1157
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1975 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Obereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 1157
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . 1162
18. 7. 75 Bekanntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Karibischen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
23. 7. 75 Bekanntmachung ülwr den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . 1167
Gesetz
zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Ergänzung des Europäischen Obereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 15. August 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Behörde,
sen: die die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, ihren
Sitz hat.
Artikel 1 (2) Für die nach Artikel IX Abs. 2 des Vertrags
Dem in Bonn am 31. Januar 1972 unterzeichneten erforderlichen Haftentscheidungen ist das Ober-
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland landesgericht zuständig; die Verordnung über die
und der Republik Osterreich über die Ergänzung örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der
des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April Durchlieferung durch das Deutsche Reich vom
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die 6. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 33) gilt entspre-
Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. chend.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 4
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Artikel 2
Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Er- Artikels IX des Vertrags eingeschränkt.
suchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt,
als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zu- Artikel 5
ständigkeit Anordnungen treffen können.
Rechtshilfeersuchen österreichischer Behörden,
denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die
Artikel 3 nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit
(1) Für die nach Artikel IX Abs. 1 des Vertrags wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deut-
erforderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der schem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung
Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zu- Artikel 7
widerhandlung zuständig wäre, die Vornahme der
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel
Rechtshilfehandlung übertragen.
2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Artikel 2 bis 5 treten zusammen mit dem Ver-
Artikel 6 trag in Kraft.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Artikel XIX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
feststellt. gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975 1159
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April l 959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung sein_er Anwendung
DER PRÄSIDENT 3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungs-
und maßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
DER BUNDESPRÄSIDENT 4. in gerichtlic:h anhängigen Verfahren wegen Zuwider-
DER REPUBLIK OSTERREICH handlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrig-
keiten sind.
IN DEM WUNSCH, das Europäische Ubereinkommen
Artikel III
über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als
Ubereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den (1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstüt-
beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der zen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im
darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, Rahmen und in entsprechender Anwendung des Uberein-
kommens und dieses Vertrages durch
SIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schlie- a) Fahndung,
ßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch- b) Personenfeststellung,
tigten ernannt:
c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsch.land Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zu•
Herrn Dr. Paul Frank, lässig.
Staatssekretär des Auswärtigen Amts und (2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchen•
Herrn Dr. Günther Erkel, den Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung
Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und
Beschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen
Der Bundespräsident der Republik Osterreich. Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Ak-
tenzeic:hen anzugeben.
Herrn Botsc:hafter Dr. Wilfried Gredler
(3) Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird
Die Bevollmäc:htigten haben nach Austausc:h ihrer in begehrt und geleistet durch das Bundeskriminalamt der
guter und gehöriger Form befundenen Vollmac:hten nac:h- Bundesrepublik Deutschland einerseits und durch den
stehende Bestimmungen verembart: Bundesminister für Inneres der Republik Osterrelch.
andererseits.
Artikel I Artikel IV
(zu Artikel 1 des Ubereinkommens) (zu Artikel 2 des Obereinkommens)
(1) Rec:htshilfe wird in allen Verfahren hinsic:htlic:h (1) Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels I auch in
strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-,
dem Zeitpunkt, in dem um Rec:htshilfe ersucht wird, die Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der
Justizbehörden des ersuc:henden Staates zuständig sind Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhand-
und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungs- lung im e1suchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungs-
behörden zuständig wären. Für die Rechtshilfe durch Zu- behörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob
stellung ist es nic:ht erforderlic:h, daß im ersuc:hten Staat in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder
eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung Monopol gleicher Art besteht.
zuständig wäre.
(2) Rechtshilfe durch Obermittlung von Akten, Schrift-
(2) Die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt stüc.ken oder Beweisgegenständen, über welche die Fi-
oder zur Zahlung von Geldstrafen sowie von Entschei- nanz-(Zoll-)behörden des ersuditen Staates verfügen kön-
dungen über Verfahrenskosten ist zulässig. nen, wird auch im unmittelbaren Verkehr zwischen den
Justizbehörden des ersuchenden Staates und den Finanz-
Artikel II (Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
(zu Artikel 1 des Ubereinkommens) (3) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten be-
Das Ubereinkommen und dieser Vertrag werden audi stehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Ange-
angewendet: legenheiten stehen der nadi diesem A1tikel zu leistenden
Rechtshilfe nidit entgegen. Umstände oder Tatsamen, die
1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunter-
den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertrags-
bredmng und der bedingten Aussetzung der Voll- staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen
stredmng einer Strafe oder Maßregel der Sicherung bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften
und Besserung;
dieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehen-
2. in Gnadensachen; den Geheimhaltungspflicht.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel V Artikel X
(zu Artikel 3 des Ubereinkommens) (zu Artikel 13 des Ubereinkommens)
(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten (1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizei-
Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegen- behörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechts-
stände erlangt worden sind, werden zum Zwecke der pflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf
Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem
nicht seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke könnten.
für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbe- (2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechts-
hörde anhängiges Verfahren benötigt werden, pflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Ver-
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung tragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen
ode1 dem Verfall unterliegen, oder Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in
dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähn-
c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
lichen Fällen erhalten könnten.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche
Anordnung de1 Beschlagnahme nicht erforderlich. Artikel XI
(zu Artikel 14 des Ubereinkommens)
Artikel VI (1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über
(zu Artikel 4 des Ubereinkommens) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die
Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten
des Empfängers im Verfahren bezeidlnet.
Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie
deren Vert1etern wird die Anwesenheit bei der Vornahme (2) Einern Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-
von Rech,tshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. nahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine
Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlidlen
Artikel 12 des Ubereinkommens findet entsprechende Anordnung beigefügt.
Anwendung.
Artikel XII
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der
(zu Artikel 15 des Ubereinkommens)
Bundesrepublik Deutschland bedarf es der Zustimmung
des Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums (1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,
des Landes (Landesjustizverwaltung). in dessen Bereich findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbe-
die Redltshilf e geleistet werden soll, in der Republik hörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch den
Osterreim der Zustimmung des Bundesministers für Justiz; Bundesminister der Justiz oder die Justizminic;terien der
Artikel 2 Buchstabe b) des Ubereinkommens ist sinn- Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
gemäß anzuwenden. Deutschland einerseits und durch den Bundesminister für
Justiz der Republik Osterreich andererseits wird dadurch
Artikel VII nicht ausgeschlossen.
(zu Artikel 6 des Ubereinkommens) (2) Ersuchen um Uberstellung oder Durchbeförderung
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Uberein- von Häftlingen werden durch den Bundesminister der
kommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landes-
keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Redlte an ihnen justizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutsdlland
geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen. einerseits und durch den Bundesminister für Justiz der
Republik Osterreich andererseits übermittelt. In dringen-
den Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den
A r t i k e l VIII Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten zulässig.
(zu Artikel 10 des Ubereinkommens)
(3) Die irn Artikel X Abs. 1 dieses Vertrages erwähnten
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Ubereinkom- Ersuchen werden durch das Bundeskriminalamt der Bun-
mens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen desrepublik Deutschland einerseits und durch den Bun-
oder Sachverständigen Anwendung. Das Ersudlen um desminister für Inneres der Republik Osterreich anderer-
Gewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen seits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet;
oder Sachverständigen gestellt werden. bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr
zwischen den Polizeihehörden und den zuständigen Straf-
Artikel IX registerbehörden zulässig.
(1) Gestattet der ersud1le Staat die Anwesenheit einer (4) Die im Artikel X Abs. 2 dieses Vertrages erwähnten
im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft be- Ersuchen werden durch den Bundesminister der Justiz
findlichen Person bei der Erledigung eines Redltshilfe- der Bundesrepublik Deutschland einerseits und durch
ersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts den Bundesminister für Inneres der Republik Osterreich
in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach andererseits übermittelt und auf demselben Weg beant-
Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat wortet.
unverzüglidl wieder zu überstellen, sofern nicht dieser A r t i k e I XIII
die Freilassung verlangt. (zu Artikel 20 des Ubereinkommens)
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersu-
Person bei de1 Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so chenden Staat erstattet.
gelten für die Beförderung dieses Häftlings durch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2 Art i k e I XIV
und 3 des Artikels 11 des Ubereinkommens entsprechend. (zu Artikel 21 des Ubereinkommens)
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Uberein- (1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Ubereinkom-
kommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1 mens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates wer-
und 2 erwähnten Fälle entsprechend anzuwenden. den die zuständigen Behörden des anderen Vertrags-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975 1161
staates prüfen, ob nach dem Red1t dieses Staates eine Artikel XVI
Person strafgerichtlich zu verfolgen ist. Die Strafverfol- (zu Artikel 22 des Obereinkommens)
gung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im
ersuchten Staat als Obertretung zu würdigen ist. Ist nac.h (1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal
dem angezeigten Sachverhalt die Gerid1tsbarkeit des vierteljährlich zwischen dem Bundesminister der Justiz
ersuchten Staates begründet, so kann die Strafverfolgung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesmini-
nicht deshulb abgelehnt werden, weil die Tat im Aus- ster für Inneres der Republik Osterreich ausgetauscht.
land begangen worden ist.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat
(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts im Sinne dem anderen im Einzelfall Abschriften strafred1tlicher Er-
des Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften zu berück- kenntnisse. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen
sichtigen, so sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
zugrunde zu legen. Deutschland und dem Bundesminister für Justiz der Repu-
blik Osteneid1 statt.
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwen-
diger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem
ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat A r t i k e l XVII
wirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Staates er- (zu Artikel 29 des Obereinkommens)
forderliche Anträge oder Ermächtigungen können inner-
halb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Kündigt eine1 der Vertragsstaaten das Obereinkommen,
Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der
dieses Staates nachgeholt werden. Bundesrepublik Deutsd1land und der Republik Osterreich
zwei Jahre nadl Eingang der Notifikation der Kündigung
(4) Die Anzeige hat eine Darstellung des Sachverhalts
bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
zu enthalten. Die in Betracht kommenden Gegenstände
und Unterlagen sind in Urschrift oder beglaubigter Ab-
schrift bei zu fugen; die Gegenstände und die urschrift-
A r t i k e l XVIII
lichen Unterlagen werden dem ersuchenden Staat sobald
wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
nicht verzichtet. Außerdem sind der Anzeige eine Ab- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
schrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates an- über der Regierung der Republik Osterreich innerhalb
wendbaren Strafbestimmungen und in den Fällen des von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
Absatzes 2 der am Tatort geltenden Verkehrsregeln bei- gegenteilige Erklärung abgibt.
zufügen.
(5) Die durd1 die Anwendung des Artikels 21 des
Ubereinkommens und dieses Artikels entstandenen Artikel XIX
Kosten weiden nicht erstattet.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
kationsurkunden sollen so bald wie möglich in vVien aus-
Art i k e 1 XV getauscht werden.
(zu Artikel 21 des Obereinkommens)
(2) Dieser Vertrag tritt einen !--fonat nach Austausch
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von wei- der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-
teren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen we-
punkt das Europäische Obereinkommen über die Rechts-
gen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafver-
hilfe in Strafsachen fü1 beide Vertragsstaaten verbind-
folgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn
dort lich ist; anciernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach
dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Uberein-
a) die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel
komrnen über die Rechtshilfe in Strafsad1en im Verhältnis
der Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen
oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausge- zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.
setzt oder verjährt ist; (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Grün- werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer
den rechtskräftig freigesprochen worden ist; Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt
c) das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafver- außer Kraft, in dem das Europäische Ubereinkommen
folgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen übe1 die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwisd1en
Gründen endgültig eingestellt worden ist. den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
sen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Januar 1972 in zwei
Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Frank
Erkel
Für die
Republik Osterreich
Wilfried Gredler
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 15. August 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
Artikel 1 Artikels XI Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags einge-
Dem in Bonn am 31. Januar 1972 unterzeichneten schränkt.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und der Republik Osterreich über die Ergänzung des Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner An- stellt.
wendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach- Artikel 5
stehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2
und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 2 Artikel 2 und 3 tretf'n zusammen mit dem Vertrag
Entscheidungen, die sich auf die Haft nach Arti- in Kraft.
kel XI Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags beziehen, (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
werden von dem nach §§ 125, 126 der Strafprozeß- Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
ordnung zuständigen Gericht erlassen. gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975 1163
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
DER PRÄSIDENT strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des er-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND suchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung
und oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvoll-
zuges zweckmäßig ist.
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK OSTERREICH
Artikel III
IN DEM WUNSCH, das Europäische Auslieferungs- (zu Artikel 9 des Ubereinkommens)
übereinkommen - im folgenden als Ubereinkommen be-
Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person
zeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten
nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person
zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen
nur wegen fehlender Gerichtsbarkeit freigesprochen oder
Grundsätze zu erleichtern,
nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren ein-
geleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ein-
SIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schlie-
gestellt haben.
ßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-
tigten ernannt: Art i k e I IV
(zu Artikel 10 des Ubereinkommens)
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die
Herrn Dr. Paul Frank, Rechtsvorsduiften des ersuc.benden Staates maßgebend.
Staatssekretär des Auswärtigen Amts und
Herrn Dr. Günther Erkel, Artikel V
Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz
(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht
der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare
Der Bundespräsident der Republik Osterreich
Handlung der Geric.btsbarkeit dieses Staates nic.bt unter-
Herrn Botschafter Dr. \rVilfried Gredler liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in
Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermäc.btigung, die
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nach-
nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlid1 waren,
stehende Bestimmungen ve1einhart:
nicht berührt.
Art i k e I VI
Artikel I jzu Artikel 12 des Ubereinkommens)
(zu Artikel 2 des UbereinkÖmmens)
( 1) Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der
(1) Die Auslieferung wird auc.h bewilligt, wenn das Zulässigkeit des diplomatisc.ben Weges für die Bundes-
Maß der noc.b zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, Ersatz- republik Deutschland durch den Bundesminister der Justiz
freiheitsstrafe, Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizver-
oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Freiheits- waltungen), für die Republik Osterreich durch den Bun-
strafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder Maßregeln der Siche- desminister für Justiz gestellt. Auch der sonstige Schrift-
rung und Besserung deren Summe mindestens. drei Mo- verkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem
nate beträgt. Wege statt, soweit das Ubereinkommen und dieser Ver-
(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Abs. 1 des trag nichts anderes bestimmen.
Ubereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung (2) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunter-
auc.b wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in bredrnng und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung
beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht einer Strnte oder Maßregel der Sicherung und Besserung
sind. sind auch d:e zur Feststellung der Vollstreckbarkeit
Artikel II dienenden Urkunden beizufügen.
(zu Artikel 7 und 8 des Ubereinkommens)
Art i k e I VII
Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person
(zu Artikel 14 des Ubereinkommens)
wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechts-
vorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, (1) Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Per-
wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Hand- son ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende
lung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 des Ubereinkom- die im Artikel 20 des Ubereinkommens bezeichnet sind
mens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden
um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Per-
Abs. 1 Buchstabe a) des Ubereinkommens erforderlichen son übergeben.
Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Ver-
nehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung (2) Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat be-
zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Er- kannt, welche der im Artikel 20 des Ubereinkommens
suchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und
ungeachtet der Einschränkungen des Artikels 14 des ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren
Ubereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der
dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie
werden. möglich mit, ob auf die Ubergabe der Gegenstände unter
der Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis
A r t i k e 1 VIII
einer von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden
(zu Artikel 15 des Ubereinkommens)
Staates ausgestellten Bescheinigung der darin als Geschä-
Einern Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an digter bezeichneten Person oder deren Beauftragten aus-
eine andere Vertragspartei des Ubereinkommens oder an gehändigt weiden.
einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Abs. 2 des
Ube1einkommens erwähnten Unterla']en beizufügen, dfe
A r t i k e I XIII
dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermit-
(zu Artikel 21 des Ubereinkommens)
telt wo1den sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn
wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen- (1) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an
den strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg
Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Ver- durd1 das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne
tragspartei oder an den d1itten Staat zulässig wäre. Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so
teilt der ersuchende Staat auch mit,
Artikel IX a) daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und
(zu Artikel 16 des Ubereinkommens) den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehö-
Ersuchen um vorläufige Verhaftung können durch die rigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsge-
Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die obersten biet überflogen werden soll, noch diese für sich in
Justiz- und Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an Anspruch nimmt, und
die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden des anderen b) daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert
Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der straf- wird, weder eine politische, rein militärische oder
baren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3,
werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu 4 und 5 des Ubereinkommens noch eine solche ist, die
umfassen. ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopol-
Artikel X vorschriften oder gegen Vorschriften über die Aus-
(zu Artikel 17 des Ubereinkommens) fuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Uber- von \ViHen besteht.
einkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über (2) In Angelegenheiten der Durdi!ieferung und der Be-
die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird förderung auf dem Luftweg im Sinne des Absatzes 1 fin-
diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekannt- det der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister der
geben. Justiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundes-
Artikel XI minister für Justiz der Republik Osterreich statt.
(zu Artikel 19 des Ubereinkommens)
( 1) Artikel 19 Abs. 1 des Ubereinkommens wird auch
bei der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Art i k e I XIV
Besserung angewendet. (zu Artikel 31 des Ubereinkommens)
(2) Im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 des Ubereinkom- Kündigt einer der Vertragsstaaten das Ubereinkommen,
mens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Bundes-
sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur republik Deutschland und der Republik Osterreich zwei
Durchführung bestimmter P1ozeßhandlungen in einem Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei
dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im übri- dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
gen gelten folgende Bestimmungen:
a) In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu
deren Durchführung die Person übergeben werden soll, Art i k e 1 XV
ihrer Art nach bezeichnet.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
b) Für die Dauer ihres Aufenthalts im ersuchenden Staat nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
wird die übergebene Person in Hci.ft gehalten. genüber der Regierung der Republik Osterreich innerhalb
c) Nach Durcbführung der Prozeßhandlungen im ersuchen- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
den Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates gegenteilige Erklärung abgibt.
wird die Person ohne Rücksicht uuf ihre Staatsange-
hörig kci t zurückgegeben.
d) Die Zeit de, im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird Artikel XVI
der Person im ersuchten Staat angerechnet.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
Artikel XII kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien aus-
(zu Artikel 20 des Ubereinkommens) getauscht werden.
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der
werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, Ratifikationsu1 kunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975 1165
punkt das Europ,iische Auslieferungsübereinkommen für (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer
dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt
Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkom- außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsüber-
men im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten einkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertrags-
verbindlich wird. staaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
sen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Januar 1972 in zwei
Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Frank
Erkel
Für die
Republik Osterreich
Wilfried Gredler
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Entwicklungsbank
über Kapitalhilfe
Vom 18. Juli 1975
In Bridgetown ist am 27. Mai 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Karibischen Entwicklungsbank über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Entwicklungsbank
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ment Fund, die - entsprechend der Satzung der Bank -
die ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung der weni-
und
ger entwickelten Mitgliedsländer und -territorien fördern,
die Karibische Entwicklungsbank ein Darlehen bis zur Höhe von DM 16 500 000,- (in Wor-
(Caribbean Development Bank) ten sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche
mit Sitz in Bridgetown/Barbados - Mark) aufzunehmen.
im folgenden „Bank" genannt-,
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
Bank sowie deren Mitgliedsländern und -territorien, gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließende Vertrag, nachstehend als Darlehensvertrag
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der bezeichnet, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Bank wird dafür sorgen, daß ihre Mitgliedsländer
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der und -territorien die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
weniger entwickelten Mitgliedsländer und -territorien der sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Bank zu fördern, freistellen, die bei Abschluß oder Durchführung des in
Artikel 2 erwähnten Darlehensvertrages im Gebiet dieser
sind wie folgt übereingekommen: Mitgliedsländer und -territorien erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Bank stellt sicher, daß bei den sich aus der Dar-
licht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- lehensgewährung ergebehden Transporten von Personen
bau, Frankfurt/Main, für Vorhaben der Special Develop- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975 1167
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen über- Artikel 6
lassen wird und keine Maßnahmen getroffen werden,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
mens ausschließen oder erschweren.
republik Deutschland gegenüber der Bank innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 5 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 7
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensverwendung ergebenden Lieferungen die Erzeug- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nisse des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bridgetown, am 27. Mai 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Vo g e 1 er
Für die Karibische Entwicklungsbank
William De m a s
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen
Vom 23. Juli 1975
Die Deutsche Dem ok rat i s c h e Re p u b 1i k
hat am 21. Oktober 1974 der französischen Regie-
rung notifiziert, daß sie den Vertrag über Spitzber-
gen vorn 9. Februar 1920 {Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 763) vom 7. August 1974 an wieder anwende.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 30. Juni 1935 (Reichs-
gesetzbl. II S. 469) und vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 117).
Bonn, den 23. Juli 197 5
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 294. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen his sp.itestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits en,dlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, PostfadJ 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 40,-.DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidJ Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1915 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das PostsdJeckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bewgs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.