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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1975 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
15. 7. 75 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Freistett/Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
2. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe . . . . 1084
4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über die Regelung aller Forderungen
aus Sprüchen, die zugunsten griechischer Staatsangehöriger von dem gemäß Artikel 304
und Paragraph 4 des Anhangs zu Abschnitt IV von Teil X des Vertrages von Versailles
vom 28. Juni 1919 gebildeten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht gefällt wurden 1085
10. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Abschluß eines Regierungs-
abkommens gemäß § 13 a des Mühlenstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
13. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 1090
23. 6. 7.'5 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
1. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092
1. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
Vom 15. Juli 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom gungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
1. Juni 1960 über das Abkommen vom 18. April 1958 wechselbahnhöfe an der deutsch-französischen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Grenze auch im Land Berlin.
Französischen Republik über nebeneinanderlie-
gende nationale Grenzabfertigungsstellen und Ge- § 3
meinschafts- oder Betriebswechselbahnhöf e an der
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
deutsch-französischen Grenze (Bundesgesetzbl.
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
1960 II S. 1533) wird verordnet:
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 1 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
An der deutsch-französischen Grenze werden am (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Grenzübergang Freistett/Gambsheim nebenein- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
anderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen kann tzuge ben.
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 18. Juni 1975
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-
öffentlicht. Bonn, den 15. Juli 1975
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister der Finanzen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- In Vertretung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset- Dr. Hiehle
zes vom 1. Juni 1960 über das Abkommen vom
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Der Bundesminister des Innern
Deutschland und der Französischen Republik über In Vertretung
nebeneinanderliegende nationale Grenzabferti- Dr. Fröhlich
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Freistett/ Gambsheim
Arrangement
relatif a l'installation de bureaux de contröle nationaux juxtaposes
a Freistett-Gambsheim
Der Bundesminister der Finanzen Le Ministre Federal des Finances
und et
der Bundesminister des Innern le Ministre Federal de l'lnterieur
der Bundesrepublik Deutschland de la Republique Federale d'Allemagne
einerseits, d'une part,
Der Staatsminister und Minister des Innern Le Ministre d'f:tat Ministre de l'Interieur
sowie et
der Minister für Wirtschaft und Finanzen le Ministre de l'Economie et des Finances
der Französischen Republik de la Republique Franc;:aise
andererseits, d'autre part,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom conformement aux dispositions de l'article 1 - alinea 4
18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland de la convention du 18 avril 1958 entre la Republique
und der Französischen Republik über nebeneinanderlie- Federale d'Allemagne et la Republique Franc;aise, rela-
gende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein- tive aux bureaux de contröle nationaux juxtaposes et aux
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch- gares communes ou d'echange a la frontiere franco-alle-
französischen Grenze, mande,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article
(1) Am Grenzübergang Freistett/Gambsheim werden (1) II est erige, au point frontiere de Freistett-Gambs-
auf deutschem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende heim, en territoire allemand, des bureaux de contröle
nationale Grenzabfertigungsstellen errichtet. nationaux juxtaposes.
(2) Die deutsche und die französische Grenzabfertigung (2) Les contröles de douane et de police allemands et
finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. franc;:ais sont exerces dans ces installations.
Artikel 2 Article 2
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens vom La zone, au sens de l'article 3 de la convention du
18. April 1958 umfaßt: 18 avril 1958, cornprend:
a) das nördliche Abfertigungsgebäude (französische Ein- a) a l'exception des locaux utilises exclusivement par les
gangsabfertigung) mit Ausnahme der ausschließlich agents allemands, les locaux situes dans le batiment
von deutschen Bediensteten genutzten Räume, nord (secteur franc;:ais de dedouanement a l'importa-
tion),
b) im südlichen Abfertigungsgebäude (deutsche Ein- b) dans le batiment sud (secteur allemand de dedouane-
gangsabfertigung) die den französischen Bediensteten ment a l'importation), les locaux mis a la disposition
zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder exclusive des agents franc;:ais ou commune des agents
gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume, franc;:ais et allemands pour l'execution de leur taches;
nicht zur Zone gehört der nach Osten abgesetzte Ge- la partie distincte situee a l'est du batiment et com-
bäudeteil mit den Räumen für die Spedition und die portant les locaux reserves pour les transitaires et le
Wechselstube einschließlich der Nebenräume, bureau de change ainsi que les locaux qui en depen-
dent, ne fait pas partie de la zone,
c) die Straße Gambsheim - Freistett von der Grenze bis c) la route Gambsheim-Freistett a partir de la frontiere
100 Meter östlich der Abfertigungsgebäude, gemessen jusqu'a une distance de 100 mi~tres a l'est des bati-
von der Südostecke des nördlichen Abfertigungsge- ments douaniers (cette distance etant mesuree a partir
bäudes, einschließlich des Staudammes mit Böschun- de l'angle Sud-Est du batiment Nord) y compris le
gen bis zur jeweiligen Wasserlinie und der von der barrage de retenue avec les talus jusqu'aux niveaux
Straße aus zugänglichen Stauwehranlagen, der Bö- des plans d'eau correspondants ainsi que les parlies
schungen des Straßendammes zwischen der Stauan- du barrage accessibles a partir de la route, les talus
lage und der Abfertigungsanlage, wobei im Bereich de la chaussee entre le barrage de retenue et les
der beiden Zufahrtswege die gedachte Verlängerungs- installations de contröle (l'lant precise qu'en ce qui
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1083
linie des Böschungsfußes von Ost nach West die Zone concerne les deux chemins d'acces, la zone est delimi-
begrenzt, sowie die gesamte Aufschüttung für die Zoll- tee par les lignes ideales prolongeant de l'est vers
anlage bis zum Böschungsfuß. l'ouest les pieds des talus) et la totalite du ramblai
realise pour les installations douanieres jusqu'au pied
du talus.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und das Grenz- (1) La direction des Finances de Fribourg et le service
schutzamt Lörrach einerseits sowie die Direction Re- de la police allemande pour la protection des frontieres
gionale des Douanes Strasbourg und die zuständige fran- de Lörrach d'une part, la Direction regionale des douanes
zösische Polizeibehörde legen im gegenseitigen Einver- franc;aises a Strasbourg et l'Autorite franc;aise de police
nehmen die Einzelheiten fest. competente reglent d'un commun accord les questions de
detail.
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im (2) Les agents responsables en service aux bureaux
gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforder- de contröle prennent d'un commun accord, les mesures
lichen Maßnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten aus- s'imposant a bref delai notamment pour aplanir les dif-
zuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben kön- ficultes pouvant-surgir lors du contröle.
nen.
Artikel 4 Article 4
(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 (1) Le present arrangement sera confirme et mis en vi-
des Abkommens vom 18. April 1958 durch Austausch gueur par l'echange de notes diplomatiques prevu a l'ar-
diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. ticle 1er, alinea 5 de la convention.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege (2) II pourra etre denonce par Ia voie diplomatique avec
unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt un preavis de douze mois par chacune des deux parties.
werden.
GESCHEHEN am 18. Juni 1975 in vier Urschriften, je FAIT, le 18 Juin 1975 en quatre ongmaux dont deux
zwei in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder en langue franc;aise et deux en langue allemande, les
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. deux textes f aisant egalement foi.
Der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Le Ministre federal des Finances
de la Republique federale d' Allemagne
Im Auftrag
Par delegation
Christiansen
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Le Ministre federal de l'lnterieur
de la Republique federale d'Allemagne
Im Auftrag
Par delegation
Reuter
Für den Staatsminister und Minister des Innern
der Französischen Republik
Pour le Ministre d'E:.tat, Ministre de l'Interieur
de la Republique Franc;aise
Im Auftrag
Par delegation
Le Directeur General de la Police Nationale
Verger
Der Minister für Wirtschaft und Finanzen
der Französischen Republik
Le Ministre de l'Economie et des Finances
de la Republique Franc;aise
Im Auftrag
Par delegation
Le Directeur General des Douanes et Droits lndirects
G. Vidal
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Kapitalhilfe
Vom 2. Mai 1975
In Tegucigalpa ist am 14. November 1974 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank
für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 14. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung der Mitglieds-
länder fördern, ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von
und
insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
(Banco Centroamericano de Integraci6n Econ6mica) Artikel 2
mit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
- im folgenden „Bank" genannt -,
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
der Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
der Bank sowie deren Mitgliedsländern,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abschluß und Ausführung von Darlehensverträgen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, werden entsprechend dem vorhergehenden Artikel von
Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Bank befreit.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- die Bank dieser die bei der Verwendung dieses Dar-
wicklung in den Mitgliedsländern der Bank beizutragen, lehens erhaltenen Garantien und Sicherheiten ab.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang
Artikel 1
mit der Darlehensverwendung sich ergebenden Transpor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
licht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wieder- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
aufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die - entspre- kehrsunternehmen überlassen wird, daß keine Maßnah-
chend der Satzung der Bank - die Integration und die men getroffen werden, welche die Beteiligung der Ver-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1085
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs- Artikel 7
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
ren, und daß gegebenenfalls die für eine Beteiligung
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gen erteilt und eingeholt werden.
desrepublik Deutschland gegenüber der Bank innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 6 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 8
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Tegucigalpa am 14. November 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
G. Pagenstert
Für die Mittelamerikanische Bank
für Wirtschaftsintegration
Enrique Ortez Conlindres
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über die Regelung aller Forderungen aus Sprüchen, die zugunsten griechischer
Staatsangehöriger von dem gemäß Artikel 304 und Paragraph 4 des Anhangs
zu Abschnitt IV von Teil X des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919
gebildeten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht gefällt wurden
Vom 4. Juni 1975
In Athen ist am 13. Juni 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik
über die Regelung aller Forderungen aus Sprüchen,
die zugunsten griechischer Staatsangehöriger von
dem gemäß Artikel 304 und Paragraph 4 des An-
hangs zu Abschnitt IV von Teil X des Vertrages
von Versailles vom 28. Juni 1919 gebildeten
deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht
gefällt wurden, unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 17. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil ß
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über die Regelung aller Forderungen aus Sprüchen,
die zugunsten griechischer Staatsangehöriger von dem gemäß Artikel 304
und Paragraph 4 des Anhangs zu Abschnitt IV von Teil X
des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919
gebildeten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht gefällt wurden
~YN'1>QNIA
Mna~u tiJ; KußfQVl10fW; -rii; 'OµoorrovölaY.YJ;
~ rJ~lOXQaTtU; TYJ; rfQ~tav(a;
xal T11; KußEQV~OEw; Tl); 'EU11vLxiJ; ~11~wxgatla;
U(fOQlt)OU d; TOV ÖLU'iUlVOVLOµov TOU ouvot.ou n7}v
u1tmn'iof(l)V TWV JCQOfQX,Oµlvwv E~ c.mocpuOEü)V
EY.öoilnowv UJtEQ 'E},1.11vwv umptüü)V l!Jt() TOU l\fouou
'EnrivoyEQµUVlY.OU ~lUlTl1TlXOU AtY.UOTl)QLOU
ouomfü~vto; öuva~tEt TOU äQflQOU 304 xat TYJ;
j{UQayQaq;ou 4 Tou IlaQUQT11µmo; -rou Tµri~mto; IV
toii l\f1\>0u; X tiJ; ~uv{}~x.ri; rwv BfQOaUu7>V tiJ;
28ly; 'Iouvtou 1919.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 'II Kv/3f'(_)v11m; rlj; 'Oiwa:rovbwitlj; ~lnw½gcnia; r~;
rqnwvta;
und xai.
die Regierung der Hellenischen Republik 'H KußFQVllCJL; -rij; 'E:U.YJVLXij; L\riµox{_)uria;
in Ansehung der Artikel 4 und 19 und der Ziffer 11 der "Ezouom iirt'ÖljJLv -ru ügOgu 4 x.ut 19 x.at -rijv :raQCJ.'fQUff'OV
Anlage I des Abkommens über deutsche Auslandsschul- 11 rnü ffoQaQ-r~µarn; I -rij; ~uµq;wvia; ntgt rfQ[LaVtxtiJv
den vom 27. Februar 1953 sowie 'E;WTEQlXWV XQElllV -rij; 27t1; <l>EßQOUClQLOU 1953.
in Ausführung der Entscheidung des Schiedsgerichts- 'E½TEi.oücrm T~V urro 2611; 'fovoUCLQLOU 1972 U:t()(f(L(HV TOU
hofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden .::\w1n1nxoü L\Lxucrnwtou -roü .rceoß,.moru:vou i•:ro -rij; ~UWfW-
vom 26. Januar 1972, via; .TCf()l T(!JV rEQ~taVlX(!JV 'E;oHf(>IXll)V XQHllV,
in dem gemeinsamen Wunsch, noch nicht entschiedene 'Ev Tl) XOLVlJ mhwv btd)uµiu QUO~tl(Jfll); ~-xxgqtwv
finanzielle Angelegenheiten zu regeln, sowie die freund- ol.xovoruxwv stJTlJµetru)V, xat JtEQULTEQOl rrQowiH10HJ); nov
schaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern wei- (flt.txföv .<JZ:fOH•>V ~tna;u niJv öuo X,WQ{i>V,
ter zu fördern,
mit dem Ziel der Beilegung von Streitigkeiten, die zwi- 'A:roax.o.rcoüoot Ft; ,:~v guß~uCJLv -rwv ~tETu;u niw Mo
schen den beiden vertragschließenden Parteien aus den aw1ßa1J.oµivwv MEQWV ömcpoQwv -rwv nriya.'souaciJV h -rwv
zugunsten griechischer Staatsangehöriger von dem oben u.rcoq:uoEo)v -rwv icx.öoßEtaÖlv i•:rEQ 'EH~vwv fon1xb(l)v uno
erwähnten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsge- TOÜ oJ; (J.V(J) UVCl<fEQOµh-ou Mixroü 'EHt)VO'{f!_)flCLVLX.OU
richt gefällten Schiedssprüchen entstanden waren, L\tm rrinxou L\t½O.CJTYJQLOU,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 A P 8 PO N 10v
(1) Zur Abgeltung aller zwischen den beiden Regierun- 1. - IlQo; ÖLU½CLVOVlO'[lOV u.rcaO(!)V niJV U.:tatn'1of{IJV tÖWH(llV
gen strittigen Forderungen von Privatpersonen aus den HllV Jtll'{U~ouofov E; urroq:,u<JE(J)V fX.ÖOßEtafov br'ovo~tun
zugunsten griechischer Staatsangehöriger von dem 'EH11vwv t'1:rt1xowv foto -rou Mix.-rou 'E1J.11vo'{fQfLaVtxou
deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht gefäll- ~LULTJJnxou L\ixaanJQiou, a'invE:; u:tETfl.E<Jav bwrroQfAV
ten Sprüchen zahlt die Regierung der Bundesrepublik ~lETCL;u -rti>v Mo KußEQV~CJE(l)V, l] KußEQVYJCJL:; ,~; ·o~wa:tov-
Deutschland zu Händen der Hellenischen Republik den bwx~; L\l)[lOXQUTtCL; r~:; rEQµaviu; {}u %CLTU.ßut.l) Ötu
Netto-Gesamtbetrag von DM 47 000 000. ).oyaQLU<J~ttiv ,~; KußEQVlJ<JEW; rlj; 'EH1iv1x11; i\11ft0X!_luriu;
TCI ½UÖCLQ{)V Ol1\0i.LX!JV ltOO'()V TfoV '/fQ!lCLVl%(1JV ftll.!_)%( 1) \ '
47.000.000.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1087
(2) Durdi die Zahlung des oben genannten Betrages 2. - Aui -rij:; xarnßo1.ij; -roii xattoQt~o~tEvou w; ii.vw rroooii,
wird die Bundesrepublik Deutschland von allen Forde- i1 'Oµoorrovfüax11 Ariµoxea-ria -rij:; rEQµavia:; &rra1..1.uoonm
rungen aus Sprüchen, die von dem vorgenannten TEt,Eiw:; xai 0Qtonx&:; -r&v o.rratTllO'EW'V -r&v 1TQOEQX,oµ{:vwv N;
deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht zugun- urroq;uoHOV fxöofüto&v 'lJ1CfQ 'EH11vcov \ll'H)X0WV i•:to TOl'
sten griechischer Staatsangehöriger gefällt wurden, voll- rrQouvuq,EQßh-ro; Mnnou 'EH 11,•oyEQ~tavrnou A1m n1nxov
ständig und abschließend freigestellt. AtXUO'Tl)(>lOU.
Artikel 2 A P8 PON 20v
Von dem in Artikel 1 genannten Gesamtbetrag wird 'Ex TOU ouvot.txou 1tooou rnu 0Qt~o~dvou h no ÜQ0Q(u
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland DM l(o, lJ KußEQVlJOL:; -rij:; 'OµoorrovÖtaxij; AlutoxgaTia; Tij;
23 500 000 spätestens drei Monate und die restlichen DM rEQ~tavia:; Ou xarnßa).11 "(EQµavLXn ~lll(>Xa 23.500.000 ot',x,t
23 500 000 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten ßQaÖlhEQOV TÖ>V TQtföv µl1v&v xai To unoµhov rroo6v ni>v
dieses Abkommens auf ein Sonderkonto der Regierung "(E(>~tavtx&v µ6.QX(r)V 23.500.000 Ot•x,i ßQUÖUTEQOV TWV fVVfU
der Hellenischen Republik bei der Bank von Griechen- ~ll1v&v u.n6 Tij:; 0fouo:; h tox,u'i -ri):; 1tagofo11:; ~uµcr,cov[a;,
land einzahlen. Ei:; öi.füx6v AOYUQtaO'µov Tij:; KußEQVllO'ECO:; Ti):; 'El.b1v1xij;
Al)~lOXQatia:; MQU TYJ TgmtE~l) Ti); 'EH6öo;.
Artikel 3 AP e Po N 30 v
Die Regierung der Hellenischen Republik wird die ge- 'H KußEQVl)0t:; -rij; 'EH11vtxij:; A1woxQaTia; M Ölattfoll
mäß diesem Abkommen geleisteten Zahlungen dazu ver- T<l xa-raß1i.1101106~tEVll öuv6.µEL 'tii:; 3t<l(>OUO'l); ~UWf'(t)Vta;
wenden, um die Privatpersonen, deren Rechtsnachfolger l'tOO'U öui Tl)V unot11µiol'V LÖICO'tWV E'.X,0VTCOV UJtalTllO'El:;
oder Beauftragte, zu entschädigen, denen Forderungen ;cQOEQx,oµha:; lT; o.JtoqiuoEwv höoOEto&v urrEQ 'EHllvwv
aus Sprüchen zustehen, die zugunsten griechischer i1m1x6wv i11t6 'tou M1x-rou 'EU11voyEQµav1xou Atm-r11nxou
Staatsangehöriger von dem deutsch-griechischen Ge- AtxaOTl)Qi.ou 11 nov xt,l)Qov6µcov 11 -r&v fxöox,hov at'möv. Ta
mischten Schiedsgericht gefällt wurden. Die Verteilung w; ä.vco l'tOO'U. On ÖtaVE!.tl)ÖOUV ~tETai;u T(l)V Ölxatoi,x,cov
des Geldes unter die Anspruchsberechtigten erfolgt auf ßuon T(l)V ÖLUTU~E(l}V Ti); FJ.i.l)Vlxi); VO~tottrnia;.
Grund griechischer gesetzlicher Vorschriften.
Artikel 4 A P 8 PO N 40v
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern 'H l'tU(>OÜOa ~uµcp(OVLa ttnu, fl'tl.O'll:;, E<paQµoo0ij ö16. T0
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- BEQOl.ivov (LAND BERLIN) lq:i6oov t} KußEQVl)0t:; Tij;
genüber der Regierung der Hellenischen Republik inner- 'Oµoonovfüaxi); A11µoxQaTla:; -rij:; rrQµavia:; öiv 1t{)oßii d:;
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkom- uv'ttßE'tOV Öl)Ämow ng6i; 'tllV KußEQVl)Otv Tl]:; 'EHrivtxij:;
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Ar1µoxQaTia; h-r6:; TQtµllvou un6 Tii; OfoEco:; EV io:x,(,i: Tii;
1TU(>Ot•o11:; ~U~l(f(r)Vta:;.
Artikel 5 AP8PON 50v
Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß dieses Tu ot1µßaÄ.i,6µrva µEQlJ ouµq;covoiiv ön lJ rraQoiioa
Abkommen in keiner Weise sonstige Rechte der Regie- ~u~urcoviu Et:; ouöiv otyu E'ttQU V0~ll~lCl ÖlXCllO)flClTU Tij;
rung der Hellenischen Republik aus anderen Verträgen Kuj3EQVl10'Ew:; 'tij:; 'EAAl)Vtxij:; A11~toxQaTia:; ET; oiaoÖl);"COTE
oder Ubereinkünften beeinträchtigt. Ü}J,11:; O'UVßllXll; 11 ouµßuoEco;.
Artikel 6 A P8 PO N 60v
(1) Mit Unterzeichnung dieses Abkommens verpflichtet 1. - "A~ta Tij 'Ul'tO"(QU(J)fl Tij; l'tU(>OlJO'l); ~Uµ(f(OVta:;, l'j
sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die- KtißEQVl)Ot:; Tl); 'Oµoonovötaxi); A1woxQC1Ti.u; Ti); I'Egµaviu;
ses Abkommen den Regierungen der Französischen Re- uvaAUftßa.vEL önco:; 'UJtO ßaA.l'j Tll'V ~uµqicov[av T(llJTl)V l'tQ0:;
publik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und EYXQlO'LV TWV KußEQVf]O'ECOV 'tij:; rai.Ä.1x11; Al']µOXQUTLU;, TOU
Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika 'Hvwfdvou Baothiu Tij; MEyai..11:; BQETavvi.a:; xal BoQEiou
nach Artikel 19 des Londoner Abkommens vom 27. Fe- 'IQi,avöla:; xal TW'V 'Hvcoµivcov IloÄ.t-ru&v 'AµEQtxij;,
bruar 1953 über deutsche Auslandsschulden zur Geneh- O'U~tq;olVW:; ;cgo; TU; ÖUJ.10.T;u; 'tOU ÜQ0QOU 19 'tl]; ~uµqimvia;
migung vorzulegen. -rou Aovölvou nEQt -r&v rEQµavtx&v 'ET;coTEQtx&v XQEWV -rij;
2711:; <l>EßQOUUQLOU 1953.
(2) Dieses Abkommen tritt 14 Tage nadi dem Tag in 2. - 'H JtaQOUO'll ~uµq:iwvia M nOij EV lox,u'i 14 llflf(>a;
Kraft, an dem die nach Artikel 19 des Abkommens vom µnu -r11v lJ~lEQUV xmu -riiv örroiav iJ eyxQ101; növ KußEQVll-
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden erfor- oEcov -rij; raU.txij; Al']µoxQa.ia:; TOU 'Hvco~ttvou BaotÄEiou
derliche Genehmigung der Regierungen der Französi- -rij; Mqut.11:; BQETavvia:; xut BoQELou 'IQÄavöia:;, xal -r&v
schen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritan- 'Hv(o~thwv Ilo).tnt&v 'Aµrgtxf]:;, 11n; ünunnm ouµqiwvm:;
nien und Nordi'rland und der Vereinigten Staaten von rrg6:; 'to äeßQov 19 -rij:; ~uµq:covta:; itEQL T&v rrQµavtx&v
Amerika bei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 'E;COTEQlXWV XQEWV -rij; 2711:; <l>EßQO'UClQlOU 1953, 11ttEÄE
land eingegangen ist. Die Regierung der Bundesrepublik JtEQLfl.Öl) d:; Tl}V KußEQVllOLV -rrj:; 'OµoonovÖtaxfJ:; Al1µoxQu-
Deutschland notifiziert der Regierung der Hellenischen Tla:; Tij; rf(>ftaVta:;, 'H Kt•ßEQVl')ot:; Tl]:; ·o~toO'JtOVÖtax11:;
Republik den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Al)µOXQU'tLU:; 'tij:; I'EQµuvtu; Ou "('VffiO'TO:JtOll]O'l) l't(_)0; l'llV
KußEQVlJO'LV -ri):; 'EH'l),'txij:; A11~toXQaTia:; TllV iHLEQetV Ti);
OfoEco:; E'V [ox,ui -rij:; l'tll(>OUO'l):; ~U~tq:icov[a:;.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
GESCHEHEN zu Athen am 13. Juni 1974 in zwei Ur- 'Eyrvno EV 'A/t~vm; Tl} 13ri 'Iouv(ou 1974 Et; Mo 1tQWTo-
schriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, Tt1rta t:l; T~V rfQ~wvtx~v xat 'EHrivtx~v y).föooav, u~HfOTFQwv
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. niw xEL~lfW•lV rnl'.,n,lv f'.XOVT(l)V T~v aiiT~V lo:x{,v. -
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
ilta. TllV KußEQVlJOLV Tl}; 'Oµoonovöwz~;
ilwoxga·da; T~; rEQ~Lavta;
Dirk On c k e n
Botschafter
1CQE<Jßu;
Für die Regierung
der Hellenischen Republik
Llut T~V Kußtgv11mv T~; 'Eii.1.rivtxij; Llri~1oxQm[a;
CJ1CUQ. TC. TETEVE;
\1;rougyo; TWV 'f,~(\)TfQlX(üV
Minister des Auswärtigen
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Abschluß eines Regierungsabkommens gemäß § 13 a des Mühlenstrukturgesetzes
Vom 10. Juni 1975
In Paris ist am 6. Mai 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik
über die Bereitstellung eines Betrags in Höhe der
bei Einfuhren von Mahlerzeugnissen aus den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufge-
kommenen Abgaben für die Mitgliedstaaten unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 6. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Hartig
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, Elen 23. Juli 1975 1089
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Bereitstellung eines Betrags in Höhe der bei Einfuhren von
Mahlerzeugnissen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
aufgekommenen Abgaben für die Mitgliedstaaten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Tresor, bei der Banque de France in Paris zu überweisen.
und Auf dem Uberweisungsformular wird auf das vorliegende
die Regierung der Französischen Republik Abkommen verwiesen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel Die Regierung der Französischen Republik verpflichtet
sich, den in Artikel 3 genannten Betrag nicht dazu zu
In den Bundeshaushaltsplänen der Bundesrepublik verwenden, den Preis der nach der Bundesrepublik
Deutschland für die Haushaltsjahre 1973 bis längstens Deutschland verbrachten Mahlerzeugnisse je Produktein-
1978 einschließlich wird nach Maßgabe des Gesetzes heit zu verringern.
über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer lei-
stungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlen- Die Art der Verwendung des Betrages wird von dem
strukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 jährlich ein Be- Minister für Wirtschaft und Finanzen der Französischen
trag in Höhe der bei Einfuhren von Mahlerzeugnissen Republik jährlich einmal bis zum 1. Februar des auf die
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Zahlung folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister
im abgelaufenen Kalenderjahr aufgekommenen Abgabe der Finanzen mitgeteilt.
für die Mitgliedstaaten bereitgestellt, aus denen Mahler-
zeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland verbracht Artikel 5
worden sind. Grundlage für die Erhebung der Abgabe ist
§ 12 Absatz 6 Satz 1 dieses Gesetzes. Werden Anhaltspunkte bekannt, nach denen die Ver-
pflichtung nach Artikel 4 nicht eingehalten worden ist,
so setzen sich die Vertragspartner ins Benehmen mit
Artikel 2 dem Ziel, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzu-
Die Mengen der mit der Einfuhrabgabe belasteten stellen. Während dieser Zeit können die Zahlungen nach
Mahlerzeugnisse aus Frankreich werden von dem Bun- Artikel 3 zurückgehalten werden.
desminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land jährlich einmal, jeweils für das abgelaufene Kalen- Artikel 6
derjahr, erstmals für 1972, festgestellt und bis zum
1. April dem Minister für Wirtschaft und Finanzen der Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres vom
Französischen Republik mitgeteilt. Tage seines Abschlusses an. Es gilt jeweils für ein wd-
teres Jahr, wenn es nicht spätestens 90 Tage vor dem
Ende des laufenden Vertragsjahres von einem der Ver-
Artikel 3
tragspartner schriftlich gekündigt wird.
Ein Betrag in Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr
erhobenen Einfuhrabgabe auf Mahlerzeugnisse aus
Artikel 7
Frankreich wird von der Bundesrepublik Deutschland an
die Französische Republik gezahlt. Der Betrag ist jeweils Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
bis zum 15. Mai oder, falls der Bundeshaushaltsplan bis nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
zum 15. April noch nicht durch Gesetz festgestellt ist, in- genüber der Regierung der Französischen Republik in-
nerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten auf das nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Konto des Tresor Public, Agent Comptable Central du kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
GESCHEHEN zu Paris am 6. Mai 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Freiherr von Br au n
Für die Regierung
der Französischen Republik
Christian d · A u m a 1 e
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich
des Europäischen Niederlassungsabkommens
Vom 13. Juni 1915
Das Europäische Niederlassungsabkommen vom
13. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 997)
ist nach dem Wiederbeitritt Griechenlands zur Sat-
zung des Europarats durch Notifizierung an den
Generalsekretär des Europarats für
Griechenland am 28. November 1974
wieder in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 875) und 23. Januar 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 163).
Bonn,denl3.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Vom 23. Juni 1915
In Bangkok ist am 29. Mai 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Thailand über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich
des Europäischen Niederlassungsabkommens
Vom 13. Juni 1915
Das Europäische Niederlassungsabkommen vom
13. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 997)
ist nach dem Wiederbeitritt Griechenlands zur Sat-
zung des Europarats durch Notifizierung an den
Generalsekretär des Europarats für
Griechenland am 28. November 1974
wieder in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 875) und 23. Januar 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 163).
Bonn,denl3.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Vom 23. Juni 1915
In Bangkok ist am 29. Mai 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Thailand über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1091
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapi talhi_lf e
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-
die Regierung des Königreichs Thailand ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in Thailand erhoben werden.
dem Königreich Thailand,
Artikel 4
in dem vVunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
wicklung im Königreich Thailand beizutragen, dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
sind wie folgt übereingekommen: für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Thailand und/ Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur chendes festgelegt wird.
Höhe von insgesamt fünfzehn Millionen Deutsche Mark
aufzunehmen. Dieser Betrag ist zur Finanzierung von Artikel 6
Projekten vorgesehen, die von beiden Regierungen aus- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zuwählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, wenn besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
festgestellt worden ist. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Artikel 2 sichtigt werden.
{1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
schriften unterliegen. Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand wird, so- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber rung abgibt.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Artikel 8
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangkok am 29. Mai 2518 B.E., das
dem Jahr 1975 entspricht, in zwei Urschriften, jede in
deutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-
schen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Edgar von Schmidt-Pauli
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
des Königreichs Thailand
Chatichai Choonhavan
!vlinister des Auswärtigen
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 1. Juli 1975
In Nairobi ist am 28. November 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen zur Sanierung der Chemelil Sugar Company
und Ltd. ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 21 (in
Worten: einundzwanzig) Millionen Deutsche Mark aufzu-
die Regierung der Republik Kenia, nehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und möglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-
der Republik Kenia, liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH
(DEG), Köln, die von ihr gehaltene Beteiligung am
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Grundkapital der Chemelil Sugar Company Ltd., sowie
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ihr beteiligungsähnliches Darlehen an dem Unternehmen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, unentgeltlich auf die Regierung der Republik Kenia zu
übertragen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich,
von dem in Absatz 1 genannten Darlehen 13 (in Worten:
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- dreizehn) Millionen Deutsche Mark zur Refinanzierung
wicklung in der Republik Kenia beizutragen, der zunächst anfallenden Tilgungsraten für den von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau mit Darlehnsvertrag vom
sind wie folgt übereingekommen:
5. Mai 1967 und den Änderungsverträgen vom 21. Mai
1970 und 30. November 1972 gewährten Finanzkredit zu
Artikel 1
verwenden. Die kenianische Regierung wird den auf den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- genannten Finanzkredit ausstehenden Restbetrag von
möglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der 12 738 000 (in Worten: zwölfmillionensiebenhundertacht-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für unddreißigtausend) Deutsche Mark übernehmen und den
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1093
gesamten Gegenwert in Höhe von 25 738 000 (in Worten: Artikel 4
fünfundzwanzigmillionensiebenhundertachtunddreißig-
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
tausend) Deutsche Mark in Eigenkapital der Chemelil
sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten
Sugar Company Ltd. umwandeln.
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(4) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ferner, von dem in Absatz 1 genannten Darlehen 8 (in kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Worten: acht) Millionen Deutsche Mark sowie als Eigen- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
leistung einen zusätzlichen Betrag im Gegenwert von deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
8 Millionen Deutsche Mark der Chemelil Sugar Company ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Ltd. als Grundkapital mit der Auflage zur Verfügung zu eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
stellen, daß die Beträge für Ersatz- und Erweiterungsin- lichen Genehmigungen.
vestitionen verwendet werden.
Artikel 5
Artikel 2 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Einzelheiten über die Verwendung des in Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Absatz 1 genannten Darlehns sowie die Bedingungen zu auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Re- chendes festgelegt wird.
gierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 6
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ten unterliegen.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Dbertragung der von der Deutschen Gesellschaft für nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesell- sichtigt werden.
schaft) mbH (DEG) gehaltenen Beteiligung und des betei-
ligungsähnlichen Darlehns an der Chemelil Sugar Com- Artikel 7
pany Ltd. bestimmen die zwischen der DEG und der Re- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gierung der Republik Kenia abzuschließenden Verträge, sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
die den in der Republik Kenia geltenden Rechtsvorschrif- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
ten unterliegen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 3 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan- abgibt.
stalt für Wiederaufbau und die DEG von sämtlichen
Artikel 8
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Verträge in der Republik Kenia erhoben werden. in Kraft.
G.ESCHEHEN zu Nairobi am 28. November 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung
der Republik Kenia
Mwai Kibaki
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regiemng der Bundesrepublik Deutschland
und der Regiemng der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 1. Jull 1975
In Nairobi ist am 6. Juni 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juni 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. Juli 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1095
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Republik Kenia
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kenia erhoben werden.
der Republik Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
wicklung in Kenia beizutragen, ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sind wie folgt übereingekommen: eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Industrial and Commercial Development Corporation ein der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt dreimil- werden.
lionenachthunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.
Das Darlehen ist für die Erweiterung oder Errichtung von Artikel 6
Kleinindustrie-Ansiedlungen der „Kenya Industrial Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Estates Ltd." in Nairobi, Nakuru und Mombasa bestimmt. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der abgibt.
Regierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 6. Juni 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung
der Republik Kenia
Mwai Kibaki
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502
bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver!ag: Bunde~anzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhäng s1 ~hende Bekanntmachungen veröflentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie ZolltarifverordnungPn veröffentlid!t
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bl.w. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. {0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlid! je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1. IO DM zuiüglich Versandkosten.
Die~e1 Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/e.