918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
Vom 22. Mai 1975
Das Internationale Abkommen vom 1. Dezember
1954 über das Internationale Kälteinstitut zur Ablö-
sung des Abkommens vom 21. Juni 1920 in dess'en
Fassung vom 31. Mai 1937 (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 933) ist nach seinem Artikel III Buchstabe c für
die
Deutsche Demokratische
Republik am 8. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 17).
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehl hoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen
und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls
Vom 4. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das
Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (Bun-
desanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Zaire am 4. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1308).
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
Vom 22. Mai 1975
Das Internationale Abkommen vom 1. Dezember
1954 über das Internationale Kälteinstitut zur Ablö-
sung des Abkommens vom 21. Juni 1920 in dess'en
Fassung vom 31. Mai 1937 (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 933) ist nach seinem Artikel III Buchstabe c für
die
Deutsche Demokratische
Republik am 8. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 17).
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehl hoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen
und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls
Vom 4. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbe-
stimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das
Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (Bun-
desanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für
Zaire am 4. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1308).
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 919
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 4. Juni 1975
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1065, 1093) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Luxemburg am 27. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1152).
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Vom 5. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 29. Januar 1973 über
die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 80) ist nach seinem Artikel V
für
Pakistan am 10. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 30).
Bonn, den 5. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 919
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Betreuungsgut für Seeleute
Vom 4. Juni 1975
Das Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964
über Betreuungsgut für Seeleute (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1065, 1093) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Luxemburg am 27. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1152).
Bonn, den 4. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Vom 5. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 29. Januar 1973 über
die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 80) ist nach seinem Artikel V
für
Pakistan am 10. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 30).
Bonn, den 5. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 6. Juni 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung ge-
fährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundesge-
setzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Polen am 6. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. November 1974 {Bun-
desgesetzbl. II S. 1330).
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Tedmik
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 9. Juni 1975
In Bonn ist am 23. Mai 1975 ein Abkommen zwi-
schen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Bundesamt für internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und
Technik der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der wissenschaftlichen Forschung und technologi-
schen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 13
am 23. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 6. Juni 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung ge-
fährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundesge-
setzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Polen am 6. Juni 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. November 1974 {Bun-
desgesetzbl. II S. 1330).
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Tedmik
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 9. Juni 1975
In Bonn ist am 23. Mai 1975 ein Abkommen zwi-
schen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Bundesamt für internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und
Technik der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der wissenschaftlichen Forschung und technologi-
schen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 13
am 23. Mai 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 921
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Technik
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Der Bundesminister für Forschung und Technologie d) im Austausch von wissenschaftlichen Veröffent-
der Bundesrepublik Deutschland lichungen, Dokumentationsmaterial und anderen In-
und formationen;
das Bundesamt für internationale Zusammenarbeit e) in der Organisation wissenschaftlicher Konferenzen,
auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Seminare und Beratungen.
Technik der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien, Artikel 4
- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet-, Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit werden die
sind nach Artikel 5 des am 28. Juli 1969 zwischen der Vertragsparteien Programme der wissenschaftlichen und
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen technologischen Zusammenarbeit für einen Zeitraum von
Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Ab- jeweils 2 Jahren aufstellen. Die Programme stellen die
kommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusam- gemeinsamen Projekte und deren Träger fest. Auf
menarbeit wie folgt übereingekommen: Wunsch einer Vertragspartei können spezielle Projekte
aus solchen Programmen auch während deren Laufzeit
gestrichen, im Einvernehmen beider Vertragsparteien
Artikel 1
auch jederzeit zusätzliche Projekte aufgenommen wer-
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf den.
dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und tech-
nologischen Entwicklung zwischen beiden Ländern unter- Artikel 5
stützen und fördern. Für die administrative Abwicklung der Zusammen-
arbeit ist auf jugoslawischer Seite das Bundesamt für
Artikel 2 internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis-
senschaft, Bildung, Kultur und Technik der Sozialisti-
Die Vertragsparteien werden insbesondere die Zusam-
schen Föderativen Republik Jugoslawien, auf deutscher
menarbeit auf folgenden Gebieten unterstützen:
Seite das Internationale Büro der Kernforschungsanlage
- Geologie Jülich (KFA) zuständig.
- Geophysik
Metallurgie
Artikel 6
Elektronik
Einzelheiten der Abwicklung der Zusammenarbeit wer-
Energietechnik
den durch eine besondere Vereinbarung zwischen den
Kernforschung und Kerntechnik gemäß Artikel 5 zuständigen Stellen geregelt. Die be-
Brennstoffkreislauf sondere Vereinbarung regelt insbesondere
- Physik, Chemie und Petrochemie a) die Finanzierung der Zusammenarbeit
- Datenverarbeitung b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer For-
- Ingenieurwissenschaften schungsarbeiten
Biowissenschaften c) Haftungsfragen.
Entwicklung neuer umweltschützender Technologien
unter Einschluß der zugehörigen Forschung. Artikel 7
Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird,
Artikel 3 werden die Reisekosten für Wissenschaftler und For-
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die schungspersonal im Rahmen der Zusammenarbeit• vom
Zusammenarbeit besonders in folgenden Formen ab- Entsendeland, die Aufenthaltskosten dagegen vom Emp-
wickeln kann: fängerland getragen.
a) in der Durchführung gemeinsamer Forschungspro-
jekte; Artikel 8
b) in der gemeinsamen Nutzung wissenschaftlicher Ein- Sofern in einem Einzelfall in der besonderen Verein-
richtungen und Ausrüstungen; barung gemäß Artikel 6 eine Regelung nicht getroffen
c) im Austausch, in Studienreisen und in fachlicher Fort- ist, können die Modalitäten der Verwertung der Ergeb-
bildung von Wissenschaftlern und Forschungsperso- nisse aus gemeinsamer Forschung in einem direkten Ver-
nal; trag zwischen den jugoslawischen und deutschen Institu-
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
tionen, die in der gemeinsamen Forschung zusammen- Artikel 11
arbeiten, das heißt zwischen den Trägern der Zusammen-
Die Gemischte Kommission prüft den jeweiligen Stand
arbeit, geregelt werden.
der Zusammenarbeit und fördert deren Weiterentwick-
lung. Sie beschließt insbesondere über die nach Artikel 4
Artikel 9 aufzustellenden Programme der wissenschaftlichen und
Vv ährend der gemeinsamen Forschung von den technologischen Zusammenarbeit auf der Grundlage von
Trägern der Zusammenarbeit erworbene urid nicht ver- Vorschlägen der gemäß Artikel 5 für die Durchführung
öffentlichte Kenntnisse, Erfahrungen und Dokumenta- der Zusammenarbeit zuständigen Stellen.
tionsmaterial werden als vertraulich behandelt, sofern
zwischen den entsprechenden Institutionen nicht aus- Artikel 12
drücklich etwas anderes vereinbart wird.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
Artikel 10
genüber der Regierung der Sozialistischen Föderativen
a) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach
Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wis- Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-
senschaftliche und technologische Zusammenarbeit rung abgibt.
bilden, in der jede Vertragspartei mit drei Mitgliedern
vertreten sein wird. Artikel 13
b) Die Gemischte Kommission wird im Rahmen des Stän- Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in
digen Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit Kraft.
auf dem Gebiet der Kultur und Bildung tätig sein und
je nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Jahr Artikel 14
zusammentreten. Jede Vertragspartei kann auf schriftlichem Wege die-
c) Die Gemischte Kommission kann zu ihren Sitzungen ses Abkommen mit einer Frist von mindestens 12 Mona-
auch Sachverständige als Berater einladen. ten kündigen.
GESCHEHEN zu Bonn am 23. Mai 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Der Bundesminister
für Forsdlung und Tedlnologie
der Bundesrepublik Deutschland
Matthöfer
Der Botschafter
der Sozialistisdlen Föderativen Republik Jugoslawien
Loncar
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 923
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 9. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 701) tritt nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Dänemark am 19. Juli 1975
in Kraft.
Dänemark hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß das Ubereinkommen auf die
Färöer keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 441).
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 9. Juni 1975
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach
ihrem Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Chile am 10. Juli 1975
Senegal am 12. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 642).
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 923
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 9. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 701) tritt nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Dänemark am 19. Juli 1975
in Kraft.
Dänemark hat bei der Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß das Ubereinkommen auf die
Färöer keine Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 441).
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 9. Juni 1975
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach
ihrem Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Chile am 10. Juli 1975
Senegal am 12. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 642).
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 13. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Chile am 25. Juni 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 643).
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 13. Juni 1975
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Chile am 10. Juni 1975
Syrien am 6. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 156).
Bonn,den 13.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 13. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Chile am 25. Juni 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 643).
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 13. Juni 1975
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Chile am 10. Juni 1975
Syrien am 6. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Januar 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 156).
Bonn,den 13.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 92.5
Bekanntmachung
üb~r das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit
und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens
Vom 13. Juni 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März
1975 zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März
1974 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Osterreich über Soziale Sicherheit und zu
der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkom-
mens (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 253) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Zweite Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Soziale Sicherheit in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 10. April 1969 nach
seinem Artikel 5 Abs. 2, die Zweite Zusatzverein-
barung zur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966
zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über Soziale Sicherheit in der Fassung der
Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 nach ihrem
Artikel 4
am 1. Juni 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden zum Zweiten Zusatz-
abkommen sind am 10. April 1975 in Wien ausge-
tauscht worden.
Bonn,den 13.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. Juni 1975
Aus t r a I i e n hat nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internatio-
nalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen
vom 26. Juni 1945 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 430} ist, die am 6. Februar
1954 abgegebene Erklärung zurückgenommen und durch die nachste-
hende Erklärung ersetzt:
(Ubersetzung)
Whereas on the first day of Novem- Da Australien am 1. November 1945
ber one thousand nine hundred and die Charta der Vereinten Nationen
forty-five Australia ratified the Char- ratifiziert hat, deren Bestandteil das
ter of the United NaUons of which Statut des Internationalen Gerichts-
the Statute of the International Court hofs ist,
of Justice is an integral part;
And whereas Australia ma-de a decla- da Australien nach Artikel 36 Ab-
ration under paragraph 2 of Article 36, satz 2 des Statuts am 6. Februar 1954
of the said Statute on. the sixth day eine Erklärung abgegeben hat,
of February, one thousand nine hun-
dred and fifty-four;
And whereas Australia desires to da Australien diese Erklärung zurück-
withdraw the said declaration; zunehmen wünscht,
The Government of Australia hereby nimmt die Regierung von Australien
withdraws the said declaration und hiermit die genannte Erklärung zurück
declares for and on behalf of Austra- und erklärt für und im Namen von
lia that it recognises as compulsory Australien, daß sie die Zuständigkeit
ipso facto and without special agree- des Internationalen Gerichtshofs von
ment, in relation to any other State Rechts wegen und ohne besondere
'accepting the same obligation, the Ubereinkunft gegenüber jedem ande-
jurisdiction of the International Court ren Staat, der dieselbe Verpflidltung
of Justice, in conformity with para- übernimmt, nadl Maßgabe des Arti-
graph 2 of Article 36 of the Statute kels 36 Absatz 2 des Statuts des Ge-
of the Court, until such time as notice ridltshofs bis zur Zurücknahme dieser
may be given to withdraw this dec- Erklärung als obligatorisdl anerkennt.
laration.
The Government of Australia fur- Die Regierung von Australien er-
ther declares that this declaration klärt ferner, daß diese Erklärung nicht
does not apply to any dispute in re- für Streitigkeiten gilt, hinsichtlich
gard to which the parties thereto have derer die Streitparteien eine andere
agreed or shall agree to have re- Art der friedlichen Beilegung verein-
course to some other method of bart haben oder vereinbaren.
peaceful settlement.
In witness whereof, I, Edward Zu Urkund dessen habe ich, Edward
Gough Whitlam, Prime Minister act- Gough Whitlam, Premierminister,
ing for and on behalf of the Minister handelnd für und im Namen des Mini-
of State for Foreign Affairs of Aus- sters der Auswärtigen Angelegenhei-
tralia, have hereunto set my hand and ten von Australien, diese Erklärung
affüxed the seal of the Minister of unterzeichnet und mit dem Siegel des
State for Foreign Affairs. Ministers der Auswärtigen Ange-
legenheiten versehen.
Dated this thirteenth day of March Geschehen am 13. März 1975
one thousand nine hundred and
seventy-five.
Whitlam Whitlam
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 27. November 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1397) und vom 6. Februar
1975 (Bundesgesetzbl. II S. 237).
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 927
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 13. Juni 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1960 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom 16. Juni
1960 und der Empfehlungen vom 16. Juni 1960,
8. Dezember 1960, 9. Juni 1961 und 9. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470; 1964 II
S. 1234; 1966 II S. 710 und 1973 II S. 114) ist nach
Artikel XVI des Abkommens und Artikel 5 Buch-
stabe c des Berichtigungsprotokolls für
Zaire am 13. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1478).
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 18. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Aus-
land (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 12. April 1975
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreic:h hat bei Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde nach Artikel 12 des Uber-
einkommens erklärt, daß sich die Anwendung des
Ubereinkommens nicht auf Hoheitsgebiete außer-
halb des Mutterlandes erstrecken soll, für deren in-
ternationale Beziehungen es verantwortlich ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1395).
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 927
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 13. Juni 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1960 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom 16. Juni
1960 und der Empfehlungen vom 16. Juni 1960,
8. Dezember 1960, 9. Juni 1961 und 9. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470; 1964 II
S. 1234; 1966 II S. 710 und 1973 II S. 114) ist nach
Artikel XVI des Abkommens und Artikel 5 Buch-
stabe c des Berichtigungsprotokolls für
Zaire am 13. Mai 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1478).
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 18. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Aus-
land (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 12. April 1975
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreic:h hat bei Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde nach Artikel 12 des Uber-
einkommens erklärt, daß sich die Anwendung des
Ubereinkommens nicht auf Hoheitsgebiete außer-
halb des Mutterlandes erstrecken soll, für deren in-
ternationale Beziehungen es verantwortlich ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. November 1974 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1395).
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 19. Juni 1975
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) tritt
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für den
Heiligen. Stuhl am 12. August 1975
in Kraft.
Der Heilige Stuhl hat bei Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde nach Artikel I Abs. 3 des Uber-
einkommens erklärt, daß die Vatikanstadt das
Ubereinkommen auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit nur auf die Anerkennung und Voll-
streckung solcher Schiedssprüche anwenden
werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind, und daß sie das
Ubereinkommen nur auf Streitigkeiten aus sol-
chen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach
vatikanischem Recht als Handelssachen angese-
hen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 842).
Bonn, den 19. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 929
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 19. Juni 1975
Das Europäische übereinkommen vom 21. April
1961 über die internationale Handelsschiedsgerichts-
barkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 425) tritt nach
seinem Artikel X Abs. 8 für
Spanien am 10. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 160).
Bonn, den 19. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat
über Soziale Sicherheit
Vom 19. Juni 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April
1975 zu dem Dritten Abkommen vom 12. Juli 1974
zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit ·(Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 376) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 3
Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll nach seinem Arti-
kel 3 am Tage des Austausches der Ratifikations-
urkunden, dem 18. Juni 1975,
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
in Kraft getreten sind.
Bonn,den 19.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 929
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 19. Juni 1975
Das Europäische übereinkommen vom 21. April
1961 über die internationale Handelsschiedsgerichts-
barkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 425) tritt nach
seinem Artikel X Abs. 8 für
Spanien am 10. August 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 160).
Bonn, den 19. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat
über Soziale Sicherheit
Vom 19. Juni 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April
1975 zu dem Dritten Abkommen vom 12. Juli 1974
zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit ·(Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 376) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 3
Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll nach seinem Arti-
kel 3 am Tage des Austausches der Ratifikations-
urkunden, dem 18. Juni 1975,
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
in Kraft getreten sind.
Bonn,den 19.Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 20. Juni 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni
1957 über die internationale Klassifikation von
Waren- und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Frankreich am 12. August 1975
in Kraft.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
Frankreich nach Artikel 14 des Abkommens er-
klärt, daß das Abkommen anwendbar ist im Gebiet
der Französischen Republik in Europa, in den Ober-
see-Departements Französisch-Guayana, Guade-
loupe, Martinique und Reunion, in den Ubersee-
Territorien Französisch-Polynesien, Neukaledonien,
St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna und in
den Französischen Süd- und Antarktisgebieten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 6. Februar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 229).
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 931
Bekanntmachung
über die italienischen Behörden, die nach dem Vertrag vom 7. Juni 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
für die Beglaubigung und die Erteilung der Auskunft zuständig sind
Vom 30. Juni 1975
Die Regierung der Italienischen Republik hat ge- das Außenministerium, Personalabteilung. (II
mäß Artikel 5 Abs. 2 des Vertrages vom 7. Juni Ministern degli Affari Esteri, Direzione Gene-
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und rale del Personale);
der Italienischen Republik über den Verzicht auf die b) der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 genann-
Legalisation von Urkunden (Bundesgesetzbl. 1974 II ten Urkunden sowie der in Nr. 2 erwähnten
S. 1069, 1975 II S. 660) mitgeteilt, daß gemäß Arti- Urkunden einer Verwaltungsbehörde, soweit
kel 5 Abs. 1 bestimmt worden sind es sich um Personenstandsurkunden handelt,
1. für die Beglaubigung nach Artikel 2 die Staatsanwälte (Procuratori della Repub-
der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto), blica) bei den Gerichten, in deren Bezirk die
im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presi- Urkunden errichtet worden sind;
dente della Regione), c) aller anderen im Vertrag genannten Urkunden
in den Provinzen Trient und Bozen der Regie- der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto),
rungskommissar (Commissario del Governo); im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presi-
2. für die Erteilung der Auskunft nach Artikel 4 dente della Regione),
Abs. 1 über die Echtheit in den Provinzen Trient· und Bozen der Re-
a) der von diplomatischen oder konsularischen gierungskommissar (Commissario del Gover-
Vertretern errichteten Urkunden no).
Bonn, den 30. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - R ä n t s c h
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 292. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halhjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 "i•