1141
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1975 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
3. 7. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
14. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
17. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rPchte und Grundfreiheiten, des Zusatzprotokolls sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5
zur Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1144
24. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
24. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Gründung
eines Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
24. 7. 75 BPkanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
29. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malta _über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
30. 7. 75 Bekanntmachung des Neunzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
31. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Entwicklung der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153
4. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicher-
heit und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . 1156
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Kapitalhilfe
Vom 3. Juli 1975
In Lome ist durch Notenwechsel vom 15. Novem-
ber/18. Dezember1974 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Togo eine Vereinbarung über Kapitalhilfe
getroffen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Nummer 2
am 18. Dezember 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Botschaft 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
der Bundesrepublik Deutschland wähnten Abkommens vom 16. März 1973 einschließlich
Lome der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-
barung.
303-444.0
Lome, den 15. November 1974 Falls sich die Regierung der Republik Togo mit den oben
angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung
zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
Herr Minister, eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf tritt.
das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
blik Deutschland und der Regierung der Republik Togo meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
vom 16. März 1973 über Kapitalhilfe für das Vorhaben
„Bau des Hafens Lome" folgende Vereinbarung über eine
Kapitalaufstockung vorzuschlagen: Haferkamp
1. Für das Vorhaben „Bau des Hafens Lome" wird der
bereitgestellte Betrag um fünfzehn Millionen Deutsche Seiner Exzellenz
Mark auf fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark er- dem Außenminister der Republik Togo
höht. Herrn Ayi Houenou Hunlede.
(Obersetzung)
GE/OAY. GE/OAY
no DE. 8571 No DE 8571
Le Ministere des Affaires Etrangeres presente ses com- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-
pliments a !'Ambassade de la Republique Federale d'Alle- ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
magne et a l'honneur de lui faire savoir que le Gouverne- mitzuteilen, daß die togoische Regierung die Vereinba-
ment Togolais approuve les propositions d'arrangement rungsvorschläge über eine Aufstockung des Kapitals für
relatives a une augmentation de quinze millions de das Vorhaben „Bau des Hafens Lome" um fünfzehn Mil-
Deutsche Mark du capital destine au projet «Construction lionen Deutsche Mark in Abänderung des am 16. März
du Port de Lome» en modification de l'accord d'aide 1973 zwischen den Regierungen beider Länder unterzeich-
financiere signe le 16 mars 1973 entre les Gouvernements neten Abkommens über Kapitalhilfe billigt.
des deux pays.
Le Ministere, en remerciant !'Ambassade de son aima- Das Ministerium dankt der Botschaft für ihre freu_nd-
ble entremise et de sa bienveillante collaboration, saisit liche Vermittlung und Zusammenarbeit und benu-tzt die-
cette occasion pour lui renouveler les assurances de sa sen Anlaß, die Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
haute consideration. Hochachtung zu versichern.
Lome, le 18 decembre 1974 Lome, den 18. Dezember 1974
L. s. L. S.
Ambassade Botschaft
de Ja Republique Federale d'Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
au Togo in Togo
Lome Lome
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1143
Bekanntmadmng
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Vom 14. Juli 1975
In Lagos ist am 15. April 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 15. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Darlehen ist zur Finanzierung von Devisen-
und kosten für den Erwerb von fünf dringend im South
Eastern State benötigten Flußfähren zu verwenden.
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
Artikel 2
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Nigeria, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- schriften unterliegen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen Artikel 3
Wirtschaft zu fördern, Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Artikel 1 oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Bundesrepublik Nigeria erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria,
Artikel 4
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 3,5 Mio DM Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei
(i. W.: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
aufzunehmen. porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, weldle die nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
gleidlberedltigte Beteiligung der deutsdlen und nigeriani- sichtigt werden.
schen Verkehrsunternehmen ausschließen oder ersd1we-
ren, und erteilt ggf. die erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5 sichtlidl des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Darlehen bezahlt werden, sind besduänkt auf den republik Deutschland gegenüber der Regierung der Bun-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich desrepublik Nigeria innerhalb von drei Monaten nadl
auszuschreiben, soweit nidlt im Einzelfall etwas Ab- Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Er-
weichendes festgelegt wird. klärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- in Kraft.
GESCHEHEN zu Lagos, am 15. April 1975 in zwei Ur-
sdlriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
E. F. Jung
Für die Regierung
der Bundesrepublik Nigeria
Shehu Shag a r i
llekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
des Zusatzprotokolls sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention
Vom 17. Juli 1975
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention ge-
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Bun- ändert werden (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111,
desgesetzbl. 1952 II S. 685, 953), das Zusatzprotokoll 1120) sind für
zur Konvention vom 20. März 1952 (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 1879), das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai Griechenland am 28. November 1974
1963 zur Konvention, durch das dem Europäischen erneut bzw. erstmalig in Kraft getreten, nachdem
Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit Griechenland zuvor die Konvention und das Zusatz-
zur Erstattung von Gutachten übertragen wird protokoll zur Konvention mit Wirkung zum 13. Juni
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111), das Protokoll Nr. 3 1970 gekündigt hatte (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 5).
vom 6. Mai 1963 zur Konvention, durch das die Ar-
tikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111, 1116) und das Pro- die Bekanntmachung vom 5. Mai 1975 (Bundesge-
tokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 zur Konvention, setzbl. II S. 910).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1145
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 24. Juli 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Okto-
ber 1974 zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen Kulturguts
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1285) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß Jas Ubereinkommen nach seinem
Artikel 10 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. April 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland wurde am 21. Januar 1975 beim Gene-
ralsekretariat des Europarats hinterlegt.
Das übereinkommen ist ferner in Kraft getreten
für:
Belgien am 20. November 1970
Dänemark am 20. November 1970
Frankreich am 4. Oktober 1972
Heiliger Stuhl am 18. August 1972
Italien am 17. Dezember 1974
Luxemburg am 8. Juni 1972
Malta am 1. August 1971
Osterreich am 28. Mai 1974
Schweden am 18. Juni 1975
Schweiz am 20. November 1970
Spanien am 1. Juni 1975
Vereinigtes Königreich am 9. März 1973
Zypern am 24. Februar 1971
Bonn, den 24. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 24. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 19. April 1972 über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1137) ist nach seinem Ar-
tikel 32 Abs. 2 auf Grund des Beschlusses des Ober-
sten Rats des Hochschulinstituts vom 20. März 1975
am selben Tag für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 839).
Bonn, den 24. Juli 197 5
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe
Vom 24. Juli 1975
In New Delhi ist am 26. April 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über
Finanzhilfe 1975 unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 13
am 26. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 24. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 19. April 1972 über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1137) ist nach seinem Ar-
tikel 32 Abs. 2 auf Grund des Beschlusses des Ober-
sten Rats des Hochschulinstituts vom 20. März 1975
am selben Tag für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 839).
Bonn, den 24. Juli 197 5
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe
Vom 24. Juli 1975
In New Delhi ist am 26. April 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über
Finanzhilfe 1975 unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 13
am 26. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Ffnanzhilfe 1975
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung von Indien licht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft- den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
lichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
Deutschland und Indien, furt/Main, Darlehen bis zu DM 220 000 000 (zweihundert-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 5
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
(1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels verwendet.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Bis zu DM 70 000 000 (Siebzig Millionen Deutsche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Mark) werden für von beiden Regierungen gemeinsam
wicklung in Indien beizutragen, auszuwählende Projekte verwendet, wenn nach Prüfung
sind wie folgt übereingekommen: ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Bis zu DM 5 000 000 (Fünf Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark) werden für ein von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählendes ländliches Entwicklungsprogramm
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
verwendet, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig-
währt der Regierung von Indien oder anderen von bei-
keit festgestellt worden ist.
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen
Empfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu DM 365 000 000 (4) Bis zu DM 30 000 000 (Dreißig Millionen Deutsche
(Dreihundertfünfundsechzig Millionen Deutsche Mark). Mark) werden für die Finanzierung von Projekten bereit-
gestellt, die der Indische Interministerielle Ausschuß für
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus
Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee
a) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM for Capital Goods) gebilligt hat. Die Regierung der Bun-
140 000 000 (Einhundertvierzig Millionen Deutsche desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-
Mark) bei in der Zeit vom 1. April 1975 bis 31. März rung von Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen
1976 fälligen Tilgungsraten nach Artikel 2 und 3 die- Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent-
ses Abkommens, wicklungsvorhaben verwendet.
b) Darlehen bis zu DM 220 000 000 (Zweihundertzwanzig
(5) Bis zu DM 25 000 000 (Fünfundzwanzig Millionen
Millionen Deutsche Mark) nach Artikel 4 bis 6 dieses
Abkommens, Deutsche Mark) werden zur Förderung kleiner und mitt-
lerer gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indi-
c) Zuschüsse (Finanzierungsbeiträge) bis zu DM schen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt.
5 000 000 (Fünf Millionen Deutsche Mark) nach Arti-
kel 7 dieses Abkommens. Hiervon erhalten:
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of India
Limited (ICICI) bis zu DM 10 000 000 (Zehn Millionen
Artikel 2
Deutsche Mark) und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- b) lndustrial Finance Corporation (IFC) bis zu DM
licht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1975 bis 15 000 000 (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark).
31. März 1976 fälligen Tilgungsraten in Höhe von DM
140 000 000 (Einhundertvierzig Millionen Deutsche Mark) (6) Bis zu DM 60 000 000 (Sechzig Millionen Deutsche
aus von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr von Gütern
Kapitalhilfedarlehen für 30 Jahre einschließlich 10 til- des laufenden notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs In-
gungsfreier Jahre. Zu diesem Zweck wird die Regierung diens gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste
von Indien, soweit sie nicht schon bisher Schuldnerin für und damit zusammenhängender Transporte sowie ande-
die gestundeten TilgungMaten war, die Schuld für die in rer Leistungen verwendet. Es muß sich hierbei um Ein-
Betracht kommenden Fälligkeiten übernehmen. Der Zins- fuhren handeln, für die die Einfuhrlizenzen nach dem
satz für die gestundeten Fälligkeiten beträgt 2,5 (zwei- 31. März 1975 erteilt worden sind. Bei der Verwendung
einhalb) vom Hundert jährlich. dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien
errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-
gung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohl-
Artikel 3 wollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen
Die Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer- nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung von In-
den in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen dien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist.
zwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-
vereinbart. von aus, daß die Regierung von Indien die aus dem Ver-
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
kauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Ru- ländliche Entwicklungsprogramm zu erhalten. Uber die
pien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. Zuschüsse werden Verträge entsprechend Artikel 6 Ab-
satz 1 abgeschlossen.
(7) Bis zu DM 30 000 000 (Dreißig Millionen Deutsche
Mark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung von Wa-
ren und Leistungen zur Deckung des laufenden, notwen- Artikel 8
digen zivilen Einfuhrbedarfs verwendet. Im übrigen gel- Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-
ten mit Ausnahme der Beschränkung auf Einfuhrlizenzen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
nach dem 31. März 1975 sinngemäß die Bestimmungen sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei
des Absatzes 6. Abschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1
(8) Die Darlehen werden, ausgenommen im Falle von und in Artikel 7 erwähnten Verträge und der in Artikel 3
Absatz 3, grundsätzlich nur zur Deckung von Kosten ver- erwähnten Zusatzvereinbarungen in Indien erhoben wer-
wendet, die in anderer als indischer Währung anfallen. den.
Artikel 9
Artikel 6
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingun- der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
schen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
ten unterliegen. unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
(2) Die Darlehen - mit Ausnahme der nach Artikel 5 mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gege-
Absatz 5 dieses Abkommens für die indischen Finanzie- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
rungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen - werden der
Regierung von Indien gewährt. Es steht den Trägern der
nach Artikel 5 Absatz 2 zu bestimmenden Projekte offen, Artikel 10
sich der Finanz- und Garantiemöglichkeiten, die durch Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Indische Industrieentwicklungsbank zur Verfügung Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 sowie aus den
gestellt werden, zu bedienen. Zuschüssen nach Artikel 7 finanziert werden, sind inter-
Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die oben er- national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-
wähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfü- zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
gung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksich-
tigen.
Artikel 11
(3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
währung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Liefe-
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers
rungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin
auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
bevorzugt berücksichtigt werden.
garantieren. Werden der Indischen Staatsbank (Reserve
Bank of India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hin-
sichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch Artikel 12
diese Stelle unabhängig von der Regierung von Indien Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 9 hin-
den Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
garantieren. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 7 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von
Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
licht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Artikel 13
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/
Main, Zuschüsse bis zu DM 5 000 000 (Fünf Millionen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutsche Mark) für das in Artikel 5 Absatz 3 genannte in Kraft.
GESCHEHEN zu New Delhi am 26. April 1975 in sechs
Urschriften, je zwei in Deutsch, Hindi und Englisch, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle
unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut
maßgeblich.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Die h l
Klamser
Für die Regierung
von Indien
M. N a r a s i m h a m
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1149
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malta
über Kapitalhilfe
Vom 29. Juli 1975
In Valletta ist am 8. Juli 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malta über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 8. Juli 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Ehmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malta
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der maltesischen Wirtschaft bestimmten Waren sowie
und die damit zusammenhängenden Leistungen zu finanzie-
die Regierung der Republik Malta ren. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem In-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und krafttreten der nach Artikel 2 abzuschließenden Darle-
der Republik Malta, hensverträge abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Das Darlehen kann vom Darlehensnehmer im Jahre 1975
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der bis zu einer Höhe von DM 22 000 000,- und 1976 und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, 1977 bis zur Höhe von jährlich DM 5 000 000,- zuzüglich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- etwaiger in den Vorjahren nicht ausgezahlter Restbe-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge in Anspruch genommen werden.
in der Absicht, die Entwicklung der maltesischen Wirt- (2) Für das in Absatz 1 genannte Darlehen gelten die
schaft zu fördern, Konditionen 2 von Hundert Zinsen jährlich und 30 Jahre
Laufzeit einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
möglicht es der Regierung der Republik Malta oder ande- schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Darlehensnehmern, entsprechend dem Schreiben des Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Herrn Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1971 und des ten unterliegen.
Herrn Staatssekretärs Dr. Sohn vom 16. Februar 1972 an (2) Die Regierung der Republik Malta, soweit sie nicht
den Ministerpräsidenten der Republik Malta, Herrn Do- selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der
minic Mintoff, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Republik Malta werden gegenüber der Kreditanstalt für
Frankfurt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insge- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
samt DM 32 000 000,- (zweiunddreißig Millionen Deut- füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf
sche Mark) aufzunehmen, um die Einfuhr von für den Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-
laufenden zivilen Bedarf der maltesischen Industrie und rantieren.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Malta stellt die Kreditan- Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland legt
stalt ftir Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Republik Malta erhoben werden. werden.
Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Republik Malta überläßt bei den sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Republik Malta innerhalb von drei Monaten nach In-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in abgibt.
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 7
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
derlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Valletta am 8. Juli 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleimermaßen verbindlim ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Steinbach
Für die Regierung
der Republik Malta
J. Attard Kingswell
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malta
über Kapitalhilfe vom 8. Juli 1975
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 8. Juli 1975 bis zu
32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d} Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e} sonstige gewerbliche Erzeugnisse,
f} im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-
len.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1151
Bekanntmachung
des Neunzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vom 30. Juli 1975
In Bern wurde am 5. Juni 1975 das Neunzehnte _scheidung vom 2. Oktober 1974 (Amtsblatt der Euro-
Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen zwischen päischen Gemeinschaften Nr. L 276/37 vom 11. Ok-
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri- tober 1974) der Verlängerung der Geltungsdauer des
schen Eidgenossenschaft vom 2. Dezember 1954 (ver- vorerwähnten Handelsabkommens bis zum 31. De-
öffentlicht mit Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 5/55 zember 1975 zugestimmt.
vom 24. Januar 1955, Bundesanzeiger Nr. 32 vom Das Neunzehnte Zusatzprotokoll sowie die dazu-
16. Februar 1955) unterzeichnet. gehörenden Warenlisten A und B gelten vom 1. Ja-
Gemäß Artikel 113 des EWG-Vertrages hat der nuar bis 31. Dezember 1975; sie werden nachstehend
Rat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent- veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v e r 1i n g
Neunzehntes Zusatzprotokoll vom 5. Juni 1975
zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 2. Dezember 1954
Der schweizerisch-deutsche Gemischte Regierungsaus- 31. Dezember 1975 so lange Gültigkeit haben, bis eine
schuß hat vom 3. bis 5. Juni 1975 in Bern getagt und hat Drittlandregelung für die betreffenden Erzeugnisse im
im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Waren- Rahmen einer EG-Marktordnung (Anlage A) beziehungs-
verkehr zwischen den beiden Ländern geprüft. weise eine Liberalisierung (Anlage B) in Kraft tritt.
Als Ergebnis der Gespräche wurde festgelegt, daß die Die Geltungsdauer des vor~rwähnten Handelsabkom-
in den Anlagen A und B zu diesem Protokoll aufgeführten mens ist zunächst bis zum 31. Dezember 1975 verlängert
Einfuhrkontingente für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis worden.
GESCHEHEN zu Bern am 5. Juni 1975 in zweifacher
Ausfertigung.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
J. Jaenicke
Für den Schweizerischen Bundesrat
F. Roth e n b ü h l er
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage A
zum 19. Zusatzprotokoll
vom 5. Juni 1975
zum Handelsabkommen
Deutsche Einfuhren
Kontingente für die Einfuhr von schweizerischen Waren
Kontingente
Nr. des deutschen Warenverzeichnisses in 1 000 DM
Warengruppe
für die Außenhandelsstatistik für die Dauer
von 12 Monaten
Ernährung und Landwirtschaft
2004 906, ex 909 1. Obstprodukte 6 500
2005 210, 412, ex 419, 492
2007 150,242,244,246,282,284,286
2210 ex 510, ex 550
2. Verschiedenes 10 000
Anlage B
zum 19. Zusatzprotokoll
vom 5. Juni 1975
zum Handelsabkommen
Sdlweizerische Einfuhren
Kontingente für die Einfuhr von Waren aus der
Bundesrepublik Deutschland
Kontingente
in 1 000 SFr.
Nr. des schweizerischen Zolltarifs Warengruppe
für die Dauer
von 12 Monaten
ex 1001.10, ex 1002.10 1. Brotgetreidesaatgut p.m.
ex 1003.01, ex 1004.01 2. Futtergetreidesaatgut 700
ex 0705.10, ex 0705.12 3. Saathülsenfrüchte 150
ex 0806.20, ex 22 4. Obst- und Beerenfrüchte p.m.
ex 0807.10, ex 12, ex 30, ex 32, ex 40
ex 0808.10, ex 20, ex 30
0701.22, ex 30, 50-84, ex 90 5. Gemüse, auch verarbeitet p.m.
ex 0702.12, ex 0704.10
ex 0704.12, ex 0706.01
ex 2002.34
0701.40 6. Saatkartoffeln 1 250
1507.10-32 7. Speiseöl p.m.
0201.20 8. Rindfleisdl 1 500
(insbesondere Spezialstücke)
0201.10, 22, 30, ex 42, 50 9. Anderes Fleisch und p.m.
ex 0205.01, ex 0206.10, Fleischkonserven
1602.20, ex 30
1601.20 10. Dauerwurstspezialitäten 70 t
0101.1 o, 14, 20 11. Pferde
a) Gebrauchspferde
mit Ausnahme von Zugpferden 700 Stück.
b) Zudltpferde p.m.
c) Schlachtpferde und -fohlen 900 Stück.
0602.10, ex 0602.12-52, ex 66 12. Baumschulerzeugnisse 100*)
13. Verschiedenes 1 700
*) Vorbehalt für Kern- und Steinobstsorten.
/
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1153
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1975
In Sofia ist am 14. Mai 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bulga-
rien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, in-
dustriellen und technischen Zusammenarbeit abge-
schlossen worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12
am 14. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 31. Juli 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Elson
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien umfaßt insbesondere:
IN DEM WUNSCHE, die wirtschaftliche, industrielle die Errichtung, den Ausbau und die Modernisierung
und technische Zusammenarbeit zwischen beiden Län- von Industrieanlagen und -betrieben,
dern zu vertiefen, die gemeinsame Produktion und den gemeinsamen
IN DER ERKENNTNIS der wachsenden Bedeutung Vertrieb von Waren sowie die Spezialisierung und
Kooperation in Produktion und Vertrieb,
einer solchen Zusammenarbeit und in dem Bestreben,
möglichst günstige Bedingungen für deren langfristige die Erzeugung und Lieferung von Rohstoffen und
Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Energie,
Nutzens zu schaffen, den Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how,
UNTER BEZUGNAHME auf das langfristige Abkom- technischer Dokumentation und Information, die An-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik wendung und Verbesserung vorhandener sowie die
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Erarbeitung neuer technischer Verfahren, Austausch
Bulgarien über den Warenverkehr, über die Zusam- von Ergebnissen gemeinsamer Forschungen sowie die
menarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Ge- Ausbildung und den Austausch von Fachleuten und
biet und über die Handelsvertretungen vom 12. Fe- Praktikanten,
bruar 1971 sowie auf die bereits erzielten Ergebnisse den Erfahrungsaustausch sowie Vereinbarungen auf
auf den verschiedenen Gebieten der Wirtschaftsbe- dem Gebiet der Normung, Metrologie und der Mate-
ziehungen, rialprüfung.
IN DEM BESTREBEN, die Entwicklung der Zusam- Artikel 4
menarbeit in Europa zu fördern,
Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
Artikel menarbeit und werden bei der Durchführung von in bei-
derseitigem Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Erleichterungen schaffen. Sie werden sich bemühen, den
Regierung der Volksrepublik Bulgarien werden im Rah-
Marktzugang von Unternehmen, Organisationen und
men ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Vorausset-
Institutionen auf beiden Seiten zu erleichtern.
zungen für die Erweiterung und Vertiefung der wirt-
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-
beit zwischen Unternehmen, Organisationen und Institu- Artikel 5
tionen aus beiden Ländern auf der Grundlage des beider- Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-
seitigen Nutzens schaffen. schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-
um-die Verwirklichung von Vorhaben im Bereich der beit werden von den jeweils beteiligten Unternehmen,
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam- Organisationen und Institutionen im Einklang mit den in
menarbeit zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Ver-
einander die nach den im jeweiligen Land geltenden Ge- ordnungen vereinbart.
setzen und Vorschriften günstigste Behandlung gewäh-
ren. Artikel 6
Artikel 2 Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit von
Die Vertragsparteien werden durch die gemäß Arti- Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus bei-
kel 9 eingesetzte Kommission die Bereiche abstimmen, in den Ländern auf dritten Märkten unterstützen.
denen langfristig eine Ausweitung der Zusammenarbeit
nützlich erscheint. Sie werden dabei die beiderseitigen Artikel 7
Bedürfnisse und Ressourcen an Rohstoffen, Energien, Ma-
Die beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher
schinen und Ausrüstungen, technischen Verfahren und
Mark oder in anderen frei konvertierbaren Währungen
Verbrauchsgütern berücksichtigen. gemäß den in beiden Ländern geltenden Bestimm.ungen
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für durchgeführt.
die Zusammenarbeit insbesondere folgende Bereiche in
Betracht kommen: Maschinenbau, elektrotechnische In- Artikel 8
dustrie einschließlich Elektronik, Metallurgie, chemische Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung
Industrie, Leichtindustrie, Landwirtschaft und Nahrungs- einschließlich der Gewährung von Krediten für die Ent-
mittelindustrie, Verkehrswesen und Fremdenverkehr. wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-
Die gemäß Artikel 9 gebildete Kommission kann auch schen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien
andere Gebiete der Zusammenarbeit vorschlagen. Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 1155
rungen und Kredite im Rahmen der in beiden Ländern aus dem Bereich der wirtschaftlichen, industriellen und
bestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin- technischen Zusammenarbeit übertragen werden.
gungen gewährt werden.
Artikel 10
Artikel 9
Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesre-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens set- publik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien frü-
zen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission her abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Ver-
ein. An der Arbeit der Kommission können Vertreter der träge und Vereinbarungen. Die Vertragsparteien werden,
Wirtschaft teilnehmen. Die Kommission tritt mindestens falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei
einmal jährlich abwechselnd in einem der beiden Länder Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen
zusammen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen un- jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-
ter dem Vorsitz von Ministern oder ihren Vertretern mens nicht in Frage stellen dürfen.
tagen.
Zu den Aufgaben der Kommission gehört: Artikel 11
a) die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
und technischen Zusammenarbeit zwischen beiden tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
Ländern zu überprüfen, mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
b) einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Wei- dehnt.
terentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit zu führen sowie neue Ar ·t i k e 1 12
Kooperationsmöglichkeiten und Themen für be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten in Kraft und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Die Ver-
Märkten festzustellen, tragsparteien werden spätestens sechs Monate vor Ab-
c) die praktische Durchführung dieses Abkommens zu lauf dieses Zeitraums die zur weiteren Entwicklung der
unterstützen und zu überwachen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
d) sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch- menarbeit erforderlichen Maßnahmen vereinbaren.
führung dieses Abkommens ergeben. Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen
Für die Durchführung dieses Abkommens arbeitet die Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen und Ver-
Kommission Vorschläge für die langfristigen Perspekti- einbarungen, die zwischen interessierten Unternehmen,
ven der Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen, Organisationen und Institutionen der beiden Länder im
industriellen und technischen Zusammenarbeit aus. Sie Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen
kann Arbeitsgruppen bilden, denen besondere Aufgaben wurden.
GESCHEHEN zu Sofia am 14. Mai 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Fritz C. M e n n e
Hans Fr i d e r i c h s
Für die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien
Tano Z o l o w
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäisdlen Ordnung der Sozialen Sicherheit
und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sidlerheit
Vom 4. August 1975
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 909)
ist nach ihrem Artikel 77. Abs. 3 und das Protokoll
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 949)
nach seinem Abschnitt III Abs. 3 für
Dänemark am 17. Februar 1974
nach Artikel 3 der Ordnung mit Ubernahme
der Verpflichtungen aus ihren Teilen II und IV
bis IX -
in Kraft getreten.
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde nach Artikel 80 der Ordnung erklärt, daß
die Ordnung nicht für die Färöer und Grönland gilt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. März 1971 (Bundesgesetz-
blatt II S. 207).
Bonn, den 4. August 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bunrlesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudce1ei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 6i bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten l.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.