 bis 12" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz t 971
Vom 18. August 1975
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei- verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bundes- 1971 bezeichneten Gebieten NO 1, der durch
gesetzbl. II S. 1057), geändert durch Artikel 235 des gerade Linien zwischen folgenden Punkten be-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom grenzt wird: 63° N, 15° W; 63° N, 4° W;
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver- 60c:: 30' N, 4::: W; 60::: 30' N, 5° W; 60° N, 5° W;
ordnet: 60° N, 15° W (Statistisches Gebiet Vb des In-
ternationalen Rates für Meeresforschung) dür-
Artikel 1
fen im Kalenderjahr nicht mehr als 18 500 t
Die Dritte Durchführungsverordnung zum See- Grundfisch gefangen werden. Der Fang bedarf
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 der Erlaubnis des Bundesministers. Die ge-
(Bundesgesetzbl. II S. 1109), geändert durch die Ver- zielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch
ordnung zur Änderung der Dritten Durchführungs- ist verboten. 11
verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 548, 700),
wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Ge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: bietes ist der Fang in folgenden Gebietsteilen
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: in folgenden Zeiten verboten:
,, (2) Die Führer von Fischereifahrzeugen, die 1. 20 Seemeilen von der färöischen Basislinie
in den in der Anlage bezeichneten Gebieten zwischen einer Linie 0° rechtweisend von
NW 1 bis NW 5 sowie den westlich und Eidiskoll und einer Linie 90° rechtweisend
südlich hieran anschließenden Gewässern von Bispur
nördlich des Breitenparallels 35° nördlicher vom 15. Februar bis zum 15. Mai.
Breite die dort bezeichneten Fischarten fan-
gen, haben tägliche Aufzeichnungen über ihre 2. 30 Seemeilen von der färöischen Basislinie
Fänge nach Datum, Position, Menge, Abfall zwischen einer Linie rechtweisend 90° von
und Verwendung des Fangs sowie über die Bispur und einer Linie rechtweisend 90°
Art des Fanggeräts und den Fischereiaufwand von Akrabergi
(Anzahl der Hols multipliziert mit Fangzeit) zu vom 1. Juni bis zum 30. November
machen."
3. 24 Seemeilen von der färöischen Basislinie
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zwischen einer Linie 150° rechtweisend von
,, (3) Fischereiunternehmen, die in den in der Akrabergi und einer Linie 190° rechtwei-
Anlage bezeichneten Gebieten die dort be- send von Akrabergi sowie 18 Seemeilen von
zeichneten Fischarten fangen, haben dem Bun- der färöischen Basislinie zwischen einer
desminister oder der von ihm bestimmten Linie 190° rechtweisend von Akrabergi und
Stelle auf Verlangen Beginn und Ende ihrer einer Linie 240° rechtweisend von 0rnani-
Fischerei anzugeben und zum Nachweis die puni
erforderlichen Erklärungen und Urkunden vor- vom 1. April bis zum 30. Juni und
zulegen; auf Verlangen haben sie ferner zum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
Nachweis, daß sie nicht eine größere als die in
der Erlaubnis jeweils angegebene Menge ge- 4. 24 Seemeilen von der färöischen Basislinie
fangen haben, die erforderlichen Erklärungen zwischen einer Linie 240° rechtweisend von
und Urkunden vorzulegen. 11 Trnllh0vda und einer Linie 320° rechtwei-
send von Bardi
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: vom 1. Dezember bis zum 31. März und im
,, (4) Auf die nach Absatz 1 zu erteilenden Er- Monat Mai
laubnisse sind die bis zum Inkrafttreten der
5. Innerhalb der 200 m-Tiefenlinie auf der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Dritten
Färöer-Bank (der Teil des in § 1 Abs. 1
Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Nr. 1 der Ersten Durchführungsverordnung
Vertragsgesetz 1971 vom 18. August 1975
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 be-
(Bundesgesetzbl. II S. 1192) getätigten Fänge
zeichneten Gebietes NO 1, der im Süden
anzurechnen. 11
durch die südliche Grenze des Gebietes
2. § 2 wird wie folgt geändert: NO 1, im Westen durch den Meridian 10°
westlicher Länge, im Norden durch den Brei-
a) Als Absatz 2 wird folgende Vorschrift einge- tenparallel 61 ° 30' nördlicher Breite und im
fügt: Osten durd1 gerade Linien zwischen folgen-
,, (2) In dem um die Färöer liegenden Teil des den Punkten begrenzt wird: 61 ° 30' N, 8° W;
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ersten Durchführungs- 61 :c 15' N, 7-:, 30' W; 60c 30' N, 7° 30' W,
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1193
60° 30' N, 8° W (Statistisches Gebiet Vb2 des spitze bis zum Ende der Schwanzflosse geringer
Internationalen Rates für Meeresforschung) als 22,7 cm ist (untermaßiger Hering). Jedoch dür-
im Monat März. fen auf einem Schiff während einer Reise 10 v. H.
des Gewichts oder 25 v. H. der Anzahl der ge-
In den in Satz 1 genannten Gebieten dürfen samten Heringe, die in den in Satz 1 bezeichne-
keine Fahrzeuge eingesetzt werden, deren ten Gebieten gefangen worden sind, aus unter-
Größe, gemessen in Brutto-Registertonnen, die maßigem Hering bestehen. Als eine Reise im
Größe solcher Fahrzeuge übersteigt, die dort Sinne dieser Vorschrift gelten bis zu 90 auf den
bis zum Ende des Jahres 1973 gewohnheits- Fangplätzen verbrachte Tage."
. mäßig gefischt haben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
3. § 3 erhält folgende Fassung:
a) In den Nummern 2 und 3 wird die Bezeichnung
,,§ 3 ,,§ 2 Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 2
Es ist verboten, in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Abs. 3" ersetzt.
Ersten Durchführungsverordnung zum Seefische- b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
rei-Vertragsgesetz 1971 bezeichneten Gebiet „4. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ohne
NW 5, sowie in dem Teil des in Nr. 7 dieser Vor- Erlaubnis oder entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3
schrift bezeichneten Gebietes NW 4, der zwischen gezielt auf Kabeljau oder Schellfisdl in
der Grenze zwischen den Gebieten NW 4 und den dort bezeichneten Gebieten fischt,".
NW 5 und den Küsten Neu-Braunschweigs und
Neu-Schottlands sowie zwischen einer Linie liegt, c) Als Nummer 5 wird folgende Vorschrift ein-
die von der Ostküste Neu-Schottlands auf dem gefügt:
Breitenparallel 44 ° 52' nördlicher Breite zum Me- „5. entgegen § 2 Abs. 4 in einem Schongebiet
ridian 60° westlidler Länge, auf diesem südlich a) während einer Schonzeit Fisch fängt
zum Breitenparallel 44° 1o· nördlicher Breite, auf oder
diesem östlich zum Meridian 59° westlicher Länge, b) Fahrzeuge unzulässiger Größe einsetzt
auf diesem südlich zum Breitenparallel 39° nörd- oder".
licher Breite und auf diesem westlich bis zur
Grenze zwischen den Gebieten NW 4 und NW 5 d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
verläuft, Hering (Clupea harengus) zu fangen oder
an Bord zu behalten, dessen Größe von der Maul- 5. Die Anlage erhält folgende Fassung:
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
„Anlage zu § 1 Abs. 1
Fischart Gebiet
2
Lachs (Salmo salar) NW 1
Kabeljau (Gadus morhua) NW 1
NW 2
NW 3
NW 4
NO 1 östlich 11 ° W, nördlich 63° N sowie NO 2 zwischen 64° N
und 62° N (Nordost-Arktik)
NO 2 südlich 62° N; östlich 4° W, entlang der Ostküste Schott-
lands und Englands; nördlich 51 ° N; westlich 7° E an der
Südküste Norwegens, von dort nach Süden bis 57° 30' N,
von dort nach Osten bis 8° E, dann nach Süden bis 57° N,
von dort nach Osten zur dänischen Küste (Nordsee)
Wittling (Merlangius merlangus) NO 2 (Nordsee)
Schellfisch (Melanogrammus aeglifinus) NO 2 (Nordsee)
NW 4
Rotbarsch (Sebastes spp.) NW 3
NW 4
Hering (Clupea harengus) NW 4
NO östlich 11 ° W und nördlich 63° N sowie östlich 15° W
südlich 63° N;
NO 2 zwischen 64° N und 62° N (Statistische Gebiete I, II und
Vb des Internationalen Rates für Meeresforschung)
NO 2 südlich 62° N; östlich 4° W, entlang der Ostküste Schott-
lands und Englands und dann 1° W; westlich einer von
Skagen zum Paternoster-Leuchtturm gezogenen Linie
(Nordsee und Skagerrak)
NO 2 südlich 52° 30' N; östlich 9° W und westlich von geraden
Linien, die zwischen folgenden Punkten gezogen wer-
den: 48° N, 5° W; 49° 30' N, 5° W; 49° 30' N, 7° W;
50° 30' N, 7° W; 50° 30' N, 6° W; 51° N, 6° W; 51° N,
5° W; von hier aus in nördlicher Richtung bis zur walisi-
schen Küste (Statistische Gebiete VII g und VII h und
Teil des Statistischen Gebietes VII a des Internationalen
Rates für Meeresforschung)
NO 2 begrenzt von einer Linie, die verläuft von der Nord-
küste Schottlands bei 4° westlicher Länge nordwärts bis
60° 30' nördlicher Breite, westwärts bis 5° westlicher
Länge, südwärts bis 60° nördlicher Breite, westwärts bis
12° westlicher Länge, südwärts bis 54° 30' nördlicher
Breite, ostwärts zur Küste Irlands und bei 55° nördlicher
Breite von der Ostküste Nordirlands zur Westküste
Schottlands (Teilgebiet des Statistischen Gebietes VI a
des Internationalen Rates für Meeresforschung)
Doggerscharbe (Hippoglossoides platessoides) NW 2
NW 3
NW 4
Amerikanische Kliesche (Limanda ferruginea) NW 3 mit Ausnahme der Gebiete nördlich 49° 15' N, östlich
46 ° 30' W und westlich 54 ° 30' W
NW 4
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) NW 2 südlich 55° 20' N
NW 3 mit Ausnahme des Gebietes nördlich 49° 15' N und öst-
lich 46° 30' w
NW 4
Seezunge (Solea solea) NO 2 (Nordsee)
NO 2 südlich 51 ° N; südlich und östlich von geraden Linien
zwischen der Küste Cornwalls, entlang 50° N bis 7° W,
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1195
fisc.hart Gebiet
von dort nach Süden bis 49° 30' N, von dort nach Osten
bis 5° W und von dort nach Süden bis 48° N (Englischer
Kanal)
NO 2 innerhalb von geraden Linien zwischen 5° W an der wali-
sischen Südküste, von dort nach Süden bis 51 ° N, von
dort nach Westen bis 6° W, von dort nach Süden bis
50° 30' N, von dort nach Westen bis 7° W, von dort nach
Süden bis 50° N und von dort nach Osten zur Küste
Cornwalls (Bristol-Kanal)
NO 2 zwischen Großbritannien und Irland; südlich 55° N und
nördlich 52° N (Irische See)
Scholle (Pleuronectes platessa) NO 2 (Nordsee)
NO 2 (Englischer Kanal)
NO 2 (Bristol-Kanal)
NO 2 (Irische See)
Schwarzer Heilbutt NW 2
(Reinhardtius hippoglossoides) NW 3 mit Ausnahme der Gebiete südlich 46° N und östlich
46° 30' w
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) NW 2
NW 3
Amerikanischer Seehecht (Merluccius bilinearis) NW 4
Köhler (Pollachius virens) NW 4
Lodde (Mallotus villosus) NW 2
NW 3 mit Ausnahme des Gebietes südlich 49:c 15' N und öst-
lich 46° 30' w
Makrele (Scomber scombrus) NW 4
Makrele - zum Industriefischfang - , NO 2 südlich 60° N; östlich 4° W entlang der Ostküste Schott-
soweit ein Beifang von 20 v. H. des lands und Englands; nördlich 51 ° N; westlich entlang den
Gewichts jeder Anlandung anderer Küsten Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, der Bun-
Arten für industrielle Zwecke über- desrepublik Deutschland und Dänemarks bis Thybarai,
schritten wird von dort entlang der Südküste des Limfjordes bis Egen-
sekloster, von dort entlang der Ostküste Jütlands bis
Hasenöre, von dort über den Großen Belt bis Gruben,
von dort am nördlichen Oresund zum Kullen und von
dort an der schwedischen und norwegischen Küste ent-
lang bis 60° N (Nordsee, Skagerrak und Kattegatt)
Glasaugen (Argentinidae) NW 4
Sämtliche Fische mit Ausnahme von Menhaden NW 5 sowie die westlich und südlich hieran anschließenden
(Brevortiae), Thunfischen (Thunnidae), Schwert- Gewässer nördlich 35° N
fischen (Xiphidae) und Haifischen (Pleurotrema-
ta) - außer Dornhaien (Squalidae) und Katzen-
haien (Scyliorhinidae) - sowie Kalmare (Loli-
ginidae)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Utiereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 6. August 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja- Fidschi am 6. Mai 1975
nuar 1975 zu dem Internationalen Obereinkommen Frankreich am 6. Mai 1975
vom 29. November 1969 über Maßnahmen auf Japan am 6. Mai 1975
Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 137) wird hiermit bekanntge- Liberia am 6. Mai 1975
macht, daß das Obereinkommen nach seinem Arti- Marokko am 6. Mai 1975
kel XI Abs. 2 für die Monaco am 25. Mai 1975
Bundesrepublik Deutschland am 5. August 1975 Neuseeland am 24. Juni 1975
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am Norwegen am 6. Mai 1975
7. Mai 1975 bei dem Generalsekretär der Zwischen- Schweden am 6. Mai 1975
staatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation Senegal am 6. Mai 1975
in London hinterlegt worden. Sowjetunion am 6. Mai 1975
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Spanien am 6. Mai 1975
Staaten in Kraft getreten: Syrien am 7. Mai 1975
Belgien am 6. Mai 1975 Vereinigtes Königreich am 6. Mai 1975
Dänemark am 6. Mai 1975 Hongkong am 6. Mai 1975
Dominikanische Republik am 6. Mai 1975 Vereinigte Staaten am 6. Mai 1975
Bonn, den 6. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesmlnlster der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrnckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltliche Vereinbarungen, Veiträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvo1schriften um!
Bekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
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