1129
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1975 Nr. 48
Tag In h a 1 t Seite
23. 4. 75 Bekanntmachung zum qeutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . 1129
7. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen
übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr über die Haftung
der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden, der Internationalen Uberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.-
verkehr, des Zusatzprotokolls und der Protokolle I und II .............. _.............. 1130
8. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
8. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
15. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . 1134
17. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . 1137
21. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Auslegung des
Ubereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Ge-
richtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
319-74-3
23. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Griechenland über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
30. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die finanziellen
Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Bekanntmachung
zum deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 23. April 1975
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Zypern ist
durch Notenwechsel vom 21. März 1961/14. Februar
1963 Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete
deutsch-britische Abkommen über den Rechtsver-
kehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623) im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Zypern weiter angewendet wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ·an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1518).
Bonn, den 23. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmatbung
über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens
zum Internationalen Obereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden,
der Internationalen Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr,
des Zusatzprotokolls und der Protokolle I und II
Vom 7. Juli 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem Zusatz-
übereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Uberein-
kommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Fe-
bruar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung
von Reisenden sowie zu den Internationalen Ubereinkommen vom 7. Fe-
bruar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 357) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß
1. das Protokoll I vom 9. November 1973 der diplomatischen Konferenz
für die Inkraftsetzung der Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. Dezember 1974,
2. das Internationale Ubereinkommen vom 7. Februar 1970 über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) nach seinem Artikel 67 § 3,
3. das Internationale Ubereinkommen vom 7. Februar 1970 über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) nach seinem Arti-
kel 62 § 3,
4. das Zusatzprotokoll vom 7. Februar 1970 zu den Internationalen Uber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisen-
bahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV),
5. das Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen
Ubereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
vom 25. Februar 1961 (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für
Tötung und Verletzung von Reisenden,
6. das Protokoll II vom 9. November 1973 der Diplomatischen Konferenz
für die Inkraftsetzung der Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr {CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 betreffend die Verlänge-
rung der Geltungsdauer des am 26. Februar 1966 unterzeichneten und
am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Zusatzübereinkommens zur CIV
von 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung
von Reisenden für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1975
in Kraft getreten sind.
zu l zu2-6
Die Ubereinkünfte sind für die
Deutsche Demokratische
Republik am 9. November 1973 1. Januar 1975
in Kraft getreten.
Ferner sind die Ubereinkünfte für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 16. November 1973 1. Januar 1975
Belgien am 9. November 1973 1. Januar 1975
Bulgarien am 9. November 1973 1. Januar 1975
Dänemark am 9. November 1973 1. Januar 1975
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1131
zu 1 zu 2-6
Frankreich am 9. November 1973 1. Januar 1975
Griechenland am 9. November 1973 1. Januar 1975
Irland 1. Januar 1975
Jugoslawien am 9. November 1973 1. Januar 1975
Liechtenstein am 9. November 1973 1. Januar 1975
Luxemburg am 5. September 1974 1. Januar 1975
Niederlande am 9. November 1973 1. Januar 1975
Norwegen am 9. November 1973 1. Januar 1975
Osterreich am 25. September 1974 1. Januar 1975
Portugal am 25. November 1974 1. Januar 1975
Rumänien am 9. November 1973 1. Januar 1975
Schweiz am 9. November 1973 1. Januar 1975
Spanien am 21. November 1974 1. Januar 1975
Tschechoslowakei am 9. November 1973 1. Januar 1975
Tunesien am 9. November 1973 1. Januar 1975
Ungarn am 9. November 1973 1. Januar 1975
Vereinigtes Königreich am 9. November 1973 1. Januar 1975
Bonn, den 7. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 8. Juli 1975
Das Dbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 21. Mai 1975
in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde der Deutschen Demokrati-
schen Republik enthält folgende Erklärung:
,,Die Deutsche Demokratische Republik wird die Kon-
vention auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates ergangen sind. Auf Schieds-
sprüche, die in den Hoheitsgebieten von Nichtvertrags-
staaten ergangen sind, wird die Konvention nur in dem
Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten die
Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die Deut-
sche Demokratische Republik die Konvention nur auf
Streitigkeiten aus solchen vertraglichen oder nichtver-
traglichen Rechtsverhältnissen anwenden, die nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Han-
delssachen gelten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 928).
Bonn, den 8. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1133
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 8. Juli 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 21. April
1961 über die internationale Handelsschiedsge-
richtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 425) ist
nach seinem Artikel X Abs. 8 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 21. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Juni 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 929).
Bonn, den 8. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 15. Jull 1975
Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwun-
deten und Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwun-
deten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegs-
zeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) sind für
Guinea-Bissau am 21. August 1974
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guinea-Bissau folgende
Vorbehalte abgegeben:
(Ubersetzung)
I- Pour la convention de Geneve I- Zu dem Genfer Abkommen vom
pour l'amelioration du sort des 12. August 1949 zur Verbesserung
blesses et des malades dans les des Loses der Verwundeten und
forces armees en campagne, du Kranken der Streitkräfte im Felde
12 aout 1949
A l'Article 10 Zu Artikel 10
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau ne reconnait comme Bissau erkennt das vom Gewahrsams-
legale la demande adressee par la staat an einen neutralen Staat oder
puissance detentrice, soit a un pays eine humanitäre Organisation gerich-
neutre, soit a un organisme humani- tete Ersuchen, die den Schutzmächten
taire, d'assumer les fonctions devolues zufallenden Aufgaben zu übernehmen,
aux puissances protectrices, que dans nur dann als rechtmäßig an, wenn der
les conditions ou l'Etat dont relevent Staat, dem die Verwundeten und Kran-
les blesses et les malades des forces ken der Streitkräfte im Felde angehö-
armees en campagne aurait donne ren, zuvor seine Zustimmung zu die-
d'avance son accord a cette demande. sem Ersuchen erteilt hat.
A l'Article 13 Zu Artikel 13
Le Conseil d'Etat de la Republique Der Staatsrat der Republik Guinea-
de Guinee-Bissau ne reconnait pas les Bissau erkennt die „BedingungenM un-
((conditions» prevues dans le 2eme ter Nummer 2 dieses Artikels hinsicht-
point de cet article concernant les lich der Mitglieder anderer Milizen
membres des autres milices et les und Freiwilligenkorps, einschließlich
membres des autres corps de volon- solcher von organisierten Widerstands-
taires y compris ceux des mouvements bewegungen, nicht an, da diese Bedin-
de resistance organises, parce que ces gungen nicht den heutzutage geführten
conditions ne conviennent pas aux Volkskriegen entsprechen.
cas de guerres populaires menees
aujourd'hui.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1135
II - Pour la convention pour l'amelio- II - Zum Abkommen vom 12. August
ration du sort des blesses, des 1949 zur Verbesserung des Loses
malades et des naufrages des for- der Verwundeten, Kranken und
ces armees sur mer du 12 aout Schiffbrüchigen der StreitkräftA
1949 zur See
A l'Article 10 Zu Artikel 10
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau · ne reconnait comme Bissau erkennt das vom Gewahrsams-
legale la demande adressee par la staat an einen neutralen Staat oder
puissance detentrice, soit a un pays eine humanitäre Organisation gerich-
neutre, soit a un organisme humani- tete Ersuchen, die den Schutzmächten
taire, d'assumer les fonctions devo- zufallenden Aufgaben zu übernehmen,
lues aux. puissances protectrices que nur dann als rechtmäßig an, w~nn der
dans les conditions ou !'Etat dont re- Staat, dem die Verwundeten, Kranken
levent les blesses, les malades et les und Schiffbrüdügen zur See angehö-
naufrages sur mer aurait donne ren, zuvor seine Zustimmung zu die-
d'avance son accord a cette demande. sem Ersuchen erteilt hat.
A l'Article 13 Zu Artikel 13
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau ne reconnait pas les Bissau erkennt die Bedingungen unter
conditions prevues dans le 2eme point Nummer 2 dieses Artikels hinsichtlich
de cet article concernant «les mem- „der Mitglieder anderer Milizen und
bres des autres milices et les mem- Freiwilligenkorps, einschließlich sol-
bres des autres corps de volontaires, cher von organisierten Widerstands-
y compris ceux des mouvements de bewegungen", nicht an, da diese Be-
resistance organises» parce que ces dingungen nicht den heutzutage ge-
conditions ne conviennent pas aux führten Volkskriegen entsprechen.
cas des guerres populaires menees
aujourd'hui.
III - Pour la convention de Geneve III - Zum Genfer Abkommen vom
relative au traitements des pri- 12. August 1949 über die Be-
sonniers de guerre du 12 aout handlung der Kriegsgefangenen
1949
A l'Article 4 Zu Artikel 4
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau ne reconnait pas «les Bissau erkennt „die Bedingungen" un-
conditions» prevues dans le 2eme point ter Nummer 2 dieses Artikels hinsicht-
de cet article concernant (<les mem- lich „der Mitglieder anderer Milizen
bres des autres milices et les mem- und Freiwilligenkorps, einschließlich
bres des autres corps de volontaires solcher von organisierten Widerstands-
y compris ceux des mouvements de bewegungen", nicht an, da diese Be-
resistance organises» parce que ces dingungen nicht den heutzutage ge-
conditions ne conviennent pas aux cas führten Volkskriegen entsprechen.
des guerres populaires menee aujour-
d'hui.
A l'Article 10 Zu Artikel 10
Le Conseil d 'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau ne reconnait comme Bissau erkennt das vom Gewahrsams-
legale la demande adressee par la staat an einen neutralen Staat oder
puissance detentrice, soit a un pays eine humanitäre Organisation gerich-
neutre, soit a un organisme humani- tete Ersuchen, die den s·chutzmächten
taire d'assumer les fonctions devolues zufallenden Auf gaben zu übernehmen,
aux puissances protectrices, que dans nur dann als rechtmäßig an, wenn der
les conditions ou l'Etat dont relevent Staat, dem die Gefangenen angehören,
les prisonniers aurait donne d'avance zuvor seine Zustimmung zu diesem Er-
son accord a cette demande. suchen erteilt hat.
IV -Pour la convention de Geneve IV - Zum Genfer Abkommen vom
relative a la protection des per- 12. August 1949 zum Schutze von
sonnes civile~ en temps de Zivilpersonen in Kriegszeiten
guerre du 12 aout 1949
A l'Article 11 Zu Artikel 11
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau ne reconnait comme Bissau erkennt das vom Gewahrsams-
legale la demande adressee par la staat an einen neutralen Staat oder
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
puissance detentrice, soit d'un pays eine humanitäre Organisation gerich-
neutre, soit un organisme humanitaire, tete Ersuchen, die den Schutzmächten
d'assumer les fonctions devolues aux zufallenden Aufgaben zu übernehmen,
puissances protectrices que dans les nur dann als rechtmäßig an, wenn der
conditions ou l'Etat dont relevent Staat, dem diese Zivilpersonen ange-
lesdites personnes civiles aurait donne hören, zuvor seine Zustimmung zu die-
d'avance son accord a cette demande. sem Ersuchen erteilt hat.
A l'Article 45 Zu Artikel 45
Le Conseil d'Etat de la Republique de Der Staatsrat der Republik Guinea-
Guinee-Bissau declare que le transfert Bissau erklärt, daß die Obergabe der
des persones civiles protegees par durch dieses Abkommen geschützten
cette conventions a une puissance Zivilpersonen an eine Macht, die Ver-
partie a la convention ne libere pas tragspartei des Abkommens ist, den
la puissance detentrice de l'application Gewahrsamsstaat nicht von der An-
des dispositions de cette convention. wendung dieses Abkommens entbin-
det.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat dazu mit Verbal-
note vorn 3. März 1975 gegenüber der Schweiz als Verwahrer der vier
Genfer Rotkreuz-Abkommen folgende Erklärung abgegeben:
Die von der Republik Guinea-Bissau angebrachten Vorbehalte zu
Art. 13 Nummer 2 des 1. Genfer Abkommens zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte
im Felde
Art. 13 Nummer 2 des II. Genfer Abkommens zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der Streitkräfte zur See
Art. 4 Nummer 2 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der
Kriegsgefangenen
gehen nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Ziel und Zweck dieser Abkommen hinaus und können von ihr daher
nicht angenommen werden. Durch diese Erklärung wird die völkerrecht-
liche Geltung der genannten Genfer Abkommen im übrigen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea-Bissau nicht
berührt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vorn 22. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1355).
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Vom 17. Juli 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April
1975 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1973 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
(Bundesgesetzbl. 1975 II S. 453) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 5 Abs. 1
am 1. Juli 1975
in Kraft getreten ist.
Die zweite der Notifikationen ist am 4. Juni 1975
eingegangen.
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
betreffend die Auslegung des Obereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerkhtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durdl den Geridltshof
Vom 21. Juli 1975
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1972 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betref-
fend die Auslegung des Ubereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständig-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen durch den Ge-
richtshof (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 845) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel 8 für die
Bundesrepublik Deutschland
Belgien
Frankreich
Italien
Luxemburg
Niederlande am 1. September 1975
in Kraft tritt.
Ihre Ratifikationsurkunden haben beim Rat der
Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik
Deutschland am 22. Januar 1973 und Italien als letz-
ter der Unterzeichnerstaaten am 18. Juni 1975 hin-
terlegt.
Bonn, den 21. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 23. Juli 1975
Singapur hat in einer dem belgischen Außen-
ministerium am 18. Juni 1974 zugegangenen Note
erklärt, daß es sich seit dem 9. August 1965, dem
Tage seiner Unabhängigkeit, an das Ubereinkom-
men vom 23. September 1910 zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von
Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49), dessen Anwen-
dung durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Februar 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 89) und vom 10. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1614).
Bonn, den 23. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Vom 25. Juli 1975
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat am 13. März 1975 der Griechischen Regierung
die Aussetzung von Entschädigungsleistungen an
griechische Staatsangehörige nach Artikel 9 des
Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) bis
zur Herstellung der Gegenseitigkeit notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. September 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 1993) und vom 15. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 694).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1975 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 23. Juli 1975
Singapur hat in einer dem belgischen Außen-
ministerium am 18. Juni 1974 zugegangenen Note
erklärt, daß es sich seit dem 9. August 1965, dem
Tage seiner Unabhängigkeit, an das Ubereinkom-
men vom 23. September 1910 zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von
Schiffen (Reichsgesetzbl. 1913 S. 49), dessen Anwen-
dung durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Februar 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 89) und vom 10. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1614).
Bonn, den 23. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Vom 25. Juli 1975
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat am 13. März 1975 der Griechischen Regierung
die Aussetzung von Entschädigungsleistungen an
griechische Staatsangehörige nach Artikel 9 des
Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959
über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 281) bis
zur Herstellung der Gegenseitigkeit notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. September 1969
(Bundesgesetzbl. II S. 1993) und vom 15. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. II S. 694).
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 25. Juli 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 385) wird
1975 zu dem Zweiten Abkommen vom 20. Septem- hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
ber 1974 zur Änderung des Abkommens vom seinem Artikel 4 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll
25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik nach seinem Artikel 3 am Tage des Austausches der
Deutschland und dem Königreich Griechenland Ratifikationsurkunden, dem 22. Juli 1975,
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1975
vom 28. März 1962 zu dem Abkommen über Soziale in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die finanziellen Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik
Vom 30. Juli 1975
Das in Washington am 4. Januar 1956 unterzeich-
nete Ubereinkommen über die finanziellen Beiträge
zum Eiswachdienst im Nordatlantik (Bundesanzei-
ger Nr. 217 vom 11. November 1958) ist nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 2 für
Polen am 22. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. April 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 321).
Bonn, den 30. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver!ag: Bunde~anzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang sl~bende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungr>n veröffentlicht
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezt.g nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I untl Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,1(1 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 DM. Im Bezug,-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 25. Juli 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 385) wird
1975 zu dem Zweiten Abkommen vom 20. Septem- hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
ber 1974 zur Änderung des Abkommens vom seinem Artikel 4 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll
25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik nach seinem Artikel 3 am Tage des Austausches der
Deutschland und dem Königreich Griechenland Ratifikationsurkunden, dem 22. Juli 1975,
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1975
vom 28. März 1962 zu dem Abkommen über Soziale in Kraft getreten sind.
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die finanziellen Beiträge zum Eiswachdienst im Nordatlantik
Vom 30. Juli 1975
Das in Washington am 4. Januar 1956 unterzeich-
nete Ubereinkommen über die finanziellen Beiträge
zum Eiswachdienst im Nordatlantik (Bundesanzei-
ger Nr. 217 vom 11. November 1958) ist nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 2 für
Polen am 22. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. April 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 321).
Bonn, den 30. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver!ag: Bunde~anzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang sl~bende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungr>n veröffentlicht
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezt.g nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 DM. Im Bezug,-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.