1033
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1975 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
3. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschaftspro-
duktion von Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
12. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 3. Juni 1975
In Brasilia ist am 20. August 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über die Gemeinschaftsproduktion von Fil-
men unterzeidlnet worden. Das Abkommen ist nadl
seinem Artikel 13 Abs. 1
am 11. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröftent-
lidlt.
Bonn, den 3. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. von Beauvais
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ihren
und gewöhnlichen Aufenthalt haben.
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien 3. Für Atelieraufnahmen dürfen Ateliers in einem dritten
Staat nur benutzt werden, wenn vom Thema her dort
sind wie folgt übereingekommen: Außenaufnahmen erforderlich sind; in diesem Fall
dürfen höchstens dreißig vom Hundert der Atelier-
Art i k e 1 ·1 aufnahmen dort gedreht werden.
Wird der größere Teil des Films an Originalschauplät-
Die Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein-
zen gedreht, so können auch für mehr als dreißig vom
schaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des je-
Hundert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers be-
weils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den folgen-
nutzt werden.
den Bestimmungen behandeln.
4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von
Artikel 2 Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere
Sprache vorgeschrieben ist, in deutscher und portugie-
(1) Die Vertragsparteien werden in Gemeinschafts- sischer Sprache hergestellt werden.
produktion hergestellte Filme, die unter dieses Abkom-
men fallen, im Einklang mit dem jeweils geltenden inner- 5. Für jeden Hersteller wird ein Negativ oder ein Zwi-
staatlichen Recht nach den folgenden Bestimmungen als schennegativ hergestellt.
inländische Filme behandeln und die nach ihrem Recht 6. Die zur Auswertung des Filrns bestimmten Kopien
erforderlichen Genehmigungen erteilen. sollen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gezogen
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im werden, in deren Sprache die Fassung hergestellt ist.
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, er- 7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial
hält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei. des Films müssen außer dem Namen und Geschäftssitz
(3) In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme der Hersteller den Hinweis enthalten, daß es sich um
können im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien unbe- eine deutsch-brasilianische Gemeinschaftsproduktion
schränkt ausgewertet werden. handelt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf
die Vorführung des Films auf künstlerischen oder kul-
turellen Veranstaltungen, insbesondere auf Filmfest-
Artikel 3 spielen.
Ein in deutsch-brasilianischer Gemeinschaftsproduktion 8. Die Aufteilung der Erlöse aus nicht ausschließlichen
hergestellter programmfüllender Film hat die folgenden Auswertungsgebieten muß der Beteiligung der Her-
Voraussetzungen zu erfüllen: steller an den Herstellungskosten entsprechen. Der
1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung freie Transfer von diesen Erlösen wird gewährleistet.
des Films verantwortlichen Hersteller bestimmen. 9. Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter
2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduk- Film in einen anderen Staat ausgeführt, in dem die
tion jeweils finanziell, künstlerisch und technisch bei- Filmeinfuhr zahlenmäßig beschränkt ist, so wird der
tragen: Film grundsätzlich auf das Kontingent der Vertrags-
a) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be- partei angerechnet, in deren Hoheitsgebiet der Her-
teiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig steller mit der größeren finanziellen Beteiligung
vom Hundert an den Herstellungskosten des Films seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Bei gleichhoher finan-
beteiligen. zieller Beteiligung wird der Film auf das Kontingent
der Vertragspartei angerechnet, die den Regisseur
b) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen
stellt. Verfügt eine Vertragspartei über freie Einfuhr-
dem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-
möglichkeiten in den Einfuhrstaat, so wird diese Mög-
chen. lichkeit für die Gemeinschaftsproduktion genutzt.
c) Die mitwirkenden technischen und künstlerischen
Kräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der Artikel 4
Vertragsparteien sein, ihrem Kulturkreis angehören
oder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien ihren (1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab-
gewöhnlichen Aufenthalt haben. kommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider
Vertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die
d) Mindestens der Regisseur oder Regieassistent oder
mit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduk-
einer der mitwirkenden Techniker, ein Autor oder
tions-Abkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird,
Dialogbearbeiter sowie ein Hauptdarsteller und
sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind; in
eine angemessene Anzahl von Nebendarstellern
diesem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertragspartei
müssen grundsätzlich Staatsangehörige der Ver-
betrachtet.
tragspartei sein, der der Hersteller mit der geringe-
ren finanziellen Beteiligung angehört oder müssen (2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers
dem Kulturbereich dieser Vertragspartei angehören an einer nach Abs. 1 hergestellten Gemeinschaftsproduk-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1035
tion kann in Abweichung von Artikel 3 Nr. 2 a zwanzig Artikel 10
vom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstellungs-
Anträge auf Sichtvermerke und Aufenthaltserlaubnisse
kosten des Films zwei Millionen DM übersteigen.
für künstlerische und technische Mitarbeiter an einer
Gemeinschaftsproduktion werden wohlwollend geprüft.
Artikel 5 Für die Ein- und Ausfuhr des zur Herstellung und Aus-
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, wertung einer Gemeinschaftsproduktion notwendigen
die Vorteile der Gemeinschaftsproduktion auch für Kurz- Materials und der technischen Ausrüstungen gewähren
filme zu gewähren. die Behörden der Vertragsparteien jede mögliche Er-
leichterung.
Artikel 6
Artikel 11
Werden in begründeten Ausnahmefällen Personen in
Abweichung von Artikel 3 Nr. 2 c beschäftigt, so werden (1) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander tritt eine Gemischte Kommission auf Wunsch einer Ver-
konsultieren. Insbesondere ist die Beschäftigung eines tragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-
Regisseurs und eines Hauptdarstellers von internatio- land und in der Föderativen Republik Brasilien zusam-
nalem Ansehen aus einem dritten Staat möglich, wenn men. Leiter der deutschen Delegation ist ein Angehöriger
ihre Mitwirkung dem Film größere Absatzchancen auf des Bundesministeriums für Wirtschaft, Leiter der brasi-
dem internationalen Markt sichert. lianischen Delegation ein Beauftragter des Instituto
Nacional do Cinema. Der Gemischten Kommission kön-
Artikel 7 nen auch Sachverständige angehören.
(1) Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
Recht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge- Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Abkom-
nehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags- mens festzustellen und zu beseitigen und gegebenenfalls
partei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreharbei- neue Bestimmungen zu erörtern und vorzuschlagen.
ten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem Antrag (3) Filmen, die hinsichtlich Gestaltung und Besetzung
die aus der Anlage zu diesem Abkommen ersichtlichen wesentlich von der durch die zuständigen Behörden der
Unterlagen beizufügen. vertragschließenden Parteien genehmigten Fassung des
(2) Eine Zweitschrift des Antrages und der Unterlagen Drehbuches abweichen, werden nicht die Vorteile einge-
sind der für die Erteilung einer Genehmigung oder Be- räumt, die sich aus dem Abkommen ergeben.
scheinigung zuständigen Behörde der anderen Vertrags-
partei mit etwaigen Bedenken, die der Erteilung einer Artikel 12
Genehmigung entgegenstehen könnten, zu übermitteln.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Artikel 8 nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
genüber der Regierung der Föderativen Republik Brasi-
( 1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien lien innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
unterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
nung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-
schaftsproduktions-Genehmigungen.
Artikel 13
(2) Vor der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung
einer Genehmigung wird die zuständige Behörde die Be- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an
hörde der anderen Vertragspartei konsultieren. dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß
die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für
Artikel 9 das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden auch (2) Das Abkommen gilt für ein Jahr. Es verlängert sich
nach seinem Ablauf auf Gemeinschaftsproduktionen an- um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens drei
gewendet, die während seiner Gültigkeitsdauer geneh- Monate vor dem Ablauf von einer Vertragspartei schrift-
migt worden sind. lich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Brasilia am 20. August 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer
Sprame, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg Sachs
Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien
A. F. A z er e d o da Si l v e i r a
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage
I. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind: publik Brasilien in portu9ie;;;ischer Sprache -~ ntlch
tl) in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Möglichkeit mit Ubersetzun9c>n --- vorgelegt.
des Landes Berlin das Bundesamt für gewerbliche 6. Der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag enthält fol-
Wirtschaft, Frankfurt/Main, gende Angaben:
b) in der Föderativen Republik Brasilien das Instituto a) den Filmtitel,
Nacional do Cinema, Rio de Janeiro/GB.
b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-
antwortlichen Herstellers,
') Notwendige Unterlagen im Sinne des Artikels 7 des
Abkommens sind: c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um
d) ein Drehbuch,
die Stoffbearbeitung eines literarischen Werkes
handelt, des Bearbeiters,
b) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der
Verfilmungsrechte oder eine entsprechende Option d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-
sowie ein Nachweis der Fernseh-Nutzungsrechte, klausel für seinen Wechsel möglich ist,
c) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu-
e) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,
stJndigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts- f) die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaftsprodu-
produktions-Vertrag, und zwar in einem unter- zenten,
zeichneten und paraphierten Exemplar sowie drei g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-
Durch drucken, lichen Verwertungsgebieten,
· d t der Finanzierungsplan, h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,
t,) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen sich an Kostenüberschreitungen oder Kosteneinspa-
Personals mit Angaben der Staatsangehörigkeit rungen nach den jeweiligen Beiträgen zu beteili-
und der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen, gen, wobei diese Beteiligung an den Kostenüber-
in dreifacher, von den Gemeinschaftsproduzenten schreitungen auf dreißig vom Hundert des Voran-
unterschriebener Ausfertigung, schlages beschränkt werden kann,
fl der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so- i) die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-
wohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen) schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag
und der Aufnahmeorte, auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion ab-
~J) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher
gelehnt wird, oder daß die Freigabe oder die Aus-
Ausfertigung. wertungsgenehmigung des Films im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei oder eines dritten Staates ver-
1. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn zu- weigert wird,
nächst vorgelegt werden: j) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,
ctl ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung der k) Inhaber der Weltvertriebsrechte.
Hauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus den Ho- 7. Der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag kann auch
heitsgebieten der Vertragsparteien anvertraut sind, noch nach Antragstellung auf Genehmigung geändert
b) der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag. werden, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch
der Wechsel eines in dem Vertrag benannten Gemein-
4. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be- schaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahmefällen
urteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an- möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen Be-
fordern. hörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
S. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik 8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-
Deutschland in deutscher und in der Föderativen Re- sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1037
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 4. Juni 1975
In Bonn ist am 30. Januar 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland über die Ge-
meinschaftsproduktion von Filmen unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. von B e au v a i s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland i) im Falle des Vereinigten Königreichs Großbritan-
und nien und Nordirland britische Untertanen;
die Regierung des Vereinigten ii) im Falle der Bundesrepublik Deutschland Deutsche
Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland;
in der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit bei c) bedeutet „Bewohner"
der Herstellung von Filmen für die Filmwirtschaft ihrer
i) im Falle des Vereinigten Königreichs Großbritan-
beiden Staaten von Nutzen sein wird, ·
nien und Nordirland Personen, die im Vereinigten
in der Erwägung, daß Filme, die dem Ansehen der Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
Filmwirtschaft der beiden Staaten förderlich sein können, ii) im Falle der Bundesrepublik Deutschland Perso-
durch die Bestimmungen dieses Abkommens begünstigt nen, die im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
werden sollten - kommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
d) bedeutet „Großbritannien" England, Wales und
sind wie folgt übereingekommen: Schottland;
e) bedeutet „Hersteller" eine Person, die Filme herstellt
Artikel und die Verantwortung für die Durchführung eines
Im Sinne dieses Abkommens Filmvorhabens trägt;
a) ist ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film f) bedeutet „zuständige Behörden" die Behörden, die
ein programmfüllender Film mit einer Vorführdauer von den Regierungen des Vereinigten Königreichs
von mindestens 79 Minuten, der von einem oder meh- Großbritannien und Nordirland beziehungsweise der
reren deutschen Herstellern (nachstehend "der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden.
deutsche Hersteller" genannt), mit einem oder mehre-
ren britischen Herstellern (nachstehend "der britische Artikel 2
Hersteller" genannt), nach den Bestimmungen eines Für einen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten
von den zuständigen Behörden beider Staaten nach Film gelten uneingeschränkt alle Vergünstigungen, die in
gegenseitiger Abstimmung erteilten Anerkennungs- Großbritannien beziehungsweise der Bundesrepublik
bescheids hergestellt wird; Deutschland nationalen Filmen nach nationalem Recht
b) bedeutet „Staatsangehörige" gewährt werden.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 3 Artikel 7
Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
ständigen Behörden beider Staaten wenden die Bestim- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mungen der Anlage an, die Bestandteil dieses Abkom- gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs
mens ist. Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Artikel 4 Erklärung abgibt.
Für die vorübergehende Einfuhr und die Wiederaus-
fuhr der gesamten kinematographischen Ausrüstung (im Artikel 8
Sinne des unten genannten Obereinkommens), die für die Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertrags-
Herstellung von Filmen in Gemeinschaftsproduktion er- partei den Abschluß ihres verfassungsrechtlichen oder
forderlich ist, finden in der Bundesrepublik Deutschland sonstigen innerstaatlichen Verfahrens, das erforderlich
und im Vereinigten Königreich die Bestimmungen der ist, um diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 1 bis 22 und der Anlage B des Brüsseler Zollüber- Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der zweiten
einkommens vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende Notifikation in Kraft und bleibt bis zum 31. Dezember
Einfuhr von Berufsausrüstung Anwendung. 1976 in Kraft. Danach bleibt es für jeweils ein weiteres
Jahr in Kraft, sofern es nicht von einer der beiden
Artikel 5 Vertragsparteien schriftlich bis zum 30. September 1976
oder bis zum 30. September eines jeden weiteren Jahres
Vorbehaltlich der Erfordernisse des innerstaatlichen gekündigt wird. Für Filme, deren Hauptdreharbeiten
Rechts gestattet jede Vertragspartei den Staatsangehöri- nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem Inkrafttreten
gen oder Bewohnern der anderen Vertragspartei, unge- dieses Abkommens begonnen haben, werden ebenfalls
hindert in Großbritannien beziehungsweise die Bundes- die Vergünstigungen des Artikels 2 gewährt, wenn sie
republik Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhal- den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens ent-
ten, um Filme in Gemeinschaftsproduktion herzustellen sprechen und wenn sie auf Grund eines innerhalb von
oder auszuwerten. sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu
stellenden Antrags von den zuständigen Behörden als in
Artikel 6 Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme anerkannt
Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, deren werden.
Vertreter von beiden Vertragsparteien benannt werden;
Artikel 9
sie überwacht und überprüft die Anwendung des Abkom-
mens und unterbreitet erforderlichenfalls den Vertrags- Auf Verlangen einer Vertragspartei kann dieses Ab-
parteien Vorschläge zu dessen Änderung. Die Gemischte kommen jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen ge-
Kommission tritt auf Verlangen einer Vertragspartei ändert werden, wenn es achtzehn Monate in Kraft gewe-
innerhalb Monatsfrist zusammen. Die Sitzungen der Kom- sen ist, oder wenn Änderungen im Filmrecht eines der
mission finden abwechselnd in Großbritannien und in der beiden Staaten dies nach Meinung einer Vertragspartei
Bundesrepublik Deutschland statt. notwendig machen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-
gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. Januar 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg Sachs
Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Nicholas Henderson
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1039
Anlage
t. a) Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden poniert wird - auch komponiert, die die Voraus-
zuständigen Behörden beider Vertragsparteien setzungen des Buchstaben a Satz 1 erfüllen. Ab-
prüfen jeden ihnen unterbreiteten Antrag für die weichungen von dieser Regel bedürfen der Zu-
Gemeinschaftsproduktion eines Films und ent- stimmung der nach gegenseitiger Abstimmung
scheiden, ob ein Film, der gemäß den Angaben handelnden zuständigen Behörden.
des Antrags hergestellt werden soll, von ihnen als
Gemeinschaftsproduktionsfilm anerkannt wird; sie 5. Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu-
können die Anerkennung mit Bedingungen oder ständigen Behörden beider Staaten genehmigen Ori-
Auflagen versehen, die sicherstellen, daß die all- ginalaufnahmen in einem Drittstaat, wenn derartige
gemeinen Ziele dieses Abkommens erreicht und Aufnahmen nach dem Drehbuch unerläßlich sind.
seine Bestimmungen eingehalten werden.
6. a) Vorbehaltlich des Absatzes 5 werden in Gemein-
b) Anträge sind mit den notwendigen Unterlagen schaftsproduktion hergestellte Filme im Vereinig-
spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreh- ten Königreich und/oder der Bundesrepublik
arbeiten einzureichen. Das Drehbuch muß späte- Deutschland gedreht, entwickelt und vertont. Die
stens eine Woche vor dem vorgesehenen Dreh- Synchronisation in eine andere Sprache als Eng-
beginn eingereicht werden. lisch und Deutsch kann jedoch in Ländern dieser
c) Entspricht ein fertiggestellter Film den Bedingun- anderen Sprache vorgenommen werden.
gen oder Auflagen für die Anerkennung, so bestä- b) Von den Endfassungen des Films muß eine Origi-
tigen die zuständigen Behörden beider Vertrags- nal- oder Synchronfassung in deutscher und eine
parteien nach gegenseitiger Konsultation, daß die Original- od'er Synchronfassung in englischer
Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe a Sprache hergestellt werden. Diese Fassungen kön-
dieses Abkommens vorliegen. nen Dialogstellen in anderen Sprachen enthalten,
wenn das Drehbuch dies erfordert.
2. Bei jeder Gemeinschaftsproduktion eines Films müs-
sen für jeden Hersteller alle innerstaatlichen Voraus- 7. Die künstlerischen und technischen Beiträge des
setzungen bezüglich seines Status gegeben sein, die deutschen und des britischen Herstellers zu einem
für die Gewährung finanzieller Vergünstigungen im Gemeinschaftsproduktionsfilm sollen in einem ange-
Vereinigten Königreich beziehungsweise in der Bun- messenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Beteiligung
desrepublik Deutschland erforderlich sind. stehen. Der Hersteller mit der geringeren finanziellen
3. Die in Absatz 2 genannten Vergünstigungen stehen Beteiligung stellt mindestens einen Hauptdarsteller
jeweils ausschließlich dem britischen beziehungs- und einen Darsteller in einer Mittelrolle, einen Regie-
weise dem deutschen Hersteller zu. Verträge über assistenten oder eine andere künstlerische oder tech-
die Herstellung eines Films in Gemeinschaftsproduk- nische Stabskraft sowie erforderlichen(alls einen
tion müssen vorsehen, daß diese Vergünstigungen Autor; all diese Personen müssen die Voraussetzun-
weder ganz noch teilweise von dem einen Hersteller gen des Absatzes 4 Buchstabe a Satz 1 erfüllen.
auf den anderen Hersteller übertragen werden Dieser Hersteller ist in der Regel befugt zusätzlich zu
dürfen. den oben genannten nicht weniger als fünf weitere
Personen zu beschäftigen, die die Voraussetzungen
4. a) Personen, die an der Herstellung eines Films in des Absatzes 4 Buchstabe a Satz 1 erfüllen.
Gemeinschaftsproduktion mitwirken, müssen
deutsche oder britische Staatsangehörige oder Be- 8. Der Anteil des Herstellers mit der geringeren finan-
wohner des Vereinigten Königreichs beziehungs- ziellen Beteiligung an den Herstellungskosten des
weise der Bundesrepublik Deutschland sein oder Films beträgt mindestens 30 vom Hundert. Die Ge-
dem deutschen Kulturkreis angehören. In Aus- samtherstellungskosten eines Gemeinschaftsproduk-
nahmefällen können - vorbehaltlich der Zustim- tionsfilms sollen mindestens i 100 000 oder
mung der beiden nach gegenseitiger Abstimmung DM 600 000 betragen, wobei der nach dem jeweiligen
handelnden zuständigen Behörden - führende amtlichen Wechselkurs höhere Betrag maßgebend ist.
Künstler und Regisseure, die die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllen, an einer Gemein- 9. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat Bestim-
schaftsproduktion mitwirken. Wurde nach Ab- mungen über die Auswertung des Films einschließ-
satz 5 die Genehmigung zu Originalaufnahmen in lich des Exports zu enthalten.
einem Drittstaat gegeben, so können Staatsange-
hörige oder Bewohner dieses Staats als Statisten 10. Sind der deutsche und der britische Hersteller durch
oder Hilfskräfte, die für die vorgesehenen Origi- gemeinsame Geschäftsleitung oder sonstige Beherr-
nalaufnahmen erforderlich sind, beschäftigt schung über das für die Herstellung des Fi-lms erfor-
werden. derliche Maß hinaus miteinander verbunden, so kann
jede Vertragspartei die Anerkennung eines Gemein-
b) Die Verwendung eines fertiggestellten, erworbe- schaftsproduktionsvorhabens ablehnen, soweit dies
nen Drehbuchs, das von einer Person geschrieben nach ihrem innerstaatlichen Recht möglich ist.
wurde, die die Voraussetzungen des Buchstaben a
Satz 1 nicht erfüllt, steht als solche der Anerken- 11. Vor der Erteilung des Anerkennungsbescheids über-
nung eines Gemeinschaftsproduktionsfilms nach zeugen sich die zuständigen Behörden beider Staaten
diesem Abkommen nicht entgegen, wenn das davon, daß das Gemeinschaftsproduktionsvorhaben
Drehbuch vor der Stellung des Antrags auf An- entsprechend den Bestimmungen ihres Anerken-
erkennung des Films als Gemeinschaftsproduktion nungsbescheids verwirklicht werden kann. Zu diesem
fertiggestellt und erworben wurde. Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, Aus-
c) Die Musik für einen in Gemeinschaftsproduktion kunft über die rechtzeitige Verfügbarkeit der not-
hergestellten Film wird von Personen ausgeführt wendigen Finanzierungsmittel, der personellen und
und - wenn die Musik eigens für den Film kom- technischen Ausrüstung zu verlangen.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
12. Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu- 15. Der Titelvorspann jeder Kopie, der Reklamevorspann
ständigen Behörden beider Staaten überzeugen sich und das Werbematerial für den Film müssen den Hin-
davon. daß die Arbeitsbedingungen für die an der weis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschafts-
Herstellung von Gemeinschaftsproduktionsfilmen produktion handelt, an der Staatsangehörige beider
nach diesem Abkommen Mitwirkenden in beiden Vertragsparteien mitgewirkt haben.
Staaten im großen und ganzen vergleichbar sind.
16. Uber einen Zeitraum von drei Jahren soll ein an-
13. Mindestens 90 vom Hundert der Aufnahmen in einem näherndes Gleichgewicht bestehen zwischen
Gemeinschaftsproduktionsfilm müssen eigens für a) den Beiträgen jedes Staats zu den gesamten Her-
diesen Film gemacht worden sein. Die nach gegen- stellungskosten aller Filme, die auf Grund dieses
seitiger Abstimmung handelnden zuständigen Behör- Abkommens hergestellt wurden;
den beider Staaten können Abweichungen von die- b) den Beiträgen jedes Staats in bezug auf die Be-
sem Mindestsatz zulassen. nutzung von Ateliers und Kopieranstalten sowie
auf die Beschäftigung von Künstlern, Technikern
14. aj Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird jeder und sonstigem Personal bei der Herstellung von
Hersteller Miteigentümer des Originalnegativs Filmen auf Grund dieses Abkommens.
(Bild und Ton) im Verhältnis zu seiner Beteiligung
an den Herstellungskosten; dies gilt unabhängig 17. Die nach Absatz 1 erteilte Anerkennung eines Ge-
davon, wo das Originalnegativ aufbewahrt wird. meinschaftsproduktionsvorhabens verpflichtet die
Der Vertrag zwischen den Herstellern hat vorzu- Behörden der Vertragspartei nicht, die öffentliche
sehen, daß für jeden Gemeinschaftsproduktions- Vorführung des fertiggestellten Films zuzulassen.
film ein Negativ und ein Internegativ vorhanden 18. Zahlungen und finanzielle Ubertragu.ngen im Zusam-
sein müssen. Jeder Hersteller ist berechtigt, menhang mit Filmen, die auf Grund dieses Abkom-
gemäß dem Vertrag ein Internegativ vom Origi- mens hergestellt wurden, werden im Rahmen beste-
nalnegativ anfertigen zu lassen. hender Abkommen und Regelungen ausgeführt.
b) Jeder Hersteller hat Anspruch auf ein Internega- 19. Vorbehaltlich des Artikels 9 des Abkommens können
tiv in seiner eigenen Sprache. Kopien, die zur die Bestimmungen der Absätze 1, 4, 5, 7, 8, 10 und 16
Vorführung im Vereinigten Königreich und der dieser Anlage von den zuständigen Behörden beider
Republik Irland bestimmt sind, werden im Ver- Staaten in gegenseitigem Einvernehmen nach Konsul-
einigten Königreich gezogen. Kopien, die zur Auf- tation der Gemischten Kommission geändert werden.
führung in der Bundesrepublik Deutschland, der Derartige Änderungen werden wirksam, wenn sie
Deutschen Demokratisc:hen Republik und in sowohl im Vereinigten Königreich - in „Trade und
Osterreich bestimmt sind, werden in der Bundes- Industry" - als auch in der Bundesrepublik Deutsch-
republik Deutschland gezogen. Ist dies aus techni- land - im „Bundesanzeiger" - veröffentlich worden
schen Gründen nicht möglich, so werden die sind.
Kopien im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- 20. Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten
partei hergestellt, sofern dies dort durchführbar seine Bestimmungen für die bereits anerkannten Ge-
ist. Die Anzahl der Kopien, die jeder Hersteller meinschatsproduktionsfilme bis zu deren Fertigstel-
anfertigen lassen kann, ist nicht beschränkt. lung weiter.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1041
Vereinbarte Niederschrift
Vertreter der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ten sind, nur genehmigt wird, wenn dies mit den gelten-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in
Großbritannien und Nordirland kamen am 12., 13. und den Staaten der Vertragsparteien in Einklang steht und
14. März 1974 zu Gesprächen über den Entwurf eines die Beschäftigung solcher Personen entweder notwendig
Regierungsabkommens zwischen den beiden Staaten zu- ist, um den Erfordernissen des. Drehbuchs zu entspre-
sammen, um den für die Herstellung von Filmen in Ge- chen, oder wenn sie für den wirtschaftlichen Erfolg des
meinschaftsproduktion erforderlichen Rahmen zu schaf- in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films unerläß-
fen. lich ist.
Die britische Delegation stellte fest, daß die Anwendung
1. Bedeutung des Begriffs „Hersteller" dieser Kriterien auf einen Regisseur nur äußerst selten
Die deutsche Delegation gab zur Klarstellung der Arti- gerechtfertigt wäre und auch dann nur, wenn der
kel 1 Buchstabe e und 2 zu Protokoll, daß für Zwecke der deutsche Hersteller die größere finanzielle Beteiligung
Filmförderung auf Grund des Abkommens und im Zusam- erbringt. Es wurde vereinbart, daß der praktischen An-
menhang mit Absatz 2 der Anlage Hersteller nach dem wendung dieses Punktes bei der Erneuerung des Abkom-
deutschen Filmförderungsgesetz nur ist, wer seinen mens nach Ablauf von drei Jahren besondere Aufmerk-
Wohnsitz oder Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses samkeit gewidmet werden soll.
Abkommens hat, ausschließlich oder fast ausschließlich
im eigenen Namen oder für eigene Rechnung Filme her- 6. Originalaufnahmen in Drittstaaten
stellt und die Verantwortung für die Durchführung eines Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
Filmvorhabens trägt. koll, daß die Genehmigung für Originalaufnahmen in
einem Drittstaat nicht allein wegen Herrichtung von
2. Gemischte Kommission Kulissen und technischer Vorbereitung des Geländes für
solche Aufnahmen verweigert werden solle; die Geneh-
Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
migung für Originalaufnahmen solle jedoch nicht erteilt
koll, daß die Vertragsparteien Vertreter ihrer Filmwirt-
werden, wenn es um den Bau von Dekorationen oder
schaft zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemischten
Kulissen gehe. Probekopien von Aufnahmen können in
Kommission benennen sollen.
dem Drittstaat entwickelt werden.
3. Ausdehnung des Abkommens auf andere Filme 7. Einnahmen
In diesen Gesprächen gaben die beiden Delegationen ein- Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
vernehmlich zu Protokoll, daß sie die Frage der Ausdeh- koll, daß grundsätzlich die Einnahmen aus dem Vereinig-
nung dieses Abkommens auf Kurzfilme und mehrseitige ten Königreich und der Republik Irland dem britischen
Gemeinschaftsproduktionen etwa 18 Monate nach Unter- Hersteller und die Einnahmen aus der Bundesrepublik
zeichnung dieses Abkommens prüfen werden. Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik
und Osterreich dem deutschen Hersteller zufließen sollen
4. Unterlagen und daß die Aufteilung der Einnahmen aus dritten Märk-
ten dem proportionalen Anteil jedes Herstellers an der
Die beiden Delegationen hielten es übereinstimmend für Gesamtinvestition entsprechen soll. Diese Aufteilung der
wichtig, daß Unterlagen so früh wie möglich eingereicht Einnahmen aus dritten Märkten kann entweder durch
werden; sie gingen jedoch davon aus, daß Anträge nicht eine geographische Teilung der Exportmärkte oder durch
aus dem Grunde abgelehnt werden sollten, daß vier Aufteilung der Gesamteinnahmen oder durch eine Kom-
Wochen vor Drehbeginn das künstlerische und tech- bination beider Methoden erfolgen.
nische Personal noch nicht vollständig benannt ist; hier-
bei gilt jedoch, daß das Nationalitätenverhältnis gewahrt 8. Investitionen in Filme, die in Gemeinschaftsproduk-
bleiben muß. tion hergestellt werden
Im Zusammenhang mit Absatz 11 der Anlage gaben
5. Beschäftigung von Personen, die nicht die britische beide Delegationen ihre Ansicht zu Protokoll, daß grund-
oder deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die sätzlich die Investitionsleistungen der beiden Hersteller
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 4 Buchstabe a spätestens 60 Tage nach Lieferung des fertiggestellten
Satz 1 der Anlage nicht erfüllen. Films voll erbracht worden sein sollen.
Es bestand Einvernehmen darüber, daß nur deutsche Her-
9. Benachrichtigung über die Herstellung von Inter-
steller Personen beschäftigen dürfen, die - ohne die
negativen
deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im deutschen Geltungsbereich Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
des Abkommens zu haben - zum deutschen Kulturkreis koll, daß für die Zwecke des Absatzes 14 der Anlage der
gehören. Hierzu sind sie nach deutschem Recht bereits Koproduktionsvertrag bestimmen soll, daß ein Hersteller
berechtigt. Da jedoch mangels Erfahrung nicht gesagt entweder den anderen benachrichtigt, wenn zur Auswer-
werden kann, auf welche Weise dies nach dem Abkom- tung des Films ein Internegativ in einer anderen Sprache
men in der Praxis geschehen wird, wurde vereinbart, daß als der der Vertragsparteien hergestellt werden soll, oder
diese Bestimmung der Anlage einer späteren Uberprü- daß er die Kopieranstalt, die das Originalnegativ auf-
fung offensteht. bewahrt, anweist, diese Benachrichtigung vorzunehmen
oder die Zustimmung des anderen Herstellers einzuholen.
Die beiden Delegationen erörterten die Auslegung des
Ausdrucks „in Ausnahmefällen" in Absatz 4 Buchstabe a
10. Ausgleichsbestimmungen
Satz 2 der Anlage. Sie gaben einvernehmlich zu Proto-
koll, daß dieser Ausdruck bedeutet, daß die Beschäfti- Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
gung von Personen, die nicht britische oder deutsche koll, daß in einem Zeitraum von drei Jahren ein an-
Staatsangehörige oder Bewohner eines der beiden Staa- näherndes Gleichgewicht erzielt werden soll und daß
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkom- oder die Genehmigung zur Auswertung oder Frei-
mens der Stand dieses Gleichgewichts bei Anträgen be-. gabe des Films im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
rücksichtigt werden soll. Sie gaben ferner einvernehm- tragspartei oder eines dritten Staates verweigert
lich zu Protokoll, daß bei der Durchführung des Absat- wird;
zes 16 Buchstabe b der Anlage das Gleichgewicht anhand h) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt;
der für die Anmietung von Studios und die Benutzung i) die zwischen den Herstellern vereinbarten Voraus-
der Kopieranstalten insgesamt getätigten Ausgaben be- setzungen und Bedingungen, unter denen der in
rechnet werden soll. Gemeinschaftsproduktion hergestellte Film in Ho-
11. Verfahren heitsgebieten außerhalb des Vereinigten König-
reichs und der Republik Irland, der Bundesrepublik
Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
Deutschland, der Deutschen Demokratischen Repu-
koll, daß die zuständigen Behörden beider Staaten Ge-
blik und Osterreichs verkauft wird oder Lizenzen
meinschaftsproduktionsvorhaben nur auf Ersuchen der
erhält.
zuständigen Behörden des Staats mit der größeren Betei-
ligung prüfen. Die zuständigen Behörden werden vom 6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch nach
Antragsteller ausführliche Angaben und Informationen Stellung eines Antrages auf Anerkennung, jedoch vor
anfordern und hierbei wie folgt verfahren: Beendigung der Filmarbeiten, geändert werden. In
Ausnahmefällen können die im Vertrag genannten
1. Die beiden zuständigen Behörden werden sich gegen-
Hersteller gewechselt werden. Alle Änderungen sind
seitig über jeden Antrag auf eine Gemeinschaftspro-
den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
duktion unterrichten und einander die erforderlichen
Unterlagen zuleiten, damit sie zu einer abschließenden 7. Um eine gegenseitige Koordinierung sicherzustellen,
Beurteilung kommen können. Sie werden einander so werden sich die zuständigen Behörden beider Ver-
früh wie möglich vor Beginn der Dreharbeiten etwaige tragsparteien regelmäßig in schriftlicher Form über
Einwände gegen eine Anerkennung mitteilen. die Erteilung, Verweigerung, Änderung oder Rück-
nahme von Anerkennungsbescheiden für Gemein-
2. Notwendige Unterlagen sind: schaftsproduktionen konsultieren. Ein Antrag wird
a) ein Drehbuch oder eine ausführliche Inhaltsangabe; von einer zuständigen Behörde nicht ohne vorherige
b) der Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Konsultation der anderen abgelehnt.
Verfilmungsrechte an dem dem Film zugrunde lie-
genden Stoff oder eine entsprechende Option; 12. Exporte, Filmfestivals
c) der vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich folgendes
Behörden geschlossene Gemeinschaftsproduktions- zu Protokoll:
vertrag, und zwar das unterzeichnete und para- a) soll ein Film in einen dritten Staat exportiert werden,
phierte Original mit drei Durchdrucken; in dem Einfuhrbeschränkungen gelten, oder
d) der Finanzierungsplan; bJ soll ein Film auf einem internationalen Filmfestival
e) ein Verzeichnis (in dreifacher, von den Vertrags- gezeigt werden und ergeben sich Schwierigkeiten hin-
partnern des Gemeinschaftsproduktionsvertrags un- sichtlich der Nationalität des Films,
terzeichneter Ausfertigung) des technischen und so soll der Film grundsätzlich auf das Einfuhrkontingent
künstlerischen Personals mit Angabe der Staats- desjenigen Staats angerechnet beziehungsweise dem
angehörigkeit und der für die Schauspieler vorge- Staat zugeschrieben werden, der die größere finanzielle
sehenen Rollen; Beteiligung an dem Film hatte. Sind die finanziellen Be-
f) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so- teiligungen gleich groß, so ist die Staatsangehörigkeit
wohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen) des Herstellers entscheidend, der den Regisseur gestellt
und der Aufnahmeorte; hat. Treten Schwierigkeiten auf, so konsultieren die
g) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher beiden zuständigen Behörden einander, um die Ausfuhr
Ausfertigung. des Films in den Drittstaat beziehungsweise die Teil-
nahme des Films an dem Festival zu erleichtern.
3. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-
urteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-
13. Fernsehrechte
fordern.
Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
4. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik koll, daß die Ubertragung von Rechten an einem in Ge-
Deutschland in deutscher und im Vereinigten König- meinschaftsproduktion hergestellten Film auf Fernseh-
reich in englischer Sprache mit Ubersetzung vorge- gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland bezie-
legt. hungsweise im Vereinigten Königreich den im betreffen-
5. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende den Staat geltenden rechtlichen oder vertraglichen
Angaben: Bestimmungen unterliegen sollte.
a) den Filmtitel;
14. Anwendung dieser vereinbarten Niederschrift
b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-
antwortlichen Herstellers; Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-
koll, daß die Bestimmungen dieser vereinbarten Nieder-
c) den Namen des Drehbuchautors oder, falls der Film
schrift vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
auf einem literarischen Werk beruht, den Namen
an angewendet werden sollen. Jede der beiden Delega-
des Bearbeiters;
tionen kann jederzeit den Wunsch notifizieren, diese Be-
d) den Namen des Regisseurs; stimmungen zu ändern oder von ihnen zurückzutreten; in
e) die Höhe der Beiträge der beiden Hersteller, und diesem Falle werden so rasch wie möglich Verhandlun-
zwar sowohl zum ursprünglichen Etat als auch zu gen über eine neue vereinbarte Niederschrift aufgenom-
etwaigen Mehrkosten, sowie die Termine, an denen men.
die Beiträge zu leisten sind;
f) die Aufteilung der Einnahmen; 15. Sprache
g) eine Regelung für den Fall, daß der Antrag auf An- Der deutsche und der englische Wortlaut dieser verein-
erkennung der Gemeinschaftsproduktion abgelehnt barten Niederschrift sind gleichermaßen verbindlich.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1043
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Vom 12. Juni 1975
In Seoul ist am 15. April 1975 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 15. April 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Juni 1975
Der Bundesminister ,
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-
und terstützt die Regierung der Republik Korea darüber hin-
aus bei der Einrichtung der für die Durchführung des
die Regierung der Republik Korea,
unter Absatz 1 genannten Vorhabens erforderlichen Pla-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- nungsgruppe. Die Planungsgruppe setzt sich zusammen
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und aus koreanischen und ausländischen Fachleuten.
der Republik Korea,
Für die Mitwirkung des ausländischen Partners ermög-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der der Regierung der Republik Korea, bei der Kreditanstalt
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zur Höhe von vierhundertneunzigtau-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
send Deutsche Mark zu erhalten, wenn die Förderungs-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
würdigkeit des unter Absatz 1 genannten Vorhabens
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- festgestellt worden ist.
wicklung in Korea beizutragen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
sind wie folgt übereingekommen: vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Korea
Artikel 1 durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Artikel 2
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 beze~chne-
die Farmmechanisierung und die Errichtung von Getrei- ten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fi-
delagerhäusern in den reisintensiven Anbaugebieten vor nanzierungsbeitrags sowie die Bedingungen, zu denen sie
allem der südlichen Provinzen der Republik Korea ein gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Darle-
Darlehen bis zur Höhe von dreißig Millionen Deutsche hensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-
Mark aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungs- zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepuplik
würdigkeit festgestellt worden ist. Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 3 auszuschreiben, soweit nicht im Einzellall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Republik Korea erhoben werden. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Artikel 4
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den werden.
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Artikel 7
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
kommens ausc;;chließen oder erschweren und erteilt gege- Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
nehmen erforderlichen Genehmigungen. abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich in Kraft.
GESCHEHEN zu Seoul am 15. April 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leuteritz
Für die Regierung der Republik Korea
Dong Jo Kirn
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden kechtsvorschriften und
Bekdnntmdchungen sowie Zolltarifverordnungen ve, öffentlicht.
Bez u g s b e d in g u n gen : laufender Bemg nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. hzw. 31. 10. Jeden Jahres
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Diese, Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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PI e I s d I es er Ausgabe: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnunq 1,90 DM. Im Bezugs-
n1e1s 1st die Mehrwertsteuer enthdlten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.