1169
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1975 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
20. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Uber-
einkommens über die Rec:htshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169
20. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sc:hweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäisc:hen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleic:hterung seiner Anwen-
dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
15. 8. 75 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorlüufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
18. 7. 75 Bekanntmachung über die Verlängerung des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Be-
strahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
25. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
25. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
zum Ubereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
12. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
Gesetz
zu dem Vertrag vom 13. November 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung
des Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 20. August 1975
Der Bundestag hat das folgend.e Gesetz beschlos- Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen
sen: soll oder der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Be-
hörde, die die Rechtshilfehandlung vornehmen soll,
Artikel 1 ihren Sitz hat.
Dem in Bonn am 13. November 1969 unterzeich- (2) Für die nach Artikel V Satz 2 des Vertrags er-
neten Vertrag zwischen der Bundesrepublik forderlichen Haftentscheidungen ist das Ober-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- landesgericht zuständig; die Verordnung über die
schaft über die Ergänzung des Europäischen Dber- örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Durchlieferung durch das Deutsche Reich vom
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner An- 6. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 33) gilt entspre-
wendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach- chend.
stehend veröffentlicht.
Artikel 3
Artikel 2 Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
(1) Für die nach Artikel V Satz 1 des Vertrags er- Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
forderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der Artikels V des Vertrags eingeschränkt.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 4 1. der Betroffene
Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, a) zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung
denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die Deutscher war oder es danach geworden ist
nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit oder
wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deut- b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ge-
schem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zu- wöhnlichen Aufenthalt hat und
grunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der
Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zu- 2. die zuständige Behörde des Begehungsortes um
widerhandlung zuständig wäre, die Vornahme der die Verfolgung ersucht hat.
Rechtshilfehandlung übertragen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
Artikel 5
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Er-
suchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur
Artikel 7
insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht
in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
können. Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 6 stellt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz
vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Artikel 8
Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geld-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Arti-
buße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und
kel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in
die unter Berücksichtigung der am Begebungsort gel-
Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem
tenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als
Vertrag in Kraft.
Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie
im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wor- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
den wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, tikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
wenn blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1171
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT
IN DEM WUNSCH, die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern und die in diesem Oberein-
kommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen,
SIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schließen und haben hierfür
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Georg Ferdinand Dudcwitz,
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
und
Herrn Dr. Hermann Maassen,
Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz
Der Schweizerische Bundesrat
Seine Exzellenz
den Schweizerischen Botschafter,
Herrn Dr. Hans Lacher.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Artikel I Artikel II
{Zu Artikel 1 des Europäischen Ubereinkommens {Zu Artikel 3 des Ubereinkommens)
über die Rechtshilfe in Strafsachen, im folgenden
als Ubereinkommen bezeichnet) ( 1) Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Be-
schlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des er-
Rechtshilfe wird auch geleistet: sud1enden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus
a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, daß
eines oder beider Staaten nur mit Geldbuße bedroht die für eine Beschlagnahme nach dessen Remt erforder-
sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten lichen Voraussetzungen vorliegen würden.
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen
werden kann; (2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des
Absatzes 7 - des ersuchten Staates an den nam Artikel 3
b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen des Ubereinkommens oder nach diesem Vertrag heraus-
ungerechtfertigter Haft; zugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben
c) in Gnadensachen. unberührt.
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(3) Außer den in Artikel 3 des Ubereinkommens er- Artikel VI
wähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zu- (Zu Artikel 12 des Obereinkommens)
ständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die
aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Er-
sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei ledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat
denn, daß eihe an der strafbaren Handlung nicht beteiligte gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält,
Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begange-
weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vor- nen Handlung verfolgt werden.
lage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richter-
lichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.
Art i k e 1 VII
(4) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Ar- (Zu Artikel 14 des Ubereinkommens)
tikel 6 Absatz 2 des Ubereinkommens vorgesehenen Rück-
gabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, (1) Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen
wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegen- schriftlicher Bestätigung.
ständen geltend gemacht werden. (2) Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von
(5) Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur Justizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundes-
Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden. kriminalamt der Bundesrepublik Deutschland oder dem
Schweizerischen Zentralpolizeibüro gestellt, so ist außer-
(6) Auf Ersuchen einer für die Entziehung der Fahr- dem der Auftrag der Justizbehörde einschließlich des
erlaubnis (den Entzug von Ausweisen für Führer von Aktenzeichens anzugeben.
Motorfahrzeugen) zuständigen Behörde werden dieser die
(3) In Zustellungsersuchen ist bei den Angaben über
strafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die
gestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung
Art des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung
sein können. des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.
(7) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haf-
tung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts A r t i k e 1 VIII
wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegen-
ständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend (Zu Artikel 15 des Obereinkommens)
machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Hand- (1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,
lung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittel-
selbst schuldet. bar miteinander verkehren. Im Zusammenhang mit einem
(8) Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Her- Rechtshilfeersuchen kann auf diesem Weg auch der An-
ausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall trag gestellt werden, die Anwesenheit von Prozeßbeteilig-
nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt ten bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im
oder an der Grenze übergeben. ersuchten Staat zu gestatten.
(2) Ersuchen um Vornahme von Durchsuchungen oder
Beschlagnahmen, um Herausgabe von Gegenständen, um
Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen sowie
Artikel III
die Erledigungsakten werden durch die Justizministerien
(Zu Artikel 4 des Ubereinkommens) der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepu-
blik Deutschland einerseits und die Eidgenössische Polizei-
Die Anwesenheit von Prozeßbeteiligten bei der Vor- abteilung andererseits übermittelt. In dringenden Fällen
nahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Ab-
wird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.
von Prozeßbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht
vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften (3) Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen zu
des ersuchenden Staates zulässig ist. verfolgen oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis
(Entzug des Führerausweises) infolge einer Zuwiderhand-
lung gegen die Verkehrsvorschriften zu entscheiden
Artikel IV haben, sind zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berech-
tigt. Diese Ersuchen sind an die Strafverfolgungsbehörden
(Zu Artikel 10 des Ubereinkommens) des anderen Staates zu richten, in deren Amtsbezirk die
Rechtshilfe geleistet werden soll.
Artikel 10 Absatz 3 des Ubereinkommens findet auf die
Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen (4) Ersuchen um Ubermittlung von Auskünften oder
Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Ar- Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwek-
tikels 10 Absatz 1 des Ubereinkommens nicht vorliegen. ken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im
Strafregister, sind zu richten an die Strafregisterbehörden
der Bundesrepublik Deutschland einerseits und an das
Artikel V Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits; in An-
gelegenheiten der Erteilung von Auskünften über Zu-
(Zu Artikel 11 des Ubereinkommens) widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird
der Schriftverkehr jedoch unmittelbar zwischen dem
Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im
Kraftfahrt-Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland in
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befind-
Flensburg und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro
lichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfe-
in Bern geführt.
ersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts
in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach (5) In Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften
Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden aus dem Strafregister zu nichtstrafrechtlichen Zwecken,
Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser soweit sie nicht zu fremdenpolizeilichen Zwecken verlangt
die Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die werden, findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundes-
Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das ministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland
Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten. und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1173
Art i k e I IX a) wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer
In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlid1en Grün-
Polizei befaßt ist und in denen nur Auskünfte oder Ver- den endgültig eingestellt worden ist, insbesondere
nehmungen (Einvernahmen) durch die Polizei oder Fahn- wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
dungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der polizeiliche oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wor-
Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen dem Bundes- den und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels
kriminalamt der Bundesrepublik Deutschland und dem abgelaufen ist;
Schweizerischen Zentralpolizeibüro durchgeführt werden. b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
c) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder
verjährt ist;
Artikel X d) solange die Vollstreckung der Strafe oder der Maß-
(Zu Artikel 16 des Obereinkommens) regel der Sic:herung und Besserung (der Strafvollzug)
ganz oder teilweise ausgesetzt oder der Aussprud1
Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der einer Strafe (der Entsc:heid über die Bestrafung) aut-
Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Obersetzungen gesc:hoben ist.
können nicht gefordert werden.
(7) Sie können jedoch die Verfolgung oder die Voll-
streckung fortsetzen oder wiederaufnehmen, wenn sie
aus nac:hträglic:h bekannt gewordenen Gründen vor EI laß
Artikel XI
einer geric:htlichen Strafverfügung oder eines gerichtlid1en
(Zu Artikel 20 des Obereinkommens) Strafbefehls, vor Beginn der erstinstanzlic:hen Hauptver-
handlung oder vor Erlaß einer Verwaltungsverfügung des
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich ersudlten Staates das Ersuchen zurückgenommen haben.
zum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten nach
Artikel II Absatz 3 entstandenen Kosten sind zu er- (8) Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehen-
statten. den Kosten werden nicht erstattet.
(9) Dieser Artikel findet auch. auf Verfahren nach. Ar-
Artikel XII tikel 6 Absatz 2 des Europäisc:hen Auslieferungsüberein-
(Zu Artikel 21 des Obereinkommens) kommens vom 13. Dezember 1957 Anwendung.
(1) Ersucht ein Staat den anderen um Obernahme der
Strafverfolgung gegen einen Angehörigen dieses Staates A r t i k e 1 XIII
oder eine Person, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Zu Artikel 22 des Obereinkommens)
hat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staa-
tes begangenen strafbaren Handlung, so kann die Straf- (1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal
verfolgung nicht ausschließlich mit der Begründung ab- vierteljährlich zwischen dem Bundesministerium der Justiz
gelehnt werden, die Tat sei im Ausland begangen worden. der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen
Zentralpolizeibüro ausgetauscht.
(2) Die Verfolgung einer im Hoheitsgebiet des er-
suchenden Staates im Straßenverkehr begangenen Zu- (2) Auf Ersuc:hen übermittelt der eine Staat dem ande-
widerhandlung ist audl dann zulässig, wenn diese nach ren im Einzelfall Absc:hriften strafgeric:htlic:her Erkennt-
dem Recht eines Staates oder beider Staaten als Ober- nisse, um diesem die Prüfung zu ermöglic:hen, ob inner-
tretung oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen ist. Dabei staatliche Maßnahmen auf Grund der angeforderten Ent-
sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu berück- scheidung getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr
sichtigen. hierüber findet zwisc:hen dem Bundesministerium der
Justiz der Bundesrepublik Deutschland und der Eidgenös•
(3) Der vom Verletzten bei einer zuständigen Behörde sischen Polizeiabteilung statt.
des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte, nach dem
Recht beider Staaten erforderliche Strafantrag ist auch im
anderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Artikel XIV
Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er inner- (Zu Artikel 29 des Ubereinkommens)
halb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden;
diese beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur Kündigt eine der Vertragsparteien das Obereinkommen,
Strafverfolgung zuständigen Behörde. so bleibt es zwisc:hen ihnen weiterhin, zunäc:hst für zwei
Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
(4) Dem Ersuchen werden beigefügt: zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien
a) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie etwaige des Obereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschwei-
Beweisgegenstände; gend für jeweils ein Jahr verlängert (erstreckt), es sei
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem denn, daß eine der Vertragsparteien der anderen sechs
am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar Monate vor dem Ablauf der Frist sc:hriftlic,h mitteilt, sie
wären; stimme einer weiteren Verlängerung (Erstreckung) nicht
c) in den Fällen des Absatzes 2 außerdem eine Abschrift zu.
der am Tatort geltenden Verkehrsregeln.
Artikel XV
(5) Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von
Dieser Vertrag gilt auch. für das Land Berlin, sofern
dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten unterrichtet;
nic:ht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu gegebener Zeit wird ihm eine Ausfertigung oder eine
gegenüber dem Sc:hweizerisc:hen Bundesrat innerhalb von
als richtig bescheinigte Abschrift der abschließenden Ent-
drei Monaten nach. Inkrafttreten des Vertrages eine
scheidung übersandt. Die überlassenen Gegenstände und
gegenteilige Erklärung abgibt.
Akten werden nach Absc:hluß des Verfahrens kostenfrei
zurückgegeben, sofern nic:ht darauf verzichtet wird.
Artikel XVI
(6) Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, so sehen
die Behörden des ersuch.enden Staates von weiteren Ver- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
folgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Be- kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern aus-
sc:huldigten wegen derselben Tat ab, getauscht werden.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit- werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer
punkt das Europäische Ubereinkommen über die Rechts- Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem
hilfe in Strafsachen für beide Parteien des vorliegenden Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Oberein-
Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich mit diesem kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
übereinkommen. Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
schrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am dreizehnten November neunzehnhundertneunund-
sechzig in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Duckwitz
Dr. Maassen
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Hans Lacher
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1175
Gesetz
zu dem Vertrag vom 13. November 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 20. August 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Artikel 1 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Artikels VIII Abs. 2 Satz 1 des Vertrags einge-
Dem in Bonn am 13. November 1969 unterzeich- schränkt.
neten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
schaft über die Ergänzung des Europäischen Auslie- Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
ferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 stellt.
und die Erleichterung seiner Anwendung wird zu-
Artikel 5
gestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffent-
licht. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Arti-
kel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in
Artikel 2 Kraft. Artikel 2 und 3 treten zusammen mit dem
Entscheidungen, die sich auf die Haft nach Arti- Vertrag in Kraft.
kel VIII Abs. 2 Satz 1 des Vertrags beziehen, wer- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
den von dem nach §§ 125, 126 der Strafprozeßord- tikel XIV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
nung zuständigen Gericht erlassen. blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT
IN DEM WUNSCH, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu erleichtern und die in diesem Ubereinkommen vorgesehene
Regelung der Auslieferung zu ergänzen,
SIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schließen und haben hierfür
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Georg Ferdinand Duck witz,
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
und
Herrn Dr. Hermann Maassen,
Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz
Der Schweizerische Bundesrat
Seine Exzellenz
den Schweizerischen Botschafter,
Herrn Dr. Hans Lacher.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Artikel I Staaten eine Verwaltungsbehörde, so stehen deren An-
(Zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungs- ordnungen dem Widerruf oder der Vollzugsanordnung
übereinkommens, durch eine Justizbehörde im Sinne des Artikels 1 des
im folgenden als Ubereinkommen bezeichnet) Ubereinkommens gleich.
(1) Entscheidet über den Widerruf der bedingten Ent- (2) Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch
lassung oder die Anordnung des weiteren Vollzugs einer nicht das 18. Lebensjahr vollendet und im Hoheitsgebiet
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung des ersuchten Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(sichernden Maßnahme) nach _dem Recht eines oder beider haben, prüfen die Justizbehörden, ob eine Auslieferung
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1177
die Entwicklung oder Resozialisierung des Minderjährigen (3) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht
gefährden würde und daher von ihr abgesehen werden der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare
soll. Gegebenenfalls werden sich die zuständigen Behör- Handlung der Geridltsbarkeit dieses Staates nicht unter-
den der beiden Staaten über die erforderlichen Maß- liegt.
nahmen verständigen.
(4) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durdl das
Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die
nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforder lid1
sind, nicht berührt.
Artikel II
(Zu Artikel 2 des Ubereinkommens)
(1) Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das
Maß einer noch zu vollstreckenden Strafe oder einer
Maßregel der Sicherung und Besserung (sidlernden Maß- Artikel V
nahme} oder bei mehreren noch zu vollstreckenden (Zu Artikel 12 des Ubereinkommens)
Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung
(sidlernden Maßnahmen) deren Summe mindestens drei (1) Unbeschadet des diplomatischen Weges erfolgt der
Monate beträgt. Schriftverkehr
(2) Eine Auslieferung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 a) in Auslieferungssachen zwischen dem Bundesminister
des Obereinkommens wird auch wegen Handlungen der Justiz oder den Justizministerien der Län-
gewährt, für die sie nach dem Redlt eines oder beider der (Landesjustizverwaltungen} der Bundesrepublik
Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Deutschland einerseits und der Polizeiabteilung des
Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder einer Geldbuße Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemenles an-
bedroht sind. Die Auslieferung im Sinne dieses Absatzes dererseits;
ist nur zusätzlich zu einer Auslieferung nach Artikel 2
Absatz 1 des Obereinkommens zulässig und kann gleich- b) in Durchlieferungssachen zwischen dem Bundesminister
zeitig mit ihr oder nachträglich gewährt werden. Artikel 3 der Justiz der Bundesrepublik Deutschland einerseits
bis 5 des Ubereinkommens bleiben unberührt. und der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes andererseits.
(3) Die ohne Durdlführung einer Hauptverhandlung
erlassene rechtskräftige Entscheidung einer Justiz- oder (2) In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Ver-
Verwaltungsbehörde steht einem Strafurteil gleich. trages kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls
oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12
Absatz 2 Budlstabe a) des Ubereinkommens die Urschrift
oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde
beigefügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht
Artikel III
ergibt. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen der
Verfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat,
(Zu Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 des Ubereinkommens) der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren
Strafverfolgung ersucht wird.
(1) Der ersuchte Staat ist aufgrund dieses Vertrages
berechtigt, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewil-
ligen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn
der Verfolgte wegen anderer strafbarer Handlungen aus-
geliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch
eine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebrncht Artikel VI
erscheint. Das gilt auch für Nachtragsersuchen um Zustim-
(Zu Artikel 14 des Ubereinkommens}
mung zur weiteren Strafverfolgung.
(1) Die bedingte Freilassung ohne Anordnung einer die
(2) Uriter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist der
Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten beeinträchtigenden
ersuchte Staat aufgrund dieses Vertrages ferner berech-
Maßnahme steht seiner endgültigen Freilassung gleich.
tigt, wegen strafbarer Handlungen, die auch seiner
Gerichtsbarkeit unterliegen, einer Weiterlieferung zuzu- (2) Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der
stimmen. Hat einer der beiden Staaten einen dritten in Artikel 14 des Ubereinkommens festgelegten Beschrän-
Staat um die Auslieferung eines eigenen Staatsangehöri- kungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll einer
gen wegen einer Handlung ersucht, die auch der Gerichts- Justizbehörde durch eine unwiderrufliche Erklärung nad1
barkeit des andern Staates unterliegt, so ist dieser Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der un-
berechtigt, anstatt den dritten Staat um Auslieferung eingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
den Heimatstaat um Ubernahme der Strafverfolgung zu einverstanden erklärt.
ersuchen.
(3) Nadl der Auslieferung kann diese Erklärung nur zu
Protokoll eines Richters abgegeben werden. Eine als
richtig bescheinigte Abschrift oder Kopie der Erklärung
Artikel IV ist dem ersuchten Staat zu übermitteln.
(Zu Artikel 10 des Ubereinkommens} (4) Die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und
Besserung (sichernden Maßnahmen), die auch als Folge
(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein
nicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt
die Vorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.
wurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Arti-
(2) Wird aufgrund eines rechtskräftigen Abwesenheits- kels 14 des Ubereinkommens, sofern diese Maßregeln
urteils um Auslieferung ersucht, so sind für die Prüfung (Maßnahmen) allein schon wegen der strafbaren Hand-
der Verjährung die Vorsdlriften über die Vollstreckungs- lungen angeordnet worden wären, derentwegen eine
verjährung maßgebend. Auslieferung zulässig ist.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel VII Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzu-
sehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen
(Zu Artikel 17 des Obereinkommens) Gegenständen geltend gemacht werden.
Ersuchen ·einer der beiden Staaten und ein dritter Staat
den anderen Staat zugleich um Auslieferung und wird (5) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche
einem dieser Ersuchen der Vorzug gegeben, so wird der Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts
ersuchte Staat mit der Entscheidung über das Ausliefe- wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegen-
rungsersuchen den ersuchenden Staaten mitteilen, inwie- ständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend
weit er einer etwaigen Weiterlieferung des Verfolgten machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung
aus dem Staat, an den er ausgeliefert wird, an den geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe
selbst schuldet.
anderen ersuchenden Staat zustimmt.
Artikel X
A r t i k e l VIII (Zu Artikel 21 des Ubereinkommens)
(Zu Artikel 19 des Ubereinkommens) (1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum
ersuchte Staat den Verfolgten in Haft zu halten.
(1) Dem Ersuchen, einen Verfolgten zur Durchführung
bestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere der Haupt- (2) Während der Durchlieferung wird jeder Staat gegen
verhandlung, vorübergehend zu übergeben, wird ent- eine von dem anderen Staat an einen dritten Staat aus-
sprochen, sofern dadurch das Strafverfahren des ersuchten zuliefemde Person wegen Handlungen, die vor der
Staates nicht beeinträchtigt wird. Unverzüglich nach Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung
Durchführung dieser Prozeßhandlungen oder auf Anforde- des ausliefernden Staates weder Strafverfolgungsmaß-
rung durch den ersuchten Staat gibt der ersuchende Staat nahmen noch die Vollstreckung eines Urteils anordnen.
den Verfolgten ohne Rücksicht auf dessen Staatsange-
hörigkeit zurück. (3) Soll der Verfolgte auf dem Luftweg ohne Zwischen-
(2) Für die Dauer des Aufenthalts in seinem Hoheits- landung durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten
gebiet hat der ersuchende Staat den Verfolgten in Haft befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,
zu halten. Die Haftzeit zwischen dem Verlassen des daß nach den ihm bekannten Tatsachen und den in seinem
Hoheitsgebietes des ersuchten Staates und der Rückkehr Besitz befindlichen Unterlagen der Verfolgte weder die
des Verfolgten in dieses Gebiet wird auf die in dem Staatsangehörigkeit des ersudtten Staates besitzt nodt
ersuchten Staat zu verhängende oder zu vollstreckende diese für sich in Anspruch nimmt.
Strafe angerechnet, es sei denn, daß im Einzelfall aus
(4) Während der Durchlieferung auf dem Luftweg kann
besonderen Gründen etwas anderes vereinbart wird.
der Verfolgte von ausländischen Beamten begleitet wer-
(3) Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels den. Bei einer Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet
auf seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten. des ersuchten Staates treffen ausschließlich dessen Behör-
den die erforderlichen Maßnahmen.
Artikel IX
Artikel XI
(Zu Artikel 20 des Ubereinkommens)
(Zu Artikel 23 des Ubereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20
Absätze 1 und 2 des Ubereinkommens zugleich mit der Mit- Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke wer-
teilung der Sicherstellung von Gegenständen bekannt, den in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt.
ob der Verfolgte mit deren unmittelbaren Rückgabe an Ubersetzungen können nicht gefordert werden.
den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat
teilt dem ersuchten Staat so bald als möglich mit, ob auf
die Herausgabe der Gegenstände unter der ausdrücklichen
Voraussetzung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis
einer Freigabebescheinigung der namentlich aufgeführten Arti k e 1 XII
Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer oder sonst
(Zu Artikel 31 des Ubereinkommens)
Berechtigten oder einem von diesen Beauftragten aus-
gehändigt werden. Kündigt eine der Vertragsparteien das Ubereinkommen,
so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei
(2) Di.e in Artikel 20 Absatz 1 des Ubereinkommens Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
bezeichneten Gegenstände sowie gegebenenfalls das durch zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien
ihre Verwertung erlangte Entgelt werden auch ohne des Ubereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschwei-
besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit dem gend für jeweils ein Jahr verlängert (erstreckt), es sei
Verfolgten, übergeben. denn, daß eine der Vertragsparteien der anderen sechs
Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt,
(3) Von der Herausgabe von Gegenständen, die. der sie stimme einer weiteren Verlängerung (Erstreckung)
ersuchende Staat nicht benötigt, kann jedoch abgesehen nicht zu.
werden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht
beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre
Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden
sind. Ar t i k e l XIII
{4) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
Artikel 20 Absatz 4 des Ubereinkommens vorgesehenen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1179
gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der
drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-
gegenteilige Erklärung abgibt. punkt das Europäische Auslieferungsübereinkommen für
beide Parteien des vorliegenden Vertrages verbindlich ist,
andernfalls zugleich mit diesem Obereinkommen.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
Artikel XIV werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer
Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi- Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Ausliefe-
kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern rungsübereinkommen zwischen den Parteien des vor-
ausgetauscht werden. liegenden Vertrages unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
schrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am dreizehnten November neunzehnhundertneunund-
sechzig in zwei Urschriften in deutsdler Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutsdlland
Duckwitz
Dr. Maassen
Für die Sdlweizerische Eidgenossenschaft
Hans Lacher
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 15. August 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1970 zu dem Vierten, Fünften und
Sechsten Protokoll zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung vom 12. November 1959 über
den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesgesetzbl.
1970 II S. 1329) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Das Neunte Protokoll vom 7. November 1973 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 477) wird hier-
mit in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachste-
hend veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
an dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Frid~richs
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1181
Neuntes Protokoll
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Ninth Proces-Verbal
extending the Declaration
on the Provisional Accession of Tunisia
to the General Agreement on Tariffs and Trade
Neuvieme Proces-verbal
prorogeant la validite de la Declaration
concernant l' accession provisoire de la Tunisie
a l' Accord general sur les tarifs douaniers et le commerce
(Dbersetzung)
The parties to the Declaration of Les parties a la Declaration du 12 Die Parteien der Erklärung vom
12 November 1959 on the Provisional novembre 1959 concernant l'accession 12. November 1959 über den vorläufi-
Accession of Tunisia to the General provisoire de la Tunisie a l'Accord gen Beitritt Tunesiens zum Allgemei-
Agreement on Tariffs and Trade general sur les tarifs douaniers et le nen Zoll- und Handelsabkommen (im
(hereinafter referred to as "the Decla- commerce (instruments ci-apres de- folgenden als „Erklärung" und als
ration" and "the General Agreement", nommes «la Declaration» et «l'Accord ,,Allgemeines Abkommen" bezeich-
respectively). general», respectivement). net) -
ACTING pursuant to paragraph 6 AGISSANT en conformite du parn- HANDELND auf Grund des Absat-
of the Declaration, graphe 6 de la Declaration, zes 6 der Erklärung -
AGREE that SONT CONVENUES des disposi- KOMMEN wie folgt UBEREIN:
tions suivantes:
1. The validity of the Declaration 1. La validite de la Declaration est 1. Die Geltungsdauer der Erklärung
is extended by changing the date in prorogee, la date mentionnee au para- wird durch Änderung des in-ihrem Ab-
paragraph 6 to "31 December 1975". graphe 6 etant remplacee par la date satz 6 genannten Datums in das Da-
du c<31 decembre 1975». tum „31. Dezember 1975" verlängert.
2. This Proces-Verbal shall be de- 2. Le present Proces-verbal sera de- 2. Dieses Protokoll wird beim Ge-
posited with the Director;-General to pose aupres du Directeur general des neraldirektor der VERTRAGSPAR-
the CONTRACTING PARTIES to the PARTIES CONTRACT ANTES a l' Ac- TEIEN des Allgemeinen Abkommens
General Agreement. lt shall be open cord general. II sera ouvert a l'ac- hinterlegt. Es liegt für Tunesien und
for acceptance, by signature or other- ceptation, par voie de signature ou die Teilnehmerregierungen zur An-
wise, by Tunisia and by the partici- autrement, de la Tunisie et des gou- nahme auf, die durch Unterzeichnung
pating governments. lt shall become vernements participants. II prendra ef- oder auf andere Weise erfolgen kann.
effective between the Government of fet entre le gouvernement de la Tu- Es tritt zwischen der Regierung Tune-
Tunisia and any participating govern- nisie et tout gouvernement participant siens und jeder Teilnehmerregierung
ment as soon as it shall have been des que le gouvernement de la Tuni- in Kraft, sobald die Regierung Tune-
accepted by the Government of Tu- sie et ledit gouvernement participant siens und die betreffende Regierung
nisia and such government. l'auront accepte. es angenommen haben.
3. The Director-General shall fur- 3. Le Directeur general delivrera 3. Der Generaldirektor übermittelt
nish a certified copy of this Proces- copie certifiee conforme du present der Regierung Tunesiens und jeder
Verbal and a notification of each ac- Proces-verbal au gouvernement de la Vertragspartei des Allgemeinen Ab-
ceptance thereof to the Government Tunisie et a chaque partie contrac- kommens eine beglaubigte Abschrift
of Tunisia and to each contracting tante a l' Accord general et leur don- dieses Protokolls und notifiziert ihnen
party to the General Agreement. nera notification de toute acceptation jede Annahme desselben.
dudit Proces-verbal.
DONE at Geneva this seven_th day FAIT a Geneve, le sept novembre GESCHEHEN zu Genf am 7. Novem-
of November, one thousand nine hun- mil neuf cent soixante-treize, en un ber 1973 in einer Urschrift in engli-
dred and seventy-three in a single seul exemplaire en langues franc;aise scher und französischer Sprache, wo-
copy in the English and French lan- et anglaise, les deux textes faisant bei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
guages, both texts being authentic. egalement foi. bindlich ist.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemisdle Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 18. Juli 1975
Das am 27. Juli 1959 in Kraft getretene Uberein-
kommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung
der Europäischen Gesellschaft für die Chemische
Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EURO-
CHEMIC) - Bundesgesetzbl. 1959 II S. 621, 990 -
wurde durcil Beschluß der Generalversammlung vom
4. Juni 1974 gemäß Artikel 17 des Ubereinkommens
und Artikel 10 Nr. 7 und Artikel 15 Abs. 3 der Sat-
zung mit Genehmigung der Sondergruppe vom
10. Juli 1974 gemäß Artikel 14 Abs. b Buchstabe i
und Abs. d des Ubereinkommens für die Dauer vom
27. Juli 1974 bis zum 26. Juli 1979 verlängert. -
Bonn, den 18. Juli 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 25. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollver-
verwaltungen nebst Zusatzprotokoll (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3
für
Griechenland am 1. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1394).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemisdle Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 18. Juli 1975
Das am 27. Juli 1959 in Kraft getretene Uberein-
kommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung
der Europäischen Gesellschaft für die Chemische
Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EURO-
CHEMIC) - Bundesgesetzbl. 1959 II S. 621, 990 -
wurde durcil Beschluß der Generalversammlung vom
4. Juni 1974 gemäß Artikel 17 des Ubereinkommens
und Artikel 10 Nr. 7 und Artikel 15 Abs. 3 der Sat-
zung mit Genehmigung der Sondergruppe vom
10. Juli 1974 gemäß Artikel 14 Abs. b Buchstabe i
und Abs. d des Ubereinkommens für die Dauer vom
27. Juli 1974 bis zum 26. Juli 1979 verlängert. -
Bonn, den 18. Juli 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 25. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollver-
verwaltungen nebst Zusatzprotokoll (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3
für
Griechenland am 1. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1394).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1183
Bekanntmadnmg
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 25. Juli 1975
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum übereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung
ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Luxemburg am 13. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 412).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 12. August 1975
Das übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Katar am 4. Mai 1975
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am 26. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 406).
Bonn, den 12. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 1183
Bekanntmadnmg
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 25. Juli 1975
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den
Beitritt Griechenlands zum übereinkommen zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung
ihrer Zollverwaltungen (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Luxemburg am 13. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 412).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 12. August 1975
Das übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Katar am 4. Mai 1975
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am 26. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 406).
Bonn, den 12. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 294. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vc1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen his spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen b,,reits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 BPnn 1. Postfach 6 24, Tel (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p r e I s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40.- DM. Einzelstücke je an~efang~ne 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1915 ausgegeben worden smd. Liefeiung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.