1097
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1975 Nr. 46
Tag In h a I t Seite
21.7. 75 Sechste Verordnung über A11snr1hrnen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güte1
auf der Straße (6.ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
19. 6. 75 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesund-
heitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
27. 6. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
10. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
11. 7. 75 Bekanntmachung über die Verlängerung des \Jbereinkommens zur Gründung einer Euro-
päischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
11. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
Sechste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorsduiften
der Anlagen A und B zum Europäischen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlidter Güter auf der Straße
(6.ADR-AusnahmeV)
Vom 21. Juli 1975
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- §2
setzes zum Europäischen Ubereinkommen vom Für die Vereinbarungen Nr. 5, 7, 10, 16, 20, 23, 24,
30. September 1957 über die internationale Beförde- 27, 30, 41, 48 und 49 über Abweichungen von den
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR sind
18. August 1969 (BundesgE:setzbl. II S. 1489) wird Änderungen vereinbart worden. Diese Änderungen
verordnet: werden hiermit in Kraft gesetzt; sie werden als An-
lage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§ 1 §3
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 54 bis 63 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
über Abweichungen von den Vorschriften der An- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
lagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
vom 30. September 1957 über die internationale Be- 30. September 1957 über die internationale Beförde-
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum im Land Berlin.
Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert
durch die 5. ADR-AnderungsV vom 8. Juli 1974
§4
(Bundesgesetzbl. II S. 949), werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu dieser Verordnung veröffentlicht. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage t
Vereinbarungen Nr. 54 bis 63 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 54 c) Die Verpackungskombination (Pappkiste und Poly-
äthylensack) muß von der zuständigen Behörde des
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- Versandlandes einer Bauartprüfung unterzogen wor-
mer 2130 (1) darf Stickoxydul (Lachgas) tiefgekühlt auf den sein.
- 15° C in Tankfahrzeugen befördert werden. Für die
Beförderung dieses Stoffes sind die Vorschriften der d) Jedes Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trotyl
enthalten.
Klasse I d Ziffer 13 zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 56) ".
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10 602 des
ADR (D 54)". (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Außerdem ist der Stoff als Stickoxydul, tiefgekühlt auf desrepublik Deutschland und Frankreich.
- 15° zu bezeichnen.
Die gemäß Anhang B.3 abgefaßte Bescheinigung muß be-
stätigen, daß die Tankfahrzeuge die vom ADR geforder-
Vereinbarung Nr. 57
ten Bedingungen für die Zulassung zur internationalen (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Beförderung von Stickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C, mer 2130 (1) darf das in Klasse I d nicht aufgeführte
erfüllen. Methylacetylen-Propadien-Gemisch (stabilisiert), das keine
Gefahr für die Atemorgane oder eine Vergiftungsgefahr
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
darstellt, als verflüssigtes Gas der Rn 2131 Ziffer 6 unter
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
nachstehend aufgeführten Bedingungen befördert wer-
31. Oktober 1977.
den:
Vereinbarung Nr. 55 A. Voraussetzungen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- 1. Das betreffende Gas hat folgende Zusammensetzung:
mern 2406 d), 2409 (1) c) und 2410 (1) c) dürfen
a) Methylacetylen und Propadien max. 63 Vol. 0 /o
a) Allylchlorid der Klasse IV a Ziffer 4 a),
davon Methylacetylen max. 38 Vol. 0 /o
b) Epichlorhydrin der Klasse IV a Ziffer 12 a),
c) Allylalkohol der Klasse IV a Ziffer 13 a) b) Gehalt an C 4-Kohlenwasser-
stoffen max. 14 Vol. 0 /o
in geschweißten oder gefalzten Rollsickenfässern mit davon Isobutan oder Normalbutan mind. 13 Vol. 0.o
einem Fassungsraum von höchstens 225 l unter folgenden
Bedingungen befördert werden: c) Gehalt an Propan und Propylen max. 24 Vol. 0 /o
1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das davon Propylen etwa 8 Vol.0/o
einer Bauartprüfung nach Anhang A.5, Rn 3500 bis Die angegebenen Werte gelten für die flüssige Phase.
3503 der Anlage A zum ADR durch eine behördlich an-
erkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der Prü- 2. Die verwendeten Metallbehälter mit einem Fassungs-
fung erteilte Kennzeichen tragen. raum nicht über 79 l und die Tankfahrzeuge müssen
2. Sie müssen mit 2 übereinanderliegenden Verschlüssen, die gemäß dem ADR für die Beförderung 9er Stoffe
der Rn 2131 Ziffer 6 festgelegten Bedingungen erfüllen
von denen einer verschraubt sein muß, dicht ver-
und außerdem
schlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein. a) darf das Höchstgewicht pro Liter Fassungsraum
0,49 kg nicht übersteigen;
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: b) muß der Mindestprüfdruck der Metallbehälter mit
.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 55) ". einem Fassungsraum von nicht mehr als 79 Liter
30 kgicm 2 und der der Tankfahrzeugbehälter
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
für Behälter mit Sonnenschutzdach 25 kg/cm 2
desrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. De-
und
zember 1978.
für Behälter ohne Sonn-enschutzdach 28 kg/ cm 2
Vereinbarung Nr. 56 betragen;
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum- c) dürfen die Metallteile der Ventile, die mit dem Gut
mer 2026 (1) kann festes Trinitrotoluol (Trotyl), ein Stoff in Berührung kommen können, nicht mehr als 65 °/o
der Rn 2021 Ziffer 6 unter den nachstehend aufgeführten Kupfer enthalten.
Bedingungen befördert werden: (2) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
a) Trotyl ist in einem Polyäthylensack mit einer Min- muß „Methylacetylen-Propadien-Gemisch (stabilisiert),
destwanddicke von 0,15 mm, der in eine Kiste aus ld, ADR" lauten. Diese Bezeichnung ist rot zu unterstrei~
doppelt wasserdicht gemachter Pappe mit normalen chen.
(gefalzten) Klappdeckeln eingesetzt ist, zu befördern. Eine Bescheinigung gemäß Anhang B.3 hat zu bestätigen,
b) Die Schließung der Klappen ist durch gummierte Bän- daß die Tankfahrzeuge die Bedingungen erfüllen, die das
der aus Kraftpapier und zwei Kunststoffbänder zu ADR für die Zulassung zur Beförderung von gefährlichen
sichern. Gütern im internationaln Straßenverkehr vorsieht.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1099
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Vereinbarung Nr. 60
zu vermerken:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 57) ". mern 2700 und 2701 des ADR dürfen die nachfolgend ge-
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- nannten organischen Peroxide im internationalen Stra-
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum ßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert wer-
31. Mai 1977. den:
1. Als Stoffe der Gruppe A
Vereinbarung Nr. 58
1. 1,1-Di-(tert-butylperoxid)-3,5,5-Trimethylcyclohexan
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
1.1 mit mindestens 45 °/o Phlegmatisierungsmitteln
mern 2130 und 2131 des ADR dürfen
1.2 mit mindestens 56 °/, festen trockenen inerten
a) Monochlorpentafluoräthan und
Stoffen
b) das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluor-
äthan und Monochlordifluormethan (Gasgemisch 502- 2. Tertiäres Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch
R-502) rein
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen- 3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-1,2
verkehr befördert werden:
4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit minde-
1. Die Beförderung der beiden Gase ist unter den für stens 20 0/o festen trockenen inerten Stoffen
Monochlordifluormethan der Klasse I d Ziffer 8 b) gel-
5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan.
tenden Bedingungen zugelassen.
5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
2. Für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung
5.2 mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten
gelten jedoch die nachstehenden Werte:
Stoffen
Für Gefäße und für Tanks mit einem Durchmesser von
höchstens 1,5 m [Rn 2150 und Rn 210 141 (2 a)) 6. 3-tert Butylperoxy.-3-phenylphthalid, technisch rein.
Höchst- II. Als Stoffe de'r Gruppe E
gewicht der
Mindest- Flüssigkeit
prüfdruck je l 1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 6/o
Fassungs-
raum Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 °/o
kg/cm2 kg Wasser
Monochlorpentafluoräthan 25 1,06 2. Dicyclohexylperoxydicarbonat
Gasgemisch 502-R-502 31 1,05 2.1 technisch rein
2.2 mit mindestens 10 0/o Wasser
Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m
[Rn 21 01 41 (2 b)) 3. Bis-(4-tertbutylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch
rein.
Mindestprüfdruck Hödist-
für Gefäße
gewicht der 4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein.
Flüssigkeit
mit ohne je I
wärmeisolierende
Fassungs-
5. Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit min-
Schutzvorriditung
raum destens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln
kg/cm2 kg/cm2 kg
6. Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein.
Monochlorpentafluoräthan 20 23 1,06
Gasgemisch 502-R-502 25 28 1,05 III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung
der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des ADR wie
Monochlorpentafluoräthan darf nur in trockenem Zu- folgt zu verpacken:
stand in trockene Gefäße gefüllt werden.
1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus geeignetem
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-
zu vermerken: metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
,,Monochlorpentafluoräthan bzw. Gasgemisch 502-R-502, 2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel aus
I d, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung vereinbart nach Rn geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete
2010 des ADR (D 58)". nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.
Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen. 3. Die Innenverpadcungen für Stoffe unter I. 4. und 1. 5.2
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.
desrepublik Deutschland und Luxemburg, der Schweiz 4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr
sowie der DDR bis zum 31. Dezember 1978. als 50 kg enthalten.
5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff
dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen
Vereinbarung Nr. 59 Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt
(1) Abweichend von den Vorschriften der R.andnummer sein.
71401 des ADR dürfen in einer Beförderungseinheit die
organischen Peroxide der Rn 2701 Ziffern 45, 46 c), 49 b), IV.
50 und 53 in Mengen bis zu 10 000 kg befördert werden. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müssen in
Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff ver-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
packt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzuset-
zu vermerken:
zen sind. Ein Versandstück darf höchstens 50 kg
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 59)". dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der Ziffer II. 2.2
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- beträgt die Höchstmenge 25 kg.
desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Frank- 2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.2 müssen in
reich bis zum 31. Dezember 1978. Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter XI.
einzusetzen sind. Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein
In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Zif-
Schutzbehälter höchstens 24 kg dieser Stoffe enthal-
fer II. nicht mehr befördert werden als
ten.
Stoffe unter II. 1. 1 200 kg
3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in Gefäße
Stoffe unter II. 2.1 5 000 kg
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig-
nete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Stoffe unter II. 2.2 bis
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück II. 6. 10 000 kg
höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit einer zu vermerken:
Entlüftungseinrichtung versehen sein, die den Aus- ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 59)"
gleich zwischen dem inneren und dem atmosphäri-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
schen Druck gestattet und unter allen Umständen - Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum
auch bei einer Ausdehnung von Flüssigkeiten infolge 31. Dezember 1978.
Erwärmung - das Hinausspritzen von Flüssigkeiten
verhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße
gelangen können. Vereinbarung Nr. 61
5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein, mern 2303 (3) und (4), 2304 (1) und (2) des ADR dürfen
bezogen auf das Volumen der Stoffe bei den unter X. auf jederzeitigen Widerruf stehend zu befördernde Blech-
genannten Temperaturen. gefäße (Kannen und Hobbocks) mit Trageinrichtung -
Blechgefäße, die mit Rollsicken versehen und rollbar
V. sind, auch ohne Trageinrichtung - und einem Fassungs-
Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschrif- raum bis zu 60 l ohne Rücksicht auf ihre Wanddicke
ten in Rn 2712 des ADR entsprechend. auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von
a) entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn 2301 Ziffern 1
VI. bis 5 mit einem Dampfdruck bei 50s C unter 0,9 bar
Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften sowie
in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. Außerdem sind b) entzündbaren zähflüssigen Stoffen der Rn 2301 Zif-
Versandstücke mit Stoffen der Gruppe E (Ziffer II. 1. und fern 3 und 4 mit einer Auslaufzeit im Auslaufbecher
II. 2.1) mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. DIN 53 211 (100 cm:1 ± 1 cm3 Inhalt, 4 mm Düse) von
mehr als 30 s mit einem Dampfdruck bei 50° C unter
VII. 1,75 bar
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich- Bern.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht
lauten wie eine der unter I. und II. angegebenen Be- sich die Dampfdruckangabe auf das reine
nennungen, sie ist rot zu unterstreichen und durch die Lösemittel bzw. Lösemittelgemisch.
Angabe:
verwendet werden, wenn sie den Vorschriften der
,,VII, ADR" Rn 2302 (2) und (3) des ADR sowie den nachstehenden
Prüfvorschriften entsprechen:
zu ergänzen.
(2) Prüfvorschriften:
VIII.
1. Dichtheitsprüfung
Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die
1.1 Je Bauart und Hersteller müssen 3 Blechgefäße
genannten organischen Peroxide entsprechend, soweit
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2
nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.
1.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blech-
IX.
gefäße der gleichen Dichtheitsprüfung zu unter-
Die Vorschriften der Rn 10 171 (2) sind bei den unter II. ziehen.
genannten Peroxiden anzuwenden, wenn deren Mengen
die nachfolgend angegebenen Gewichte überschreiten: 2. F a l l p r ü f u n g
Stoffe der Ziffer II. 1. 100 kg Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß 1.1 sind
die Gefäße zu 95 0/o mit Wasser von 20° C zu füllen
Stoffe der Ziffer II. 2.1 = 1 000 kg
und durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte zu
Stoffe der Ziffern II. 2.2 und prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Gefäß
II. 3. bis muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten:
II. 6. = 4000 kg
2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse
des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht
X.
unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der
Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versenden, daß Deckel einen außenmittig angeordneten Verschluß,
nachstehende Umgebungstemperaturen nicht überschrit- so muß der Aufprallpunkt um ¼ des Deckelrand-
ten werden: umfangs vom Verschluß entfernt liegen.
Stoffe der Ziffer II. 1 Höc.b.sttemperatur - 10°c 2.2 Fall wie zu 1. auf den Bodenrand, wobei der Auf-
Stoffe der Ziffer II. 2.1 prallpunkt dem Aufprallpunkt zu 1. um 180°
gegenüberliegen muß.
und 2.2 Höc.b.sttemperatur + s c0
2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht
Stoffe der Ziffer II. 3 Höc.b.sttemperatur + Jo c
0
des Gefäßes.
Stoffe der Ziffer II. 4 Höc.b.sttemperatur + 25°c 2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht
Stoffe der Ziffer II. 5 Höchsttemperatur -10°C sein. Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeit-
Stoffe der Ziffer II.~ Höchsttemperatur ± 0°C abstand zwischen zwei sich lösenden Tropfen
Nr. 4q - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli.1975 1101
mehr als 5 Minuten beträgt. Ist eines der 3 geprüf- schenschicht mit einer Dicke von mindestens
ten Gefäße undicht, so müssen weitere 6 Gefäße 50 mm versehen und diese von einer äußeren Hülle
der gleichen Bauart nochmals geprüft werden und aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glas-
alle Prüfungen nach 1. und 2. überstehen. faserverstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens
2 mm umgeben ist.
3. D u r c h f ü h r u n g d e r P r ü f u n g e n
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
3.1 Die Prüfungen nach 1.1 und 2. sind von einer be-
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
hördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Unterkante des. Tanks angeordnet ist und den Tank
3.2 Die Prüfung nach 1.2 ist von den Versendern vor- um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-
zunehmen. standsmoment von mindestens 20 cm~ geschützt
4. K e n n z e i c h n u n g sein.
4.1 Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor- 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den
schriften der Rn 3503 des ADR entsprechend zu Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra-
kennzeichnen. gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
4.2 Die Kennzeichen dürfen auch auf Etiketten aus durch einen Uberrollbügel geschützt sein.
Blech oder Kunststoff angebracht werden, die an 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
den Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind. Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-
sperreinrichtung durch einen stabilen Schutz, der
5. Blechgefäße, deren Baumuster nach den gleichen Be-
dingungen geprüft und die für den Eisenbahnverkehr mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der
mit „ Anl C III a" und einer Registriernummer des Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz
BZA Minden dauerhaft gekennzeichnet sind, dürfen liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil in-
nerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen-
ebenfalls verwendet werden.
schrank untergebracht ist.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-
zu vermerken: sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
,.Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 61) ". einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/ cm:!
(4) Diese RegeJung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der
desrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. De- dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei
zember 1980. 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und
äußeren Untersuchung zu unterziehen.
Vereinbarung Nr. 62 B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41 121 raumes gefüllt sein.
der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführ- 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
ten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975 chend zu beachten.
hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten A bis E
festgelegten Bedingungen befördert werden: C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
1. Tetrachlorkohlenstoff der Rn 2401 Ziffer 61 Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-
2. Chloroform der Rn 2401 Ziffer 61
gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen
3. Aethylenchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 a) Stoffe sind namentlich aufzuführen.
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
D. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
vermerken:
1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssig- ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR"
keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr- E. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- republik Deutschland und Luxemburg sowie SchwedPn
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe bis zum 31. Dezember 1978.
geschützt sein.
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini- Vereinbarung Nr. 63
gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 220 000
Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder ge- Abs. 2 b) Satz 1 des Anhangs B.2 der Anlage B zum ADR
schweißtem Klöpperboden verschlossen ist. dürfen nach Betätigen des Trennschalters StromkreisP,
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten die eigensicher nach Explosionsschutzart Ex i sind und
Baustählen hergestellt sind, bei einem die zum Antrieb des Fahrtschreibers (EG-Kontrollgerätes)
Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke benötigt werden, in Betrieb bleiben.
von 3 mm Eigensicher ist ein Stromkreis mit so geringer Energie,
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest- daß eine Zündung explosionsfähiger Gas-, Luft- oder
wanddicke von 4 mm Dampf-Luft-Gemische weder durch Funken bei Strom-
haben. schluß oder -unterbrechung noch durch andere Wärme-
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs- wirkungen eintritt, und daß auch keine Berührungs- oder
sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks Brandgefahr auftreten kann.
aus Aluminium - oder Aluminiumlegierungen - Bei der Explosionsschutzart „i" ist in einem elektrischen
eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. Stromkreis die Energie so gering, daß explosionsfähige
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- Gemische nicht gezündet werden können.
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Die zur Gewährleistung des eigensicheren Stromkreises
Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schweden
Längsseiten. in Höhe der Tankmittellinie schützen bis zum 31. Dezember 1978.
und ein Widerstandsmoment von 5 cm:i haben. (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schweden
werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi- bis zum 31. Dezember 1978.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage 2
Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 5, 7, 10, 16, 20, 23, 24, 27, 30, 41, 48, 49 (§ 2)
1. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 fol- ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
gende Fassung: desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-
zember 1978. •
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und 8. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-
a) Frankreich, gende Fassung:
b) Belgien, ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
c) der Schweiz bis zum 31. Dezember 1976." desrepublik Deutschland und
2. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol- a) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. Septem-
ber 1975,
gende Fassung:
b) der DDR und Schweden bis zum 31. Dezember
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 1978."
desrepublik Deutschland und
a) den Niederlanden bis zum 30. April 1976, 9. In der Vereinbarung Nr. 30 erhält
b) Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. Dezember a) der Absatz 1 Nr. 1 folgende Fassung:
1978." „Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der
3. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 fol- Randnummer 10 182. In der Bescheinigung der be-
gende Fassung: sonderen Zulassung nach Anhang B.3 müssen die
Silofahrzeuge für den Transport von Bariumcarbo-
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- nat zugelassen sein."
desrepublik Deutschland und sowie
a) Belgien und Frankreich sowie b) der Absatz 3 folgende Fassung:
b) der DDR und Schweden bis zum 31. Dezember „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
1978." Bundesrepublik Deutschland und den Niederlan-
4. In der Vereinbarung Nr. 16 erhält der Absatz 3 fol- den bis zum 30. Juni 1978."
gende Fassung: 10. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 2 fol-
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- gende Fassung:
desrepublik Deutschland und „Diese Regelung gilt zwischen der Bundesrepublik
a) Schweden bis zum 31. Dezember 1978 Deutschland und
b) Frankreich bis zum 31. Dezember 1980. • a) Belgien bis zum 31. Dezember 1975
5. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 fol- b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis
gende Fassung: zum 31. Dezember 1978."
,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 11. In der Vereinbarung Nr. 48 erhält der Absatz 4 fol-
desrepublik Deutschland und der DDR sowie gende Fassung:
Schweden bis zum 31. Dezember 1978." ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Schweiz, Luxem-
6. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 fol-
burg, Belgien, den Niederlanden sowie der DDR bis
gende Fassung: zum 31. Oktober 1976."
.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
12. In der Vereinbarung Nr. 49 erhält der Absatz 3 fol-
desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De- gende Fassung:
zember 1978."
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
7. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 fol- desrepublik Deutschland und der Schweiz, Luxem-
gende Fassung: burg, der DDR sowie Belgien."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1103
Bekanntmachung
der Änderungen der Artikel 24 und 25
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 19. Juni 1975
Die Artikel 24 und 25 der Satzung der Welt-
gesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1974
(Bundesgesetzbl. II S. 43) sind durch Beschluß der
20. Weltgesundheitsversammlung vom 23. Mai 1967
geändert worden.
Die Änderungen sind nach Artikel 73 der Satzung
für alle Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation
am 21. Mai 1975
in Kraft getreten.
Die ab 21. Mai 1975 geltende Fassung wird nach-
stehend in englischer und französischer Sprache
nebst einer deutschen Ubersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 623).
Bonn, den 19. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Art i c l e 24 Art i c 1 e 24 Art i k e 1 24
The Board shall consist of thirty Le Conseil est compose de trente Der Rat besteht aus dreißig von der
persons designated by as many Mem- personnes, designees par autant gleichen Anzahl von Mitgliedern be-
bers. The Health Assembly, taking d'Etats Membres. L'Assemblee de la nannten Personen. Die Gesundheits-
into account an equitable geographical Sante choisit, compte tenu d'une re- versammlung wählt unter Berücksich-
distribution, shall elect the Members partition geographique equitable, les tigung einer ausgewogenen geogra-
entitled to designate a person to Etats appeles a designer un delegue phischen Verteilung die Mitglieder,
serve on the Board. Each of these au Conseil. Chacun de ces Etats die berechtigt sind, eine Persönlich-
Members should appoint to the Board enverra au Conseil une personnalite, keit für den Rat zu benennen. Jedes
a person technically qualified in the techniquement qualifiee dans le do- dieser Mitglieder soll eine Persönlich-
field of health, who may be ac- maine de la sante, qui pourra etre keit mit Fachkenntnissen im Gesund-
companied by alternates and advisers. accompagnee de suppleants et de heitswesen in den Rat entsenden; ihr
conseillers. können Stellvertreter und Berater bei-
gegeben werden.
Art i c 1 e 25 Art i c l e 25 Art i k e 1 25
These Members shall be elected for Ces Membres sont elus pour trois Diese Mitglieder werden für drei
three years and may be re-elected, ans et sont reeligibles; cependant, Jahre gewählt und können wieder-
provided that of the fourteen Mem- parmi les quatorze Membres elus lors gewählt werden; jedoch beträgt die
bers elected at the first session of de la premiere session de I' Assemblee Amtszeit von zwei der vierzehn Mit-
the Health Assembly held after the de la Sante qui suivra l'entree en vi- glieder, die auf der ersten Tagung der
coming into force of the amendment gueur de l'amendement a la presente Gesundheitsversammlung nach In-
to this Constitution increasing the Constitution portant le nombre des krafttreten der Satzungsänderung ge-
membership of the Board from twenty- membres du Conseil de vingt-quatre wählt werden, durch welche die Mit-
four to thirty the terms of two Mem- a trente, le mandat de deux de ces gliederzahl des Rates von vierund-
bers shall be for one year and the Membres sera d'un an et le mandat zwanzig auf dreißig erhöht wird, ein
terms of two Members shall be for de deux autres Membres sera de deux Jahr und die Amtszeit von zwei wei-
two years, as determined by lot. ans, la selection s'operant par tirage teren Mitgliedern zwei Jahre, wobei
au sort. das Los entscheidet.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Vom 21. Juni 1915
In Bogota, Kolumbien, ist durch Notenwechsel vom
7. März/7. Mai 1975 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien eine Vereinbarung über Ka-
pitalhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Nummer 3
am 7. Mai 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Juni 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi-444 Bogota, den 7. März 1975
No. 58 Pa/Br
Herr Minister, des vorerwähnten Abkommens vom 14. Juni 1972 bei
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, aufzunehmen.
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 (Berlin-
14. Juni 1972 über Kapitalhilfe und die Note Ihrer Regie- klausel) des eingangs erwähnten Abkommens vom
rung vom 24. September 1973 - UPEC/4/1302/73 - fol- 14. Juni 1972 auch für diese Vereinbarung.
gende Vereinbarung über das Vorhaben „Ausbau der
3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
Stromerzeugung in Tumaco" vorzuschlagen:
den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
1. Die gemäß dem eingangs erwähnten Abkommen vom einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel über insgesamt Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
58,5 Mio DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie- gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
rung ausgewählter Projekte verwendet worden. Die zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
im Einvernehmen mit der Regierung der Republik
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
Kolumbien dem Instituto Colombiano de Energia Elec-
meiner ausgezeidrnetsten Hochachtung.
trica, Bogota, für das Vorhaben „Ausbau der Strom-
erzeugung in Tumaco" einen Kapitalhilfebetrag bis
zu 9 000 000 (in Worten: Neun Millionen) DM zu Lasten Dr. Robert von F o erster
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Kolumbien
Dr. Indalecio Lievano Aguirre
Bogota, D. E.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1105
AE.AF-RFA.- AE.AF-RF A.-
(Ubersetzung)
Bogota, D.E., 7 de mayo de 1975. Bogota, D.E., 7. Mai 1975
Sefior Embajador: Sehr geehrter Herr Botschafter,
Tengo el agrado de acusar recibo de vuestra atenta ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note Nr. 58 vom
nota No. 58 del 7 del afio en curso que a la letra dice: 7. d. J. zu bestätigen, die wie folgt lautet:
"Tengo el honor de proponer a Vuestra Excelencia en „ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
nombre del Gobierno de la Republica Federal de Ale- Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
mania, y con referencia al Convenio sobre Ayuda Finan- das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
ciera concertado entre nuestros dos Gobiernos el 14 de vom 14. Juni 1972 über Kapitalhilfe und die Note Ihrer
junio de 1972, y a la Nota de su Gobierno del 24 de sep- Regierung vom 24. September 1973 - UPEC/4/1302/73 --
tiembre de 1973 - UPEC/ 4/ 1302/73 - , el siguiente folgende Vereinbarung über das Vorhaben ,Ausbau der
Acuerdo sobre el Proyecto 'Aumento de la Generaci6n Stromerzeugung in Tumaco' vorzuschlagen:
Eletrica en Tumaco·:
1. Los fondos concedidos con arreglo al arriba mencio- 1. Die gemäß dem eingangs erwähnten Abkommen vom
nado Convenio del 14 de junio de 1972, por un total 14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel über insgesamt
de 58,5 millones DM, no han sido agotados en la finan- 58,5 Mio DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie-
ciaci6n de los proyectos seleccionados. EI Gobierno de rung ausgewählter Projekte verwendet worden. Die
Ja Republica Federal de Alemania, de conformidad con Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
el Gobierno de la Republica de Colombia, otorga al im Einvernehmen mit der Regierung der Republik
Instituto Colombiano de Energia Electrica, Bogota, Kolumbien dem Instituto Colombiano de Energia
para el Proyecto ·Aumento de la Generaci6n Elec- Electrica, Bogota, für das Vorhaben ,Ausbau der
trica en Tumaco· la posibilidad de contratar con el Stromerzeugung in Tumaco· einen Kapitalhilfebetrag
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Francfort del Meno, bis zu 9 000 000 (in Worten: Neun Millionen) DM zu
una suma de ayuda financiera de hasta 9.000.000 (en Lasten des vorerwähnten Abkommens vom 14. Juni
Ietras: nueve millones) DM con cargo al arriba rnen- 1972 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
cionado Convenio del 14 de junio de 1972. am Main, aufzunehmen.
2. Por Ja demas se aplicaran tambien al presente Acuer- 2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 (Berlin-
do los articulos 2, 3, 4, 6 y 7 (clausula de Berlin) del klausel) des eingangs erwähnten Abkommens vom
arriba mencionado Convenio de 14 de junio de 1972. 14. Juni 1972 auch für diese Vereinbarung.
3. En caso de que el Gobierno de Ja Republica de Colom- 3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
bia se declare conforme con las propuestas contenidas den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
en los parrafos 1 y 2, esta Nota y la Nota de repuesta einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
de Vuestra Excelencia en la que conste la conformi- Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
dad de su Gobierno constituiran un Acuerdo entre gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
nuestros dos Gobiernos que entrara en vigor en Ja zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
fecha de su Nota de respuesta." dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
AI expresar mi conformidad con las propuestas con- Ich darf im Namen meiner Regierung mein Einverständ-
tenidas en los parrafos 1 y 2 de la citada nota, en nom- nis mit den in Punkt 1. und 2. der vorerwähnten Note
bre del Gobierno Nacional hago propicia la ocasi6n para enthaltenen Vorschlägen ausdrücken und die Gelegenheit
expresar a Vuestra Excelencia mis agradecimientos por wahrnehmen, Eurer Exzellenz für diese für die Entwick-
esta ayuda de gran importancia para el desarrollo de lung der Programme des Instituto Colombiano de Ener-
los programas del Instituto Colombiano de Energia gia Electrica so bedeutsame Hilfe zu danken.
Electrica.
Aprovecho la oportunidad para reiterar a Vuestra Exce- Nehmen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüg-
lencia los sentimientos de mi mas alta y distinguida con- lichsten Hochachtung entgegen.
sideraci6n.
Carlos Borda Mendoza Carlos Borda Mendoza
Ministro de Relaciones Exteriores,
Encargado.
A Su Excelencia
el Sefior Doctor Robert von Foerster
Embajador Extraordinario y Plenipotenciario
de la Republica Federal de Alemania
La Ciudad. -
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olversdlmutzungssdläden
Vom 10. Juli 1975
Nach Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März
1975 zu den Internationalen Ubereinkommen vom
29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
für Olverschmutzungsschäden und vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (Bundesgesetzbl. 1975 II _S. 301) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Internationale Uber-
einkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
nach seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1975
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde der Bundes-
republik Deutsdl.land ist am 20. Mai 1975 bei dem
Generalsekretariat der Zwischenstaatlichen Beraten-
den Seeschiffahrts-Organisation in London hinter-
legt worden.
Das Ubereinkommen ist am 19. Juni 1975 ferner
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien Marokko
Elfenbeinküste Norwegen
Fidschi Schweden
Frankreidl. Senegal
Libanon Syrien
Liberia Vereinigtes Königreich.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 11. Juli 1975
Das am 2. April 1970 in Kraft getretene Uberein-
kommen zur Gründung einer Europäischen Konfe-
renz für Molekularbiologie vom 13. Februar 1969
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1029) wurde durch Be-
sqiluß der Konferenz vom 7. Dezember 1973 gemäß
Artikel XI Abs. 4 Buchstabe c des Ubereinkommens
für die Dauer vom 2. April 1975 bis zum 2. April
1980 verlängert.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olversdlmutzungssdläden
Vom 10. Juli 1975
Nach Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März
1975 zu den Internationalen Ubereinkommen vom
29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
für Olverschmutzungsschäden und vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden (Bundesgesetzbl. 1975 II _S. 301) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Internationale Uber-
einkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden
nach seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1975
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde der Bundes-
republik Deutsdl.land ist am 20. Mai 1975 bei dem
Generalsekretariat der Zwischenstaatlichen Beraten-
den Seeschiffahrts-Organisation in London hinter-
legt worden.
Das Ubereinkommen ist am 19. Juni 1975 ferner
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien Marokko
Elfenbeinküste Norwegen
Fidschi Schweden
Frankreidl. Senegal
Libanon Syrien
Liberia Vereinigtes Königreich.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über die Verlängerung des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 11. Juli 1975
Das am 2. April 1970 in Kraft getretene Uberein-
kommen zur Gründung einer Europäischen Konfe-
renz für Molekularbiologie vom 13. Februar 1969
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1029) wurde durch Be-
sqiluß der Konferenz vom 7. Dezember 1973 gemäß
Artikel XI Abs. 4 Buchstabe c des Ubereinkommens
für die Dauer vom 2. April 1975 bis zum 2. April
1980 verlängert.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1107
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 11. Juli 1975
In Athen ist am 18. Juni 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Juni 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch griechische Entwicklungsbanken zur Verfügung ge-
und stellt, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
die Regierung der Hellenischen Republik
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik
Hellenischen Republik, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Artikel 2
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
wicklung in der Hellenischen Republik beizutragen, schriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Hellenischen Republik, soweit sie
sind wie folgt übereingekommen: nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von
Griechenland werden gegenüber der Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutsch.er Mark in Er-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
möglicht es der Regierung der Hellenischen Republik oder Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- garantieren.
lenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 3
deraufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu der Höhe von
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen
60 000 000,- DM (in Worten: Sechzig Millionen Deutsche
Stempelgebühren, Steuern, Abgaben oder Abzügen zu-
Mark) aufzunehmen.
gunsten des griechischen Staates oder irgendeines Dritten,
(2) Die Darlehen werden zur Förderung für den zivilen die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
Bedarf produzierender, insbesondere mittlerer und kleiner erwähnten Verträge in der Hellenischen Republik erhoben
Unternehmen der Sektoren Landwirtschaft und Industrie werden, befreit.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
den sidl aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans- besonderen Wert darauf, daß bei den sidl aus der Dar-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, werden.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- Artikel 7
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Hel-
lenisdlen Republik innerhalb von drei Monaten nadl
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß
Artikel 8
Artikel 1 Absatz 3 aus den Darlehen finanziert werden,
sind international öffentlich auszusdlreiben, soweit nidlt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Athen am 18. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und griedlischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Jaenicke
Für die Regierung
der Hellenischen Republik
Papadakis
Herausgeber: Der Bundesmlnisler der Jusliz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verbffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrec.btliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor~chriften und
Bekanntmachunyen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u y s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Ein:t.elstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglim Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkostenl, bei Lieferung gegen Vorausredwung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.