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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 28.Januar 1975 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
22. l. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. August 1973 zwischen der Bundesrepublik DeutsdJ.land
und der Republik Haiti über die Förderung und den gegenseitigen SdJ.utz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l Ol
10. 12. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über
Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
18 .. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereic.n des Vbereinkommens über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
19. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich einer Änderung des Ubereinkommens zur
Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . 113
19. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
23. 12. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Vietnam über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
14. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 116
15. 1. 75 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) zur Luftreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
17. 1. 75 Bekanntmachung über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im
Rheinschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Gesetz
zu dem Vertrag vom 14. August 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 22. Januar 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 14 Abs. 2 sowie das Protokoll und der Brief-
wechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
Artikel 1 bekann tzuge ben.
Dem in Port-au-Prince am 14. August 1973 unter-
zeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Haiti über die Förde- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalan-
lagen und dem Protokoll vom selben Tage wird zu- Bonn, den 22. Januar 1975
gestimmt. Der Vertrag, das Protokoll und der Brief-
wechsel vom 17. Juli 1973 werden nachstehend ver- Der Bundespräsident
öffentlicht. Scheel
Artikel 2
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Schmidt
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Traite
entre la Republique federale d' Allemagne et la Republique d'Hai:ti
relatif a l'encouragement et a la protection mutuelle
des investissements de capitaux
Die Bundesrepublik Deutschland La Republique federale d' Allemagne
und et
die Republik Haiti la Republique d'Hai'ti
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammen- o:esrnEUSES d'approfondir la cooperation economi-
arbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, que entre les deux ~tats,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- SOUCIEUSES de creer des conditions favorables a
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften l'investissement de capitaux par des ressortissants ou
des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates des societes de l'un des deux Btats sur le territoire
zu schaffen und de I' autre :etat et
IN DER ERKENNTNIS, daß eine Förderung und ein RECONNAISSANT qu'un encouragement et une pro-
vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, tection contractuelle de ces investissements sont suscep-
die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den tibles de stimuler !'initiative economique privee et
Wohlstand beider Völker zu mehren, d'augmenter la prosperite des deux nations
HABEN FOLGENDES VEREINBART: SONT CONVENUES DE CE QUI SUIT:
Artikel 1 Art i c l e 1er
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapi- Chaque Partie Contractante encouragera dans la me-
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften sure du possible l'investissement de capitaux sur son
der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und territoire par des ressortissants ou des societes de l' autre
diese Kapitalanlagen in Ubereinstimmung mit ihren Partie Contractante et admettra ces investissements en
Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in conformite de sa legislation. Elle traitera les investisse-
jedem Fall gerecht und billig behandeln. ments, dans chaque cas, de fac;on juste et equitable.
Artikel 2 Article 2
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet (1) Aucune Partie Contractante ne soumettra, sur son
Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluß territoire, les investissements dont des ressortissants ou
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen societes de l'autre Partie Contractante sont proprietaires
Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig behandeln ou qui sont soumis a leur influence, a un traitement
als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und moins favorable que celui accorde aux investissements
Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehöri- de ses propres ressortissants et societes ou aux inves-
gen und Gesellschaften dritter Staaten. tissements des ressortissants et societes d'f:tats tiers.
(2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet (2) Aucune Partie Contractante ne soumettra, sur son
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- territoire, les ressortissants ou societes de I' autre Partie
tragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammen- Contractante, en ce qui concerne l'activite qu'ils exer-
hang mit Kapitalanlagen nicht weniger günstig behan- cent en connexion avec des investissements, a un traite-
deln als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaf- ment moins favorable que celui accorde a ses propres
ten oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter ressortissants et societes ou a des ressortissants et socie-
Staaten. tes d'Etats tiers.
Artikel 3 Article 3
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Les investissements de ressortissants ou de societes
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet d'une Partie Contractante jouiront sur le territoire de
der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. l'autre Partie Contractante d'une protection et d'une se-
curite integrales.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Les ressortissants ou societes d'une Partie Contrac-
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet tante ne pourront etre expropries de leurs investisse-
der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl ments sur le territoire de l'autre Partie Contractante que
und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Ent- pour des raisons d'utilite publique et contre indemnisa-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 103
schädigung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage tion. L'indemnite devra correspondre a la valem de l'in-
entsprechen, tatsächlich verwertbar und frei transferier- vestissement exproprie, etre effectivement realisable,
bar sein sowie unverzüglich geleistet werden. Spätestens librement transferable et etre versee sans delai. Au mo-
im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise ment de l'expropriation, au plus tard, il sera pourvu de
für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vor- fac;on adequate a la fixation et au versement de l'indem-
sorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nite. La legalite de l'expropriation et le montant de
und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordent- l'indemnite devront pouvoir etre verifies par une proce-
lichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können. dure judiciaire ordinaire.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver- (3) Les ressortissants ou societes d'une Partie Contrac-
tragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete tante, dont les investissements auraient subi des pertes
Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder par l'effet d'une guerre ou d'un autre conflit arme, d'une
Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei revolution, d'un etat d'urgence national ou d'une erneute
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser sur le territoire de l'autre Partie Contractante, benefi-
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- cieront de la part de cette derniere, en ce qui concerne
dungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistun- les restitutions, indemnites, compensations ou autres de-
gen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen dommagements, d'un traitement qui ne sera pas moins
Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen favorable que celui accorde a ses propres ressortissants
sind frei transferierbar. ou societes. De tels versements seront librement transfe-
rables.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten An- (4) En ce qui concerne les matieres reglees par le
gelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Ge- present article, les ressortissants ou societes d'une Partie
sellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der Contractante jouiront sur le territoire de l'autre Partie
anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. Contractante du traitement de la nation la plus favorisee.
Artikel 4 Ar 't i c l e 4
Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Kapi- Chaque Partie Contractante garantit aux ressortissants
talanlagen den Statasangehörigen oder Gesellschaften ou societes de l'autre Partie Contractante le libre trans-
der anderen Vertragspartei den freien Transfer des Kapi- fert du capital investi et du produit de ce capital et, en
tals, der Erträge und, im Falle der Liquidation, des Liqui- cas de liquidation, du produit de Ja liquidation.
dationserlöses.
Artikel 5 Article 5
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen Si une Partie Contractante, en vertu d'une garantie
oder Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewähr- donnee pour un investissement sur le territoire de l' au-
leistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der tre Partie Contractante, effectue des versements a ses
anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Ver- propres ressortissants ou societes, lautre Partie Contrac-
tragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten tante, sans prejudice des droits de la premiere Partie
Vertragspartei aus Artikel 11, die Ubertragung aller Contractante decoulant de l'article 11, reconnaitra la
Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder transmission par l'effet de la loi ou d'un contrat, de tous
Gesellschaften kraft Gesetzes oder auf Grund Rechts- les droits et revendications de ces ressortissants ou so-
geschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei sowie cietes a la premiere Partie Contractante ainsi que la
deren Eintritt in alle diese Rechte oder Ansprüche (über- subrogation en sa faveur de tous ces droits et revendi-
tragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Ver- cations (droits transmis) que la premiere Partie Contrac-
tragspartei in demselben Umfange wie ihr Rechtsvor- tante sera autorisee a exercer dans la meme mesure
gänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der que son predecesseur. En ce qui concerne le transfert
an die betreffende Vertragspartei auf Grund der über- des versements a effectuer ä la Partie Contractante en
tragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Ar- question en vertu de la transmission des droits, les dis-
tikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 sinngemäß. positions des paragraphes 2 et 3 de l'article 3 ainsi que
de l'article 4 sont applicables mutatis mutandis.
Artikel 6 Article 6
(l) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von (1) Pour autant que les interesses n'auront pas conclu
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren d'arrangement contraire approuve par les autorites com-
Hoheitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelas- petentes de la Partie Contractante sur le territoire de
sene Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierun- Iaquelle se trouve l'investissement, les transferts au titre
gen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3, nach Artikel 4 oder des paragraphes 2 ou 3 de l' article 3 ainsi que de l' arti-
Artikel 5 unverzüglich und zu dem für laufende Ge- cle 4 ou de l'article 5 seront effectues sans delai et au
schäfte am Tag des Transfers gültigen Kurs. cours de change valable a la date du transfert pour les
operations courantes.
(2) Der für laufende Geschäfte gültige Kurs beruht auf (2) Le cours applicable aux operations courantes est
dem mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbar- base sur le pair (par value) convenu avec le Fonds
ten Paritätswert (par value) und muß innerhalb der nach Monetaire International et ne doit pas depasser la marge
Artikel IV Abschnitt 3 des Abkommens über den Inter- d'oscillation, admise aux termes de l'article IV section 3
nationalen Währungsfonds zugelassenen Schwankungs- de l'Accord relatif au Fonds Monetaire International, de
breite beiderseits der Parität (parity) liegen. part et d'autre de la parite (parity).
(3) Besteht in bezug auf eine Vertragspartei im Zeit- (3) Si, pour l'une des Parties Contractantes, il n'existe
punkt der Transferierung kein Umrechnungskurs im pas, a la date du transfert, de cours de change au sens
Sinne von Absatz 2, so wird der amtliche Kurs ange- du paragraphe 2, sera applicable le cours officiel fixe
wandt, den diese Vertragspartei für ihre Währung im par cette Partie Contractante pour sa monnaie nationale
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Verhältnis zum US-Dollar oder zu einer anderen frei kon- par rapport au dollar U.S, a une autr(:' monnaie Jiu;ement
vertierbaren Währung oder zum Gold festgelegt hat. Ist convertible ou a I or. Si un tel cours n·est pas fixe non
auch ein solcher Kurs nicht festgelegt, so lassen die plus, les autorites competentes de Ja Partie Contrac-
zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheits- tante sur le territoire de 1aquelle se trouve l'investisse-
gebiet das Kapital angelegt ist, einen Umrechnungskurs ment admettront un cours de change juste et equitable.
zu, der gerecht und billig ist.
Artikel 7 Arlicle 7
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Ver- (1) S'il resulte de la legislation de J"une des Parties
tragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, Contractantes ou d'obligations internationales, existant
die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien actuellement ou qui seront fondees a l'avenir entre les
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine all- Parties Contractantes en dehors du present Traite, une
gemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapi- reglementation generale ou particuliere qui accorde aux
talanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der investissements des ressortissants ou des societes de
anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als l'autre Partie Contractante un traitement plus favorable
nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese que celui prevu dans le present Traite, cette reglemen-
Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit, als sie tation primera le present Traite dans la mesure ou eile
günstiger ist, vor. est plus favorable.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung (2) Chaque Partie Contractante respectera toute autre
einhalten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staats- obligation qu'elle aura assumee relativement a des in-
angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- vestissements de ressortissants ou de societes de l' autre
partei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. Partie Contractante sur son Territoire.
Artikel 8 Article 8
(1) Der Ausdruck „Kapitalanlagen" umfaßt alle Ver- (1) Le terme «investissements» comprend toutes les
mögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: categories de biens, notamment, mais non exclusivement:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) La propriete de biens meubles et immeubles ainsi
sowie sons~ige dingliche Rechte wie Hypotheken, que tous autres droits reels tels qu'hypotheques,
Pfandrechte oder dergleichen; droits de gage, etc.;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von b) les droits de participation a des societes et autres
Beteiligungen; sortes de participations;
c) Ansprüche auf Geld oder Leistungen, die einen wirt- c) les creances pecuniaires ou celles relatives a des
schaftlichen Wert haben; prestations presentant une valeur economique;
d) Urheberrechte, Recht des gewerblichen Eigentums, d) Ies droits d'auteur, droits de propriete industrielle,
technische Verfahren, Handelsnamen und good will; procedes techniques, noms commerciaux et good will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschließlich Auf- e) les concessions de droit public, y compris les con-
suchungs- und Gewinnungskonzessionen. cessions de recherche et d'exploitation.
Eine Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte Les modifications de la forme sous laquelle des biens
angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage sont investis n'affecteront pas Ieur qualite d'investisse-
unberührt. ment.
(2) Der Ausdruck „Erträge" bezeichnet diejenigen Be- (2) On entend par (,produits» les montants verses a
träge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten titre de benefice ou d'interet sur des investissements
Zeitraum als Gewinnanteile oder Zinsen entfallen. pour une periode determinee.
(3) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bezeichnet (3) On entend par <,ressortissants":
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) en ce qui concerene la Republique federale d' Alle-
magne:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes• les Allemands au sens de la Loi fondamentale pour la
republik Deutschland; Republique federale d'Allemagne;
b) in bezug auf die Republik Haiti: b) en ce qui concerne la Republique d'Hai:ti:
Haitianer im Sinne des Gesetzes über die Vorschriften les Haitiens au sens de la loi determinant les regles
betreffend die haitianische Staatsbürgerschaft. relatives a la Nationalite Haitienne.
(4) Der Ausdruck „Gesellschaften" bezeichnet: (4) On entend par «societes»:
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) en ce qui concerne la Republique federale d' Alle-
magne:
Jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- toute personne morale ainsi que toute societe de
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung commerce ou autre societe ou association, avec
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im ou sans personnalite juridique, ayant son siege sur
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat le territoire de la Republique federale d' Allemagne
und nach den Gesetzen zu Recht besteht, gleichviel et constituee legalement en conformite de la legis-
ob die Haftung ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder lation, independamment de la question de savoir si
Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt und ob ihre la responsabilite de ses associes, participants ou
Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht; membres est limitee ou illimitee et si son activite a
un but lucratif ou non;
b) in bezug auf die Republik Haiti: b) en ce qui concerne la Republique d'Hai1i:
Jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- toute personne morale, toute societe de commerce ou
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung autre association ayant une personnalite juridique dont
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 105
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in le siege social est en Ha'iti et qui aurait ete constituee
Haiti hat und nach den hierfür geltenden Gesetzen dans le cadre des lois regissant Ja maW•re.
gegründet worden ist.
Artikel 9 Article 9
Diesem Vertrag unterliegen auch Kapitalanlagen, die Sont egalement soumis aux dispositions du present
Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertrags- Traite les investissements que des ressortissants ou des
partei in Ubereinstimmung mit den Rechtsvorschriften societes de l'une des Parties Contractantes ont, en con-
der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon formite de la legislation de l'autre Partie Contractante,
vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen effectue sur le territoire de cette derniere des avant
haben. Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut- l'entree en vigueur du present Traite. Cette disposition
sche Auslandsschulden bleibt unberührt. ne porte pas atteinte a l'Accord du 27 fevrier 1953 relatit
aux Dettes exterieures de I' Allemagne.
Artikel 10 Article 10
Jede Vertragspartei gewährt die Inländerbehandlung Dans le cadre du present Traite, chaque Partie Contrac-
im Rahmen dieses Vertrages auf Grund der Tatsache, tante accordera le traitement national, en vertu du fait
daß die Inländerbehandlung in den gleichen Angelegen- que ce traitement est egalement accorde dans les memes
heiten auch von der anderen Vertragspartei eingeräumt matieres par l'autre Partie Contractante.
wird.
Artikel 11 Article 11
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung (1) Les differends relatifs a l'interpretation ou a I'ap-
dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch die Re- plication du present Traite doivent, si possible, etre re-
gierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden. gles par les Gouvernements des deux Parties Contrac-
tantes.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bei- (2) Si un differend ne peut etre regle de cette fa<;on,
gelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden il sera soumis a un tribunal d'arbitrage sur demande de
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. I'une des deux Parties Contractantes.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) Le tribunal d'arbitrage sera constitue ad hoc; cha-
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide que Partie Contractante nommera un membre et les deux
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates membres se mettront d'accord pour choisir comme presi-
als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden dent le ressortissant d'un ~tat tiers qui sera nomme
Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind par les Gouvernements des deux Parties Contractantes.
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von Les membres seront nommes dans un delai de deux
drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags- mois, le President dans un delai de trois mois, apres
partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitig- que I'une des Parties Contractantes aura fait savoir a
keit einem Schiedsgericht unterbreiten will. l'autre qu'elle desire soumettre le differend a un tribunal
d'arbitrage.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht (4) Si les delais prevus au paragraphe 3 ne sont pas
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- observes et a defaut d'un autre arrangement, chaque
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter- Partie Contractante pourra prier le President de la Cour
nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Er- Internationale de Justice de proceder aux nominations
nennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staats- necessaires. Au cas ou le President serait ressortissant
angehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist de l'une des deux Parties Contractantes, ou s'il etait
er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der empeche pour une autre raison, il incomberait au Vice-
Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch President de proceder aux nominations. Si le Vice-Presi-
der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der bei- dent etait, lui aussi, ressortissant de l'une des deux
den Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll Parties Contractantes, ou s'il etait egalement empeche,
das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, c·est au Membre de la Cour suivant immediatement dans
das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- la hierarchie et qui n'est pas ressortissant de l'une des
tragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. Parties Contractantes qu'il appartiendrait de proceder
aux nominations.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (5) Le tribunal d'arbitrage statue a la majorite des
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags- voix. Ses decisions sont obligatoires. Chaque Partie Con-
partei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Ver- tractante prendra a sa charge les frais occasionnes par
tretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die I'activite de I'arbitre qu'elle a nomme ainsi que les frais
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden de sa defense dans la procedure devant le tribunal d'ar-
von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge- -bitrage; les frais du President ainsi que les autres frais
tragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kosten- sont assumes a parts egales par les deux Parties Con-
regelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht tractantes. Le tribunal d'arbitrage peut fixer un autre
sein Verfahren selbst. reglement concernant les depens. Pour le reste, le tribu-
nal d'arbitrage regle lui-meme sa procedure.
Art i k e I 12 Art i c I e 12
Die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben auch für Les dispositions du present Traite resteront en vigueur
den Fall von Auseinandersetzungen zwischen den Ver- meme en cas de conflits qui naitraient entre les Parties
tragsparteien in Kraft, unbeschadet des Rechts zu vor- Contractantes, sans prejudice du droit de prendre des
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
übergehenden Maßnahmen, die auf Grund der allgemei- mesures provisoires admiss1bles en vertu des regles ge-
nen Regeln des Völkerrechts zulässig sind. Maßnahmen nerales du droit international. Les mesures de ce genre
solcher Art werden spätestens zum Zeitpunkt der tat- seront abrogees au plus tard au moment de Ia cessation
sächlichen Beendigung der Auseinandersetzung aufge- effective du conflit. que !es relations diplumatiques aient
hoben, unabhängig davon, ob die diplomatischen Bezie- ete retablies ou non.
hungen wiederhergestellt sind.
Artikel 13 Art i c l e 13
Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Bestimmun- A I'exception des dispositions du paragraphe 7 du
gen der Protokollziffer 7, die sich auf die Luftfahrt be- Protocole relatives a Ia navigation aerienne, Ie present
ziehen - auch für das Land Berlin, sofern nicht die Traite s'appliquera egalement au Land de Berlin, sauf
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber declaration contraire faite par le Gouvernement de la
der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei Republique federale d' Alll'magne au Gouvernenwnt de
l'vfonaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegen- la Republique d'Hafti dans !es trois mois qui suivront
teilige Erklärung abgibt. I'entree en vigueur du present Traite.
A r t i k e l 14 Art i c l e 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (1) Le present Traite sera ratifie, I'echange des instru-
tionsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausge- ments de ratification aura lieu aussitöt que possibJe a
tauscht werden. Bonn.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch (2) Le present Tr aite entrera en vigueur un mois apres
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre I'echange des instruments de ratification. II restera en
lang in Kraft und verlängert sich auf unbegrenzte Zeit, vigueur pendant dix ans et sera prolonge pour une duree
sofern er nicht ein Jahr vor seinem Ablauf von einer der indeterminee a moins d'etre denonce par ecrit par l'une
beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Nach des deux Parties Contr actantes un an avant son expira-
Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit ge- tion. A l'expiration de la periode de dix ans, Je Traite
kündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung pourra etre denonce a tout moment mais il restern en-
noch ein Jahr in Kraft. core en vigueur pendant un an apres sa denonciation.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des (3) Pour les investissements effectues avant la date
Außerkrafttretens des Vertrages vorgenommen worden d'expiration du Traite, les articles 1 a 13 resteront en-
sind, gelten die Artikel 1 bis 13 noch für weitere zwanzig core applicables pendant vingt ans a partir de Ja date
Jahre vom Tage der Beendigung dieses Vertrages an. d'expiration du present Traite.
GESCHEHEN zu Port-au-Prince am 14. August 1973 in FAIT a Port-au-Prince, le 14 aout 1973 en quatre
vier Urschriften, zwei in deutscher, zwei in französischer exemplaires, dont deux en langue allemande et deux
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich en langue fran<;aise, chacun des textes faisant egalement
ist. foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Pour la Republique federale d'Allemagne
Erich A. H ü s c h Erich A. H ü s C h
Für die Regierung der Republik Haiti Pour la Republique d'Hai:ti
Dr. A. R a y m o n d Dr. A. R a y m o n d
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 107
Protokoll
Protocole
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Förde- Lors de la signature du Traite relatif a l'encouragP-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ment et a la protection mutuelle des investissements de
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- capitaux, conclu entre la Republique d'Haiti et la Repu-
blik Haiti haben die unterzeichneten Bevollmächtigten blique federale d'Allemagne, les Plenipotentiaires sous-
außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als signes sont convenus, en outre, des arrangements sui-
Bestandteile des Vertrages betrachtet werden sollen: vants qui seront consideres comme formant partie inte-
grante du Traite:
(1) Zu Artikel 1 (1) Ad Article ter
Soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Tant que les dispositions legales ou reglementaires d'une
einer Vertragspartei für Kapitalanlagen ausländischer Partie Contractante exigent, dans le cas des investisse-
Staatsangehöriger oder Gesellschaften ein Genehmigungs- ments de capitaux de ressortissants ou societes etrangers,
oder Zulassungsverfahren erfordern, gilt dieser Vertrag une procedure d'agrement ou d'admission, les disposi-
für eine bestimmte Kapitalanlage erst dann, wenn das tions du present Traite ne s· appliqueront a un investisse-
entsprechende Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren ment de capitaux determine qu'apres que la procedure
abgeschlossen ist. Vom Zeitpunkt der Genehmigung oder d'agrement ou d'admission y relative aura ete accom-
Zulassung genießt diese Kapitalanlage den vollen Schutz plie. A dater de l'agrement ou de l'admission, cet inves-
dieses Vertrages. tissement de capitaux jouira de l'entiere protection du
present Traite.
(2) Z u A r t i k e 1 2 (2) A d A r t i c l e 2
a) Als Bestätigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 a) Seront consideres comme activite au sens du para-
ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Ver- graphe 2 de l article 2 notamment, mais pas exclusi-
waltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nut- vement, l'administration, l'utilisation, l'usage et la
zung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine weniger jouissance d'un investissement. Seront considerees no-
günstige Behandlung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 tamment comme «traitement moins favorable» au sens
ist insbesondere anzusehen: Die Einschränkung des du paragraphe 2 de l' article 2: toute restriction a
Bezuges von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und l'achat de matieres premieres et de matieres auxiliai-
Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln res, d'energie et de combustibles ainsi que de moyens
aller Art, die Behinderung des Absatzes von Erzeug- de production et d'exploitation de tout genre, toute
nissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen entrave de nature non reglementaire a la vente de
mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Grün- produits a l'interieur du pays et a l'etranger ainsi
den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der que toutes autres mesures ayant un effet analogue.
Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gel- Les mesures prises pour des raisons de securite, d'or-
ten nicht als weniger günstige Behandlung im Sinne dre et de sante publics ou de moralite ne sont pas
des Artikels 2. considerees comme «traitement moins favorable)) au
sens de l'article 2.
b) Jede Vertragspartei kann im Interesse ihrer nationa- b) Chaque Partie contractante pourra, dans l'interet de
len Wirtschaft bei der Genehmigung oder Zulassung son economie nationale et lors de l'agrement ou de
einer Kapitalanlage von Staatsangehörigen oder Ge- l'admission d'un investissement de capitaux effectue
sellschaften der anderen Vertragspartei mit diesen in par des ressortissants ou des societes de l' autre Partie
der Genehmigungs- oder Zulassungsurkunde beson- contractante, convenir avec ceux-ci dans l'acte d'agre-
dere Bedingungen hinsichtlich ment ou d'admission de conditions speciales concer-
nant:
aa) der Verwaltung der Kapitalanlage, aa) L'administration de l'investissement de capitaux;
bb) der wirtschaftlichen Betätigung bb) l'activite economique.
vereinbaren. Sind Bedingungen dieser Art vereinbart, Dans la mesure ou des conditions de ce genre sont
so wird Artikel 2 insoweit nicht angewendet. Diese convenues, les dispositions de l'article 2 ne seront
Bedingungen sind jedoch nur dann gültig, wenn die pas applicables. Ces conditions ne seront cependant
abweichenden Maßnahmen, die sie beinhalten, in der valables que si les mesures derogatoires qu'elles
Genehmigungs- oder Zulassungsurkunde ausdrücklich comportent sont explicitement precisees et leurs mo-
bezeichnet und im einzelnen festgelegt sind. dalites fixees dans l'acte d'agrement ou d'admission.
c) Artikel 2 Absatz 2 findet auf die Einreise, den Auf- c) Le paragraphe 2 de l'article 2 ne s'applique pas a
enthalt und die Beschäftigung als Arbeitnehmer keine l'entree, au sejour et a 1 emploi en qualite de salarie.
Anwendung.
(3) Z u A r t i k e l 3 (3) A d A r t i c l e 3
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 gelten auch Les dispositions du paragraphe 2 de l'article 3 sont egale-
für die Uberführung einer Kapitalanlage in öffentliches ment applicables au passage d'un investissement de capi-
Eigentum, ihre Unterstellung unter öffentliche Aufsicht tal en propriete publique, a sa mise sous contröle public
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
oder ähnliche Eingriffe der öffentlichen Hand. Unter Ent- ou aux interventions analogues des autorites publiques.
eignung ist die Entziehung oder Beschränkung jedes On entend par «expropriation» le retrait ou la limitation
Vermögensrechts zu verstehen, das allein oder mit ande- de tout droit de propriete qui, seul ou conjointement
ren Rechten zusammen eine Kapitalanlage bildet. avec d'autres droits, constitue un investissement de capi-
tal.
(4) Zu Artikel 4 (4) A d A r t i c 1 e 4
Als „Liquidation" im Sinne des Artikels 4 gilt auch eine Est egalement consideree comme «liquidation» au sens
zwecks vollständiger oder teilweiser Aufgabe der Kapi• de l'article 4 toute alineation effectuee en vue d'un
talanlage erfolgende Veräußerung. renoncement total ou partiel a l'investissement.
(5) Z u A r t i k e 1 6 (5) A d A r t i c 1 e 6
Als „unverzüglich u durchgeführt im Sinne des Artikels 6 Est considere comme effectue «sans delai» au sens du
Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist er• paragraphe 1 de l'article 6, tout transfert qui a lieu dans
folgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferfor• le delai normalement necessaire a l'observation des for-
malitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Ein- malites de transfert. Le delai commencera a courir a la
reichung eines entsprechenden Ersuchens und darf unter date de l'introduction d'une requete y relative et ne
keinen Umständen zwei Monate überschreiten. devra en aucun cas depasser deux mois.
(6) Z u A r t i k e 1 8 (6) A d A r t i c l e 8
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Falle ihrer Wie- a) Les produits de l'investissement et, en cas de reinves-
deranlage auch deren Erträge genießen den gleichen tissement, les produits de leur reinvestissement jouis-
Schutz wie die Kapitalanlage. sent de la meme protection que l'investissement.
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der b) Sans prejudice d'autres procedes de determination
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsange• de la nationalite, est consideree notamment comme
höriger einer Vertragspartei jede Person, die einen ressortissant d'une Partie Contractante toute personne
von den zuständigen Behörden der betreffenden Ver- qui possede un passeport national delivre par les
tragspartei ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt. autorites competentes de la Partie Contractante en
question.
(7) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (7) En cas de transport de biens ou de personnes en
Zusammenhang mit der Vornahme von Kapitalanlagen relation avec l'execution d'investissements de capitaux,
stehen, werden die Vertragsparteien die Transportunter- les Parties Contractantes n'excluront pas et n'entrave-
nehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten ront pas les entreprises de transport de l'autre Partie
noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen Contractante et, en cas de besoin, accorderont les autori-
zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fal- sations necessaires aux transports. Cela s'applique aux
len Beförderungen von transports
a) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne a) de biens qui sont destines directement a un investis-
dieses Vertrages bestimmt sind oder die im Hoheits- sement de capital au sens du present Traite ou qui
gebiet einer Vertragspartei oder eines dritten Staates sont achetes sur le territoire d'une Partie Contrac-
von einem Unternehmen oder in dessen Auftrag an- tante ou d'un Etat tiers par une entreprise ou pour
geschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne le compte d'une entreprise dans laquelle des fonds
dieses Vertrages angelegt sind, au sens du present Traite sont investis;
b) Personen, die im Zusammenhang mit der Vornahme b) de personnes qui effectuent des voyages en relation
von Kapitalanlagen reisen. avec l'execution d'investissements de capitaux.
GESCHEHEN zu Port-au-Prince, am 14. August 1973 in FAIT a Port-au-Prince, le 14 aout 1973 en quatre
vier Urschriften, zwei in deutscher, zwei in französischer exemplaires, dont deux en langue allemande et deux en
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich langue fran<;aise, chacun des textes faisant egalement foi.
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Pour la Republique federale d'Allemagne
Erich A. H ü s c h Erich A. H ü s c h
Für die Regierung der Republik Haiti Pour la Republique d'Ha'iti
Dr. A. Ra y m o n d Dr. A. Ra y m o n d
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 109
Port-au-Prince, den 17. Juli 1973 Port-au-Prince, le 17 juillet 1973
Herr Staatssekretär, Monsieur !'Ambassadeur,
Ich beehre mich, den Empfang des heutigen Schreibens
Eurer Exzellenz zu bestätigen, das folgenden Wortlaut
hat:
„In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von Entendant faciliter les operations et encourager le de-
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger oder Gesell- veloppement des investissements de capitaux effectues
schaften zu erleichtern und zu fördern, wird die Repu- par des ressortissants ou des sociE~tes allemands, Ia Re-
blik Haiti deutschen Staatsangehörigen, die im Zusam- publique d'Haiti accordera aux ressortissants allemands
menhang mit Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger qui, en connexion avec des investissements de capitaux
oder Gesellschaften in die Republik Haiti einreisen und effectues par des ressortissants ou des societes allemands
sich dort aufhalten und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer en Ha'iti desireraient entrer, sejourner et exercer une
ausüben wollen, die erforderlichen Genehmigungen er- activite de salarie dans la Republique d'Haiti, les auto-
teilen, soweit nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, risations necessaires, a moins que des raisons d' ordre,
Sicherheit, Volksgesundheit und Sittlichkeit entgegen- de securite et de sante publics ou de moralite ne s·y
stehen." opposent.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck Veuillez agreer, Excellence, l'expression de ma haute
meiner ausgezeichneten Hochachtung. consideration.
Erich A. H ü s c h Docteur Adrien R a y m o n d
Botschafter Secretaire d'E:tat
der Bundesrepublik Deutschland
Seiner Exzellenz Son Excellence
Herrn Dr. Adrien Raymond Monsieur Erich A. Hüsch,
Staatssekretär Ambassadeur
für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus de Ia Republique federale d' Allernagne,
Port-au-Prince Port-au-Prince
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bund~srepublik Deutsdlland
und der Regierung der Sozialistisdlen Republik der Birmanisdlen Union
über Kapitalhilfe
Vom 10. Dezember 1974
In Rangun ist am 22. Mai 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
der Birmanischen Union über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 22. Mai 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Dezember 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 111
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
über KapitaJhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmct-
die Regierung der Sozialistischen Republik nischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau
der Birmanischen Union von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung des in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Artikel 2 erwähnten Darlehensvertrages in der Sozia-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
listischen Republik der Birmanischen Union erhoben wer-
der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union, den.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (1) Die Regierung der Sozialistisd1en Republik der
Birmanischen Union gewährleistet bei den sich aus der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Darlehensgewährung ergebenden Transporten die freie
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Wahl der Transportunternehmen für Personen und Güter
in der Absicht, die Entwicklung der birmanischen Wirt- im Luft- bzw. Seeverkehr.
schaft zu fördern, (2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen werden an den sich aus der Darlehens-
gewährung ergebenden Transporten von Gütern aus. der
Artikel 1 Bund~srepublik Deutschland angemessen und gleichbe-
rechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland publik der Birmanischen Union verpflichtet sich, gegebe-
ermöglicht es der Union of Burma Bank, bei der nenfalls die für die Teilnahme deutscher Schiffahrts-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein unternehmen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.
Darlehen in Höhe von 6 Millionen Deutsche Mark (in
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, Artikel 5
wovon ein Betrag bis zur Höhe von 3 600 000,- DM
(in Worten: dreimillionensechshunderttausend Deutsche Lieferungen und Leistungen für das- Vorhaben Gas-
Mark) zur Finanzierung einer Gasverflüssigungsanlage, verflüssigungsanlage, die aus dem Darlehen bezahlt wer-
der verbleibende Betrag zur Finanzierung von Ersatz- den, sollten international öffentlich ausgeschrieben wer-
teilen und zusätzlichen Lieferungen hauptsächlich für den, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Projekte, die im Rahmen der deutschen Kapitalhilfe 9elegt wird.
1inanziert wurden, bereitgestellt werden. Artikel 6
(2) Das Vorhaben Gasverflüssigungsanlage kann im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Republik der Birmanischen Union durch andere Vorhaben nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
ersetzt werden. sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag. Der Erfüllungs- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
ort ist Frankfurt am Main. der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Birmanischen Union garantiert gegenüber der Kredit- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich
daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind- Artikel 8
lichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des abzu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schließenden Darlehensvertrages. in Kraft. ·
GESCHEHEN zu Rangun, am 22. Mai 1974, in zwei
Urschriften, jede in deutscher, birmanischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der
englische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
Chit Moung
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 18. Dezember 1974
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte
der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Barbados am 12. April 1973
Mali am 14. Oktober 1974
Spanien am 14. April 1974
Spanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
Articles I and III of the Convention Die Artikel I und III des Uberein-
shall be interpreted without prejudice kommens werden unbeschadet der Be-
to the provisions which in current stimmungen des geltenden spanischen
Spanish legislation define the status Rechts über die Stellung des Familien-
of head of family. oberhaupts ausgelegt.
Articles II and III shall be interpret- Die Artikel II und III werden unbe-
ed without prejudice to the norms schadet der in den spanischen Grund-
relating to the office of Head of State gesetzen enthaltenen Normen über das
contained in the Spanish Fundamental Amt des Staatsoberhaupts ausgelegt.
Laws.
Article III shall be interpreted )Vith- Artikel III wird unbeschadet der Tat-
out prejudice to the fact that certain sache ausgelegt, daß bestimmte Auf-
functions, which by their nature can gaben, die ihrer Natur nach zufrieden-
be exercised satisfactorily only by stellend nur von Männern oder nur
men or only by warnen, shall be exer- von Frauen ausgeübt werden können,
cised exclusively by men or by ausschließlich von Männern bzw.
women, as appropriate, in accordance Frauen nach Maßgabe der spanischen
with Spanish legislation. Rechtsvorschriften ausgeübt werden.
Das Vereinigte Königreich hat am 15. Oktober 1974 gegenüber den
Vereinten Nationen die Zurücknahme der bei der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte (Bekanntmachung vom 11. Januar
1972, Bundesgesetzbl. II S. 17) bezüglich der Beschäftigung verheirateter
Frauen im Diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und im Verwaltungs-
dienst von Nordirland, Antigua, Hongkong und St. Lucia sowie der Ent-
lohnung der Frauen im Verwaltungsdienst von Seychellen notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 165), die dahin ergänzt wird,
daß sich die Mitgliedschaft der Niederlande auch auf Surinam erstreckt.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt einer Änderung des Obereinkommens
zur Errichtung der Pflanzensdmtz-Organlsation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 19. Dezember 1974
Die vom Rat am 18. September 1968 beschlossene Niederlande am 2. Juni 1971
Änderung der Artikel XVIII und XIX sowie der Norwegen am 15. September 1971
Anlage I des in Paris am 18. April 1951 unterzeich-
Portugal am 28. Mai 1969
neten, durch Ratsbeschluß vom 27. April 1955 neu
gefaßten Ubereinkommens zur Errichtung der Rumänien am 12. Februar 1973
Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Schweden am 7. Juli 1969
Mittelmeerraum (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 581, Spanien am 20. Mai 1969
1970 II S. 1013) ist nach Artikel XIX Buchstabe b Tschechoslowakei am 23. Juni 1970
des Ubereinkommens für folgende Staaten in Kraft
Türkei am 8. Dezember 1969
getreten:
Ungarn am 3. Juni 1970
Algerien am 4. August 1969
Vereinigtes Königreich am 17.Januar 1970
Bulgarien am 7. Januar 1970
Zypern am 22. April 1969
Dänemark am 25. Februar 1969
Finnland am 26. Mai 1971 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1970 (Bundesge-
Frankreich am 7. Februar 1969
setzbl. II S. 1013), die dahin berichtigt wird, daß
Griechenland am 25. Juni 1970 die Änderung für die Bundesrepublik Deutschland
Jugoslawien am 6.Juli 1971 am 16. März 1971 (nicht am 5. September 1969) in
Luxemburg am 9. März 1971 Kraft getreten ist.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens zur Durdlführung
von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Vom 19. Dezember 1974
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1183,
1200) ist nach seinem Artikel 13 für
Ungarn am 18. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 95).
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Vietnam
über Kapitalhilfe
Vom 23. Dezember 1974
In Saigon ist am 5. September 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Viet-
nam über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens zur Durdlführung
von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Vom 19. Dezember 1974
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1183,
1200) ist nach seinem Artikel 13 für
Ungarn am 18. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 95).
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Vietnam
über Kapitalhilfe
Vom 23. Dezember 1974
In Saigon ist am 5. September 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Viet-
nam über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 115
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Vietnam
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Vietnam - soweit sie
nicht selber Darlehensnehmer ist - und die vietname-
und
sische Zentralbank garantieren gegenüber der Kreditan-
die Regierung der Republik Vietnam stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich dar-
aus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- keiten der Darlehensnehmer auf Grund der abzuschlie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ßenden Darlehensverträge.
der Republik Vietnam,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Vietnam stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, hensverträge in der Republik Vietnam erhoben werden.
in der Absicht, die Entwicklung der vietnamesischen Artikel 4
Wirtschaft zu fördern, Die Regierung der Republik Vietnam überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
möglicht es der Regierung der Republik Vietnam und/ deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für forderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
Artikel 5
Schlachthof Saigon, zweite Stufe,
Beschaffung landwirtschaftlicher Maschinen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
Lagereinrichtungen für landwirtschaftliche Produkte,
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Förderung von Agroindustrien, chendes festgelegt wird.
Provinziale Stromversorgung,
Provinziale Wasserversorgung, Artikel 6
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
stellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
vierzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Republik Viet- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nam durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Vietnam innerhalb von drei Monaten nach In-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt abgibt.
Artikel 8
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Saigon am 5. September 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard K ö n i g
Für die Regierung
der Republik Vietnam
Chau-Kim-Nhao
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 14. Januar 1975
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach
seinem Artikel XXIII für
Jordanien am 13. Februar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 24).
Bonn, den 14. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zur Luftreinhaltung
Vom 15. Januar 1975
Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat auf sei-
ner 362. Sitzung am 18. Juni 1974 die Empfehlung
über Leitlinien für Maßnahmen zur Verringerung
der Schwefeloxidemissionen und der staubförmigen
Emissionen, die durch die Verbrennung von Heiz-
und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen entstehen,
verabschiedet. Die Empfehlung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1975
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. G ü n t e r H a r t k o p f
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 14. Januar 1975
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach
seinem Artikel XXIII für
Jordanien am 13. Februar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 24).
Bonn, den 14. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zur Luftreinhaltung
Vom 15. Januar 1975
Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat auf sei-
ner 362. Sitzung am 18. Juni 1974 die Empfehlung
über Leitlinien für Maßnahmen zur Verringerung
der Schwefeloxidemissionen und der staubförmigen
Emissionen, die durch die Verbrennung von Heiz-
und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen entstehen,
verabschiedet. Die Empfehlung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1975
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. G ü n t e r H a r t k o p f
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 117
Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Rat
Empfehlung des Rates über Leitlinien für Maßnahmen
zur Verringerung der Schwefeloxidemissionen und der staubförmigen Emissionen,
die durch die Verbrennung von Heiz- und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen entstehen
(vom Rat auf seiner 362. Sitzung am 18. Juni 1974 verabschiedet)
Der Rat, stehenden umweltpolitischen Ziele so bald wie möglich
verwirklichen sollten:
im Hinblick auf Artikel 5 (b) des Obereinkommens
über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- a) bei bodennahen Emissionsquellen den Einsatz saube-
beit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960, rer Heiz- und Brennstoffe zu fördern, insbesondere in
Stadtgebieten und unter ungünstigen meteorologi-
im Hinblick auf den Bericht und die Schlußfolgerungen schen Verhältnissen;
der Gemeinsamen ad hoc-Gruppe für Luftverschmutzung
b) die ausreichende Versorgung mit sauberen Heiz- und
durch die Verbrennung von Heiz- und Brennstoffen in
Brennstoffen zu sichern, gegebenenfalls durch Förde-
ortsfesten Anlagen (OECD, Paris 1973),
rung des Einbaus von Entschwefelungsanlagen in
im Hinblick auf die Entscheidung des Rates vom Raffinerien und sonstigen geeigneten Einrichtungen;
18. April 1972 über ein kooperatives technisches Pro- c) den maximalen Schwefelgehalt von Mineralöldestilla-
gramm zur Messung des weiträumigen Transportes von ten zu begrenzen;
Luftverunreinigungen [C (72) 13 (endgültige Fassung)].
d) den Einsatz stark verschmutzender Heiz- und Brenn-
im Hinblick auf die Resolution des Rates vom 20. und stoffe auf große Anlagen zu beschränken, die mit
24. Oktober 1972 in bezug auf ein Gesamtprogramm für hohen Schornsteinen und erforderlichenfalls mit mo-
langfristige Energiepolitik und verwandte Fragen [CiM dernen Staubfiltern und/ oder gegebenenfalls Ent-
(72), 28, Teil II (endgültige Fassung), Punkt 253], schwefelungsanlagen ausgestattet sind;
im Hinblick auf die Empfehlung des Rates vom 26. Mai e) die wirtschaftliche Verwendung von Heiz- und Brenn-
1972 über Leitlinien in bezug auf die internationalen stoffen zu fördern;
wirtschaftlichen Aspekte umweltpolitischer Maßnahmen Werden Maßnahmen im Sinne der Punkte a) bis e) ge-
(C (72) 128), troffen, so sollten sowohl die Auswirkungen auf die ört-
im Hinblick auf die große Zahl der möglichen Metho- lichen und regionalen Verhältnisse als auch auf die Um-
den zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch orts- welt anderer Staaten berücksichtigt werden.
feste Emissionsquellen, wie z. B. Verwendung von Staub-
filtern hoher Leistungsfähigkeit, Entschwefelung vor, II. FORDERT die Regierungen der Mitgliedsstaaten auf:
während und nach der Verbrennung, Errichtung hoher a) die Organisation bis spätestens 1. März 1975 über die
Schornsteine, entsprechende Standortwahl, Verwendung gemäß dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen
sauberer Heiz- und Brennstoffe in Stadtgebieten sowie oder über die Gründe zu unterrichten, die es unmög-
Fernheizung, lich gemacht haben, entsprechende Maßnahmen zum
in Anbetracht der Flexibilität der durch diese große jetzigen Zeitpunkt zu ergreifen;
Auswahl geeigneter Maßnahmen ermöglichten Politik b) wenn immer möglich, regelmäßig Informationen über
und der relativ hohen Leistungsfähigkeit der verschiede- folgende Themen im Zusammenhang mit Emissions-
nen Mittel, quellen auszutauschen:
in Anbetracht der genannten Möglichkeiten im Hin- (i) Im Umweltausschuß:
blick auf die Verringerung von Emissionen und die Rei- - über Maßnahmen zur Bekämpfung von staub-
nigung von Heiz- und Brennstoffen sowie in Anbetracht förmigen Emissionen und Schwefeloxidemissionen
der Investitions- und Betriebskosten und gegebenenfalls in geringer Höhe;
der durch die Verringerung der Verschmutzung erzielten
- über die für den Schwefelgehalt von Heiz- und
Vorteile,
Brennstoffen festgesetzten Grenzwerte;
in Anbetracht der Auswirkungen der internationalen - über Maßnahmen zur Bekämpfung von staub-
Lage auf dem Gebiet der Heiz- und Brennstoffversor- förmigen Emissionen und Schwefeloxidemissionen
gung, aus großen Anlagen, über den Umfang der An-
in Anerkennung der Tatsache, daß unter sauberen wendung dieser Maßnahmen sowie ihre Wirksam-
Heiz- und Brennstoffen sowohl jene zu verstehen sind, keit;
aus denen durch eine entsprechende Behandlung die - über die Anwendung von Verfahren zur Reini-
Schadstoffe entfernt wurden, als auch solche, die von gung von Heiz- und Brennstoffen.
Natur aus sauber sind,
(ii) Im Energieausschuß:
in Anerkennung der Tatsache, daß die Staaten Verant- - über Entwicklungsarbeiten, die zur Förderung
wortung dafür tragen, daß die innerhalb ihres Hoheits- der wirtschaftlichen Verwendung fossiler Brenn-
gebietes oder Kontrollbereichs stattfindenden Aktivitä- stoffe bestimmt sind.
ten keinen Schaden für die Umwelt anderer Staaten ver-
ursachen; III. WEIST hin auf die im Anhang enthaltenen „ Techni-
schen Erläuterungen zu Schwefeloxidemissionen und
Auf Vorschlag des Umweltausschusses: staubförmigen Emissionen, die bei der Verbrennung von
I. EMPFIEHLT, daß die Regierungen der Mitgliedsstaa- Heiz- und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen entstehen",
tPn im Hinblick auf ortsfeste Emissionsquellen die nach- die einen Bestandteil dieser Empfehlung darstellen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anhang
Technische Erläuterungen zu Schwefeloxidemissionen und staubförmigen Emissionen,
die bei der Verbrennung von Heiz- und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen entstehen
Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft Durchführung von Reinhaltungsmaßnahmen im Hinblick
auf die Immissionskonzentrationen in Bodenhöhe
1. Die gemeinsam von der Air Management Seetor
Group (AMSG) des Umweltausschusses, dem Energieaus- 4. Es gibt viele verschiedene Methoden zur Verringe-
schuß und dem Mineralölausschuß durchgeführte Studie rung der Schadstoffkonzentrationen in Bodenhöhe:
über Luftverschmutzung durch Verbrennung von Heiz- a) Verwendung sauberer Heiz- und Brennstoffe, wie z.B.
und Brennstoffen in ortsfesten Anlagen gibt Anlaß zu Be- flüssige Heiz- und Brennstoffe mit niedrigem Schwe-
sorgnis im Hinblick auf die Luftverschmutzung durch den felgehalt;
ständig steigenden Verbrauch an fossilen Brennstoffen.
Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse in den ver- b) Beseitigung von Schadstoffen nach der Verbrennung
und vor der Emission;
schiedenen Ländern und der eventuell zu erwartenden
technologischen Veränderungen sind flexible Maßnah- c) Verteilung der Verunreinigungen mit Hilfe hoher
men zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Ver- Schornsteine;
brennung von Heiz- und Brennstoffen erforderlich. Es d) wirtschaftlicherer Einsatz von Heiz- und Brennstoffen.
wird die Ansicht vertreten, daß die Verringerung der Im-
missionskonzentrationen in Stadtgebieten, soweit sie die 5. Für häusliche, gewerbliche und kleine industrielle
Tolcwnzgrenze überschreiten, mit besonderem Vorrang Anlagen mit bodennahen Emissionen ist die Errichtung
behandelt werden sollte. Die hier aufgeführten Leitlinien hoher Schornsteine und die Entfernung von Schwefel-
für Maßnahmen zur Verringerung von Srnwefeloxidemis- oxiden nach der Verbrennung technisch und wirtschaft-
sionl'n und staubförmigen Emissionen, die bei der Ver- lich nicht möglich. In einigen Fällen können Staubfilter
lnl!llllUng von Heiz- und Brennstoffen in ortsfesten An- verwendet werden. Die wirksamste Methode zur Verrin-
lugPn entstehen, sind speziell auf dieses Ziel ausgerich- gerung der Emissionen aus diesen kleinen Emissionsquel-
tet. Dic'se Leitlinien gründen sich auf die gegenwärtig in len besteht in der Verwendung sauberer Heiz- und
viPll'n Mitgliedsländern ergriffenen Maßnahmen. Brennstoffe.
2. Es bleibt jedem Land überlassen, darüber zu ent- 6. Bei großen industriellen Emissionsquellen können
scheiden, welche Bedingungen unter den jeweils herr- nicht nur saubere Heiz- und Brennstoffe verwendet wer-
schenden Umständen tragbar sind. Die Verantwortung den, sondern auch moderne Staubfilter eingebaut wer-
der für Gesundheit und Gemeinwohl sowie für den den. Einige Länder betrachten es außerdem als durch-
Schutz der natürlichen Umwelt und der Lebensumwelt führbar, Entschwefelungsverfahren anzuwenden. Es ist
zuständigen Behörden wird in dieser Entscheidung über außerdem bei den meisten Witterungsverhältnissen mög-
die trngbaren Bedingungen ihren Ausdruck finden. lich, nach dem Auffangen von staubförmigen Emissionen
Die Entscheidung ist auch politischer Natur und von die restlichen Emissionen aus großen Anlagen mit Hilfe
vielen Faktoren, einschließlich der Höhe der Reinhal- entsprechend gebauter hoher Schornsteine in der Luft zu
tungskosten, abhängig. Jedes Land sollte selbst ermitteln, verteilen. Unter ungünstigen Witterungsverhältnissen je-
wie sich die zu erwartenden Emissionen auf die Konzen- doch kann die Verwendung von sauberen Heiz- und
tration der jeweiligen Schadstoffe in der Umgebungsluft, Brennstoffen eventuell das einzige Mittel zur Herabset-
insbesondere in Stadtgebieten, auswirken werden. Jedes zung der Immissionskonzentrationen darstellen.
Land sollte sich der Pflicht der Staaten bewußt sein, da-
für zu sorgen, daß durch Tätigkeiten innerhalb ihres 7. Für den wirtschaftlichen Einsatz von Heiz- und
Hoheitsgebietes oder Kontrollbereiches der Umwelt in Brennstoffen wurde u. a. folgendes vorgeschlagen:
anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (Grund- (i) optimaler kombinierter Einsatz von Strom und
satz 21, Stockholmer Erklärung über die Umwelt). Wärmeenergie
3. Es wird betont, daß die Frage der regionalen und (ii) Einsatz von Fernheizung in bestimmten Gebieten bei
globalen Verunreinigungskonzentrationen, einschließlich geeigneten Klimaverhältnissen
der Auswirkung des Transportes großer Schadstoffmen- (iii) Verwendung von leistungsstarken Kesselanlagen
gen und der langfristigen Zunahme von Verunreinigun- und regelmäßige Wartung der vorhandenen Kessel-
gen in den oberen Luftschichten, wichtig zu sein scheint anlagen
und daß die Frage der Verringerung der Gesamtemissio- (iv) Erlaß von Vorschriften und Festsetzung höherer
nen zu prüfen ist. Die Entscheidung wird sich nach den Standards zur besseren Wärmeisolierung bei neuen
Ergebnissen des Programms für technische Zusammen- Gebäuden.
arbeit zur Messung des weiträumigen Transportes von
Luftverunreinigungen (Cooperative Technical Programme Die allgemeine Frage des wirtschaftlichen Einsatzes
to Measure the Lang Range Transport of Air Pollutants) von Heiz- und Brennstoffen ist Gegenstand einer Studie,
der OECD richten. Im Augenblick empfiehlt es sich, die die der Energieausschuß in Angriff genommen hat. Die
zweckmäßigsten Mittel zur Verringerung aller Emissio- vorliegenden Richtlinien enthalten deshalb keine Emp-
nen einzusetzen. fehlung in dieser Hinsicht.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975 119
Saubere Heiz- und Brennstoffe gase haben den industriellen Entwicklungsstand erreicht,
doch nur wenige Länder sind der Meinung, daß sie zum
8. Es wird betont, daß die in der Natur vorkommenden
jetzigen Zeitpunkt technisch und wirtschaftlich durch-
sauberen Heiz- und Brennstoffe knapp sind und daß es
führbar sind.
notwendig ist, sich nicht gegenseitig bei der Durchfüh-
rung jener Luftreinhaltungsmaßnahmen zu behindern, die
Stickoxide
vom Vorhandensein sauberer Heiz- und Brennstoffe ab-
hängig sind. Verfahren zur Reinigung der Heiz- und 10. Neben Schwefeloxiden und staubförmigen Emissio-
Brennstoffe durch teilweise Entfernung des Schwefels nen entstehen bei der Verbrennung von Heiz- und
stehen zur Verfügung. Die Kosten für die Reinigung von Brennstoffen auch beträchtliche Mengen von Stick-
Heiz- und Brennstoffen sind sehr unterschiedlich und oxiden. Der Umweltausschuß läßt von seiner Air Mana-
richten sich nach der Art des Heiz- bzw. Brennstoffes gement Seetor Group (AMSG) die im Zusammenhang mit
und der entfernten Schwefelmenge. Stickoxiden zu erwartenden Probleme untersuchen, ins-
besondere in bezug auf die Bildung photochemischer
Luftverunreinigungen. Da die Endergebnisse dieser Un-
Entfernung von Schadstoffen nach der Verbrennung
tersuchung, insbesondere im Hinblick auf die wirksam-
9. Modeme Staubfilter sind ohne weiteres zu beschaf- sten Mittel und Wege zur Verringerung dieser Substan-
fen und ihr Einsatz im großen Maßstab wird als prakti- zen, noch nicht vorliegen, sind die Stickoxide in die vor-
kabel betrachtet. Entschwefelungsverfahren für Rauch- gesehenen Leitlinien nicht mit einbezogen.
Bekanntmachung
über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV
der Vereinbarung über die Zusammenlegung
der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiiisverkehr
Vom 17. Januar 1975
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Direc-
teur der Rijksbelastingen in Arnheim haben am
18. November/31. Dezember 1974 die Änderung
ihrer Vereinbarung vom 15. Oktober 1971/14. April
1972 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 583) vereinbart. Die
Vereinbarung wird nachstehend bekanntgemacht.
Bonn,den 17.Januar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n s e n
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
und dem Directeur der Rijksbelastingen in Arnheim
über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung
vom 4. Mai/9. Juni 1971 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
15. Oktober 1971
im Rheinschiffsverkehr vom 14 _April 1972
Im Einvernehmen mit dem Grenzschutzamt Kleve wird ersten Weihnachlstag und dem Neujahrstag nach
die vorstehend genannte Vereinbarung wie folgt ge- dem Ende der normalen Offnungszeiten keine
ändert: Abfertigung vorgenommen wird.
An Sonn- und Feiertagen:
I. In Abschnitt E Buchstabe b wird der letzte Satz (nach
. . Fronleichnam") wie folgt ergänzt: Keine Abfertigung .
" ... und für die niederländischen Verwaltungen
der Tag der Königin (.,Koninginnedag"). 2. Während der in Nr. 1 genannten Oft nun g s -
zeiten werden nur Leerschiffe oder Schiffe mit
solchen Ladungen abgefertigt, die in der Tal-
II. Abschnitt F erhält folgende Fassung: fahrt vom Inspecteur der In-voerrechten en Ac-
,. F Abendabfertigung cijnzen in Lobith und in der Bergfahrt vom Vor-
steher des Hauptzollamts Emmerich allgemein
1. Für Schiffe, die für die Abendabfertigung an für die Abendabfertigung zugelassen worden
den dafür bestimmten Steigern in Lobith an- sind.
legen wollen, gelten außerdem die folgenden
0 f fn ung s zeiten: 3. Bergfahrende Schiffe werden an den für die·
An Werktagen: Abendabfertigung bestimmten Steigern nur
abgefertigt, soweit talfahrende Schiffe diese
Vom Ende der normalen Offnungs- Steiger nicht in Anspruch nehmen wollen."
z e i t e n (Ab s c h n i t t E) b i s 2 4 Uhr mit der
Einschränkung, daß an den Werktagen vor dem
ersten Ostertag, dem ersten Pfingsttag, dem Die Anderungen gelten ab 1. Februar 1975.
Düsseldorf. 18. November 1974
Oberfinanzdirektion
In Vertretung
Dr. Stenger
Arnheim, 31. december 1974.
Der Directeur der Rijksbelastingc>n
S. M. Koopmans
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzbldtt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmddiungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1t~vorsduiften und
Bekanntmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement .. Abbestellungen mü~sen bis späte~tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jalues
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