1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll vom 28. November 1974
zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiifbarmachung der Mosel
Vom 6. August 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Trier am 28. November 1974 unterzeich-
neten Protokoll zur Änderung des Vertrages vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik und ,dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbar-
machung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1837)
·wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel III in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1111
Protokoll
zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Protocole
portant amendement a la Convention du 27 octobre 1956
entre la Republique federale d' Allemagne,
la Republique franc;aise
et le Grand-Duche de Luxembourg
au sujet de la canalisation de la Moselle
Die Bundesrepublik Deutschland, La Republique federale d' Allemagne,
die Französische Republik, la Republique fran<;aise,
das Großherzogtum Luxemburg, le Grand-Dudle de Luxembourg,
im Hinblick darauf, daß die Vorschriften über das Ver- considerant que les dispositions concernant la proce-
fahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten durch das Uber- dure aes tribunaux pour la navigation du Rhin ont ete
einkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am amendees par la Convention du 20 novembre 1963 por-
17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidier- tant amendement a la Convention revisee pour la navi-
ten Rheinschiffahrtsakte und durch das Zusatzprotokoll gation du Rhin signee a Mannheim le 17 octobre 1868
zu dieser Akte vom 25. Oktober 1972 geändert worden et par le Protocole additionnel du 25 octobre 1972 a
sind, ladite Convention,
unter Berücksichtigung der in der Präambel des Zusatz- compte tenu des motifs exposes dans le preambule du-
protokolls dargelegten Gründe, dit Protocole additionnel,
in der Erwägung, daß es wegen des engen Zusammen- considerant qu'en raison des liens etroits existant entre
hangs zwischen der Rheinschiffahrt und der Moselschiff- la navigation du Rhin et celle de la Moselle, il est de-
fahrt wünschenswert ist, die Vorschriften des Mosel- sirable que les dispositions relatives au regime de la
regimes den geänderten Vorschriften des Rheinregimes Moselle soient mises en concordance avec les dispositions
anzupassen, amendees du regime du Rhin,
nach Konsultation gemäß Artikel 30 des Vertrags vom apres consultation conformement a l'article 30 de la
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Convention du 27 octobre 1956 entre la Republique fede-
land, der Französischen Republik und dem Großherzog- rale d'Allemagne, la Republique fran<;aise et le Grand-
tum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel Duch.e de Luxembourg au sujet de la canalisation de la
Moselle,
sind übereingekommen, diesen Vertrag wie folgt zu sont convenus d'apporter a cette Convention les
ändern: amendements ci-apres:
Artikel I Article
Artikel 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert: L'article 34, paragraphe 3, est ctmende comme suit:
,,Das Verfahren vor diesen Gerichten und die Ahn- "Ces tribunaux auront la meme procedure et appli-
dungsmaßnahmen sind die gleichen wie in den Arti- queront les memes sanctions que celles definies dans !es
keln 32 bis 40 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte in der articles 32 a 40 de la Convention revisee pour la naviga-
Fassung des Ubereinkommens vom 20. November 1963 zur tion du Rhin, compte tenu des amendements qui y ont
Revision der Revidierten Rheinschiffahrtsakte. ete apportes par la Convention du 20 novembre 1963.
Die in Artikel 35 Nummer 1 genannten Zuwiderhand- Les Etats contractants peuvent egalement assurer la
lungen können von den Vertragsstaaten auch nach Maß- repression des contraventions visees a l'article 35, ali-
gabe eines besonderen richterlichen Verfahrens oder eines nea 1, conformement aux dispositions de l'article I du
geeigneten Verwaltungsverfahrens entsprechend den Vor- Protocole additionnel du 25 octobre 1972 a la Convention
schriften des Artikels I des Zusatzprotokolls vom 25. Ok- revisee pour la navigation du Rhin, par une procedure
tober 1972 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte geahndet judiciaire particuliere ou par une procedure administra-
werden. Die drei Regierungen unterrichten sich gegensei- tive appropriee. Les trois Gouvernements se communique-
tig über die zur Anwendung dieser Verfahren erlassenen ront reciproquement les dispositions legales ou regle-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften." mentaires prises pour I' application de ces procedures."
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel II Article II
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Le present Protocole est soumis a ratification.
Die Ratifikationsurkunden sind gleichzeitig in Luxem- Les instruments de ratification devront etre echanges le
burg auszutauschen. meme jour a Luxembourg.
Artikel IlI Article III
Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Austausch der Le present Protocole entrera en vigueur trente jours
Ratifikationsurkunden in Kraft. apres l'echange des instruments de ratification.
GESCHEHEN zu Trier am 28. November 1974 in drei FAIT a Treves, le 28 novembre 1974 en trois exemplai-
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, res, dont chacun est redige en allemand et en fran<;ais, les
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. deux textes faisant egalement foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Pour la Republique federale d' Allemagne:
von Schenck
Für die Französische Republik:
Pour la Republique fran<;aise:
Philippe Mono d
Für das Großherzogtum Luxemburg:
Pour Ie Grand-Duche de Luxembourg:
E. Mo I i to r
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 10. Juli 1975
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichnete Protokoll über das Verbot
der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie
von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 173)
ist für die
Vereinigten Staaten am 10. April 1975
mit folgendem Vorbehalt in Kraft getreten:
(Ubersetzung)
"That the said Protocol shall cease „Die Regierung der Vereinigten
to be binding on the Government of Staaten ist bezüglich der Verwendung
the United States with respect to the von erstickenden, giftigen oder son-
use in war of asphyxiating, poisonous stigen Gasen sowie allen ähnlirnen
or other gases, and of all analogous Flüssigkeiten, Stoffen oder Vorrich-
liquids, materials, or devices, in re- tungen im Kriege gegenüber einem
gard to an enemy State if such State Feindstaat durch das genannte Pro-
or any of its allies fails to respect tokoll nicht mehr gebunden, wenn
the prohibitions laid down in the Pro- dieser Staat oder einer seiner Ver-
tocol." bündeten die in dem Protokoll ent-
haltenen Verbote nicht beachtet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 75).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Obereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 10. Juli 1975
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Ände- Malta hat in seiner Annahmeurkunde darauf hin-
rung der am 30. September 1921 in Genf geschlos- gewiesen, daß es sich jedoch nur insoweit gebunden
senen Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- fühlt, als sich das Protokoll auf die am 30. Septem-
und Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in ber 1921 in Genf gesdllossene Ubereinkunft zur
Genf geschlossenen Ubereinkommens zur Unter- Unterdrückung d_es Frauen- und Kinderhandels be-
drüdrnng des Handels mit volljährigen Frauen (Bun- zieht.
desgesetzbl. 1972 II S. 1074, 1081) ist für Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Malta am 27. Februar 1975 Bekanntmachung vom 15. Oktober 1974 (Bundes-
in Kraft getreten. gesetzbl. II S. 1375).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen~Monschau
zwischen Fringshaus und Konzen
Vom 10. Juli 1975
ln Brüssel wurde am 13. Mai 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße
Aachen-Monschau zwischen Fringshaus und Konzen
unterzeichnet. Nach Artikel 7 des Abkommens tritt
dieses am Tage der Unterschrift in Kraft. Es ist
somit am 13. Mai 1975
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Obereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 10. Juli 1975
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Ände- Malta hat in seiner Annahmeurkunde darauf hin-
rung der am 30. September 1921 in Genf geschlos- gewiesen, daß es sich jedoch nur insoweit gebunden
senen Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- fühlt, als sich das Protokoll auf die am 30. Septem-
und Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in ber 1921 in Genf gesdllossene Ubereinkunft zur
Genf geschlossenen Ubereinkommens zur Unter- Unterdrückung d_es Frauen- und Kinderhandels be-
drüdrnng des Handels mit volljährigen Frauen (Bun- zieht.
desgesetzbl. 1972 II S. 1074, 1081) ist für Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Malta am 27. Februar 1975 Bekanntmachung vom 15. Oktober 1974 (Bundes-
in Kraft getreten. gesetzbl. II S. 1375).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen~Monschau
zwischen Fringshaus und Konzen
Vom 10. Juli 1975
ln Brüssel wurde am 13. Mai 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße
Aachen-Monschau zwischen Fringshaus und Konzen
unterzeichnet. Nach Artikel 7 des Abkommens tritt
dieses am Tage der Unterschrift in Kraft. Es ist
somit am 13. Mai 1975
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1115
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen-Monschau
zwischen Fringshaus und Konzen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und 1) Die mit dem Ausbau und der Unterhaltung d0r Straße
die Regierung des Königreichs Belgien, verbundenen Arbeiten werden für dif' Bundesrcpuhlik
Deutschland von dem Landschaftsverband Rheinland
in dem Wunsch, den Ausbau und die Unterhaltung der
- Landesstraßenbauamt Aadlen - durchgeführt. Das
Straßenstrecke Fringshaus-Konzen, soweit sie durch bel-
Landesstraßenhauamt wird die „Administration des
gisches Hoheitsgebiet führt, zu regeln,
Routes-Direction de la Province de Liege" über ihre
haben folgende Bestimmungen vereinbart: Ausbauabsichten rechtzeitig unterrichten.
2) Den Bediensteten der zuständigen deutschen Straßen-
Artikel 1 baubehörde und den Beschäftigten der mit der Durd1-
Die zuständige deutsche Straßenbaubehörde ist berech- führung der Straßenbauarbeiten beauftragtf'n Unter-
tigt, die Straße von Fringshaus nach Konzen auf ihre nehmen ist das freie Betreten der Straße gestattet.
Kosten auszubauen und zu unterhalten.
Artikel 5
Artikel 2
Die belgische Straßenbaubehörde zieht die vorige
Mit Zustimmung der zuständigen belgischen Straßen-
Trasse der Landstraße 114 ein, die durch den Ausbau
baubehörde darf die deutsche Straßenbaubehörde dil'
auf deutschem Territorium entbehrlich geworden ist.
Straße verbreitern. Die Kosten des hierfür erforderlichen
Grunderwerbs trägt die deutsche Seite. Dieser Erwerb
erfolgt dem belgischen Gesetz gemäß, auf Grund eines Artikel 6
durch die zuständige belgische Straßenbaubehörde nach
dem deutschen Arbeitsplan aufgestellten Enteignungs- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
plans. Das Eigentum an den erworbenen Grundstücken nidlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-
steht dem Königreich Belgien zu.
halb von 3 Monaten nadl Inkrafttreten dieses Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Ausrüstung der Straße mit Verkehrszeidlen und
Artikel 7
Verkehrseinridltungen kann durch deutsche Behörden
im Namen der zuständigen belgischen Behörden nach Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung
belgischen Richtlinien erfolgen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 13. Mai 1975, in zwei
Urschriften, jede in deutscher, französisdler und nieder-
ländischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen
verbindlidl sind.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Limbourg
Für die Regierung des Königreichs Belgien:
van Elslande
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Bekanntmam.ung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 10. Juli 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Territorien Französisch-Polynesien, Neukaledonien,
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna und in
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen- den Französischen Süd- und Antarktisgebieten.
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der in
Frankreich am 12. August 1975 Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
in Kraft. (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach ihrem
Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Obervolta am 2. September 1975
Frankreich nach Artikel 24 Abs. 1 der Obereinkunft
erklärt, daß die Obereinkunft anwendbar ist im Ge- in Kraft.
biet der Französischen Republik in Europa, in den Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Obersee-Departements Französisch-Guayana, Gua- Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetz-
deloupe, Martinique und Reunion, in den Obersee- blatt II S. 642).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1117
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrüdmng falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 10. Juli 19?5
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über
die Unterdrückung falscher oder irreführender Her-
kunftsangaben auf Waren in der am 31. Oktober
1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Bundes-
gesetzbl. 1961 II S. 273, 293) sowie die in Stockholm
am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung
zum Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444)
treten nach dem Artikel 5 Abs. 2 der Zusatzverein-
barung für
Bulgarien am 12. August 1975
in Kraft.
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falsc:her oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 293, 444) tritt nach ihrem Ar-
tikel 5 Abs. 2 für
Frankreidi am 12. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 161) und vom 28. Februar 1975 (Bun-
desgesetzbl. II S. 351).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des ·Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 10. Juli 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Frankreich am 12. August 1975
in Kraft.
Die Ratifikationsurkunde Frankreichs enthält fol-
gende Erklärungen:
(tJbersetzung)
„ 1. Nach Artikel 14 Abs. 7 ist die Ubereinkunft im Gebiet
der Französischen Republik in Europa, in den Ubersee-
Departemen ts Französisch-Guayana, Guadeloupe,
Martinique und Reunion, in den Obersee-Territorien
Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre und
Miquelon, Wallis und Futuna und in den Franzö-
sischen Süd- und Antarktisgebieten anwendbar.
2. Nach Artikel Jbis erstreckt sich der Schutz aus der
internationalen Registrierung auf Frankreich nur
dann, wenn der Inhaber der Marke es ausdrück.lieh
beantragt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 160).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der At.1sgabe: Benn, den 9. August 1975 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. Juli 1975
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung Artikel 8 der Brüsseler Fassung der Ubereinkunft
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886 formulierten Vorbehalt (vgl. Bekanntmachung vom
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst 11. September 1956, Bundesgesetzbl. II S. 932) auf-
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach ihrem Ar- rechterhält.
tikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für Tunesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
Jugoslawien am 2. September 1975 tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2
Tunesien am 16. August 1975 der Parise.r Fassung der Ubereinkunft abgegeben
in Kraft. und ferner nach Artikel I des Anhangs erklärt, daß
es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehe-
Jugoslawien hat bei Hinterlegung seiner Rafifi- nen Befugnisse in Anspruch nimmt.
kationsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe a
der Pariser Fassung der Ubereinkunft erklärt, daß Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
es hinsichtlich der Ubersetzung ausländischer Werke Bekanntmachung vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetz-
in die Landessprachen Jugoslawiens den früher zu blatt II S. 923).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 10. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Obervolta am 23. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 924).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der At.1sgabe: Benn, den 9. August 1975 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. Juli 1975
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung Artikel 8 der Brüsseler Fassung der Ubereinkunft
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886 formulierten Vorbehalt (vgl. Bekanntmachung vom
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst 11. September 1956, Bundesgesetzbl. II S. 932) auf-
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach ihrem Ar- rechterhält.
tikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für Tunesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
Jugoslawien am 2. September 1975 tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2
Tunesien am 16. August 1975 der Parise.r Fassung der Ubereinkunft abgegeben
in Kraft. und ferner nach Artikel I des Anhangs erklärt, daß
es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehe-
Jugoslawien hat bei Hinterlegung seiner Rafifi- nen Befugnisse in Anspruch nimmt.
kationsurkunde nach Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe a
der Pariser Fassung der Ubereinkunft erklärt, daß Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
es hinsichtlich der Ubersetzung ausländischer Werke Bekanntmachung vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetz-
in die Landessprachen Jugoslawiens den früher zu blatt II S. 923).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 10. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Obervolta am 23. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 924).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 10. Juli 1975
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) in der in
Paris am 24. Juli 1971 revidierten Fassung (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Ar-
tikel IX Abs. 2 für
Bulgarien am 7. Juni 1975
in Kraft getreten.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 ist
nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils
nach ihrer Ziffer 2 Buchstabe b für
Tunesien am 10. Juni 1975
in Kraft getreten.
Tunesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde nach Artikel Vbis des Abkommens
erklärt, daß es die in Artikel vt~r und vquater vor-
gesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 3. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 299) und vom 14. April 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 643).
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAr•
Vom 11. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesate1litenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Bolivien am 19. Dezember 1974
Island am 7. Februar 1975
Oman am 3. Januar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 23).
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 15. Juli 1975
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinen! Artikel 77 Abs. 2 für
Libanon am 19. April 1975
Iran am 5. Juli 1975
in Kraft getreten.
Die Fakultativ-Protokolle über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten und über den Erwerb
der Staatsangehörigkeit, beide vom 24. April 1963,
sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI für den
Iran am 5.Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 42).
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAr•
Vom 11. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesate1litenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Bolivien am 19. Dezember 1974
Island am 7. Februar 1975
Oman am 3. Januar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 23).
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 15. Juli 1975
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinen! Artikel 77 Abs. 2 für
Libanon am 19. April 1975
Iran am 5. Juli 1975
in Kraft getreten.
Die Fakultativ-Protokolle über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten und über den Erwerb
der Staatsangehörigkeit, beide vom 24. April 1963,
sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI für den
Iran am 5.Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 42).
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 15. Juli 1975
Die schweizerische Regierung hat die Zuständig--
keit der Europäisdien Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 für drei Jahre und des
Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetz-
blatt 1952 II S. 685, 953) unbegrenzt mit Wirkung
vom 28. November 1974 anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1975 (Bundcs-
gesetzbl. II S. 240).
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 17. Juli 1975
Das Internationale übereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 961) ist nach
seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Ruanda am 16. Mai 1975
in Kraft getreten.
Ruanda hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß es sich durch Artikel 22 des
Ubereinkommens nicht als gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmachung vom 2. Januar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 137).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 15. Juli 1975
Die schweizerische Regierung hat die Zuständig--
keit der Europäisdien Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 für drei Jahre und des
Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (Bundesgesetz-
blatt 1952 II S. 685, 953) unbegrenzt mit Wirkung
vom 28. November 1974 anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1975 (Bundcs-
gesetzbl. II S. 240).
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 17. Juli 1975
Das Internationale übereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 961) ist nach
seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Ruanda am 16. Mai 1975
in Kraft getreten.
Ruanda hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß es sich durch Artikel 22 des
Ubereinkommens nicht als gebunden betrachte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmachung vom 2. Januar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 137).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1123
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Brasilien
über Zollvorrechte der Berufskonsulate und ihrer Mitglieder
Vom 17. Juli 1975
Der in Bonn am 30. November 1963 unterzeichnete
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Brasilien übe1:
Zollvorrechte der Berufskonsulate und ihrer Mit-
glieder (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1566) ist von der
Bundesrepublik Deutschland am 4. Juni 1975 ge-
kündigt worden. Der Vertrag tritt daher nach seinem
Artikel 14
am 4. Dezember 1975
außer Kraft.
Am selben Tage tritt nach ihrem § 3 Abs. 2 die
Verordnung über die Gewährung von Zollvorrechten
an Berufskonsulate der Vereinigten Staaten von
Brasilien und ihre Mitglieder vom 26. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1565) außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 252).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 17. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzbl. 1973
II S. 1417) tritt nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Schweiz am 7. Februar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1233).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1123
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Brasilien
über Zollvorrechte der Berufskonsulate und ihrer Mitglieder
Vom 17. Juli 1975
Der in Bonn am 30. November 1963 unterzeichnete
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Brasilien übe1:
Zollvorrechte der Berufskonsulate und ihrer Mit-
glieder (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1566) ist von der
Bundesrepublik Deutschland am 4. Juni 1975 ge-
kündigt worden. Der Vertrag tritt daher nach seinem
Artikel 14
am 4. Dezember 1975
außer Kraft.
Am selben Tage tritt nach ihrem § 3 Abs. 2 die
Verordnung über die Gewährung von Zollvorrechten
an Berufskonsulate der Vereinigten Staaten von
Brasilien und ihre Mitglieder vom 26. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1565) außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 252).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 17. Juli 1975
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über
die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzbl. 1973
II S. 1417) tritt nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Schweiz am 7. Februar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1233).
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
BekanntmadJ.ung
des Abkommens über nuklearwissensdtaftlidJ.e
und nukleartedJ.nologisdJ.e Informationen
Vom 22. Juli 1975
Das in Brüssel am 19. September 1974 unterzeich-
nete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten
von Amerika, der Europäischen Atomgemeinschaft
(Euratom), dem Königreich Belgien, der Bundesre-
publik Deutschland, Irland, der Italienischen Re-
publik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem
Königreich der Niederlande über nuklearwissen-
schaftliche und nukleartechnologische Informatio-
nen ist
am 19. September 1974
in Kraft getreten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat bei der Unterzeichnung folgende Erklärung ab-
gegeben:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet das Abkommen mit dem Vorbehalt,
daß die Verpflichtungen aus Art. II Nr. 6 im Rah-
men des jeweils geltenden, innerstaatlichen Urhe-
berrechts zu erfüllen sind.
Da~ Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 1125
Abkommen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika,
der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), dem Königreich Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande
über nuklearwissenschaftliche und nukleartechnologische Informationen
Präambel schließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bücher, Zeit-
schriftenartikel, Konferenzvorträge, Dissertationen,
In der Erwägung, daß die Informationen über Kernfor-
schung und -entwicklung in den Vereinigten Staaten von Patente und Berichte;
Amerika und den Europäischen Ge'meinschaften in einer 2. ,,nicht veröffentlichte Literatur": Dokumentationsar-
großen Zahl von Dokumenten veröffentlicht werden und ten, die nicht unmittelbar zum Verkauf an die Offent-
daß die Atomenergiekommission der Vereinigten Staaten lichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich, jedoch
(im folgenden USAEC genannt) sowie die Europäische nicht beschränkt auf Dissertationen, Patente und Be-
Atomgemeinschaft (Euratom) beträchtliche Anstrengun- richte;
gen zur Entwicklung von Informationssystemen unter-
3. ,,Themenbereich": eine begrenzte Zahl von spezifi-
nommen haben, um einen raschen Zugang zur Nuklear-
schen wissenschaftlichen Gebieten, die aus der Ge-
dokumentation zu gewährleisten;
samtheit der wissenschaftlichen Disziplinen ausge-
wählt sind und die Gegenstände oder Themen bilden,
in der Erwägung, daß die Regierung der Vereinigten
über die Literatur gemäß diesem Abkommen zusam-
Staaten von Amerika und Euratom am 8. November 1958
mengestellt und ausgetauscht werden soll;
und 11. Juni 1960 Abkommen geschlossen haben, die
eine Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der 4. ,,Datenbestand": bibliographische Angaben, Referate
Atomenergie, einschließlich des Austauschs nichtgeheim- UQd Indizes, die aus der Literatur innerhalb des The-
halbungsbedürftiger Informationen, vorsehen; menbereichs zusammengestellt und in maschinenles-
barer Form, gewöhnlich auf Computer-Magnetband,
in der Erwägung, daß die Vereinigten Staaten, vertre- gespeichert werden.
ten durch die USAEC, die Europäische Atomgemein-
schaft (Euratom), vertreten durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (im folgenden die Euro- Artikel II
päische Kommission genannt), das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Verpflidltungen der Parteien
Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das König- (1) Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen
reich der Nie-derlande - im folgenden ~usammen als die bei der Sammlung, Beurteilung, Verarbeitung und Ver-
Parteien bezeichnet - bei der Förderung einer wirksa- breitung der Nuklear1ite11atur, die auf ihren Hoheitsge-
men Verbreitung nuklear-wissenschaftlicher und -tech- bieten bzw., was Euratom betrifft, bei der Durchführung
nischer Informationen zusammenzuarbeiten wünschen - des Euratom-Forschungsprogramms geschaffen worden
ist, zu koordinieren.
VEREINBAREN DIE PARTEIEN FOLGENDES:
(2) Die Parteien tun alles in ihren Kräften Stehende,
um eine voHständige und rechtzeitige Zusammenstellung
und Verarbeitung der betreffenden Literatur zu sichern.
Artikel I (3) Die Durchführungsverfahren und technischen As-
pekte der Verwirklichung dieses Abkommens, einschließ-
Definitionen lich, jedoch nicht beschränkt auf Themenbereich, Ma-
gnetbandformate, Thesauren und Normen für die Vorbe-
Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten: reitung der Eingabe in die jeweiligen Informations-
1. ,,Literatur": nichtgeheimhaltungsbedürftige wissen- systeme, werden zwischen der USAEC und Euratom, die
schaftliche und technische Literatur jeder Art, ein- in eigenem Namen oder für die anderen Parteien handelt,
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
vereinbart. Die Parteien erkennen an, daß diese Durch- iv) die USAEC mit den Referaten und Indizes der ausge-
führungsverfahren und technischen Aspekte einer regel- wählten Literatur sowie mit den dazugehörigen
mäßigen Oberprüfung bedürfen und revidiert werden bibliographischen Angaben (zunächst schreibmaschi-
müssen, um Interessenänderungen der Parteien zu be- nengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in einer
rücksichtigen, neuen wissenschaftlichen und technologi- von allen Seiten vereinbarten maschinenlesbaren
schen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder um Ober- Form) und den Kopien der gesamten nicht veröffent-
einstimmung mit Austauschabmachungen zu erzielen, die lichten Literatur, gedruckt oder als Mikrokopien, zu
die Parteien mit anderen Ländern oder Organisationen beliefern.
treffen könnten und die ähnliches wie dieses Abkommen
(7) Die USAEC verpflichtet sich:
vorsehen. Die Parteien sind der Ansicht, daß die obenge-
nannten Oberprüfungen und Revisionen durch Aus- i) die gesamte ursprünglich in den Vereinigten Staaten
schüsse, Arbeitsgruppen oder andere Konsultationsmög- von Amerika veröffentlichte Literatur l,aufend zu
lichkeiten zwischen den Parteien dieser und ähnlicher beobachten und zu prüfen und daraus die gesamte
Vereinbarungen durchgeführt werden könnten. zum Themenbereich gehörende Literatur auszuwäh-
len;
(4) Bei der Ausarbeitung der Durc:hführungsverfahren
und technischen Aspekte der Verwirklichung dieses Ab- ii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten
kommens tragen die Parteien dem Programm der Interna- Literatur herzustellen;
tionalen Atomenergie-Organisation zur Entwicklung iii) der ausgewählten Literatur in englischer Sprache un-
eines Internationalen Nuklearinformationssystems und ter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The-
der Tatsache Rechnung, daß verschiedene Staaten wei- saurus Schlagwörter zuzuteilen;
tere Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art
über die Zusammenarbeit beim Austausch von Nuklear- iv) die anderen Parteien mit den Referaten und Indizes
informationen abschließen. Entsprechend versuchen die der ausgewählten Literatur sowie mit den dazugehö-
Parteien zu gewährleisten, daß die durch eine solche rigen bibliographischen Angaben (zunächst schreib-
bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit geschaffe- maschinengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in
nen Durchführungsverfahren und technischen Aspekte einer von allen Seiten vereinbarten und maschinen-
miteinander vereinbar und für einen reibungslosen Uber- lesbaren Form) und den Kopien der gesamten nicht
gang zu dem Internationalen Nuklearinformationssystem veröffentlichten Literatur, gedruckt oder als Mikro-
förderlich sind. kopien, zu beliefern.
(8) Jede Partei übernimmt die Kosten für ihre Tätigkei-
(5) Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die
ten gemäß diesem Abkommen.
zu diesem Zweck durch die Europäische Kommission
handelt, verpflichtet sich:
i) die gesamte Literatur, die sich auf die ganz oder teil-
weise mit Getdem d-er Europäischen Gemeinschaften Artikel Iß
durchgeführten Arbeiten erstreckt und ursprünglich
in den Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht Gebrauch des Datenbestands
wurde, laufend zu beobachten und zu prüfen und dar-
aus die gesamte zu dem Themenbereich gehörende (1) Jede der Parteien hat das ausschließliche Recht,
Literatur auszuwählen; Vorschriften und Bedingungen für den Gebrauch des Da-
tenbestands innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu bestim-
ii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten men.
Literatur herzustellen;
(2) Jede der Parteien hat das ausschließliche Recht,
iii) der ausgewählten Literatur in eng1ischer Sprache un- Vorschriften und Bedingungen für den Gebriauch ihrer
ter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The- eigenen Beiträge zu dem Datenbestand außerhalb des
saurus Schlagwörter zuzuteilen; Hoheitsgebiets der anderen Parteien zu bestimmen.
iv) die USAEC mit den Referaten und Indizes der ausge- (3) Trifft eine der Parteien eine Vereinbarung über Zu-
wählten Literatur sowie mit den dazugehörigen lieferungen eines anderen Landes oder einer internatio-
bibliiographischen Angaben (zunächst schreibmaschi- nalen Org.an1sation zu dem Datenbestand, so tut die ver-
nengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in einer handelnd,e Partei alles in ihren Kräften Stehende, um zu
von allen Seiten vereinbarten maschinenlesbaren gewährleisten, daß die anderen Parteien dieses Abkom-
Form) und den Kopien der gesamten nicht veröffent- mens das Recht haben, innerhalb ihrer Hoheitsgebiete
lichten Literatur, gedruckt oder als Mikrokopien, zu solche zusätzlichen Eingaben zum Datenbestand zu be-
beliefern. nutzen.
(6) Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bun- (4) Für die Anwendung oder den Gebrauch einer zwi-
desrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Re- schen den Parteien dieses Abkommens ausg€tauschten
publik, des Großherzogtums Luxemburg und des König- oder übertragenen Information ist die Partei verantwort-
reichs der Niederlan.de verpflichten sich: lkh, die diese Information erhäH; dte anderen Parteien
gewährleisten weder die Richtigkeit oder Vollständigkeit
i) die gesamte ursprünglich in Belg,ien, der Bundesre- noch die Geeignetheit einer solchen Information für
publik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg und einen besonderen Gebrauch oder eine besondere Anwen-
den Niederlanden veröffentlichte Literatur laufend zu dung.
beobachten und zu prüfen und daraus die gesamte zu
dem Themenbereich gehörende Literatur auszuwäh-
len;
Artikel IV
ii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten
Literatur herzustellen; Geltungsdauer
iii) der ausgewählten Literatur in englischer Sprache un- Dieses Abkommen bleibt drei Jahre nach Unterzeich-
ter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The- nung durch die Parteien in Kraft und kann mit gegensei-
saurus Schlagwörter zuzuteilen; tiger Zustimmung der Parteien verlängert werden. Jede
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 · 1127
der Parte,ien kann ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Ab- Geschehen zu Brüssel am neunzehnten September
kommens mit sechsmonatiger Kündigungsfrist beenden. neunzehnhundertvierundsiebzig in ttcht Urschriften, in
dänischer, deutscher, englischer, französischer, italieni-
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wort-
c.lieses Abkommen unterschrieben. laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:
J. Green w a l d
Für die Europäische Atomgemeinschaft:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
G. S c h u s t e r R. A p p 1 e y a r d
Für die Regierung des Königreichs Belgien:
J. van der M e u l e n
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
E. Bö m k e
Für die Regierung Irlands:
B. D i 11 o n
Für die Regierung der Italienischen Republik:
G. B o m b a s s e i de V e t t o r
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:
J. D o n d e l i n g e r
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande:
E. K o r t h a 1 s A 1 t e s
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in-der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502
bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bunrlesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfadl 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audl für BundesgesetzbliHter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Ve1sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.